Berichtigung des Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeiten (§§ 319, 320 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Münster berichtigt sein Urteil vom 25.05.2020 gemäß §§ 320, 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeiten. Berichtet wurde der Tatbestand (Formulierung zur Rücklagenbildung: Insolvenz eines ehemaligen Vermarkters) und ein Satz in den Gründen (Korrektur der Parteienbezeichnung). Die Änderungen wurden aufgrund unstreitigen Vortrags und des Urteilszusammenhangs für offenkundig gehalten.
Ausgang: Anträge auf Berichtigung des Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeiten in Tatbestand und Gründen gemäß §§ 319, 320 ZPO stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung des Tatbestands wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 320 ZPO ist zulässig, wenn sich die richtige Formulierung aus dem unstreitigen Vortrag der Parteien eindeutig ergibt.
Die Berichtigung der Urteilsgründe nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn der Text offenkundig fehlerhaft ist (z. B. Verwechslung der Parteien) und die berichtigte Fassung dem erkennbaren Zusammenhang des Urteils entspricht.
Zur Berichtigung ist keine materielle Überprüfung der Entscheidung erforderlich; maßgeblich ist, dass die Berichtigung den tatsächlichen Sachverhalt korrekt wiedergibt, ohne die Entscheidungsgrundlage inhaltlich zu verändern.
Offensichtliche Schreib- oder Ausdrucksfehler in Tatbestand oder Gründen können berichtigt werden, wenn die Berichtigung rein redaktionellen Charakter hat und den Kern der Entscheidung nicht ändert.
Tenor
I.
Der Tatbestand des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 25.05.2020 wird gemäß § 320 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Text auf Seite 2 Absatz 5 Satz 2 wie folgt lautet:
Anlass für diese Rücklagenbildung war die Insolvenz eines ehemaligen Vermarkters.
II.
Die Gründe des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 25.05.2020 werden gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Text auf Seite 4 letzter Absatz Satz 2 wie folgt lautet:
Das Schweigen der Beklagten auf die Erledigungserklärung konnte in diesem Zusammenhang nicht als Zustimmung gewertet werden, da sie seitens des Gerichts nicht entsprechend § 91 a Abs. 2 ZPO auf diese Folge ihres Schweigens hingewiesen worden ist.
Gründe
Hinsichtlich Ziffer I. ergibt sich die offenbare Unrichtigkeit aus dem unstreitigen Vortrag der Beklagten auf Seite 4 in Abs. 6 der Klageerwiderung (Bl. 51 d.A.), wonach es sich um die Insolvenz eines Vermarkters bzw. Verbundpartners handelte.
Hinsichtlich Ziffer II. liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, da sich für einen Außenstehenden aus dem Zusammenhang des Urteils ergibt, dass es an dieser Stelle nicht "Klägerin", sondern "Beklagten" heißen muss.