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Landgericht Münster·2 Ks-30 Js 333/18-5/19·08.07.2019

§ 63 StGB bei Tötung des Ehepartners durch demenzkranke Beschuldigte

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafvollzugsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Münster hatte über die Rechtsfolge nach einer tödlichen Misshandlung des Ehemanns durch die 86‑jährige Beschuldigte zu entscheiden. Zentral war, ob wegen gemischter Demenz die Schuldfähigkeit nach § 20 StGB ausgeschlossen sein kann und eine Maßregel nach § 63 StGB anzuordnen ist. Die Kammer bejahte eine vorsätzliche Tötung (§ 212 StGB), hielt aber eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit für nicht ausschließbar und nahm Schuldunfähigkeit an. Wegen fortbestehender Erkrankung und hoher Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Aggressionsdelikte ordnete sie die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an; eine Aussetzung nach § 67b StGB lehnte sie mangels besonderer Umstände ab.

Ausgang: Unterbringung der schuldunfähigen Beschuldigten nach § 63 StGB angeordnet; Aussetzung zur Bewährung abgelehnt und Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Unterbringung nach § 63 StGB setzt eine rechtswidrige Anlasstat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit voraus, die auf einer krankhaften seelischen Störung beruht und für diese symptomatisch ist.

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Für die Annahme von Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB genügt es, wenn eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit infolge krankheitsbedingter Affekt- und Impulskontrollstörung nicht auszuschließen ist.

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Die Gefährlichkeitsprognose i.S.d. § 63 StGB kann auch bei situativ mitbedingter Anlasstat positiv ausfallen, wenn die fortbestehende Störung außerhalb einer geschützten Umgebung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erneuten erheblichen körperlichen Übergriffen führt.

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Die Unterbringung nach § 63 StGB ist nicht unverhältnismäßig (§ 62 StGB), wenn angesichts Art und Schwere der Anlasstat sowie der zu erwartenden Taten eine erhebliche Gefahr für Dritte besteht.

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Eine Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung (§ 67b Abs. 1 StGB) scheidet aus, wenn besondere Umstände und tragfähige Rahmenbedingungen für eine risikoadäquate Unterbringung außerhalb des Maßregelvollzugs (z.B. Betreuung, geeignete Einrichtung) noch nicht geschaffen sind.

Relevante Normen
§ 20 StGB§ 63 StGB§ 267 Abs. 4 S. 1 StPO§ 267 Abs. 4 S. 3 StPO§ 126a StPO§ PsychKG NRW

Tenor

Die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.

Die Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewandte Vorschriften:               §§ 20, 63 StGB

Gründe

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(abgekürzt nach § 267 Abs. 4 S. 1, S. 3 StPO)

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I.

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Die sowohl zur Tatzeit als auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 86jährige Beschuldigte wurde als jüngstes von elf Kindern in E geboren. Ihre Geschwister sind alle bereits verstorben. Die Beschuldigte wuchs im Haushalt der Eltern auf. Ihr Vater arbeitete in einer Schreinerei in E, die Mutter war Hausfrau. Als Kind musste die Beschuldigte ihrer Mutter im Haushalt helfen.

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Im Alter von sechs Jahren kam die Beschuldigte in die Volksschule, die sie für neun Jahre besuchte und im Alter von 15 Jahren mit dem Volksschulabschluss verließ. Die Beschuldigte begann im Anschluss keine Lehre, da sie hierfür als zu dünn galt. In der Folgezeit half sie weiter im Haushalt der Eltern und passte auch gegen Entgelt auf die Kinder der Nachbarin auf. Im Jahr 1952, im Alter von 20 Jahren, lernte die Beschuldigte ihren späteren Ehemann, den Geschädigten H2, kennen. Dieser war ebenfalls im Jahre 1932 geboren und mit seiner Familie aus Ostpreußen nach E gekommen. Etwa ein Jahr später verlobten sich die Beschuldigte und H2, ein weiteres Jahr später heirateten sie. Nach der Heirat zogen die Beschuldigte und ihr Ehemann nach Essen. Dieser war gelernter Böttcher und konnte dort leichter Arbeit finden. Etwa ein Jahr nach der Heirat kam der gemeinsame Sohn, der Zeuge H3, im Jahr 1955 zur Welt. Nachdem die Beschuldigte vor der Geburt des Sohnes noch kurzzeitig in einer Fabrik als Spinnerin gearbeitet hatte, ging sie nach der Geburt des Sohnes keinerlei beruflicher Tätigkeit mehr nach, sondern blieb zuhause, machte den Haushalt und kümmerte sich um den Sohn. Die Familie lebte in einer sehr kleinen Wohnung, in der dem Sohn kein eigenes Zimmer zur Verfügung stand, da die finanziellen Verhältnisse sehr beengt waren.

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Da die Geburt des Sohnes, der ein relativ hohes Gewicht aufwies, für die Beschuldigte körperlich sehr anstrengend war und der Sohn auch etwa vier bis fünf Jahre nach der Geburt noch regelmäßig unter Krämpfen litt, weshalb seine Betreuung sehr intensiv war, bekamen die Beschuldigte und ihr Ehemann keine weiteren Kinder. Nachdem der Ehemann der Beschuldigten berentet wurde – wobei die Kammer insoweit kein Jahr feststellen konnte – zog die Familie zurück nach E in die C-Straße ##, wo das Ehepaar H1/H2 bis zum 25.12.2018 gemeinsam lebte. Die Berentung des Ehemannes erfolgte aufgrund dessen, dass er aus gesundheitlichen Gründen nach jahrelanger Akkord-Arbeit nur noch eingeschränkt arbeitsfähig war, vorzeitig.

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Der Gesundheitszustand H2s verschlechterte sich in den letzten Jahren zunehmend. Neben Herzproblemen hatte er aufgrund einer vergrößerten Prostata Schwierigkeiten, das Wasser zu halten. Er trug deshalb einen Katheter, den er sich jedoch teilweise abzog, was dazu führte, dass er einnässte. Dieser Katheter musste regelmäßig geleert werden, was die Beschuldigte überwiegend selbst machte, teilweise übernahm auch der Sohn, der Zeuge H3, diese Aufgabe, der mindestens einmal pro Woche seine Eltern besuchte. Zudem hatte der Geschädigte Schwierigkeiten zu gehen und konnte nur noch sehr langsam laufen. Der behandelnde Hausarzt hatte außerdem im Frühjahr 2018 eine Demenz diagnostiziert.

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Die Beschuldigte kümmerte sich trotz der Schwierigkeiten, welche die Erkrankungen ihres Ehemannes mit sich brachten, weiterhin überwiegend alleine um diesen und auch den Haushalt. Für sie war dieses selbstverständlich, sie stellte insoweit auch eigene Bedürfnisse zurück. Der Sohn, der Zeuge H3, half ihr lediglich beim Einkauf schwererer Sachen, wie Getränke etc.. Die Beschuldigte wusch die Wäsche, wechselte die Kleidung des Geschädigten, wenn dieser eingenässt hatte, kochte das Essen, putzte und räumte auf.

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Vom 05.11.2018 bis zum 23.11.2018 musste sich H2 einer stationären Behandlung in O unterziehen. Im Rahmen dessen wurde seitens der behandelnden Ärzte auch eine beginnende Demenz der Beschuldigten beschrieben. Insoweit hatte sich im Verlauf des Jahres 2018 eine sogenannte gemischte Demenz entwickelt. Hierdurch kam es fortlaufend zu einer Beeinträchtigung insbesondere der kognitiven Funktionen, also Gedächtnis, Denken, Orientierung, Auffassung, Rechnen, Lernfähigkeit und Sprache. Bei der Beschuldigten liegt und lag insoweit eine Betonung im Frontalhirnbereich vor, so dass bei ihr vor allem die Fähigkeit, sich auf neue Situationen umzustellen, ihr Handeln vorausschauend zu planen, ihre Emotionen zu regulieren und ihr Handeln an die Erwartungen der Umwelt auszurichten, beeinträchtigt sind. Zudem entstanden aufgrund hoher Blutdruckwerte Defekte in einem Bereich des Gehirns, die Beeinträchtigungen der realitätsgerechten Urteilsfähigkeit, der emotionalen Kontrolle und insbesondere der selbstkritischen Handlungs- und Impulskontrolle zur Folge haben. Bezogen auf die kognitiven Fähigkeiten hatte die Demenz der Beschuldigten im Tatzeitraum noch einen nur leichten Schweregrad, weshalb sie noch in der Lage war, normale Anforderungen des Alltags zu bewältigen. Mit der Versorgung ihres Ehemannes war sie indes zur Tatzeit bereits ganz erheblich überfordert.

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Nach dem dem hiesigen Verfahren zugrundeliegenden Geschehen war die Beschuldigte vom 25.12.2018 bis zum 02.01.2019 zunächst auf der Grundlage des PsychKG NRW in der Klinik am T1 in E untergebracht. Dort wurde eine leichtgradige Demenz gemischter Genese attestiert. Seit dem 02.01.2019 ist die Beschuldigte im Rahmen eines Beschlusses nach § 126 a StPO untergebracht in der LWL-Klinik M1.

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Die Beschuldigte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

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II.

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1.

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Etwa seit Beginn des Jahres 2018 verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Geschädigten H2 zunehmend. Er nässte immer häufiger ein, da er das Wasser nicht halten konnte und den gelegten Katheter abzog und konnte immer schlechter laufen. Spätestens seit Sommer 2018 kam es nahezu täglich zu Situationen, in denen die Beschuldigte den Geschädigten, wenn dieser eingenässt hatte, etwa als „Ostratte“ und „Drecksau“ beschimpfte und ihm vorwarf, dass er sich immer „einpullern“ würde und die „ganze Wohnung nach Pisse“ stinke. Einmal äußerte sie in einer derartigen Situation ihm gegenüber, sie werde ihn im Keller einsperren, dann könne er „pissen“, so viel wie er wolle. Im Rahmen dessen kam es auch dazu, dass die Beschuldigte den Geschädigten mit der flachen Hand auf das Gesäß schlug oder ihn im Gesicht und an den Händen kniff oder kratzte. Der Geschädigte erwiderte in diesen Situationen nichts, gab lediglich Schmerzenslaute von sich. Auf Verletzungen im Gesicht des Geschädigten schmierte die Beschuldigte jeweils dick eine Creme, wobei die Kammer nicht feststellen konnte, ob sie dieses zur Wundheilung oder zum – erfolglosen – Abdecken tat. Es kam auch mehrfach zu Situationen, in denen die Beschuldigte und der Geschädigte gemeinsam auf der Straße unterwegs waren und die Beschuldigte den Geschädigten, da er ihr zu langsam lief, beschimpfte und antrieb, dass er doch schneller laufen solle.

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Diese Situationen wurden von mehreren Nachbarn, u.a. der Zeugin H4 sowie der Zeugin L1, wahrgenommen. Insbesondere die Zeugin L1 hatte wiederholt wahrgenommen, dass die Beschuldigte den Ehemann, während sie mit ihm im Badezimmer war, wiederholt beschimpfte, weil er seine eingenässte Kleidung nicht wie von ihr gefordert in die Badewanne legte. Hierbei hörte sie auch das Schlagen der Hand der Beschuldigten auf nackte Haut. Die Zeugin L1 sprach den Sohn der Beschuldigten, den Zeugen H3, hierauf an und bat diesen, mit in ihre Wohnung zu kommen um das Thema zu besprechen. Sie erläuterte ihm ihre Wahrnehmungen und forderte ihn auf, sich darum zu kümmern. Der Zeuge H3 sagte dies zu und äußerte sinngemäß, dass er um die Situation wisse.

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Tatsächlich hat der Zeuge H3 im November/Dezember 2018 mit seiner Mutter, der Beschuldigten, die sich hiergegen sehr wehrte und alles alleine machen wollte, vereinbart, dass im neuen Jahr eine Hilfe durch einen Pflegedienst probehalber installiert werden würde.

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2.

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Am 23.12.2018 befand sich die Beschuldigte mit H2 gegen viertel vor elf auf dem Weg zur Messe. Die Beschuldigte schubste ihren Mann und schrie ihn mit den Worten „Geh schneller“ an. Dieses wurde durch die Zeugin S, die sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Weg zu einer Einladung befand, beobachtet. Über dieses Verhalten der Beschuldigten erschrak die Zeugin, weshalb sie die Beschuldigte und ihren Ehemann nun genauer beobachtete. Hierbei bemerkte sie im Gesicht des Geschädigten frische Blutspuren. Die Beschuldigte hatte einen Regenschirm mit einem gekrümmten Griff und einem spitz zulaufenden Metallende dabei. Diesen benutzte sie, um den Geschädigten anzutreiben, hob ihn ähnlich einer Peitsche in die Luft. Schließlich holte sie mit dem Regenschirm aus und traf den Geschädigten von hinten im Bereich der Schultern. Aufgrund dieser Beobachtung holte die Zeugin S ihr Handy aus der Tasche, um die Polizei zu verständigen. Zuvor wollte sie jedoch die Beschuldigte mit deren Verhalten konfrontieren. Sie folgte dem Ehepaar H1/H2 und sprach die Beschuldigte sinngemäß dahingehend an, wie sie mit ihrem Mann umgehen würde. Daraufhin schubste die Beschuldigte die Zeugin mit beiden Händen gegen die Brust/Schultern kraftvoll zurück. Die Zeugin verspürte keine Schmerzen, konnte jedoch deutlich spüren, wo die Beschuldigte sie getroffen hatte und war überrascht über die Kraft, mit der die Beschuldigte sie gestoßen hatte. Zur Beschuldigten sagte die Zeugin, sie werde die Polizei rufen. Die Beschuldigte hingegen kniff H2 mit den Fingern ins Gesicht und drehte seine Haut um. Die Zeugin ließ sodann die Beschuldigte und ihren Ehemann in die Kirche gehen und verständigte die Polizei, die u.a. in Person des Zeugen L2 erschien. Aufgrund der Beschreibung der Zeugin S erkannte der Zeuge das Ehepaar H1/H2, als dieses nach Beendigung der Messe aus der Kirche kam, und sprach sie an. Nach dem Eindruck des Zeugen war die Beschuldigte hierüber nicht erfreut. Zu diesem Zeitpunkt war das Ehepaar H1/H2 eingehakt gegangen. Der Zeuge L2 fragte beide, ob alles in Ordnung sei, was beide bejahten. Der Zeuge ließ das Ehepaar H1/H2 sodann weitergehen, aufgrund der Beobachtungen der Zeugin S entschied er sich jedoch, mit dem Streifenwagen hinter beiden herzufahren. Auf dem Heimweg des Ehepaars fiel ihm nichts Ungewöhnliches auf. Gleichwohl entschloss er sich am nächsten Tag, dass er sich nochmals ein Bild der Wohnsituation der beiden machen wollte, da er annahm, dass die Beschuldigte womöglich mit der Situation überfordert war. Auf sein Klingeln öffnete Herr H2 die Tür und teilte ihm zunächst mit, dass er keine Frau habe. Die Beschuldigte kam schließlich ebenfalls an die Tür, verhielt sich jedoch nach wie vor abweisend. Auch zu dem Zeitpunkt, als der Geschädigte dem Zeugen L2 die Tür öffnete, hatte H2 dicke Creme im Gesicht. Der Zeuge verließ die Wohnanschrift der H1/H2 schließlich.

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Am 24.12.2018 zwischen 15:00 und 16:00 Uhr besuchte der Sohn der Beschuldigten, der Zeuge H3, seine Eltern gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin T2 für ca. eine halbe Stunde.

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3.

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Am 25.12.2018 waren die Beschuldigte und ihr Ehemann alleine zuhause in der C-Straße ##. Der Tag verlief zunächst, ohne dass es zu für die Kammer feststellbaren besonderen Vorkommnissen gekommen wäre. Zu einem zeitlich nicht näher feststellbaren Zeitpunkt am Nachmittag des 25.12.2018, jedenfalls noch vor 17:00 Uhr, befand sich H2 in der Küche der Wohnung, während die Beschuldigte sich im Wohnzimmer oder im Schlafzimmer der Wohnung aufhielt. Aus nicht näher feststellbaren Gründen rief der später geschädigte H2 seine Frau, sie solle ihm helfen, weshalb sich diese in die Küche begab. Dort stellte sie fest, dass ihr Mann erneut eingenässt hatte, nachdem sie ihm die Hose – nicht jedoch die Unterhose – heruntergezogen hatte. Die Beschuldigte verstand, dass ihr Mann aufgrund des erneuten Einnässens Hilfe beim Saubermachen und Umziehen sowie Waschen der Wäsche benötigte, konnte sich aber nicht eingestehen, dass die Situation ihr zu viel war und sie die Anforderungen, die sich an sie stellten, nicht mehr erfüllen konnte. Aufgrund der mit der Situation verbundenen Überforderung und ihrer aufgrund ihrer Erkrankung mangelnden Affekt- und Impulskontrolle begann die Beschuldigte, kräftig auf ihren Ehemann einzuschlagen. Hierzu benutze sie jedenfalls auch einen Schrubber mit einem oben abgebrochenen Stiel, indem sie jedenfalls mit der Bürste kräftig gegen den Nacken und die linke Wange des H2 stieß, möglicherweise auch mit dem Stiel auf dessen Rücken schlug. Möglicherweise stand der Geschädigte bei den ersten Schlägen und Stößen noch und ging infolge dieser zu Boden, möglicherweise befand er sich auch von Anfang an in einer liegenden Position. Jedenfalls ein Teil der Schläge und Stöße richtete sich damit gegen den liegenden Geschädigten. Die Beschuldigte traf H2 mit den Schlägen und Stößen an Kopf, Hals, Rumpf und Gliedmaßen, sowohl im vorderen als auch im hinteren Bereich des Körpers. H2 erlitt hierdurch zahlreiche Hautunterblutungen mit Wundtaschen sowie Hautabschürfungen jeweils an Kopf, Rumpf und Gliedmaßen, eine Nasenbeinfraktur, eine Fraktur der oberen Schildknorpelhörner sowie Rippenserienfrakturen beidseits. Aufgrund der Gewalteinwirkung und der damit verbundenen Blutung kam es zu einem Blutverlust, der den Tod H2s durch Verbluten zur Folge hatte. Die Beschuldigte rechnete bei Ausführung der Schläge damit, dass ihre vielen kräftigen Schläge, die sich u.a. gegen den Kopf richteten, den Tod ihres Mannes zur Folge haben würden, was sie indes billigend in Kauf nahm.

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Neben den bereits genannten Verletzungen hatte H2 u.a. am rechten Bein Verletzungen, die bereits zum Zeitpunkt seines Todes zwei bis vier Tage alt waren.

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Die Beschuldigte versuchte, nachdem sie die Schläge und Stöße gegen H2 eingestellt hatte, ihren Sohn zu erreichen, rief jedoch versehentlich in dessen Büro an, wo sich der Sohn angesichts der Feiertage jedoch nicht aufhielt.

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Die Lebensgefährtin des Sohnes des Ehepaars H1/H2, die Zeugin T2, rief indes am späten Nachmittag bei der Beschuldigten an, um ihr und ihrem Mann nochmals schöne Weihnachten zu wünschen. Sie fragte die Beschuldigte, die das Gespräch annahm, wie es Vater gehe. Die Beschuldigte entgegnete, dass dieser schlafen würde und auf dem Boden in der Küche liege. Auf die Nachfrage der Zeugin, warum der Vater auf dem Boden liege, äußerte die Beschuldigte, dieser sei gefallen und blute. Der Sohn der Beschuldigten, der Zeuge H3, übernahm daraufhin das Gespräch und sagte der Beschuldigten, dass sie die 110 anrufen solle, was diese ablehnte. Der Zeuge beendete daher das Gespräch und rief seinerseits gegen 17:15 Uhr die 110 an und machte sich mit seiner Lebensgefährtin auf den Weg zum Haus seiner Eltern, das etwa 1,5 Stunden Fahrt entfernt lag. Beide Zeugen hatten im Hintergrund des Gespräches das Stöhnen des Geschädigten gehört. Während der Fahrt telefonierte die Zeugin T2 weiter mit der Beschuldigten.

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Die Beschuldigte reinigte die Küche nach dem Tatgeschehen und wischte Blutspuren und Spritzer überwiegend auf. Den Schrubber stellte sie an das Ende der Küchenzeile gegenüber dem Zugang zu einem Abstellraum. Zudem legte sie dem Geschädigten auf Anraten der Zeugen T2 und H3 ein Kissen unter den Kopf. Außerdem platzierte sie ein weißes Tuch über das Gesicht ihres Mannes.

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Die herbeigerufenen Rettungskräfte in Person der Zeugen L3 und N ließ die Beschuldigte nach anfänglicher Ablehnung in die Wohnung, nachdem diese geäußert hatten, sie wollten nach ihrem Mann sehen. Zeitgleich erschien die Polizei vor Ort. Die durch die Zeugen L3 und N angesichts fehlender Vitalzeichen herbeigerufene Notärztin stellte um 17:34 Uhr den Tod H2s fest.

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Die Beschuldigte war zum Zeitpunkt der Tat krankheitsbedingt in ihrer Steuerungsfähigkeit sicher erheblich eingeschränkt, nicht ausschließbar war diese auch aufgehoben.

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III.

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Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, deren Art und Umfang sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt.

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Soweit die Kammer festgestellt hat, dass die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten im Tatgeschehen sicher erheblich eingeschränkt gewesen ist, nicht ausschließbar auch aufgehoben, beruht dies auf dem Gutachten der Sachverständigen M2, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie sowie L4, Psychologische Psychotherapeutin, Rechtspsychologin. Diese haben im Rahmen ihrer Begutachtung ausgeführt, dass bei der Beschuldigten nach Sichtung der zur Verfügung stehenden Krankenunterlagen und der Exploration der Beschuldigten selber die Diagnose einer sogenannten gemischten Demenz, einer „krankhaften seelischen Störung“ im Sinne der Schuldfähigkeitsbestimmungen zu stellen sei. Die Erkrankung der Beschuldigten habe die in den Feststellungen dargelegten Ausprägungen und Folgen. Aufgrund dieser Erkrankung sei sicher nicht die Unrechtseinsichtsfähigkeit der Beschuldigten beeinträchtigt gewesen, allerdings sei die Steuerungsfähigkeit ganz erheblich eingeschränkt gewesen. Schon das von den Nachbarn geschilderte Verhalten und auch die Situation mit der Zeugin S sei nicht nur Ausdruck von Überforderung sondern auch ein offen nach außen getragenes Deutlichwerden der zunehmenden Impulsivität und Verringerung der selbstkritischen Handlungssteuerung. Wenn man unterstelle – wie dies die Kammer ausweislich der Feststellungen getan hat – dass es im Vorfeld der Tat zu einer erneuten Überforderungs- und Konfliktsituation gekommen sei, etwa aufgrund Einnässens des H2, so könne man aufgrund der krankheitsbedingt mangelnden Affekt- und Impulskontrolle auch eine Aufhebung des Steuerungsvermögens nicht ausschließen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit unter anderen Gesichtspunkten hätten sich indes nicht ergeben. Diesen überzeugenden Ausführungen der erfahrenen Sachverständigen hat die Kammer sich nach eigener Prüfung angeschlossen.

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IV.

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Das festgestellte Geschehen erfüllt die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 212 Abs. 1 StGB, da aber ihre Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 20 StGB bei Begehung dieser Tat nicht ausschließbar aufgehoben war, handelte die Beschuldigte ohne Schuld.

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V.

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Als Rechtsfolge der Tat hat die Kammer die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet. Auch insoweit war die Kammer durch die Sachverständigen M2 und L4 sachverständig beraten. Diese haben ausgeführt, dass aus psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen dieser Unterbringung vorliegen.

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Die Beschuldigten hat im Zustand der sicher eingeschränkten, nicht ausschließbar auch aufgehobenen Schuldfähigkeit eine rechtswidrige Tat begangen, wobei dies durch die bei der Beschuldigten bestehende gemischten Demenz bedingt war, insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Diese sogenannte Anlasstat war auch symptomatisch für ihre Erkrankung, war sie doch durch die krankheitsbedingt mangelnde Affekt- und Impulskontrolle und die Verringerung selbstkritischen Handelns bedingt, was sich als handlungsleitend darstellte.

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Von der Beschuldigten sind aufgrund ihrer – zweifellos fortbestehenden und sich prognostisch noch verschlechternden – Erkrankung auch künftig weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten, wenn sie nicht in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wird. Insoweit haben die Sachverständigen ausgeführt, dass zu berücksichtigen sei, dass die hiesige Tat einen hohen situativen Anteil hatte, namentlich die chronische Überlastung durch den erkrankten und dementen Mann der Beschuldigten. Jedoch habe sich die Beschuldigte auch gegenüber der Zeugin S aggressiv verhalten. Zudem sei es auch im Rahmen der Exploration zu Situationen gekommen, in denen eine rasche affektive Gereiztheit der Beschuldigten deutlich geworden sei. So habe die Beschuldigte sich, wenn die Rede auf Erkrankung und Tod ihres Mannes gekommen sei, deutlich gereizt gezeigt. Soweit sich während der Behandlung im Rahmen der vorläufigen Unterbringung ein insgesamt eher ruhiger Verlauf zeige, so sei zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte sich dort in einer sehr geschützten Umgebung befinde, mit Mitarbeitern, die im Umgang mit psychisch kranken Menschen geschult und geübt seien. Sie verfüge zudem über ein Einzelzimmer, in das sie sich zurückziehe, wenn sie etwa das Schreien von Mitpatienten nicht aushalte. In einem normalen Seniorenheim – eine selbständige Versorgung sei nicht mehr denkbar – bestünde im Vergleich zur jetzigen Situation ein deutlich erhöhtes Konfliktpotential in Bezug auf Mitarbeiter und vor allem Mitbewohner, wobei letztere insbesondere aufgrund der Gefahr körperlicher Übergriffe durch die Beschuldigte deutlich gefährdet seien. Insoweit bestehe eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades, dass aufgrund der Impulsivität und Kritikminderung der Beschuldigten diese in Konfliktsituationen außerhalb des Maßregelvollzugs körperliche Übergriffe begehen würde. Dieses wäre – parallel zu dem Geschehen mit der Zeugin S – insbesondere anzunehmen, wenn etwa ein Mitbewohner die Beschuldigte – was aus Sicht der Kammer sehr wahrscheinlich geschehen wird – mit ihrer Tat konfrontiert. Insbesondere bei älteren und gesundheitlich angegriffenen Personen könne ein derartiger Übergriff rasch zu schwerwiegenden Folgen führen.

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Diesen durchweg nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen hat die Kammer sich ebenfalls nach eigener Prüfung angeschlossen.

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Die Unterbringung der Beschuldigten ist im Hinblick auf die Bedeutung der Anlasstat, der von ihr nach den oben dargelegten Ausführungen der Sachverständigen zu erwartenden Taten, sowie der aufgrund Art und Schwere dieser Taten von ihr ausgehenden Gefahr auch nicht unverhältnismäßig im Sinne des § 62 StGB.

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Die Vollstreckung der Unterbringung konnte auch nicht gemäß § 67b Abs. 1 S. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da derzeit keine besonderen Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel, also die Verhinderung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten, auch ohne ihren Vollzug erreicht werden kann. Wiederum durch M2 und L4 sachverständig beraten, vermochte die Kammer die für eine Aussetzung erforderliche tätergünstige Prognose auch unter Berücksichtigung in Betracht kommender Auflagen und Weisungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu stellen. Insoweit haben die Sachverständigen ausgeführt, dass eine Unterbringung in einem Seniorenheim erprobt werden könnte.

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Hierfür erforderlich sind jedoch gewisse Rahmenbedingungen, die derzeit nicht vorliegen, weshalb derzeit keine besonderen Umstände im Sinne der vorgenannten Vorschrift gegeben sind. So wäre zunächst eine rechtliche Betreuung einzurichten, damit eine Unterbringung auch gegen den Willen bzw. ohne den wirksamen Willen der Beschuldigten überhaupt vorgenommen werden könnte. Die Einrichtung einer Betreuung ist durch den Zeugen H3 zwar zwischenzeitlich angestoßen worden, ist jedoch noch nicht erfolgt. Zudem müsste eine Unterkunft, die überhaupt bereit und in der Lage ist, die Beschuldigte mit ihrer Vorgeschichte und den aufgrund ihrer Erkrankung bestehenden Gefahren aufzunehmen, gefunden werden, was bislang ebenfalls nicht der Fall ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Aussetzung zur Bewährung derzeit möglich ist, hat die Kammer auch die Ausführungen der Sachverständigen, wonach der Umstand, dass sich seit Beginn der Unterbringung der Beschuldigten keine nennenswerten Schwierigkeiten ergeben haben, auch damit zusammenhängt, dass diese sich derzeit in einer sehr geschützten Umgebung befindet, berücksichtigt. Insoweit muss – auch nach Auffassung der Kammer – nach Schaffung der genannten Rahmenbedingungen zunächst ausprobiert werden, inwieweit eine anderweitige Unterbringung außerhalb des Maßregelvollzuges überhaupt möglich ist.

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VI.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

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Unterschriften