Themis
Anmelden
Landgericht Münster·2 Qs 53/98 LG Münster, 16 OWi 313/98 AG Steinfurt·30.08.1998

Beschwerde gegen Erzwingungshaft wegen Geldbuße verworfen

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtZwangsvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wendet sich gegen die Anordnung von Erzwingungshaft wegen Nichtzahlung einer Geldbuße; das Landgericht verwarf die Beschwerde als unbegründet. Die formellen Voraussetzungen der Haftanordnung lagen vor. Vermögenslosigkeit oder Unpfändbarkeit entbindet nicht generell von der Zumutbarkeit der Geldbußenzahlung. Eine erneute Ratengewährung wurde mangels Zahlungswillen abgelehnt.

Ausgang: Beschwerde gegen Anordnung von Erzwingungshaft als unbegründet verworfen, Haftanordnung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung von Erzwingungshaft wegen Nichtzahlung einer Geldbuße ist zulässig, wenn die gesetzlichen formellen Voraussetzungen vorliegen.

2

Die Zahlung einer Geldbuße ist auch von einkommens- und vermögenslosen sowie unpfändbaren Personen grundsätzlich zuzumuten; alleinige Vermögenslosigkeit rechtfertigt nicht die Unzulässigkeit der Erzwingungshaft.

3

Die Gewährung weiterer Raten ist zu versagen, wenn der Betroffene zuvor eine vereinbarte Ratenzahlung nicht eingehalten hat und dadurch fehlender Zahlungswillen erkennbar wird.

4

Bei Verwerfung der Beschwerde sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO).

Relevante Normen
§ 46 Abs. 1 OWiG§ 473 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Rubrum

1

Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.

2

Zu Recht hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen die Erzwingungshaft angeordnet. Sämtliche formellen Voraussetzungen sind gegeben und werden von dem Betroffenen auch nicht angegriffen.

3

Soweit der Betroffene auf seine Vermögenslosigkeit hinweist, hat er keinen Erfolg.

4

Die Zahlung von Geldbußen ist nämlich selbst einkommens- und vermögenslosen sowie unpfändbaren Personen zuzumuten. Andernfalls könnten sie sich risikolos

5

über bußgeldbewehrte Tatbestände hinwegsetzen, da sie Sanktionen nicht zu

6

befürchten hätten.

7

Ratenzahlung kann ebenfalls nicht bewilligt werden, weil der Betroffene die unter dem 01. Dezember 1997 gewährte Ratenzahlung nicht eingehalten und dadurch

8

gezeigt hat, dass er nicht willens ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.