Pferdekauf: Rücktritt wegen fehlendem Ausbildungsstand „Dressur A“ und Verwendungsersatz
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach Rücktritt vom Pferdekauf die Rückzahlung des Kaufpreises sowie Ersatz von Stall- und Futterkosten und Feststellungen zu Annahmeverzug und künftigen Aufwendungen. Das Gericht sah die zugesagte Beschaffenheit „Dressur A“ bei Übergabe als nicht erreicht an, weil die Leistung objektivierbar und bei qualifizierten Reitern reproduzierbar sein muss. Eine Frist zur Nacherfüllung war wegen endgültiger Leistungsverweigerung entbehrlich. Zugesprochen wurden Kaufpreisrückzahlung Zug um Zug, Verwendungsersatz (teilweise) und Feststellungen; vorgerichtliche Anwaltskosten und Versicherungskosten wurden abgewiesen.
Ausgang: Kaufpreisrückzahlung und Verwendungsersatz sowie Feststellungen überwiegend zugesprochen; im Übrigen (u.a. Anwalts- und Versicherungskosten) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine im Pferdekaufvertrag vereinbarte Beschaffenheit (z.B. Ausbildungsstand „Dressur A“) liegt nur vor, wenn das Pferd die entsprechende Leistung bei qualifizierten Reitern in reproduzierbarer Weise erbringen kann und nicht lediglich mit einzelnen bestimmten Reitern.
Lehnt der Verkäufer Gewährleistungsansprüche und eine Nachbesserung endgültig ab, ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung vor Rücktritt nach § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich.
Ein vertraglicher Gewährleistungs- und Schadensersatzausschluss erfasst eine ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheitsangabe jedenfalls dann nicht, wenn der Verkäufer hierfür eine Garantie bzw. Beschaffenheitsübernahme erklärt (§ 444 BGB).
Nach wirksamem Rücktritt kann der Käufer notwendige Verwendungen nach § 347 Abs. 2 BGB ersetzt verlangen; hierzu zählen bei Tieren insbesondere Stall- und Futterkosten sowie erhaltende Pflege- und Tierarztaufwendungen.
Kosten einer freiwilligen Tierhalterhaftpflichtversicherung sind regelmäßig keine notwendigen Verwendungen i.S.d. § 347 Abs. 2 BGB, da sie primär Vermögensinteressen des Halters schützen.
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.600 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.000 € seit dem 05.02.2007 und aus 600 € seit dem 19.02.2007 zu zahlen und zwar Zug um Zug gegen Herausgabe der am 26.02.2000 gebore-nen Fuchsstute von R, Lebens-nummer D ######, nebst Pferdepass und Eigentumsur-kunde.
2. Es wird festgestellt, dass
a. der Beklagte sich mit der Annahme des in dem Antrag zu Ziff. 1 bezeichneten Pferdes seit dem 19.02.2007 in Verzug befindet,
b. der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle zukünftigen notwendigen Aufwendungen für das in Ziffer 1 bezeichnete Pferd, insbesondere die Kosten für Stall, Futter, artgerechte Bewegung, Wurmkur, Tierarzt zu erstatten.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils bei-zutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Rechte aus einem Pferdekauf.
Die Klägerin ist Freizeitreiterin und Inhaberin des Reitausweises der Leistungsklasse D (= Dressur) 5. Der Beklagte betreibt im Nebenerwerb eine Landwirtschaft mit Biolandprodukten. Für den entsprechenden Internetauftritt wird auf die Ausdrucke Bl. 8 ff. und 70 ff. d. A. verwiesen. Als Hobby züchtet der Beklagte Pferde, die er verkauft, soweit bei ihm auf dem Hof Platzmangel herrscht. Aus der später an die Klägerin verkauften Stute zog der Beklagte ein Fohlen, sodann gab er sie zunächst zu dem Zeugen S, um sie wieder anreiten zu lassen. Anfang des Jahres 2006 kam das Pferd in einen Reitstall nach H2, wo es der Zeuge B2 weiter ritt und ausbildete. Die Klägerin suchte etwa zeitgleich mit Hilfe eines Vermittlers, des Herrn H, ein Pferd. Dieser wies auf die Stute des Beklagten hin und vermittelte einen Kontakt zum Reitstall nach H2. Nach einer Besichtigung des Pferdes durch die Klägerin, einem Vorreiten durch den Zeugen B2 sowie einem Proberitt der Klägerin kam es schließlich unter dem 19.10.2006 zu einem Kaufvertrag der Parteien über die Fuchsstute. In dem Kaufvertrag heißt es u. a.:
"...
Ausbildungsstand: Dressur: A, Springen: nicht unter dem Sattel gesprungen.
...
Im Falle einer Wandlung schuldet der Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises. Für weitere Kosten haftet der Verkäufer nicht.
Die Parteien vereinbaren den Ausschluss von Schadensersatzansprüchen jeglicher Art.
..."
Für die weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die Kopie des Kaufvertrages Bl. 13 f. d. A. verwiesen.
Das Pferd wurde noch am Tag des Kaufvertragsabschlusses an die Klägerin übergeben. Unter dem 25.10.2006 teilte die Klägerin dem Beklagten schriftlich mit, dass sie Sachmängel festgestellt habe und die Stute die in dem Kaufvertrag bezeichnete Eigenschaft "Dressur A" nicht erfülle (für die Einzelheiten vgl. Bl. 16 d. A.). Am 24.10. und Anfang November 2006 ritt der Zeuge L, bei dem die Klägerin das Pferd eingestellt hat und der selbst Dressurreiter bis Klasse M und S ist (Leistungsklasse D 3), das Pferd Probe. Ende November 2006 händigte er der Klägerin die Bestätigung aus, dass das Pferd "keinesfalls den Anforderungen der Dressur-Ausbildungsskala A..." entspreche (vgl. Bl. 15 d. A.). Im Stall des Zeugen L erfolgte ein weiterer Proberitt durch eine dritte Reiterin, die Dressur bis Klasse L reitet. Unter dem 06.12.2006 forderte die Klägerin den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben zur Nachbesserung, nämlich zur Durchführung eines Korrekturberitts, auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.12.2006 (Bl. 20 d. A.) wies der Beklagte dieses Ansinnen mit anwaltlichem Schreiben und der Begründung zurück, das Pferd sei, wie im Vertrag aufgeführt, bis zur Dressur: A ausgebildet. Im übrigen wird ausgeführt, dass ein wirksamer Gewährleistungsausschluss vorläge. Weiter heißt es:
"Soweit Ihre Partei meint, klagbare Ansprüche zu haben, mag der Unterzeichnete als Prozessbevollmächtigte eingesetzt werden."
Die Klägerin behauptet, das Pferd habe zum Zeitpunkt des Verkaufs bzw. der Übergabe den zugesagten Ausbildungsstand Dressur Klasse A nicht gehabt. Dies, so behauptet sie weiter, könne auch auf gesundheitliche Probleme des Pferdes zurückzuführen sein, es seien dabei an neuronale Defizite und Probleme im Bereich des Ileosakralgelenkes zu denken. Sie behauptet zudem, Stall- und Futterkosten i. H. v. 300 € monatlich zu haben. Im übrigen ist sie der Auffassung, der Beklagte sei als Landwirt beim Verkauf von Pferden rechtlich als Unternehmer einzustufen, so dass ein eventueller Gewährleistungsausschluss bei dem somit vorliegenden Verbraucherkauf nicht zulässig sei.
Die Klägerin beantragt,
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, das Pferd sei zum Zeitpunkt des Verkaufs bzw. der Übergabe bis zum Anfang L Dressur ausgebildet gewesen. Er ist der Auffassung, da er als Nebenerwerbslandwirt die Pferdezucht lediglich als Hobby betreibe, sei er rechtlich nicht als Unternehmer einzustufen.
Die Klageschrift wurde dem Beklagtenvertreter unter dem 5.2.2007, die Klageerwiderung dem Klägervertreter unter dem 19.02.2007 zugestellt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L, B2, S und Meissner sowie die Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen M. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 03.09.2007 (Bl. 99 ff. d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu.
I.
Der Klageanspruch zu 1) ist in vollem Umfang, mithin in Höhe von 10.600 € Zug um Zug gegen Herausgabe der verkauften Fuchsstute, § 348 BGB, begründet.
1. Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin i. H. v. 10.000 € ergibt sich aus den §§ 346 I, 90 a S. 3, 434, 437 Nr. 2, 323 BGB. Die Klägerin ist wirksam vom Kaufvertrag der Parteien zurückgetreten, es besteht ein Rückgewährschuldverhältnis.
a. Die Klägerin hat bewiesen, dass die verkaufte Fuchsstute zum Zeitpunkt der Übergabe nicht, wie vertraglich vereinbart, das Ausbildungsniveau Dressur Klasse A hatte, mithin fehlerhaft war, § 434 BGB. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach den sachkundigen, nachvollziehbaren und fachlich fundierten Ausführungen des Sachverständigen M, an deren Richtigkeit das Gericht keinen Anlass zu zweifeln sieht, fest. Der Sachverständige hat bei seiner Bewertung zum einen die glaubhaften Bekundungen der glaubwürdigen Zeugen S, B2 und L, zum anderen die allgemeinen Regeln des Faches, zusammengefasst in der Leistungsprüfungsordnung (LPO) sowie der Ausbildungsprüfungsordnung (APO), zugrunde gelegt. Bezüglich der Regeln des Faches scheint dies allein deshalb sachgerecht, weil sich auch die Parteien im Kaufvertrag der Terminologie der LPO bedienten (A Dressur). Unter Berücksich-
tigung dessen hat der Sachverständige ausgeführt, dass das Pferd zum Zeitpunkt der Übergabe möglicherweise mit dem Zeugen B2 als Reiter ein entsprechendes A-Dressur Niveau, d. h. eine Turnierprüfung besser als mit einer Wertnote 5,0 hätte absolvieren können. Es kann aber – und auch insofern folgt das Gericht dem Sachverständigen – nicht ausreichen, dass ein vertraglich festgeschriebener Leistungsstand nur mit einem oder bestimmten Reitern erreicht werden kann. Vielmehr muss die vertraglich zugesagte Leistung eines Pferdes objektivierbar sein. Der hierbei vom Sachverständigen angesetzte Maßstab, nämlich, dass das Pferd auf eine gewisse Dauer bei entsprechend qualifizierten Reitern auf dem angegebenen Niveau reproduzierbare Leistungen erbringen kann, erscheint dabei sachgerecht. Eine entsprechende Leistung erbrachte das Pferd aber zum Zeitpunkt der Übergabe nicht. Die von den der Stute nicht lediglich unter einem Reiter, mit dem die "Chemie" nicht stimmte, sondern vielmehr unter mehreren entsprechend qualifizierten Reitern (nämlich der Klägerin, dem Zeugen L und einer weiteren Reiterin aus seinem Reitstall) erbrachten Leistungen entsprachen nach den Angaben der Klägerin und den glaubhaften Bekundungen des Zeugen L sowie der entsprechenden fachkundigen und überzeugenden Bewertung des Sachverständigen M dem vertraglich angegebenen Leistungsstand – A-Dressur Niveau - nicht, so dass das Pferd im Ergebnis mangelhaft war.
b. Eine gegebenenfalls mögliche Nachschulung des Pferdes hat der Beklagte in dem anwaltlichen Schreiben vom 11.12.2006 abgelehnt und zudem insgesamt Gewährleistungsansprüche von sich gewiesen, so dass eine eventuell erforderliche Fristsetzung seitens der Klägerin jedenfalls entbehrlich war, § 323 Abs. 2 BGB.
c. Der Rücktritt vom Vertrag wurde in der unter dem 05.02.2007 zugestellten Klageschrift erklärt.
d. Das Rücktrittsrecht der Klägerin ist auch nicht durch den Vertrag der Parteien oder das Gesetz, § 442 BGB, ausgeschlossen. Soweit der Vertrag (wirksam?) Gewährleistungsrechte ausschließt, so kann sich dies bei einer sachgerechten Auslegung jedenfalls nicht auf die vertraglich zwischen den Parteien explizit vereinbarte Beschaffenheitsangabe "A Dressur" beziehen. Auch ein Gewährleistungsausschluss nach § 442 BGB greift nach Auffassung des Gerichts nicht. Zwar hatte die Klägerin das Pferd Pro-
begeritten. Vor ihr hat aber unstreitig der Zeuge B2, der das Pferd nach dem Ergebnis der Beweisaufnahmen auf einem A-Dressur-Niveau reiten konnte, die Stute ge
ritten. Es kann dementsprechend nicht ausgeschlossen werden, dass das Pferd von dem Zeugen B2 so vorbereitet bzw. warmgeritten wurde, dass die Klägerin den tatsächlichen Ausbildungsstand des Pferdes bei diesem Proberitt nicht erkennen konnte und somit auch nicht kennen musste. Nach alledem ist die Klägerin mit der Klageschrift wirksam vom Kaufvertrag der Parteien vom 19.10.2006 zurück getreten; aus dem entstandenen Rückgewährschuldverhältnis sind die jeweils empfangenen Leistungen zurück zugewähren, so dass der Klageantrag in Höhe von 10.000 € begründet ist.
2. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Stall- und Futterkosten i. H. v. 600 € ergibt sich aus den § 347 II i. V. m. 90 a S. 3, 437 Nr. 2, 323 I BGB.
a. Die Klägerin ist – wie dargelegt – wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Grundsätzlich trifft den Beklagten mithin die Pflicht zum Ersatz notwendiger Verwendungen aus § 347 II BGB.
b. Die Verwendungsersatzpflicht ist auch nicht durch die vertragliche Klausel, nach der der Verkäufer im Falle der "Wandlung" lediglich die Rückzahlung des Kaufpreises schuldet, für weitere Kosten nicht haftet und Schadensersatzansprüche verneint werden, ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss ist gem. § 475 BGB, jedenfalls aber gem. § 444 BGB unwirksam. Der Beklagte dürfte als Unternehmer einzustufen sein, wobei es für die Frage der Unternehmereigenschaft nicht darauf ankommt, ob die Tätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb ausgeübt wird, sondern lediglich darauf, ob der Vertrag in den Rahmen der ausgeübten Tätigkeit fällt. Dies dürfte vorliegend mit dem Pferdeverkauf des Beklagten der Fall sein. Der Verkauf von Tieren gehört (mit) zum Kernbereich der Landwirtschaft. Der Beklagte selbst bedient sich bei seiner Internetwerbung der Bilder von Tieren (vgl. insbes. Bl. 70 ff.). Somit dürfte auch mit dem Verkauf eines Pferdes ein dem Unternehmen des Beklagten zuzuordnendes Geschäft, mithin ein Verbrauchsgüterkauf, vorliegen. Damit wären Gewährleistungseinschränkungen gem. dem § 475 BGB unwirksam. Jedenfalls aber hat der Beklagte eine Garantie für den Ausbildungsstand des Pferdes und damit eine Beschaffenheit der Kaufsache übernommen, so dass sich die Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses auch
aus § 447 BGB ergeben würde.
c. Notwendige Verwendungen im Sinne des Gesetzes sind jedenfalls die Stall- und Futterkosten. Die Klägerin hat mit den glaubhaften Bekundungen des Zeugen N, an deren inhaltlicher Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hat, bewiesen, dass Kosten in einem auch in der Sache durchaus nachvollziehbaren Umfang nämlich i. H. v. 300 € mtl., mithin in dem geltend gemachten Zeitraum i. H. v. insgesamt 600 €, entstanden sind, so dass auch dieser geltend gemachte Anspruch in voller Höhe begründet ist.
II.
Der Feststellungsantrag mit den Unteranträgen zu a) und b) ist im wesentlichen und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
1. Der Antrag zu 2 a) ist lediglich insoweit begründet, als festgestellt werden kann, dass sich der Beklagte seit dem 19.02.2007 (nicht 11.12.2006) in Annahmeverzug befindet, § 293 BGB. Zwar hat der Beklagte bereits mit seinem Schreiben vom 11.12.2006 deutlich gemacht, dass er Gewährleistungsansprüche nicht anerkennen will. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin allerdings noch überhaupt keine Rücktrittserklärung abgegeben. Dies erfolgte erst in der Klageschrift, so dass der Beklagte auch erst ab diesem Zeitpunkt zur Zurücknahme des Pferdes verpflichtet war und insoweit auch erst zu diesem Zeitpunkt in Annahmeverzug geraten konnte. Mit der Klageerwiderung, dem Kläger zugegangen am 19.02.2007, hat der Beklagte dann unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er Gewährleistungsansprüche insgesamt zurückweisen und das Pferd nicht annehmen werde, so dass ein – grundsätzlich erforderliches – wörtliches Angebot nach § 295 BGB entbehrlich wurde und Annahmeverzug des Beklagten eintrat.
2. Der Feststellungsanspruch zu Ziffer 2 b) ist im wesentlichen aus § 347 Abs. 2 BGB begründet. Kosten für Stall, Futter, artgerechte Bewegung, Wurmkur und Tierarzt sind notwendige Verwendungen, da sie der Erhaltung des Tieres dienen und ihm damit zu Gute kommen. Nicht als notwendige Verwendungen stellen sich demgegenüber die ebenfalls geltend gemachten Kosten für die Tierhalterhaftpflichtversicherung dar, die keine Pflichtversicherung ist. Eine solche Versicherung dient weder der Haltung noch
der Nutzung des Tieres. Sie schützt lediglich die Vermögensinteressen des Versicherungsnehmers, mithin hier der Klägerin als Halterin, sodass der Anspruch insoweit zurückzuweisen war.
III.
Der mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten der Klägerin ist unbegründet. Zwar können Rechtsverfolgungskosten grundsätzlich eine ersatzfähige Schadensposition darstellen. Sie sind aber nur dann ersatzfähig, wenn sie sich als Verzugsschaden darstellen und nicht erst durch die Rechtsverfolgung selbst der Verzug begründet wird (vgl. auch Palandt, § 286 Rz. 47 f). Durch die vorprozessuale Tätigkeit des Klägervertreters, nämlich das Schreiben vom 06.12.2006, wurden aber erstmals konkret Gewährleistungsansprüche geltend gemacht - ein vorheriger verzugsbegründender Umstand ist nicht ersichtlich, so dass auch eine Ersatzfähigkeit der durch dieses anwaltliche Schreiben entstandenen vorprozessualen Kosten nicht gegeben ist.
IV.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 286, 288 BGB, 92, 709 ZPO. Verzug mit der Klageforderung i. H. v. 10.000 € konnte erst mit ihrer Entstehung, mithin der (erstmaligen) Rücktrittserklärung in der Klageschrift, zugestellt am 5. Feb. 2007, eintreten, so dass der weitergehende Zinsanspruch zurückzuweisen ist. Verzug hinsichtlich des geltend gemachten Verwendungsersatzanspruches konnte erst mit Fälligkeit dieses Anspruchs, mithin der Verweigerung der Annahme des Pferdes (wie ausgeführt zu sehen in der 19.02.2007 zugegangenen Klageerwiderungsschrift) eintreten, so dass auch diesbezüglich der geltend gemachte weitergehende Zinsanspruch nicht begründet ist. Die Zuvielforderung der Klägerin ist verhältnismäßig gering und hat keine zusätzlichen Kosten verursacht, so dass das Gericht hinsichtlich der Kosten die Regelung des § 92 Abs. 2 ZPO angewendet hat.