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Landgericht Münster·21 KLs-540 Js 1620/20-8/20·26.11.2020

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern: Strafmilderung durch § 46a und § 46b StGB

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSexualstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Münster verurteilte den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu drei Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe. Streitpunkt war v.a. die Strafrahmenwahl und die Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt bzw. ob Strafmilderungen nach §§ 46a, 46b StGB eingreifen. Einen minder schweren Fall verneinte die Kammer, bejahte jedoch eine doppelte Strafrahmenverschiebung wegen Täter-Opfer-Ausgleichs (Schmerzensgeldvergleich im Adhäsionsverfahren) und Aufklärungshilfe durch Benennung weiterer Tatbeteiligter. Eine Unterbringung nach § 63 StGB lehnte sie mangels §§ 20, 21 StGB ab.

Ausgang: Angeklagter wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu 3 Jahren 3 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; § 63 StGB abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein minder schwerer Fall nach § 176a Abs. 4 StGB setzt eine Gesamtwürdigung voraus, wonach Tat und Täterpersönlichkeit erheblich vom Durchschnitt der gewöhnlichen Fälle abweichen.

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Ein Täter-Opfer-Ausgleich i.S.d. § 46a Abs. 1 Nr. 1 StGB kann auch dann vorliegen, wenn der Täter durch eine eigeninitiativ angestoßene Ausgleichsvereinbarung (z.B. Schmerzensgeld) und Entschuldigung eine ernsthafte, friedensstiftende Wiedergutmachung unter Anerkennung der Schuld anstrebt.

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Die fehlende Bereitschaft des Opfers zu direktem Kontakt steht der Anwendung des § 46a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entgegen, wenn der Täter die in seinem Verantwortungsbereich liegenden und opfergerechten Ausgleichsbemühungen erbracht hat.

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Aufklärungshilfe nach § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter durch freiwillige Angaben wesentlich zur Aufdeckung zusammenhängender Katalogtaten beiträgt und dadurch die Beweislage der Ermittlungsbehörden zumindest erheblich verbessert; dies kann auch über den eigenen Tatbeitrag hinausgehen.

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Eine Unterbringung nach § 63 StGB scheidet aus, wenn weder Schuldunfähigkeit noch erheblich verminderte Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB festgestellt werden kann.

Relevante Normen
§ 176a Abs. 2 Nr. 1§ 176a Abs. 2 Nr. 2§ 46a Nr. 1§ 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1§ 52 StGB§ 267 Abs. 4 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von

drei Jahren drei Monaten

verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen fallen dem Angeklagten zur Last.

Angewendete Vorschriften:               §§ 176a Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 46a Nr. 1,

46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 52 StGB

Gründe

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(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)

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I.

4

Der 0000 in J geborene Angeklagte wuchs zusammen mit seiner 00 Jahre jüngeren Halbschwester bei seiner Mutter und seinem Stiefvater in C und F auf. Nach einem Schulwechsel in der dritten Klasse fand der Angeklagte in der neuen Schule keinen rechten Anschluss mehr an andere Kinder, was sich bis ins frühe Erwachsenenalter hinein kaum besserte. Wegen der Berufstätigkeit von Mutter und Stiefvater wurde der Angeklagte regelmäßig mit der Betreuung der Halbschwester betraut, zeitweise jeden zweiten Nachmittag. Erst im Alter von 00 Jahren erfuhr er, dass der Ehemann der Mutter nicht sein leiblicher Vater ist. Das Verhältnis zum Stiefvater war oft angespannt, seinen leiblichen Vater kennt er nicht.

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Nach der Grundschulzeit besuchte er trotz Gymnasialempfehlung die Realschule. Im Anschluss an den Realschulabschluss im Jahr 0000 absolvierte er eine Ausbildung zum …. (Berufsbezeichnung entfernt). In diesem Beruf war er sodann tätig. Mit Unterstützung des Arbeitgebers holte er das Fachabitur nach, arbeitete aber zunächst weiter in seinem erlernten Beruf. Nachdem er eine für die Verbeamtung unabdingbare Prüfung nicht bestanden hatte, konnte er in dem Unternehmen keinen Fuß mehr fassen und schied auf eigenen Wusch aus. In der Folgezeit war er bei verschiedenen Firmen angestellt. Seit 0000 bis zu seiner Festnahme war er bei dem berufsgenossenschaftlichen Klinikum J als …. (Berufsbezeichnung entfernt) bzw. …. (Berufsbezeichnung entfernt) beschäftigt und verdiente hier monatlich etwa 2000 € netto.

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Im Alter von 00 oder 00 Jahren machte der Angeklagte während eines Sommerurlaubs erste sexuelle Erfahrungen mit gleichaltrigen Jungen. In der Folgezeit blieben seine Versuche, Beziehungen zu Mädchen aufzubauen, erfolglos; sexuelle Kontakte im jungen Erwachsenenalter beschränkten sich auf einige lose Verbindungen zu Männern und wenige Besuche bei weiblichen Prostituierten. Erst mit knapp 00 Jahren nahm er erstmals eine feste Beziehung auf. Seine Partnerin war etwa 12 Jahre jünger, machte damals Abitur und studierte anschließend Medizin. Die Beziehung hielt etwa 7 Jahre. Während der Beziehung suchte er nur selten homosexuelle Kontakte, die sich dann auf flüchtige Bekanntschaften beschränkten. Nach dem Ende der Beziehung zu der jüngeren Frau hatte er noch einige kürzere heterosexuelle Beziehungen sowie einige unverbindliche sexuelle Kontakte zu Männern. Er ist ledig und kinderlos.

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Drogen konsumiert er nicht, Alkohol nur im sozial akzeptierten Rahmen.

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Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten weist keine Eintragungen auf.

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Der Angeklagte wurde am 00.00.2020 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts … vom 00.00.2020 – 200 Gs 000/20 – bis zur Außervollzugsetzung am Tag der Urteilsverkündung in Untersuchungshaft, die zunächst in der JVA…, später in der JVA …vollzogen wurde. In der letztgenannten Haftanstalt nahm er auf eigenen Wunsch seit August 0000 an einer Therapie für Gewalt- und Sexualstraftäter teil.

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II.

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Etwa um das Jahr 0000 stieß der Angeklagte im Internet auf die Seite „S 1“ (Name der Inernetseite), die nach seinen Angaben hauptsächlich Informationen über Jungschauspieler und entsprechende Filme enthielt, aber auch von Pädophilen genutzt wurde. Etwa 0000/0000 wurde ihm dort die Internetplattform „P 1“ (Name der Plattform) genannt, über die sich Pädophile austauschten. Dort hatte er u.a. Kontakt zu Menschen, die ihre pädophilen Neigungen auch ausleben wollten. In dieser Zeit setzte sich der Angeklagte erstmals mit seinen eigenen pädosexuellen Neigungen auseinander. Nachdem das Forum geschlossen worden war, gab es für kurze Zeit Nachfolge-Foren, in denen der Angeklagte sich ebenfalls anmeldete. In der Folgezeit kam es auch zu persönlichen Treffen mit anderen Nutzern dieser Plattformen. So lernte er den gesondert verfolgen D kennen, der ebenfalls das Forum „P 1“ oder ein Nachfolge-Forum nutzte. Über D lernte er wiederum die gesondert verfolgten U und K und über letzteren die gesondert verfolgten W und L kennen.

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Ab 0000 kam es zu unregelmäßigen Treffen des Angeklagten mit den gesondert verfolgten L, W, K und D. So verbrachte der Angeklagte u.a. im Sommer 0000 einen Urlaub am …see nahe A in Niedersachsen mit den Vorgenannten.

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Den gesondert verfolgten Q 1 und dessen damals neunjährigen Stiefsohn B 1 – den Nebenkläger -, für den der Q 1 faktisch die Vaterrolle übernommen hatte, lernte der Angeklagte im Jahr 0000 bei einem Treffen bei K in P bei G kennen. Dabei erfuhr er auch das Alter des Nebenklägers.

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Im Sommer 0000 verbrachte der Angeklagte dann mit den gesondert verfolgten L, W, U, K, D und Q 1 sowie dem Nebenkläger einen etwa zehntätigen Urlaub auf einem Campingplatz am …see bei A. Hier erfuhr er erstmals, dass der Q 1 sexuelle Kontakte zu dem Nebenkläger unterhielt und nahm dies nach seinen Angaben mit Interesse zur Kenntnis.

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Am 00.00.0000 endete der gemeinsame Urlaub und der Angeklagte verließ mit seinem Pkw und dem Wohnwagen den Campingplatz, um einen Bekannten in I/Niederlande zu besuchen. Seinen Wohnwagen stellte er in einem Gewerbegebiet am Autobahnkreuz H ab, da er diesen in den Niederlanden nicht benötigte. Anschließend fuhr er nur mit dem Pkw nach I. Auf der Rückreise am Samstag, 00.00.0000 bemerkte er, dass aus einem Reifen des Wohnwagens die Luft entwichen war. Daher fuhr er ohne den Wohnwagen zu seiner Wohnanschrift in C. Am 00.00.0000 erwarb er über das Internetportal „eBay“ einen gebrauchten Reifen für den Wohnwagen und holte diesen noch am selben Tag gegen 21:30 Uhr beim Verkäufer in E ab. Da er nicht am selben Tag noch zurück nach C fahren wollte, hatte er zuvor den gesondert verfolgten Q 1 angerufen und gefragt, ob er eine Nacht bei ihm in S verbringen könne, was dieser bejaht hatte. Q 1 wohnte zu dieser Zeit mit dem Nebenkläger und dessen Mutter B 2 vorübergehend in der Wohnung seiner Mutter Q 2 unter der Anschrift Z-Straße 00 in S. Dort kam der Angeklagte nach 22.00 Uhr an. Der Nebenkläger war ebenfalls anwesend.

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Die gesondert verfolgten L und W waren auch bei Q 1 zu Besuch und verbrachten die Nacht auf den 00.00.0000 dort.

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Nach dem gemeinsamen Frühstück am 00.00.0000, an dem neben dem Angeklagten und dem Nebenkläger die gesondert Verfolgten Q, L und W teilgenommen hatten, saßen die drei letztgenannten gegen Mittag auf einer Couch im Wohnzimmer, der Angeklagte saß noch am Esstisch. Der Angeklagte wollte demnächst losfahren. Die gesondert verfolgten B 2 und Q 2 waren nicht anwesend.

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- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -

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Kurz darauf verließ der Angeklagte die Wohnung und fuhr über H, wo er den Reifen seines Wohnwagens wechselte, nach Hause.

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Der Angeklagte war bei Tatbegehung voll schuldfähig.

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Der Nebenkläger lebt seit der Festnahme des

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- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -

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In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte mit dem Nebenkläger im Adhäsionsverfahren einen Vergleich geschlossen, in dem er sich zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 € sowie zum Ersatz des zukünftigen materiellen und immateriellen Schadens aus der Tat vom 00.00.0000 verpflichtet hat.

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III.

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Die Feststellungen beruhen auf der glaubhaften, umfassenden geständigen Einlassung des Angeklagten sowie auf der weiteren durchgeführten Beweisaufnahme, deren Inhalt und Umfang aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich sind.

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Der Angeklagte hat das Tatgeschehen detailliert geschildert und dabei die jeweiligen Handlungen der einzelnen Beteiligten konkret wiedergegeben. An einigen Stellen räumte er Unsicherheiten ein und musste erst einmal nachdenken, konnte dann aber die Begebenheiten aus der Erinnerung rekonstruieren. Die Kammer ist aufgrund des Aussageverhaltens überzeugt, dass die Angaben zum Tatgeschehen einschließlich der dargestellten Handlungen der übrigen Männer den Tatsachen entsprechen.

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Auf der Grundlage der überzeugenden Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen M ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der festgestellten Tat weder in seiner Steuerungs- noch in seiner Einsichtsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war, schon gar nicht waren Steuerungs- und/oder Einsichtsfähigkeit aufgehoben.

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Nach der Beurteilung der Sachverständigen M, der sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung anschließt, ist schon kein Eingangskriterium der §§ 20, 21 StGB erfüllt. Insbesondere eine schwere andere seelische Abartigkeit liegt bei dem Angeklagten nicht vor.

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Die Sachverständige hat dazu folgendes ausgeführt: Zwar bestehe bei ihm eine Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Pädophilie (ICD-10 F 65.4), die jedoch den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nicht erreiche. Spätestens seit 0000/0000 bestehe ein stabiles sexuelles Erregungsmuster, welches vor allem auf pubertäre männliche Kinder und Jugendliche fokussiert sei. Bei dem Angeklagten liege allerdings keine stabile bzw. fixierte sexuelle Deviation vor, in der allein pädophile Handlungen erregend oder befriedigend erlebt werden können. Seine Sexualstruktur sei bis zum Ende seiner vierten Lebensdekade durch eine langjährige heterosexuelle Beziehungsgestaltung beeinflusst gewesen. Daneben habe er auch sexuelle Kontakte zu erwachsenen Männern gesucht.

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Zudem hat die Sachverständige bei dem Angeklagten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und zwanghaften Zügen (ICD-10 F 61) festgestellt, welche allerdings ebenfalls die Kriterien einer anderen schweren seelischen Abartigkeit nicht erfüllt. Die Persönlichkeitsstörung hat bereits in der Grundschulzeit begonnen, führt beim Angeklagten zu einem fortdauernden persönlichen Leidensdruck und nimmt nachhaltig Einfluss auf seine soziale Beziehungsgestaltung. Diese Störung ist der Sachverständigen zufolge jedoch nicht so ausgeprägt, dass das daraus resultierende Verhalten nun völlig unflexibel, unangepasst und unzweckmäßig ist. In der Vergangenheit habe er immer wieder auch Anpassungsleistungen erbracht, zeige in seinem beruflichen Werdegang Kontinuität und Durchhaltevermögen und habe sich im Rahmen seiner Möglichkeiten mit den Gegebenheiten arrangieren können. Er zeigte sich im Rahmen der Exploration durch die Sachverständige affektiv gut erreichbar, schwingungsfähig und adäquat im Verhalten. Seine Fähigkeit zur Realitätskontrolle war dabei ungestört.

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Der Bewertung durch die Sachverständige hat sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung angeschlossen.

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Darüber hinaus bestand bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt ein ausreichendes Maß an reflexiver Handlungskontrolle. Auch hier schließt sich die Kammer den überzeugenden Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen nach eigener Überprüfung an. Der Angeklagte sei in seinem sexuellen Erleben nicht allein festgelegt auf Jungen, sondern könne auf der motivationalen bzw. voluntativen Ebene durchaus sexuelle Befriedigung mit erwachsenen Frauen und Männern erfahren. Dabei seien ihm seine pädophilen Wünsche und Fantasien seit Jahren bewusst, er habe sie aber kontrollieren können. Bei der festgestellten Tat habe es sich nicht um eine solche gehandelt, in deren Rahmen sexuelle Wünsche impulshaft ausagiert wurden; unkontrollierte, ungesteuerte oder impulsive Handlungssequenzen lägen nicht vor. Der Angeklagte verübte die Tat nämlich in zwei voneinander räumlich und zeitlich getrennten Phasen und fragte vor Ausübung des …, ob er das dürfe.

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Nach den Ausführungen der Sachverständigen, denen die Kammer sich nach eigener Überzeugungsbildung anschließt, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass seine deviante Sexualität sein gesamtes Erleben beherrscht hätte und als immer dranghafter erlebt worden sei.

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In Übereinstimmung mit der Sachverständigen hält die Kammer eine Therapie des Angeklagten noch während der Haftzeit für sinnvoll, damit der Angeklagte sich mit seiner Pädophilie auseinandersetzt.

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Anhaltspunkte für das Vorliegen eines anderen Eingangskriteriums der §§ 20, 21 StGB bestehen nicht.

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IV.

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Die Kammer hat das Verfahren wegen der dem Angeklagten unter Nr. 2 der Anklageschrift zur Last gelegten Tat auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

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V.

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Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nrn. 1, 2 StGB strafbar gemacht.

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VI.

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Die Kammer ist zunächst vom Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren, mithin einen Strafrahmen von zwei bis fünfzehn Jahren, vorsieht.

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Die Kammer hat zunächst geprüft, ob ein minder schwerer Fall i.S.v. § 176a Abs. 4 StGB vorliegt, der zu einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe führt.

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Ein minder schwerer Fall ist anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit bei Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Momente vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung dieses milderen Strafrahmens geboten erscheint.

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Dabei hat die Kammer geprüft, ob ohne Berücksichtigung der vertypten Milderungsgründe nach den §§ 46a, 46b StGB ein minder schwerer Fall vorliegt, dies aber im Ergebnis verneint.

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Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer hier besonders das von Reue getragene vollumfängliche Geständnis gewertet. Die Einlassung des Angeklagten war geeignet, der Kammer ein umfassendes Bild vom Tatgeschehen zu vermitteln, weshalb auf die Vernehmung des kindlichen Nebenklägers, für den diese besonders belastend gewesen wäre, verzichtet werden konnte.

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Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Als Erstverbüßer zeigt er sich von der Haft besonders beeindruckt. In der Untersuchungshaft hat er auf eigenen Wunsch eine Therapie begonnen und stellt sich damit seinen Persönlichkeitsdefiziten, die zur Tatbegehung beigetragen haben. Es handelte sich um eine spontane Tat, die anlässlich des aus einem anderen Grund durchgeführten Besuchs bei Q geschehen ist.

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Schließlich hat der Angeklagte auch sein Einverständnis mit der außergerichtlichen Einziehung der bei der Durchsuchung sichergestellten Gegenstände erklärt.

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Zulasten des Angeklagten wirkt sich demgegenüber aus, dass er die Tat in zwei Varianten des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB vorgenommen hat. Zudem hat er tateinheitlich auch den Tatbestand des § 176a Abs.2 Nr.2 StGB verwirklicht.

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Nach Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer das Vorliegen eines minder schweren Falls verneint.

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Sodann hat die Kammer erwogen, ob die Annahme eines minder schweren Falles unter weiterer Berücksichtigung der  vertypten Milderungsgründe des Täter-Opfer-Ausgleichs (§ 46a StGB) und/oder der Aufklärungshilfe (§ 46b StGB) in Betracht kommt.

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Im Ergebnis hat die Kammer einen minder schweren Fall unter Einbeziehung nur eines der fakultativen vertypten Milderungsgründe nach nochmaliger Abwägung verneint.

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Die Annahme eines minder schweren Falles unter Einbeziehung beider fakultativer vertypter Milderungsgründe hat die Kammer dagegen bejaht. Dabei war allerdings zu beachten, dass eine (doppelte) Strafrahmenverschiebung über §§ 46a, 49 StGB und §§ 46b, 49 StGB für den Angeklagten günstiger ist als der Strafrahmen des minder schweren Falls  nach § 176a Abs. 4 StGB. Die Kammer ist daher zugunsten des Angeklagten den Weg über die doppelte Strafrahmenverschiebung gem. § 49 StGB gegangen. Sie hat den Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB in Ausübung ihres Ermessens gem. §§ 46a Nr. 1, 49 StGB gemildert und ist so zunächst zu einem Strafrahmen von 6 Monaten bis 11 Jahre 3 Monaten gelangt.

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Die Kammer hat eine Milderung nach § 46a Abs. 1 Nr. 1 StGB aus folgenden Gründen vorgenommen:

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Der Angeklagte hat sich bereit erklärt, ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,- € an den Nebenkläger zu zahlen und ihm den zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus der Tat zu ersetzen. Hierzu hat er mit dem Nebenkläger im Adhäsionsverfahren einen Vergleich geschlossen. Die Initiative dazu ging von ihm selbst aus. Die Kammer sieht in dem Verhalten des Angeklagten insgesamt einen kommunikativen Prozess, in dem sich der Angeklagte freiwillig zu seiner Verantwortung bekennt und um einen umfassenden Ausgleich bemüht hat. So hat er sich ausdrücklich in der Hauptverhandlung bei der Nebenklagevertreterin entschuldigt. Zwar hat die Nebenklagevertreterin für den Nebenkläger erklärt, dass eine direkte Kontaktaufnahme zum Nebenkläger nicht gewünscht ist. Dies ist jedoch dem Angeklagten nicht anzulasten, vielmehr hat er die in seinen Verantwortungsbereich fallenden Bemühungen für einen friedensstiftenden Ausgleich angestellt und versucht, das Opfer einzubeziehen. Der geständige Angeklagte hat damit eine Wiedergutmachung unter Anerkennung seiner Schuld wenigstens ernsthaft erstrebt. Nach Dafürhalten der Kammer war von dem Angeklagten unter Berücksichtigung der Opferinteressen nicht mehr zu verlangen.

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Den wie vorbeschrieben gemilderten Strafrahmen hat die Kammer  gem. §§ 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 49 StGB erneut gemildert und ist so zu einem Strafrahmen von 1 Monat bis 8 Jahre 5 Monate gelangt.

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Die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB liegen vor; eine Milderung ist vorliegend sachgerecht. Der Angeklagte ist Täter einer Straftat nach § 176a Abs. 2 StGB, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist. Er hat durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 Nr. 1f StPO – nämlich ein schwerer sexueller Missbrauch von Kindern gem. § 176a Abs. 2 Nrn. 1, 2 StGB -, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte. Der Angeklagte hat nämlich noch vor Anklageerhebung Angaben zu den weiteren Tatbeteiligten W, L und Q 1 gemacht, die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu seinen eigenen Tathandlungen ebenfalls den Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs zu Lasten des Nebenklägers verwirklicht haben. Dabei hat sich die Beweislage der Strafverfolgungsbehörden durch die Angaben des Angeklagten zumindest erheblich verbessert, denn diese hatten bis zur Aussage des Angeklagten jedenfalls keine Kenntnis davon, dass anlässlich der Tat des Angeklagten am 00.00.0000 auch die gesondert verfolgten L und W anwesend waren und dass Q, L und W an dem Tag ebenfalls Straftaten begangen haben. Der Nebenkläger hat die Vorgenannten in diesem Zusammenhang nicht belastet. Insofern erstreckt sich die Aufklärungshilfe des Angeklagten über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus.

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In Bezug auf W ist diese Tat auch zur Anklage gelangt. Eine Hauptverhandlung hat gegen W noch nicht stattgefunden. Die Kammer hält die Schilderung der Tat durch den Angeklagten so wie sie in der Hauptverhandlung erfolgt und in die Feststellungen eingegangen ist für glaubhaft. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte die gesondert verfolgten W, L und Q hier zu Unrecht belastet, zumal die gemeinschaftliche Tatbegehung als weitere Variante des schweren sexuellen Missbrauchs sich letztlich für den Angeklagten negativ auf das Strafmaß auswirkte.

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Unter nochmaliger Abwägung aller tat- und täterbezogenen Umstände des Einzelfalles hat die Kammer auf eine

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Freiheitsstrafe von drei Jahren drei Monaten

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erkannt, die ausreichend, aber auch erforderlich ist.

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VII.

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Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB kam nicht in Betracht, da der Angeklagte die Tat nicht im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit oder der Schuldunfähigkeit begangen hat.

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VIII.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.