Beschwerde stattgegeben: Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach §141 Abs.3 StPO
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Verteidigers durch das Amtsgericht ein. Zentrales Problem war, ob ein Beiordnungsantrag der Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung das Gericht bindet. Das Landgericht hob den Beschluss auf und ordnete die Beiordnung an, da der Antrag verbindlich sei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.
Ausgang: Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung der Beiordnung als begründet; Beiordnung eines Pflichtverteidigers angeordnet, Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Gemäß § 141 Abs. 3 S. 3 StPO ist das Gericht an einen Beiordnungsantrag der Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung gebunden und hat eine Bestellung vorzunehmen, auch wenn es die Voraussetzungen des § 140 StPO für nicht gegeben hält.
Ein einmal gestellter Beiordnungsantrag der Staatsanwaltschaft kann nicht durch nachfolgende abweichende Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft gegenstandslos gemacht werden; das Gericht bleibt an den ursprünglichen Antrag gebunden.
Die vorherige Meldung eines Rechtsanwalts als Wahlverteidiger macht einen Beiordnungsantrag nicht gegenstandslos, wenn der Anwalt sein Wahlmandat unverzüglich niederlegt und die Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 467 Abs. 1 StPO und kann der Staatskasse auferlegt werden, wenn dem Angeklagten stattgegeben wird.
Vorinstanzen
Amtsgericht Tecklenburg, 10 Ds 72 Js 1152/15 - 71/15
Tenor
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Tecklenburg vom 13.04.2015 aufgehoben.
Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt S.Q. aus C. als Verteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet, weil das Amtsgericht zu Unrecht die Beiordnung eines Verteidigers abgelehnt hat.
Nachdem nämlich die Staatsanwaltschaft mit der Anklageerhebung am 18.02.2015 zugleich die Bestellung eines Verteidigers beantragt hatte, war das Amtsgericht gemäß § 141 Abs. 3 S. 3 StPO an diesen Antrag gebunden und hatte eine entsprechende Bestellung vorzunehmen, auch wenn nach seiner Auffassung die Voraussetzungen des § 140 StPO fehlten ( vgl. Laufhütte, Karlsruher Kommentar zur StPO, § 141 Rdn. 6 ).
- Soweit das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 06.01.1988 ( 2 Ws 567/87 ) die vereinzelt gebliebene Ansicht vertreten hat, dass die Regelung des § 141 Abs. 3 S. 3 StPO lediglich für das Vorverfahren und nicht für die Hauptverhandlung gelte, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Der Abschluss der Ermittlungen ist in der Regel mit einer abschließenden, das Vorverfahren beendenden Entscheidung verbunden, so dass für die Anwendung dieser Bestimmung im Sinne der vorstehenden Auffassung quasi kein Raum verbliebe.-
Da der einmal gestellte Beiordnungsantrag der Staatsanwaltschaft nicht zurückgenommen werden kann, ist auch unerheblich, dass die Staatsanwaltschaft im weiteren Verlauf des Verfahrens in ihren Stellungnahmen die Voraussetzungen einer Verteidigerbestellung als nicht gegeben ansah.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft ist schließlich auch nicht etwa dadurch gegenstandslos geworden, dass sich Rechtsanwalt Q. am 12.03.2015 zunächst als Wahlverteidiger mit der Bitte um Akteneinsicht zur Akte gemeldet hat; denn unverzüglich nach Einsichtnahme in die Akte hat er am 19.03.2015 das Wahlmandat niedergelegt und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.