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Landgericht Münster·21 KLs-540 Js 1585/20-9/20·11.02.2021

LG Münster: Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in zwei Fällen – 4 J. 3 Mon. Gesamtfreiheitsstrafe

StrafrechtAllgemeines StrafrechtJugendstrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LG Münster verurteilte den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten. Streitentscheidend war u.a., ob eine Tat als gemeinschaftlich begangen (§ 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB) zu werten ist. Das Gericht bejahte dies, weil mindestens zwei Personen bewusst zusammenwirkten und der Angeklagte nach kurzer Unterbrechung die sexuelle Handlung fortsetzte. Ein minder schwerer Fall (§ 176a Abs. 4 StGB) wurde nur bei einer Tat angenommen; eine Strafmilderung nach § 46a StGB lehnte die Kammer mangels Wiedergutmachungsprozesses ab.

Ausgang: Anklage im abgeurteilten Umfang erfolgreich; Verurteilung wegen § 176a StGB in zwei Fällen und Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 3 Monaten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern nach § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB setzt ein bewusstes Zusammenwirken von mindestens zwei am Tatort anwesenden Personen voraus, durch das sie gemeinsam auf das Opfer einwirken oder sich physisch bzw. psychisch aktiv unterstützen.

2

Ein bewusstes Zusammenwirken im Sinne des § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB kann jedenfalls dann vorliegen, wenn ein Beteiligter eine zunächst von anderen ausgehende Missbrauchshandlung nach kurzer Unterbrechung fortsetzt und sich damit in ein gemeinsames Tatgeschehen einfügt.

3

Die Annahme eines minder schweren Falles nach § 176a Abs. 4 StGB erfordert, dass Tatbild und Täterpersönlichkeit bei Gesamtwürdigung in objektiver und subjektiver Hinsicht deutlich vom Durchschnitt der gewöhnlichen Fälle abweichen und deshalb die Anwendung des gemilderten Strafrahmens geboten erscheint.

4

Ein vertypter Strafmilderungsgrund nach § 46a StGB kommt nicht in Betracht, wenn lediglich eine Zahlungsabsicht erklärt wird und es an einem kommunikativen Wiedergutmachungsprozess mit dem Opfer fehlt.

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Ergibt ein psychiatrisch-psychologisches Gutachten keine Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB, ist von voller Schuldfähigkeit auszugehen, auch wenn eine Störung der Sexualpräferenz diagnostiziert wird.

Relevante Normen
§ 176 Abs. 1 StGB§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB§ 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB§ 53 StGB§ 154 Abs. 1 StPO§ 154 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Angeklagte ist des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen schuldig.

Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

4 Jahren 3 Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 176 Abs. 1, 176 a Abs. 2 Nr. 1 und 2, 53 StGB

Gründe

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I.

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Der im Zeitpunkt der Taten 4# bzw. 4# Jahre alte Angeklagte wuchs bei seinen Eltern in P auf, wo seine Eltern auf einem weitläufigen Gelände …(Angaben zum Betrieb der Eltern entfernt) betrieben. Auf diesem Gelände lebte die Familie auch. Er hat zwei Halbschwestern aus der ersten Ehe seines Vaters, die allerdings nicht mit ihm zusammen aufwuchsen und zu denen er seit dem Jahr 2#### keinen Kontakt mehr hat.

4

Die Familie lebte in finanziell geordneten Verhältnissen. Da seine Eltern häufig arbeiteten, wurde der Angeklagte regelmäßig von Babysittern, aber auch von einem Kindermädchen betreut. Er begann mit ## Jahren, sich für Technik zu interessieren und verbrachte viel Zeit mit Computern. Der Angeklagte war in seiner Kind- und Jugendzeit eher Einzelgänger, Freundschaften hatte er nur wenige, wenn dann mit jüngeren Kindern.

5

Nach dem Besuch eines Kindergartens und der Grundschule besuchte der Angeklagte eine Hauptschule, die er 19## mit dem Hauptschulabschluss verließ. Anschließend verließ er sein Elternhaus und lebte für zwei Jahre in dem Internat L nahe O. Während dieser Zeit legte er auf der Handelsschule in W die Fachoberschulreife ab und kehrte sodann zu seinen Eltern nach P zurück. In einem Kaufhaus begann er eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann, die er nach einem Jahr als dann gelernter Verkäufer abbrach, weil er in der …abteilung statt in der von ihm favorisierten Technikabteilung eingesetzt worden ist. Er arbeitete anschließend als „Mädchen für alles“ in dem elterlichen Betrieb mit und begann parallel, gewerblich auf Trödelmärkten Waren aller Art zu verkaufen.

6

19## wurde bei dem Angeklagten eine …(Bezeichnung der Krankheit entfernt) diagnostiziert, nach einer Operation im Bereich des Rückens mit vorübergehender halbseitiger Lähmung war er für ein Jahr krankgeschrieben. Anschließend arbeitete er wieder in …der Eltern mit, die zwischenzeitlich …verpachtet hatten. Bis zum Jahr 2### übte der Angeklagte verschiedene Tätigkeiten in ….(Bezeichnungen der Geschäfte entfernt), aufgrund von Unstimmigkeiten mit den jeweiligen Vorgesetzten war keine dieser Tätigkeiten allerdings von längerer Dauer.

7

Im Jahr 20## zog der Angeklagte vorübergehend nach C und absolvierte eine Ausbildung zum…, eine Anstellung in diesem Bereich fand er im Anschluss jedoch nicht. Er vertrieb fortan freiberuflich…, bevor er 20## in seinen Heimatort zurückkehrte und zunächst von seinen Ersparnissen lebte. Nach einer erneuten Operation am Rücken in 20## übernahm der Angeklagte von seinem Vater die Leitung des zwischenzeitlich von diesem wieder übernommenen…. Diese gab der Angeklagte aufgrund von Spannungen mit seinem Vater jedoch nach etwa einem Jahr wieder auf. Wenig später erkrankte der Vater des Angeklagten fortschreitend an Demenz, weshalb die Familie … (Bezeichnung des Betriebs) verkaufen musste. Der Angeklagte und seine Eltern zogen in verschiedene Wohnungen eines Mehrfamilienhauses, wo der Angeklagte seinen Vater bis zu dessen Tod 20## pflegte. Er lebte währenddessen von dem Pflegegeld und seinen Ersparnissen.

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Nach dem Tod des Vaters übte der Angeklagte bis 20## für jeweils kürzere Zeiträume diverse Tätigkeiten aus, wie bspw. als…. In dieser Zeit, in der der Angeklagte kaum soziale Kontakte hatte und ihm eine Perspektive für sein weiteres Leben fehlte, hielt er sich vermehrt im Internet auf und besuchte dort über den TOR-Browser im Darknet Foren, auf denen sich vorwiegend männliche Teilnehmer u.a. über ihre Gefühle gegenüber Kindern austauschten. Nach den Angaben des Angeklagten tauschten sich die Teilnehmer jedenfalls in dem öffentlichen Teil der Foren nicht über Sex aus. In einem dieser Foren lernte der Angeklagte zunächst den gesondert Verfolgten T kennen. Dieser lebte in S in einer Wohngemeinschaft mit dem gesondert verfolgten G, der ebenfalls an diesem Forum teilnahm. Aus dem anfänglich nur im Internet bestehenden Kontakt entwickelte sich auch im realen Leben eine Freundschaft, über die der Angeklagte auch mit weiteren Männern mit Interesse an Kindern in Kontakt kam.

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Im Rahmen einer gemeinsamen Silvesterfeier 20##/20## berichtete der Angeklagte T und G davon, dass sein einziger Freund aus seiner Heimatstadt beabsichtige, demnächst nach S umzuziehen und er ihn gefragt habe, ob er nicht auch nach S ziehen wolle. T und G begrüßten dies, G stellte dem Angeklagten in Aussicht, nach einer von dem Angeklagten noch zu durchlaufenden Weiterbildung eine Anstellung bei seinem Arbeitgeber im Bereich des technischen Supports in der Systemadministration erhalten zu können. Der Angeklagte entschloss sich daraufhin, nach S umzuziehen.

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Nach seinem Umzug in eine etwa zwei Kilometer von der Wohnung von T und R entfernt liegende Wohngemeinschaft im ## 20## zerschlug sich jedoch die Möglichkeit, eine Arbeitsstelle über den G zu finden. Der Angeklagte lebte zunächst von Hartz IV und verbrachte viel Zeit mit dem damals etwa ##-jährigen B, den er während seiner Wohnungssuche in S kennengelernt hatte. B hatte Probleme in seinem Elternhaus und suchte den Kontakt zu dem Angeklagten. Als B 20## in ein Heim geschickt wurde, zog er wenige Monate später bei dem Angeklagten, in dessen Wohngemeinschaft ein Zimmer frei geworden war, ein, wo er bis heute lebt. Während der Zeit in S intensivierte sich zudem die Freundschaft des Angeklagten zu G und T, sie trafen sich regelmäßig am Wochenende und in der Woche zum gemeinsamen Essen und zu Fernsehabenden.

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Mit etwa 1# Jahren stellte der Angeklagte nach eigenen Angaben fest, dass mit ihm etwas nicht stimme, da er kein sexuelles Interesse an Mädchen hatte, sondern er sich zu Jungen hingezogen fühlte. Er merkte schon in dieser Zeit, dass für ihn Füße sexuell sehr erregend waren, so Füße mit Socken, ohne Socken oder auch Turnschuhe. Im Alter von etwa 18 Jahren bemerkte er, dass die ihn sexuell interessierenden Jungen gleich jung blieben, während er selbst älter wurde. Für den Angeklagten sind Jungen im Alter von ungefähr fünf bis 15 Jahren, vorzugsweise rothaarig, sexuell attraktiv. Seit seiner Rückenerkrankung im Jahr 199# sucht er regelmäßig, wenn auch teilweise mit längeren Unterbrechungen, Chats und Foren zum Austausch mit anderen pädophilen Männern auf. Bis zu den hier gegenständlichen Taten hatte der Angeklagte nach eigenen Angaben drei sexuelle Kontakte mit männlichen Partnern im Alter zwischen 14 und 20 Jahren, wobei es jeweils zu einer gegenseitigen Befriedigung mit der Hand gekommen ist. Eine Beziehung hat er nie geführt. Beim Masturbieren stellt sich der Angeklagte die Füße von Jungen vor.

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Der Angeklagte nimmt Alkohol nur in sozial akzeptiertem Rahmen zu sich. Seit 199# konsumiert er unregelmäßig Cannabis, zuletzt rauchte er monatlich etwa ein bis zwei Joints.

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Der Angeklagte arbeitete bis zu seiner Inhaftierung in einem Call Center, wo er monatlich etwa 2.100 € netto verdiente. Er hat keine Schulden.

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Strafrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.

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Der Angeklagte wurde am ##.##.202# vorläufig festgenommen und befindet sich seither aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts F vom ##.##.202# (Az. ## Gs ####/##) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt K.

16

II.

17

1.

18

Im … 20## lernte der Angeklagte den in F lebenden R kennen, der von T zu einem gemeinsamen Geburtstagsessen in S mitgebracht worden ist. R war häufiger bei T und G zu Besuch, wobei er regelmäßig den Sohn seiner Lebensgefährtin, den am ##.##.20## geborenen X, den er seit dessen dritten Lebensjahr kannte und für den er faktisch die Vaterrolle übernommen hatte, mitbrachte. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt wurde X bereits von R sexuell missbraucht und zeigte gegenüber männlichen Erwachsenen ein sexualisiertes Verhalten.

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Der Angeklagte lernte X im … 20## anlässlich weiterer Treffen von T und G mit R und X in der Wohnung von G und T kennen, wobei er auch erfuhr, wie alt X war. Bei den ersten Aufeinandertreffen führten weder R, T oder G in Anwesenheit des Angeklagten sexuelle Handlungen an X durch. Der Angeklagte spielte viel mit X und baute zu diesem rasch ein Vertrauensverhältnis auf.

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Bei einem Treffen am ##.##.20## in der Wohnung von G und T suchte der Angeklagte gemeinsam mit X die Toilette auf. Dieser setzte sich nur mit einer Unterhose bekleidet vor dem Angeklagten auf die Toilette, der Angeklagte stand davor. In dieser von den anderen unbeobachteten Situation strich der Angeklagte X über der Unterhose über den Penis.

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Am selben Abend um 21:00 Uhr schrieb R den Angeklagten über das Messenger-Programm Conversations – über welches die beiden seit dem ##.##.20## unter den Spitznamen „N1“ für den Angeklagten und „N2“ für R in Kontakt standen – an und behauptete, dass X, der in dem Chat als „N3“ bezeichnet wurde, an ihm bei dem gemeinsamen Treffen den Oralverkehr habe ausführen wollen, er aber nicht gewusst habe, ob dies ok für ihn – den Angeklagten – gewesen wäre. Der Angeklagte antwortete, grundsätzlich gestört hätte es ihn nicht, eher überrascht, da er nicht wisse, was sie sonst noch so treiben würden. Er denke, wenn er – X – ein Problem damit haben würde, würde er es wohl sagen. R erklärte dem Angeklagten, X sei bei allen vor Ort „ganz offen“ und sie würden schon „sehr sehr viel“ mit ihm machen, bzw. er mit ihnen. Der Angeklagte erwiderte, da sie sich noch nicht so lange kennen würden, sei er selbst eher zurückhaltend. Im weiteren Gesprächsverlauf unterhielten sich R und der Angeklagte über X, wobei der Angeklagte bemerkte, dass dieser einen süßen Hintern habe und weiter, dass es ein Unterschied sei, ob jemand Bescheid wisse oder nicht. Bisher habe er bis auf wenige Ausnahmen nur welche gekannt, die nicht aufgeklärt gewesen seien.

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Am ##.##.20## schrieb der Angeklagte R, dass er viele Schmetterlinge im Bauch habe, weil das letzte gemeinsame Wochenende so schön gewesen sei. Zwei Tage später – unter dem ##.##.20## – schrieb der Angeklagte an R, dass es mega schön gewesen sei, mit Xs Füßen zu kuscheln.

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2.

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Am ##.##.20## - einem Mittwoch - kam es zu einem weiteren Treffen des Angeklagten mit G, T, R und X in der Wohnung von G und T am # in S. Wegen dieses Treffens war der Angeklagte - wie er R am Abend zuvor um 21:00 Uhr über den Messenger-Dienst Conversations mitteilte - etwas aufgeregt, er freute sich sehr auf das Treffen. Der Angeklagte hatte an diesem Tag einen kurzen Arbeitstag und bereits gegen 12:00 Uhr frei. R fuhr mit X mittags nach dessen Schulschluss in F los zu der Wohnung von T und G, wo sie von diesen gemeinsam mit dem Angeklagten bereits erwartet wurden.

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Bei der Wohnung von G und T handelt es sich um eine aus drei Zimmern sowie einer Küche, einem Badezimmer und einem Flur bestehende Wohnung im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses. Über die Wohnungstür gelangt man in den Flur der Wohnung, von dem sämtliche Zimmer abgehen. Direkt links neben der Eingangstür befindet sich das Badezimmer, von dem Badezimmer im rechten Winkel rechts gelegen ist die Küche und rechts neben der Küche befindet sich ein Schlafzimmer. Rechts neben diesem ersten Schlafzimmer, gegenüber von der Wohnungstür gelegen, befindet sich der größte Raum der Wohnung, der von T und G als Büro und als Wohnzimmer genutzt wurde. Von diesem Raum geht rechts eine Tür ab in das zweite Schlafzimmer der Wohnung.

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In dem großen Büro-/ Wohnraum befinden sich auf der linken Seite zunächst zwei mit Regalen als Raumteiler voneinander getrennte Arbeitsbereiche mit Schreibtischen, auf denen sich jeweils mehrere Bildschirme, Tastaturen, Kopfhörer und eine Vielzahl weiterer technischer Geräte befinden. Hinter diesen Arbeitsbereichen liegt, wiederum abgetrennt durch etwa anderthalb Meter hohe Regale als Raumteiler, der Wohnbereich. Von dem Arbeitsbereich aus gesehen geradeaus befindet sich vor einem Fenster auf einem Regal ein großes Fernsehgerät sowie Lautsprecher, links neben dem Fernseher steht ein Bücherregal. Links hinter dem Raumteiler, schräg gegenüber dem Fernseher, steht ein Zweiersofa. Links von diesem Zweiersofa ist die Terrassentür, durch die man auf die Terrasse und in den Garten gelangt. An der rechten Seite dieses Wohnbereichs steht ein L-förmiges Dreiersofa, welches über eine Sitzhöhe von etwa 30-40 cm und eine Sitztiefe von etwa 1 m verfügt. In der Mitte zwischen den beiden Sofas und vor dem Fernseher steht ein Couchtisch.

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Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Büro-/Wohnraums in der Wohnung von T und G wird auf die Lichtbilder Nr. 57 – 76 des Sonderbandes „Lichtbildmappe der Wohnung T/G N-Straße # S“ Bezug genommen.

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Nachdem R mit X gegen 16 Uhr in der Wohnung  angekommen war, begannen die Anwesenden nach einiger Zeit gemeinsam im Wohnzimmer Carcassonne, ein Gesellschaftsspiel, zu spielen. Dabei saß der Angeklagte zusammen mit R und X auf dem aus Richtung des Fernsehers gesehen rechten Zweiersofa. Auf dem links gelegenen L-förmigen Dreiersofa saßen links T und rechts G.

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Nach etwa einer Stunde verlor X, der mit einem T-Shirt, einer langen Stoffhose, einer Unterhose und Socken bekleidet war, die Lust an dem Spiel und wurde unruhig. Er stand auf und begab sich auf das Dreiersofa zu G und T, um zunächst mit ihnen zu toben, d.h. er hüpfte und sprang auf dem Sofa herum. Dabei saß T links auf dem Sofa mit dem Rücken in Richtung Kopfende und den Beinen in Richtung der Sitzfläche, G saß rechts an der Spitze des „L“ mit dem Rücken in Richtung des Raumteilers und übereinander gelegten Beinen.

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- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -

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Zu etwaigen Handlungen des G konnte die Kammer keine Feststellungen treffen.

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Der Angeklagte schrieb im Nachgang am ##.##.20## um 4:11:53 Uhr an R: „war ja mal ein seeerhr geiler tag gestern“, und anschließend weiter: „hoffe N3 hat es auch gefallen“ (04:12:39 Uhr), „gehe ich mal von aus :)“ (4:12:40 Uhr), „das war einfach meeeeeeeeega schön, man ist nie zu alt für was neues :P“ (4:19:06 Uhr) und „das kuscheln war ja schon toll, der rest kam dann etwas überraschend“ (4:38:50 Uhr). Später an demselben Tag schrieb der Angeklagte „N3 hat wieder so viel energie freigesetzt, bin motiviert wie lange nicht mehr“ (21:56:22 Uhr) sowie „- von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -“ (21:57:17 Uhr).

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Darüber hinaus fragte der Angeklagte den R am ##.##.20## um 21:03:33 Uhr, was X zu - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - gesagt habe. Daraufhin entwickelte sich die folgende Unterhaltung zwischen R und dem Angeklagten:

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- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen –

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Am ##.##.20## schrieb der Angeklagte in dem Chat, nachdem sie sich dort zuvor über die sexuelle Entwicklung Xs und das Kuscheln des Angeklagten mit X am vergangenen Wochenende unterhalten hatten, an R: - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - (10:02:18 Uhr).

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„N3“ war in dem Chat der Spitzname für X, mit „N5“ war T und mit „N4“ G gemeint.

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Der Angeklagte war weder in seiner Handlungs-, noch in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt und damit voll schuldfähig.

38

3.

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An dem Wochenende vom ##.##.20## bis zum ##.##.20## besuchten R und X ein weiteres Mal T und G in deren Wohnung am N-Straße # in S. Grund dieses Besuches war, dass man gemeinsam den Keller umbauen wollte. Der Angeklagte erfuhr von diesem Besuch und fragte, ob er auch vorbeikommen dürfe.

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An einem Nachmittag des Wochenendes erschien der Angeklagte in der Wohnung von G und T, in der auch R und X anwesend waren. Der Angeklagte erfuhr, dass die anderen noch nicht für das Abendessen eingekauft hatten und bot an, einkaufen zu gehen und für die Gruppe das Abendessen zu kochen. X begleitete ihn bei dem Einkauf. Anschließend kochte der Angeklagte für die Gruppe das Abendessen, während G, T und R weiter in dem Keller arbeiteten. X half während des Kochens den übrigen Erwachsenen bei den Umbaumaßnahmen im Keller, schaute aber immer wieder auch bei dem Angeklagten in der Küche vorbei.

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Kurz bevor das Essen fertig war, kam G aus dem Keller nach oben und setzte sich an seinen Schreibtisch. Die anderen blieben noch im Keller, auch zunächst als der Angeklagte rief, dass das Essen fertig sei. Der Angeklagte hielt das Essen daraufhin auf dem Herd warm und setzte sich auf ein Sofa im Wohnzimmer.

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- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -.

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Auch zu dieser Zeit war der Angeklagte weder in seiner Handlungs-, noch in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt, mithin voll schuldfähig.

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Am ##.##.20## schrieb der Angeklagte an R, nachdem dieser ihm Fotos von X übersandt hatte: - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - (22:50:44). Nach entsprechender Bestätigung durch R schrieb der Angeklagte am ##.##.20##: „oh weia…. das is aber eindeutig zu früh da“ (05:13:27 Uhr) und „is mir gar nich aufgefallen“ (05:14:01 Uhr). Nachdem R entgegnete, - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -, entgegnete der Angeklagte: „was is lange? hatte ihn da ja auch lang nich gesehen, obwohl mir das am we auch nich auffliel“ (17:08:23 Uhr).

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4.

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X lebt seit der Festnahme des

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48

5.

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Die weiteren von der Staatsanwaltschaft mit Anklageschrift vom ##.##.20## (### Js ####/##) angeklagten Taten sind von der Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO vorläufig eingestellt worden.

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III.

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Die Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang und Inhalt sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt.

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Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen Angaben.

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Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen ganz wesentlich auf dem Geständnis des Angeklagten, welches er in der Hauptverhandlung abgegeben hat. Sein Verteidiger, Rechtsanwalt M, hat in der Hauptverhandlung eine kurze schriftliche Einlassung verlesen, die der Angeklagte zunächst als seine eigene bestätigt hat. Der Angeklagte hat sich zudem an mehreren Hauptverhandlungstagen zur Sache eingelassen.

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So hat der Angeklagte seine Lebenssituation in 20## und das Kennenlernen von T und G, seinen Umzug nach S und die ersten Treffen mit R und X den Feststellungen entsprechend geschildert.

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Konkret hat der Angeklagte sodann folgende Taten eingeräumt:

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Das Geständnis des Angeklagten ist glaubhaft. Der Angeklagte, mit dem die Kammer nach Verlesung der schriftlichen Einlassung die einzelnen Anklagevorwürfe wiederholt im Detail erörtert hat, hat auch mit eigenen Worten detailreich und nachvollziehbar das Geschehen geschildert. Insofern vermochte er die einzelnen Taten verständlich darzustellen und die vielen Nachfragen in sich schlüssig und authentisch zu beantworten, wobei es dem Angeklagten sichtlich schwer fiel die Details der Taten preiszugeben. Zwar hat der Angeklagte betont, dass seine geständige Einlassung insbesondere auch erfolgte, um X eine Aussage vor Gericht zu ersparen. Dies steht nach Ansicht der Kammer der Glaubhaftigkeit des Geständnisses jedoch nicht entgegen. Dafür spricht bereits, dass die Einlassung des Angeklagten nicht deckungsgleich mit den Anklagevorwürfen ist

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Auch schließt die Kammer aus, dass das Geständnis allein auf taktischen Erwägungen beruht. Denn der Angeklagte war in der Lage, auf die Fragen der Kammer und der übrigen Prozessbeteiligten detailreich und hinreichend konkret zu antworten und die einzelnen Tatvorwürfe in zeitlicher und örtlicher Hinsicht differenziert darzustellen.

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Darüber hinaus wird das Geständnis gestützt durch das weitere Ergebnis der Beweisaufnahme.

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So werden die Feststellungen, die im Wesentlichen auf dem Geständnis des Angeklagten beruhen, gestützt durch den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten und dem Angeklagten im einzelnen vorgehaltenen Chatverkehr zwischen dem Angeklagten und dem gesondert verfolgten R, den der Angeklagte als inhaltlich richtig bestätigt hat, sowie durch die Aussage der Zeugin KHK´in Z, die als Vernehmungsbeamtin der Polizei X angehört hat, bestätigt.

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Der Chatverkehr zwischen dem Angeklagten und R wurde auf einem Mobiltelefon OnePlus des R (Ass.-Nr. T.3.#73) gefunden, welches – wie die Zeugen KOK J und PK´in E glaubhaft bekundet haben – bei einer Durchsuchung eines im Zugriffsbereich des gesondert verfolgten A liegenden Kellerraums beschlagnahmt worden ist. Darüber hinaus hat die Zeugin RBe I glaubhaft bekundet, dieses Handy ausgelesen und den Chatverkehr auf einem externen Datenträger lesbar gemacht zu haben. Der Zeuge KHK H, der den Chatverkehr gelesen und ausgewertet hat, hat glaubhaft den Inhalt des auf dem beschlagnahmten Handy aufgefundenen Chatverkehrs des Angeklagten mit R dargestellt und die Zuordnung der aus diesem Chat hervorgehenden nicknames für die Beteiligen bestätigt. Der Angeklagte hat darüber hinaus bestätigt, diesen Chatverkehr mit R geführt zu haben.

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Der Inhalt des Chatverkehrs zwischen dem Angeklagten und dem gesondert verfolgten R bestätigt die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten. Der Angeklagte, der auf Vorhalt der Kammer auch die inhaltliche Richtigkeit dieses Chatverkehrs bestätigt hat, erklärte auch, dass er im Chat den Spitznamen „N1“ und R den Spitznamen „N2“ habe, X in dem Chatverkehr als „N3“, der gesondert verfolgte T als „N5“ und der gesondert verfolgte G als „N4“ bezeichnet würden.

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Der Inhalt des Chatverkehrs bestätigt die Einlassung des Angeklagten in den wesentlichen Punkten, nämlich dass es am ##.##.20## zu einem Treffen jedenfalls mit T, R und X kam, bei dem der T an X (…) hat, X  an R (…) hat, der Angeklagte ihnen dabei zugesehen und X (…) hat.

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Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass der Angeklagte,

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Der Chatverkehr insgesamt, in dem der Angeklagte mehrfach von sich aus die Tat ansprach und seine eigenen Empfindungen dabei als uneingeschränkt positiv beschreibt, spricht gegen die Behauptung des Angeklagten, er habe sich in der Situation nicht wohl gefühlt und nach der kurzen Unterbrechung nur „weitergemacht“, weil aus seiner Sicht X dies gewollt habe.

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Aufgrund einer Gesamtwürdigung der Einlassungen des Angeklagten unter Berücksichtigung des Chatverkehrs zwischen ihm und dem R ist die Kammer der eingangs genannten Überzeugung, dass der Angeklagte auch nach der Unterbrechung (…)hat, um – jedenfalls auch - für sich einen Lustgewinn zu erreichen.

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In Bezug auf die Tat aus dem Zeitraum vom ##.##.-##.##.20## stützt der Chatverkehr zwischen dem Angeklagten und R die Einlassung des Angeklagten. Aus diesem Gespräch vom ##./##.##.20## folgt, dass es am dem Wochenende zuvor – also in der Zeit vom ##.-##.##.20## – ein Treffen des Angeklagten mit R und X gab, bei dem der Angeklagte den unbekleideten Genitalbereich von X gesehen hat.

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Ferner stützen die über die glaubhafte Aussage der Zeugin KHK´in Z gewonnenen Erkenntnisse über die Aussage von X die Glaubhaftigkeit des Geständnisses des Angeklagten. Sie gab an, am Tag nachdem X in Obhut genommen worden war, ein erstes Gespräch mit ihm geführt zu haben. Dabei sei er von den Geschehnissen in der Nacht zuvor sichtlich beeindruckt gewesen. Er habe viel geweint und sei stark belastet gewesen, auch wegen der Unsicherheit, was zukünftig mit ihm, seiner Familie und seinen vermeintlichen Freunden geschehen werde. Sie habe in den folgenden Monaten regelmäßig eine Vielzahl von Gesprächen mit X geführt, wobei er sich nur langsam geöffnet habe. Mit der Zeit hätten sie aber einen Draht zueinander gefunden. Es sei ihr gelungen, mit X einige Komplexe und auch verschiedene beteiligte Personen zu besprechen. Im Zusammenhang mit einer Geburtstagsfeier in der … (Bezeichnung der Örtlichkeit entfernt) des R sei dann der Name des hiesigen Angeklagten gefallen, der anlässlich des Geburtstags eine Torte gebacken habe. X habe den Angeklagten…(Abk. Vorname des Angeklagten) genannt und gewusst, dass er in S lebe, etwas mit IT und Netzwerken zu tun habe, ein Kind betreuen würde und gut kochen könne.

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X habe für verschiedene Arten des Missbrauchs unterschiedliche Bezeichnungen genutzt,

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Irgendwelche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Geständnisses des Angeklagten aufkommen lassen könnten oder die Annahme stützen könnten, es handele sich um ein taktisches Geständnis, sind nicht zu erkennen.

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Vor diesem Hintergrund hat die Kammer von der Vernehmung des geschädigten Kindes im ausdrücklichen Einvernehmen mit sämtlichen Prozessbeteiligten abgesehen, da nicht zu erwarten war, dass sich hieraus weitergehende Erkenntnisse schöpfen ließen und dem Kind damit eine belastende Aussage vor Gericht erspart werden konnte, was auch ausdrückliches Ziel des Angeklagten war. Insbesondere waren von einer Vernehmung des Kindes keine Erkenntnisse zu der Frage, wie die innere Einstellung des Angeklagten bei der Tat am ##.##.20## war, zu erwarten.

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Von einer Vernehmung der Zeugen T, G, R und A hat die Kammer nach vorherigem Verzicht des Angeklagten, seines Verteidigers, der Nebenklägervertreterin und der Staatsanwaltschaft abgesehen, nachdem deren Rechtsbeistände zuvor schriftlich mitgeteilt haben, dass ihre Mandanten sich umfassend auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen werden.

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Die Feststellungen zu der heutigen Lebenssituation von X beruhen auf der glaubhaften Aussage der Zeugin Y, die für das Jugendamt der Stadt F tätig ist und in dieser Funktion die Vormundschaft für X übernommen hat.

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Die getroffene Feststellung, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seines Tuns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, zum Zeitpunkt der Begehung der Taten weder aufgehoben noch erheblich vermindert war, beruht auf den gut nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen U – Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie und Chefarzt der forensischen Psychiatrie Q Klinik – und der Dipl.-Psych. Xa, denen sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung anschließt.

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Die Sachverständigen führten in ihrem psychiatrisch-psychologischen Gutachten aus, der Angeklagte erfülle bereits keines der vier Eingangsmerkmale des § 20 StGB. So würden bereits keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung oder einer tief greifenden Bewusstseinsstörung vorliegen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte bei dem im Rahmen der testpsychologischen Untersuchung durchgeführten Intelligenztests (Wechsler Adult Intelligence Scale – WAIS IV) einen überdurchschnittlichen Gesamt-IQ-Wert von 123 erreicht habe, könne überdies eine forensisch relevante Intelligenzminderung ausgeschlossen werden.

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Schließlich könne auch das Vorliegen einer anderen schweren seelischen Störung verneint werden. Zwar läge bei ihm zum einen eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsakzentuierung vor, diese erreiche jedoch nicht den Schweregrad einer Persönlichkeitsstörung. Zum anderen lägen bei dem Angeklagten homosexuell-pädophile sowie –ephebophile Neigungen vor, die auch das Ausmaß einer Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Pädophilie erreichen würden, allerdings würden weder die einzelnen Störungen an sich noch die Kombination beider Störungsbilder zu derart ausgeprägten psychosozialen Leistungseinbußen bei dem Angeklagten führen, dass die Voraussetzungen des vierten Eingangsmerkmals der schweren anderen seelischen Störung erreicht würden. Denn der Angeklagte habe es trotz der bei ihm vorliegenden sexuellen Fixierung, die sich bereits spätestens im Rahmen der Pubertät manifestiert habe, geschafft, bis zu seinem 4#. Lebensjahr nicht straffällig zu werden, er habe seine sexuelle Neigung also gut im Griff gehabt. Auch sei der Angeklagte in der Lage, einen Perspektivwechsel vorzunehmen und die pathologische Beziehung zwischen Kind und Täter zu erkennen. Dass der Angeklagte nach einer so langen Zeit nunmehr zum Täter geworden ist, könne sich vor allem durch den gruppendynamischen Prozess rund um R, T und G erklären lassen.

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Die Kammer macht sich die Ausführungen der Sachverständigen nach eigener kritischer Prüfung zu Eigen und ist von der Richtigkeit der Ausführungen der Sachverständigen überzeugt. Eine erhebliche Verminderung oder gar Aufhebung der Schuldfähigkeit liegt demnach nicht vor.

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IV.

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Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wie aus dem Tenor ersichtlich wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen strafbar gemacht, §§ 176a Abs. 2 Nr. 1, 2 StGB.

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Insbesondere hat sich der Angeklagte auch wegen der Tat vom ##.##.20## wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern strafbar gemacht, da er die Tat mit mehreren gemeinschaftlich begangen hat, § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB. Dies erfordert, dass mindestens zwei Personen vor Ort derart bewusst zusammenwirken, dass sie in der konkreten Situation zusammen auf das Opfer einwirken oder sich auf andere Weise physisch oder psychisch aktiv unterstützen (BGH, NStZ-RR 2019, 341; BGH, NStZ 2018, 460).

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Es kann dahinstehen, ob ein derartiges bewusstes Zusammenwirken bereits durch den ersten Akt des (…) durch den Angeklagten verwirklicht war, indem er sich nach einer von ihm wahrgenommenen erotischen Spannung zwischen den Beteiligten mit einer eigenen sexuellen Handlung an dem Geschehen beteiligt hat. Jedenfalls ist der Tatbestand der gemeinschaftlichen Begehung durch das Fortsetzen des (…) nach der kurzen Unterbrechung verwirklicht.

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V.

86

Im Rahmen der abstrakten Strafzumessung ist die Kammer bei der Tat vom ##.##.20## zunächst von dem Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB von Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu 15 Jahren ausgegangen. Nach Abwägung aller zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer sodann insoweit einen minder schweren Fall nach § 176a Abs. 4 StGB bejaht und den Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren angewendet. Denn bei der Gesamtschau des Tatbildes einschließlich aller objektiven und subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weicht die Tat vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr ab, dass die Anwendung des gemilderten Strafrahmens geboten erscheint.

87

Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass er sich in der Hauptverhandlung hinsichtlich der festgestellten Tat geständig gezeigt hat. Durch dieses Geständnis hat der Angeklagte dem geschädigten Kind eine belastende Zeugenaussage vor Gericht erspart. Ferner war zu Gunsten des Angeklagten zu beachten, dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und er glaubhaft seine Therapiebereitschaft versichert hat. Darüber hinaus hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte sich in Untersuchungshaft befindet und ihn diese als Erstverbüßer hart trifft. Auch hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass es bei dieser Tat aufgrund des gruppendynamischen Geschehens, bei dem die Initiative von T und R ausging und der Angeklagte zunächst nur zugesehen hat, bei ihm aufgrund der Handlungen von T und R mit X zu einem Herabsinken der Hemmschwelle vor seinem eigenen aktiven Eingreifen in das Geschehen gekommen sein kann. Darüber hinaus hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte pädophil ist. Ferner hat die Kammer bedacht, dass der Angeklagte infolge seiner Inhaftierung arbeitslos geworden ist und er im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat, wonach er sich zur Zahlung von 5.000 € an X verpflichtet. Des Weiteren hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er sich in einem Brief an X – den er der Nebenklagevertreterin überreicht hat – für sein Handeln entschuldigt hat. Schließlich hat die Kammer berücksichtigt, dass die Tathandlung des Angeklagten - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - die Erheblichkeitsschwelle eher im unteren Bereich überschreitet.

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Nach Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass insgesamt ein minder schwerer Fall gegeben ist.

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Eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 46a StGB kommt dagegen nicht in Betracht, da der Angeklagte lediglich die Absicht erklärt hat, eine Schmerzensgeldzahlung zu leisten, und ein kommunikativer Prozess mit dem geschädigten Kind nicht stattgefunden hat. Das Überreichen eines Entschuldigungsbriefs, in dem der Angeklagte erklärt hat, „zu weit gegangen“ zu sein, zusammen mit der Verpflichtungserklärung hat die Nebenklagevertreterin für den Nebenkläger ausdrücklich nicht als Wiedergutmachung im Sinne von § 46a StGB entgegen genommen.

90

Auch in Bezug auf die Tat aus dem Zeitraum vom ##.-##.##.20## ist die Kammer zunächst von dem Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB von Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu 15 Jahren ausgegangen. Hinsichtlich dieser Tat liegen die Voraussetzungen eines minder schweren Falls nach § 176a Abs. 4 StGB jedoch im Ergebnis nicht vor, so dass der Strafrahmen von Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu 15 Jahren auch Anwendung findet.

91

Insoweit hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten insbesondere sein umfassendes Geständnis und den Umstand berücksichtigt, dass dem geschädigten Kind dadurch eine belastende Zeugenaussage vor Gericht erspart worden ist. Ferner war zu Gunsten des Angeklagten zu beachten, dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, er pädophil ist, glaubhaft seine Therapiebereitschaft versichert hat und sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befindet und ihn diese als Erstverbüßer hart trifft. Ferner hat die Kammer bedacht, dass der Angeklagte infolge seiner Inhaftierung arbeitslos geworden ist, er im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat, wonach er sich zur Zahlung von 5.000 € an X verpflichtet und er sich in einem Brief an X – den er der Nebenklagevertreterin überreicht hat – für sein Handeln entschuldigt hat.  Überdies hat die Kammer bedacht, dass es sich bei dieser Tat um die zweite Tat des Angeklagten zum Nachteil von X handelte, so dass es zu einem Herabsinken der Hemmschwelle bei der Tatbegehung gekommen sein kann. Schließlich hat die Kammer bedacht, dass der Angeklagte (…) für weniger als eine Minute und damit für einen eher kürzeren Zeitraum ausgeübt hat.

92

Aufgrund einer Gesamtschau des Tatbildes einschließlich aller objektiven und subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weicht die Tat zur Überzeugung der Kammer vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle aber nicht so sehr ab, dass die Anwendung des gemilderten Strafrahmens geboten erscheint.

93

Der vertypte Strafmilderungsgrund gemäß § 46a StGB liegt aus den oben genannten Gründen nicht vor.

94

Unter nochmaliger Berücksichtigung aller Umstände hat die Kammer folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:

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Tat vom ##.##.20##                            2 Jahre und 3 Monate

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Tat vom ##.-##.##.20##                            3 Jahre

97

Nach erneuter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und insbesondere der Tatsache, dass die Hemmschwelle bei wiederholter Begehung gleichartiger Delikte herabgesetzt sein kann, hat die Kammer sodann gemäß § 54 StGB durch angemessene Erhöhung der Einsatzfreiheitsstrafe von 3 Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe von

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4 Jahre und 3 Monaten

99

für schuldangemessen, aber auch für notwendig erachtet.

100

VI.

101

Die Kosten- und Auslagenentscheidungen beruhen auf §§ 465, 472 StPO.