Kostenentscheidung nach §91a ZPO: Aufteilung 15%/85% wegen Zuständigkeitszweifeln und eidesstattlicher Versicherung
KI-Zusammenfassung
Die Kammer entscheidet über die Kosten nach §91a ZPO nach Erledigungserklärung. Obwohl ohne Erledigung die Klägerin voll obsiegt hätte, bestehen Zweifel an der Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts zugunsten eines Parteischiedsgerichts. Zudem beschleunigte die eidesstattliche Versicherung des Beklagten die Rückzahlung. Deshalb wird das Kostenrisiko geringfügig zugunsten des Beklagten korrigiert (15% Klägerin, 85% Beklagter).
Ausgang: Kostenentscheidung: Aufteilung der Prozesskosten zu 15% (Klägerin) und 85% (Beklagter) nach §91a ZPO
Abstrakte Rechtssätze
Bei Erledigung eines Rechtsstreits ist über die Kosten nach §91a ZPO nach der vor dem Eintritt der Erledigung geltenden Rechtslage und nach dem ohne die Erledigung zu erwartenden Verfahrensausgang zu entscheiden; regelmäßig trägt die unterlegene Partei die Kosten.
Von der regulären Kostenverteilung kann das Gericht aus besonderen Gründen nach billigem Ermessen abweichen und die Kostenquote abweichend bemessen.
Bestehen begründete Zweifel an der Zulässigkeit der Klage oder an der Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts, kann dies die Abmilderung der Kostenlast der sonst unterliegenden Partei rechtfertigen.
Freiwillige, zumutbare Handlungen einer Partei, die der Gegenpartei Vorteile verschaffen oder die Erledigung bzw. Rückzahlung beschleunigen (z. B. Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung), sind bei der Bemessung der Kostenquote zu berücksichtigen.
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 15% und der Beklagte zu 85% zu tragen.
Rubrum
Anmerkung:
Auch wenn die Parteien auf eine Begründung und Anfechtung der Kostenentscheidung verzichtet haben, möchte die Kammer zur Erläuterung der Kostenentscheidung folgendes ausführen:
Über die Kosten des Rechtsstreits ist gem. § 91 a ZPO auf der Grundlage der vor dem Eintritt des erledigenden Ereignisses geltenden Rechtslage "nach billigem Ermessen" unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Im allgemeinen ist der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang maßgeblich. Danach hätte der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da - wie die Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutert hatte - die Klägerin im Rechtsstreit ohne das erledigende Ereignis voll obsiegt hätte.
Von diesen Grundsätzen der prozessualen Kostenerstattungspflicht kann aber unter besonderen Umständen nach billigem Ermessen abgewichen werden.
Hier war berücksichtigen, dass durch das Anschließen des Beklagten zur Erledigungserklärung der Klägerin die Frage der Zulässigkeit der Klage letztlich nicht streitig entschieden werden musste. Wie die Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung ebenfalls erläutert hatte, ist nämlich die Frage, ob für die Klage nicht das Parteischiedsgericht zuständig ist, zumindest diskutabel. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Problematik liegt nicht vor. Das Verfahren nach § 91 a ZPO dient nicht der Klärung schwieriger Rechtsfragen grundsätzlicher Art (Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 91 a, Rn. 26a). Die Beurteilung der Erfolgsaussichten nach "überwiegender Wahrscheinlichkeit" genügt. Hier verbleiben für die Frage der Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts zumindest Restzweifel.
Weiter war zu berücksichtigen, dass der Beklagte durch die freiwillige Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die Rückzahlung des an den Präsidenten des Deutschen Bundestages durch die Klägerin gem. § 25 Abs. 4 PartG geleisteten Geldbetrages beschleunigt hat, somit den Interessen der Klägerin gedient hat.
Diese Umstände führen nach Ansicht der Kammer dazu, dass die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen geringfügig zu Gunsten des Beklagten zu korrigieren ist. Sie hat dies mit der obigen Quote bemessen.