EEG 2000: Anschlusskosten und Netzverknüpfungspunkt bei Biogasanlage vertraglich abdingbar
KI-Zusammenfassung
Der Betreiber einer Biogasanlage verlangte vom Netzbetreiber Rückzahlung von Anschlusskosten sowie Schadensersatz wegen eines aus seiner Sicht ungünstigen Netzverknüpfungspunktes. Das Gericht wies die Klage ab. Die Zahlung sei aufgrund eines wirksamen Anschlussvertrags erfolgt; § 10 Abs. 2 EEG 2000 sei dispositiv und könne vertraglich abbedungen werden, sodass kein Bereicherungsanspruch bestehe. Auch Schadensersatz scheide mangels Pflichtverletzung aus, weil die Parteien den Verknüpfungspunkt wirksam vereinbart und damit § 3 Abs. 1 EEG 2000 abbedungen hätten.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung von Anschlusskosten und auf Schadensersatz aus EEG/Vertrag insgesamt abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB besteht nicht, wenn die Leistung auf einem wirksamen Anschlussvertrag beruht und der Rechtsgrund nicht weggefallen ist.
§ 10 Abs. 2 EEG 2000 ist nicht zwingendes Recht; die gesetzliche Kostentragungspflicht für Netzausbaumaßnahmen kann durch Parteivereinbarung abbedungen werden.
Wird der Netzverknüpfungspunkt in einem Anschlussvertrag wirksam festgelegt, ist ein Schadensersatzanspruch wegen Wahl eines nicht technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunktes regelmäßig ausgeschlossen.
Eine Anfechtung des Anschlussvertrags wegen Inhalts- oder Erklärungsirrtums setzt voraus, dass der Erklärende bei Abgabe der Erklärung über deren Bedeutung und Tragweite irrt; spätere Unzufriedenheit mit der Kostenlast genügt nicht.
Die Nichtigkeit eines Anschlussvertrags nach § 138 Abs. 2 BGB erfordert eine Zwangslage und ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von dem Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Si-cherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil insgesamt vollstreckbaren Betrages zuzüglich 20 % abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 % leistet.
Tatbestand
Der Kläger betreibt seit Dezember 2001 eine Biogasanlage auf seinem landwirtschaft-
lichen I in H. Die Beklagte ist die zuständige Netzbetreiberin, die nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz verpflichtet ist, den Strom aus der Biogasanlage des
Klägers abzunehmen. Für den Anschluss der Biogasanlage waren Baumaßnahmen
erforderlich. Diese wurden u. a. durch die Beklagte durchgeführt und hatten ein Kostenvolumen von insgesamt 52.480,96 €.
Die Beklagte hatte dem Kläger zunächst unter dem 17.05.2001 einen Anschluss der
Biogasanlage an den vorhandenen Hausanschluss des landwirtschaftlichen Betriebes
angeboten. Die Verstärkung des Hausanschlusses einschließlich eines Baukostenzu-
schusses sowie sonstiger Kosten sollte insgesamt 32.723,60 DM betragen. Zu einer
Realisierung dieser Anschlussvariante kam es allerdings aus zwischen den Parteien
umstrittenen Umständen nicht.
Mit Schreiben vom 13.09.2001 unterbreitete die Beklagte dem Kläger sodann ein neues Angebot. Demnach sollte die Biogasanlage nicht mehr an das bereits vorhandene
Niederspannungsnetz angeschlossen werden, vielmehr sollte nach dem Angebot der
Niederspannungsanschluss abgebaut und durch einen sogenannten Mittelspannungs-
anschluss an der nächstliegenden 10-kV-Station "B" ersetzt werden. Der Kläger nahm das Angebot der Beklagten durch Schreiben vom 01.10.2001 an. Im An-
schluss wurde entsprechend dem Angebot das Niederspannungsnetz, das zuvor bis
zur Hofstelle des Klägers gelegen hatte, entfernt. Auch wurde der Niederspannungs-
anschluss an der Hofstelle des Klägers beseitigt und stattdessen ein 920 m langes
Kabel von der Hofstelle des Klägers bis zur 10-kV-Station "B" entlang der
M-Straße verlegt. Von der 10-kV-Station "B" bis zur Grundstücks-
grenze "B" 16 an der M-Straße übernahm der Kläger die Kabel-
lieferung nebst Erdarbeiten. Auf dem Grundstück des Klägers übernahm die Beklagte
die Kabelverlegung ohne die Erdarbeiten. Darüber hinaus wurden in der 10-kV-Station
"B" die Messeinrichtungen installiert und in der Station "B" ein
Messfeld für die ankommenden Kabel errichtet. Zusätzlich wurde eine Trafostation
auf dem landwirtschaftlichen I des Klägers gebaut.
Die Demontage des Niederspannungsanschlusses am landwirtschaftlichen I des
Klägers sowie die Arbeiten der Beklagten gemäß Angebot vom 13.09.2001 kosteten
ohne Baukostenzuschuss 59.914,00 DM (= 30.633,54 €).
Diesen Betrag begehrt der Kläger von der Beklagten zurück, da diese nach seiner
Ansicht zur Tragung dieser Kosten nach § 10 Abs. 2 EEG in der Fassung vom 29.03.2000 (EEG 2000) verpflichtet gewesen sei. Der Kläger ist insoweit der Ansicht, die Kostentragungspflicht habe vertraglich nicht wirksam auf ihn abgewälzt werden können.
Darüber hinaus begehrt der Kläger Schadensersatz in Höhe von 21.847,42 €.
Hierzu trägt er vor, die Beklagte habe sich dadurch, dass sie als Netzverknüpfungs-
punkt die 10-kV-Station "B" als günstigsten Verknüpfungspunkt vorgege-
ben habe, schadensersatzpflichtig gemacht. Denn es wäre für ihn kostenmäßig
günstiger gewesen, den Niederspannungsanschluss beizubehalten. Dieser wäre
auch - was von der Beklagten bestritten wird - zur Aufnahme des eingespeisten
Stromes geeignet gewesen. Selbst wenn das Niederspannungsnetz der Beklagten
allerdings nicht geeignet gewesen wäre, den eingespeisten Strom aufzunehmen,
so habe die Beklagte gleichwohl nicht den technisch und wirtschaftlich günstigsten
Punkt zur Verfügung gestellt. Der Kläger behauptet, dass deutlich weniger Kosten
entstanden wären, wenn der Verknüpfungspunkt weiter auf seinem I Klägers
verblieben wäre. Die Kosten für die entstandenen Mehrarbeiten beziffert der Kläger
wie folgt :
Erdarbeiten 3.374,53 €
Trafo 5.100,14 €
Trafo Gebäude 10.047,16 €
Anschluss 3.325,59 €.
Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 60.208,54 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 30.633,54 € ab dem
und aus weiteren 29.575,00 € ab dem 21.01.2005 zu zahlen.
- und aus weiteren 29.575,00 € ab dem 21.01.2005 zu zahlen.
Nachdem aufgefallen ist, dass der Kläger hinsichtlich zweier Posten DM und € ver-
wechselt hat, hat er die Klage durch Schriftsatz vom 31.03.2005 - bei Gericht einge-
gangen am 01.04.2005 - in Höhe von 7.727,58 € zurückgenommen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
an ihn 52.480,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins-
satz der E aus 30.633,54 € ab dem 16.12.2003
und aus weiteren 21.847,42 € ab dem 21.01.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Anschluss der Biogasanlage des Klägers an das
Mittelspannungsnetz der Beklagten sei vertraglich zwischen den Parteien vereinbart
worden. § 10 Abs. 2 EEG 2000 sei insofern wirksam abgedungen worden, so dass der Kläger die Anschlusskosten in Höhe von 30.633,54 Euro nicht ersetzt verlangen könne. Ein Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe bestehe ebenfalls nicht, da die Parteien sich vertraglich wirksam darüber geeinigt hätten, die Biogasanlage des Klägers an der 10-kV-Station "B" mit dem Netz der Beklagten zu verknüpfen. Insoweit komme es nicht darauf an, ob es sich bei dieser T um den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt gehandelt habe. Die Beklagte behauptet weiter, der gewählte Verknüpfungspunkt und die gewählte Anschlussart seien die technisch und wirtschaftlich günstigste Variante gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Parteien sowie die
wechselseitigen Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch in Höhe von 52.480,96 € nebst Prozesszinsen zu.
Zunächst besteht kein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des an die Beklagte geleisteten Betrages in Höhe von 30.633,54 €, da der Kläger an die Beklagte nicht ohne Rechtsgrund geleistet hat und der Rechtsgrund auch nicht weggefallen ist (§ 812 BGB). Ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 21.847,42 € gegen die Beklagte ist ebenfalls nicht gegeben, da die Beklagte keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kläger begangen hat (positive Vertragsverletzung bzw. nunmehr geregelt in § 280 BGB).
Nachdem die Parteien den streitgegenständlichen Vertrag entsprechend dem Angebot der Beklagten vom 13.09.2001 durch schriftliche Annahme des Vertrages durch den Kläger unter dem 01.10.2001 geschlossen haben, findet das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 29.03.2000 (EEG 2000) Anwendung.
II.
1. Gemäß § 812 Abs. 1 BGB besteht ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Herausgabe der gewährten Leistung, soweit diese ohne rechtlichen Grund erfolgt ist. Dabei kann der Rechtsgrund von Anfang an nicht bestanden haben oder später weggefallen sein.
a) Die zunächst durch den Kläger geleistete Zahlung in Höhe von 30.633,54 € erfolgte auf der Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Anschlussvertrages vom 13.09.#####/####.10.2001. Damit liegt der Zahlung durch den Kläger ein Rechtsgrund zu Grunde. Der Anschlussvertrag wäre auch dann als Rechtsgrund anzusehen, wenn es sich bei den abgerechneten Leistungen um Netzausbaumaßnahmen im Sinne des § 10 Abs. 2 EEG 2000 – nur in diesem Fall wäre überhaupt an eine Kostentragungspflicht der Beklagten als Netzbetreiberin zu denken – gehandelt hätte. Denn die Parteien waren sich bei Vertragsschluss im Jahre 2001 darüber einig, dass der Kläger die Kosten für die von der Beklagten durchgeführten Maßnahmen übernehmen sollte. Soweit es sich hierbei – was dahinstehen kann – um Netzausbaumaßnahmen im Sinne des § 10 Abs. 2 EEG gehandelt haben sollte, hätten die Parteien eine von der genannten Norm abweichende Regelung getroffen. Eine solche von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung wäre auch zulässig gewesen, da es sich bei § 10 Abs. 2 EEG 2000 nicht um eine zwingende Vorschrift handelt (vgl. LG D, Urteil vom 04.05.2004 – 9 O #####/####, RdE 2004, 274, 275; LG L, Urteil vom 26.06.2003 – 15 O 236/02, RdE 2004, 232; im Ergebnis wohl auch BGH NVwZ 2003, 1143, 1148. Dort ist von der "zwingenden gesetzlichen Vorschrift" des § 10 Abs. 1 S. 2 EEG 2000 die Rede. Daraus dürfte im Umkehrschluss zu folgern sein, dass es sich bei § 10 Abs. 2 EEG 2000 gerade nicht um eine zwingende Vorschrift handelt, ansonsten hätte es einer ausdrücklichen Erwähnung von Abs. 1 S. 2 der zitierten Norm nicht bedurft. Darüber hinaus geht auch der Gesetzgeber ausweislich seiner Ausführungen in der BT-Drucksache 14/2776, Seite 24 zu § 10 EEG 2000 davon aus, dass die Kostentragungspflichten nach § 10 EEG 2000 nur in den Fällen zum Tragen kommen, in denen die Parteien keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben.). Konnte § 10 Abs. 2 EEG 2000 aber vertraglich abbedungen werden, so liegt auch kein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot vor, was zur Folge hat, dass der Anschlussvertrag nicht gemäß § 134 BGB nichtig ist.
b) Der Anschlussvertrag ist auch nicht etwa gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig. Danach ist ein Rechtsgeschäft nur dann nichtig, wenn jemand unter Ausbeutung einer Zwangslage sich für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Der Kläger befand sich jedoch in keiner Zwangslage, da weder ersichtlich ist, dass er sich in wirtschaftlicher Bedrängnis befand, noch dass ein zwingendes Bedürfnis- nach einer Geld- oder Sachleistung bestand. Auch standen Leistung und Gegenleistung nicht in einem auffälligen Missverhältnis zueinander.
2. Der Kläger kann seinen Zahlungsanspruch auch nicht auf § 812 Abs. 1 S. 2 BGB stützen.
Der Rechtsgrund ist nicht etwa durch eine Anfechtung des Anschlussvertrages – möglicherweise kann eine konkludente Anfechtungserklärung in dem Rückzahlungsverlangen des Klägers vom 01.12.2003 gesehen werden - weggefallen, da dem Kläger ein solches Anfechtungsgrund nicht zur Seite steht. Gemäß § 119 Abs. 1 2. Fall BGB kommt ein Anfechtungsgrund dann in Betracht, wenn der äußere Tatbestand der Willenserklärung nicht dem Willen des Erklärenden entspricht - etwa bei einem Versprechen, Verschreiben o. ä. Ein solches liegt hier allerdings nicht vor, denn der Kläger wollte ja gerade für die im Angebot vom 13.09.2001 genannten Leistungen ein Entgelt an die Beklagte entrichten.
Gemäß § 119 Abs. 1 1. Fall BGB besteht ein Anfechtungsgrund, wenn zwar der äußere Erklärungstatbestand dem Willen des Erklärenden entspricht, dieser sich jedoch über die Bedeutung und Tragweite der Erklärung irrt. Maßgeblich dafür ist die Situation im Zeitpunkt der Erklärung. Nach dem Vortrag des Klägers ist nicht ersichtlich, wieso er sich bei Abschluss des Anschlussvertrages über die Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung geirrt haben sollte. Dass er sich über seine vertraglichen Verpflichtungen im Klaren war lässt sich daran ersehen, dass er in der Folge das vereinbarte Entgelt an die Beklagte zahlte und Strom aus seiner Biogasanlage in das Netz der Beklagten einspeiste.
3. Ein Fall des sog. Wegfalls der Geschäftsgrundlage (mittlerweile gesetzlich geregelt in § 313 Abs. 2 und 3 BGB n. F.) liegt ebenfalls nicht vor. Dass der Kläger den Anschlussvertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er gewusst hätte, dass ihm allein die Kostentragungspflicht obliegt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger hat - im Gegenteil - vorgetragen, dass es ihm gerade auf einen zügigen Anschluss seiner Biogasanlage an das Netz der Beklagten ankam, da eine Verzögerung des Anschlusses größeren wirtschaftlichen Schaden angerichtet hätte.
III.
Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch in Höhe von 21.847,42 € aus positiver Vertragsverletzung des Anschlussvertrages (§ 280 BGB) zu. Insoweit mangelt es an einer Pflichtverletzung der Beklagten. Eine solche wäre aber Voraussetzung für das Bestehen eines entsprechenden Schadensersatzanspruches. Dabei kann dahinstehen, ob der durch die Beklagte gewählte Netzverknüpfungspunkt, die 10 kV-Station "B", sowie der gewählte Anschluss an das Mittelspannungsnetz tatsächlich der technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt zwischen der Biogasanlage des Klägers und dem Netz der Beklagten gewesen ist, oder ob es - dem Vortrag des Klägers entsprechend und von der Beklagten bestritten - eine technisch und wirtschaftlich günstigere Anschlussmöglichkeit gegeben hätte. Denn der Kläger und die Beklagte haben sich vertraglich dahingehend geeinigt, zur Verknüpfung der Biogasanlage mit dem Netz der Beklagten, einen Anschluss an das Mittelspannungsnetz der Beklagten an der 10 kV-Station "B" herzustellen. Durch diese wirksame vertragliche Vereinbarung ist die Regelung des § 3 Abs. 1 EEG 2000 abbedungen worden. Auf die Frage, ob es sich bei der gewählten Anschlussart bzw. Anschlussstelle tatsächlich um den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt handelt, kommt es daher nicht mehr an.
Danach war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 269 III S. 2 ZPO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708, 711 ZPO.