Kauf von Basaltfliesen als „Granit“: Schadensersatz wegen Küchenuntauglichkeit
KI-Zusammenfassung
Der Käufer verlangte nach Einbau von als „Granit“ verkauften Bodenfliesen Ersatz der Kosten für Ausbau und Neuverlegung sowie Feststellung weiterer Mängelbeseitigungskosten. Das Gericht bejahte einen Sachmangel, weil die Fliesen für den bekannten Verwendungszweck „Küche“ ungeeignet und überempfindlich waren (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB). Statt eines Kostenvorschusses nach Werkvertragsrecht sprach es Schadensersatz nach Kaufrecht zu; Mehrwertsteuer wurde mangels Anfalls nicht ersetzt (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB). Die Klage hatte nur teilweise Erfolg; die Aufrechnung mit vorprozessual gezahlten Anwaltskosten scheiterte.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Feststellung weiterer Mängelbeseitigungskosten teilweise erfolgreich; im Übrigen abgewiesen, Aufrechnung erfolglos.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Kaufvertrag über Bodenfliesen liegt ein Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB vor, wenn die Ware für den dem Verkäufer bekannten, vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck (hier: Verlegung in einer Küche) ungeeignet ist, auch wenn sie als Naturstein für sich genommen funktionsgerecht ist.
Bei Mängeln der Kaufsache kann der Käufer Schadensersatz statt der Leistung nach § 437 Nr. 3 i.V.m. §§ 280, 281 BGB verlangen, wenn eine objektive Pflichtverletzung vorliegt; das Vertretenmüssen des Verkäufers wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet.
Ein Anspruch auf Kostenvorschuss nach § 637 BGB setzt einen Werkvertrag voraus und scheidet bei einem reinen Kaufvertrag aus; ersatzfähig sind dann nur die im Rahmen des Schadensersatzes geschuldeten Aufwendungen.
Mehrwertsteuer ist im Schadensersatz nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nur zu ersetzen, soweit sie tatsächlich angefallen ist; bei noch nicht durchgeführter Mängelbeseitigung ist daher grundsätzlich nur eine Nettoabrechnung möglich.
Kosten einer Neuverlegung können als Mangelfolgeschaden ersatzfähig sein, soweit sie gerade durch die Lieferung ungeeigneter Ware veranlasst sind; Mehrkosten, die unabhängig vom Mangel ohnehin entstehen würden (Sowieso-Kosten), sind nicht ersatzfähig.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.356,64 € zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren erforderlichen Kosten zu ersetzen, die im Zuge der Mängelbeseitigung der im Hause P-Straße ##, 48429 Rheine, eingebauten Granitbodenbeläge in der Küche entstehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Gewährleistungsansprüche aus Anlass eines Kaufes von Bodenbelag am 29.09.2005 geltend.
Die Beklagte betreibt einen Fliesenfachhandel. Der Kläger wollte bei der Beklagten einen Granitbodenbelag kaufen, der in seiner Küche verlegt werden sollte. Die Beklagte verkaufte dem Kläger schließlich Bodenbelag mit folgender Bezeichnung:
„Granit 30,5 x 61,0 Basalt G 684 erste Sorte“.
Hierbei handelt es sich um einen aus China importierten Bodenbelag, der seit ungefähr 6-7 Jahren auf dem Markt ist. Hierfür wurden dem Kläger brutto 968,98 € berechnet. Darüber hinaus erwarb der Kläger Verlegematerialien für 149,08 €.
Den Bodenbelag ließ der Kläger durch einen Bekannten verlegen. Bereits kurze Zeit nach Einbau zeigten sich zahlreiche Flecken im Fliesenoberbelag und eine insgesamt zementschleierartige Oberfläche.
Der Sachverständige A kam in seinem Gutachten in dem Beweissicherungsverfahren 4 H ##/07 AG Rheine zu dem Ergebnis, dass das Gestein G 684 ein Basalt und kein Granit sei. Das Gestein könne daher nur die Gesteinseigenschaften eines Basalts aufweisen und nicht die eines Granits.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten nunmehr einen Kostenvorschuss für das fachgerechte Ausbauen des alten Fliesenbelages, Entsorgen und das fachgerechte Einbauen eines neuen Fliesenoberbelages. Hierfür legte der Beklagte zwei Kostenvoranschläge der KS Fliesengalerie vom 20.03.2007 über insgesamt 6.855,99 € vor. Einen Betrag in Höhe von 1.923,07 € hat die Beklagte dem Kläger bereits vorprozessual erstattet, so dass der Kläger nunmehr Zahlung der Differenz in Höhe von 4.932,92 € verlangt. Weiter verlangt der Kläger die Feststellung der Ersatzpflicht von darüber hinausgehenden erforderlichen Mängelbeseitigungskosten.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte nicht nur eine Falschlieferung vorgenommen habe, sondern auch eine gravierende Falschberatung vorgelegen habe. Er habe einen sehr harten und unempfindlichen Bodenbelag erhalten wollen.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn zur Beseitigung der Mängel der im Hause P-Straße ##, 48429 Rheine eingebauten Granitbodenbeläge der Beklagten einen Kostenvorschuss in Höhe von 4.932,92 € zu zahlen,
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche über Ziffer 1. hinausgehenden erforderlichen Kosten zu ersetzen, die im Zuge der Mängelbeseitigung der im Hause P-Straße ##, 48429 Rheine, eingemauerten Granitbodenbeläge in der Küche sowie im Gäste-WC entstehen werden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet eine Falschlieferung und eine Falschberatung. Zumindest treffe sie kein Verschulden, da sie nicht habe erkennen können, dass die verkauften Materialien für den Einbau in der Küche nicht geeignet seien.
Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit einem Betrag in Höhe von 419,48 €. Dieser Betrag ist an den Kläger für die angefallenen Rechtsanwaltskosten in dem Beweissicherungsverfahren 4 H ##/06 AG Rheine von Seiten der Beklagten bezahlt worden. Diese Rechtsanwaltskosten seien unter der Prämisse gezahlt worden, dass es nicht zum Hauptverfahren komme. Da es zum Hauptverfahren gekommen sei, seien diese Rechtsanwaltskosten gemäß § 812 BGB zu erstatten.
Das Gericht hat die Akte aus dem Beweissicherungsverfahren 4 H ##/06 Amtsgericht Rheine beweiseshalber hinzugezogen. Darüber hinaus hat das Gericht ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen A eingeholt und ihn mündlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten und die Sitzungsniederschrift vom 17.07.2008 Bezug genommen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist gemäß §§ 437 Nr. 3, 434, 280, 281 BGB in Höhe von 2.356,64 € begründet.
Insgesamt kann der Kläger folgende Zahlungen verlangen:
1. Rückzahlung des Kaufpreises 968,98 €
2. Rückzahlung der Verlegematerialien 149,08 €
3. Demontagearbeiten des Bodenbelages netto 1.932,80 €
4. Kosten für eine fachgerechte Verlegung von G 684 netto 1.228,85 €
Summe 4.279,71 €
abzüglich gezahlter 1.923,07 €
Urteilssumme 2.356,64 €
Zunächst ist festzustellen, dass die Parteien einen Kaufvertrag über die Fliesen und keinen Werkvertrag über die Verlegung der Fliesen geschlossen haben. Daher kann der Kläger keinen Kostenvorschuss gemäß § 637 BGB wie bei einem Werkvertrag verlangen, sondern nur Schadensersatz. Beim Schadensersatz ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB Mehrwertsteuer nur zu erstatten ist, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Da der Kläger die alten Fliesen bislang weder demontiert noch neu verlegt hat, kann er diesbezüglich nur auf Nettobasis abrechnen. Sollten solche oder andere Kosten noch anfallen, so ist dies über den Feststellungsausspruch gedeckt.
Im Einzelnen:
Unstreitig hat der Kläger bei der Beklagten, die einen Fliesenfachbetrieb führt, Fliesen für die Verlegung in seiner Küche gekauft. Dieser Verwendungszweck war der Beklagten bekannt. Für diesen Verwendungszweck sind die verkauften Fliesen ungeeignet, da sie überempfindlich sind. Dies hat der Sachverständige Zahn sowohl im Beweissicherungsverfahren als auch in seinem schriftlichen Gutachten im Prozessverfahren ausdrücklich festgestellt. Die Fliesen haben sich somit für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht geeignet und weisen daher einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB auf. Die Fliesen mögen zwar in sich als Basaltstein mangelfrei sein, nicht aber mangelfrei für die Verwendung in einer Küche.
Gemäß § 437 Nr. 3 BGB kann der Kläger somit unter den Voraussetzungen der §§ 280, 281 BGB Schadensersatz verlangen.
Die Beklagte hat zuletzt eine objektive Pflichtverletzung begangen, indem sie dem Kläger Fliesen verkaufte, die für die Verlegung in einer Küche nicht geeignet sind.
Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB wird das Verschulden der Beklagten vermutet.
Diese Verschuldensvermutung hat die Beklagte nicht ausräumen können. Im Gegenteil hat der Sachverständige A sowohl in seinem schriftlichen Gutachten vom 18.04.2008 als auch bei seiner mündlichen Anhörung am 17.07.2008 ausdrücklich ausgeführt, dass die Beklagte dies –zumindest nach einer Überprüfung- hätte feststellen müssen. Das Verschulden der Beklagten ist somit nicht ausgeräumt.
Rechtsfolge ist somit Zahlung von Schadensersatz.
Der Schaden besteht zunächst darin, dass der Kläger den Kaufpreis für die Fliesen und für die Verlegematerialien in Höhe von 968,98 € und 149,08 € bezahlt hat. Der Schaden besteht weiter darin, dass die alten Fliesen demontiert werden müssen. Hierfür entstehen Kosten in Höhe von netto 1.932,80 €. Der Sachverständige A hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 18.04.2008 den Kostenvoranschlag der Firma KS Fliesengalerie in dieser Höhe für angemessen und ortsüblich angesehen.
Weiter kann der Kläger Zahlung eines Betrages für die Neuverlegung von Fliesen verlangen. Hier hat der Kläger ein Wahlrecht. Entweder kann der Kläger über § 284 BGB die Kosten für den erstmaligen Einbau der Fliesen verlangen (dies waren nach seiner Behauptung 500,00 €) oder die Kosten für die Neuverlegung von Fliesen. Denn die Neuverlegung von Fliesen ist nur deshalb erforderlich und notwendig, weil die Beklagte dem Kläger ungeeignete Fliesen verkauft hat. Hätte die Beklagte dem Kläger von vornherein geeignete Fliesen verkauft, hätte der Kläger diese geeigneten Fliesen wiederum durch seinen Bekannten verlegen lassen, so dass die neuerlichen Verlegekosten nicht anfallen würden. Die neuerlichen Verlegekosten fallen daher unter Schadensersatz. Der Kläger kann nach Auffassung des Gerichts aber nur fiktiv die Kosten verlangen, die für die neuerliche Verlegung des gekauften Fliesenmaterials erforderlich sind. Soweit höhere Kosten anfallen würden, handelt es sich insoweit um Sowieso-Kosten.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen A fallen Verlegekosten in Höhe von netto 1.228,85 € an, ohne Mehrwertsteuer.
Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung greift nicht durch. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte die Rechtsanwaltskosten an den Kläger ohne Rechtsgrund bezahlt hat.
Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.