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Landgericht Münster·2 O 11/21·16.06.2021

Klage wegen DSGVO-Verstoßes nach mehrfacher E‑Mail: Abweisung wegen Registrierungseinwilligung

Öffentliches RechtDatenschutzrechtDSGVOAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Unterlassung und Schmerzensgeld, weil er von der Beklagten am selben Tag 13 identische E‑Mails erhalten hatte. Das Gericht hält den Versand für zulässig, da der Kläger sich 2013 registriert hatte und die Nachrichten sachlich-informativ, nicht werblich, waren. Ein versehentlicher Mehrfachversand begründet kein Unterlassungs- oder Schadensersatzrecht.

Ausgang: Klage auf Unterlassung und Schmerzensgeld abgewiesen; Versand gerechtfertigt durch Registrierung und informativen Charakter der E‑Mails

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine bei einer Plattform erfolgte Registrierung gilt als Einwilligung in den Versand entsprechender Mitteilungen, solange der Nutzer nicht aus dem System gelöscht wird.

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Rein sachlich-informative E‑Mails, die über einschlägige Gefahren oder Verpflichtungen informieren, sind keine Werbung i.S.d. E‑Mail‑Werberegeln.

3

Ein unbeabsichtigter Mehrfachversand begründet für sich allein keinen Unterlassungsanspruch.

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Liegt der Versand aufgrund einer wirksamen Registrierungseinwilligung oder rein informativer Zwecke, scheidet ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO aus.

Relevante Normen
§ Art. 82 DSGVO§ 91 ZPO

Tenor

              Die Klage wird abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

              Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des

              aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung in Anspruch

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Anlass der Klage ist, dass der Kläger von der Beklagten am ##.08.2020 zwischen 13.17 Uhr und 13.44 Uhr an seine private E-Mailadresse 13 Mails - Newsletter - der Beklagten erhielt. Alle E-Mails bzw. Newsletter wiesen den gleichen Inhalt auf. Die 13-malige Versendung ist auf ein technisches Versehen zurückzuführen.

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Die Beklagte bietet über ihre Webseite für Reiter, sonstige am Reitsport interessierte und Meldestellen bei Reitturnieren eine unentgeltliche softwarebasierte-online-Plattform für die Meldung von Teilnehmern und Ergebnissen an.

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Der Kläger ist ebenfalls mit dem Reitsport verbunden und übt beim Pferdesportverein D e.V. als vertretungsberechtigter Vorstand das Amt des Schriftführers aus.

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Anlass der E-Mail der Beklagten war ein Ausbruch des s.g. Einhufer Blutarmut Viruserkrankung bei Pferden im Sommer 2020 in Deutschland. Hierdurch bedingt wurde von Veranstaltern von überregionalen Reitveranstaltungen die Verpflichtung zur Führung eines bestimmten Registers auferlegt. In ihrer E-Mail vom ##.08.2020 wies die Beklagte hierauf hin.

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Der Kläger erhielt die E-Mail der Beklagten, da er bei der Beklagten registriert war. Am ##.05.2013 hatte sich der Kläger für die Melde- und Ergebnisplattform …  registriert.

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Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich bei den E-Mails um Werbung gehandelt habe, in die er nicht eingewilligt habe. Dass er sich im Jahre 2013 einmal habe registrieren lassen, könne daran nichts ändern.

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Die Beklagte sei daher zur Unterlassung verpflichtet und überdies zur Zahlung eines Schmerzensgeldes nach Art. 82 DSGVO. Die Höhe des Schmerzensgeldes solle den Betrag von 25.000,00 € nicht unterschreiten.

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Der Kläger beantragt,

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              der Beklagten es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften

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              Zuwiderhandlung angedrohten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €,

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              ersatzweise Ordnungshaft, ober Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei

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              die Ordnungshaft für die Beklagte an den Geschäftsführern der Beklagten

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              zu vollziehen ist, untersagt, zu Werbezwecken mit dem Kläger per E-Mail

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              Kontakt aufzunehmen und/oder aufnehmen zu lassen, ohne dass seine

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              Ausdrückliche Einwilligung vorliegt.

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              Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes

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              Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt

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              Wird, den Betrag von 25.000,00 € jedoch nicht unterschreiten soll, nebst

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              Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

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              Seit dem 08.08.2020, hilfsweise dem 16.08.2020, zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet, dass es sich bei der E-Mail um eine Werbung gehandelt habe. Im Übrigen habe der Kläger aufgrund seiner Registrierung im Jahre 2013 eingewilligt.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Klage ist nach Auffassung des Gerichts schon deswegen unbegründet, da der Kläger durch seine Registrierung im Jahre 2013 in Versendung von entsprechenden E-Mails eingewilligt hat. So lange der Kläger sich im System der Beklagten nicht löschen lässt, kann es der Beklagten nicht verwehrt sein, dem Kläger entsprechend seiner Registrierung Nachrichten zu übersenden. Dass die Registrierung schon im Jahre 2013 erfolgt ist, kann hieran nichts ändern. Wie soll die Beklagte sich auch anders verhalten? Es kann ihr nicht abverlangt werden, den Kläger vorher zu fragen oder um Mitteilung zu bitten, ob seine Registrierung noch Bestand haben soll.

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Im Übrigen handelt es sich bei der E-Mail nicht um eine Werbung, sondern um eine sachliche Information.

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Dass die E-Mail unglücklicherweise 13 Mal versandt worden ist, ist ein reines Versehen und begründet keineswegs einen Unterlassungsanspruch.

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Da die Beklagte die E-Mail an den Kläger aufgrund dessen Registrierung versendet hat, scheidet von Vornherein auch ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz aus.

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Nach Alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.