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Landgericht Münster·2 O 831/04·27.02.2005

Zustimmung zur Löschung der Zwangssicherungshypothek nach ergänzender Vertragsauslegung

ZivilrechtSachenrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangen die Zustimmung der Beklagten zur Löschung einer zu deren Gunsten eingetragenen Zwangssicherungshypothek auf einem Grundstück, das sie frühere mittels Auflassungsvormerkung gesichert hatten. Streitgegenstand ist, ob die vertragliche Pflicht zur Zustimmung auch Belastungen durch Zwangsvollstreckung erfasst. Das Gericht bejaht dies und schließt eine Regelungslücke durch ergänzende Auslegung (§ 157 BGB). Die Beklagte wird zur Zustimmung verurteilt.

Ausgang: Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Löschung der Zwangssicherungshypothek als begründet stattgegeben; Beklagte zur Zustimmung verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Klausel, die nur rechtsgeschäftliche Verfügungen nennt, schließt nicht zwingend Belastungen durch Zwangsvollstreckung aus; besteht eine Regelungslücke, ist diese im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach § 157 BGB zu schließen.

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Bei der ergänzenden Vertragsauslegung ist auf den hypothetischen Parteiwillen abzustellen; wollten die Parteien allgemein eine Belastung des Übertragsgegenstandes verhindern, sind auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen als "Belastung" zu erfassen.

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Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung nach § 883 Abs. 1 BGB sichert den Rückübertragungsanspruch und führt nach § 883 Abs. 2 BGB zur relativen Unwirksamkeit ursprünglich entgegenstehender Verfügungen gegenüber dem Vormerkungsberechtigten.

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Aus der Verbindung einer Auflassungsvormerkung mit vertraglichen Verpflichtungen kann sich ein Anspruch auf Zustimmung zur Löschung einer zu Gunsten Dritter eingetragenen (Zwangs‑)Sicherungshypothek nach § 888 Abs. 1 BGB ergeben.

Relevante Normen
§ 428 BGB§ 888 BGB§ 883 Abs. 2 BGB§ 888 Abs. 1, 883 Abs. 2 BGB§ 883 Abs. 1 S. 1 BGB§ 157 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, ihre Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch des Amtsgerichts S, Grundbuch von S rechts, Blatt 1352, Flur X, Flurstück X, lfd. Nummer 10, zu ihren Gunsten eingetragene Zwangssiche-rungshypothek mit einem Nennbetrag von 14.396,29 € zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstrecken-den Betrages vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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(Tatbestand:

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Die Kläger sind die Eltern des Eigentümers des Grundstücks, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts S, Grundbuch von S rechts, Blatt 1352, Flur X,

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Flurstück X, lfd. Nummer 10. Die Kläger hatten dem Eigentümer, ihrem Sohn,

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im Wege der vorweggenommenen Erbfolge aufgrund notariellen Vertrages vom

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des Notars K, UR.-Nr. ##### in S das vorgenann-

  1. des Notars K, UR.-Nr. ##### in S das vorgenann-
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te Grundstück übertragen und an diesen aufgelassen, der Sohn der Kläger ist am

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als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden.

  1. als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden.
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In § 5 des notariellen Vertrages vom 02.10.2001 ist u. a. folgendes geregelt:

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Der Übertragsnehmer verpflichtet sich, vor einer vollständigen oder teil-

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weisen Veräußerung oder Belastung des Übertragsgegenstandes die

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Zustimmung der Erschienenen zu 1.) und 2.) einzuholen. Kommt der

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Übertragsnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so ist er auf Verlangen

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der Erschienenen zu 1.) und 2.) verpflichtet, an diese den Übertragsge-

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genstand kosten- und lastenfrei zurückzuübertragen. Die Kosten der Rück-

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übertragung trägt der Übertragsnehmer.

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Zur Sicherung dieses Rückübertragungsanspruchs bewilligen und bean-

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tragen die Vertragsparteien die Eintragung einer Vormerkung zur Siche-

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rung des Anspruchs auf Auflassung zugunsten der Erschienenen zu 1.)

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und 2.) als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB, jedoch im Range nach

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dem in § 4 vereinbarten Wohnrecht auf dem Übertragsgegenstand.

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Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den in Fotokopie zu den Gerichtsakten ein-

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gereichten notariellen Vertrag vom 02.10.2001 - Bl. 6/12 der Gerichtsakten - ver-

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wiesen.

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Nach Eigentumsumschreibung geriet der Sohn der Kläger in finanzielle Schwierig-

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keiten, auf Antrag der Beklagten wurde am 04.03.2004 eine Zwangssicherungshypo-

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thek zu deren Gunsten in Höhe eines Betrages von 14.296,29 € eingetragen, hin-

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sichtlich der Einzelheiten wird auf den in Fotokopie zu den Gerichtsakten eingereich-

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ten Grundbuchauszug vom 14.09.2004 verwiesen.

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Auf der Grundlage des notariellen Vertrages vom 02.10.2001, unter Bezugnahme auf dessen § 5, schlossen die Kläger und deren Sohn am 30.03.2004 einen notariellen Vertrag vor dem Notar K in S, in dem sich der Sohn der Kläger verpflichtete, das vorgenannte Grundstück an die Kläger zurückzuübertragen, gleich-

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zeitig erklärte er die Auflassung und bewilligte die Eigentumsumschreibung zugunsten der Kläger im Grundbuch.

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Die Kläger nehmen die Beklagte unter Bezugnahme auf § 5 des notariellen Vertrages

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vom 02.10.2001 auf Zustimmung zur Löschung der zugunsten der Beklagten eingetragenen Zwangssicherungshypothek in Höhe des Nennbetrages von 14.396,29 € in An-

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spruch.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch

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des Amtsgerichts S, Grundbuch von S rechts, Blatt 1352, Flur X,

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Flurstück X, lfd. Nummer 10, zu ihren Gunsten eingetragene Zwangssiche-

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rungshypothek mit einem Nennbetrag von 14.396,29 € zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält sich zur Abgabe der von den Klägern begehrten Zustimmung zur Erteilung

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der Löschungsbewilligung für nicht verpflichtet. Sie meint, § 888 BGB enthalte nur die notwendige Ergänzung zu der in § 883 Abs. 2 BGB angeordneten relativen Unwirksamkeit der Verfügungen, die den durch die Vormerkung gesicherten Anspruch beeinträchtigten. Die Ansprüche jedoch, die durch die Vormerkung gesichert seien, seien in § 5 der notariellen Urkunde vom 02.10.2001 ausdrücklich, abschließend geregelt. In jedem Fall handele es sich somit um eine von oder mit dem Übertragsnehmer, dem Sohn der Kläger, veranlassten rechtsgeschäftlichen Verfügung, die der Sohn der Kläger ohne Zustimmung der Übertragsgeber, den Klägern, in Bezug auf den Übertragsgegenstand treffe. Ausdrücklich seien jedoch nicht Verfügungen und Belastungen erwähnt, die der Übertragsnehmer, der Sohn der Kläger, selbst nicht rechtsgeschäftlich veranlasst habe, somit etwa ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Übertragsnehmers oder Zwangsvollstreckung, wie vorliegend, in das Vermögen des Übertragsnehmers, somit auch, wie vorliegend, in das Grundstück.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Den Klägern steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der im Klageantrag näher gezeichneten Zwangssicherungshypothek nach §§ 888 Abs. 1, 883 Abs. 2 BGB zu.

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Zugunsten der Kläger war eine Auflassungsvormerkung nach § 883 Abs. 1 S. 1 BGB

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in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.

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Die Regelung in § 5 des notariellen Vertrages vom 02.10.2001 erfasst dem Wortlaut nach nur rechtsgeschäftliche Verfügungen, dagegen keine Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung, vorliegend der Zwangssicherungshypothek. Nach dem Wortlaut verpflichtet sich der Übertragsnehmer, der Sohn der Kläger, nur, vor einer vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Belastung des Übertragsgegenstandes, somit einer rechtsgeschäftlichen Verfügung, die Zustimmung der Kläger einzuholen. Vorliegend ist jedoch, ausgehend von dem ausdrücklichen Wortlaut des § 5 des notariellen Vertrages vom 02.10.2001, von einer Regelungslücke auszugehen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragsparteien des notariellen Vertrages durch nicht ausdrückliche Aufführung der Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung eine Regelung dahin treffen wollten, dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung den Rückübertragungsanspruch zugunsten der Kläger nicht begründen. Diese vertragliche Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach § 157 BGB zu

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schließen. Dabei ist die vertragliche Regelung entsprechend dem hypothetischen Parteiwillen zu ergänzen, es ist darauf abzustellen, was die Vertragsparteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (Palandt-Heinrichs, 64. Auflg., § 157 Rd-Nr. 7 mit weiteren Nachweisen). Aus den Gesamtumständen der Vertragsgestaltung ergibt sich danach,

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dass die Kläger sicherstellen wollten, dass eine Veräußerung oder Belastung durch ihren Sohn gegen ihren Willen nicht stattfinden sollte. Hätten die Kläger somit bei Abschluss des notariellen Vertrages berücksichtigt, dass eine Belastung des Grundbesitzes auch im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgen kann, hätten sie die vertragliche

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Ausgestaltung von § 5 des notariellen Vertrages vom 02.10.2001 entsprechend vorgenommen und auch diesen Fall der "Belastung" im Wege der Zwangsvollstreckung ausdrücklich geregelt. Dieser Interessenlage der Kläger hätte sich deren Sohn redlicherweise nicht verschließen können, was sich im übrigen auch daraus ergibt, dass er in Verfolgung des Rückübertragungsanspruchs nach § 5 der notariellen Urkunde vom

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aufgrund notarieller Urkunde vom 30.03.2004 das Grundstück an die Klä-

  1. aufgrund notarieller Urkunde vom 30.03.2004 das Grundstück an die Klä-
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ger auch rückaufgelassen hat.

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Danach ergibt sich im Wege der Auslegung, dass die Ansprüche der Kläger auf Rück-

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überlassung auch nicht durch Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung gefährdet sein sollten. Für eine derartige Auslegung spricht im übrigen weiterhin, dass es im Ergebnis keinen Unterschied macht, ob der Sohn der Kläger die Belastung rechtsgeschäftlich, auf eigene Initiative, vornimmt oder aber seine Gläubiger gezwungen sind,

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im Wege der Zwangsvollstreckung gegen ihn vorzugehen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.