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Landgericht Münster·2 O 271/19·25.06.2020

Berichtigung des Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeiten (§§ 319, 320 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung von Urteilen (§§ 319, 320 ZPO)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Münster berichtigt sein Urteil vom 25.05.2020 gemäß §§ 320, 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeiten. Berichtet wurde der Tatbestand (Formulierung zur Rücklagenbildung: Insolvenz eines ehemaligen Vermarkters) und ein Satz in den Gründen (Korrektur der Parteienbezeichnung). Die Änderungen wurden aufgrund unstreitigen Vortrags und des Urteilszusammenhangs für offenkundig gehalten.

Ausgang: Anträge auf Berichtigung des Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeiten in Tatbestand und Gründen gemäß §§ 319, 320 ZPO stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung des Tatbestands wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 320 ZPO ist zulässig, wenn sich die richtige Formulierung aus dem unstreitigen Vortrag der Parteien eindeutig ergibt.

2

Die Berichtigung der Urteilsgründe nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn der Text offenkundig fehlerhaft ist (z. B. Verwechslung der Parteien) und die berichtigte Fassung dem erkennbaren Zusammenhang des Urteils entspricht.

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Zur Berichtigung ist keine materielle Überprüfung der Entscheidung erforderlich; maßgeblich ist, dass die Berichtigung den tatsächlichen Sachverhalt korrekt wiedergibt, ohne die Entscheidungsgrundlage inhaltlich zu verändern.

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Offensichtliche Schreib- oder Ausdrucksfehler in Tatbestand oder Gründen können berichtigt werden, wenn die Berichtigung rein redaktionellen Charakter hat und den Kern der Entscheidung nicht ändert.

Relevante Normen
§ 320 ZPO§ 319 ZPO§ 91a Abs. 2 ZPO

Tenor

I.

Der Tatbestand des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 25.05.2020 wird gemäß § 320 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Text auf Seite 2 Absatz 5 Satz 2 wie folgt lautet:

Anlass für diese Rücklagenbildung war die Insolvenz eines ehemaligen Vermarkters.

II.

Die Gründe des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 25.05.2020 werden gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Text auf Seite 4 letzter Absatz Satz 2 wie folgt lautet:

Das Schweigen der Beklagten auf die Erledigungserklärung konnte in diesem Zusammenhang nicht als Zustimmung gewertet werden, da sie seitens des Gerichts nicht entsprechend § 91 a Abs. 2 ZPO auf diese Folge ihres Schweigens hingewiesen worden ist.

Gründe

2

Hinsichtlich Ziffer I. ergibt sich die offenbare Unrichtigkeit aus dem unstreitigen Vortrag der Beklagten auf Seite 4 in Abs. 6 der Klageerwiderung (Bl. 51 d.A.), wonach es sich um die Insolvenz eines Vermarkters bzw. Verbundpartners handelte.

3

Hinsichtlich Ziffer II. liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, da sich für einen Außenstehenden aus dem Zusammenhang des Urteils ergibt, dass es an dieser Stelle nicht "Klägerin", sondern "Beklagten" heißen muss.