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Landgericht Münster·2 O 317/20·03.12.2024

Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO wegen offensichtlicher Fassungsversehen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung nach § 320 ZPOStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Münster berichtigt den Tatbestand des Urteils vom 08.02.2023 gemäß § 320 ZPO. Auf mehreren Seiten werden offenkundige Schreib- und Übertragungsfehler (falsche Jahreszahlen, unzutreffende Zeitangaben und Namensnennungen) korrigiert. Die Änderungen beruhen auf offensichtlichen Fassungsversehen; abgewichen wurde, wo die beantragte Formulierung nicht dem richtigen Sachverhalt entsprach.

Ausgang: Berichtigungsantrag nach § 320 ZPO stattgegeben; Tatbestand des Urteils wegen offensichtlicher Fassungsversehen berichtigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 320 ZPO ist der Tatbestand eines Urteils zu berichtigen, wenn das Urteil offensichtliche Schreib-, Übertragungs- oder Druckfehler enthält.

2

Die Berichtigung kann die Korrektur von Datumsangaben, Personenbezeichnungen und sonstigen klar erkennbaren Sachverhaltsfehlern umfassen.

3

Eine Berichtigung ist nur insoweit zulässig, als sie offenkundige Fehler beseitigt und den vom Gericht gewollten bzw. dem richtigen Sachverhalt entsprechenden Wortlaut herstellt.

4

Die Berichtigung dient der Klarstellung des Urteilstextes und darf die materielle Entscheidung des Urteils nicht inhaltlich verändern.

Relevante Normen
§ 320 ZPO

Tenor

wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 08.02.2023 dahingehend berichtigt, dass es im Urteil wie folgt lautet (Änderungen durch Unterstreichung drucktechnisch hervorgehoben):

Rubrum

1

Seite 4, zweiter Absatz:

2

„So war Herr J. vom 6.3.2020 bis 13.09.2022 Geschäftsführer beider Gesellschaften.“

3

Seite 5, erster Absatz:

4

Wie bereits angesprochen, war Herr J. bis 2022 Geschäftsführer der ursprünglichen Beklagten. Er war selbst früher Mitarbeiter der Klägerin und wechselte im Februar 2020 zur ursprüngliche Beklagten.

5

Seite 5, zweiter Absatz:

6

„Dabei handelte es sich u. a. um Herrn H. und Herrn S..“

7

Seite 6, zweiter Absatz:

8

„Herr J. schickte als Geschäftsführer der ursprünglichen Beklagten am 02.03.20 um 22:45 Uhr von seiner geschäftlichen E-Mail-Adresse eine E-Mail an S..“

9

Seite 8, zweiter Absatz:

10

„Ab Mai 2020 führte die Klägerin umfangreiche interne Untersuchungen durch, da sie Anlass zu der Vermutung hatte, dass neben Herrn J. auch Herr S., Herr H. und Frau I. im Begriff waren, zur ursprünglichen Beklagten zu wechseln oder dies bereits getan hatten.

11

Seite 12, erster Absatz:

12

„Dieses rechtfertige die Annahme, dass die Gefahr, die Beklagte könne als Rechtsnachfolgerin die gleichen Wettbewerbsverstöße begehen wie ihre Rechtsvorgängerin bestehe.“

13

Seite 18, dritter Absatz:

14

„Die Beklagte meint, hinsichtlich der internen Auswertungen der Klägerin liege ein Beweisverwertungsverbot vor.“

15

Seite 19, erster Absatz:

16

„Die Beklagte meint, die bei der Aktenübersendung übersandten E-Mails würden Geschäftsgeheimnisse der Beklagten darstellen.“

17

Seite 25, vierter Absatz:

18

„Insbesondere war J. bis September 2022 Geschäftsführer der Beklagten.“

19

Die Änderungen beruhen auf offensichtlichen Fassungsversehen.

20

Soweit auf Seite 5, erster Absatz von der beantragten Formulierung abgewichen wurde, beruht dies darauf, dass Herr J. nur bis 13.09.2022 Geschäftsführer beider Gesellschaften war; deshalb konnte nicht der (beantragte) Zeitpunkt 27.09.2022 angegeben werden.