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Landgericht Münster·2 Qs 47/05 LG Münster, 10 OWi 35/05 AG Lüdinghausen·20.06.2005

Sofortige Beschwerde gegen Erzwingungshaft wegen 50 € Bußgeld als unzulässig verworfen

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene erhob sofortige Beschwerde gegen die Anordnung von Erzwingungshaft zur Durchsetzung eines 50 € Bußgelds. Das Landgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die einwöchige Beschwerdefrist nach Zustellung am 01.06. nicht eingehalten wurde. In der Sache wäre die Beschwerde ebenfalls unbegründet gewesen: Auch einkommens- und vermögenslose Personen müssen nach Ansicht des Gerichts kleinere Bußgelder zahlen. Die Kostenentscheidung trifft der Beschwerdeführer.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Erzwingungshaft als unzulässig verworfen wegen Fristversäumnis; in der Sache unbegründet, Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht binnen der einwöchigen Beschwerdefrist der §§ 311 Abs. 2, 43, 35 Abs. 2, 46 Abs. 3 StPO i.V.m. 46 Abs. 1 OWiG eingelegt wird.

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Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses; eine Postzustellungsurkunde begründet den Fristbeginn.

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Zahlungsunfähigkeit schützt nicht generell vor der Anordnung von Erzwingungshaft zur Durchsetzung kleinerer Bußgelder; auch Personen mit nur Arbeitslosengeld sind zur Leistung kleiner Geldbußen verpflichtet, um risikofreie Verkehrsverstöße zu verhindern.

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Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung oder Verwerfung einer sofortigen Beschwerde richtet sich nach §§ 46 Abs. 1 OWiG und 473 Abs. 1 StPO.

Relevante Normen
§ 311 Abs. 2 StPO§ 43 StPO§ 35 Abs. 2 StPO§ 46 Abs. 3 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG§ 46 Abs. 1 OWiG§ 473 Abs. 1 StPO

Tenor

Der sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde ist bereits unzulässig, da das Rechtsmittel nicht innerhalb der einwöchigen Beschwerdefrist der §§ 311 Abs. 2, 43, 35 Abs. 2, 46 Abs. 3 StPO i. V. m. 46 Abs. 1 OWiG eingelegt worden ist. Der angefochtene Beschluss ist dem Betroffenen ausweislich der bei den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde am 01.06.2005 zugestellt worden. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde lief demnach spätestens am 08.06.2005 ab. Die sofortige Beschwerde ist aber erst am 09.06.2005 beim Amtsgericht M eingegangen, so dass sie verfristet ist.

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Die sofortige Beschwerde hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Der Betroffene macht gegenüber der Anordnung von Erzwingungshaft geltend, zahlungsunfähig zu sein. Darauf kommt es indes nicht an, da nach ständiger Rechtsprechung der Kammer auch einkommens- und vermögenslose und auf Arbeitslosengeld angewiesene Personen kleinere Bußgeldbeträge, zu denen das hier verhängten Bußgeld von 50,00 € zählt, zu zahlen haben. Andernfalls könnten sie risikolos Verkehrsverstöße begehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.