Schadensersatzklage wegen angeblich fehlerhafter Ankaufsuntersuchung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung künftiger Aufwendungen, weil die Beklagten bei einer Ankaufsuntersuchung einen vermeintlichen plantaren Fesselgelenkchip nicht angezeigt haben sollen. Streitpunkt ist die Aufklärungs- und Prüfpflicht der Tierärzte und die Haftung nach § 280 BGB/Drittschadensliquidation. Das Sachverständigengutachten ergab keinen Chip, sondern lediglich eine radiologische Klasse-II-Normabweichung, die nach Röntgenleitfaden keiner Melde- und Aufklärungspflicht zugunsten des Käufers unterliegt. Mangels Pflichtverletzung wurde die Klage abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen unterlassener Aufklärung durch Tierärzte als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB in Verbindung mit einer Drittschadensliquidation setzt voraus, dass eine dem Dritten gegenüber bestehende Schutzpflicht verletzt wurde.
Bei einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung richtet sich die Verpflichtung zur gesonderten Erwähnung radiologischer Befunde nach dem einschlägigen Röntgenleitfaden; Befunde der Klasse II sind namentlich zu berücksichtigen, begründen aber nicht generell eine Aufklärungspflicht.
Eine Aufklärungspflicht besteht nur dann, wenn aus dem Befund die Wahrscheinlichkeit späterer klinischer Erscheinungen hervorgeht; ohne eine solche Prognose liegt keine Pflichtverletzung vor.
Bei Zurückweisung der Klage hat der unterlegene Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO); für erledigte Teilsachen gelten § 91a ZPO und die Erwägungen des § 92 Abs. 2 ZPO.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einer behaupteten fehlerhaften Ankaufsuntersuchung geltend.
Die Klägerin beabsichtigte von einer Frau H, die im Klageantrag näher bezeichnete Stute "D" zu kaufen. Zu diesem Zweck beauftragte der Ehemann der Klägerin die Beklagten, die in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Tierärztliche Klinik für Pferde in U betreiben, eine Kaufuntersuchung vorzunehmen. Der Beklagte zu 5) führte diese Kaufuntersuchung am 23.1.2003 durch. Hierbei fertigte er auch Röntgenaufnahmen. Bei dieser Untersuchung haben die Beklagten mehrere medizinisch erhebliche klinische und radiologische Befunde aufgezeigt. Insofern wird auf die Eintragungen im Untersuchungsprotokoll verwiesen.
Für die Durchführung der Ankaufsuntersuchung erstellten die Beklagten gegenüber der Klägerin eine Rechnung in Höhe von 629,49 EUR.
Im Anschluss an die Ankaufsuntersuchung schloss die Klägerin mit der Frau H einen Kaufvertrag über die Stute "D" zu einem Kaufpreis von 5.500,00 EUR.
Die Klägerin nimmt nunmehr die Beklagten auf Rückzahlung dieses Kaufpreises sowie Rückerstattung von Aufwendungen für das Pferd Zug um Zug gegen Herausgabe dieses Pferdes in Anspruch.
Die Klägerin behauptet, die Stute habe im Fesselgelenk der linken Beckengliedmaße eine OCD. Dies würde sich auch aus den gefertigten Röntgenaufnahmen ergeben. Hierauf sei nicht hingewiesen worden. Wenn der Beklagte zu 5) hierauf
- pflichtgemäß - hingewiesen hätte, hätte die Klägerin das Pferd nicht gekauft.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagten zu 1) bis 6) zu verurteilen,
als Gesamtschuldner an sie 6.662,00 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.6.2003 zu zahlen
und zwar Zug um Zug gegen Herausgabe der 1996
geboren dunkelbraunen Stute "D", Abstammung:
Dimension ## R ####, Lebensnummer #######,
nebst Abstammungspapier und Equidenpass,
2.
festzustellen, dass
sich die Beklagten mit der Annahme der vorbezeichneten Stute in Verzug befinden und die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin deren künftige Aufwendungen für die vorbezeichnete Stute (Stall, Futter, artgerechte Bewegung, Hufschmied, Tierarzt usw.) zu erstatten.
- sich die Beklagten mit der Annahme der vorbezeichneten Stute in Verzug befinden und
- die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin deren künftige Aufwendungen für die vorbezeichnete Stute (Stall, Futter, artgerechte Bewegung, Hufschmied, Tierarzt usw.) zu erstatten.
Einen weiteren ursprünglich angekündigten Klageantrag, festzustellen, dass den Beklagten zu 1) bis 6) gegen die Klägerin aus ihrer Rechnung vom 14.5.2003 Ansprüche in Höhe von 629,49 EUR nicht zustehen, haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 3.11.2003 übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagten die Erklärung abgegeben haben, dass Ansprüche aus dieser Rechnung sich nicht gegen die Klägerin, sondern gegen deren Ehemann richten.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, dass zum Zeitpunkt der Ankaufsuntersuchung lediglich eine Normabweichung im Bereich des Fesselgelenks vorgelegen habe, nicht jedoch um einen plantaren Fesselgelenk-Chip. Die Beklagten seien nicht verpflichtet, auf diese Normabweichung hinzuweisen. Die Normabweichung unterfalle nach dem Röntgenleitfaden als Veränderung in der Gleichbein-Basis (1.93 Zubildung-Basis) der Klasse 2. Nach dem Röntgenleitfaden seien die Beklagten zu einer Erwähnung der Normabweichung in der Befundbeschreibung nicht verpflichtet, da bei dieser Normabweichung klinische Erscheinungen unwahrscheinlich seien.
Hierzu entgegnet die Klägerin, dass die Beklagten auch bezüglich dieser Normabweichung aufklärungspflichtig gewesen seien. Sie - die Klägerin - hätte das Pferd auch bei Bekanntsein dieser Normabweichung nicht gekauft.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. H2.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 10.5.2004 Bezug genommen. Außerdem hat das Gericht den Gutachter in der mündlichen Verhandlung vom 7.10.2004 persönlich angehört. Insofern wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB in Verbindung mit einer Drittschadensliquidation bzw. einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zu.
Die Beklagten haben nämlich anlässlich der Ankaufsuntersuchung vom 23.1.2003 keine Pflichtverletzung begangen.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H2 steht fest, dass die Stute "D" zum Zeitpunkt der klinischen und röntgenologischen Untersuchung durch den Beklagten zu 5) am 23.1.2003 keinen plantaren Fesselgelenkchip aufwies. Die Stute wies nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H2 vielmehr lediglich eine radiologische nachweisbare Verschattung im plantaren Gelenksbereich bzw. in den angrenzenden kurzen und schrägen Gleichbeinbändern auf. Der Sachverständige Dr. H2 hat hierzu in seinem Gutachten aufgeführt, dass es sich hierbei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht um einen plantaren Fesselgelenkchip aufwies.
Nach einer Empfehlung des Röntgenleitfadens sind die von dem Sachverständigen festgestellten Veränderungen in der Gleichbeinbasis (1.93 Zubildung Basis) als Klasse II zu klassifizieren.
Die Beklagten waren zu einer Aufklärung gegenüber der Klägerin bezüglich dieses Befundes nicht verpflichtet.
Nachdem aktuellen Röntgenleitfaden können Befunde der Klasse II bei der Befundbeschreibung erwähnt werden, müssen aber nicht.
Einer Verpflichtung zur Aufklärung hätte nur dann bestanden, wenn aufgrund des Röntgenbefundes spätere auftretende klinische Erscheinungen an den Fesselgelenken der Stute für wahrscheinlich gehalten worden wären. Eine solche Wahrscheinlichkeit für spätere klinische Erscheinungen bestand jedoch nicht und hat sich in der Folgezeit auch nicht bestätigt. Wie aus dem Gutachten des Sachverständigen nämlich hervorgeht, ist eine dauerhafte Leistungsminderung als sehr gering oder sogar unwahrscheinlich einzustufen. Klinische Folgen der in der Vergangenheit entstandenen Normabweichungen sind nicht manifest.
Nach dem Röntgenleitfaden waren die Beklagten daher nicht zur Aufklärung verpflichtet. Der gegenteiligen Rechtsauffassung der Klägerin folgt die Kammer nicht. Soweit die Klägerin sich in ihrem Schriftsatz vom 25.6.2004 für ihre gegenteilige Rechtsauffassung auf ein Urteil des Landgerichts G von November 200 (########) beruft, so galt zu diesem Zeitpunkt noch ein anderer Röntgenleitfaden. Hierauf haben die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 14.9.2004 zu Recht hingewiesen.
Da keine Pflichtverletzung der Beklagten vorlag, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO entsprechend abzuweisen.
Soweit die Parteien bezüglich des ursprünglich angekündigten Klageantrages zu Ziffer 3) den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat auch insoweit die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des Gedankens aus § 92 Abs. 2 ZPO zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.