Gefährliche Körperverletzung durch Metallschiene: Angriff auf schlafende Ehefrau
KI-Zusammenfassung
Das LG Münster verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, nachdem er seine schlafende Ehefrau mit einer Metallschiene mehrfach gegen den Kopf schlug und sie anschließend weiter mit Fäusten misshandelte. Zentral war die Einordnung der Tatausführung als gefährliche Körperverletzung mittels Werkzeugs und wegen potenziell lebensgefährdender Behandlung. Das Gericht hielt einen Tötungsvorsatz zwar für naheliegend, ging aber zugunsten des Angeklagten von einem freiwilligen Rücktritt vom Tötungsentschluss aus. Eine Qualifikation nach § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB lehnte es ab, da das bloße Ausnutzen des Schlafes keine Hinterlist darstellt.
Ausgang: Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zu 6 Jahren 6 Monaten Freiheitsstrafe; Kosten dem Angeklagten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Metallstange/-schiene kann ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB sein, wenn sie nach ihrer objektiven Beschaffenheit und der konkreten Art der Benutzung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
Eine Behandlung ist „das Leben gefährdend“ im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, wenn die konkrete Einwirkung nach Art und Intensität generell geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen; eine konkrete Lebensgefahr muss nicht eingetreten sein.
Das bloße Ausnutzen des Schlafes des Opfers erfüllt für sich genommen nicht das Merkmal der Hinterlist im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Für die Beurteilung eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch ist maßgeblich die Tätervorstellung unmittelbar nach der letzten Ausführungshandlung mit Tötungsvorsatz; Zweifel gehen zugunsten des Angeklagten.
Bei der Strafzumessung kann ein Angriff auf ein schlafendes Opfer mit einer potentiell tödlichen Einwirkung als besonders verwerflich gewertet werden und die Annahme eines minder schweren Falles der gefährlichen Körperverletzung ausschließen.
Tenor
Der Angeklagte ist der gefährlichen Körperverletzung schuldig.
Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren 6 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen
Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
Angewandte Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 StGB
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 36 Jahre alte Angeklagte wurde in V in Kosovo geboren. 1990, im Alter von 5 Jahren, kam er mit seiner Familie nach Deutschland und lebte zunächst mit dieser über 10 Jahre lang in I in einer Asylbewerberunterkunft.
Der 195# geborene Vater des Angeklagten war Musiker und lebt nach Verbüßung einer Haftstrafe wegen Vergewaltigung und dann erfolgter Abschiebung nun in Serbien. Die 195# geborene Mutter des Angeklagten lebt in I und ist gesundheitlich bedingt nicht mehr berufstätig. Die Eltern trennten sich 2009, als der Vater bereits inhaftiert war. Der Angeklagte hat vier ältere Geschwister, einen Bruder und drei Schwestern, die alle in Deutschland leben.
Der Angeklagte besuchte die Vorschule und die Grundschule in I, wobei er die erste Klasse u.a. wegen Sprachproblemen wiederholte. Danach ging er zur Hauptschule, wo er die siebte Klasse wiederholen musste und dann nach der neunten Klasse im Alter von 18 Jahren die Schule ohne Abschluss verließ. Den Versuch, den Schulabschluss nachzuholen, brach er ab, da er zu diesem Zeitpunkt noch keine Arbeitserlaubnis hatte und deshalb davon ausging, keine Berufsausbildung machen zu können. Kurz danach erhielt er eine Arbeitserlaubnis und ging dann verschiedenen, häufig wechselnden ungelernten Arbeitstätigkeiten nach, überwiegend im Wege der Zeitarbeit.
2007 lernte der Angeklagte seine Ehefrau B1 kennen, die die Geschädigte in diesem Verfahren ist. Zu diesem Zeitpunkt war die am ##.##.1990 geborene Geschädigte 16 Jahre alt, sie zog kurz vor ihrem 17. Geburtstag von M zu dem Angeklagten und seinen Eltern nach I. Am ##.##.2008 wurde der gemeinsame Sohn B2 geboren. Erst 2011 heiratete das Paar, da zuvor die hierzu notwendigen Papiere gefehlt hatten. Am ##.##.2011 wurde der zweite Sohn B3 geboren und 2016 die Tochter B4. 2012 war die Familie von I in das nahe gelegene O umgezogen.
B1 war nicht erwerbstätig und kümmerte sich um den Haushalt und die Kinder. Ihren Einsatz als Hausfrau und Mutter hielt der Angeklagte möglicherweise für unzureichend und sah sich deshalb diesbezüglich selbst über Gebühr – sozusagen „doppelt“ – gefordert. Dies führte zu Streitigkeiten zwischen den Eheleuten und war nach den Angaben des Angeklagten auch dafür verantwortlich, dass er Arbeitsstellen verlor, wobei er aber stets schnell wieder neue Arbeit fand.
Um „abzuschalten“ (so der Angeklagte), fing er spätestens im Jahr 2013 damit an, regelmäßig an Glücksspielautomaten zu spielen.
Das verspielte Geld fehlte der Familie für deren Lebensunterhalt angesichts der regelmäßig ohnehin eher geringen Einkünfte des ungelernt arbeitenden Angeklagten. Teilweise mussten Familienmitglieder finanziell aushelfen, etwa um die Wohnungsmiete begleichen zu können. Dies führte zu erheblichen weiteren Streitigkeiten zwischen den Eheleuten und auch dazu, dass B1 schließlich durchsetzte, dass der Lohn des Angeklagten auf ein auf ihren Namen laufendes Konto floss.
Vom ##. bis zum ##.08.2016 kam es zu einer notfallmäßigen stationären Aufnahme des Angeklagten im Krankenhaus in D, nachdem er eine Überdosis Tabletten wegen „persönlichen Stress“ – so die Angabe des Angeklagten seinerzeit – genommen hatte. Suizidalität stellte er hingegen in Abrede.
Wegen des Spielens kam es im Juni 2017 auch zu einem ersten Aufenthalt in der Klinik F. Dort schilderte der Angeklagte eine suizidale Krise, pathologisches Spielen seit ca. vier Jahren und einen Suizidversuch 4 Wochen zuvor durch Tabletteneinnahme mit Behandlung im U-Krankenhaus. Bereits nach 2 Tagen brach der Angeklagte die Behandlung wieder ab und wurde entlassen.
Im März 2018 brachte seine Schwester B5 den Angeklagten erneut in die Klinik F. Wieder gab er an, immer wieder Suizidgedanken wegen seiner Spielsucht zu haben. Er habe Schulden und Familie und Arbeit verloren. Nach 2-tägigem Aufenthalt wurde er an die Caritas G zur weiteren Behandlung der Spielsucht vermittelt.
Die dortige Behandlung trat er aber nicht an oder brach sie bald ab und führte das Spielen fort. Zeitweise gelang es ihm möglicherweise aber auch, dieses zu reduzieren oder längere Zeiten auch gar nicht zu spielen, so insbesondere während der coronabedingten Lockdownzeiten ab Frühjahr 2020.
Der Angeklagte trinkt nur selten Alkohol. Er raucht ca. 20 Zigaretten am Tag. Er konsumiert keine illegalen Drogen. Er ist nicht vorbestraft.
II.
1.
Ab Oktober 2020 hielt der Angeklagte sich unter der Woche regelmäßig in H auf, um dort bei der Renovierung des Hauses A-Straße ###, dem Tatort dieses Verfahrens, zu helfen. Das Haus, in das er mit seiner Familie einziehen sollte, gehörte seinen Schwiegereltern, die inzwischen in H lebten. Während der Zeit der aufwändigen Renovierung wohnte der Angeklagte bei der Familie seiner Frau, mit der er zu dieser Zeit ein gutes Verhältnis hatte.
Im Februar 2021 zogen der Angeklagte, seine Frau und die drei Kinder nach H in das renovierte Haus, welches die Eltern der B1 dieser später übertragen wollten.
Es handelt sich um eine vollständig umfriedete, in L-Form angelegte Doppelhaushälfte. Die Haustür befindet sich auf der Gebäuderückseite und ist über den ebenfalls eingefriedeten, mit einem Tor versehenen Innenhof zu erreichen. Das Schlafzimmer der Eheleute befand sich im Erdgeschoss des Hauses, die Kinderzimmer in der 1. Etage.
Anfang Juni 2021 kam es, wie zuvor schon häufiger, zu einer vorübergehenden Trennung der Eheleute B. Diese hatten zu dieser Zeit rund 1.000 Euro für eine erforderliche Verlängerung ihrer Pässe gespart. Dieses Geld hatte der Angeklagte heimlich an sich genommen und mutmaßlich verspielt. Jedenfalls ging die Geschädigte davon aus, als ihr das Fehlen des Geldes auffiel. Der Angeklagte beteuerte wahrheitswidrig, er habe das Geld aufs Konto eingezahlt, da das Geld für die Pässe überwiesen werden müsse. Anschließend erklärte er, mit den Kindern Brot kaufen fahren zu wollen. Tatsächlich fuhr er, um weiterem Streit über das fehlende Geld aus dem Weg zu gehen, ohne Absprache mit seiner Frau mit den Kindern zu seinem Bruder nach E und dann später zu seiner Mutter nach I. In deren 1-Zimmer-Appartment blieben sie sodann über Wochen. Der Angeklagte, der nicht mehr in H leben wollte, sich insbesondere mit der dort lebenden Familie seiner Frau überworfen hatte, suchte vergeblich nach einer Wohnung für sich und die Kinder in I.
Die Geschädigte versuchte einmal ohne Erfolg, die Kinder in I abzuholen.
Der Angeklagte versuchte danach, seine Frau nach I zurückzuholen. Er verabredete hierzu ein Treffen mit ihr in H und fuhr dann mit ihr absprachewidrig in Richtung I. Als sie sich dagegen wehrte und forderte, sie aus dem Auto zu lassen, ließ er sie ca. 100 km entfernt von H schließlich nahe der Autobahn aussteigen. Sie fuhr mit dem Zug zurück nach H.
Ebenfalls in dieser Trennungszeit zwang der Angeklagte seinen Sohn B2, beleidigende Sprachnachrichten mit falschen Beschuldigungen über seine Mutter aufzunehmen, u.a. mit dem Inhalt, dass diese in Gegenwart von B2, als dieser 6 Jahre alt gewesen sei, Sex mit fremden Männern gehabt habe. Diese Nachrichten schickte er an seine Ehefrau, um ihr klar zu machen, dass er im Falle einer Sorgerechtsstreitigkeit infolge der Trennung Beweise gegen sie in der Hand habe, und um auf diese Weise die Kinder auch tatsächlich bei sich behalten zu können.
Die Geschädigte nahm in der Trennungszeit über eine Zeitarbeitsfirma eine vollschichtige Erwerbsarbeit auf.
Am ##.08.2021 kehrte der Angeklagte mit den Kindern nach H zurück, nachdem er wiederum gespielt hatte und seine Mutter ihn deswegen herausgeworfen hatte. Die Geschädigte ließ sich überzeugen, es noch einmal mit ihm zu versuchen, verdeutlichte jedoch, dass sie ihre Erwerbsstätigkeit und die dadurch gewonnene finanzielle und persönliche Unabhängigkeit nicht mehr wieder aufgeben werde.
Der Angeklagte war weiterhin und bis zur Tat ohne reguläre Beschäftigung. Er suchte nach Arbeit und war zu diesem Zweck häufig unterwegs, hatte bis zur Tat aber noch keine neue Arbeit aufgenommen, bis auf einen „Gartenjob“, den er schwarz alle zwei Wochen am Wochenende bei dem Zeugen L verrichtete.
Der Angeklagte war mit dieser Situation sehr unzufrieden. Es machte ihm zu schaffen, dass er quasi ohne Einkünfte und auch ohne berufliche und familiäre Kontakte in H war, während seine Frau das Geld verdiente, sich mit Kollegen, mit ihren in H lebenden Eltern, die sie unterstützten, und mit weiteren Familienmitgliedern traf. Die Eltern B1s hatten dem Angeklagten inzwischen verdeutlicht, dass sie das Haus allein ihrer Tochter zuwenden würden. Mit seinen Schwiegereltern hatte sich der Angeklagte inzwischen auch wegen der Höhe der geforderten Miete für das Haus zerstritten. Zudem hatte er die Brüder und den Vater seiner Frau bei den Stadtwerken gemeldet, da diese Stromzähler manipuliert hätten.
Der unzufriedene Angeklagte sprach in dieser Zeit wiederholt davon, dass das Leben keinen Sinn mehr mache, dass es besser sei, wenn er oder auch sie alle stürben.
Am ##.08.2021 fand die Geschädigte bei ihrer Heimkehr von der Arbeit den Angeklagten weinend am Tisch sitzend vor, wobei er auf dem Tisch Bilder von ihr verteilt hatte. Ebenso hatte er Fotos des Paares u.a. von der Hochzeit im Schlafzimmer aufgehängt. Er sprach davon, wie glücklich sie zu dieser Zeit gewesen seien.
Am ##.08.2021, dem Tag vor der Tat, versuchte der Angeklagte mit B2 im Innenhof dessen E-Scooter zu reparieren. Hierbei sagte er zu B2 bezogen auf B1: „Ich will die einfach umbringen.“ B2 nahm diese Äußerung jedoch nicht ernst, da der Angeklagte Ähnliches schon häufiger gesagt hatte.
Den Abend des ##.08.2021 verbrachten die Eheleute mit ihren Kindern zu Hause. Anschließend gingen sie gemeinsam zu Bett. Im Bett führten die Eheleute ein Gespräch über die mögliche gemeinsame Zukunft. Die Geschädigte erklärte, die Beziehung zu dem Angeklagten fortsetzen zu wollen, wenn dieser aufhöre zu spielen und sich eine Arbeitsstelle suche. Anschließend schlief die Geschädigte ein.
2.
Spätestens in der folgenden Nacht, der Nacht von Freitag, dem ##.08.2021 auf Samstag, den ##.08.2021 entschloss sich der Angeklagte dazu, seine Ehefrau zu töten, die er für seine desolate Lebenssituation und seine Unzufriedenheit darüber verantwortlich machte. Er wollte aber auch nicht von dieser und den Kindern getrennt leben und sah auch keine Möglichkeit mehr, mit den Kindern wegzugehen, nachdem er damit zuletzt gescheitert war, die Kinder nun wieder in H in die Schule und den Kindergarten gingen und im Haus der Familie seiner Frau lebten.
In Vorbereitung seines Tötungsplans hob er zunächst im Innenhof des Hauses, angrenzend an die Pflasterung der Garagenzufahrt und der Terrasse, ein Erdloch mit den Maßen von etwa 215 cm x 60 cm aus. Als er in den frühen Morgenstunden bis zu einer Tiefe von 33 cm gegraben hatte, ließ er die genutzte Schaufel in dem Erdloch stecken.
Er holte eine Montageschiene aus Metall mit C-Profil und einer Länge von 53 cm bei einer Breite von 3 cm und einem Gewicht von 300 g, um damit auf seine Frau einzuschlagen. Zudem holte er eine Rolle graues Panzertape aus der Garage, um seine Frau ggf. damit fesseln bzw. den Leichnam zusammenbinden zu können.
Gegen 05:00 Uhr betrat er mit diesen Gegenständen das Schlafzimmer, in dem seine Ehefrau fest schlief. Um seine Frau zu töten, schlug er mit der Metallschiene mehrmals kraftvoll auf ihren Kopf ein. B1 erwachte, erkannte trotz der Dunkelheit im Zimmer, dass es sich bei dem Angreifer um ihren Ehemann handelte, richtete sich im Bett auf und versuchte, die Schläge abzuwehren. Dabei schrie sie und fragte den Angeklagten mehrmals, warum er das mache, erhielt jedoch keine Antwort des weiter auf sie einschlagenden Angeklagten.
Nachdem die Geschädigte zwischen Bett und Kommode zu Boden gefallen war, drückte der Angeklagte ihr Gesicht in ein auf dem Boden liegendes Kopfkissen, indem er sie mit der linken Hand im Nacken oder am Hinterkopf packte. Dies tat er vermutlich, um die Schreie der Geschädigten zu unterdrücken, da die Kinder in der ersten Etage des Hauses schliefen. Durch das Drücken des Kopfes mit dem Gesicht ins Kopfkissen wurde die Sauerstoffzufuhr der Geschädigten vermindert, jedoch nicht vollständig unterbrochen. Die Geschädigte geriet in Todesangst.
Währenddessen hielt der Angeklagte in der anderen Hand weiterhin die Metallschiene. Der zur Tatzeit 13-jährige Sohn B2 war durch die Schreie seiner Mutter auf das Geschehen aufmerksam geworden und kam in diesem Moment dazu, öffnete die Schlafzimmertür, schaltete das Licht ein, sah eine große Menge Blut und seine Eltern und rief seinem Vater zu: „B, was machst Du da, Du bringst Mama um!“
Der Angeklagte schloss die Schlafzimmertür, sodass der noch vor der Tür stehende B2 das weitere Geschehen zunächst nicht mehr sehen konnte. Der dem Angeklagten jedenfalls körperlich ebenbürtigen Geschädigten gelang es sodann jedoch, den Angeklagten von sich wegzudrücken und aus dem Schlafzimmer zu flüchten.
Der Angeklagte verfolgte seine Frau, wobei die Metallschiene auf dem Bett zurückblieb, und zwar möglicherweise, weil der Angeklagte sie verloren hatte, möglicherweise aber auch, weil er seinen Tötungsplan aufgegeben hatte und die Stange deshalb auf dem Bett abgelegt hatte.
Während seine Frau versuchte, zur Haustür zu gelangen, versuchte der Angeklagte dies zu verhindern, indem er sie im Flur festhielt und ihr einen so heftigen Faustschlag versetzte, dass sie vor der Kellerabgangstür gegenüber der Schlafzimmertür und dort gegen die Wand zu Boden fiel.
Der Angeklagte äußerte dabei wiederholt: „Ich muss hier raus.“ Die Geschädigte konnte noch einmal aufstehen und zur Haustür laufen. Diese war entgegen der sonstigen Gepflogenheiten der Familie verschlossen, sodass die Geschädigte das Haus nicht umgehend verlassen konnte. Der Angeklagte schlug an der Haustür erneut mit den Fäusten auf sie ein. Der Geschädigten gelang es nun, mit dem von innen steckenden Schlüssel die Haustür zu öffnen. Der noch im Flur stehende Sohn B2 hielt sie jedoch fest, da er nicht wollte, dass sich die körperliche Auseinandersetzung nach draußen verlagerte und so die Nachbarn etwas davon mitbekommen könnten.
Der Angeklagte schlug der Geschädigten ein letztes Mal mit der Faust ins Gesicht und flüchtete dann an ihr vorbei aus dem Haus und durch den Garten vom Grundstück.
Der Sohn B2 brachte der Geschädigten ein Handy, sodass diese um 05:08 Uhr den Notruf der Polizei anrufen konnte. Von der Leitstelle wurde sodann der Rettungsdienst verständigt.
Der Angeklagte war zur Tatzeit uneingeschränkt einsichts- und steuerungsfähig.
3.
Die Geschädigte wurde vom ##.08.2021 bis zum ##.08.2021 stationär im Krankenhaus in H sowie in der Kieferchirurgie des Klinikums S behandelt.
Sie hatte ein Schädelhirntrauma, drei Riss-Quetsch-Wunden der Stirn sowie der behaarten Kopfhaut von 3, 7 und 8 cm Länge erlitten, die genäht werden mussten. Außerdem hatte sie eine Prellung der Halswirbelsäule, ein Monokelhämatom des linken Auges, ein Hämatom im Bereich des rechten Ohres, Hämatome der Mundvorhofschleimhaut mit Bruchbildungen von vier Zähnen (41, 42, 31 und 32), von denen einer (41) kieferchirurgisch entfernt werden musste sowie massive Hämatome an beiden Schultern und Armen. Insgesamt war es zu mindestens 13 stumpfen Gewalteinwirkungen gegen den Körper der Geschädigten, hiervon zu mindestens drei kräftigen Schlägen mit der Metallschiene gegen den Kopf, gekommen.
Die erlittenen Verletzungen waren nicht konkret lebensgefährlich, wenngleich heftige Schläge mit einer derartigen Metallschiene gegen den Kopf grundsätzlich geeignet sind, das Leben zu gefährden.
Der Angeklagte verbrachte den Samstag und die Nacht zum Sonntag bei dem Zeugen L, bei dem er den ganzen Samstag über einen Carport anstrich. Dem Zeugen L sagte der Angeklagte, seine Frau sei fremdgegangen und deswegen wolle er nicht nach Hause zurück. Mit dem Lohn für seine Arbeit fuhr der Angeklagte am Sonntag zu seiner Schwester T nach I, die ihn in die Klink nach F brachte.
Dort gab er an, dass er seine Frau in einem eskalierenden Streit körperlich angegriffen habe, sie geblutet habe und ins Krankenhaus gekommen sei, während er geflüchtet sei.
Am Montag, dem .08.2021 wurde der Angeklagte in der Klinik in I vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem ##.08.2021 in Untersuchungshaft in der JVA Münster aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom selben Tag.
III.
1.
Die Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf dessen Einlassung.
Davon, dass dem Spielen des Angeklagten an Glückspielautomaten eine erheblich größere Bedeutung im Sinne der dazu getroffenen Feststellungen zukam, als der Angeklagte eingeräumt hat, ist die Kammer aufgrund der Bekundungen der B1 und auch der Schwester des Angeklagten B5 überzeugt, die ein süchtiges Spielen beschrieben haben. Deren Angaben werden gestützt durch den Inhalt der von den Sachverständigen E und K eingeholten Klinikunterlagen, welche die oben festgestellten stationären Aufenthalte des Angeklagten dokumentieren. Daraus ergibt sich deutlich das Bild eines vom Angeklagten auch selbst als solches angesehen süchtigen Spielens mit erheblichen familiären und finanziellen Auswirkungen. Diese Sucht blieb letztlich unbehandelt, so dass die Bekundungen B1s und auch B2s, dass das Spielen auch in der H Zeit weiterging, möglicherweise eingeschränkt in den Lockdownzeiten, plausibel sind.
2.
Die Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit die Kammer dieser zu folgen vermochte, und im Übrigen auf den glaubhaften Bekundungen der B1. Diese hat den Hintergrund des Weggangs des Angeklagten mit den Kindern nach I im Juni 2021 detailliert, konstant und glaubhaft geschildert.
Dass der Angeklagte seinen Sohn B2 während der Zeit in I zwang, die Sprachnachrichten mit dem beleidigenden Inhalt an seine Mutter aufzunehmen, hat B2 glaubhaft bekundet. Dabei ist der Kammer die grundsätzliche Gefahr einer Beeinflussung des Kindes durch seine Mutter und deren Familie bewusst. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben B2s spricht aber, dass er die Umstände detailreich und konstant zu schildern im Stande war, diese auch schon früh nach der Tat seiner Tante R geschildert hatte, wie diese als Zeugin bekundet hat. Dafür dass B2 seinen Vater insofern nicht zu Unrecht beschuldigt, spricht auch, dass überhaupt kein Grund erkennbar geworden worden ist, warum B2 zu dieser Zeit aus eigenem freien Entschluss diese Vorwürfe gegenüber seiner Mutter erhoben haben soll. Die vermeintlichen Geschehnisse, auf welche sich die Vorwürfe beziehen, lagen nämlich bereits über sieben Jahre zurück. Dafür hat auch der Angeklagte keine Erklärung zu geben vermocht, der angegeben hat, B2 habe das aus eigenem Antrieb gemacht. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, dass der Angeklagte die eheliche Beziehung zu seiner Frau – wie ab dem ##.08.2021 geschehen – wieder aufnahm, wäre er tatsächlich davon ausgegangen, dass die von B2 vermeintlich erhobenen Vorwürfe zutrafen. Der Angeklagte hat auch selbst gar nicht angegeben, dass die Sprachnachrichten oder das vermeintlich zugrunde liegende Geschehen in den Wochen bis zur Tat ein Streitpunkt zwischen ihm und seiner Frau gewesen seien, was aber zu erwarten gewesen wäre. Danach ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte die Fremdgehvorgänge, die B2 in den Sprachnachrichten seiner Mutter vorwirft, erfunden hat und B2 dazu gebracht hat, die Vorwürfe zu erheben.
Dass der Angeklagte die Nachrichten aufbewahrte, um sie für den Fall einer Sorgerechtsauseinandersetzung mit seiner Frau gegen diese verwenden zu können, hat er selbst eingeräumt. Danach hat die Kammer auch keinen Zweifel daran, dass die Übersendung der Nachrichten an B1 während seiner Abwesenheit mit den Kindern bereits den Zweck hatte, ihr ihre „schlechte Position“ zu verdeutlichen.
Die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, erst maximal eine Woche vor der Tat mit den Kindern nach H zurückgekehrt zu sein, ist ebenfalls widerlegt durch die glaubhaften Bekundungen der B1. Diese werden gestützt durch ein Schreiben des Angeklagten und seiner Frau an die Kindergeldkasse, in welchem der Angeklagte selbst und von ihm unterschrieben erklärt, seit dem ##.08.2021 wieder mit den Kindern in H zu sein. Der Angeklagte hatte diesen Zeitpunkt seiner Rückkehr zudem selbst im Explorationsgespräch mit den Sachverständigen angegeben, wie diese der Kammer vermittelt haben.
Die Geschehnisse nach der Rückkehr des Angeklagten nach H hat wiederum zunächst B1 glaubhaft geschildert. Bezogen auf die Äußerungen des Angeklagten zu Selbst- und Fremdtötungsgedanken beruhen die Feststellungen auf den glaubhaften Bekundungen der R und des B2, die in unterschiedlichen Situationen solche Äußerungen des Angeklagten in den Tagen vor der Tat vernommen haben.
Daraus ergibt sich zur Überzeugung der Kammer die Unzufriedenheit des Angeklagten mit seiner Lebenssituation in H, für die er mehr und mehr seine Frau verantwortlich machte, die arbeitete, das Haus erben sollte und durch ihre Familie unterstützt wurde.
3.
a. Zur Tat und dem Tag davor hat der Angeklagte sich dahin eingelassen, dass er an dem Freitag tagsüber im Garten gearbeitet und abgestimmt mit seiner Frau eine Hecke habe versetzen wollen, wozu er das Loch hinter der Garage gegraben habe. B2 sei dazugekommen und habe gefragt: „Was machst Du da, willst Du Deine Frau begraben oder was?“ Er, der Angeklagte, habe mit B2 geschimpft deswegen. Dann habe man gemeinsam versucht, dessen kaputten Roller zu reparieren.
Es habe heftig angefangen zu regnen. Sie hätten alles unters Dach gelegt und seien reingegangen. Drinnen habe er gesehen, dass seine Tochter Werkzeuge ins Elternschlafzimmer getragen gehabt habe, das er dann weggeräumt habe, möglicherweise habe er etwas übersehen.
Dann hätten sie gemeinsam zu Abend gegessen und die Kinder seien ins Bett gegangen.
Nachdem seine Frau mit ihrer Mutter telefoniert habe, sei es zum Streit gekommen, weil er ihre Familie wegen der manipulierten Stromzähler angezeigt habe, was er auch erstmals zugegeben habe an diesem Abend.
Er habe sich dann entschlossen, sie wieder zu verlassen, habe am nächsten Tag zu seiner Schwester fahren wollen und habe auch gesagt, dass er weggehe.
Er habe sich auf die Couch gelegt. Sie sei dann ins Schlafzimmer gegangen. Gegen halb vier habe sie ihn geweckt und ins Ehebett gezogen. Sie habe ihn dort befummelt und mit ihm schlafen wollen. Er habe sie weggeschubst, sie sei runtergefallen, wohl ausgerutscht. Dann habe sie angefangen zu schreien und ihn zu beleidigen mit Worten wie Wichser, Schwuchtel, sie brauche einen Mann und er sei kein Mann. Er sei zur Toilette gegangen, während sie weitergeschrien habe. Weil ihm das wegen der Nachbarn unangenehm gewesen sei und weil er auch nicht gewollt habe, dass die Kinder wach werden, habe er sie bitten wollen, ruhig zu sein. Sie habe ihn angegriffen, als er ins Schlafzimmer gekommen sei, sie habe ihn geschlagen, ins Gesicht, gegen den Körper, überall. Er habe sie nicht so richtig packen können, weil sie nackt gewesen sei. Dann habe er auch zurückgeschlagen. Irgendwann sei sie mit dem Rücken vor ihm gewesen, da habe er sie genommen und zum Bett geschubst. Er habe ihren Kopf gegen die Matratze oder ein Kissen gedrückt, um das Geschrei zu unterdrücken. Dann habe sie gesagt: „Das nächst Mal werde ich vor Deiner Tochter ficken.“ Er habe gesagt: „Das machst Du nicht.“ Sie habe gesagt: „Ich schwöre auf meine Mutter, ich werde Deine Tochter vergewaltigen.“ Dann habe sie gesagt: „Geh mal hoch zu Deinem Sohn, der weiß das am besten.“
Dann habe er die Stange gesehen. Die Stange habe neben der Kommode gelegen. Er habe ihr damit nur Angst machen wollen, hören wollen, dass das nicht ernst gemeint gewesen sei. Er habe die Stange so hoch gehalten, doch sie habe gesagt: „Du Schwuchtel, Du traust Dich doch eh nicht.“ Er habe sich erst nicht getraut, habe aber die Kontrolle verloren und draufgehauen. Wie oft könne er nicht genau sagen. Er meine zweimal.
Er habe dann das Blut gesehen. Er sei geschockt gewesen, habe nicht glauben können, was passiert war. Er habe die Stange aufs Bett geschmissen. Da habe sie auf einmal gesagt: „Ich liebe Dich doch.“ Er habe ein Handtuch gesucht. Er habe ins Bad gewollt, dann hätten B2 und B4 im Flur gestanden. B2 habe gefragt: „Was macht ihr?“ Er habe beide nach oben geschickt und dann die Tür zugemacht, er habe nicht gewollt, dass die Kinder das sehen. Die seien aber im Flur geblieben vor der Schlafzimmertür.
Er habe ein Kopfkissen genommen und es ihr auf den blutenden Kopf gelegt. Er habe einen Krankenwagen rufen wollen, doch sie habe gesagt, nein, sie werde ihren Vater und ihre Brüder anrufen, die würden ihn ficken und töten. Sie sei zur Haustür gegangen und dann zurück und habe ihm weiter mit ihrem Vater gedroht. Er sei raus gelaufen und habe dort bemerkt, dass er kein Handy dabei habe. Er sei wieder rein gegangen und habe sein Handy gesucht. Sie habe ihm nochmals gedroht. Er sei dann zur Gartenseite raus und Richtung Stadt gelaufen.
b. Diese Einlassung ist bereits in sich nicht glaubhaft und mit der Spurenlage im Flur unvereinbar. So ist es nach der Einlassung des Angeklagten im Flur zu keinerlei Gewalttätigkeiten mehr gekommen, was der Angeklagte auf ausdrückliche Nachfrage nochmals bestätigt hat. Im Flur befinden sich aber in erheblichem Umfang Blutspuren, die nicht allein mit dem Abtropfen von Blut vom Kopf der Geschädigten während des Gehens vereinbar sind. So spricht insbesondere die Blutwischspur in Bodennähe vor der Kellerabgangstür deutlich dafür, dass die Geschädigte dort zu Fall gekommen ist und mit ihrem Kopf mit bebluteten Haaren dort gegen die Wand gekommen ist. Auch weitere Spuren an den Wänden und im Bereich der Hauseingangstür sprechen dafür, dass es auch dort noch zu den Gewalttätigkeiten gekommen ist, wie die Geschädigte und B2 dies übereinstimmend berichtet haben.
Die Einlassung des Angeklagten zu den provokanten und beleidigenden Äußerungen der Geschädigten stimmen nicht. Es ist schon kein Grund ersichtlich, warum B1 zu Drohungen wie „ich ficke vor Deiner Tochter“ bzw. „ich vergewaltige Deine Tochter“ gegriffen haben sollte. Insbesondere aber hatte es die Vorgeschichte, die solche Äußerungen plausibel machen könnten und auf die B1 mit den Worten „Deine Sohn weiß es am besten“ Bezug genommen hätte, also ihre sexuellen Handlungen mit einem fremden Mann vor den Augen des 6-jährigem B2 – wie schon oben ausgeführt – nicht gegeben.
Die Einlassung zu der zufällig im Schlafzimmer liegenden Eisenstange und dem Panzerband auf dem Bett ist betreffend das angebliche Hereintragen der Werkzeuge durch die Tochter total konstruiert, von den Zeugen B2 und B1 nicht bestätigt worden und offenbar an die Spurenlage angepasst. Dass noch dazu weder der Angeklagte, obwohl er die von der Tochter hereingetragenen Werkzeuge zusammengesucht haben will, noch seine Frau die nicht kleinen Gegenstände beim Zubettgehen in dem sonst aufgeräumten Schlafzimmer bemerkt hätten, ist abwegig.
Die Einlassung des Angeklagten steht auch nicht mit seinen Angaben zur Tat bei seiner Aufnahme in der Klinik in F im Einklang. Dort hat der Angeklagte lediglich von körperlichen Übergriffen seinerseits gesprochen, nicht davon, dass seine Frau ihn zuvor körperlich angegriffen hatte.
Dagegen, dass der Angeklagte von seiner Frau angegriffen worden ist, spricht auch, dass trotz der von ihm beschriebenen erheblichen Schläge, die er abbekommen haben will, bei ihm keinerlei Verletzungen sichtbar gewesen sind.
c. Demgegenüber hat die Geschädigte von Anfang an (vor Ort und bei ihren späteren Vernehmungen) konstant angegeben, vom Angeklagten im Schlaf mit der Eisenstange angegriffen worden zu sein. Für die Richtigkeit dieser Schilderung spricht schon, dass die Eisenstange vom Angeklagten – wie oben ausgeführt – in das Schlafzimmer gebracht worden sein musste, weil die Stange sonst zuvor von ihm bei der Nachsuche oder von seiner Frau gesehen und aus dem Schlafzimmer entfernt worden wäre. Dort sind der Geschädigten mit der Eisenstange die Kopfplatzwunden nach der Spurenlage und den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und der Geschädigten auch zugefügt worden. Ein Szenario, in dem der Angeklagte die Stange erst in dem entstandenen Streit ins Schlafzimmer holte, ist nicht plausibel und wird vom Angeklagten nicht behauptet.
Dass der Angeklagte seine Frau im Schlaf zu überraschen suchte, ist auch vor dem Hintergrund plausibel, dass der Angeklagte angesichts der körperlichen Kräfteverhältnisse nicht sicher davon ausgehen konnte, B1 im wachen Zustand, also ohne das Überraschungsmoment überwältigen zu können.
Sowohl B1 als auch B2 haben die Ereignisse, soweit sie ihren Wahrnehmungen unterlagen, im Wesentlichen übereinstimmend und im Einklang mit der Spurenlage wie festgestellt geschildert. B2 konnte zudem noch das Geschehen an der Tür zur Kellertreppe schildern, das zu den Blutspuren tief an der Wand vor der Kellertür und am Boden passt, der Geschädigten jedoch nicht mehr in Erinnerung war.
d. Davon, dass der Angeklagte mit Tötungsabsicht auf den Kopf seiner Frau mit der Eisenstange einschlug, ist die Kammer aus den folgenden Gründen überzeugt:
Zunächst spricht hierfür die erhebliche Gefährlichkeit von heftigen Schlägen mit einer solchen Metallschiene auf den Kopf eines Menschen. Die Schläge müssen mit erheblicher Kraft ausgeführt worden sei, um zum Aufplatzen der Kopfschwarte zu führen, wie die Sachverständige P überzeugend ausgeführt hat, welche die Geschädigte am ##.08.2021 rechtsmedizinisch untersucht hat und die oben festgestellten Verletzungen bei dieser vorgefunden hat. Die Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass die hier anzunehmenden heftigen Schläge mit der Metallschiene auf den Kopf der B1 zwar deren Leben nicht konkret bedroht haben, aber potentiell lebensgefährlich waren.
Hinzu kommt, dass der Angeklagte die Tat nach den Angaben seines Sohnes B2 bei der Rollerreparatur am Tag vor der Tat angekündigt hat.
Auch der nächtliche Erdaushub im Garten, für den es keine andere plausible Erklärung gibt, als dass dort die tote Geschädigte zumindest provisorisch begraben werden sollte, spricht für eine Tötungsabsicht des Angeklagten. Nach den glaubhaften Angaben B2s hat der Angeklagte das Loch nicht bereits am Nachmittag gegraben. Dass er das Loch demnach des Nachts gegraben hat, spricht klar gegen das vom ihm behauptete Anpflanzen einer Hecke und für eine Heimlichkeit seines Handeln, die nach den weiteren Umständen der Tat am ehesten durch deren Vorbereitung erklärbar ist. B1 hat zudem glaubhaft bekunden, dass der Angeklagte zu keiner Zeit davon gesprochen habe, eine Hecke pflanzen oder umpflanzen zu wollen.
Auch das vor der Tat ins Schlafzimmer verbrachte Klebeband, das als Hilfsmittel für einen leichteren Abtransport der Leiche dienen konnte, spricht unter Berücksichtigung der Gesamtumstände für eine Tötungsabsicht des Angeklagten.
e. Die Kammer geht jedoch zu Gunsten des Angeklagten aus den folgenden Gründen davon aus, dass er freiwillig von seinem Tötungsentschluss wieder Abstand genommen hat und die Tat zu dieser Zeit aus seiner Sicht noch nicht fehlgeschlagen war.
Für einen Fehlschlag spricht zwar, dass davon auszugehen ist, dass der Angeklagte sich den Tatverlauf anders als geschehen vorgestellt haben dürfte: So wird er nicht damit gerechnet haben, dass seine Frau sogleich aufwacht, schreit, erhebliche Gegenwehr leistet und nach den Schlägen mit der Eisenstange noch in der Lage ist, zur Haustür zu laufen. Auch das Erscheinen B2s wird ein Umstand gewesen sein, der für ihn unerwartet war.
Maßgeblich für die Frage des Vorliegens eines strafbefreienden Rücktritts ist aber die Sicht des Täters unmittelbar nach seiner letzten Ausführungshandlung mit Tötungsvorsatz.
Vorliegend lässt sich nicht ausschließen, dass der Angeklagte die Eisenstange bewusst im Schlafzimmer liegen ließ oder – so seine Einlassung – von sich warf, weil er seinen Tötungsvorsatz aufgegeben hatte und das weitere Einwirken auf die Geschädigte, also die Faustschläge, ohne Tötungsvorsatz erfolgten und „nur“ noch dazu dienten, eine Flucht der Geschädigten und Verlagerung des Geschehens nach draußen zu verhindern. Hierfür gab es durch das Erscheinen B2s auch einen äußeren Anlass, der den Angeklagten zur Abstandnahme von weiteren zur Tötung seiner Frau geeigneten Handlungen veranlasst haben könnte. Dass dessen Erscheinen ihm die Tatvollendung im Sinne einer unüberwindbaren psychischen Barriere unmöglich machte, lässt sich dagegen nicht feststellen, da der Angeklagte ja auch in dessen Gegenwart im Flur noch mehrfach brutal mit der Faust zuschlug, ohne dass insofern auch angesichts der Art der Einwirkung aber noch Tötungsvorsatz sicher feststellbar ist.
Sollte er hier noch mit Tötungsvorsatz gehandelt haben und deshalb auf das Geschehen an der Haustür und den dortigen Faustschlag als letzte Ausführungshandlung mit Tötungsvorsatz abzustellen sein, so wäre auch für diesen Fall ein Fehlschlag nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen. Der Angeklagte entschloss sich dort zu flüchten, also von weiteren Faustschlägen auf seine Frau abzusehen. Dass ihm solche nicht noch möglich gewesen wären und er die weitere Flucht seiner Frau nicht hätte verhindern können, indem er sie etwa festgehalten hätte oder das Aufziehen der nach innen öffnenden Haustür z.B. durch Davorstellen verhindert hätte, konnte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.
f. Die Feststellung zur Schuldfähigkeit des Angeklagten hat die Kammer beraten durch die insofern sehr erfahrenen Sachverständigen E und K getroffen, deren Ausführungen sie sich insgesamt anschließt. Die Sachverständigen haben bei dem Angeklagten zwar Persönlichkeitsauffälligkeiten mit vermehrt egozentrischen und impulsiven Zügen, aber keine forensisch relevante Persönlichkeitsstörung festzustellen vermochte. Das süchtige Spielen des Angeklagten habe nach der Einschätzung der Gutachter zwar zu den erheblichen Eheproblemen beigetragen. Einen direkten Tatzusammenhang gebe es aber nicht. Die Niedergeschlagenheit des Angeklagten im Vorfeld der Tat erfülle auch nicht die Voraussetzungen einer schwereren depressiven Episode. Anhaltspunkte für eine Intoxikation des Angeklagten zur Tatzeit gebe es ebenfalls nicht, so dass aus psychiatrisch-psychologischer Sicht nichts für eine eingeschränkte Schuldfähigkeit spreche.
IV.
Nach den Feststellungen ist der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB schuldig, da einige Schläge mit der Metallstange erfolgten und die Art der Schläge mit der Stange gegen den Kopf potentiell lebensgefährlich war. Nicht erfüllt ist jedoch § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB, denn das bloße Ausnutzen des Schlafes stellt keine Hinterlist im Sinne der Norm dar (vgl. NStZ-RR 2007, 329, 330, beck-online).
V.
Bei der Strafzumessung hat die Kammer zunächst geprüft, ob der Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen war oder ein minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung vorliegt. Die Kammer hat dazu die für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen und im Ergebnis das Vorliegen eines minder schweren Falles verneint:
Strafmildernd hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und dass die Untersuchungshaft für ihn als Erstverbüßer und unter Coronabedingungen von besonderer Härte ist. Zudem hat er jedenfalls einen Teil der Tat eingeräumt, auch wenn dies erst sehr spät im Verfahren erfolgte und so weder der Geschädigten noch dem inzwischen 14-jährigen Sohn B2 eine umfangreiche Vernehmung erspart werden konnte.
Strafschärfend hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte die gefährliche Körperverletzung in zwei Varianten und mit mindestens 13 Schlägen verwirklicht hat, davon erfolgten mindestens drei kräftige Schläge mit der Metallschiene auf den Kopf der Geschädigten. Zudem nutzte er den Schlaf seiner Ehefrau zum Angriff aus. Dieses ausgesprochen feige Vorgehen hätte, wäre nicht zu seinen Gunsten von einem Rücktritt auszugehen, die Voraussetzungen eines versuchten Heimtückemordes erfüllt. Weiterhin hat der Angeklagte die Geschädigte erheblich verletzt und sie leidet bis heute unter den Folgen der Tat. Sie hat andauernde Kopfschmerzen und befindet sich in Behandlung in einer psychiatrischen Tagesklinik. Schließlich ist auch der Sohn B2 als Augenzeuge immer noch beeinträchtigt vom Erlebten.
Unter Zugrundelegung des Regelstrafrahmens des § 224 Abs. 1 StGB hält die Kammer nach erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte eine Freiheitsstrafe von
sechs Jahren und sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO.