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Landgericht Münster·2 O 318/18·24.03.2019

Auffahrunfall beim Linksabbiegen: Klage auf Schadensersatz abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrshaftungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz für einen Auffahrunfall, bei dem der Beklagte zu 1) links abbiegen wollte. Zentrale Frage war die Haftungsverteilung bei Beteiligung mehrerer Fahrzeuge und die Beweisführung zur unberechtigten Vollbremsung des Linksabbiegers. Das Gericht verwarf die Klage: Es stellte fest, dass Blinker gesetzt wurde und kein beweisbarer, verkehrsgrundloser Bremsvorgang vorlag; insoweit greift die Anscheinsvermutung gegen die auffahrenden Fahrzeuge.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz aus Auffahrunfall mangels Nachweis überwiegender Verursachung durch Beklagte abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Auffahrunfall mit mehreren beteiligten Kraftfahrzeugen richtet sich die Ersatzpflicht der Halter nach § 17 StVG nach einer Gesamtabwägung der konkreten Verursachungsbeiträge.

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Bei einem Auffahrunfall spricht die Anscheinsvermutung dafür, dass der auffahrende Fahrzeugführer den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat und grundsätzlich haftet.

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Eine Mithaftung des linksabbiegenden oder anhaltenden Fahrzeugs kommt nur in Betracht, wenn konkrete Umstände ein ungewöhnliches oder verkehrsgrundloses Verhalten belegen, das zur Gefährdung geführt hat.

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Ist ein Zwischenfahrzeug bereits durch ein Auffahren selbst geschädigt worden, begründet dies im Verhältnis des dahinterfahrenden dritten Fahrzeugs nicht ohne weiteres eine Haftung des zuerst Anhaltenden; zu prüfen ist, ob das Zwischenfahrzeug die Bremswege des nachfolgenden Fahrzeugs verkürzt hat.

Relevante Normen
§ 7 StVG§ 17 StVG§ 18 StVG§ 3 Pflichtversicherungsgesetz§ 141 Abs. 3 ZPO§ 91, 709 ZPO

Tenor

              Die Klage wird abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

              120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am ###.##.2018 in ##### A an der Kreuzung B-Straße/Einmündung C ereignet hat.

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Zum Unfallzeitpunkt befuhr die Gesellschafterin der Klägerin D mit dem Pkw VW Touran, amtliches Kennzeichen ST-## ####, die B-Straße in Richtung A stadteinwärts. Vor ihr fuhr der Zeuge E mit dem bei der Firma F gemieteten Fahrzeug BMW 118i, amtliches Kennzeichen EU-## ####. Vor diesem wiederum fuhr der Beklagte zu 1) mit dem Pkw Skoda Fabia, amtliches Kennzeichen ST-# ####. Beifahrer im Fahrzeug des Beklagten zu 1) war der Zeuge G. Von links mündet die Straße „C“ in die B-Straße ein, und zwar dergestalt, dass sich zwischen den beiden Fahrstreifen für die jeweiligen Fahrtrichtungen ein Grünstreifen befindet. Zwischen den sich daraus ergebenden zwei Einmündungen befindet sich auf der B-Straße eine Verkehrsinsel. Der Beklagte zu 1) bremste sein Fahrzeug ab, so dass er am Ende der Verkehrsinsel zum Stillstand kam. Er beabsichtigte nach links abzubiegen, sei es in die Straße „C“ oder auf das Gelände des auf der linken Seite unmittelbar hinter der Einmündung „C“ befindlichen Imbissbetriebes.

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Der Zeuge E fuhr mit dem von ihm geführten Pkw auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1) auf. Hiernach kam es zum Auffahren des Fahrzeugs der Klägerin auf den Pkw des Zeugen E.

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Hierdurch wurde das Fahrzeug der Klägerin beschädigt. Für die Beseitigung der an dem Fahrzeug der Klägerin entstandenen Schäden sind unstreitig Reparaturkosten in Höhe von 14.597,62 € erforderlich. Außerdem ist eine Wertminderung in Höhe von 3.500,00 € entstanden. Außerdem sind Sachverständigenkosten in Höhe von unstreitig 1.678,90 € sowie Kosten für die Vermessung in Höhe von 249,00 € entstanden.

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Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen. Dem Beklagten H wurde ein Verwarngeld auferlegt.

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Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) habe ohne dass dies im Vorfeld in irgendeiner Art und Weise erkennbar gewesen sei und ohne dass hierzu verkehrsbedingt eine Veranlassung bestanden habe, sein Fahrzeug plötzlich im Rahmen einer Vollbremsung zum Stillstand gebracht. Ursache des Bremsvorganges sei die Absicht des Beklagten zu 1) gewesen, vor dem dort gelegenen Imbiss zu halten. Aufgrund dieses Fahrmanövers sei es dem hinter dem Beklagten zu 1) fahrenden Zeugen E sowie der Gesellschafterin der Klägerin nicht mehr möglich gewesen, die jeweiligen Pkw’s rechtzeitig abzubremsen, so dass es zum Auffahren der beteiligten Fahrzeuge gekommen sei. Der Beklagte zu 1) habe vor dem Abbiegen den Fahrtrichtungsanzeiger nicht gesetzt.

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Die Klägerin behauptet, die Anmietung eines Mietwagens zum Preis von 1.530,00 € sei erforderlich gewesen. Unstreitig sind Abschleppkosten in Höhe von 75,15 € entstanden. Zudem behauptet die Klägerin, der bei dem Verkehrsunfall in dem Pkw befindliche Kindersitz sei beschädigt worden, so dass eine Neuanschaffung erforderlich sei, wodurch Kosten in Höhe von 134,45 € entstehen würden. Außerdem macht sie pauschale Kosten in Höhe von 25,00 € geltend.

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Sie beantragt,

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              die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen

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              Betrag in Höhe von 21.790,12 € nebst Zinsen in Höhe von

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              5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2018

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              sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 502,30 € nebst Zinsen in

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              Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

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              26.10.2018 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) habe den Zeugen G in A nach Hause bringen wollen. Der Zeuge G habe daher zu dem Kläger auf Höhe des letzten Hauses links vor der Einfahrt in den Cc gesagt: „Jetzt abbiegen“. Daraufhin habe der Beklagte zu 1) den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und gebremst. Er habe sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet und angehalten, weil er Gegenverkehr habe passieren lassen müssen. Es habe dann einen Anstoß durch das Auffahren des Zeugen E gegeben. Anschließend habe es einen zweiten Anstoß durch das kräftigere Auffahren der Klägerin gegeben, deren Fahrzeug nochmals auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1) geschoben worden sei.

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Die Beklagten bestreiten, dass die geltend gemachten Sachverständigenkosten bezahlt seien und der Anspruch der Klägerin zustehe. Hinsichtlich der Mietwagenkosten machen sie geltend, dass der Fahrbedarf nicht dargelegt sei.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 14.06.2018 in Emsdetten. Dieser Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 7, 17 StVG.

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Bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges des Beklagten zu 1), das bei der Beklagten zu 2) pflichtversichert ist, ist das Kraftfahrzeug der Klägerin beschädigt worden, so dass sich hieraus grundsätzlich die Haftung des Halters, des Fahrers sowie des Kraftversicherers gem. §§ 7, 18 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz ergibt.

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Im vorliegenden Fall ist der Schaden jedoch durch mehrere Kraftfahrzeuge i. S. des § 17 StVG verursacht worden. Daher hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umstand des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

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Dies führte zur Klageabweisung.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte zu 1) in die Straße „C“ abbiegen wollte. Es steht weiter fest, dass er sich zuvor nach links eingeordnet hat, soweit das aufgrund der Straßenverhältnisse möglich war und dass er den Blinker gesetzt hat.

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Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte zu 1) habe ohne verkehrsbedingten Grund eine Vollbremsung vorgenommen, was zum Auffahren des Zeugen E geführt habe, ist hingegen nicht bewiesen worden. Zwar hat die Klägerin in ihrer Anhörung gem. §§ 141 Abs. 3 ZPO geschildert, der Beklagte habe eine Vollbremsung vorgenommen, er habe ihr gegenüber und auch gegenüber den Polizeibeamten geäußert, er habe auf das Grundstück des hinter der Einmündung „C“ auf der linken Seite gelegenen Imbissbetriebes fahren wollen. Dieser Einlassung ist aber widerlegt durch die Aussage der Zeugen E und G. Der Zeuge G hat überzeugend bekundet, dass der Kläger ihn habe nach Hause bringen wollen und dass er ihm bereits im Bereich des letzten Hauses vor der im Kreuzungsbereich befindlichen Verkehrsinsel darauf hingewiesen habe, dass er nach links abbiegen solle. Zwar konnte der Zeuge G sich auf Nachfrage nicht daran erinnern, ob der Beklagte zu 1) den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt habe. Dies ist jedoch überzeugend bestätigt worden durch den Zeugen E. Der Zeuge E hat geschildert, dass der Beklagte zu 1) zunächst den Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts gesetzt hatte, sodass er den Eindruck gehabt habe, dieser wolle nach rechts abbiegen, was er dann aber nicht getan hat. Der Zeuge E hat aber weiter bekundet, dass der Beklagte zu 1) dann beschleunigt habe, den Fahrtrichtungsanzeiger nach links gesetzt habe und danach abgebremst habe. Wenn auch die Aussage des Zeugen E insoweit Unsicherheiten aufweist, als der Zeuge G nicht bestätigt hat, dass der Beklagte zu 1) zunächst nach rechts habe abbiegen wollen, so hat der Zeuge E jedenfalls überzeugend bestätigt, dass der Beklagte zu 1) vor dem Abbiegevorgang den Blinker nach links gesetzt hat. Der Zeuge ist insoweit auch glaubwürdig. Durch sein Bekunden, der Beklagte zu 1) habe den Blinker gesetzt, hat er eine für sich nachteilige Aussage erstattet. Darauf, ob der Beklagte zu 1) vor dem hier zu beurteilenden Unfall den Eindruck erweckt habe, er wolle nach rechts abbiegen, kommt es für die Beurteilung des späteren Linksabbiegens nicht an. Zwar hat der Zeuge E im Gegensatz zu dem Zeugen G bestätigt, dass der Beklagte vor dem Abbiegevorgang stark abgebremst hat. Das allein führt jedoch nicht zu einer Haftung der Beklagten. Vielmehr spricht die Anscheinsvermutung dafür, dass bereits der Zeuge E den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, ebenso wie die Gesellschafterin der Klägerin ihrerseits den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat. Beim Zusammenstoß mit einem zwecks links Abbiegens anhaltenden Fahrzeug kommt in der Regel die volle Haftung des Halters des auffahrenden Fahrzeuges in Betracht. Umstände, die eine Mithaftung des Linksabbiegers rechtfertigen würden, können nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Zwar sind bei dem hier zu beurteilenden Auffahrunfall neben der Klägerin und dem Beklagten zu 1) auch der Zeuge E mit dem mittleren Fahrzeug beteiligt. Bei einem Auffahrunfall unter Beteiligung mehrerer Fahrzeuge können Ansprüche gegen mehrere Beteiligte bestehen, wodurch es zu schwierigen Abwägungsfragen, insbesondere im Rahmen einer Gesamtabwägung im Falle einer Gesamtschuldnerschaft kommen kann. Ist das mittlere Fahrzeug bereits selbst aufgefahren, so gelten im Verhältnis zwischen Erst- und Zeitfahrzeug die allgemeinen Grundsätze, sodass zunächst von einer Alleinhaftung des auffahrenden Zweitfahrzeuges auszugehen ist. Im Verhältnis zwischen Zweit- und Drittfahrzeug ist zu berücksichtigen, dass möglicherweise durch das vorangegangene Auffahren des Zweitfahrzeuges der Bremsweg für das Drittfahrzeug verkürzt worden ist. Dies würde jedoch nicht zu einer Haftung der Beklagten, sondern allenfalls zu einer Mit-Haftung des Zeugen E führen und nicht zu einem stattgebenden Urteil für die Klägerin (vergl. dazu, Grünberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, Rn. 145, 101, 102).

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.