LG Münster: Heimtückischer Doppelmordversuch auf Supermarktparkplatz aus Rache
KI-Zusammenfassung
Das LG Münster verurteilte einen 69-jährigen Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen sowie gefährlicher Körperverletzung und Verstößen gegen das WaffG. Er schoss einem Geschädigten von hinten in den Rücken und versuchte anschließend, der danebenstehenden Mutter ins Gesicht zu schießen; dies scheiterte an einer Ladehemmung. Heimtücke bejahte die Kammer, niedrige Beweggründe hingegen nicht sicher. Zusätzlich sprach das Gericht im Adhäsionsverfahren Schmerzensgeld (7.500 EUR bzw. 25.000 EUR) zu.
Ausgang: Verurteilung zu 6 Jahren 6 Monaten sowie teilweise Stattgabe der Adhäsionsanträge (Schmerzensgeld).
Abstrakte Rechtssätze
Heimtückisch handelt, wer einen Angriff auf eine arg- und wehrlose Person bewusst in einer Situation ausführt, in der das Opfer mit einem tätlichen Angriff nicht rechnet und deshalb keine wirksame Abwehr- oder Fluchtmöglichkeit hat.
Wer aus nächster Nähe mit einer Schusswaffe auf den oberen Torso schießt oder auf das Gesicht zielt und abdrückt, handelt regelmäßig mit Tötungsabsicht, weil er die hohe Todeswahrscheinlichkeit solcher Treffer erkennt und billigt.
Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter aus seiner Sicht die Tat mit den ihm unmittelbar zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr ohne erhebliche Zwischenschritte vollenden kann; ein Rücktritt scheidet dann aus.
Mehrere unmittelbar aufeinanderfolgende Schussabgaben bzw. Schussversuche gegen verschiedene Personen können bei außergewöhnlich engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang als eine Tat im Rechtssinne (Tateinheit) zu bewerten sein.
Rachsucht kann zwar einen niedrigen Beweggrund begründen; bei erheblicher Belastung durch den Verlust eines nahen Angehörigen und einer komplexen Motivlage kann die sichere Feststellung niedriger Beweggründe im Einzelfall ausscheiden.
Tenor
Der Angeklagte ist des versuchten Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Schusswaffe und Besitz von Munition schuldig.
Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin EUR 7.500,- und an den Adhäsionskläger EUR 25.000,- jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.08.2025 zu zahlen. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag des Nebenklägers abgesehen.
Das Urteil ist bezogen auf den Adhäsionsanspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die den Nebenklägern erwachsenen notwendigen Auslagen. Der Angeklagte hat die durch den Adhäsionsantrag der Adhäsionsklägerin vom 19.08.2025 angefallenen gerichtlichen Kosten sowie die der Adhäsionsklägerin durch den Adhäsionsantrag entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Seine durch den Adhäsionsantrag der Adhäsionsklägerin ihm entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst. Hinsichtlich des Adhäsionsantrags des Adhäsionsklägers vom 19.08.2025 trägt der Angeklagte die insoweit angefallenen gerichtlichen Kosten sowie die dem Adhäsionskläger durch den Adhäsionsantrag entstandenen notwendigen Auslagen und die ihm insoweit entstandenen Auslagen zu 2/3. In Höhe von 1/3 fallen sie dem Adhäsionskläger zur Last.
Angewandte Vorschriften: §§ 211, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5, 22, 23 Abs. 1, 52 StGB, 52 Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 Nr. 2 b WaffG
Gründe
I.
Der Angeklagte ist im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 69 Jahre alt, verheiratet und Rentner. Seine Frau und er sind Eltern von 5 erwachsenen in Deutschland geborenen Kindern, von denen eines - ihr Sohn L. - bereits verstorben ist.
Aufgewachsen ist der Angeklagte als jüngstes von sieben Kindern seiner Eltern in der J., wo die Familie von der Landwirtschaft und vom Einkommen des Vaters lebte, der als Fahrer eines Arztes im Kreiskrankenhaus arbeitete. Der Angeklagte wurde mit 6 oder 7 Jahren eingeschult und besuchte die Grundschule bis zum Abschluss nach 5 Jahren. Anschließend unterstützte er seine Familie bei der Landwirtschaft sowie dem Betrieb einer Getreidemühle.
Im Alter von etwa 18 Jahren floh der Angeklagte mit seiner Mutter und zwei Schwestern nach Deutschland, wo der Vater schon seit etwa 2 Jahren gelebt hatte. Fortan hatte die Familie ihren Lebensmittelpunkt in W.. Der Angeklagte und seine Familie gehören der Volksgruppe der Aramäer an. Hintergrund der Flucht war die Angst der syrisch-orthodoxen Familie vor Verfolgung in der J..
- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen. -
Das Betriebsgrundstück der Firma U. liegt in der Nachbarschaft des von ihm und seiner Frau vor etwa 20 Jahren erworbenen Hauses an der MX.-straße in W.. Das Nachbarhaus XY.-straße in W. kauften später die Eheleute D., welche dort mit ihren sechs Kindern einzogen. Auch die Familie D. stammt aus der J., gehört der Volksgruppe der Aramäer an und ist syrisch-orthodoxen Glaubens.
- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen. -
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft, nimmt keine Drogen und trinkt nur selten Alkohol. Er befindet sich in dieser Sache seit dem 19.12.2024 in Untersuchungshaft in der JVA E..
II.
Aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Art und Umfang sich aus dem Sitzungsprotokoll ergeben, folgen diese Feststellungen der Kammer:
1. Vorgeschichte
Das zur Anklage gebrachte Geschehen vom 00. Dezember 2024 ist zurückzuführen auf die Tötung L. GO. vom 00. Dezember 2020, die wiederum - jedenfalls nach Überzeugung des Angeklagten und seiner Familie - eine Reaktion auf einen Einbruch in das Haus der Familie D. am 00./00. Mai 2019 darstellt. Im Einzelnen:
a)
Am Abend des 00. Dezember 2020 wurde der Sohn des Angeklagten, der 34 Jahre alt gewordene L. R., vor dem Wohnhaus der Familie an der I.-straße, in dem er mit seinen Eltern wohnte, aus nächster Nähe erschossen. Der Angeklagte und seine Frau eilten, nachdem sie Schüsse gehört hatten, vor die Tür, wo sie den Leichnam ihres Sohnes neben dessen Auto in der Einfahrt fanden. Er starb an einer Schussverletzung in der Stirn und hatte eine weitere Einschusswunde im Knie. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen war L. R. gerade von der Arbeit in einer Pizzeria zurückgekehrt und wollte das auf dem Beifahrersitz abgestellte Essen, welches er auf dem Weg geholt hatte, aus dem Auto nehmen, als die Schüsse auf ihn abgegeben wurden. L. R. wurde mit einer kleinkalibrigen Schusswaffe getötet. Er trug eine Brieftasche mit etwa EUR 2.000,- bei sich, die von dem Schützen nicht angerührt wurde.
Seine Familie und der Angeklagte selbst benannten noch in der Tatnacht - nachdem zunächst ein Gemeindemitglied, NE. CY., als „Feind“ L. GO. bezeichnet und von der Polizei vorläufig festgenommen, sodann aber wieder freigelassen wurde, weil es außer einer länger zurückliegenden Drohung und Körperverletzung keine Hinweise auf eine Tatbeteiligung von ihm gab - auf Nachfrage der Polizei Mitglieder der im Nachbarhaus lebenden Familie D. als mögliche Drahtzieher der Tat. Hintergrund der Verdächtigung war ein Einbruchdiebstahl im Mai 2019 im Nachbarhaus der Familie D., bei dem aus einem Tresor Gold und Schmuck von vermutlich hohem Wert entwendet worden war. Für diesen Einbruch wurde von der Familie D. u.a. L. R. öffentlich verantwortlich gemacht. Ihren Verdacht stützten die Mitglieder der Familie D. auf Bilder, die Überwachungskameras an ihrem Haus aufgezeichnet hatten. Darauf sei zu sehen, wie KK. R., ein Cousin L. GO., während des Einbruchs auf dem Bürgersteig vor dem Haus der Familie D. „Schmiere stehe“. Ebenfalls sei L. R. darauf zu sehen, der zur Tatzeit mit dem Auto vom Grundstück weggefahren und aus nicht erkennbarem Grund für einige Sekunden im Bereich KK. GO. stehengeblieben sei. Auch sei er nach der Meinung Familie ZJ. der einzige, der gewusst haben könne, dass überraschend die gesamte Familie D. verreist gewesen sei und deswegen ein Einbruch durchführbar gewesen sei. Fest steht, dass KK. R. von Mitgliedern der Familie D. befragt wurde, was er mit dem Einbruch zu tun habe. Möglicherweise wurde ihm bei diesem „Verhör“ von RQ. D. eine Waffe an den Kopf gehalten. Kurz darauf flüchtete KK. R. nach Chile.
Die Ermittlungen der Mordkommission konzentrierten sich in den Folgejahren auf Mitglieder der Familie D.. Insbesondere der Sohn RQ. D., genannt FU., und der Vater, WH. D., standen im Mittelpunkt der Ermittlungen.
RQ. D. hatte sich dadurch besonders verdächtig gemacht, dass er in einer zeugenschaftlichen Vernehmung kurz nach der Erschießung L. GO. angegeben hatte, dass die Festplatte der am Haus der Familie D. installierten Überwachungskameras, die die Tat an sich hätte aufnehmen müssen, wenige Tage zuvor an einen Dritten zur Reparatur übergeben worden sei, der diese aber inzwischen entsorgt habe. Diese Person bestritt indes in der polizeilichen Befragung, je eine solche Festplatte von RQ. D. erhalten zu haben. Vielmehr habe RQ. D. ihn schon einen Tag nach dem Tod des L. R. gebeten, gegenüber der Polizei wahrheitswidrig anzugeben, die Festplatte, die trotz umfangreicher Ermittlungen nicht gefunden werden konnte, entsorgt zu haben. Weiterhin wurde RQ. D. dadurch belastet, dass er öffentlich unter anderem L. R. als Täter des Einbruchs bezeichnet und erklärt hatte, die Täter würden nicht davonkommen. Wenige Tage vor der Tat hatte er dann noch angekündigt, dass in W. die Erde beben und Mütter weinen würden, was jeweils den GO. auch berichtet worden war.
Auch wurde der Familie R. darüber berichtet, dass die Geschädigte des hiesigen Verfahrens, LZ. D., sich öffentlich und familienintern als besonders unter dem Einbruchdiebstahl leidend gab. So hatte sich eine Zeugin bei der Ehefrau des Angeklagten gemeldet und dieser berichtet, LZ. D. habe bei einer Feier über L. R. gesagt, sie werde erst ruhen, wenn sie diesen Jungen unter die Erde gebracht habe.
Im Frühjahr 2023 meldeten sich zwei Zeugen bei der Mordkommission, die angaben, ein entfernter Verwandter der Familie D. namens WP. AY. habe im Herbst 2020 im Auftrag des Familienvaters WH. D. versucht, sie zur Tötung des L. R. anzustiften und hierfür die Zahlung von einer Millionen Euro in Aussicht gestellt. Sie hätten den Auftrag aber nicht angenommen. Kurzzeitig wurde WP. AY. in diesem Zusammenhang 2023 festgenommen. Insgesamt führten die aufwändigen Ermittlungen weder zur Ermittlung des Täters, der den L. R. erschossen hatte, noch zur Ermittlung etwaiger Anstifter zu dieser Tat. Das Ermittlungsverfahren, in welchem von der Familie D. WH. und RQ. D. als Beschuldigte geführt worden waren, wurde im Juni 2024 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Über die dagegen von den Anwälten der Familie R. eingelegte Beschwerde war bis zur Tatzeit nicht entschieden, inzwischen ist sie von der Generalstaatsanwaltschaft Hamm abschlägig beschieden worden.
Die Mitglieder der Familie R., welche die Ermittlungen eng verfolgten, so auch der Angeklagte, waren aber weiterhin fest davon überzeugt, dass Mitglieder der Familie D. für den gewaltsamen Tod des L. R. als Todesschütze und/oder Anstifter verantwortlich sind. Dies brachten sie gegenüber dem MK-Leiter, dem Zeugen KHK CG., immer wieder zum Ausdruck. Dabei erklärten sie auch, dass, was den gelebten Verhältnissen in der Familie D. entspricht, WH. D. für „alles in der Familie verantwortlich“ sei, woraus die GO. insbesondere schlossen, dass er auch seine Zustimmung für alle Maßnahmen gegen die vermeintlichen Täter des Einbruchs gegeben haben muss.
Die Familie R. litt und leidet auch weiterhin stark unter dem Tod L. GO.. Dies zeigt sich an täglichen gemeinsamen Grabbesuchen des Angeklagten und seiner Frau bis zur Inhaftierung des Angeklagten in dieser Sache, an der Errichtung einer Gedenkstätte in der Einfahrt zu ihrem Grundstück und dem nach wie vor bestehenden Festhalten am Wohnort, weil dies der Ort ist, an dem der Sohn starb. Auch ist das Innere des Hauses bestückt mit unzähligen Fotos und Erinnerungsstücken an L. R..
b)
Der Angeklagte konnte sich mit der Situation des ungesühnten gewaltsamen Todes seines Sohnes nicht abfinden. Das Ermittlungsverfahren hatte er durch die öffentliche Auslobung einer Belohnung in Höhe von EUR 50.000,- für sachdienliche Hinweise zu fördern versucht. Nach der Einstellung des Verfahrens gewann er die Erkenntnis, dass die Justiz den Mörder von L. nicht finden und zur Rechenschaft ziehen würde, weshalb er entschied, selbst Rache zu üben und Vergeltung durch den Tod von einem oder mehreren Mitgliedern der Familie D. zu suchen, die er insgesamt für jedenfalls moralisch verantwortlich hielt. Das stützte er z. B. darauf, dass aus dem Haus der Familie D. zum Todestag seines Sohnes laute Tanzmusik zu hören war, was er als absichtliche Störung der Trauer der Familie R. einstufte. Tatsächlich brachten die Mitglieder der Familie D. von Anbeginn auch kein Bedauern über den Tod L. GO. zum Ausdruck, kondolierten etwa - wenn überhaupt - nicht in dem für aramäische Familien üblichen Umfang.
Seinen Sohn erschossen zu haben, verdächtigte der Angeklagte möglicherweise besonders den V. D., weil dieser sich in seinen Augen ängstlich verhielt, wenn er auf das Grundstück der Wohnhäuser ein- und ausfuhr und er selbst zugegen war. Insgesamt fand er dessen Verhalten, wie das von WH. D., verdächtig, weswegen er (alternativ) auch WH. D. verdächtigte, seinen Sohn erschossen zu haben. Diesen sah er als Familienoberhaupt der Familie D. aber jedenfalls als Drahtzieher der Tötung seines Sohnes an. LZ. D. sah er aufgrund der oben geschilderten Begebenheit möglicherweise als Anstifterin des Täters.
Neben dem Hauptmotiv, nämlich seinem Wunsch nach Vergeltung, wollte der Angeklagte möglicherweise auch deshalb Mitglieder der Familie erschießen, um den Tod seines Sohnes und die Ermittlung dazu wieder in den Fokus der Justiz bringen.
Der Angeklagte besorgte sich deshalb auf dem Schwarzmarkt und ohne über die entsprechenden waffenrechtlichen Erlaubnisse zu verfügen eine hochwertige halbautomatische Selbstladepistole der Marke Geiger, Kaliber 9 mm Luger, ein zusätzliches mit 9 Patronen gefülltes Magazin und weitere Munition. Möglicherweise fand dieser Erwerb im Oktober 2024 statt.
2. Tatgeschehen
Am Abend des 00.12.2024, 17:45 Uhr, fuhren V. und LZ. D. mit ihrem Pkw der Marke Mercedes, amtliches Kennzeichen N01, zu dem im Industriegebiet OE. in W. gelegenen RM.-Markt. Die Fahrstrecke dorthin beträgt mit dem Auto höchstens 15 Minuten. Dort angekommen, parkte V. D. das Fahrzeug in der Parkreihe, welche sich unmittelbar vor dem RM.-Markt befindet, mit der Front zum Gebäude.
Während sich die Geschädigten im Markt befanden, verließ der Angeklagte etwas mehr als eine halbe Stunde nach dem Aufbruch der Geschädigten um 18:18 Uhr seine Wohnung und ging zu der auf dem Grundstück errichteten Gedenkstätte am Sterbeort seines Sohnes. Gegen 18:20 Uhr fuhr er mit seinem Pkw der Marke Mercedes, amtliches Kennzeichen N02, vom Grundstück. Spätestens um 18:49 Uhr befand er sich im Bereich des vorgenannten RM.-Marktes und parkte in der zweiten Parkreihe mit Blick auf den Ausgang des Marktes und den Pkw der Geschädigten.
Der Angeklagte hatte die Pistole der Marke Geiger, geladen mit neun Patronen, sowie in der linken Jackentasche das weitere Magazin, ebenfalls geladen mit neun Patronen, und ein Messer mit einer Klingenlänge von 10 cm in einer Scheide bei sich, das er regelmäßig zum Obstschneiden in seiner Tasche hatte.
Spätestens bei seiner Ankunft auf dem Parkplatz des RM.-Marktes erkannte der Angeklagte an dem dort abgestellten Fahrzeug der Familie D., dass Mitglieder derselben ebenfalls dort waren. Spätestens zu dieser Zeit entschloss er sich, seinen Racheplan nunmehr in die Tat umzusetzen.
Er begab sich daher nicht in den RM.-Markt, sondern blieb im Auto, wo er die Pistole griffbereit an sich nahm und mindestens 15 Minuten darauf wartete, dass die Geschädigten das Geschäft verließen.
Als die Geschädigten nach Verlassen des RM.-Marktes damit beschäftigt waren, ihre Einkäufe in den Kofferraum ihres Pkw zu räumen, näherte sich der Angeklagte, der aus seinem Pkw ausgestiegen war, ihnen von hinten, ohne dass die Geschädigten ihn bemerkten. Darauf kam es dem Angeklagten auch an. Er wollte den Umstand, dass die Geschädigten sich keines Angriffs versahen, für seine Tat ausnutzen, da ihm klar war, dass die Geschädigten andernfalls flüchten oder auf dem belebten Parkplatz Hilfe herbeiholen konnten.
Er näherte sich V. D. bis auf eine Entfernung von wenigen Metern an. Aus dieser Position schoss er dem Geschädigten, der den Oberkörper zu dieser Zeit in Richtung des Kofferraums gebückt hielt, gegen 19.06 Uhr in den oberen Rücken, um ihn zu töten.
V. D. sackte infolgedessen zusammen, während seine - aus Sicht des Angeklagten - rechts neben ihm stehende Mutter sich aufgrund des Schussgeräusches umdrehte und dem Angeklagten zuwandte. In Fortführung seines Tötungsplans richtete der Angeklagte die Pistole deshalb nunmehr zunächst auf LZ. D.. Er zielte mit der Pistole auf ihr Gesicht und drückte auf den Abzugshebel, um sie zu töten. Dabei äußerte er auf aramäisch: Ich bringe Euch alle um.
Da nach dem Schuss auf V. D. die Hülse der gezündeten Patrone im Patronenlager stecken geblieben war, ließ sich die automatisch nachgeladene Patrone bei dem Schussversuch auf LZ. D. nicht zünden. Dem Angeklagten gelang es aber durch Zurückziehen des Verschlusses, wobei er die Waffe schüttelte, einen Hülsenauswurf zu erreichen. Die Hülse fiel zu Boden, wo sie wenige Meter vom Pkw D. entfernt liegen blieb. Der Angeklagte drückte nunmehr erneut auf den Abzugshebel, die Pistole weiter auf das Gesicht LZ. ZJ. gerichtet. Wiederum löste sich kein Schuss, was nunmehr daran lag, dass durch das Repetieren eine weitere Patrone in den Lauf gelangt war und es zu einer Verklemmung mit der dort noch befindlichen, inzwischen in das Patronenlager gerutschten Patrone gekommen war.
LZ. D. erkannte die Versuche des Angeklagten, auf sie zu schießen und auch, dass ihr Sohn bereits niedergeschossen worden war. Sie versuchte, sich zu wehren, indem sie den zwischen ihr und dem Angeklagten befindlichen Einkaufswagen in dessen Richtung schob. Danach ergriff sie die zur Schussabgabe ausgestreckten Arme des Angeklagten und drückte diese nach oben. Der Angeklagte, der erkannt hatte, dass er sein Ziel, den Tod der beiden Geschädigten herbeizuführen, nicht mehr erreichen konnte, versuchte zu fliehen und lief in Richtung seines Fahrzeugs.
LZ. D. nahm die Verfolgung auf und erreichte den Angeklagten in Höhe der zweiten Parkreihe, wo dieser aus ungeklärten Umständen zu Fall geraten war. Die Geschädigte versuchte, den am Boden liegenden Angeklagten festzuhalten, der ihr daraufhin mehrmals kraftvoll mit der in der Hand gehaltenen Pistole auf den Kopf schlug.
Zwischenzeitlich erreichte auch V. D., der wieder zu sich gekommen und aufgestanden war, den Angeklagten und seine Mutter. Er warf sich auf den Angeklagten und fixierte seinen rechten Arm auf dem Boden. Um ihn zum Loslassen der Waffe zu veranlassen, schlug er dem Angeklagten auf die rechte Hand. Schließlich gelang es V. D., dem Angeklagten die Pistole aus der Hand zu schlagen oder ihn zu deren Loslassen zu veranlassen, möglicherweise, indem er ihn auch biss. Bei dieser Auseinandersetzung verlor der Angeklagte das Messer aus seiner Jackentasche.
Aufmerksam geworden durch die Hilfeschreie der Geschädigten kamen die Zeugen XV. und RK. dazu. Einer der Zeugen trat die auf dem Boden liegende Pistole und das Messer zur Seite. Beide Zeugen halfen dem Geschädigten dabei, den Angeklagten bis zum Eintreffen der Polizei auf dem Boden festzuhalten. Dieser wurde von den eintreffenden Polizeibeamten vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem Folgetag aufgrund des Haftbefehls vom selben Tage in Untersuchungshaft.
V. D. erlitt eine Durchschussverletzung mit Eintritt des Projektils rechts neben der Wirbelsäule in Höhe des 4. Brustwirbelkörpers, aufsteigendem Schusskanal, mehrfragmentärer Zerstörung der 3. Rippe rechts und Austritt in der rechten mittleren Schulterregion. Es wurde eine Einblutung des rechten Lungenoberlappens festgestellt. Er musste bis zum 00.12.2024 stationär im Krankenhaus behandelt werden. Seine Verletzungen waren nicht konkret, jedoch potentiell lebensbedrohlich; insbesondere hätte es bei geringgradig abweichendem Schussverlauf zu Verletzungen der Lunge, des Herzens oder großer Blutgefäße kommen können, zudem hätte bei einem Wirbelsäulentreffer die Gefahr einer Lähmung bestanden. Er leidet noch heute unter Schmerzen im Schulter- und Rückenbereich und nimmt Schmerzmittel und mehrmals wöchentlich psychotherapeutische Hilfe in Anspruch. Auch leidet er psychisch unter dem Geschehen, was sich in Schlafstörungen, Alpträumen und Panikattacken äußert, wenn er in vergleichbaren Lebenssituationen an die Tat erinnert wird.
LZ. D. erlitt zwei Kopfplatzwunden, die genäht werden mussten, ein Schädelhirntrauma 1. Grades sowie eine Thoraxprellung und wurde bis zum 00.12.2024 stationär im Krankenhaus behandelt. Sie leidet bis heute unter Berührungsschmerzen im Kopfbereich und auch psychisch unter dem traumatischen Geschehen, was sich insbesondere an Schlafstörungen und erhöhter Ängstlichkeit zeigt.
Beide nehmen psychotherapeutische Hilfe zumindest auch wegen des Tatgeschehens in Anspruch.
Der Angeklagte stand bei der Tat nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln. Seine Einsichtsfähigkeit war erhalten, seine Steuerungsfähigkeit nicht erheblich vermindert.
III.
Die Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme deren Art und Umfang aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich sind.
1. Zur Person
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten und seinem Werdegang beruhen auf seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung.
2. Zur Sache
a) Einlassung des Angeklagten
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung eingelassen. Dazu hat sein Verteidiger eine Erklärung verlesen, die der Angeklagte sich zu eigen gemacht hat. Anschließend hat er Fragen der Kammer und der Staatsanwaltschaft beantwortet.
aa)
Nach der vorformulierten Verteidigererklärung stehe die Tat in Zusammenhang mit der Tötung seines Sohnes L. im Dezember 2020. Die Ermittlungen dazu hätten sich nach Wissen des Angeklagten von Beginn an auf Mitglieder der Familie D. konzentriert. Ihm persönlich sei auch sofort klar gewesen, dass Mitglieder der Familie D. für die Tötung seines Sohnes verantwortlich seien. Insoweit beziehe er sich auf Verhaltensweisen der ZJ. und Informationen im Vorfeld der Tat als auch auf Erkenntnisse nach der Tat. Er habe der Justiz vertraut und darauf gebaut, dass der Mörder gefunden würde und seine gerechte Strafe erhalte. Er sei völlig niedergeschmettert gewesen, als er im Juni 2024 die Nachricht erhalten habe, dass die Ermittlungen eingestellt worden seien. Dies sei für ihn wie ein innerer Untergang gewesen, der dazu geführt habe, dass er Tage und Wochen keinen klaren Gedanken habe fassen können. Er sei ein religiöser Mensch und habe an eine göttliche Gerechtigkeit geglaubt, die nunmehr nicht in Erfüllung gehe, weshalb in ihm der Gedanke gereift sei, ein Zeichen setzen zu müssen, damit das eingestellte Ermittlungsverfahren wieder in den Fokus der Justiz rücke.
Anfang Oktober 2024 habe er auf einem Flohmarkt einen Mann angesprochen und um eine scharfe Waffe gebeten, die er dann auch von diesem erworben habe. Meistens habe er die Waffe in seinem Haus versteckt, nur selten mit sich geführt. Gedanken dazu, wie er die Waffe einsetzen wollte, habe er sich in seinem damals wirren Kopf nie gemacht. Am Tattag habe er sie nur zufällig bei sich gehabt, könne nicht mehr erinnern, warum er sie eingesteckt habe. Jedenfalls habe er nicht die Absicht gehabt, die Waffe gegen die Tatopfer einzusetzen, die er auch nicht verfolgt habe.
Zum späteren Tatort sei er gefahren, weil er Batterien für die Leuchten am Grab von L. in dem RM.-Markt unweit des Friedhofes habe erwerben wollen. Als er auf dem Parkplatz eingetroffen sei, habe er - für ihn überraschend - Frau D. und ihren Sohn im Ausgangsbereich des Marktes gesehen, die ihn wiederum anscheinend nicht bemerkt hätten. Er habe ihnen nicht begegnen und auch nicht mit ihnen sprechen wollen. Eine plötzliche Verzweiflung habe ihn überkommen, als er die Menschen gesehen habe, die er für den Tod von L. verantwortlich gemacht habe.
Er sei den beiden in innerer Verwirrung zunächst gefolgt und habe dann einen gezielten Schuss auf den Oberarm von V. D. abgegeben, als die beiden die Einkäufe im Kofferraum verstaut hätten. Er habe mit dem Schuss nicht die Absicht verfolgt, V. D. zu töten. Als praktizierender Christ sei ihm die Anwendung von Gewalt auch völlig fremd, er habe mit der Verletzung V. ZJ. lediglich ein Zeichen setzen wollen, damit der Tod seines Sohnes nicht ungesühnt bleibe, sondern es zu einer Gerichtsverhandlung komme, in der alles wieder aufgerollt werde. Bei der Abgabe des Schusses habe er nach seiner Erinnerung einen Abstand von höchstens einem Meter zu V. D. gehabt, weswegen er sich habe sicher sein können, dass der Schuss nur die Verletzungen herbeiführen würde, die letztlich herbeigeführt worden seien.
Anders als ihm vorgeworfen werde, habe er nie die Absicht gehabt, einen zweiten Schuss abzugeben. Er habe sogar bis zuletzt gezögert, den einen Schuss abzugeben, habe aber vor seinem inneren Auge ständig das Bild seines erschossenen Sohnes gesehen. Dass die Waffe zu keinem weiteren Schuss in der Lage gewesen sei, habe er nicht wahrgenommen. Er habe aber auch keine Kenntnisse von Schusswaffen und bei der Tat erstmals eine Waffe abgefeuert. Der Verkäufer habe die Waffe auch für ihn geladen und gesagt, er müsse nur den Abzug betätigen. Ein zweiter Schuss sei aber auch unabhängig von seinem fehlenden Willen dazu nicht möglich gewesen, weil die beiden Geschädigten ihn direkt nach dem ersten Schuss umklammert und zu Boden gebracht hätten. Bei dem Gerangel habe er mehrmals mit der Pistole auf den Kopf von Frau D. geschlagen.
Das Messer trage er seit Jahren bei sich, weil er damit Äpfel oder anderes Obst schneide, um bei Bedarf schnell einer Unterzuckerung entgehen zu können.
Rache halte er für ein billiges und verachtenswertes Mittel, zu dem er nicht greifen würde, da diese Gott zustehe. Am Tattag habe er sich in einer inneren Zwangslage befunden und es tue ihm für alle Beteiligten, auch seine Familie, leid. Sein Leben habe mit dem Tod seines Sohnes auch ein teilweises Ende genommen. Seitdem sei er mit seiner Frau täglich zweimal auf dem Friedhof, seine Gedanken kreisten nur noch um die Tötung von L..
bb)
Auf die Fragen der Kammer und der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft hat der Angeklagte teilweise in Ergänzung der Verteidigererklärung, teilweise auch widersprüchlich dazu, das Folgende ausgeführt:
Dass Mitglieder der Familie D. für die Tötung L. GO. verantwortlich seien, sei ihm sowohl wegen der Ankündigungen als auch wegen des Verhaltens der ZJ. nach der Tat klar gewesen. RQ. D. habe seinen Sohn mehrmals öffentlich des Einbruchs bei der Familie D. verdächtigt und kurze Zeit vor der Tötung habe RQ. D. angekündigt, dass die Erde in W. beben werde und Mütter weinen würden. Er, der Angeklagte, habe Letzteres nach der Tat von seinem Neffen TI. R. erfahren, der - was zutrifft - Entsprechendes auch bei der Polizei ausgesagt habe.
Ebenfalls vor der Tat habe LZ. D. sich verdächtig verhalten. So habe sie nach dem Einbruch, aber vor der Tötung von L. gesagt, dass sie „L. töten oder töten lassen“ würden. Das sei ungefähr im Sommer 2020 gewesen, als sie - der Angeklagte und seine Frau - die Familie D. besucht hätten, um einer erkrankten Tochter gute Besserung zu wünschen. Auf Nachfrage seiner Frau, der Zeugin NQ. R., zu der Ankündigung jemanden zu töten, habe LZ. D. dann vorgegeben, dass sie von L. VI., einem ebenfalls in W. lebenden Aramäer, gesprochen habe, der ebenfalls des Einbruchs verdächtigt worden sei.
Nach der Tat hätten sich die Mitglieder der Familie D. wie Mörder verhalten, was sie - die Familie R. - durch die Beobachtung der ZJ. erkannt hätten. Es seien sehr viele Verhaltensweisen gewesen, die sie verdächtig gemacht hätten. So seien die ZJ. „immer hinter der Gardine“ geblieben und nicht mehr aus dem Haus gekommen. Jedes Gemeindemitglied habe auch an ihren Gesichtern erkennen können, dass sie Mörder seien. Am meisten im Gesicht von WH. D., dem er, als dieser zu Weihnachten mit dem Gemeindepfarrer zu Besuch gewesen sei, ins Gesicht gesagt gehabt habe, dass nur er in Frage komme für die Ermordung von L.. WH. D. habe darauf nur gefragt, was er, der Angeklagte, gehört habe, aber statt zu antworten habe er ihn aus dem Haus geworfen.
Bei V. D. sei besonders auffällig gewesen, dass er in der Zeit nach der Tötung L. GO. so ängstlich gewesen sei. Dies sei aus seiner Sicht - des Angeklagten - ein klares Zeichen für dessen Beteiligung an der Tötung und deswegen sei er - der Angeklagte - davon ausgegangen, dass V. D. mindestens mit seinem Vater zusammen verantwortlich für die Ermordung gewesen sei. Am schmerzhaftesten sei gewesen, dass V. D. immer am Todestag L. GO. laute kurdische Hochzeitsmusik bei geöffnetem Fenster gespielt habe. Als sie getrauert hätten, habe er also gefeiert.
Nach dem Tod seines Sohnes habe er auch von der Frau seines Cousins gehört, dass LZ. D. bei einer Feier in UW. gesagt habe, sie könne erst wieder atmen, wenn L. R. gestorben sei. Die Feier sei vor seinem Tod gewesen und LZ. habe die Worte so zu der Frau seines Cousins gesagt. Diese habe zuerst nicht darüber sprechen wollen, aber als der Pfarrer ihrer Gemeinde gemahnt habe, dass jeder, der etwas wisse und nicht spreche, exkommuniziert werde, habe sie bei seiner - des Angeklagten - Frau angerufen und von ihrem Gespräch mit LZ. D. berichtet. Schon zuvor habe LZ. D. ihm und seiner Frau persönlich davon berichtet, dass die Familie D. KK. R. schon im Haus von QU. D. in ihrer Gewalt gehabt habe und ihn hätte töten können. In der Erzählung habe sie es bedauert, dass man ihn laufen gelassen habe, nachdem RQ. D. ihm schon eine Schusswaffe an den Kopf gehalten habe.
Befragt zu der Tatwaffe hat der Angeklagte angegeben, dass er sie - wenn auch ohne konkrete Idee für ihre Verwendung - wegen der Einstellung des Verfahrens gekauft habe, „weil es nicht so verbleiben konnte“. Er sei damals aber weit davon entfernt gewesen, auf jemanden zu schießen. Erworben habe er die Waffe auf einem Flohmarkt in E. für EUR 2.000,- plus 50 oder 60,- für das zweite Magazin. Er habe die Waffe in einem Waldstück mit dem Verkäufer getestet, der geschossen habe. Er habe die Waffe zuhause in einem Werkzeugkoffer gelagert und vor der hiesigen Tat bereits drei- oder viermal mitgenommen, etwa wenn er abends zum Grab seines Sohnes gegangen sei, denn in der Gegend hielten sich Drogensüchtige auf. Wenn er sie mitgenommen habe, habe er sie in einen Lappen eingewickelt und an seinem Gürtel befestigt. Das zusätzliche Magazin habe er einfach so in die Jacke gesteckt. Erworben habe er es, weil er im Fernsehen gesehen habe, dass bei einer Pistole noch etwas dabei sei. Deswegen habe er den Verkäufer danach gefragt und das zweite Magazin erhalten.
Am Tattag habe er die Pistole unter den Fahrersitz gelegt, das Magazin in die Jackentasche gesteckt. Er habe sich bewaffnet, weil er zu so später Stunde zum Friedhof gefahren sei. Sein Sohn sei auf dem Südfriedhof begraben, da „liefen ja Drogenabhängige herum“. Weil er noch Batterien für den Grabschmuck habe besorgen wollen, habe er einen Halt an einem Baumarkt oder Supermarkt eingeplant gehabt. Seiner Frau habe er von seinem Plan nichts berichtet, weil er nicht gewollt habe, dass sie wisse, dass er zu so später Stunde noch zum Friedhof fahre. Er habe ihr nur gesagt, er sei kurz weg und habe dann die Waffe eingepackt. Auf dem Weg zum Auto sei er - wie üblich - zur Gedenkstätte von L. gegangen, habe ein Gebet gesprochen und sei danach auf direktem Weg zum RM. am OE. gefahren.
Zufällig seien LZ. und V. auch dort gewesen. Er habe das nach dem Aussteigen bemerkt, weil er ihr Auto gesehen habe. Er sei dann umgedreht und habe die Waffe geholt und in seine Jackentasche gesteckt. Er habe überlegt, ob er wirklich schießen sollte, schließlich habe er nie zum Mörder werden wollen, allerdings sei er auch davon überzeugt gewesen, dass etwas passieren müsse. Er habe sich deswegen angenähert und entschieden, ihnen so wehzutun, dass sie erkennen würden, dass er auch töten könnte. Die Pistole habe er dieser Überlegung folgend in einer Entfernung von etwa 3-4 Meter zu den beiden aus der Tasche genommen und sich gesagt, es könne nicht so bleiben, es müsse ans Licht kommen, dass „sie“ die Mörder seien, wobei unklar geblieben ist, ob er damit die Mitglieder der Familie D. insgesamt oder V. und LZ. D. meinte. Er sei jedenfalls aus den oben genannten Gründen überzeugt davon, dass WH. und V. für die Tötung verantwortlich seien, wozu LZ. sie „angefeuert“ habe. Bei RQ. zum Beispiel habe er im Verhalten nichts gesehen, was auf dessen Beteiligung hindeute.
LZ. und V. D. hätten am Kofferraum des Autos gestanden, zwischen ihnen der Einkaufswagen, dessen Inhalt sie in das Auto geräumt hätten. Er sei normal und ohne sich zu verstecken auf sie zugelaufen, bis er bei ausgestrecktem Arm etwa einen Meter von V. entfernt gewesen sei und deswegen sicher so auf ihn habe schießen können, dass er nicht zum Mörder werde. Vor dem Schuss habe er einen kleinen Hebel an der Waffe umgelegt, damit der Abzug betätigt werden konnte. Dann habe er, wofür er nur habe tippen müssen, den Abzug betätigt. V. habe in dem Moment aufrecht und mit dem Rücken zu ihm gestanden. Er habe auf die linke Schulter Vs gezielt und glaube auch, dort getroffen zu haben. Auf Nachfrage, welche Körperteile auf der Vorderseite der linken Schulter von dem Schuss getroffen werden könnten, hat er entgegnet, das sei ihm nicht so wichtig gewesen. Er habe nicht auf LZ. gezielt, da er auf Frauen nicht schießen würde. Wie eine zweite Patrone in den Lauf gekommen sein könnte, könne er nicht erklären. Nach dem Schuss hätten die beiden sich umgedreht und ihn sofort überwältigt, so dass er nicht - wie eigentlich geplant - weggelaufen sei. LZ. habe ihn zu sich gezogen, V. begonnen, ihn zu schlagen. In dem Versuch, sich zu befreien, habe er mit der Waffe um sich geschlagen, vor allem auf LZ. eingeschlagen, wobei ihm egal gewesen sei, wohin, und er nicht sagen könne, wie oft er sie geschlagen habe. Nachdem er sich habe losreißen können, sei er geflüchtet, aber nach drei bis vier Metern gestolpert und dann von den beiden Geschädigten überwältigt worden. LZ. habe V. aufgefordert, ihn „an den Eiern“ festzuhalten, dann sei er auch gebissen worden, woraufhin er zurückgebissen habe.
Er bereue, dass er seine Familie im Stich gelassen habe, er habe aber in dem Moment nicht mehr klar denken können. Dass er angeklagt werde und vor Gericht stehe, wo die ZJ. die Opfer seien, das sei ihm nicht bewusst gewesen. Für V. und LZ. tue es ihm leid, er habe aber in dem Moment nicht anders gekonnt. Er glaube, dass sein Sohn von WH. oder V. D. erschossen worden sei, ohne dass er diesbezüglich eine genauere Überzeugung hätte. Klar sei für ihn aber gewesen, dass „die ZJ.“ hinter der Tat stünden.
cc)
Die Einlassung des Angeklagten ist soweit sie den hiesigen Feststellungen widerspricht - und damit in weiten Teilen - unglaubhaft. Sie zielt erkennbar darauf ab, die in Rede stehende Tat herunterzuspielen, wobei sie schon in sich teilweise widersprüchlich und unplausibel ist.
So ist nicht nachvollziehbar, wieso die Einstellung der Ermittlungen zu der Erkenntnis geführt haben sollte, dass die „göttliche Gerechtigkeit“ nun nicht mehr hergestellt werden könne. Vielmehr hätte ja gerade der Glaube an diese für den sehr religiösen Angeklagten eine mögliche Hoffnung darstellen können, um die Enttäuschung über die irdisch wegen der Verfahrenseinstellung nicht erfolgende Gerechtigkeit zu überwinden. Ebenfalls widersprüchlich sind angesichts der eingeräumten Tatausführung die Angaben des Angeklagten dazu, dass er Gewalt ablehne und Rache lediglich Gott zustehe. Vielmehr erscheint der Glaube des Angeklagten insoweit als leere Hülle, die er nur zum Schein bemüht hat.
Ebenfalls widersprüchlich sind die Angaben des Angeklagten zu seinem Tatmotiv. Während in der von ihm gebilligten Verteidigererklärung insofern lediglich angeführt wurde, dass die Tat das Ermittlungsverfahren zum Tod seines Sohnes wieder in den Fokus rücken solle, hat der Angeklagte in seinen frei vorgetragenen Antworten auf die Fragen der Kammer den Schwerpunkt darauf gelegt, dass er der Familie D. habe beweisen wollen, dass er ihnen ebenfalls wehtun und auch töten könne. Dass er seine Tat gerade nicht gegen WH. D. richtete, den er nach eigenen Angaben als Hauptverdächtigen und Familienoberhaupt der ZJ. betrachtete, lässt den Rückschluss zu, dass er gerade diesem durch die Tat eine Botschaft zukommen lassen wollte.
Umso mehr gilt dies, als die Versuche des Angeklagten, überhaupt einen Tatverdacht gegen V. D. zu erklären, der wie der Angeklagte wusste, zu keiner Zeit als Beschuldigter von der Polizei geführt wurde, nicht plausibel waren. Soweit er auf das Verhalten des Geschädigten abstellt, der seit der Tötung von L. ängstlicher gewesen sei, ist dies - auch aus Sicht des Angeklagten als juristischer Laie - kein für einen Tatverdacht tauglicher Umstand und somit nicht überzeugend. Die angebliche Ängstlichkeit steht auch in Widerspruch zu den vom Angeklagten genannten Provokationen des Geschädigten am Todestag L. GO..
Warum er am Tattag die Waffe bei sich geführt hat, ist schon nach der widersprüchlichen Einlassung unklar. Soweit der Angeklagte mit der Verteidigererklärung angegeben hat, er habe sie „nur zufällig“ mit sich geführt, widerspricht dies seinen Angaben in seiner freien Erklärung, wonach er sie bewusst zum Schutz vor Drogenabhängigen in der Dunkelheit anlässlich des geplanten Friedhofbesuchs bei sich getragen habe. Dies ist ebenfalls nicht glaubhaft, hat der Angeklagte doch selbst angegeben, er habe die Waffe mit Bezug zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach dem Tod seines Sohnes erworben, „weil es nicht so bleiben konnte“. Mangels benannter konkreter Erfahrungen mit Drogenabhängigen in der Nähe des Südfriedhofes ist auch fernliegend, dass dies der Grund für die Mitnahme der Waffe gewesen sein könnte. Allerdings ließ sich auch nicht sicher feststellen, dass der Angeklagte die Waffe mit Verwendungsabsicht zum Nachteil der ZJ. mit sich führte.
Soweit der Angeklagte Angaben zum Ziel des Schusses - Oberarm laut Verteidigererklärung, linke Schulter nach den freien Antworten - gemacht hat, sind diese ebenfalls nicht geeignet, Feststellungen der Kammer zu begründen. Diese Angaben widersprechen nicht nur den tatsächlichen Befunden der rechtsmedizinischen Sachverständigen (dazu im Einzelnen unten), sondern sie sind auch für sich genommen miteinander unvereinbar und widersprüchlich. Wegen der jedermann bewussten besonderen Gefährlichkeit von Verletzungen des Torso im Thoraxbereich, insbesondere linksseitig, ist schon fernliegend, wenn der Angeklagte behauptet, er habe zur sicheren Vermeidung einer Tötung dorthin gezielt. Es handelt sich bei Oberarm einerseits und Schulter andererseits auch nicht um eine lediglich unbeachtliche kleine Abweichung im Sinne einer sprachlichen Ungenauigkeit. Denn auf die Bitte der Kammer, am Körper des neben ihm sitzenden Dolmetschers zu zeigen, was er mit „linker Schulter“ meine, zeigte er nicht etwa auf den Übergang von Schulter zu Oberarm, sondern auf den deutlich tiefer liegenden Bereich des unteren Schulterblatts hin zum Brustkorb hinten links. Die Einlassung ist insofern schon für sich genommen unschlüssig, denn wer „nur verletzen“ und auf keinen Fall töten will, schießt sicher nicht in den Oberkörper.
b) Ergebnisse der Beweisaufnahme
Soweit die Kammer von der Einlassung des Angeklagten abweichende Feststellungen oder Feststellungen zu Umständen getroffen hat, zu denen die Einlassung des Angeklagten sich nicht verhält, beruhen diese auf folgenden Ergebnissen der Beweisaufnahme:
aa) Vorgeschichte
Über die Vorgeschichte hat die Kammer Beweis erhoben durch Vernehmung des Leiters der Mordkommission, KHK CG.. Dieser hat die Erkenntnisse betreffend den Einbruchdiebstahl bei der Familie D., die Tötung des L. R. sowie die jeweiligen Ermittlungsergebnisse und Verdachtsmomente - wie festgestellt - erläutert. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen, der erkennbar zwischen Verdachtsgraden und sicheren Erkenntnissen unterscheiden konnte, bestehen nicht.
Danach steht für die Kammer auch fest, dass der Angeklagte nachvollziehbarer Weise von einer Beteiligung einzelner Mitglieder der Familie D. an der Tötung seines Sohnes ausging. Denn auch wenn die Verdachtsmomente nicht für eine Anklageerhebung oder genau Rekonstruktion der Tat reichten, so ließen sie doch in der Zusammenschau mit den öffentlichen Äußerungen etwa RQ. ZJ. zur Beteiligung von L. R. an dem Einbruch und den fehlenden Trauerbekundungen nach dessen Tod in der Laiensphäre einen zulässigen Rückschluss auf eine Tatbeteiligung zu.
Dass der Angeklagte über die Ermittlungsergebnisse - regelmäßig schon vor den Polizeibeamten - informiert war, ergibt sich ebenfalls aus den entsprechenden Angaben des KHK CG.. Wegen der ausgelobten Belohnung habe es mehrmals Situationen gegeben, in denen Zeugen zuerst auf die Familie R. zugegangen seien und erst danach die Ermittlungsbehörden informiert hätten.
Eine weitere Aufklärung des Vorgeschehens, insbesondere der Tötung L. GO., wäre aufgrund fehlender Beweismittel nicht zielführend gewesen. Die Geschädigten LZ. und V. D. haben sich bei Fragen nach Umständen zur Tötung L. GO. auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen.
bb) Fahrten zum RM. Parkplatz am OE.
Die Feststellungen und Erkenntnisse dazu, wann die Geschädigten mit ihrem Pkw Mercedes zum RM.-Parkplatz am OE. losfuhren, wann der Angeklagte mit seinem Pkw losfuhr und zur Dauer der Fahrten beruhen auf folgenden Erkenntnissen und Erwägungen:
Aus den Aufnahmen einer Überwachungskamera am Haus der Geschädigten, die auch die gemeinsame Ein- und Auffahrt zu den Grundstücken MX.-straße N03 und N04 filmt, ergeben sich die Abfahrtzeiten der Beteiligten. Die Kammer hat dazu Standbilder aus der Überwachung in Augenschein genommen und die den Feststellungen entsprechenden Zeitstempel, zu denen der Zeuge KHK CG. angegeben hat, dass sie der Echtzeit entsprächen ohne sekundengenau zu sein, verlesen.
Bestätigt wird der Zeitpunkt der Abfahrt durch die Angaben der Zeugin LZ. D., die geschätzt hat, dass ihr Sohn und sie gegen 18 Uhr mit dem Auto zum OE. losgefahren seien.
Betreffend die Fahrdauer hat KHK CG. angegeben, dass es verschiedene Routen vom Wohnort der Beteiligten im Norden Ws zu dem südlich der Stadtmitte liegenden RM.-Parkplatz gibt. Dabei hat er Bezug genommen auf eine Routenplanung bei google Maps, die in Augenschein genommen wurde und hinsichtlich der ausgewiesenen Fahrtdauer verlesen wurde. Danach ist für die je nach Route knapp 6 km lange Strecke eine Fahrdauer von 10-11 Minuten zu veranschlagen. Weder die Geschädigten noch der Angeklagte haben von bedeutenden Verzögerungen im Verlaufe der Fahrt gesprochen, so dass nichts gegen eine Ankunft spätestens 15 Minuten nach Fahrtantritt spricht. Für den Angeklagten, der das Grundstück ausweislich der Bilder der Überwachungskamera gegen 18:20 Uhr verließ, ist demnach eine Ankunft etwa gegen 18:35 Uhr annehmbar. Um jegliche Benachteiligung des Angeklagten zu auszuschließen, hat die Kammer seine Ankunft sicher jedoch erst für 18:49 Uhr festgestellt. Insoweit ergibt sich aus der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten, über deren Inhalte der Zeuge KHK CG. der Kammer berichtet hat, dass das Smartphone des Angeklagten am Tattag zur festgestellten Uhrzeit Geo-Koordinaten des GV.-straße als Aufenthaltsort gespeichert hat.
Da aus den Angaben der Geschädigten folgt, dass diese erst während der Fahrt entschieden, bei RM. einzukaufen, während das ursprüngliche Ziel ihrer Fahrt der in unmittelbarer Nähe zu RM. liegende Kaufpark gewesen sei und dieses Einkaufsgebiet auch kein regelmäßig von ihnen angefahrenes Ziel sei, war nicht anzunehmen, dass der Angeklagte, der die Abfahrt der Geschädigten zwar beobachtet haben konnte, ihnen mit zeitlichem Abstand nachgefahren sein konnte, um die Tat zu begehen. Dafür, dass es kein Zufall war, dass der Angeklagte genau den Supermarkt anfuhr, in dem die Geschädigten gerade einkauften, sondern dass er einen Tipp erhielt, wonach sich die Geschädigten dort aufhielten, hat die Beweisaufnahme keine genügenden Anhaltspunkte ergeben. Insbesondere fand sich keine entsprechende Kommunikation auf dem Smartphone des Angeklagten und wurde auch durch die Videoaufzeichnung des Grundstücks nicht das Eintreffen eines Informanten gefilmt.
cc) Tatwaffe und Erwerb
Der Angeklagte hat eingeräumt, die Tatwaffe nebst enthaltener Munition und ein weiteres mit neun Patronen geladenes Magazin in der Jackentasche mit sich geführt zu haben, was auch der von dem Zeugen PK VS. geschilderten Auffindesituation bezogen auf die Waffe am Tatort entspricht.
Bei der Waffe handele es sich nach den Ausführungen des waffentechnischen Sachverständigen PO. vom Landeskriminalamt um eine hochwertige, präzise und moderne halbautomatische Selbstladepistole mit Vorspannabzug. Die Waffe sei eine Einzelanfertigung, die im Jahr 2020 für etwa EUR 7.000,- im Handel zu erwerben gewesen sei. Bei der Überprüfung der Pistole der Marke Geiger, Model GRP, 9mm Luger, sei festgestellt worden, dass diese stark verschmutzt gewesen sei. Bei der mit der Waffe übergebenen Munition handele es sich um wiederbeladene Patronen, die mit verschiedenen Setztiefen und Pulvern geladen worden seien.
Soweit der Angeklagte zum Erwerb der Waffe angegeben hat, er habe diese im Oktober 2024 als Reaktion auf die Einstellung des Verfahrens auf einem Flohmarkt in E. erworben, war nicht festzustellen, ob die Angaben zu Ort und Zeit des Erwerbs zutreffen. Aus den Angaben des Zeugen KHK CG. ergibt sich, dass die Waffe im Mai 2020 aus einem Postverteilzentrum in JM. entwendet wurde. Danach sei sie erst wieder bei der hiesigen Tat aufgetaucht. Ein Verkauf auf dem Schwarzmarkt und Erwerb durch den Angeklagten ist danach vorstellbar.
Soweit der Angeklagte angegeben hat, er habe die Waffe in geladenem Zustand von dem Verkäufer erhalten mit dem Hinweis, dass er nur einen Sicherungshebel umlegen müsse, um einen Schuss auslösen zu können, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, dass dies technisch möglich, aber riskant sei. Die Waffe müsse dafür vorgespannt, also der Verschluss nach hinten gezogen, und dann gesichert werden. Die Waffe sei so transportfähig, eine versehentliche Auslösung eines Schusses, zumal bei einem Transport in der Jackentasche, aber möglich.
dd) wesentliches Tatmotiv Rache
Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte die Tat aus Rache für die Ermordung seines Sohnes im Jahr 2020 beging, beruhen auf folgenden Erkenntnissen und Erwägungen:
Die Einlassung des Angeklagten, er habe durch die Tat (nur) zeigen wollen, dass er auch verletzen und töten könnte, wenn er dies wollte, ist, soweit diese dahin zu verstehen ist, er habe nur seine Fähigkeit zu töten zeigen wollen, schon dadurch widerlegt, dass der Angeklagte die verfahrensgegenständliche Tat zur Überzeugung der Kammer (dazu unten) mit Tötungsabsicht beging. Es erscheint auch schon deshalb, weil sein Sohn mittels eines Kopfschuss aus unmittelbarer Nähe - und damit offenbar gezielt und absichtlich - erschossen worden war, naheliegender, dass er nicht nur seine Fähigkeit zu töten aufzeigen wollte, sondern töten wollte.
Dass er mit der Tat dagegen insofern etwas zeigen wollte, als er ein Zeichen an die - überlebenden - Mitglieder der Familie D. senden wollte, entspricht dies auch den Feststellungen der Kammer. Es kann dahinstehen, ob der Angeklagte tatsächlich für wahrscheinlich hielt, dass der Geschädigte V. D. seinen Sohn erschossen hatte. Denn er selbst hat eingeräumt, er könne nicht sagen, ob dieser oder sein Vater WH. der Täter gewesen sei, so dass ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte sich mit der Tat in erster Linie gegen den für die Tötung seines Sohnes konkret verantwortlichen Todesschützen richten wollte. Dass die wesentlichen Verdachtsmomente für eine Täterschaft des RQ. D. sprachen, war dem Angeklagten aus den Ergebnissen der Ermittlung bekannt, wie der Zeuge KHK CG. berichtet hat. Indem er mit V. und LZ. D. zwei Personen auswählte, die er beide nicht sicher für die Verantwortlichen hielt, sondern selbst insofern Zweifel einräumte, entschied er sich auch dafür, seinen Racheplänen gegenüber der Familie, insbesondere gegenüber deren Oberhaupt und angenommenen Drahtzieher der Tötung seines Sohnes (siehe unten) WH. D. die Leben zweier Menschen unterzuordnen.
Es ist darauf aufbauend der Rückschluss zulässig und von der Kammer gezogen worden, dass Grund für den Racheplan des Angeklagten der Umstand war, dass er die Familie D. für moralisch verantwortlich für den Tod seines Sohnes hielt. Dies folgt schon aus seinen eigenen Angaben und wird bestätigt durch die Bekundungen des Zeugen KHK CG.. Dieser hat aus den zahlreichen Gesprächen mit dem Angeklagten und anderen Mitgliedern seiner Familie berichtet, dass diese in der Regel keinen personenscharfen Verdacht, sondern allgemein die Verantwortlichkeit der Familie D. für den Tod von L. formuliert hätten. Der Geschädigte V. D. sei dementsprechend im Laufe der Ermittlungen vom Angeklagten auch nicht als Schütze bezeichnet worden, sondern des Öfteren lediglich als Provokateur, der Mitglieder der Familie R. etwa mit einem schiefen Blick bei einer zufälligen Begegnung in der Einfahrt bedacht hätte.
Für den eigentlichen Drahtzieher hinter der Tötung von L. hielt der Angeklagte das Oberhaupt der Familie D., WH.. Dies ergibt sich sowohl aus der Einlassung des Angeklagten als auch aus dem vermuteten Grund für die Tötung von L.. Denn diese sollte nach dem Verständnis des Angeklagten ja den Einbruch in das Haus der Familie D. rächen, bei dem Geld und Wertgegenstände aus dem Tresor des WH. D. entwendet wurden. Mit der teils öffentlichen Suche nach den Tätern des Einbruchs und der Benennung von L. R. als einen von ihnen ging es der Familie D., angeführt von WH. D., nach dem Verständnis des Angeklagten darum, diese Tat aufzuklären und zu sühnen. Dass der Patriarch in der christlich-traditionell geprägten Familie D. der Spiritus Rektor hinter der Tat zum Nachteil von L. gewesen sei, ist dabei eine lebensnahe Betrachtung des Angeklagten, ohne dass daraus ein im juristischen Sinne hinreichender Tatverdacht begründet werden könnte.
Soweit er die Geschädigte LZ. D. als Anstifterin im untechnischen Sinne betrachtete, folgt dies schon aus seinen eigenen Angaben sowie den von KHK CG. geschilderten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, in dem die Zeugin BH. die vom Angeklagten wiedergegebenen Äußerungen auch bei ihrer polizeilichen Vernehmung gemacht hatte.
Dass er sich Mitglieder der Familie D. aussuchte, von deren individueller Verantwortlichkeit für die Tat im Dezember 2020 er nicht sicher ausging, lässt den Rückschluss zu, dass es ihm nur darum ging, überhaupt Mitglieder der Familie D. zu töten, um die Tötung seines Sohnes zu rächen. Schon aus dieser allgemein an die Familienzugehörigkeit knüpfenden Zuordnung von Schuld folgt, dass es dem Angeklagten um Rache an der Familie D. durch Zufügung von Leid ging, wie er und seine Familie es durch den Tod von L. zu ertragen hatten. Er wollte somit die Familie insgesamt dafür bestrafen, dass aus seiner Sicht mindestens eines ihrer Mitglieder den Tod von L. zu verantworten hatte.
Soweit der Angeklagte insbesondere in der Verteidigererklärung hat angeben lassen, dass durch die Tat auch das Ermittlungsverfahren betreffend die Tötung seines Sohnes wieder in den Fokus der Behörden geraten sollte, ist dies aus folgenden Gründen allenfalls ein ganz untergeordnetes Motiv seiner Tat gewesen: Nach dem oben Gesagten steht schon fest, dass es dem Angeklagten insbesondere um Rache an der Familie D. ging. Dafür, dass er einen Ermittlungsimpuls geben wollte, spricht nichts. So hat er entsprechende Angaben weder am Tatort noch im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens getätigt. Warum für den angeblich gewünschten Ermittlungsimpuls das Verwenden einer Schusswaffe geeignet oder erforderlich gewesen wäre, erklärt der Angeklagte auch nicht. Auch gab es keine neuen Erkenntnisse, die den Ermittlungen betreffend die Tat zu Lasten seines Sohns zu Erfolg hätten verhelfen können. Diese hätte der Angeklagte bzw. seine Familie ansonsten spätestens nach der Tat zur Überzeugung der Kammer der Polizei mitgeteilt. Insofern hat der Zeuge KHK CG. bekundet, dass zu der Familie R. auch zum Zeitpunkt der Tat noch regelmäßiger Kontakt bestanden habe und dieser klar gewesen sei, dass sie Erfolg versprechende neue Ermittlungsansätze jederzeit hätten mitteilen können. Dass die Ermittlungen bis zur Einstellung nicht sorgfältig und ausführlich geführt worden wären, hat der Angeklagte nicht behauptet, so dass im Ergebnis mangels anderer belastbarer objektiver Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Angeklagte mit der Tat die Tötung seines Sohnes rächen und nicht zu ihrer Aufklärung beitragen wollte. Dabei dürfte ihm zwar - das hält die Kammer jedenfalls nicht für ausgeschlossen - bewusst gewesen sein, dass in der Aufarbeitung der von ihm begangenen Tat auch der Tod seines Sohnes eine Rolle spielen, dadurch also nicht „in Vergessenheit“ geraten würde. Dass die Ermittlungen allerdings um einen erfolgversprechenden neuen Umstand oder einen wichtigen Impuls bereichert werden könnten, indem er auf ein Mitglied der Familie D. schießt, ist von vornherein ausgeschlossen gewesen, was dem Angeklagten auch klar war.
ee) Angeklagter passte die Geschädigten ab
Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte die Geschädigten so abpasste, dass er sich ihnen von hinten auf dem Parkplatz nähern konnte, beruhen auf folgenden Erkenntnissen und Erwägungen:
Dass der Angeklagte mindestens 15 Minuten wartete, ergibt sich aus der oben genannten Ankunftszeit auf dem Parkplatz und der zeitlichen Karenz bis zur Tatbegehung gegen 19:06 Uhr. Die Tatzeit folgt aus den Angaben der unmittelbar am Tatort anwesenden Zeugen. So hat die Zeugin XI., die mit ihren Kindern zur Tatzeit gerade auf dem Parkplatz die Einkäufe in ihren Wagen räumte, angegeben, dass die beiden später Geschädigten bei RM. an der Kasse vor ihr gestanden hätten. Anhand des Kassenbons betreffend ihren Einkauf habe sie nachvollziehen können, dass der Pistolenschuss, den sie vor Ort noch für die Explosion einer Bombe gehalten habe, um etwa 19:07 Uhr gefallen sein müsse. Nach dem Knall habe sie hektisch die Kofferraumklappe geschlossen und ihre Kinder ins Auto verbracht. Dann sei sie losgefahren und habe um 19:09 Uhr, was sich aus ihrem Handy ergebe, die Polizei alarmiert, als sie sich in Sicherheit gefühlt habe. Als sie vom Parkplatz losgefahren sei habe sie noch gesehen, wie eine Person den Tatort habe verlassen wollen und von einer anderen daran gehindert worden sei. Dann sei noch eine weitere Person dazu gekommen. Alle drei Personen seien dann am Boden gewesen.
Die Angaben werden hinsichtlich der Tatzeit gestützt durch die weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahme, so insbesondere die Angaben des Zeugen PK VS., der Zeugin MH. sowie der Zeugen V. D., QX. und XV., die alle ebenfalls eine Tatzeit um ungefähr kurz nach 19 Uhr genannt haben. Andere, davon abweichende Angaben zur Tatzeit sind im Rahmen der Hauptverhandlung nicht bekannt geworden.
Es gibt keine andere plausible Erklärung dafür, dass der Angeklagte 15 Minuten nach seiner Ankunft noch in seinem Auto saß und dieses erst verließ, als die Geschädigten aus dem Markt kamen, als dass er auf die Geschädigten wartete. Dass er nicht in den RM.-Markt hineinging, ergibt sich schon aus seiner eigenen Einlassung. Daraus ergibt sich ebenso, dass er das Fahrzeug der Familie D., einen weißen Mercedes, dessen Kennzeichen ihm bekannt war, geparkt vor dem Markt erkannte. Dass er - wie er den Ablauf geschildert hat - für das Aussteigen aus dem Auto, das Erkennen der Anwesenheit der Familie D. und das Zurückgehen zu seinem Fahrzeug, um die Pistole an sich zu nehmen, etwa 15 Minuten gebraucht habe, hat er nicht behauptet und ist auch lebensfremd. Vielmehr fügt sich das Abpassen der Geschädigten zwanglos in das sodann folgende Tatgeschehen ein, bei dem der Angeklagte ausnutzte, dass die Geschädigten damit beschäftigt waren, ihre Einkäufe in den Kofferraum einzuladen, um sich ihnen von hinten näher zu nähern und - von diesen bis dahin unbemerkt - den Schuss auf V. D. abzugeben, was er wiederum eingeräumt hat.
ff) Schussabgabe auf V. D. und Verletzungen
Soweit die Kammer eine von den Angaben des Angeklagten abweichende Schussverletzung des Geschädigten V. D. festgestellt hat, beruht dies auf folgenden Erkenntnissen und Erwägungen:
Der Geschädigte V. D. hat angegeben, er sei gerade dabei gewesen, die Einkäufe in den Kofferraum des Autos zu räumen, als er einen ohrenbetäubenden Knall gehört und einen unbeschreiblich starken Schmerz gespürt habe. Er habe gerade versucht, sich etwas gerade zu machen, weil er zum Zeitpunkt des Knalls in einer etwas gebückten Haltung gewesen sei , als er einen zweiten, etwas stumpferen Knall gehört habe. Er habe sich umgedreht und den Angeklagten gesehen, der den Mund bewegt und versucht habe, auf seine Mutter zu schießen, was er an der Bewegung eines Fingers am Abzug gesehen habe. Er sei dann zu Boden gegangen und gehe davon aus, kurz das Bewusstsein verloren zu haben.
Die Schilderungen des Geschädigten sind bis auf die Wahrnehmung eines zweiten Schusses glaubhaft und stimmig im Verhältnis zu den weiteren Ergebnissen der Beweisaufnahme. Aus ihnen schließt die Kammer, dass - was der Angeklagte soweit es seiner Wahrnehmung unterlag, eingeräumt hat - der Geschädigte V. D. vor der Abgabe des Schusses weder von der Anwesenheit des Angeklagten auf dem Parkplatz noch von dessen feindlichen Absichten wusste.
Soweit der Geschädigte von einem zweiten Schuss gesprochen hat und dazu auf Vorhalt, wie er sich erkläre, dass er nur eine Schusswunde habe, ergänzt hat, er gehe davon aus, dass der zweite Schuss durch den Schusskanal des ersten geflogen sei, ist dies sicher durch die Ergebnisse des rechtsmedizinischen Gutachtens Dr. GY. widerlegt. Die Sachverständige hat ausgeführt, sie habe den Geschädigten am 00.12.2024 in der St. ND. Klinik in SH. untersucht und die Krankenunterlagen eingesehen. Der 180 cm große und etwa 130 kg schwere Patient habe bei ihrem Besuch über Schmerzen in der Schulter geklagt. Dies habe mit einer Durchschussverletzung infolge eines Schusses korrespondiert, die von einem Einschussdefekt in der rechten Rückenregion in Höhe des vierten Brustwirbelkörpers mit einem nach oben ansteigenden Schusskanal, einer Zerstörung der dritten Rippe rechts zu einem Ausschussdefekt auf Höhe des dritten Halswirbelkörpers vorne verlief. Bezüglich der Einzelheiten der Lokalisierung wird gemäß § 267 abs. 1 S. 3 StPO auf die bei den Akten befindlichen Lichtbilder Bl. 447 unten und 448 oben verwiesen. Der Schuss habe zudem, was eine vom Krankenhaus durchgeführte radiologische Untersuchung gezeigt habe, den rechten Lungenlappen verletzt und dort eine Einblutung bewirkt.
Die Schussrichtung habe sich aus der Wundmorphologie der Verletzungen ergeben. Diese seien zwar bereits chirurgisch versorgt gewesen, als sie diese gesehen habe, hätten aber trotzdem charakteristische Merkmale von Ein- bzw. Ausschussverletzungen gezeigt. Ebenfalls sei die Rippenverletzung geeignet, dies zu belegen, weil diese zur vorderen Schulter deute, was nur durch einen von hinten kommenden Schuss denkbar sei.
Anhand des Schusskanals sei auch sicher, dass der Geschädigte im Moment des Schusses gebeugt gestanden habe oder der Schuss in einer aufsteigenden, stark nach oben verlaufenden Richtung abgegeben worden sei. Daran ändere sich auch nichts, wenn man berücksichtige, dass der Schussverlauf durch das Auftreffen auf die Rippe verändert worden sei. Denn schon der erste Teil und damit nicht veränderte Schussverlauf belege die aufsteigende Schussrichtung.
Die Schussverletzung habe zwar nicht zu einer konkreten Lebensgefahr für den Geschädigten geführt, allerdings zu einer potentiellen Lebensgefahr. Denn schon bei einem nur geringfügig abweichenden Schusskanal hätte die Gefahr einer lebensbedrohlichen Eröffnung größerer arterieller Gefäße oder einer tödlichen Verletzung von Herzen oder Lunge bestanden. Ebenfalls schon ein nur geringfügig abweichender Schussverlauf hätte, nämlich bei Treffen der Wirbelsäule, eine Lähmung des Geschädigten zur Folge haben können.
Die Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen sind nachvollziehbar hinsichtlich ihrer Anknüpfungstatsachen sowie Bewertungen und sind durch die in Augenschein genommenen Bilder der Untersuchung auch ohne Weiteres verständlich gewesen. Die Kammer schließt sich den Bewertungen der Sachverständigen an. Soweit dadurch die Angabe des Geschädigten, es habe noch einen zweiten Schuss auf ihn gegeben, widerlegt wurde, hat die Kammer dies zum Anlass einer erneuten und noch eingehenderen Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Geschädigten genommen. Anhaltspunkte für eine bewusste Falschaussage zum Nachteil des Angeklagten haben sich allerdings nicht ergeben. Denn wäre dies das Ziel des Geschädigten gewesen, wäre eine derart im Widerspruch zu den Akteninhalten - Anhaltspunkte für eine zweite Schussabgabe haben sich nicht ergeben, insbesondere wurde am Tatort nur eine Patronenhülse gefunden und fehlte nur eine Patrone, wie sich unter anderem aus den glaubhaften Angaben der Zeugen PK VS. und PK XX. ergibt, die als erste Polizeikräfte am Tatort erschienen - stehende Angabe von vornherein ungeeignet, was auch dem Geschädigten klar gewesen sein muss. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass der Geschädigte unbewusst einer Falschwahrnehmung unterlag. Diese könnte, was sich aus der Vernehmung der Zeugin LZ. D. ergeben hat, zurückgehen auf eine Aussage von Polizeibeamten vor Ort, die aufgrund der Ein- und Ausschusswunden von zwei Schüssen ausgegangen seien und ihnen das so mitgeteilt hätten. Die weiteren Angaben des Geschädigten werden bestätigt durch die Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen, insbesondere, was seine Körperhaltung angeht. Da nichts dafür spricht, dass der Angeklagte sich für die Schussabgabe hinkniete oder sich sonst in eine Position brachte, aus der sich der beschriebene Schusskanal bei einer aufrecht stehenden Person hätte erzeugen lassen, muss der Schuss erfolgt sein, als V. D. mit gebeugtem Oberkörper über dem Kofferraum stand, wie der Geschädigte und LZ. D. die auch geschildert haben.
gg) versuchte Schussabgabe auf LZ. D.
Die Feststellung, dass der Angeklagte nach dem Schuss auf V. D. versuchte, LZ. D. ins Gesicht zu schießen, beruht auf folgenden Erkenntnissen und Erwägungen:
(1)
Die Geschädigte hat angegeben, sie habe einen schrecklich lauten Knall gehört, als sie beim Einpacken ihrer Einkäufe am Kofferraum gestanden hätten. Sie habe gedacht, dass eine Bombe explodiert sei. Als sie zu ihrem - auf den RM. blickend - links neben ihr stehenden Sohn herübergesehen habe, habe sie hinter diesem in einer Entfernung von etwa einem Meter den Angeklagten gesehen. V. habe geschrien und sei zu Boden gefallen. Der Angeklagte habe dann auf ihr Gesicht gezielt und abgedrückt, wobei er die Pistole in einer Hand gehalten habe. Danach habe er die Pistole in beide Hände genommen und geschüttelt. Er habe weiter auf ihr Gesicht gezielt und wieder abgedrückt. Ein Schuss sei aber nicht gefallen. Sie habe nach dieser gegriffen und habe sie nach oben von sich weg- und nach oben drücken können, damit etwaige Schüsse nach oben fliegen würden. Dass er versucht habe zu schießen, habe sie an der Bewegung seiner Finger erkannt. Er habe dabei auch auf Aramäisch gesagt, er werde sie alle umbringen. Der Angeklagte habe sich kurz darauf losgerissen und sei weggelaufen.
Die Angaben der Geschädigten als Zeugin sind, auch eingedenk der äußerst angespannten Situation zwischen den Familien und der daraus folgenden Gefahr einer Falschaussage, glaubhaft und belastbar. So hat die Zeugin insbesondere konstant schon ab der ersten Befragung geschildert, dass der Angeklagte nach dem Schuss auf ihren Sohn die Waffe auf ihr Gesicht gerichtet habe. Davon hat die Kammer sich durch Vernehmung des Zeugen KOK HR. überzeugt, der die Geschädigte am Tattag gegen 23:30 Uhr im Krankenhaus als Zeugin befragte. Schon zu diesem frühen Zeitpunkt, insbesondere bevor es eine waffengutachterliche Einschätzung zur Funktionsfähigkeit der Pistole gab, habe die Zeugin angegeben, dass der Angeklagte nach dem Schuss auf V. auf ihr Gesicht gezielt habe. Glücklicherweise sei der Schuss aber „hängen geblieben“. Aber sie habe gesehen, wie der Angeklagte zweimal abgedrückt habe.
Besondere Glaubhaftigkeit gewinnt die Aussage zudem daraus, dass die Zeugin, wie sich aus dem sogleich darzustellenden Gutachten des Waffensachverständigen PO. ergibt, ihre Wahrnehmung betreffend die Funktionsstörung der Pistole den tatsächlichen Umständen entsprechend geschildert hat. So hat sie sowohl in der Hauptverhandlung als auch in der Vernehmung durch KOK HR. lediglich davon gesprochen, dass sie den Schussversuch gesehen habe, weil der Angeklagte den Finger am Abzug bewegt habe. Auf konkrete Nachfrage hat sie in der Hauptverhandlung auch erklärt, sie habe kein klickendes Geräusch gehört, was im Fall einer bewussten Falschaussage aber - weil mit einer laienhaften Vorstellung eher im Einklang stehend - erwartbar gewesen wäre.
(2)
Bestätigt werden die Angaben der Geschädigten LZ. D. durch die Angaben des Geschädigten V. D., der angegeben hat, dass er aus den Augenwinkeln gesehen habe, wie der Angeklagte die Pistole auf das Gesicht seiner Mutter gerichtet und abgedrückt habe. Weil die Geschädigte am Ende der Auseinandersetzung stark am Kopf geblutet habe, habe er, so die Angaben LZ. ZJ., sie zu dieser Zeit auch gefragt, ob sie auch getroffen worden sei. Auch für die Angaben V. ZJ. gilt, dass diese insbesondere aufgrund ihrer Konstanz glaubhaft sind. So hat auch der Geschädigte bei seiner ersten Befragung im Krankenhaus am 00.12.2024, wovon die Kammer sich durch Vernehmung des KHK TU. überzeugt hat, schon angegeben, dass der Angeklagte versucht habe, weitere Schüsse auszulösen, aber die Pistole „irgendwie eingeklemmt“ gewesen sei. Der Angeklagte habe immer wieder gedrückt, aber es habe sich kein Schuss gelöst.
(3)
Aus dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des Waffensachverständigen PO. des LKA NRW ergibt sich die festgestellte Funktionsstörung, die für das Ausbleiben der Schussauslösung verantwortlich war. Maßgeblich für diese Einschätzung sei zunächst der Zustand der Waffe bei deren Auffinden gewesen.
Diesbezüglich hat der Zeuge PK XX. angegeben, dass er die Pistole in der Nähe der am Boden liegenden Beteiligten gesehen und sichergestellt habe. Der Verschluss und das Griffstück seien geöffnet gewesen, was sich aus dem in Augenschein genommenen Lichtbild Bl. 234 d. A. zur Auffindesituation ergibt, auf das wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird. Der Zeuge hat angegeben, weil noch keine Absperrung des Tatorts erfolgt gewesen sei und somit jedermann auf die Waffe habe zugreifen können, habe er diese in den Streifenwagen gelegt, den er verschlossen habe. Bei einer späteren Überprüfung habe er neben dem Umstand des zurückgezogenen Schlittens auch festgestellt, dass zwei Patronen im Lauf verkeilt gewesen sein, eine waagerecht und eine verkeilt dahinter. Im Magazin seien 6 weitere Patronen gewesen. Er habe das Magazin entfernt und mehrmals repetiert, bis die beiden verklemmten Patronen herausgeflogen seien.
Der Sachverständigte PO. hat hierzu ausgeführt, dass er einen solchen Zustand - genannt „Patronenklemmer“ - beim Beschuss der Waffe ebenfalls erzielt habe. Dazu habe er ein im Patronenlager befindliche Patrone durch Betätigung des Abzugs gezündet. Weil es sich bei den sichergestellten und von ihm beim Beschuss der Waffe auch verwendeten Patronen um wiedergeladene Patronen gehandelt habe, die wegen der unterschiedlichen Setztiefen und verwendeten Pulvermengen nicht ordnungsgemäß mit Hilfe der durch den Schuss freiwerdenden Energie ausgeworfen würden, erfolgte sodann kein Hülsenauswurf. Stattdessen sei die Hülse im Patronenlager verblieben. Da gleichwohl automatisch die nächste Patrone ins Patronenlager geladen worden sei, sei ein Zustand entstanden, in dem ein Verschuss der nachgeladenen Patrone wegen der noch im Lauf befindlichen Hülse nicht möglich gewesen sei. Die Betätigung des Abzugshebels sei ohne Effekt geblieben. Er habe deshalb durch Repetieren, also durch manuelles Zurückziehen des Verschlusses, ein Auswerfen der Hülse aus dem Patronenlager bewirkt. Dadurch sei erreicht worden, dass die bereits teilweise dem Patronenlager zugeführte Patrone vollständig dorthin gelangte. Allerdings sei durch das Repetieren aufgrund der Waffenautomatik auch eine weitere Patrone aus dem Patronenlager in die Verschlussbahn geladen worden, wo sie sich mit der bereits dort befindlichen Patrone verkeilt habe. Es habe sich ein Bild ergeben, wie es von dem Zeugen PK XX. beschrieben worden und auf dem Lichtbild sichtbar sei. Von außen sichtbar sei insoweit dann, dass Griff und Verschluss teilweise geöffnet seien.
Zwar hat der Sachverständige, dessen Erläuterungen zur Funktionsstörung plausibel und nachvollziehbar waren, nicht auszuschließen vermocht, dass ein derartiger Zustand mit zwei verklemmten Patronen auch auf eine andere - unbekannte - Art und Weise herbeiführbar sei. Die Kammer schließt aber aus, dass ein anderer Mechanismus zu dem hier vorgefundenen Zustand der Waffe führte. Denn zum einen entspricht die vom Sachverständigen dargestellte Entstehung in ihren verschiedenen Schritten genau dem hier von den Zeugen D. geschilderten Ablauf. Danach gab es einen Schuss und danach eine Funktionsstörung, die eine Betätigung des Abzugs verhinderte. Das danach von der Geschädigten geschilderte Schütteln der Waffe ist zwanglos mit Repetieren des Verschlusses durch den Angeklagten zur Entfernung er Hülle in Einklang zu bringen, mit der Folge, dass die Hülse ausgeworfen wurde. Dass eine Hülse am Tatort gefunden wurde, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen PK VS. und den in Augenschein genommenen Lichtbildern vom Tatort, auf denen die Patronenhülse unweit des Ortes, an dem der Angeklagte nach Angaben der Geschädigten stand, als er auf sie schoss bzw. zu schießen versuchte, gefunden wurde. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 36 unten sowie auf die beiden Lichtbilder Bl. 37 des Sonderbandes Lichtbilder verwiesen. Wiederum in Übereinstimmung mit den Ergebnissen des Sachverständigen kam es dann zu der Verkeilung zweier Patronen, da durch das Repetieren eine weitere Patrone in den Lauf geführt wurde. Schließlich war auch die vom Sachverständigen benannte teilweise Öffnung von Griffstück und Verschluss wie oben ausgeführt zu beobachten.
Zudem mag es zwar die theoretische Möglichkeit anderer Entstehungsweisen geben, allerdings sprechen im vorliegenden Fall keine Umstände für eine andere Möglichkeit, so dass die Kammer diese nicht zu berücksichtigen hatte.
(4)
Die Kammer zieht aus den geschilderten Beobachtungen der Zeugen und den sachverständigen Ausführungen den Schluss, dass der Angeklagte auf LZ. D. schießen wollte. Anderenfalls hätte es keinen Sinn gemacht, die Waffe auf sie zu richten und durch Repetieren der Waffe den Versuch zu unternehmen, einen Zustand der Schusstauglichkeit wiederherzustellen, wodurch es erst zu der vorgefundenen Verklemmung zweier Patronen im Lauf gekommen ist.
hh) Vorsatz
Soweit die Kammer Tötungsabsicht festgestellt hat, beruht dies auf folgenden Erkenntnissen und Erwägungen:
Die Angaben des Angeklagten, er habe V. am Arm/der Schulter treffen wollen und auf LZ. D. nicht geschossen, sind aus den vorgenannten Gründen widerlegt. Schon aus den stattdessen erwiesenen Umständen, nämlich, dass der Angeklagte auf den oberen Torso von V. D. schoss und auf das Gesicht von LZ. D. zu schießen versuchte, folgt, dass er insoweit mit Tötungsabsicht handelte. Denn Schüsse auf derart vulnerable Körperstellen mit einer verhältnismäßig großkalibrigen Waffe aus nächster Nähe sind, wie jedermann weiß und deshalb auch der Angeklagte erkannte, geeignet, den Tod der entsprechend getroffenen Personen zu bewirken. Insbesondere bei einem Kopfschuss aus großer Nähe bei einem Geschossdurchmesser von 9 mm handelt es sich offenbar um eine mit Leben nahezu unvereinbare Handlungsweise. Dass es dem Angeklagten darauf auch ankam, ergibt sich weiter aus der von ihm dabei getätigten Äußerung „ich bringe euch alle um“. Dass der Angeklagte sich bei der Tat so geäußert habe, hat die Zeugin LZ. D. konstant in der Hauptverhandlung und auch bereits in ihrer polizeilichen Vernehmung am 18.12.2024 im Krankenhaus angegeben, wie wiederum KHK HR. der Kammer vermittelt hat. V. D. hat hierzu bekundet, die Worte selbst nicht verstanden zu haben, aber anhand einer Mundbewegung gesehen zu haben, dass der Angeklagte etwas gesagt habe. Den Inhalt habe ihm später seine Mutter gesagt. Diese Angaben der Zeugen sind auch insofern glaubhaft. Sie passen zu der festgestellten äußeren Situation mit den für seine Opfer erkannt lebensbedrohlichen Handlungen des Angeklagten. Die Äußerung und auch das tatsächliche Vorliegen einer Tötungsabsicht bei dem Angeklagten passen auch zu seinem Racheplan. Denn um den Tod seines Sohnes zu rächen, wollte er, wie er selbst eingeräumt hat, zeigen, dass er ebenfalls Leid hervorrufen und töten könne. Dies wollte er mit der Tat auch tun, durch welche die Geschädigten in ähnlicher Art und Weise sterben sollten, wie sein Sohn ums Leben gekommen war.
ii) bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit
Das Vorgehen des Angeklagten belegt, dass dieser bewusst die Arg- und Wehrlosigkeit der Geschädigten für seinen Angriff ausnutzen wollte.
Soweit der Angeklagte angegeben hat, er habe sich nicht besonders versteckt, sondern sei einfach im Rücken der Geschädigten an sie herangegangen, belegt dies nach Auffassung der Kammer bereits das bewusste Ausnutzen des Umstands, dass die Geschädigten sich keines Angriffs auf dem öffentlichen Parkplatz versahen. Denn, wie der Angeklagte ebenfalls eingeräumt hat, waren die Geschädigten sich weder seiner Anwesenheit noch seiner Absicht, sie anzugreifen, bewusst. Aus ihrer Sicht sprach trotz des offenen Streits zwischen den Familien auch zum damaligen Zeitpunkt nichts dafür, in der gegebenen Situation angegriffen zu werden. Dies haben beide Geschädigten glaubhaft und in Einklang mit der von KHK CG. geschilderten Einschätzung, dass zum damaligen Zeitpunkt auch aus polizeilicher Sicht nichts für eine derartige Eskalation des Verhältnisses gesprochen habe, angegeben.
Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sich wie von der Verteidigung angeführt „in einem Tunnel“ befunden haben könnte, der es ihm unmöglich gemacht habe, zu erkennen, dass die Geschädigten unvorbereitet von ihm getroffen werden würden, bestehen nicht. Dies folgt zum einen aus dem sogleich im Rahmen der Ausführungen zur Schuldfähigkeit darzustellenden psychiatrischen Sachverständigengutachten, woraus sich zur Überzeugung der Kammer ergibt, dass der Angeklagte an keinen relevanten kognitiven Einschränkungen litt. Zum anderen ergibt sich dies auch daraus, dass die Situation sehr einfach zu überblicken war. Ein Schuss von hinten in den Rücken einer Person, die die Anwesenheit des Angreifers nicht erkannt hatte, erfolgt so offensichtlich auf eine infolge ihrer Arglosigkeit wehrlose Person, dass dies auch dem Angeklagten klar gewesen sein muss und klar war. Dass gerade die gegebene Situation besonders geeignet war, weil die Geschädigten wegen des Überraschungseffektes keine Gelegenheit mehr zu effektiver Gegenwehr oder auch Flucht haben würden, lag ebenso auf der Hand, dass der Angeklagte dies auch erkannte. Zur Verwirklichung seines Tötungsplans lag es auch gerade in seinem Interesse, dass sie sich nicht effektiv würden wehren oder fliehen können, woraus die Kammer schlussfolgert, dass er die Situation, als die Geschädigten mit Einladen der Waren in ihr Auto beschäftigt waren und sich dazu von seiner Annäherungsrichtung weggedreht hatten, zu dem Angriff zunächst auf V. D. mittels der Schussabgabe bewusst auswählte und ausnutzte.
Gleiches gilt für die sich direkt anschließende versuchte Schussabgabe auf LZ. D.: Diese hatte zwar den Schuss auf ihren Sohn bereits gehört, als der Angeklagte auf sie zielte und abdrückte. Allerdings hatte sie aufgrund der geringen Zeit, die ihr verblieb, bis der Angeklagte die Waffe auf sie richtete und abdrückte, keine Möglichkeit mehr, sich dagegen effektiv zu verteidigen.
Dass es dem Angeklagten darauf ankam, die Geschädigten überraschend unter Beschuss zu nehmen, liegt auch deshalb nahe, weil es die Tatausführung auch gerade für ihn als - nach eigenen Angaben - im Umgang mit Schusswaffen unerfahrene Person erheblich erleichterte. Diese in einer Situation einzusetzen, indem sich die zum Ziel gemachten Personen bewegen, verstecken oder wehren könnten, hätte die Tatvollendung erheblich erschweren können.
jj) Tötungsvorhaben aus Sicht des Angeklagten gescheitert
Dass die Tat aus Sicht des Angeklagten fehlgeschlagen war, als er vom Ort der erfolgten und versuchten Schussabgaben in Richtung Parkplatzmitte floh, ergibt sich daraus, dass er sie mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr ohne erhebliche Zwischenschritte hätte vollenden können.
Weder LZ. - insoweit ohne Weiteres erkennbar, weil die Waffe nicht ausgelöst hatte - noch V. waren tödlich verletzt. Für Letzteren folgt dies daraus, dass er, obwohl er zu Boden ging, was zunächst kurzzeitig die Vorstellung eines tödlichen Treffers beim Angeklagten ausgelöst haben könnte, aber auch noch schrie und möglicherweise auch noch handlungsfähig war. Dass der Angeklagte dies mitbekam, ist lebensnah anzunehmen, da der Geschädigte direkt neben dem Angeklagten und in dessen Blickfeld mit Richtung von LZ. D. zu Boden gegangen war.
Fortsetzen ließ sich der Angriff aus Sicht des Angeklagten jedoch nicht mehr, folglich auch nicht vollenden. Die Waffe war nicht mehr funktionstüchtig und LZ. D. durch den bereits erfolgten Schuss alarmiert. Indem sie sich dem Angeklagten nunmehr entgegenstellte, hatte er auch keine Möglichkeit mehr, die Tat mit dem bei sich geführten Messer zu vollenden, da dieses sich, wie sich schon aus seiner Einlassung ergibt und mit den von den Tatortbeamten PK VS. und PK XX. geschilderten Umständen übereinstimmt, in einer Scheide in seiner Tasche befand und für ihn daher nicht ohne wesentliche Zwischenschritte einsatzbereit gewesen wäre. Außerdem hätte er angesichts der Wehrhaftigkeit LZ. ZJ. zu befürchten gehabt, dass sie das Herausholen des Messers verhindern werde und zudem, dass sie dabei von Passanten, die durch ihre Hilferufe alarmiert waren, unterstützt worden wäre.
Andere gleich oder ähnlich wirksame Tatmittel standen dem Angeklagten nicht zur Verfügung. Insbesondere stellte die Pistole als Schlagwerkzeug ein solches nicht dar, wie der Angeklagte, der die Flucht ergriff, auch erkannte. Der danach erfolgte - sogleich dargestellte - Einsatz der Schusswaffe als Schlagwerkzeug erfolgte auch nicht mehr mit Tötungsvorsatz, sondern - wie sich aus dem unten erläuterten Kontext dieser Handlung ergibt - zur Abwehr der Angriffe der ihn verfolgenden LZ. D.. Die auf Tötung der Geschädigten gerichtete Tat war zu dieser Zeit bereits gescheitert.
kk) anschließende Auseinandersetzung
Soweit die Kammer festgestellt hat, dass der Angeklagte zu flüchten versuchte, dabei stürzte und mit den Geschädigten am Boden kämpfte, beruht dies auf folgenden Erkenntnissen und Erwägungen:
Die beiden Geschädigten haben den weiteren Ablauf den Feststellungen entsprechend geschildert. Die Geschädigte hat dazu angegeben, dass der Angeklagte sich losgerissen habe und weggelaufen sei. Sie sei ihm gefolgt. Als er aus einem ihr unbekannten Grund zu Boden gegangen sei, habe sie sich auf ihn gestürzt und sich vorgenommen, ihn nicht wieder loszulassen. Sie habe sich gewundert, wo ihr Sohn sei und habe befürchtet, dass er gestorben sei. Der Angeklagte habe ihr mit der Pistole „auf den Schädel“ geschlagen, sie habe aber nicht von ihm abgelassen. Es seien mindestens vier Schläge gewesen, sie sei „in Blut gebadet“ gewesen. Dann sei ihr Sohn gekommen und habe ihr geholfen, den Angeklagten, der etwas unter ein Auto gerutscht sei, festzuhalten.
Der Geschädigte hat angegeben, er habe noch mitbekommen, wie der Angeklagte zu flüchten versucht habe, bevor er einen „Blackout“ gehabt habe. Er habe dann Hilferufe seiner Mutter gehört und sei in deren Richtung gerannt. Er habe die beiden halb am Auto gelehnt gesehen, wie sie miteinander gerungen hätten. Er habe auch gesehen, dass der Angeklagte seiner Mutter mit dem Griff der Pistole gegen den Kopf geschlagen habe, weshalb er sich sofort auf ihn gestürzt habe. Im Nahkampf habe er gegen die Hand geschlagen, in der der Angeklagte die Waffe gehalten habe, dessen Kopf nach hinten gedrückt und den Angeklagten auch gebissen. Als dieser die Waffe fallen gelassen habe, habe er sie zur Seite geschoben. Kurz darauf seien auch Passanten gekommen und hätten geholfen.
Die Angaben der Geschädigten decken sich mit den Beobachtungen der angesprochenen Passanten, die zur Hilfe kamen. Die Zeugen XV. und EO. haben das Geschehen mit dem halb unter dem Auto liegenden Angeklagten, den ihn festhaltenden und nach Hilfe schreienden Geschädigten sowie den vor dem Auto liegenden Gegenständen - Messer und Pistole - den Feststellungen entsprechend geschildert. Ihre Angaben waren glaubhaft, da die beiden Zeugen unbeteiligt an dem Streit der Familien waren, diese nicht kannten und auch die Entstehung nicht mitbekommen hatten.
Die Angaben der Geschädigten finden auch Bestätigung in den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen, die in der körperlichen Untersuchung V. ZJ. Anhaltspunkte für ein Kampfgeschehen auf dem Boden gefunden hatte. So seien an den Handrücken und den Kniestreckseiten Hautabschürfungen zu erkennen gewesen, die gut mit einem zu Bodengehen und einem Kampfgeschehen auf dem Boden vereinbar seien.
LZ. D. habe sie nicht untersucht, aber deren Krankenunterlagen eingesehen. Daraus ergebe sich, dass zwei Kopfplatzwunden im Sinne von Riss-Quetsch-Wunden bestanden hätten, als die Geschädigte notfallmäßig ins Krankenhaus eingeliefert worden sei. Dies deckt sich auch mit dem in Augenschein genommenen Lichtbild Bl. 462 d. A. oben, welches die Geschädigte am Tatabend nach der chirurgischen Versorgung der Kopfwunden zeigt und auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird.
ll) psychische und bleibende Schäden
Die Feststellungen zu den noch vorhandenen Tatfolgen der Geschädigten, insbesondere auch diejenigen psychischer Natur, beruhen auf den gleichlautenden Angaben der Geschädigten. Diese haben frei von übertriebener Belastungstendenz ihre gesundheitliche Situation geschildert. Die vom Geschädigten V. D. beklagten Schmerzen im Rücken und Schulterbereich sind von der rechtsmedizinischen Sachverständigen als plausibel erachtet worden. Die von beiden Geschädigten beschriebenen psychischen Folgen, die eine einmal im Monat stattfindende Sitzung der Traumatherapie erforderlich machen, sind ebenfalls nachvollziehbar. Soweit der Geschädigte angegeben hat, er nehme weitere psychotherapeutische Hilfe in Anspruch, hat er einschränkend erklärt, er sei auch schon vor der Tat in entsprechender Behandlung gewesen, da ihn der Verlust einer Anstellung aus der Bahn geworfen habe.
mm) uneingeschränkte Schuldfähigkeit
Soweit die Kammer eine erhaltene Unrechtseinsichtsfähigkeit sowie keine relevanten Einschränkungen der Steuerungsfähigkeit beim Angeklagten festgestellt hat, beruht dies auf den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. UD. und den Ausführungen der forensischen Psychologin Dr. II.. Im Einzelnen:
Prof. UD. hat ausgeführt, dass die Beurteilungsmöglichkeiten sich ausschließlich aus der Hauptverhandlung und der Einsicht in die - unten angegeben - ärztlichen Unterlagen ergeben hätten, da der Angeklagte sich nicht habe explorieren lassen. Die insoweit also für eine psychiatrische Betrachtung verhältnismäßig geringen Anknüpfungspunkte hätten aber die Erstellung eines psychischen Querschnittsbildes ermöglicht, auf das sichere Erkenntnisse gestützt werden könnten. In der Hauptverhandlung habe der Angeklagte durchweg einen ernsten und zu den Umständen und dem Hintergrund dieses Verfahrens durchaus adäquaten Eindruck erweckt. Der formale Gedankengang sei durchgehend unauffällig gewesen, also weder verwirrt, wie bei einer organischen Hirnerkrankung, noch sprunghaft oder unzusammenhängend wie bei einer schizophrenen Psychose und auch nicht gehemmt oder verlangsamt wie bei einer schwereren depressiven Erkrankung. Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte für ein wahnhaftes oder halluzinatorisches Erleben ergeben. Deutlich sei die familiäre Belastung durch die unaufgeklärte Tötung seines Sohnes L. und der nach dem Tod in besonderer Weise ausgerichtete Alltag der Eheleute R., einschließlich täglicher Besuche des Friedhofs geworden. Eine schwere Störung der Affektivität mit einer aufgehobenen affektiven Schwingungsfähigkeit oder eine erhebliche Störung des Antriebs, wie sie bei schweren Depressionen auftreten, habe sich jedoch nicht feststellen lassen. Somit hätten sich im hier in der Hauptverhandlung beurteilbaren psychischen Befund keine Hinweise auf eine aktuelle, schwererwiegende psychische Erkrankung ergeben.
Auf die nach entsprechender Schweigepflichtentbindung durch den Angeklagten erfolgte Bitte um Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen habe dessen Hausarzt Dr. AT. zunächst mitgeteilt, dass es sich um eine extrem umfangreiche Akte handele, die neben der eigentlichen Patientenakte über 200 Arztbriefe beinhalte. Aus den dann durchgesehenen Unterlagen ab 2019 habe sich ergeben, dass die vielen Arztbriefe im Wesentlichen auf häufig wiederkehrende Untersuchungen bei verschiedenen Fachärzten basierten, meist mit unauffälligen oder eher unspezifischen Befunden.
Grob zusammengefasst habe sich die Krankheitsvorgeschichte des Angeklagten anhand dieser Unterlagen als eine Mischung aus einerseits sicher festgestellten körperlichen Erkrankungen und anderseits aus sogenannten funktionellen körperlichen Beschwerden dargestellt, für die sich keine körperliche Verursachung habe finden lassen.
- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen. -
Eine Überweisung zu einer psychiatrischen oder psychologischen Untersuchung oder Behandlung sei jedenfalls nach den vorliegenden Unterlagen weder vor noch nach dem Tod des Sohnes erfolgt. Eine psychiatrische Diagnose habe der Hausarzt lediglich einmal gestellt, nämlich die Diagnose einer akuten Belastungsreaktion, und zwar am 00.12.2020, also einen Tag nach dem Tod des Sohnes. Nachfolgend ergebe sich hinsichtlich psychischer Beschwerden in den Aufzeichnungen des Hausarztes lediglich, dass der Angeklagte am 00.10.2022 über Schlafstörungen, am 00.11.2023 über innere Unruhe und am 00.08.2024 über abendliche Unruhe und Schlafstörungen geklagt habe. Hinweise auf eine schwerergradige psychische Beeinträchtigung oder Störung hätten sich den Behandlungsunterlagen also nicht entnehmen lassen.
Zusammenfassend ergebe sich demnach aus seinen eigenen Angaben, den vorliegenden Behandlungsunterlagen, dem jetzigen psychischen Befund und den hier gehörten Zeugenaussagen kein Hinweis darauf, dass der Angeklagte im Tatzeitraum unter einer schizophrenen oder affektiven Psychose gelitten habe. Ferner gebe es keine Hinweise auf eine überdauernde hirnorganische Störung oder auf eine akute Beeinträchtigung bei der Tat durch Alkohol, Drogen oder psychotrop wirkende Medikamente.
Sicherlich seien der Angeklagte und seine Familie durch die Tötung ihres Sohnes erheblich belastet, wobei zu dieser Belastung entscheidend beigetragen habe, dass diese Tat seiner Überzeugung nach durch die Familie D. verübt worden sei, mit der man nun weiterhin sozusagen Tür an Tür zusammengewohnt habe. Hinzu sei die Enttäuschung darüber gekommen, dass die Tat nicht aufgeklärt worden sei, so dass der oder die Täter also ungestraft davonzukommen schienen. Hieraus habe sich bei dem Angeklagten aber keine schwere depressive Erkrankung entwickelt, sondern eine über eine normale Trauer hinausgehende Reaktion, die geprägt war durch Ärger und Zorn durch das erlittene Unrecht, verbunden mit dem drängenden Wunsch nach Gerechtigkeit, also einer Bestrafung des oder der Täter. Dieses Denken und auch sein Handeln seien aber nicht geprägt durch das Vorliegen einer psychischen Erkrankung.
Vielmehr lasse sich insgesamt für den hier fraglichen Tatzeitraum bei dem Angeklagten keine psychische Erkrankung oder Störung feststellen, die dem Rechtsbegriff der „krankhaften seelischen Störung“ zugeordnet werden könnte.
Bei der Frage, ob bei Y. R. im Rahmen des hier fraglichen Tatgeschehens ein hochgradiger affektiver Ausnahmezustand i.S. einer sog. tiefgreifenden Bewusstseinsstörung vorgelegen habe, sei zu beachten, dass das Tatgeschehen keinesfalls impulshaft und plötzlich abgelaufen sei. Vielmehr habe sich der Angeklagte schon beim Einparken auf dem RM.-Parkplatz, als er das dort ebenfalls parkende Auto der Familie D. gesehen habe, dazu entschlossen, die einkaufenden Mitglieder der Familie D. zu erschießen. Er habe dann gewartet, bis die beiden Geschädigten das Geschäft verlassen hatten und dabei waren, ihre Einkäufe in den Wagen zu laden. Er sei dann mit der von ihm mitgeführten, geladenen Schusswaffe aus dem Auto ausgestiegen, habe sich den beiden von hinten genähert und V. D. in den Rücken geschossen. Anschließend habe er mit der Pistole auf den Kopf der LZ. D. gezielt und mindestens zweimal erfolglos versucht, den Abzug zu betätigen. Dies wäre ein vorgeplantes und gezieltes Tatgeschehen, bei dem sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer affektiven Ausnahmesituation im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung ergäben.
Solche Anhaltspunkte ergäben sich aber auch dann nicht, wenn man die schriftliche und mündliche Einlassung des Angeklagten hypothetisch zugrunde lege. Dann hätte er zwar die beiden Geschädigten zufällig aus dem Geschäft herauskommen sehen und hätte auch die Pistole eher zufällig mit sich geführt. Er hätte sich dann aber nach längerem Zweifeln dazu entschieden, den V. D. zu verletzen. Damit habe er ein Zeichen setzen wollen, um den Tod seines Sohnes wieder in den Blickpunkt der Justiz zu rücken, damit seinem Sohn Gerechtigkeit widerfahre. Er habe sich den beiden dann mit der Pistole von hinten genähert, weil er möglichst nahe an V. D. habe herankommen wollen, um möglichst gezielt schießen zu können. Denn er habe ihn ja nicht töten, sondern nur verletzen wollen. Deshalb habe er gezielt auf den Oberarm bzw. auf die Schulter des Herrn D. geschossen.
Auch das wäre ein gezieltes Tatgeschehen, zu dem sich der Angeklagte, wenn auch nach einem innerlichen Schwanken, bewusst entschieden hätte. Zwar sei in der von seinem Verteidiger vorgetragenen Einlassung die Rede davon, dass Herr R. „innerlich vollkommen verwirrt“ gewesen sei, als er bei RM. die beiden Geschädigten gesehen habe. Wie sich diese Verwirrung aber gezeigt haben soll, sei nicht weiter ausgeführt worden. In den Angaben, die der Angeklagte selbst hier gemacht habe, finde sich jedenfalls keinerlei Hinweis darauf, dass er sich bei der Tat in einem Verwirrtheitszustand befunden habe. Er wäre danach keineswegs zeitlich oder örtlich desorientiert gewesen und hätte, jedenfalls aus seiner Sicht, folgerichtig gehandelt.
Zur Frage einer forensisch relevanten Intelligenzminderung hat die sachverständige Dr. II. angegeben, diese sei auszuschließen. Der Angeklagte sei zwar nur fünf Jahre beschult worden, habe aber problemlos Lesen und Schreiben erlernt. Er habe auch die deutsche Sprache bei der Arbeit erlernt und könne sich, wie in der Hauptverhandlung gehört, auf Deutsch verständigen.
Auch liege keine schwere andere seelische Störung vor. Der Angeklagte habe ein unauffälliges Leben geführt. Er sei in geordneten Verhältnissen aufgewachsen und aufgrund der Sorge vor Verfolgung nach Deutschland geflüchtet. Er sei seit 1976 verheiratet und habe 5 Kinder mit seiner Frau bekommen, was seine Fähigkeit belege, lange Beziehungen zu führen und aufrechtzuerhalten. Dies gelte auch für sein berufliches Leben mit einem 38 Jahre währenden Arbeitsverhältnis. Er sei nicht vorbestraft, trinke nur gelegentlich Alkohol und habe keine anderen Rauschmittelsüchte. Die einzige Auffälligkeit bei dem als ruhiger Mensch beschriebenen Angeklagten - so etwa die Zeugin ME. - bestehe darin, dass er über so lange Zeit nicht über den Tod seines Sohnes hinweggekommen sei. Dies könne schon als besonderes Persönlichkeitsmerkmal beschrieben werden. Allerdings sei bei der Art und Dauer der Trauer der kulturelle Kontext miteinzubeziehen. Hier sei zu beachten, dass nicht nur der Angeklagte, sondern seine ganze Familie auf diese Art und für diese lange Zeit trauere. Folglich sei dies kein Anhaltspunkt, der nur die Persönlichkeit des Angeklagten betreffe, sondern könne als Ausprägung der Trauer um einen Familienangehörigen in dem syrisch-orthodoxen Familienkreis gesehen werden. Insgesamt seien deshalb keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsakzentuierung von forensischer Relevanz erkennbar.
Die Kammer hat sich den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen nach eingehender Prüfung der von diesen offengelegten Anknüpfungstatsachen und Befundmerkmalen angeschlossen. Es liegen danach schon keine Eingangsmerkmale des § 20 StGB vor, so dass eine Einschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht in Betracht kommt.
IV.
Der Angeklagte hat sich wie tenoriert strafbar gemacht.
1. Mordmerkmale
Nach den getroffenen Feststellungen handelte der Angeklagte heimtückisch.
Das Vorliegen niedriger Beweggründe hat die Kammer im Ergebnis nicht festgestellt. Dies beruht auf einer Gesamtabwägung der für die Tat wesentlichen Umstände und Motive des Angeklagten:
Seine hier als Motiv vorherrschende Rachsucht stellt einen niedrigen Beweggrund dar, wenn sie nicht noch irgendwie menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung ist. Menschlich noch verständlich kann der Wunsch nach Rache auch in den Fällen der stets zu missbilligenden Selbstjustiz sein, nämlich dann, wenn der Täter diese aus der Belastungssituation nach dem Verlust naher Angehöriger durch eine Gewalttat verübt. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles:
Insofern war hier als stark verwerflich anzusehen, dass der Angeklagte seine Tat gegen V. und LZ. D. richtete, obwohl er von deren individueller strafrechtlicher Schuld am Tod seines Sohnes nicht überzeugt war, sondern diese persönliche Schuld - wie ausgeführt - nur für gut möglich hielt. Er war demnach auch bereit dazu, sie nur als Mitglieder der Familie (der Sippe) für die Täterschaft anderer von ihm als schuldig vermuteter Familienmitglieder zu töten, um die ganze Familie zu bestrafen.
Andererseits hielt er die Verstrickung der Geschädigten in den Tod seines Sohnes aber zumindest für sehr wahrscheinlich. Tatsächlich hatten die Geschädigten zu keiner Zeit zum Ausdruck gebracht, dass sie die Tötung des L. R. missbilligten und bedauerten. Vielmehr hatte der Angeklagte Anhaltspunkte dafür (ihm zugetragene Äußerungen, laute Musik am Todestag), dass auch gerade die beiden Geschädigten die Tötung seines Sohnes guthießen, was angesichts des schmerzhaften Verlustes des eigenen Kindes schon für sich genommen schwerwiegende Provokationen darstellte. Da er davon überzeugt war und ist, dass die Täter dem Kreis der Familie D. angehören, hatte er auch Anhaltspunkte dafür, dass die hier Geschädigten den oder die Täter kennen und decken. Durch das oben dargestellte Aussageverhalten der Geschädigten, die Antworten auf Fragen zu Umständen von L. GO. Tod nicht beantwortet haben, hat diese Einschätzung des Angeklagten hier nochmals eine gewisse Bestätigung gefunden.
Hinzukommt, dass für die Tat zum Nachteil L. GO. auch Jahre danach noch kein juristisch Verantwortlicher hatte ermittelt und zur Rechenschaft gezogen werden können und der oder die Täter zur Überzeugung des Angeklagten weiter in seiner direkten Nachbarschaft lebten.
Insgesamt hält danach auch die Kammer niedrige Beweggründe nicht für sicher feststellbar.
2. Konkurrenzen
Es handelt sich um einen versuchten Mord zum Nachteil zweier Menschen. Zwar können Handlungen, die sich nacheinander gegen höchstpersönliche Rechtsgüter mehrerer Personen richten, grundsätzlich weder durch ihre Aufeinanderfolge noch durch einen einheitlichen Plan oder Vorsatz zu einer natürlichen Handlungseinheit und damit einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden. Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn die Aufspaltung des Tatgeschehens in Einzelhandlungen wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erschiene, etwa bei Messerstichen oder Schüssen innerhalb weniger Sekunden. Das ist hier der Fall.
Der Angeklagte schoss zunächst auf den Geschädigten V. D. und richtete die Waffe dann auf die Geschädigte JL. D.. Zwischen dem Schuss und den versuchten Schüssen lagen lediglich einige Sekunden, örtlich fand keine Veränderung statt. Der Angeklagte konnte nach Abgabe des Schusses auf V. D. auch nicht davon ausgehen, dass dieser bereits tödlich getroffen worden war. Angesichts der Tötungsabsicht des Angeschuldigten ist daher davon auszugehen, dass er beabsichtigte, nach der Abgabe eines oder mehrerer Schüsse auf JL. D. nochmals auf den V. D. zu schießen. Bei der Abgabe von Schüssen abwechselnd auf zwei Personen erscheint die Aufspaltung des Sachverhaltes in mehrere selbständige Handlungen jedoch künstlich und lebensfern.
Hinsichtlich des Geschädigten V. D. liegt tateinheitlich eine vollendete gefährliche Körperverletzung in den Varianten mittels einer Waffe und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB vor. Die erlittene Verletzung war zwar nicht konkret lebensgefährlich, die Tatbegehung war jedoch generell geeignet, das Leben des V. D. zu beenden.
Die Schläge mit der Pistole auf den Kopf der JL. D. erfüllen den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Da hinsichtlich dieses Geschehens sowohl eine räumliche als auch eine zeitliche Distanz zu der Schussabgabe vorliegt und zudem infolge der für den Angeklagten nicht vorhersehbaren Abweichung des Kausalverlaufs aufgrund der Ladehemmung von einem neuen Tatentschluss auszugehen ist, wäre insoweit möglicherweise von einer selbstständigen Handlung auszugehen. Ein versuchtes Tötungsdelikt ist nicht anzunehmen, da die Schläge mit der Waffe auf den Kopf der JL. D. eher nicht dazu geeignet waren, tödliche Verletzungen zu verursachen. Dennoch liegt in dieser Handlung kein Rücktritt vom versuchten Mord zum Nachteil der JL. D., da die versuchte Tötung infolge der Ladehemmung der Waffe bereits fehlgeschlagen war.
Darüber hinaus liegt ein Verstoß gegen das Waffengesetz in Form des unerlaubten Besitzes und Führens einer halbautomatischen Schusswaffe nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG und des unerlaubten Besitzes von Munition nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 b) WaffG vor. Der Verstoß gegen das Waffengesetz steht zu beiden Taten, dem versuchten Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der JL. D., im Verhältnis der Tateinheit. Da jedenfalls zwischen der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der JL. D. und dem Verstoß gegen das Waffengesetz eine annähernde Wertgleichheit besteht (Strafrahmen 6 Monate bis zu 10 Jahren bzw. 6 Monate bis zu 5 Jahren), werden alle Taten, was im Übrigen für den Angeklagten lediglich vorteilhaft ist, zu einer Tat im materiellen Sinne verklammert.
V.
1. Strafe
Die Kammer hat die Strafe dem wegen der Milderungsmöglichkeit für den Versuch gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 211 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe von 3 bis 15 Jahren vorsieht.
Bei der Strafzumessung hat die Kammer die für und gegen den Angeklagten sprechenden wesentlichen Strafzumessungserwägungen gegeneinander abgewogen. Bestimmend waren insbesondere:
Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer sein teilweises Geständnis berücksichtigt, mit dem er jedenfalls Verantwortung für die Tat übernommen hat. Für den Angeklagten spricht auch, dass er nicht vorbestraft ist. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes, seines Alters und seiner fehlenden Hafterfahrung besonders empfindlich durch die erstmalige Inhaftierung in dieser Sache betroffen sein dürfte. Er hat der Einziehung der Tatwaffe zugestimmt. Maßgeblich für die Bewertung der Tat im engeren Sinne sind die Folgen für die Geschädigten, die in diesem Fall nach jetzigem Stand keine bleibenden körperlichen Folgeschäden zu erwarten haben.
Zu seinen Lasten ist berücksichtigt worden, dass er durch die Tat zwei Personen Schaden zufügte und dabei drei Strafgesetze verletzte. Die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil V. ZJ. beging er zudem in zwei verschiedenen Deliktsvarianten. Die Tatausführung auf einem Supermarktparkplatz während regulärer Ladenöffnungszeiten und damit in unmittelbarer Nähe zu unbeteiligten Passanten mit einer Schusswaffe zeugt von einem hohen Maß an Skrupellosigkeit.
Insgesamt hält die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte
eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
2. Adhäsionsanträge
Der im Rahmen des Adhäsionsverfahrens der Adhäsions- und Nebenklägerin zuerkannte Schmerzensgeldanspruch in Höhe von EUR 7.500,- ergibt sich aus §§ 823 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 211, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Nach den unter II. getroffenen Feststellungen versuchte der Angeklagte, die Adhäsionsklägerin mit Pistolenschüssen ins Gesicht umzubringen und versetzte ihr danach in Verletzungsabsicht mit dem Griff der Schusswaffe Schläge gegen den Kopf. Der von ihr hierdurch erlittene Nichtvermögensschaden, bei dem sowohl ihre eigene als auch die Angst um den Tod ihres Sohnes zu berücksichtigen war, ist durch eine billige Entschädigung in Geld auszugleichen. Die Kammer hält unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt EUR 7.500,- für angemessen, aber auch ausreichend. Dabei hat die Kammer sowohl die körperlichen Schmerzen, insbesondere aber auch die fortbestehenden psychischen Folgen für die Adhäsionsklägerin gesehen. Ferner hat Berücksichtigung gefunden, dass der Angeklagte als Rentner nach seiner langjährigen Arbeitstätigkeit in der Chemikalienverarbeitung zwar nicht über hohe monatlich Renteneinkünfte verfügt. Aus dem Umstand, dass der Angeklagte einen Betrag von EUR 50.000,- für sachdienliche Hinweise zur Ergreifung des für den Tod seines Sohnes Verantwortlichen auslobte, ergibt sich aber, dass er über Vermögen verfügt bzw. in der Lage ist, entsprechende Vermögenswerte zu generieren.
Soweit für den Adhäsions- und Nebenkläger Schmerzensgeld im Bereich von EUR 35.000,- beantragt worden waren, hat die Kammer dies als nicht nur unerheblich übersetzt erachtet und gemäß §§ 823 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 211, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 StGB entsprechend den oben genannten Ausführungen auf einen Betrag von EUR 25.000,- erkannt. Hierbei war zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Adhäsionskläger durch die Tat des Angeklagten schwerer verletzt wurde und weiterhin körperliche Schmerzen aushalten muss. Da aber über die jetzt noch bestehenden Schmerzen hinaus keine bleibenden Schäden erwartbar sind, erscheint der vorgestellte Schmerzensgeldbetrag übersetzt. Die Kammer hält hier trotz der erheblichen Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes bei Absichtstaten einen Betrag von EUR 25.000,- für angemessen und ausreichend. Insofern war auch im Verhältnis zu dem der Adhäsionsklägerin wie beantragt zugesprochenen Schmerzensgeld die Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Die Ansprüche der Nebenkläger auf Prozesszinsen ergeben sich aus § 404 Abs. 2 StPO, §§ 291 Satz 1, 288 Abs. 1 S. 2, 187 Abs.1 BGB.
Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus dem Gesetz, §§ 465, 472, 472a StPO. Hinsichtlich des Teilunterliegens der Adhäsionskläger war eine entsprechende Kostenteilung vorzunehmen, da die Abweichung der zugesprochenen von der beantragten Schmerzensgeldhöhe nicht nur unerheblich war.
O. T. Z.