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Landgericht Münster·20 KLs 45 Js 604/12- 5/18·27.05.2019

Umsatzsteuerhinterziehung durch Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen im Edelmetallhandel

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Münster verurteilte zwei Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Umsatzsteuerhinterziehung durch eine unrichtige USt-Jahreserklärung 2011 sowie unrichtige Voranmeldungen für Q1/2012 und April 2012. Die N1 GmbH & Co. KG meldete die Umsatzsteuer aus Gutschriften korrekt an, minderte die Zahllast aber durch Vorsteuer aus Abdeck- bzw. Scheinrechnungen Berliner Firmen. Der Steuerschaden wurde auf 2.733.867,95 € festgestellt. Es wurden Freiheitsstrafen (T1: 3 J 6 M; T2: 1 J auf Bewährung) verhängt; je 6 Monate gelten wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt.

Ausgang: Verurteilung beider Angeklagter wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen; T2-Strafe zur Bewährung, jeweils Vollstreckungskompensation von 6 Monaten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG setzt eine Rechnung voraus, die den tatsächlich leistenden Unternehmer ausweist; Schein- bzw. Abdeckrechnungen berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug.

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Wer Umsatzsteuererklärungen bzw. -anmeldungen mit unberechtigtem Vorsteuerabzug abgibt oder abgeben lässt, verwirklicht § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, wenn hierdurch eine zu niedrige Zahllast festgesetzt oder ein Erstattungsanspruch herbeigeführt wird.

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Eine Umsatzsteueranmeldung steht gemäß § 168 AO einer Steuerfestsetzung gleich; bei Erstattungsanmeldungen tritt dieser Effekt mit Zustimmung des Finanzamts ein.

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Der nemo-tenetur-Grundsatz suspendiert die Erklärungspflicht nicht dahin, dass nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens eine inhaltlich unrichtige Jahreserklärung zur Verdeckung vorangegangener falscher Voranmeldungen zulässig wäre.

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Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ist bei der Strafzumessung durch die Vollstreckungslösung zu kompensieren, indem ein Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt.

Relevante Normen
§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO§ 25 Abs. 2 StGB§ 53 StGB§ 54 StGB§ 56 StGB

Tenor

Der Angeklagte T1 wird wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Die Angeklagte T2 wird wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Als Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung gelten von den verhängten Gesamtfreiheitsstrafen jeweils sechs Monate als vollstreckt.

Angewendete Vorschriften:

Hinsichtlich des Angeklagten T1:

§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S.2 Nr.1 AO, §§ 25 Abs. 2, 53, 54 StGB

Hinsichtlich der Angeklagten T2:

§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S.2 Nr.1 AO, §§ 25 Abs. 2, 53, 54, 56 StGB

Gründe

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A. Vorspann

3

Gegenstand des Urteils ist die von den Angeklagten gemeinschaftlich zugunsten der N1 GmbH & Co. KG begangene Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Einreichung einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2011 sowie durch Übermittlung unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen für das erste Quartal 2012 und den Monat April 2012. Die Angeklagten haben Vorsteuern aus Scheinrechnungen in einer Gesamthöhe von mehr als 2,7 Mio. € zu Unrecht geltend gemacht.

4

Die Angeklagte T2 war im Tatzeitraum Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der N1 Verwaltungs GmbH, die ihrerseits die einzige persönlich haftende Gesellschafterin der N1 GmbH & Co. KG war. Tatsächlich wurden die Geschäfte der Gesellschaft jedoch maßgeblich von dem damaligen Lebensgefährten der Angeklagten T2, dem Mitangeklagten T1, geführt, der formal in der geschäftsführenden Komplementär-GmbH die Stellung eines Prokuristen innehatte.

5

Auf Grundlage eines gemeinsamen Tatplans der Angeklagten trat die N1 GmbH & Co. KG im Tatzeitraum gegenüber einem real am Markt tätigen Edelmetallhändler mit Sitz in Q1 als Verkäuferin großer Mengen Edelmetall auf. Tatsächlicher Verkäufer und Eigentümer der jeweils einzuliefernden Ware war jedoch nicht die KG, sondern bislang nicht identifizierte, im Hintergrund agierende Dritte, die nicht selbst als Veräußerer in Erscheinung treten wollten. Der Handel der Dritten war darauf ausgerichtet, systematisch einen betrügerischen „Umsatzsteuergewinn“ zu erwirtschaften, indem die beim Weiterverkauf der Edelmetalle neben dem Nettokaufpreis erlangte Umsatzsteuer einbehalten wurde. Von ihnen erhielt die Gesellschaft Edelmetalle, um sie für diese gegen Provision in eigenem Namen „einzuliefern“.

6

Die N1 GmbH & Co. KG rechnete mit dem Edelmetallhändler ab und leitete den ihr unter Ausweis von Umsatzsteuer überwiesenen Bruttokaufpreis nach Abzug ihrer vereinbarten Marge an ihre Auftraggeber weiter. Sie meldete die Umsatzsteuer aus den Gutschriften für die Edelmetalllieferungen, denen sie nicht widersprach, jeweils zutreffend an. Zur Minimierung der sich ergebenden Zahllast nahm sie jedoch gleichzeitig einen unberechtigten Vorsteuerabzug aus ihr überlassenen sog. Abdeckrechnungen vor, in denen der KG unter Umsatzsteuerausweis tatsächlich nicht erbrachte Lieferungen von Edelmetall in Rechnung gestellt wurden.

7

Die Angeklagten nahmen bei Übernahme der Edelmetalle in jedem Einzelfall die ernsthafte Möglichkeit in ihr Vorstellungsbild auf, dass es sich um „schwarz“ bzw. umsatzsteuerfrei erlangte – etwa im europäischen Ausland angekaufte – Edelmetalle handelte, durch deren Einlieferung sich die KG an Umsätzen beteiligen würde, die in Mehrwertsteuerhinterziehungen einbezogen waren. Sie erkannten zudem, dass es sich bei den der Gesellschaft für ihre Buchführung überlassenen Rechnungen um Abdeckrechnungen handelte, die die geschäftlichen Vorgänge nicht zutreffend wiedergaben und die KG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten.

8

Auf Grundlage der von den Angeklagten bei dem Finanzamt Lüdinghausen eingereichten, dort am 24.10.2012 eingegangenen und von der Angeklagten T2 unterzeichneten Umsatzsteuerjahreserklärung der N1 GmbH & Co. KG für 2011 ergab sich eine Umsatzsteuerschuld in Höhe von 1.012,86 €. Tatsächlich bestand eine Umsatzsteuerschuld in Höhe von 1.512.088,06 €. Der Verkürzungsbetrag in Höhe von 1.511.075,20 € ergibt sich aus der Kürzung der Vorsteuerbeträge aus den Abdeckrechnungen, nämlich den Eingangsrechnungen der G1 Im- Export GmbH, der B1 GmbH und der C1 GmbH, die die Angeklagten von dem Steuerbüro M2 in der Buchhaltung der Gesellschaft verbuchen ließen, obwohl es sich, wie die Angeklagten wussten, um Scheinrechnungen handelte.

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Für das erste Quartal 2012 wurde am 10.05.2012 auf Veranlassung der Angeklagten für die N1 GmbH & Co. KG eine Umsatzsteuervoranmeldung mit einer Umsatzsteuerschuld in Höhe von 10.807,56 € bei dem Finanzamt Lüdinghausen eingereicht. Tatsächlich bestand eine Umsatzsteuerschuld in Höhe von 883.756,15 €. Der Verkürzungsbetrag in Höhe von 872.948,59 € ergibt sich aus der Kürzung der Vorsteuerbeträge aus Eingangsrechnungen der C1 GmbH, bei denen es sich um Abdeckrechnungen handelte, die – wie den Angeklagten bekannt war – nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten.

10

Auf Grundlage der am 11.06.2012 bei dem Finanzamt Lüdinghausen auf Veranlassung der Angeklagten eingegangenen Umsatzsteuervoranmeldung der N1 GmbH & Co. KG für den Voranmeldungszeitraum April 2012, der das Finanzamt am 19.06.2012 zustimmte, ergab sich ein Guthaben in Höhe von 2.159,78 € (rechnerisch zutreffend: 2.159,83 €). Tatsächlich bestand eine Umsatzsteuerschuld in Höhe von 347.684,38 €. Der Verkürzungsbetrag in Höhe von 349.844,16 € ergibt sich aus der Kürzung der Vorsteuerbeträge aus den Scheinrechnungen der C1 GmbH, aus denen, wie die Angeklagten wussten, ein Vorsteuerabzug nicht zulässig war.

11

Die verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen sind jeweils in elektronischer Form an das zuständige Finanzamt übermittelt und mithin nicht unterzeichnet worden. Sie wurden durch das Steuerbüro M2 auf Grundlage der von den Angeklagten eingereichten Belege erstellt.

12

Den entstandenen Steuerschaden hat die Kammer mit einem Betrag in Höhe von 2.733.867,95 € festgestellt.

13

B. Feststellungen

14

I. Persönliche Verhältnisse

15

1.

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Der heute 67-jährige Angeklagte T1 wurde am 00.00.1951 in H1 als ältestes von fünf Kindern geboren und wuchs gemeinsam mit seinen Geschwistern im elterlichen Haushalt auf. Der Vater des Angeklagten war als Maurer tätig, seine Mutter versorgte den Haushalt. Etwa im Jahr 1959 wurde die Ehe der Eltern des Angeklagten geschieden. Der Angeklagte lebte fortan bei seiner zwischenzeitig verstorbenen Mutter.

17

Nach unauffälliger Schullaufbahn erwarb der Angeklagte den Volkshochschulabschluss und absolvierte eine Ausbildung zum Maurer.

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Im Anschluss war er – nach Ableistung des Wehrdienstes und entsprechender Umschulung – zunächst als Angestellter in einem Motoreninstandsetzungswerk tätig, bevor er sich im Jahre 1972 als Transportunternehmer selbstständig machte. Aus der in dieser Zeit geschlossenen und später geschiedenen ersten Ehe des Angeklagten hat er eine Tochter.

19

Nachdem das Transportunternehmen des Angeklagten aufgrund ausstehender Zahlungen eines Bauträgers in wirtschaftliche Schieflage geraten war, betätigte sich Sauer ab den frühen 1980er Jahren auf dem Gebiet des Schrott- und Metallhandels sowie der Abfallbeseitigung. Zudem unterhielt er in dem Zeitraum von 1980 oder 1981 bis 1984 ein Ersatzteillager für Fahrzeuge in H1. Der Handel des Angeklagten mit Kraftfahrzeugteilen stand in Zusammenhang mit seiner ersten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe durch das Landgericht F1 am 30.06.1988, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Angeklagte hatte wiederholt Fahrzeuge gestohlen, diese auf seinem Autoteileplatz zerlegt und die Einzelteile veräußert.

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Die Geschäfte des Angeklagten im Bereich der Entsorgung, auf die er sich in der Folgezeit mit einem von ihm gegründeten Container-Dienst konzentrierte, liefen schlecht. Ende der 1980er Jahre war er überschuldet und musste Privatinsolvenz anmelden. In diesem Zeitraum scheiterte auch die zweite Ehe des Angeklagten, die er 1981 eingegangen und aus der das zwischenzeitig volljährige zweite Kind des Angeklagten hervorgegangen war.

21

Erste Hafterfahrung sammelte der Angeklagte, nachdem ihn das Landgericht Düsseldorf am 09.04.1991 wegen fortgesetzten gewerbsmäßigen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt hatte. Abermals hatte der Angeklagte – unterstützt durch seine damalige Lebensgefährtin, die Zeugin Q2 – Fahrzeuge entwendet, die gestohlenen PKW zerlegt und die Teile nach Griechenland gebracht.

22

In dem Zeitraum vom 16.11.1995 bis 23.02.1996 befand sich der Angeklagte aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Essen vom 23.10.1995 (71 Gs 1819/95) in Untersuchungshaft. Während dieser Zeit kam sein Sohn Q3 zur Welt, dessen Mutter Q2 in einem von dem Angeklagten neu gegründeten Entsorgungsbetrieb „Q4 Entsorgung“ tätig war. In dem wegen der der Untersuchungshaft zugrunde liegenden Taten gegen den Angeklagten geführten Strafverfahren vor dem Landgericht Essen wurde der Angeklagte am 27.05.1997 wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, Urkundenfälschung in sieben Fällen, Hehlerei in einem Fall und Bestechung in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Erneut hatte der Angeklagte Kraftfahrzeuge entwendet, wobei er sich zur Verdeckung der Taten Dubletten-Kennzeichen von baugleichen, nicht als gestohlen gemeldeten Fahrzeugen verschaffte, mit denen die gestohlenen und später nach Griechenland transportierten Autos versehen wurden.

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Am 00.00.1998 kam ein weiterer Sohn des Angeklagten, Q5, zur Welt.

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Nur wenige Wochen nach Entlassung aus der Strafhaft und Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung am 23.06.2000 wurde der Angeklagte erneut straffällig. Am 24.05.2002 verurteilte ihn das Landgericht F1 (21 (1/02) WI 35 Js 36/02), rechtskräftig seit demselben Tage, wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung es für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung aussetzte.

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Die Verurteilung beruhte auf folgenden tatsächlichen Feststellungen:

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Nach seiner Haftentlassung wollte der Angeklagte wieder im Schrotthandel tätig werden. Er fuhr zu seinem Bekannten, den anderweitig verfolgten I1, der selbst mit Schrott handelte und ein Betriebsgelände in F1 auf der T3-Straße hatte. Der Angeklagte hatte einen Lkw angemietet und erhielt von I1 zunächst einige Transportaufträge. Der Angeklagte fuhr Metall und Schrott aus den Niederlanden nach F1. Dies lohnte sich jedoch für ihn finanziell nicht. Daraufhin bot I1 ihm Mitte August 2000 an, Millionengeschäfte im Kupferbereich zu machen.

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Henn erklärte dem Angeklagten, er solle über einen Strohmann ein Gewerbe mit dem Unternehmensgegenstand Schrott- und Metallhandel anmelden. Der Angeklagte selbst konnte kein eigenes Gewerbe betreiben, denn die Gewerbeausübung war ihm wegen Unzuverlässigkeit Anfang 2000 von der Stadt H1 untersagt worden. I1 erklärte dem Angeklagten weiter, dass in den Niederlanden Kupfer ohne Mehrwertsteuer eingekauft werden sollte. Das Metall sollte dann in Deutschland über die zu gründende Firma weiter verkauft werden. Dabei sollten Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Mehrwertsteuer erstellt werden. Die eingehende Mehrwertsteuer sollte dann nicht an das Finanzamt abgeführt werden. Henn erläuterte weiter, dass er den Steuergewinn mit dem Angeklagten teilen werde. Er teilte dem Angeklagten auch mit, dass er bereits Erfahrungen mit derartigen Geschäften hatte.

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Tatsächlich hatte I1 über verschiedene Strohfirmen gemeinsam mit weiteren Mittätern bereits Umsatzsteuer in Millionenhöhe hinterzogen.

29

Der Angeklagte brauchte dringend Geld und ging auf den Vorschlag des I1 ein. Er suchte einen Bekannten, den drogenabhängigen N2 auf, und veranlasste ihn gegen ein Entgelt von monatlich 3.000,00 DM eine Scheinfirma in Essen zu gründen. Der Angeklagte fuhr mit N2 zum Gewerbeamt und zum Finanzamt Essen-Ost, um dort das Gewerbe anzumelden und Steuernummer und Unbedenklichkeitsbescheinigung zu beantragen. Am 24.08.2000 wurde daraufhin die Firma B2-Metalle mit dem Firmensitz in F1 gegründet. Bei der Nationalbank in F1 eröffneten der Angeklagte und N2 ein Firmenkonto.

30

I1 kaufte dann in den Niederlanden bei der Firma N3 in großen Mengen Kupfer ohne Mehrwertsteuer ein. Das Metall wurde an die Firma S1 in E2 und an die Firma D1 in F1 über die Scheinfirma B2-Metalle weiterverkauft. Der Angeklagte schrieb die Rechnungen nach Vorgaben des I1. Er erklärte die in den Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer in den Voranmeldungszeiträumen August bis Oktober 2000 nicht.

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Die von der Firma S1 beglichenen Rechnungsbeträge belaufen sich für den Zeitraum vom 12.09.2000 bis zum 23.10.2000 auf 1.310.235,50 DM netto und auf 1.519.872,95 DM brutto. Die ausgewiesene Umsatzsteuer betrug insgesamt 209.637,65 DM.

32

Die Firma D1 leistete an die Firma B2-Metalle Gutschriften im Zeitraum vom 30.08. bis zum 26.09.2000 mit einem Bruttobetrag von 87.541,02 DM, einem Nettobetrag von 75.466,40 DM und einem Umsatzsteuerausweis von 12.074,62 DM. Der Angeklagte und I1 haben unter Berücksichtigung des maßgeblichen Steuersatzes von 16 % die Umsatzsteuer für die Monate August bis Oktober 2000 in folgender Höhe verkürzt:

33

August 2000                            9.004,30 DM

34

September 2000              142.120,61 DM

35

Oktober 2000              70.587,36 DM

36

Insgesamt:                            221 .712,27 DM.

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Der Angeklagte erhielt von I1 insgesamt lediglich 13.000,00 DM aus dem Hinterziehungsgewinn. Da der Angeklagte selbst mit dem gemieteten Lkw Kupfer von der Firma N3 nach F1 gebracht hatte, hatte er im Hinterziehungszeitraum Treibstoffkosten in Höhe von 5.000,00 DM.

38

Insgesamt verblieb ihm somit ein Reingewinn von 8.000,00 DM.

39

In der Folgezeit war der Angeklagte zunächst bei der B3-Wertstoff u. Recycling GmbH u.Co.KG, einem Entsorgungsfachbetrieb mit Sitz in N4, angestellt tätig.

40

Im Jahr 2007 machte er sich erneut selbstständig. Seine ehemalige Lebensgefährtin, die Zeugin Q2, gründete die E3 Metall und Transformatoren Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in N4 (im Folgenden: E3), als deren alleiniger Geschäftsführer der Angeklagte T1 am ##.##.2007 in das Handelsregister eingetragen wurde. Wesentlicher Unternehmensgegenstand war die Demontage und Entsorgung von Transformatoren, der Rückbau und die Entsorgung von Kabeln aller Art sowie der Handel mit Kabeln, Elektromotoren und sonstigen Waren auf diesem Gebiet. Während die Erstellung von Angeboten und Werbung sowie die Führung des Schriftverkehrs der Gesellschaft vornehmlich Sache der Zeugin Q2 war, führte der Angeklagte T1 das Tagesgeschäft des Unternehmens, verhandelte mit Kunden und wickelte die Aufträge ab.

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Zu dieser Zeit – im Jahre 2007 – lernte der Angeklagte T1 über eine Kontaktanzeige die Angeklagte T2 kennen, mit der er fortan eine nichteheliche Lebensgemeinschaft führte. Die Mitangeklagte arbeitete werktags als Sozialpädagogin an einer Schule in D2, hielt sich jedoch an arbeitsfreien Tagen sowie am Wochenende regelmäßig – jedenfalls jedes zweite Wochenende – bei dem Angeklagten T1 in P1 auf. Im März 2008 trat T1 der Angeklagten T2, die nunmehr einzige Gesellschafterin der GmbH war, seine Gesellschaftsanteile an der E3 ab. Ihr Eintritt in die Gesellschaft markierte zugleich das Ende der geschäftlichen Zusammenarbeit zwischen dem Angeklagten Sauer und der Zeugin Q2.

42

Im Jahre 2009 geriet die E3 nach den Feststellungen des Amtsgerichts – Schöffengericht – Marl in dem Verfahren 5 Ls 307 Js 223/09-36/11 in wirtschaftliche Schwierigkeiten; sie war spätestens ab Juli 2009 zahlungsunfähig und erheblich überschuldet. Obwohl der Angeklagte die Zahlungsunfähigkeit erkannte, stellte er erst im November 2009 einen Insolvenzantrag. Zudem führte er die Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungsträger im Jahre 2009 nicht vollständig ab. Durch Beschluss des Amtsgerichts Essen (160 IN 238/09) vom 02.03.2010 wurde über das Vermögen der zwischenzeitig aufgelösten Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet.

43

Im Februar 2009 gründete die Angeklagte T2 auf Veranlassung des Angeklagten Sauer die N5 Verwaltungs GmbH, die ihrerseits die einzige persönlich haftende Gesellschafterin der N5 GmbH & Co. KG war. Formell bestellte Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH war die Angeklagte T2. Dem Angeklagten T1, der die Geschäftsführung faktisch ausübte, war Prokura erteilt. Sein dortiges Wirken und insbesondere das Wirken des Angeklagten nach Änderung der Firmen in N1 Verwaltungs GmbH und N1 GmbH & Co. KG – auf das später näher eingegangen wird – steht im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Taten.

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Nach Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens war der Angeklagte T1 vorübergehend arbeitslos und bezog Leistungen nach dem SGB III. Im Jahre 2013 war er Prokurist der B4 GmbH, als deren Geschäftsführer der Sohn der Angeklagten T2, der Zeuge N6, im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum eingetragen war. Unternehmensgegenstände waren der Groß- und Einzelhandel mit Fisch, Kaffee und Tee sowie sonstigen Lebensmitteln. Die Firma der Gesellschaft wurde im Januar 2014 in D3 Gesellschaft mbH geändert und der Unternehmenssitz zur Wohnanschrift des Angeklagten in die C3 # nach P1 verlegt. Eingetragener Geschäftszweck war nunmehr u.a. der An- und Verkauf von neuen und gebrauchten Metallen aller Art. Am 00.00.2014 wurden die Abberufung des Geschäftsführers N6 und das Erlöschen der Prokura des Angeklagten T1 im Handelsregister eingetragen. Zu dem Hintergrund der Gesellschaftsgründung und den geschäftlichen Aktivitäten der Gesellschaft hat die Kammer keine Feststellungen treffen können.

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Verschiedene, von dem Angeklagten T1 in der Folgezeit entwickelte Geschäftsideen – wie der Wiedereinstieg in das Metallgeschäft durch den Verkauf von Abfallmetallen oder eine selbstständige Betätigung im grenzüberschreitenden Gold- und Schmuckhandel mit Kroatien –, von denen er seinem Bewährungshelfer, dem Zeugen L1, berichtete, zerschlugen sich.

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Der Angeklagte erhält Leistungen des Kreises D4 sowie eine monatliche Rente, wobei sich die Leistungen des Kreises D4 auf rund 370 € und die Rentenzahlungen auf 375 € belaufen, sodass dem Angeklagten T1 monatlich ein Betrag in Höhe von etwa 745 € zur Verfügung steht.

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Er lebt in einer Mietwohnung in P1. Die monatlich zu entrichtende Miete inklusive der Nebenkostenvorauszahlung beträgt 600 €.

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Unterhaltspflichten bestehen nicht.

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Der Angeklagte hat keine Krankheiten erlitten, die von Einfluss auf seine Schuldfähigkeit sein könnten.

50

Er ist – wie soeben schon teilweise ausgeführt – bereits in erheblichem Umfang strafrechtlich in Erscheinung getreten. Eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 10.01.2019 weist insgesamt neun Eintragungen auf:

51

(1.)

52

Das Amtsgericht Gelsenkirchen (16 B Ds 49 Js 811/84) verurteilte den Angeklagten am 29.04.1985 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25 DM. Das Urteil wurde am Verkündungstag rechtskräftig.

53

(2.)

54

Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Dorsten vom 18.03.1986 (5 Cs 49 Js 1685/85), rechtskräftig seit demselben Tage, wurde der Angeklagte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25 DM verurteilt. Das Amtsgericht setzte eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 17.06.1986 fest.

55

(3.)

56

Am 30.06.1988 verurteilte ihn das Landgericht Essen (27 KLs 58 Js 270/87), rechtskräftig seit demselben Tage, wegen Diebstahls in sechs Fällen, Hehlerei, Urkundenfälschung, Beihilfe zur Urkundenfälschung und Vortäuschung einer Straftat in Tateinheit mit Betrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung es für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung aussetzte. Die Strafe wurde – nach Verlängerung der Bewährungszeit bis zum 29.12.1992 – mit Wirkung vom 17.03.1993 erlassen.

57

(4.)

58

Durch Urteil des Landgerichts Essen vom 09.04.1991, rechtskräftig seit dem 03.06.1991, wurde der Angeklagte wegen fortgesetztem gewerbsmäßigen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt (XII 3/90 KLs 511 Js 648/89). Nach teilweiser Verbüßung der Freiheitsstrafe wurde der Strafrest durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund vom 17.08.1992 bis zum 01.09.1995 zur Bewährung ausgesetzt. Der Strafrest wurde mit Wirkung vom 13.11.1995 erlassen.

59

(5.)

60

Das Landgericht Essen verurteilte den Angeklagten am 27.05.1997 (56 /71 Js 261/95 12/97) wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, Urkundenfälschung in sieben Fällen, Hehlerei in einem Fall und Bestechung in dreizehn Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Das Urteil wurde am Verkündungstag rechtskräftig. Nachdem der Angeklagte einen Teil der Strafe verbüßt hatte, wurde die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe am 16.06.2000 zur Bewährung ausgesetzt und der Strafrechst nach Verlängerung der Bewährungszeit mit Wirkung vom 06.07.2005 erlassen.

61

(6.)

62

Am 24.05.2002 verurteilte ihn das Landgericht Essen (21 (1/02) WI 35 Js 36/02), rechtskräftig seit demselben Tage, wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung es für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung aussetzte. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 10.06.2006 erlassen.

63

(7.)

64

Das Amtsgerichts Essen verurteilte den Angeklagten am 04.07.2008, rechtskräftig seit dem 12.07.2008, wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung das Amtsgericht zunächst bis zum 11.07.2011 zur Bewährung aussetzte. Der Angeklagte hatte im Rahmen eines vor dem Landgericht Essen anhängigen Zivilprozesses am 30.05.2007 als Zeuge der Wahrheit zuwider ausgesagt, einen tatsächlich von ihm für die Firma B3 unterschriebenen Vertrag nicht gezeichnet zu haben, um deren Inhaberin – seine damalige Lebensgefährtin – nicht in Schwierigkeiten zu bringen.

65

Die Strafe wurde – nach Verlängerung der Bewährungszeit bis zum 11.07.2012 – mit Wirkung vom 21.06.2013 erlassen.

66

(8.)

67

Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Essen vom 09.12.2009 (40 Cs 28 Js 190/08 1134/09), rechtskräftig seit dem 13.01.2010, wurde der Angeklagte wegen unerlaubtem Umgang mit gefährlichen Abfällen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt. Auf dem Betriebsgelände der E3 Metall und Transformatoren Handelsgesellschaft mbH in E4 waren altölhaltige Transformatoren ohne die nach dem BImSchG erforderliche Genehmigung demontiert und gelagert worden.

68

(9.)

69

Am 07.05.2012 verurteilte das Amtsgericht – Schöffengericht – Marl (5 Ls 307 Js  223/09-36/11) den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 24 Fällen, Insolvenzverschleppung, Bankrotts sowie fahrlässiger Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung in zwei Fällen (Datum der letzten Tat: 24.11.2009) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung es bis zum 06.05.2015 zur Bewährung aussetzte. Das Urteil wurde am Tag seiner Verkündung rechtskräftig. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 12.09.2017 erlassen.

70

Das Amtsgericht hat dabei die folgenden Feststellungen getroffen und Strafzumessungserwägungen angestellt:

71

II.

72

Die Hauptverhandlung hat folgenden Sachverhalt ergeben:

73

Der Angeklagte war Geschäftsführer der zum 15.03.2007 gegründeten E3 Metall und Transformatoren Handelsgesellschaft mbH.

74

Die Gesellschaft wurde am 03.04.2007 in das Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen eingetragen, Gegenstand des Unternehmens war die Demontage und Entsorgung von Transformatoren, der Rückbau und die Entsorgung von Kabeln aller Art sowie der Handel mit Kabeln, Elektromotoren und sonstigen Waren auf diesem Gebiet.

75

Der Angeklagte beschäftigte mehrere Angestellte.

76

Seit April 2009 war die Finanzlage des Unternehmens desolat.

77

Obwohl der Angeklagte seine Mitarbeiter weiter bezahlte, unterließ er es, Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.

78

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

79

1.-6.

80

Arbeitnehmerin M3

81

BKK vor Ort

82

Mai 2009                            513,13 Euro

83

Juni 2009                            513,13 Euro

84

Juli 2009                            505,19 Euro

85

August 2009                            505,19 Euro

86

September 2009              505,19 Euro

87

Oktober 2009              505,19 Euro

88

7.-13.

89

T4

90

AOK Niedersachsen

91

April 2009                            329,90 Euro

92

Mai 2009                            267,31 Euro

93

Juni 2009                            350,85 Euro

94

Juli 2009                            278,94 Euro

95

August 2009                            254,69 Euro

96

September 2009              350,21 Euro

97

Oktober 2009              350,21 Euro

98

14.-18.

99

L2

100

KKH Allianz

101

Mai 2009                            265,41 Euro

102

Juni 2009                            277,64 Euro

103

Juli 2009                            277,10 Euro

104

August 2009                            88,47 Euro

105

September 2009              647,20 Euro

106

19.-24.

107

N7 und N8

108

Knappschaft Bahn See

109

Mai 2009                            369,08 Euro

110

Juni 2009                            651,50 Euro

111

Juli 2009                            645,03 Euro

112

August 2009                            484,69 Euro

113

September 2009              753,34 Euro

114

Oktober 2009              409,50 Euro

115

25.

116

Dem Angeklagten war bekannt, dass die Firma E3 spätestens ab Juli 2009 zahlungsunfähig war. Er hatte jedoch die Aussicht, ein großes Geschäft mit dem griechischen Staat abzuschließen und reiste aus diesem Grund auch nach Griechenland.

117

Das Geschäft zerschlug sich jedoch, spätestens Anfang Oktober 2009 wusste der Angeklagte, dass die Firma nicht zu retten war.

118

Gleichwohl stellte er erst am 24.11.2009 den Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am 02.03.2010 wurde das Verfahren alsdann eröffnet.

119

26.

120

Der Angeklagte unterlies es bewusst pflichtwidrig, die bis zum 30.06.2009 zu erstellende Bilanz über das Geschäftsjahr 2008 der E3 Metall und Transformatoren Handels GmbH zu erstellen.

121

Er hatte die Unterlagen seinem Steuerberater übergeben, diesen jedoch nicht bezahlt, so dass der nicht weiter tätig wurde.

122

27.

123

Am 24.09.2009 legte der Angeklagte die eidesstattliche Versicherung ab.

124

Dabei vergaß er, eine Kreditforderung in Höhe von 16.000,00 Euro anzugeben.

125

28.

126

Am 24.11.2009 versicherte er bei Stellung des Insolvenzantrages über das Vermögen der E3, dass keine Forderungen bestünden.

127

Auch hier vergaß er, die Kreditforderung anzugeben.

128

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem glaubhaften Geständnisses des Angeklagten, der sich damit 24 selbständige Handlungen der Insolvenzverschleppung, des Bankrotts und der fahrlässigen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung in 2 Fällen (§§ 156, 161, 266 a Abs. 1, 283 Abs. 1 Nr. 7 b, 53 StGB, 15 u. 15 a InsoO).

129

III.

130

Bei Strafzumessung sprach für den Angeklagten, dass er in vollem Umfang geständig war und damit eine umfangreiche Beweisaufnahme entbehrlich machte.

131

Gegen ihn sprechen seine zahlreichen, zuletzt einschlägigen Vorbelastungen, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass die letzte einschlägige Verurteilung 10 Jahre zurückliegt. Allerdings steht der Angeklagte wegen einer Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage aus dem Jahr 2008 unter Bewährung.

132

Zur Erreichung der Strafzwecke der Spezialprävention und der Verteidigung der Rechtsordnung kam hier nur die Verhängung von Freiheitsstrafen in Betracht (§ 47 StGB).

133

Für die 24 Fälle der Beitragsvorenthaltung waren dabei Einzelstrafen von jeweils 2 Monaten sowohl tat- als auch schuldangemessen, für die Insolvenzverschleppung eine Einsatzstrafe von 5 Monaten, für den Bankrott und die fahrlässigen Abgaben falscher eidesstattlicher Versicherungen Einzelstrafen von jeweils 3 Monaten.

134

Hieraus war gem. § 53 ff. StGB unter nochmaliger Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, die mit 2 Jahren sowohl tat- als auch schuldangemessen ist und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden konnte.

135

Das Gericht geht nämlich davon aus, dass diese Taten aus der einmaligen, gescheiterten Selbstständigkeit des Angeklagten herrühren und er schon angesichts seines Alters nicht mehr straffällig werden wird.

136

2.

137

Die Angeklagte T2 wurde am 00.00.1960 im georgischen H2 geboren. Dort besuchte sie in dem Zeitraum von 1967 bis 1977 eine allgemeinbildende Schule und erwarb den erweiterten Realschulabschluss. Anschließend absolvierte die Angeklagte in ihrer Geburtsstadt eine dreijährige Ausbildung zur Sekretärin.

138

Die Angeklagte war von 1980 bis 1986 zunächst in der Architektenabteilung eines georgischen Unternehmens und ab 1986 in einem Internat für psychisch behinderte Personen als Bürokraft tätig. In den folgenden Jahren ging sie keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern widmete sich der Betreuung und Erziehung ihrer am 00.00.1978 und am 00.00.1986 geborenen Söhne. Der ältere Sohn der Angeklagten, der Zeuge N6, war aus der ersten Ehe der Angeklagten hervorgegangen; den Vater ihres jüngeren Sohnes, des Zeugen T5, hatte die Angeklagte am 05.10.1984 in der russischen Stadt C4 geheiratet. Auch diese Ehe wurde zwischenzeitig – durch Urteil des Amtsgerichts D2 vom 29.09.2004 – geschieden.

139

Im Jahre 1992 reiste die Angeklagte, die von 1989 bis 1992 ihren Dienst bei der sowjetischen Armee versehen hatte, mit ihrem zweiten Ehemann, einem russischen Offizier, und ihren beiden Söhnen als Asylsuchende nach Deutschland ein. Hier wurde die Familie zunächst in einem kleinen Zimmer ohne Küche und sanitäre Einrichtungen in D2 untergebracht. Der aufgrund einer zögerlichen Bearbeitung der Asylanträge der Familienmitglieder für die Dauer von mehreren Jahren ungesicherte Aufenthaltsstatus belastete die Ehe der Angeklagten. Diese gestaltete sich ohnehin über weite Strecken insbesondere wegen des nach der Einreise nach Deutschland stark zunehmenden Alkoholkonsums des Ehemannes, den die Angeklagte als häufig betrunken, reizbar und aggressiv wahrnahm, konfliktreich. Wiederholt kam es auch zu körperlichen Übergriffen des Ehemannes auf die Angeklagte und deren Kinder, in deren Folge der ältere Sohn der Angeklagten dazu überging, die gemeinsame Unterkunft zu meiden und – nachdem er mit den Worten der Angeklagten ausgedrückt die „falschen Freunde“ kennengelernt hatte – Betäubungsmittel zu konsumieren.

140

Erste Arbeitserfahrung in Deutschland sammelte die Angeklagte als Pflegekraft im Alten- und Pflegeheim C5 in X1, einer Gemeinde im Landkreis D2, bevor sie sich beruflich umorientierte und im Jahr 1997 eine Ausbildung zur Familien- und Hauspflegerin in D2 aufnahm, die sie drei Jahre später erfolgreich abschloss. Bereits während dieser Ausbildung übernahm die Angeklagte beim Caritasverband die Hausaufgabenbetreuung und Freizeitbeschäftigung von Kindern und Jugendlichen. Diese Tätigkeit setzte sie bis in das Jahr 2002 hinein fort, wobei die Angeklagte – nach entsprechender Fortbildung – in den Jahren 2000 bis 2003 zudem für den Verein Ethno-Medizinisches Zentrum in I6 arbeitete und dort im Bereich der Drogenpräventionsarbeit mit jugendlichen Migranten eingesetzt war.Im Alter von 39 Jahren nahm die Angeklagte ein sozialpädagogisches Studium an der Evangelischen Fachhochschule I6 auf und erwarb im April 2002 den Abschluss „Diplom Sozialpädagogin / Sozialarbeiterin“. Ihr Anerkennungsjahr leistete sie im Anschluss im Jugendtreff X2 in D2 ab.

141

Seit 2004 hat die Angeklagte ihren Lebensmittelpunkt in D2 und ist im niedersächsischen Landesdienst als Sozialpädagogin angestellt. Sie ist mit 50 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten an der Oberschule in D2 I – vormals GHS Neustadt D2 – in der Ganztagsbetreuung im Freizeitbereich tätig. Jedenfalls bis 2012 ging die Angeklagte weitere zehn Stunden wöchentlich an dieser Schule einer Nebentätigkeit nach.

142

In den Jahren 2009 bis 2012 hielt sich die Angeklagte – wie bereits ausgeführt – an arbeitsfreien Tagen sowie an Wochenenden regelmäßig – mindestens jedes zweite Wochenende – bei ihrem Lebensgefährten, dem Angeklagten T1, in P1 auf. Für ihn gründete sie die einzige persönlich haftende Gesellschafterin der N5 GmbH & Co. KG, die N5 Verwaltungs GmbH und übernahm formell deren Geschäftsführung. Das Wirken der Angeklagten in diesen beiden Gesellschaften steht im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Taten.

143

Ihre verbleibende Freizeit nutzte die Angeklagte, um sich in den Bereichen Psychologie – im Rahmen eines Fernstudiums – sowie Legasthenie und Dyskalkulie – durch eine seitens des Jugendamtes finanzierte Fortbildung – weiterzubilden. Durch die damit einhergehende Mehrbelastung fühlte sie sich zunehmend überfordert und hielt sich nach eigenen Angaben wegen eines „Burnout Syndroms“ ab Mitte September 2011 für fünf Wochen in einer Psychosomatischen Klinik auf. Sie durchlebte während dieser Zeit eine Episode, die durch Kraft- und Antriebslosigkeit gekennzeichnet, aber für ihre Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht von Bedeutung war. Anschließend nahm die Angeklagte etwa ein Jahr lang einmal wöchentlich an einer Nachsorgetherapie teil.

144

Die Angeklagte lebt in einer Mietwohnung in D2. Die monatliche Warmmiete beträgt 445 €. Nachdem das Finanzamt sie wegen der verfahrensgegenständlichen Vorwürfe in Haftungsbescheiden auf Zahlung von ca. 3,8 Millionen Euro in Anspruch genommen hatte, stellte sie einen Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren ist durch Beschluss des Amtsgerichts Celle (AZ: 46 IK 29/18) vom 05.04.2018 eröffnet worden. Der Angeklagten steht daher ihr monatliches Arbeitseinkommen aus der Halbtagstätigkeit an der Oberschule in D2 I nur innerhalb der Pfändungsgrenze von 1.192 € zur Verfügung.

145

Die Angeklagte T2 ist nicht vorbestraft.

146

II. Zur Sache

147

In der Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

148

1. Zu den Taten hinführendes Geschehen

149

Im Zusammenhang mit der drohenden Zahlungsunfähigkeit der von ihm geführten E3 Metall und Transformatoren Handelsgesellschaft mbH war auch der Angeklagte T1 in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und hatte die Eidesstattliche Versicherung abgeben müssen. Spätestens zu dieser Zeit entwickelte er die Idee, sich durch den Betrieb einer für den Mobilzugriff optimierten Onlineplattform, auf der durch Kurzmitteilungen (SMS) kostenpflichtig Bilder und Videoclips z.B. mit dem „lustigsten Gesicht des Monats“ eingestellt und von anderen Nutzern bewertet werden konnten, eine weitere Einnahmequelle zu erschließen. Da der Angeklagte T1 davon ausging, dass sich die mobile Internetnutzung und mit ihr der Informations- und Erfahrungsaustausch über Onlinedienste weiter verbreiten würde, erschien ihm sein Vorhaben besonders vielversprechend.

150

Um seine Geschäfte in diesem Bereich unberührt sowohl von eigenen als auch von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten der E3 führen zu können und zugleich auszuschließen, dass Gläubiger Zugriff auf das neu zu gründende Unternehmen und hieraus erzielte Gewinne erhielten, kam er mit seiner Lebensgefährtin, der Angeklagten T2, darin überein, dass diese an Stelle des Angeklagten „auf dem Papier“ als Verantwortliche der neu zu gründenden Gesellschaft in Erscheinung treten sollte. Die Angeklagte T2 fühlte sich dem Angeklagten T1 in besonderer Weise verbunden und zu Dankbarkeit verpflichtet, weil dieser ihrem älteren Sohn, der im Jahre 2007 aus dem Strafvollzug entlassen worden war, einen Job und eine Wohnung in H3 verschafft und so aus Sicht der Angeklagten eine von ihr befürchtete Rückkehr in sein altes Umfeld und – damit einhergehend – eine Fortsetzung des Betäubungsmittelkonsums verhindert hatte.

151

Wie vereinbart gründete die Angeklagte T2 im Februar 2009 die im Folgemonat in das Handelsregister B des Amtsgerichts Gelsenkirchen (HRB ####) eingetragene N5 Verwaltungs GmbH mit Sitz in der F2-Straße ## in ##### N4 und übernahm deren Geschäftsführung. Diese Gesellschaft war Komplementärin der am selben Ort ansässigen und im Mai 2009 in das Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen (HRA ####) eingetragenen N5 GmbH & Co. KG, deren alleinige Kommanditistin ebenfalls die Angeklagte T2 war. Gegenstand der N5 GmbH & Co. KG war die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen des Marketing, der Werbung, der Kommunikation, der Organisation und die Realisierung von Veranstaltungen, insbesondere von (nicht genehmigungspflichtigen) Gewinnspielen, der Betrieb von Internetportalen und lnternetshops, die Partnervermittlung und der Handel mit sowie der Import und Export von Textilien, Elektroartikel und Stahl.

152

Entsprechend der zwischen den Angeklagten getroffenen Absprache bestimmte der Angeklagte T1, der formal die Stellung eines Prokuristen innehatte, die geschäftlichen Geschicke der Gesellschaften von Anfang an faktisch alleinverantwortlich. Dabei erledigte er anfallende Büroarbeiten zunächst in den Geschäftsräumlichkeiten der E3 in N4. Sie bestanden aus einem ausschließlich durch den Angeklagten T1 genutzten Arbeitszimmer und einem weiteren Raum für die Angestellten der E3, die gelegentlich anfallende Bürotätigkeiten wie das Abheften von Post für die N5 GmbH & Co. KG nach deren Gründung mitübernahmen.

153

Die Angeklagte T2 hielt sich nur sporadisch in den Geschäftsräumlichkeiten auf und war in die unternehmerischen Entscheidungen des Angeklagten T1 nicht eingebunden. Sie unterschrieb die ihr vorgelegten Steuererklärungen der N5 GmbH & Co. KG, die auf Grundlage der Buchführung des Angeklagten T1 erstellt und über das in S2 ansässige Steuerbüro M2 an das Finanzamt Marl übermittelt wurden. In der am 17.09.2010 bei dem Finanzamt Marl eingereichten und von der Angeklagten T2 unterschriebenen Umsatzsteuerjahreserklärung für 2009 wurden steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 34 € erklärt.

154

Trotz dieser geringen Umsatzzahlen erhielt die Angeklagte T2 im Jahr 2009 von dem bei der Commerzbank H1 geführten Geschäftskonto der N5 Verwaltungs GmbH i.G. (IBAN: DE## #### #### #### #### ##) im Februar einen Betrag in Höhe von 500 € sowie im März einen weiteren Betrag in Höhe von 1.000 €. In den Monaten April bis Juli sowie Oktober 2009 wurden jeweils 1.000 € von dem bei der Commerzbank H1 geführten Geschäftskonto der N5 Verwaltungs GmbH & Co. KG (IBAN: DE## #### #### #### #### ##) an die Angeklagte T2 überwiesen. Dabei wurde als Verwendungszweck jeweils „GESCHÄFTSFÜHRERGEHALT“ angegeben.

155

Darüber hinaus wurden von dem Geschäftskonto der N5 GmbH & Co. KG am 17.11.2009 die Löhne der Mitarbeiter der zahlungsunfähigen E3 M3, T4 und N8 für Oktober 2009 angewiesen, ohne dass allerdings auch die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. An den Angeklagten T1 selbst, der über die Geschäftskonten verfügungsbefugt war und hiervon auch Gebrauch machte, wurden im April und im Oktober 2009 jeweils Beträge in Höhe von 1.307,81 € mit dem Verwendungszweck „GEHALT (…) E3 N4“ überwiesen.

156

Das für die Ausführung der Überweisungen erforderliche Kontoguthaben stammte in 2009 in erster Linie aus regelmäßigen Bareinzahlungen und eingelösten Auslandsschecks unbekannter Herkunft sowie – in geringerem Umfang – aus Umsatzsteuererstattungen des Finanzamtes. Die aus Scheckbeträgen und Bareinzahlungen resultierenden Gutschriften beliefen sich im Zeitraum von April bis November 2009 auf einen Gesamtbetrag in Höhe von mehr als 50.000 €. Soweit sich hieraus mögliche (Steuer-)Straftaten ergeben können, sind diese nicht Gegenstand der Anklage.

157

Auch im Folgejahr stellte sich der von dem Angeklagten T1 erhoffte geschäftliche Erfolg der N5 nicht ein. In der am 28.07.2011 bei dem Finanzamt Lüdinghausen eingegangenen und von der Angeklagten T2 unterzeichneten Umsatzsteuerjahreserklärung für 2010 wurden steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 4.202 € erklärt. Da in 2010 – anders als im Vorjahr – neben den Umsatzsteuererstattungen des Finanzamtes keine weiteren, die Anweisung von Gehältern ermöglichenden Zahlungseingänge auf dem Geschäftskonto der KG zu verzeichnen waren – lediglich am 08.12.2010 wurde ein Betrag in Höhe von 1.300 € bar auf das Konto eingezahlt –, blieben Zahlungen an die Angeklagten aus.

158

Während die Angeklagte T2 ihren Lebensunterhalt weiterhin durch laufende Einkünfte aus ihrer Tätigkeit an der Oberschule in D2 bestreiten konnte, erhielt der Angeklagte T1 für die Monate März und April 2010 sowie von August bis November 2010 Gehaltszahlungen in Höhe von jeweils 1.400 € von der N9 UG. Diese am 18.03.2010 in das Handelsregister B des Amtsgerichts Gelsenkirchen (HRB #####) eingetragene Gesellschaft hatte die vormals von der E3 geführten Geschäfte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen am 02.03.2010 fortgeführt. Sie war an gleicher Geschäftsanschrift tätig und übernahm auch die langjährige Mitarbeiterin der E3, die Zeugin M3. Geschäftsführer der N9 UG war T6, der fortan auch das Büro des Angeklagten T1 in der F2-Straße ## in N4 nutzte. Die N9 UG war persönlich haftende Gesellschafterin der am 03.08.2010 ins Handelsregister A des Amtsgerichts Gelsenkirchen (HRA ####) eingetragen und ebenfalls in der F2-Straße ## in N4 ansässigen N9 UG (haftungsbeschränkt) & Co. Im- und Export KG, deren im Handelsregister eingetragene Kommanditistin in der Zeit von Sommer 2010 bis Frühjahr 2011 die Angeklagte T2 war. Die letzte Lohnzahlung der N9 UG für den Monat November 2010 wurde dem Konto des Angeklagten T1 am 05.01.2011 gutgeschrieben.

159

Da der Angeklagte T1 zu dieser Zeit auch keinerlei sonstigen Einkünfte aus legaler Erwerbstätigkeit erzielte, war er laufend auf der Suche nach neuen lukrativen Geschäftsfeldern.

160

2. Tatgeschehen

161

Ende 2010 wurde der Angeklagte T1 von einem etwa 50 Jahre alten, bislang nicht identifizierten Mann – möglicherweise handelte es sich hierbei um den gesondert verfolgten, flüchtigen L3 – angeworben, die KG als sog. „Einlieferer“ von „schwarz“ bzw. umsatzsteuerfrei angekauften Edelmetallen einzusetzen.

162

Den Kontakt zu dem Unbekannten, der sich als Berliner Edelmetallhändler namens „…U1“ (im Folgenden nur: U1) vorstellte, hatten die Angeklagten bereits im Sommer 2010 während einer Urlaubsreise in Österreich geknüpft.

163

Etwa ein halbes Jahr später – im Dezember 2010 – berichtete U1 dem Angeklagten T1 bei einem Treffen in S2 davon, aufgrund von Vorbehalten seiner Abnehmer in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten zu sein. In der Vergangenheit habe er Edelmetalle – überwiegend Silbergranulat – von Händlern im europäischen Ausland angekauft, sobald es ihm gelungen sei, mit diesen einen unterhalb des von ihm – U1 – telefonisch bei den Scheideanstalten erfragten aktuellen Ankaufspreises liegenden Einkaufspreis auszuhandeln. Er habe dann beide Geschäfte – also den Ankauf bei Händlern im europäischen Ausland und den Weiterverkauf an die Scheideanstalten – parallel abgeschlossen und die Metalle persönlich von seinen Zulieferern zu den Scheideanstalten transportiert. Auf diese Weise sei es ihm möglich gewesen, von Kursschwankungen der Börsenpreise zu profitieren. Die Scheideanstalten, so U1 weiter, würden es allerdings aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes zunehmend ablehnen, mit ihm „als Schwarzkopf“ Geschäfte zu machen, weshalb er dringend Hilfe beim Absatz benötige. U1 schlug dem Angeklagten vor, dass dieser zur Verschleierung der Herkunft der Ware an seiner Stelle als Verkäufer bei den Scheideanstalten auftreten könne. Hierfür sollte er prozentual an den jeweiligen Verkaufspreisen beteiligt werden.

164

Tatsächlich betätigte sich U1 – im Zusammenwirken mit weiteren, bislang nicht identifizierten und verdeckt agierenden Personen – in großem Umfang im Handel mit Edelmetallen. Der Gewinn wurde jedoch nicht nur aus im Zusammenhang mit dem An- und Verkauf der Edelmetalle erwarteten Kursschwankungen, sondern vielmehr auch dadurch erzielt, dass die bei dem Verkauf von steuerfrei erworbenen Edelmetallen an real am Markt tätige Edelmetallhändler neben dem Nettokaufpreis erlangte Umsatzsteuer einbehalten wurde. Um ihre eigene Verantwortlichkeit zu verdecken, traten die im Hintergrund agierenden „Drahtzieher“ nicht selbst als liefernde Unternehmer in Erscheinung, sondern ließen hierfür Dritte als sog. „Einlieferer“ anwerben. Die Einlieferer rechneten mit den Edelmetallhändlern ab und leiteten den unter Ausweis von Umsatzsteuer überwiesenen Bruttokaufpreis nach Abzug einer Provision in Höhe von rund ein bis zwei Prozent des jeweiligen Gutschriftenbetrages an die Hinterleute weiter. Sie verhielten sich steuerlich unauffällig und meldeten die Umsatzsteuer aus den Gutschriften für die Edelmetalllieferungen gegenüber dem Finanzamt an. Zur Minimierung der sich ergebenden Zahllast nahmen sie jedoch gleichzeitig einen unberechtigten Vorsteuerabzug aus ihnen von den Hinterleuten überlassenen Scheinrechnungen vor. Die auf diese Weise nicht festgesetzte und damit „unterschlagene“ Umsatzsteuer konnten sich die Beteiligten als Beute teilen.

165

Da die Geschäfte der N5 schlecht liefen – die Gesellschaft stand Ende 2010 nach Einschätzung des Angeklagten T1 kurz vor der Insolvenz –, war T1 an einem Einstieg ins Edelmetallgeschäft interessiert. Nachdem er U1 die von diesem erbetenen Informationen über die Dauer des Bestehens, die Zahlungsfähigkeit und Steuerehrlichkeit der N5 GmbH & Co. KG übermittelt und dieser ihm die – sogleich näher dargestellten – wesentlichen Modalitäten der Abwicklung der Geschäfte erläutert hatte, kamen beide spätestens im März 2011 darin überein, dass die KG fortan regelmäßig als „Einlieferer“ größerer Mengen Edelmetall tätig werden sollte.

166

Zu den Abläufen erklärte U1 dem Angeklagten T1, dass Mengen im zwei- bis dreistelligen Kilogrammbereich zu transportieren seien. Er solle das einzuliefernde Edelmetall persönlich und ohne Begleitung jeweils nach näheren Vorgaben des U1 in Berlin in unverplombten Säcken entgegennehmen, nach Q1 transportieren und dem dort ansässigen Edelmetallhändler T7 zum Kauf anbieten. Zu diesem Zweck solle die Gesellschaft – um nach außen eine Tätigkeit im Metallhandel plausibel erscheinen zu lassen – einen anderen, „passenderen“ Firmennamen wählen. Als Transportfahrzeug sollte der ungesicherte private PKW des Angeklagten T1 dienen. Es wurde abgesprochen, dass der Angeklagte T1 bei Übernahme der Ware in Berlin weder die Qualität noch die Menge der übernommenen Edelmetalle kontrollieren sollte. Geld, um das übernommene Metall zu bezahlen, sollte der Angeklagte im Vorfeld nicht erhalten. Vielmehr wurde vereinbart, dass T1 die nach der Einlieferung per Blitzüberweisung auf das Geschäftskonto der KG angewiesenen Gutschriften jeweils unmittelbar bar abheben und nach Abzug seiner Marge in Berlin abliefern sollte.

167

Die Umsatzsteuerschulden aus den Gutschriften aufgrund der Veräußerung der Edelmetalle sollte die KG zutreffend gegenüber dem Finanzamt erklären, aber – um die durch die Verkäufe ausgelöste Umsatzsteuerzahllast gegenüber dem Finanzamt gering zu halten – nach Übergabe des Bargeldes in Berlin auf einen Zeitpunkt vor der Einlieferung rückdatierte Rechnungen über vermeintliche Edelmetalleinkäufe bei anderen, in Deutschland ansässigen Firmen erhalten. Um für den Fall einer Überprüfung der Geschäftstätigkeit der KG durch die Steuerbehörden den Anschein einer – tatsächlich nicht vorgenommenen – Kontrolle der Hintergründe dieser Firmen durch die Verantwortlichen der Gesellschaft zu erwecken, sollte der Angeklagte T1 zudem für seine Unterlagen Bescheinigungen über deren Steuerehrlichkeit sowie Ablichtungen der Ausweisdokumente der Geschäftsführung erhalten.

168

Dem Angeklagte T1 fiel auf, dass bei dem von U1 beschriebenen zeitgleichen An- und Weiterverkauf von Edelmetallen die Erzielung von Gewinnen aus Kursschwankungen nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich war. Ihm war auch klar, dass der Umstand, dass Scheideanstalten mit U1 aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes keine Geschäfte machen wollten, nicht zu erklären vermochte, weshalb T1 aus dem europäischen Ausland stammendes Metall von U1 oder von von diesem beauftragten Dritten in Berlin ohne Qualitäts- oder Mengenkontrollen übernehmen und – ebenso wie hohe Bargeldbeträge – ungesichert über weite Strecken durch Deutschland transportieren sollte. Er nahm wegen der aus seiner Sicht bestehenden Unwirtschaftlichkeit der Vorgänge und angesichts der von U1 beschriebenen und von ihm als ungewöhnlich erkannten in Aussicht gestellten Geschäftsabwicklung die ernsthafte Möglichkeit in sein Vorstellungsbild auf, dass es sich um „schwarz“ bzw. umsatzsteuerfrei im europäischen Ausland angekaufte Edelmetalle handelte, durch deren Einlieferung sich die KG an Umsätzen beteiligen würde, die in Mehrwertsteuerhinterziehungen einbezogen waren. T1 wusste zudem, dass es sich bei den von U1 angekündigten Rechnungen für die Buchführung der KG um Abdeckrechnungen handeln würde, aus denen der tatsächliche Lieferant nicht hervorging und die die KG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten.

169

Da er angesichts der in Aussicht gestellten Verdienstmöglichkeiten die Geschäftsbeziehung zu U1 aber nicht gefährden wollte und T1 – mit seinen Worten – „elektrisiert und voller Tatendrang“ war, da ihm die neue Geschäftsidee „die Lösung aller Probleme der N5 zu sein schien“, stellte er keine weiteren Nachfragen.

170

Der Angeklagte T1 berichtete seiner damaligen Lebensgefährtin, der Angeklagten T2, von dem Vorschlag des U1 und den Einzelheiten der ins Auge gefassten Zusammenarbeit. Auch sie sah aufgrund der geschilderten Umstände die Möglichkeit, dass die geplanten Geschäfte zu Steuerhinterziehungen führten bzw. im Zusammenhang mit Steuerhinterziehungen standen. Der Angeklagte T1 versicherte ihr jedoch, dass die Gesellschaft Rechnungen und Quittungen der vermeintlichen Vorlieferanten erhalten werde. Darüber hinaus sollten die Angeklagten von jeder Firma, mit der die KG auf dem Papier Geschäfte tätigte, Geschäftsunterlagen – wie etwa die Gewerbeanmeldung, Steuernummer und Steuerunterlagen sowie eine Kopie des Ausweises des Geschäftsführers – erhalten, um erforderlichenfalls den Nachweis führen zu können, dass sie sich vorgeblich der Seriosität ihrer Geschäftspartner versichert hatten. Aufgrund der vorgesehenen, formell ordnungsgemäßen Verbuchung der Geschäfte und der damit insgesamt korrekten „Papierlage“ könne ihnen eine Kenntnis der Steuerhinterziehung nicht nachgewiesen werden.

171

Die Angeklagte T2 vertraute auf das geringe Entdeckungsrisiko. Obwohl sie damit rechnete und billigte, dass sich die KG an in Mehrwertsteuerhinterziehungen einbezogenen Umsätzen beteiligen würde, wollte sie ihrem von dem Vorhaben begeisterten Lebensgefährten einen Gefallen tun und seinen Plänen für eine wirtschaftlich einträgliche Tätigkeit nicht im Weg stehen. Darüber hinaus hoffte sie, von den erzielbaren Margen als Geschäftsführerin der N5 GmbH selbst finanziell zu profitieren.

172

Gemeinsam entschlossen sich die Angeklagten daher, sich auf das Angebot U1s einzulassen und die Edelmetallgeschäfte/-lieferungen unter dem Namen der Gesellschaft arbeitsteilig durchzuführen. Das Tagesgeschäft und die konkrete Abwicklung der Lieferungen durch Abholung in Berlin und Lieferung nach Q1 sollte dabei der Angeklagte T1 übernehmen. Die Angeklagte T2 sollte schon aufgrund ihrer Berufstätigkeit weniger in Erscheinung treten. Sie sollte als Geschäftsführerin der Komplementärin erforderliche Erklärungen der juristischen Person abgeben und T1 – soweit erforderlich – bei der Abwicklung der Geschäfte und der Vorbereitung der Buchhaltung unterstützen. Die dafür erforderlichen buchhalterischen Kenntnisse sollte sie bei einem Buchführungskurs der Volkshochschule erwerben.

173

Um den Anschein echter Handelsgeschäfte zu erzeugen und nicht bereits durch eine branchenfremde Firmierung aufzufallen, änderten die Angeklagten die Firmen der Gesellschaften und passten den Unternehmenszweck der KG an das avisierte neue Betätigungsfeld an.

174

Sie beantragten dafür die Umfirmierung der N5 Verwaltungs GmbH und der N5 GmbH & Co. KG in N1 Verwaltungs GmbH und N1 GmbH & Co. KG. Zugleich wurden die Geschäftsanschriften der Gesellschaften zur Wohnanschrift des Angeklagten T1 in die C3 6 in ##### P1 – und damit in einen anderen Amtsgerichts- und Finanzamtsbezirk – verlegt. Die hierzu erforderlichen Erklärungen gab die hierzu als Geschäftsführerin allein berechtigte Angeklagte T2 im März 2011 vor dem Notar ab.

175

Die Namensänderungen wurden hinsichtlich der N1 Verwaltungs GmbH im April 2011 und hinsichtlich der N1 GmbH & Co. KG im Mai 2011 in das Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld eingetragen. Angegebener Gesellschaftszweck der N1 GmbH & Co. KG war nunmehr der Handel mit Hart-, Bunt-, Sondermetall sowie Aluminium; der An- und Verkauf von Elektromotoren/Transformatoren, EDV-Schrott, Kabelschrott sowie Kunststoffen, Vermietung/Verkauf von Baumaschinen und Lkw/Pkw.

176

Am neuen Geschäftssitz der KG richtete der Angeklagte T1 in seiner Wohnung ein Büro ein. Hier verwahrte er neben den Buchführungsunterlagen der KG die ihm überlassenen Unterlagen zu den auf dem Papier als Vorlieferanten der N1 auftretenden Firmen, u.a. Kopien der Ausweisdokumente der Strohgeschäftsführer und Steuerbescheinigungen.

177

Die Steuerberatung der Gesellschaft übernahm der Zeuge M2, der bereits für die N5 GmbH & Co. KG und die E3 Metall und Transformatoren Handelsgesellschaft mbH als Steuerberater tätig gewesen war. Er war insbesondere mit der Erstellung der Lohn- und Finanzbuchhaltung sowie der Steuererklärungen befasst; eine steuerrechtliche Gestaltungsberatung war nicht Gegenstand seines Auftrags.

178

Die dem Steuerberater zur Verfügung gestellten Rechnungen und Belege sortierten und erfassten die Angeklagten zunächst selbst. Die hierfür erforderlichen buchhalterischen Kenntnisse erwarb die Angeklagte T2 im Zeitraum von Februar 2011 bis Mai 2011. Während dieser Zeit besuchte sie einen Buchführungslehrgang der Volkshochschule in D2, für dessen Kosten die KG aufkam.

179

Da die Gesellschaft – hierzu sogleich – bereits nach kurzer Zeit enorme Umsätze tätigte und die Vorbereitung der Buchhaltung für den Steuerberater einen hohen zeitlichen Aufwand erforderte, ließen sich die Angeklagten hierbei seit Sommer 2011 von der Zeugin Q6 unterstützen. Diese war dem Angeklagten T1 durch den Zeugen empfohlen worden und ab Juni 2011 zunächst stundenweise selbstständig und ab Januar 2012 angestellt für die KG tätig. Die Zeugin Q6 sortierte zuerst in der Wohnung des Angeklagten T1 und ab Juni 2012 in der L4-Straße # in P1 die Eingangsrechnungen, Gutschriften und Kontoauszüge und führte das Kassenbuch der KG. Verbleibende Fragen zur Kassenführung erörterte sie mit der Angeklagten T2, die weiterhin Einblick in die Buchführungsunterlagen der Gesellschaft hatte und den Angeklagten T1 häufig zu Gesprächen mit dem Steuerberater M2 begleitete. Dabei war sie sowohl an der finanziellen Lage und am Erfolg der Gesellschaft als auch an ihrem Haftungsrisiko als Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH interessiert.

180

Die von der Zeugin Q6 vorbereiteten Belege brachte der Angeklagte T1 regelmäßig persönlich zur weiteren Bearbeitung in das Steuerbüro M2. Er stand der dort mit der Sachbearbeitung der KG betrauten Steuerfachwirtin, der Zeugin T8, sowie dem Steuerberater M2 selbst bei Rückfragen als Ansprechpartner zur Verfügung und hatte auch nach dem Einstieg der KG in den Edelmetallhandel das Tagesgeschäft maßgeblich in der Hand. Er hielt den Kontakt zu U1, transportierte nach dessen näheren Vorgaben Edelmetall von Berlin nach Q1 und wickelte dort die Verkäufe im Namen der KG ab. Auf dem Papier hatte er jedoch nach wie vor lediglich die Rolle eines Prokuristen inne und bezog für seine Tätigkeit im Tatzeitraum vom Konto der Gesellschaft regelmäßig einen – mit Rücksicht auf seinerzeit bestehende Unterhaltspflichten des Angeklagten unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegenden – Lohn in Höhe von 1.400 €.

181

Die Angeklagte T2 trat auf Grundlage des zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses weiterhin als Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH auf. Sie war in das operative Geschäft der KG nicht involviert, aber über die kaufmännischen Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere über die – noch näher darzustellende – Größenordnung und die wesentlichen Modalitäten der Abwicklung der Edelmetallgeschäfte durch ihren Lebensgefährten im Bilde. Sie hielt sich an arbeitsfreien Tagen und am Wochenende regelmäßig bei dem Angeklagten T1 in P1 auf, nahm – soweit es ihre berufliche Tätigkeit als Sozialpädagogin zulieߠ– an Einstellungsgesprächen und Geschäftsessen teil und hob im Tatzeitraum in drei Fällen – am 15.07.2011, am 04.08.2011 und am 13.04.2012 – jeweils sechsstellige Bargeldbeträge – insgesamt 366.000 € – von dem Geschäftskonto der Gesellschaft ab, die zur Weiterleitung an U1 oder weitere im Hintergrund agierende Drahtzieher bestimmt waren und deren Empfang die vorgeblichen Lieferanten auch quittierten.

182

Die Angeklagte T2 unterzeichnete in Kenntnis ihrer steuerlichen Erklärungspflichten als formelle Geschäftsführerin die Umsatzsteuerjahreserklärung der KG für das Veranlagungsjahr 2011. Allein in diesem Jahr belief sich der Eingangsumsatz der N1 aus angeblichen Edelmetallgeschäften mit der G1 Im- Export GmbH, der B1 GmbH und der C1 GmbH auf mehr als 8 Mio. €, wobei die KG die in den jeweiligen Eingangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machte.

183

Weil die Angeklagten im Besitz von Urkunden über die vermeintlichen Vorlieferanten der Gesellschaft waren und deren Rechnungen und Quittungen von den Zeugen Q6, T8 und M2 nicht beanstandet wurden, gingen sie davon aus, sich auf die die wahren Verhältnisse kaschierende Papierlage verlassen zu können und nicht entdeckt zu werden.

184

Für ihre Tätigkeit wurden der Angeklagten T2 im Tatzeitraum unter dem Verwendungszweck „Privatentnahme“ regelmäßig monatlich Beträge in Höhe von 200 € sowie einmalig ein Betrag in Höhe von 6.000 € vom Konto der KG überwiesen.

185

In der Zeit von Mai 2011 bis April 2012 übernahm die KG in ihrer Funktion als „Einlieferer“ mehr als 20 Tonnen Edelmetall, wobei es sich ganz überwiegend um Silbergranulat und in geringem Umfang auch um Feinsilber, Platin und Gold handelte.

186

Die einzelnen Geschäfte wurden entsprechend der mit U1 getroffenen Vereinbarung wie folgt abgewickelt:

187

Der Angeklagte T1 fuhr mit seinem PKW – jeweils nach entsprechender Aufforderung durch U1 – etwa zweimal wöchentlich von P1 nach Berlin. Dort übernahm er an einem ihm von U1 mitgeteilten Treffpunkt von U1 oder anderen, ihm unbekannten Personen zum Zwecke der „Einlieferung“ Edelmetalle im zwei- bis dreistelligen Kilogrammbereich, wobei sich übergebenes Silbergranulat in unverplombten Transportsäcken zu je 20 bis 25 Kilogramm befand. Der Angeklagte lud die Ware in sein Fahrzeug, ohne ihr Gewicht oder ihre Qualität zu prüfen. Zertifikate wurden ihm nicht ausgehändigt. Die Übernahme der Edelmetalle erfolgte ohne Quittung. Auch eine Sicherheit – etwa in Form einer Anzahlung – für die entgegengenommene Ware leistete der Angeklagte T1 nicht.

188

Die auf diese Weise in seinen Besitz gebrachten Edelmetalle transportierte der Angeklagte T1 mit seinem Fahrzeug unmittelbar, spätestens jedoch am Folgetag der Übernahme, ohne weitere Sicherungsmaßnahmen nach Q1. In Q1 lieferte er die Ware – wie mit U1 im Vorfeld vereinbart – stets bei dem Edelmetallhändler T7 ab, der sein Unternehmen zunächst als Einzelunternehmen und später unter der Firmierung J1 Metall T7 GmbH & Co. KG (im Folgenden nur: J1 Metall) betrieb.

189

Der Edelmetallhändler T7 war in der Branche dafür bekannt, dass er sich bei der Prüfung der tatsächlichen Unternehmereigenschaft seiner Geschäftspartner weitgehend auf die ihm vorgelegten Unterlagen verließ, während andere am Markt tätige Händler insbesondere den Ankauf von großen Mengen Silbergranulat in der Regel ablehnten. Sie hatten aufgrund der geringen Handelsspanne den Verdacht, dass das angebotene Granulat „zum Nettopreis“, also ohne Umsatzsteuerbelastung erworben bzw. nach Deutschland eingeführt wurde.

190

Silbergranulat wird überwiegend in der Industrie – etwa für die Herstellung von Medizinprodukten – benötigt. Es entsteht dadurch, dass verflüssigtes Silber gesiebt und in kaltes Wasser gegossen wird. Dieser Prozess wird in Scheideanstalten durchgeführt. Silbergranulat hat üblicherweise einen Reinheitsgehalt (sog. Feinsilbergehalt) von 99,9 % oder 99,99 %. Zur Zertifizierung des Granulats sind nur zugelassene Scheideanstalten berechtigt. Diese verpacken das Silbergranulat nach der Analyse in verplombte Säcke und garantieren für die Reinheit des Materials. Da sie für die Reinheit des Silbergranulats einstehen, schmelzen und scheiden sie bei ihnen angeliefertes unzertifiziertes Granulat erneut. Der hiermit verbundene Aufwand und der eintrete Schmelzverlust führen dazu, dass ein Ankauf von Silbergranulat durch Scheideanstalten unterhalb des Börsenpreises erfolgt, während der Weiterverkaufspreis für zertifiziertes Silbergranulat oberhalb des Börsenpreises für Feinsilber liegt.

191

Die J1 Metall, bei der der Angeklagte nach Absprache mit U1 den jeweils aktuellen Ankaufspreis telefonisch hatte fixieren lassen, bestätigte den Empfang der angelieferten Metalle und erteilte der KG nach Prüfung der Ware jeweils Gutschriften mit gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer, denen die Gesellschaft nicht widersprach. Dabei wurde nach Durchführung einer Voranalyse des angelieferten Materials ein Teil der Gutschrift vorab per Blitzüberweisung angewiesen. Da die J1 Metall selbst keine Schmelzöfen oder Analyseräume vorhielt, also bei ihr angelieferte Edelmetalle nicht weiterverarbeiten konnte, wurde die Qualitätsanalyse und Weiterverarbeitung der Metalle – für den Kunden nicht erkennbar – extern durch die Scheideanstalt C6 mit Sitz in L5 bei Q1 durchgeführt.

192

Die von der J1 Metall auf das Konto der KG ausgezahlten Brutto-Gutschriftsbeträge hob der Angeklagte T1 unmittelbar nahezu vollständig bar ab. Er händigte sie – nach Abzug einer Provision – in Berlin an die Hinterleute oder deren Mittelsmänner aus. Im Gegenzug erhielt er – wie mit U1 besprochen – für seine Buchführung Rechnungen vorgeblicher Lieferantenfirmen. Diese wurden nach Weiterleitung der Ware an J1 Metall und Bekanntgabe der Gutschriftenhöhe durch den Angeklagten jeweils im Nachhinein angefertigt. Um nach außen den Eindruck einer gewöhnlichen, an Angebot und Nachfrage orientierten Geschäftsbeziehung zu verstärken, wurden in rund 70 % der in Rede stehenden Geschäftsvorgänge (64 Eingangsrechnungen) die Eingangsrechnungen entweder auf ein vor der Ablieferung der Ware bei J1 Metall liegendes Datum rückdatiert (37 Eingangsrechnungen) bzw. mit dem Datum der jeweiligen Einlieferung versehen (27 Eingangsrechnungen).

193

Die Höhe der Margen hat die Kammer anhand einer Gegenüberstellung der über Edelmetallankäufe ausgestellten Eingangsrechnungen der vermeintlichen Zulieferer und der Gutschriften der J1 Metall ermittelt, wobei – da in den Eingangsrechnungen teilweise mehrere Einlieferungen vom selben Tage zusammengefasst wurden –91 Eingangsrechnungen nach Art, Menge und Zeitpunkt des gelieferten Edelmetalls 101 Gutschriften der J1 Metall zugeordnet werden konnten.

194

Die Provision betrug im Tatzeitraum in rund der Hälfte der in Rede stehenden Geschäftsvorgänge (46 Eingangsrechnungen) 1,5 % des jeweiligen Nettogutschriftbetrages der J1 Metall, in einem weiteren Fünftel der Fälle lag sie zwischen 1 % und 2 % des jeweiligen Nettogutschriftbetrages (19 Eingangsrechnungen). In den übrigen Fällen gab es Abweichungen, wobei die Marge der N1 in vier Fällen weniger als 1 % des jeweiligen Nettogutschriftbetrages betrug – in zwei Fällen ergab sich sogar ein Verlust der N1  – und im Übrigen oberhalb von 2 % des jeweiligen Nettogutschriftbetrages lag (22 Eingangsrechnungen). Soweit Abweichungen nach oben in Rede stehen, finden sich diese überwiegend – in rund 70 % der Fälle – bei den in den Zeitraum von Februar bis April 2012 fallenden Geschäftsvorgängen (16 Rechnungen). Zugleich finden sich in der Buchführung der N1 5 Eingangsrechnungen der T9 Scheide- und Analyseanstalt Berlin GmbH, die erste datierend vom 01.12.2012, die letzte datierend auf den 30.04.2012, in denen der N1 jeweils Umarbeitungen von Silber fakturiert werden, die deren Marge bei der Weiterleitung der Edelmetalle an die J1 schmälern. Zu den näheren Hintergründen der Abweichungen hat die Kammer keine Feststellungen treffen können.

195

Drei Eingangsrechnungen der C1 GmbH, die Rechnung vom 14.09.2011 (Re.-Nr. ##-###-##) über die Lieferung von 250 kg Feinsilber, die Rechnung vom 09.02.2012 (Re.-Nr. ##-###-##) über die Lieferung von 225 kg Silber und die Rechnung vom 01.03.2012 (Re.-Nr. ##-###-####) über die Lieferung von 300 kg Silber, konnten keinen korrespondierenden Gutschriften der J1 zugeordnet werden. Auch fand sich in der Buchführung kein Hinweis auf einen anderweitigen Verkauf dieser Silbermengen.

196

Darüber hinaus ergab sich betreffend die Rechnung der B1 GmbH vom 27.09.2011 (Re.-Nr. ####) über die Lieferung von 60 kg Feinsilber die Besonderheit, dass ausweislich der Gutschrift der J1 vom 28.09.2011 (Belegnummer:#####) am Folgetag des vorgeblichen Einkaufs lediglich 50 kg Feinsilber eingeliefert worden sind. Zum Verbleib der restlichen Menge konnte die Kammer keine Feststellungen treffen.

197

Die für die Bezahlung der Hinterleute benötigten, meist sechsstelligen Barbeträge bestellte der Angeklagte T1 jeweils telefonisch bei der Volksbank vor und holte sie vorwiegend persönlich ab. Dabei betonte er gegenüber dem für die Auszahlung zuständigen Mitarbeiter der Volksbank Lüdinghausen, dem Zeugen T10, im Edelmetallgeschäft tätig und „steuerlich sauber“ zu sein. Die ihm ausgehändigten Geldbeträge transportierte T1 ohne weitere Sicherungsmaßnahmen in einer Tasche.

198

Teilweise nahmen auch die Angeklagte T2 und deren Sohn, der Zeuge T5, die Barabhebungen vor. Der Zeuge T4 bezog ab Ende 2010 regelmäßige Lohnzahlungen von der KG, wobei die Kammer nähere Einzelheiten zu Art und Umfang seiner Tätigkeit für die Gesellschaft nicht hat feststellen können. Der Zeuge T4 hob im Tatzeitraum in sieben Fällen insgesamt 1.031.000 € bar vom Geschäftskonto der KG ab.

199

Der Angeklagte T1 nahm die Edelmetalle bis Ende März 2012 auf die oben näher beschriebene Art und Weise regelmäßig selbst in Berlin entgegen und lieferte sie in Q1 an. Lediglich während eines gemeinsamen Urlaubs der Angeklagten in der Türkei erschienen am 24.10.2011 zwei Männer in den Geschäftsräumlichkeiten der J1 und erklärten gegenüber dem dort zur Durchführung einer Durchsuchung anwesenden Steuerfahnder H4 im Rahmen einer Überprüfung, Silber für den Angeklagten T1 anliefern zu wollen. Sie nahmen jedoch nach Feststellung ihrer Personalien durch die Steuerfahndung und telefonischer Rücksprache mit dem Angeklagten T1 von einer Anlieferung Abstand.

200

Ab April 2012 übernahm der von den Angeklagten gemeinsam eingestellte und bis Sommer 2012 vollschichtig für die KG tätige Zeuge einen Teil des Transports der Ware. Der Angeklagte T1 holte in diesen Fällen das Edelmetall selbst aus Berlin und lagerte es zum Zwecke des Weitertransports nach Q1 entweder in seinem Wohnzimmer oder in seinem PKW in P1 zwischen. Den – nicht abgesicherten – Weitertransport nahm der Zeuge T11 jeweils auf Anweisung des Angeklagten T1 am Morgen nach Ankunft der Ware in P1 mit einem Mietwagen vor. Seine Fahrten startete er in P1 – wie von dem Angeklagten T1 verlangt – stets in den frühen Morgenstunden zwischen 4 und 5 Uhr, damit die der KG von der J1 gutgeschriebenen Beträge noch am selben Tage von deren Geschäftskonto abgehoben werden konnten. Die nach Vorprüfung der Ware von der J1 in Aussicht gestellte Höhe der Abschlagzahlungen, die per Blitzüberweisung angewiesen wurden, teilte der Zeuge T11 dem Angeklagten T1 auf dessen Wunsch noch aus Q1 telefonisch mit. Sobald der Zeuge T11 nach Ablieferung der Ware wieder in P1 ankam, fuhr er den Angeklagten T1 zur Bank.

201

Seltener – etwa zweimal monatlich – übernahm der Zeuge T11 auch Ware unmittelbar in Q1. In diesen Fällen hatte ihm T1 Ort und Zeit der Übergaben vorgegeben. T11 traf dann auf einem Parkplatz in Q1 ihm unbekannte Personen, die ihm das in ihrem PKW mitgebrachte Edelmetall in Säcken übergaben. Eine Quittierung der Warenbewegung fand in diesen Fällen ebenfalls nicht statt. Der Zeuge T11 verbrachte auch die ihm in Q1 übergebenen Edelmetalle unmittelbar zur J1, die im gesamten Tatzeitraum einzige Abnehmerin der N1 GmbH & Co. KG war.

202

Zwar hatten die Angeklagten in der Hoffnung, sich unabhängig von den Geschäften mit U1 legal im Edelmetallhandel betätigen zu können, einen Mediengestalter – den Zeugen T12 – mit der Erstellung einer seit Februar 2011 unter anderem unter der Domain „E-Mail-Adresse01“ abrufbaren Website beauftragt und Onlinewerbung geschaltet, um potentielle Verkäufer von Edelmetall anzuwerben. Ihre Bemühungen, Edelmetall unabhängig von U1 anzukaufen und am Markt abzusetzen, blieben jedoch ohne Erfolg.

203

In den elektronisch durch den Steuerberater M2 mit Sitz in S2 an das Finanzamt Lüdinghausen übermittelten Umsatzsteuervoranmeldungen der KG für die Quartale II – IV/2011, I/2012 und April 2012 sowie in der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2011 meldeten die Angeklagten die Umsatzsteuer aus den Gutschriften der J1 für die KG jeweils zutreffend an. Die sich ergebene Zahllast reduzierten sie jedoch – wie bereits ausgeführt – durch einen unberechtigten Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen.

204

Als rechnungsstellende Unternehmen traten im Tatzeitraum zunächst die G1 Im- Export GmbH, im September 2011 die B1 GmbH sowie in dem Zeitraum von September 2011 bis April 2012 die C1 GmbH auf. Sämtliche Gesellschaften hatten ihren angemeldeten Sitz in Berlin und sind mittlerweile wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht worden. Sie erklärten die in ihren Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuern entweder überhaupt nicht oder vermieden durch die Erklärung der Umsätze entstehende Zahllasten, indem sie ihrerseits Vorsteuern aus Scheinrechnungen geltend machten, denen tatsächlich keine Geschäftsvorfälle zugrunde lagen.

205

Die G1 Im- und Export GmbH wurde durch notariellen Vertrag vom 20.08.2010 von dem Zeugen G2 gegründet und am 05.01.2011 in das Handelsregister des Amtsgerichts D6 (HRB #######) eingetragen. Angegebene Unternehmensgegenstände waren u. a. der Im- und Export und der Groß- und Einzelhandel von Bunt- und Edelmetallen. Mit Notarvertrag vom 22.02.2011 – noch bevor die Gesellschaft erste Umsätze tätigte – verkaufte der Zeuge G2 seinen Gesellschaftsanteil an D5, der damit alleiniger Gesellschafter und – auf dem Papier – auch neuer Geschäftsführer der G1 Im- und Export GmbH wurde. Der Geschäftsführerwechsel wurde am 00.00.2011 in das Handelsregister eingetragen. Tatsächlich wurde die Gesellschaft von den im Hintergrund agierenden Drahtziehern beherrscht und D5 lediglich als Strohmann eingesetzt. D5 war der deutschen Sprache nicht mächtig und geschäftlich unerfahren. In Lettland hatte er insgesamt acht Jahre die Schule besucht und anschließend als Bauarbeiter gearbeitet. Er war auf der Suche nach Arbeit von Lettland nach Deutschland gekommen und spätestens hier mit den Hinterleuten oder deren Mittelsmännern in Kontakt geraten.

206

Entsprechend der ihr von den Hintermännern zugedachten Aufgabe, als „Rechnungsschreiber“ für die Einlieferer tätig zu werden und ihnen hierdurch den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, generierte die Gesellschaft bereits wenige Wochen nach ihrer Gründung „auf dem Papier“ Umsätze im Millionenbereich.

207

Die G1 Im- und Export GmbH verhielt sich dabei zunächst auf den ersten Blick steuerlich unauffällig, verrechnete die den Einlieferern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer mit der von ihr an vermeintliche Vorlieferanten gezahlten Vorsteuer und führte die verbleibende Umsatzsteuerdifferenz an das Finanzamt ab.

208

In ihren Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Mai und Juni 2011 gab die G1 Im- und Export GmbH die vorgeblich mit der N1 getätigten Umsätze an, nahm jedoch ihrerseits einen Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen des Kleinunternehmers H5 über den jeweils angeblich am selben Tage des Weiterverkaufs an die N1 erfolgten Einkauf von Silbergranulat und Feinsilber vor. H5 hielt sich nur wenige Wochen in Deutschland auf und hatte sich im Zeitraum der angeblichen Geschäftsbeziehung bereits nach Polen abgemeldet. Zum Umsatzsteuerausweis war er nicht berechtigt.

209

Für die zeitlich nach Juni 2011 liegenden Veranlagungszeiträume gab die G1 Im- und Export GmbH keinerlei steuerlichen Erklärungen mehr ab. Zu dieser wurde bei der Gesellschaft für die Voranmeldungszeiträume Februar und März 2011 eine Umsatzsteuersonderprüfung durchgeführt, die zur Versagung des Vorsteuerabzugs aus in die Buchhaltung der G1 Im- und Export GmbH eingestellten Eingangsrechnungen ihres vermeintlichen Zulieferers führte.

210

Wenige Wochen nachdem das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Berlin wegen des Verdachts der Einbindung der GmbH in ein Umsatzsteuerkarussell im Juli 2011 Ermittlungen gegen den eingetragenen Geschäftsführer D5 aufgenommen hatte, wurde die G1 Im- und Export GmbH in ihrer Funktion als vorgeblicher Zulieferer der Einlieferer abgelöst. Diese Aufgabe übernahmen nunmehr die ebenfalls von den verdeckt agierenden Hintermännern beherrschten Firmen „B1 GmbH“ und „C1 GmbH“.

211

D5 wurde am ##.06.2016 durch das Amtsgericht Tiergarten (AZ: (336 Ls) 245 Js 977/14(1/15)) wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in vier Fällen und zur versuchten Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist zwischenzeitig rechtskräftig, nachdem das Landgericht Berlin seine Berufung gemäß § 329 Abs. 2 StPO verworfen hat. Gegenstand des Urteils ist die unberechtigte Erklärung von Vorsteuern für die G1 Im- und Export GmbH aus Scheinrechnungen der Q7 GmbH in den Voranmeldungszeiträumen Februar und März 2011 und des H5 in den Voranmeldungszeiträumen April, Mai und Juni 2011.

212

Die am 00.00.2011 im Handelsregister bei dem Amtsgericht Stendal unter der Handelsregister-Nummer HRB ##### eingetragene B1 GmbH mit angemeldeten Sitz in der I2-Straße ### in ##### Berlin fakturierte im September 2011 insgesamt 280 kg Silber an die N1. Gegenstand des Unternehmens war der Einzelhandel mit Antiquitäten und Teppichen, im Tatzeitraum formell bestellter Geschäftsführer der aus Lettland stammende H6. Das Unternehmen wurde nur zur Körperschaft- und Lohnsteuer, nicht aber zur Umsatzsteuer geführt und hat daher keine Umsatzsteuern erklärt. Unter dem angegebenen Geschäftssitz war lediglich ein Büroserviceunternehmen ansässig.

213

Als weiterer Rechnungsschreiber fungierte die mit Vertrag vom ##.07.2011 gegründete C1 GmbH (AG D6 HRB ###### B), deren eingetragener Unternehmensgegenstand der Import und Export von Textilien, Elektrogeräten sowie sonstigen Waren, die Erbringung von Kurier- und Transportdienstleistungen mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 3,5 Tonnen sowie der Groß- und Einzelhandel mit Getränken war.

214

Die Gesellschaft wurde im Tatzeitraum auf dem Papier durch den bulgarischen Staatsangehörigen B5 geführt. B5 war ohne Berufsausbildung von Bulgarien nach Deutschland eingereist, um Arbeit zu finden. In Bulgarien hatte er zuvor als ungelernter Bauhelfer gearbeitet. B5 traf in einem türkischen Café in Berlin auf den gesondert verfolgten L3. In dem Glauben, er gründe eine Firma für den Import von Wodka aus Bulgarien nach Deutschland, errichtete der geschäftsunerfahrene und der deutschen Sprache nicht mächtige B5 auf Veranlassung und in Begleitung des gesondert verfolgten L3 die Gesellschaft, eröffnete ein Geschäftskonto und unterschrieb in der Folgezeit eine Vielzahl von ihm durch L3 – teilweise blanko – zur Unterschrift vorgelegten Unterlagen, deren Inhalt er nicht verstand. Als Gegenleistung erhielt B5 mehrfach kleinere Geldbeträge und im März 2012 einmalig 1.000 € zur Finanzierung seiner Rückreise nach Bulgarien.

215

Weder an ihren angemeldeten Betriebssitzen – zunächst in der H7-Straße ## in ##### Berlin und ab Mitte September 2011 in der T14-Straße # in ##### Berlin – noch sonst unterhielt die Gesellschaft einen Geschäftsbetrieb. Ihre einzige Aufgabe bestand darin, rechnungsmäßig als Vorlieferant der Einlieferer aufzutreten und damit den nachgeschalteten Unternehmen den für den Taterfolg notwendigen Vorsteuerabzug zu ermöglichen.

216

Für die C1 GmbH wurden für die Monate August 2011 bis April 2012 zunächst keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht. Nachdem das Finanzamt insoweit Schätzungsbescheide erlassen hatte, wurden am 30.06.2012 – und damit verspätet – Umsatzsteuervoranmeldungen für die genannten Monate abgegeben. In ihnen wurden die vermeintlich mit der N1 getätigten Umsätze, die tatsächlich nicht stattgefunden hatten, zwar erklärt, gleichzeitig wurden jedoch erfundene Vorsteuern gegengerechnet, sodass es lediglich zu geringen Zahllasten kam.

217

B5 wurde durch das Amtsgericht – Schöffengericht – Tiergarten am 25.04.2017 wegen leichtfertiger Steuerverkürzung in sechs Fällen jeweils zu Geldbußen verurteilt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde das Urteil aufgehoben und B5 am 28.09.2018, rechtskräftig seit dem 06.10.2018, durch das Landgericht Berlin (AZ:(576) 245 Js 2096/12 Ls Ns (76/17)) wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; das Urteil basierte auf einer Verständigung, der Angeklagte hatte sich geständig eingelassen. Gegenstand des Urteils ist der Vorwurf, B5 habe es als formeller (Schein-)Geschäftsführer der C1 GmbH unterlassen, monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen von September 2011 bis Februar 2012 einschließlich abzugeben. Darin hätte er in Scheinrechnungen der C1 u.a. an die N1 GmbH & Co KG sowie an einen anderen „Abnehmer“ ausgewiesene Umsatzsteuer erklären müssen. Die hier im Rahmen der Schadensberechnung im Folgenden noch aufgeführten Rechnungen der C1 an die N1 sind sämtlich in die Schadensberechnung durch das Landgericht Berlin eingeflossen.

218

Wenngleich die Angeklagten den Aufbau und die Wirkungsweise des Umsatzsteuerhinterziehungssystems, die Hintergründe der eingebundenen Firmen und die papiermäßig gefertigten Rechnungswege nicht in allen Facetten durchschauten, hielten sie es – wie bereits ausgeführt – angesichts der ihnen bekannten Umstände bei Bezug der Edelmetalle jeweils für möglich, dass diese Geschäfte zu Umsatzsteuerhinterziehungen führten und billigten dies auch.

219

Sie erkannten, dass der Inhalt der dem Angeklagten T1 überlassenen Rechnungen nicht der Wirklichkeit entsprach. Die Angeklagten wussten, dass die Rechnungen erst nach Weiterleitung der Ware an J1 gefertigt und rückdatiert wurden. Sie wussten darüber hinaus, dass die KG nur nach außen als Einlieferer auftreten sollte, in Wahrheit allerdings keine Verfügungsmacht über die bei der J1 angelieferten Edelmetalle erhielt, sondern lediglich gegen Provision deren Transport nach und Einlieferung in Q1 übernommen hatte.

220

Die Angeklagten rechneten darüber hinaus damit, dass die rechnungsmäßig als „Vorlieferanten“ der N1 dienenden Firmen, die G1 Im- Export GmbH, die B1GmbH und die C1 GmbH, deren Namen ihnen nichts sagten und deren Geschäftsführer und Geschäftsräumlichkeiten sie nie gesehen hatten, faktisch von den verdeckt agierenden Hintermännern gesteuert und gelenkt wurden. Sie wussten, dass diese Firmen tatsächlich keinerlei Leistungen an die KG erbracht hatten und auch keinerlei eigene Verpflichtungen aus den in Rechnung gestellten Geschäften übernehmen wollten.

221

Sie erkannten auch die hieraus resultierenden Konsequenzen, dass es ihnen nämlich aus diesem Grunde verwehrt war, die Rechnungen der angeblichen Vorlieferanten zum Vorsteuerabzug zu nutzen.

222

Gleichwohl nahmen die Angeklagten diese Rechnungen in die Buchhaltung der KG auf. Sie stellten die erforderlichen Rechnungen und Belege, die der Angeklagte T1 von der J1 einerseits und von U1 oder anderen Dritten in Berlin andererseits erhalten hatte, für den Zeugen zusammen bzw. übergaben sie der ab Juni 2011 für diese Aufgabe angestellten Zeugin Q6.

223

Die von den Angeklagten selbst oder durch Frau Q6 zusammengestellten Unterlagen brachte der Angeklagte T1 zum Büro des Zeugen M2. Dort wurden sie mit einem Buchhaltungsprogramm gebucht und jeweils zum Quartalsende bzw. für April 2012 bis zum 10.05.2012 automatisch zu einer Umsatzsteuervoranmeldung zusammengestellt. Diese Voranmeldung wurde auf Anweisung des Zeugen M2 entsprechend der vorangegangenen Absprache mit den Angeklagten an das Finanzamt Lüdinghausen übermittelt.

224

Dieser Ablauf war von den Angeklagten beabsichtigt und entsprach ihrem gemeinsamen Plan. Sie wollten, dass die von ihnen auf diese Weise in die Buchführung eingebrachten Daten durch M2 als von ihnen für die KG abgegebene Erklärung elektronisch an das Finanzamt Lüdinghausen übermittelt werden. Dabei erkannten sie die Möglichkeit, dass die Erklärung durch die fehlende Vorsteuerabzugsberechtigung falsch sein könnte, nahmen dies jedoch billigend in Kauf.

225

Der Zeuge M2 fertigte auf der Grundlage der ihm von den Angeklagten überlassenen Belege auch die unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärung der KG für das Veranlagungsjahr 2011, die nach Erörterung mit den Angeklagten im Steuerbüro von der Angeklagten T2 als formell alleinige Geschäftsführerin unterzeichnet und an das Finanzamt übermittelt wurde.

226

Die unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen gingen am 10.08.2011 (2. Quartal 2011), am 10.11.2011 (3. Quartal 2011), am 16.02.2012 (4. Quartal 2011), am 10.05.2012 (1. Quartal 2012) und am 11.06.2012 (April 2012) bei dem Finanzamt LÜDINGHAUSEN ein. Aufgrund einer der KG durch das Finanzamt Lüdinghausen gewährten Dauerfristverlängerung (§ 46 UStDV) erfolgten die Abgaben mit Ausnahme der Abgabe der Erklärung für das 4. Quartal 2011, die verspätet einging, jeweils rechtzeitig.

227

Für das zweite Quartal 2011 reichten die Angeklagten auf die beschriebene Art für die N1 GmbH & Co. KG eine Umsatzsteuervoranmeldung mit einer Umsatzsteuerschuld in Höhe von 677,45 € ein. Sie erklärten für die Gesellschaft steuerpflichtige Umsätze zum Steuersatz von 19 % in Höhe von 1.076.588 € (Steuer: 204.551,72 €), von ihr nach § 13b UStG geschuldete Umsatzsteuer in Höhe von 5.541,88 € sowie abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 209.416,28 €. Hieraus errechnete sich eine Zahllast in Höhe von 677,45 € (rechnerisch zutreffend: 677,32 €).

228

Die Angeklagten erklärten für die Gesellschaft in der Voranmeldung für das dritte Quartal 2011 steuerpflichtige Umsätze zum Steuersatz von 19 % in Höhe von 4.397.316 € (Steuer: 835.490,04 €), von ihr nach § 13b UStG geschuldete Umsatzsteuer in Höhe von 10.475,75 € sowie abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 846.526,02 €. Hieraus errechnete sich ein Guthaben in Höhe von 560,12 € (rechnerisch zutreffend: 560,23 €). Da das Guthaben einen Betrag in Höhe von 2.500 € nicht überstieg, galt die Zustimmung des Finanzamtes nach Fach 55 Teil 21 der Dienstanweisungs ADV für Umsatzsteuer-Voranmeldungen mit Dateneingang am 11.11.2011 als erteilt, womit die unrichtige Steueranmeldung gemäß § 168 Satz 2 AO einer Steuerfestsetzung gleichstand.

229

Für das vierte Quartal 2011 reichten sie für die N1 GmbH & Co. KG eine Umsatzsteuervoranmeldung mit einer Umsatzsteuerschuld in Höhe von 4.307,43 € ein. Sie erklärten für die Gesellschaft steuerpflichtige Umsätze zum Steuersatz von 19 % in Höhe von 2.869.205 € (Steuer: 545.148,95 €), von ihr nach § 13b UStG geschuldete Umsatzsteuer in Höhe von 4.307,43 € sowie abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 546.652,42 €. Hieraus errechnete sich eine Zahllast in Höhe von 2.804,10 € (rechnerisch zutreffend: 2.803,96 €).

230

Die von der Angeklagten T2 unterzeichnete Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2011 – hierzu sogleich unter (1) – ging am 24.10.2012 und damit rechtzeitig bei dem Finanzamt Lüdinghausen ein. Sie wurde durch den Steuerberater der KG, den Zeugen M2, auf Grundlage der ihm von T1 überlassenen Belege erstellt, mit beiden Angeklagten im Steuerbüro erörtert und dort am 17.10.2012 von der Angeklagten T2 unterzeichnet.

231

Die Darstellung der Umsatzsteuervoranmeldungsdaten für das erste Quartal 2012 und April 2012 erfolgt unter (2) und (3).

232

Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:

233

(1)   Tat 1 (Umsatzsteuerjahreserklärung 2011) - Taten 1, 2 und 3 der Anklageschrift der StA Münster vom 22.10.2013, AZ: 45 Js 604/12

234

In der am 24.10.2012 für das Jahr 2011 bei dem Finanzamt Lüdinghausen eingegangenen Umsatzsteuerjahreserklärung erklärte die Angeklagte T2 entsprechend dem gemeinsam mit dem Angeklagten T1 gefassten Tatplan für die N1 GmbH & Co. KG steuerpflichtige Umsätze zum Steuersatz von 19 % in Höhe von 8.341.942 € (Umsatzsteuer somit: 1.584.969,19 €), sonstige Leistungen nach § 3 IXa UStG zu 19 % in Höhe von 6.148 € (Steuer: 1.168,12 €) und von der KG nach § 13b UStG geschuldete Umsatzsteuer in Höhe von 25.512,06 €. Zugleich machte sie gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehbare Vorsteuerbeträge aus Eingangsrechnungen in Höhe von 1.601.033,21 € geltend, sodass sich rechnerisch eine Zahllast in Höhe von 10.616,16 € ergab. Unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen war nach dem Inhalt der Erklärung noch ein Betrag in Höhe von 1.012,86 € von der KG an das Finanzamt zu entrichten.

235

Tatsächlich war jedoch ein Betrag in Höhe von 1.512.088,06 € zu zahlen.

236

Zwar hatte die Gesellschaft die Umsatzsteuern aus den nachfolgend aufgelisteten Gutschriften der J1 aus dem Erklärungszeitraum, denen sie nicht widersprochen hatte, in Höhe von 1.540.362,65 € zutreffend angegeben:

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FixierungsdatumGutschriften-Nr.Gutschriftenbetrag netto in €USt (19 %) in €
24.05.2011#####57258,9810879,21
25.05.2011#####58959,511202,31
30.05.2011#####80044,4415208,44
06.06.2011#####84499,816054,96
08.06.2011#####106600,220254,04
10.06.2011#####197890,2637599,15
15.06.2011#####17595033430,5
20.06.2011#####460208743,8
22.06.2011#####11756722337,73
29.06.2011#####149164,1128341,18
08.09.2011#####41536,87891,99
07.09.2011#####72521,613779,1
18.08.2011#####435508274,5
20.09.2011#####18194,63456,97
20.09.2011#####22554,54285,36
28.09.2011#####36738,56980,32
01.07.2011#####18325034817,5
06.07.2011#####19264036601,6
06.07.2011#####3091,97587,47
07.07.2011#####14166026915,4
08.07.2011#####7791314803,47
12.07.2011#####15614629667,74
13.07.2011#####16215630809,64
14.07.2011#####170603241,4
14.07.2011#####430008170
18.07.2011#####22177542137,25
22.07.2011#####21750041325
01.08.2011#####21350040565
03.08.2011#####22337542441,25
15.07.2011#####87151655,85
11.08.2011#####12700524130,95
12.08.2011#####8450016055
17.08.2011#####8610016359
17.08.2011#####17220032718
22.08.2011#####23457044568,3
18.08.2011#####8710016549
30.08.2011#####134443,525544,27
05.09.2011#####23711545051,85
06.09.2011#####23281544234,85
06.09.2011#####9312617693,94
16.09.2011#####208329,7539582,65
20.09.2011#####227432,543212,18
28.09.2011#####14695427921,26
04.10.2011#####170224,632342,67
06.10.2011#####14497827545,82
06.10.2011#####7248913772,91
12.10.2011#####172330,232742,74
14.10.2011#####21613541065,65
18.10.2011#####14184026949,6
21.10.2011#####10521619991,04
21.10.2011#####507309638,7
19.10.2011#####14241227058,28
21.10.2011#####356036764,57
21.10.2011#####14885828283,02
04.11.2011#####19270536613,95
30.11.2011#####18963136029,89
01.12.2011#####15040828577,52
30.11.2011#####291745543,06
07.12.2011#####22663243060,08
07.12.2011#####22521642791,04
14.12.2011#####23822545262,75
16.12.2011#####21184240249,98
Summe1.540.362,65 €
238

Sie hat jedoch die aus den Gutschriften resultierende Steuerlast durch Vornahme eines unberechtigten Vorsteuerabzugs zu Unrecht reduziert.

239

Der Verkürzungsbetrag in Höhe von insgesamt 1.511.075,20 € ergibt sich aus der Kürzung der Vorsteuerbeträge in Höhe von 1.511.075,20€ aus nachfolgenden Eingangsrechnungen der G1 Im- Export GmbH, die B1 GmbH und die C1 GmbH, die die Angeklagten von dem Steuerbüro M2 in der Buchhaltung der Gesellschaft verbuchen ließen, obwohl es sich, wie die Angeklagten wussten, um Scheinrechnungen handelte:

240

Rechnungs-ausstellerRechnungs-datumRechnungs-nr.Warenmenge (kg)Rechnungs-summe in € (netto)USt in €
G123.05.2011#####7458074,7511034,2
24.05.2011#####7456342,8310705,14
27.05.2011#####9878843,7814980,31
06.06.2011#####1108323215814,08
07.06.2011#####14010486019923,4
09.06.2011#####24919471836996,42
14.06.2011#####23017313532895,65
17.07.2011#####59453128609,28
22.06.2011#####15011610022059
29.06.2011#####20114753428031,46
01.07.2011#####25018125034437,5
05.07.2011#####25018975036052,5
05.07.2011#####0,0531 0,06553044,67578,48
08.07.2011#####18013968025539,2
07.07.2011#####997672514577,75
11.07.2011#####20015380029222
14.07.2011#####20015980030362
14.07.2011#####20168003192
14.07.2011#####50423508046,5
19.07.2011#####25021825041467,5
27.07.2011#####25021425040707,5
01.08.2011#####250200213,4738040,56
03.08.2011#####25022125042037,5
08.08.2011#####10,58578,51629,92
11.08.2011#####150119487,8222702,68
11.08.2011#####10077737,8214770,18
16.08.2011#####10084808,516113,62
17.08.2011#####20016961732227,23
24.08.2011#####250231051,4543899,77
29.08.2011#####1008570016283
29.08.2011#####15013230025137
B107.09.2011####45409057771,95
08.09.2011####807144013.573,60
13.09.2011####50428508141,5
19.09.2011####45401407626,6
27.09.2011####60453608618,4
C106.09.2011#########250233557,544375,93
07.09.2011#########250229322,543571,28
13.09.2011#########1009172917428,51
16.09.2011#########22518839735795,43
20.09.2011#########25022402042563,8
28.09.2011#########20014475027502,5
03.10.2011#########235167435,1531812,68
06.10.2011#########30021370840604,52
11.10.2011#########235169940,2532288,65
13.10.2011#########30021217240312,68
17.10.2011#########20013951226507,28
20.10.2011#########150103375,519641,35
20.10.2011#########1,5494109387,9
20.10.2011#########25017533033312,7
02.11.2011#########20014662627858,94
07.11.2011#########25018984036069,6
29.11.2011#########260186786,635489,45
30.11.2011#########20014815228148,88
06.12.2011#########340251712,247825,32
12.12.2011#########30022183842149,22
13.12.2011#########325236720,2544976,85
15.12.2011#########30020866539646,35
Summe:                    1.511.075,20 €
241

(2)   Tat 2 (Umsatzsteuervoranmeldung für I / 2012) - Tat 4 der Anklageschrift der StA Münster vom 22.10.2013, AZ: 45 Js 604/12

242

Für das erste Quartal 2012 reichten die Angeklagten am 10.05.2012 für die N1 GmbH & Co. KG eine Umsatzsteuervoranmeldung mit einer Umsatzsteuerschuld in Höhe von 10.807,56 € ein. Die Erklärung wurde dem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten und den Absprachen mit dem Zeugen M2 entsprechend durch diesen als Boten abgegeben. Ihr Inhalt entsprach – wie von den Angeklagten beabsichtigt – den dem Steuerbüro für die Buchhaltung überlassenen Eingangsrechnungen und Gutschriften. Die Angeklagten erklärten steuerpflichtige Umsätze zum Steuersatz von 19 % in Höhe von 5.365.315 € (Steuer: 1.019.409,85 €), von der KG nach § 13b UStG geschuldete Umsatzsteuer in Höhe von 3.546,92 € sowie abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 1.012.149,40 €. Hieraus errechnete sich eine Zahllast in Höhe von 10.807,56 €.

243

Die Angeklagten gaben dabei die Umsatzsteuern aus den nachfolgend aufgelisteten Gutschriften der J1 aus dem Erklärungszeitraum, denen die Gesellschaft nicht widersprochen hatte, in Höhe von 899.844,23 € zutreffend an:

244

FixierungsdatumGutschriften-Nr.Gutschriftenbetrag nettoUSt (19 %)
03.01.2012#####13566225775,78
03.01.2012#####20490038931
11.01.2012#####21945041695,5
12.01.2012#####14829429175,86
17.01.2012#####22175142132,69
17.01.2012#####14783428088,46
12.01.2012#####7409614078,24
25.01.2012#####287827,554687,23
26.01.2012#####23570744784,33
27.01.2012#####15846630108,54
12.01.2012#####14818828155,72
27.01.2012#####276489,552533,01
02.02.2012#####15862630138,94
14.02.2012#####23730045087
22.02.2012#####16020030438
23.02.2012#####24403246366,08
29.02.2012#####25671648776,04
07.03.2012#####23250044175
15.03.2012#####114688,521790,82
15.03.2012#####11484921821,31
19.03.2012#####22890043491
19.03.2012#####11445021745,5
20.03.2012#####113788,521619,82
24.03.2012#####464708829,3
28.03.2012#####22622442982,56
29.03.2012#####22335042436,5
Summe899.844,23 €
245

Die Erklärung war unrichtig. Die erklärten Vorsteuerbeträge in Höhe von 872.948,59 € aus nachfolgenden Eingangsrechnungen der C1 GmbH durften nicht zur Minderung der Umsatzsteuerlast angesetzt werden, da es sich, wie die Angeklagten wussten, um nachträglich erstellte Scheinrechnungen handelte. Tatsächlich bestand daher eine Umsatzsteuerschuld in Höhe von 883.756,15 €.

246

Rechnungs-ausstellerRechnungs-datumRechnungs-nr.Waren-menge (kg)Rechnungssumme in € (netto)USt in €
C102.01.2012#########20013362625388,94
05.01.2012#########30020182838347,32
10.01.2012#########30021615941070,21
13.01.2012#########20014607027753,3
17.01.2012#########30021813041444,7
18.01.2012#########20014561627667,04
19.01.2012#########1007298513867,15
24.01.2012#########375283511,2553867,14
25.01.2012#########30023217044112,3
26.01.2012#########20015609029657,1
19.01.2012#########20014542027629,8
29.01.2012#########35027234251744,98
02.02.2012#########20015624629686,74
15.02.2012#########30022899043508,1
22.02.2012#########20015241828959,42
23.02.2012#########30024037245670,68
29.02.2012#########30024416446391,16
07.03.2012#########30022046141887,59
15.03.2012#########30021030039957
21.03.2012#########30021639041114,1
22.03.2012#########30021663941161,41
23.03.2012#########3457808698,2
28.03.2012#########30021876041564,4
29.03.2012#########30021999941799,81
Summe:872.948,59 €
247

(3)   Tat 3 (Umsatzsteuervoranmeldung für April 2012) - Tat 5 der Anklageschrift der StA Münster vom 22.10.2013, AZ: 45 Js 604/12

248

Die Angeklagten reichten auf dieselbe Weise am 11.06.2012 eine Umsatzsteuervoranmeldung für April 2012 beim Finanzamt Lüdinghausen ein. Sie meldeten für die KG Umsätze in Höhe von 2.373.534 € (Steuer somit: 450.971,46 €) und Vorsteuern in Höhe von 453.131,29 € an. Das Finanzamt stimmte der Voranmeldung, aus der sich ein Guthaben in Höhe von 2.159,78 € (rechnerisch zutreffend: 2.159,83 €) ergab, am 19.06.2012 zu.

249

Die Angeklagten gaben dabei die Umsatzsteuern aus den nachfolgend aufgelisteten Gutschriften der J1 aus dem Erklärungszeitraum, denen die Gesellschaft nicht widersprochen hatte, in Höhe von 366.021,77 € zutreffend an:

250

FixierungsdatumGutschriften-Nr.Gutschriftenbetrag nettoUSt (19 %)
04.04.2012#####22830043377
11.04.2012#####22470042693
12.04.2012#####22395042550,5
13.04.2012#####45714,68685,77
16.04.2012#####56317,4910700
16.04.2012#####14940028386
13.04.2012#####7595014430,5
23.04.2012#####21840041496
25.04.2012#####18824035765,6
13.04.2012#####303805772,2
24.04.2012#####21900041610
23.04.2012#####11018020934,2
20.04.2012#####15590029621
Summe:366.021,77 €
251

Die Erklärung war unrichtig. Die erklärten Vorsteuerbeträge in Höhe von 349.844,16 € aus den nachfolgenden Eingangsrechnungen der C1 GmbH durften nicht zur Minderung der Umsatzsteuerlast angesetzt werden, da es sich um nachträglich erstellte Scheinrechnungen handelte. Dies war den Angeklagten bekannt. Tatsächlich bestand eine Umsatzsteuerschuld in Höhe von 347.684,38 €.

252

Rechnungs-ausstellerRechnungs-datumRechnungs-nr.Warenmenge (kg)Rechnungssumme in € (netto)USt in €
C104.04.2012#########30021625541088,45
10.04.2012#########30021276040424,4
12.04.2012#########30021585041011,5
                            #########60421208002,8
15.04.2012#########1,499855472,810539,83
16.04.2012#########20014023026643,7
                            #########1007166513616,35
23.04.2012#########30021093040076,7
24.04.2012#########260181214,834430,812
                             #########4029924,45685,636
25.04.2012#########30020697639325,44
26.04.2012#########17257887,148998,549
Summe:349.844,16 €
253

Insgesamt ist durch diese Taten ein Steuerschaden in Höhe von 2.733.867,95 € entstanden. Die Angeklagten nahmen die von ihnen erkannte Möglichkeit billigend in Kauf, dass sie durch ihre unrichtigen Angaben von der KG geschuldete Umsatzsteuern in der festgestellten Höhe verkürzten. Dabei hat die Kammer zugunsten der Angeklagten Eingangsrechnungen vermeintlicher Zulieferer mit identischen Rechnungsnummern – soweit sie mehrfach in die Buchführung aufgenommen wurden – jeweils nur einmal in die Schadensberechnung einfließen lassen. Zudem hat die Kammer die Eingangsrechnungen der C1 GmbH vom 14.09.2011 (Re.-Nr. #######), vom 09.02.2012 (Re.-Nr.#######) und vom 01.03.2012 (Re.-Nr.#######), die keinen Weiterverkäufen zugeordnet werden konnten, bei der Schadensberechnung außer Betracht gelassen. Lieferungen von Gold sind in die Schadensberechnung nicht eingeflossen.

254

3. Schuldfähigkeit

255

Die Angeklagten waren zu den jeweiligen Tatzeitpunkten unvermindert einsichts- und steuerungsfähig.

256

4. Weiteres Geschehen

257

Im Sommer 2011 leitete die Steuerfahndung Berlin Ermittlungen gegen den formellen Geschäftsführer der rechnungsmäßig als Vorlieferant der Einlieferer tätigen G1 Im- Export GmbH ein. Es bestand der Verdacht, dass die Gesellschaft Scheinrechnungen über die Lieferung von Silbergranulat zum Vorsteuerabzug genutzt hatte. Die Gesellschaft hatte „aus dem Stand heraus“ Umsätze im Millionenbereich erzielt, wobei sie ihre Geschäfte nach der Buchführung durchweg in bar abwickelte und neben der N1 GmbH & Co. KG auf dem Papier lediglich einen weiteren Abnehmer belieferte, der zunächst als „N10 GmbH“ und später als „G3 GmbH“ auftrat. Ein- und Weiterverkauf der Edelmetalle durch die G1 Im- Export GmbH fanden nach den Rechnungen in der Regel am selben Tage statt. Da die G1 Im- Export GmbH gegenüber ihren Rechnungsempfängern niedrige, teilweise lediglich weniger als einen Cent oberhalb ihrer vermeintlichen Einkaufspreise liegende Preisaufschläge pro Gramm erhob, kam es hinsichtlich der Umsatzsteuer zu geringen Zahllasten.

258

Vorgebliche Lieferantenfirmen der G1 Im- Export GmbH war neben H5 die nach den Erkenntnissen der Steuerfahndung lediglich auf dem Papier existierende Q7 GmbH mit angeblichem Betriebssitz in der C7 Straße ### in ##### Berlin. Angeblicher Geschäftsführer dieser steuerlich nicht geführten Gesellschaft war, bei dem es sich um einen den Berliner Steuerfahndern bekannten alkoholkranken Obdachlosen handelte, der als Geschäftsführer zahlreicher Gesellschaften geführt wurde.

259

Die durchgeführten Ermittlungen führten bei der Staatsanwaltschaft Berlin zur Eröffnung des Ermittlungsverfahrens 245 Js 977/14, das sich gegen D5 richtete. Da sich die Verdachtsmomente gegen diesen in der Folgezeit erhärteten, entschlossen sich die ermittlungsführenden Beamten – die Zeugin I3 und der Zeuge – die Geschäftsführer der Abnehmer der G1 Im- Export GmbH zu den Umständen der Lieferungen im Wege der Amtshilfe als Zeugen befragen zu lassen.

260

Das Amtshilfeersuchen bezüglich der N1 GmbH & Co. KG wurde unter kurzer Zusammenfassung des Ermittlungsergebnisses zu den Berliner Vorlieferanten an den seinerzeit als Steuerfahnder bei dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in Münster beschäftigten und für die Region P1 zuständigen Zeugen T15 weitergeleitet. Dieser verschaffte sich zunächst einen Überblick über die Firmengeschichte der N1. Anhand der Steuerakten stellte er fest, dass die Gesellschaft schon längere Zeit existierte und bereits in der Vergangenheit im Altmetallhandel tätig gewesen war. Dem Zeuge T15 fielen die deutliche Umsatzsteigerung der N1 zum zweiten Quartal 2011 sowie der Umstand, dass die Betriebsanschrift dem Wohnsitz des Prokuristen entsprach, ins Auge. Die Voranmeldungsdaten der KG erschienen dem Zeugen jedoch auf den ersten Blick unauffällig, weil sie mit den ihm von der Steuerfahndung Berlin übersandten Rechnungen übereinstimmten. Da sich die in den Rechnungen der G1 Im- Export GmbH ausgewiesenen Preise aus Sicht des Zeugen in der Nähe der Marktpreise bewegten, ging er zudem davon aus, dass die N1 an später Stelle in die Handelskette eingebunden gewesen sein musste. Dies sprach aus Sicht des Zeugen gegen eine wissentliche Einbindung der Verantwortlichen in ein Betrugsmodell. Nachdem der Zeuge T15 das Ergebnis seiner Vorermittlungen mit seiner Sachgebietsleiterin erörtert hatte, war man sich einig, dass kein Anfangsverdacht bestehe und die Verantwortlichen der Abnehmerin der G1 Im- Export GmbH zunächst als Zeugen befragt werden sollten.

261

Die zum Zwecke der Terminsvereinbarung telefonisch durch den Zeugen T15 kontaktierte Angeklagte T2 verwies diesen an den Angeklagten T1. Sie teilte mit, zu den konkreten Einzelgeschäften keine Angaben machen zu können, da diese ausschließlich von ihrem Prokuristen abgewickelt würden.

262

Diese Angaben ließen sich aus Sicht des Zeugen T15 mit dem Umstand, dass sich der Sitz der KG am Wohnsitz des Prokuristen befand, in Einklang bringen. Da eine von ihm im Vorfeld der Vernehmung T1s vorgenommene Abfrage im System der Steuerfahndung zu dessen steuerstrafrechtlicher Vorbelastung keine Hinweise auf eine frühere Einbindung des Angeklagten T1 in Umsatzsteuerbetrügereien ergab, hielt der Zeuge an seiner Einschätzung fest, dass T1 als Zeuge und nicht als Beschuldigter zu behandeln sei.

263

Der Zeuge T15 kontaktierte den Angeklagten T1, wies ihn auf die – von dem Angeklagten nicht wahrgenommene – Möglichkeit hin, zu seiner Vernehmung einen Steuerberater oder Rechtsanwalt hinzuzuziehen und vernahm den Angeklagten nach Vereinbarung eines Termins am 06.01.2012 in seiner Wohnung – nach Belehrung über seine Rechte gemäß § 52 Abs. 1 und § 55 StPO – als Zeuge.

264

Die Vernehmung, in deren Verlauf der Angeklagte T1 dem Zeugen T15 eine Vielzahl von Unterlagen – insbesondere Eingangsrechnungen der G1 Im- Export GmbH, Gutschriften der J1 und Kontoauszüge – überreichte und über die Abwicklung der Geschäfte der Gesellschaft berichtete, begann um 09.00 Uhr und wurde um 13:15 Uhr beendet.

265

In den auf die Vernehmung des Angeklagten T1 folgenden Wochen wertete der Zeuge T15 die ihm durch den Angeklagten überlassenen Rechnungen der G1 Im- Export GmbH, die Gutschriften und Abrechnungen der J1 sowie die Auszüge aus der Buchführung der N1 aus. Bei Gegenüberstellung der Eingangsrechnungen der G1 Im- Export GmbH und der später datierenden Gutschriften der J1 ergab sich aus Sicht des Zeugen T15 der Verdacht, dass die Rechnungslegung der G1 Im- Export GmbH rechnerisch unschlüssig und im Sinne von „Rückwärtsrechnungen“ im Nachhinein vorgenommen worden war.

266

Am 07.03.2012 wurde gem. § 397 AO das Ermittlungsverfahren gegen die aus Sicht der Steuerfahndung als gesetzliche Vertreterin der KG verantwortliche Angeklagte T2 eingeleitet. Zwei Tage später, am 09.03.2012 ordnete das Amtsgericht Münster u.a. die Durchsuchung der Geschäftsräume der KG in der C3 # in P1 (AZ: 23 Gs 1428/12), der unter gleicher Anschrift befindlichen Wohnräume des Angeklagten T1 als Prokurist der KG (AZ: 23 Gs 1429/12) sowie der Wohnräume der Angeklagten T2 in der X3-Straße ## in D2 (AZ: 23 Gs 1430/12) an.

267

Spätestens zu dieser Zeit hatten die Angeklagten den Entschluss gefasst, sich abseits des Edelmetall-Großhandels durch den Betrieb eines Geschäftes für den An- und Verkauf von Schmuck eine weitere – legale und von den Edelmetalltransporten für U1 unabhängige – Einnahmequelle zu erschließen. In Umsetzung dieses Vorhabens mietete die Angeklagte T2 als Geschäftsführerin der KG mit Vertrag vom 10.04.2012 von der Zeugin E5 ein in der L4-Straße # in P1 gelegenes Ladenlokal mit angeschlossenen Büroräumlichkeiten an, das bereits in der Vergangenheit als Juwelierladen genutzt worden war und seit dem Jahre 2010 leer stand. In dem schriftlichen Mietvertrag wurde der Mietbeginn mit dem 15.04.2012 angegeben, tatsächlich erhielten die Angeklagten jedoch bereits zwei bis vier Wochen zuvor Zutritt zu den Räumen, führten dort Renovierungsarbeiten durch und installierten eine neue Alarm- und Videoüberwachungsanlage. Die Eröffnungsfeier für das Ladenlokal fand Mitte April oder Anfang Mai 2012 statt.

268

Am 04.07.2012 wurden die Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Münster vollzogen, wobei nach Bekanntwerden der Eröffnung des Ladenlokals in der L4-Straße # in P1 am selben Tage hinsichtlich dieser Geschäftsräume ein mündlicher Durchsuchungsbeschluss erging. Dort wurde in Vollziehung des durch Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 19.06.2012 (AZ: 23 Gs 3445/12) wegen des Verdachts der Umsatzsteuerverkürzung in 2011 in Höhe von 730.740 € angeordneten dinglichen Arrests in das Gesellschaftsvermögen der N1GmbH & Co. KG Schmuck im Gesamtwert von ca. 17.400 € sowie vorgefundenes Bargeld in Höhe von 3.820 € gepfändet. Bereits am Vortag hatte das Amtsgerichts Münster (AZ: 23 Gs 3444/12) das bei der Volksbank P1 Lüdinghausen e.G. vorhandene Guthaben der Gesellschaft in Höhe von rund 190.000 € gepfändet. Das Guthaben wurde zwischenzeitig – im Jahre 2013 – an den Insolvenzverwalter der Gesellschaft, über deren Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Münster (84 IN 80/12) vom 23.01.2013 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und die zwischenzeitig aufgelöst ist, ausgezahlt.

269

Am Durchsuchungstag wurde das Ermittlungsverfahren gem. § 397 AO auf den Angeklagten T1, der vor Ort gegenüber dem Zeugen T15 angab, die Geschäfte allein abzuwickeln, erweitert und auf die Voranmeldungszeiträume 1. Quartal 2012 sowie April 2012 ausgedehnt.

270

Um den Juwelierladen trotz der eingeleiteten Ermittlungen fortführen zu können, verfiel der Angeklagte T1 auf die Idee, diese Geschäfte fortan durch eine andere Gesellschaft – die am 30.08.2012 in das Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld eingetragene N1 P1 GmbH & Co. KG (Unterstreichung durch die Kammer) mit Sitz in der L4-Str. 9 in ##### P1 (HRA ####) –, deren Name so gewählt wurde, dass potentielle Geschäftspartner die kleine Veränderung womöglich gar nicht wahrnahmen, abwickeln zu lassen. Persönlich haftende Gesellschafterin der neu eingetragenen KG war wiederum die N1 Verwaltungs GmbH, deren Geschäftsführerin die Angeklagte T2 war. Als Kommanditistin konnte eine von den Angeklagten gemeinsam eingestellte Arbeitnehmerin der N1 GmbH & Co. KG, die Zeugin D7, gewonnen werden. Ihr erklärte der Angeklagte T1, der der Zeugin auch deren Einlage in Höhe von 1.000 € zur Verfügung stellte, er selbst dürfe wegen Steuerhinterziehung und einer im Raum stehenden Anklage nicht mehr als Verantwortlicher in Erscheinung treten.

271

Die Ermittlungen gegen die Angeklagten konnten im Oktober 2013 – etwa zehn Monate nach Eingang des Schlussberichts des Finanzamts Münster für Steuerfahndung und Steuerstrafsachen – abgeschlossen werden.

272

Am 22.10.2013 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage. Das Verfahren wurde bei dem Landgericht Münster zunächst bei der 12. großen Strafkammer unter dem Aktenzeichen 12 KLs 18/13 geführt, die mit Beschluss vom 14.04.2015 das Hauptverfahren vor ihr eröffnete.

273

Aufgrund vorrangig zu bearbeitender Haftsachen konnte die Hauptverhandlung nicht durchgeführt werden.

274

Im Hinblick auf die erheblichen Umsatzsteuernachzahlungen, die nach den vorläufigen Ergebnissen der Fahndungsprüfung zu erwarten waren, hat das Finanzamt Lüdinghausen am 11.12.2015 gegen die Angeklagte T2 als Geschäftsführerin und gegen den Angeklagten T1 als faktischen Geschäftsführer der N1 GmbH & Co. KG Haftungsbescheide über Beträge in Höhe von jeweils 3,892 Mio. € erlassen. Gegen die Angeklagte T2 erging unter dem 26.11.2015 zudem ein Haftungsbescheid des Finanzamts Lüdinghausen wegen im Zeitraum Juli bis September 2012 angelaufener Lohnsteuerrückstände der Gesellschaft im Umfang von 317,97 €. Ihr anwaltlicher Vertreter hatte dem Finanzamt Lüdinghausen im Rahmen einer Stellungnahme per Fax einen auf dem 31.12.2009 datierten Anstellungsvertrag über die Anstellung des T1 als Prokuristen übersandt. Dieser Vertrag war von der Angeklagten T2 für die – zu diesem Zeitpunkt noch als N5 GmbH & Co. KG firmierende – N1 GmbH & Co. KG und dem Angeklagten T1 unterzeichnet. Die von den Angeklagten gegen die Haftungsbescheide angestrengten finanzgerichtlichen Verfahren vor dem Finanzgericht Münster dauern noch an. Ein Antrag der Angeklagten T2 auf Aussetzung der Vollziehung war erfolglos.

275

Erst am 19.07.2018 konnte nach einem vorangegangenen Zuständigkeitswechsel die ab dem 14.02.2019 beginnende Hauptverhandlung anberaumt werden.

276

Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und nach Anhörung der Angeklagten hat die Kammer von einer Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB n.F. nach § 421 Abs.1 Nr. 3 StPO abgesehen.

277

C. Beweiswürdigung

278

Die Angeklagten haben zunächst von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Nach dem Schluss der Beweisaufnahme und dem ersten Plädoyer des Staatsanwalts haben sie am letzten Hauptverhandlungstag jeweils durch ihre Verteidiger eine Erklärung verlesen lassen und bestätigt, dass dies ihre Einlassung sein soll. Nachfragen haben sie nicht zugelassen.

279

I. Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten

280

1.

281

Der Angeklagte T1 hat zu seinen persönlichen Verhältnissen nur angegeben, dass er die Mitangeklagte 2007 in D2 kennengelernt und in der Folgezeit eine Wochenendbeziehung mit ihr geführt habe. Weiterhin hat er Angaben zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht. Die darüber hinausgehenden Feststellungen zum familiären Hintergrund, der Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit des Angeklagten T1 hat die Kammer aufgrund der entsprechenden Angaben des früheren Bewährungshelfers des Angeklagten, des Zeugen L1, der früheren Lebensgefährtin des Angeklagten, der Zeugin Q2 und der Feststellungen der gegen den Angeklagten ergangenen Urteile der Landgerichte Essen und Düsseldorf sowie der Amtsgerichte Essen und Marl getroffen. Der Zeuge L1 hat über die im Rahmen der Betreuungsgespräche seitens des Angeklagten zu seiner Biographie gemachten Angaben berichtet. Dessen Angaben werden bestätigt und ergänzt durch die Bekundungen der ehemaligen langjährigen Lebensgefährtin des Angeklagten, der Zeugin Q2. Die Angaben der beiden Zeugen stimmen mit den Feststellungen der genannten und auszugsweise verlesenen Urteile überein, die auch weitergehende Angaben enthalten.

282

Die Beweiswürdigung zu der Rolle des Angeklagten T1 in der formell von der Angeklagten T2 geführten N5 GmbH & Co. KG bzw. die N1 GmbH & Co. KG erfolgt unter II. (Beweiswürdigung zur Sache).

283

Die Feststellungen zu den aktuellen Einkommensverhältnissen des Angeklagten sowie zur Höhe der von ihm monatlich entrichteten Wohnraummiete beruhen auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Kontoauszügen des Angeklagten und lassen sich mit dessen Angaben in Übereinstimmung bringen.

284

Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf der verlesenen Bundeszentralregisterauskunft vom 10.01.2019.

285

2.

286

Die Angeklagte T2 hat in ihrer Einlassung auch Angaben zu ihrer Biographie gemacht.

287

Die Kammer hat ihre Überzeugung hinsichtlich des familiären Hintergrundes und des Werdeganges der Angeklagten auf deren Angaben gestützt. Sie beruhen darüber hinaus hinsichtlich des familiären Hintergrundes, der Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit der Angeklagten auf den durch (auszugsweise) Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden aus der bei der der Bezirksregierung Lüneburg geführten Personalakte der Angeklagten, insbesondere dem Personalfragebogen, der übersetzten Heiratsurkunde der Angeklagten, dem Abschlusszeugnis der Fachschule D2 und dem Arbeitsvertrag vom 17.03.2004 nebst Änderungsvertrag.

288

Die Feststellungen zum Werdegang der Angeklagten basieren weiter auf einem von der Angeklagten zu ihrer Personalakte gereichten, am Computer abgefassten und undatierten Lebenslauf der Angeklagten und stehen hinsichtlich ihrer derzeitigen beruflichen Tätigkeit in Einklang mit dem Inhalt der in der Hauptverhandlung verlesenen E-Mail des Oberschuldirektors der Oberschule D2 I, des Herrn T13, vom 26.03.2019.

289

Die Feststellungen zu der von der Angeklagten besuchten Buchführungsfortbildung stützt die Kammer auf die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführte Teilnahmebescheinigung der Volkshochschule D2 vom 24.03.2011.

290

Die Beweiswürdigung zu der Rolle der Angeklagten in der auf dem Papier von ihr geführten N5 GmbH & Co. KG bzw. die N1 GmbH & Co. KG erfolgt unter II. (Beweiswürdigung zur Sache).

291

Die Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen der Angeklagten sowie zur Höhe der von ihr monatlich entrichteten Wohnraummiete beruhen auf deren in der Hauptverhandlung verlesenen Kontoauszügen.

292

Soweit die Kammer festgestellt hat, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist, basiert diese Feststellung auf der verlesenen Bundeszentralregisterauskunft vom 10.01.2019.

293

Die Kammer hat zu dem persönlichen Werdegang der Angeklagten noch deren Söhne, die Zeugen T5 und N6, vernehmen wollen. Diese Zeugen haben jedoch gemäß § 52 StPO die Aussage verweigert.

294

II. Zur Sache

295

Die zu dem Vortat-, Tat- und Nachtatgeschehen getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Ihre Überzeugung hat die Kammer gewonnen aufgrund der Einlassungen der Angeklagten, soweit die Kammer ihnen folgen konnte, sowie aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, deren Art und Umfang sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt.

296

1. Die Einlassungen der Angeklagten

297

a) Die Einlassung des Angeklagten T1

298

Der Angeklagte T1 hat das äußere Tatgeschehen, soweit es Gegenstand seiner Wahrnehmung war, im Wesentlichen so geschildert, wie es festgestellt worden ist. Dabei haben sich keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben ergeben. Die Einlassung entspricht in wesentlichen Punkten dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den Aussagen des Zeugen T11, T15 und M2 sowie den im Wege des Urkundenbeweises in die Hauptverhandlung eingeführten Rechnungen, Quittungen und Bankunterlagen.

299

Abweichend von den Feststellungen hat sich der Angeklagte T1 jedoch dahingehend eingelassen, den mutmaßlich wahren Hintergrund der Geschäfte U1s seinerzeit nicht erkannt zu haben. Diese, im Kern darin bestehende Einlassung, die Einbindung der N1 GmbH & Co. KG in betrügerische Umsatzsteuerkettengeschäfte weder für möglich gehalten noch gebilligt zu haben, ist – hierzu später – zur Überzeugung der Kammer durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.

300

Der Angeklagte T1 hat sich in der von seinem Verteidiger verlesenen schriftlichen Erklärung im Wesentlichen wie folgt eingelassen:

301

2009 habe er eine neue Geschäftsidee umgesetzt. Kunden sollten durch die Auslobung von Elektronik-Artikeln oder Fahrten mit einer Stretchlimousine animiert werden, Bilder von sich per MMS an eine kostenpflichtige Nummer zu senden und Bilder anderer Teilnehmer zu bewerten. Zu diesem Zweck sei – wegen der vorangegangenen Insolvenz der E3 mithilfe seiner Lebensgefährtin, der Mitangeklagten T2, die auf seinen Wunsch als Strohfrau fungiert habe – die N5 Verwaltung GmbH gegründet worden.

302

Im Sommer 2010 habe er während eines gemeinsamen Urlaubs mit T2 in Österreich einen etwa 50 Jahre alten Mann aus Berlin kennen gelernt, der sich ihm als U1 vorgestellt und nach seiner äußeren Erscheinung türkische Wurzeln gehabt habe. In der Hotelsauna, die der Angeklagte T1 ohne die Mitangeklagte aufgesucht habe, habe man sich über die berufliche Tätigkeit des jeweils anderen ausgetauscht und im weiteren Verlauf des Urlaubs mehrmals gemeinsam in Begleitung der mitreisenden Lebensgefährtinnen zu Tisch gesessen. Auch nach dem Urlaub sei der Kontakt nicht abgebrochen.

303

So habe sich T1 im Dezember 2010 mit U1 in S2 zum Essen getroffen. Dort habe U1 ihm von wirtschaftlichen Schwierigkeiten berichtet. Sein Geschäftsmodell habe nach U1s Darstellung darin bestanden, Edelmetalle anzukaufen und weiterzuverkaufen, wobei er sich Kursschwankungen der Börsenpreise zunutze machte. Er habe telefonisch bei Scheideanstalten einen Verkaufspreis und etwa zeitgleich mit Händlern im europäischen Ausland einen Ankaufspreis ausgehandelt. Sei es ihm gelungen, hierbei einen Kursgewinn „mitzunehmen“, habe er beide Geschäfte parallel abgeschlossen und das Edelmetall persönlich zu den Scheideanstalten gebracht. In letzter Zeit habe er jedoch große Schwierigkeiten, als Verkäufer akzeptiert zu werden, weil die Scheideanstalten nicht mehr bei „Schwarzköpfen“ kaufen wollten.

304

Nachdem der Angeklagte U1 daraufhin davon berichtet habe, dass auch seine Geschäfte schlecht liefen und der N5 die Insolvenz drohe, habe U1 ihm vorgeschlagen, an seiner Stelle die Fahrten zu den Scheideanstalten durchzuführen, da man T1 dort als Deutschen mit Erfahrungen im Metallhandel als Verkäufer mit offenen Armen begrüßen würde. Den Kursgewinn habe man teilen wollen.

305

Voller Tatendrang habe er bald darauf den Namen des Unternehmens auf Anraten U1s in N1 geändert und auch seinem Steuerberater, dem Zeugen M2, von der neuen Geschäftsidee berichtet, wobei er allerdings verschwiegen habe, primär als Zwischenhändler für U1 tätig zu werden. Zudem habe er in der guten Erwartung, dass es im Edelmetallgeschäft neben der Tätigkeit für U1 auch Potential für eigene Geschäfte des Angeklagten T1 geben würde, den Zeugen T12 mit der Erstellung einer entsprechenden Website, beauftragt, die im Februar 2011 online gegangen sei und der Etablierung der Firma auf dem für sie neuen Markt dienen sollte.

306

Die Geschäfte mit U1 seien anfangs immer so abgelaufen, dass er Silbergranulat in Berlin abgeholt und nach Q1 zur Scheideanstalt verbracht habe. Die Übernahme der Ware und deren Transport seien durch den Zeugen T11 in der Hauptverhandlung zutreffend geschildert worden. Dem habe der Angeklagte T1 aber keine besondere Bedeutung zugemessen, weil kein Dritter gewusst habe, wie hochwertig die in seinem Fahrzeug transportierte Ware gewesen sei.

307

Aufgefallen sei ihm allerdings, dass er das Silbergranulat nach dem Inhalt der Rechnungen und Lieferscheine nicht von U1, sondern von verschiedeneren Firmen bezogen habe, deren Namen ihm nichts sagten und deren Geschäftsführer er nie gesehen habe. Da er aber die Geschäftsbeziehung zu U1 nicht habe gefährden wollen und aus „leidiger eigener Erfahrung“ wisse, dass es wenig „rühmliche Gründe“ dafür geben könne, nicht im eigenen Namen wirtschaftlich tätig zu sein, habe er dies nicht angesprochen.

308

Anfang 2012 habe er zu seiner Entlastung den Zeugen T11 als Fahrer eingestellt. Zwar habe er weiterhin die Ware persönlich in Berlin übernommen, diese jedoch nunmehr lediglich von Berlin nach P1 transportiert. Den Weitertransport der Edelmetalle nach Q1 habe T11 durchgeführt. Manchmal hätten auch Dritte – „Schwarzköpfe“ wie U1 – das Granulat in dessen – U1s – Auftrag nach Q1 verbracht und dort an T11 übergeben, der es sodann zur Scheideanstalt transportiert habe.

309

Die Bezahlung des Silbergranulat sei immer in bar vorgenommen worden. Die Scheideanstalt habe das Geld per Überweisung an den Angeklagten ausgezahlt, der es unter Einbehalt seiner vereinbarten Marge abgehoben und in Berlin übergeben habe. Hiervon habe er auch dem Zeugen M2 berichtet, der dies für unüblich, aber keineswegs für illegal gehalten habe. Weil alle Geschäfte – wie ihm M2 versichert habe – ordnungsgemäß verbucht und die vereinnahmte Umsatzsteuer rechtzeitig angemeldet und abgeführt worden sei und er deshalb steuerlich nach Einschätzung des Zeugen M2 „nichts zu befürchten“ gehabt habe, sei er auch damit einverstanden gewesen, dass die Scheideanstalt bei dem zuständigen Finanzamt Erkundigungen über die KG einholte.

310

Einmal habe er der Mitangeklagten T2 einen bei einer späteren Durchsuchung bei ihr aufgefundenen USB-Stick mit Kassenbeständen der N1 gegeben, um sie zu beeindrucken, welche Umsätze er mit der Gesellschaft habe realisieren können. Tatsächlich seien seine Margen aber überschaubar gewesen. Der Transport durch ihn sei für U1 billiger gewesen als die Beauftragung eines versicherten Werttransportes bei einem Sicherheitskurier.

311

Bei Durchsicht der Beiakte der Staatsanwaltschaft Berlin, AZ: 245 Js 1016/16, sei ihm aufgefallen, dass der ihm als U1 bekannte Mann eine „gewisse Ähnlichkeit“ mit dem dort auf Blatt 109 abgebildeten L3 habe.

312

Den Vorwurf, bewusst Teil einer auf Umsatzsteuerbetrug angelegten Lieferkette gewesen zu sein, weise er entschieden zurück. Er habe den mutmaßlich wahren Hintergrund der Geschäfte U1s seinerzeit nicht erkennen können. Die Angeklagte T2 sei vollkommen unbeteiligt gewesen.

313

Nachfragen zu seinen Angaben hat der Angeklagte nicht zugelassen.

314

b) Die Einlassung der Angeklagten T2

315

Die Angeklagte T2 hat sich im Wesentlichen wie folgt zu den Tatvorwürfen eingelassen:

316

Da der Angeklagte T1 sie und ihren Sohn in schwierigen Zeiten unterstützt habe, habe sie T1 seinen Wunsch, unter ihrem Namen eine kleine Firma, die „N5“ zu gründen, nicht abschlagen wollen. T1 habe ihr versichert, sich um alles selbst zu kümmern. Sie habe keinerlei Geschäftsaktivitäten initiiert oder betreut, T1 vertraut und nie gedacht, dass etwas Unredliches von Statten gehe. Ihre Ausbildung habe sich immer nur auf soziale Bereiche und Schule bezogen. Sie habe im Tatzeitraum sehr gut verdient und sei voll mit ihrem Job, ihren Kindern und dem Haushalt ausgelastet gewesen. Sie habe es daher „nicht nötig“ gehabt, einen zusätzlichen Job oder anderweitige Verpflichtungen anzunehmen. Im Gegenteil, sie sei zu der Zeit gesundheitlich völlig erschöpft gewesen und habe sich in 2011 wegen eines Burnouts behandeln lassen.

317

Im August oder September 2012 habe T1 sie in D2 angerufen und erklärt, die Finanzbehörden würden sie sprechen wollen. Tatsächlich sei an diesem Tage ihre Wohnung wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung durchsucht worden.

318

Unter den in der Folgezeit durch das Finanzamt wegen der Steuerschulden der Firma eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen und der mit dem vorliegenden Verfahren einhergehenden Unsicherheit habe sie sehr gelitten und vor eineinhalb Jahren Privatinsolvenz anmelden müssen.

319

Nachfragen zu ihren Angaben hat die Angeklagte T2 nicht zugelassen.

320

Ihre die Tatvorwürfe in Abrede stellende Einlassung ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt. Aufgrund einer Gesamtschau der erhobenen Beweise und der Vielzahl der sich daraus feststellbaren Umstände steht für die Kammer fest, dass die Angeklagte von Anfang an in die von T1 geplanten Geschäfte eingeweiht war und in Ausführung des gemeinsamen Tatplans und in Erwartung der Teilhabe an den Margen insbesondere durch Abgabe von Erklärungen für die Gesellschaft für das Gelingen der Taten wesentliche Beiträge geleistet hat, obwohl sie ernsthaft mit der Möglichkeit rechnete und es billigend in Kauf nahm, dass die Edelmetallgeschäfte zu Steuerhinterziehungen in einer der Verurteilung entsprechenden Größenordnung führten.

321

2. Überzeugungsbildung der Kammer

322

a) Zu den beteiligten Firmen und Gesellschaftsverhältnissen

323

Die Feststellungen zu den einzelnen Firmen und deren Geschäftsgegenständen beruhen auf den dazu durch Verlesung bzw. im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, insbesondere den Gründungsurkunden, den Gesellschaftsverträgen, den Gewerbe- und Handelsregisteranmeldungen sowie den Handelsregisterauszügen, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht.

324

Sie basieren zudem hinsichtlich der der G1 Im- Export GmbH sowie deren Zulieferern und Abnehmern auf den den Feststellungen entsprechenden Angaben der Zeugen I3 und S3 – hierzu sogleich – sowie auf dem Inhalt des verlesenen Urteils des Amtsgerichts Tiergarten vom 10.06.2016 – AZ: 336 Ls 245 Js 977/14 (1/15). Die Feststellungen zur C1 GmbH beruhen ergänzend auf den noch näher darzustellenden Angaben des Zeugen U3 und dem Inhalt des verlesenen Urteils des Landgerichts Berlin vom 28.09.2018 – AZ: (576) 245 Js 2096/12 Ls Ns (7617). Die Feststellungen zu der B1 GmbH hat die Kammer auch aufgrund der Bekundungen des Zeugen T15 getroffen, deren Würdigung später erfolgt.

325

Die getroffenen Feststellungen zu der E3 Metall und Transformatoren Handelsgesellschaft mbH beruhen darüber hinaus auf dem Inhalt des verlesenen Urteils des Amtsgerichts – Schöffengericht – Marl vom 07.05.2012 (AZ: 5 Ls 307 Js 223/09-36/11). Sie werden bestätigt und ergänzt durch die Einlassung des Angeklagten T1 und stützen sich zudem auf die Bekundungen Zeugin Q2, die als Gesellschafterin an der GmbH beteiligt war und die dortigen Abläufe wie festgestellt glaubhaft geschildert hat.

326

Die bezüglich der zuletzt als N1 firmierenden KG getroffenen Feststellungen stützt die Kammer auch auf die Einlassung der Angeklagten und die Angaben der mit den steuerlichen Belangen der Gesellschaft befassten Zeugen Q6, T8 und M2 (hierzu sogleich) sowie die Bekundungen des Zeugen T15.

327

b) Zum äußeren Tatgeschehen

328

Dass die N1 GmbH & Co. KG im Tatzeitraum in von unbekannt gebliebenen Initiatoren aufgebaute betrügerische Umsatzsteuerkettengeschäfte mit Edelmetallen eingebunden war und ihr dabei die Rolle eines Einlieferers zukam, entspricht zunächst teilweise der Einlassung des Angeklagten T1. Dieser hat eingeräumt, dass die KG von U1 zur Verschleierung der wahren Herkunft der Edelmetalle als Verkäuferin lediglich vorgeschoben wurde und zu den rechnungsschreibenden Firmen keinerlei Kontakt unterhielt. Darüber hinaus hat die Kammer ihre Überzeugung aufgrund einer Gesamtschau der nachfolgend näher dargestellter Indizien gewonnen:

329

aa)

330

In der Handelskette waren der N1 GmbH & Co. KG strohmanngeführte Unternehmen ohne reellen Betriebssitz als reine Rechnungsschreiber vorgeschaltet, die mit den berechneten Lieferungen tatsächlich nichts zu tun hatten. Hierbei handelte es sich um neu gegründete Gesellschaften, die nur für einen begrenzten Zeitraum aktiv waren und „aus dem Stand“ heraus sehr hohe Umsätze generierten. Diese führten papiermäßig zu hohen Bargeldeingängen, die unmittelbar an die vorgeblichen Lieferantenfirmen weitergeleitet wurden. Die als Zulieferer der N1 GmbH & Co. KG auftretenden Unternehmen gaben gegenüber dem Finanzamt keine oder falsche Erklärungen ab.

331

Diese für planmäßig auf Umsatzsteuerbetrug angelegte Lieferketten charakteristischen Umstände haben die ermittelnden Steuerfahnder I3, S3, U3 und T15 glaubhaft geschildert.

332

Hierzu im Einzelnen:

333

Die gegen die Verantwortlichen der G1 Im- Export GmbH ermittelnde Steuerfahnderin, die Zeugin I3, hat die mit der Gründung und weiteren Entwicklung der G1 Im- Export GmbH in Zusammenhang stehenden Vorgänge, insbesondere die von der Gesellschaft auf dem Papier abgewickelten Geschäfte, so geschildert, wie unter B.II.2 festgestellt.

334

Insbesondere hat die Zeugin detailliert und nachvollziehbar ausgesagt, dass die angeblichen Zulieferer der G1 Im- Export GmbH, von denen sie ihre Ware jeweils am Tag des rechnungsmäßigen Weiterverkaufs in derselben Menge bezogen haben will und deren Eingangsrechnungen die Gesellschaft zum Vorsteuerabzug genutzt habe, an den verwendeten Anschriften bei einer am 19.08.2011 durchgeführten Kontrolle nicht auffindbar gewesen seien. Ihnen sei gemein gewesen, dass sie jeweils nur relativ kurz aktiv gewesen und ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen seien. Die Zeugin hat weiter dargelegt, dass die G1 Im- Export GmbH selbst auf dem Papier durch den geschäftsunerfahrenen und der deutschen Sprache nicht mächtigen Strohmann D5 geführt worden sei. Wer die Geschäfte der Gesellschaft tatsächlich gesteuert habe, sei unklar geblieben. Der von ihr als Zeuge vernommene ehemalige Geschäftsführer der Gesellschaft, G2, der sich in der Hauptverhandlung auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht berufen hat, sei auch nach Niederlegung der Geschäftsführung und deren Übernahme durch D5 unbefristet und umfassend bevollmächtigt gewesen. G2, ein gelernter Zahntechniker, habe zahlreiche die Firma betreffende Dokumente besessen. Er habe jedoch behauptet, die Geschäfte lediglich nach näherer Weisung des D5 abgewickelt zu haben und zu den hier in Rede stehenden Vorgängen keine Angaben gemacht.

335

Die Kammer hat keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln, die als Steuerfahnderin keine persönliche Beziehung zu den Angeklagten hat und das Geschehen – erkennbar um objektive und differenzierte Angaben bemüht – ohne jedwede Belastungstendenzen geschildert hat.

336

Die Angaben der Zeugin I3 stehen im Einklang mit den und werden ergänzt durch die schlüssigen und glaubhaften Angaben ihres Kollegen, des Zeugen S3, der die Ermittlungen gemeinsam mit der Zeugin I3 geführt hat. Sie entsprechen zudem den hierzu verlesenen Urkunden, insbesondere mit der Gewerbeanmeldung des Bezirksamtes Neukölln von Berlin vom 24.01.2011, den Schreiben des Finanzamtes für Körperschaften III in Berlin vom 01.02.2011 und 04.05.2011 sowie dem Inhalt des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten vom 10.06.2016 – AZ: 336 Ls 245 Js 977/14 (1/15) –, auf dessen Grundlage die Kammer auch ihre Feststellungen zum Werdegang des D5 trifft.

337

Der Zeuge D5 war für die Kammer nicht erreichbar. Er teilte der von der Kammer mit der Klärung seiner Aussagebereitschaft beauftragten Dolmetscherin mit, er habe derzeit keinen festen Wohnsitz und lebe im Wald. Der in Lettland lebende lettische Staatsangehörige war nicht bereit, eine Aussage zu machen.

338

Der Zeuge U3, der als Finanzbeamter mit den Ermittlungen betreffend die C1 GmbH befasst war, hat die Hintergründe dieser Gesellschaft – so wie festgestellt – umfassend und glaubhaft geschildert. Er hat seine nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Angaben ruhig, sachlich und ohne erkennbare Voreingenommenheit gemacht. Sie stimmen zudem mit den hierzu verlesenen Urkunden, insbesondere der Gewerbeummeldung des B5 vom 29.09.2011, der Bescheinigungen des Finanzamtes für Körperschaften III vom 14.09.2011 und dem auszugsweise verlesenen Gesellschaftsvertrag der C1 GmbH vom 06.07.2011 (Urk-Rollen-Nr. ###/2011), überein.

339

Der Zeuge ist auch in vollem Umfang glaubwürdig. Er berichtete detailreich über seine örtlichen Ermittlungen zu den von der Gesellschaft angemeldeten aber tatsächlich nicht existierenden Betriebssitzen in der Graefestraße und der Silbersteinstraße sowie zur Wohnanschrift des den Zeugen B5 als Geschäftsführer der C1 GmbH formal ablösenden N12. Er hat insoweit ausgeführt, bei einer Kontrolle am angegebenen Wohnort des N12 am 31.08.2012 einen mit dem Namen „N12“ beschrifteten Briefkasten gefunden zu haben. In diesem habe sich ein ungeöffneter Brief mit dem notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag zwischen der C1 GmbH und den Geschäftsführern B5 und N12 befunden. Der zuständige Hausmeister habe ihm jedoch versichert, dass ein Mieter namens N12 dort nicht bekannt sei und den Briefkasten wegen unberechtigter Nutzung abgebaut. Aus dem teilweise verlesenen Vermerk der Steuerfahndung Berlin vom 31.08.2012 ergibt sich ergänzend – insoweit konnte sich der Zeuge U3 nicht mehr erinnern –, dass der gefundene Brief bereits am 13.08.2012 abgestempelt worden war.

340

Der Zeuge U3 hat weiter detailreich von den Angaben des Zeugen B5, der in der Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht hat, in dessen Beschuldigtenvernehmung in dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Berlin (AZ: 245 Js 2096/12) vom 13.07.2016 berichtet.

341

Er hat hierzu angegeben, der der deutschen Sprache nicht mächtige, geschäftsunerfahrene und mit den Worten des Zeugen U3 „einfach strukturierte“ B5, sei nach seiner Wertung „ein Strohmann“, „wie er im Buche steht“. Er habe im Rahmen seiner Vernehmung erklärt, er sei auf der Suche nach Arbeit von Bulgarien nach Deutschland eingereist. Hier habe er in Berlin den gesondert verfolgten L3 kennen gelernt. L3 habe ihn – B5 – zur Gründung einer Firma für den Import von Alkohol überredet, wobei B5 gegen Zahlung eines Geldbetrages in einer Größenordnung von 750 € zahlreiche Dokumente, teilweise auch blanko, unterzeichnet habe, ohne deren Inhalt zu verstehen. Irgendwann, so habe B5 angegeben, sei ihm seine Tätigkeit, die sich letztlich in der Leistung von Unterschriften erschöpft habe und für die er aus seiner Sicht großzügig bezahlt worden sei, dann „komisch“ vorgekommen, woraufhin L3 einen neuen Geschäftsführer gesucht habe.

342

Der Zeuge U3 hat ergänzend ausgeführt, dass sich der L3 gegenwärtig an einem unbekannten Ort, vermutlich außerhalb des Bundesgebiets, aufhalte und mit Haftbefehl gesucht werde.

343

Die Kammer hat die Angaben des B5, die insgesamt ein stimmiges Bild ergeben, als glaubhaft erachtet. Sie hat dabei gesehen, dass B5 diese in einem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren gemacht hat und deshalb ein Interesse daran gehabt haben könnte, in dem Bestreben, eine Strafmilderung zu erlangen, unwahre Angaben insbesondere im Hinblick auf seine wissentliche Einbindung in die Geschäfte der C1 GmbH zu machen.

344

Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des B5 gegenüber U3 spricht jedoch, dass er sich in erheblichem Umfang selbst belastet und auf solche Mehrbelastungen seines Hintermannes, die ihm ohne weiteres möglich und die unter Umständen nicht zu widerlegen gewesen wären, verzichtet hat. So hat B5 angegeben, für seinen Einsatz als Geschäftsführer einen aus seiner Sicht hohen Geldbetrag erhalten und über einen längeren Zeitraum zahlreiche Dokumente gewissermaßen „blind“ unterzeichnet zu haben, obwohl er Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vorgänge gehegt habe. Wenn es ihm darum gegangen wäre, L3 zu Unrecht zu belasten, wäre es ihm problemlos möglich gewesen, etwa seine – B5s – gegenüber diesem geäußerte Bitte um eine Ablösung als Geschäftsführer und damit das Lossagen von den Geschäften zeitlich erheblich früher einzuordnen.

345

Im Übrigen erforderte die jedenfalls papiermäßige Abwicklung der Geschäfte der C1 GmbH ein hohes taktisches Geschick, zu dem der Zeuge nach den vom Zeugen U3 berichteten Umständen der fehlenden Deutschkenntnisse und seines Bildungsstandes nicht in der Lage gewesen wäre.

346

Die Würdigung der Angaben des Zeugen T15 erfolgt später.

347

bb)

348

Auch die Art und Weise der Abwicklung der Geschäfte, die der Zeuge T11 der Kammer zur Kenntnis gebracht hat, sprechen deutlich dafür, dass es sich bei den in Rede stehenden Vorgängen nicht um normale Handelsgeschäfte unter Kaufleuten handelte, sondern die N1 GmbH & Co. KG als „Einlieferer“ letztes Glied einer planmäßig auf Umsatzsteuerbetrug angelegten Lieferkette war.

349

Der Zeuge T11, der in der Zeit von April 2012 bis August 2012 für die N1 GmbH & Co. KG tätig war, hat die Abläufe im Zusammenhang mit dem Transport der Edelmetalle von P1 und Q1 zu J1 sowie die sich anschließende Abrechnung, soweit sie Gegenstand seiner Wahrnehmung war, im Sinne der Feststellungen glaubhaft dargestellt.

350

Er hat detailreich berichtet, wie er den Angeklagten T1 über einen Bekannten kennengelernt hat. Ausgehend von dieser Schilderung hat er ausführliche Angaben zu der weiteren Zusammenarbeit und den Geschäftsabläufen gemacht. Dabei schilderte er das Kerngeschehen, namentlich die Übernahmen der Edelmetalle in P1 und Q1 und deren Weitertransport zur J1, gleichermaßen detailliert, wie Randumstände, wie z.B. den Abschluss des Arbeitsvertrages. Die Kammer hat die Bekundungen des Zeugen T11 insbesondere deshalb besonders kritisch geprüft, weil er in seiner Vernehmung von ausstehenden Lohnforderungen berichtet hat und deshalb ein Interesse daran gehabt haben könnte, die Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Dieses Motiv könnte sich auch aus einer zumindest denkbaren eigenen Beteiligung an strafbarem Verhalten der Angeklagten ergeben. Der Zeuge zeigte aber keine ungerechtfertigte Belastungstendenz. So gab er an, er habe vor Bekanntwerden der durch die Steuerfahndung eingeleiteten Ermittlungen „ein gutes Verhältnis“ zu T1 gehabt. Wenn es ihm darum gegangen wäre, die Tatbeteiligten zu Unrecht zu belasten, wäre es ein leichtes gewesen, z.B. die mit dem Angeklagten T1 erörterte Nichtquittierung der Warenbewegungen als planmäßiges Vorgehen zu bezeichnen. Der Zeuge hat aber deutlich gemacht, dass er nicht wisse, warum hierauf verzichtet worden sei.

351

Auch war er ersichtlich bemüht, nur eigenes Erleben zu schildern und machte deutlich, wenn sein Wissen auf der Mitteilung anderer Personen oder eigenen Schlussfolgerungen beruhte. So hob er bei seiner Aussage zu den Abläufen nach Ablieferung der Ware bei J1 hervor, er habe T1 noch aus Q1 kontaktiert und mitgeteilt, welcher Betrag per Blitzüberweisung gutgeschrieben werde. Sodann habe er T1 in P1 zur Bank gefahren, wobei er davon ausgehe, T1 habe dann die Überweisung an seinen Lieferanten vorgenommen, dies aber nicht sicher sagen könne, weil er im Auto gewartet habe. T11 hat insoweit auch angegeben, einmal mit T1 in Berlin gewesen zu sein. Dieser habe dort abends Ware abgeholt. Da er zu diesem Zeitpunkt im Hotel habe warten sollen, könne er zur Übergabe selbst aber nichts sagen.

352

Die von dem Zeugen T11 geschilderte unmittelbare Weiterleitung von von T1 nach P1 transportierter oder von dem Zeugen in Q1 übernommener Ware und ausbezahlten Gutschriftsbeträgen steht im Einklang mit den später noch näher darzustellenden Auffälligkeiten in der Buchführung der KG. Diese schnelle Weiterleitung ließ der N1 keinen Raum etwa für eine eigene Preisgestaltung oder Spekulationen auf Kursschwankungen und verdeutlicht die im Verhältnis zu den Hinterleuten abhängige und unselbstständige Stellung der KG.

353

cc)

354

Für die Kammer steht aufgrund der Angaben des Zeugen T11 und der Gesamtumstände fest, dass die Übernahmen von Edelmetall durch T1 in Berlin in vergleichbarer Weise – ohne Prüfung, Sicherung, Empfangsquittung oder Anzahlung – abgewickelt wurden. T1 selbst hat angegeben, die Angaben des T11 zum Verladen der Säcke und Transport im PKW träfen zu. Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit seiner diesbezüglichen Angaben zu zweifeln. Sie geht auf dieser Grundlage davon aus, dass die Metalle bei den Übergaben in Berlin auch keiner mengenmäßigen oder qualitativen Überprüfung unterzogen wurden, kein Geld für die jeweils übergebene Lieferung gezahlt und keine Quittungen für das aktuell übernommene Metall übergeben wurden. Zwar hat T1 dies nicht ausdrücklich so angegeben. Diese Vorgehensweise entspricht aber dem Prozedere bei den Übergaben an T11 in Q1 und der von der Kammer festgestellten nachträglichen Bezahlung der Ware aus den überwiesenen Gutschriften. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum die Übergaben in Berlin anders hätten abgewickelt werden sollen. Ein Bedürfnis zur Qualitätskontrolle und genauen Quittierung haben die Beteiligten nicht gesehen.

355

Ergänzend – ohne dass es zur Überzeugung der Kammer noch darauf ankäme – lassen sich diese Feststellungen auch mit den Angaben des Angeklagten T1 gegenüber dem Zeugen T15 in Einklang bringen. Diesem hatte T1 im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung berichtet, das Edelmetall bei der ersten Übergabe ohne Kontrolle, Anzahlung oder Übergabequittung auf der Straße (von D5) entgegengenommen zu haben und bestätigt, dass bei Lieferungen der G1 auch in der Folgezeit so verfahren worden sei.

356

dd)

357

Dafür, dass die N1 GmbH & Co. KG als weisungsgebundener Einlieferer fungierte, sprechen weiterhin die Angaben des Zeugen M2, der als Steuerberater für die Gesellschaft tätig und in der Vergangenheit auch mit den steuerlichen Angelegenheiten der E3 Metall und Transformatoren Handelsgesellschaft mbH und der N5 GmbH & Co. KG befasst war.

358

Im Wesentlichen auf Grundlage seiner Bekundungen und den in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden sowie ergänzend auf Grundlage der noch näher darzustellenden Angaben der vernommenen Mitarbeiter, die sowohl über die private Situation der Tatbeteiligten als auch über deren Aufgabenverteilung berichtet haben, trifft die Kammer auch ihre Feststellungen zur Rolle der Angeklagten T2 als diejenige, die wesentlich in die geschäftlichen Vorgänge eingebunden war und als Geschäftsführerin der Gesellschaft die für das Gelingen der Taten erforderlichen Erklärungen abgab.

359

Der Zeuge M2 hat nach Konsultation seiner Unterlagen bestätigt, dass die N1 nicht über genügend Eigenkapital zur Vorfinanzierung der Edelmetalle verfügte habe. Er habe auf Grundlage der ihm vorgelegten Belege und der Schilderungen des Angeklagten T1 den Eindruck gewonnen, dass dieser gegen eine feste Marge von etwa 2 %, deren Höhe dem Zeugen auch mit Rücksicht auf die plötzlichen erzielten Umsätze im Millionenbereich mit seinen Worten „für die ganze Fahrerei (…) nicht anrüchig erschien“, den Transport der Ware von Berlin nach Q1 übernommen habe. Aus Sicht des Zeugen M2 hatte der Angeklagte T1 auf die Höhe der Marge keinen Einfluss, sodass man dessen „Transportdienste auch nach Stundensatz (hätte) vergüten können“.

360

Der Zeuge berichtete weiter davon, dass die Angeklagte T2 den Angeklagten T1, der das operative Geschäft der Gesellschaft faktisch geführt habe, häufig zu Gesprächen mit ihm – dem Zeugen M2 – begleitet und auch an Geschäftsessen teilgenommen habe. Dabei habe sie sich zu einzelnen den Metallhandel betreffenden Fragen nicht inhaltlich geäußert, aber die Gespräche mit Interesse verfolgt und Fragen insbesondere zu ihrem Haftungsrisiko als Geschäftsführerin gestellt.

361

Die nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Angaben des Zeugen sind glaubhaft.

362

Die ihm gestellten Fragen beantwortete der Zeuge M2 ausschließlich nach seiner aktuellen Erinnerung, wobei er während des Verlaufs seiner Vernehmung Erinnerungsschwierigkeiten oder -lücken kenntlich machte und nicht den Versuch unternahm, einzelne ihm nicht mehr erinnerliche Vorgänge und Details zu rekonstruieren. So gab z.B. an, er habe die ihm überlassenen Vorsteuerbelege auf die Einhaltung der an sie nach dem Umsatzsteuergesetz zu stellenden Anforderungen überprüft, aber keine Prüfung der Vorlieferanten vorgenommen. Insoweit habe er sich mit den ihm heute nicht mehr näher erinnerlichen Angaben des Angeklagten T1 zu seinen Geschäftspartnern begnügt.

363

Neben dem äußeren Geschehen, insbesondere dem Ablauf der von ihm vorgenommenen betriebswirtschaftlichen Auswertungen sowie den Absprachen mit den Angeklagten schilderte M2 auch eigene innere Vorgänge und gab etwa an, er habe schon das Gefühl gehabt, dass das ihm von T1 beschriebene Geschäftsmodell der KG einen „ziemlich einmaligen Charakter“ aufgewiesen hätte, dies aber nicht weiter hinterfragt und sich gesagt: „wenn das Geschäftsmodell so ist, dann ist es so“.

364

Die Kammer konnte auch keinen erhöhten Belastungseifer feststellen. Dabei hat sie in den Blick genommen, dass der Zeuge angesichts der im Raum stehenden steuerstrafrechtlichen Vorwürfe ein Interesse daran gehabt haben könnte, den Um-fang seiner Tätigkeit für die KG zu relativieren bzw. „herunterzuspielen“. Die Kammer hat M2 jedoch geglaubt, da seine Angaben – wie bereits oben näher ausgeführt – insgesamt detailreich und schlüssig waren und eine Tendenz, die Angeklagten zu Unrecht belasten zu wollen, gerade nicht zu verzeichnen war. Vielmehr bemühte der Zeuge ersichtlich seine Erinnerung und räumte Unsicherheiten in einzelnen Punkten freimütig ein.

365

Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen spricht zudem, dass diese mit den zur wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft eingeführten Urkunden übereinstimmen. So spricht für die Richtigkeit seiner Angaben, wonach der Gesellschaft kein Eigenkapital zur Vorfinanzierung der vermeintlichen Einkäufe zur Verfügung stand, der Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Umsatz- und Kassenübersichten, der Kontoauszüge sowie der Umsatzsteuererklärungen und - voranmeldungen der KG. Diese Urkunden belegen darüber hinaus die von dem Zeugen M2 beschriebene enorme Umsatzsteigerung der Gesellschaft nach Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu der G1 Im- Export GmbH, die zu hohen Geldeingängen führte, die jedoch unmittelbar abverfügt wurden.

366

Die Ausführungen des Zeugen M2 stehen auch in Einklang mit den Angaben der Zeugin T8, die bei dem Zeugen M2 als Steuerfachwirtin angestellt war und die Finanzbuchhaltung und den Jahresabschluss der KG vorbereitet hat. Die Zeugin hat insbesondere bestätigt, dass die durch den Angeklagten T1 eingereichten Eingangsrechnungen lediglich „auf dem Papier“ auf Plausibilität geprüft worden seien und die Angeklagte T2 in ihrer Funktion als Geschäftsführerin Erklärungen wie den Jahresabschluss in der Kanzlei unterzeichnet habe.

367

Die weitere Beweiswürdigung zur Rolle der Angeklagten erfolgt später.

368

ee)

369

Die Feststellungen der Kammer zur Einbeziehung der N1 GmbH & Co. KG in eine Umsatzsteuerbetrugskette werden auch durch die Angaben des Zeugen T15 gestützt.

370

Der Zeuge T15, auf dessen Angaben im Kern auch die Feststellungen unter B.II.4 „Weiteres Geschehen“ beruhen, hat den Gang der Ermittlungen, die (papiermäßige) Darstellung der in Rede stehenden Geschäfte der KG und die Hintergründe der B1 GmbH so geschildert, wie festgestellt. Der Zeuge hat im Rahmen seiner Tätigkeit vor allem die – den Feststellungen entsprechenden – jeweiligen rechnungsmäßigen Handelsvorgänge rekonstruiert. Dafür hat er den Gutschriften der J1 durch Vergleich der Mengen und Preise und Abgleich mit den Daten des Kassenbuches die entsprechenden „Ankäufe“ durch die N1 und die dazugehörigen Zahlungsvorgänge zugeordnet. Er hat dabei – nachfolgend dargestellte – Auffälligkeiten wie Hinweise auf Rückdatierungen oder unplausible zeitliche Abläufe bei quittierten Zahlungen entdeckt.

371

Darüber hinaus hat der Zeuge T15 auch ausführliche Angaben zu der von ihm vorgenommenen Auswertung des umfangreichen Urkundenmaterials gemacht. Er hat von dem Verlauf und dem Ergebnis der Durchsuchungen in den Wohnräumen des Angeklagten T1, in den Geschäftsräumen der N1 GmbH & Co. KG sowie in dem unter der Anschrift L4-Straße # in P1 gelegenen Juwelierladen berichtet.

372

Die Aussage des Zeugen T15 ist nach Überzeugung der Kammer glaubhaft und richtig. Weder aus seinem Aussageverhalten noch aus seinen Bekundungen in der Hauptverhandlung haben sich Unstimmigkeiten oder Anhaltspunkte für fehlerhafte Erkenntnisse bzw. Angaben ergeben. Ein überschießendes Verfolgungsinteresse war nicht festzustellen.

373

Der Zeuge hat darüber hinaus – ohne dass es noch für die Überzeugungsbildung der Kammer von Bedeutung ist - über die zunächst im Rahmen der Amtshilfe durch ihn geführte Zeugenvernehmung des Angeklagten T1 und deren Vorbereitung berichtet. Die Vernehmung habe mehrere Stunden gedauert und sei in lockerer Atmosphäre geführt worden. T1 sei ihm als sehr mitteilsam in Erinnerung geblieben und habe während der gesamten Vernehmung einen entspannten Eindruck gemacht. Der Angeklagte habe die Geschäfte plastisch dargestellt und unter Übergabe eines auf den 10.09.2011 datierenden Schreibens der G1 Im- Export GmbH zu deren Anbahnung ausgeführt, dass sich dieses Unternehmen im Mai 2011 schriftlich bei ihm vorgestellt habe. Bei dem auf dem Schreiben ausgewiesenen Datum handele es sich offensichtlich um einen Schreibfehler. T1 habe weiter erklärt, sich in der Folgezeit zweimal in Berlin mit dem Geschäftsführer der Firma, dem Zeugen D5, getroffen zu haben. D5 sei an der Firmengeschichte und der Zahlungsfähigkeit der N5 GmbH & Co. KG interessiert gewesen und habe wissen wollen, ob das Unternehmen über Erfahrungen im Silberhandel verfüge, was er – T1 – verneint habe.

374

Trotzdem habe D5 Interesse an einer Zusammenarbeit gehabt. Er habe ihm nahegelegt, einen zum Edelmetallhandel „passenderen“ Firmennamen zu wählen. Sodann habe man die Firmendaten und Bescheinigungen der Unternehmen ausgetauscht. Bereits im Rahmen des zweiten Treffens seien T1 nach seinen Angaben etwa 70 Kilogramm unzertifiziertes Silbergranulat in nicht verplombten Transportsäcken übergeben worden. Das Granulat habe er ohne Kontrolle von Qualität und Gewicht und ohne Empfangsbestätigung entgegengenommen, unmittelbar nach Q1 gefahren und auf Anraten des D5 der Firma J1– dem nach wie vor einzigen Kunden der KG – verkauft. Um D5 zu bezahlen, habe er die per Blitzüberweisung von der Firma J1 auf das Konto der KG ausgezahlten Geldbeträge abgehoben und gegen Quittung in Berlin bar übergeben. So sei auch bei sämtlichen künftigen Geschäften verfahren worden. Er habe die Ware, deren Herkunft er nicht gekannt und die ihn nach dem Eindruck des Zeugen T15 auch nicht weiter interessiert habe, in Berlin auf der Straße entgegengenommen und zur J1 transportiert. Nach Bezahlung durch die Firma J1 habe er das Geld unter Abzug seiner Provision bar an die G1 Im- Export GmbH weitergeleitet und im Gegenzug Rechnungen für seine Buchführung erhalten.

375

Diese Angaben T1s hat die Kammer bei ihrer Überzeugungsbildung nicht berücksichtigt. Sie hat ihre Überzeugung bereits aufgrund der weiteren, auch im Folgenden dargestellten Umstände gebildet. Die Kammer hat jedoch geprüft, ob sich aus der Einlassung im Ermittlungsverfahren den Angeklagten entlastende Umstände ergeben. Soweit dies hinsichtlich der von dem Angeklagten gegenüber T15 geschilderten Treffen und Absprachen mit dem damaligen Geschäftsführer D5 der Fall sein könnte, schließt die Kammer aus, dass es den Kontakt mit D5 gegeben hat. Gegen einen solchen spricht bereits, dass D5 die deutsche Sprache nicht beherrscht; von der Hinzuziehung eines Dolmetschers hat der Angeklagte nicht berichtet. Weiterhin war D5 nur als Strohmann eingesetzt und hatte mit der Geschäftsabwicklung nicht zu tun.

376

ff)

377

Dass die den Steuererklärungen und Voranmeldungen zugrunde liegenden Rechnungen über die Geschäfte der N1 mit den Berliner Gesellschaften nicht die realen Verhältnisse abbildeten, sondern nachträglich angefertigt wurden, um vorgeblich seriöse, klassische Geschäftsvorfälle am Markt tätiger Geschäftspartner zu dokumentieren, belegen auch Auffälligkeiten der Rechnungen:

378

Deren nachträgliche Erstellung ergibt bereits ein Vergleich der Eingangsrechnungen mit den Empfangsbestätigungen der J1.

379

Während die von den vermeintlichen Zulieferern in Rechnung gestellten Mengen stets den von J1 durch Gutschrift abgerechneten Mengen entsprechen, weichen die durch die Empfangsbestätigungen der J1 ausgewiesenen Anlieferungsgewichte in einigen Fällen deutlich nach oben ab. Diese abweichenden Anlieferungsgewichte belegen eine Rückdatierung der Eingangsrechnungen, weil die Rechnungsgrundlagen erst nach Analyse der bei J1 angelieferten Metalle feststanden. Sie veranschaulichen, dass die N1 GmbH & Co. KG – ihrer Rolle als Einlieferer entsprechend – mit den Edelmetallen in vorherbestimmter Weise zu verfahren und kein Absatz- oder Finanzierungsrisiko zu tragen hatte.

380

Beispielhaft stellte die G1 Im- Export GmbH der N5 GmbH & Co. KG unter dem 24.05.2011 (Rechnung Nr.: #####-3) die Lieferung von 74.000,00 g Feinsilber zu einem Nettopreis von 56.342,83 € in Rechnung. Nach dem Inhalt der Empfangsbestätigung der J1(Belegdatum: 25.05.2011, Belegnummer: #####) wurde dort am 25.05.2011 Silbergranulat mit einem Gewicht von 74.967,60 g angeliefert. Mit Belegdatum vom selben Tage (Belegnummer:#####) erteilte die J1 eine Gutschrift für eine Menge von 74.000 g Feinsilber zum Nettowert von 58.959,50 €.

381

Unter dem 27.05.2011 (Rechnung Nr.: ######) stellte die G1 Im- Export GmbH der N5 GmbH & Co. KG die Lieferung von 98.000,00 g Feinsilber zu einem Nettopreis von 78.843,78 € in Rechnung. Ausweislich der Empfangsbestätigung der J1(Belegdatum: 30.05.2011, Belegnummer:#####) wurde dort am 30.05.2011 Silbergranulat mit einem Gewicht von 98.571,20 g angeliefert. Am selben Tage (Belegnummer:#####) erfolgte die Gutschrift für eine Menge von 98.000 g Feinsilber zum Nettowert von 80.044,44 €.

382

Zu den in die Schadensberechnung eingeflossenen Geschäftsvorgängen liegen der Kammer in insgesamt acht Fällen Empfangsbestätigungen der J1 vor. Zu mit den beschriebenen Fällen vergleichbaren Abweichungen kam es – neben den bereits erwähnten – in fünf weiteren Fällen (Rechnung der G1 Im- Export GmbH vom 23.05.2011 [Nr.:#####] und Empfangsbestätigung der J1 vom 24.05.2011 [Belegnummer:#####]; Rechnung der G1 Im- Export GmbH vom 06.06.2011 [Nr.:#####] und Empfangsbestätigung der J1 vom 06.06.2011 [Belegnummer:#####]; Rechnung der G1 Im- Export GmbH vom 07.06.2011 [Nr.:#####] und Empfangsbestätigung der J1 vom 08.06.2011 [Belegnummer:####]; Rechnung der G1 Im- Export GmbH vom 09.06.2011 [Nr.:#####] und Empfangsbestätigung der J1 vom 10.06.2011 [Nr.:#####] sowie Empfangsbestätigung der J1 vom 15.06.2011 [Belegnummer:#####]).

383

Dass auch die Quittungen über den Empfang des Geldes durch die Berliner Gesellschaften mitunter rückdatiert wurden, ergibt sich aus einem Vergleich der Daten der quittierten Barzahlungen mit den Daten der jeweiligen Auszahlungsquittungen der Bank. So will die KG die Rechnung der C1 GmbH vom 12.12.2011 (Nr.:##-### ·2011) über einen Betrag in Höhe von 263.987,22 € brutto nach der Quittung am selben Tage beglichen haben. Der entsprechende Barbetrag wurde in zwei Chargen bei der Volksbank (Filiale Lüdinghausen) angefordert, der zweite Teilbetrag in Höhe von 42.000 € aber erst am 13.12.2011 um 16:21 Uhr ausgezahlt.

384

Auf die Rechnung C1 GmbH vom 12.04.2012 (Nr.:##-### ·2012) über einen Betrag in Höhe von 306.984,30 € brutto soll die KG unter dem 13.04.2012 eine Teilzahlung in Höhe von 32.000 € geleistet haben. Der quittierte Betrag wurde aber, was sich aus der Auszahlungs-Quittung der Volksbank (Filiale Lüdinghausen) ergibt, erst am 16.04.2012 um 8:31 Uhr durch den Angeklagten T1 abgehoben.

385

Die Rechnung der C1 GmbH vom 16.04.2012 (Nr.:##-### ·2012) über einen Betrag in Höhe von 252.155,05 € brutto soll nach der Quittung am 17.04.2012 in Höhe eines Teilbetrages von 104.500 € beglichen worden sein. Erst am 18.04.2012 wurde jedoch ein den vorgenommenen Rechnungsausgleich ermöglichender Barbetrag in Höhe von 157.600 € vom Konto der KG abgehoben.

386

In weiteren Fällen wurden die Beträge, deren Empfang die Berliner Lieferanten bestätigten, erst am späten Nachmittag desselben Tages bei der Volksbank in Lüdinghausen abgehoben. Da die Geldübergaben im rund 500 Kilometer entfernt gelegenen Berlin vorgenommen wurden, müssten diese unter Berücksichtigung der zurückzulegenden Fahrtstrecke – für normale Handelsgeschäfte unter Kaufleuten unüblich – am späten Abend stattgefunden haben.

387

So hob T1 den Betrag zum teilweisen Ausgleich der Rechnung der C1 GmbH vom 17.04.2012 (Nr.: ##-### 2012) benötigten und unter dem 18.04.2012 quittierten Betrag in Höhe von 254.000 € erst am 18.04.2012 um 16:16 Uhr ab.

388

Obwohl die Rechnung der C1 GmbH vom 03.10.2011 (Nr.: Nr.: ##-###-2011) nach dem Inhalt der Quittung vom 04.10.2011 an diesem Tage vollständig ausgeglichen worden sein soll, wurde ein den Rechnungsausgleich ermöglichender Betrag in Höhe von 195.000 € erst um 16:23 Uhr von dem Angeklagten T1 in M1 abgeholt.

389

Schließlich soll auf die Rechnung der C1 GmbH vom 02.11.2011 (Nr.: ##-###-2011) am Folgetag, am 03.11.2011, eine Anzahlung in Höhe von 73.000 € erfolgt sein. Ein Betrag in dieser Höhe wurde erst am 03.11.2011 um 16:34 € vom Geschäftskonto abgehoben.

390

Die genannten Urkunden, aus denen sich die Einzelheiten zu den vorgeblich mit den Berliner Firmen getätigten Geschäften der KG ergeben, hat die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt.

391

Die eingeführten Buchführungsunterlagen und die entsprechenden Angaben des Zeugen T15 zeigen auch, dass die N1 die eingelieferte Ware im Tatzeitraum ausschließlich über die drei dargestellten Zulieferer bezog und lediglich über einen einzigen Abnehmer – die J1– verfügte, es ihr mithin trotz von T1 initiierter Werbemaßnahmen wie der Gestaltung eines Internetauftritts und dem Druck von Visitenkarten nicht gelungen ist, sich auf dem legalen Markt für den An- und Verkauf von Silbergranulat, dessen Vorhandensein die Kammer unterstellt, zu etablieren.

392

Für sich genommen mag jedes einzelne Beweisanzeichen nicht ausreichen, den Schluss auf eine im Tatzeitraum vorhandene Einbindung der KG in betrügerische Umsatzsteuerkettengeschäfte zu ziehen. In der Gesamtschau und -würdigung aller für und gegen diese Feststellung sprechenden Umstände hat die Kammer hieran jedoch keinen Zweifel.

393

Dabei hat die Kammer bedacht, dass sie die vollständigen Liefer- und Rechnungsketten nicht hat aufdecken können. So konnten keine Feststellungen zum exakten Ursprung der Ware getroffen werden. Auch die verdeckt agierenden Drahtzieher sind bislang – abgesehen von dem möglicherweise in verantwortlicher Position in das System eingebundenen, gesondert verfolgten und derzeit flüchtigen L3 – nicht identifiziert. Die Kammer hat ferner gesehen, dass die Höhe der Marge variierte und die KG nach dem Ergebnis der Auswertung der Rechnungen in zwei Fällen sogar Verluste hingenommen hat, ohne dass die Kammer die genauen Hintergründe ermitteln konnte. Reales wirtschaftliches Verhalten legt bei separater Betrachtung weiter der Umstand nahe, dass tatsächlich Warenbewegungen ausgeführt und die Metalle bezahlt worden sind.

394

Andererseits sprechen zahlreiche Umstände gegen die Annahme normaler Handelsgeschäfte unter Kaufleuten und für konstruierte Vorgänge mit dem Ziel der Steuerhinterziehung. So hat die N1 GmbH & Co KG bereits keine freie Verfügungsmacht über die von ihr erlangten Metalle erworben. Anders als bei wirklichen, den Gesetzen des Marktes folgenden Handelsgeschäften sollte sie die Ware lediglich von Berlin nach Q1 transportieren. Was mit der Ware passierte, konnte nicht die KG bzw. die Angeklagten entscheiden, sondern war vorgegeben. Sie haben auch die (rechnungsmäßigen) Verkäufer nicht selbst gewählt, nicht mit ihnen über Preise verhandelt und auch ihren Abnehmer nicht frei bestimmt. Hier war vorgegeben, dass sie an die J1 in Q1 „verkaufen“. Dass es sich dabei nicht um eine den Gesetzen des Marktes folgende Leistungsbeziehung gehandelt hat, wird dadurch bestätigt, dass Rechnungen über die vermeintliche Edelmetalleinkäufe erst nachträglich, nach in Q1 durchgeführter Wiegung und Warenanalyse, erstellt und zurückdatiert wurden.

395

Nach Überzeugung der Kammer ist es weiter erwiesen, dass die Vorlieferanten der KG strohmanngeführte Unternehmen ohne reellen Betriebssitz waren. Soweit die (rechnungsmäßigen) Lieferketten im Vorfeld der Berliner Unternehmen feststellbar waren (G1 Im- und Export GmbH), sind die Metalle vor ihrem Verkauf an die N1 GmbH & Co KG innerhalb kurzer Zeit – meist taggleich – angekauft worden. Dieses schnelle „Durchhandeln“ deutet ebenfalls darauf hin, dass es sich um vorgetäuschte Geschäfte handelte, die der Verdeckung des Steuerbetruges, nicht aber dazu dienten, den beteiligten Firmen an den umlaufenden Waren wirklich deren Wert, Substanz und Ertrag zuzuwenden. Dafür sprechen auch die Art und Weise des Transportes (insbesondere bei Übergabe der Ware von PKW zu PKW an T11 in Q1) und der Abbruch der Anlieferung nach Nachfragen des Finanzbeamten H4.

396

Insgesamt ist die Kammer auch unter Berücksichtigung aller gegen einen planmäßigen Umsatzsteuerbetrug sprechenden Umstände und der verbleibenden Erkenntnislücken aufgrund der deutlichen Zeichen für eine auf Hinterziehung angelegte „Handelskette“ von der Richtigkeit ihrer Feststellungen überzeugt. Bei eine wertenden Gesamtbetrachtung überwiegen die für einen solchen Umsatzsteuerbetrug sprechenden Anzeichen erheblich. Die dagegen sprechenden Umstände sind nicht so gewichtig, dass sie zu vernünftigen Zweifeln am Vorliegen eines solchen Systems führen.

397

c) Zu der Rollenverteilung der Tatbeteiligten

398

aa)

399

Die Feststellung, dass die Geschäfte der N1 GmbH & Co. KG faktisch durch den Angeklagten T1 gelenkt wurden, trifft die Kammer auf Grundlage der Einlassungen der Angeklagten. Diese stehen insoweit mit dem Ergebnis der zuvor durchgeführten Beweisaufnahme in Einklang. Die Angaben der Angeklagten entsprechen den Aussagen der vernommenen Mitarbeiter, der Zeugen Q6, T11 und D7, die sowohl über die private Situation der Tatbeteiligten als auch über die Aufgabenverteilung innerhalb der Gesellschaft berichtet und übereinstimmend bekundet haben, dass der Angeklagte T1 die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich „in den Händen hielt“ und ihre Geschäfte wie ein Geschäftsführer führte: Er sei derjenige gewesen, der unternehmerische Entscheidungen getroffen, mit Geschäftspartnern gesprochen und für sie Ansprechpartner in geschäftlichen Dingen zur Verfügung gestanden habe. Dies entspricht auch der Aussage des Zeugen M2, der den Angeklagten T1 als Ansprechpartner für geschäftliche Dinge und als eigentlichen Unternehmer in dem Edelmetallgeschäft ansah. T1 war zudem derjenige, der die Zeugin D7 nach der Durchsuchung und Beschlagnahme der Geschäftsunterlagen darauf ansprach, ob sie nicht als Kommanditistin einspringen könne und damit sich für die Fortsetzung der geschäftlichen Tätigkeit einsetzte.

400

bb)

401

Soweit sich die Angeklagte T2 dahingehend eingelassen hat, sie habe von den Geschäften der KG keinerlei Kenntnis gehabt und sich an ihnen auch nicht beteiligt, ist diese Einlassung zur sicheren Überzeugung der Kammer im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt.

402

Zwar wird die Einlassung der Angeklagten zu ihrer Rolle in dem in Rede stehenden Tatgeschehen durch den Angeklagten T1 bestätigt, der angegeben hat, dass sie „völlig unbeteiligt“ gewesen und lediglich für ihn als Geschäftsführerin aufgetreten sei. Die Einlassungen der Angeklagten stehen jedoch im Widerspruch zu dem Ergebnis der zuvor durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere zu den Angaben der Zeugen T11, D7, Q6 und M2 und den zur Rolle der Angeklagten T2 in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden. Sie erweisen sich zudem in wesentlichen Punkten als lückenhaft, weil sie sich mit den Kernfragen, namentlich den Hintergründen der an T2 vom Geschäftskonto der KG angewiesenen Zahlungen und der durch sie abgehobenen Beträge sowie der durch eine Reihe von Indizien belegten Einbindung in die Buchführung der Gesellschaft und ihrem Auftreten für die KG nach außen nicht auseinandersetzen. Nachfragen der Kammer sowie der Staatsanwaltschaft wurden durch die Angeklagten nicht zugelassen.

403

Für die Überzeugungsbildung der Kammer maßgeblich ist eine Gesamtschau folgender Umstände:

404

Die Angeklagte war regelmäßig in den Geschäftsräumlichkeiten der N1 GmbH & Co. KG und hat sich dort auch inhaltlich mit dem Geschäftsbetrieb befasst.

405

Der im Tatzeitraum für die KG tätige Mitarbeiter T11 und die ab Juni 2012 im Juwelierladen mit Schmuckverkäufen befasste Zeugin D7, die die Geschäftsabläufe jeweils aus ihrer Perspektive nachvollziehbar und glaubhaft beschrieben haben, haben ausgesagt, dass sich die Angeklagte T2 regelmäßig in den zunächst in der Wohnung des Angeklagten T1 und später in der L4-Straße # in P1 gelegenen Büroräumlichkeiten der KG aufgehalten habe.

406

Die Zeugin Q6, die ab Sommer 2011 zunächst selbstständig und ab dem 01.01.2012 bis zur Einstellung der Geschäfte nach Entdeckung der Taten angestellt für die KG tätig und mit der Vor- und Aufbereitung der Buchführung für den Steuerberater M2 befasst war, hat darüber hinaus sowohl von der privaten Situation der Angeklagten als auch vom Inhalt ihrer Bürotätigkeit berichtet und bekundet, dass die Angeklagte T2 Einblick in die Buchführungsunterlagen gehabt habe und wiederholt mit Fragen zur Kassenführung der KG an sie – die Zeugin Q6 – herangetreten sei.

407

Die Angaben der Zeugen waren in sich schlüssig, wobei eine Tendenz, die Angeklagten etwa zu Unrecht belasten zu wollen, nicht zu verzeichnen war. Die Zeugen waren erkennbar bemüht, ihrer Erinnerung entsprechend auszusagen und räumten Unsicherheiten bezüglich einzelner Fragen freimütig ein. So gab die Zeugin Q6 etwa an, sie könne nicht sicher sagen, ob mit Gold oder mit Silber gehandelt worden sei, da sie nur die Papiere und nicht die Edelmetalle gesehen habe. Diese seien nach ihrer Kenntnis auch nicht in den Geschäftsräumlichkeiten gelagert worden. Sie ließ weiter erkennen, dass sie zu dem Hintergrund der Einstellung der Geschäftstätigkeit nichts bekunden könne und insbesondere nicht wisse, was „der Zoll“ beanstandet habe. Auch die Zeugin D7, die die Abläufe im Zusammenhang mit der späteren Gründung der N1P1 GmbH & Co. KG im Sinne der Feststellungen geschildert hat, gab an, nicht zu wissen, warum die Steuerfahndung die Geschäftsräumlichkeiten durchsucht habe. Nach dem Auftreten der Beamten habe der Angeklagte T1 die Idee gehabt, sie – die Zeugin D7– könne Kommanditistin werden, „damit es weitergeht“. T1 selbst habe ihr gesagt, er dürfte „wegen Steuerhinterziehung und einer Anklage nicht mehr in Erscheinung treten“. Um ihren Job nicht zu verlieren, sei die Zeugin auf seinen Vorschlag eingegangen.

408

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Anwesenheit der Angeklagten auch durch ihre Beziehung mit dem Angeklagten T1 bedingt sein dürfte. Aus den geschilderten Angaben der Zeugin Q6 und den weiteren Umständen ergibt sich jedoch, dass sie nicht nur als Lebensgefährtin passiv mit dabei war, sondern auch aktiv mitgewirkt hat.

409

Die Angeklagte ist in ihrer Funktion als Geschäftsführerin – auch rechtsgeschäftlich – nach außen aufgetreten und hat die Gesellschaft repräsentiert.

410

Hier hat die Kammer gesehen, dass die Angeklagte die im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführte Umsatzsteuerjahreserklärung für das Veranlagungsjahr 2011 eigenhändig nach inhaltlicher Erörterung in den Räumlichkeiten des Steuerberaters unterzeichnet und die für die unmittelbar vor dem in Rede stehenden Tatzeitraum vorgenommenen Namensänderungen der Gesellschaften erforderlichen Erklärungen vor dem Notar abgegeben hat. Dabei ist der Kammer bewusst, dass diese Erklärungen aus rechtlichen Gründen nur durch sie als Geschäftsführerin abgegeben werden konnten und die Abgabe daher nicht zwingend auf eine inhaltliche Befassung hindeutet. Allerdings hat der Zeuge M2 glaubhaft dargelegt, dass die Steuererklärung in Anwesenheit beider Angeklagter besprochen worden ist und sich die Angeklagte T2 an dieser Besprechung auch inhaltlich beteiligt hat. Der Zeuge M2 hat weiter bekundet, dass die Angeklagte T2 im Tatzeitraum auch an zahlreichen weiteren, die steuerlichen Angelegenheiten der KG betreffenden Gesprächen im Steuerberatungsbüro aktiv teilgenommen hat.

411

Weiter belegen die in der Hauptverhandlung verlesenen Rechnungen der Druckerei I4 GmbH an die die N5 GmbH & Co KG vom 26.05.2009, an die N5 Verwaltungs GmbH vom 10.03.2011 und an die N1GmbH & Co KG vom 20.03.2012, dass Visitenkarten der Gesellschaften mit dem Namen der Angeklagten als Geschäftsführerin erstellt wurden. Die angefertigten Visitenkarten deuten darauf hin, dass die Beteiligung der Angeklagten über die Abgabe der zur Gründung der Gesellschaften und sonst rechtlich zwingend erforderlichen Unterschriften hinausging und sie die KG auch in anderen Angelegenheiten nach außen vertreten hat.

412

Das Auftreten der Angeklagten für die KG nach außen wird beispielhaft auch durch den in der Hauptverhandlung verlesenen, auf den 23.01.2012 datierenden und auch von der Angeklagten T2 unterzeichneten „Vertrag für C8.Domain“ zwischen der N1 GmbH & Co KG und der C8 GbR, in dem neben dem Angeklagten T1 auch die Angeklagte T2 als Ansprechpartnerin aufgeführt wird, bestätigt. In ihm beauftragte die KG die Registrierung verschiedener Domainnamen (u.a. „E-Mail-Adresse02“ und „E-Mail-Adresse03“) und deren Weiterleitung auf die von der Gesellschaft betriebene Internetpräsenz „E-Mail-Adresse04“.

413

Ferner war es die Angeklagte, die mit Gewerbemietvertrag vom 10.04.2012 in ihrer Funktion als Geschäftsführerin die in der L4-Straße # in P1 gelegenen Geschäftsräumlichkeiten zum Betrieb des Juwelierladens anmietete, in denen bis zur Aufdeckung der hier in Rede stehenden Taten auch die Büroarbeiten der N1 erledigt wurden.

414

Die Einlassung der Angeklagten, bislang ausschließlich im sozialen Bereich tätig gewesen zu sein, kein – auch nicht finanzielles – Interesse an einer weiteren Tätigkeit gehabt und eine solche auch nicht für die KG ausgeübt zu haben, steht auch im Widerspruch zu der festgestellten Beteiligung der Angeklagten an der E3 Metall und Transformatoren Handelsgesellschaft mbH und der N5. Wenngleich diese Betätigungen im Vergleich zu der vorwiegend pädagogisch ausgerichteten Haupttätigkeit der Angeklagten von untergeordneter Bedeutung gewesen sein werden, so wird die Angeklagte auf diese Weise vor Begehung der ihrer Verurteilung zugrunde liegenden Taten doch erste geschäftliche Erfahrung gesammelt haben. Auch die durch die im Selbstleseverfahren eingeführte Bescheinigung der Volkshochschule D2 nachgewiesene Teilnahme der Angeklagten am Kurs „Buchführung für Anfänger/-innen, Baustein des Lehrgangs Finanzbuchhalter/-in (VHS)" vom 00.00.2011, die in keinem erkennbaren Zusammenhang zu ihrer hauptberuflichen Tätigkeit steht, spricht deutlich für die festgestellte Mitwirkung an den anfallenden buchhalterischen Arbeiten der KG, zumal der Kurs kurz vor Beginn der ersten Edelmetalllieferung absolviert wurde.

415

Die Einbindung der Angeklagten wird auch durch die bereits erwähnte Angabe der Zeugin Q6 über Nachfragen der Angeklagten zur Kassenführung bestätigt. Auch die regelmäßigen Zahlungen vom Geschäftskonto der KG an die Angeklagte legen deren festgestellte Einbeziehung in die geschäftliche Tätigkeit nahe. Sie verdeutlichen zugleich, dass die Angeklagte – wenngleich sie im Unterschied zu T1 zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes nicht auf zusätzliche Einnahmen angewiesen war – ein wirtschaftliches Eigeninteresse an den in Rede stehenden Geschäften hatte.

416

Dafür, dass sie an geschäftlichen Tätigkeiten beteiligt war, sprechen überdies auch die in die Buchführung der KG eingestellten Rechnungen des Restaurants „U4", O2-Straße ###, ##### C2 vom 27.08.2011 und des China-Restaurants „G4",L6-Straße. ##, ##### Berlin-D6 vom 29.07.2011 nebst zugehöriger Bewirtungsbelege und die Bewirtungskostenvorlage zum Bewirtungstag 17.04.2011 nebst Quittung der O3 ##, A1, Beograd. Diese beziehen sich auf geschäftliche Bewirtungen, bei denen die Angeklagte T2 nach dem Inhalt der Belege ebenfalls anwesend war. Dabei kann die Kammer zwar nicht feststellen, ob ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den Essen und den abgeurteilten Taten bestand, wenngleich dies bei der Bewirtung in Berlin zumindest naheliegt. Allerdings sind sie ein Indiz für die festgestellte Einbindung der Angeklagten in die geschäftliche Tätigkeit der Gesellschaft.

417

Darüber hinaus zeigen die im Selbstleseverfahren eingeführten Auszahlungsquittungen, dass die Angeklagte T2 in mindestens drei Fällen erhebliche Bargeldbeträge vom Geschäftskonto der KG abgehoben und sich damit auch am operativen Geschäft der Gesellschaft beteiligt hat. Das abgehobene Bargeld – am 15.07.2011 ein Betrag in Höhe von 100.000 €, am 04.08.2011 ein Betrag in Höhe von 110.000 € sowie am 13.04.2012 weitere 156.000 € – ist an die im Hintergrund agierenden eigentlichen Verkäufer weitergeleitet worden. Die vorgeblichen Berliner Lieferantenfirmen haben den Empfang des Geldes der KG jeweils bestätigt.

418

Zudem sind bei der Durchsuchung ihrer Wohnung in D2 nach den glaubhaften Aussagen des Zeugen T15 Geschäftsunterlagen der N1 gefunden worden. Der Angeklagte T1 hat insoweit angegeben hat, ihr einen USB überreicht zu haben, um sie mit den darauf gespeicherten Kassenbeständen zu beeindrucken. Dass die Übergabe aus diesem Motiv erfolgte, glaubt die Kammer aber nicht. Die Übergabe eines Speichermediums ist zu diesem Zweck wenig geeignet und lebensfremd. Das Vorzeigen ausgedruckter oder kopierter Unterlagen hätte sehr viel näher gelegen. T1 hätte ihr überdies von den Zahlen schlicht berichten können. Letztlich bedurfte es der Mitteilung auch deshalb nicht, weil die Angeklagte T2 laufend selbst Einblick in alle Geschäftsunterlagen hatte.

419

Auch wenn die vorstehenden einzelnen Umstände – wie ausgeführt – jeweils für sich betrachtet möglicherweise unverfänglich erklärt werden können, bilden sie im Zusammenspiel mit den weiteren, auf den ersten Blick möglicherweise ebenfalls unbedeutenden Verdachtsmomenten ein Mosaik, das im Gesamtbild zur Überzeugung der Kammer unzweideutig erkennen lässt, dass die Angeklagte von Anfang an wesentlich in die geschäftlichen Vorgänge eingebunden war und als Geschäftsführerin der Gesellschaft die für das Gelingen der Taten erforderlichen Erklärungen abgab.

420

d) Zur inneren Tatseite

421

Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand, insbesondere, dass die Angeklagten es bei Bezug der Edelmetalle jeweils für möglich hielten und billigten, dass diese Geschäfte zu Umsatzsteuerhinterziehungen führten und aus ihnen kein Vorsteuererstattungsanspruch geltend gemacht werden durfte, beruhen hinsichtlich des Angeklagten T1 auf dessen Einlassung und bezüglich beider Angeklagter darüber hinaus auf einer Gesamtschau des äußeren Tatgeschehens und den Feststellungen zur Person der Angeklagten.

422

Dabei hat die Kammer im Rahmen ihrer Betrachtung hinsichtlich beider Angeklagter nicht außer Acht gelassen, dass es vorkommt, dass auch redliche Unternehmer ohne deren Wissen in eine vorbestimmte Absatzkette innerhalb betrügerischer Umsatzsteuerkettengeschäfte eingebunden werden.

423

Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:

424

aa)

425

Der einschlägig vorbestrafte Angeklagte T1 hat selbst eingeräumt, bei Bezug der Edelmetalle zumindest ernsthaft für möglich gehalten und gebilligt zu haben, dass es sich bei den in den ihm überlassenen Rechnungen ausgewiesenen Berliner Firmen nicht um die Leistenden handelte und diese Firmen nur zum Schein in die Rechnungen aufgenommen worden waren. Er hat sich weiter dahingehend eingelassen, dass die KG lediglich die Fahrten zur J1 nach Q1 durchgeführt und dort – zur Verschleierung der wahren Herkunft der Ware – nach außen als Verkäufer aufgetreten sei. Bereits aufgrund dieser von dem Angeklagten T1 eingeräumten Umstände schied eine Nutzung der Rechnungen zum Vorsteuerabzug aus.

426

Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, den mutmaßlich wahren Hintergrund der Geschäfte U1s seinerzeit nicht erkannt zu haben, wertet die Kammer dies als bloße Schutzbehauptung. Denn die „Blauäugigkeit“, die der Angeklagte T1 angesichts der auf der Hand liegenden Möglichkeit der Einbindung der KG in betrügerische Umsatzsteuerkettengeschäfte für sich in Anspruch zu nehmen versucht hat, passt weder zu dessen geschäftlicher Erfahrung noch zu seiner Vorverurteilung durch das Landgericht Essen (21(1/02) WI 35 Js 36/02) vom 24.05.2002.

427

Insbesondere lieferte die Abwicklung der Geschäfte, die mit U1 vor Entgegennahme der Ware im Einzelnen abgestimmt worden sein muss, für den geschäftserfahrenen und wegen Umsatzsteuerhinterziehung vorbestraften Angeklagten T1 zahlreiche schwer wiegende Hinweise darauf, dass sich die KG mit Einlieferung der Edelmetalle an J1 an Umsätzen beteiligte, die in Mehrwertsteuerhinterziehungen einbezogen waren:

428

Obwohl Geschäfte mit fünf- bzw. sechsstelligen Beträgen durchgeführt wurden und eine Weiterleitung empfangener Gutschriftenbeträge im Wege der Blitzüberweisung nahegelegen hätte, erfolgte die Bezahlung der Ware in Berlin stets in bar, wodurch der Fluss des Geldes erkennbar verschleiert werden konnte. Die jeweils vorgenommene unmittelbare Abhebung der Gutschriften erschwerte zudem einen möglichen Zugriff der Finanzbehörden.

429

Hinzu tritt, dass weder die Ware selbst noch die übergebenen Bargeldbeträge bei den Transporten abgesichert oder versichert wurden. Dies hätte bei Transporten von derart hochwertigen Waren oder hohen Bargeldbeträgen im Hinblick auf das Verlustrisiko nahegelegen. Auch wenn kein großer Personenkreis einbezogen gewesen sein sollte, wäre angesichts der hohen Werte immer zu besorgen gewesen, dass es durch Überfälle, z.B. durch Personen aus dem Umfeld von U1,  durch zufälligen Diebstahl, einen Unfall oder eigene Nachlässigkeit zum Verlust der Ware oder des Geldes kommen könnte.

430

Zudem hatte der Angeklagte T1 nicht ein einziges Mal Kontakt zu den angeblichen Unternehmensinhabern oder Gelegenheit, deren vermeintliche Geschäftsräume zu betreten, sondern übernahm die Ware ohne Prüfung von anderen Personen. Für sämtliche Firmen hatte er ausschließlich mit U1 zu tun, Änderungen in der Geschäftsabwicklung zog der Austausch der vorgeblich Leistenden im Tatzeitraum nicht nach sich. Es gab auch keinen Postverkehr, vielmehr wurden die für die Buchhaltung bestimmten Unterlagen nach Weiterleitung der Ware an J1 angefertigt, rückdatiert und von Hand zu Hand übergeben.

431

Auch das Hinwirken des U1 auf eine Umbenennung der „branchenfremden“ Firmen im Vorfeld der Taten musste bei dem Angeklagten den Verdacht wecken, dass hier keine normalen Handelsgeschäfte abgewickelt werden sollten. Anderenfalls wäre es nicht erforderlich gewesen, einen möglichst „unauffälligen“ Namen zu wählen.

432

Dass der Angeklagte dies erkannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, belegt auch der von ihm telefonisch veranlasste Abbruch der Anlieferung von Silber durch zwei von ihm hiermit beauftragte Männer bei der J1 am 24.10.2011. Von diesem Vorgang hat der Zeuge H4 berichtet, der als Steuerfahnder mit Ermittlungen gegen den Edelmetallhändler T7 befasst war und auf dessen überzeugende und auf vertiefter Kenntnis der allgemeinen Geschäftsabläufe im Edelmetallhandel beruhende Aussage die Kammer auch ihre unter B.II.2. getroffenen Feststellungen zu den Hintergründen der J1 und der Herstellung und Verwendung von Silbergranulat stützt. Wäre der Angeklagte T1 davon ausgegangen, redliche Geschäfte abzuwickeln, hätte er die Einlieferung nicht stoppen müssen, zumal diese in Anbetracht der zurückgelegten Strecke von P1 nach Q1 bereits nicht unerhebliche Kosten verursacht hatte. Hinzu kommt in diesem Zusammenhang, dass es – wie der Zeuge T15 glaubhaft dargelegt hat – in der Buchhaltung der N1 GmbH & Co KG keine Rechnung gab, in der der Ankauf des in Q1 anzuliefernden Edelmetalls dokumentiert wurde, Dies stützt auf anschauliche Weise die Feststellung, dass die Beteiligten die Rechnungen über den Ankauf des Edelmetalls erst erstellt haben, wenn die Ware weiterverkauft worden war. Da hier der Weiterverkauf scheiterte, gab es kein Bedürfnis, nachträglich eine angebliche Handelskette zu dokumentieren.

433

Soweit der Zeuge H4 im Zusammenhang mit der Schilderung der bis Ende 2010 verbreiteten und durch den ab dem 1.1.2011 in Kraft getretenen Wechsel der Steuerschuldnerschaft eingedämmten Umsatzsteuerbetrügereien mit Gold berichtet hat, dass Scheideanstalten zu dieser Zeit Vorbehalte gegen häufig als Verkäufer schwarz angekauften Goldes auftretende Türken gehabt hätten, entlastet dies den Angeklagten nicht. Denn auch wenn man zugunsten des branchenfremden T1 unterstellt, dass dieser Kenntnis von den Vorbehalten der Scheideanstalten hatte, ist auch aus seiner Sicht mit Händen zu greifen, dass diese die in Rede stehenden äußerst ungewöhnlichen Abläufe des mehrstufigen, wirtschaftlich kaum Sinn ergebenden und die Belieferung von Scheideanstalten jedenfalls nicht vorrangig bezweckenden Edelmetallhandels nicht zu erklären vermochten.

434

Dass der Zeuge M2 das Geschäftsmodell nicht beanstandet hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zunächst war der Zeuge nach seinen glaubhaften Angaben lediglich mit der Erstellung der Erklärungen befasst. Einen Auftrag zur rechtlichen bzw. steuerlichen Gestaltung oder Überprüfung der Tätigkeit hatte er nicht. Die Angeklagten haben ihn darüber hinaus nicht über den vollständigen Sachverhalt informiert. Insbesondere haben sie ihm nicht davon berichtet, dass die Ware nicht von den aus den ihm vorgelegten Rechnungen ersichtlichen Lieferanten stammte. Aus diesen Gründe entlastet es den Angeklagten auch nicht, wenn der Zeuge M2 – wie der Angeklagte T1 in seiner Einlassung ausgeführt hat – ihm im Zusammenhang mit einer Erklärung für das Finanzamt versichert habe, er habe nichts zu befürchten, da alles verbucht und die Umsatzsteuer rechtzeitig angemeldet und abgeführt sei.

435

Aufgrund der Häufung der aufgezeigten Umstände, die für den Angeklagten T1 auf der Hand liegend dafür sprachen, dass sich die KG an Umsätzen beteiligte, die in Mehrwertsteuerhinterziehungen einbezogen waren, steht für die Kammer nach einer Gesamtschau aller be- und entlastenden Beweisanzeichen fest, dass T1 die festgestellte Einbindung der Gesellschaft jedenfalls billigend in Kauf genommen hat.

436

bb)

437

Die Einlassung der Angeklagten T2, sie habe die Geschäfte gänzlich dem Angeklagten T1 überlassen, habe deshalb von den Einzelheiten nichts gewusst und eine unberechtigte Geltendmachung des Vorsteuerabzugs auch nicht in Kauf genommen, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls widerlegt. Die Kammer schließt in einer Gesamtschau aus, dass die Angeklagte von den Geschäften keine ausreichende Kenntnis hatte und dem Angeklagten T1 als ihrem damaligen Lebensgefährten – quasi „blind“ – vertraute, ohne sich über die Vorgänge informiert zu haben. Vielmehr steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Angeklagte T1 die Angeklagte T2 vor den ersten Silberlieferungen – spätestens im Zusammenhang mit der Umfirmierung in N1 und der Änderung des Gesellschaftszwecks– im Einzelnen über das „Geschäftsmodell“ informiert und zur aktiven Mitwirkung bewogen hat. Die Angeklagte T2 war von Anfang an in die von T1 geplanten und abgewickelten Geschäfte eingeweiht und hat ihre Tatbeiträge erbracht, obwohl sie die Möglichkeit gesehen und billigend in Kauf genommen hat, dass diese Geschäfte zu Steuerhinterziehungen führten bzw. im Zusammenhang mit Steuerhinterziehungen standen.

438

Die Angeklagte war als Sozialpädagogin allerdings nicht in gleichem Maße geschäftserfahren wie der Angeklagte T1 und war auch nicht wie dieser aufgrund einer einschlägigen Vorverurteilung für Fragen der Umsatzsteuerhinterziehung durch Einsatz von Scheinrechnungen besonders sensibilisiert. Zudem hatte sie sich unter teils erheblichen Anstrengungen eine feste wirtschaftliche Existenz aufgebaut. Dies spricht dafür, dass sie ihre Stelle als Sozialpädagogin im öffentlichen Dienst weder unnötig würde gefährden wollen, noch dass weitere Einnahmen durch Steuerverkürzungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts erforderlich waren. Die Angeklagte war mit dem Angeklagten T1 zudem liiert, was es als denkbar erscheinen lässt, dass sie ihm deshalb und aufgrund seiner geschäftlichen Erfahrung in besonderem Maße Vertrauen entgegengebracht hat. Auch hat sie sich primär an Wochenenden beim Angeklagten aufgehalten und war daher in den Möglichkeiten eingeschränkt, die Abläufe des Tagesgeschäfts selbst wahrzunehmen. Insbesondere hat auch der Angeklagte T1 in seiner nach dem (ersten) Plädoyer der Staatsanwaltschaft abgegebenen Einlassung angegeben, die Angeklagte T2 aus seinen Geschäften herausgehalten zu haben, ohne jedoch hierzu weitere Nachfragen zuzulassen.

439

Es sprechen jedoch gewichtige – und im Ergebnis überzeugende – Umstände dafür, dass T1 T2 in die Einzelheiten des Geschäftes schon vor den ersten Silberlieferungen eingeweiht hat und sie vorsätzlich handelte.

440

Schon der redselige und begeisterungsfähige Charakter des Angeklagten T1 auf der einen und ein echtes Informationsbedürfnis der interessierten Angeklagten T2 auf der anderen Seite deuten deutlich darauf hin, dass T1 sie eingeweiht hat. Die Angeklagten waren Lebensgefährten und standen in einem engen persönlichen Verhältnis zueinander. Der Angeklagte T1 ist dabei nach den Angaben aller Zeugen aus seinem Umfeld ein besonders kommunikativer Mensch. Insbesondere die Zeugin Q2, die ehemalige Lebensgefährtin hat dies berichtet und angegeben, dass er seine geschäftlichen Ideen mit Herzblut und viel Begeisterung verfolge und kommuniziere. Entsprechendes hat auch der Zeuge T12 ausgesagt: T1 sei ein engagierter „Unternehmer im besten Sinne“, der voll hinter seinen Ideen stehe und diese konsequent verfolge. T1 selbst hat in seiner Einlassung dazu ausgeführt, von dem geplanten Geschäft mit U1 „elektrisiert und voller Tatendrang“ gewesen zu sein und dies auch verbal zum Ausdruck gebracht zu haben.

441

In dieser Situation lag es für sich genommen schon nahe, dass er seine Lebensgefährtin über die beabsichtigten Geschäfte informiert. Sie hatten aufgrund der zahlreichen Fahrten nach Berlin und Süddeutschland auch spürbare Auswirkungen auf seinen Alltag, der sie als Lebensgefährtin ebenfalls interessiert haben dürfte. Die Einbindung der Angeklagten T2 war darüber hinaus in besonderem Maße erforderlich, da er auf die von ihr formell geleitete Gesellschaft angewiesen war. Er benötigte daher ihre Mitwirkung etwa bei der Änderung der Firma, der Änderung des eingetragenen Unternehmensgegenstandes oder auch bei steuerlichen Angelegenheiten.

442

Es ist auszuschließen, dass es die Angeklagte T2, die nach ihrem Werdegang lebenstüchtig ist, nicht interessiert haben könnte, was für ein neues Geschäftsmodell dies sein soll, das eine grundlegende Änderung der Firma und des Gesellschaftszwecks erforderlich macht. Denn es sollte von „ihrer“ Gesellschaft betrieben werden. Der Zeuge M2 hat insoweit berichtet, dass die Angeklagte bei Gesprächen immer viel habe wissen wollen und vor allem an ihren Haftungsrisiken interessiert gewesen sei. Da liegt es aus Sicht der Kammer auf der Hand, dass sie sich ein neues Geschäftsmodell mit Edelmetall und erwartbaren Umsatzsteigerungen nicht zuletzt wegen möglicher Haftungsrisiken im Detail erklären lässt.

443

Es spricht weiterhin sehr viel dafür, dass T1 ihr dann die Einzelheiten der Geschäfte dargelegt hat. Zunächst ist es unwahrscheinlich, dass die Angeklagte T2 sich hier mit pauschalen Beschreibungen zufrieden gegeben hätte. Denn es handelte sich nicht nur um eine grundlegende Änderung des Gesellschaftszwecks, der Angeklagte T1 war mit seinen bisherigen Geschäftsideen auch sämtlich gescheitert. Darüber hinaus hatte er Anlass, sie über die zu erwartende deutliche Steigerung der Umsätze der bisher wirtschaftlich erfolglosen N5 zu informieren. Da sie die Umsatzsteigerungen von kleinen zwei- bis vierstelligen Beträgen in den Jahren 2009 bis 2010 auf Millionenbeträge spätestens im Zusammenhang mit Steuererklärungen oder Gesprächsterminen beim Steuerberater gesehen hätte, wäre das Risiko zu groß gewesen, dass sie sich hintergangen gefühlt und das Ganze aufgedeckt hätte. Eine Verschleierung der geschäftlichen Vorgänge im Innenverhältnis der Angeklagten hätte ein manipulatives Vorgehen gegenüber seiner Lebensgefährtin und einen hohen Grad an Verschwiegenheit erfordert. Letzteres besaß der redselige Angeklagte zur Überzeugung der Kammer nicht. Sie geht auch nicht davon aus und hat keine Anhaltspunkte dafür, dass er sie insoweit hintergangen hat. Auch aus seiner Einlassung geht nicht hervor, dass bzw. wie er „hinter ihrem Rücken“ agiert haben will.

444

Die Kammer geht weiter davon aus, dass die Angeklagte dann beschlossen hat, bei dem Geschäft mitzuwirken und gemeinsam mit T1 unter Nutzung KG die Edelmetallgeschäfte unter Geltendmachung unberechtigter Vorsteuerabzüge abzuwickeln.

445

Denn dies entsprach dem weiteren Verlauf: Die Angeklagte T2 hat zunächst den Buchführungskurs absolviert, um die für ihr Mitwirken erforderlichen Kenntnisse zu erwerben. Es ist nicht ersichtlich, wofür sie diese anderweitig hätten einsetzen wollen, weil sie in ihrem (Haupt-)Beruf nicht erforderlich sind. Sie hat diese Kenntnisse auch praktisch angewandt, indem sie anfangs die Buchhaltung mit T1 selbst betreute. Auch nach Beschäftigung von Frau Q6 hat sie die Vorgänge verfolgt und hatte fortlaufend Einblick in die Geschäfts- und Kontounterlagen der KG. Sie war dann weiterhin – wenn auch aufgrund der Entfernung zu ihrem Wohnort nicht immer – bei Gesprächen mit dem Steuerberater anwesend. Bei diesen hat sie sich zwar nicht zu Fragen der Ausrichtung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft geäußert – dies war der Beitrag des Angeklagten T1. Sie hat sich aber betriebliche Vorgänge erklären lassen und hat sich insbesondere auch nach Haftungsrisiken erkundigt. Weiterhin unterzeichnete sie teilweise Verträge für die KG, verfügte über geschäftliche Visitenkarten, die sie als Geschäftsführerin auswiesen, hob erhebliche Bargeldbeträge für die KG ab und profitierte laufend finanziell von den in Rede stehenden Geschäften, etwa in Form der regelmäßigen Zahlungen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf obige Ausführungen zur Rollenverteilung Bezug genommen. Schon aus diesem Grunde sind die Einlassungen der Angeklagten, T2 habe sich mit den Geschäften gar nicht befasst, widerlegt.

446

Es war damit gerade nicht so, dass sie bei der N1 GmbH & Co KG nicht mit den Geschäften der Gesellschaft befasst war und lediglich formal die Stellung einer Geschäftsführerin innehatte, die allein ihren Namen hergegeben aber keine Kenntnis von den Abläufen hatte.

447

Die Kammer ist auch überzeugt davon, dass die Angeklagte nicht nur den Ablauf der Geschäfte kannte, sondern es zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass die Umsätze aus hinsichtlich der Umsatzsteuer steuerunehrlichen Geschäften stammten und sie auch durch Ansatz der Vorsteuern aus den angeblichen Geschäften mit den Berliner Firmen Umsatzsteuer in der festgestellten Größenordnung verkürzten.

448

Die Kammer geht insoweit davon aus, dass der Angeklagte T1 sie spätestens im Zusammenhang mit der Umfirmierung und der Änderung des Unternehmensgegenstandes vor den ersten Geschäftsvorfällen auch in diese Umstände eingeweiht und ihr auch hinsichtlich der Steuerverkürzung nichts vorenthalten hat. Dafür spricht zunächst seine Redseligkeit und die persönliche Beziehung der Angeklagten. Unter Berücksichtigung des festgestellten Umfangs der Einbindung T2s in das Geschehen hätte ein Verzicht T1s auf ihre Einweihung auch ein unvertretbares Entdeckungsrisiko dargestellt. Denn es hätte die überaus große Gefahr bestanden, dass die gut ausgebildete und intelligente T2 aufgrund ihres von Anfang an geplanten und später auch gelebten Einblicks in die Geschäftstätigkeit hätte Verdacht schöpfen und – auch vor dem Hintergrund, dass sie bis in die Gegenwart hinein als Angestellte im öffentlichen Dienst beschäftigt ist – zu ihrer Absicherung die Strafverfolgungsbehörden einschalten können. Die Kammer ist überdies davon überzeugt, dass die Angeklagte T2 aufgrund der eigenen Wertung der ihr bekannten Umstände (insbesondere: Barzahlungen, schnelle Abwicklung, Abweichung der tatsächlichen Lieferanten von den rechnungsmäßigen Verkäufern) auch selbst die Möglichkeit erkannt und billigend in Kauf genommen hat, dass die Vorsteuern aus den Scheinrechnungen nicht zur Minderung der Umsatzsteuerzahllast angesetzt werden durften.

449

Für den von Anfang an bestehenden Vorsatz der Angeklagten spricht ergänzend, dass diese auch nach den Durchsuchungsmaßnahmen der Steuerfahndung u.a. in ihrer Wohnung in D2, weiterhin als Geschäftsführerin auftrat und die formal von ihr geführte N1 Verwaltungs GmbH zudem als Komplementär-GmbH der im August 2012 in das Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter leicht abgewandelter Firma (Zusatz „P1“) eingetragenen N1P1 GmbH & Co. KG zur Verfügung stellte. Denn spätestens im Zeitpunkt der Durchsuchungen hätte sich für einen gutgläubigen Geschäftsführer eine Verdachtslage ergeben, die ihn zur Aufgabe seiner Tätigkeit veranlasst oder zumindest viele Fragen aufgeworfen hätte. Sie hat aber weder die geschäftliche Zusammenarbeit mit dem Angeklagten T1 eingestellt, noch haben sich in der Beweisaufnahme Anhaltspunkte für eine Störung des privaten oder geschäftlichen Verhältnisses zwischen den Angeklagten im Nachgang der Durchsuchungsmaßnahmen ergeben. Im Gegenteil belegt die Mitwirkung an der N1P1 GmbH & Co. KG, dass sie sogar in Kenntnis von offen zutage getretenen Verdachtsmomenten die geschäftliche Tätigkeit zusammen mit dem Angeklagten fortgeführt hat.

450

Bei Betrachtung aller für und gegen die Annahme vorsätzlichen Handelns sprechender Umstände bleiben bei einer Gesamtschau keine vernünftigen Zweifel, dass die Angeklagte vorsätzlich handelte. Die persönliche Beziehung zum redseligen Angeklagten, die zwar nicht durchgehende aber regelmäßige Anwesenheit in den Geschäftsräumlichkeiten und die inhaltliche Befassung mit dem Geschäftsbetrieb – sowohl intern hinsichtlich der Buchhaltung als auch nach außen – ergeben ein schlüssiges Bild einer Einbindung in Kenntnis aller Umstände. Dass sie in geschäftlichen Sachen im Vergleich zu T1 unerfahren war, spricht nicht dagegen. Teilweise hat sie sich die erforderlichen Kenntnisse angeeignet. Darüber hinaus konnte sie aufgrund des arbeitsteiligen Vorgehens im Hintergrund bleiben. Dass sie bei einer Entdeckung erhebliche Konsequenzen zu tragen haben und ihre wirtschaftliche und soziale Existenz gefährdet sein würde, hat die Angeklagte dabei aus Sicht der Kammer hingenommen, weil sie das Entdeckungsrisiko vor dem Hintergrund der vermeintlich unauffälligen Papierlage als eher gering eingestuft haben wird.

451

Mithin hat sie sich aus Dankbarkeit und Zuneigung zum Angeklagten T1 – aber auch in der Erwartung einer gewissen finanziellen Beteiligung – verleiten lassen, gemeinsam mit ihm die von ihm initiierten Steuerhinterziehungen zu begehen.

452

e) Weitere Feststellungen

453

aa)

454

Die Feststellungen zu den steuerlich relevanten Umständen beruhen auf den in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, insbesondere den Umsatzsteuererklärungen, den an die Finanzämter Marl und Lüdinghausen übermittelten Umsatzsteuervoranmeldungsdaten, dem an die Kammer gerichteten Schreiben des Finanzamtes Lüdinghausen vom 03.12.2018 und den Buchführungsunterlagen der Gesellschaft.

455

Die jeweils die Verkürzung ergebenden – hinsichtlich des Vorsteuerabzugs nicht anzuerkennenden – und in der Buchhaltung der N1 GmbH & Co. KG verbuchten Eingangsrechnungen hat die Kammer im Selbstleseverfahren eingeführt. Die Vorgänge im Zusammenhang mit der Erstellung der Buchhaltung, die Zusammenarbeit mit dem Steuerberater und die Abläufe betreffend die Erstellung und Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen haben die damit befassten Zeugen Q6, T8 und M2 im Sinne der Feststellungen glaubhaft geschildert.

456

bb)

457

Die zur Nutzung der Büroräumlichkeiten der E3 durch die N5 getroffenen Feststellungen basieren ebenso wie die zur Fortführung des Entsorgungsbetriebs des Angeklagten T1 durch die N9 UG getroffenen Feststellungen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin M3, die seit 2007 im Unternehmen des Angeklagten Bürotätigkeiten erledigt hat und später bei der N9 UG angestellt war und die Abläufe schlüssig und widerspruchsfrei geschildert hat.

458

Die Feststellungen zu den in den Wohnräumen des Angeklagten T1 eingerichteten Büroräumen der KG und deren späterer Verlegung in die L4-Straße # in P1 folgen aus den auch insoweit glaubhaften Ausführungen der Zeugen Q6 und T11. Deren Angaben stehen hinsichtlich der Nutzung des Juwelierladens mit den Bekundungen der Zeugen E5 und E6 in Einklang, auf deren Grundlage die Kammer auch ihre Feststellungen zu den Umständen der Anmietung und dem Betrieb des Ladenlokals trifft. Die Eheleute E5/E6 berichteten überzeugend von dem Drängen des Angeklagten T1s auf eine zügige Anmietung der Räumlichkeiten und beschrieben sein Geschäftsmodell übereinstimmend als An- und Verkauf von Schmuck und Gold an Privatkunden. Ihre Angaben wirkten nicht untereinander abgesprochen. Die Eheleute haben den Sachverhalt jeweils aus ihrer Perspektive und in eigenen Worten beschrieben, ohne dass es dabei zu Widersprüchen untereinander gekommen wäre.

459

cc)

460

Die zu dem Auftreten des Angeklagten T1 bei den Barabhebungen in den Räumlichkeiten der Volksbank Lüdinghausen getroffenen Feststellungen stützt die Kammer auf die glaubhaften Ausführungen des Zeugen T10. Dieser war im Tatzeitraum als Kassierer bei der Bank tätig und konnte sich noch gut an den Angeklagten T1 erinnern. Der Zeuge hatte auch bereits im Rahmen einer Vernehmung durch den Zeugen T15 entsprechende Angaben zum Angeklagten gemacht. Hierüber hat der Zeuge T15 glaubhaft berichtet

461

dd)

462

Die Feststellungen zum Internetauftritt der KG ergeben sich aus den Angaben des Zeugen T12, der nach eigenen Angaben in dem Zeitraum von 2004 bis 2012 wiederholt als Mediengestalter für den Angeklagten T1 tätig war und in dessen Auftrag Briefbögen, Visitenkarten und Internetseiten für verschiedene Firmen gestaltet hat. Der Zeuge gab an, auch die Website der N1 zu dem „Thema Edelmetallhandel“ gestaltet zu haben, die nach seiner Erinnerung Ende 2010 oder Anfang 2011 „online gegangen“ sei. Die Angaben des Zeugen T12 waren nachvollziehbar und in sich schlüssig.

463

ee)

464

Die Feststellungen zu den von den Angeklagten angestrengten finanzgerichtlichen Verfahren und den gegen die Angeklagten ergangenen Haftungsbescheide beruhen auf der Verlesung der in dem Verfahren vor dem Finanzgericht Münster, AZ: 5 K 1803/17, eingereichten Klageschrift vom 15.06.2017 sowie des Beschlusses des Finanzgerichts Münsters vom 23.01.2018, der in dem Verfahren vor dem Finanzgericht Münster, AZ: 5 K 2701/17, eingereichten Klageschrift vom 16.06.2017, des Tenors des Beschlusses des Finanzgerichts Münster vom 31.10.2016 (AZ: 15 V 2957/16 U) sowie der Haftungsbescheide des Finanzamts Lüdinghausen vom 11.12.2015 (T2) und des Finanzamtes Lüdinghausen vom 04.12.2015 (T1).

465

ff)

466

Die Feststellung, dass die Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten unvermindert einsichts- und steuerungsfähig waren, trifft die Kammer aufgrund ihrer Beobachtungen in der Hauptverhandlung, die keinerlei Anhaltspunkte für Zweifel an der Schuldfähigkeit der Angeklagten ergeben haben. Auch aus den Angaben der vernommenen Zeugen und der weiteren Beweisaufnahme ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Taten.

467

Soweit die Angeklagte T2 ohne die Darlegung näherer Einzelheiten über ihren Verteidiger von einem Zustand gesundheitlicher Erschöpfung und einer Behandlung wegen eines „Burnouts“ in 2011 hat berichten lassen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung.

468

Das Verhalten der Angeklagten in dem über einen langen Zeitraum andauernden Tatgeschehen zeigte zur Überzeugung der Kammer die Fähigkeit zu zielgerichtetem, geordnetem und situationsangepasstem Verhalten. Hinzu tritt, dass die Angeklagte im Tatzeitraum auch unter Zugrundelegung ihrer eigenen Angaben überwiegend in der Lage war, ihrer angestellten Tätigkeit in D2 nachzugehen, ihren Haushalt zu versorgen und sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern. Diese Umstände machen deutlich, dass sich zu keinem Zeitpunkt ein die Schuldfähigkeit der Angeklagten beeinträchtigender Kontrollverlust eingestellt hat. Anhaltspunkte hierfür ergaben sich auch aus der übrigen Beweisaufnahme nicht.

469

D. Rechtliche Würdigung

470

Die Angeklagten haben sich nach den getroffenen Feststellungen drei einzelner Taten der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO schuldig gemacht. Hinterzogen ist in sämtlichen Fällen die Umsatzsteuer.

471

Während die N1 GmbH & Co. KG die in den Gutschriften der J1 ausgewiesene Umsatzsteuer schuldete, weil sie den übermittelten Gutschriften als vereinbarte Abrechnungsweise nicht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG widersprochen hatte, haben die Angeklagten den Abzug der in den jeweiligen Eingangsrechnungen der G1 Im- Export GmbH, der B1 GmbH und der C1 GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuer zu Unrecht veranlasst und daher durch Abgabe der unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung für 2011 und der unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen für das erste Quartal 2012 sowie für April 2012 für die N1GmbH & Co. KG jeweils eine Tathandlung im Sinne des § 370 Abs. 1 AO begangen. Die Erklärungen waren unrichtig, weil die unter dem Namen der G1 Im- Export GmbH, der B1 GmbH und der C1 GmbH ausgestellten Rechnungen nicht gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigten. Es handelte sich hierbei nicht um gemäß §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnungen. Sie wiesen jeweils als Leistenden Unternehmen aus, die keine Leistung erbracht hatten. Vielmehr wurden die Namen der der G1 Im- Export GmbH, der B1 GmbH und der C1 GmbH lediglich zum Schein benutzt, um über die Person des Leistenden zu täuschen. Damit handelte es sich um Scheinrechnungen im Sinne des § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG, aus denen kein Vorsteuerabzug zulässig war. Die Berechtigung zum Abzug entfiel darüber hinaus aufgrund der von den Angeklagten erkannten Einbindung der Umsätze in eine Umsatzsteuerhinterziehung.

472

Durch die Abgabe der inhaltlich falschen Umsatzsteuerjahreserklärung für 2011 sowie der inhaltlich unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen verwirklichten die Angeklagten jeweils einen Taterfolg im Sinne des § 370 Abs. 1 AO.

473

Zwar war die Pflicht zur Abgabe der Jahresumsatzsteuererklärung für 2011 nach Einleitung des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt suspendiert, das niemand gezwungen werden darf, sich selbst anzuklagen oder gegen sich selbst Zeugnis abzulegen (nemo tenetur se ipsum accusare). Der "nemo-tenetur-Grundsatz" rechtfertigt jedoch nicht die Begehung neuen Unrechts zur Verdeckung eigener Straftaten durch Abgabe einer unrichtigen, den Umsatzsteuervoranmeldungen entsprechenden Umsatzsteuerjahreserklärung (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Juli 2005 – 1 Ws 11/04).

474

Für das Veranlagungsjahr 2011 und das erste Quartal 2012 trat die Steuerverkürzung jeweils durch Abgabe der unrichtigen Erklärung ein, weil die Angeklagten in diesen Fällen jeweils eine zu niedrige Zahllast erklärten. Damit stand die unrichtige Steueranmeldung gemäß § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung gleich. Die Steueranmeldung für April 2012 lautete auf einen Erstattungsbetrag. Ihr hat das Finanzamt seine Zustimmung erteilt, womit die unrichtige Steueranmeldung gemäß § 168 Satz 2 AO ebenfalls einer Steuerfestsetzung gleichstand.

475

Die Angeklagten handelten auch vorsätzlich. Sie hielten es bei Übernahme der Edelmetalle zumindest für möglich und billigten, dass diese Geschäfte im Zusammenhang mit Steuerhinterziehungen standen. Die Angeklagten erkannten darüber hinaus, dass es sich bei den der Gesellschaft überlassenen Eingangsrechnungen um Abdeckrechnungen handelte, die die geschäftlichen Vorgänge nicht zutreffend wiedergaben und die KG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten.

476

In Höhe des vorgenommenen unberechtigten Vorsteuerabzuges ist eine bislang ungetilgte Steuerschuld entstanden, die von der Kammer als Verkürzungsbetrag festgestellt worden ist.

477

Die Angeklagten haben in sämtlichen Fällen gemeinschaftlich im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB gehandelt. Die insoweit nicht eigenhändig ausgeführten Tathandlungen bewegten sich in jedem Einzelfall im Rahmen des gemeinsamen Tatplanes und waren dem jeweils anderen Angeklagten daher gemäß § 25 Abs. 2 StGB mittäterschaftlich zuzurechnen.

478

Die festgestellten Taten sind jeweils selbständige im Sinne von § 53 StGB.

479

E. Strafzumessung

480

Die Angeklagten haben in jedem Einzelfall das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO (Verkürzung großen Ausmaßes) verwirklicht, weil der festgestellte Hinterziehungsbetrag die Wertgrenze in Höhe von 50.000,00 € übersteigt.

481

I.

482

Betreffend den Angeklagten T1 ist die Kammer bei der Strafzumessung hinsichtlich sämtlicher Taten jeweils von dem Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Satz 1 AO ausgegangen, der für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis hin zu zehn Jahren vorsieht.

483

Sie hat unter zusammenfassender Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände geprüft, ob die Indizwirkung der jeweils verwirklichten Regelbeispiele des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO ausnahmsweise entfällt. Durchgreifende Gründe für einen solchen Wegfall der Indizwirkung bestehen aber nicht.

484

Zwar fällt vorliegend zugunsten des Angeklagten ins Gewicht, dass er einen Teil der objektiven Tatumstände am Schluss der Hauptverhandlung eingeräumt hat.

485

Die Kammer hat überdies bedacht, dass es sich bei den der Verurteilung zugrunde liegenden Taten im weitesten Sinne um Serienstraftaten gehandelt hat, mit deren fortschreitender Begehung die Hemmschwelle des Angeklagten aufgrund der bereits vorangegangenen Taten immer weiter herabsank.

486

Die Kammer hat zudem zugunsten des Angeklagten in den Blick genommen, dass die verfahrensgegenständlichen Taten schon mehr als sechs Jahre zurückliegen und der Angeklagte seither nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Die Kammer hat auch gesehen, dass den Angeklagte Sanktionen, insbesondere in Form von Freiheitsentziehungen, auch wegen seines Alters von mittlerweile fast 70 Jahren hart treffen.

487

Auch der Umstand, dass die Ermittlungen gegen den Angeklagten bereits seit Mitte 2012 offen geführt werden und er seitdem unter dem Druck des Verfahrens steht, ist strafmildernd berücksichtigt worden. An der Dauer trifft ihn kein Verschulden.

488

Ganz erheblich kam dem Angeklagten zudem zugute, dass er weder Erfinder des Systems zur Hinterziehung von Umsatzsteuer noch an dessen Aufbau beteiligt gewesen ist, sondern lediglich die Vorgaben der Hinterleute der vorgeblichen Lieferantenfirmen umgesetzt hat. Insoweit wurde er von U1 oder (weiteren) Hintermännern „eingespannt“. Die Kammer geht zugunsten des Angeklagten davon aus, dass ihn die drohende Haftung für den steuerlichen Schaden belastet. Er wird ihn voraussichtlich nie zurückzahlen können.

489

Ferner hat die Kammer gewürdigt, dass es im Umfang von etwa 230.000 € zu einer Rückführung des Gesamtschadens gekommen ist. Diese Schadenswiedergutmachung ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wenngleich sie nicht durch ein Verhalten des Angeklagten T1 veranlasst wurde. Sie erfolgte durch die Vollziehung des dinglichen Arrests in das Gesellschaftsvermögen der KG und die Pfändung des auf dem bei der Volksbank P1 Lüdinghausen e.G. unterhaltenen Konto der KG vorhandenen Guthabens sowie durch die von dem Finanzamt Lüdinghausen gegenüber dem Arbeitgeber der Angeklagten T2 ausgebrachten Lohnpfändungen und die Pfändung des Erlöses aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung der Angeklagten, soweit dieser nicht zur Rückführung des Finanzierungsdarlehens benötigt wurde.

490

Strafmildernd hat die Kammer auch die schwierige finanzielle und persönliche Situation des Angeklagten vor Tatbegehung berücksichtigt. Durch das Scheitern der Geschäftsidee der N5 war das Einkommen des Angeklagten entfallen. Dies war – davon geht die Kammer zugunsten des Angeklagten aus – mitursächlich dafür, dass er sich auf den Vorschlag des U1 eingelassen hat.

491

Die Kammer hat auch die beruflichen und finanziellen Folgen, die die Aufdeckung der verfahrensgegenständlichen Taten sowie das nachfolgende Strafverfahren für den Angeklagten mit sich gebracht haben, berücksichtigt. Sie hat insbesondere gesehen, dass über das laufende Strafverfahren in der örtlichen Zeitung, die in einem Nachbarort öffentlich ausgehängt war, berichtet wurde. Da es sich in seinem Wohnort P1 schnell herumgesprochen hatte, dass der Angeklagte der in den Berichten genannte mutmaßliche Täter sein soll, fällt es ihm schwer, erneut beruflich Fuß zu fassen. Er empfindet es darüber hinaus als peinlich und unangenehm, dass die Leute in seinem Heimatort – nach seinem Empfinden in der irrigen Vorstellung der Schaden sei sein Erlös missgünstig oder schadenfroh – über ihn reden.

492

Im Fall 1 war überdies als mildernder Umstand zu erkennen, dass die Angeklagten aufgrund der vorangegangenen Abgaben unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen für die Quartale II bis IV 2011 einen gewisser Druck zur Abgabe einer unrichtigen, den Steuervoranmeldungen entsprechenden Umsatzsteuerjahreserklärung verspürt haben mögen.

493

Die vorgenannten strafmildernden Gesichtspunkte werden jedoch zur Überzeugung der Kammer sämtlich zumindest kompensiert durch die nachfolgenden, für jeden Einzelfall zulasten des Angeklagten T1 zu berücksichtigenden Umstände. Die Bewertung der Tat als besonders schwerer Fall ist daher nicht unverhältnismäßig.

494

Zu würdigen war insoweit, dass der hafterfahrene Angeklagte erheblich, auch einschlägig, vorbestraft ist. Einschränkend hat die Kammer aber zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die letzte Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe bereits sieben Jahre zurückliegt und er in der Zwischenzeit nicht strafrechtlich verurteilt worden ist.

495

Zulasten des Angeklagten war weiter zu bedenken, dass er die hier zur Aburteilung kommenden Taten nach der Verurteilung durch das Amtsgericht Marl am 07.05.2012 unter laufender Bewährung begangen hat. Dabei hat die Kammer aber auch zu seinen Gunsten gesehen, dass die der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2011 vorausgegangenen unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen für die Quartale II bis IV/ 2011 i.S.d. § 55 StGB vor der früheren Verurteilung veranlasst wurden.

496

Betreffend den Fall 1 war ferner zuungunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er die Tat in Kenntnis der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen und nach erfolgter Durchsuchung u.a. seiner Wohnräume im Juli 2012 begangen hat. Dabei hat die Kammer allerdings auch bedacht, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen für den Veranlagungszeitraum 2011 jeweils vor Bekanntwerden der gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe übermittelt wurden und einen – bereits erwähnten – gewissen Erklärungsdruck verursacht haben könnten.

497

Zulasten des Angeklagten hat die Kammer auch den langen Tatzeitraum und die in jedem Einzelfall erheblichen Schadenssummen berücksichtigt, dabei jedoch gesehen, dass die Margen der KG, die von dieser auch versteuert worden sind, deutlich hinter dem entstandenen Steuerschaden zurückgeblieben sind.

498

Bei der Festlegung der konkreten Einzelstrafen – der Strafzumessung im engeren Sinne – hat die Kammer unter jeweiliger Zugrundelegung der so festgesetzten Strafrahmen ausgehend von der Schuld des Angeklagten T1 die Gesamtheit der inneren und äußeren Seiten der Taten erneut gewürdigt und neben den in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgesichtspunkten sämtliche der bereits im Zusammenhang mit der jeweils vorgenommenen Strafrahmenbestimmung aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erneut vollumfänglich berücksichtigt und gegeneinander abgewogen.

499

Nach jeweiliger Abwägung all dieser Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer – insbesondere in Anbetracht der teilweisen Einräumung des objektiven Sachverhaltes , der erheblichen persönlichen und finanziellen Folgen für den Angeklagten und der langen Verfahrensdauer einerseits und der hohen Schadenssummen sowie des langen Tatzeitraumes und der Vorstrafen des Angeklagten andererseits – auf folgende Einzelstrafen als unrechts-, schuld- und sühneangemessen erkannt:

500

Fall 1:              zwei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe

501

Fall 2:              ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe

502

Fall 3:              neun Monate Freiheitsstrafe

503

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 54 StGB hat die Kammer nochmals alle im Zusammenhang mit der Bemessung der Einzelstrafen maßgebenden Umstände gegeneinander abgewogen. Insoweit hat sie zugunsten des Angeklagten insbesondere erneut maßgeblich seine Einlassung, die überlange Verfahrensdauer und die mit ihr einhergehende Belastung des Angeklagten gewertet.

504

Zulasten des Angeklagten fielen demgegenüber vor allem dessen Vorstrafen, der lange Tatzeitraum und der hohe Schaden ins Gewicht.

505

Gemäß § 54 StGB hat die Kammer daraufhin unter Erhöhung der im Fall 1 verwirkten Einsatzstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und nochmaliger Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte auf eine

506

              Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten

507

erkannt, die sie für unrechts-, schuld- und sühneangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend erachtet hat.

508

II.

509

Hinsichtlich der Angeklagten T2 ist die Kammer bei der Strafzumessung hinsichtlich sämtlicher Taten ebenfalls von dem Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Satz 1 AO ausgegangen, der für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis hin zu zehn Jahren vorsieht.

510

Sie hat sodann unter zusammenfassender Würdigung aller für und gegen die An-geklagte sprechenden Umstände geprüft, ob die Indizwirkung der jeweils verwirk-lichten Regelbeispiele des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO ausnahmsweise entfallen könnte und dies im Ergebnis in jedem Einzelfall verneint.

511

Zwar wirkte sich ganz erheblich zugunsten der Angeklagten aus, dass sie sich bei Durchführung der Taten im Rahmen eines nicht von ihr erdachten und aufgebauten steuerunehrlichen System bewegt hat und im Vergleich zu dem die Geschicke der KG faktisch in den Händen haltenden und geschäftlich wesentlich erfahreneren Mitangeklagten T1 eine deutlich untergeordnete Rolle einnahm.

512

Auch fiel zugunsten der Angeklagten jeweils ihr unbestraftes, sozial integriertes Vorleben ins Gewicht. Die Kammer hat zudem gesehen, dass die verfahrensgegenständlichen Taten schon mehr als sechs Jahre zurückliegen und die Angeklagte auch seither strafrechtlich nicht auffällig geworden ist. Strafmildernd wirkte sich weiter aus, dass sich die Angeklagte seit 2012 und damit eine ausgesprochen lange Zeit dem Druck des offenen Verfahrens ausgesetzt gesehen hat, wobei sie als Angestellte im öffentlichen Dienst in besonderer Weise auch die beruflichen Folgen einer Verurteilung zu besorgen hat. An der langen Verfahrensdauer traf sie dabei kein Verschulden.

513

Darüber hinaus hat die Kammer die bereits dargelegte Teilrückführung des Gesamtschadens berücksichtigt und bedacht, dass diese in Teilen auch aus dem Vermögen der Angeklagten erfolgt ist. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass die persönliche Haftung der Angeklagten für die Folgen der durch T1 initiierten Taten sie wirtschaftlich hart trifft und sie voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, den Schaden vollständig zu begleichen.

514

Nicht außer Acht gelassen hat die Kammer zudem, dass es sich bei den der Verurteilung zugrunde liegenden Taten im weitesten Sinne um Serienstraftaten gehandelt hat, mit deren fortschreitender Begehung die Hemmschwelle der Angeklagten aufgrund der bereits vorangegangenen Taten immer weiter herabsank.

515

Im Fall 1 hat die Kammer darüber hinaus in den Blick genommen, dass durch die der Abgabe der unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung für 2011 vorausgegangenen Übermittlungen falscher Umsatzsteuervoranmeldungen ein gewisser Anreiz für die Wiederholung der unzutreffenden Angaben in der Jahreserklärung bestanden haben mag.

516

Die vorgenannten strafmildernden Gesichtspunkte werden jedoch zur Überzeugung der Kammer sämtlich zumindest kompensiert durch die nachfolgenden, für jeden Einzelfall zulasten der Angeklagten zu berücksichtigenden Umstände.

517

Zuungunsten der Angeklagten wirkten sich der lange Tatzeitraum und die Höhe des verursachten Steuerschadens aus. Den von ihr verursachten erheblichen Schaden hat die Kammer mit einem Betrag in Höhe von 2.733.867,95 € festgestellt, wenngleich sie bedacht hat, dass die Taterträge deutlich dahinter zurückblieben.

518

Zu Lasten der Angeklagten war im Fall 1 ferner zu berücksichtigen, dass sie die Tat in Kenntnis der eingeleiteten Ermittlungen und nach erfolgter Durchsuchung u.a. ihrer Wohnräume im Juli 2012 begangen hat. Insofern hat die Kammer allerdings auch gesehen, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen für den Veranlagungszeitraum 2011 jeweils vor Bekanntwerden der gegen die Angeklagte erhobenen Vorwürfe übermittelt wurden.

519

Nach Abwägung all dieser für und gegen die Angeklagte sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung auf folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erkannt:

520

Fall 1:                                           zehn Monate Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe

521

Fall 2:                                           neun Monate Freiheitsstrafe

522

Fall 3:                                           sechs Monate Freiheitsstrafe

523

Die Kammer hat nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Strafzumessungsaspekte unter maßvoller Schärfung der im Fall 1 verwirkten Einsatzstrafe von 10 Monaten eine

524

Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr

525

festgesetzt, die sie für unrechts-, schuld- und sühneangemessen und zur Einwirkung auf die Angeklagte unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend erachtet hat. Dabei war die Kammer zugunsten der Angeklagten darauf bedacht, eine Gesamtstrafe zu bilden, die ihrem Arbeitgeber einen ausreichenden Ermessensspielraum einräumt, innerhalb dessen auch die Fortsetzung des bereits lange andauernden Arbeitsverhältnisses möglich ist.

526

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 54 StGB waren insbesondere die fehlende strafrechtliche Vorbelastung der Angeklagten und das lange Zurückliegen der Taten strafmildernd zu würdigen, während auf der anderen Seite der verursachte Gesamtschaden von über 2,7 Mio. € zu sehen war.

527

F. Strafaussetzung

528

Die Vollstreckung der gegen die Angeklagte T2 verhängten Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.

529

Es ist zu erwarten, dass sich die nicht vorbestrafte, erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilte Angeklagte diese Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Die Kammer geht nach dem von dem Angeklagten gewonnenen persönlichen Eindruck davon aus, dass diese durch das hiesige Strafverfahren und die durch die Länge des Strafverfahrens bedingten weitergehenden Belastungen nachhaltig beeindruckt und um eine Lebensführung im Rahmen der Legalität bemüht ist.

530

Vor diesem Hintergrund erscheint trotz der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe eine Strafvollstreckung auch nicht unter dem Aspekt der Verteidigung der Rechtsordnung i.S.d. § 56 Abs. 3 StGB erforderlich.

531

G. Vollstreckungslösung

532

Von den jeweils verhängten Gesamtfreiheitsstrafen gelten sechs Monate als vollstreckt, da das Strafverfahren über einen Zeitraum von viereinhalb Jahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist.

533

Gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i. V. mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention hat jeder Angeklagte ein Recht auf ein faires rechtsstaatliches Strafverfahren und damit auch auf eine angemessene Beschleunigung des Verfahrens. Ob eine mit dem Rechtstaatsprinzip des Grundgesetzes nicht in Einklang stehende Verfahrensverzögerung vorliegt, bestimmt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, die in einer umfassenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen. Dabei sind insbesondere der durch die Verzögerung der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Strafverfahrens, die Schwere und die Art des Tatvorwurfs, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens, Art und Weise der Ermittlung sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des Verfahrens verbundenen Belastung für den Angeklagten zu berücksichtigen. Keine Berücksichtigung finden Verfahrensverzögerungen, die der Angeklagte selbst verursacht hat (BGH, Beschl. v. 17.01.2008 – GSSt 1/07 –, BGHSt 52, 124-148).

534

Die Angeklagten haben Mitte 2012 Kenntnis von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens erlangt. Die Zustellung der Anklageschrift ist unter dem 11.11.2013 verfügt und das Hauptverfahren mit Beschluss vom 14.04.2015 eröffnet worden. Wegen des weiteren Verfahrensganges wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf obigen Ausführungen unter B. II. 4 Bezug genommen.

535

Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist ausgehend von der Vollziehung der Durchsuchungsbeschlüsse am 04.07.2012 eine Gesamtdauer des Verfahrens von sechs Jahren und elf Monaten festzustellen. Denn ab diesem Zeitpunkt hatten die eingeleiteten Verfolgungsmaßnahmen wesentliche Auswirkungen auf die Lage der Angeklagten (Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 46 Rn. 122 m.w.N.).

536

Das Ermittlungsverfahren wurde in angemessener Zeit abgeschlossen. Die Aufklärung der den Angeklagten zur Last gelegten Taten gestaltete sich angesichts der Komplexität des Sachverhalts auch vor dem Hintergrund vorliegender Strohmannverhältnisse und der Notwendigkeit der Auswertung der umfangreichen Buchführungsunterlagen schwierig und zeitaufwendig. Es ist mit der gebotenen Zügigkeit geführt worden; in den Verantwortungsbereich der Staatsanwaltschaft fallende Verzögerungen sind nicht eingetreten.

537

Das Verfahren ist aber bei Gericht nicht ausreichend gefördert worden. Die Sache ist nach Eingang der Anklageschrift etwa fünfeinhalb Jahre beim Landgericht nicht bearbeitet worden ist, weil die zunächst zuständige 12. große Strafkammer aufgrund der hohen Belastung mit vorrangig zu behandelnden Haftsachen nicht verhandeln konnte. Unter Berücksichtigung des Umfangs und des Schwierigkeitsgrades des Verfahrens und der normalen Belastung einer Wirtschaftsstrafkammer geht die Kammer davon aus, dass für die Vorbereitung des Verfahrens und die Durchführung der Hauptverhandlung zwölf Monate ausreichend gewesen wären.

538

Damit ist eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von viereinhalb Jahren eingetreten. Nach Auffassung der Kammer genügte im vorliegenden Fall die bloße Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht, um den Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention zu kompensieren. Vielmehr bedurfte es hierzu der Anwendung der sog. Vollstreckungslösung, d.h. der Kompensation der Belastung des Angeklagten durch den Konventionsverstoß dadurch, dass ein Teil der Strafe als vollstreckt gilt (Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 46 Rn.131 ff. m.w.N.).

539

Im Hinblick auf die von den Angeklagten jeweils geschilderten Belastungen, die mit den offen geführten Ermittlungen gegen sie verbunden waren, hält die Kammer vorliegend einen Zeitraum von sechs Monaten für angemessen.

540

H. Keine Verständigung

541

Dem Urteil liegt keine Verständigung im Sinne des § 257c StPO zugrunde.

542

I. Kosten

543

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

544

(siehe Berichtigungsbeschluss vom 26.08.2019)