Geschäftsgeheimnisschutz nach Verschmelzung: Unterlassung, Auskunft, Löschung, Herausgabe
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin einer verschmolzenen Wettbewerberin Unterlassung, Auskunft sowie Löschung und Herausgabe von erlangten Informationen. Streitpunkt war u.a., ob die Informationen Geschäftsgeheimnisse i.S.d. GeschGehG sind und ob Ansprüche originär gegen die Rechtsnachfolgerin bestehen. Das LG Münster bejahte Geschäftsgeheimnisse und sprach die geltend gemachten Ansprüche weitgehend zu, jedoch nur aus übergegangenem Recht nach der Verschmelzung. Originäre Ansprüche gegen die neue Beklagte verneinte es mangels konkreten Vortrags; die Widerklage wegen angeblicher Nutzung von Beklagtengeheimnissen aus Akteneinsicht wies es ab.
Ausgang: Klage auf Unterlassung, Auskunft, Löschung und Herausgabe überwiegend aus übergegangenem Recht zugesprochen; im Übrigen sowie Widerklage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche nach dem GeschGehG gegen eine Rechtsnachfolgerin können bei Verschmelzung aus übergegangenem Recht gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG fortbestehen; originäre Ansprüche gegen die Rechtsnachfolgerin erfordern einen eigenständigen, auf diese bezogenen Tatsachenvortrag.
Interne betriebswirtschaftliche Kennzahlen, Auftrags- und Umsatzdaten, Organisations- und Prozessunterlagen sowie kunden- und lieferantenbezogene Informationen können Geschäftsgeheimnisse i.S.d. § 2 Nr. 1 GeschGehG sein, wenn angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen dargetan sind und ein wirtschaftlicher Wert sowie ein Geheimhaltungsinteresse bestehen.
Eine konkludente Aufforderung an noch bei einem Wettbewerber beschäftigte Mitarbeiter, „Ideen“ zu Rahmenverträgen einzubringen, kann als Aufforderung zur Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zu werten sein und Unterlassungsansprüche nach § 6 GeschGehG auslösen.
Die durch eine rechtsverletzende Erlangung bzw. Nutzung von Geschäftsgeheimnissen begründete Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr entfällt nicht ohne Weiteres durch eine Verschmelzung, insbesondere wenn maßgebliche Entscheidungsträger in der Unternehmensleitung personenidentisch sind.
Aus Akteneinsicht in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erlangte Informationen sind jedenfalls dann nicht „rechtswidrig erlangt“ i.S.d. § 4 GeschGehG, wenn die Herausgabe auf einer (ggf. fehlerhaften) Behördenentscheidung beruht und eine Zurechnung des Wissens der Prozessbevollmächtigten an die Partei nicht eingreift.
Tenor
1. Die Beklagte wird als Rechtsnachfolgerin der (namensgleichen) L. GmbH (Handelsregister AG Coesfeld, HRB N01) verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten, jeweils zu unterlassen,
in ihrem Besitz befindliche Geschäftsgeheimnisse der Klägerin betreffend die Auftragslage der Klägerin, Angebotsverfahren der Klägerin, bestehende Geschäftsbeziehungen der Klägerin mit Kunden und/oder Lieferanten, die Betriebsorganisation der Klägerin inklusive betriebswirtschaftlicher Kennzahlen wie Umsatz- und Budgetdaten, Maschinen- und Produktdokumentationen der Klägerin und/oder Markt- und Wettbewerbsanalysen der Klägerin, insbesondere in den Geschäftsbereichen der Vliesstoffe („Nonwoven“), insbesondere der nassgelegten Vliesstoffe („Wetlaid“), zu nutzen und/oder Dritten offenzulegen;
Mitarbeiter und/oder Organe der Klägerin aufzufordern, den Mitarbeitern und/oder Organen der Beklagten Geschäftsgeheimnisse der Klägerin offenzulegen;
Mitarbeiter und/oder Organe der Klägerin zum Vertragsbruch zu verleiten, insbesondere Mitarbeiter und/oder Organe der Klägerin dazu zu verleiten, bestehende vertragliche Wettbewerbsverbote zu missachten;
2. Die Beklagte wird als Rechtsnachfolgerin der (namensgleichen) L. GmbH (Handelsregister AG Coesfeld, HRB N01) verurteilt, der Klägerin Auskunft über alle in ihrem Besitz und/oder Eigentum stehenden Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronische Dateien, die Geschäftsgeheimnisse der Klägerin enthalten oder verkörpern, zu erteilen, und zwar unter Darlegung, von welchen Personen, auf welchen Übermittlungswegen und zu welchen Zeitpunkten sie diese Geschäftsgeheimnisse erlangt hat
3. Die Beklagte wird als Rechtsnachfolgerin der (namensgleichen) L. GmbH (Handelsregister AG Coesfeld, HRB N01) verurteilt, die in digitaler Form erlangten Geschäftsgeheimnisse der Klägerin unwiderruflich von allen Datenträgern zu löschen und eine Wiederherstellung der Daten mittels geeigneter technischer Maßnahmen (Formatierung etc.) zu verhindern sowie der Klägerin den Vollzug der Maßnahmen nachzuweisen;
4. Die Beklagte wird als Rechtsnachfolgerin der (namensgleichen) L. GmbH (Handelsregister AG Coesfeld, HRB N01) verurteilt, die in physischer Form erlangten Geschäftsgeheimnisse der Klägerin vollständig an die Klägerin herauszugeben;
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Widerklage wird abgewiesen.
7. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Ziff. 1 bis 4 gegen Sicherheitsleistung i. H. v. jeweils 20.000 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft der W. AG (Österreich) und ist Teil deren „Nonwoven and Textile“-Sparte. Die Klägerin ist auf Kalander- und Veredelungsprozesse für die Papier-, Vliesstoff- und Textilindustrie spezialisiert und bietet auf diesem Feld technische Lösungen und Dienstleistungen für eine Vielzahl von Anwendungen an.
Die ursprüngliche Beklagte, die L. GmbH (V., Handelsregister AG Coesfeld, HRB N01) wurde als übertragender Rechtsträger auf die L. & U. GmbH, T. (C., Amtsgericht Offenbach am Main, HRB N02) als übernehmende Rechtsträgerin verschmolzen; die Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister erfolgte am 12.07.2023. Beide Firmen traten auf der Internetseite der M. SE, ihrer gemeinsamen Mutter-Gesellschaft mit Sitz in J., unter der Rubrik „L.“ mit einem gemeinsamen Impressum und einer gemeinsamen E-Mail-Adresse, E-Mail01, auf. Beide Unternehmen teilten sich dieselbe Kontakt-E-Mail-Adresse für den Geschäftsbereich „L.“ und auch die E-Mail-Adressen der Angestellten ließen keine Differenzierung zwischen V. und C. zu, da die E-Mail-Adresse der Mitarbeiter und Organe von V. und C. stets auf den Domänenteil „@G..de“ lauteten. Beide Gesellschaften hatten eine personell einheitliche Unternehmensführung. So war Herr QB. vom 6.3.2020 bis 27.09.2020 Geschäftsführer beider Gesellschaften. Davor war F. vom 12.01.2016 bis zum 21.03.2022 Geschäftsführer der C.. Gleichzeitig war Herr F. vom 22.12.2015 bis zum 31.01.2022 Geschäftsführer V..
Am 01.11.2023 wurde im Handelsregister eingetragen, dass die Firma der L. & U. GmbH zu „L. GmbH“ geändert wurde und sie ihren Sitz nach DH. verlegte (Handelsregister AG Coesfeld, HRB 21558).
Sowohl die Klägerin als auch die ursprüngliche Beklagte sowie die jetzige Beklagte stehen bzw. standen in dem Bereich der Vliesstoffe („Nonwoven“) sowie im Bereich „Wetlaid“, einer Unterkategorie der Vliesstoffe („Nonwoven“), in direkter Konkurrenz zueinander.
Wie bereits angesprochen, war Herr QB. bis 2021 Geschäftsführer der ursprünglichen Beklagten. Er war selbst früher Mitarbeiter der Klägerin und wechselte im Frühjahr 2020 zur ursprüngliche Beklagten. Vor seinem Ausscheiden kopierte er zwischen dem 03.12. und 11.12.20219 mehr als 17.000 betriebsinterne Dateien auf eine externe Festplatte; weiteres hierzu ist streitig.
Im Jahr 2020 kündigten weitere Angestellte der Klägerin und wechselten anschließend zur ursprüngliche Beklagten. Dabei handelte es sich u. a. um Herrn DA. und Herrn OF..
Am 17.02.2020 übersandte Herr XN. an QB. als Geschäftsführer der ursprünglichen Beklagten eine 7z-Archiv-Datei mit umfangreichen Dateien der Klägerin, die wirtschaftlich sensible Informationen der Klägerin, darunter unter anderem umfangreiche Informationen zur internen Betriebsorganisation der Klägerin bezüglich eines Shop Floor Managements sowie bezüglich der Prozesse bei der Auftragsannahme und -bearbeitung sowie bei der Konstruktion „Nonwoven“ enthalten. Die ursprüngliche Beklagte hat in der Folgezeit eine zumindest ähnliche PowerPoint-Präsentation zum Shop Floor Management erstellt, bei der lediglich das Logo der Klägerin ausgetauscht wurde (Anlage K42).
Am 18.03.20 um 13:00 Uhr sendete Herr XN. eine E-Mail an die geschäftliche E-Mail-Adresse von Herrn QB. als Geschäftsführer der ursprünglichen Beklagten; angehängt war eine 7z-Archiv-Datei mit der Bezeichnung „Infomappe neue Mitarbeiter“, welche Informationen zum Onboarding neuer Mitarbeiter, darunter Dokumente zur arbeitstechnischen Unterweisung, zur sicherheitstechnischen Unterweisung, zu Arbeitsabläufen und zum Travel Risk Management enthält.
Herr XN. wurde von der Klägerin im Zeitraum 31.3.-30.6.2020 freigestellt. Er wurde indes schon während dieses Zeitraums für die ursprüngliche Beklagte tätig. In diesem Zusammenhang wies der damalige Geschäftsführer der ursprünglichen Beklagten, Herr QB., mit E-Mail vom 24.4.2020 darauf hin, dass für einen Schadenersatzanspruch der Klägerin im Hinblick auf die Tätigkeit von XN. die Klägerin nicht die erforderlichen Informationen hätte. Insoweit bat er darum, „vorsichtig (zu) agieren“
Herr OF. war seit 09.03.2015 angestellt bei der Klägerin (Vertrag K6). Er war für da Risikomanagement, die Sicherstellung der Lieferketten und die Erstellung von Supply Chain-Konzepten zuständig. Er kündigte am 28.2.2020, woraufhin am 18.03.2020 ein Aufhebungsvertrag zwischen ihm und der Klägerin mit Wirkung zum 31.08.2020 geschlossen wurde. Er wurde am 08.04.2020 von der Klägerin freigestellt und ist seit September 2020 bei der ursprünglichen Beklagten angestellt.
Herr QB. schickte als Geschäftsführer der ursprünglichen Beklagten am 02.03.20 um 20:45 Uhr von seiner geschäftlichen E-Mail-Adresse eine E-Mail an OF.. Der E-Mail war ein Word Dokument mit der Bezeichnung „Lieferantenkontakte 20200213 (002).docx“ beigefügt. In der E-Mail schreibt Herr QB. als Geschäftsführer der ursprünglichen Beklagten wörtlich: „Ich bitte um deine Ideen bzw. Ergänzungen.“ OF. antwortet am 03.03.20 um 10:53 Uhr auf die E-Mail von Herrn QB. und schreibt wörtlich: „Ich habe Ergänzungen vorgenommen“.
OF. schickte am 12.3. und 31.3.2020 Dateien (Verhaltensregeln zu Umgang / Kommunikationsstrategie mit Covid 19) per E-Mail an Herrn QB. als Geschäftsführer der ursprünglichen Beklagten.
OF. schickt am 18.03.20 um 8:28 Uhr von seiner privaten E-Mail-Adresse eine E-Mail an die geschäftliche E-Mail-Adresse von Herrn QB. als Geschäftsführer der ursprünglichen Beklagten; angehängt war ein Screenshot aus einer Präsentation der Klägerin „AKK FINANCIALS YTD-2 / 2020 & Forecast 2020-3“ (K19), welcher bis dato erzielte Umsätze und eine Prognose bis zum 3. Quartal 2020 enthielt.
OF. schickte am 18.03.20 um 8:29 Uhr von seiner privaten E-Mail-Adresse eine E-Mail an die geschäftliche E-Mail-Adresse von Herrn QB. als Geschäftsführer der ursprünglichen Beklagten; der E-Mail war ein Screenshot aus einer Präsentation der Klägerin angehängt „Order Situation in march 15, 2020“ (K19), der eine Tabelle mit Auftragsvolumina im Bereich Nonwoven enthielt.
OF. schickte am 19.3.2020, 11.25 Uhr an Herrn QB. als Geschäftsführer der ursprünglichen Beklagten per E-Mail einen Screenshot „Nowoven Geschäftszahlen Service“ (K17).
Am 23.3.20 um 11:19 Uhr schickte Herr QB. als Geschäftsführer der ursprünglichen Beklagten an eine Mitarbeiterin der Klägerin an einem französischen Standort eine E-Mail und fordert Unterlagen bzgl. einer Maschine, deren Nummer er angibt. Welche Unterlagen genau, ist streitig. Die Mitarbeiterin lehnt die Anfrage unter Hinweis auf gewerbliche Schutzrechte ab.
Am 24.03.20 um 9:39 Uhr sendete Herr GQ., Sales Director der ursprünglichen Beklagten, unter anderem an Herrn QB. als Geschäftsführer der ursprünglichen Beklagten eine E-Mail mit zwei Präsentationen und einer Excel-Tabelle. Die beiden Präsentationen enthielten umfassende und aktuelle Listen aller Anlagen der Klägerin auf dem chinesischen Markt (K40).
Am 27.03.2020 schrieb der Geschäftsführer der ursprünglichen Beklagten, Herr QB., an OF. per E-Mail Folgendes (K 12): „Wir werden jetzt dazu übergehen Rahmenverträge mit den wichtigsten Lieferanten abzuschließen. Beiliegend erhältst du einen ersten Entwurf. Gerne kannst du deine Ideen hier mit einbringen, so dass wir die Verträge nicht ab dem 01.09.2020 neu verhandeln müssen.“
Herr OF. schrieb am 07.04.20 um 9:16 Uhr UTC über seine geschäftliche E-Mail-Adresse an die geschäftliche E-Mail-Adresse des Herrn QB. als Geschäftsführer der ursprünglichen Beklagten eine E-Mail mit dem Betreff „Vertragsvorlagen“; die E-Mail enthielt zwei Word-Dateien als Anlage. In der E-Mail schreibt Herr OF.: „Benötigt Ihr vielleicht noch folgendes?“ und „am RV bin ich noch dran“ (Word-Dateien „Data protection Clauses for Porcurement“ und 06_864_P Checkliste Lieferantenselbstauskunft“, K33).
Herr QB. versandte als Geschäftsführer der ursprünglichen Beklagten am 09.04.20 um 13:56 Uhr von seiner geschäftlichen E-Mail-Adresse eine E-Mail an OF. und fragte diesen nach dem Leitfaden der Klägerin zum Umgang mit dem Iran. Wörtlich fragte er: „Gibt es aktuell von der W. einen Code of Conduct im Umgang mit dem Iran?“ Am 12.04.20 um 17:52 Uhr antwortet OF. mit einer E-Mail an die geschäftliche Adresse von Herrn QB., welche zwei PDF-Dateien enthielt (K52).
Herr QB. als Geschäftsführer der ursprünglichen Beklagten versandte am 16.04.20 um 8:40 Uhr eine E-Mail an Herrn EK., der eine Excel-Datei beigefügt war. Die Excel Tabelle beinhaltete in den Sheets Tabelle 1 - Tabelle 5 SAP-Daten der Klägerin. Die Tabellen enthalten detailliert Informationen über die Umsätze der Klägerin mit Serviceleistungen für Kunden der Klägerin in dem Jahr 2017 (K41).
Ab Mai 2020 führte die Klägerin umfangreiche interne Untersuchungen durch, da neben Herrn QB., OF. und XN. auch eine PR. zur ursprünglichen Beklagten wechselte. Der Betriebsrat der Klägerin stimmte nach vorheriger Anfrage einer Untersuchung der Datenbewegungen der betroffenen Mitarbeiter für einen Zeitraum von 90 Tagen vor der Freistellung mit Schreiben vom 29.05.20 zu. U. a. erfolgte auch eine Auswertung der Software „Digital Guardian“ und einer Sicherungskopie von OF. E-Mail-Postfach am 25.06.2020 und 7.7.2020.
Einstweiliges Verfügungsverfahren der Klägerin
Die Klägerin strengte ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Münster an (LG Münster 2 = 204/20). Mit Beschluss vom 10.07.2020 wurde der Beklagten aufgegeben,
1. es jeweils zu unterlassen,
a. in ihrem Besitz befindliche Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin zu nutzen und/oder Dritten offenzulegen;
b. Mitarbeiter und/oder Organe der Antragstellerin aufzufordern, Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin, ihren Organen oder Mitarbeitern offenzulegen;
2. der Antragstellerin Auskunft über diejenigen in ihrem Besitz und/oder Eigentum stehenden Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien, die Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin enthalten oder verkörpern, zu erteilen;
3. der Antragstellerin Auskunft über diejenigen Personen, denen gegenüber sie Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin offenbart hat, zu erteilen.
Unter dem 5.8.2020 gab die Beklagte eine Auskunft (K18) ab, wonach sie am 1707.2020 über folgende Dokumente verfügt habe [die bezeichneten Anlagen wurden nicht zur Gerichtsakte gereicht]:
a. E-Mail mit dem Betreff „Kommunikationsstrategie Supply-Chain Zeiten von Covid-19“ (Anl. 1)
b. Screenshot „Nonwoven Geschäftszahlen Service“ (Anl. 2)
c. Dateien „Data protection Clauses for Porcurement“ und 06_864_P Checkliste Lieferantenselbstauskunft“ (Anl. 3)
d. E-Mail mit dem Betref „Führungskräfteinformation: Important instructions ad regulations regarding Corona Virus (covid-19)“ mit Anlagen (Anl. 4)
e. Screenshot „Order Situation in march 15, 2020“ (Anl. 5)
f. Screenshot „AKK FINANCIALS YTD-2 / 2020 & Forecast 2020-3“ (Anl. 6)
g. eine Mitteilung zu einem Bann bezüglich Iran-Geschäften (Anl. 7)
h. zwei Dokumente zu Irangeschäften (Anl. 8)
Mit Urteil vom 10.08.2020 wurde die einstweilige Verfügung vom 10.07.2020 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
1. Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festgesetzten Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, die in den Anlagen AST 14 bis AST 16 und Ast 19 enthaltenen Geschäftsgeheimnisse der Verfügungsklägerin betreffend die Auftragslage der Verfügungsklägerin, Angebotsverfahren der Verfügungsklägerin und/oder bestehende Geschäftsbeziehungen der Verfügungsklägerin mit Kunden und/oder Lieferanten, jeweils in den Geschäftsbereichen der Vliesstoffe („Nowoven“), insbesondere der nassgelegten Vliesstoffe („Wetlaid“), zu nutzen oder Dritten offenzulegen und Mitarbeiter und/oder Organe der Verfügungsklägerin aufzufordern, Geschäftsgeheimnisse der Verfügungsklägerin gegenüber der Verfügungsbeklagten, ihren Organen oder Mitarbeitern offenzulegen.
2. Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen – gleich ob in elektronischer oder schriftlicher Form verkörpert -, soweit sie sich auf die Anlage ASt 19 beziehen, zum Zwecke der Sicherung der Vernichtung zur Verwahrung an einen Gerichtsvollzieher herauszugeben.
Mit Anerkenntnisurteil vom 23.10.2020 wurde die einstweilige Verfügung aufgehoben, nachdem zuvor die einstweilige Verfügung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zugestellt wurde.
Strafverfahren und Akteneinsicht der Klägerin
Unter dem 22.7.2020 erstattete die Klägerin Strafanzeige gegen Herrn QB. und Herrn OF. und zugleich Strafantrag wegen des Verstoßes gegen das GeschGehG ggü. der Staatsanwaltschaft Krefeld gestellt
Es wurde daraufhin ein Ermittlungsverfahren gegen Herrn QB. eingeleitet.
Im Zuge dieses Verfahrens wurden Durchsuchungsbeschlüsse am 08.12.2020 vollstreckt; durchsucht wurden Geschäftsräume der ursprünglichen und jetzigen Beklagten sowie Privaträume des Geschäftsführers Herrn QB.; dabei wurden umfangreiche Beschlagnahmen angeordnet, wobei insbesondere die dienstlichen E-Mail-Postfächer der Beschuldigten Herrn QB. und OF. gespiegelt wurden.
Der Verteidiger des QB. beantragte am 14.12.2020 Akteneinsicht und widersprach der Akteneinsicht an Dritte, wobei er bei einem Antrag auf Akteneinsicht von Dritten um rechtliches Gehör bat.
Die Prozessvertreter der Klägerin beantragten am 6.4. und 28.6.2021 Akteneinsicht in die Ermittlungsakte.
Die Prozessvertreter der Klägerin erhielten am 11.8.2021 Akteneinsicht in zumindest wesentliche Teile der Ermittlungsakte, und zwar auch in beschlagnahmte Daten (darunter E-Mails der Herrn QB. und OF.).
Die Prozessvertreter der Klägerin gaben die Akten am 18.8.2021 zurück mit der Bitte um Zurverfügungstellung von Passwörtern, die ihnen übermittelt wurden.
Die Prozessvertreter der Klägerin gaben die Daten an die Firma DQ. weiter und beauftragten eine Auswertung der Daten.
Die Prozessvertreter der Klägerin erklärte in diesem Prozess, dass sich unter den Daten sensible, nichtöffentliche Informationen über den Betrieb der Beklagten befinden.
Die Klägerin meint unter näherer Darlegung, mit den Hauptanträgen habe sie das Bestimmtheitsgebot gewahrt. Sie ist weiter der Ansicht, dass es sich bei den übersandten Informationen jeweils um Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG handele, was sie ebenfalls mit näheren Darlegungen ausführt. Insbesondere habe die Klägerin umfassende Sicherungsmaßnahmen, die sie näher darlegt, für die in Rede stehenden Informationen getroffen.
Die Klägerin behauptet mit näheren Darlegungen, Herr QB. habe im Frühjahr 2020 die externe Festplatte, auf welche mehr als 17.000 betriebsinterne Daten kopiert wurden, nicht an sie zurückgegeben.
Die Klägerin behauptet mit näheren Darlegungen, Herr XN. habe am 17.02.2020 und 18.03.2020 die Informationen auf Veranlassung von Herrn QB. als Geschäftsführer der ursprünglichen Beklagten übersandt.
Die Klägerin behauptet mit näheren Darlegungen, Herr OF. habe am 12.03., 18.03., 19.03, 27.03., 31.03., 07.04. und 12.04.2020 die übersandten Informationen auf Veranlassung von Herrn QB. als Geschäftsführer der ursprünglichen Beklagten übersandt. Die E-Mail vom 27.03.2020 des Herrn QB. stelle eine Anstiftung der Beklagten, den Inhalt der Rahmenverträge der Klägerin offenzulegen, dar. Die Klägerin behauptet, mit der E-Mail vom 23.03.2020 habe Herr QB. die Mitarbeiterin der Klägerin darum gebeten, ihm Konstruktionszeichnungen zu übersenden, was sich aus einer Übersetzung des französischen Textes ergebe.
Die Klägerin meint, es bestehe eine Erstbegehungs- und teilweise auch eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Erlangung und Verwendung von Geschäftsgeheimnissen der Klägerin.
Die Klägerin meint, hinsichtlich ihrer internen Auswertung bestehe kein Beweisverwertungsverbot. Die Zustimmung des Gesamtbetriebsrats sei ausreichend gewesen.
Die Klägerin meint, es sei zu befürchten, dass die Beklagte weitere Dokumente, auch von anderen Arbeitnehmern der Klägerin, rechtswidrig erlangt habe.
Im Hinblick auf die Verschmelzung meint sie, die Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr sei durch diese nicht entfallen; jedenfalls wäre sie nach der Verschmelzung auch bei der Beklagten gegeben aufgrund der personell einheitlichen Unternehmensführung insbesondere in Bezug auf den Geschäftsführer Herrn QB. und aufgrund der schon vor der Verschmelzung gegebenen wirtschaftlichen Einheit. Dieses rechtfertige die Annahme, dass die Gefahr, die Antragsgegnerin könne als Rechtsnachfolgerin die gleichen Wettbewerbsverstöße begehen wie ihre Rechtsvorgängerin bestehe. Da insbesondere der Geschäftsführer Herr QB. auch Geschäftsführer der jetzigen Beklagten gewesen war, bestünden zudem auch gegenüber dieser dieselben originären Ansprüche.
Hinsichtlich der Widerklage meint die Klägerin, es bestehe gemäß § 1 Abs. 2 GeschGehG ein Anwendungsvorrang der StPO-Regeln, nämlich von § 406e StPO und § 32f Abs. 5 StPO, gegenüber dem GeschGehG. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass es sich bei den im Rahmen der Akteneinsicht übersandten Informationen um Geschäftsgeheimnisse handele. Ein Verstoß gegen § 202a StGB liege nicht vor, da keine Überwindung einer Zugangssicherung erfolgt sei und die Erlangung wegen der erteilten Akteneinsicht auch nicht unbefugt war.
Die Klägerin behauptet, ihre Prozessvertreter hätten die bei der Akteneinsicht erhaltenen Informationen nicht an sie weitergegeben, sondern eine Auswahlprüfung vorgenommen und die Daten an die Firma DQ. weitergegeben, gegenüber der die Klägerin nicht weisungsbefugt sei. Ihr Prozessvertreter habe die Daten ihr nicht zur Verfügung gestellt, soweit es sich um sensible, nicht öffentliche Informationen über den Betrieb der Beklagten handele und diese auch keine Bedeutung für die Prüfung von Ansprüchen wegen einer Verletzung von Geschäftsgeheimnissen der Klägerin hätten. Die Beklagte ist mit näheren Ausführungen der Ansicht, die Anträge der Klägerin seien zu unbestimmt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten, jeweils zu unterlassen,
a) in ihrem Besitz befindliche Geschäftsgeheimnisse der Klägerin betreffend die Auftragslage der Klägerin, Angebotsverfahren der Klägerin, bestehende Geschäftsbeziehungen der Klägerin mit Kunden und/oder Lieferanten, die Betriebsorganisation der Klägerin inklusive betriebswirtschaftlicher Kennzahlen wie Umsatz- und Budgetdaten, Maschinen- und Produktdokumentationen der Klägerin und/oder Markt- und Wettbewerbsanalysen der Klägerin, insbesondere in den Geschäftsbereichen der Vliesstoffe („Nonwoven“), insbesondere der nassgelegten Vliesstoffe („Wetlaid“), zu nutzen und/oder Dritten offenzulegen;
b) hilfsweise: in ihrem Besitz befindliche Geschäftsgeheimnisse der Klägerin betreffend die Auftragslage der Klägerin, Angebotsverfahren der Klägerin, bestehende Geschäftsbeziehungen der Klägerin mit Kunden und/oder Lieferanten, die Betriebsorganisation der Klägerin inklusive betriebswirtschaftlicher Kennzahlen wie Umsatz- und Budgetdaten, Maschinen- und Produktdokumentationen der Klägerin und/oder Markt- und Wettbewerbsanalysen der Klägerin, jeweils in den Geschäftsbereichen der Vliesstoffe („Nonwoven“), insbesondere der nassgelegten Vliesstoffe („Wetlaid“), zu nutzen und/oder Dritten offenzulegen;
c) weiter hilfsweise: die in den folgenden Anlagen enthaltenen Geschäftsgeheimnisse der Klägerin betreffend die Auftragslage der Klägerin, Angebotsverfahren der Klägerin, bestehende Geschäftsbeziehungen der Klägerin mit Kunden und/oder Lieferanten, die Betriebsorganisation der Klägerin inklusive betriebswirtschaftlicher Kennzahlen wie Umsatz- und Budgetdaten, Maschinen- und Produktdokumentationen der Klägerin und/oder Markt- und Wettbewerbsanalysen der Klägerin, jeweils in den Geschäftsbereichen der Vliesstoffe („Nonwoven“), insbesondere der nassgelegten Vliesstoffe („Wetlaid“), zu nutzen und/oder Dritten offenzulegen:
aa) die in den Anlagen K 15 bis K 17 und/oder K 19 enthaltenen Informationen der Klägerin betreffend die Auftrags-, Umsatz- und Budgetdaten der Klägerin und Angebotsverfahren und Verhandlungen mit (potentiellen) Kunden der Klägerin;
bb) die Informationen betreffend die in der Anlage K 32 auf Seite 47 genannten Rahmenverträge der Klägerin mit ihren Lieferanten;
cc) die in der Anlage K 40 enthaltenen Informationen der Klägerin betreffend die Kunden und Anlagen der Klägerin auf dem chinesischen Markt;
dd) die in der Anlage K 41 enthaltenen SAP-Daten der Klägerin;
ee) die in dem Anlagenkonvolut K 52 enthaltenen Informationen der Klägerin betreffend den Iran-Leitfaden der Klägerin (Seite 22 bis 27 des Anlagenkonvoluts K 52);
ff) die in dem Anlagenkonvolut K 53 enthaltenen Informationen der Klägerin betreffend das „Shop Floor Management System“ der Klägerin;
gg) die in dem Anlagenkonvolut K 54 enthaltenen Informationen der Klägerin betreffend das „Onboarding“ der Klägerin.
d) Mitarbeiter und/oder Organe der Klägerin aufzufordern, den Mitarbeitern und/oder Organen der Beklagten Geschäftsgeheimnisse der Klägerin offenzulegen;
e) Mitarbeiter und/oder Organe der Klägerin zum Vertragsbruch zu verleiten, insbesondere Mitarbeiter und/oder Organe der Klägerin dazu zu verleiten, bestehende vertragliche Wettbewerbsverbote zu missachten;
2. der Klägerin Auskunft über alle in ihrem Besitz und/oder Eigentum stehenden Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronische Dateien, die Geschäftsgeheimnisse der Klägerin enthalten oder verkörpern, zu erteilen, und zwar unter Darlegung, von welchen Personen, auf welchen Übermittlungswegen und zu welchen Zeitpunkten sie diese Geschäftsgeheimnisse erlangt hat;
2.a) hilfsweise: der Klägerin Auskunft über alle in ihrem Besitz und/oder Eigentum stehenden Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronische Dateien, die Geschäftsgeheimnisse der Klägerin gemäß Ziffer 1.a) enthalten oder verkörpern, zu erteilen, und zwar unter Darlegung, von welchen Personen, auf welchen Übermittlungswegen und zu welchen Zeitpunkten sie diese Geschäftsgeheimnisse erlangt hat;
2.b) weiter hilfsweise: der Klägerin Auskunft über alle in ihrem Besitz und/oder Eigentum stehenden Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronische Dateien, die Geschäftsgeheimnisse der Klägerin gemäß Ziffer 1.b) enthalten oder verkörpern, zu erteilen, und zwar unter Darlegung,
von welchen Personen, auf welchen Übermittlungswegen und zu welchen Zeitpunkten sie diese Geschäftsgeheimnisse erlangt hat;
2.c) weiter hilfsweise: der Klägerin Auskunft über alle in ihrem Besitz und/oder Eigentum stehenden Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronische Dateien, die Geschäftsgeheimnisse der Klägerin gemäß Ziffer 1.c) aa) bis gg) enthalten oder verkörpern, zu erteilen, und zwar unter Darlegung, von welchen Personen, auf welchen Übermittlungswegen und zu welchen Zeitpunkten sie diese Geschäftsgeheimnisse erlangt hat;
3. die in digitaler Form erlangten Geschäftsgeheimnisse der Klägerin unwiderruflich von allen Datenträgern zu l
schen und eine Wiederherstellung der Daten mittels geeigneter technischer Maßnahmen (Formatierung etc.) zu verhindern sowie der Klägerin den Vollzug der Maßnahmen nachzuweisen;
3.a) hilfsweise: die in digitaler Form erlangten Geschäftsgeheimnisse der Klägerin gemäß Ziffer 1.a) unwiderruflich von allen Datenträgern zu löschen und eine Wiederherstellung der Daten mittels geeigneter technischer Maßnahmen (Formatierung etc.) zu verhindern sowie der Klägerin den Vollzug der Maßnahmen nachzuweisen;
3.b) weiter hilfsweise: die in digitaler Form erlangten Geschäftsgeheimnisse der Klägerin gemäß Ziffer 1.b) unwiderruflich von allen Datenträgern zu löschen und eine Wiederherstellung der Daten mittels geeigneter technischer Maßnahmen (Formatierung etc.) zu verhindern sowie der Klägerin den Vollzug der Maßnahmen nachzuweisen;
3.c) weiter hilfsweise: die in digitaler Form erlangten Geschäftsgeheimnisse der Klägerin gemäß Ziffer 1.c) aa) bis gg) unwiderruflich von allen Datenträgern zu löschen und eine Wiederherstellung der Daten mittels geeigneter technischer Maßnahmen (Formatierung etc.) zu verhindern sowie der Klägerin den Vollzug der Maßnahmen nachzuweisen;
4. die in physischer Form erlangten Geschäftsgeheimnisse der Klägerin vollständig an die Klägerin herauszugeben;
4.a) hilfsweise: die in physischer Form erlangten Geschäftsgeheimnisse der Klägerin gemäß Ziffer 1.a) vollständig an die Klägerin herauszugeben;
4.b) weiter hilfsweise: die in physischer Form erlangten Geschäftsgeheimnisse der Klägerin gemäß Ziffer 1.b) vollständig an die Klägerin herauszugeben;
4.c) weiter hilfsweise: die in physischer Form erlangten Geschäftsgeheimnisse der Klägerin gemäß Ziffer 1.c) aa) bis gg) vollständig an die Klägerin herauszugeben.
Die Klägerin stützt ihre Klageanträge zu 1 (Unterlassung), zu 3 (Löschung) und zu 4 (Herausgabe) einschließlich der jeweiligen Hilfsanträge primär auf originäre Ansprüche gegen die Beklagte, und hilfsweise auf Ansprüche aus übergegangenem Recht, die sich ursprünglich gegen die alte Beklagte L. GmbH und aufgrund der Verschmelzung seither gegen die neue Beklagte – im Verschmelzungszeitpunkt noch L. & U. GmbH genannt – richten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt sie,
1. die Klägerin zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken jeweils an ihrer Geschäftsführung,
zu unterlassen, Geschäftsgeheimnisse der Beklagten, die von der Akteneinsicht der Klägerin in die Akte des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Krefeld gegen Herrn QB., Az. 9 Js 815/20, umfasst waren, zu nutzen und/oder nutzen zu lassen und/oder offenzulegen undloder offenlegen zu lassen,
hilfsweise die Klägerin zu verurteilen, es zu unterlassen, von der Akteneinsicht der Klägerin in die Akte des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Krefeld gegen Herrn QB., Az. 9 Js 815/20, umfasste Geschäftsgeheimnisse der Beklagten
betreffend Anfragen der Beklagten und/oder Projekttätigkeiten der Beklagten und/oder Finanzkennzahlen der Beklagten und/oder monatlichen Reportings der Beklagten und/oder Finanz-Forecasts der Beklagten und/oder Unterlagen zum Jahresabschluss 2020 der Beklagten und/oder Auftragseingänge der Beklagten und/oder Kunden der Beklagten und/oder Preise der Beklagten und Margen der Beklagten und/oder die strategische Ausrichtung der Beklagten und/oder Entwicklungsprojekte der Beklagten und/oder Konstruktionsunterlagen der Beklagten und/oder Preisinformationen der Beklagten und/oder Kooperationen der Beklagten, zu nutzen und/oder nutzen zu lassen und/oder offenzulegen und/oder offenlegen zulassen,
2. die Klägerin zu verurteilen, (a) in digitaler Form erlangte Geschäftsgeheimnisse der Beklagten im Sinne des Widerklageantrags zu 1. unwiderruflich so von allen Datenträgern zu löschen, dass die Wiederherstellung dieser Geschäftsgeheimnisse technisch unmöglich ist, und (b) in physischer Form erlangte Geschäftsgeheimnisse der Beklagten im Sinne des Widerklageantrags zu 1. vollständig an die Beklagte herauszugeben,
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet hinsichtlich der an die Klägerin übersandten Informationen mit Nichtwissen das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen.
Die Beklagte behauptet, QB. habe bei seinem Weggang von der Klägerin die Festplatte an einen Mitarbeiter der Klägerin übergeben. Vorher habe er die Festplatte in Absprache mit der IT-Abteilung zur lokalen Nutzung genutzt. Die Beklagte behauptet, die E-Mail vom 17.02.2020 von XN. sei für ihn überraschend gekommen und er habe dieses nicht veranlasst. Gleiches gelte für die E-Mail vom 18.03.2020 von XN.. Gleiches gelte überdies für die E-Mail vom 02.03.2020 von OF.; insbesondere habe er nicht dazu aufgefordert, Lieferantenkontakte der Klägerin mitzuteilen, sondern nur um Ergänzung eines internen Entwurfsschreibens gebeten. Die E-Mails vom 12.03./31.03.2020 bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen. Die E-Mails vom 18.03.2020 seien nicht von der Beklagten veranlasst worden. Die E-Mail vom 19.03.2020 sei nicht gelesen worden. Die E-Mail vom 27.03.2020 stelle keine Anstiftung dar. Vielmehr habe QB. dem OF. nur die Möglichkeit eröffnen wollen, eigene Ideen in abzuschließende Rahmenverträge einzubringen. Die E-Mail vom 07.04.2020 sei nicht durch QB. veranlasst worden. Mit der E-Mail vom 23.03.2020 seien nicht Konstruktionszeichnungen, sondern nur Daten eines Fundaments angefordert worden, welche kein Geschäftsgeheimnis darstellen würden; dies ergebe sich aus einer richtigen Übersetzung der französischen Formulierungen.
Die Beklagte meint, es läge weder eine Wiederholungs- noch eine Erstbegehungsgefahr vor. Die Klägerin meint, hinsichtlich der internen Auswertungen der Klägerin liege ein Beweisverwertungsverbot vor. Insbesondere sei die Zustimmung des Betriebsrats der Klägerin erforderlich gewesen.
Im Hinblick auf die Verschmelzung rügt die Beklagte die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Ansprüche gegen die ursprüngliche Beklagte seien entweder unbegründet oder würden nach der Verschmelzung einen neuen Streitgegenstand bilden, so dass auch insoweit § 261 III Nr. 2 ZPO nicht gelte. Eine etwaige in der Person der ehemaligen Beklagten begründete Wiederholungsgefahr liege in der Person der neuen Beklagten nicht vor. Für die neue Beklagte bestehe auch keine Erstbegehungsgefahr.
Die Klägerin meint, die bei der Aktenübersendung übersandten E-Mails würden Geschäftsgeheimnisse der Beklagten darstellen. Insbesondere gehe es um Projekttätigkeiten der Beklagten, Finanzkennzahlen der Beklagten, monatliche Reportings der Beklagten, Finanz-Forecasts der Beklagten, Konstruktionszeichnungen und Daten des aktuellen Hochgeschwindigkeitskreuzlegers der Beklagten, eine Lieferantenliste zu den Bauteilen dieses Hochgeschwindigkeitskreuzlegers, Unterlagen zum Jahresabschluss 2020 der Beklagten, Auftragseingänge der Beklagten, Kunden der Beklagten, Preise der Beklagten, Margen der Beklagten, die strategische Ausrichtung der Beklagten, Entwicklungsprojekte der Beklagten, Konstruktionsunterlagen der Beklagten, Preisinformationen der Beklagten und Operationen der Beklagten. Sie trägt mit näheren Darlegungen die von ihr getroffenen Schutzmaßnahmen, die ausreichend seien, vor.
Die Beklagte meint, hinsichtlich der durch die Akteneinsicht erlangten Informationen bestehe ein Beweisverwertungsverbot. Es liege ein Verstoß gegen § 202a StGB vor. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft nach § 406e StPO nicht befugt war, die Akteneinsicht auf Geschäftsgeheimnisse zu erstrecken und die Akteneinsicht insoweit rechtswidrig erteilt wurde. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Prozessvertreter der Klägerin keine vollständige Akteneinsicht gewährt hätten. Das Wissen der Prozessvertreter sei der Klägerin nach § 166 BGB zuzurechnen. Es liege ein unbefugtes Erlangen der Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG vor. Auch bestehe eine Wiederholungs- und Erstbegehungsgefahr.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen.
Die Akte Landgericht Münster 2 O 204/20 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung (s. Prot. 29.6.2022).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet, hinsichtlich der Anträge zu 1), 3) und 4) schon im Hauptantrag, allerdings nur hinsichtlich auf die Beklagte als Rechtsnachfolgerin übergegangener Ansprüche. Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet.
A. Klage
I. Zulässigkeit
1. Örtliche Zuständigkeit
Für die ursprünglichen Ansprüche gegenüber der Rechtsvorgängerin verblieb es nach § 261 ZPO bei der hiesigen Zuständigkeit. Durch die Verschmelzung gab es keine Veränderung der örtlichen Zuständigkeit, § 261 III Nr. 2 ZPO (dies sieht die Beklagte offensichtlich genauso, da sie insoweit von unbegründeten Ansprüchen ausgeht). Für originäre Ansprüche wäre ebenfalls das angerufene Gericht zuständig. Diese wurden nämlich erst geltend gemacht, nachdem die Beklagte ihren Sitz nach DH. verlegt hatte (vgl. Ss. 19.12.2023, Seite 1 und die Klarstellung im Ss. v. 02.10.2023, Seite 12, Rn. 37), das im Bezirk des hiesigen Gerichts liegt. Soweit zwischenzeitlich eine landesweite Zuständigkeitskonzentration für Streitigkeiten nach dem GeschGehG bestimmt worden ist, gilt diese für die Klageerweiterung nicht, da die Klage noch vor Erlass der Zuständigkeitskonzentration eingegangen war.
Der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag der Beklagten auf Erlass eines Zwischenurteils zur Zuständigkeit war nicht förmlich zu bescheiden, da ein solcher Antrag nur als Anregung an das Gericht zu verstehen ist (Zöller-Greger, 35. Aufl., § 280, Rn. 3). Das Gericht hat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens von einer Zwischenentscheidung nach § 280 ZPO abgesehen.
2. Bestimmtheit
a. Übergegangene / originäre Ansprüche
Hinsichtlich der Anträge zu 1, 3 und 4 ist seitens der Klägerin ein Verhältnis für die Anträge bzgl. übergegangener und originärer Ansprüche mittels einer zulässigen innerprozessualen Bedingung ausreichend bestimmt worden.
Hinsichtlich des Antrags zu 2 werden Auskunftsansprüche kumulativ sowohl in Bezug auf die Beklagte als auch auf die frühere Beklagte geltend gemacht.
b. Varianten innerhalb der Anträge zu 1-4
Die Anträge sind hinsichtlich ihrer Grundformulierung jeweils hinreichend bestimmt. Insbesondere ist der Begriff des Geschäftsgeheimnisses ausreichend bestimmt, zumal noch eine weitere Präzisierung erfolgt („betreffend ...“).
Auch wenn in einem früherem Hinweis darauf hingewiesen worden war, dass der Antrag insoweit unbestimmt sein dürfte, war kein Hinweis auf die geänderte Rechtsansicht erforderlich, da mehr als umfangreich über die Frage der Bestimmtheit sämtlicher Anträge und Antragsvarianten gestritten worden ist, so dass kein Anlass für einen Hinweis im Sinne des § 139 ZPO vorliegt.
II. Begründetheit
Hinsichtlich der primär geltend gemachten originären Ansprüche gegenüber der Beklagten war die Klage unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keine originären Ansprüche nach dem GeschGehG. Solche originären Ansprüche gegenüber der Beklagten wurden nicht dargelegt. Allein der Umstand, dass in der Vergangenheit die Geschäftsführer der Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Beklagten und der ursprünglichen Beklagten personenidentisch waren, führt nicht dazu, dass auch originäre Ansprüche gegenüber der Rechtsnachfolgerin der Beklagten bestehen. Insbesondere wurde nicht dargelegt, dass der Geschäftsführer Wolf jeweils auch für die frühere L. & U. GmbH, also gleichzeitig für zwei unterschiedliche Gesellschaften handelte, sondern der konkrete Vortrag bezog sich durchgehend auf die frühere L. GmbH; es wurde auch nicht dargelegt, wann die jeweiligen Mitarbeiter genau bei der jetzigen Beklagten tätig wurden. Auch insoweit verhielt sich der gesamte Vortrag stets zur früheren Beklagten; in Bezug auf die jetzige Beklagte gab es keinen konkreten Vortrag. Die vorgelegten E-Mails des Herrn QB. geben – soweit sie vollständig vorliegen - in der Signatur auch die Daten der ursprünglichen Beklagten wieder (z. B. E-Mail 23.3.2020); gleiches gilt für Emails von Herrn GQ..
Allerdings ist die Klage hinsichtlich der übergegangenen Ansprüche (aufgrund Verschmelzung) begründet. Die Beklagte haftet als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Beklagten nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten Ansprüche nach dem GeschGehG aufgrund übergegangenen Rechts.
1.
Die Klägerin hat Ansprüche gegenüber der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Beklagten auf Unterlassung der Nutzung/Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen gegenüber Dritten, § 6 GeschGehG.
Die Beklagte hat Geschäftsgeheimnisse von der Klägerin rechtswidrig erlangt bzw. Mitarbeiter der Klägerin veranlasst, Geschäftsgeheimnisse rechtswidrig offenzulegen.
Konkret können folgende Vorgänge festgestellt werden, da sie entweder unstreitig sind oder aber das Bestreiten der Beklagten nicht ausreichte bzw. unzulässig war.
Im Einzelnen:
Unstreitig versandt OF. am 18./19.03.2020 per E-Mail Screenshots über Umsätze, Auftragsvolumina und Geschäftszahlen an QB. als Geschäftsführer der ursprünglichen Beklagten. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang behauptet, der Geschäftsführer QB. habe die Übersendung nicht veranlasst, ist dieser Vortrag bei einer Gesamtwürdigung des – unstreitigen – übrigen Verhaltens des QB. widersprüchlich, entspricht nicht der Lebenserfahrung und ist insgesamt nicht nachvollziehbar. So widerspricht es schon jeglicher Lebenserfahrung, dass OF. ohne jegliche Veranlassung Informationen an den QB. als Geschäftsführer der ursprünglichen Beklagten schicken sollte, zumal dieses mehrfach vorkam und darüber hinaus fast zeitgleich der XN. - ebenfalls mehrfach - Informationen an QB. als Geschäftsführer der ursprünglichen Beklagten übersandte. Weiterhin gab es auch in Bezug auf andere Informationen eine – unstreitige – Aufforderung zur Übersendung von Informationen durch QB. als Geschäftsführer der ursprünglichen Beklagten. So hat QB. als Geschäftsführer der ursprünglichen Beklagten am 02.03.2020 OF. gebeten, Lieferantenkontakte zu ergänzen bzw. Ideen zu formulieren. OF. antwortete auf diese E-Mail und nahm Ergänzungen vor. Am 27.03.2020 übersandte QB. als Geschäftsführer der ursprünglichen Beklagten dem OF. einen Entwurf eines Rahmenvertrages und bat ihn, „Ideen einzubringen“. Bei verständiger Würdigung dieser Formulierung lässt sich diese nicht anders auslegen als dahin, dass QB. als Geschäftsführer der ursprünglichen Beklagten den OF. konkludent aufforderte, die Rahmenverträge der Klägerin bzw. Teile davon offenzulegen. Soweit die Beklagte behauptet, QB. habe OF. nur die Möglichkeit eröffnen wollen, eigene Ideen in abzuschließende Rahmenverträge einzubringen, ist dieses auch angesichts des übrigen Streitstandes nicht nachvollziehbar. So war dem QB. bekannt, dass OF. zu diesem Zeitpunkt noch bei der Klägerin tätig war, weshalb schon die Idee, dass dieser sich zu diesem Zeitpunkt um Belange der Beklagten kümmern sollte, abwegig ist. Bemerkenswert und aussagekräftig ist in diesem Zusammenhang die E-Mail des QB. vom 24.02.2020 als Geschäftsführer der ursprünglichen Beklagten an XN. im Zusammenhang mit dem für diesen geltende Wettbewerbsverbot. In dieser E-Mail schreibt QB. als Geschäftsführer der ursprünglichen Beklagten, dass (bei einem Tätigwerden des XN. für die Beklagte trotz Wettbewerbsverbots) die Klägerin einen Schadensersatzanspruch nicht darlegen können werde und XN. deswegen vorsichtig agieren solle. Hiermit kommt ein vorsätzliches, planvolles, die Rechtslage missachtendes Vorgehen des QB. zum Ausdruck, mit dem einerseits bewusst rechtswidrig gehandelt werden soll und andererseits Schadensersatzansprüche bzw. Sanktionen vermieden werden sollen. Angesichts dessen ist der Vortrag, QB. habe lediglich Ideen einsammeln wollen, nicht nachvollziehbar und damit nicht zu beachten. Das Gericht hat sich ernsthaft gefragt, ob die Beklagte diesen Vortrag ernsthaft meint und für wie dumm sie deutsche Richter hält.
Soweit die Beklagte behauptet, die Informationen aus der E-Mail vom 19.03.2020, 11.25 Uhr, seien nicht gelesen worden, ist dieses nicht nachvollziehbar, da in der erteilten Auskunft vom 05.08.2020 genau diese Informationen positiv beauskunftet werden, was dagegen spricht, dass sie nicht gelesen wurden. Auch dies lässt darauf schließen, dass die Beklagte es mit der Wahrheit möglicherweise nicht ganz genau hält, jedenfalls mit ihr „schludrig“ umgeht.
Wie bereits oben festgestellt, gab es am 27.03.2020 zumindest eine Aufforderung des QB. als Geschäftsführer der ursprünglichen Beklagten an OF., die Rahmenverträge der Klägerin bzw. Teile von diesen offenzulegen (s. o.).
Aus der E-Mail des Herrn GQ. vom 24.03.2020 ergibt sich, dass die Beklagte eine Liste aller Anlagen der Klägerin auf dem chinesischen Markt hatte. Auch wenn nicht konkret festgestellt werden konnte, wie genau die Beklagte diese Informationen erlangt hat, geht das Gericht mit Sicherheit davon aus, dass diese – möglicherweise auf den üblichen Kanälen XN. oder OF. – rechtswidrig auf Veranlassung des QB. oder durch ihn selbst erlangt wurden. Insoweit besteht angesichts des übrigen unstreitigen Sach- und Streitstandes zumindest ein Anscheinsbeweis. Die Kammer schließt aus, dass die Klägerin die Daten freiwillig an die Beklagte übergab.
Gleiches gilt für SAP-Daten der Klägerin, die QB. als Geschäftsführer der ursprünglichen Beklagten am 16.04.2020 an Herrn EK in einer Excel-Dabei übersandte und welche die Umsätze der Klägerin mit Serviceleistungen im Jahr 2017 beinhaltete.
Unstreitig erhielt QB. als Geschäftsführer der ursprünglichen Beklagten von OF. nach Anfrage vom 09.04.2020 zwei Dateien mit einem Leitfaden für den Umgang mit dem Iran. Auch hier wird davon ausgegangen, dass dieses auf Veranlassung der Beklagten (durch QB. als Geschäftsführer der ursprünglichen Beklagten) erfolgte.
Unstreitig erhielt QB. als Geschäftsführer der ursprünglichen Beklagten von XN. am 17.02.2020 eine 7Z-Archiv-Dabei per E-Mail mit Informationen zu einem Shop Floor Management, die auch zumindest als Vorlage einer eigenen Präsentation diente. Auch hier wird davon ausgegangen, dass dieses auf Veranlassung der Beklagten (durch QB. als Geschäftsführer der ursprünglichen Beklagten) erfolgte.
Unstreitig erhielt QB. als Geschäftsführer der ursprünglichen Beklagten von XN. am 18.03.2020 eine 7Z-Archiv-Datei mit Informationen der Klägerin über das On-Boarding für neue Mitarbeiter. Auch hier wird davon ausgegangen, dass dieses auf Veranlassung der Beklagten, durch QB. als Geschäftsführer der ursprünglichen Beklagten, erfolgte und der gegenteilige Vortrag der Beklagten lebensfremd und allein prozesstaktisch motiviert ist.
Unstreitig erhielt QB. als Geschäftsführer der ursprünglichen Beklagten von OF. am 12.03./31.03. Dateien mit Verhaltensregeln zum Umgang/Kommunikationsstrategie bezüglich Covid19. Soweit dies mit Nichtwissen bestritten wird, war dieses unbeachtlich. So hätte die Beklagte mittels des eigenen Wissens des früheren Geschäftsführers der ursprünglichen Beklagten seinerzeit substantiiert bestreiten können. Zum anderen handelte es sich offensichtlich um die in der eigenen Auskunft der Beklagten vom 05.08.2020 bezeichneten E-Mails zu Buchstabe a) und d).
Bei allen zuvor angeführten Informationen handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG. Danach stellt ein Geschäftsgeheimnis eine Information dar, die a) weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und b) die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und c) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.
Der Begriff des Geschäftsgeheimnisses ist insgesamt weit auszulegen (jedenfalls was zivilrechtliche Ansprüche betrifft).
Diese Voraussetzungen liegen bei allen vorgenannten Informationen vor.
So hat die Klägerin zu den von ihr angewandten Geheimhaltungsmaßnahmen, die das Gericht als angemessen beurteilt, umfassend vorgetragen. Soweit die Beklagte diese mit Nichtwissen bestreitet, haben die Mitarbeiter der Beklagten QB., OF. und XN., die in der ersten Jahreshälfte 2020 von der Klägerin zur Beklagten wechselten, Kenntnis von diesen Vorgängen. Insbesondere war QB. bis September 2021 Geschäftsführer der Beklagten. Die Beklagte hätte insoweit das Wissen ihres Geschäftsführers einbringen bzw. Erkundigungen bei den weiteren Personen einholen können und müssen. Soweit angeführt wird, dass dann wiederum Verstöße gegen das GeschGehG vorlägen, hätten die jeweiligen Personen nur zu Darlegungen der Klägerin Stellung nehmen können und schlicht gefragt werden können, ob dieses so richtig ist; soweit die Klägerin dieses Vorgehen selbst angeregt hat, liegt insoweit konkludent eine Entbindung von der Geheimhaltungspflicht vor.
Ein Hinweis war nicht geboten. Es wurde ausgiebig an mehreren Stellen seitens der Parteien dazu ausgeführt, ob ein Bestreiten mit Nichtwissen zulässig ist oder nicht.
Am Vorliegen der weiteren Voraussetzungen hat das Gericht keine Zweifel. Es handelt sich allesamt um sensible interne Informationen der Klägerin, die einen wirtschaftlichen Wert haben, und hinsichtlich derer die Klägerin offensichtlich ein Geheimhaltungsinteresse hat.
Die Annahme von Geschäftsgeheimnissen ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die einstweilige Verfügung des LG Münster nicht rechtzeitig zugestellt wurde. Unstreitig wurde ein rechtzeitiger Zustellversuch unternommen, und zwar über das beA des Prozessvertreters der Beklagten. Dieser konnte das zugestellte Urteil - nach eigener Angabe - allerdings erst nach Fristablauf zur Kenntnis nehmen, so dass der rechtliche Zustellzeitpunkt verfristet war. Da sowohl eine einstweilige Verfügung erwirkt wurde und auch eine Zustellung innerhalb der Zustellfrist versucht wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ihre Rechtsverfolgungsobliegenheiten verletzt hat.
2.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Unterlassung bezüglich der Aufforderung an Mitarbeiter, Geschäftsgeheimnisse offenzulegen, § 6 GeschGehG. Die Beklagte forderte jedenfalls am 02.03.2020 und 27.03.2020 den OF., seinerzeit noch Mitarbeiter der Klägerin, auf, Geschäftsgeheimnisse offenzulegen (s. o.).
Nicht festgestellt werden konnte in diesem Zusammenhang – ohne dass dies für die Entscheidung relevant ist -, dass QB. als Geschäftsführer der ursprünglichen Beklagten am 23.03.2020 eine Mitarbeiterin der Klägerin zur Offenlegung von Konstruktionsplänen einer Maschine veranlassen wollte. Insoweit war die deutsche Übersetzung des französischen Textes aus der E-Mail vom selben Tag streitig. Die insoweit beweisbelastete Beklagte hat weder eine amtliche Übersetzung der E-Mail eingereicht noch einen Antrag auf Einholung einer Übersetzung gestellt.
3.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Unterlassen, Mitarbeiter zum Vertragsbruch und insbesondere zur Missachtung von Wettbewerbsverboten zu verleiten, §§ 3, 4 Nr. 4, 8 Abs. 1 UWG. Wie bereits oben dargestellt, hat QB. zumindest den XN. veranlasst, gegen ein Wettbewerbsverbot zu verstoßen (s. o.).
4.
Bezüglich aller angenommenen Unterlassungsansprüche besteht die erforderliche Erstbegehungs- bzw. – soweit die Geschäftsgeheimnisse schon verwendet wurden – eine Wiederholungsgefahr.
Die Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr ist nicht durch die Verschmelzung entfallen. Hierfür sprach, dass – unstreitig – zum Zeitpunkt der Begehungen dieselben Entscheidungsträger sowohl bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als auch bei der Beklagten selbst aktiv waren (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 03.05.2007, Az.: 6 U 23/07).
Soweit die Beklagte in ihrer Klageerwiderung erklärt hat, sie werde keine Geschäftsgeheimnisse der Klägerin nutzen oder offenlegen, die in den Anlagen K15 bis K17 oder in Anlage K19 wiedergegeben sind, reicht diese Erklärung nicht aus, eine Erstbegehungsgefahrauszuräumen, da hierfür eine strafbewährte Unterlassungserklärung oder eine rechtsverbindliche Erklärung erforderlich ist.
5.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Auskunftsanspruch, § 8 GeschGehG.
6.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Löschung/Verhinderung der Wiederherstellung von digitalen Daten, § 7 GeschGehG.
7.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe physisch erlangter Geschäftsgeheimnisse, § 7 GeschGehG.
8.
Es kann dahinstehen, ob ein Beweisverwertungsverbot im Hinblick auf interne Untersuchungen der Beklagten bestanden. Alle angesprochenen Tatsachen (E-Mails und Wortlaute der E-Mails) sind unstreitig, so dass sich die Frage eines Beweisverwertungsverbotes nicht stellt.
B. Widerklage
Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin keine Ansprüche nach dem GeschGehG.
Es kann dahinstehen, ob es sich bei den im Zuge der Akteneinsicht übergebenen Informationen um Geschäftsgeheimnisse handelt. Denn jedenfalls wurden diese Informationen nicht rechtswidrig erlangt im Sinne von § 4 GeschGehG. Zum einen erlangten nur die Prozessvertreter der Klägerin die Informationen. Eine Zurechnung nach § 166 BGB analog scheidet aus. Selbst wenn man eine Zurechnung annähme, dann wären die Informationen immer noch nicht im Sinne des § 4 GeschGehG erlangt, da letztlich die Staatsanwaltschaft fehlerhaft die Daten ausgehändigt hat und insoweit kein unbefugtes Erlangen im Sinne der Vorschrift vorliegt.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
D.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 709 ZPO.