Beschwerde gegen Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers in OWi-Verfahren verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers in einem Bußgeldverfahren. Zentral ist, ob die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage eine Beiordnung nach §140 StPO (entsprechend §46 OWiG) rechtfertigt. Das Landgericht hält dies für nicht gegeben, weil das Sachverständigengutachten grundsätzlich leicht verständlich ist und vorbereitende Hinweise keine ausreichende Schwierigkeit begründen. Die Beschwerde wird daher als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zuungunsten des Beschwerdeführers.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zuungunsten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO).
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Ordnungswidrigkeitenverfahren nach §46 Abs.1 OWiG i.V.m. §140 StPO kommt nur in Betracht, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint (§140 Abs.2 StPO, 2. Fall).
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens rechtfertigt für sich allein die Beiordnung nicht, wenn der Inhalt des Gutachtens grundsätzlich leicht verständlich ist und keine besonderen Spezialkenntnisse zur inhaltlichen Erfassung erfordert.
Vage oder nicht eindeutige Hinweise in einer vorbereitenden schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen begründen nicht ohne Weiteres eine Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage, die zur Bestellung eines Pflichtverteidigers führt.
Die Erstellung geeigneter, digitaler Vergleichsbilder kann eine freiwillige Mitwirkung des Betroffenen erfordern; dies bedarf einer besonderen Belehrung über die Freiwilligkeit, stellt aber nicht automatisch einen Beiordnungsgrund dar.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lüdinghausen, 19 OWi 137/18
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Denn das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss zu Recht den Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers zurückgewiesen.
Die Kammer schließt sich auch in der Begründung den zutreffenden Erwägungen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses an. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine günstigere Entscheidung.
Nach der gemäß § 46 Abs. 1 OWiG entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 140 StPO kommt eine Beiordnung vorliegend allein deshalb in Betracht, weil wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, § 140 Abs. 2, 2 Fall StPO.
Dies ist jedoch nicht der Fall. Zwar hat die Auseinandersetzung mit einem Sachverständigengutachten zu erfolgen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 03.12.2018 zu der Frage, ob es sich bei der auf dem dem Bußgeldverfahren zu Grunde liegenden Fahrerbild abgebildeten Person um den Betroffenen handelt, die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Der Inhalt eines solchen Gutachtens ist jedoch grundsätzlich leicht verständlich. Insbesondere ist die Fragestellung einfach und die inhaltliche Erfassung eines solchen Gutachtens erfordert keine Spezialkenntnisse. (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 13.12.2012, Az.: 19 Qs 154/12 OWi).
Eine Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage ergibt sich auch nicht daraus, dass die Sachverständige in ihrer vorbereitenden schriftlichen Stellungnahme mitgeteilt hat, bei der Betrachtung der Bilddokumente fänden sich keine eindeutigen Hinweise auf einen Ausschluss des Betroffenen als möglicher Fahrer (u.U. eher erkennbare Hinweise auf eine zumindest wahrscheinliche Identitätswahrscheinlichkeit beider Personen). Für eine weitergehende Gutachtenaussage bzgl. der Identitätswahrscheinlichkeit beider Personen seien ggf. geeignete, digital bei der Verhandlung vor Gericht zu erstellende Vergleichsbilder des Betroffenen nötig. Soweit im Rahmen der Anfertigung von Vergleichsbildern in der Hauptverhandlung eine freiwillige Mitwirkung des Betroffenen erfolgt, erfordert dies eine besondere Belehrung über die Freiwilligkeit, sodass diese dem Betroffenen ausreichend vor Augen geführt wird, ohne dass es der Bestellung eines Pflichtverteidigers bedarf.