Heimtückemord an Nebenbuhler; Brandlegung zur Spurenvernichtung – lebenslange Freiheitsstrafe
KI-Zusammenfassung
Das LG Münster verurteilte den Angeklagten wegen heimtückischen Mordes an dem neuen Partner seiner getrennt lebenden Ehefrau sowie wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung und versuchter Brandstiftung mit Todesfolge. Er war nachts in die Wohnung des Opfers eingedrungen, stach auf den Schlafenden ein und legte anschließend Feuer, um Spuren zu beseitigen, wobei er den Tod des Mitbewohners billigend in Kauf nahm. Die Kammer stützte die Täterschaft auf Indizien (u.a. Motiv, Drohanruf, Faserspuren) und verneinte eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit. Eine besondere Schwere der Schuld stellte sie nicht fest.
Ausgang: Verurteilung wegen Mordes sowie versuchten Mordes in Tateinheit mit (besonders schwerer) Brandstiftung zu lebenslanger Freiheitsstrafe.
Abstrakte Rechtssätze
Heimtücke liegt vor, wenn der Täter einen schlafenden Geschädigten bewusst in dessen Arg- und Wehrlosigkeit angreift und diese Lage zur Tötung ausnutzt.
Eifersucht und Rache für eine vorausgegangene Demütigung können im Einzelfall „normalpsychologische“ Motive sein und begründen nicht zwingend niedrige Beweggründe i.S.d. § 211 Abs. 2 StGB.
Wer nach einer Tötung zur Spurenbeseitigung eine Wohnung in Brand setzt und dabei den Tod weiterer Hausbewohner billigend in Kauf nimmt, kann sich wegen versuchten Mordes (u.a. heimtückisch, mit Verdeckungsabsicht und gemeingefährlichen Mitteln) strafbar machen.
Eine teilweise Zerstörung eines der Wohnung von Menschen dienenden Gebäudes i.S.d. § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB kann bereits in der längerfristigen Unbrauchbarmachung wesentlicher Wohnräume durch Brand- und Rußschäden liegen.
Eine erhebliche Verminderung der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit scheidet bei planvoller Tatvorbereitung und -nachbereitung regelmäßig aus, wenn keine belastbaren Anhaltspunkte für ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB vorliegen.
Tenor
Der Angeklagte ist des Mordes und des versuchten Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung und versuchter Brandstiftung mit Todesfolge schuldig.
Er wird zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklage.
Angewendete Vorschriften: §§ 211 Abs. 1 und 2, 306a Abs. 1 Nr. 1, 306b Abs. 2 Nr. 2, 306c, 22, 23 Abs. 1, 52, 53 StGB
Gründe
I.
Der Angeklagte ist zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 27 Jahre alt und war bis zu seiner Inhaftierung in dieser Sache als Auszubildender zum Verkäufer im Einzelhandel beschäftigt.
Er ist in der syrischen Stadt P1 geboren und aufgewachsen. Seine drei jüngeren Schwestern, heute 14, 17 und 21 Jahre alt, leben wie auch seine Eltern weiter in Syrien. Welche Schulen der Angeklagte als Kind und Jugendlicher besuchte, konnte nicht festgestellt werden. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass er einen dem Abitur vergleichbaren Abschluss erlangte, da er in Syrien ein Studium der Arabistik und Koranlehre begann, welches er allerdings aufgrund des Kriegsgeschehens in seiner Heimat nicht fortführen konnte.
Im Jahr 2012, also im Alter von 18 oder 19, heiratete er die 11 Jahre ältere Zeugin B1, die am 00.00.2014 die gemeinsame Tochter T1 auf die Welt brachte.
Im Jahr 2015 war der Angeklagte nach eigenen, nicht überprüfbaren Angaben mehrere Monate aus politischen Gründen in Syrien inhaftiert. Nach seiner Freilassung flüchtete er noch im selben Jahr über die Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich nach Deutschland. Hier verbrachte er einen Tag in einer Erstaufnahmeeinrichtung der Stadt Köln, von wo aus er erst der Gemeinde N1 und danach der Gemeinde B2 zugewiesen wurde. Seine Ehefrau flüchtete mit der gemeinsamen Tochter einen Monat nach dem Angeklagten aus Syrien und wurde ebenfalls der Gemeinde B2 zugewiesen, wo der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung lebte und seine Frau mit der gemeinsamen Tochter noch heute lebt.
Nach der Ankunft in Deutschland bemühte sich der Angeklagte um eine zügige Integration und besuchte bald eine Sprachschule. Eine zunächst begonnene Ausbildung zum Elektriker brach der Angeklagte nach einem Jahr ab. Anschließend begann er eine Ausbildung zum Verkäufer, bei der er sich zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung im zweiten Lehrjahr befand. Er beabsichtigte, nach der Ausbildung, die er in einer Filiale der Firma …(Firmenname und Standort entfernt) absolvierte, eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann anzuschließen. Außerhalb des Berufs engagierte der Angeklagte sich beim Ortsverband der … (Bezeichnung der Partei entfernt) und der freiwilligen Feuerwehr. Die deutsche Sprache beherrscht er mittlerweile so sicher, dass er der Hauptverhandlung bis auf wenige Ausnahmen ohne Dolmetscher folgen konnte.
Im Spätsommer oder Frühherbst 2019, etwa im August oder September, trennte sich die Ehefrau des Angeklagten von diesem, nachdem er eine Beziehung zu einer Mitschülerin aufgenommen hatte. Auslöser für die Aufnahme einer außerehelichen Beziehung war möglicherweise, dass die Zeugin B1 keine Kinder mehr bekommen konnte, was sie dem Angeklagten, der sich seinerseits noch weitere Kinder wünschte, auch mitteilte. Die Zeugin B1 wiederum war von dem Verhalten des Angeklagten, der seine neue Lebensgefährtin auch in die Ehewohnung mitbrachte, verletzt und wollte die Beziehung zu ihm auch aus Sorge, er könnte sie erneut betrügen, nicht fortsetzen.
Infolge der Trennung zog der Angeklagte aus der gemeinsamen Wohnung an der S1-Straße in B2 aus und bezog eine Wohnung schräg gegenüber in der Z1-Straße 0. Er kam von Anfang an mit der Trennung nicht zurecht und versuchte, seine Frau zurückzugewinnen, weswegen sie kurz nach der Trennung bei zwei Gelegenheiten die Polizei zu ihrer Wohnanschrift rief, um den Angeklagten loszuwerden, der ohne Unterlass an ihrer Tür klingelte. Ungeachtet dieser beiden Anlässe hatten der Angeklagte und seine Ehefrau auch nach der Trennung regelmäßigen Kontakt zueinander. So war der Angeklagte fast täglich in der Wohnung seiner Ehefrau, um seine Tochter zu sehen oder zu Abend zu essen.
Der Angeklagte ist in Deutschland nicht vorbestraft. Er befindet sich nach seiner vorläufigen Festnahme am 00.01.2020 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts T2 vom 00.01.2020 seit diesem Tag ununterbrochen in Untersuchungshaft in der JVA T2.
II.
1. Vorgeschichte
Das spätere Opfer des hiesigen Verfahrens, der irakische Kurde R1, alias…(Aliasname entfernt), lebte 2015 zeitgleich mit dem Angeklagten und seiner Familie in einer Flüchtlingsunterkunft in B2, wo sie sich auch kennenlernten, weil R1 den anderen Bewohnern der Einrichtung die Haare schnitt. Mit dem Auszug des Angeklagten und seiner Familie in die eigene Wohnung an der S1-Straße verlief sich der Kontakt zu R1 in der ersten Jahreshälfte 2016. R1 seinerseits bezog eine Wohnung in A1, wo er auch eine Anstellung als Frisör fand. Er bewohnte gemeinsam mit dem Nebenkläger U1, einem weiteren Geschädigten dieses Verfahrens, eine Hälfte eines freistehenden eineinhalb geschossigen Doppelhauses an der K1-Straße 000, dem späteren Tatort. Im Erdgeschoss gegenüber des Hauseingangs befand sich die innenliegende Treppe zum Wohnbereich U1s, linksseitig des von der Hauseingangstür abgehenden Flurs eine gemeinsam genutzte Küche. Rechtsseitig im Erdgeschoss befand sich der Wohnbereich R1s, bestehend aus einem Wohn- und einem davon abgehenden Schlafzimmer. Das Wohnzimmer R1s verfügte über zwei Fenster, eines zur Straße zeigend und eines seitlich zum wenige Meter daneben befindlichen Nachbarhaus. Das letztgenannte Fenster lag neben dem an der linken Hausseite befindlichen Hauseingang und bestand aus einem kleineren Drehkippflügel und einem größeren Fensterflügel.
Über die im hinteren Bereich des Wohnzimmers liegende Tür gelangte man in das Schlafzimmer R1s, welches über keinen anderen Eingang verfügte. Das Schlafzimmer war im Wesentlichen mit einem Kleiderschrank und einem 200x220 cm großen Doppelbett möbliert, wobei letzteres schräg in die von der Tür aus hintere linke Zimmerecke gestellt war, so dass es auf das rechts neben der Tür befindliche Fenster ausgerichtet war.
In den letzten Wochen vor seinem Tod schloss R1 regelmäßig die Wohnzimmertür, also die Tür zwischen dem Flur und seinem Wohnbereich, ab, weil sich das ehemals vertrauensvolle und freundschaftliche Verhältnis zum Zeugen U1 abgekühlt hatte. Der Zeuge U1 seinerseits bewohnte das erste Obergeschoss des Hauses, wo auch er über einen Wohn- und einen Schlafraum verfügte. Letzterer befand sich direkt über dem Schlafzimmer R1s. Zwischen dem Erd- und Obergeschoss befand sich eine Holzdecke. Betreten und verlassen konnte der Zeuge seinen Wohnbereich ausschließlich über das innenliegende Treppenhaus, da das Haus über keine außenliegende Fluchtmöglichkeit verfügte.
Nach dem vom Angeklagten und seiner Ehefrau praktizierten Glaubensverständnis konnte die Trennung der Eheleute nicht schon aufgrund der von ihr erklärten Lossagung aus der Beziehung, sondern erst dadurch erfolgen, dass der Mann seiner Frau die Trennung bestätigt. Dies tat der Angeklagte in einem Telefonat im Oktober sechs Wochen nach der von der Zeugin B1 erklärten Trennung auf ihren Wunsch, nachdem es zwischen den Eheleuten zu einem heftigen Streit gekommen war. Bis zu der Bestätigung der Trennung hatten die Eheleute noch Geschlechtsverkehr, danach zunächst bis Mitte Januar 2020 nicht mehr.
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, nachdem die Trennung des Angeklagten und seiner Ehefrau auch räumlich vollzogen worden war, der Angeklagte also in die Z1-Straße gezogen war, erhielt die Zeugin B1 einen Anruf von R1, in dem er ihr seine Zuneigung gestand und erklärte, er wolle eine Beziehung mit ihr führen, worauf sich die Zeugin nach kurzem Zögern wegen des ihr bekannten Lebensstils des R1, der in der Vergangenheit viele Frauenbekanntschaften gehabt haben soll, einließ, nachdem er ihr Treue versprochen hatte. Fortan, also etwa seit Oktober 2019, jedenfalls nach der Bestätigung der Trennung durch den Angeklagten, verbrachte die Zeugin B1 regelmäßig die Wochenenden bei R1 in dessen Wohnung an der K1-Straße 000 in A1, wobei sie ihre inzwischen 5 Jahre alte Tochter mitnahm, und mit dieser regelmäßig von Freitag oder Samstag bis Sonntag dort blieb. Dem Angeklagten verschwieg sie das Verhältnis, um ihn nicht zu verletzen, da ihr klar war, dass er sich wünschte, wieder mit ihr zusammen zu kommen. Denn der Angeklagte konnte sich innerlich nicht von seiner Frau lösen und vermisste sie und das Familienleben. Er beobachtete sie in ihrer Wohnung aus seiner in Sichtweite liegenden Wohnung und hielt sich auch weiterhin in der ehemals gemeinsamen Wohnung auf. Seine Frau erledigte trotz der Trennung weiterhin große Teile der Hausarbeit für ihn, kochte beispielsweise das Abendessen für ihn mit und wusch seine Wäsche, obwohl er über eine eigene Küche und Waschmaschine verfügte.
Mit Misstrauen und Eifersucht reagierte der Angeklagte, als er bemerkte, dass die Zeugin B1 und seine Tochter an den Wochenenden regelmäßig nicht in ihrer Wohnung waren. Seine Tochter sagte ihm auf seine Nachfrage, wo sie mit ihrer Mutter an den Wochenenden gewesen sei, sie hätten eine Freundin der Mutter in V1 besucht. Über eine Funktion seiner Google-Cloud, in der sämtliche – auch ein überwiegend von seiner Tochter genutztes Tablet – auf ihn angemeldete internetfähigen Geräte zusammengefasst sind und angesteuert werden können, aktivierte der Angeklagte im Verlaufe des Wochenendes 11./12.01.2020 wegen seiner weiter bestehenden Sorge, die Zeugin B1 könnte einen anderen Mann haben, die App „Mein Gerät finden“ auf dem Tablet seiner Tochter. Diese App greift auf die GPS-Funktion des Geräts zurück und übermittelt der Cloud die Position des Geräts mit einer Genauigkeit von etwa 10 m Varianz. An diesem Wochenende wurde seine Befürchtung, seine Ehefrau könnte eine Beziehung mit einem anderen Mann führen, noch zusätzlich dadurch befeuert, dass die Zeugin B1 sich am Samstagmittag nach einem gemeinsamen Frühstück in der Wohnung der Zeugin für einige Tage mit T1 verabschiedet und ihm den Schlüssel für ihre Wohnung gegeben hatte, damit er sie nutzen könnte. Hintergrund des Angebots war, dass der Angeklagte seinen Hausstand in der Z1-Straße bereits beinahe vollständig aufgelöst hatte, weil er seine Wohnung nicht mehr finanzieren konnte und plante, in eine Sammelunterkunft für Geflüchtete zurückzuziehen, und die Zeugin sich deshalb veranlasst sah, dem Angeklagten Zugang zu ihrer Wohnung zu ermöglichen.
Für Sonntag, den 00.00.2020, 23:05 Uhr übermittelte die vom Angeklagten aktivierte App einen Standort des Geräts seiner Tochter in Höhe der K1-Straße 000 in A1, weil die Zeugin B1 und ihre Tochter wie üblich das Wochenende bei R1 verbrachten.
Der Angeklagte, der bis dahin keinen Verdacht gegen R1 gehegt hatte und auch nicht wusste, dass dieser an der von der App genannten Anschrift wohnhaft war, fuhr mit seinem Auto am Nachmittag des 00.0.2020, einem Montag (1 Tag später), nach A1 zu der von der App genannten Anschrift und traf auf den Zeugen U1, den er ebenfalls aus der Flüchtlingsunterkunft kannte und nach seinem Auszug aus den Augen verloren hatte. Er fragte diesen, wo seine Frau und seine Tochter seien, weil er zunächst davon ausging, dass sie sich bei ihm aufhielten. Der Zeuge gab vor, nichts über den Aufenthaltsort der beiden zu wissen, obwohl ihm zu dieser Zeit bereits bekannt war, dass sein Mitbewohner R1 eine Beziehung zu der Ehefrau des Angeklagten führte und auch dessen Tochter sich regelmäßig bei ihm aufhielt. Weil der Angeklagte nicht locker ließ und darauf beharrte, seine Frau, von der er nicht geschieden sei, und seine Tochter finden zu müssen, gewährte der Zeuge U1 ihm Einlass in das Haus, nicht zuletzt, weil der Angeklagte auch damit drohte, die Polizei zu rufen, was dem Zeugen nicht behagte, da er an der Anschrift nicht gemeldet war. Er führte ihn durch den Flur in seine Wohnung im Obergeschoss, wo der Angeklagte in sämtlichen Räumen nach Anzeichen für einen Aufenthalt seiner Frau und Tochter suchte. Als sie wieder nach unten in Richtung Haustür gingen, erblickte der Angeklagte vor der Tür zum Wohnbereich des R1 Sandalen, die er seiner Frau zuordnete und fragte den Zeugen U1, wer in der unteren Etage wohne. Nachdem der Zeuge ihm den Namen R1s genannt hatte – „…“(Vorname entfernt) – bat der Angeklagte den Zeugen, diesen anzurufen. Er wolle unbedingt seine Tochter sehen, seine Frau sei ihm egal, obwohl er behauptete, noch am Mittwoch und Freitag der zurückliegenden Woche mit ihr Sex gehabt zu haben. Er könne sie nicht selbst anrufen, da sie seine Rufnummer jede Woche wieder blockieren würde.
Der Zeuge gab dem Druck des Angeklagten, der sogar vor ihm auf die Knie ging, seine Beine umklammerte und ihn weinend anflehte, letztlich nach und rief bei R1 an, den er auf Persisch, was der Angeklagte nicht verstehen konnte, fragte, wo er sei. R1 antwortete ebenfalls auf Persisch, er sei mit „…“(Vorname entfernt), also der Zeugin B1, in Bremen zum Einkaufen gewesen und gerade auf dem Rückweg. Der Angeklagte verstand zwar nicht den Inhalt des Gesprächs, jedoch den Namen „…“(Vorname entfernt), und wusste nun, dass am Telefon über seine Frau gesprochen wurde, woraus er schloss, dass R1 mit ihr unterwegs war. Anschließend berichtete der Zeuge U1 ihm, dass R1 mit seiner Frau und Tochter in etwa einer Stunde am Bahnhof ankommen würde. Der Angeklagte beschloss, dort auf sie zu warten, um seine Frau damit zu konfrontieren, dass er von ihrem Verhältnis wisse, wobei er dem Zeugen U1 gegenüber versprach, keinen „Stress“ mit R1 anzufangen und hinzufügte, dass es ihm ausschließlich darum gehe, seine Tochter zu sehen.
Als der Zug in A1 eingefahren war und die Zeugin B1 mit ihrer Tochter gefolgt von R1 ausstieg und die Treppe vom Bahnsteig hinunterging, trat der Angeklagte, der mit einem Kapuzenpullover bestehend aus grauen und grünen Polyesterfasern bekleidet war, an sie heran und fragte sie, was sie mit R1 mache. Wütend und eifersüchtig versetzte er ihr einen Schlag mit der offenen Hand ins Gesicht, nachdem sie ihm entgegnet hatte, dass sie mit ihrem Leben anfangen könne, was sie wolle. Dem seiner Lebensgefährtin zu Hilfe eilenden R1 warf der Angeklagte vor, er habe ihm seine Frau weggenommen und sein Leben zerstört, worauf dieser entgegnete, er – der Angeklagte – sei schuld an der Trennung, weil er hinter deutschen Frauen hergelaufen sei. Anschließend kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung der beiden Männer, bei der R1 deutlich überlegen war, weil er im Gegensatz zum Angeklagten durch häufige Fitnessstudiobesuche über eine ausgeprägte Oberkörper- und Armmuskulatur verfügte. Der Angeklagte ging durch die Schläge R1s zu Boden, wo er von diesem auch getreten wurde, wobei er insgesamt durch den Angriff des R1 blutende Verletzungen im Gesicht davontrug, die jedoch folgenlos wieder abheilten. Als R1 von dem am Boden liegenden Angeklagten abließ, weil die Zeugin B1 ihn darum bat, stand letzterer auf und umarmte seine Ehefrau, die er aufforderte, mit ihm zu kommen. Sie lehnte ab und ging mit ihrer Tochter und R1 zu diesem nach Hause, wo sie auch noch die Nacht auf Dienstag verbrachten.
Von einem die Auseinandersetzung beobachtenden Taxifahrer war die Polizei alarmiert worden, die den Angeklagten wenig später alleine auf dem Parkplatz am Bahnhof stehend antraf. Als Zeuge zu dem Vorfall zu seinem Nachteil befragt, gab er an, dass seine Ehefrau sich vor kurzem von ihm getrennt und er nun erfahren habe, dass sie mit einem anderen Flüchtling eine Beziehung führe. Obwohl dem Angeklagten nach dem Besuch beim Zeugen U1 sowohl der Name als auch die Anschrift des neuen Lebensgefährten seiner Frau bekannt waren, gab er den Polizeibeamten gegenüber an, er wisse nicht, wie der Mann heiße. Er kenne ihn noch aus der gemeinsamen Zeit in einem Flüchtlingsheim, habe ihn dann aber aus den Augen verloren. Er zeigte den Polizeibeamten mit der Hand die Richtung, in der der Mann wohne, wobei er Richtung Osten und damit Richtung K1-Straße zeigte. Erfolgversprechende Anhaltspunkte für eine Suche nach dem neuen Lebensgefährten gab er den Polizeibeamten, die zur Vermeidung einer Fortführung der Auseinandersetzung gerne mit diesem gesprochen hätten, nicht an die Hand.
Zu dem Streit gab er ebenfalls wahrheitswidrig unter Auslassung der von ihm gegebenen Ohrfeige an, er habe seine Frau zur Rede stellen wollen, sei aber von dem neuen Lebensgefährten zusammen geschlagen worden, bevor es zu einem Gespräch gekommen sei. Auf die Erstattung einer Anzeige verzichte er, weil es ihm um seine Tochter und seine Frau gehe.
Die Zeugin B1 übernachtete gemeinsam mit ihrer Tochter entgegen ihrer sonstigen Gewohnheiten auch vom 00.00. auf den 00.00.2020, also bis Dienstag (den darauffolgenden Tag), bei R1 in B2 und fuhr erst am Dienstagmorgen zurück nach B2. Bei ihrer Rückkehr konnte sie feststellen, dass der Angeklagte im Verlaufe des Wochenendes mit dem ihm überreichten Schlüssel in ihrer Wohnung gewesen war, wo er ein Schuhregal aufgebaut hatte. Als sie die Wohnung wieder verlassen wollte, um ihre Tochter in den Kindergarten zu bringen, tauchte der Angeklagte auf und begleitete die beiden auf dem Weg. Über den Vorfall am Bahnhof sprachen die Eheleute erst, nachdem ihre Tochter im Kindergarten war. Der Angeklagte zeigte sich dann aufgebracht, weil er geschlagen worden war und fragte die Zeugin, ob sie die Schläge gesehen habe, worauf sie entgegnete, dass er sie ja auch geschlagen habe. Der Angeklagte begleitete die Zeugin in ihre Wohnung, wo sie weiter über die Geschehnisse sprachen und es anschließend möglicherweise auch zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zwischen den beiden kam. Jedenfalls weinte der Angeklagte und suchte die körperliche Nähe der Zeugin, die er zumindest umarmte. Am Freitag, als der Angeklagte die Zeugin wieder in ihrer Wohnung besuchte, hatten die beiden einvernehmlichen Sex miteinander, was den Angeklagten auf ein Wiederaufleben der Beziehung hoffen ließ, obwohl die Zeugin ihn danach der Wohnung verwies, weil sie sich eigentlich dem R1 gegenüber zur Treue verpflichtet fühlte, was der Angeklagte als Grund für den Rauswurf auch erkannte. Dass die Zeugin B1 zu dieser Zeit mit dem Gedanken spielte, zu dem Angeklagten zurückzukehren und R1 zu verlassen, sagte sie ihm nicht. Sie trug derlei Gedanken aber mit sich herum, da R1 fest entschlossen war aus A1 wegzuziehen und auch eine Rückkehr mit der Zeugin B1 in seine Heimat Irak in Erwägung zog, was ihr nicht behagte. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte von Umzugsplänen des R1 und der Zeugin B1 wusste, sind nicht bekannt geworden.
Am folgenden Wochenende von Samstag, dem 00. auf Sonntag, den 00.00.2020 besuchte die Zeugin B1 ihren Freund R1 entgegen der sonstigen Gewohnheit nicht, weil R1 von einem Freund, dem Zeugen Q1, für Samstagabend zum Essen in dessen Wohnung eingeladen war. Von dieser Einladung erfuhr er spätestens am Samstag nach Feierabend. Entweder als er der Zeugin davon erzählte oder bei einem anderen Telefonat am 00.00.2020 fragte R1 die Zeugin B1, ob sie zu ihrem Mann zurückwollte, was er ihr, weil ihre Tochter zu dieser Zeit oft wegen der Trennung von ihrem Vater weinte, gestatten würde. Die Zeugin verneinte dies jedoch und erklärte R1, dass sie bei ihm bleiben wolle.
Schon am frühen Morgen des 00.00.2020 war der Angeklagte bei der Zeugin in der Wohnung erschienen, weil er sie bitten wollte, ihn ins Krankenhaus zu fahren, da er wegen hohen Fiebers krank sei. Die Zeugin lehnte dies ab, weil sie nicht im Besitz eines Führerscheins war oder ist, und bot dem Angeklagten stattdessen an, sich bei ihr hinzulegen, was er auch tat. Er verließ die Wohnung später wieder und kehrte gegen 16 Uhr zurück, um mit T1 zum Bauernhof der Familie …(Familienname entfernt) zu fahren, die 2015 eine Patenschaft für die geflüchtete Familie des Angeklagten übernommen hatte, und seitdem regelmäßige Anlaufstelle für diese war. Insbesondere der Angeklagte und seine Tochter kamen regelmäßig, wobei der Angeklagte beim Melken und Füttern der Kühe half. So auch an diesem Tag, an dem die Familie …(Familienname entfernt) zudem noch eine Pizza mit dem Angeklagten und dessen Tochter aß, bevor er T1 gegen 21 Uhr zurück zu der Zeugin B1 brachte. An diesem Abend trug er wiederum den aus grün-grauen Polyesterfasern bestehenden Kapuzenpullover.
Als er T1 zu seiner Frau zurückbrachte, zog der Angeklagte auch die bei der Arbeit auf dem Bauernhof getragene Kleidung aus und duschte in der Wohnung seiner Ehefrau, wo auch frische Kleidung von ihm, die seine Frau gewaschen hatte, bereit lag. Den graugrünen Kapuzenpullover zog er wieder an und begab sich anschließend zur Wohnung des Zeugen T3, wo er bis etwa Mitternacht blieb. Das ihm dort angebotene Essen lehnte er mit der Begründung, er habe einen Magen-Darm-Infekt, ab. Tatsächlich befand er sich wegen des Verhältnisses seiner Frau zu R1 und seines nicht erfüllten Wunsches auf eine Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung sowie wegen des unumgänglichen Umzugs zurück in die Flüchtlingsunterkunft – und damit weiter weg von der Zeugin B1 – in niedergedrückter Stimmung. Den Zeugen …(Familienname entfernt) war dies auch bewusst, weil sie jedenfalls Teile der Eheprobleme aus Erzählungen des Angeklagten kannten. Der Angeklagte weinte an dem Abend auch vor dem Zeugen T4 wegen des Verhältnisses der Zeugin B1 zu R1. Den Zeugen … (Familienname entfernt) sagte er beim Abschied, er gehe nach Hause.
Um 01:38 Uhr und 01:40 Uhr rief der Angeklagte, wahrscheinlich aus seiner Wohnung, R1 unter dessen Mobilfunknummer an. Dieser hielt sich seit etwa 22 Uhr mit den Zeugen U2 und L1 in der Wohnung seines Freundes Q1 in der Z2-Straße 00 in A1 auf. Der Angeklagte kreiste gedanklich weiterhin um das außereheliche Verhältnis seiner Frau zu R1. Damit, nur der zweite Mann im Leben seiner Frau zu sein, konnte und wollte er sich nicht abfinden und überlegte, wie er seine Frau, die eheliche Beziehung und seine Familie zurück gewinnen könne.
Die erste telefonische Verbindung bestand lediglich für 12 Sekunden, was dafür spricht, dass kein Gespräch zustande kam. Den nächsten Anruf des Angeklagten nahm R1 an und die beiden telefonierten für etwa 3 Minuten. Im Verlauf des Gesprächs, dessen Inhalt die Kammer im Einzelnen nicht aufklären konnte, drohte der Angeklagte R1 jedenfalls an, er werde ihn schlagen, womit er erreichen wollte, dass Letzterer das Verhältnis zu der Zeugin B1 aufgebe. R1 zeigte sich hiervon unbeeindruckt und gab dem Angeklagten unter wenigstens indirekter Bezugnahme auf das Geschehen vom 00.00.2020 zu verstehen, dass er keine Angst vor ihm habe, sondern ihn seinerseits wieder schlagen werde, wenn er – der Angeklagte – komme.
Auf dem Nachhauseweg von der Wohnung des Zeugen Q1 gegen etwa 02:00 Uhr berichtete R1 dem Zeugen U2, der denselben Heimweg hatte, von dem Anruf des Angeklagten. Er sei von dem Ehemann seiner Freundin, den er am Montag geschlagen habe, angerufen und bedroht worden. Auf die Frage U2s, ob er Angst vor dem Anrufer habe, äußerte sich R1 wie gegenüber dem Angeklagten am Telefon. Nach seiner Ankunft zuhause rief R1 gegen 02:30 Uhr mehrmals bei der Zeugin B1 an, legte jedoch jeweils kurz nach Ertönen des Freizeichens wieder auf, was zwischen den beiden als Zeichen dafür vereinbart war, dass er sie noch liebe und an sie denke. Danach legte er sich schlafen.
Nach dem Telefonat mit R1 ging der Angeklagte davon aus, dass R1 seinen Platz an der Seite seiner Frau nicht räumen werde. Da er nach den Intimitäten mit seiner Frau in der vergangenen Woche das Gefühl hatte, diese fühle sich zwar zu ihm hingezogen, kehre aber wegen der Beziehung zu R1 nicht zu ihm zurück, kam er zu dem Schluss, dass der Erreichung seines Ziels einer Wiederherstellung seines ehelichen und familiären Lebens nur noch R1 im Weg stehe. Er entschloss sich daher, R1 zu töten, wobei er schon deshalb keine durchgreifenden Skrupel in Bezug auf die Tatbegehung hatte, als er sich auch für die am vergangenen Montag durch die ihn demütigenden Schläge und Tritte vor den Augen seiner Tochter und seiner Frau an R1 rächen wollte.
2. Tatgeschehen
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 03:00 und 05:00 Uhr fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw Golf, amtliches Kennzeichen 00-00 00, nach A1. Er trug eine blaue Jeans der Marke „D6!“ und den grün-grauen Kapuzenpullover mit Reißverschluss, über den er möglicherweise wegen der Witterungsbedingungen, eventuell auch zur Vermeidung von Faserspuren ein unbekanntes spurenabgabeunfreundliches Textil gezogen hatte. Des Weiteren führte er aus nicht feststellbaren Gründen, möglicherweise zum unauffälligen Transport des Tatwerkzeugs, einen zerschnittenen Teil eines braunen Spannbettlakens mit sich. Er drang durch das in Kippstellung befindliche seitliche Wohnzimmerfenster, welches er mit einem Schraubendreher aufhebelte, in die Wohnung des R1 ein. Die Jalousie war zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig heruntergelassen, sondern bot genug Platz, um darunter hindurch zu klettern. Unbemerkt vom schlafenden R1 trat er in dessen Schlafzimmer, zog diesem die Decke vom Oberkörper und stach mit einem mitgeführten Messer mit einer Klingenlänge von mindestens knapp 12 cm zweimal kraftvoll in die Brust des R1, um diesen zu töten. Dabei nutze er den Umstand, dass R1 ohne sich eines Angriffs zu versehen zu Bett gegangen war, bewusst aus, um ihn ohne Gegenwehr töten zu können.
Einer der Stiche traf den linken Lungenoberlappen, der andere durchstach jedenfalls eine Rippe, den Herzbeutel sowie die rechte Herzkammer und führte binnen einer Minute zum Tod des R1 durch Verbluten. R1 war entweder durch die schon beigebrachten Verletzungen oder auch infolge des Schlafens zu keiner ernsthaften Abwehr im Stande gewesen. Nach den Stichen in die Brust fügte der Angeklagte R1 weitere 8 Stiche in den Rücken zu, die den Körper des R1 trafen, als dieser – nachdem der Angeklagte ihn umgedreht hatte oder er sich selbst noch umgedreht hatte – in Bauchlage lag und sich nicht mehr bewegte.
Wie vorher geplant, entzündete der Angeklagte anschließend zur Beseitigung etwaiger von ihm hinterlassener Spuren mit einem zu diesem Zweck mitgeführten Feuerzeug die Matratze an der linken Seite. Zudem entzündete er entweder ein direkt neben der rechten Bettseite befindlichen Haufen mit Kleidung oder die rechte Seite der Matratze und verließ das Schlafzimmer, wobei das Schlafzimmerfenster verschlossen und die Jalousie unten waren. Der Angeklagte schloss die Schlafzimmertür hinter sich und verließ das Wohnzimmer durch das Einstiegsfenster im Wohnzimmer, wo er die Gardine am unteren Ende ebenfalls mit dem Feuerzeug entzündete und sodann fluchtartig in der Vorstellung, das Feuer breite sich nun ohne weiteres Zutun schnell zu einem Vollbrand aus, den Tatort verließ.
Mit der Brandlegung wollte der Angeklagte erreichen, dass sich das Feuer in der Wohnung R1s ausbreiten würde. Ihm war aber auch bewusst, dass sich das Feuer in dem alten Haus mit Holzdecken und -dachstuhl zu einem Vollbrand ausweiten konnte und das Feuer jedenfalls auch den ebenfalls in dem Wohnhaus wohnenden Zeugen U1 zu einer Zeit, in der dieser typischerweise schlafen würde, überraschen und töten könnte, womit er sich abfand. Er sah auch die Möglichkeit, dass das ganze Haus und damit auch die andere Hälfte des Doppelhauses, in der eine mehrköpfige geflüchtete Familie lebte, von dem Feuer erfasst werden könnte und sich die Ausbreitung des Feuers nach seiner Flucht nicht mehr kontrollieren lassen würde. Ohne über die genauen Wohnverhältnisse in der erkennbar bewohnten anderen Hälfte des Hauses Bescheid zu wissen, fand sich der Angeklagte auch mit dieser Möglichkeit ab.
Die vom Angeklagten gelegten Brände erloschen jedoch weitgehend von alleine. Die angezündete Gardine erlosch aufgrund ihrer Beschaffenheit aus einem feuerfesten Material binnen weniger Sekunden bis maximal einer Minute. Hinsichtlich des Feuers im Schlafzimmer kam es mangels Sauerstoffzufuhr bei geschlossenem Fenster und zugezogener Tür, was der Angeklagte nicht bedacht hatte, ebenfalls nicht zu einem Vollbrand. Das auf der Matratze gelegte Feuer führte indes durch das Abbrennen des Schaumstoffes („Pyrolyse“) zur Freisetzung von Blausäure und einer umfangreichen Rauchgasentwicklung im Schlafzimmer. Während die linke Seite der Matratze weitgehend verbrannte, entwickelte sich auf der rechten Seite, auf der der Leichnam lag, von dem eine nicht unerhebliche Menge Blut in die Matratze lief, wegen der aufgesogenen Feuchtigkeit kein intensives Brandgeschehen. Gleichfalls wurde durch die Durchfeuchtung das Entstehen einer Brandbrücke auf dem Bett verhindert.
Ungeachtet der nicht zu einem Vollbrand führenden Brandentwicklung entstanden in der Wohnung Brandschäden, die zu einer Unbewohnbarkeit der Wohnung R1s für mehrere Wochen führten. Jedenfalls das Schlafzimmer war derart brandbetroffen, dass die Fußböden und der Putz aufgenommen und ersetzt werden mussten, auch das Fenster war durch die thermische Einwirkung beschädigt und nicht mehr zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeignet.
Die Fähigkeiten des Angeklagten, dass Unrecht seines Handelns zu erkennen oder nach dieser Einsicht zu handeln, waren zur Tatzeit weder aufgehoben noch erheblich vermindert.
3. Tatnachgeschehen
Etwas vor 07:30 Uhr bemerkte der Zeuge U1, der die Nacht in seiner über der Wohnung des R1 gelegenen Wohnung verbracht und telefoniert hatte, Brandgeruch. Er suchte seine Wohnung sowie die gemeinsame Küche im Erdgeschoss vergeblich nach der Quelle ab, bis er Rauch unter der verschlossenen Tür zum Wohnzimmer des R1 bemerkte. Er ging aus dem Haus hinaus, sah das immer noch auf Kipp stehende Wohnzimmerfenster, welches sich nunmehr durch einfaches Drücken aufschwingen ließ, und gelangte dadurch in das Wohnzimmer, wo er aufgrund des starken Rauchs aber nicht atmen konnte. Zum Entlüften öffnete er die Wohnzimmertür zum Flur mittels des innen steckenden Schlüssel, nahm sich einen nassen Lappen aus der Küche, den er sich vor Mund und Nase hielt, und ging zum Schlafzimmer R1s, den er dort vermutete und retten wollte. Da er wegen des starken Rauchs im Schlafzimmer nichts erkennen konnte, lief der Zeuge U1 sodann auf die Straße und machte durch Hilferufe, die die Nachbarn von gegenüber, die Zeugen B3 und D1 hörten, auf sich aufmerksam. Die Zeugen halfen ihm sodann beim Öffnen der Jalousie des Schlafzimmerfensters des R1, indem sie dieses mit vereinten Kräften hochdrückten. Der Zeuge U1 schlug die Scheibe des Schlafzimmerfensters, welche durch die thermische Vorbelastung bereits Risse hatte, mit der bloßen Hand ein und stieg durch das Schlafzimmerfenster in die Wohnung ein, wo er den Leichnam R1s auf der rechten Seite neben dem Bett liegend vorfand, nachdem dieser wahrscheinlich durch das teilweise Abbrennen der rechten Bettseite von der Matratze hinuntergefallen war. Den bereits eingetretenen Tod seines Freundes nicht erkennend, bemühte der Zeuge U1 sich, den Leichnam zum Fenster zu ziehen und zu heben, um ihn Sauerstoff atmen zu lassen. Kurze Zeit darauf traf die vom Zeugen D1 alarmierte Feuerwehr am Tatort ein, barg den Leichnam und übergab sie dem gleichzeitig mit der Feuerwehr eingetroffenen Notarzt, der Wiederbelebungsmaßnahmen einleitete, bevor der Tod festgestellt wurde.
Wie und wo der Angeklagte die Nacht vom 00. auf den 00.00.2020 im Übrigen verbrachte, konnte im Einzelnen nicht aufgeklärt werden. Jeweils für 02:08 Uhr, 05:03 Uhr, 05:34 Uhr, 06:34 Uhr, 07:05 Uhr befand sich sein Mobiltelefon im Bereich seiner Wohnung in der Z1-Straße 0, wobei keine Bewegung feststellbar war und zu dieser Zeit keine Kommunikation, nicht mal ein von einem Benutzer gesteuerter Prozess stattgefunden haben muss, sondern das Handy seinen Standort automatisch an die Cloud übermittelt haben könnte. Für 06:04 Uhr befand sich das Handy südöstlich der Z1-Straße im Bereich der N1er Straße kurz vor dem Hof der …(Familienname entfernt), wo der Angeklagte jedoch erst etwa gegen 07:00 Uhr erschien, um den …(Familienname entfernt) beim Melken zu helfen, was er regelmäßig auch sonntags tat. Warum der Angeklagte schon gegen 6:00 Uhr in der Nähe des Hofes war und was er dort machte, konnte nicht aufgeklärt werden. Möglicherweise entsorgte er in dem ländlichen Bereich die Tatwerkzeuge sowie eine möglicherweise bei der Tat getragene Jacke. Kurz nachdem er den Zeugen …(Familienname entfernt) beim Anlegen des Arbeitsoveralls getroffen hatte, zwischen 07:15 und 07:30 Uhr, entschuldigte sich der Angeklagte mit dem Hinweis, er habe sein Handy vergessen und müsse dieses holen, für etwa 20 Minuten, bevor er zurückkehrte und bei der Stallarbeit half.
Für 07:49 Uhr, 08:05 Uhr und 08:21 Uhr befand sich sein Handy ebenfalls im Bereich der F1-Straße in B2, an dem der Hof der Familie … (Familienname entfernt) liegt.
Den Mittag und Nachmittag des 00.00.2020 verbrachte der Angeklagte wiederum mit dem Zeugen T3, in dessen Anwesenheit auch der Tod des R1 mitgeteilt wurde. Er bemerkte daraufhin, er hoffe, dass er nicht für die Tat verantwortlich gemacht werde, weil er am Montag davor eine Auseinandersetzung mit R1 gehabt habe. In der Zeit danach recherchierte der Angeklagte zu der Tat in A1 auf verschiedenen online Nachrichtenportalen und ließ die Meldungen in ihrem Wortlaut von einem online Übersetzungsdienst in die arabische Sprache übersetzen.
Irgendwann in der Zeit zwischen der Tatbegehung und bevor er am Vormittag des 00.00.2020 (einen Tag nach Tatbegehung) zu der Zeugin B1 ging, wusch er neben anderen Kleidungsstücken auch die blaue Jeans der Marke „D6!“ sowie den grün-grauen Kapuzenpullover mit Reißverschluss, die er bei der Tatbegehung getragen hatte, und hängte sie über einen Wäscheständer in seinem Wohnzimmer. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der Angeklagte die Kleidungsstücke noch am 00.00.2020 oder erst am 00.00.2020 in die Waschmaschine legte. Am Montag, den 00.00.2020 besuchte der Angeklagte am Vormittag die Zeugin B1 und blieb auf ihren Wunsch bei ihr, weil sie – geschockt von der Nachricht vom Tod R1s – nicht allein sein wollte. Als die Polizei eintraf, um die Zeugin B1 als Zeugin zu vernehmen, kam der Angeklagte freiwillig mit zum Polizeirevier und wurde von KOK’in G1 als Zeuge belehrt und vernommen, wo mit seinem Einverständnis auch sein Handy ausgewertet wurde, auf dem er zu diesem Zeitpunkt bereits die nächtlichen Anrufe bei R1 aus der Anrufliste gelöscht hatte.
Aufgrund von neuen Erkenntnissen der eingerichteten Mordkommission, die während der Vernehmung des Angeklagten beim Leiter der Mordkommission, EKHK M1 zusammenliefen, wurde der Angeklagten nach der Vernehmung vorläufig festgenommen. Noch am selben Tag wurde sein Pkw Golf sichergestellt. Ebenfalls am 00.00.2020 wurde seine Wohnung durchsucht. Zu einer weiteren Durchsuchung, bei der die Polizei insbesondere nach geeigneten Hebelwerkzeugen – insoweit vergeblich – suchte und die o. g. Kleidungsstücke des Angeklagten sichterstellte, kam es am 00.00.2020 (11 Tage nach Tatbegehung).
III.
Die Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Art und Umfang aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlich sind.
1. keine Einlassung des Angeklagten
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung weder zur Person noch zur Sache eingelassen und dazu in dem ihm gemäß § 258 Absatz 2 StPO gewährten letzten Wort vor der abschließenden Beratung der Kammer ausgeführt, dass er von seinem Schweigerecht nur Gebrauch gemacht habe, weil seine Verteidigerin – deren Rat er befolge – ihm dazu geraten habe. Er vertraue in „unser Rechtssystem“ und sei zuversichtlich, freigesprochen zu werden.
2. Feststellungen zur Person
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf den Angaben der Zeuginnen B1 und KOK’in G1 sowie den zeugenschaftlichen Bekundungen der psychiatrischen Sachverständigen G2.
Den Angaben der Zeugin B1 hat die Kammer insbesondere die Feststellungen zum familiären Umfeld in Syrien, der Hochzeit und der Geburt der gemeinsamen Tochter, dem beruflichen Werdegang des Angeklagten sowie dem Verlauf der Geschehnisse ab der Flucht nach Deutschland entnommen, die die Zeugin ebenso glaubhaft geschildert hat wie die Umstände der Trennung der Eheleute.
Die Angaben der Ehefrau des Angeklagten zu dessen Werdegang werden gestützt durch die Bekundungen der Zeugin KOK’in G1, die der Kammer den Inhalt der Vernehmung des Angeklagten als Zeuge vom 00.00.2020 geschildert hat, in der dieser praktisch gleichlautende Angaben zu seinem Werdegang gemacht hat.
Schließlich hat sich die Kammer vermittelt durch die Angaben der insoweit als Zeugin befragten psychiatrischen Sachverständigen G2 ein Bild vom Angeklagten machen können. Zwar habe Letzterer sich nicht von ihr explorieren lassen, doch habe er aus Anlass des Explorationstermins von sich aus einige wenige Angaben zu seiner Person gemacht, nachdem er ihr erklärt habe, dass er für eine psychiatrische Exploration nicht zur Verfügung stehe. So habe er ihr gegenüber seine Integrationsbemühungen und sein außerberufliches Engagement bei der freiwilligen Feuerwehr und der CDU Ortsgruppe geschildert. Ihr habe auch sein binnen kurzer Zeit erlerntes, gutes Deutsch imponiert, welches eine reibungslose Kommunikation erlaubt habe.
Die Feststellung zur bisherigen Straflosigkeit des Angeklagten beruht auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 31.08.2020.
3. Feststellungen zur Sache
Zu den für die Entscheidung in der Sache maßgeblichen Umständen ist die Kammer wie folgt gelangt:
a) Trennung des Angeklagten und seiner Ehefrau
Die Feststellungen zum Ablauf der Trennung der Eheleute beruhen auf folgenden Erkenntnissen und Erwägungen:
Die Zeugin B1 hat die Entwicklung vor der Trennung und deren Vollzug wie festgestellt geschildert. Ihre Angaben waren insbesondere deshalb glaubhaft, weil sie den Angeklagten nicht von sich aus in ein schlechtes Licht gerückt und ihm die Schuld an der Trennung zugewiesen hat, sondern erst auf Nachfrage detailliertere Angaben zu den Gründen für die Beendigung der Beziehung durch sie gemacht hat. So hat sie der Kammer zunächst berichtet, dass T5 – so nennt sie den Angeklagten – und sie sich, obwohl es sonst keine Beziehungsprobleme gegeben habe, getrennt hätten, weil sie keine Kinder mehr bekommen könnte, er sich aber noch weitere Kinder gewünscht habe. Auf konkrete Nachfrage, ob sie sich nicht auch an der neuen Beziehung T5s zu einer Mitschülerin gestört habe, hat die Zeugin erklärt, dass es zwischen den Eheleuten schon Streit wegen seiner neuen Freundin gegeben habe, denn es sei ja „nicht normal“ gewesen, dass er letztere auch in die gemeinsame Ehewohnung mitgebracht habe, sich und die neue Freundin von ihr – der Zeugin B1 – habe bekochen lassen und er gemeinsam mit der neuen Freundin im Wohnzimmer genächtigt, während sie im Schlafzimmer nebenan geschlafen habe. Sie habe diesen Zustand anfangs ertragen, weil sie vor der gemeinsamen Tochter kein schlechtes Bild von ihm zeichnen und deshalb nicht mit ihm streiten wollte. Auch habe sie gedacht, sie trage die Schuld, weil sie keine Kinder mehr bekommen könnte. Dann sei ihr die Situation aber zunehmend unangenehm geworden und sie habe, weil sie sich von ihm gekränkt gefühlt habe, ihrem Mann gesagt, dass sie sich trennen wolle, woraufhin er sofort die Beziehung zu seiner Mitschülerin beendet habe. Sie seien dann zunächst für etwa einen Monat weiter zusammen gewesen. Allerdings habe sie kein Vertrauen mehr zu ihm gefasst und an dem Trennungswunsch festgehalten, da sie befürchtet habe, dass er sie in der Zukunft erneut verletzen könnte.
An die dann von ihr ausgesprochene Trennung habe sich eine sechswöchige Phase angeschlossen, in der sie noch nicht nach religiösem Recht geschiedene Leute gewesen seien. In dieser Zeit hätten sie auch weiter intime Kontakte gehabt. Beendet worden sei diese Zeit durch einen heftigen Streit, an dessen Ende T5 ihr die Trennung bestätigt habe, was nach dem für sie geltenden Glaubensverständnis die Trennung besiegelt habe. Eine förmliche Scheidung oder dergleichen, beispielsweise vor einem Imam, sehe das von ihnen gelebte Glaubensverständnis nicht vor. Ab dem Zeitpunkt der offiziellen Trennung habe sie sich R1 zugewandt, der ihr vorher wie festgestellt seine Liebe gestanden habe (s. dazu im Einzelnen unten lit. b)).
Trotz ihrer eigenen emotionalen Betroffenheit wegen der Trennung hat die Zeugin B1 zur Überzeugung der Kammer deren Ablauf korrekt dargestellt, was durch die Angaben der Zeugin P2 bestätigt wird. Die Zeugin hatte durch die übernommene „Patenschaft“ für die Familie des Angeklagten, also die ehrenamtliche Begleitung der geflüchteten Familie, und die daraus erwachsene enge Bindung an diese mit häufigen wechselseitigen Besuchen seit Ende des Jahres 2015 einen guten Einblick in das Familienleben. Die Zeugin hat geschildert, dass die Beziehung der Eheleute zu Beginn auf sie intakt wirkte, wenn auch weder besonders harmonisch noch emotional. Die beiden hätten ein klassisches Rollenverständnis gelebt, womit sie meine, dass er gearbeitet habe und sie sich um das gemeinsame Kind und den Haushalt gekümmert habe. Es sei aber nicht so gewesen, dass T5 allein das Sagen gehabt habe, so habe die Zeugin B1 beispielsweise den Umzug aus einer von der Ausländerbehörde zugewiesenen Wohnung in eine andere, „selbst gemietete“ Wohnung gegen den Willen ihres Mannes durchgesetzt. Von der Trennung der Eheleute habe sie von T5 erfahren, als dieser ihrem Mann und ihr seine neue Freundin vorgestellt habe. Nach ihrer Auffassung sei diese neue Freundin auch der Trennungsgrund gewesen.
Sie habe sich grundsätzlich mehr und intensiver mit T5 ausgetauscht, weil dieser die deutsche Sprache besser beherrsche. Trotz der begrenzten sprachlichen Kenntnisse der Zeugin B1 habe sie mit dieser aber auch über die Trennung sprechen können und von ihr erfahren, dass diese unzufrieden darüber gewesen sei, dass ihr Mann eine andere Freundin gehabt habe.
Die Angaben der Zeugin P2 sind insgesamt glaubhaft und nachvollziehbar. Die Zeugin hat deutlich zu erkennen gegeben, welche Umstände sie aus eigener Erfahrung wisse, von welchen sie gehört habe und welche Dinge sie nicht beurteilen könne. So hat sie sich beispielsweise keine Aussage dazu zugetraut, ob die Zeugin B1 neben ihrer Unzufriedenheit auch emotional enttäuscht darüber war, dass ihr Mann eine neue Freundin mit nach Hause gebracht hatte. Insoweit hat sie angegeben, dass die damaligen Gespräche mit der Zeugin B1 wegen der Sprachbarriere nicht so hätten ins Detail gehen können, als dass sie diese Frage beantworten könnte.
b) Beziehung zwischen R1 und der Zeugin B1
Die Feststellungen zu der von der Zeugin B1 mit R1 geführten Beziehung beruhen auf den Angaben der Zeugin B1 sowie des Zeugen U1:
Die Zeugin B1 hat dazu glaubhaft angegeben, dass R1 seinen Wunsch nach einer Beziehung mit ihr im Zeitraum nach ihrer Lossagung vom Angeklagten, aber noch vor seiner Bestätigung, am Telefon an sie herangetragen habe, sie jedoch zunächst sowohl wegen seines Lebensstils – sie sei von vielen Frauenbekanntschaften und einem erheblichen Alkoholkonsum ausgegangen – als auch wegen der noch nicht besiegelten Trennung von ihrem Ehemann gezögert habe. Nachdem die Trennung von ihrem Mann durch diesen bestätigt worden sei und R1 ihr versichert gehabt habe, er wolle durch sie wieder zum Muslim werden und ihr treu sein, habe sich die Zeugin entschlossen, eine Beziehung mit ihm einzugehen. Fortan, spätestens seit Oktober 2019, habe sie regelmäßig die Wochenenden mit ihrer Tochter in seiner Wohnung verbracht. T5 habe zu dieser Zeit bereits in seiner Wohnung in der Z1-Straße gelebt, von der aus er die Wohnung der Zeugin habe beobachten können, und sollte nichts von der neuen Beziehung mitbekommen. Wenn sie ihn in der Woche getroffen habe – sie habe auch nach der Trennung seine Wäsche gewaschen und jeden Tag für ihn gekocht – habe sie ihm dementsprechend auch nichts von ihrem Verhältnis zu R1 gesagt. Sie habe gewusst, dass der Angeklagte auf ein Wiederaufleben der Beziehung gehofft habe (siehe dazu unten lit f)), und habe ihn nicht verletzen wollen. Dass er sie und das Familienleben zurück haben wollte, habe er ihr mehrmals gesagt.
Insgesamt hat die Zeugin der Kammer eine sehr ambivalente Haltung zu der neuen Beziehung und der gescheiterten Ehe vermittelt. Ohne Weiteres nachvollziehbar war dabei, dass es für sie, also die Zeugin B1, eine allein schon hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse schwierige Situation war, lebte sie doch in unmittelbarer Nähe zu ihrem Ehemann, den sie täglich sah, weil sie Haushaltsaufgaben für ihn übernahm oder weil er die gemeinsame Tochter versorgte und der sie von seiner Wohnung aus beobachtete und kontrollierte; der aber nichts von ihrer neuen Beziehung wissen sollte. In ihren Planungen für die Zukunft war sie sich jedoch weitgehend unsicher, sogar in Bezug darauf, an wessen Seite sie sich sah. Denn einerseits habe sie für sich in Erwägung gezogen, B2 zu verlassen, um mit R1, den sie heiraten wollte, zusammenzuleben. Dann hätte sie, so ihr Plan, den Kontakt zu T5 aber auch vollständig abbrechen wollen. Andererseits hat sie angegeben, sie habe von R1 gewusst, dass dieser auch in Erwägung gezogen habe, in seine Heimat, den Irak, zurückzukehren und sie, die Zeugin, mitzunehmen, was ihr nicht behagt habe. Zudem sei ihr auch der Gedanke gekommen, dass sie die Beziehung zu T5 nur nicht habe wiederaufleben lassen wollen, weil sie ihn nicht vermisst habe; schließlich habe er ja direkt nebenan gewohnt. Wäre er weiter weg gewesen, so glaube sie, hätte sie ihn mehr vermisst und auch ein Wiederaufleben der Beziehung für sich als reizvoller empfunden. Letztlich, so hat die Zeugin eingeräumt, habe sie auch darüber nachgedacht, ob sie die Beziehung zu R1 beenden und wieder mit T5 zusammen hätte sein wollen. Allerdings habe sie keinem der beiden Männer von ihren Zweifeln berichtet, was die Kammer (siehe unten e)) für wahr hält.
Dass die Zeugin B1 und R1 eine Beziehung miteinander führten, hat der Zeuge U1, der Mitbewohner R1s, glaubhaft bestätigt. Er habe von R1 etwa drei Monate vor dessen Tod, also im Oktober 2019, erfahren, dass er eine Beziehung mit der Zeugin B1 eingegangen sei. Er habe seinem Freund gesagt, dass er Mann und Frau nicht trennen sollte, womit er auf die ihm aus der gemeinsamen Zeit im Flüchtlingswohnheim bekannte Ehe der Zeugin B1 mit dem Angeklagten angespielt habe. R1 habe ihm dann geschildert, dass es anders sei, weil die Zeugin B1 nicht mehr mit dem Angeklagten zusammen sein wolle. Zwar habe er, der Zeuge U1, die Beziehung als nicht vereinbar mit dem Koran angesehen, sich jedoch fortan nicht mehr eingemischt. Außer ihm hätte niemand von der Beziehung der beiden gewusst. Wenn die Zeugin B1 seinen Mitbewohner an den Wochenenden besucht habe, habe sie immer ihre Tochter mitgebracht, die „Onkel“ zu R1 gesagt habe.
c) Vorgeschichte zur Schlägerei am 00.00.2020
aa)
Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte am 00.00.2020 über eine Funktion seiner Google-Cloud den Gerätestandort des von seiner Tochter genutzten Tablets herausfand und am darauf folgenden Tag die K1-Straße 000 aufsuchte, wo er den Zeugen U1 anflehte, ihm den Aufenthaltsort des R1 und der Zeugin B1 zu verraten, beruhen auf dem Inhalt der Angaben des Zeugen U1 sowie den von KK P3 vermittelten Ergebnissen der Auswertung der Mobilfunkgeräte des Angeklagten. Im Einzelnen:
Der Zeuge U1 hat geschildert, dass er den Angeklagten völlig überraschend am 00.00.2020 beim Untersuchen der Haustür an der K1-Straße 000 gesehen habe, als er – der Zeuge – gerade seine Wohnung habe verlassen wollen. Der Angeklagte habe mit Licht, etwa der Lampe eines Handys, die Tür abgesucht, als er – der Zeuge U1 – an ihn herangetreten sei. Der Angeklagte habe ihn wohl aus der gemeinsamen Zeit im Flüchtlingswohnheim in B2 wiedererkannt und ihn erstaunt gefragt, ob er „D2“ sei, was der Zeuge bestätigt habe. Weil er wohl vermutet habe, dass die Zeugin B1 sich bei ihm – dem Zeugen U1 – aufhalte, habe er ihn daraufhin sofort gefragt, wo seine Frau sei. Er habe den Angeklagten angelogen und um einen Streit zu verhindern gesagt, er wisse nicht, wo sie sei, obwohl er gewusst habe, dass sie mit seinem Mitbewohner R1 zusammen war. Der Angeklagte habe ihn jedoch weiter bedrängt und ihm geschildert, dass er genau wisse, dass das Tablet seiner Tochter in diesem Haus über eine WLAN-Verbindung, also mit einem Drahtlosnetzwerk, mit dem Internet verbunden gewesen sei. Weil das nur gehe, wenn man das Passwort besitze, sei er sicher, dass seine Tochter gestern in diesem Haus gewesen sei.
Die für sich genommen bereits glaubhaften Angaben des Zeugen U1, der keinen Grund hatte, das erste Aufeinandertreffen mit dem Angeklagten falsch zu schildern, werden gestützt durch die Ergebnisse der Auswertung der Mobilfunkgeräte des Angeklagten, die der Kammer von dem sachverständigen Zeugen KK P3 erläutert wurden, der in der eingesetzten Mordkommission des Polizeipräsidiums T2 die Ermittlungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnik durchgeführt hat. KK P3 hat ausgeführt, dass neben den auf dem Handy gespeicherten Daten auch solche gesichert wurden, die in einer sogenannten Cloud abgelegt worden seien. Die Cloud erfasse und verbinde alle auf einen Nutzer registrierten Geräte, indem das auf den Endgeräten installierte Betriebssystem Android automatisch Daten an die Cloud übermittle, wo sie gespeichert würden. Der Angeklagte habe eine solche Cloud unter dem Benutzernamen „…(Benutzername entfernt)@gmail.com“ genutzt und darin verschiedene Geräte, unter anderem ein Huawei MediaPad, zusammengefasst. Für den 00.00.2020, 23:05 Uhr habe die Anwendung „Google – Mein Gerät finden“ als Standort dieses Tablets die Anschrift K1-Straße 000 in A1 gemeldet. Es handele sich dabei um eine Anwendung, die manuell gestartet werden müsse, wobei es keine Anhaltspunkte gebe, anhand derer festzustellen sei, wann dies erfolgt sei.
Die Auswertung der in der Cloud hinterlegten Daten belegt die vom Zeugen U1 geschilderte Erklärung des Angeklagten, der seine feste Überzeugung davon, dass seine Frau und Tochter sich an der K1-Straße 000 in A1 aufhielten, damit begründete, dass das Tablet seiner Tochter an dieser Anschrift in ein WLAN eingeloggt gewesen sei. Zwar konnte der Zeuge KK P3 aus den in der Cloud abgelegten Daten nicht erkennen, wer der Benutzer des Geräts war, da diese stets auf den Namen des Angeklagten angemeldet worden waren. Allerdings vermag die Kammer aus den Umständen den sicheren Schluss darauf zu ziehen, dass das Gerät überwiegend von der Tochter und möglicherweise gelegentlich auch – angesichts der späten Benutzungszeit am 12.01.2020 möglicherweise auch an diesem Tag – von der Mutter, der Zeugin B1, genutzt wurde.
Dies wird auch nicht zuletzt durch die Angaben von KOK’in G1 belegt, die den Angeklagten als Zeugen im Ermittlungsverfahren vernommen und der Kammer den Inhalt der Vernehmung geschildert hat. In dieser habe der Angeklagte auch angegeben, dass er das Tablet seiner Tochter unter der Anschrift geortet habe und, weil er „stutzig“ geworden sei, am nächsten Tag zu der Adresse in A1 gefahren sei, um nachzusehen. In der Vernehmung habe der Angeklagte auch angegeben, dass er die Anwendung installiert habe, da er sich Sorgen um seine Frau und Tochter gemacht habe, seit diese manchmal für mehrere Tage nicht in ihrer Wohnung in B2 anzutreffen gewesen seien und seine Frau auch telefonisch nicht erreichbar gewesen sei.
Den weiteren Verlauf des Aufeinandertreffens mit dem Angeklagten am 00.00.2020 hat der Zeuge U1 glaubhaft wie festgestellt geschildert. Der Angeklagte habe danach darauf bestanden, im Haus nach seiner Familie zu suchen, und damit gedroht, die Polizei zu rufen, sollte ihm der Zutritt verwehrt werden. Er – der Zeuge – habe das verhindern wollen, weil er Angst davor gehabt habe, dass er Ärger bekomme, weil er nicht in der ihm zugewiesenen Flüchtlingsunterkunft gewohnt, sondern mit R1 eine Wohnung gemietet gehabt habe. Der Angeklagte habe auch traurig auf ihn gewirkt und auf den Hinweis des Zeugen, er – der Zeuge – habe gehört, dass er – der Angeklagte – von seiner Frau geschieden sei, habe der Angeklagte entgegnet, dass dies nicht stimme und sie weiter seine Frau sei. So habe er ihn in das Haus gelassen und ihm seine Wohnung im Obergeschoss gezeigt, in der der Angeklagte keine Hinweise auf die Anwesenheit der beiden gefunden hätte. Beim Verlassen des Hauses habe der Angeklagte im Flur vor der Wohnung R1s Sandalen gesehen, die der Zeugin B1 gehörten, was er auch erkannt und daraufhin nach dem Inhaber der Wohnung im Erdgeschoss gefragt habe. Er habe dem Angeklagten gesagt, dass „D3“ dort wohne und auf seine Bitte, ihn anzurufen, ablehnend entgegnet, er habe – was für die Zeit Mitte Januar der Wahrheit entsprochen haben dürfte – kaum Kontakt zu diesem.
Die Kammer erkennt in dieser Offenlegung des Umstands, dass das Verhältnis zwischen dem Zeugen U1 und R1 vor dessen Tod angespannt war, einen Beleg dafür, dass der Zeuge U1 bei seiner Aussage um die Wahrheit bemüht Angaben gemacht hat. So ist es ihm nach dem Eindruck der Kammer nicht nur schwer gefallen, die Umstände dazu zu berichten, weil es wegen des Todes R1s nicht mehr zu einer Versöhnung mit ihm gekommen war, sondern auch, weil ihm klar sein musste, dass er – wie schon zu Beginn der Ermittlungen, als er am 00.00.2020 als Beschuldigter vernommen worden war – sogar als Tatverdächtiger angesehen werden könnte, weil er sich zur Tatzeit noch in einem nicht beendeten Streit mit dem Opfer befand.
Zu den Gründen für den Streit zwischen den beiden Mitbewohnern hat die Kammer allerdings keine eindeutigen Feststellungen treffen können. Der Zeuge U1 hat angegeben, dass es Anfang Januar Probleme wegen der Mietzahlungen gegeben habe und deswegen auch das Verhältnis zwischen R1 und ihm angespannt gewesen sei. So habe er für gewöhnlich seinen Anteil von 400 € an der Miete in bar an R1 übergeben, im Januar allerdings wegen eines Defekts seiner EC-Karte kein Bargeld abheben, sondern R1 das Geld nur überweisen können. Da zeitgleich auch die Karte des R1 defekt gewesen sei, sei dies alles, obwohl U1 ihm die gesamte Miete in Höhe von 800 € überwiesen habe, um damit noch ausstehende Schulden zu begleichen, ein Ärgernis für R1 gewesen. Die Tür zu seinem Wohnbereich habe R1 unabhängig davon beginnend etwa zwei Wochen vor seinem Tod abgeschlossen, also etwa zur gleichen Zeit mit dem Entstehen der Geldprobleme, allerdings sei der Grund für das Verschließen der Tür gewesen, dass er – R1 – der damaligen Freundin des Zeugen U1 misstraut habe.
Die Zeugin B1 dagegen will einen tieferen Riss in der Freundschaft der beiden Männer beobachtet haben und hat insoweit geschildert, U1 habe etwa drei Wochen vor dem Tode R1s begonnen, sich in die Beziehung zwischen ihr und R1 einzumischen, was Letzterem missfallen habe. Zusätzlich habe R1 ihm die Meinung über ein Video des U1gesagt, in dem dessen Freundin auf ungehörige Art und Weise gezeigt werde. Seine Tür habe R1 fortan abgeschlossen, weil er U1 nicht mehr vertraut habe. Dieser Umstand habe sich auch darin gezeigt, dass R1 gerne einen Teil seiner Ersparnisse bei ihr lagern wollte.
Zwar spricht nach dem Eindruck der Kammer mehr dafür, dass es einen Streit mit auch persönlichen Vorwürfen zwischen den Mitbewohnern gab, wie die Zeugin B1 ihn geschildert hat. Insbesondere ist nach der Schilderung des Zeugen U1 schon nicht deutlich geworden, wieso R1 überhaupt wütend auf ihn hätte sein sollen, da weder die Funktionsuntüchtigkeit der EC-Karte noch die Mietzahlung per Überweisung für sich genommen als Gründe dafür geeignet erscheinen. Im Ergebnis hat die Kammer diesen Umstand jedoch nicht weiter aufklären können und sich dazu auch nicht veranlasst sehen müssen (siehe dazu unten).
bb)
Wenn auch die Situation, die zum Streit zwischen R1 und dem Zeugen U1 geführt hat, nicht vollständig aufzuklären war, so ist doch der weitere Ablauf der Begegnung zwischen U1und dem Angeklagten am 00.00.2020 zur vollen Überzeugung der Kammer anhand der Angaben des Zeugen U1 feststellbar, die gestützt werden durch die Schilderungen der Zeugin B1.
Der Zeuge U1 hat geschildert, dass der Angeklagte ihn nach der Entdeckung der Sandalen seiner Ehefrau angefleht habe, bei R1 anzurufen. Er wolle unbedingt seine Tochter finden, habe der Angeklagte gesagt und dazu behauptet, seine Frau sei ihm egal. Er habe weiter gesagt, dass er zwar noch in der Woche zuvor am Mittwoch und Freitag Sex mit ihr gehabt habe, aber er wisse schon, dass sie seine Telefonnummer danach immer blockiere und den Kontakt abbreche. Nunmehr interessiere ihn nur noch seine Tochter, die er schon so lange nicht mehr habe sehen können. Der Zeuge U1 hat zu seinen Beweggründen für den Anruf bei R1 angegeben, er habe Mitleid mit dem Angeklagten verspürt und dessen Äußerungen auch wegen seines emotionalen Auftretens geglaubt. So sei der Angeklagte weinend vor ihm auf die Knie gegangen, habe seine Beine bittend umklammert und immer wieder beteuert, er wolle nur seine Tochter wiedersehen. Er habe deswegen bei R1 angerufen und diesen gefragt, wo er sei. Das Gespräch habe er in persischer Sprache, seiner Muttersprache, mit R1 geführt, der ebenfalls Persisch verstanden habe, obwohl er im Irak geboren sei. Er habe die persische – und nicht etwa die deutsche – Sprache gewählt, um dem Angeklagten ein Verstehen des Inhalts des Telefonats zu erschweren. Weil R1 auf die Frage nach seinem Aufenthaltsort jedoch die Worte „…“(Vorname der B1 entfernt) und „…“(Stadtbezeichnung entfernt) benutzt habe, die auch für den Angeklagten verständlich gewesen seien, habe Letzterer aus dem Telefonat schon mehr Erkenntnisse erhalten, als er – der Zeuge U1 – eigentlich beabsichtigt gehabt habe. R1 habe ihm noch gesagt, dass er in etwa einer Stunde am Bahnhof in A1 ankommen würde. Anschließend habe er versucht, den Angeklagten, der gemeinsam mit ihm in der Wohnung auf die Rückkehr R1s und der Zeugin B1 habe warten wollen, aus der Wohnung hinauszuwerfen, was ihm aber erst gelungen sei, als er ihm seinerseits damit gedroht gehabt habe, die Polizei zu rufen. Der Zeuge U1 hat dazu geschildert, dass er die Wohnung ebenfalls habe verlassen wollen, um einzukaufen und deshalb zusammen mit dem Angeklagten aus dem Haus gegangen sei.
Der Angeklagte habe nunmehr vorgehabt, am Bahnhof auf die Rückkehr R1s und der Zeugin B1 zu warten. Er – der Zeuge U1 – sei mit in das Auto des Angeklagten gestiegen und zum Bahnhof gefahren, dort aber nicht geblieben, sondern in der Nähe einkaufen gegangen. Etwa 40 Minuten nachdem er das Auto verlassen gehabt habe, sei er zum Bahnhof zurückgekehrt, wo der Angeklagte nach wie vor auf die Ankunft des Zuges mit R1 und der Zeugin B1 gewartet habe. Der Zug habe wohl eine nicht nur unerhebliche Verspätung gehabt, worauf er – der Zeuge U1 – Bezug genommen und zum Angeklagten gesagt habe, er solle nach Hause gehen. Der Angeklagte habe ihn gefragt, warum seine Frau das mache, und er habe geantwortet, dass sie ihn nicht liebe. Auf die Entgegnung des Angeklagten, dass R1 schuld daran sei, habe er wiederum geantwortet, dass das nicht stimme und er begreifen müsse, dass seine Frau weg sei. Er habe den Angeklagten dann alleine am Bahnhof zurückgelassen und sei den knapp 10-minütigen Weg nach Hause zu Fuß gegangen, um zu kochen. Als er mit der Zubereitung des Essens fertig gewesen sei, habe ihn ein ungutes Gefühl beschlichen, weil er befürchtet habe, dass der Angeklagte R1 attackieren könnte, etwa indem er ihn von hinten angreife oder Freunde dazu hole.
Als er gerade das Haus habe verlassen wollen, sei der Angeklagte erneut mit dem Ansinnen zurückgekehrt, in der Wohnung des Zeugen auf das Eintreffen R1s, der Zeugin B1 und seiner Tochter zu warten, was er – der Zeuge – abgelehnt habe. Der Angeklagte habe ihm vorgeworfen, er habe R1 darüber informiert, dass der Ehemann seiner Freundin Bescheid wisse. Das habe er jedoch nicht gemacht und dem Angeklagten auch versprochen, es nicht zu tun. Insoweit hat der Zeuge angegeben, er habe Mitgefühl mit dem Angeklagten empfunden und diesem aus Gründen der „Menschlichkeit“ ermöglichen wollen, seine Tochter zu sehen. Der Angeklagte habe ihm auch versprochen, keinen Stress zu machen, weshalb er insgesamt davon abgesehen habe, R1 in Kenntnis zu setzen.
Nachdem der Angeklagte wieder zum Bahnhof aufgebrochen gewesen sei, habe er seine Wohnung auch verlassen, um am Bahnhof zu gucken, was passiere. Als der Zug eingefahren sei, habe der Angeklagte entgegen seiner Beteuerungen sofort Streit gesucht (siehe dazu unter d)).
Die Angaben des Zeugen U1 sind glaubhaft. Er war wahrnehmungsbereit und -fähig, insbesondere stellte das gesamte überraschende Aufeinandertreffen mit dem Angeklagten sowie dessen außergewöhnlich emotionales Auftreten einen nachvollziehbaren Grund für den Zeugen dar, sich die Geschehnisse einzuprägen, so dass die Kammer ausschließt, dass der Zeuge sich bei den von ihm geschilderten Wahrnehmungen getäuscht haben könnte. Gleichfalls schließt die Kammer aus, dass der Zeuge bewusst wahrheitswidrige Angaben zu dem Geschehen gemacht haben könnte. Soweit die Zeugin B1 angedeutet hat, der Zeuge U1 habe sich im Streit mit R1 befunden und daraus folgend eventuell ein Motiv gehabt, diesem im Zusammenwirken mit dem Angeklagten eine Falle zu stellen, sieht die Kammer für diese Vorwürfe keine Tatsachengrundlage. Weder aus der Handyauswertung noch aus anderen Beweiserhebungen folgen Ansatzpunkte dafür, dass der Zeuge U1 von sich aus an den Angeklagten heran getreten wäre und ihm von dem möglicherweise nicht seinen Moralvorstellungen entsprechenden Verhältnis von dessen Frau zu R1 zu berichten. Im Gegenteil vermag das, was die Zeugin zu dem Vorgeschehen der Schlägerei am 00.00.2020 berichtet hat, sogar die Angaben des Zeugen U1 zu stützen: So hat die Zeugin B1 geschildert, dass R1 an diesem Tag mehrmals vom Zeugen U1 angerufen worden sei, weil dieser haben wissen wollen, wo sie seien und wann sie zurück kämen. R1 habe gedacht, der Zeuge habe Abendessen vorbereitet und sei deshalb interessiert am Zeitpunkt der Heimkehr. Diese Deutung R1s spricht nach Dafürhalten der Kammer schon nicht dafür, dass es ein tiefes Zerwürfnis zwischen R1 und dem Zeugen U1 gab, welches Motiv dafür sein könnte, ein Aufeinandertreffen R1s und des Angeklagten herbeizuführen bzw. diesen Beitrag in einer Falschaussage vor der Kammer zu verschleiern. Dass die Zeugin von drei Telefonaten berichtet hat, während der Zeuge U1 von einem einzigen Anruf gesprochen hat, führt ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung, da die Zeugin zu den Zeitpunkten der verschiedenen Anrufe keine Angaben machen konnte und für den Fall, dass es tatsächlich mehrere Anrufe gegeben hat, ohne Weiteres vorstellbar wäre, dass der Zeuge U1 bei einem der weiteren Zusammentreffen mit dem Angeklagten auf dessen Wunsch erneut bei R1 anrief. Allein der Umstand, dass es mehr als einen Anruf gegeben haben könnte, belastet den Zeugen U1 nicht, weshalb schon kein Grund ersichtlich ist, dass er insoweit gelogen haben sollte. Die von U1 freimütig eingeräumten Tatsachen dagegen, dass er R1 anrief und dabei weder die Kenntniserlangung des Angeklagten von der Beziehung zwischen ihm und der Zeugin B1 noch die Absicht des Angeklagten erwähnte, die Rückkehrer abzupassen, gereichten ihm insbesondere angesichts des späteren Ablaufs des Aufeinandertreffens am Bahnhof nicht zur Ehre, weil sein Verhalten letztlich einem Verrat gleichkommt. Dies gilt umso mehr deshalb, weil er seinen Freund R1 auch im weiteren Verlauf nicht in Kenntnis setzte, obgleich er dies unbemerkt von dem Angeklagten unschwer hätte tun können. Den Wahrheitsgehalt seiner Angaben zieht dieser Umstand jedoch nicht in Zweifel, hat der Zeuge U1 doch gerade auch diesen für ihn erkennbar ungünstigen Umstand eingeräumt.
d) Schlägerei am 00.00.2020 zwischen R1 und dem Angeklagten
Die Feststellungen zu der körperlichen Auseinandersetzung und deren Folgen beruhen auf folgenden Erkenntnissen und Erwägungen:
Der Zeuge U1 hat geschildert, dass er das Geschehen am Bahnhof beobachtet habe, von den anderen Beteiligten – R1, der Zeugin B1 und dem Angeklagten – aber dort nicht bemerkt worden sei, da er sich etwas abseits aufgehalten habe. Er habe gedacht, er wolle eingreifen können, wenn sein Mitbewohner von dem Angeklagten hinterrücks angegriffen würde oder Freunde dazu geholt hätte. Dass er sich versteckt hielt, wertet die Kammer, wenn auch der Zeuge dies nicht eingeräumt hat, als Zeichen dafür, dass er sich vorbehielt, seinem Mitbewohner R1 gar nichts von seiner Rolle an dem Aufeinandertreffen mit dem Angeklagten zu berichten, sollte dieses – anders als tatsächlich geschehen – friedlich verlaufen. Eingeräumt hat der Zeuge nämlich jedenfalls, dass er befürchtet gehabt habe, Ärger von R1 zu bekommen, weil er diesen nicht vorgewarnt habe.
Er habe beobachtet, dass der Angeklagte entgegen seiner vorherigen Beteuerungen offensichtlich nicht nur seine Tochter haben sehen wollen, sondern direkt nachdem diese den Zug verlassen gehabt habe und die Treppen vom Bahnsteig hinabgegangen sei, auf seine Frau zugegangen sei und ihr eine Backpfeife gegeben habe. Er habe ihr dazu gesagt, dass das, was sie mache, verboten („haram“) sei. Der Zeuge hat angegeben, dass ihm diese Worte besonders in Erinnerung geblieben seien, weil sie denen entsprochen hätten, die der Angeklagte vorher im Gespräch mit ihm schon benutzt gehabt habe, als er erklärt habe, dass er – wenn er wollte – mit vier Frauen zusammen sein könnte und das erlaubt („halal“) sei, wohingegen es „haram“ sei, wenn eine Frau einen anderen Mann habe. Der Zeuge hat weiter berichtet, dass er nach der Backpfeife des Angeklagten versucht habe, mit seinem Handy das Geschehen zu filmen, um zugunsten seines Freundes R1 im Fall der Fälle beweisen zu können, dass nicht er den Streit angefangen habe.
Dagegen hat die Kammer Zweifel daran, dass der Zeuge U1 sich in Bezug auf den Wortlaut und den Ablauf der Konfrontation bis zur Backpfeife korrekt erinnert hat, weshalb sie die Feststellungen insoweit nicht auf seine Angaben stützt. Denn beide Umstände werden weder durch Angaben der Zeugin B1 bestätigt noch erscheint es nach den aus den Videoaufnahmen ersichtlichen Umständen wahrscheinlich, dass der Zeuge U1 überhaupt über entsprechende Wahrnehmungsmöglichkeiten verfügte.
Die beiden von dem Zeugen U1 angefertigten Videos „VID_20200113_203405.mp4“ und „VID_20200113_203454.mp4“, welche in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommen wurden, belegen, dass der Zeuge sich etwas versteckt von den Beteiligten aufgehalten hat. Das Video mit der Endziffer 203454 ist nur 4 Sekunden lang und zeigt den von oben gefilmten Zaun des Treppenabgangs vom Bahnsteig zu der Unterführung, in der es erst zur Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und seiner Frau und dann zwischen dem Angeklagten und R1 kam. Akustisch ist auf diesem Video nichts Relevantes wahrnehmbar, zu sehen ist außer dem Zaun nichts.
Auf dem anderen Video ist zu erkennen, wie der Filmende, nach seinen glaubhaften Angaben der Zeuge U1, nach vorne filmend die Treppe vom Gleis hinuntergeht zu dem Tunnel, in dem der Streit zu diesem Zeitpunkt schon begonnen hatte. In einigen Metern Entfernung von dem Filmenden, der sich hinter der seitlich an der Treppe befindlichen Wand versteckt und nur zweimal für wenige Augenblicke in den Tunnel hineinfilmt, ist eine Rangelei zwischen einer mit einem grünen Pullover bekleideten Person, bei der es sich zur Überzeugung der Kammer um den Angeklagten handelt, und einer Person in schwarzer Jacke mit Fellkragen, nach Überzeugung der Kammer R1, zu sehen. Die beiden halten sich offenbar gegenseitig fest und bewegen sich im etwa 2-3 Meter breiten Tunnel von einer Wand zur anderen, wobei mindestens einer der beiden unverständliche Laute von sich gibt. Ein Schlag oder ähnliches ist nicht auszumachen, es ist lediglich zu sehen, wie die Person mit dem grünen Pullover gegen Ende der Aufnahme von der anderen Person in den Schwitzkasten genommen wird. Neben den beiden Kämpfenden stehen eine Frau mit Kopftuch, die kurz vor Ende der Aufnahme zu den beiden Männern hingeht, sowie ein Kind, nach Überzeugung der Kammer die Zeugin B1 und ihre Tochter.
Die Inaugenscheinnahme der Videos zeigt, dass der Zeuge U1 sich zum Zeitpunkt des Aufeinandertreffens zwischen dem Angeklagten und der Zeugin B1 am Bahnsteig aufgehalten hat, also „oben“, während sowohl die Backpfeife und der vorhergehende Wortwechsel als auch die Auseinandersetzung zwischen den Männern schon im Tunnel, also „unten“ stattfanden. Unter Berücksichtigung auch der allgemeinen Umstände an dem Bahnsteig, an dem sich, wie aus dem Video deutlich wird, auch viele andere Personen aufhielten und eine dementsprechende Geräuschkulisse herrschte, geht die Kammer nicht davon aus, dass der Zeuge ungestört beobachten und mithören konnte, was am Übergang zum Tunnel geschah. Insofern liegt es nahe, dass der Zeuge sich bei seinen Wahrnehmungen geirrt hat, zumal er ja auch der arabischen Sprache, in welcher der Angeklagte und seine Frau miteinander sprachen, nicht mächtig ist.
Die Zeugin B1 hat zu dem Aufeinandertreffen mit ihrem Ehemann angegeben, dass sie mit ihrer Tochter aus dem Zug ausgestiegen und vom Bahnsteig hinuntergegangen sei, während R1 sich zunächst noch mit jemandem unterhalten habe. Sie habe den Angeklagten dann erstmals gesehen, als sie die Treppen in Richtung des zum Bahnhofvorplatz führenden Tunnels hinuntergegangen sei. Er habe ganz unten an der Treppe gestanden und sie gefragt, was sie mit …(Vorname R1 entfernt) mache, woraufhin sie geantwortet habe, dass es ihr Leben sei und es ihn nichts angehe. Der Angeklagte habe ihr als Reaktion darauf eine Backpfeife gegeben, wofür er dann wiederum von R1, der den Schlag gesehen und deswegen hinzugeeilt sei, geschlagen worden sei, bis sie R1 gesagt habe, er solle den Angeklagten nicht weiter vor dessen Tochter schlagen. Bevor R1 den Angeklagten das erste Mal geschlagen habe, habe letzterer seinem Widersacher vorgeworfen, er habe ihm die Frau weggenommen und sein Leben zerstört. R1 habe ihm entgegnet, dass er selbst Schuld sei, weil seine Frau sich von ihm getrennt habe, nachdem er deutschen Frauen hinterhergelaufen sei.
Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit der insoweit gemachten Angaben der Zeugin B1 überzeugt und legt sie den Feststellungen zugrunde. Der von ihr geschilderte Dialog ist authentisch, zudem sind keinerlei Gründe dafür ersichtlich, dass sie in der Wahrnehmung der für sie überraschenden und damit besonders einprägsamen Begegnung durch äußere Umstände gestört worden sein könnte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie mit diesem Teil der Aussage ihren verstorbenen Lebensgefährten oder ihren Ehemann in ein besseres Licht hätte rücken können oder wollen und deshalb bewusst falsche Angaben gemacht haben könnte.
Zu dem Ablauf der anschließenden Schlägerei haben beide Zeugen keine so detaillierten Angaben gemacht, dass eine genaue Feststellung der Abfolge der überwiegend von R1 geführten Schläge möglich wäre. Übereinstimmend haben aber beide angegeben, dass R1 deutlich überlegen gewesen sei. Der Zeuge U1 hat angegeben, nur Schläge des R1 gegen den Körper des Angeklagten beobachtet zu haben, nicht in dessen Gesicht, was angesichts seiner oben bereits beschriebenen eingeschränkten Sicht sowie seines späten Hinzukommens erklärbar ist.
Die Zeugin B1 hat glaubhaft bekundet, dass R1 dem Angeklagten auch Schläge ins Gesicht versetzt habe, die zu blutende Wunden geführt haben und ihn auf dem Boden liegend gegen den Oberkörper getreten habe. R1 habe aufgehört zuzuschlagen, nachdem sie ihn gebeten habe, den Angeklagten nicht weiter vor den Augen seiner Tochter zu verprügeln. Der Angeklagte habe sich danach aufgerichtet, sie umarmt und gefragt, ob sie mit ihm nach Hause komme. Sie habe in diesem Moment gesehen, dass er viel Blut im Gesicht gehabt habe. Sie habe nicht mit ihm gehen wollen und sich deswegen aus seiner Umarmung gelöst und den Bahnhof mit R1 und der Tochter T1 verlassen.
Über den Zeugen POK M2 hat die Kammer eingeführt, was der als geschädigter Zeuge belehrte Angeklagte zu der Auseinandersetzung am Bahnhof sagte. Der Zeuge M2 hat angegeben, dass er am 00.00.2020 von der Einsatzleitstelle den Einsatz „Schlägerei am Bahnhof von A1“ erhalten und bei Eintreffen von dem den Vorfall meldenden Taxifahrer auf den hiesigen Angeklagten am Pendlerparkplatz hingewiesen worden sei. Dieser habe eine Hautabschürfung mit Blutanhaftungen im Gesicht sowie eine geschwollene Unterlippe gehabt. Zur Vorgeschichte habe dieser angegeben, dass er mit seiner Frau vor vier Jahren aus Syrien nach Deutschland gekommen sei und sie sich unlängst von ihm getrennt habe. Er habe wegen der Trennung seine Tochter kaum noch gesehen und habe dies ändern wollen. Er habe nun erfahren, dass sie einen neuen Freund habe. Er habe sie zur Rede stellen wollen, sei aber nicht an sie herangekommen, denn ihr neuer Freund habe ihn geschlagen, als er sie habe fragen wollen, wieso sie ihm nicht selbst von dem neuen Mann berichtet habe. Davon, dass er selbst übergriffig geworden sei, habe der Angeklagte nichts erwähnt. Nachdem er sich vorher von den Angriffen des neuen Freundes nicht habe lösen können, sei er dann geflüchtet. Auf konkrete Nachfrage der Beamten, die eine Fortsetzung der Auseinandersetzung haben verhindern wollen, habe der Angeklagte gesagt, er könne weder Namen noch Anschrift des neuen Freundes benennen. Stattdessen habe er in Richtung Osten – wo die K1-Straße beginne – gezeigt, aber keine nachvollziehbare Beschreibung genannt. Den Namen wisse er nicht, obwohl er den Mann kenne, da er ihm vor einigen Jahren beim Übersetzen geholfen habe. Auf die Erstattung einer Anzeige habe er verzichtet und sich sogar vehement dagegen gewehrt, dass die Beamten überhaupt eine Strafanzeige schreiben wollten. Insgesamt habe der Angeklagte einen sehr beherrschten Eindruck auf ihn gemacht, hat der Zeuge angegeben. Er habe nicht rachsüchtig, sondern am ehesten traurig gewirkt.
Zur Überzeugung der Kammer hätte der Angeklagte den Polizeibeamten den Namen R1s und/oder jedenfalls die Anschrift nennen können, da er Letztere noch am selben Tag erstmals und auch kurz zuvor zum zweiten Mal selbst gefunden hatte, als er zu dem Zeugen U1 zurückgekehrt war. Dass er jedenfalls auch den Vornamen R1s kannte, ist ebenfalls sicher belegt durch seine Frage an die Zeugin B1, was sie mit …(Vorname R 1 entfernt) mache. Warum er den Polizeibeamten bei der Aufklärung der Personalien R1s keine Hilfe leistete, kann die Kammer letztlich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Jedenfalls ist die Kammer überzeugt davon, dass der Angeklagte insoweit nicht zum Schutz des R1 vor staatlicher Verfolgung handelte, sondern sich zumindest vorbehalten wollte, die Nichtanzeige zu seinen Gunsten zu nutzen.
e) Wiederaufleben eines intimen Verhältnisses zur Zeugin B1
Aus den Angaben der Zeugin B1 folgt, dass der Angeklagte und seine Ehefrau nach der Schlägerei am Montag, den 00.00.2020 wieder eine intime Beziehung aufnahmen.
So hat die Zeugin angegeben, dass sie den Angeklagten am Tag nach der Schlägerei am Bahnhof gesehen habe, also am Dienstagmorgen, als sie von R1, wo sie die Nacht mit ihrer Tochter verbracht gehabt habe, in ihre Wohnung zurückkehrt sei. Noch bevor sie mit ihrer Tochter in den Kindergarten aufgebrochen sei, sei der Angeklagte bei ihr aufgetaucht. Er habe mit ihr zusammen die Tochter in den Kindergarten bringen wollen, was ihr nicht behagt habe, aber was sie habe geschehen lassen. Im Beisein der Tochter hätten sie noch nicht über die Ereignisse vom Vortag gesprochen, aber direkt danach habe ihr Mann sie gefragt, ob sie gesehen habe, wie ihr neuer Freund ihn verprügelt habe. Sie habe ihm entgegengehalten, dass er sie ja auch geschlagen habe. Ihr Mann habe sie dann auch in ihre Wohnung begleitet, wo er geweint und sie in den Arm genommen habe.
Während sie bei ihrer ersten Vernehmung am 2. Hauptverhandlungstag noch angegeben hatte, dass sie noch nicht an diesem Tag, sondern erst am folgenden Freitag erstmals nach der Trennung wieder mit ihrem Mann geschlafen habe, hat sie bei ihrer zweiten Vernehmung am 7. Hauptverhandlungstag angegeben, dass sie womöglich auch schon an diesem Dienstag mit ihm ins Bett gegangen sei, jedenfalls aber am Freitag. Sie sei sich nicht mehr sicher, wie es am Dienstag gewesen sei, was letztlich nicht weiter aufzuklären war.
Jedenfalls an dem Freitag hätten sie miteinander geschlafen, wobei die Zeugin angegeben hat, sie könne nicht genau sagen, wie es dazu gekommen sei. Sie habe zu dieser Zeit zwar überlegt, ob sie die Beziehung mit R1 fortführen oder zum Angeklagten zurückkehren wolle, habe ihm dies aber nicht mitgeteilt. Sie vermute, dass ihr Ehemann ihr einfach leidgetan habe und sie deshalb mit ihm ins Bett gegangen sei. Danach habe sie ihm jedenfalls sofort deutlich gemacht, dass er umgehend ihre Wohnung verlassen müsse, was er auch getan habe. Sie habe für sich gedacht, dass sie nicht mit ihm hätte schlafen dürfen, da sie ja schließlich mit R1 zusammen gewesen sei.
Zwar hat die Zeugin angegeben, dass sie den Angeklagten nicht unter Hinweis auf die Beziehung zu R1 aus ihrer Wohnung geworfen habe, zur Überzeugung der Kammer war diese Erklärung aber auch nicht notwendig, damit der Angeklagte erkannte, warum die Zeugin B1 nach dem Geschlechtsverkehr darauf drang, der Angeklagte solle ihre Wohnung verlassen. Insoweit hat die Kammer aus den bereits geschilderten Gesamtumständen die Überzeugung gewonnen, dass für den Angeklagten kein anderer Grund ersichtlich gewesen sein kann, als dass die Zeugin B1 sich wegen der eingegangenen Beziehung zu R1 diesem gegenüber in der Pflicht sah.
f) Angeklagter wünscht Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung
Dass der Angeklagte – und zwar auch schon vor den Ereignissen ab dem 13.01.2020 und des Wiederauflebens eines intimen Verhältnisses zur Zeugin B1 – eine Wiederaufnahme der ehelichen Beziehungen zu seiner Ehefrau herbeigesehnt hatte und sich durch die Annäherung zu ihr auch Hoffnungen darauf machte, deren Erfüllung nur R1 im Wege stand, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund folgender Erkenntnisse und Erwägungen, die insbesondere den Verlauf der Trennung und Wiederannäherung in den Blick nehmen:
Der Angeklagte wollte die Trennung von Anfang an nicht und konnte diese auch nicht akzeptieren, nachdem seine Frau sie ausgesprochen hatte. Dies zeigt sich schon daran, dass er zwar ein Verhältnis zu einer anderen Frau eingegangen war und seine Freundin auch der Familie …(Familienname entfernt) vorgestellt hatte, wie die Zeugen …(Familienname entfernt) der Kammer glaubhaft geschildert haben, das außereheliche Verhältnis aber andererseits sofort beendete, als die Zeugin B1 ihrerseits androhte, sich deswegen von ihm zu trennen, und zwar ersichtlich, um seine Ehe zu retten. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass er als Mann mit soziokultureller Herkunft aus dem arabischen Raum durchaus für sich in Anspruch nahm, mehr als eine Frau haben zu können und erst durch die Kränkung und dem von seiner Ehefrau geäußerten Wunsch zur Trennung erkannte, dass sie sein Verhalten nicht dulden würde. Eine solche Einstellung zeigt sich nicht nur in der ungenierten Art und Weise, in der er wie selbstverständlich seine neue Freundin mit in die eheliche Wohnung brachte, sondern auch in dem vom Zeugen U1 wiedergegebenen Zitat des Angeklagten, es sei in Ordnung, wenn er als Mann 4 Frauen habe, es aber nicht angehen könne, dass eine Frau einen anderen Mann habe. Nicht zuletzt zeigt sich in diesem vom Zeugen glaubhaft geschilderten Ausspruch des Angeklagten, dass er eine Trennung weder bezweckte noch befürchtete, als er eine neue Beziehung einging.
Dass er seiner Frau 6 Wochen nach deren Erklärung die Trennung bestätigte und diese damit religiös besiegelte, ändert an dem Wunsch des Angeklagten, zu seiner Familie zurückzukehren zur Überzeugung der Kammer nichts. Dafür spricht schon, dass er sich eine Wohnung in deren unmittelbaren Nähe nahm und sich nach der glaubhaften Schilderung der Zeugin B1 weiter sehr häufig, nahezu täglich in der ehemals gemeinsamen Wohnung aufhielt, was zeigt, dass er sich nach der Trennung nicht zu lösen bereit war. Dass es ihm dabei nicht nur um die Tochter ging, zeigt sich einerseits daran, dass er seiner Frau, was diese glaubhaft angegeben hat, regelmäßig des Nachts Nachrichten schrieb, in denen er fragte, ob er zu ihr kommen dürfte. Es wird des Weiteren dadurch belegt, dass der Angeklagte, was ebenfalls die Zeugin B1 glaubhaft geschildert hat, die Tochter danach ausgefragt hat, wo ihre Mutter und sie sich am Wochenende aufgehalten hätten, als sie nach einem Besuch bei R1 zurückgekehrt seien. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass er Mitte/Ende Januar in ein weiteres Problem hineinlief: Weil er die Miete für die Wohnung in der S1-Straße weiter zahlte, damit seine Ehefrau, die keine Einkünfte hatte, und seine Tochter dort wohnen bleiben konnten, fehlten ihm die finanziellen Mittel, seine eigene Wohnung auch zu bezahlen. Er habe deshalb, was sowohl die Zeugin B1 als auch die Zeugen …(Familienname entfernt) wahrgehalten haben, seinen Mietvertrag kündigen und ab Februar wieder ein Zimmer im Asylbewerberwohnheim beziehen müssen. Dass dieser Umstand für ihn auch zur Tatzeit schon präsent war, zeigt sich an den von der Polizei bei der Wohnungsdurchsuchung am 00.00.2020 gefertigten Lichtbildern, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen wurden, und auf denen eine bereits überwiegend leergeräumte Wohnung zu sehen ist. Offenkundig wäre es die einzige greifbare Alternative des Angeklagten zu dem bevorstehenden Umzug in das Asylbewerberheim gewesen, dass er zu seiner Frau in die vormals eheliche Wohnung hätte zurückkehren können.
Bei der Bewertung, dass der Angeklagte auf eine Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung hoffte, hat die Kammer auch nicht unberücksichtigt gelassen, dass die Zeugin B1 dem Angeklagten deutliche Signale gegeben hat, die ihm Hoffnungen in diese Richtung geben konnten. So ließ sie ihn nach seinem Auszug schon bald wieder in ihre Wohnung, wo er sich regelmäßig außerhalb seiner Arbeitszeiten aufhielt. Sie erledigte zudem große Teile seiner Hausarbeit, in dem sie für ihn wusch und täglich das Essen zubereitete. Sie erlaubte ihm, das Wochenende 00./00.00.2020 in ihrer Wohnung zu verbringen, während sie weg war, wofür sie ihm ihren Schlüssel aushändigte. Wie sie der Kammer glaubhaft geschildert hat, tat sie dies, um ihm zu helfen, da seine leergeräumte Wohnung ungemütlich gewesen sei. Schließlich hat die Zeugin zwar nie gesagt, dass sie sich vorstellen konnte, wieder mit ihm zusammenzukommen, allerdings hat sie ihm durch die Wiederaufnahme eines intimen Verhältnisses in der Woche ab dem 00.00.2020 erneut und in noch stärkerem Maße als zuvor Hoffnung auf eine Rückkehr gemacht.
g) Ablauf des Abends 00.00.2020
Die Feststellungen dazu, wie R1 und der Angeklagte getrennt voneinander den Abend vor der Tat verbracht haben, beruhen auf folgenden Erkenntnissen und Erwägungen:
aa)
Die Zeugen …(Familienname entfernt) haben – wie festgestellt – geschildert, dass der Angeklagte am Abend des 00.00.2020 mit seiner Tochter zum Melken und Pizzaessen auf ihrem Hof gewesen und gegen 20:30 Uhr gefahren sei. Ihrer ebenfalls übereinstimmenden Angabe zufolge habe der Angeklagte dabei einen grün-grauen – der Zeuge…(Familienname entfernt) sagte „grün-blauen“ – Pullover mit Reißverschluss getragen, die sie auf den ihnen vorgehaltenen Fotos von der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 00.00.2020 wiedererkannt haben.
Die Zeugin B1 hat glaubhaft und widerspruchsfrei angegeben, dass der Angeklagte ihre Tochter etwa gegen 21 Uhr nach Hause gebracht und bei ihr in der Wohnung geduscht habe, bevor er wieder aufgebrochen sei. Welche Kleidung er getragen habe, insbesondere ob er den grünen Pullover wieder angezogen haben, hat sie nicht angeben können. Ihrer Erinnerung nach habe sie den grünen Pullover das letzte Mal gesehen, als ihr Mann sie am 00.00.2020 am Bahnhof in A1 abgepasst habe. Dafür, dass der Angeklagte den grünen Pullover nach dem Duschen wieder anzog, spricht schon der Umstand, dass die Zeugin B1 ihn anschließend nicht mehr bei sich hatte, um ihn zu waschen, obwohl durch die Angaben der Zeugen…(Familienname entfernt) feststeht, dass er ihn auf dem dortigen Hof noch getragen hatte. Denn regelmäßig, so hat sie angegeben, habe der Angeklagte getragene Kleidung bei ihr gelassen und von ihr waschen lassen.
Dass der Angeklagte den restlichen Abend im Haus seines Freundes T3 verbrachte, folgt aus dessen glaubhaften Angaben, die von seinem Sohn T4 bestätigt worden sind. Der Zeuge T3 hat ausgeführt, dass er den Angeklagten seit November 2018 kenne, weil er einer der ersten Menschen gewesen sei, die ihm in Deutschland geholfen hätten. Am Abend des 00.00.2020 sei der Angeklagte gegen 21 Uhr gekommen und etwa um Mitternacht wieder gefahren, wobei er gesagt habe, er fahre nach Hause. Der Zeuge hat weiter angegeben, dass er um die Eheprobleme des Angeklagten gewusst habe, weil dieser ihm von der Trennung berichtet gehabt habe. Er habe aber auch gesagt, dass er und seine Frau sich seit Silvester wieder angenähert hätten und er auch schon wieder mehrmals bei ihr geschlafen habe. Sie hätten auch schon vereinbart gehabt, wieder ein Paar werden zu wollen.
Am Abend des 00.00.2020 jedenfalls habe man dem Angeklagten angemerkt, dass er unter Stress wegen seiner Eheprobleme gelitten habe. Denn trotz der beschriebenen Wiederannäherung sei es erkennbar unangenehm für ihn gewesen, dass er nicht bei seiner Frau gewohnt habe und dass seine Frau mit R1 unterwegs war, wobei der Zeuge deutlich gemacht hat, dass er nichts über eine intime Beziehung der Zeugin B1 zu R1 gewusst habe. Von dem Streit am 00.00.2020 habe er aber gewusst und gedacht, dieser sei entstanden, weil die Zeugin B1 mit R1 Zeit verbracht gehabt habe. Der Angeklagte habe an dem Abend die meiste Zeit nur so dagesessen. Er habe auch mal geredet, aber seine traurige Stimmung sei erkennbar gewesen.
Der Sohn des Zeugen T3, T4, hat die traurige Stimmung des Angeklagten noch deutlicher geschildert. Bestätigt hat er zunächst die von seinem Vater genannten Zeiten des Besuchs des Angeklagten. Ihm sei der Angeklagte an dem Abend zunächst genervt und aufgeregt vorgekommen. Der Angeklagte habe dazu erklärt, dass es ihm nicht gefalle, wenn seine Frau „zu dieser Person“ gehe und seine Tochter mitnehme, wobei der Zeuge schon davon gewusst habe, dass der Angeklagte sich mit R1 wegen seiner Frau geschlagen habe, weshalb er die Angabe des Angeklagten auch so verstanden habe. Später sei seine Stimmung merklich ins Traurige gekippt und er habe auch geweint, bevor er um 24 Uhr gegangen sei.
Insgesamt sprechen die Angaben der Zeugen aus Sicht der Kammer deutlich dafür, dass die Gedanken des Angeklagten am Abend des 00.00.2020 um seine Ehefrau, deren neuen Freund und die Frage der Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung kreisten.
bb)
Bezüglich des Ablaufs von R1s Abend beruhen die Feststellungen auf den Angaben der Zeugen Q1 und U2, die diesen glaubhaft wie festgestellt geschildert haben. Der Zeuge Q1 hat angegeben, dass er R1s Gastgeber am Abend des 00.00.2020 gewesen sei. Neben R1 seien auch noch der Zeuge U2 und ein weiterer Freund, ein Herr T6, bei ihm gewesen. Zusammen hätten sie Tee getrunken und eine von ihm zubereitete Mahlzeit gegessen. R1 sei an diesem Abend ruhiger als sonst gewesen, habe weniger gelacht und sei insgesamt in sich gekehrt gewesen. Nachgefragt habe aber keiner aus der Runde.
h) Drohanruf
Die Kammer stützt die Feststellungen zu den nächtlichen Anrufen des Angeklagten bei R1 auf folgende Erkenntnisse und Erwägungen:
Der insofern sachverständige Zeuge KK P3 hat der Kammer die Ergebnisse aus der Funkzellenauswertung und der daraus bekannt gewordenen Verbindungen aus der Nacht vom 00. auf den 00.00.2020 vermittelt. Auf der von R1 genutzten Mobilfunknummer 000000000000 seien um 01:38 Uhr und nochmals um 01:40 Uhr Anrufe des Angeklagten – Rufnummer 000000000000 – eingegangen. Die erste Verbindung habe nur 12 Sekunden gedauert, was aus kriminalistischer Erfahrung nicht für einen Kommunikationsvorgang, sondern eher für einen Anwahlversuch spreche, wobei ein kurzes Gespräch aber auch möglich sei. Jedenfalls aber bei der zweiten Verbindung sei vom Zustandekommen eines Gesprächs auszugehen, da diese Verbindung für 191 Sekunden angedauert habe. Grundsätzlich sei hier jedoch auch denkbar, dass eine – wenn auch sehr lange – Nachricht auf der Mailbox hinterlassen worden sei. Anhand der reinen Funkzellendaten sei dies nicht zu unterscheiden. Zu dieser Zeit sei das Handy des Angeklagten in einen Funkmast eingeloggt gewesen, der seine Wohnung an der Z1-Straße sowie die Wohnung seiner Ehefrau an der S1-Straße versorge. Genauer sei der Standort im Zeitpunkt des Anrufes nicht ermittelbar gewesen.
Schließlich sei auch das Handy des Angeklagten ausgewertet worden und darauf kein Hinweis für die Existenz des Anrufes bei R1 in den frühen Morgenstunden des 00.00.2020 gefunden worden, was notwendigerweise bedeute, dass die beiden Einträge aus der Anrufliste gelöscht worden sein müssen. Da das Handy im Zuge der Zeugenvernehmung des Angeklagten am 00.00.2020 ausgelesen worden sei, müsse dieser manuelle Vorgang also noch am 00.00. oder am 00.00.2020 bis zum Beginn der Vernehmung bei der Kriminalpolizei um 12:55 Uhr erfolgt sein. Genauer lasse sich der Zeitpunkt der Löschung nicht bestimmen.
Dass es sich bei dem zweiten Anruf des Angeklagten nicht bloß um einen Anwahlversuch bzw. eine lange Mailboxnachricht handelte, sondern ein Gespräch zwischen ihm und R1 stattfand, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Angaben der Zeugen Q1 und U2.
Q1 hat glaubhaft angegeben, R1 habe, nachdem er sich „Schlafklamotten“ des Zeugen geliehen und angezogen gehabt habe, einen Anruf erhalten und sei aus dem Zimmer, in dem sie sich zusammen aufgehalten hätten, rausgegangen, um das Telefonat anzunehmen. Das sei etwas gegen Mitternacht bis 01:30 Uhr gewesen, genau könne er die Zeit nicht eingrenzen. Das Gespräch habe R1 in arabischer oder kurdischer Sprache geführt. Mehr sei, zumal er dieser Sprachen auch nicht mächtig sei, für ihn nicht zu hören gewesen. Nach dem Gespräch, das einige Minuten gedauert habe, sei R1 zu ihnen zurückgekehrt, habe aber weder vom Inhalt des Gesprächs noch zu dem Anrufer etwas berichtet.
Ein Telefonat an dem Abend hat der Zeuge U2 zunächst nicht geschildert. Seiner Erinnerung nach habe R1 nicht telefoniert, sondern eine Sprachnachricht abgehört und sei dafür in den Nebenraum gegangen, was zunächst auch für eine Nachricht auf der Mailbox sprechen könnte. Er habe R1 dann aber in dem Nebenraum für 20 oder 30 Minuten sprechen hören, so dass sicher von einem Telefonat ausgegangen werden kann.
Der Zeuge hat weiter angegeben, er meine, jemand habe R1 nach seiner Rückkehr gefragt, was los sei, aber dazu habe R1 nichts gesagt. Hinsichtlich der Länge des Gesprächs sprechen die aus der Funkzellenüberwachung gewonnenen Daten eindeutig gegen die von U2 geschilderten Erinnerungen, die insoweit nicht zutreffend sind.
Übereinstimmend haben beide Zeugen angegeben, dass R1 mit Rückkehr in die Runde noch in sich gekehrter gewesen sei als zuvor bereits. U2 hat angegeben, R1 sei nach dem Telefonat noch trauriger gewesen als zuvor, während der Zeuge Q1 ihn als genau so traurig wirkend wie zuvor beschrieben hat. Jedenfalls, auch das haben beide Zeugen übereinstimmend und deswegen für die Kammer auch glaubhaft berichtet, habe R1 nach dem Telefonat wohl seine Meinung geändert und entgegen seiner vorherigen Ankündigung nicht mehr bei Q1, der ihm sein Bett angeboten gehabt habe, genächtigt, sondern habe mit dem Zeugen U2, der unweit der K1-Straße 000 wohnte, den Heimweg angetreten. Auf dem Heimweg, so der Zeuge U2, habe R1 ihm auch von dem Telefonat und dessen Inhalt erzählt. Er sei angerufen und bedroht worden von dem „Liebhaber“ seiner Freundin, der gesagt habe, er komme und schlage R1. Letzterer habe zum Zeugen gesagt, er habe keine Angst, der Mann solle ruhig kommen, dann werde er ihn wieder schlagen. Anschließend habe R1 ihm von der Auseinandersetzung am Bahnhof erzählt, bei der er zurückgeschlagen habe, als ein Mann seine Freundin – die Freundin R1s – geschlagen habe.
Der Zeuge hat den Ablauf des Gesprächs nachvollziehbar schildern können, obgleich er auf die Frage, ob der Anrufer identisch mit dem von R1 am Bahnhof geschlagenen Mann sei, eher unentschlossen gewirkt hat. Allerdings führt schon der Umstand, dass R1 nach den Angaben des Zeugen erst von dem Telefonat und dann – quasi die Vorgeschichte erklärend – von dem Streit am Bahnhof sprach, zur insoweit sicheren Überzeugung der Kammer, ebenso wie die korrespondierenden Ergebnisse aus der Funkzellenauswertung. Der Zeuge hat sich ebenfalls so geäußert und angegeben, es sei in dem gesamten Gespräch nur um die Freundin des R1 und deren „Liebhaber“ gegangen.
R1, so der Zeuge weiter, habe seine Erzählung damit begonnen, dass er aus dieser Stadt ausziehen und heiraten wolle. Wegziehen wolle er aber nicht aus Angst vor dem Mann, sondern weil es ihm hier nicht mehr gefalle. Soweit der Zeuge vom „Liebhaber“ der Freundin R1s gesprochen hat, geht die Kammer davon aus, dass diese Bezeichnung darauf beruht, dass die beiden sich auf Dari unterhielten und R1 kein Muttersprachler ist. Dass jemand anderes als der Angeklagte gemeint gewesen sein könnte, schließt die Kammer anhand der Gesamtumstände aus.
Zwar hat der Zeuge nicht sagen können, wie R1 am Telefon auf die Drohungen reagiert hat. Die Kammer ist jedoch vor dem Hintergrund der Ereignisse vom 00.00.2020 am Bahnhof und der Kommentierung des Telefonats gegenüber U2 davon überzeugt, dass R1 am Telefon – wie festgestellt – dagegenhielt. Obgleich der Wortlaut insoweit nicht feststellbar war, liegt es auf der Hand, dass R1 gegenüber dem Angeklagten auf dessen Drohung nicht „klein beigab“, indem er etwa einlenkte oder auch nur schwieg. Vielmehr wird er – entsprechend seiner Kommentierung gegenüber U2 – auch dem Angeklagten gegenüber sinngemäß zum Ausdruck gebracht haben, dass er keine Angst habe und er – der Angeklagte – genau wie am Montag zuvor von ihm verprügelt werde, wenn er es tatsächlich versuchen sollte, ihn – R1 – anzugreifen. Dafür, dass R1 so reagierte, spricht nämlich schon eben dieser erst fünf Tage zurückliegende Vorfall, bei dem R1 der deutlich körperlich Überlegene gewesen war. Seitdem war auch nichts geschehen, was das Kräfteverhältnis geändert hätte, so dass R1 von dem körperlich unterlegenen Angeklagten nichts zu befürchten hatte. Auch dem Charakter R1s, der viel Wert auf sein sportliches Aussehen legte und beispielsweise in den sozialen Medien ein von der Kammer in Augenschein genommenes Profilbild nutzte, dass seine ausgeprägte Oberkörpermuskulatur zeigte, entsprach es, auf das ihm angedrohte Kräftemessen keineswegs „kneifend“ zu reagieren, sondern auf die Provokation einzugehen. Dass er auch vor körperlichen Auseinandersetzungen allgemein nicht zurückschreckte, zeigt sich wiederum in seinem sogleich erheblich aggressivem Auftreten am Bahnhof.
i) Tatort
Die Feststellungen zur Tatwohnung beruhen auf den Angaben der Zeugen U1 und KHK M3, die das Haus und insbesondere die Gegebenheiten im Erdgeschoss wie festgestellt beschrieben haben. Letzterer hat als Kriminalbeamter den Tatort am Morgen des 00.00.2020 von der örtlichen Polizei übernommen und die Spurensicherung veranlasst. Die Kammer hat sich zudem durch die Inaugenscheinnahme der von der Kriminalpolizei gefertigten Lichtbilder des Tatorts ein Bild von diesem gemacht. Zudem hat die Kammer im Selbstleseverfahren den Spurensicherungsbericht von KHK I1 vom 00.00.2020 eingeführt, in dem die einzelnen am Tatort erfolgten Maßnahmen der Spurensicherung, die insbesondere für die Gutachtenerstattung der Sachverständigen D4 und Z3 aus den Bereich Faserspuren und DNA-Spuren maßgeblich waren, benannt werden.
j) Uhrzeit Tatbeginn
Die Feststellungen zur Tatzeit beruhen auf folgenden Erkenntnissen und Erwägungen:
Durch die von KK P3 vermittelten Ergebnisse der Funkzellenauswertungen steht fest, dass R1 der Zeugin B1 zu den angegebenen Zeiten eine Nachricht zukommen ließ, indem er auf ihrem Handy durchklingelte, dann aber auflegte, bevor sie das Telefonat annehmen konnte. Zwischen den beiden sei, so die glaubhaften Angaben der Zeugin B1, vereinbart gewesen, dass dies das Signal für das Fortbestehen seiner Liebe zu ihr gewesen sei. Da, wie im weiteren auszuführen sein wird, die Tat begangen wurde, als R1 bereits schlief, geht die Kammer davon aus, dass nach dem letzten Anruf bei der Zeugin B1 um 2:30 Uhr noch ein wenig Zeit vergangen sein muss, bevor es zur Tat gekommen sein kann.
k) Tathergang
Die zum Ablauf der mehraktigen Tatbegehung – Einstieg in die Wohnung, Tötung des R1 und Brandlegung – getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erkenntnissen und Erwägungen:
aa) Einbruch
Dass der Täter das Wohnzimmerfenster mit einem Schraubendreher oder vergleichbaren Gegenstand aufgehebelt hat und dadurch in die Wohnung R1s gelangt ist, steht fest aufgrund der Angaben der Zeugen KHK M3 und U1.
KHK M3 hat angegeben, dass bei seiner Ankunft am Tatort die von außen gesehen linke Seite des neben der Haustür befindlichen doppelflügigen Wohnzimmerfensters – der „linke Drehkippflügel“ – nur noch von der in der unteren linken Ecke befindlichen Verriegelungseinheit gehalten wurde, so dass das Fenster schräg gehangen habe. Die andere unten gelegene Verriegelungseinheit, die das Fenster auf der rechten Seite in Richtung des anderen Fensterflügels hält, sei aufgebrochen gewesen, was sich an charakteristischen Hebelspuren an der Unterseite des Fensterrahmens gezeigt habe. Zudem habe die Gestängeeinheit des Fensters nicht mehr in der Führungsschiene gehangen. Als Indiz dafür, dass die Befestigung der Gestängeeinheit vom Täter herausgebrochen worden sei, habe sich auf dem Boden vor dem Fenster eine Holzschraube befunden.
Baulich sei für dieses Fenster dessen einfache Konstruktionsart charakteristisch: An den Holzrahmen des Fensters sei an der unteren Verriegelungseinheit eine Aluminiumschiene angebracht gewesen, die verbogen gewesen sei. Da der obere Teil der Fensterbefestigungen unbeschädigt gewesen sei, sei davon auszugehen, dass das Fenster sich zur Zeit des Einbruchs in Kippstellung befunden habe und der Täter nach dem Aufhebeln der Verriegelungseinheit das Fenster einfach habe aufdrücken können. In exakt diesem Schließzustand habe die Kriminalpolizei den Tatort vorgefunden.
Die Kammer schließt sich bei dieser Erwägung den Ausführungen des erfahrenen Ermittlers an, die nachvollziehbar das Spurenbild aufgreifen.
Aufgrund des am Tatort ersichtlichen Spurenbildes, welches jedenfalls an diesem seitlichen Wohnzimmerfenster nicht von der Feuerwehr verändert wurde, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Täter durch eben dieses seitlich gelegene Wohnzimmerfenster in die Wohnung R1s eingedrungen ist. Aus den Angaben des Zeugen U1, der die Wohnung mit R1 bewohnte und wenigstens bis zwei Wochen vor dessen Tod auch regemäßig mit diesem in dessen Wohnraum war, folgt, dass das Fenster vorher nicht beschädigt, insbesondere nicht nur an der Aufhängung der unteren linken Ecke befestigt, war. Ebenfalls folgt aus seinen Angaben, dass die Wohnzimmertür, somit die einzige Tür zum Wohnbereich des R1, von innen verschlossen war, so dass ein anderer Zugang des Täters auch nicht in Betracht kommt.
bb) Tötung R1s
Die Feststellungen zum Hergang der Tötung R1s beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des rechtsmedizinischen Sachverständigen F2.
Dieser hat geschildert, den Leichnam des R1 am 00.00.2020 im Institut für Rechtsmedizin der Universität T2 obduziert zu haben. Neben Hitzeeinwirkung auf den Leichnam hätten insgesamt 10 Stichverletzungen imponiert, die nach Entfernen brandgezehrter Stoffreste – ein schwarz-grünes T-Shirt sowie eine schwarze Unterhose – sichtbar geworden seien: zwei Stichverletzungen im Bereich des Brustkorbs auf der linken Seite, die acht anderen im Rücken, wobei fünf dieser Stiche in den Rücken im Bereich des rechten Schulterblattes gruppiert gewesen seien. Der obere der beiden Stiche in den Brustkorb, 131 cm oberhalb der Fußsohle, habe einen Zwischenrippenraum durchstochen und den linken Lungenoberlappen angestochen. Der untere Stich, 125 cm oberhalb der Fußsohle, habe auf einer Stichkanallänge von mindestens 12 cm die 7. Rippe durch- und die 6. Rippe angestochen, dazu Herzbeutel, rechte Herzkammer sowie Zwerchfell durchstochen und den linken Leberlappen peripher angestochen. Beide Stiche seien von oben nach unten ohne wesentliche Seitenabweichungen verlaufen.
Die acht Stichverletzungen im Rücken seien auf einer Höhe von 126-147 cm oberhalb der Sohlenebene erfolgt. Eine davon befand sich links der Körpermittellinie, zwei im Bereich der Wirbelsäule und die anderen fünf rechts der Mittellinie im Bereich des Schulterblattes. Zwei dieser Stiche haben die linke Lunge rückseitig angestochen, ein Stich den rechten Lungenoberlappen rückseitig.
Nach der Wundmorphologie sei das Tatwerkzeug am ehesten ein Messer mit einseitig geschärfter, mindestens knapp 12 cm langer Klinge gewesen. Die Einstichstellen wiesen eine klassische „Bötchenform“ auf, die auf eine geschliffene und eine stumpfe Messerklingenseite hindeuten. Anhand des Durchstichs der Rippe sei von einer ganz erheblichen Wucht jedenfalls dieses Stichs auszugehen, da ein solcher Stichkanal auch bei einer scharfen Klinge nur mit erheblichem Kraftaufwand entstehen könne.
Die Schnittverletzungen führten zu einer umfangreichen akuten Blutung. So habe sich in der linken Brustkorbhöhle etwa 1.200 ml Leichenblut befunden, 160 ml Leichenblut in der rechten Brustkorbhöhle und 110 ml Leichenblut in der Bauchhöhle. Dazu hätten sich 600 ml Leichenblut in die Brustkorbdrainage links entleert. Der Sachverständige hat angegeben, er könne mit Sicherheit sagen, dass R1 im Zeitpunkt der Zufügung der Stiche gelebt habe, da sich deutliche Blutaspirationsherde im rechten Lungenunterlappen gezeigt hätten. Diese entstünden durch das Einatmen von Blut, welches nach einer Verletzung in die Atemwege gelangt sei.
Todesursache sei dementsprechend ein Verbluten gewesen. Dafür sprächen auch weitere deutliche Anhaltspunkte, nämlich blasse Schleimhäute und Organe und das Fehlen von Blut in den Herzhöhlen sowie anderen großen Blutgefäßen. Führend sei insoweit die untere der beiden Stichverletzungen am Brustkorb gewesen, die wegen des Durchstichs der Herzhöhle einen hochgradigen und schnellen Blutverlust bewirkt habe. Nach diesem Stich sei R1 maximal noch für einen Zeitraum von etwa einer Minute handlungsfähig gewesen, bis der Tod eintrat. Ob und inwieweit dieses Handlungspotenzial vorliegend ausgeschöpft worden sei, sei sachverständig nicht feststellbar.
Dagegen sei das Brandgeschehen nicht todesursächlich gewesen. Die vor allem an der linken Körperstammseite zu findenden Verbrennungen R1s, die bis zu einer Schwere 3. Grades reichten und teilweise landkartenartig scharf begrenzt gewesen seien, seien aus sachverständiger Sicht mit Sicherheit postmortal entstanden. So habe sich bei der toxikologischen Untersuchung des Blutes kein Kohlenmonoxid gezeigt, es seien keine Anzeichen für Rußaspiration zu finden gewesen und die Farbe des Blutes sei unverändert, was für den Fall der Aufnahme von Rauchgasen untypisch wäre.
Der Sachverständige hat der Kammer anhand des festgestellten Verletzungsbildes die aus seiner Sicht als am plausibelsten anzunehmende Abfolge des Tatgeschehens erläutert. Er gehe davon aus, dass R1 zum Zeitpunkt des ersten Stiches geschlafen habe und durch die dann zugefügten Verletzungen bereits erheblich in seiner Abwehrfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Dafür spräche der Umstand, dass der Leichnam keinerlei typische Zeichen für eine Abwehrreaktion aufweise. Am ehesten gehe er davon aus, dass der Täter zuerst die beiden Stiche in den Brustkorb setzte. Begründet hat er diese Schlussfolgerung insbesondere damit, dass die Stiche in den Rücken in einer statischen Situation erfolgt seien müssen, bei der sich weder der Täter – abgesehen von den Stichbewegungen – noch das Opfer erheblich bewegten. Insoweit gehe er davon aus, dass dies erst nach der durch die in den Brustkorb eingedrungenen Stiche und den dadurch bewirkten schnellen Verlust der Handlungsfähigkeit R1s geschehen sein könnte, da vorher mit körperlichen Reaktionen des Opfers auf die Stiche zu rechnen gewesen wäre. Dass die Stiche in den Rücken bei ansonsten statischem Geschehen erfolgt sein müssen, zeige sich ganz besonders an zwei direkt nebeneinander liegenden Stichen in der Fünfer-Gruppe mit feiner Abgrenzung, welche die Kammer durch das auf Blatt 109 bei den Akten befindliche Lichtbild, dort das untere Bild, in Augenschein genommen hat. Auf dem Bild sind insgesamt 4 Stichwunden am Rücken R1s zu sehen, wobei zwei nahezu parallel zueinander verlaufen und nur durch ein etwa 1 mm breites Stück Haut voneinander getrennt sind. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Absatz 1 Satz 3 StPO auf die Abbildung Bezug genommen.
Die Kammer schließt sich nach kritischer Prüfung den überzeugenden und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen an, der seine Befunde und die daraus gezogenen Schlüsse nachvollziehbar erläutert hat.
cc) Brandlegung
Hinsichtlich der nach der Tötung erfolgten Brandlegung hat die Kammer ihren Feststellungen die Ausführungen des Sachverständigen D5 zugrunde gelegt:
Dieser hat ausgeführt, dass er den Brandort am 00.00.2020 untersucht habe. Das Haus sei aufgrund seiner Konstruktionsart und der getroffenen Vorkehrungen für die Verursachung eines Vollbrands gut geeignet gewesen. Die verbauten Holzelemente – Türzargen, Türblätter, Fensterrahmen mit Einfachverglasung, Decke zwischen Erd- und Obergeschoss sowie die Dachkonstruktion – hätten ein solches Brandgeschehen begünstigt. Dazu komme, dass die Wohnung über keinerlei Brandmelder verfügt habe. Dass es tatsächlich nicht zu einem Vollbrand gekommen sei, liege einzig an der mangelnden Sauerstoffzufuhr des entzündeten Brandherds im Schlafzimmer. Denn während die nur versuchte Inbrandsetzung der Wohnzimmergardine mangels Brennbarkeit des Textils keine echte Brandgefahr dargestellt hätte, sei es im Schlafzimmer zu einem Brand gekommen, der nur erloschen sei, weil der Sauerstoff in dem geschlossenen Zimmer verbraucht gewesen sei. Im Einzelnen:
Die Gardine an dem von der Spurensicherung als Einstieg identifizierten Wohnzimmerfenster habe er in einem Versuch auf ihre Brennbarkeit untersucht. Er habe ein Stück der Gardine entzündet, bis diese selbstständig gebrannt habe. Das in Brand geratene Material sei nach kurzem selbstständigen Brennen abgetropft und erloschen, was insgesamt bis zu einer Minute dauern könnte. Ein Entzünden in der Art, dass die Gardine umliegende Gegenstände in Brand setzt, sei dadurch nicht zu bewirken gewesen. Wäre es im Wohnzimmer zu einem selbstständig weiterbrennenden Feuer gekommen, wäre ein Vollbrand des Wohnzimmers zu erwarten gewesen, da hier insbesondere auch wegen des angegangenen Fensterflügels, dessen Schließmechanismus nicht mehr funktionierte, eine ausreichende Sauerstoffzufuhr gewährleistet gewesen wäre. Durch einen Vollbrand des Wohnzimmers wäre der Fluchtweg über das Treppenhaus für Bewohner des Obergeschosses wegen der zu erwartenden Rauchentwicklung versperrt gewesen.
Im Schlafzimmer seien die Bedingungen für einen Brand ungünstig gewesen, weil der Raum zu allen Seiten verschlossen gewesen sei. So zeige das Spurenbild, dass die Tür vom Wohn- zum Schlafzimmer geschlossen gewesen sei, als der Brand sich entwickelte. Im Schlafzimmer habe sich durch das Brandgeschehen ein atmosphärischer Überdruck gebildet, der sich durch Rauchentlastungsspuren zwischen Türzarge und Türblatt zeige, die nur für den Fall geschlossener Türen entstehen können. Diese seien vorliegend deutlich sichtbar gewesen, woraus aus sachverständiger Sicht der sichere Rückschluss darauf zu ziehen sei, dass die Tür zur Brandzeit geschlossen gewesen sei. Zudem sei das einzige Fenster verschlossen und die Rollladen, was sich an der Rußentwicklung am Gurtabwickler gezeigt habe, heruntergelassen gewesen. Dass die Rollladen unten gewesen seien, habe insofern noch einen eigenen, brandverhindernden Effekt gehabt, als es Grund dafür gewesen sei, dass das einfach verglaste Fenster mit einer Versagenstemperatur von „nur“ 300 Grad für den Fall des Berstens ebenfalls nicht zu einer erhöhten Sauerstoffzufuhr geführt hätte. Allerdings sei anhand des Umstandes, dass das Fensterglas bereits Risse gezeigt und der Zeuge U1 es beim Rettungsversuch (siehe unten) einfach habe Aufdrücken können, erkennbar, dass schon eine sehr hohe, nahe der Versagenstemperatur in dem Raum geherrscht habe.
Insgesamt sei die fehlende Sauerstoffzufuhr somit die Erklärung dafür, dass die Feuerwehr, als sie gegen kurz nach 07:30 Uhr am Brandort eingetroffen sei – worüber die Kammer durch das Zeugnis der Feuerwehrmänner J1 und G3 Beweis erhoben hat – nur noch kleine Glutnester im Schlafzimmer vorgefunden habe, nachdem das Feuer selbstständig erloschen gewesen sei.
Die Spurenlage spreche dafür, dass im Schlafzimmer an zwei Stellen, nämlich auf der linken und der rechten Seite des Bettes Feuer gelegt worden sei. Brandbeschleuniger sei eindeutig nicht benutzt worden. Insoweit fehle es sowohl an Brandbeschleunigerrückständen, die durch eingesetzte Brandmittelspürhunde festgestellt worden wären, als auch ein für den Einsatz von Brandbeschleunigern typisches Spurenbild, etwa als Zustand nach Verpuffungen. Während an der linken Seite des Bettes ein intensiver Brand mit fast vollständigem Wegbrennen der Matratze entstanden sei, habe es auf der rechten Seite nicht stark gebrannt. Ursache dafür sei aus sachverständiger Sicht gewesen, dass die Matratze auf der rechten Seite, wo der Leichnam offensichtlich zunächst gelegen haben müsse, derart von Blut getränkt gewesen sei, dass das Feuer nicht richtig habe ausbrechen können.
Nicht genau bestimmbar anhand des Spurenbildes sei aus Sicht des Sachverständigen, wann und wie lange es gebrannt habe. Sicher sei, dass das Brandgeschehen bereits einige Stunden zurückgelegen habe, als die Feuerwehr kurz nach 07:30 Uhr am Brandort eingetroffen sei. Das folge schon allein daraus, dass trotz der mittlerweile vom Zeugen U1eingeschlagenen Scheibe und der dadurch bewirkten Sauerstoffzufuhr kein Feuer mehr ausgebrochen sei. Auch sei die von der Feuerwehr im Schlafzimmer gemessene Temperatur von 27 Grad auf dem Bett und 31 Grad im Raum ein deutliches Indiz dafür, dass das Kernbrandgeschehen bereits länger zurückgelegen habe. Sicher sagen könne er insoweit nur, dass der Brand zu diesem Zeitpunkt bereits länger als eine Stunde her gewesen sei. Am Wahrscheinlichsten erscheine ihm nach seinen Erfahrungswerten, dass das Feuer bereits seit mehr als 2 Stunden erloschen gewesen sei, da ansonsten höhere Temperaturen zu erwarten gewesen wären.
Das Feuer habe zu Gebäudeschäden geführt, insbesondere das Fenster im Schlafzimmer sei brandbedingt zerstört gewesen. Zudem sei die Erdgeschosswohnung durch Ruß stark verunreinigt worden. Es sei eine intensive Sanierung notwendig gewesen, bei der der Putz herunter genommen werden müsse. Zudem seien die Fußböden zwingend zu erneuern gewesen, so dass die Wohnung im Erdgeschoss für eine nicht unerhebliche Zeit von jedenfalls mehreren Wochen nicht habe bewohnt werden können.
Zu den Brandschäden der Wohnung hat der Zeuge U1 der Kammer zudem berichtet, dass diese noch im Juni 2020, als er das letzte Mal darin war, um sich Unterlagen aus seinem Wohnbereich zu holen, wegen der andauernden Sanierung nicht bewohnbar gewesen sei. Denn auch seine Wohnung sei durch den aufgestiegenen Rauch gelb verfärbt und mit Brandgeruch belastet gewesen.
l) Rettungsbemühungen des U1
Die Feststellungen dazu, dass der Zeuge U1 den Brand durch Rauchgeruch bemerkt und sodann die oben unter II. beschriebenen Rettungsbemühungen unternommen hat, beruhen auf seinen sowie den Angaben der Zeugen B3 und D1.
Der Zeuge U1 hat geschildert, dass er die gesamte Nacht wach gewesen sei und in seinem Wohnzimmer über das Internet telefoniert habe, weil er nicht habe schlafen können, nachdem er tagsüber lange geschlafen gehabt habe. Als sein Mitbewohner R1 nachts nach Hause gekommen sei – der Zeuge U1 hat angegeben, dies sei etwa gegen 2 Uhr gewesen – habe er gerade mit seiner Freundin in Kanada telefoniert. Kurz nach seiner Heimkehr habe R1 zwischen 02:00 und 02:30 Uhr für fünf bis zehn Minuten laute Musik angemacht. Ein bis zwei Stunden später habe er nochmal Geräusche gehört, die für ihn wie solche von einem Schlüssel und einer Tür klangen, er habe sich aber nicht weiter Gedanken darüber gemacht, weil er ob der Geräusche zu der Überzeugung gekommen sei, dass sein Mitbewohner zuhause sei. Irgendwann zwischen 5 und 6 Uhr habe seine Verlobte das Gespräch beenden müssen und er habe stattdessen eine halbe Stunde lang mit seiner Mutter, die in Afghanistan lebe, telefoniert. Anschließend sei seine Verlobte wieder verfügbar gewesen und sie hätten bis etwa halb 8 Uhr gesprochen. Da habe er Rauch gerochen und begonnen, die Ursache zu suchen. In seiner Wohnung habe er nichts entdeckt und sei deswegen die Treppe heruntergegangen. Er habe dabei etwas Rauch sehen können und vermutet, dass der aus der Küche komme, dort aber nichts entdeckt. Als nächstes habe er an der Tür zum Wohnbereich R1s geschaut, den vor der Wohnzimmertür liegenden Teppich weggezogen und dann Rauch aus dem Schlitz unter der Tür aufsteigen sehen. Weil die Tür verschlossen gewesen sei, habe er zuerst geklopft und gerufen, aber dann das Haus durch die Haustür verlassen. Ihm sei draußen sofort aufgefallen, dass die Jalousie des Fensters neben der Haustür etwa 60-70 cm geöffnet gewesen sei und das Fenster sich in Kippstellung befunden habe. Als er die Gardine zur Seite gezogen habe, sei das Fenster quasi heruntergefallen und habe nur noch an einer Ecke gehangen. In dem Bewusstsein, dass sein Mitbewohner wahrscheinlich in höchster Gefahr schwebe, habe er über das Wohnzimmer in dessen Schlafzimmer gelangen wollen, um ihn rauszuziehen und dann den Notruf zu wählen. Als er die Schlafzimmertür geöffnet habe, sei ihm jedoch dunkler Rauch entgegen gekommen und er habe nichts sehen sowie nicht atmen können. Er habe sodann für Durchzug sorgen wollen und zu diesem Zweck die Wohnzimmertür mit dem von innen steckenden Schlüssel geöffnet. Von dort sei er in die Küche, habe sich einen Lappen befeuchtet und diesen vor das Gesicht haltend mit ins Schlafzimmer R1s genommen. Wegen des dichten Rauchs, habe er jedoch nach wie vor nicht sehen können und seinen Mitbewohner nicht ertasten können.
Er habe dann beschlossen, Hilfe zu holen, sei vor die Haustür getreten und habe durch lautes Rufen auf sich aufmerksam gemacht, woraufhin zwei Nachbarn – die Zeugen B3 und D1 – gekommen seien. Er habe zu diesem Zeitpunkt bereits die Feuerwehr verständigt. Ebenfalls hat etwa zu diesem Zeitpunkt, was dieser der Kammer geschildert hat, der Zeuge D1 die Polizei alarmiert, bevor er auf die Straße gegangen sei. Anders als der Zeuge U1 geht die Kammer aufgrund dieser glaubhaften Angaben und derjenigen des Zeugen D1 davon aus, dass es nun erst kurz vor 07:30 Uhr war. Denn aufgrund der Vernehmungen der Zeugen G3 und J1 steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Feuerwehr um 07:29 Uhr informiert wurde, was die bei der Feuerwehr beschäftigten Zeugen insoweit im Einsatzprotokoll nachgesehen gehabt hatten.
Die Zeugen B3 und U1 haben übereinstimmend und glaubhaft berichtet, dass sie sodann gemeinsam die Jalousie des Schlafzimmerfensters von R1 hochgedrückt hätten, bis ein ausreichend großer Spalt entstanden sei. U1 habe die Scheibe dann mit der bloßen Hand eingeschlagen, die Gardine zur Seite geschoben und mit der Handylampe in das Zimmer geleuchtet. Er habe wegen des starken Rauchs nicht viel sehen können, aber auf dem Boden neben dem Bett die Füße R1s entdeckt. Er habe auf dem Bauch gelegen, die Füße in Richtung des Fensters. Diesen Umstand hat auch der Zeuge D1 bekundet, der ebenfalls mit einer Handy-Taschenlampe in den Raum geleuchtet und die Füße des Leichnams rechts neben einem großen Möbelstück – dem Bett – auf dem Boden liegend gesehen habe. Der Zeuge U1 sei dann in die Wohnung gestiegen, habe in dem Glauben, R1 lebe noch, dessen Körper zum Fenster gezogen und dessen Kopf so hochgehoben, dass er auf dem Fensterbrett gelegen habe, damit er Luft atmen könne.
Der Zeuge B3 hat geschildert, dass der Zeuge U1 während der ganzen Zeit geschrien, geweint und ständig etwas gerufen habe wie „D3“ und „er braucht Luft“. Als er den Körper in Richtung des Fensters gehievt und versucht habe, ihn durch das beschädigte Glas nach draußen zu heben, habe er – der Zeuge B3 – direkt bemerkt, dass der Bewohner des Zimmers bereits verstorben war. U1 habe das jedoch offenbar nicht erkannt und weiter alles versucht, seinen Freund zu retten. Die Feuerwehr sei schon wenige Minuten nachdem U1 in das Zimmer eingestiegen sei, eingetroffen und habe die Bergung des Leichnams, an welchem sodann noch Wiederbelebungsversuche vorgenommen worden sind, bevor der Tod festgestellt wurde, übernommen, wie dies auch der Notarzt, der Zeuge N2 angegeben hat.
m) Tagesablauf des Angeklagten am 00. und 00.00.2020
Soweit die Kammer Feststellungen dazu getroffen hat, was der Angeklagte in der Zeit zwischen den Drohanrufen bei R1 und seiner Festnahme am Nachmittag des 00.00.2020 getan hat, beruhen diese auf folgenden Erkenntnissen und Erwägungen:
aa)
Aus dem Ergebnis der Auswertungen des Mobiltelefons des Angeklagten sowie seiner Google-Cloud, die KK P3 in seiner Vernehmung erläutert hat, folgen die Erkenntnisse zu den Aufenthaltsorten des Angeklagten in den frühen Morgenstunden des 00.00.2020. Die App „Mein Gerät finden“ sei nämlich, so der Zeuge, nicht nur für das Tablet seiner Tochter, sondern auch für sein Mobiltelefon aktiv gewesen und habe der Cloud zu verschiedenen Zeiten den Aufenthaltsort des Telefons gemeldet, wobei nicht feststellbar gewesen sei, ob zu diesen Zeiten Aktionen, die GPS-Daten, also Standortkoordinaten, auslösen, stattgefunden haben oder die Standorte automatisch mitgeteilt worden seien. Zu den in den Feststellungen genannten Zeiten sei von einem Standort des Mobiltelefons in der Wohnung des Angeklagten in der Z1-Straße auszugehen. Ob er das Handy zu den genannten Zeiten überhaupt bei sich trug oder es zuhause abgelegt hatte, während er nicht in seiner Wohnung war, kann anhand der Daten nicht festgestellt werden. Insoweit wäre auch naheliegend, dass der Angeklagte seine Wohnung als sicheren Aufbewahrungsort gewählt und zur Vermeidung von belastenden Anhaltspunkten das Handy zurückgelassen hat, als er tatsächlich unterwegs war.
Etwas anderes – nämlich dass der Angeklagte das Handy bei sich führte – gilt zur Überzeugung der Kammer für die an die Cloud übermittelten Standortdaten außerhalb seiner Wohnung, weil anders nicht zu erklären wäre, wie das Handy in Bewegung geraten sein sollte. Während die Datensätze für 07:49 Uhr, 08:05 Uhr und 08:21 Uhr auf dem Hof der Familie …(Familienname entfernt) entstanden sind (siehe dazu unten), ist dies für den Aufenthaltsort um 06:04 Uhr nicht der Fall. Dieser Standort liegt an der N1er Straße, die von der Z1-Straße abgehend in südliche Richtung bis zur Abbiegung in die F1-Straße aus dem Ort B2 hinausführt. Während nicht aufgeklärt werden konnte, ob der Angeklagte an diesem Standpunkt, an dem kein markantes Ziel ersichtlich war, überhaupt aus seinem Auto ausgestiegen war oder der Standort „auf der Durchfahrt“ übermittelt worden war, spricht der frühe Zeitpunkt dafür, dass der Angeklagte, bevor er auf dem Hof der …(Familienname entfernt) erschien, noch etwas erledigt hat. Die reine Fahrtzeit von dem übermittelten Standort an der N1er Straße bis zum Hof der …(Familienname entfernt) beträgt – insoweit schätzt die Kammer die Entfernung anhand des in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Straßenkartenausschnitts – weniger als 2 Minuten. Was genau der Angeklagte in den mehr als 60 Minuten zwischen 06:04 Uhr und der Ankunft auf dem Hof der …(Familienname entfernt) tat, war durch die Beweisaufnahme nicht aufzuklären.
Jedenfalls steht anhand der weiteren Standortdaten fest, dass er auch wieder zuhause war. Denn für 06:34 und 07:05 Uhr hat das Handy in seiner Standortmitteilung an die Cloud als aktuellen Aufenthaltsort die Z1-Straße mitgeteilt, wobei wiederum auch denkbar ist, dass der Angeklagte das Handy nur ablegte und nicht die ganze Zeit mit dem Handy zuhause war.
bb)
Dass der Angeklagte sich dann ab etwa 07:15 Uhr auf dem Hof der …(Familienname entfernt) aufhielt, wo er dem Zeugen bei der Arbeit im Melkstall behilflich war, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der beiden Zeugen …(Familienname entfernt).
Insoweit hat der Zeuge P4 angegeben, dass der Angeklagte unangekündigt – was aber nicht ungewöhnlich sei – am Sonntagmorgen gegen 07:15 bis 07:30 Uhr in den Stall gekommen sei. Er habe ihn in dem als Umkleideraum genutzten Vorraum zum Stall gesehen, als er gerade seinen Overall angezogen habe. Bei der Angabe der Uhrzeit hat der Zeuge Unsicherheiten gezeigt, die aus Sicht der Kammer wegen des Zeitablaufs seit dem betreffenden Tag und der damals noch relativen Unwichtigkeit der genauen Uhrzeit nachvollziehbar sind. So hat er zunächst – aus dem Kopf – angegeben, dass er den Angeklagten gegen 06:30 Uhr im Umkleideraum getroffen habe. Auf Vorhalt der bei der Polizei am 00.00.2020, also einen Tag nach dem erfragten Geschehen, gemachten Angaben, hat der Zeuge angegeben, wenn er damals gesagt habe, dass es zwischen 07:15 und 07:30 Uhr gewesen sei, dann werde das stimmen.
Nicht aufzuklären vermochte die Kammer, ob der Angeklagte kurz nach dem Eintreffen auf dem Hof und noch bevor er bei der Arbeit im Stall behilflich war, tatsächlich den Hof verließ, um sein Handy zu holen, oder nur einen Vorwand nannte. Nach Angaben des Zeugen P4 habe der Angeklagte noch im Umkleideraum beim Anziehen des für die Stallarbeit bereit gehaltenen Overalls gesagt, er müsse noch schnell nach Hause zurück, weil er sein Handy vergessen habe. Er sei dann nach etwa 20 Minuten wieder auf dem Hof eingetroffen, was in etwa mit der Fahrtzeit vom Hof zur Z1-Straße und wieder zurück erklärbar sei. Aus den weiteren Standortdaten ergibt sich zwar nichts, was gegen das Vergessen des Handys zuhause spricht, allerdings ist zum einen ungewöhnlich, dass der Angeklagte das Handy vorher bei sich trug, anderenfalls die Standortmitteilung um 06:04 Uhr nicht erklärbar wäre, und er dann, wie die Zeugin P2 glaubhaft berichtet hat, den Hof schon wieder um 09:15 Uhr verließ, als die Familie gefrühstückt habe. Zwar sind Angewohnheiten, was die Benutzung des Handys angeht, unterschiedlich, allerdings hätte es für diesen Zeitraum von weniger als 2 Stunden bis zu seiner Abfahrt durchaus nahe gelegen, den Hof nicht zu verlassen und erst nach der Stallarbeit das Handy zu holen.
Seinen Aufbruch ohne Frühstück habe der Angeklagte damit begründet, dass er den Elektroherd seiner Wohnung in der Z1-Straße noch verkaufen müsse und deshalb keine Zeit habe.
cc)
Den Rest des Sonntags verbrachte der Angeklagte wieder mit dem Zeugen T3. Dieser hat angegeben, der Angeklagte sei etwa gegen 11 Uhr zum Frühstück zu ihm gekommen. Er sei an diesem Morgen in besserer Stimmung als am Vorabend gewesen und habe auch normal gegessen. Er sei gegen 13 Uhr wieder aufgebrochen, aber man habe da schon verabredet, sich kurze Zeit später wieder in der Stadt zu treffen, was auch so gemacht worden sei. Etwa gegen 15 Uhr, als er – der Zeuge – mit dem Angeklagten und einem weiteren Freund namens T7 wieder zuhause gewesen sei, habe er einen Anruf von seinem Nachbarn bekommen, der ihm gesagt habe, dass D3 – gemeint ist R1 – getötet worden sei. Weil er gewusst habe, dass der Angeklagte einige Tage vorher ein Problem mit R1 gehabt habe, sei er geschockt gewesen und habe den Anrufer nicht gefragt, wie R1 getötet worden sei. Der Angeklagte sei nach der Nachricht aufgeregt gewesen und habe zu seinen Freunden gesagt, er hoffe, dass man nicht wegen des Streits vor ein paar Tagen darauf komme, dass er etwas damit zu tun habe. In der weiteren Zeit bis etwa 22 Uhr hätten sie die ganze Zeit über R1s Tod gesprochen. Dass der Angeklagte im Internet auf Nachrichtenseiten dazu recherchiert habe, habe er nicht mitbekommen. Zwischen 20 und 21 Uhr habe der Angeklagte einen Anruf seiner Frau erhalten, die ihn gefragt habe, ob er etwas mit dem Tod zu tun habe, woraufhin er gesagt habe, „Nein, um Gottes Willen“. Der Zeuge hat weiter angegeben, dass auch er den Angeklagten gefragt habe, ob er R1 getötet habe. Auch zu ihm habe er nein gesagt, was er ihm auch glaube, da der Angeklagte wisse, dass Töten „haram“ sei.
n) Angeklagter war der Täter
Die Kammer ist aufgrund einer Gesamtschau der vorgenannten Erkenntnisse sowie der unten folgenden weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte den Mord an R1 begangen und anschließend das Feuer in dessen Wohnung gelegt hat, um die Spuren zu beseitigen. Keines der im Folgenden geschilderten Erkenntnisse ist für sich allein geeignet, den Tatnachweis gegen den Angeklagten zu führen. In einer Gesamtschau auch mit den den Angeklagten nicht belastenden oder gar entlastenden Umständen ist die Kammer aber zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte die Taten begangen hat.
aa) Motiv
Der Angeklagte hatte ein starkes – doppeltes – Motiv für die Tötung R1s. So war er zum einen nur fünf Tage zuvor von R1 an einem öffentlichen Bahnhof vor den Augen seiner Tochter und seiner Ehefrau verprügelt worden. Schwerer als die dadurch verursachten vergleichsweis geringfügigen körperlichen Folgen wogen dabei die Demütigung und Kränkung, die er durch diese Behandlung R1s erfuhr. Dieser nahm zudem den Angeklagten und seinen Vorwurf, R1 habe sein Leben zerstört, gar nicht ernst und gab stattdessen ihm die Schuld an der Trennung, indem er davon sprach, der Angeklagte sei ja deutschen Frauen nachgelaufen, bevor er ihn zu Boden schlug.
Ein weiteres Motiv des Angeklagten für die Tötung R1s bestand darin, den Nebenbuhler aus dem Weg zu räumen, von dem er überhaupt erst seit einigen Tagen wusste, und dadurch den Weg für eine Wiederaufnahme der Beziehung zu seiner Frau zu bereiten. In der Woche vor der Tat hatten sich der Angeklagte und die Zeugin B1 wieder angenähert, was sich unter anderem daran zeigte, dass sie wieder miteinander intim geworden waren und die Zeugin dem Angeklagten noch zuvor den Schlüssel für die ehemals gemeinsame Wohnung gab, damit er sich an dem Wochenende dort aufhalten könne. Zweifellos machte der Angeklagte sich daraufhin weitere Hoffnungen auf eine Wiederaufnahme der ehelichen und familiären Beziehungen, was ohnehin schon naheliegt, zudem aber auch von ihm gegenüber den Zeugen P2 und T3 zum Ausdruck gebracht worden ist. So hat Letztgenannter glaubhaft geschildert, der Angeklagte habe ihm Anfang des Jahres erzählt, er sei schon wieder zur Zeugin B1 zurückgekehrt und dass sie seit Silvester wüssten, dass sie wieder zusammen sein wollen und damals auch schon einige Nächte miteinander verbracht hätten. Der Angeklagte habe ihm auch davon berichtet, dass er am Freitag vor der Tat wieder mit der Zeugin B1 Sex gehabt habe. Zur Zeugin P2 habe er nach ihren glaubhaften Angaben in der Woche vor der Tat gesagt, er wolle sich mit der Zeugin B1 versöhnen, was sie – die Zeugin …(Familienname entfernt)– zum Anlass genommen habe, den Versuch zu unternehmen, ein Gespräch zwischen den beiden zu organisieren und in der Zeit die Tochter zu hüten. Eine Reaktion der Zeugin B1 auf ihre Anfrage bzw. ihr Angebot sei aber nicht erfolgt.
Letztlich war für den Angeklagten jedoch erkennbar, dass die Zeugin B1 sich zwar jedenfalls zwischenzeitlich wieder zu ihm hingezogen gefühlt haben mag, es jedoch nicht dazu führte, dass sie sich von R1 lossagte und zu ihm zurückkehrte. Deutlich wurde dies für ihn insbesondere am Freitag vor der Tat, als seine Frau zwar mit ihm schlief, ihm danach aber sogleich durch den Rauswurf signalisierte, dass damit keine Wiederaufnahme der Ehe verbunden war. Diesen Rauswurf, den er bezeichnenderweise gegenüber dem Zeugen T3 auch nicht erwähnt hatte, hatte der Angeklagte zutreffend dahin verstanden, dass die Zeugin B1 sich an R1 gebunden sah, der der Verwirklichung seiner Wünsche und Hoffnungen bezogen auf seine Frau und seine Familie demnach im Wege stand.
Wegen seines zum 00.00.2020 (nächster Monatserster) anstehenden Wegzugs in ein Flüchtlingsheim, drohten zudem seine Möglichkeiten, seine Frau zu beobachten und auf sie Einfluss zu nehmen, noch geringer zu werden, so dass er auch zeitlich unter Druck stand. Die Kammer geht im Ergebnis davon aus, dass der Angeklagte nicht einfach abwarten konnte und wollte, ob die Zeugin B1 vielleicht von alleine zu ihm zurückkehren würde. Stattdessen setzte er aufgrund ihre Signale darauf, dass sie nach dem Tode R1s zu ihm zurückzukehren werde, und zwar auch, weil sie schon wegen ihrer geringen Deutschkenntnisse jemanden wie ihn benötigte, der ihre Angelegenheiten und die Angelegenheiten ihrer Tochter regeln kann.
bb) Möglichkeit zur Tatbegehung
Der Angeklagte verfügte auch über die Möglichkeit zur Tatbegehung, wobei die Kammer sich bewusst ist, dass es sich bei diesem Umstand nicht um ein belastendes Moment, sondern lediglich um das Fehlen eines Grundes, ihn als Täter auszuschließen, handelt.
Für die Tatzeit hat der Angeklagte kein Alibi. In der Zeit zwischen 03:00 und 05:00 Uhr findet keine Handykommunikation statt, die Aufschluss über den Aufenthaltsort des Angeklagten gegeben könnte. Die letzte Handyortung aufgrund der Rückmeldung des Mobiltelefons an die Cloud vor dem festgestellten Tatzeitraum erfolgte um 02:00 Uhr, die erste danach um 05:03 Uhr, jeweils aus seiner Wohnung. Selbst wenn es während des möglichen Tatzeitraums eine Rückmeldung des Handys gegeben hätte, wäre dies aber auch nicht als Ausschluss der Tatmöglichkeit zu betrachten, da der Angeklagte das Handy zuhause gelassen haben könnte.
Als weitere eine Tatbegehung ermöglichenden Umstände hat die Kammer gesehen, dass der Angeklagte über einen Pkw verfügte, mit dem er die Strecke von B2 nach A1 zu jeder Zeit hätte zurücklegen können. Zudem wusste er aufgrund der Appmitteilung und seiner Nachforschungen vom 00.00.2020 auch, wo der Geschädigte wohnte und insbesondere in welchem Teil der Wohnung sein Wohnbereich war, wenngleich er das Schlafzimmer vorher nicht gesehen hatte.
cc) Drohanruf
Dafür, dass der Angeklagte die Taten begangen hat, spricht die Drohung, die er in der Nacht der Tötung R1s diesem gegenüber ausgesprochen hat. Wenngleich nicht feststellbar ist, dass der Angeklagte R1 mit dem Tode gedroht hätte, und auch für diesen Fall noch zu berücksichtigen wäre, dass der Drohende keineswegs stets und zwangsläufig auch vorgehabt haben muss, die Drohung in die Tat umzusetzen, hält die Kammer den Drohanruf in der Tatnacht für ein erhebliches belastendes Indiz. Denn schon allein aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen dem Anruf um 01:40 Uhr und dem Zeitpunkt der Tat zwischen etwa 03:00 Uhr und etwa 05:00 Uhr erscheint die Annahme, ein anderer habe R1 hiernach so zeitnah getötet, als ein eher fernliegender Zufall, zumal außer U2, der den Angeklagten gar nicht kannte und ein gänzlich unbelastetes Verhältnis zu R1 hatte, von dem Drohanruf niemand wusste.
Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass R1 sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von der Drohung nicht beeindruckt gezeigt hat, was für den Angeklagten in seinem Bemühen, seine Ehefrau zurückgewinnen, einen weiteren Rückschlag bedeutete. Schon am Bahnhof hatte R1 weder Angst noch Respekt vor dem Angeklagten gezeigt, dessen Vorwürfe er nicht ernst nahm und den er stattdessen einfach verprügelt hatte. Die am Telefon ausgestoßenen Drohungen mit Schlägen vermochten hieran nichts zu ändern, was der Angeklagte nach dem Drohanruf erkannt hatte. Dafür, dass R1 sich nicht hat einschüchtern lassen, spricht schon, dass der Angeklagte seinem äußeren Erscheinungsbild nach für den durchtrainierten und körperbewussten R1 keine Gefahr darstellen konnte. Dem Angeklagten wurde zudem von keinem Zeugen eine aggressive oder gar angsteinflößende Art nachgesagt, was sich mit dem Eindruck der Kammer in der Hauptverhandlung deckt. Da R1 nicht klein beigab, sondern – im Gegenteil – dem Angeklagten am Telefon zu verstehen gab, dass er einen Angriff des Angeklagten nutzen werde, diesen erneut zu verprügeln, wurde dem Angeklagten auch bewusst, dass es ihm nicht gelingen werde, sein Ziel, seine Frau zurückzugewinnen, mittels Einschüchterung R1s zu erreichen.
Da nicht mehr aufzuklären war, ob der Angeklagte die Spuren für die Drohanrufe durch das Löschen aus seiner Anrufliste vor oder nach der Mitteilung des T3, dass R1 gestorben sei, beseitigte, hat die Kammer diesen Umstand nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt. Denn es wäre unabhängig von der Täterschaft des Angeklagten vor dem Hintergrund, dass ihm sofort klar war, er könnte in den Fokus der Ermittlung geraten, weil er sich kurz zuvor mit R1 geprügelt hatte, auch insoweit verständlich, dass er diesen weiteren für ihn ungünstigen Umstand verdecken wollte.
dd) Art der Tatbegehung
Die Kammer hat in der Art der Tatbegehung weder den Angeklagten belastende noch entlastende Umstände erkannt. Zwar spricht die in gesteigertem Maße heimtückische Begehung durch Erstechen des Opfers im Schlaf dafür, dass die Tat von einem Täter begangen wurde, der R1 körperlich unterlegen war und deshalb einen offen geführten Angriff scheute. Allerdings dürfte dies wegen des deutlich überdurchschnittlich muskulösen Körperbaus R1s neben dem Angeklagten auf viele Personen zutreffen.
ee) Maintrailer Hund
Die über die Hundeführerin PK’in P5 eingeführten Erkenntnisse aus der Absuche des Tatorts mit einem Mantrailerhund am 21.01.2020 haben keine den Angeklagten belastenden Indizien ergeben. Zwar hat der Diensthund eine Spur des Angeklagten aufgenommen, nachdem ihm die Socken des zu dieser Zeit im Gewahrsam befindlichen Angeklagten vorgehalten worden waren. Allerdings sprechen nach den nachvollziehbaren und verständlich vorgetragenen Ausführungen der als Sachverständige für das Mantrailerwesen hinzugezogenen Diplombiologin gewichtige Gründe gegen einen daraus möglichen Rückschluss auf die Täterschaft des Angeklagten. Insoweit sei durch das Anzeigeverhalten schon nicht klar geworden, in welchem Raum des Hauses – oder sogar erst vor der Haustür – der Hund die Spur des Angeklagten gewittert habe. Zudem sei die Hundenase auch so sensibel, dass die aufgenommene Geruchsspur noch vom 13.01.2020 stammen könnte, mithin – für diesen Fall – nichts mit der aufzuklärenden Tat zu tun gehabt hätte. Eine eindeutig tatbezogene Aussage könne somit aus dem Verhalten des Hundes nicht getroffen werden. Im Übrigen bestehe die Gefahr, dass die dem Hund vorgehaltene Socke mit Geruchsmerkmalen beispielsweise der Zeugin B1 verunreinigt sei, die die Socken gewaschen haben könnte. Socken seien generell schlecht geeignete Geruchsvorlagen für die Hunde, da die charakteristischen Gerüche eines Menschen nach oben aufstiegen.
ff) DNA-Spuren
Aus den am Tatort und im Lebensbereich des Angeklagten gesicherten DNA Spuren folgt ebenfalls kein den Angeklagten belastendes Indiz, da für die einzige mit dem Tatgeschehen sicher in Verbindung zu bringende DNA-Spur am Tatort der Angeklagte zwar als Spurenverursacher nicht ausgeschlossen werden, er aber wissenschaftlich belastbar auch nicht als wahrscheinlicher Spurenleger angesehen werden kann.
Insoweit resultieren die Erkenntnisse der Kammer aus dem vom Spurensachverständigen des LKA NRW Z3 vertretenen Gutachten. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die von der Mordkommission übersandten Kleidungsstücke und Abriebe aus den Lebensbereichen des Angeklagten und des Opfers auf das Vorliegen von Human-DNA-Spuren untersucht und mit den ebenfalls übersandten Vergleichsproben des Zeugen U1, des Geschädigten und des Angeklagten abgeglichen worden seien.
Die vom Geschädigten zur Tatzeit getragene Schlafbekleidung – grünes T-Shirt und schwarze Unterhose – sei stark angesengt, teilweise geschmolzen und im Übrigen mit Blut und Leichenflüssigkeit behaftet gewesen, weswegen aus spurenkundlicher Sicht keinerlei verwertbare Spuren gesichert werden konnten. An den übersandten Abrieben von den Handinnen- und -außenflächen sowie vom Hals des Geschädigten sei ebenfalls Blut nachzuweisen gewesen, was jedoch überwiegend dem Geschädigten selbst zugeordnet werden konnte. Teilweise enthaltene Beimengungen anderer Spuren seien so gering ausgeprägt gewesen, dass sie zu Zwecken der Isolierung von DNA und des Abgleichs nicht herangezogen werden konnten. An neun der zehn untersuchten Fingernagelabschnitten hätten sich ausschließlich DNA-Merkmale des Geschädigten gefunden. An dem Abschnitt, welcher vom rechten Mittelfingernagel stammt, habe sich ein Spurengemisch mehrerer Personen feststellen lassen, wobei die DNA-Merkmale des Geschädigten dominant und weitere DNA-Merkmale nur geringfügig beigemengt gewesen seien. In dieser geringen Beimengung seien die DNA-Merkmale des Angeklagten zu finden gewesen, wobei wegen der Geringfügigkeit der Beimengung keine eindeutige Zuordnung des Angeklagten als Spurenverursacher zu postulieren sei, sondern im Ergebnis nur festgestellt werden könne, dass der Angeklagte als Spurenverursache nicht auszuschließen sei. Denn die Spur könne biostatistisch nicht weiter ausgewertet werden, weil sie am Rande der Nachweisbarkeitsgrenze liege und deshalb entsprechende Berechnungen nicht zulässig seien. Dies liege daran, dass die mögliche Kombinatorik größer sei als diejenige, die durch eine Berechnung mit den Merkmalen des Angeklagten durchgeführt werde, weshalb das Berechnungsergebnis stets eine höhere Wahrscheinlichkeit der Spurenmitverursachung durch den Angeklagten auswerfe als zutreffend sei. Denn wegen der nur geringen Beimengung und der daraus folgenden unsicheren DNA Analyse könne noch nicht einmal mit Sicherheit gesagt werden, ob ein Spurengemisch von zwei oder drei Personen vorliege.
Die aus dem Lebensbereich des Angeklagten stammenden Spuren seien daraufhin untersucht worden, ob an ihnen Zellspuren und insbesondere Blut des Geschädigten gefunden werden konnte, was im Ergebnis nicht der Fall gewesen sei. Zwar habe eine Jeans eine geringe Blutanhaftung am Gesäß gehabt, allerdings sei der Test nur geringfügig positiv ausgefallen, was darauf hindeute, dass es sich um älteres Blut handelte. Der grün-graue Kapuzenpullover sei ohne Befund gewesen, gleiches gelte für die Abriebe aus dem Pkw des Angeklagten, die vom Sicherheitsgurt und dem Fahrersitz genommen worden seien. Auch die Fingernagelabschnitte des Angeklagten seien negativ auf Blut und DNA des Geschädigten getestet worden. Einzig der Abrieb des Handbremshebels des Pkw des Angeklagten sei positiv auf ein Gemisch mehrerer Personen getestet worden, wobei dominierend die Spur des Angeklagten und in einer nur geringfügigen Beimengung Spuren, die dem Geschädigten zugerechnet werden könnten, nachgewiesen worden seien. Allerdings, so hat der Sachverständige insoweit ausgeführt, sei diese Spur aus seiner Sicht nicht geeignet, Rückschlüsse auf das angeklagte Tatgeschehen zu liefern, da sie zum einen, wie auch die oben genannte Fingernagelspur, wegen ihrer Geringfügigkeit keine biostatistische Berechnung ermögliche; zum anderen sei auch nicht auszuschließen, dass die Spur einige Tage alt sei. Somit könne aber auch nicht abgegrenzt werden, ob die Entstehung der Spur mit dem Ereignis am 00.00.2020 am Bahnhof von A1 zu erklären sein könnte. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte und der Geschädigte sich beim Kampf berührten und es sich bei dem Handbremshebel um einen Spurenträger handelt, der nicht regelmäßig gereinigt werde. Dass sich eine DNA-Spur an einem solchen Gegenstand für mehrere Tage halte, sei eher wahrscheinlich. Andere Umstände, die dafür sprechen könnten, dass die Mischspur erst am Morgen des 00.00.2020, also bei den Fahrten nach der Tat, entstanden sein könnte, seien nicht ersichtlich.
Die Kammer schließt sich auch in den Schlussfolgerungen den auf nachvollziehbaren Anknüpfungstatsachen beruhenden Ausführungen des Sachverständigen an, der diese verständlich begründet hat. Ein belastbares Indiz für die Täterschaft des Angeklagten hat die Kammer dem Gutachten im Ergebnis damit nicht entnommen, sondern das Ergebnis des DNA-Spurengutachtens in dem Sinne in die Urteilsfindung einfließen lassen, dass der Angeklagte unter der Hypothese, dass die Spur unter dem rechten Mittelfingernagel R1s auch vom Täter gelegt wurde, danach als Täter nicht auszuschließen ist.
gg) Faserspuren
Für die Täterschaft des Angeklagten spricht dagegen das vom Sachverständigen des LKA für das Faserspurenwesen, D4, erstattete Gutachten. Nach dessen Ergebnis, dem sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung angeschlossen hat, sind die wechselseitigen Spuren, also solche aus dem Lebensbereich des Angeklagten im Lebensbereich R1s und umgekehrt, am besten unter der Hypothese, dass der Angeklagte der Täter des hier gegenständlichen Delikts war, erklärlich.
Dabei hat die Kammer bedacht, dass die Spurensicherung am Tatort unter insgesamt problematischen Umständen erfolgt ist. Zwar hat die Kriminalpolizei, wie KHK M3 nachvollziehbar erläutert hat, einen komplett abgesperrten Tatort übergeben bekommen und konnte somit den Tatort umfassend in spurentechnischer Hinsicht auswerten. Allerdings ist das so gesicherte Spurenbild aufgrund großflächiger Beblutungen maßgeblicher Spurenträger sowie des stattgefundenen Brandes unvollständig. Auch wurde die Leiche, deren mögliche Spurenanhaftungen im Übrigen durch die Rettungsbemühungen U1s, die Bergung durch die Feuerwehrleute sowie die Wiederbelebungsversuche des Notarztes N2 noch zusätzlich beschädigt worden sein dürften, nicht komplett abgeklebt, so dass auch insoweit von einer Unvollständigkeit des Spurenbildes ausgegangen werden muss.
Bei der Bewertung der nun folgenden Faserspuren hat die Kammer jeweils die Spur als einzelne und als Teil eines Gesamtspurenbildes betrachtet und die Frage zugrunde gelegt, wie wahrscheinlich es ist, dass ein so nachgewiesenes Faserspurenbild unabhängig von der angeklagten Straftat auf einem Textil oder einem anderen Spurenträger gefunden wird. Dabei war insbesondere von Relevanz, ob das tatspezifische Spurenbild von einer solchen Besonderheit ist, dass sein Vorkommen im Lebensbereich eines Unschuldigen bzw. von Spuren eines Unschuldigen am Tatort auf einem ganz fernliegenden Zufall beruhen müsste.
Die am stärksten für eine Spurenverursachung durch einen bestimmtes Vergleichstextil sprechende Beurteilung ist, dass dieses sich „materialidentisch verhalte“ zu der aufgenommenen Spur. Materialidentisches Verhalten bedeute danach, dass die untersuchte Faser der Art, Morphologie – gemeint ist damit der Herstellungsprozess, aus dem Rückschlüsse und Angaben zu Faserdurchmesser und Faserbeschaffenheit gezogen werden können – und Farbe nach mit der Vergleichsfaser übereinstimme. Materialidentisches Verhalten sei damit aus spurenkundlicher Sicht die Erkenntnis, dass die Fasern keine Unterschiede aufweisen. Von darüber hinaus gehender „Identität“ sei, so der Sachverständige, aus seiner Sicht nach wissenschaftlich belastbaren Kriterien anhand der Fasereigenschaften nie zu sprechen, weil die Möglichkeit, dass eine diese drei Kriterien erfüllende Faser dennoch nicht von dem Vergleichsobjekt stamme, trotzdem bestehe. Ein weitergehendes Kriterium zur Einengung des möglichen Faserursprungs gebe es jedoch, außerhalb von nachträglichen Faserveränderungen, etwa durch eine Verschmutzung, nicht.
Im Einzelnen hat die Kammer vermittelt durch das Gutachten D4s die folgenden Einzelspuren in die Erwägungen einfließen lassen:
(1)
Die Klebefolien von der zur Tatzeit getragenen Kleidung des Geschädigten, der schwarzen Unterhose und dem grünen T-Shirt, ergaben keine Faserspuren, die dem Lebensbereich des Angeklagten hätten zugeordnet werden können. Insoweit hat der Sachverständige ausgeführt, dass sein Labor zusammen mit dem Prüfungsauftrag durch die Mordkommission 40 Kleidungsstücke des Angeklagten übermittelt bekommen habe. Insbesondere solche Fasern, wie sie auch der Kapuzenpullover des Angeklagten bestehend aus grün-grauen Polyesterfasern aufweise, seien nicht gefunden worden.
Diese für den Angeklagten zunächst entlastende Erkenntnis führt zu der einschränkenden Annahme, dass der Angeklagte ein spurenabgabeunfreundliches Kleidungsstück, beispielsweise eine Regenjacke, über seiner Kleidung bei der Tat getragen haben müsste, sofern er eines der ausgewerteten Kleidungsstücke bei der Tat getragen hätte. Denn, so der Sachverständige, bei dem Tatgeschehen, für welches sowohl charakteristisch sei, dass ein Kontakt zwischen Täter und Opfer bestanden haben muss, als auch, dass der Täter mit erheblicher Kraft diverse Male Stichbewegungen mit dem Arm durchgeführt haben muss, seien anderenfalls Faserspuren der Täterkleidung an der Kleidung des Geschädigten zu erwarten. Dass der Angeklagte eine – gegebenenfalls auch teilweise geöffnete – Jacke getragen hat, die er gegebenenfalls nach der Tat entsorgte, ist auch vor dem Hintergrund, dass die Tat Mitte Januar und damit zu einer kalten Jahreszeit begangen wurde, im Bereich des zwanglos Vorstellbaren.
(2)
Ebenfalls ohne den Angeklagten belastende Spuren sind die vom Einstiegsfenster genommenen Klebefolien untersucht worden. Unter denselben Umständen wie oben bereits erläutert, wäre auch insoweit das Fehlen von Spuren erklärbar.
(3)
Zudem fand sich an keinem der Kleidungsstücke des Angeklagten eine Spur, die durch die Bekleidung des Geschädigten entstanden sein könnte, was wiederum unter der Hypothese, dass der Angeklagte der Täter sei und bei der Tat ein untersuchtes Kleidungsstück getragen habe, nur erklärbar wäre, wenn der Angeklagte etwas zum Schutz darüber getragen hätte.
(4)
Für die Täterschaft des Angeklagten sprechen drei an dem grau-grünen Kapuzenpullover des Angeklagten gefundene rote Baumwollfasern, die sich materialidentisch zu den Eigenfasern des rot-grauen Bettbezugs des Geschädigten verhalten. Zwei dieser roten Baumwollfasern wurden – so der Sachverständige – auf der Vorderseite oben links des Pullovers, eine Faser im Innenbereich gefunden.
Zu dem möglicherweise als Spurenquelle dienenden Bettbezug hat die Kammer neben der Inaugenscheinnahme der Tatortlichtbilder, auf denen der Bettbezug zu sehen war, was belegt, dass das Bett R1s zur Tatzeit damit bezogen war, Beweis erhoben durch Befragung der Zeugin B1. Diese hat angegeben, dass sie den Bettbezug kenne. R1 habe ihn erst kurz zuvor gekauft, weil er „antiallergisch“ sei. Sie selbst habe den Bettbezug am Wochenende 00./00.00.2020 auf das Bett R1s aufgezogen. Auch in der Nacht von Montag auf Dienstag, 00. auf 00.00.2020, sei das Bettzeug noch aufgezogen gewesen.
Zu dem grau-grünen Kapuzenpullover hat die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte ihn in der Zeit vor der Tat häufig und auch in der Tatnacht getragen hat. So hat die Zeugin B1 angegeben, dass der Angeklagte den Pullover am 00.00.2020 bei der Prügelei mit R1 am Bahnhof getragen habe. Die Zeugin P2 hat angegeben, dass der Angeklagte den Pullover auch am Abend des 00.00.2020 getragen habe, als er erst zum Helfen im Stall – dort trug er einen Overall über dem Pullover – und dann zum Pizzaessen mit T1 bei ihr und ihrem Mann gewesen sei. Während die Zeugin B1 nicht erinnert hat, welches Kleidungsstück der Angeklagte nach dem Duschen bei ihr Zuhause anzog, hat der Zeuge T3 auf Vorhalt des Inhalts seiner unterschriebenen Zeugenvernehmung angegeben, dass er sich wieder erinnern könne und der Angeklagte am Abend des 00.00.2020 den grau-grünen Pullover mit Reißverschluss trug, den die Kammer ihm auf einem Lichtbild aus der Akte vorgehalten hat.
Des Weiteren hat die Kammer durch Inaugenscheinnahme der Lichtbilder von der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 00.00.2020 Beweis erhoben und dadurch festgestellt, dass der grau-grüne Pullover zu diesem Zeitpunkt augenscheinlich frisch gewaschen zum Trocknen auf einem Wäscheständer hing.
Insgesamt hat die Kammer bezüglich dieser Spurengruppe eingestellt, dass sie wegen der geringen Menge der gefundenen Fasern für sich genommen von nicht ausschlaggebender Bedeutung sein kann. Zudem besteht insoweit auch die Möglichkeit, dass die Fasern von der Zeugin B1 oder ihrer Tochter, die noch von Montag auf Dienstag bei R1 übernachtet haben, an die Kleidung des Angeklagten angetragen wurden.
(5)
Durch die zu der Auffindesituation des grau-grünen Pullovers in Augenschein genommenen Lichtbilder von der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten war ebenfalls festzustellen, dass neben dem Pullover auf dem Wäscheständer unter anderem auch eine ebenfalls augenscheinlich frisch gewaschene – insoweit handelt es sich um den von D4 mitgeteilten Eindruck des ihm überreichten Kleidungsstücks – blaue Jeans der Marke „D6“ hing. Auf der Vorderseite dieser Jeans im Bereich der Knie haben, so der Sachverständige, vier rot bedruckte Baumwollfasern festgestellt werden können, die sich ebenfalls materialidentisch zum rot-grauen Bettbezug des Geschädigten verhielten. Drei Fasern hätten sich in einem Areal an der oberen Vorderseite des rechten Hosenbeins, eine weitere im Kniebereich des rechten Hosenbeins befunden.
(6)
Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen haben sich auf der Vorderseite des grün-grauen Pullovers nicht nur Fasern gefunden, die sich materialidentisch zu den Fasern des grau-roten Bettbezuges verhielten, sondern auch drei trübviolette Baumwollfasern, die sich materialidentisch zu dem Bettlaken R1s verhielten. Auch insoweit hat die Kammer Beweis erhoben durch die Inaugenscheinnahme der Tatortlichtbilder und feststellen können, dass dieses Bettlaken zur Tatzeit aufgezogen war.
(7)
Ebenfalls fanden sich – so der der Sachverständige – fünf dieser trüb-violetten Baumwollfasern auf der Vorderseite der blauen Jeans „D6“, wobei vier Fasern am rechten Hosenbein und eine Faser am linken Hosenbein unten gefunden worden seien.
(8)
Im Lebensbereich R1s, genauer gesagt am Tatort, seien dazu korrespondierende Spuren gefunden worden. So sei das Bettzeug in Areale unterteilt und abgeklebt worden. Auf der grauen Seite des Bettbezuges habe sich im Bereich des Reißverschlusses, also am unteren Ende, ein einzelnes hellgrünes Polyesterfaserfragment abgreifen lassen, welches sich materialidentisch zu den Eigenfasern des grün-grauen Kapuzenpullovers des Angeklagten verhalte. Bei dieser Spur sei jedoch zu berücksichtigen, dass sie aufgrund ihrer Quantität nur eine eingeschränkte Aussagekraft enthalte. Zwar sei die geringe Fasermenge grundsätzlich auch durch den Pullover bedingt, der von abgabeunfreundlicher Fabrikation sei. Allerdings sei diese geringe Fasermenge auch mit Umständen erklärbar, die ihren Grund außerhalb des angeklagten Tatgeschehens fänden. So sei insbesondere vorstellbar, dass die Faser durch die Prügelei am Montag zuvor, bei der der Angeklagte ja auch den grau-grünen Pullover trug, an die Kleidung des Geschädigten gelangt sei und von diesem als Sekundärspur – also nicht als Eigenfaser seiner Kleidung – an das zu dieser Zeit bereits bezogene Bett übertragen worden sei. Aufgrund der Position der Faser ganz unten am Reißverschluss sei auch aus spurenkundlicher Sicht vorstellbar, dass die Faser solange dort verbleibe, weshalb dieser Spur insgesamt kein Gewicht beigemessen werden könne.
(9)
Eine weitere auf dem Bett abgegriffene Spur betreffe eine Menge von 10 indigoblauen Baumwollfasern ebenfalls im unteren Bereich der rot/grauen Seite des Bettbezugs in der Nähe des Reißverschlusses. Diese seien nicht von Fasern der frischgewaschenen Jeanshose „D6“ zu unterscheiden. Zu dem Indizwert, den indigoblaue Fasern vermitteln können, hat der Sachverständige ausgeführt, dass sich indigoblau gefärbtes Baumwollgarn messtechnisch immer einheitlich verhalte, somit nicht zwischen verschiedenen Blautönen einer Jeans unterschieden werden könne. Eines der drei Kriterien für materialidentisches Verhalten – die Farbe – sei demnach nicht anwendbar, was die Zuordnung einer Spur zu einem Vergleichsstoff aus spurenkundlicher Sicht unsicherer mache. Ferner sei aufgrund der enormen Verbreitung von Jeans die Gefahr größer, dass eine andere Jeans als das Vergleichstextil Verursacher der zu untersuchenden Spur gewesen sei.
(10) Zwischenfazit
Unter Berücksichtigung des grundsätzlich verminderten Indizwertes, der Faserspuren generell beigemessen werden kann, da es keine statistisch verlässlichen Aussagen über den Verbreitungsgrad von Fasern bestimmter Arten gibt, hat die Kammer der Auswertung der vorgenannten Spuren dennoch einen relevanten Hinweis auf die Tatbegehung durch den Angeklagten entnommen. Insoweit schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung und sorgfältiger Abwägung der verschiedenen Möglichkeiten, die zur Entstehung der Spuren beigetragen haben könnten, auch im Ergebnis den Ausführungen des Sachverständigen D4 an. Dieser hat die bislang dargestellten Spuren in der Art bewertet, dass sie aus seiner Sicht einen deutlichen Hinweis auf einen direkten Kontakt zwischen Textilien des Angeklagten und dem Bettzeug des Geschädigten lieferten. Von der Kammer dazu befragt, ob die Spuren – unterstellt es handelt sich um die Spuren aus dem Lebensbereich des jeweils anderen – nicht auch mittelbar entstanden sein könnten, also durch die Zeugin B1 oder deren Tochter, die beide regelmäßig mit den Lebensbereichen des Angeklagten und des Geschädigten in Kontakt kamen, hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass diese Möglichkeit hier aus spurenkundlicher Sicht eher konstruiert sei. Denn um hierdurch die auf dem Bett R1s gefundenen Spuren zu erklären, müsste zunächst postuliert werden, dass die Zeugin B1 oder ihre Tochter Kontakt mit der Kleidung des Angeklagten gehabt und deren Fasern dann an dem Bett des R1 verloren hätte. Wenn man die unter (8) und (9) bezeichneten Spuren zusammen betrachte, sei dies schon nur noch unter der weiteren Prämisse möglich, dass der Angeklagte bei dem Kontakt mit seiner Ehefrau oder seiner Tochter nicht nur den grünen Pullover, sondern auch die blaue Jeans „D6“ getragen habe. Zwar sei bei der Beurteilung einer Jeans als Spurenverursacher besondere Vorsicht geboten, vorliegend spreche aber sehr viel dafür, dass die Spur mit indigoblauen Fasern auf dem Bett von dieser Jeans stamme, da insoweit das Gesamtspurenbild eine deutliche Sprache spreche. Hier sei von erheblicher Bedeutung, dass die Spuren an dem Pullover des Angeklagten (siehe oben (4) und (6)) und der Jeans (siehe oben (5) und (7)) allesamt auf der Vorderseite der Kleidungsstücke aufgefunden worden seien. Dies spreche deutlich dafür, dass sie nicht zufällig, etwa beim gemeinsamen Waschen mit anderen Textilien – wofür es jedenfalls in Bezug auf das Bettzeug R1s auch keine Anhaltspunkte gegeben hat –, sondern durch direkten Kontakt entstanden seien, der zwanglos etwa mit einem Hinknien oder Abstützen erklärbar sei. Auf Seiten des Bettzeugs spreche insoweit auch die Menge an indigoblauen Fasern für eine Übertragung durch direkten Kontakt, da gemeinhin aus spurenkundlicher Sicht ab einer Menge von 5 Fasern in einem Bereich von einer direkten Übertragung ausgegangen werden könne. Zudem spreche für die direkte Übertragung der Umstand, dass die Spuren sich an einem bestimmten Ort konzentriert gezeigt hätten, was gegen eine beiläufige Übertragung streite. Dass auf dem Pullover und der Jeans wiederum weniger als 5 Fasern eines einzelnen Urspungstextils gefunden worden seien, sei einerseits mit dem vorherigen Waschvorgang, der Spuren vernichtet haben wird, erklärbar, zum anderen im vorliegenden Fall ausnahmsweise von geringerer Bedeutung, weil die Spuren sich auf die jeweiligen Vorderseiten der Textilien konzentrieren und damit doch auch einen Anhaltspunkt für die direkte Übertragung gäben.
Daran, dass die gefundenen Spuren von den jeweils benannten Textilien aus dem Lebensbereich des anderen stammten, besteht auch nach Ansicht der Kammer kein vernünftiger Zweifel. Insoweit ist von besonderer Bedeutung, dass der Spurensachverständige zwar nicht eine statistische Verbreitung bestimmter Faserarten darlegen konnte, die Spuren sich aber jeweils so ergänzen, dass eine zufällig Übereinstimmung so fernliegend ist, dass die Kammer dies auszuschließen vermag. Insoweit ist zu beachten, dass auf der Jeans nicht nur vier rote und eine graue Baumwollfaser, die aufgrund des materialidentischen Verhaltens dem Bettbezug zugeordnet werden können, sondern ebenfalls auch fünf der trüb-violetten Fasern, die sich entsprechend materialidentisch zu dem gleichzeitig im Tatzeitpunkt auf R1s Bett aufgezogenen Bettlaken verhielten. Die Kammer hält eine derartige an die Jeans angetragene Farbkombination bestehend aus drei genau spezifizierten Farbtönen, bei denen die Fasern auch ihrer Morphologie und Faserart nach zu den möglichen beiden Ursprungstextilien passen, für so einzigartig, dass ein zufällige Entstehung anderenorts nahezu unvorstellbar ist. Diese Bewertung wird noch verstärkt durch den Umstand, dass sich an dem anderen mutmaßlich zur Tatzeit getragenen Kleidungsstück, nämlich dem grün-grauen Pullover, praktisch eine ebensolche Farbkombination zeigt, wobei allerdings einschränkend nur zwei der drei Farben vertreten sind, weil statt grauen und roten hier nur die roten Baumwollfasern, die sich materialidentisch zu denen des Bettbezugs verhalten, abgegriffen werden konnten.
(11)
Diese Bewertung, die sich maßgeblich aus dem Vorliegen von Überkreuzungsspuren speist, wird nach den Ausführungen des Fasergutachters D4 noch präziser durch das Vorliegen eines weiteren Faserspurenkollektivs, welches nach den ausgewerteten Spuren dem Lebensbereich des Angeklagten zuzurechnen ist. Es handelt sich dabei um braune Polyesterfaserfragmente, die sowohl im Lebensbereich des Angeklagten – auf 14 von 40 Kleidungsstücken und in seinem Auto, dort vor allem auf der Rückbank – als auch am Tatort – auf dem T-Shirt des Opfers sowie auf dem Oberbettbezug – abgegriffen wurden. Im Einzelnen:
D4 hat ausgeführt, dass bei der Untersuchung der übermittelten Spurenfolien ein braunes Faserspurenkollektiv auffiel, das an verschiedenen Stellen in unterschiedlicher Intensität aufgetreten sei. So seien an der noch erhaltenen Schlafbekleidung des Geschädigten aus der Tatnacht vereinzelte braune Polyesterfaserfragmente erkennbar gewesen. Im Gegensatz zu dieser von der Intensität verhältnismäßig geringen Spur, sei am Oberbettbezug des Geschädigten durch die Untersuchung ein massiver, gleichmäßig verteilter Besatz dieser braunen Polyesterfaserfragmente sichtbar geworden. Auf beiden Seiten des Bettbezuges seien mehr als 100 Fasern verteilt gewesen, was aus sachverständiger Sicht zwingend für einen direkten Kontakt der Textilien zur Faserübertragung spreche. Schließlich seien an den Abrieben von der Fensterbank im Schlafzimmer R1s sowie vom Türrahmen der Schlafzimmertür ebendiese Faserfragmente abgegriffen worden.
Auch im Lebensbereich des Angeklagten fanden sich deutliche Hinweise auf einen Kontakt mit diesem braunen Spurenfaserkollektiv: Auf der Rücksitzbank seines Autos sei ein ebenso gleichmäßig intensiver Besatz mit dem Spurenfaserkollektiv abgegriffen worden, wie auf dem Oberbett R1s, so dass auch hier aus sachverständiger Sicht kein Zweifel bestehe, dass die Rücksitzbank mit der Spurenquelle in direktem Kontakt gestanden haben muss. Ebenfalls hätte sich an 14 der 40 vom Angeklagten untersuchten Kleidungsstücke dieser gleichmäßige Besatz gezeigt, nicht jedoch an der oben beschriebenen blauen Jeans sowie dem grün-grauen Kapuzenpullover.
Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass die Spurenquelle der braunen Polyesterfaserfragmente jedoch weder im Haushalt des Angeklagten noch im Lebensbereich R1s zu finden gewesen sei, indes aber in demjenigen der Zeugin B1, wo das spurenverursachenden Textil Anfang September 2020 bei einer gezielten Nachsuche unter der Matratze ihres Bettes gefunden wurde. Es habe sich herausgestellt, dass es sich um ein braunes Spannbettlaken in der Größe einer Kinderbettmatratze handelte. Die Zeugin hat dazu von der Kammer befragt angegeben, sie habe im November oder Dezember 2019 im Asylbewerberheim bei einem Flohmarkt zwei identische braune Spannbettlaken gebraucht erworben. Ursprünglich habe sie vorgehabt, diese für ihr Sofa als Schonbezug zu benutzen, allerdings stellten sich die Laken als zu klein heraus. Sie habe dann eines der beiden Tücher so zurecht geschnitten, dass sie damit den Boden rund um einen Vogelkäfig in ihrer Wohnung auslegen und so vor dem herunterfallenden Dreck schützen konnte, teilweise habe sie den Vogelkäfig damit auch abgedichtet. Jedenfalls sei das Tuch durch diese Verwendung so dreckig geworden, dass sie es letztlich weggeworfen habe. Den abgeschnittenen Teil habe sie direkt weggeworfen. Das andere Tuch habe sie einer anderen Verwendung im Wohnzimmer zugeführt, wo es als Bezug einer kleinen Matratze, die im Winter auf dem Boden gelegen habe, gedient habe. Die Matratze sei nur im Winter zum Einsatz gekommen, wo sie neben der Heizung gelegen habe. Auf dieser Matratze habe gelegentlich tagsüber jemand aus der Familie gesessen oder geschlafen, T5 und T1 hätten dort auch schon mal zusammen gespielt.
Im Sommer habe man die Matratze nicht gebraucht und weggestellt. Das braune Tuch habe seitdem unter einer ihrer beiden Matratzen auf dem Bett im Schlafzimmer gelegen. Die Matratzen seien unterschiedlich hoch und durch das Tuch ließe sich zusammen mit anderen Tüchern, die dadurch auch verstaut würden und weniger Platz wegnähmen, der Höhenunterschied ausgleichen.
Sicher ausgeschlossen hat sie, dass sie selbst, ihre Tochter oder R1 die Tücher jemals mit in seine Wohnung genommen hätten. Auch im Auto des Angeklagten habe es sich nie befunden. sie habe es nach dem Erwerb imm Asylbewerberheim zu Fuß nach Hause getragen. Sie könne auch ausschließen, die Tücher einmal mit der Bettwäsche von R1 zusammen gewaschen zu haben. Da sei sie sich besonders sicher, da sie die Bettwäsche, die R1 im Zeitpunkt seines Todes aufgezogen gehabt habe, überhaupt noch nie gewaschen habe. Sie sei ja erst kurz zuvor von ihm gekauft worden.
Die Kammer hält die insoweit von der Zeugin getätigten Angaben für glaubhaft. Aus ihnen folgt zur Überzeugung der Kammer, dass das in ihrem Schlafzimmer aufgefundene kleine Spannbetttuch nicht ursächlich für die durch direkten Kontakt entstandenen Spuren im Lebensbereich R1s sein kann, da es zum Zeitpunkt seiner Tötung auf der Matratze im Wohnzimmer der Zeugin gelegen hat. Abhandengekommen oder verschwunden gewesen sei es nach der Erinnerung der Zeugin nämlich nie gewesen. Vielmehr sei es so gewesen, dass sie und ihre Tochter in der Zeit nach dem Tod R1s aus Angst oft auf der Matratze im Wohnzimmer geschlafen hätten und das Tuch in dieser Zeit unverändert auf der Matratze aufgezogen gewesen sei.
Nicht mit Sicherheit feststellen kann die Kammer, ob das für den Vogelkäfig genutzte Tuch oder der davon abgeschnittene Teil die Spuren am Tatort verursacht hat. Jedenfalls aber hält die Kammer es mit dem Sachverständigen nach den Ergebnissen der Faseranalyse – eindeutig materialidentisches Verhalten der Fasern des Spannbetttuchs zu den am Tatort und im Lebensbereich des Angeklagten gefundenen Spuren – für äußerst unwahrscheinlich, dass ein sich ebenfalls materialidentisch verhaltendes Textil, welches nichts mit den Tüchern aus dem Haushalt der Zeugin B1 zu tun haben soll, am Tatort eingesetzt wurde. Insoweit ist vielmehr naheliegend und für die Kammer überzeugend, dass der Angeklagte eines der nicht mehr gebrauchten Tücher an sich genommen hatte, wobei der Zweck, es bei der Tötung R1s einzusetzen, zu dieser – nicht mehr feststellbaren Zeit – nicht absehbar gewesen sein muss. Denn es steht fest, dass der Angeklagte ein Tuch identischer Verhaltensart in sein Auto gebracht haben muss, da die dortigen Spuren nur durch direkten Kontakt entstanden sein können.
Aus all dem folgt zur Überzeugung der Kammer ein weiteres Indiz, das für die Täterschaft des Angeklagten spricht, da er in diesem Fall die einzig erkennbare Verbindung zwischen dem Tuch aus dem Hause der Zeugin B1 und dem Lebensbereich R1s ist, nachdem die Zeugin B1 und ihre Tochter überzeugend als Spurenmittler ausgeschlossen werden konnten. Gegen diese Bewertung spricht auch nicht, dass die Kammer den Zweck des Einsatzes des Tuches am Tatort nicht feststellen konnte, da mögliche Verwendungsweisen unschwer ersichtlich sind. So könnte der Angeklagte das Tuch benutzt haben, um das Tatwerkzeug, also mindestens Messer und Schraubendreher, versteckt bzw. spurenvermeidend vom Auto zum Tatort und wieder zurück zu bringen. Wichtiger ist jedoch, dass die Kammer eine Verwendung, noch dazu durch den Angeklagten, ausschließen kann, die nicht mit der Tatbegehung in Zusammenhang steht, da nach den obigen Ausführungen feststeht, dass der Angeklagte das Schlafzimmer des Geschädigten – abgesehen von der Tatbegehung – nie betreten hatte.
hh) Gesamtbewertung
Eine Gesamtbetrachtung der vorgenannten Indizien und Indizienketten führt die Kammer zu dem sicheren Schluss, dass der Angeklagte R1 wie festgestellt getötet hat. Sein sehr starkes doppeltes Tatmotiv, der nächtliche Drohanruf und die kurz darauf erfolgte Tötung seines Nebenbuhlers stellen bei einer gesamtschauenden Betrachtung schon sehr starke Hinweise auf seine Täterschaft dar, die durch die Faserspuren am Tatort eine – wenn auch nicht statistisch berechenbare – Objektivierung erfahren.
Insbesondere kommt auch kein anderer Täter ernsthaft in Betracht. Spuren, die Anhaltspunkte für eine andere Person als Täter erbracht hätten, sind durch die Beweisaufnahme nicht bekannt geworden, insbesondere auch nicht von den Spurensachverständigen oder Ermittlern beobachtet oder geschildert worden.
Gleich welche Version eines möglichen Streits zwischen dem Zeugen U1 und R1 man annehmen möchte, stellte doch keine davon für U1 ein Motiv dar, R1 zu ermorden. Sollte es, wie der Zeuge angegeben hat, um die letztlich geleistete Mietzahlung gehen, bestünde kein Grund, weshalb der Zeuge U1 auf R1 wütend sein und ihm nach dem Leben trachten sollte. Sollte es, wie die Zeugin B1 angegeben hat, zum Streit zwischen den beiden gekommen sein, weil R1 wütend über die Einmischung in seine Beziehung zur Zeugin war und gleichzeitig etwas an der Freundin des Zeugen U1 auszusetzen gehabt habe, wäre beides für sich wie zusammen genommen auch noch kein Grund gewesen, R1 umzubringen. Andere Motive sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass bei R1 höhere Geldbeträge aufbewahrt worden sein könnten, auf die es der Zeuge U1 oder ein anderer Täter abgesehen haben könnten. Zwar wollte R1 sich nach Angaben der Zeugen U1 und B1 ein teureres Auto kaufen und war Mitglied in zwei Sparzirkeln, in denen auch Bargeld ausgegeben wurde. Konkretere Feststellungen dazu, um Beträge welcher Höhe es sich handelte und ob und wo R1 größere Beträge überhaupt bei sich aufbewahrte, ließen sich aber nicht treffen. Für U1 hätte es auch näher gelegen, sich das Geld unbemerkt zu nehmen, sollte er es für sich gewollt haben, zumal die Brandlegung, die vom selben Täter begangen wurde (siehe unten unter o)) und die erwartbarer Weise auch auf seine Wohnung hätte übergreifen können, mit seiner Täterschaft nicht in Einklang zu bringen ist. Schließlich spricht auch der selbstlose Einsatz des Zeugen am Morgen des 19.01.2020 nicht dafür, dass der Zeuge U1 der Täter gewesen sein könnte. Denn sein selbstgefährdendes und zu Verletzungen führendes Verhalten, insbesondere das Einschlagen der Scheibe, Klettern durch den mit Glassplittern versehenen Fensterrahmen, das Aufhalten im stark verrauchten Schlafzimmer und schließlich auch der nachhaltige Versuch, die Leiche R1s zum Atmen von Sauerstoff an das Fenster zu hieven, sind aus Sicht der anwesenden Zeugen und auch nach dem Bild, was sich die Kammer von dem Geschehen machen konnte, so authentisch auf das Leisten von Hilfe für seinen Mitbewohner ausgerichtet gewesen, dass kein vernünftiger Zweifel besteht, dass der Zeuge U1 die Möglichkeit sah, R1 noch retten zu können. Der Täter dagegen wusste nach den Messerstichen sicher, dass R1 tot war.
Auch die Zeugin B1 kommt als Täterin nicht in Betracht. Ein Motiv ist nicht erkennbar. Hätte sie die Beziehung zu R1, wie sie es vor der Kammer angedeutet hat, nicht mehr gewollt, hätte es ihr sogar nach dem ausdrücklichen Vorschlag von R1 freigestanden, zum Angeklagten zurückzukehren. Dieses Angebot lehnte sie aber noch am 00.00.2020 ab. Auch sieht die Kammer nicht, wie die Zeugin zum Tatort nach A1 hätte gelangen sollen, da sie weder ein Auto hat noch fahren kann. Dass sie in der Vergangenheit das Auto des Angeklagten benutzt hätte, ist nicht bekannt geworden und daher fernliegend. Schließlich hält die Kammer sie nach dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck auch ihrem Leistungsvermögen nach nicht in der Lage, die sehr gut geplante und kaltblütig vollendete Tat begangen zu haben.
o) Angeklagter auch Täter der Brandlegung
Da die Brandlegung offenbar der Beseitigung von Spuren diente, die bei der Ermordung R1s entstanden waren, ist diese so untrennbar mit dem Tötungsdelikt verbunden, dass die Kammer keinen Zweifel daran hat, dass beide Taten durch denselben Täter, demnach durch den Angeklagten begangen wurden.
Davon, dass der Angeklagte bei der Brandlegung den Tod U1s in Kauf nahm, ist die Kammer überzeugt, weil ihm nach dem Besuch der Örtlichkeiten am 00.00.2020 bewusst war, dass U1 seinen Wohnbereich über demjenigen R1s hatte und auch dieser Gebäudeteil aufgrund der Bausubstanz von einem Vollbrand, den er beabsichtigte, ergriffen worden wäre. Dass U1 in dieser Nacht nicht mit einem Angriff auf sein Leben rechnete, der Brand ihn also in seiner Wohnung überraschend und ohne Fluchtmöglichkeiten über das Treppenhaus getroffen hätte, war dem Angeklagten ebenfalls bewusst, weil es nach der Lebenserfahrung erwartbar war und keine dagegen sprechenden Umstände ersichtlich waren.
Gleiches gilt für die vom Angeklagten in Kauf genommene Gefahr, dass ein zu einem Vollbrand gewachsenes Feuer auf die andere Doppelhaushälfte übergreifen und dort zu nicht nur unerheblichen gesundheitlichen Folgen für Leib und Leben der dortigen Bewohner geführt hätte. Ob und wie viele Menschen sich in dieser Nacht in der bewohnten Doppelhaushälfte aufhielten, war dem Angeklagten unbekannt.
Möglichkeiten, das Feuer einzudämmen und zu löschen, hat sich der Angeklagte begeben, indem er sich fluchtartig vom Tatort entfernte, nachdem er die Brände in der Vorstellung, diese würden sich zu einem Vollbrand ausweiten, gelegt hatte. Davon, dass der Angeklagte demnach das selbstständige Erlöschen des Feuers nicht mehr bemerkte, weil er sich zuvor entfernt hatte, geht die Kammer schon deshalb aus, weil ein längeres Verweilen sein Entdeckungsrisiko erhöht hätte. Zudem ist die Kammer vor dem Hintergrund des für den Angeklagten wichtigen Zweck des Feuers davon überzeugt, dass – hätte er dessen Erlöschen bemerkt – er erneut, auch an anderer Stelle mit dem Ziel der Spurenvernichtung ein weiteres Feuer entzündet hätte. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte Anstrengungen unternommen hätte, das Feuer zu löschen, sind durch die Spurensicherungsmaßnahmen und die Bewertung des Tatorts durch den Brandsachverständigen nicht zu Tage getreten.
p) Schuldfähigkeit des Angeklagten
Die Feststellung, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seines Tuns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, zur Tatzeit weder aufgehoben noch erheblich vermindert war, beruht auf den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen G2. Diese hat ausgeführt, dass bei dem Angeklagten aus sychiatrischer Sicht keines der vier Eingangsmerkmale des § 20 StGB vorliege, weshalb eine erhebliche Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit und/oder des Steuerungsvermögens nicht in Betracht komme.
So habe die Beweisaufnahme und insbesondere die Vernehmung der dem Angeklagten nahestehenden Zeugin B1 keine Anhaltspunkte für eine schwerwiegende psychische Erkrankung ergeben. Anhaltspunkte für eine hirnorganische Beeinträchtigung fehlten ebenso. Auch hätten sich keinerlei Anzeichen dafür ergeben, dass die Tat in einem intoxikierten Zustand begangen worden sei. Nach allem sei deswegen keine Erkrankung oder Störung, die dem Eingangsmerkmal der „krankhaften seelischen Störung“ zugeordnet werden könnte, ersichtlich.
Auch spreche die Tat als solche gegen eine ausnahmezustandshafte affektive Erregung im Sinne einer „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“. Es gebe nach den in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnissen keine Anhaltspunkte für ein eruptives, impulsives Geschehen. Vielmehr erscheine die Tat durchdacht sowie planhaft vor- und nachbereitet. Eine affektive Erregung sei vorliegend auszuschließen, da das Opfer bei Beginn der Tatausführung geschlafen habe und die Konversation am Telefon, sei sie bedrohlich oder provozierend gewesen, bereits einige Zeit zurückgelegen hätte. Die Tat wirke dementsprechend, insbesondere im Ansinnen, keine Spuren zu hinterlassen, gezielt und gesteuert, was eine massive Störung des psychischen Funktionsniveaus ausschließe.
Die Annahme eines „Schwachsinns“ sei bei dem Angeklagten aufgrund seines anzunehmenden Schulabschlusses und seiner in der Hauptverhandlung zu Tage getretenen intellektuellen Fähigkeiten auszuschließen. So habe der Angeklagte zwar keine Einlassung abgegeben, aber der Hauptverhandlung aufmerksam und weitgehend ohne Dolmetscher beigewohnt. Auch in dem Gespräch, in dem der Angeklagte die Exploration abgelehnt hat, habe er seine schnell erlernten Deutschkenntnisse unter Beweis gestellt.
Persönlichkeitsstörungen, die von ihrem Schweregrad einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ im Sinne des § 20 StGB entsprächen, seien schließlich auch nicht erkennbar geworden. Zwar weise der Angeklagte nicht zu verkennende narzisstische und dissoziale Persönlichkeitszüge auf, diese erreichten jedoch nicht den Grad einer schweren Persönlichkeitsstörung und böten deshalb auch keinen Anlass, eine andere schwere seelische Abartigkeit als Eingangskriterium des § 20 StGB anzunehmen. Anzeichen für die narzisstischen Persönlichkeitszüge seien insbesondere in der geschilderten Trennungssituation zu erkennen. So zeige sich hier die fehlende Fähigkeit, die Zurückweisung zu ertragen, mehr aber noch die Unfähigkeit, aus der Sicht seiner Ehefrau ihren Entschluss für die Beendigung der Beziehung und die Entscheidung für den neuen Partner zu akzeptieren. Deutlich sei dies beispielsweise in dem von der Zeugin B1 – nach Ansicht der Kammer glaubhaft – geschilderten Verhalten nach der Trennung geworden, als der Angeklagte in zwei Fällen so lange an der Haustür der Zeugin klingelte, bis diese die Polizei rief, weil der Angeklagte sich von ihr vorher nicht „abwimmeln“ ließ. Zudem zeige sich ein für die narzisstische Persönlichkeitsstruktur sprechender Kontrollwahn darin, dass er auch nach der Trennung – in direkter Nähe zu seiner Frau wohnend – diese beobachtete und Einfluss auf ihr Leben nahm, indem er sie quasi täglich aufsuchte.
Für die dissozialen Anteile seiner Persönlichkeitszüge böten sich Anhaltspunkte in dem der Trennung direkt vorgelagerten Zeitraum, als der Angeklagte rücksichtlos betreffend die Gefühle seiner damals noch nicht von ihm getrennten Ehefrau seine neue Partnerin mit in die eheliche Wohnung brachte, diese von seiner Ehefrau bekochen ließ und anschließend mit ihr zusammen in der Wohnung nächtigte. Auch nach der Trennung seien dissoziale, insbesondere manipulative Persönlichkeitszüge deutlich zu Tage getreten, indem der Angeklagte den Zeugen U1 flehentlich bettelnd um Unterstützung darum bat, seine Tochter wiederzusehen, wobei er ausdrücklich betonte, dass es ihm nicht um seine Ehefrau gehen würde. Tatsächlich jedoch sei eben Letzteres treibendes Motiv gewesen, was der Angeklagte, um seinen Willen zu bekommen, dem Zeugen gegenüber nicht offengelegt hat.
Allerdings ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die narzisstisch dissoziale Akzentuierung auch außerhalb des Bereichs partnerschaftlicher Beziehungen aufträte, was gegen eine überdauernde schwere Persönlichkeitsstörung spreche. Sein Lebensweg, insbesondere seine Integration in Deutschland, sei vorbildhaft, die Kommunikation mit ihm reibungslos möglich und soweit ersichtlich auch im Verhältnis zu anderen Personen konfliktfrei.
Diesen überzeugenden Ausführungen der erfahrenen Sachverständigen G2 hat sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung angeschlossen und deshalb eine Aufhebung oder erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit ausgeschlossen.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte sich wie tenoriert strafbar gemacht.
1. Tat zum Nachteil R1s
Durch die Messerstiche in den Körper R1s hat der Angeklagte den Tatbestand des Heimtückemordes nach § 211 Absatz 2, 2. Gruppe, 1. Variante StGB verwirklicht. Das ist immer dann der Fall, wenn der Täter die Tat unter bewusster Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers begeht (Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 211 Rn. 34). Indem der Angeklagte wenigstens den ersten Messerstich führte, als sein Opfer, welches sich auch im Zeitpunkt des Zubettgehens keines Angriffs versah, schlief, nutzte er einen Zustand aus, in dem R1 die natürliche Abwehrfähigkeit und -bereitschaft fehlte. Diese Umstände hatte der Angeklagten auch erkannt, dem es ja gerade darauf ankam, den ihm körperlich überlegenen R1 in einem Moment anzugreifen, in dem er keine Gegenwehr leisten konnte.
Das Vorliegen eines weiteren Mordmerkmals hat die Kammer nicht angenommen. Insoweit kam noch die Verwirklichung des Mordmerkmals der „sonst niedrigen Beweggründe“ in Betracht, welches die Kammer jedoch im Ergebnis nicht für gegeben hält. Niedrige Beweggründe sind solche, die nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf sittlich tiefster Stufe stehen (Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 211 Rn. 14a). Handlungsleitend ist nach dem Dafürhalten der Kammer neben dem Motiv der Eifersucht darauf, dass R1 eine Beziehung mit der Ehefrau des Angeklagten führte, das Motiv der Rache für die am 00.00.2020 erlebte Demütigung durch die am Bahnhof von A1 vor den Augen der Ehefrau und der Tochter des Angeklagten zugefügten Schläge und Tritte. Beide Motive sind – anders als beispielsweise ein als uneingeschränkt empfundenes Besitzrecht des Täters in Bezug auf einen anderen Menschen, welches die Kammer für den Angeklagten jedoch nicht angenommen hat – sogenannte normalpsychologische Gefühlsregungen, die hier ihrer Art und ihrem Hintergrund nach nicht Ausprägung einer niedrigen Gesinnung des Täters sind.
2. Brandlegung
Durch das Entzünden zweier Brandherde am Bett und dem Versuch, einen weiteren Brand an der Wohnzimmergardine zu legen, hat der Angeklagte sich darüber hinaus wegen versuchten Mordes, besonderes schwerer Brandstiftung und versuchter Brandstiftung mit Todesfolge strafbar gemacht.
a) versuchter Mord, § 211 Abs. 2 StGB
Durch das Entzünden von zwei Brandherden am Bett des toten R1 hat der Angeklagte den Tatbestand des versuchten Mordes zum Nachteil des Zeugen U1 verwirklicht, der sich – wovon der Angeklagte ausging – in seiner über dem Schlafzimmer R1s befindlichen Wohnung aufhielt und sich keines Angriffs versah. Beim Entzünden der Brandquellen nahm der Angeklagte billigend in Kauf, dass nicht nur der Tatort, also das Schlafzimmer, verbrennt, worauf es ihm ankam, sondern das Feuer in dem offenbar alten Haus über die Wände und die Decke auch den darüberliegenden Wohnbereich des U1 erfasst, wodurch Letzterer entweder durch die Rauchgasentwicklung oder direkt im Feuer hätte sterben können.
Er hat durch die Brandlegung nicht nur das Mordmerkmal der Heimtücke verwirklicht, welches dadurch begründet wird, dass der Zeuge U1 für den Fall des Übergreifens des Feuers auf die Hauswände und die Zimmerdecke vom Feuer in seiner Wohnung überrascht worden wäre und mangels naheliegender Fluchtmöglichkeiten hätte zu Tode kommen können, sondern auch die Mordmerkmale der Verdeckungsabsicht und der Tatbegehung mit gemeingefährlichen Mitteln. Die Verdeckungsabsicht folgt aus der von der Kammer festgestellten Absicht des Angeklagten, etwaige auf ihn als Täter hinweisende Spuren durch die Brandlegung zu vernichten. Gemeingefährlich war die Brandlegung, weil der Angeklagte mit der Brandlegung eine Tatausführung gewählt hat, die eine über den Taterfolg hinausgehende Gefährdung Dritter bewirkt. Namentlich wären durch eine im Sinne des Angeklagten erfolgreiche Brandlegung alle in der angrenzenden Doppelhaushälfte anwesenden Bewohner bzw. deren Besucher, im Ergebnis also eine für den Angeklagten nicht überschaubare Gruppe von Menschen, in direkter Lebensgefahr gewesen, weil davon auszugehen wäre, dass sie zur Tatzeit schliefen. Für den Fall, dass die Brandlegung erfolgreich gewesen wäre, hätte der Angeklagte die von ihm entfachte Gefahr nicht mehr kontrollieren, folglich auch die Gefährdung anderer als der in seinen Vorsatz aufgenommener Personen nicht mehr verhindern können.
Als er den Tatort verließ, ging er davon aus, alles Erforderliche getan zu haben, um einen Vollbrand mit den in Kauf genommenen weiteren Folgen zu bewirken, so dass auch ein Rücktritt von dem versuchten Mord zum Nachteil U1s ausscheidet.
Dass das Feuer sich nicht zu einem Vollbrand entwickelte, lag letztlich nur an der der mangelnden Sauerstoffzufuhr im Schlafzimmer und der Unendzündbarkeit der Gardine und demnach nicht auf Bemühungen des Angeklagten, der insofern auch keine Aktivitäten entwickelt hatte.
b) besonders schwere Brandstiftung, § 306b Absatz 2 Nr. 2 StGB
Indem der Angeklagte durch die Brandlegung ein Gebäude, welches der Wohnung von Menschen dient, teilweise zerstört hat, um eine andere Straftat zu verdecken, hat er sich wie erkannt auch wegen besonders schwerer Brandstiftung strafbar gemacht. Die teilweise Zerstörung erkennt die Kammer in der Unbrauchbarmachung des Schlafzimmers in der Wohneinheit R1s. Durch die eingetretene starke Verrußung war das Schlafzimmer erst nach mehrmonatiger Sanierung – insbesondere der Fußböden und des Putzes, dazu waren auch die Fenster zerstört – wieder benutzbar, so dass die Unbrauchbarmachung durch die nicht nur unerhebliche Zeitspanne auch von einigem Gewicht war.
c) versuchte Brandstiftung mit Todesfolge, §§ 306c, 22 , 23 Absatz 1 StGB
Aus den oben genannten Gründen hat der Angeklagte auch den Tatbestand der versuchten Brandstiftung mit Todesfolge verwirklicht, wird die insoweit geforderte leichtfertige Verursachung des Todes eines anderen Menschen doch „als Minus“ von der mit bedingtem Vorsatz vorgenommenen Tötung mitverwirklicht.
3. Konkurrenzen
Der Mord an R1 steht in Realkonkurrenz zu den durch die Brandlegung verwirklichten Delikten, da Letztere dem Schutz anderer Rechtsgutsinhaber dienen. Insbesondere bei höchstpersönlichen Rechtsgütern stehen Handlungen, die zur Verletzung verschiedener Rechtsgutsträger führen, in Tatmehrheit nach § 53 StGB zueinander, auch wenn die insoweit begangenen Handlungen in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stehen.
V.
Gemäß § 53 Absatz 1 StGB ist wegen der in Realkonkurrenz zueinander stehenden Straftaten eine Gesamtstrafe zu bilden:
1. Mord an R1
Für den Mord an R1 ist gegen den Angeklagten
eine lebenslange Freiheitsstrafe
zu verhängen, § 211 Abs. 1 StGB. Außergewöhnlich mildernde Umstände, die wegen des Übermaßverbots ein ausnahmsweises Absehen von der lebenslangen Freiheitsstrafe gebieten, sind vorliegend nicht erkennbar.
2. Brandlegung
Die Kammer hat die Strafe nach den Grundsätzen des § 52 Abs. 2 S. 1 StGB dem Strafrahmen der besonders schweren Brandstiftung nach § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB entnommen, der auf Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren lautet.
Bei der Strafzumessung hat die Kammer die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen (§ 46 StGB) und sich dabei im Einzelnen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist. Durch die ihm vorgeworfene Tat – die Brandlegung in der Wohnung R1s – hat er keine erheblichen, insbesondere keine bleibenden körperlichen Schäden verursacht, da der Brand in einem frühen Stadium erloschen ist, was die Kammer dem Angeklagten ebenfalls zugutegehalten hat. Schließlich hat die Kammer eingestellt, dass der Angeklagte, soweit er sich tateinheitlich des versuchten Mordes schuldig gemacht hat, lediglich mit Eventualvorsatz handelte.
Zu seinen Lasten hat die Kammer die Verwirklichung von drei Mordmerkmalen sowie drei verschiedenen Straftatbeständen berücksichtigt. Infolge der Tat kam es zu einem nicht nur unerheblichen Sachschaden an dem Wohnhaus, den die Kammer unter höchst vorsichtiger Schätzung mit einem mindestens vierstelligen Betrag annimmt. Hinsichtlich der Brandlegung ist zudem von der stärksten Vorsatzform, der Absicht auszugehen, was die Kammer ebenfalls strafschärfend berücksichtigt hat.
Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine
Freiheitsstrafe von 9 Jahren
für tat- und schuldangemessen.
3. lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstrafe
Gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 StGB ist wie tenoriert zu erkennen, wenn eine der in die Gesamtstrafe einzubeziehenden Einzelstrafen auf eine lebenslange Freiheitsstrafe lautet.
4. Feststellung der besonderen Schwere der Schuld
Die Kammer hat sich im Ergebnis gegen die Feststellung einer besonderen Schwere der Schuld entschieden. Eine besondere Schuldschwere gemäß § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB ist immer dann gegeben, wenn eine Vielzahl erschwerender Umstände von erheblichem Gewicht vorliegen, die eine Vollstreckungsaussetzung nach 15 Jahren Vollzugsdauer auch bei günstiger Sozialprognose unangemessen erschienen lassen.
Bei der insoweit erforderlichen zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit hat die Kammer zwar gesehen, dass der Angeklagte in einem besonderen Maße heimtückisch handelte und bei der Versuchstat drei Mordmerkmale verwirklichte. Demgegenüber steht der Umstand, dass die vom Angeklagten begangene Tat letztlich eine Beziehungstat war, für die Eifersucht ein treibendes Motiv war. Diese für sich genommen menschlich nachvollziehbare Empfindung wird im vorliegenden Fall noch gesteigert durch die Kränkung, die der Angeklagte vor den Augen seiner Tocher und Frau von deren neuen Partner nicht lange vor der Tat erlitten hatte.
Unter Berücksichtigung dieser Motivlage sowie des Umstands, dass der Angeklagte bislang noch nicht vorbestraft war und keinerlei Einwirkung durch den Strafvollzug erlebt hat, kommt die Kammer zu dem Entschluss, dass eine Feststellung der besonderen Schuldschwere gerade noch nicht geboten ist.
5. Maßregeln der Besserung und Sicherung
Maßregeln waren gegen den Angeklagten nicht zu verhängen, da er weder unter einer überdauernden psychischen Erkrankung leidet, aufgrund derer er die Taten im Zustand zumindest erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hätte noch unter dem Hang, alkoholische Getränke oder andere Rauschmittel im Übermaß zu konsumieren. Insoweit hat die Kammer sich ebenfalls von der psychiatrischen Sachverständigen G2 bei der Beurteilung des Angeklagten unterstützen lassen und wie diese die Verhängung von Maßregeln nicht für geboten erachtet.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Absatz 1, 472 Absatz 1 Satz 1 StPO.