Heimtückischer Habgiermord zur Pkw- und Beuteerlangung: lebenslange Freiheitsstrafe
KI-Zusammenfassung
Das LG Münster verurteilte zwei Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Sie lockten den wohlhabenden Nachbarn durch Abschalten der Stromsicherung aus seiner Bibliothek in eine dunkle Garage und erschlugen ihn dort. Motiv war die Beuteerlangung (u.a. Pkw und Notebooks) zur Verwertung in Polen; das Gericht bejahte Heimtücke und Habgier sowie Mittäterschaft trotz unklarer Einzelbeiträge. Einwände gegen die Verwertbarkeit einer polizeilichen Einlassung wurden zurückgewiesen.
Ausgang: Beide Angeklagte wurden wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Heimtücke liegt vor, wenn das Opfer durch eine geplante Täuschungssituation arglos in eine Angriffsposition gebracht und die dadurch begründete Wehrlosigkeit bewusst zur Tötung ausgenutzt wird.
Habgier setzt ein tatbeherrschendes, auf rücksichtslosen Vermögensvorteil gerichtetes Motiv voraus; dass daneben weitere Beweggründe bestehen, schließt Habgier nicht aus, wenn Gewinnstreben überwiegt.
Bei Mittäterschaft werden Tatbeiträge wie das Herbeiführen der Angriffslage, das Bereitstellen von Tatgelegenheiten und die wesentliche Mitwirkung an Vor- und Nachtat (Transport/Verwertung der Beute) dem jeweiligen Beteiligten zugerechnet, auch wenn die konkrete Verteilung einzelner Ausführungshandlungen nicht sicher feststellbar ist.
Für die mittäterschaftliche Verantwortlichkeit bei einem Tötungsdelikt ist Eigenhändigkeit nicht erforderlich; ausreichend ist ein wesentlicher, auf gemeinschaftlichem Tatplan beruhender Beitrag mit Tatherrschaftswillen.
Eine polizeiliche Beschuldigteneinlassung ist verwertbar, wenn der Beschuldigte bei Vorliegen eines Anfangsverdachts ordnungsgemäß belehrt wurde und keine vernehmungsrelevante Beeinträchtigung oder unzulässige Einflussnahme feststellbar ist.
Tenor
Die Angeklagten O und G werden jeweils wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften : §§ 211 Abs. 1 und 2, 251, 25 Abs. 2, 52 StGB
Gründe
I.
Feststellungen zum Lebenslauf der Angeklagten
1.
Der zur Tatzeit 33 Jahre alte Angeklagte O wurde in J/Polen geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Seine im Jahr 1951 geborene Mutter ist Alkoholikerin. Sie lebt gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten in Polen. Der Vater verstarb im Jahr 1999. Der Angeklagte O hat eine sieben Jahre ältere Schwester, die Krankenschwester ist.
Der Angeklagte O lebte zunächst mit seinen Eltern und seiner Schwester in seinem Geburtsort J. Der Vater übte den Beruf eines Kraftfahrers aus. Die Mutter war Hausfrau. Im Alter von drei bis fünf Jahren erkrankte der Angeklagte O mehrfach an Hirnhautentzündungen, die aber jeweils folgenlos ausheilten. Er wurde im Alter von sieben Jahren regelgerecht eingeschult. Als er neun Jahre alt war, zog seine Mutter gemeinsam mit der Schwester nach Deutschland, während der Angeklagte O zunächst mit seinem Vater in Polen blieb. Ein Jahr später zog er zu seiner Mutter und wohnte mit ihr und seiner Schwester in S. Über deutsche Sprachkenntnisse verfügte er zunächst nicht. Ein weiteres Jahr später zog der Vater seiner Familie hinterher. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Mutter jedoch schon ihren späteren neuen Lebensgefährten kennengelernt, deshalb trennten sich die Eltern. Der Angeklagte blieb bei seinem Vater, als die Mutter zu ihrem neuen Lebensgefährten zog.
Der Angeklagte O besuchte in Deutschland zunächst die Hauptschule. Aufgrund sprachlicher Probleme musste er auf die Sonderschule wechseln. Diese schloss er im Alter von 16 Jahren mit dem Hauptschulabschluss ab. Im Anschluss daran absolvierte er ein freiwilliges ökologisches Jahr bei der AWO und ein Berufsfindungsjahr auf der Akademie F in K. Danach machte er eine Ausbildung zum Maurer, die er im Alter von 22 Jahren mit der Note „gut“ abschloss. Anschließend arbeitete er für zwei Jahre bei dem Bauunternehmen X in S. Im Jahr 2003 machte er sich als Bauunternehmer selbständig, musste aber zwei Jahre später Insolvenz anmelden, nachdem ein Objekt nicht vollständig bezahlt worden war. Im Jahr 2006 betrieb er für die Dauer von 4 Monaten eine Auto-Waschstraße.
Seit dem Jahr 2009 bis zu seiner Inhaftierung betrieb der Angeklagte auf den Namen seiner Ehefrau ein kleines Bau-/Hausmeisterunternehmen. Vorwiegend richtete er als Subunternehmer Backstuben ein. Dabei arbeitete er regelmäßig jeweils mit einem weiteren Monteur aus Polen zusammen, den er dann seinerseits als Subunternehmer beschäftigte und der zumindest zeitweilig bei der Familie O wohnte. So kam auch der Angeklagte G zur Familie O.
Seine jetzige Ehefrau, die Zeugin O1, lernte der Angeklagte O bereits im Alter von 18 Jahren kennen. O1 war damals 13 oder 14 Jahre alt. Die Beziehung hielt mehrere Jahre. Im Jahr 1998 lernte er dann seine erste Ehefrau O2 in Polen kennen, die er bald darauf heiratete, um ihr ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu verschaffen. Im Jahr 2000 wurde der Sohn O3 geboren, er ist blind, möglicherweise zudem geistig behindert und lebt jetzt in einer Behinderteneinrichtung in S. Der Sohn O4 wurde im Jahr 2001 geboren und lebt bei seiner Mutter O2, nachdem diese erste Ehe im Jahr 2005 scheiterte.
Nach der Trennung von seiner ersten Ehefrau traf der Angeklagte seine jetzige Ehefrau O1 wieder, die inzwischen alleinerziehende Mutter einer Tochter war. Mit ihr und ihrer zur Tatzeit sechs Jahre alten Tochter O5 zog er im Jahr 2007 in das Haus C-Straße in N, dessen Vermieter der im Nachbarhaus wohnende spätere Geschädigte R war. Kurz nach der Hochzeit im Sommer 2008 wurden die Zwillinge O6 und O7 geboren, die zur Tatzeit zweieinhalb Jahre alt waren.
Strafrechtlich ist der Angeklagte O bislang nicht in Erscheinung getreten.
2.
Der zur Tatzeit 26 Jahre alte Angeklagte G ist ledig und hat keine Kinder. Er wurde 1985 in E/Polen geboren. Dort wuchs er zusammen mit seiner Schwester bei seiner Mutter und den Großeltern auf. Zu seinem Vater hat er seit der Scheidung seiner Eltern in seiner Kindheit keinen Kontakt mehr. Die Mutter, die vor zwei Jahren im Alter von 55 Jahren an Krebs verstarb, arbeitete dort als Putzfrau. Nach dem Kindergarten und dem achtjährigen Schulbesuch absolvierte er eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker, die er an einem Technikum fortsetzte und mit der Note „sehr gut“ abschloss. Er arbeitete zunächst in einer Kfz-Werkstatt. Danach war er als Fahrer bei der Feuerwehr tätig, später als LKW-Fahrer für eine Fleischfabrik. In der Folgezeit arbeitete er wieder in der Kfz-Werkstatt, wo er umgerechnet circa 500 € pro Monat verdiente. Gleichzeitig reparierte er nebenbei zu Hause Fahrzeuge. Er wollte sich selbständig machen und eine eigene Werkstatt gründen. Deshalb kündigte er seine Tätigkeit als angestellter Mechaniker im November 2010. Seit diesem Zeitpunkt hatte er keine regelmäßigen Einkünfte mehr und lebte von seinen geringen Ersparnissen. Zusätzlich wurde er von seiner Freundin Z finanziell unterstützt.
Bis zu seiner Einreise nach Deutschland im Januar 2011 lebte er zusammen mit seiner Freundin in seinem Geburtsort in dem Haus, in dem er aufgewachsen war und das er nun mit seiner Schwester und seinem Schwager teilte. Außerdem lebte dort noch die Großmutter.
Strafrechtlich ist der Angeklagte G bislang nicht in Erscheinung getreten.
II.
Feststellungen zur Sache
1.
Der spätere Geschädigte R wurde am ##.##.1936 in Köln geboren und war zur Tatzeit 74 Jahre alt. Er war geschieden und kinderlos. Der Geschädigte lebte allein in dem in seinem Eigentum stehenden Haus in N, C-Straße #. Zu seiner einzigen Schwester bestand schon seit Jahren kein Kontakt mehr. R war Oberstudiendirektor im Ruhestand und Mitgesellschafter des Internats U. Er war ein wohlhabender, gebildeter und sehr zuverlässiger sowie penibel ordentlicher Mensch mit festen Gewohnheiten und einem sehr strukturierten, gleichförmigen Tagesablauf.
Seit ungefähr 10 Jahren beschäftigte er die Zeugin B als Haushälterin. Zu ihr hatte sich im Laufe der Jahre ein freundschaftliches Verhältnis entwickelt, sie kannte die festen Lebensgewohnheiten des Geschädigten genau.
Außerdem unterhielt er seit dem Jahr 2006 eine engere Beziehung zu der Zeugin T. Die Zeugin T lebte zwar in S, die Wochenenden verbrachte sie aber zumeist gemeinsam mit dem Geschädigten in dem von ihm bewohnten Haus. Allerdings war sie in der Zeit von November 2010 bis zum Tattag, dem ##.##.2011, nicht mehr bei ihm in N gewesen, weil sie sich in diesem Zeitraum einer Hüft-Operation mit einer anschließenden Reha-Maßnahme unterziehen musste und in ihrer Bewegungsfreiheit noch eingeschränkt war. Für Außenstehende wirkte es deshalb zuletzt so, als sei der Geschädigte alleinstehend. Der Geschädigte R und die Zeugin T hatten die feste Gewohnheit entwickelt, sich an den Tagen, an denen sie nicht zusammen waren, zweimal täglich zu festen Zeiten anzurufen.
Der Geschädigte R war sehr vermögend, was zumindest für den Angeklagten O, der das Haus des Geschädigten schon hin und wieder betreten hatte, offensichtlich war. Die Einrichtung des von ihm bewohnten Hauses C-Straße # war luxuriös und wurde ergänzt durch wertvolle Bilder und Kunstobjekte. Er verfügte über hohe Geldersparnisse und eine wertvolle Uhrensammlung, die er in seinem Schlafzimmer aufbewahrte. In einem frei zugänglichen Portemonnaie in seinem Wohnzimmer-Sekretär lagen 1.000 € an Bargeld.
Er besaß zwei neuere – später entwendete – baugleiche Notebooks TERRA MOBILE 1745 AC-TF20 W7HP, von denen sich eines in der Bibliothek und das andere im Wohnzimmer des Geschädigten befand. Diese waren erst wenige Wochen beziehungsweise Monate alt und haben je 529,00 € gekostet.
Der Geschädigte R war auch Eigentümer eines – ebenfalls später entwendeten – silberfarbenen PKW, Erstzulassung 21.04.2006, Fahrzeugidentitätsnummer JTHBK262X########, mit dem amtlichen Kennzeichen COE-, der im Januar 2011 einen Kilometerstand von 79.120 km aufwies. Der Motor hatte 6 Zylinder und einen Hubraum von 2500 ccm. Der Neupreis des Wagens betrug 38.000 €. Der Zeitwert im Tatzeitpunkt betrug mindestens 10.000 €. Dieser Pkw wies außergewöhnliche elektronische Funktionen auf. So erfolgten bei jeder Inbetriebnahme des Fahrzeugs elektronisch zahlreiche voreingestellte Anpassungen. Diesen PKW stellte er stets in der links neben seinem Wohnhaus befindlichen Garage ab, die er immer geschlossen hielt.
2.
Auch das benachbarte Haus C-Straße # stand im Eigentum des Geschädigten R. Dieses Haus war mit einem Anbau auf der Giebelseite versehen. Außerdem gehörte zu dem Haus eine Doppelgarage, die an die linke Garage des Geschädigten R angrenzte. Der Geschädigte hatte dieses Haus im Jahr 2007 für 520,00 € monatlich an die Familie O vermietet mit Ausnahme des Anbaus und der rechten Hälfte der Doppelgarage.
In dem Anbau hatte der Geschädigte R sich eine Bibliothek eingerichtet. Dort verbrachte er nahezu ausnahmslos die Zeit von 17:00 Uhr bis 18:50 Uhr eines jeden Tages, bis er sich dann wieder pünktlich zurück in sein Haus begab, um im Wohnzimmer die „Aktuelle Stunde“ im Fernsehen anzusehen. Die Bibliothek war ihm sehr wichtig. Hier las er, hörte klassische Musik oder beschäftigte sich mit seinem neu angeschafften und dort aufgestellten Notebook. Hier empfing er auch die Mitglieder des von ihm initiierten Literaturkreises, der ihm sehr am Herzen lag. Die Familie O hatte zu der Bibliothek keinen Zugang. Zwar gab es eine Verbindungstür zwischen dem Keller des Hauses O und der Bibliothek. Auf der Seite dieser Tür zur Bibliothek befand sich aber ein Buntbartschlüssel im Schloss, so dass der Keller der Familie O zwar aus der Bibliothek betreten werden konnte, nicht aber die Bibliothek aus dem Keller der Familie O, da R die Tür stets geschlossen hielt.
Seit dem Einzug der Familie O kam es mehrfach zu Auseinandersetzungen mit dem Geschädigten R, die die Nutzung des gemieteten Hauses betrafen. Eine erste Auseinandersetzung gab es bereits, als die Eheleute O bei ihrer Einweihungsparty den Kamin im Partykeller benutzten. Weil der Abzug verschlossen war, wurde die Bibliothek verqualmt, worüber sich der Geschädigte sehr ärgerte. Die Eheleute O machten anschließend die Bibliothek wieder sauber. Später kam es zu einem Konflikt, weil die Familie O ein Kiesbeet zum Versickern von Regenwasser mit Blumen bepflanzte. Dies nahm der Geschädigte als Vermieter zum Anlass, seine Mieter durch einen Rechtsanwaltsbrief zur Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzufordern. Es gab auch eine Auseinandersetzung, weil der Geschädigte die Terrasse der Eheleute O als verlottert empfunden hatte. Die Eheleute O brachten daraufhin die Terrasse anstandslos in Ordnung. Außerdem traf der Geschädigte einmal auf einen Hund im vermieten Haus, als er dessen Keller unangemeldet betrat, und durch den sich die Zeugin B zuvor schon bedroht gefühlt hatte. Der Geschädigte war aufgebracht und forderte, dass der Hund entfernt werde, weil Hundehaltung untersagt sei. Die Familie O kam dieser Forderung nach. Auch gab es Konflikte, weil die Doppelgarage vollgestellt war und weil vor dem Haus der Familie O zu viele Autos standen. So musste die Familie O die in der rechten Hälfte der Garage abgestellten Sachen entfernen. Der Geschädigte hatte sich auch darüber geärgert, dass die kleineren Kinder der Familie O auf seinem Rasen spielten. Dies löste er, indem er ein Brett zwischen die Hecke und die Garage stellte, so dass diese nicht mehr auf seinen Rasen gelangen konnten. Außerdem zog er die Gardine zu und schloss das Fenster, sobald die Kinder im Hof spielten. Einmal, vermutlich im Herbst des Jahres 2010, hatten die Kinder der Familie O Golfbälle in der Garage des Geschädigten gefunden und herausgeworfen, was sich dieser gegenüber den Eltern verbat.
Es gab aber nie eine lautstarke Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten und den Eheleuten O. Der Geschädigte brachte seine Anliegen stets höflich und sachlich vor. Die Eheleute O waren sehr um ein gutes Verhältnis bemüht und kamen den Ansinnen des Geschädigten in aller Regel anstandslos nach. Deshalb war der Geschädigte insgesamt mit der Familie O als Mieter zufrieden und äußerte sich positiv über sie, er schätzte den Angeklagten als fleißig arbeitenden Mann. Die Eheleute O hingegen nannten den Geschädigten, wenn sie unter sich waren, „Hitlerek“, was so viel wie „kleiner Hitler“ bedeutete.
Ein nachhaltiges Ärgernis ergab sich für den Angeklagten O daraus, dass der Geschädigte ihm das Haus C-Straße # nicht verkaufen wollte. Der Geschädigte wollte nicht in das vermietete Haus investieren, obwohl ein Reparaturstau bestand. So hatten die Eheleute O Probleme mit Schimmel im Haus. Außerdem waren die Fenster des Hauses undicht. Die Eheleute O empfanden zwar die Miete von 520 € als günstig. Der Angeklagte O ärgerte sich aber darüber, dass sein Vermieter nicht bereit war, die zugigen Fenster in Ordnung bringen zu lassen, was er auch der ihm sonst nicht weiter bekannten Zeugin H erzählte. Deshalb wollte der Handwerker O selbst in das Haus investieren. Der Angeklagte O bedrängte den Geschädigten – ungeachtet seiner stark begrenzten finanziellen Möglichkeiten – zunächst, ihm das Wohnhaus C-Straße # zu verkaufen. Es kam auf Drängen des Angeklagten O, der bereits einen Vertragsentwurf hatte vorbereiten lassen, zu zwei Notarterminen, von denen zumindest der erste ergebnislos verlief. Dem Geschädigten R erschien ein Verkauf des Nachbarhauses zu unsicher. Außerdem hing er an der Bibliothek, die sich in dessen Anbau befand. Möglicherweise kam es aber zu der Einräumung eines Vorkaufsrechts. Jedenfalls erklärte der Geschädigte gegenüber der Zeugin B im Anschluss an den zweiten Notartermin, dass nun alles geregelt sei. Was nach seinem Tod mit dem Haus passiere, sei ihm egal, zu Lebzeiten verkaufe er jedenfalls nicht.
3.
Die finanziellen Verhältnisse der Familie O waren zum Tatzeitpunkt extrem angespannt. Die Miete, für die kein Dauerauftrag eingerichtet war, wurde nicht immer regelmäßig gezahlt. Bereits in der Vergangenheit waren die Eheleute O mit der Miete in Rückstand geraten, so dass sie im Dezember 2010 die Miete für zwei Monate überweisen mussten.
Obwohl der Angeklagte O mit dem auf den Namen seiner Ehefrau O1 angemeldeten Gewerbe nicht unerhebliche Umsätze erzielte, befand sich das Geschäftskonto meist im Minus. So wies das Girokonto 3553#### (Sparkasse Westmünsterland), das auf den Namen der Ehefrau mit Verfügungsbefugnis für den Angeklagten O als Geschäftskonto geführt wurde, am ##.#.2011 – dem Tattag – einen Negativsaldo von – 3.136,29 € auf, der eingeräumte Dispositionskredit in Höhe von 2000,00 € war damit ausgeschöpft. Auch das Privatgirokonto der Ehefrau O1 (Kontonummer 3514#### bei der Sparkasse Westmünsterland) stand am ##.##.2011 mit einem Kontostand von – 246,21 € im Soll. Verfügbare Guthaben befanden sich lediglich auf dem Privat-Girokonto des Angeklagten O mit der Nummer 3561#### bei der Sparkasse Westmünsterland in Höhe von 13,76 € sowie auf dem Sparbuch der Zeugin O1 mit der Kontonummer 3594#### (Sparkasse Westmünsterland) in Höhe von 50,86 €. Weitere Guthaben waren mit Ausnahme von jeweils zweistelligen Beträgen auf den Taschengeldkonten der Kinder sowie einem dreistelligen Betrag auf einem VorsorgePlus-Konto („Riester-Rente“) der Ehefrau O1 nicht vorhanden. Auch über größere Barbeträge verfügte der Angeklagte O nicht.
4.
Die Eheleute O besaßen zwei Kraftfahrzeuge, einen Citroen Xsara Picasso und einen Citroen Jumpy. Außerdem besaßen sie einen Wohnwagen, der zur Tatzeit vor dem rechten Garagentor der Doppelgarage abgestellt war. Bei dem Fahrzeug Citroen Jumpy handelte es sich um einen weißen Transporter mit der Fahrzeugidentitätsnummer VF7XURHKH######## und dem Kennzeichen COE-. Dieser Wagen war geleast und wurde von dem Angeklagten O gewerblich genutzt. Er verfügte nur über eine Sitzbank in der Fahrgastzelle. Der Laderaum war über eine Schiebetür an der rechten Seite und über eine Heckklappe zugänglich und mit Einbauten versehen. Der silberfarbige Citroen Xsara Picasso mit dem amtlichen Kennzeichen COE- verfügte hingegen über mindestens fünf Sitzplätze. Er wurde vorrangig von der Ehefrau des Angeklagten, der Zeugin O1, benutzt.
5.
Weil der Angeklagte O bei seiner beruflichen Tätigkeit regelmäßig die Hilfe eines weiteren Monteurs benötigte und sich sein bisheriger Mitarbeiter ein Bein gebrochen hatte, sah er sich Ende 2010 für die Zwischenzeit nach einem Monteur um, der einen LKW-Führerschein hat. Daraufhin wurde ihm der Angeklagte G von einem gemeinsamen Bekannten vermittelt. Der Angeklagte G wollte in Deutschland für die Einrichtung seiner Autowerkstatt Geld verdienen. Der Angeklagte O erwartete allerdings, dass dieser für ihn nicht im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses, sondern als selbständiger Monteur im Rahmen eines Subunternehmerverhältnisses tätig werden würde. Dabei war ursprünglich eine Tätigkeit für die Dauer eines Monats vorgesehen.
Am Sonntag, den ##.##.2011, kam der Angeklagte G aus seinem Heimatort E/Polen nach N, wo er im Haus der Familie O das Gästezimmer bezog. Er begleitete den Angeklagten O in der ersten und zweiten Januarwoche auf seinen Fahrten mit dem Lieferwagen Jumpy zu den einzurichtenden Ladenlokalen in verschiedenen Orten Deutschlands, wo sie in Hotels übernachteten. Dabei transportierten sie Möbel von der Herstellerfirma zu Geschäften und bauten sie dort auf. Erst freitags kehrten sie zurück und verbrachten das Wochenende in N, wo der Angeklagte G im Haushalt der Familie O lebte. Als die beiden Angeklagten danach in der dritten Januarwoche erneut zur Arbeit fahren wollten, geriet der Lieferwagen Jumpy aufgrund der winterlichen Straßenverhältnisse ins Rutschen, landete im Graben und wurde an der Karosserie beschädigt, so dass die Angeklagten bis zum Tattag keine weiteren Aufträge mehr ausführen konnten. Insbesondere wurden Ersatzteile für das Fahrzeug benötigt, die der Angeklagte O über das Internet bei einem Ersatzteilhändler bestellte. Die Angeklagten blieben die nächsten beiden Wochen bis zum Tattag zu Hause, führten Arbeiten um das Haus herum aus und machten dort Ordnung. Mit Ausnahme eines Vorschusses von 100 € hatte der Angeklagte G für seine Tätigkeiten bislang kein Geld erhalten.
6.
Spätestens im Rahmen seiner Tätigkeit rund um das Haus in der dritten und vierten Januarwoche 2011 bekam der Angeklagte G mit, dass der Geschädigte R einen hochwertigen Pkw fährt. Er kannte sich aufgrund seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit mit Autos aus und war davon überzeugt, dass man einen PKW wie den des Geschädigten in Polen für viel Geld verkaufen könne. Dies äußerte er auch dem Vater der Zeugin O1 gegenüber.
7.
Am Abend des ##.##.2011, einem Montag, rief die Zeugin O1 ihren in Danzig lebenden Cousin, den Zeugen P1, und seine Ehefrau, die Zeugin P2, abends per Skype an. Beide hatten die Zeugin O1 das letzte Mal vor 5 Jahren gesehen, und zwar in Polen bei ihrer Hochzeit. Obwohl der Kontakt in der Zwischenzeit eingeschlafen war, entwickelte sich ein längeres Gespräch. An diesem Gespräch nahm auch der Angeklagte O teil. Im Laufe dieses Telefonats lud die Zeugin O1 ihren Cousin und seine Ehefrau mit ihrer kleinen Tochter zu einem Besuch in N ein. Die Zeugin O1 begründete ihre Einladung damit, dass sie Sehnsucht nach ihrem Cousin und dessen Familie habe. Der Zeugin P2 passte die Reise nach Deutschland zunächst nicht, weil sie sich eine Stelle suchen wollte und ihr berufstätiger Ehemann arbeiten musste. Außerdem lebte die Familie in beengten finanziellen Verhältnissen. Sie hatten zwar ein Auto, konnten sich das Benzin für die Fahrt nach Deutschland aber nicht leisten. Deshalb schlug die Zeugin O1 – trotz der eigenen angespannten finanziellen Lage – der Ehefrau ihres Cousins vor, dass ihr Ehemann, der Angeklagte O, nach Danzig kommen und sie und ihre Tochter für den Besuch in N abholen würde. Möglicherweise diente dieses Angebot bereits dazu, ein Alibi für die spätere Tat und einen Vorwand für die spätere Fahrt nach Polen vorzubereiten. Die Zeugin P2 stimmte zu unter der Bedingung, dass er sie auch wieder nach Danzig zurückbringe. Ihr Ehemann, der Zeuge P1, erklärte dazu, dass er dann mitkommen wolle, sich aber erst am nächsten Tag auf seiner Arbeitsstelle erkundigen müsse, ob er Urlaub bekommen könne. Es wurde verabredet, dass die Zeugin P2 am nächsten Morgen – Dienstag, den ##.##.2011 – bei der Familie O anrufen werde, um mitzuteilen, ob und wann ihr Ehemann Urlaub bekommen habe.
Für die Angeklagten stand bereits an diesem Abend des ##.##.2011 fest, dass sie die Fahrt gemeinsam antreten und dabei über E/Polen fahren würden. Diese Fahrtroute bedeutete für die Angeklagten eine um etwa 260 Kilometer längere Fahrtstrecke und eine um etwa vier Stunden längere Fahrtzeit, als wenn sie direkt die ca. 1.000 Kilometer weite Strecke von N nach Danzig gefahren wären. Der Angeklagte G informierte noch an diesem Abend seine Freundin, die er mit „Misiek“ (polnisch für „Bärchen“) anredet, von der geplanten Fahrt. Diese antwortete um 22:05 Uhr per SMS auf sein Mobiltelefon Sony Ericsson T280 mit der SIM-Karte des polnischen Mobilfunkanbieters Orange unter dem Kontakt „Misiek“, dass sie ihn sehr liebe, er könne sich nicht vorstellen, wie sie sich freue, dass er komme.
Am nächsten Tag – dem Tattag, Dienstag, den ##.##.2011 – fuhren die Angeklagten bereits gegen 8:00 Uhr morgens gemeinsam los, um Erledigungen zu machen. Zunächst fuhren sie zu einem Baumarkt. Dieser hatte allerdings noch geschlossen, so dass sie zunächst in dem Café nebenan einen Kaffee tranken. Als der Baumarkt öffnete, erledigten sie dort ihre Einkäufe, und fuhren zurück nach Hause. Vor oder nach dem Einkauf im Baumarkt hatten sie noch in einem anderen Geschäft neue Bremsklötze für den Pkw Jumpy besorgt.
Nachdem sie zu Hause angekommen waren, rief die Zeugin P2 den Angeklagten O an und teilte ihm mit, dass ihrem Ehemann auf seiner Arbeitsstelle für die Zeit ab Freitag, den ##.##.2011, für die Dauer von einer Woche Urlaub bewilligt worden sei. Es wurde verabredet, dass der Angeklagte O sich bemühen werde, am Donnerstag, dem ##.##.2011, gegen 16:00 Uhr in Danzig zu sein, weil der Zeuge P1 um diese Uhrzeit von der Arbeit komme. Der Angeklagte O sagte, dass er nicht allein kommen, sondern vielmehr jemanden mitbringen werde, einen Kumpel und Mitarbeiter. Er werde noch am gleichen Tag losfahren, dabei werde er über E/Polen fahren, weil er für seinen Begleiter dort noch Anziehsachen abholen müsse.
8.
Nachdem nun feststand, dass die Angeklagten noch am gleichen Tag nach Polen fahren würden, fuhren sie noch am selben Vormittag zu einem Handy-Shop, wo der Angeklagte O ein neues iPhone mit der Rufnummer 0176 6215#### abholte, das er als Ersatz für sein zur Reparatur gegebenes defektes Mobiltelefon erhielt. Auch für den Angeklagten G kaufte er – trotz der angespannten finanziellen Verhältnisse – auf seine Rechnung ein neues Nokia-Handy mit der Rufnummer 0151 4183####, obwohl dieser bereits über ein Handy mit der Rufnummer 0177 513#### verfügte, das allerdings nicht datenfähig war, sowie über ein weiteres Handy Sony Ericsson T 280 mit einer SIM-Karte des polnischen Mobilfunkanbieters Orange. Die Angeklagten mussten zunächst noch warten, bis die neuen Rufnummern freigeschaltet wurden. Während dieser Wartezeit meldeten sie den früheren Mitarbeiter des Angeklagten O behördlich ab. Anschließend holten sie die Handys im Handy-Shop ab. Auf dem Heimweg fuhren sie noch bei der Sparkasse vorbei, wo der Angeklagte O den Kaufpreis für die über das Internet bestellten und für die Reparatur des Lieferwagens Jumpy benötigten Blechabdeckungen überwies.
Wieder zu Hause angekommen, übertrug der Angeklagte O um 11:29:53 Uhr die in seinem häuslichen Computer gespeicherten Kontaktdaten auf sein neues iPhone. Auch das neue Mobiltelefon des Angeklagten G wurde eingerichtet, wobei dieser Hilfe von dem Angeklagten O oder seiner Ehefrau benötigte, weil er der deutschen Sprache nicht mächtig war. Das Handy des Angeklagten O mit der Rufnummer 0176-621 5#### blieb ab 13:38 Uhr bis 22:23 Uhr kontinuierlich in der für sein Wohnhaus zuständigen Funkzelle eingeloggt, ebenso wie das Nokia-Handy des Angeklagten G mit der Rufnummer 0151-418 3#### in der Zeit von 13:35 Uhr bis 22:43 Uhr.
Nach dem gemeinsamen Mittagessen brachte der Angeklagte zusammen mit seiner Ehefrau die beiden kleinen Söhne für den Mittagsschlaf zu Bett. Er sagte der Tochter seiner Ehefrau, sie solle ihre Hausaufgaben machen, möglicherweise half er ihr auch zusammen mit seiner Frau dabei. Währenddessen machte sich der Angeklagte G in der Garage daran, die neuen Bremsklötze an dem Fahrzeug Citroen Jumpy des Angeklagten O zu montieren. Als der Angeklagte G noch an dem Fahrzeug Jumpy arbeitete, erschien der Angeklagte O in der Garage. Dorthin kam nun auch seine Ehefrau O1, um zu rauchen. Beide Garagentore waren geschlossen. Das rechte Tor wurde ohnehin nie geöffnet, weil der Wohnwagen ständig davor stand und die rechte Garagenhälfte nicht an Familie O vermietet war. Inzwischen war es ungefähr 14:00 Uhr.
9.
Zu diesem Zeitpunkt erschien auch der Geschädigte R in der Garage der Familie O. Er war auf dem Weg zu seiner Garage und wollte mit seinem PKW einkaufen fahren. Deshalb führte er seine blau-gelbe Einkaufstasche mit dem EDEKA-Aufdruck mit sich, die er immer zum Einkaufen mitnahm. Er hatte, wie üblich, morgens zwischen 9 und 10 Uhr mit der Zeugin Frau T telefoniert. Dabei hatte er sich nach ihrem Gesundheitszustand erkundigt und sich gefreut, dass ihre Genesung gute Fortschritte machte. Weil geplant war, dass er sie am Donnerstag, den ##.##.2011 in Münster abholen und zu sich nach Hause holen wollte, hatte er sie gefragt, ob sie bestimmte Einkaufswünsche habe. Sie hatte darum gebeten, dass er Obst und Milch einkaufe. Danach hatte er noch gegen 13:00 Uhr mit seinem Freund Y telefoniert und ihm von der bevorstehenden Einkaufsfahrt erzählt. Außerdem wolle er noch zum Gartencenter fahren, um Blumen zu kaufen. Dabei hatte er Sorgen wegen der angekündigten Straßenglätte geäußert.
Der Geschädigte R klopfte an das Tor der Doppelgarage. Nachdem ihm geöffnet worden war, sprach er den Angeklagten O und seine Ehefrau O1 auf den mit einer Plane abgedeckten Stapel von Holzbrettern an, den der Angeklagte O an der Wand der Doppelgarage gegenüber dem Fenster der Bibliothek gelagert hatte. Er fühlte sich hierdurch gestört und war wütend darüber. Die Eheleute O gingen mit ihm heraus führten das Gespräch vor der Garage weiter. Der Geschädigte sagte, dass das so nicht gehe, das Holz müsse da weg. Der Angeklagte O lenkte wie üblich ein und sagte zu, dass das Holz natürlich wieder in die Garage zurückkomme, sobald das Auto fertig repariert sei. Der Geschädigte monierte weiter, dass die Eheleute O Sachen in dem rechten Teil der Doppelgarage lagerten, der nicht vom Mietvertrag umfasst sei. Anschließend ging der Geschädigte zu seiner Garage und fuhr mit seinem PKW zum Einkaufen. Er besorgte Mich, Obst und Blumen. Die Eheleute O gingen ins Haus.
10.
Der Angeklagte G unterbrach die Reparaturarbeiten und begab sich ebenfalls ins Haus. Der Angeklagte O erklärte dem Angeklagten G, dass R immer etwas zu „meckern“ habe. Dieser würde sich auch weigern, ihm das gemietete Haus zu verkaufen, obwohl die Verträge bereits vorbereitet gewesen seien. Der Angeklagte O äußerte, dass es gut sei, wenn man sich des R entledigen könne. Er gehe ihm auf den Wecker, er habe genug von ihm. Der Angeklagte O mutmaßte, dass keiner ihn suchen würde, weil er allein wohne und sein Handy nie mit sich führen würde. Der Angeklagte G verstand das so, dass der Angeklagte O die Tötung des Geschädigten R wolle. Er fragte ihn: „Weißt Du eigentlich, was Du da sagst?“ Der Angeklagte O zuckte daraufhin nur mit den Schultern.
11.
Der Angeklagte O weckte gegen 15:00 Uhr die beiden Söhne. Anschließend ging er mit ihnen nach draußen. Sie spielten auf dem Spielplatz vor dem Haus. Die Tochter der Ehefrau bekam währenddessen Besuch von ihrer Freundin, der Zeugin L.
Der Angeklagte G begab sich zurück in die Garage und arbeitete dort weiter an den Bremsklötzen des Transporters Jumpy. Das Fahrzeug hatte er mit einem Wagenheber aufgebockt, den der Angeklagte O von seinem gegenüber wohnenden Schwiegervater geholt hatte. Dabei handelte es sich um einen großen roten, rollbaren Rangierwagenheber. Zu diesem gehörte eine 42,5 cm lange, 450 g schwere und rot lackierte Pumpstange mit schwarz ummanteltem Kunststoffgriff, das spätere Tatwerkzeug. Diese hat einen Durchmesser von 2 cm und war am anderen Ende leicht geknickt und wies einen Dorn für die Führung auf.
Im Laufe des Nachmittags machte der Angeklagte G zwei Probefahrten mit dem Fahrzeug Jumpy. Das erste Mal fuhr er allein, allerdings nur kurz, weil er hörte, dass ein kleines Blech noch an den Bremsklötzen rieb. Die zweite Probefahrt unternahmen die beiden Angeklagten gemeinsam, wobei der Angeklagte O seine beiden kleinen Söhne O7 und O6 mitnahm. Die datenfähigen Mobiltelefone ließen sie während der Probefahrten zu Hause. In der Zwischenzeit war der Geschädigte mit seinem Toyota vom Einkaufen zurückgekommen. Er hatte seine Einkäufe ins Haus gebracht und die Einkaufstasche wieder an den gewohnten Platz gelegt. Gegen 17:00 Uhr suchte er wie üblich – mit Strickjacke und Hausschuhen bekleidet – wie gewohnt seine im Anbau des Nachbarhauses gelegene Bibliothek auf. Dort hörte er klassische Musik.
12.
Kurz nach 17.00 Uhr kamen die Angeklagten von der zweiten Probefahrt zurück. Es war dämmrig. Der Angeklagte G sah, dass in der Bibliothek das Licht eingeschaltet war. Dies nahm möglicherweise auch der Angeklagte O wahr. Jedenfalls erkannten beide, dass der Geschädigte in der Bibliothek war. Sie hörten auch, dass Musik aus der Bibliothek kam.
Angesichts der angespannten finanziellen Lage der Familie O und des Wunsches des Angeklagten G, sich mit einer eigenen Autowerkstatt selbständig zu machen, fassten die beiden Angeklagten spätestens jetzt den gemeinsamen Tatentschluss, den Geschädigten R zu töten und seinen Pkw sowie weitere Wertgegenstände aus seinem Haus zu rauben, sie nach Polen zu verbringen und dort zu verkaufen. Sie verabredeten, den Erlös aus dem Verkauf des Pkw hälftig zu teilen. Ihnen erschien die Gelegenheit günstig zur Ausführung dieses Verbrechens, weil die mehrtägige Fahrt nach Polen bevorstand und sie davon ausgingen, dass das Verschwinden des alleinstehenden älteren Herrn zunächst nicht auffallen werde. Hierdurch versprachen sie sich eine gewisse Alibi-Funktion. Die Tötung des Geschädigten R sollte nach dem Tatplan beider Angeklagten dazu dienen, an die Schlüssel des Geschädigten zu gelangen und unentdeckt dessen Pkw aus der Garage sowie weitere Wertgegenstände aus dem Haus des Geschädigten und seiner Bibliothek zu entwenden. Dem Angeklagten O kam der Tod des Geschädigten auch deshalb gelegen, weil dieser dem Erwerb des gemieteten Hauses im Wege stand, seiner Familie immer wieder Vorschriften in deren häuslichem Bereich machte und die Familie seine nachmittägliche Nutzung der Bibliothek als störend empfand.
Der Angeklagte G parkte den Jumpy entsprechend dem gemeinsamen Tatplan vor der Garage und damit gleichzeitig vor der Bibliothek. Dabei stellte er ihn als Sichtschutz schräg ab, so dass niemand von der Straße aus Einsicht auf die Tür der Bibliothek, auf das linke Garagentor bzw. durch das geöffnete Tor in die Garage hatte. Die Sicht war zusätzlich durch den Wohnwagen der Eheleute O versperrt, der vor der rechten Hälfte der Doppelgarage stand. Der Angeklagte O brachte seine beiden kleinen Söhne ins Haus.
Kurz darauf kam er wieder in die Garage, wo sich der Angeklagte G bereits aufhielt. Ursprünglich hatten die Angeklagten geplant, den Geschädigten R in seiner Bibliothek zu erschlagen. Dann kam der Angeklagte O auf eine andere Idee. Er sagte zu dem Angeklagten G, dass es gut wäre, die Stromsicherung in der Garage auszuschalten. Dann gehe das Licht in der Bibliothek aus. Denn die Stromversorgung in der Bibliothek konnte von der Doppelgarage aus geschaltet werden. Kurz hinter dem linken Garagentor befand sich an der linken Garagenwand eine auf dem Mauerwerk aufgeschraubte Elektrounterverteilung, bestehend aus einem FI-Schalter links und vier schwarzen Einzelsicherungen (Kippschalter). Mit den dort befindlichen Sicherungen konnte der Strom der Bibliothek sowie der Doppelgarage insgesamt ausgeschaltet werden. Mit der dritten Einzelsicherung von links konnte dabei - unabhängig von der Stromversorgung der Doppelgarage - das durch einen Bewegungsmelder gesteuerte Licht vor der Eingangstür zur Bibliothek sowie die Innenbeleuchtung der Bibliothek ein- und ausgeschaltet werden.
Als Hauseigentümer kannte sich auch der Geschädigte mit der Stromversorgung von Bibliothek und Garage aus, er wusste, wo sich die Sicherungen für die Beleuchtung der Bibliothek und des Vorplatzes befanden. Deshalb planten die Angeklagten, durch das Ausschalten der Sicherungen den Geschädigten aus der Bibliothek in die Garage zum Sicherungskasten zu locken.
13.
Möglicherweise begab sich der Angeklagte O jetzt wieder zurück in das Haus, um sicherzustellen, dass die Zeugin O1 dort bleibt und niemand aus dem Haus in der Garage erschien. Der Angeklagte G blieb jedenfalls in der Garage.
Einer der beiden Angeklagten schaltete die in der Garage befindlichen Sicherungen aus, so dass die Doppelgarage und der Vorplatz der Garage im Dunkeln lagen. Auch in der Bibliothek wurde die Stromversorgung unterbrochen und das Licht erlosch. Wie von den Angeklagten beabsichtigt, kam R zutreffend zu dem Ergebnis, dass die Sicherung herausgesprungen oder ausgeschaltet war. Er begab sich – wie von den Angeklagten beabsichtigt und vorhergesehen – ohne jeden Argwohn in die Doppelgarage, um die Stromversorgung zu überprüfen. Dort wurde er von dem Angeklagten G und möglicherweise auch dem Angeklagten O bereits erwartet. Die Angeklagten oder einer der Angeklagten lockten oder zogen den Geschädigten R weiter in die Mitte der unbeleuchteten Garage. Hier wurde er aus dem Hinterhalt heraus überraschend angegriffen. Er war zwar fortgeschrittenen Alters, körperlich und geistig jedoch fit. Weil er überrascht wurde, stand er dem Angriff wehrlos gegenüber.
Der Angeklagte G schlug mit der 42,5 cm langen und 450 g schweren Pumpstange des Wagenhebers auf den Gesichtsschädel des aufgrund seiner Arglosigkeit wehrlosen Opfers ein. Dabei schlug er mindestens neunmal mit großer Wucht zu in der Absicht, den Geschädigten zu töten. R erlitt zahlreiche Mittelgesichtsfrakturen in dem Bereich, in dem sich die Gesichtshöhlen befinden. Diese sind verbunden mit der Luftröhre. Der Geschädigte R atmete sein Blut ein und verstarb daran sowie einem schweren Schädelhirntraum innerhalb kurzer Zeit noch in der Garage.
Dazu im Einzelnen:
Der Geschädigte R war schnell handlungsunfähig. Bereits nach dem ersten Schlag fiel er auf den Hinterkopf. Möglicherweise war er schnell bewusstlos. Jedenfalls versuchte er allenfalls kurz, die Schläge mit dem Unterarm abzuwehren. Er erlitt eine flächige Verletzung des Unterhautfettgewebes am rechten Unterarm. Als er lag, schlug der Angeklagte G weiter auf sein Gesicht ein. Dabei spritzte das Blut des Opfers, das von den bereits erfolgten Schlägen auf der Pumpstange anhaftete, auf das dunkelgraues Sweatshirt mit Rollkragen ,,DK Profashion" des Angeklagten G, das er während der Schläge trug. Außerdem spritzte das Blut des Geschädigten bei den heftigen Schlägen bis an die Garagendecke. Es entstanden dabei an der Deckenunterseite der Garage über 50 Blutspritzer. Auch auf dem Estrichboden der Garage entstanden Blutflecken sowie eine größere Blutlache.
Der Geschädigte R erlitt durch diese Schläge mehrfache, größtenteils unregelmäßig begrenzte, mit umgebenden Hautabschürfungen und erhaltenen Weichteilgewebsbrücken einhergehende Zusammenhangsdurchtrennungen von Kopfschwarte und Gesichtshaut. Der rechte Nasenflügel sowie die rechte Ohrmuschel rissen ein. Sein Kopf wies flächige Hautabschürfungen in der seitlichen hinteren Scheitelregion links auf. Außerdem erlitt er eine Trümmerfraktur des oberen und mittleren Gesichtsschädels sowie eine Trümmerfraktur der vorderen Schädelgrube beiderseits sowie der mittleren Schädelgrube rechts. Weiter trug er eine Schrägfraktur der mittleren Schädelgrube links davon. Ferner erlitt er eine Fraktur des großen Zungenbeinhorns beiderseits. Sein gesamter Gesichtsschädel war zertrümmert, so dass hier nur noch ein Knochenbrei vorlag. In der polnahen Region des Stirn- und Schläfenhirnlappens beiderseits entstanden Hirnprellungen. Diese Schädelverletzungen führten dazu, dass der Geschädigte massiv Blut einatmete. Daraus resultierten schleimigen Blutansammlungen in der Luftröhre und ihren Teilungsästen.
Einer der beiden Angeklagten sprang oder schlug mit einem stumpfen Werkzeug unter massiver Kraftaufwendung auf die Brust des liegenden R, um sicherzustellen, dass sein Tod eintritt. Hierdurch erlitt er Rippenserienfrakturen mit mehrfachen Stückbrüchen beiderseits sowie einen Brustbeinquerbruch.
Vor oder nach den Schlägen und dem Sprung oder Schlag auf den Brustbereich würgte einer der Angeklagten den Geschädigten oder komprimierte in anderer Weise durch stumpfe Gewalteinwirkung seinen Halsbereich. Dies führte zu einer Stauung des Blutes im Bereich des Kopfes. Zu diesem Zeitpunkt lebte der Geschädigte noch, war aber möglicherweise nicht mehr bei Bewusstsein. Auch dieser Tatbeitrag sollte dazu dienen, den Tod des R herbeizuführen. Insgesamt kam es zu dem massiven Gewalteinsatz, weil man Schreie des Geschädigten vermeiden musste.
R verstarb nach kurzer Zeit an dem erlittenen schweren Schädelhirntrauma mit Bluteinatmung, das durch die Schläge mit der Pumpstange auf seinen Schädel hervorgerufen worden ist. Der genaue Todeseintrittszeitpunkt konnte nicht mehr festgestellt werden.
Im Zeitpunkt der Tatplanung und Tatausführung waren weder der Angeklagte O noch der Angeklagte G erheblich in ihrer Fähigkeit beeinträchtigt, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, schon gar nicht war diese Fähigkeit bei einem der beiden Angeklagten aufgehoben.
14.
Einer der beiden Angeklagten fuhr den Lieferwagen Jumpy wieder in die linke Hälfte der Doppelgarage, so dass er mit der rechten Seitentür links neben der Leiche des Geschädigten R zu stehen kam. Dann wurde das Garagentor wieder geschlossen. Einer der Angeklagten schaltete die Sicherungen zumindest soweit wieder ein, dass das Licht in der Garage an ging. Die Sicherung, die den Bewegungsmelder und die Außenleuchte zur Bibliothek absichert, blieb ausgeschaltet.
Spätestens jetzt hielt sich auch der Angeklagte O wieder in der Garage auf. Die Angeklagten wickelten den Leichnam des Geschädigten gemeinsam in einen der Abdeckfilze ein, die der Angeklagte O sonst benutzte, um die im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit zu transportierenden Möbel zu schützen. Der Angeklagte G ergriff den Oberkörper des Geschädigten, der Angeklagte O ergriff seine Beine. Beide verluden den Körper des R in den Laderaum des PKW Jumpy. Dabei entstanden Blutanhaftungen an dem Fahrzeug. Außerdem hinterließ die schwarze Hose „Golfino“ des Geschädigten auf der Ladefläche des Jumpy im vorderen Bereich des Laderaums zur seitlichen Schiebetür hin Faserspuren.
Die Angeklagten beseitigten zunächst die groben Tatspuren. Der Angeklagte O wischte die Pumpstange mit einem gelben Lappen ab, den er anschließend in den in der Garage befindlichen Mülleimer warf. Der Angeklagte G streute die auf dem Garagenboden befindliche Blutlache mit einem Bindemittel ab. Außerdem versuchte einer der Angeklagten, die Blutspuren am Jumpy wegzuwischen.
Gegen 18:15 Uhr erschien die Zeugin L1 am Haus der Familie O. Sie wollte ihre Tochter, die Zeugin L abholen, die seit 15.00 Uhr bei der Familie O war, um mit der Tochter O5 von Frau O1 zu spielen. Der Angeklagte O befand sich zu diesem Zeitpunkt im Haus und öffnete ihr die Tür. Er grüßte allenfalls ganz knapp, und überließ sie dann sich selbst. Deshalb begab sich die Zeugin L1, die sich in dem Haus auskannte, in die Küche, wo die Zeugin O1 Abendbrot aß. Sie hörte, dass sowohl ihre Tochter L als auch die drei Kinder der Familie O in der oberen Etage spielten Der Angeklagte O kam für einige Minuten dazu, aß aber nichts, beteiligte sich nicht an dem Gespräch und verließ die Küche dann wieder. Dabei vermittelte er der Zeugin einen muffeligen und nachdenklichen Eindruck. Die Zeugin L und O5 hatten zwischenzeitlich das Haus verlassen und spielten noch einen Moment auf dem gegenüberliegenden Spielplatz. Gegen 18:40 bis 18:50 Uhr verließ die Zeugin L1 gemeinsam mit ihrer Tochter L das Grundstück der Familie O und fuhr nach Hause. Ihre Tochter berichtete ihr später, den Angeklagten O in der Garage gesehen zu haben, er habe da rumgefummelt. Es seien Quietschgeräusche zu hören gewesen. Diese Geräusche kamen allerdings nicht aus der Garage, sondern stammten von dem von den Kindern benutzten Spielgerät auf dem Spielplatz gegenüber der Doppelgarage. Der Angeklagte O nahm sich die Zeit, seine Söhne für die Nacht fertig zu machen, und mit ihnen das „Sandmännchen“ zu gucken, das um 19:00 Uhr endet.
15.
In der Folgezeit betraten einer der Angeklagten oder beide die Bibliothek und das Wohnhaus des Geschädigten R mit dessen Schlüsselbund, der ihm zuvor abgenommen worden war und an dem sich auch der Schlüssel für den Pkw befand. Einer der Angeklagten nahm aus der Bibliothek des Geschädigten R sowie aus dessen Wohnzimmer seine beiden oben beschriebenen baugleichen Notebooks der Marke Terra Mobile an sich. Außerdem nahm einer der Angeklagten während des Aufenthaltes im Wohnhaus die rote Herrengeldbörse des Geschädigten mit etwa 80 € Bargeld, dessen Führerschein, Personalausweis, EC- und Kreditkarten, Golfclub-Mitgliedskarte, seiner Visitenkarte und fünf weiteren Zetteln an sich. Weiter durchsuchten sie das Wohnhaus nicht, wahrscheinlich weil sie sich bereits jetzt in Zeitnot wähnten.
Die Angeklagten bereiteten – bereits jetzt oder nach dem Wegbringen der Leiche – die Fahrt nach Polen vor. Es war geplant, für diese Fahrt den Pkw Citroen Xsara Picasso zu benutzen, weil dieser im Gegensatz zu dem Lieferwagen Jumpy über fünf Sitzplätze verfügte, die man für den Transport der Familie P benötigte. Einer der beiden Angeklagten zapfte als Vorbereitung für die Fahrt Öl aus dem Tank im Keller ab und füllte es in einen Kanister. Diesen Kraftstoffvorrat nahmen die Angeklagten dann auf der Fahrt nach Polen mit. Außerdem duschten sie und zogen sich um.
16.
Um 20:03 Uhr führte der Angeklagte O ein letztes abgehendes Gespräch mit seinem Handy iPhone mit der Rufnummer 0176-6215#### aus der für seine Wohnanschrift zuständigen Funkzelle.
Anschließend fuhr der Angeklagte O mit dem Lieferwagen Jumpy los, um die Leiche des Geschädigten R wegzubringen. Möglicherweise wurde er dabei von dem Angeklagten G begleitet. Dabei führte keiner der beiden Angeklagten ein datenfähiges Mobiltelefon mit sich. Diese blieben vielmehr in der für die Wohnsitzanschrift des Angeklagten O zuständigen Funkzelle eingeloggt. Ein um 21:06 Uhr eingehendes Telefonat von dem Anschluss eines D konnte der Angeklagte O daher nicht annehmen, so dass es auf seine Mailbox umgeleitet wurde. Auch andere Telefongespräche wurden in dem Zeitraum von 20:03 Uhr bis 22:23 Uhr (iPhone des Angeklagten O) bzw. 22:43 Uhr (datenfähiges Mobiltelefon des Angeklagten G) von beiden vorgenannten Handys nicht geführt.
Der Angeklagte O fuhr auf die A1 und folgte der Autobahn in Richtung Bremen. Die Straßenverhältnisse auf der Autobahn waren gut. Zwar war gegen 20:00 Uhr im Bereich N Blitzeis aufgetreten. Dieses war aber durch die Wettervorhersage angekündigt, so dass die Autobahnmeistereien rechtzeitig gestreut hatten und auf den Autobahnen ganz normaler Straßenverkehr möglich war.
In der Höhe M verließ der Angeklagte O die Autobahn A1 über die Bedarfsabfahrt des Autobahnparkplatzes bei km 260,5 (so genannte „AS M“). Dieser Parkplatz ist circa 50 Kilometer von dem Wohnhaus des Angeklagten O entfernt, die einfache Fahrtzeit beträgt auch bei den vorliegenden Straßen und Witterungsverhältnissen etwa 45 Minuten. Der Angeklagte war aufgrund seiner zahlreichen Fahrten im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit ortskundig. Er hatte diesen Bereich der A1 bereits am 15.01.2011 befahren. Dabei hatte sich sein mitgeführtes Mobiltelefon in die zuständige Funkzelle eingeloggt.
Die inoffizielle Autobahnabfahrt vom Parkplatz, die eigentlich nur als Rettungsweg bestimmt ist, ist bei Ortskundigen als beliebte Abkürzung von der A 1 nach J bekannt. An der Abfahrt von diesem Parkplatz befindet sich eine defekte Schranke, die bereits seit Jahren nicht mehr geschlossen werden kann, sowie ein Verkehrszeichen Nr. 250 „Verbot für Fahrzeuge aller Art“. Durch diese geöffnete Schranke fuhr der Angeklagte O mit dem Jumpy auf den abgehenden Wirtschaftsweg, der in der Nähe der Bauernschaft W die V-Straße kreuzt. Hinter der V-Straße befinden sich – noch in deren Sichtweite – auf der rechten Seite dieses Wirtschaftsweges unmittelbar vor einer Linkskurve in einem Abstand von circa 7,50 m zum Kurvenaußenbereich zwei Eichen und Strauchwerk. Hier stoppte der Angeklagten O den Lieferwagen Jumpy. Hinter den Eichen und dem Strauchwerk legte der Angeklagte O, möglicherweise gemeinsam mit dem Angeklagten G, die Leiche des R ab, in einem Bereich, der mit Eichenlaub bedeckt war. Das Fahrzeug Jumpy hinterließ dabei in der Nähe des Leichenablageorts eine Reifenspur. Außerdem gelangten zwei Eichenblätter in den Lieferraum des Citroen Jumpy. An einem dieser Eichenblätter befand sich Blut des Geschädigten. Anschließend fuhren der Angeklagte O oder möglicherweise auch beide Angeklagte zurück nach N.
Die Angeklagten – oder nur einer von ihnen – packte(n) die blutverschmierte Kleidung und die blutverschmierten Decken in einen Abfallsack. Lediglich das Sweat-Shirt, dass der Angeklagte G bei den Schlägen auf den Angeklagten getragen hatte, vergaßen sie, möglicherweise weil die dort befindlichen erheblichen Blutanhaftungen und Spritzspuren wegen der dunklen Farbe für das ungeübte Auge nur schwer sichtbar waren. Der Sack wurde an einem unbekannten Ort entsorgt.
17.
Gegen 22:00 Uhr fuhr der Angeklagte G den Pkw des Geschädigten absprachegemäß und unter Verwendung des Fahrzeugschlüssels im Schutz der Dunkelheit aus der Garage des Geschädigten R an den Ortsrand. Denn die Angeklagten wollten vermeiden, dass dieser entwendete Pkw bei der bevorstehenden Abfahrt nach Polen in unmittelbarer Nähe der Wohnhäuser zusammen mit dem Pkw Citroen Xsara Picasso des Angeklagten O beobachtet werden könnte. Auch bei dieser Fahrt ließ der Angeklagte G sein datenfähiges Mobiltelefon zu Hause. Als er von der Sackgasse C-Straße nach links in die I-Straße abbog, kam ihm zu Fuß die Zeugin H entgegen. Sie war auf dem Heimweg von einer Kommunionveranstaltung. Die Straße war extrem glatt. Es fiel Eisregen. Die Zeugin kannte den Geschädigten R, weil sie nur 30 m von seinem Haus entfernt wohnte. Auch seinen Pkw kannte sie gut, weil er täglich vor ihrem Haus herfuhr. Die Zeugin erkannte den ihr entgegen kommenden Pkw als den des Geschädigten R, wobei sie Teile des Kennzeichens wahrnahm. Den Fahrer erkannte sie allerdings nicht. Sie ging vielmehr davon aus, dass es sich bei dem Fahrer um R handelte, wunderte sich über die Fahrt und fragte sich, wo der ältere Herr bei den spiegelglatten Straßenverhältnissen noch hin wolle. Außerdem bemerkte sie, dass der Pkw angesichts der Straßenglätte recht schnell fuhr, was ihr für den Geschädigten untypisch erschien. Der Angeklagte G stellte den Pkw am Ortsrand ab, dann begab er sich zu Fuß zurück nach Hause.
18.
Nach seiner Rückkehr aus M verließ der Angeklagte O den Bereich seines Wohnhauses wieder gegen 22:25 Uhr, entweder allein oder gemeinsam mit dem Angeklagten G. Er suchte um 22:30 Uhr die in der Nähe seines Wohnhauses befindliche Filiale N der Sparkasse N auf. Mit der EC-Karte seiner Ehefrau O1 öffnete er die Eingangstür und betrat die Filiale allein. Zunächst versuchte er vergeblich von dem überzogenen Geschäftskonto 351#### einen Betrag von 50,00 € abzuheben. Unter Nutzung derselben Karte konnte er jedoch von dem hiermit verbundenen Sparbuch der Zeugin O1 mit der Nr. 3594#### den Betrag von 50,00 € abheben. Das Sparbuch war nun bis auf einen Betrag von 0,86 € leergeräumt.
19.
Anschließend machten sich beide Angeklagte auf nach E/Polen. Diesmal nahmen die Angeklagten ihre Handys mit. Zunächst fuhren sie gemeinsam in dem Pkw Xsara Picasso zu dem Standort des Pkw des Geschädigten. Dort stieg der Angeklagte G in dieses Fahrzeug um. Den Rest der Fahrt über fuhr der Angeklagte G mit dem Pkw des R hinter dem von dem Angeklagten O gelenkten Xsara Picasso her. Dabei führte er sowohl seine beiden Handys mit den deutschen SIM-Karten mit sich als auch das Handy mit der polnischen SIM-Karte. Um 22:39 Uhr (= 21:39 Uhr UTC) nahm er mit dem Handy mit der polnischen Karte per SMS Kontakt auf zu seinem alten Bekannten Q. Er sandte ihm in polnischer Sprache Nachrichten zu mit dem Inhalt: „Grüß dich. Hier Glatzkopf aus vr, sorry, dass ich nicht angerufen habe, aber ich bin in Deutschland weil ich hier eine Arbeit auf dem Bau gefunden habe. Soeben komme zurück mit einem „guten Brötchen“. Dabei war mit der Bezeichnung „gutes Brötchen“ eine gute Gelegenheit gemeint. 38 Minuten später schrieb er ebenfalls an Q: „Lex ist 250, ist Luxus, das muss verkauft werden“.
Um 22:43 Uhr verließ das Handy des Angeklagten G die Funkzelle des Wohnorts. Um 22:46 Uhr loggte sich das Handy des Angeklagten O im benachbarten Z ein. Ebenfalls um 22:46 Uhr (= 21:46 Uhr UTC) – möglicherweise während des Stopps am Standort des Pkw des R – speicherte der Angeklagte O in seinem iPhone die Mobilfunknummer des Angeklagten G unter dem Namenseintrag „Kiler“.
Aufgrund der schlechten Witterungsbedingungen kamen die Angeklagten inzwischen nur noch langsam voran. Von 00:43 bis 00:47 Uhr am ##.##.2011 machten beide Angeklagte einen Zwischenstopp an dem Autobahnparkplatz „C“, der circa 3 bis 4 km vor F an der BAB A2 in Fahrtrichtung Hannover gelegen ist. Sowohl das iPhone des Angeklagten O als auch das für den Angeklagten G angeschaffte Mobiltelefon loggten sich dabei in den für die Autobahnraststätte F zuständigen Funkmast ein. Dort warf einer der Angeklagten den Bundespersonalausweis des Geschädigten R, seine Golfclub-Mitgliedskarte, seine rote Herrengeldbörse und eine Visitenkarte in die letzte der auf der linken Seite des Pkw-Stellplatzes befindlichen Mülltonnen. Auch den Führerschein des Geschädigten wollte er dort einwerfen, dieser fiel aber daneben und blieb neben der Mülltonne liegen. Weitere Visitenkarten des Geschädigten warf er in den letzten der auf der rechten Seite des Pkw-Stellplatzes stehenden Mülleimer. Auf diesem Rastplatz unterhielten sich die beiden Angeklagten über die elektronischen Besonderheiten des Fahrzeuges des Pkw des R. Für die Dauer von ungefähr 3 Minuten zeichnete die Voice Mail Box des Angeklagten O dieses Gespräch auf, nachdem sie versehentlich aktiviert worden war.
Um 01:57 Uhr unterbrachen beide die Fahrt nochmals an der Raststätte H in Q. Der Angeklagte O kaufte zum Preis von 5,99 € Frostschutzmittel. Dabei wurde er gemeinsam mit dem Angeklagten G mit der Überwachungskamera aufgenommen. Die Quittung bewahrte der Angeklagte O in seinem Portemonnaie auf.
Das Wetter wurde immer schlechter, je weiter sie kamen. Sie überquerten am ##.##.2011 gegen 07:00 Uhr die Grenze bei Görlitz. In Polen stellten die Angeklagten den Pkw des R hinter der Grenze auf einem großen Parkplatz ab, möglicherweise sollte ihn ein unbekannter Käufer dort abholen. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der Verkauf des entwendeten Pkw gelang. Zur Überzeugung der Kammer steht aber fest, dass während des Aufenthalts in Südpolen zumindest durch den Angeklagten G versucht wurde, den Pkw zu verkaufen. Jedenfalls verblieb der Pkw des R in der Nähe von E/Polen. Er wurde am 27.03.2011 auf einem Parkplatz im nahe gelegenen Świerzawa mit einem polnischen Kennzeichen ordnungsgemäß verschlossen und ohne Aufbruchsspuren von den polnischen Behörden aufgefunden. Auch die beiden entwendeten Notebooks des Geschädigten R wurden jedenfalls vor der Weiterfahrt der Angeklagten nach Danzig veräußert oder sonst beiseite geschafft.
20.
Wetterbedingt kamen die Angeklagten an dem Wohnhaus des Angeklagten G erst an, als sich seine Freundin, Z, schon an ihrer Arbeitsstelle befand. Sie kam erst mittags zurück. In seinem Wohnhaus trafen sie aber seine Großmutter und seine Schwester an. Beide Angeklagten verbrachten die folgende Nacht im Wohnhaus des Angeklagten G.
Während die Angeklagten noch in E/Polen waren, wurde der Geschädigte R bereits vermisst. Die Zeugin T hatte am Tattag in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 23:00 Uhr mehrfach vergeblich versucht, ihn telefonisch zu erreichen. Die Zeugin B, die auf Wunsch der Zeugin T am folgenden Morgen in seiner Wohnung nachgesehen hatte, meldete den Geschädigten am ##.##.2011 um 09:15 Uhr als vermisst. Außerdem erkundigte sie sich im Laufe des Tages bei der Zeugin O1 nach dem vermissten R. Bereits um 12:00 Uhr desselben Tages fand der Zeuge U auf dem Rastplatz F den Führerschein des Geschädigten und übergab ihn der Polizei. Daraufhin wurde beim Polizeipräsidium in Münster eine Mordkommission mit dem Namen „SoKo C“ unter der Leitung des KHK A eingerichtet.
Sobald die Zeugin O1 von dem Verschwinden des Vermieters R erfahren hatte, reagierte sie besorgt und nahm zunächst telefonisch Kontakt auf zu ihrem Ehemann. Im Anschluss daran wechselten beide folgende SMS, die von dem iPhone des Angeklagten O unter der UTC-Zeit gespeichert wurden:
| 16:34:37 | O: | Hallo Schatz was ist los???? |
| 16:37:53 | O1: | Schatz R wird vermisst hast du etwas damit zu tun? |
| 16:37:17 | O: | Nein warum |
| 16:40:23 | O1: | Die putzfrau war bei mir und hat mich gefragt ob ich ihm gestern gesehn habe und das er vermisst wird. |
| 16:44:28 | O: | Wo wir gepakt haben hat er mit einen Gespräch und Dan ist er weggefahren |
| 16:45:14 | O1 | Und was hast du gesagt ???? |
| 17:03:33 | O1 (nach einem zwischenzeitlich geführten Telefongespräch): | Hab sein pulli nicht gefunden. Ich war in der garage im keller wohnwagen in seinen Zimmer und habs nicht gefunden. |
| 21:19:04 | O1: | Guten Nacht mein schatz. Ich hoffe du kannst besser schlafen als ich. Kuss kuss. Ich liebe dich ganz ganz feste und umarme dich ganz doll. |
| 05:58:20 | O: | Guten morgen Schatz |
| 06:13:59 | O1: | Nix guten morgen sondern scheiss morgen. Ich freue mich schon wenn die in ihren Zimmer wieder schlafen. Kein bock mehr! |
| 21:31:54 | O1: | Ich liebe dich so sehr das darfst du nie vergessen. Ich versuche jetzt zur schlafen. Habe voll angst! |
| 21:40:10 | O: | Brauchst du nicht ich bin beim dir 20 Minuten auf den skeyp |
Am Donnerstag, den 03.02.2011, machten sich währenddessen die beiden Angeklagten gemeinsam auf den Weg nach Danzig. Der Angeklagte G nahm ein Bekleidungsoberteil, ein Paar Latschen, eine Unterhose, außerdem CDs oder DVDs mit Musik und Filmen mit aus seinem Heimatort. Auch ein Luftgewehr, das der Angeklagte O in der Garage des Angeklagten G gefunden hatte, nahmen sie mit.
Wegen der winterlichen Wetterverhältnisse kamen sie erst spät abends in Danzig an. Die Zeugen P und ihre kleine Tochter warteten bereits darauf, abgeholt zu werden. Bereits kurz nach ihrer Ankunft in Danzig brachen die Angeklagten gegen 24:00 Uhr gemeinsam mit der Familie P auf nach N. Dort kamen sie am Freitag, den 04.02.2011, kurz vor der Mittagszeit an. Die Zeugin O1 wurde während ihrer Ankunft gerade zur polizeilichen Vernehmung mitgenommen, so dass der Angeklagte O gemeinsam mit der Zeugin P2 die beiden Söhne vom Kindergarten abholte. Abends gab es ein gemeinsames Abendessen bei den Eltern der Zeugin O1, an dem auch der Angeklagte G teilnahm. Anschließend feierten die Eheleute O, die Eheleute P und der Angeklagte G noch im Partykeller im Hause O. Zuvor bemühten sich die Angeklagten oder einer der Angeklagten noch, die Blutspuren in der Garage zu beseitigen. Über die abgestreute Blutlache wurde eine Decke gelegt. Der Pkw Jumpy wurde darüber gefahren und dort aufgebockt. Die Pumpstange des Wagenhebers wurde unter den Lieferwagen geschoben. Einer der Angeklagten versuchte mit einer Flex die Blutspuren an der Garagendecke zu beseitigen.
Am nächsten Morgen, Samstag, den ##.##.2011, wurden das Wohnhaus der Familie O sowie deren Fahrzeuge von der Polizei durchsucht. In dem Gästezimmer, in dem der Angeklagte G übernachtet hatte, wurde dabei neben der Schlafcouch sein graues Sweat-Shirt „DK Profashion“ sichergestellt, an dem später Blutspuren vom Opfer gefunden wurden. Um 08:50 Uhr wurden der Angeklagte O und auch der Angeklagte G vorläufig festgenommen.
Den Leichnam des R hatte bereits am Freitag, dem ##.##.2011, gegen 16:00 Uhr der Zeuge GA aus M gefunden, der mit seinem Pkw den Wirtschaftsweg befuhr, der am Ablageort der Leiche entlangführt. Der Zeuge GA hatte daraufhin die Polizei verständigt.
Am Samstag, dem ##.##.2011, erfolgte die Obduktion des Opfers im Institut für Rechtsmedizin der Universitätsklinik Münster.
III. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, und dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang und Inhalt sich aus dem Sitzungsprotokoll ergeben.
Beide Angeklagten bestreiten, für den gewaltsamen Tod des R verantwortlich zu sein und behaupten, der jeweils andere müssen ihn allein umgebracht haben.
Zur Überzeugung der Kammer sind diese Einlassungen durch die Beweisaufnahme widerlegt und beide Angeklagten einer gemeinschaftlichen Tatbegehung als Mittäter überführt.
1.
Der Angeklagte O hat sich in der Hauptverhandlung und im Rahmen der gutachterlichen Exploration durch die Sachverständigen I und V, die diese überzeugend geschildert haben, zu dem Tatgeschehen umfassend eingelassen.
a)
Abweichend zu den getroffenen Feststellungen hat er sich in der Hauptverhandlung wie folgt eingelassen:
Sein Verhältnis zu dem Geschädigten R sei gut gewesen. Die finanziellen Verhältnisse der Familie O seien nicht schlecht gewesen. Er habe noch über Bargeld verfügt, das er in einer Geldkassette aufbewahrt habe. Diese habe sich bei seiner Abfahrt nach Polen in dem Schrank im Arbeitszimmer befunden, der auf dem Foto Blatt 104 der Akte abgebildet ist. Dieses Geld, dessen Summe er nicht mehr benennen könne, habe er jedoch nicht mit auf die Reise nach Polen genommen, weil es sich um Einnahmen aus der Firma gehandelt habe.
Die Verabredung mit der Familie P, sie abzuholen, sei erfolgt, weil seine Ehefrau Sehnsucht nach ihren Verwandten gehabt habe. Es habe ihm nichts ausgemacht, den Cousin seiner Frau und dessen Familie aus Polen abzuholen, er fahre gerne nach Polen und sei es gewohnt, weit zu fahren. Er fahre auch lieber nachts, selbst bei Blitzeis, weil dann die Straßen leerer seien.
Das Gespräch mit der Zeugin P2 am Vormittag des ##.##.2011 habe nicht er geführt, sondern seine Ehefrau O1. Diese habe ihn angerufen, während er im benachbarten Café darauf gewartet habe, dass der Baumarkt öffne, und ihm mitgeteilt, dass ihrem Cousin, dem Zeugen P1, für den Besuch in N Urlaub bewilligt worden sei. Erst da habe für ihn festgestanden, dass er und der Angeklagte G nach Polen fahren würden.
Der Angeklagte O hat betont, dass er mit der Tötung des Geschädigten R nichts zu tun habe. Ein Gespräch mit dem Angeklagten G über einen Plan, den R zu töten, hat der Angeklagte O geleugnet. Auch mit dem Wegschaffen der Leiche und der Beseitigung der Spuren habe er nichts zu tun.
Das Gespräch mit dem Geschädigten R am Tattag gegen 14:00 Uhr in beziehungsweise vor der Garage sei seine letzte Begegnung mit ihm gewesen. Den ganzen Nachmittag über habe er sich ausschließlich mit den Kindern beschäftigt, zunächst mit der Tochter O5 seiner Ehefrau, mit der er Hausaufgaben gemacht habe, anschließend mit seinen Söhnen, die er um 15:00 Uhr geweckt und nach dem „Sandmännchen“ ins Bett gebracht habe.
Der Angeklagte O hat sich weiter dahin eingelassen, dass auch dem Angeklagten G bekannt gewesen sei, dass man in der Garage den Strom für die Bibliothek des Geschädigten R abschalten könne. Denn es habe in den Tagen zuvor wegen einer nass gewordenen Kabeltrommel mehrere Kurzschlüsse in der Garage gegeben. In diesem Zusammenhang habe er dem Angeklagten G gezeigt, dass der Sicherungskasten direkt neben dem Eingang der Garage links sei.
Hinsichtlich des Wagenhebers, mit dessen Stange der Geschädigte R erschlagen wurde, hat er sich widersprüchlich eingelassen. So hat er zunächst dargelegt, dass der Lieferwagen Jumpy bereits im Zeitpunkt des Gesprächs mit dem Geschädigten R gegen 14:00 Uhr mit diesem Wagenheber aufgebockt gewesen sei. Später hat er sich dahin eingelassen, dass er diesen erst nach dem Wecken der Söhne von seinem Schwiegervater geholt habe, und zwar gegen 16:00 bis 17:00 Uhr.
Auch hinsichtlich des weiteren Verlaufs des Nachmittags hat er sich widersprüchlich eingelassen. Zunächst hat er geschildert, dass er mit den beiden Söhnen an der zweiten Probefahrt des Angeklagten G mit dem Jumpy teilgenommen habe, anschließend sei er mit ihnen noch bis kurz vor 17:00 Uhr draußen geblieben. Dazu hat er ausgeführt, diese zweite Probefahrt müsse zwischen 16:30 und 17:00 Uhr stattgefunden haben. Im Widerspruch dazu hat er sich im Laufe der Hauptverhandlung zum Verlauf des Nachmittags dahin eingelassen, dass der Angeklagte G ihm gegen 15:00 Uhr gesagt habe, dass er mit dem Jumpy nach Gelsenkirchen fahre, um etwas abzuholen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Jumpy fertig repariert gewesen. Der Angeklagte G sei dann auch weggefahren und bis in den Abend hinein weg geblieben. Als die Söhne nach dem „Sandmännchen“ ins Bett gebracht worden seien, sei er noch nicht wieder zurück gewesen.
Hinsichtlich des Besuchs der Zeugin L1 hat sich der Angeklagte O zunächst dahin eingelassen, dass er keine Zeit gehabt habe, mit dieser zu sprechen, weil er mit den kleinen Söhnen beschäftigt gewesen sei und diese im Kinderzimmer für die Nacht fertig gemacht habe. Später hat er abweichend davon erklärt, er habe der Zeugin die Tür geöffnet und sei dann auf Wunsch seiner Ehefrau während des Abendessens, an dem die Zeugin teilgenommen habe, die ganze Zeit bei ihr sitzen geblieben, bis sie gegangen sei.
Auch hinsichtlich des Grundes für die gewählte Fahrtstrecke über E/Polen hat sich der Angeklagte O widersprüchlich eingelassen. Zunächst hat er die gewählte Route damit begründet, dass man dort noch Kleidung des Angeklagten G habe abholen wollen. Auf den Vorhalt, dass der Neukauf von Kleidung wohl preiswerter gewesen wäre, als der mehrere Hundert Kilometer lange Umweg, hat er zugestanden, dass die Strecke über E/Polen gewählt worden sei, weil dort schließlich der entwendete Pkw des Geschädigten R noch habe verkauft werden müssen.
Auch zu dem Zeitpunkt der Planung der gewählten Fahrtroute hat er sich widersprüchlich eingelassen. Zunächst hat er erklärt, es sei erst 1,5 Stunden vor der Abfahrt besprochen worden, in Begleitung des Angeklagten G zu fahren und diese Route zu nehmen. Abweichend davon hat der Angeklagte O sich im Verlauf der Hauptverhandlung dahin eingelassen, dass er bereits mittags am ##.##.2011 davon erfahren habe, dass die Fahrt über E/Polen, den Wohnort des Angeklagten G, gehen solle.
Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte O sich weiter dahin eingelassen, dass ihm vor der Fahrt nach Polen nichts davon bekannt gewesen sei, dass der Pkw des Geschädigten R nach Polen mitgenommen werden solle. Nach Fahrtantritt habe ihm der Angeklagte G noch in N gesagt, er solle anhalten, weil dieser sich ein Auto „klauen“ und damit hinter ihm herfahren wolle. Dieser Aufforderung zum Anhalten sei er, der Angeklagte O, gefolgt. Der Angeklagte G sei dann mit einem silbernen Auto wiedergekommen und mit diesem hinter ihm hergefahren. Er habe dieses Auto aber nicht als das des Geschädigten R erkannt und sich auch nicht getraut zu fragen, wo der Angeklagte G es her habe.
Nach der Ankunft in E/Polen habe der Angeklagte G herumtelefoniert, um das Auto zu verkaufen. Daraufhin seien mehrere männliche Personen gekommen, wohl 3 Männer mit einem schwarzen Audi A8, die sich Kokain in die Nase gezogen hätten.
Dass er die Kontaktdaten des Angeklagten G unter dem Eintrag „Kiler“ gespeichert habe, beruhe auf einem polnischen „Kult-Film“ über einen Killer und einen Dealer, die sich gut verstanden hätten. So hätte man sich gegenseitig aus Spaß genannt. Diesen Eintrag in die Datenbank seines Mobiltelefons habe er bereits während der Hausarbeiten der Tochter am Nachmittag des Tattages gemacht.
b)
In der gutachterlichen Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen I und die Psychologin V hat der Angeklagte O sich im Wesentlichen übereinstimmend mit seiner Schilderung in der Hauptverhandlung eingelassen. Das steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der überzeugenden Bekundungen der vorgenannten Sachverständigen.
Abweichend von der Darstellung des Angeklagten O in der Hauptverhandlung sei während der Exploration von einer Fahrt des Angeklagten G am Nachmittag des ##.##.2011 nach Gelsenkirchen keine Rede gewesen. Stattdessen habe sich der Angeklagte O in der Exploration wie folgt eingelassen: Der Angeklagte G habe ihm vor der Abfahrt nach Polen gesagt, er beabsichtige ein Auto zu stehlen und Geld zu besorgen. Den Pkw des Geschädigten R habe man in E/Polen verkauft, wo mehrere Leute zu einem Platz gekommen seien. Jeder von denen sei bewaffnet gewesen, was er gesehen habe, weil sie ihre Winterjacken offen getragen hätten.
2.
Der Angeklagte G hat sich sowohl in der polizeilichen Vernehmung als auch in der Hauptverhandlung umfassend zur Person und zur Sache eingelassen.
a)
In der Hauptverhandlung hat er sich darüber hinaus zu den Umständen seiner vorangegangenen polizeilichen Vernehmung erklärt. Er hat außerdem Angaben zu seiner Person sowie zu dem schulischen und beruflichen Werdegang gemacht und geschildert, wie er nach Deutschland zu der Familie O gekommen sei und wie er die ersten Wochen dort verbracht habe. Auch den Ablauf des Tattages sowie die Fahrt nach Polen hat er umfassend geschildert.
Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat er sich in der Hauptverhandlung wie folgt eingelassen:
Es habe keinen gemeinsamen Plan gegeben, den Angeklagten R zu töten und dessen Pkw in Polen zu verkaufen. Zwar habe der Angeklagte O ihm gegenüber am ##.##.2011 geäußert, sich des Geschädigten R entledigen zu wollen, das habe er aber nicht ernst genommen.
Er habe den Lieferwagen Jumpy vor der Garage abgestellt, aber nicht als Sichtschutz sondern weil er nach der zweiten Probefahrt noch die Radzierblenden anbringen und die Bremsflüssigkeit habe regulieren wollen. Anschließend sei er duschen gegangen und habe sich umgezogen. Nicht er, sondern der Angeklagte O habe den Geschädigten R erschlagen, und zwar in seiner Abwesenheit. Nachdem er wieder in die Garage gekommen sei, habe er gesehen, dass der Jumpy nicht mehr vor der Garage gestanden habe. Er habe die Garage betreten und Licht gemacht, indem er die Sicherungen wieder eingeschaltet habe. Dabei habe er gesehen, dass der Angeklagte O dabei gewesen sei, den Wagen abzuwischen. Daneben habe ein in eine Decke eingewickelter Gegenstand gelegen. Dabei habe der Angeklagte O das Sweat-Shirt des Angeklagten G getragen, das er – G – zuvor während der Reparaturarbeiten in der Garage getragen und dort ausgezogen habe, weil ihm zu warm geworden sei. Dieses Shirt habe er aber bei O nicht als seines erkannt. Erst nach der Rückkehr aus Polen habe er dieses Sweat-Shirt in dem Laderaum des Lieferwagens Jumpy gefunden und in das von ihm bewohnte Gästezimmer gebracht. Er – der Angeklagte G – habe nur deshalb geholfen, den Leichnam des Geschädigten in den Lieferwagen Jumpy zu verladen, habe die Blutlache in der Garage abgestreut sowie den Pkw des Geschädigten R an den Ortsrand von N gefahren und ihn nach Polen gebracht, weil er Angst vor dem Angeklagten O gehabt habe.
Ausschließlich der Angeklagte O habe Aktivitäten zum Verkauf des Pkw des Geschädigten R entfaltet und die SMS über den „Lex 250“, der verkauft werden müsse, auf dem Handy des Angeklagten G geschrieben, wohl während der Angeklagte G unterwegs gewesen sei, um den Pkw des Geschädigten als Vorbereitung auf die Fahrt nach Polen am Ortsrand abzustellen. Die Wahl der Fahrtroute über seinen Heimatort E/Polen beruhe nicht auf dem beabsichtigten Verkauf des Pkw des Geschädigten R, sondern sei deshalb ausgesucht worden, weil er seinen Pkw Golf, der seit vier Jahren auf einen Kumpel angemeldet gewesen sei, in E/Polen auf seinen Namen habe ummelden wollen. Das habe aber nicht geklappt, weil er seinen Kumpel, der die Fahrzeugpapiere besessen habe, nicht habe erreichen können.
Der Angeklagte G hat die Umstände seiner polizeilichen Vernehmung wie folgt geschildert: Während der polizeilichen Vernehmung sei er noch von der Party am Vorabend betrunken gewesen. Er sei zunächst von dem Dolmetscher BA als Zeuge belehrt worden. Während der Vernehmung sei ein Polizeibeamter gekommen, der gesagt habe, man habe neue Spuren gefunden. Der Dolmetscher habe gesagt, es sei besser, wenn er jetzt aussagen würde, weil er dann mit einem blauen Auge davon kommen würde. Eine Belehrung über seine Rechte als Beschuldigter sei dabei nicht erfolgt. Er habe dann sein Aussage gemacht, und alles so geschildert, wie es gewesen sei. Der Dolmetscher habe ihm gesagt, dass eine Rechtsanwältin da gewesen sei, er aber bereits einen Rechtsanwalt habe, der ihm von der Polizei zugeteilt worden wäre. Wenn er gewusst hätte, dass er Anspruch auf einen Rechtsanwalt gehabt hätte, hätte er diesen in Anspruch genommen. Der Dolmetscher habe ihm seine Aussage nach deren Protokollierung auch nicht vorgelesen, sondern ihm gesagt, dass das so stimme, wie es protokolliert worden sei und ihn die Aussage unterschreiben lassen. Vorher habe er nichts unterschrieben, insbesondere keine Belehrung über seine Rechte als Beschuldigter. Am Ende der Vernehmung sei er von einem Arzt untersucht worden.
b)
Der Angeklagte G hatte sich bereits in seiner polizeilichen Vernehmung am ##.##.2011 zur Sache eingelassen. Den Inhalt dieser Einlassung haben die Zeugen Kriminalkommissar DA und Kriminalkommissar HA in ihrer Vernehmung vor der Kammer überzeugend und unabhängig voneinander inhaltlich übereinstimmend geschildert. Ihren Angaben ist die Kammer gefolgt. Die Aussage dieser Zeugen ist bekräftigt worden durch die zeugenschaftliche Aussage des Dolmetschers BA, der die Einlassung des Angeklagten G bei dessen polizeilicher Vernehmung übersetzt hat. Dieser hat bekundet, dass er gewissenhaft übersetzt habe. Er hat die Einlassung des Angeklagten G übereinstimmend mit den Schilderungen der Zeugen DA und HA wiedergegeben. Obwohl der Zeuge sich hinsichtlich der Reihenfolge von Vernehmung, Belehrung und erkennungsdienstlicher Behandlung nicht sicher war, ist seine Aussage hinsichtlich des Inhalts der Einlassung detailreich, in sich schlüssig und überzeugend. Nachdem der Angeklagte G seine ersten zeugenschaftlichen Angaben vor der Polizei auf Vorhalt korrigiert hat, hat er sich zur Überzeugung der Kammer während der anschließenden Beschuldigtenvernehmung hinsichtlich seiner Person und des Ablauf des Tatgeschehens einschließlich der Vorgeschichte und des Nachtatgeschehens im Wesentlichen wie festgestellt eingelassen. Die Schilderungen des Angeklagten G sind insoweit detailreich, in sich schlüssig, und plausibel und werden bestätigt durch objektive Beweismittel. Die Kammer ist seiner Einlassung während der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung weitgehend gefolgt, auch soweit es um den reinen Ablauf des eigentlichen Tatgeschehens und des Nachtatgeschehens geht. Die Kammer ist seiner Einlassung aber insoweit nicht gefolgt, als es um die Verteilung der Tatbeiträge auf beide Angeklagte geht. Denn der Angeklagte G hat seinen eigenen Tatbeitrag weitgehend dem Angeklagten O zugeschrieben, wie zur Überzeugung der Kammer aufgrund der erhobenen objektiven Beweise feststeht.
aa)
Dazu im Einzelnen:
Der Angeklagte G hat in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung den Ablauf des Tattages einschließlich des Gesprächs der Eheleute O mit dem Geschädigten R im Wesentlichen wie festgestellt geschildert, wobei er erklärt hat, dass er den Inhalt des Gesprächs nicht habe verfolgen können, wie er kein Deutsch spreche. Von diesem Gespräch habe ihm aber der Angeklagte O anschließend erzählt. Er hat auch den Inhalt dieses Gesprächs wie festgestellt wiedergegeben.
Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat er sich allerdings dahin eingelassen, dass sich nur der Angeklagte O des Geschädigten R habe entledigen wollen, während er selbst davon ausgegangen sei, dass diese Äußerung nicht ernst gemeint gewesen sei. Er habe dem Angeklagten O die Tötung des Geschädigten R auch nicht zugetraut. Der Angeklagte O habe zunächst geplant, den Geschädigten R in der Bibliothek zu erschlagen, dann aber erklärt, dass es gut wäre, die Sicherungen in der Garage auszuschalten, weil dann auch das Licht in der Bibliothek ausginge. Dies müsse der Angeklagte O dann auch getan haben. Dieser habe ihm aufgetragen, ins Haus zu gehen, um zu verhindern, dass die Zeugin O1 etwas mitbekomme und sie gegebenenfalls am Herausgehen zu hindern. Daraufhin sei er in das Haus gegangen, es sei aber nicht nötig gewesen, die Zeugin O1 aufzuhalten. Das habe er auch nicht vorgehabt. Er sei dann wieder zurückgegangen in die Garage und habe alle Sicherungen wieder eingeschaltet, so dass das Licht wieder angegangen sei. Da habe er den leblosen Körper des Geschädigten R rechts neben dem Jumpy auf dem Boden liegen sehen, wobei der Angeklagte O gerade dabei gewesen sei, diesen in eine Decke einzuwickeln. Er habe ihm geholfen, den Geschädigten in den Lieferwagen einzuladen, wobei er vermutet habe, dass er tot sei. Anschließend habe der Angeklagte O ihm gesagt, dass er den Körper etwa 50 km entfernt auf einen Parkplatz bringen wolle. O sei alleine mit dem Lieferwagen Jumpy weggefahren.
Der Angeklagte G hat anschließend die Reinigungsarbeiten in der Garage und die Fahrt nach Polen mit beiden Autos, dem Pkw des Geschädigten R und dem Xsara Picasso, in Übereinstimmung mit den getroffenen Feststellungen geschildert.
bb)
Die Einlassung des Angeklagten G im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung ist verwertbar.
(1)
Der Angeklagte G war zur Überzeugung der Kammer während seiner polizeilichen Vernehmung nicht alkoholbedingt in seiner Vernehmungsfähigkeit beeinträchtigt. Die Vernehmungsbeamten Kriminalhauptkommissar DA und Kriminalhauptkommissar HA haben ebenso wie der Dolmetscher BA in ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung überzeugend bekundet, dass sie keine alkoholbedingte Beeinträchtigung des Angeklagten G aufgrund eines vorabendlichen Alkoholkonsums festgestellt hätten. Er habe vielmehr flüssig gesprochen. Der Angeklagte habe auch nicht nach Alkohol gerochen. Er habe bei der polizeilichen Vernehmung auch nicht geäußert, dass er am Vorabend Alkohol getrunken habe. Ihre Aussage wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen BA, der glaubhaft bekundet hat, die Einlassung des Angeklagten habe keine Gedankensprünge oder unlogische Äußerungen enthalten. Die Zeugen DA und HA haben auch überzeugend bekundet, dass sie in dem kleinen Zimmer, in dem sie den Angeklagten G bei der Hausdurchsuchung in dem Hause O am Morgen der Vernehmung schlafend vorgefunden hätten, keinerlei Alkoholgeruch wahrgenommen hätten. Dies wäre aber zu erwarten gewesen, wenn der Angeklagte am Vorabend in solchen Mengen Alkohol genossen hätte, dass er am folgenden Morgen noch alkoholbedingt beeinträchtigt gewesen wäre. Die Zeugen Kriminalhauptkommissar HA und DA haben glaubhaft bekundet, dass sie sofort einen Alkoholtest hätten durchführen lassen, wenn es nur die geringsten Anhaltspunkte für eine alkohollbedingte Beeinträchtigung des Angeklagten G gegeben hätte. Es habe aber keine gegeben. Ihre Aussage ist bestätigt worden durch die Aussage der Kriminalhauptkommissarin EA. Diese hat bekundet, dass sie dabei gewesen sei, als der Angeklagte G im Rahmen der durchgeführten Hausdurchsuchung vor seiner Vernehmung geweckt worden sei. In dem Raum habe es keinen Alkoholgeruch gegeben.
(2)
Zur Überzeugung der Kammer steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch fest, dass der Angeklagte G vor seiner Aussage ordnungsgemäß belehrt worden ist. Er ist zunächst nur als Zeuge vernommen und belehrt worden. Das ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten G und den damit übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen Kriminalhauptkommissar DA, Kriminalhauptkommissar HA und des Dolmetschers BA. Die Zeugen HA und DA haben darüber hinaus glaubhaft geschildert, dass es zu Beginn seiner Vernehmung noch keine Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass der Angeklagte G als Beschuldigter in Betracht komme. Insbesondere sei auch noch nicht bekannt gewesen, dass er an der Fahrt des Angeklagten O nach Polen teilgenommen habe. Es sei lediglich bekannt gewesen, dass ein Pole bei der Familie O wohne.
Zur Überzeugung der Kammer steht weiter fest, dass der Angeklagte G sofort als Beschuldigter belehrt wurde, sobald Tatsachen vorlagen, die auf eine nahe liegende Möglichkeit seiner Täterschaft oder Teilnahme an einer Straftat zum Nachteil des Geschädigten R schließen ließen. Die Vernehmungsbeamten DA und HA sowie der Leiter der Mordkommission (MK) Kriminalhauptkommissar A haben übereinstimmend und überzeugend bekundet, dass sich bei der ersten Unterbrechung der Vernehmung um 11:30 Uhr aufgrund des Erscheinens des MK-Leiters A noch keine Anhaltspunkte ergeben hätten, die zu einer Einordnung des Angeklagten G als Beschuldigter geführt hätten. Der MK-Leiter A habe sich lediglich nach dem Stand der Vernehmung erkundigt und seinerseits den Stand der Vernehmung des Angeklagten O mitgeteilt, die keinen den Angeklagten G belastenden Inhalt ergeben habe.
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass solche belastenden Anhaltspunkte erst vorlagen, als der Kriminalhauptkommissar NA um 13:40 Uhr erschien und mitteilte, dass am Leichenfundort ein Reifenprofil festgestellt worden sei, welches augenscheinlich dem Profil des Citroen Jumpy des Angeklagten O entspreche, außerdem seien an dem Fahrzeug Blutspuren festgestellt sowie ein blutbeflecktes Eichenblatt gefunden worden. Das ist glaubhaft bestätigt worden durch die Vernehmungsbeamten HA und DA. Diese haben geschildert, dass die Belehrung des Angeklagten G erfolgt sei, indem sie unmittelbar nach der Mitteilung des Kriminalhauptkommissars NA um 13.40 Uhr von dem Fund neuer Beweismittel das Formular der Beschuldigtenvernehmung ausgedruckt und dem Dolmetscher BA zur Übersetzung der dort abgedruckten Beschuldigtenvernehmung übergeben hätten. Sie haben nachvollziehbar und überzeugend erklärt, dass sie auch nach der Beschuldigtenvernehmung das Protokoll auf dem bereits angefangenen Formular über die Zeugenvernehmung weitergeführt hätten, um den Redefluss des Angeklagten nicht zu unterbrechen. Ihre Aussage wird bestätigt durch die Aussage des als Zeugen vernommenen MK-Leiters A, der bekundet hat, die auf dem Formular über die Beschuldigtenvernehmung enthaltene Uhrzeit sei durch das System bei dem Aufruf des Formulars automatisch eingesetzt worden und nicht manipulierbar. Hiernach ist die Beschuldigtenvernehmung am ##.##.2011 um 13:40 Uhr erfolgt. Der Angeklagte hat eingeräumt, dass er diese Belehrung unter der Angabe der Uhrzeit auch unterschrieben habe.
Diese Feststellungen werden auch nicht erschüttert durch die Aussage des Zeugen BA. Auch der als Zeuge vernommene Dolmetscher BA, der bei der Vernehmung anwesend war und übersetzt hat, hat die Bekundungen der Vernehmungsbeamten zunächst bestätigt. Er hat detailreich bekundet, dass er die gestellten Fragen sehr sorgfältig übersetzt habe. Als der Kriminalhauptkommissar NA hereinkommen sei und gesagt habe, dass die Beweise sich verdichten würden, gegen wen auch immer, weil man Reifenspuren und blutbefleckte Blätter gefunden habe, hätten die Vernehmungsbeamten sich kurz beraten. Es habe eine kurze Pause gegeben. Der Angeklagte sei belehrt worden, dass er das Recht habe, zu schweigen und einen Anwalt hinzuzuziehen. Dabei sei der auf dem Formular der Beschuldigtenvernehmung zugrundeliegende Text verwendet worden. Er habe die auf dem Vordruck enthaltene Belehrung Wort für Wort übersetzt. Der Angeklagte habe gesagt, dass er jetzt keinen Anwalt wolle, er wolle aussagen. Erst zur Gerichtsverhandlung solle ihm ein Rechtsanwalt beigeordnet werden.
Erst auf die Befragung durch den Verteidiger FA hat der Dolmetscher BA seine Angaben dahin geändert, dass man zunächst bis 13:00 Uhr oder 14:00 Uhr weiter gearbeitet habe, nachdem der Kriminalhauptkommissar NA erschienen sei. Das Erscheinen des Kriminalhauptkommissar NA habe aber keinen Einfluss auf die Zeugenvernehmung gehabt. Die geänderte Aussage ist aber nicht glaubhaft. Der Zeuge hat sich dabei schlicht geirrt. So ist er auch unzutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte G vor Beginn der Zeugenvernehmung erkennungsdienstlich behandelt wurde. Dies haben die als Zeugen vernommenen Vernehmungsbeamten DA und HA ebenso wie der als Zeuge vernommene MK-Leiter Kriminalhauptkommissar A ausgeschlossen. Der Zeuge A hat überzeugend dargelegt, dass die erkennungsdienstliche Behandlung des Zeugen G erst um 22:39 Uhr durchgeführt worden sei. Dabei hat er sich auf die von dem Computersystem automatisch erfasste und nicht zu manipulierende Zeitangabe bezogen, zu der das Programm für die ED-Behandlung aufgerufen worden sei.
(3)
Durch die vorgenannten Zeugenaussagen der Zeugen Kriminalhauptkommissar DA, Kriminalhauptkommissar HA und BA ist die Einlassung des Angeklagten G widerlegt, er habe nicht gewusst, dass er das Recht habe, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Die Zeugen haben übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte in der Beschuldigtenvernehmung auf dieses Recht hingewiesen worden sei. Er habe aber die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auch nach nochmaligem Befragen abgelehnt, selbst nachdem Frau Rechtsanwältin JA erschienen sei und ihm dies mitgeteilt worden sei. Das sei auch so protokolliert worden.
(4)
Aufgrund der vorgenannten Zeugen ist auch die Einlassung des Angeklagten G, das Protokoll sei ihm vor seiner Unterschrift nicht noch einmal vorgelegen und übersetzt worden, widerlegt worden. Die Zeugen Kriminalhauptkommissar DA, Kriminalhauptkommissar HA und BA haben übereinstimmend bekundet, dass der Dolmetscher BA das Protokoll am Ende der Vernehmung vom Bildschirm abgelesen und übersetzt habe. Erst danach sei es ausgedruckt und unterschrieben worden.
(5)
Auch die Einlassung des Angeklagten G, ihm sei in Aussicht gestellt worden, dass er mit einem blauen Auge davonkomme, wenn er jetzt aussagen werde, ist durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen Kriminalhauptkommissar DA, Kriminalhauptkommissar HA und BA widerlegt, die übereinstimmend erklärt haben, dass solche Versprechen nicht gemacht worden seien.
3.
Die oben dargestellten Einlassungen der Angeklagten sind durch das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer widerlegt, soweit sie im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen stehen.
(1)
Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten O stützen sich auf seine insoweit glaubhaften Angaben. Er hat sich sowohl in der Hauptverhandlung als auch im Rahmen der Exploration gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen I sowie gegenüber der Dipl.-Psych. V zu seiner Kindheit und dem Umzug nach Deutschland, seinem schulischen und beruflichen Werdegang sowie zu seinen familiären Verhältnissen wie oben festgestellt eingelassen.
Dass das Bundeszentralregister keine Voreintragungen betreffend den Angeklagten O enthält, ergibt sich aus den verlesenen Auszügen vom 08.02.2012 und vom 16.02.2012.
(2)
Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten G stützen sich auf seine Einlassungen während der Hauptverhandlung und während der polizeilichen Zeugenvernehmung, von deren Inhalt die Zeugen Kriminalhauptkommissar DA, Kriminalhauptkommissar HA und der Dolmetscher BA überzeugend berichtet haben. Dass der Angeklagte G in der Bundesrepublik Deutschland strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist, ergibt sich aus dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 27.06.2011.
(3)
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen, Lebensgewohnheiten und Wohnverhältnissen des Geschädigten R sowie zu dessen Gesundheit beruhen auf den überzeugenden, in sich schlüssigen und übereinstimmenden Schilderungen der Zeugen B, Y und T. Ihren Angaben ist die Kammer mit den getroffenen Feststellungen gefolgt.
Die Zeugin B war hiernach bereits seit circa zehn Jahren als Haushälterin bei dem Geschädigten R tätig, beide verband ein freundschaftliches Verhältnis, wie sie überzeugend bekundet hat. Sie kannte daher die Lebensgewohnheiten des Geschädigten sehr genau, ebenso wie dessen enge Freundin T und sein langjähriger Freund Y.
Insbesondere die Zeuginnen B und T haben die festen Gewohnheiten und den strukturierten Tagesablauf des Geschädigten detailreich und überzeugend geschildert. Auf ihren Angaben beruht auch die Überzeugung der Kammer, dass der Geschädigte R am Tattag, wie es seiner täglichen festen Gewohnheit entsprach, gegen 17.00 Uhr seine im Anbau des Hauses O gelegene Bibliothek aufgesucht hat, um zu lesen, klassische Musik zu hören oder sich mit seinem Computer zu beschäftigen.
Die Zeugin T hat auch überzeugend dargestellt, dass es für Außenstehende so gewirkt habe, als sei der Geschädigte alleinstehend. Sie hat bekundet, dass sie sich in der Zeit von November 2010 bis zum Tattag am ##.##.2011 nicht mehr in dem Haus des Geschädigten aufgehalten habe, weil sie sich in diesem Zeitraum einer Hüft-Operation mit einer anschließenden Reha-Maßnahme unterzogen habe. Es habe aber ein fester Telefonkontakt zwischen ihr und dem Geschädigten bestanden, wonach dieser sie jeden Morgen in der Zeit zwischen 09:00 und 10:00 Uhr angerufen habe, während sie den Geschädigten jeden Abend gegen 21:00 Uhr angerufen habe. Ihre Bekundungen sind auch von den Zeugen B und Y bestätigt worden.
(4)
Dass der Geschädigte R vermögend war, ergibt sich aus den überzeugenden Bekundungen des Zeugen Kriminalhauptkommissar OA, der den Tatort aufgenommen und den Tatortbefundbericht gefertigt hat. Der Zeuge hat geschildert, dass die Einrichtung luxuriös gewesen sei und dass im Schlafzimmer eine wertvolle Sammlung von 40 wertvollen Herrenarmbanduhren hochwertiger Marken gefunden worden sei, deren Wert er auf 100.000 € geschätzt hat. Außerdem sei ein Kontoauszug vorgefunden worden, der einen Saldo von mehr als 150.000 € an Bankguthaben aufweise. Die Zeugin T hat bestätigt, dass der Geschädigte R vermögend war. Auch aus den in Augenschein genommenen Fotos Bl. 19-29 der Akte ergibt sich, dass die luxuriöse Einrichtung des von dem Geschädigten bewohnten Hauses für jeden, der es betritt, ersichtlich ist. Dass der Angeklagte O dieses Haus zuvor mehrfach betreten hatte, hat er eingeräumt.
Die Feststellungen, dass sich im Wohnzimmer und in der Bibliothek des Geschädigten zwei neuere Notebooks der Marke Terra Mobile befanden, die fehlten, als das Verschwinden des Geschädigten R festgestellt wurde, ergibt sich aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugin B, die den Standort der Notebooks und ihre erst kurz zuvor erfolgte Anschaffung geschildert hat. Die festgestellten Einzelheiten zu der Typenbezeichnung, dem Anschaffungsdatum und dem Neupreis der Notebooks ergibt sich aus den gemäß § 249 Abs. 1 StPO verlesenen Rechnungen der Firma EP: (Bl. 1334 und 1335 der Akten), die die Daten 11.10.2011 und 02.02.2011 tragen sowie aus den gleichfalls verlesenen Lieferscheinen vom 20.01.2011 und 05.10.2011 (Bl. 199 und 200 der Akten).
Die Feststellungen zu den Fahrzeugdaten des Pkw I S 250 des Geschädigten R, seinem Kaufpreis, der Kilometerleistung und der Ausstattung folgt aus den überzeugenden und fundierten Bekundungen des als Zeugen vernommenen Leiters der nach dem Auffinden des Geschädigten eingerichteten SoKo Lerche, Kriminalhauptkommissar A, der das Ergebnis der Ermittlungen betreffend das Fahrzeug im Detail bekundet hat. Dass der Zeitwert des Pkws zur Tatzeit mindestens 10.000 € betragen hat, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer daraus, dass dieses Fahrzeug ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Kaufvertrages von dem Erben TA am 07.06.2011 für 10.000 € an die Firma WA in Lüdinghausen verkauft wurde. Die Feststellungen dazu, dass der Geschädigte den Pkw immer in der links neben seinem Wohnhaus befindlichen Garage abstellte, die er stets geschlossen hielt, ergibt sich aus den überzeugenden Bekundungen der Zeuginnen B und T.
(5)
Die Feststellungen zu den räumlichen Verhältnissen, insbesondere dazu, dass sich das von der Familie O bewohnte Haus C-Straße Nr. # neben dem von dem Geschädigten bewohnten Haus Nr. # befand, zu den Standorten der jeweils zugehörigen Garagen und der von dem Geschädigten genutzten Bibliothek ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Schilderungen der Angeklagten sowie den Bekundungen der Zeugen Kriminalhauptkommissar OA, Kriminalhauptkommissarin EA, B, T sowie O1, die die räumlichen Verhältnisse, wie festgestellt, geschildert haben und deren Aussagen durch die in Augenschein genommenen Fotos Bl. 1 -195 und 199 -288 der Lichtbildmappe I. bestätigt worden sind.
Dass der Geschädigte R Eigentümer der beiden vorgenannten Häuser ist, wobei er das Haus Nr. # selbst bewohnt und das Haus Nr. # an den Angeklagten O und seine Familie vermietet hat, folgt aus des übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten sowie den Aussagen der Zeugen O1, B, T und H.
(6)
Die Feststellungen zu den räumlichen Verhältnissen der Bibliothek beruht auf den Aussagen der zeugenschaftlich vernommenen Tatortbeamten OA und VA, denen die Kammer gefolgt ist. Die Zeugen B, T und Y haben die Nutzung der Bibliothek durch den Geschädigten überzeugend geschildert. Diesen Aussagen ist die Kammer gefolgt.
(7)
Der Angeklagte O hat sich dahin eingelassen, das Verhältnis zu seinem Vermieter R sei gut gewesen. Diese Einlassung ist durch das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer widerlegt worden. Hiernach steht fest, dass es seit dem Einzug des Angeklagten O und seiner Familie in das Haus im C-Straße immer wieder zu Konflikten kam, in denen der Geschädigte dem Angeklagten O und seiner Familie bestimmte Verhaltensweisen in Bezug auf die Nutzung des Hauses untersagte. Diese Auseinandersetzungen haben die Zeuginnen B und T, wie festgestellt, im Einzelnen überzeugend geschildert. Ihre Aussagen sind jeweils dadurch bekräftig worden, dass der Angeklagte O, ebenso wie seine als Zeugin vernommene Ehefrau O1, diese Konflikte auf Vorhalt jeweils bestätigt haben. Lediglich hinsichtlich des Vorfalls mit den Golfbällen in der Garage hat die Zeugin O1 bekundet, davon wisse sie nichts. Der Angeklagte O hat diesen Vorfall jedoch ausdrücklich bestätigt und dabei erklärt, bei dieser Gelegenheit habe er die Garage des Angeklagten R betreten. Seinen Schuhabdruck, der bei der Tatortaufnahme in der Garage gefunden worden sei, habe er bei dieser Gelegenheit hinterlassen.
Aufgrund der Aussage der Zeugin O1 – die bestätigt wird durch die Einlassung des Angeklagten O sowie durch die Aussagen der Zeugen B und T – steht zur Überzeugung der Kammer aber auch fest, dass es nie zu einer lautstarken Auseinandersetzung kam. Denn die Eheleute O waren sehr um ein gutes Verhältnis bemüht und kamen den Ansinnen des Geschädigten stets nach. Daher folgt die Kammer auch den nachvollziehbaren Bekundungen der Zeuginnen B und T, wonach der Geschädigte mit der Familie O als Mieter zufrieden gewesen sei und sich positiv über sie geäußert habe. Insgesamt steht aber aufgrund der Anzahlt der Konflikte, bei denen der Angeklagte und seine Ehefrau in ihrem Bemühen um ein gutes Verhältnis stets klein beigaben, zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Verhältnis zu dem Vermieter R jedenfalls aus Sicht des Angeklagten O nicht unbelastet und schon gar nicht gut war. Vor dem Hintergrund folgt die Kammer auch der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten G, wonach die Eheleute O den Geschädigten mit dem Wort „Hitlerek“ (kleiner Hitler) bezeichneten. Soweit die Zeugin O1 bekundet hat, so hätten sie den Geschädigten nicht genannt („nicht das ich wüsste“), ist ihre Aussage nicht überzeugend. Die Zeugin war erkennbar bemüht, dass Verhältnis zu dem Geschädigten beschönigend darzustellen. Die einzelnen Auseinandersetzungen hat sie jeweils nur auf Vorhalt eingeräumt. Dass es den Geschädigten nicht gestört habe, dass die Miete unregelmäßig gezahlt wurde, während sie es als unproblematisch empfunden habe, dass es im Haus Schimmel und zugige Fenster gegeben habe, ist eher fernliegend. Ihre Aussage ist deshalb nicht geeignet, die Einlassung des Angeklagten G zu dem Spitznamen des Angeklagten zu entkräften.
(8)
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass sich auch aus dem Zustand des Hauses C-Straße # Konflikte mit dem Geschädigten als Vermieter ergaben. Aufgrund der nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Bekundungen der Nachbarin H, die über ein Gespräch mit dem Angeklagten O über den mangelbehafteten Zustand des gemieteten Hauses berichtet hat, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass dort Schimmel aufgetreten war und dass die Fenster des Hauses undicht waren. Diesen baulichen Zustand haben der Angeklagte O und seine als Zeugin vernommene Ehefrau auf Vorhalt bestätigt. Die Zeugin H hat auch bekundet, dass der Angeklagte O sich darüber geärgert habe. Soweit die Zeugin O1 dies in Abrede gestellt hat, ist ihre Bekundung nicht plausibel und nicht glaubhaft, zumal drei kleine Kinder in dem Haus leben und ihr nach eigenen Bekundungen bekannt war, dass Schimmelsporen die Gesundheit der Kinder gefährden können.
Dass der Angeklagte den Geschädigten R erfolglos bedrängt hatte, ihm das Haus C-Straße # zu verkaufen und später die Einräumung eines Vorkaufsrechts begehrte, steht fest aufgrund der glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen B und T, denen die Kammer in ihren Feststellungen gefolgt ist und die durch den Angeklagten O bestätigt worden sind. Auch die Zeugin O1 hat bestätigt, dass die Eheleute das Haus erwerben wollten. Sie hätten sich vorgestellt, dass sie weiter zahlen würden an den Geschädigten wie bisher, nur dass ihnen das Haus gehören würde. Ob es bei dem zweiten Notartermin zu der Einräumung eines Vorkaufsrechts gekommen ist, konnte nicht festgestellt werden. Aufgrund der überzeugenden Aussage der Zeugin B steht aber zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Geschädigte R nicht beabsichtigte, das von den Eheleuten O bewohnte Grundstück zu Lebzeiten zu verkaufen, wohingegen ihm egal war, was nach seinem Tod mit dem Haus geschehe. Dies habe er der Zeugin gegenüber geäußert.
(9)
Dass es den Eheleuten nicht immer gelang, die Miete pünktlich zu zahlen, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der insoweit glaubhaften Aussage der Zeugin O1. Auf Vorhalt der in den Finanzermittlungen festgestellten Kontenbewegungen, von denen der Zeuge Kriminalhauptkommissar A überzeugend berichtet hat, hat diese auch eingeräumt, dass die Miete nicht regelmäßig gezahlt worden sei. Es sei in der Vergangenheit auch vorgekommen, dass sie die Miete im laufenden Monat nicht hätten zahlen können, so dass aus diesem Grund beispielsweise im Dezember 2010 die Miete für 2 Monate gezahlt worden sei. Die Kammer ist ihrer insoweit glaubhaften Aussage gefolgt. Nicht gefolgt ist die Kammer hingegen ihrer Bekundungen, dass die unregelmäßigen Zahlungen dem Geschädigten gleichgültig gewesen seien. Insoweit ist die Aussage nicht plausibel im Hinblick darauf, dass der Geschädigte R von den Zeugen T und B, die ihn gut kannten, als sehr penibel beschrieben wurde.
Dass die finanziellen Verhältnisse der Familie O angespannt waren und die Eheleute O nur noch über geringe verfügbare finanzielle Mittel verfügten, ergibt sich aus den Finanzermittlungen, über die der Zeuge Bux detailliert berichtet hat. Der Zeuge hat die Kontostände bei der Sparkasse Westmünsterland, bei der die Eheleute O nach deren übereinstimmenden Aussagen ausschließlich ihre Konten führten, anhand der von diesem Kreditinstitut überreichten Kontoauszüge überzeugend und wie festgestellt dargelegt. Der Angeklagte O hat eingeräumt, dass sich das Geschäftskonto meist im Minus befunden habe und dass der eingeräumte Dispositionskredit ausgeschöpft gewesen sei. Hiernach steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass zum Tatzeitpunkt verfügbare Guthaben der Eheleute O nur in Höhe von 13,76 € sowie weiterer 50,86 € bestanden. Die Bekundungen des Zeugen Kriminalhauptkommissar A werden bestätigt durch die Bekundungen des Zeugen Kriminalhauptkommissar HA. Dieser hat bekundet, dass die Auswertung der Datenträger des Geldautomaten der Geschäftsstelle N der Sparkasse Westmünsterland ergeben habe, dass der Angeklagte O am Tattag, dem ##.##.2011, gegen 22:30 Uhr mangels Deckung vergeblich versucht habe, von dem Girokonto seiner Ehefrau O1 den Betrag von 50 € abzuheben. Erst nachdem er unter der Nutzung derselben EC-Karte den Kontostand des mit diesem Konto verbundenen Sparkontos mit der Nr. 3594#### festgestellt habe, sei es ihm gelungen, den Betrag von 50 € von dem Sparkonto abzuheben.
Die Feststellungen dazu, dass die finanziellen Verhältnisse der Eheleute O angespannt waren, werden auch nicht entkräftet durch die von den Verteidigern des Angeklagten O überreichten und auszugsweise verlesenen Buchführungsunterlagen, nämlich die vorläufigen Gewinnermittlungen für die Jahre 2009 und 2010 (Anlage 15 zum Protokoll) sowie die betriebswirtschaftlichen Auswertungen für Dezember 2010 und Januar 2011 (Anlage 5 zum Protokoll). Aus diesen Unterlagen lässt sich lediglich entnehmen, welcher steuerliche Gewinn für den jeweils zu beurteilenden Zeitraum zu veranschlagen ist. Diese Unterlagen lassen aber keinen Rückschluss darauf zu, in welcher Höhe dem Angeklagte und seiner Familie im Tatzeitpunkt verfügbare finanzielle Mittel zur Verfügung standen.
Auch die Einlassung des Angeklagten O, er habe im Tatzeitpunkt über erhebliche Bargeldbeträge in einer schwarzen Kassette im Schrank seines Arbeitszimmers verfügt, ist zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Der als Zeuge vernommene Tatortbeamte Kriminalhauptkommissar OA hat überzeugend bekundet, dass sich während der Durchsuchung des Wohnhauses O am ##.##.2011, also am Tag nach seiner Rückkehr aus Polen, nach seiner Erinnerung dort keine schwarze Kassette befunden habe. Andernfalls hätte er diese auch aufgemacht und dies in seinem Tatortbefundbericht vermerkt, insbesondere wenn sich darin Bargeld befunden hätte. In dem von ihm verfassten Tatortbefundbericht finde sich aber kein Vermerk über eine schwarze Kassette mit Bargeld. Da die Zeugin O1 nach ihrem Bekunden von einer solchen Kassette nichts wusste, ist zur Überzeugung der Kammer auch ausgeschlossen, dass diese die Kassette während der Fahrt des Angeklagten nach Polen an sich genommen haben könnte. Ein Dritter kommt für die Wegnahme der Kassette nicht in Betracht kommt.
Die Feststellungen dazu, welche Fahrzeuge sich im Besitz der Familie O befanden und wie sie üblicherweise benutzt wurden, beruhen auf den insoweit übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten sowie den Bekundungen der Zeugin O1 und des Zeugen Kriminalhauptkommissar OA, der diese Fahrzeuge besichtigt und aufgenommen hat.
(10)
Die Feststellungen dazu, wie der Angeklagte G nach N zu dem Angeklagten O gekommen ist, zu der gemeinsamen Tätigkeit beider im Monat Januar 2011 sowie zu der Beschädigung des Lieferwagens Jumpy in der dritten Januarwoche, die dazu führte, dass der Angeklagte O seine Aufträge zunächst nicht weiter ausführen konnte, beruhen auf der in sich schlüssigen, konstanten und detailreichen Einlassung des Angeklagten G, die durch die Einlassung des Angeklagten O bestätigt worden ist.
Dass der Angeklagte G nach Deutschland gekommen ist, weil er Geld verdienen wollte, um sich in Polen eine Autowerkstatt kaufen zu können, folgt aus der glaubhaften Aussage der Zeugin P2, die bekundet hat, das habe ihr der Angeklagte G auf der Rückfahrt von Polen erzählt. Diese Tatsache hat der Angeklagte G im Hauptverhandlungstermin bestätigt. Das er außer eines Vorschusses von 100 € für seine Tätigkeit bislang kein Geld für seine Tätigkeiten erhalten hat, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der plausiblen Einlassung des Angeklagten G, die der Angeklagte O bestätigt hat.
(11)
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Angeklagte G spätestens während seiner Tätigkeit rund um das Haus in der dritten und vierten Januarwoche mitbekommen hat, dass der Geschädigte R einen hochwertigen Pkw fährt. Das folgt daraus, dass er sich nach seiner glaubhaften Einlassung mehr als zwei Wochen lang im Haus der Familie O aufgehalten hat, dabei musste er mitbekommen haben, wie der Geschädigte R den Wagen regelmäßig in der angrenzenden Garage parkt. Die Zeugin O1 hat zur Überzeugung der Kammer glaubhaft bekundet, dass der Zeuge G ihrem Vater gegenüber geäußert habe, dass man dieses Fahrzeug in Polen gut verkaufen könne. Die Kammer ist der Aussage der Zeugin gefolgt, auch wenn diese sich in anderen Punkten nicht als glaubwürdig erwiesen hat, weil ihre Aussage in diesem Punkt plausibel und nachvollziehbar ist. Zur Überzeugung der Kammer steht zudem fest, dass der Angeklagte Gk aufgrund seiner Ausbildung als Mechaniker einschätzen konnte, dass es sich um ein hochwertiges und wertvolles Fahrzeug handelt. Dass man ein solches Fahrzeug für viel Geld verkaufen kann, liegt auf der Hand.
(12)
Die Feststellungen zu dem Gespräch via Skype zwischen den Eheleuten O beziehungsweise der Zeugin O1 und den Eheleuten P am Abend des ##.##.2011 beruhen auf den weitgehend übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen O1 sowie P1 und P2. Die Einlassung des Angeklagten O, dieses Gespräch habe nur zwischen seiner Ehefrau und den Eheleuten P stattgefunden, ist durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Vielmehr steht aufgrund der glaubhaften Bekundungen der Eheleute P zur Überzeugung der Kammer fest, dass sowohl beide Eheleute O als auch beide Eheleute P an dem Gespräch via Skype beteiligt waren. Die Aussage der Eheleute P wird bekräftigt durch den von diesen sowie der Zeugin O1 geschilderten Inhalt des Gesprächs, wonach fest vereinbart worden sei, dass der Angeklagte O auf jeden Fall nach Polen fahren werde, um die Zeugin P2 und ihre Tochter abzuholen, wohingegen nur noch nicht geklärt gewesen sei, ob auch der Zeuge P1 mitkommen werde. Eine solch verbindliche Vereinbarung ist aber nur denkbar, wenn auch der Angeklagte O an dem Gespräch beteiligt war, weil dieser ja immerhin kurzfristig nach Danzig fahren sollte.
Möglicherweise sollte mit dem Angebot, die Verwandten aus Polen abzuholen, nur ein Vorwand geschaffen werden für eine ohnehin geplante Fahrt zum Zweck des Verkaufs des noch zu entwendenden Pkw des Geschädigten R. Dafür gibt es einige Anhaltspunkte: Es ist angesichts der angespannten eigenen finanziellen Verhältnisse der Eheleute O kein Grund ersichtlich, warum sie für die Cousine die Fahrtkosten aufwenden sollten, noch dazu in der Form, dass mit dem Bringen und Abholen die doppelte Fahrtstrecke aufgewendet werden sollte, wobei die Fahrtstrecke zu allem Überfluss auch noch über E/Polen führen sollte. Weder die vernommenen Zeugen noch die Angeklagten vermochten zu erklären, warum die Fahrt nach Polen ausgerechnet jetzt bei solch winterlichen Wetterverhältnissen stattfinden musste, nachdem man sich fünf Jahre nicht gesehen hatte und der Kontakt abgebrochen war. Der von der Zeugin O1 ins Feld geführte Grund „Sehnsucht nach den Verwandten“ vermag angesichts dieser Umstände nicht zu überzeugen.
Dass der Angeklagte G seine Freundin, die er „Misiek“ nenne, über die bevorstehende gemeinsame Fahrt und seinen Besuch in E/Polen informiert hat und diese noch am ##.##.2011 um 22:05 Uhr per SMS geantwortet hat, dass sie ihn sehr liebe und er sich nicht vorstellen könne, wie sie sich freue, dass er komme, hat er auf Vorhalt überzeugend eingeräumt. Ebenso hat er eingeräumt, dass ihm das Handy Sony Ericson T280 mit der SIM-Karte des polnischen Anbieters Orange gehöre. In diesem Zusammenhang hat er sich plausibel und glaubhaft dahin eingelassen, dass „schon länger“ geplant gewesen sei, dass die Angeklagten gemeinsam nach E/Polen fahren würden. Damit steht zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass die Fahrtroute über E/Polen nach Danzig spätestens an dem Abend des Skype-Gesprächs geplant war. Die Glaubhaftigkeit dieser Einlassung wird bekräftig durch die Aussage der Zeugin P2, die bekundet hat, bereits in dem Skype-Gespräch am Dienstagvormittag sei ihr mitgeteilt worden, dass sie von beiden Angeklagten gemeinsam abgeholt werden würde und dass diese zunächst gemeinsam nach E/Polen fahren würden. Damit sind die unterschiedlichen Einlassungen des Angeklagten O dazu, wann die Planungen erfolgt seien, über E/Polen zu fahren, zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Dieser hat zwar immer wieder betont, diese Planung sei am Tattag erst kurzfristig erfolgt. So hat er sich im Hauptverhandlungstermin auf entsprechende Vorhalte auch dahin eingelassen, dass man über E/Polen habe fahren müssen, weil der Pkw des Geschädigten R ja noch habe verkauft werden müssen. Hinsichtlich des genauen Zeitpunkts – 1,5 Stunden vor der Abfahrt oder bereits am Mittag des Tattages – ist seine Einlassung widersprüchlich und nicht glaubhaft.
Dass die von den Angeklagten gewählte Fahrtstrecke von N nach Danzig über E/Polen einen Umweg von mehreren hundert Kilometern bedeutet, ergibt sich aus den überzeugenden Bekundungen des Zeugen Kriminalhauptkommissars RA, der diese Fahrtstrecke auf der Grundlage der von ihm vorgenommenen Auswertung der Telekommunikationsdaten anschaulich mittels eines Beamers auf einer Leinwand vorgeführt hat. Hiernach beträgt die einfache Strecke von N nach E/Polen 737 km, nach Danzig kommt eine weitere Strecke von 535 km hinzu, so dass sich eine Gesamtstrecke von 1272 km errechnet. Die direkte Strecke nach Danzig würde hingegen nur 1005 km betragen und wäre damit um 267 km kürzer.
(13)
Die Feststellungen zum Vormittag des Tattages folgen im Wesentlichen aus den übereinstimmenden, insoweit plausiblen und glaubhaften Einlassungen beider Angeklagten. Lediglich hinsichtlich der Zeit, des Ortes und des Gesprächspartners des Telefongesprächs mit der Zeugin P2 am Tattag hat die Kammer abweichende Feststellungen getroffen.
(a)
Hinsichtlich der von den Angeklagten vorgenommenen Erledigungen ist die Kammer ihren übereinstimmenden Angaben gefolgt.
(b)
Die Feststellungen zu dem weiteren Gespräch des Angeklagten O mit der Zeugin P2 im Laufe des Vormittags des Tattages beruhen auf den glaubhaften Bekundungen dieser Zeugin, die dieses Gespräch, wie festgestellt, geschildert hat. Insbesondere hat sie überzeugend bekundet, dass ihr Gesprächspartner der Angeklagte O gewesen sei, der ihr erklärt habe, er werde gemeinsam mit einem Kumpel kommen, über E/Polen fahren und am gleichen Abend – einem Dienstag – noch aufbrechen, um am Donnerstag in Danzig anzukommen. Ihre Bekundungen werden bestätigt durch die Bekundungen ihres Ehemannes, des Zeugen P1, der bekundet hat, dass seine Ehefrau ihm von diesem Gespräch berichtet habe. Die Einlassung des Angeklagten O, die Zeugin P2 habe nicht mit ihm, sondern mit seiner Ehefrau gesprochen, während er im Café des Baumarktes auf dessen Öffnung gewartet habe, ist damit zur Überzeugung der Kammer widerlegt.
(c)
Hinsichtlich der Abholung der neuen Mobiltelefone und ihrer Einrichtung ist die Kammer den übereinstimmenden Einlassungen beider Angeklagten gefolgt. Dass der Angeklagte O um 11:29:53 die in seinem häuslichen Computer gespeicherten Kontaktdaten auf das neue iPhone übertrug, wird bestätigt durch die Auswertung der Mobilfunkdaten, von denen der Zeuge RA überzeugend berichtet hat. Dass der Angeklagte G darüber hinaus über ein weiteres Mobiltelefon verfügte, dass er später auf der Fahrt nach Polen auch mit sich führte welches aber nicht datenfähig war, steht ebenfalls fest aufgrund der überzeugenden Aussage des Zeugen RA. Dass er darüber hinaus über ein Handy Sony Ericsson T280 mit einer SIM-Karte des polnischen Anbieters Orange verfügte, steht fest zur Überzeugung der Kammer aufgrund seiner insoweit geständigen Einlassung, die erfolgte, während ein Teil der dort gespeicherten SMS in Augenschein genommen wurde.
(14)
Hinsichtlich des weiteren Verlauf des Tattages bis zum Nachmittag – also hinsichtlich des gemeinsamen Mittagessens, der Reparaturarbeiten an dem Lieferwagen Jumpy sowie insbesondere dem Gespräch mit dem Geschädigten R – ist die Kammer den insoweit übereinstimmenden und plausiblen Einlassungen beider Angeklagten gefolgt, die auch durch die Aussage der Zeugin O1 bestätigt worden sind.
(a)
Beide Angeklagten haben das Gespräch mit dem Geschädigten übereinstimmend und detailreich geschildert. Auch wenn der Angeklagte G den Inhalt des Gesprächs mit dem Geschädigten R nicht verstanden hat, so hat er in seiner Einlassung den äußerlichen Ablauf des Treffens vor der Garage nachvollziehbar beschrieben und sich insbesondere dahin erinnert, dass das Gespräch mit dem Wort „ja“ seitens des Angeklagten O geendet habe, welches er verstanden habe. Außerdem hat er sich dahin eingelassen, dass der Angeklagte O ihm den Inhalt dieses Gesprächs so wie festgestellt geschildert habe. Die Zeugin O1 hat die übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten bekräftigt und bekundet, sie habe zu ihrem Mann noch in der Garage gesagt: „Um nicht noch mehr Ärger zu haben, machen wir das weg mit dem Holzstapel“. Der Angeklagte O und die Zeugin O1 haben übereinstimmend geschildert, dass der Geschädigte wütend gewesen sei bei diesem Gespräch.
(b)
Dass der Geschädigte morgens mit seiner Freundin T telefoniert hatte und dass diese ihn gebeten hatte, Milch und Obst einzukaufen, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der überzeugenden Aussage der Zeugin T. Ihre Aussage wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen Y, der von dem Telefongespräch mit dem Geschädigten über sein Vorhaben, einkaufen zu fahren, wie festgestellt berichtet hat. Dass der Geschädigte R anschließend tatsächlich zunächst zum Einkaufen gefahren ist, ergibt sich aus der Aussage der Zeugin O1 sowie der Einlassung des Angeklagten O, die übereinstimmend erklärt haben, der Geschädigte R sei anschließend weggefahren, wobei er eine Einkaufstasche mit sich geführt habe. Dass der Geschädigte die beabsichtigten Einkäufe erledigt hat, wird insbesondere bestätigt durch die Bekundungen des Spurensicherungsbeamten OA sowie der Zeugin B, die übereinstimmend glaubhaft bekundet haben, dass sich die Dinge, die der Geschädigte einzukaufen beabsichtigte – Blumen, Milch und Obst – , im Zeitpunkt der polizeilichen Durchsuchung im Haus befunden hätten. Außerdem habe sich die Einkaufstasche, die er nach den Bekundungen der Zeugin B immer zum Einkaufen nehme, wieder an ihrem Platz befunden.
(15)
Hinsichtlich des anschließenden Gesprächs im Haus zwischen den beiden Angeklagten, in dem die Tötung des Geschädigten R thematisiert wurde, ist die Kammer der Einlassung des Angeklagten G gefolgt, der dieses Gespräch, wie festgestellt, geschildert hat. Dieser hat im Hauptverhandlungstermin nachvollziehbar, in sich schlüssig und konstant zu seiner Einlassung vor der Polizei geschildert, wie sich der Angeklagte ihm gegenüber dahingehend geäußert habe, dass der Geschädigte R immer etwas zu meckern habe und dass es gut sei, wenn man sich seiner entledigen könne, was er – der Angeklagte G – so verstanden habe, dass der Angeklagte die Tötung des Geschädigten R wolle. Für die Glaubhaftigkeit seiner Einlassung in diesem Punkt spricht auch, dass der Angeklagte G schon in seiner Aussage vor der Polizei - deren Inhalt die Vernehmungsbeamten DA und HA in Übereinstimmung mit dem Zeugen BA überzeugend geschildert haben - den Ablauf der Tatbegehung im Übrigen so geschildert hat, wie er zur Überzeugung der Kammer aufgrund sonstiger objektiver Beweismittel erfolgt ist. Insoweit ist die Einlasssung in sich schlüssig und nachvollziehbar. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte G zwar die Begehungsweise durchgehend zutreffend geschildert hat, aber seinen eigenen Tatbeitrag bagatellisiert hat. Hinsichtlich der Tatbeiträge der beiden Angeklagten ist die Kammer daher der Einlassung des Angeklagten G nicht gefolgt.
Die Einlassung des Angeklagten O, der dieses Gespräch geleugnet hat, ist hingegen zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Seine Einlassung ist in sich widersprüchlich. So hat der Angeklagte zunächst dargelegt, dass er im Laufe des Nachmittags mit dem Angeklagten G bis kurz von 17:00 Uhr noch eine Probefahrt gemacht habe, zu der er die kleinen Söhne mitgenommen habe. Im Laufe seiner Vernehmung zur Sache hat er sich im Widerspruch dazu dahin eingelassen, dass der Angeklagte G bereits gegen 15:00 Uhr mit dem Pkw Jumpy nach Gelsenkirchen zu seinen Freunden gefahren sei und dass dieser erst nach dem Abendessen zurückgekommen sei, als die Söhne bereits im Bett waren und er – der Angeklagte O – die Sachen für die Fahrt nach Polen gepackt habe. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Zeugin O1 bekundet hat, sie habe sich an dem Tatnachmittag bei ihrem Ehemann danach erkundigt, wo der Angeklagte G sei und die Antwort erhalten habe, dass dieser nach Gelsenkirchen gefahren sei. Denn die Zeugin war erkennbar bemüht, ihrem Ehemann zu helfen.
(16)
Die Feststellungen dazu, dass sich der Angeklagte G nach dem Gespräch mit dem Angeklagten O im Haus wieder zurück in die Garage begab und dort zunächst weiter an dem Pkw Jumpy arbeitete, während der Angeklagte O erst seine Söhne weckte, sie dann draußen beaufsichtigte und diese auf die gemeinsame zweite Probefahrt mit dem Angeklagten G mitnahm, beruhen auf den übereinstimmenden und insoweit in sich schlüssigen, nachvollziehbaren und damit glaubhaften Einlassungen der beiden Angeklagten. Dass die Tochter O5 gegen 15.00 Uhr Besuch von ihrer Freundin, der Zeugin L erhielt, steht fest aufgrund der Aussage ihrer zeugenschaftlich vernommenen Mutter L1.
Dass der Angeklagte O den Wagenheber mit der rotlackierten Pumpstange – das spätere Tatwerkzeug – aus der Garage des Schwiegervaters besorgt hat, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der übereinstimmenden Einlassung beider Angeklagter, der die Kammer in diesem Punkt gefolgt ist. Ihre Einlassung ist bestätigt worden durch die Aussage des Spurenbeamten Kriminalhauptkommissar OA, wonach sich der Wagenheber und die Pumpstange auch im Zeitpunkt der Durchsuchung des Hauses und der Garage der Familie O noch dort befunden hätten. Allerdings konnte der genaue Zeitpunkt des Verbringens des Wagenhebers in die Garage nicht festgestellt werden. Es spricht einiges dafür, dass er bereits zu einem früheren Zeitpunkt des Tattages in die Garage gebracht wurde. Fest steht jedenfalls nach den übereinstimmenden Einlassungen beider Angeklagter, dass dieser Wagenheber bereits vor den Probefahrten verwendet wurde, um den Lieferwagen Jumpy für das Wechseln der Bremsklötze aufzubocken. Die Feststellungen zu dem Aussehen, der Größe und dem Gewicht der Pumpstange beruhen auf ihrer Inaugenscheinnahme in der Hauptverhandlung, bei der sie vermessen und gewogen wurde.
(17)
Dass der Geschädigte R sich gegen 17:00 Uhr in die Bibliothek begeben hat, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Aussagen der Zeuginnen B und T, die bekundet haben, es entspreche den festen Gewohnheiten des Geschädigten R, täglich und zu dieser Zeit die Bibliothek aufzusuchen. Bestätigt wird diese Feststellung durch die Einlassung beider Angeklagten, die jeweils erklärt haben, sie hätten auch am Tattag aus der Bibliothek klassische Musik gehört. Dass er dabei seine Strickjacke und seine Hausschuhe getragen hat, ergibt sich aus den Bekundungen der Zeugen Kriminalhauptkommissar WA und B. Die Zeugin B hat bekundet, dass diese Kleidungsstücke fehlen würden. Der Zeuge WA hat unter Bezugnahme der in Augenschein genommenen Fotos bekundet, dass der aufgefundene Leichnam so bekleidet gewesen sei.
(18)
Die Feststellungen dazu, dass es dämmrig war, als die Angeklagten von der Probefahrt zurück kamen und dass sich der Geschädigte R zu diesem Zeitpunkt schon in der Bibliothek befunden hat, beruhen auf der Einlassung des Angeklagten G in der Hauptverhandlung, die übereinstimmt mit seinen von den Vernehmungsbeamten HA und DA geschilderten Darstellung im Rahmen der polizeilichen Vernehmung. Dieser Einlassung ist die Kammer gefolgt. Sie ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Dass sich der Geschädigte bereits – wie es seinen festgestellten Gewohnheiten entsprach – in der Bibliothek befand, hat er festgemacht daran, dass er Licht in der Bibliothek gesehen und klassische Musik gehört habe. Soweit der Angeklagte O sich dahin eingelassen hat, dass die zweite Probefahrt vor 17:00 Uhr beendet gewesen sei, ist sie nicht glaubhaft. Zur Überzeugung der Kammer handelt es sich um eine Schutzbehauptung. Sie steht im Widerspruch zu seiner Einlassung, der Angeklagte G sei bis nach 19:00 Uhr allein mit dem Lieferwagen Jumpy unterwegs gewesen. Auch der Angeklagte O hat eingeräumt, dass er Musik aus der Bibliothek gehört habe.
(19)
Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagten gemeinschaftlich handelnd und aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes den Angeklagten R getötet und seinen Pkw sowie die Notebooks entwendet und nach Polen gebracht haben, folgen zur Überzeugung der Kammer aus einer Gesamtschau der nachfolgenden Beweisergebnisse. Dabei ist die Kammer hinsichtlich des objektiven Geschehensablaufs im Wesentlichen der Einlassung des Angeklagten G gefolgt, die dieser vor den Kriminalhauptkommissaren HA und DA im Rahmen der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung abgegeben hat und von der diese zeugenschaftlich berichtet haben. Denn dieser geschilderte Geschehensablauf stimmt überein mit den Ergebnissen der übrigen Beweisaufnahme. Insbesondere hat der Angeklagte G vor der Kammer bei der Schilderung der Umstände seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung diese Einlassung bestätigt, indem er erklärt hat: „Dann habe ich erneut die Aussage gemacht und alles so gesagt, wie es tatsächlich war.“ Nicht gefolgt ist die Kammer jedoch der von dem Angeklagten G geschilderten Verteilung der jeweiligen Tatbeiträge zwischen den beiden Angeklagten, weil der Angeklagte G hier deutliche Entlastungstendenzen zu seinen Gunsten gezeigt hat.
Die Einlassung des Angeklagten O zum Tatgeschehen ist nicht glaubhaft und durch die übrige Beweisaufnahme widerlegt worden, soweit sie zu den getroffenen Feststellungen in Widerspruch steht. Seine Einlassung ist bereits in weiten Teilen nicht konstant und in sich widersprüchlich.
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass beide Angeklagte einen gemeinsamen Tatplan zum Erschlagen des R in der Doppelgarage und zu seiner Beraubung entwickelt haben, zu dessen Ausführung sich beide Angeklagten spätestens bei der Rückkehr mit dem Jumpy von der Probefahrt entschlossen, als sie erkannten, dass sich R in seiner Bibliothek aufhielt und der Angeklagte G den Jumpy als Sichtschutz vor der linken Hälfte der Doppelgarage und damit gleichzeitig vor der Tür zur Bibliothek abstellte. Die Einlassungen beider Angeklagten, sie hätten nichts gewusst von der Absicht des jeweils anderen, den Geschädigten R zu erschlagen und anschließend den Pkw des Geschädigten sowie eventuell weitere Wertgegenstände zu entwenden und nach Polen zu verbringen, ist durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.
(a)
Diese Einlassungen der Angeklagten sind nicht plausibel.
(1)
Die Einlassung des Angeklagten O, der Angeklagte G habe auf der Fahrt nach Polen noch in N gesagt, er solle mal anhalten, weil er noch kurz einen Wagen stehlen wolle, ist lebensfremd. Diese Einlassung würde auch nicht erklären, warum der Angeklagte O an der gewählten Fahrtroute über E/Polen festgehalten hat, nachdem der Angeklagte G nun selbst im Besitz eines Fahrzeuges war. Es hätte für den Angeklagten O näher gelegen, sich den Umweg über E/Polen zu sparen und den Angeklagten G allein weiterfahren zu lassen, wenn die Entwendung des Pkws nicht von einem gemeinsamen Plan umfasst gewesen wäre. Stattdessen hielt man sich gemeinsam an Rastplätzen und in Tankstellen auf. Auf den entsprechenden Vorhalt, dass es ja nun keinen Grund für die gemeinsame Fahrt nach E/Polen mehr gegeben habe, hat der Angeklagte O mehrfach erklärt: „Wir mussten ja noch den Pkw des Geschädigten R verkaufen“.
Warum man bei Eisregen und Glatteis – selbst wenn die Autobahnen zunächst geräumt waren – um 22:30 Uhr nach einem Tag voller Erledigungen eine 737 km lange Autofahrt nach Südpolen antritt, obwohl die Abholung der Gäste erst zwei Tage später geplant ist, ist nicht ansatzweise mit der Einlassung des Angeklagten O zu erklären, er fahre lieber nachts.
Schon gar nicht nachvollziehbar ist, dass er den Angeklagten G, von dem er erst auf der Fahrt nach Polen erfahren haben will, dass er den Pkw des nunmehr noch dazu vermissten Nachbarn und Vermieters gestohlen hat, am ##.##.2011 wieder nach N zurück bringt zu seiner Familie und den kleinen Kindern.
(2)
Auch die Einlassung des Angeklagten G, er habe das Gerede des Angeklagten O über die Tötung des Vermieters R nicht ernst genommen, er habe mit dem gewaltsamen Tod des R nichts zu tun und habe nur aus Angst vor dem Mitangeklagten O bei dem Verladen der Leiche sowie der Beseitigung der Blutspuren mitgeholfen und den Pkw des Geschädigten R nach Polen gefahren, ist nicht plausibel.
Dagegen spricht auch, dass er nach eigenem Bekunden sofort die Sicherungen wieder eingeschaltet haben will, nachdem er die dunkle Garage wieder betreten haben will. Näher hätte es gelegen, zunächst den Lichtschalter zu betätigen, wenn er keine Kenntnis von dem Tatplan gehabt hätte. Auch soweit er sich dahin einlässt, er habe direkt nach dem Betreten der Garage und dem Einschalten der Sicherungen gesehen, dass der leblose Körper des Geschädigten beziehungsweise ein in eine Decke eingewickelter Gegenstand rechts neben dem Jumpy auf dem Boden gelegen habe, ist dies mit den örtlichen Gegebenheiten nicht in Einklang zu bringen. Der Blick von dem links vorne in der Garage gelegenen Sicherungskasten wäre nämlich durch den geschlossenen Kastenwagen Jumpy verdeckt gewesen.
Seine Einlassung, er habe den Pkw des Geschädigten R nur deshalb am Ortsrand geparkt und später in seinen Heimatort mitgenommen, damit man glaube, der Geschädigte R sei mit seinem Auto weggefahren, ist nicht plausibel. Hierfür wäre es nicht erforderlich gewesen, diesen Pkw gleich bis nach Polen zu verbringen.
Nicht nachvollziehbar ist auch die Einlassung des Angeklagten G in der Hauptverhandlung, dass sein Mitangeklagter O, der in Deutschland aufgewachsen ist und sich ausweislich der ausgewerteten SMS-Nachrichten sogar mit seiner Ehefrau auf Deutsch unterhält, Nachrichten betreffend den Pkw des Geschädigten R auf dem Handy des Angeklagten G auf der Fahrt in dessen Heimatort an dessen Bekannten Q in polnischer Sprache gesendet haben soll, zumal die in einer dieser Nachrichten verwendete Bezeichnung „hier Glatzkopf“ nur auf den Angeklagten G selbst passt.
Ebenso wenig plausibel ist aus Sicht der Kammer, dass der Angeklagte G mit O, der die Tat nach der Einlassung von G allein und ohne sein Wissen ausgeführt hatte und vor dem er deshalb Angst gehabt haben will, am ##.##.2011 wieder mit zurück nach N gefahren ist, obwohl er zwischenzeitlich in seinem Heimatort E/Polen gewesen war, wo er auch hätte zurückbleiben können. Die Antwort des Angeklagten G auf den entsprechenden Vorhalt der Kammer, er sei mit O zurück nach N gefahren, weil O sich in Polen wieder „normal“ verhalten hätte, vermag diesen Widerspruch in der Einlassung des Angeklagten G nicht zu erklären.
(b)
Vielmehr steht zur Überzeugung der Kammer in der Gesamtschau fest, dass beide Angeklagten gemeinschaftlich die gewaltsame Tötung des R und die Wegnahme dessen Pkw sowie sonstiger Vermögensgegenstände zur Aufbesserung ihrer finanziellen Situation geplant und anschließend nach diesem Tatplan gehandelt haben.
(1)
Ein Indiz für die gemeinsame Planung der Wegnahme des Pkw ergibt sich zunächst aus dem nachfolgenden Geschehensablauf, wonach beide Angeklagte gemeinsam den Pkw des Geschädigten nach E/Polen verbracht haben, der Angeklagte G diesen Pkw geführt hat und der Angeklagte O die Fahrt begleitet hat und – nach der glaubhaften übereinstimmenden Einlassung beider Angeklagten – Geld zum Betanken des Pkw bereit gestellt hat. Es handelte sich bei diesem Geld um die 50,00 €, die der Angeklagte O am ##.##.2011 um 22:30 Uhr vom Sparkonto abgehoben hatte, sowie um die etwa 80,00 €, die aus der am ##.##.2011 entwendeten Geldbörse des R stammten. Für den Pkw Citroen Xsara Picasso, der einen Dieselmotor hatten, brauchten die Angeklagten keinen Treibstoff zu kaufen, da sie aus N Heizöl für die Fahrt mitgenommen hatten. Beide Angeklagte haben auch bekundet, dass der Pkw des Geschädigten R in Polen habe verkauft werden sollen, wenn auch durch den jeweils anderen.
Die Anschaffung eines internetfähigen Handys für den Angeklagten G unmittelbar nach dem Telefongespräch mit der Zeugin P2 ist ein weiteres Indiz für den gemeinsam gefassten Plan zur Verbringung des entwendeten Pkw des Geschädigten R nach Polen. Beide Angeklagte haben sich dahin eingelassen, dass dieses Mobiltelefon wegen der bevorstehenden Fahrt angeschafft worden sei. Hätte man eine gemeinsame Fahrt in nur einem Auto geplant, hätte man – insbesondere unter Berücksichtigung der angespannten finanziellen Situation – kein eigenes internetfähiges Handy für den Angeklagten G benötigt, zumal dieser bereits zwei weitere Handys besaß. Hierdurch wird die Überzeugung der Kammer bekräftigt, dass eine Fahrt mit zwei Autos und damit auch die Entwendung des Pkw des Geschädigten R gemeinschaftlich geplant war.
Auch die Planung der Fahrt nach E/Polen macht nur dann Sinn, wenn sie der Verwertung des Pkw des Geschädigten R dienen sollte. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Angeklagte G aufgrund seiner angestellten und selbständigen beruflichen Tätigkeit dort über Kontakte in der Automobilbranche verfügte. Der mehrere hundert Kilometer lange Umweg, nur um einige persönliche Sachen zum Anziehen abzuholen, dürfte teurer gewesen sein als deren Neukauf. Auf den entsprechenden Vorhalt hat der Angeklagte G sich im Laufe der Hauptverhandlung erstmals dahin eingelassen, dass der eigentliche Grund für den Umweg über E/Polen die beabsichtigte Ummeldung seines Pkw Golf gewesen sei. Warum die Fahrt aber bei dem Winterwetter gerade jetzt erfolgen musste, nachdem der Pkw bereits vier Jahre auf einen Freund angemeldet war, wurde nicht klar. Sie ist dann nach der Einlassung des Angeklagten G auch nicht erfolgt. Als einzig nachvollziehbarer Grund für die Fahrt über E/Polen käme – neben dem Verkauf des Pkw des Geschädigten R – ein Besuch bei seiner Freundin in Betracht. Diesen Grund hat der Angeklagte G aber an keiner Stelle seiner Einlassung erwähnt, was zu erwarten gewesen wäre, wenn er eine wichtige Rolle gespielt hätte.
(2)
Die Angeklagten standen dabei auch vor der Aufgabe, den Pkw und die Schlüssel dazu an sich zu bringen, ohne entdeckt zu werden. Die Entwendung des Pkws des Geschädigten R war ohne die Gefahr, in Verdacht zu geraten, kaum möglich, wenn man nicht den Geschädigten R tötete. Denn der Geschädigte R kannte zumindest den Angeklagten O. Die beiden Angeklagten mussten davon ausgehen, dass er auch den Angeklagten G erkennen würde, der sich immerhin in den letzten beiden Wochen im Haus des Angeklagten O aufgehalten hatte. Der Geschädigte parkte seinen Pkw immer in der verschlossenen Garage. Außerdem stand er dem Verkauf des Hauses an den Angeklagten O im Weg und störte, indem er der Familie O immer wieder Vorschriften in ihrem häuslichen Bereich machte.
(3)
Dass der Angeklagte G an der Planung der Tötung des R beteiligt war, ergibt sich bereits daraus, dass er selbst nach den Feststellungen der Kammer die Schläge mit der Pumpstange des Wagenhebers ausgeführt hat. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die Angeklagten die Tötung des Geschädigten R gemeinsam geplant haben, weil der Tatplan jedenfalls nicht durch den Angeklagten G allein ausgeführt werden konnte. Der Angeklagte G verfügte über kein eigenes Fahrzeug. Er war nach seinem erst kurzen Aufenthalt in Deutschland auch noch nicht so ortskundig, dass er gewusst hätte, wo die Leiche entsorgt werden kann. Den entlegenen, nur Ortskundigen bekannten Weg zum Ablageort der Leiche hätte G nicht allein finden können. Aus diesem Grund benötigte er jedenfalls für den Abtransport der Leiche die Hilfe des Angeklagten O. Es wäre auch kaum vorstellbar, dass der Angeklagte G, der den Geschädigten R nach den Feststellungen der Kammer in der Garage des Angeklagten O erschlagen hat, ohne Einvernahme mit dem Angeklagten O gehandelt hätte, weil er jederzeit mit der Entdeckung der Tat oder der Spuren der Tat durch den Angeklagten O hätte rechnen müssen. Außerdem musste sichergestellt werden, dass trotz der Anwesenheit der Zeugin O1 und der Kinder niemand während der Tatausführung die Garage betritt. Auch dies war nur aufgrund einer gemeinsamen Planung und Tatausführung möglich.
Dass der Angeklagte G aus eigenem, alleinigen Antrieb ohne Wissen und Wollen von O dessen Vermieter in der Garage von O erschlagen hat, ist nach der Überzeugung der Kammer ausgeschlossen. Insbesondere der Plan, R durch das Ausschalten des Lichts in der Bibliothek in die Garage zu locken, konnte nur gemeinsam mit O gefasst werden. Der Angeklagte G konnte nicht wissen, dass man mit den Sicherungen in der Garage nicht nur den Strom in der Garage, sondern auch in und vor der Bibliothek abschalten konnte. Eine solche Kenntnis hätte er – entgegen der Darstellung des Angeklagten O – auch nicht erlangt, falls es in den Tagen zuvor in der Garage einen oder mehrere Stromausfälle durch Kurzschluss gegeben haben sollte. Diese Kurzschlüsse hätten allenfalls dazu geführt, dass der Angeklagte G Kenntnis darüber erlangt hätte, wo sich die Sicherungen für die Garage befinden, nicht aber darüber, dass man damit auch den Strom in und vor der Bibliothek ausschalten konnte.
Insbesondere spricht gegen einen Alleingang des Angeklagten G und für eine gemeinsame Planung der Tötung des Geschädigten R, dass der Angeklagte O das überwiegende Motiv hierfür hatte. Er benötigte wegen der extrem angespannten finanziellen Situation Geld für den Lebensunterhalt, das er sich von der Bank nicht mehr besorgen konnte. Der Geschädigte R stand zu seinen Lebzeiten dem Erwerb des Hauses im Wege, das der Angeklagte O sich zwar objektiv nicht leisten konnte, dessen Erwerb er sich aber, wie er in der Hauptverhandlung dargelegt hat, trotz seiner finanziellen Situation im Wege eines Raten- oder Rentenkaufs wünschte. Denn es bestand die Notwendigkeit, Instandhaltungsarbeiten durchzuführen, die der Geschädigte R ablehnte. Was nach seinem Tod mit dem Haus passierte, war dem kinderlosen Geschädigten R hingegen gleichgültig, was er nach der glaubhaften Bekundung der Zeugin B so auch geäußert hatte.
Außerdem machte der Geschädigte R dem Angeklagte O und seiner Familie immer wieder Vorschriften hinsichtlich der Nutzung des gemieteten Hauses. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass spätestens das Gespräch mit dem Geschädigten in der Garage am Nachmittag des Tattages, in dem der Geschädigte R den Eheleuten O erneut Vorschriften über die Nutzung des gemieteten Grundstücks gemacht hatte, den Entschluss in dem Angeklagten O reifen ließ, sich des Geschädigten R zu entledigen. Die Einlassung des Angeklagten und seiner als Zeugin vernommenen Ehefrau, diese immer wieder erfolgten Vorschriften hätten ihnen nichts ausgemacht, als Vermieter habe er das Recht dazu gehabt, sind angesichts deren Häufigkeit und den Einschränkungen, die sich hieraus für die Eheleute ergeben haben, zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Der Angeklagte G hat den Inhalt des Gesprächs zwischen den Angeklagten über die geplante Tat am Nachmittag des Tattages überzeugend, konstant, detailreich und in sich schlüssig geschildert. Die Überzeugung der Kammer wird durch ein weiteres Indiz bestärkt: Der Angeklagte ist gegen 14:00 Uhr des Tattages von seinem Vermieter – dessen Wünschen er zuvor in aller Regel anstandslos und zügig nachgekommen ist, um Ärger zu vermeiden – aufgefordert worden, den Holzstapel wegzuräumen. Obwohl der Angeklagte O die Beseitigung dem Vermieter R noch für den selben Tat zugesagt hatte, seine mehrtägige Abwesenheit bevorstand und er an diesem Nachmittag nach seiner Einlassung nichts zu tun hatte, als auf die Söhne aufzupassen, kam O dieser Aufforderung entgegen seinen üblichen Gepflogenheiten jedoch nicht nach. Das spricht dafür, dass er weiteren Ärger nicht fürchtete, eben weil er bereits den Plan gefasst hatte, sich des Geschädigten zu entledigen.
Zudem konnte nur der Angeklagte O wissen, dass der Geschädigte alleinstehend war und nach dem äußeren Anschein so schnell nicht vermisst werden würde, unter anderem deshalb, weil die Zeugin T seit mehreren Monaten nicht mehr dort gesehen wurde. Der Angeklagte G hatte sich noch nicht lange genug in N aufgehalten, um das einschätzen zu können und kannte R nach eigener insoweit glaubhaften Einlassung nur vom Sehen.
(c)
Dass die Angeklagten verabredet hatten, den Erlös aus dem Verkauf des Pkw des Geschädigten R hälftig zu teilen, folgt aus der plausiblen Einlassung des Angeklagten G, der die Kammer insoweit gefolgt ist. Diese Einlassung hat er konstant sowohl im Rahmen der polizeilichen Vernehmung als auch im Hauptverhandlungstermin abgegeben. Hiernach steht zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass es der vorrangige Zweck der Tötung des Geschädigten war, die finanziellen Verhältnisse der Angeklagten aufzubessern.
(20)
Hinsichtlich der Feststellungen, dass der Angeklagte G den Lieferwagen Jumpy als Sichtschutz schräg vor die Garage gestellt hat, ist die Kammer seiner von den Vernehmungsbeamten HA und DA geschilderten Einlassung während der polizeilichen Vernehmung gefolgt. Seine davon abweichende Darstellung im Hauptverhandlungstermin, er habe den Jumpy nicht als Sichtschutz dort abgestellt, sondern weil er nach der Probefahrt noch die Radzierblenden anbringen und die Bremsflüssigkeit habe regulieren wollen, ist lebensfremd und nicht glaubhaft. Es hätte vielmehr nahegelegen, das Fahrzeug zur Durchführung dieser Arbeiten angesichts der Lichtverhältnisse und des Winterwetters wieder in der Garage abzustellen. Dass der Wohnwagen vor der rechten Garagenhälfte stand, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Einlassungen beider Angeklagter sowie der Zeugin O1, die übereinstimmend geschildert haben, dass er dort immer stehe. Dass bei dieser Position der Fahrzeuge die Sicht auf Garage und Bibliothek versperrt wurde, steht fest aufgrund der überzeugenden Bekundungen der Tatortbeamten OA und VA von den Örtlichkeiten.
(21)
Hinsichtlich der Feststellung, dass zunächst geplant war, den Geschädigten in der Bibliothek zu erschlagen, ist die Kammer der plausiblen und überzeugenden Einlassung des Angeklagten G in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung gefolgt, deren Inhalt die Zeugen DA, HA und BA wie festgestellt geschildert haben. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die Angeklagten dann nach einem entsprechenden Vorschlag von O gemeinschaftlich planten, den Geschädigten R durch das Ausschalten der Sicherungen aus der Bibliothek in die Garage zu locken und dort zu erschlagen, und dass sie diesen Plan auch entsprechend der gemeinsamen Planung umgesetzt haben.
Die Feststellungen dazu, dass die Stromversorgung in der Bibliothek und vor dem Eingang der Bibliothek durch das Ausschalten von Sicherungen in der Garage unterbrochen wird sowie die hierzu getroffenen Feststellungen über die örtlichen und elektrotechnischen Gegebenheiten, beruht auf den überzeugenden Bekundungen des Zeugen KHK A, der die Ermittlungen hierzu geleitet und entsprechende Versuche am Tatort durchgeführt hat.
Die Kammer ist auch hinsichtlich der Feststellung, dass der Angeklagte O zu dem Angeklagten G gesagt hat, es sei gut, die in der Garage befindliche Stromsicherung auszuschalten, weil dann auch das Licht in der Bibliothek ausgeht, der von den Vernehmungsbeamten DA und HA geschilderten Einlassung des Angeklagten G bei seiner polizeilichen Vernehmung gefolgt. Denn der Angeklagte G konnte – wie bereits oben dargelegt – nur aufgrund der Erklärung des Angeklagten O wissen, dass sich die Sicherungen für die Bibliothek und die Beleuchtung vor der Bibliothek in der Garage befanden. Die Kammer ist davon überzeugt, dass diese Stromversorgung dem Angeklagten O bekannt war, weil er in dem Haus seit mehreren Jahren lebte. Dass auch der Geschädigte R wusste, wo sich die Sicherungen für die Bibliothek befanden, folgt zur Überzeugung der Kammer daraus, dass er Eigentümer beider Häuser war und dort lebte.
Die von diesen Feststellungen abweichende Einlassung des Angeklagten G im Hauptverhandlungstermin, wo er dieses Gespräch über die Stromversorgung nicht mehr bestätigt, sondern angegeben hat, er sei nach der zweiten Probefahrt sofort duschen gegangen und habe die Garage erst wieder betreten, als der Angeklagte O bereits neben dem leblosen Körper des Geschädigten R gestanden habe, ist durch seine abweichende Einlassung bei seiner polizeilichen Vernehmung widerlegt. Diese spätere Einlassung ist auch deshalb nicht glaubhaft, weil sie in sich nicht schlüssig ist. So hat der Angeklagte G geschildert, dass sämtliche Sicherungen aus gewesen seien, als er die Garage wieder betreten habe. Auf den Widerspruch hingewiesen, dass er dann entgegen seiner Einlassung nicht hätte sehen können, dass der Angeklagte O neben dem Jumpy gestanden habe, hat er entgegnet, dass eine Arbeitsleuchte gebrannt habe. Den Widerspruch, dass auch diese Strom benötige, konnte er nicht auflösen.
(22)
Dass einer der beiden Angeklagten dann die in der Garage befindlichen Sicherungen ausschaltete, um den Geschädigten R in die Garage zu locken, steht zur Überzeugung der Kammer ebenfalls fest aufgrund der von den Vernehmungsbeamten geschilderten Einlassung des Angeklagten G bei seiner polizeilichen Vernehmung. Nicht gefolgt ist die Kammer dieser Einlassung aber soweit es um die Frage ging, welcher der beiden Angeklagten die jeweiligen Tatbeiträge geleistet hat, weil der Angeklagte G seinen eigenen Tatbeitrag durchgängig herab gespielt hat. Welcher der beiden Angeklagten die Sicherungen ausgeschaltet hat, konnte danach nicht festgestellt werden. Fest steht zur Überzeugung der Kammer nur, dass es einer der beiden Angeklagten war, und zwar aufgrund des zuvor gefassten gemeinschaftlichen Tatplanes.
Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die Feststellungen im Rahmen der Tatortaufnahme, die von dem mit der Tatortaufnahme befassten Kriminalhauptkommissar OA überzeugend geschildert worden sind. Dieser hat bekundet, die Sicherung, die den für die Beleuchtung der Eingangstür der Bibliothek zuständigen Bewegungsmelder absichere, sei bei der Aufnahme des Tatorts ausgeschaltet gewesen. Das sei aufgefallen, weil der Geschädigte als ein besonders penibler Mann geschildert worden sei. Die Zeugin O sei daher gebeten worden, den Bewegungsmelder wieder einzuschalten. Sie sei dieser Aufforderung durch das Einschalten der in der Garage befindlichen Sicherungen nachgekommen. Hierdurch wird die Überzeugung der Kammer bekräftigt, dass am Tattag an den Sicherungen manipuliert worden war.
Dass der Angeklagte G in der Garage blieb, folgt zur Überzeugung der Kammer daraus, dass er dort anschließend die Schläge auf den Geschädigten R ausgeführt hat, wie die folgende Darstellung noch begründen wird. Feststellungen dazu, wo sich der Angeklagte O während des Ausschaltens der Sicherungen und der Schläge auf den Geschädigten R befand, konnten hingegen nicht mit der erforderlichen Sicherheit getroffen werden.
(23)
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Plan der Angeklagten funktioniert hat und der Geschädigte R durch das Ausschalten der Sicherungen in die Garage gelockt wurde. Ein anderer Grund, warum er die Garage betreten haben könnte, ist nicht ersichtlich. Dass er bei dem Betreten ohne Argwohn war, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer daraus, dass er andernfalls die dunkle Garage wohl kaum betreten hätte. Zwar gab es am Nachmittag das Gespräch über den Holzstapel und die Nutzung der rechten Garagenhälfte. Da aber die Eheleute O seinen Wünschen bislang immer nachgekommen waren, ohne Unmut zu äußern, und auch diesmal zugesagt haben, Abhilfe zu schaffen, gab es keinen Anlass für ihn, mit einem Angriff zu rechnen. Dass der Geschädigte trotz seines fortgeschrittenen Alters geistig und körperlich fit war, folgt zur Überzeugung der Kammer aus den überzeugenden Bekundungen der Zeugen B, T und Y. Dass er von dem Angriff überrascht wurde und deshalb wehrlos war, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund des festgestellten, fast vollständigen Fehlens von Abwehrverletzungen.
Da sich die Sicherungen links neben dem linken Garagentor befanden, muss der Geschädigte R weiter in die Garage gelockt oder gezogen worden sein.
Dass folgt daraus, dass er nach den getroffenen Feststellungen in der rechten Garagenhälfte der Garage erschlagen wurde. Der als Zeuge vernommene Kriminalkommissar OA hat bekundet, dass sich längs zwischen beiden Garagenhälften unter der Decke ein T-Träger befunden habe, der die beiden Garagenhälften voneinander trenne. Dazu parallel befinde sich etwa in der Mitte der rechten Garagenhälfte eine circa 1,20 m lange Leuchtstoffröhre. In dem Bereich zwischen dem hinteren Ende der Leuchtstoffröhre befinde sich auf der weiß gestrichenen Garagendecke ein Bereich von circa 2 qm, in dem mindestens 55 Blutantragungen festgestellt worden seien. Auch auf der Unterseite des T-Trägers hätten sich solche Blutanhaftungen befunden. Im Sonnenlicht habe er festgestellt, dass sich an einigen Stellen in der Nähe des T-Trägers handtellergroße Wischspuren befunden hätten, aus denen ersichtlich sei, dass versucht worden sei, Blutspuren wegzuwischen. Seine Aussage ist bekräftigt worden durch die Bekundungen des zeugenschaftlich vernommenen Kriminalhauptkommissars VA sowie durch die in Augenschein genommenen Fotos Bl. 246- 262 des Lichtbildbandes I. Hiernach steht auch fest, dass sich Blutanhaftungen zu einer Seite verjüngen und sie damit die typische Form von Spritzern aufweisen. Zur Überzeugung der Kammer steht damit fest, dass es sich um Blutspritzspuren handelt.
Die sachverständige Molekularbiologin LA vom Landeskriminalamt NRW, deren Darstellung die Kammer aufgrund eigener Überzeugungsbildung folgt, hat dargelegt, dass drei von ihr untersuchte Abriebe von Blutantragungen an der Garagendecke dem Geschädigten zuzuordnen seien.
Die Überzeugung der Kammer davon, dass der Geschädigte in dem rechten Teil der Garage erschlagen worden ist, wird bekräftigt dadurch, dass sich nach den glaubhaften Bekundungen der Kriminalhauptkommissare OA und VA auf dem Garagenboden in etwa unter den vorgenannten Blutspritzern ein Bereich befunden habe, der abgestreut gewesen sei. Die sachverständige Molekularbiologin LA hat in ihrer Anhörung dargelegt, dass auch ein Abrieb, der nach den Bekundungen des Zeugen Kriminalhauptkommissar OA von dem Garagenboden genommen worden sei, eine dem Geschädigten zuzuordnende Blutspur ergeben habe.
(24)
Die Feststellungen dazu, welche Verletzungen der Geschädigte R erlitten hat, worauf diese Verletzungen zurückzuführen sind und welche Folgen sie hatten, beruhen auf der Aussage des sachverständigen Rechtsmediziners ZA, der an der Obduktion des Geschädigten teilgenommen hat. Die Kammer ist den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen auf der Grundlage der in Augenschein genommenen Lichtbilder Blatt 171 -189 der Akte nach eigener Überzeugungsbildung in vollem Umfang, wie festgestellt, gefolgt.
(25)
Auch die Überzeugung der Kammer, dass die tödlichen Verletzungen auf Schläge mit der Pumpstange des Wagenhebers zurückzuführen sind und dass diese bereits für sich allein todesursächlich waren, gründet sich auf die sachverständige Darstellung des Rechtsmediziners ZA, der die Kammer in vollem Umfang gefolgt ist. Dieser hat insbesondere überzeugend dargelegt, dass die von dem Geschädigten erlittenen Verletzungen Folge stumpfer Gewalteinwirkung seien und dass die Pumpstange geeignet sei, diese Verletzungen hervorzurufen. Er hat überzeugend ausgeführt, dass todesursächlich ein Schädelhirntrauma mit Bluteinatmung gewesen sei, so dass der Geschädigte quasi an seinem Blut erstickt sei. Diese Bluteinatmung sei darauf zurückzuführen, dass die stumpfe Gewalteinwirkung Mittelgesichtsfrakturen verursacht habe in dem Bereich, wo sich die Gesichtshöhlen befänden. Diese wiederum seien verbunden mit der Luftröhre. Die Bluteinatmung sei eine typische Folge der stumpfen Gewalteinwirkung. Der gesamte Gesichtsschädel des Geschädigten R sei nur noch ein Knochenbrei gewesen.
Nach den Bekundungen des Zeugen KHK OA sind an der Wagenheberstange Blutanhaftungen gefunden worden, die nach der überzeugenden Darlegung der Sachverständigen LA von dem Geschädigten R stammen. Diese Überzeugung ist auch bekräftigt worden durch die Einlassung des Angeklagten G, der bekundet hat, die Pumpstange sei von O mit einem gelben Tuch abgewischt worden. Insoweit ist die Kammer der Aussage des Angeklagten G gefolgt. Dieses gelbe Tuch ist nach den überzeugenden Bekundungen des Zeugen OA in der Garage gefunden worden. Nach den Darlegungen der Sachverständigen LA, denen sich die Kammer anschließt, befinden sich auf diesem Tuch Blutantragungen, die von dem Geschädigten stammen.
(26)
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die Schläge auf den Geschädigten R mit der Wagenheberstange durch den Angeklagten G geführt worden sind.
(a)
Nach den überzeugenden Bekundungen der als Zeugin vernommenen Kriminalhauptkommissarin EA lag in dem Zimmer, in dem der Angeklagte G in dem Haus O übernachtete, am Tag nach seiner Rückkehr aus Polen eine dunkelgraues Sweat-Shirt mit der Bezeichnung „DK-Profession“ rechts neben dem Sofa auf einem Stapel von Kleidungsstücken. Die Zeugin hat weiter bekundet, dass dieses Kleidungsstück kleinere Blutantragungen aufgewiesen habe, die nur mit dem geschulten Auge hätten wahrgenommen werden können. Ihre überzeugende Aussage ist durch die Bekundungen der Zeugen OA und VA sowie durch die in Augenschein genommenen Fotos Bl. 340/341 des Lichtbildbandes II bekräftigt worden. Der Angeklagte G hat eingeräumt, dass es sich bei diesem Sweat-Shirt um sein Sweat-Shirt handelt.
(b)
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass dieses Sweatshirt während der Tatbegehung von demjenigen getragen wurde, der die Schläge mit der Pumpstange ausgeführt hat. Die Sachverständige Molekularbiologin LA hat überzeugend dargelegt, dass sie die Blutanhaftungen, die sich im linken Bauchbereich, auf der Rückseite des linken Ärmels sowie auf der Vorderseite des rechten Ärmels befunden hätten, molekulargenetisch untersucht habe. Diese Blutspuren seien dem Geschädigten R zuzuordnen.
Der sachverständige Rechtsmediziner XA hat weitere Untersuchungen angestellt und überzeugend ausgeführt, dass hierdurch auf diesem Sweat-Shirt neben den mit dem geschulten Auge sichtbaren Blutspuren zahlreiche weitere ganz kleine Blutantragungen gefunden worden seien, die mittels Luminol sichtbar gemacht worden seien. Es handele sich um Spritzspuren. Es gäbe keine andere Möglichkeit, wie solche Spuren entstehen könnten, als dass ein relativ hoher Energiebetrag so in das Blut eingebracht worden sei, dass dieses spritze. Diese Situation ergebe sich dann, wenn man in ein blutendes Objekt einschlage und das Blut vom Tatwerkzeug abspritze. Gleichzeitig stehe damit fest, dass sich das Sweat-Shirt, das die Blutanhaftungen aufweise, im Zeitpunkt des Spritzens in unmittelbarer räumlicher Nähe der Spritzquelle befunden habe und zwar höchstens 1 - 2 Meter entfernt. Dies ergebe sich daraus, dass die Reichweite der hier auch vorliegenden kleineren Spritzspuren sehr begrenzt sei. In der vorliegenden großen Anzahl würden sich diese Spuren auch nicht dadurch erklären lassen, dass die Leiche beim Verladen fallen gelassen worden wäre. Neben den kleinen Spritzspuren befänden sich auch Kontakt- und Wischspuren auf dem Sweat-Shirt, die bei dem Verladen der Leiche entstanden sein könnten. Diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer aufgrund eigener Überzeugungsbildung an. Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Sweat-Shirt sich während der Schläge auf den Geschädigten R in dessen unmittelbarer Nähe befunden hat.
Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen XA steht zur Überzeugung der Kammer weiter fest, dass das Sweat-Shirt auch von demjenigen getragen wurde, der die Schläge ausgeführt hat. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass die vorliegende Anordnung der Blutspritzer im Rahmen einer Halbkugel und die Tatsache, dass die Blutspritzer an beiden Ärmeln sowohl auf der Rück- als auch auf der Vorderseite vorhanden seien, auf eine Bewegung der Extremitäten hinweise. Deshalb sei davon auszugehen, dass das Sweat-Shirt von demjenigen getragen worden sei, der geschlagen habe. Auszuschließen sei dagegen – so der Sachverständige XA – dass das Sweat-Shirt nur in der Nähe des Tatortes gelegen habe, ohne dass es jemand getragen habe, da dann die Blutspritzspuren auf beiden Ärmeln sowohl auf der Vorderseite als auch auf der Rückseite nicht zu erklären seien. Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer an. Wegen der vom Sachverständigen XA bei der Untersuchung des Sweat-Shirts gefundenen Blutspuren wird ergänzend auf die Lichtbilder in der Lichtbildmappe (Anlage 13 zum Protokoll vom 14.11.2011) verwiesen, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind.
(c)
Zur Überzeugung der Kammer steht weiter fest, dass es auch der Angeklagte G war, der dieses Sweat-Shirt während der Tatbegehung getragen hat. Sowohl der Angeklagte G als auch der Angeklagte O haben sich dahin eingelassen, dass dieses Sweatshirt dem Angeklagten G gehört. Die als Zeugin vernommene Polizeibeamtin EA hat überzeugend bekundet, dass sie dieses Sweatshirt während der Durchsuchung im Hause O in dem von dem Angeklagten G bewohnten Gästezimmer auf einem Kleiderhaufen neben dem Sofa gefunden hat, auf dem der Angeklagte G bis zum Wecken durch die Polizeibeamten DA und HA geschlafen hatte. Die Sachverständige LA hat überzeugend ausgeführt, dass das Sweat-Shirt ausschließlich DNA-Tragespuren am Kragen aufgewiesen hat, die von dem Angeklagten G stammten, hingegen keine Tragespuren sonstiger Personen. Nach ihren Darlegungen, denen sich die Kammer aufgrund eigener Überzeugungsbildung anschließt, ist zwar nicht ausgeschlossen, dass Kleidungsstücke auch kurzfristig getragen werden können, ohne dass der Träger DNA-Tragespuren hinterlässt. Aufgrund der Gesamtschau aller vorgenannten Umstände steht aber zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte G sein Sweatshirt auch während der Schläge auf den Geschädigten R getragen hat.
Seine Einlassung in der Hauptverhandlung, nicht er, sondern der Angeklagte O habe dieses Sweatshirt – von ihm „Bluse“ genannt – während der Schläge auf den Geschädigten R getragen, ist hingegen zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Sie weist keine Konstanz auf im Vergleich zur Einlassung des Angeklagten G während seiner polizeilichen Vernehmung, in der er den Tathergang – wenn auch nicht seinen eigenen Tatbeitrag – wie festgestellt geschildert hat. Es hätte für ihn nahegelegen, nicht erst im Laufe der Hauptverhandlung, sondern bereits im Rahmen der polizeilichen Vernehmung zu schildern, dass er sein Sweat-Shirt nach der Rückkehr aus Polen da gefunden habe, wo sich im Jumpy das Blut befunden habe, weil er es bei den Reparaturarbeiten ausgezogen habe und dass der Angeklagte O bei dem Verladen des Leichnams des R ein ähnliches Shirt getragen habe. Dass er dies nicht getan hat, spricht gegen die Glaubhaftigkeit dieser Einlassung.
Diese Einlassung ist auch nicht plausibel. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Angeklagte O das Shirt des viel kräftigeren Angeklagten G angezogen haben sollte. Der Plan beider Angeklagten ging dahin, überhaupt nicht entdeckt zu werden. Da hätte es keinen Sinn gemacht, ein Kleidungsstück des Mittäters bei der Tatbegehung zu tragen und anschließend aufzubewahren, um den Verdacht auf den Mittäter zu lenken.
Die spätere Einlassung des Angeklagten G, er habe bereits während des Verladens des Leichnams die Strickjacke und die Hose getragen, die er während der Fahrt nach E/Polen getragen habe, so dass diese Kleidungsstücke Blutkontaktspuren aufweisen müßten, ist durch das Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachters des Sachverständigen XA widerlegt. Dieser hat festgestellt, dass sich auf den von dem Angeklagten G bezeichneten Kleidungsstücken keinerlei Blutanhaftungen befänden, so dass dieser Beweisantritt nicht geeignet war, das Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme zu erschüttern.
Auch die Einlassung des Angeklagten G, er hätte seinen Wahlverteidiger erst gar nicht den Beweisantrag stellen lassen, der schließlich dazu geführt habe, dass auf seinem Sweat-Shirt Blutspritzspuren des Opfers gefunden wurden, wenn er dieses Sweat-Shirt bei der Tatbegehung getragen hätte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Im Zeitpunkt der Stellung dieses Beweisantrages sind sämtliche Prozessbeteiligten aufgrund der vorangegangenen Ausführungen der Sachverständigen LA davon ausgegangen, dass man aufgrund der vorangegangenen Untersuchungen nicht mehr werde feststellen können, ob es sich um Kontakt- oder Spritzspuren handele. Das Ergebnis war überraschend, weil die weiteren Blutspuren erst durch die Behandlung mit Luminol sichtbar gemacht werden konnten. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben schlicht nicht damit gerechnet, dass die getroffenen Feststellungen noch möglich waren.
(d)
Dass der Angeklagte G mit den Schlägen beabsichtigt hat, den Geschädigten zu töten, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Begehungsweise. Dem Angeklagten G war bewusst, dass mindestens neun Schläge mit der massiven Pumpstange in den Gesichtsschädel geeignet sind, das Opfer zu töten. Dies wollte er auch.
(27)
Dass einer der beiden Angeklagten auf die Brust des liegenden R gesprungen ist oder hierauf heftig mit einem stumpfen Werkzeug geschlagen hat, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen ZA. Dieser hat auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Obduktion geschildert, dass der Geschädigte einen Bruch des Brustbeins und zahlreiche Rippenfrakturen erlitten hat, die schwer mit der als Tatwerkzeug festgestellten Pumpstange des Wagenhebers in Einklang zu bringen seien. Man müsse von einer Gewalteinwirkung durch Aufspringen ausgehen. Es sei allerdings auch nicht auszuschließen, dass die Verletzungen des Brustbereichs durch die Pumpstange beigebracht worden seien. Diesen Ausführungen hat sich die Kammer auf der Grundlage ihrer eigenen Überzeugungsbildung angeschlossen. Hiernach kann nicht sicher festgestellt werden, ob diese Verletzungen durch Schläge oder Sprünge beigebracht worden sind. Dass die Einwirkungen auf den Brustkorb erfolgt sind, um sicherzustellen, dass der Tod des Geschädigten eintritt, folgt daraus, dass nach den Erläuterungen des Sachverständigen massive Gewalteinwirkung erforderlich gewesen sein muss, um solch schwere Verletzungen hervorzurufen.
Ebenso beruhen die Feststellungen der Kammer zu der Einwirkung auf den Halsbereich und dessen Folgen auf den überzeugenden Darlegungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen und Obduzenten ZA, denen sich die Kammer angeschlossen hat.
Welcher der beiden Angeklagten diese Gewalt auf den Brustkorb und / oder den Halsbereich ausgeübt hat, lässt sich nicht sicher feststellen. Zu Gunsten des Angeklagten O geht die Kammer deshalb davon aus, dass dieser sich während der Gewalteinwirkungen im Haus befunden hat. Zu Gunsten des Angeklagten G geht sie davon aus, dass der Angeklagte O die Gewalteinwirkung auf den Brustkorb und auf den Hals ausgeübt hat. Auch insoweit ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der Begehungsweise, dass diese Gewalt angewendet wurde, um zu der Tötung des Geschädigten beizutragen.
(28)
Hinsichtlich des Hereinfahrens des Lieferwagen Jumpy in die Garage, des Verladens der Leiche in den Lieferwagen und des Verwischens der Spuren ist die Kammer der Einlassung des Angeklagten G in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung gefolgt, weil sie insoweit in sich schlüssig und glaubhaft ist und dieser Geschehenshergang durch weitere Beweismittel bestätigt worden ist. Sie stimmt insoweit überein mit seiner Einlassung in der Hauptverhandlung. Auch in der Hauptverhandlung hat der Angeklagte G sich dahin eingelassen, dass er Sicherungen wieder herein gedrückt habe und dass er bei dem Verladen des in Decken gewickelten Leichnams geholfen habe, während der Lieferwagen Jumpy in der Garage gestanden habe. Nicht gefolgt ist die Kammer hingegen der Schilderung der jeweiligen Tatbeiträge. Welcher der beiden Angeklagten maßgeblich tätig war beim Verladen der Leiche, und welcher beim Verladen „geholfen“ hat, konnte nicht festgestellt werden. Fest steht aber zur Überzeugung der Kammer, dass beide Angeklagte beim Verladen und bei dem Versuch, die Spuren zu beseitigen, beteiligt waren.
Dazu im Einzelnen:
(a)
Dass die Leiche in den Lieferwagen Jumpy verladen und abtransportiert worden ist, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der in und an dem Fahrzeug gefundenen Blut- und Faserspuren. Im Laderaum des Fahrzeugs wurden zwei Blutschuppen gefunden, die solche Einzelmerkmale aufwiesen, wie sie der Geschädigte aufwies. Außerdem wurden dort Fasern mit Blutschuppen gefunden, die dem Geschädigten zuzuordnen waren. Weiter wurde an der Schiebetür des Lieferwagens Jumpy eine Blutspur gefunden, die ausschließlich solche DNA-Merkmale enthielt, wie sie der Geschädigte aufwies und diesem daher zuzuordnen war. Zudem wurde in dem Laderaum dieses Fahrzeugs ein Eichenblatt mit Blutanhaftungen gefunden, die dem Geschädigten zuzuordnen sind. Von diesen Spurenfunden haben die zeugenschaftlich vernommenen Kriminalhauptkommissare OA und VA glaubhaft berichtet. Die Sachverständige LA hat das Ergebnis der molekulargenetischen Untersuchung nachvollziehbar, wie oben dargelegt, geschildert. Diesen überzeugenden Darlegungen ist die Kammer gefolgt. Dass die von dem Geschädigten getragene schwarze Hose „Golfino“ Faserspuren in dem Lieferwagen Citroen Jumpy hinterlassen hat, steht fest aufgrund des überzeugenden Fasergutachtens des Sachverständigen UA, das gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1 a StPO in der Hauptverhandlung verlesen wurde.
(b)
Dass der Lieferwagen Jumpy nach den Schlägen auf den Angeklagten R, aber vor dem Verladen der Leiche in die Garage verbracht wurde, folgt daraus, dass der Wagen – wie bereits festgestellt – zunächst als Sichtschutz vor der Garage geparkt war. Der Geschädigte R ist nach den getroffenen Feststellungen in der Garage erschlagen worden. Die Einlassung des Angeklagten G, das Fahrzeug sei vor dem Verladen in die Garage gebracht worden, ist überzeugend. Der geschilderte Geschehensablauf ist naheliegend. Es hätte keinen Sinn gemacht, den Körper des Geschädigten draußen auf dem Garagenvorplatz in den Lieferwagen zu verladen.
(c)
Dass die Angeklagten den Leichnam des Geschädigten R in Decken eingewickelt haben, folgt daraus, dass trotz der stark blutenden Verletzungen des Geschädigten in dem Lieferwagen nur relativ wenige Blutspuren gefunden worden sind. Hierdurch ist die Einlassung des Angeklagten G bestätigt worden, wonach der Leichnam vor dem Verladen in solche Decken eingewickelt worden ist, wie sie der Angeklagte O üblicherweise zum Schützen der zu transportierenden Möbel verwendet hat. Diese Einlassung des Angeklagten G ist weiter bestätigt worden durch das Ergebnis des gemäߧ 256 Abs.1 Nr. 1 a verlesenen Faserspurengutachtens des Sachverständigten UA. Der Sachverständige hat überzeugend festgestellt, dass sich an der Strickjacke des Opfers Fremdfaseranhaftungen (Pills) befunden hätten, die aufgrund ihrer variantenreichen Zusammensetzung von einem „reißwolfartigen“, also aus textilen Resten bestehendem Textil stammen dürften, wie zum Beispiel einem „Abdeckfilz “. Aufgrund ihrer Anzahl geht der Sachverständige davon aus, dass diese Anhaftungen bei einem „letzten“ Kontakt mit der Bekleidung des Opfers, vielleicht beim Transport der Leiche, entstanden sein dürften. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen aufgrund eigener Überzeugungsbildung an.
(d)
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass beide Angeklagte an dem Verladen des Leichnams und dem Einwickeln in Decken beteiligt waren. Die Einlassung des Angeklagten G in der Hauptverhandlung, mit der er auch seinen eigenen Beitrag hierzu eingeräumt hat, und wonach er den Oberkörper, der Angeklagte O die Beine ergriffen habe, ist glaubhaft, denn zur Überzeugung der Kammer wäre es nur schwer möglich, den – wie der Obduzent ZA bekundet hat – 70 kg schweren und 177 cm großen Leichnam allein in eine Decke zu wickeln und durch die Seitentür in ein Fahrzeug zu verladen. Die Einlassung des Angeklagten G steht auch in Übereinstimmung mit seinen Angaben in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung
(29)
Dass der Angeklagte O die Pumpstange mit dem gelben Lappen abwischte sowie dass der Angeklagte G die auf dem Garagenboden befindliche Blutlache mit einem Bindemittel abstreute und versuchte, einen Teil der Blutspuren wegzuwischen, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten G bei seiner polizeilichen Vernehmung, von deren Inhalt die Zeugen Kriminalhauptkommissare HA und DA überzeugend berichtet haben und die insoweit weitgehend übereinstimmt mit der Einlassung des Angeklagten G in der Hauptverhandlung. Sie wird bestätigt durch die in der Garage gefundenen Wischspuren an der Garagendecke und der Pumpstange sowie dem Auffinden des gelben Tuchs mit Blutanhaftungen in dem Mülleimer der Garage, von dem die Spurenbeamten Kriminalhauptkommissar OA und Kriminalhauptkommissar CA überzeugend berichtet haben. Dass die Blutspuren an dem gelben Tuch von dem Geschädigten R stammen, ergibt sich aus den überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen LA, die diese molekulargenetisch untersucht hat.
(30)
Hinsichtlich des weiteren Verlaufs des Abends bis 20:03 Uhr ist die Kammer den insoweit weitgehend übereinstimmenden Bekundungen beider Angeklagter in der Hauptverhandlung gefolgt, die weitgehend von den Zeuginnen O1 und L1 bestätigt worden sind.
Der Angeklagte O hat sich dahin eingelassen, dass die Zeugin L1 bereits erschienen sei, bald nachdem er – gegen 17.00 Uhr - mit den beiden Söhnen ins Haus gegangen sei. Diese Einlassung ist widerlegt durch die überzeugenden und plausiblen Bekundungen der Zeugin L1, die bekundet hat, dass 18:00 Uhr die übliche Abholzeit sei und dass sie sich an diesem Abend etwas verspätet habe, so dass sie gegen 18:15 Uhr im Hause O gewesen und bis circa 18:50 Uhr geblieben sei. Sie war sich in ihrer Aussage sicher, insbesondere auch hinsichtlich der Abholzeit. Ihre Aussage wird bekräftigt durch die Aussage der Zeugin O1, die ebenfalls bekundet hat, dass die Zeugin erst nach 18:00 Uhr erschienen sei.
Zur Überzeugung der Kammer steht aufgrund der Aussage der Zeugin L1 auch fest, dass der Angeklagte O sie allenfalls ganz knapp grüßte und sich auch nur wenige Minuten bei ihr und der Zeugin O1 in der Küche aufhielt. Auch insoweit war die Zeugin L1 sich sicher in ihrer Aussage. Sie hat auch bekundet, der Angeklagte habe einen muffeligen und nachdenklichen Eindruck gemacht und sich nicht an dem Gespräch beteiligt. Durch ihre Aussage ist die Aussage der Zeugin O1 entkräftet, wonach diese ihren Mann gebeten habe, sie nicht mit der Zeugin allein zu lassen, weil das eine „Trulla“, eine „Tratschtante“ sei. Die Zeugin O1 war erkennbar bemüht, ihrem Mann zu helfen. Auch die Einlassung des Angeklagten, er sei die ganze Zeit bei der Zeugin L1 in der Küche geblieben, ist durch die Aussage dieser Zeugin entkräftet. Die Einlassung des Angeklagten O ist auch insoweit widersprüchlich und deshalb nicht glaubhaft, als er zunächst erklärt hat, er habe die Zeugin L1 an der Tür nur ganz kurz begrüßt und dann stehen gelassen, weil er keine Zeit gehabt habe, sich um sie zu kümmern. Die Zeugin hat auch überzeugend bekundet, dass die Mädchen sich zwischenzeitlich auf dem gegenüberliegenden Spielplatz aufgehalten hätten und dass ihre Tochter, die Zeugin L, ihr anschließend gesagt hat, sie habe gesehen, dass der Angeklagte O in der Garage „herumgefummelt“ habe. Die kindliche Zeugin L konnte sich aber bei ihrer Vernehmung durch die Kammer nicht mehr daran erinnern, dass sie den Angeklagten in der Garage gesehen habe. Sie war sich aber sicher, dass die Quietschgeräusche, die sie gehört hatte, nicht aus der Garage gekommen seien, sondern von dem benutzten Spielgerät auf dem Spielplatz gegenüber der Garage, das hätten sie nämlich untersucht.
Soweit der Angeklagte O sich dahin eingelassen hat, er habe seine Söhne für die Nacht fertig gemacht und mit ihnen anschließend das Sandmännchen geschaut, ist die Kammer seiner Einlassung gefolgt. Da die Zeugin L1 noch im Haus war und ihr Aufbruch über den Garagenvorplatz bevorstand, konnte er bis kurz von 19.00 Uhr keine weiteren Aktivitäten entfalten. Dass das „Sandmännchen“ regelmäßig um 19:00 Uhr endet, ist durch die Zeugin O1 bestätigt worden.
(31)
Beide Angeklagten haben sich übereinstimmend dahin eingelassen, dass einer von ihnen für die Fahrt nach Polen Heizöl abgezapft, den Cirtoen Xsara Picasso damit aufgetankt und weiteres Heizöl in Kanister eingefüllt habe. Dieser Einlassung ist die Kammer gefolgt, wenn auch beide Angeklagte diesen Teil der Fahrtvorbereitung dem jeweils anderen Angeklagten zugeschrieben haben.
(32)
Dass einer der Angeklagten oder beide das Wohnhaus und die Bibliothek des Geschädigten R betrat(en) und die beiden Notebooks an sich nahm(en), folgt zu Überzeugung der Kammer daraus, dass diese Notebooks bei der Durchsuchung des Wohnhauses R fehlten, wie die Zeugin B sowie die Kriminalhauptkommissare OA und VA überzeugend bekundet haben. Dass einer der Angeklagten den Schlüsselbund des Geschädigten an sich genommen hatte, folgt daraus, dass dieser zum Betreten der Bibliothek, in der sich eines der entwendeten Notebooks befand, und des Wohnhauses, wo sich das zweite entwendete Notebook befand, und insbesondere zum Abtransport des Pkw des Geschädigten R erforderlich war. Aufbruchspuren wurden nach den Bekundungen der vorgenannten Zeugen nicht gefunden. Dass einer der Angeklagten auch die rote Herrengeldbörse des Geschädigten an sich genommen hat, folgt daraus, dass diese samt Inhalt auf der Fahrtstrecke, die die Angeklagten anschließend nach Polen genommen haben, gefunden wurde, und zwar auf dem Parkplatz „C“ der BAB A2 Höhe km 282,5 FR Hannover bei F.
(33)
Dass der Angeklagte O um 20:03 Uhr ein letztes abgehendes Gespräch von seinem iPhone 0176-6215#### führte, während es in der für sein Wohnhaus zuständigen Funkzelle eingeloggt war, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund den überzeugenden Bekundungen des Kriminaloberkommissars RA, der mit der Auswertung der Telekommunikationsdaten befasst war. Der Zeuge RA hat überzeugend dargelegt, dass die Handyauswertung ein Zeitfenster von 2 Stunden und 43 Minuten für das Verbringen des Leichnams nach M ergeben habe. Er hat überzeugend ausgeführt und anhand der auf einer Leinwand gezeigten Excel-Dateien belegt, dass von dem vorgenannten iPhone des Angeklagten O um 17:48 Uhr sowie um 19:07 Uhr und um 20:03 Uhr abgehende Gespräche geführt wurden. Dabei sei es während des gesamten Zeitraums in die für das Wohnhaus des Angeklagten O zuständige Funkzelle eingeloggt gewesen. Um 22:23 Uhr habe sich aufgrund der automatisch ablaufenden Internetfunktionen des iPhones nochmals ein Kontakt mit dieser Funkzelle nachweisen lassen. Erst um 22:43 Uhr habe es sich erstmals in einer anderen Funkzelle eingeloggt, nämlich in Z. In der Zwischenzeit sei es nicht benutzt worden. Vielmehr sei um 21:06 Uhr ein eingehendes Gespräch nicht angenommen worden. Er hat weiter überzeugend und unterstützt durch die Darstellung anhand der Weg-Zeit-Auswertung auf der Grundlage von „Google Maps“ dargelegt, dass der Weg zwischen dem Leichenfundort in M und dem Tatort in N je nach Fahrtstrecke zwischen 40 und 50 km betrage und in circa 40 bis 50 Minuten mit dem Auto erreichbar sei, wobei der ganz überwiegende Teil der Fahrtstrecke über Autobahnen verlaufe, nämlich die A1 und gegebenenfalls auch die A43. Der Zeuge Kriminalhauptkommissar A hat dazu bekundet, dass trotz der winterlichen Straßenverhältnisse die Autobahnen gut gestreut, frei und normal befahrbar gewesen seien, wie die Auskunft der Straßenbahnmeisterei ergeben habe.
Zur Überzeugung der Kammer steht daher fest, dass der Leichnam in der Zeit zwischen 20:03 Uhr und 22:23 Uhr nach M verbracht wurde, wobei der Angeklagte O sein Handy zu Hause ließ. Diese Zeitspanne ist ausreichend, um auch bei winterlichen Temperaturen die Strecke zu fahren, nach einem – halbwegs geeigneten Leichenablageort – Ausschau zu halten, den Leichnam abzulegen und zurückzufahren.
(34)
Zur Überzeugung der Kammer steht auch fest, dass der Leichnam des Geschädigten R durch den Angeklagten O zum Leichenfundort transportiert worden ist. Der Angeklagte O kannte sich gut aus. Er war beruflich viel unterwegs und wohnte bereits viele Jahre in N. Der Zeuge RA hat überzeugend bekundet, dass dieser den Bereich des Leichenfundortes zumindest ungefähr zwei Wochen zuvor befahren hatte, nämlich am ##.##.2011. Wenn damit auch nicht feststeht, dass er unmittelbar am späteren Leichenfundort war, so steht aufgrund der Auswertung der Funkzellendaten, von denen der Zeuge RA berichtet hat, fest, dass sich sein Mobiltelefon in die zuständige Funkzelle eingeloggt hatte. Der Angeklagte G hingegen war erst einige Wochen zuvor nach Deutschland gekommen und der deutschen Sprache nicht mächtig. Er war erst auf zwei längeren Fahrten mit dem Angeklagten O gemeinsam unterwegs gewesen. Es wäre ein unnötiges Risiko gewesen, ihn allein mit der Leiche loszuschicken. Zudem ist der Transport mit dem Fahrzeug des Angeklagten O erfolgt. Die Überzeugung der Kammer wird bestätigt durch die plausible Einlassung des Angeklagten G bei seiner polizeilichen Vernehmung, die er in seiner Einlassung im Hauptverhandlungstermin bestätigt hat, wonach der Angeklagte O die Leiche abtransportiert hat. Dazu, ob der Angeklagte G ihn entgegen seiner Einlassung begleitet hat, waren Feststellungen hingegen nicht möglich.
(35)
Die Feststellungen zum Leichenfundort beruhen auf den überzeugenden Bekundungen der zur Aufnahme des Fundorts eingesetzten Kriminalkommissare IA und CA sowie des Zeugen GA, der die Leiche gefunden hat. Die Zeugen IA und CA haben auch von dem Fund der Reifenspur berichtet sowie davon, dass sich auch am Leichenfundort beblutete Eichenblätter befunden hätten. Die Kriminalhauptkommissare OA und VA haben den Fund zweier Eichenblätter, von denen eines Blutspuren des Getöteten getragen habe, im Lieferraum des Citroen Jumpy bekundet. Die Zeugen IA und CA haben außerdem bekundet, dass sie am Leichenfundort eine Reifenspur gefunden hätten. Der Zeuge A hat bekundet, dass nach den durchgeführten Ermittlungen und Vergleichen die gefundene Reifenspur zu dem Profil der Reifen an dem Citroen Jumpy passe.
Die Einlassung des Angeklagten G, der Angeklagte O habe die zum Transport der Leiche verwendeten Decken zusammen mit den getragenen Kleidungsstücken – mit Ausnahme des Sweat-Shirts des Angeklagten G – in einem Müllsack entsorgt, wird dadurch bestätigt, dass solche Decken weder in dem Lieferwagen, noch in der Garage aufgefunden worden sind, wie die Zeugen Kriminalhauptkommissar OA und Kriminalhauptkommissar VA bestätigt haben. Dass solche Decken auch am Leichenfundort nicht aufgefunden worden sind, ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der dort eingesetzten Kriminalhauptkommissare IA und CA. Die Kammer ist der Einlassung daher gefolgt. Dass die Angeklagten bei der Spurenbeseitigung das Sweat-Shirt des Angeklagten G, an dem später die Blutspritzspuren gefunden wurden, schlicht vergessen haben, folgt zur Überzeugung der Kammer daraus, dass die dem Sweat-Shirt anhaftenden Blutspuren für das ungeübte Auge nur schwer zu erkennen waren. Erst die weitere Untersuchung mit Luminol hat den vollen Umfang der Blutspuren zu Tage gebracht. Es hätte für den Angeklagten O auch keinen Sinn gemacht, dieses Sweat-Shirt bewusst aufzuheben, beispielsweise um den Verdacht auf den Angeklagten G zu lenken. Denn damit wäre auch der Angeklagte O notwendig in das Visier der Ermittler geraten, was ja durch das Entsorgen der Kleidung und Verwischen der Spuren gerade vermieden werden sollte.
(36)
Dass der Angeklagte G den Pkw des Geschädigten R an den Ortsrand gebracht und dort zunächst abgestellt hat, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund dessen insoweit geständiger Einlassung. Sie wird bestätigt durch die Aussage der als Zeugin vernommenen Nachbarin H, die bekundet hat, sie sei gegen 22:00 Uhr zu Fuß die C-Straße entlanggegangen, als ihr der Pkw des Geschädigten R entgegengekommen sei. Sie war sich dabei sicher, dass es sich um das Fahrzeug ihres Nachbarn gehandelt habe. Dass der Angeklagte G dabei sein neues Mobiltelefon nicht mit sich führte, ergibt sich aus der Auswertung der Mobilfunkdaten, von denen der Zeuge Kriminaloberkommissar RA überzeugend berichtet hat. Dieser hat bekundet, dass durch den Abgleich der Funkzellen festgestellt worden sei, dass sich das Handy mit der Rufnummer 0151-4183#### des Angeklagten G am ##.##.2011 von 13:35 Uhr bis 22:43 Uhr kontinuierlich in dem Funkzellenbereich des Wohnortes / Tatortes aufgehalten habe.
(37)
Die Feststellungen darüber, dass der Angeklagte O den Bereich seines Wohnhauses gegen 22:30 Uhr verließ und die in der Nähe gelegene Filiale der Sparkasse in N aufsuchte, ergibt sich aus den überzeugenden Bekundungen des Zeugen HA, der von den Ermittlungen bei der Sparkasse Westmünsterland berichtet hat sowie aus der Inaugenscheinnahme der Bilder der Überwachungskamera des Geldautomaten, Bl. 888 – 889 der Akten.
(38)
Dass die Angeklagten gemeinsam, wenn auch später in getrennten Autos, nach E/Polen fuhren, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Auswertung der Telekommunikationsdaten der Mobiltelefone beider Angeklagten. Der Zeuge RA hat die Mobilfunkdaten, wie festgestellt, dargelegt und überzeugend bekundet, dass sich beide Mobilfunkgeräte über die gesamte Fahrt in der BRD parallel bewegt hätten, wobei der Angeklagte G beide Handys mit den deutschen SIM-Karten dabei gehabt habe, die auch in Funktion gewesen seien. Diese seien mit den Mobilfunkdaten des iPhone des Angeklagten O zeit- und ortsgleich gelaufen, allenfalls bis zu etwa 100 m auseinander. Diese Feststellungen decken sich mit den übereinstimmenden Einlassungen beider Angeklagter.
Bezüglich der Feststellungen dazu, dass die Angeklagten zunächst gemeinsam im Xsara Picasso zum Standort des Pkw des Geschädigten R fuhren, ist die Kammer den insoweit übereinstimmenden und konstanten Einlassungen beider Angeklagten gefolgt. Nicht gefolgt ist die Kammer hingegen der Einlassung des Angeklagten O, wonach der Angeklagte G ihm unterwegs plötzlich gesagt habe, er solle anhalten, er wolle sich ein Auto stehlen und damit hinter ihm herfahren. Diese Einlassung ist – wie oben bereits dargelegt – nicht glaubhaft. Wie oben ausgeführt, bestand der Grund für die Fahrt nach E/Polen zur Überzeugung der Kammer in dem geplanten Verkauf des Pkw des Geschädigten R.
(39)
Dass der Angeklagte G bereits während der Fahrt Kontakt aufgenommen hat mit seinem Bekannten Q und diesem eine Nachricht geschickt hat, wonach er einen Pkw habe, der verkauft werden müsse, ergibt sich auch aus der Auswertung seines weiteren Mobiltelefons Sony Ericsson T 280 mit der polnischen SIM-Karte des polnischen Mobilfunkanbieters Orange, dessen Speicherinhalt in dem Hauptverhandlungstermin am 14.12.2011 in Augenschein genommen wurde. Der Angeklagte G hat eingeräumt, dass es ihm gehöre. Im Rahmen der Inaugenscheinnahme wurde sein Textnachrichten-Speicher ausgelesen und der Inhalt der in den Feststellungen beschriebenen Nachrichten von dem Dolmetscher QA übersetzt. Dazu erklärte der Dolmetscher, dass es sich bei dem Ausdruck „gutes Brötchen“ um einen umgangssprachlichen Ausdruck handele, der „gute Gelegenheit“ bedeute.
Die Einlassung des Angeklagten G, nicht er, sondern vielmehr der Angeklagte O habe diese Nachrichten geschrieben, ist zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Der Angeklagte G hat in seiner polizeilichen Vernehmung, von der die Zeugen HA und DA berichtet haben, eingeräumt, dass es sich bei Q um einen alten Bekannten handele. Es ist nicht glaubhaft, dass der Angeklagte O diesem eine Nachricht geschickt haben soll.
Die Feststellungen zu der Errichtung des Namenseintrages „Kiler“ beruhen auf den überzeugenden Bekundungen des Zeugen RA zu den Ergebnissen der Auswertung des iPhones des Angeklagten O.
(40)
Die Überzeugung der Kammer davon, dass einer der Angeklagten die Herrengeldbörse nebst Inhalt auf dem Autobahnparkplatz „C“ der BAB A 2 bei F wegwarf, gründet sich auf die überzeugende Aussage des Zeugen U. Dieser hat bekundet, dass er bei einer Rast an dem beschriebenen Ort den Führerschein des Geschädigten R neben der Mülltonne im Schnee gefunden habe. Dass dort bei der Nachsuche auch die übrigen aufgeführten Gegenstände des Geschädigten R an den in den Feststellungen bezeichneten Stellen gefunden wurden, hat der MK-Leiter Kriminalhauptkommissar A in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung glaubhaft bekundet. Außerdem ergibt sich der Fund dieser Gegenstände aus den in Augenschein genommenen Fotos Bl. 65-75 der Akte.
Diese Feststellungen werden bestätigt durch die Auswertung der Telekommunikationsdaten der Mobiltelefone der Angeklagten, von denen der Zeuge RA überzeugend berichtet hat. Der Zeuge hat bekundet, dass die Rufnummer 0176-6215#### des O am ##.##.2011 um 00:43 Uhr in der Funkzelle des von N circa 170 km entfernten Parkplatzes „C“ bei F erschienen sei, wobei der Verbleib in diesem Funkzellenbereich circa 4 Minuten bis 00:47 Uhr gedauert habe. Ebenso sei am ##.##.2011 um 00:43 Uhr die Rufnummer 0151-4183#### des Handys des Angeklagten G in diesem Funkzellenbereich erschienen. Hieraus ergibt sich zugleich, dass sie nur noch langsam vorangekommen sind. Der Zeuge RA hat dabei überzeugend darauf hingewiesen, dass während dieses Aufenthalts eine Sprachmail von einer Dauer von drei Minuten aufgezeichnet wurde, die von dem Mobiltelefon des Angeklagten G unter dem Kontakt „Kiler“ stamme, und bei der es sich um die versehentliche Aufzeichnung eines Gesprächs zwischen zwei Personen handele. Diese Sprachmail sei unter der UTC-Zeit „2011-##-## 23:46:35“ = ##.##.2011, 00:46:35 Uhr deutscher Winterzeit aufgezeichnet worden. Der Zeuge A hat überzeugend bekundet, dass diese schwer verständliche Sprachmail von dem Dolmetscher BA übersetzt worden sei. Darin unterhielten sich zwei Männer über ein Auto, das für den Bediener ziemlich futuristisch sei. Dieser Beschreibung würde der entwendete Pkw des Geschädigten R entsprechen, bei dem alle möglichen Voreinstellungen automatisch von statten gehen würden, sobald der Schlüssel eingesteckt werde.
Dass die beiden Angeklagten am ##.##.2011 um 01:57 Uhr die Fahrt nochmals an der Raststätte Zweidorfer Holz-Süd unterbrachen und dort Frostschutzmittel kauften, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der insoweit übereinstimmenden Einlassung beider Angeklagter, die bestätigt wird durch die Bilder der Überwachungskamera (Bl. 1324/1325 d.A.), die die Kammer in Augenschein genommen hat und auf der beide Angeklagte deutlich zu erkennen sind. Der Zeuge Kriminalkommissar OA hat überzeugend davon berichtet, dass er die entsprechende Tankquittung in dem Portemonnaie des Angeklagten O gefunden habe.
Dass die Angeklagten am ##.##.2011 gegen 07:00 Uhr die Grenze bei Görlitz überquerten, ergibt sich aus den Bewegungsbildern, die der Zeuge Kriminalhauptkommissar RA auf der Grundlage der Auswertung der Telekommunikationsdaten überzeugend dargestellt hat. Dass das Wetter immer schlechter wurde, je weiter die Angeklagten kamen, ergibt sich aus ihren insoweit überzeugenden und übereinstimmenden Einlassungen.
(41)
Die Kammer ist der plausiblen Einlassung des Angeklagten G gefolgt, wonach sie den Pkw des Geschädigten R nicht bis zu seinem Wohnhaus mitgenommen haben, sondern ihn hinter der Grenze auf einem großen Parkplatz abgestellt haben. Seine Erklärung, es sei ihm zu riskant erschienen, den Pkw in Polen weiter zu fahren, ist plausibel. Es hätte Fragen aufgeworfen, wenn er mit einem solch hochwertigen Pkw in seinem Heimatort angekommen wäre. Dafür spricht auch, dass der Pkw nach den überzeugenden Bekundungen des Zeugen A, wie festgestellt, auf einem Parkplatz aufgefunden wurde. Die Einlassung des Angeklagten O hingegen ist widersprüchlich und zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Er hat zunächst – in der gutachterlichen Exploration, von der die Sachverständigen I und V berichtet haben – von einem Platz gesprochen, zu dem bewaffnete Männer gekommen seien, die Drogen durch die Nase gezogen hätten. Dort sei der Pkw des Geschädigten R verkauft worden. In der Hauptverhandlung hat er davon abweichend geschildert, diese Männer seien zum Haus des Angeklagten G gekommen und hätten den Pkw des Geschädigten R dort abgeholt. Unmittelbar danach hat er sich dahin eingelassen, er wisse nur das der Pkw „da“ geblieben sei, den habe keiner gekauft, davon gehe er aus.
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass während des Aufenthaltes in Südpolen zumindest versucht wurde, den Pkw des Geschädigten zu verkaufen. Beide Angeklagten haben sich insoweit übereinstimmend dahin eingelassen, dass der Pkw des Geschädigten zum Zwecke des Verkaufs nach oder zumindest in die Nähe von E/Polen verbracht worden sei. Allerdings haben beide Angeklagten die Verkaufsaktivitäten dem jeweils anderen Angeklagten zugeschrieben. Ihre Einlassungen werden bestätigt dadurch, dass der Pkw des Geschädigten dann auch tatsächlich in der Nähe von E/Polen verblieb. Dies ergibt sich aus der überzeugenden Aussage des als Zeugen vernommenen MK-Leiters Kriminalhauptkommissar A, der bekundet hat, dass die polnischen Behörden den Pkw des Geschädigten R am 27.03.2011 auf einem Parkplatz hinter Görlitz und in der Nähe von E/Polen, nämlich in dem Ort Świerzawa, mit polnischen Kennzeichen und ordnungsgemäß verschlossen und ohne Aufbruchsspuren aufgefunden hätten. Wie der Zeuge A weiter berichtet hat, wurde der Pkw des Geschädigten später zur Spurensicherung zur Polizei in Münster transportiert.
Unter Würdigung der vorgenannten Umstände steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass jedenfalls auch der Angeklagte G sich um den Verkauf bemüht hat. Im Gegensatz zu dem Angeklagten O verfügte er über Kontakte in der Umgebung von E/Polen. Er war gelernter Automechaniker, hatte seinen Heimatort erst wenige Wochen vor der Tat verlassen und war bis dahin dort auch als Automechaniker beziehungsweise an einer Tankstelle tätig gewesen. Durch die SMS an Q hat er auch angekündigt, dass er einen „Leks 250“ habe. Seine Einlassung im Hauptverhandlungstermin, wonach er mit dem Verkauf des Pkw des Geschädigten R nichts zu tun habe, ist damit zur Überzeugung der Kammer widerlegt.
Auch dazu, dass die Angeklagten die beiden entwendeten Notebooks vor der Weiterfahrt nach Danzig veräußerten oder entsorgten, ist die Kammer der glaubhaften Einlassung des Angeklagten G in seiner polizeilichen Vernehmung gefolgt. Da diese Notebooks weder im Haus des Angeklagten O noch in einem seiner Fahrzeuge nach der Rückkehr bei der Durchsuchung aufgefunden worden sind, und der Aufenthalt in Danzig nur von kurzer Dauer war, können sie nur während des Aufenthalts in E/Polen veräußert oder entsorgt worden sein.
(42)
Dass sie das Anwesen des Angeklagten G erst erreichten, als dessen Freundin Z bereits auf ihrer Arbeitsstelle war, so dass nur die Großmutter und die Schwester anwesend waren, ergibt sich aus der übereinstimmenden Einlassung beider Angeklagten, der die Kammer gefolgt ist.
Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte bereits vermisst wurde, als sich die Angeklagten noch in E/Polen aufhielten, folgen aus den überzeugenden Bekundungen der Zeugen B, T und A.
Dass sich die Zeugin B bei der Zeugin O1 nach R erkundigt hat, folgt aus den Bekundungen der Zeugin O1 auf Vorhalt des Inhalts der aus dem Speicher des iPhone enthaltenen SMS-Nachrichten. Der Inhalt der SMS-Nachrichten steht fest aufgrund des mittels Beamer durch den Zeugen RA dargestellten und bekundeten Speicherinhalts des iPhone, dessen Inhalt die Zeugin O1 und der Angeklagte O bestätigt haben. Die Zeugin O1 hat auch eingeräumt, dass sie zunächst telefonisch Kontakt zu dem Angeklagten O aufgenommen hat und dass es ein weiteres Telefongespräch über einen Pullover, den sie habe suchen sollen, vor der SMS um 17:03 Uhr gegeben habe.
Die Feststellungen über die Weiterfahrt nach Danzig, das Abholen der Familie P sowie deren Ankunft und Aufenthalt in N beruhen auf den hierzu im Wesentlichen übereinstimmenden Einlassungen beider Angeklagter, die durch die Zeugen O1 und P2 und P1 bestätigt worden sind.
Die Feststellungen zu der Durchsuchung des Wohnhauses O und der Fahrzeuge der Familie O beruhen auf den Bekundungen der als Zeugen vernommenen Kriminalhauptkommissare A, OA und VA. Die Feststellungen zu der vorläufigen Festnahme der Angeklagten beruhen auf den Bekundungen der Kriminalkommissare A, HA und DA.
(43)
Hinsichtlich der Feststellungen, dass beide Angeklagte zu keinem Zeitpunkt während der Tatplanung und der Tatausführung in ihrer Fähigkeit erheblich beeinträchtigt waren, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln und dass diese Fähigkeit erst Recht nicht aufgehoben war, ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des erfahrenen psychiatrischen Sachverständigen I sowie der Diplom-Psychologin V, denen die Kammer aufgrund eigener Überzeugungsbildung gefolgt ist. Diese haben ausgeführt, dass bei keinem der beiden Angeklagten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass zum Tatzeitpunkt eines der vier Eingangsmerkmale des § 20 vorgelegen hat.
IV.
Rechtliche Würdigung
Die beiden Angeklagten haben sich des Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge gemäß §§ 211, 249, 250, 251, 52, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.
1.
Indem er den Geschädigten R vorsätzlich, heimtückisch und aus Habgier getötet hat, hat der Angeklagte G den Tatbestand des Mordes rechtswidrig und schuldhaft erfüllt.
a)
Der Angeklagte G hat den objektiven Tatbestand des Mordes verwirklicht.
aa)
Er hat den Geschädigten R getötet. Sein Tatbeitrag bestand darin, dass er mit der Pumpstange des Wagenhebers mindestens neun Mal auf den Gesichtsschädel des auf des R eingeschlagen hat. Diese Schläge waren auch todesursächlich. Denn hierdurch erlitt R zahlreiche Trümmerfrakturen und sonstige Frakturen des Schädels, bis sein gesamter Gesichtsschädel so zertrümmert war, dass nur noch ein Knochenbrei vorlag. Diese Schädelverletzungen führten zu massiven Bluteinatmungen, an denen der Geschädigte im Zusammenhang mit dem hierdurch erlittenen Schädelhirntrauma verstarb.
bb)
Der Angeklagte G hat auch heimtückisch gehandelt, indem er gemeinsam mit dem Angeklagten O die Arg- und Wehrlosigkeit des Geschädigten R in feindlicher Willensrichtung bewusst zur Tötung ausgenutzt hat. Durch das Ausschalten der Sicherungen für die Bibliothek, den Vorplatz der Bibliothek und die Garage ist der Geschädigte R in die dunkle Garage gelockt worden, wo der Angeklagte G schon mit der Pumpstange auf ihn wartete.
(a)
Zwar konnte in der Beweisaufnahme nicht geklärt werden, ob der Angeklagte G oder der Angeklagte O die Sicherungen in der Garage ausgeschaltet hat. Dies ist aber ohne rechtliche Bedeutung, da auch dann, wenn O dies getan hat, dieser Tatbeitrag des Angeklagten O dem Angeklagten G auf der Grundlage des gemeinsamen Tatplans zuzurechnen ist. Denn die beiden Angeklagten haben als Mittäter gehandelt.
Gemäß § 25 Abs. 2 StGB ist Mittäter, wer gemeinschaftlich mit einem oder mehreren anderen dieselbe Straftat als Täter begeht. Sein Tatbeitrag muss einen Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend das Handeln der anderen eine Ergänzung seines Tatbeitrags darstellen. Dabei werden im Rahmen des gemeinsamen Tatplans jedem Mittäter die Ausführungshandlungen seiner Mittäter zugerechnet. (Fischer, StGB, § 25, Rdnr. 11, 59. Auflage, München 2012, m.w.N.). Nach der neueren Rechtsprechung des BGH ist die Frage der Mittäterschaft auf Grund aller von der Vorstellung der Beteiligten umfassten Umstände in wertender Betrachtung zu beurteilen und so von der Teilnahme abzugrenzen. Wesentliche Kriterien für die Bewertung können das Maß des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung sowie die Tatherrschaft oder der Wille dazu sein. (BGH 37, 291; Fischer, StGB, vor § 25, Rdnr. 4, 59. Auflage, München 2012, m.w.N.) Dabei reicht auf der Grundlage des gemeinsamen Wollens auch eine Mitwirkung bei der Tatvorbereitung oder sonstige Unterstützung aus, sofern es sich nicht um eine ganz untergeordnete Tätigkeit handelt (Fischer, a.a.O, vor § 25, Rdnr. 4; BGH NStZ 91, 91, BGH NStZ 93, 584).
(aa)
Zur Überzeugung der Kammer haben die Angeklagten G und O aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes gehandelt, der sowohl die Wegnahme und Verwertung des Pkw des Geschädigten R als auch die Tötung des Geschädigten R umfasste. Dabei hatte der Angeklagte G ein eigenes Interesse am Taterfolg, denn der Erlös aus dem Verkauf des Pkw des Geschädigten sollte hälftig geteilt werden. Der Angeklagte G war nach Deutschland gekommen, um Geld zu beschaffen, das er nach seinen Vorstellungen für den Erwerb einer eigenen Autowerkstatt benötigte. Er wollte die Tat auch als eigene. Sein nach dem Tatplan vorgesehener Tatbeitrag, nämlich die eigenhändige Ausführung zumindest der Schläge mit der Pumpstange, die Verbringung des Pkw des Geschädigten als dessen Führer zumindest in die Nähe seines Heimatortes in Polen und die Kontaktaufnahme zu seinem Bekannten Q zum Zweck des Verkaufs, ist so erheblich, dass er die Tat zur Überzeugung der Kammer auch nach seinen Vorstellungen nicht als die eines anderen, sondern auch als eigene Tat angesehen hat.
(bb)
Der Angeklagte G hatte auch Tatherrschaft, worüber er sich auch bewusst war. Mit den Schlägen mit der Pumpstange in das Gesicht des Geschädigten R hat der Angeklagte G auch objektiv einen auf dem Tatplan beruhenden, ganz wesentlichen Tatbeitrag geleistet. Außerdem war er – wie geplant – maßgeblich an der Verwertung oder versuchten Verwertung des entwendeten Pkw des Geschädigten beteiligt. Er hat den Pkw nach Polen gefahren und hat zur Überzeugung der Kammer in seinem Heimatort E/Polen Aktivitäten für die Verwertung des Fahrzeugs entfaltet.
(b)
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Geschädigte R trotz des Gesprächs vor der Garage am Nachmittag sich zum Tatzeitpunkt keines Angriffs versah und damit arglos war, als er die Garage betrat, um nach den Sicherungen zu sehen.
Der Geschädigte R war infolge seiner Arglosigkeit auch wehrlos. Das folgt zur Überzeugung der Kammer daraus, dass er nach den überzeugenden Darlegungen des Rechtsmediziners ZA kaum Abwehrverletzungen aufwies, obwohl diese zu erwarten gewesen wäre, wenn er sich noch hätte verteidigen können. Der Angeklagte G konnte ungehindert mit der Pumpstange auf den Gesichtsschädel des Geschädigten einschlagen. Er hat den Geschädigten R in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran gehindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Denn der Geschädigte war trotz seines fortgeschrittenen Alters geistig und körperlich fit. Weil er überrascht wurde, konnte er dem Angriff keine Gegenwehr entgegensetzen und stand ihm hilflos gegenüber.
c)
Der Angeklagte G hat auch vorsätzlich und aus Habgier gehandelt.
aa)
Der Angeklagte hat in der Absicht gehandelt, den Tod des Geschädigten R heimtückisch herbeizuführen. Die Tatausführung beruhte auf dem gemeinsam mit dem Angeklagten O gefassten Tatplan. Der Angeklagte G hat auch – angesichts des erheblichen Umfangs seiner Tatbeiträge – mit Täterwillen und mit Wissen und Wollen hinsichtlich seiner Tatherrschaft gehandelt.
bb)
Der Angeklagte G hat auch aus Habgier im Sinne des § 211 Abs. 2, 1. Gruppe, 3. Alternative getötet. Er hat den Geschädigten erschlagen, um an den Pkw des Geschädigten R zu kommen und diesen sowie weitere entwendete Wertgegenstände in Polen zu veräußern, wobei der Gewinn hälftig mit O geteilt werden sollte. Damit hat er ein noch über die Gewinnsucht hinaus gesteigertes abstoßendes Gewinnstreben um jeden Preis gezeigt. Für den Angeklagten G war das Gewinnstreben das einzige Motiv für die Tatausführung. Er verfügte über kein regelmäßiges Einkommen. Der Angeklagte O hatte ihm mit Ausnahme eines Vorschusses von 100 € keinen Lohn für seine Tätigkeit gezahlt. Außerdem wollte er sich eine eigene Autowerkstatt einrichten und benötigte hierfür Geld. Der Geschädigte R war ihm hingegen gleichgültig. Gegen das Vorliegen des Motivs Habgier spricht auch nicht, dass die Angeklagten nicht noch mehr Wertgegenstände aus dem Haus des Geschädigten mitgenommen haben. Zur Überzeugung der Kammer haben sie das Haus nicht weiter durchsucht, weil sie sich in Zeitnot wähnten.
d)
Die Tat war rechtswidrig. Der Angeklagte G hat auch schuldhaft gehandelt. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen V und I lag zu keinem Zeitpunkt während der Tatplanung und Tatausführung eines der vier Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB vor.
2.
Auch der Angeklagte O hat sich als Mittäter eines Mordes schuldig gemacht.
a)
Der objektive Tatbestand des Mordes in der Form der heimtückischen Begehungsweise(§ 211 Abs. 2, 2. Gruppe, 1. Alternative) ist auch in der Person des Angeklagten O verwirklicht worden.
aa)
Dieser hat den Geschädigten R gemeinschaftlich mit dem Angeklagten G getötet, wobei ihm dessen Tatbeitrag zuzurechnen ist.
Die Kammer geht davon aus, dass nicht O, sondern der Angeklagte G die massive Gewalt gegen den Kopf des Geschädigten R ausgeübt und diesen hierdurch getötet hat. Zu Gunsten des Angeklagten O geht die Kammer weiter davon aus, dass nicht er, sondern ebenfalls der Angeklagte G die Sicherungen ausgeschaltet hat, um den Geschädigten R in die Garage zu locken. Diese Verursachensbeiträge zur Tatbestandsverwirklichung sind dem Angeklagten O aber gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen, da sie dem gemeinsam gefassten Tatplan entsprachen. Der Angeklagte O hat den Geschädigte R zwar nicht eigenhändig getötet. Das ist im Rahmen der Mittäterschaft aufgrund § 25 Abs. 2 StGB aber auch nicht erforderlich. Vielmehr reicht, wie oben bereits ausgeführt, eine Mitwirkung bei der Tatvorbereitung oder sonstige Unterstützung aus, sofern es sich nicht um eine ganz untergeordnete Tätigkeit handelt, und diese auf dem gemeinsamen Wollen beruht.
(a)
Die Handlungen des Angeklagten G sind auf der Grundlage eines gemeinsam ausgearbeiteten Tatplans erfolgt, der sowohl die Wegnahme und Verwertung des Pkw des Geschädigten R als auch die Tötung des Geschädigten R umfasste und an dessen Ausarbeitung der Angeklagte O maßgeblich beteiligt war.
(b)
Der Angeklagte O hat innerhalb dieses gemeinsamen Planes mit Tatherrschaft und Tatherrschaftswillen gehandelt. Tatherrschaft liegt nicht nur dann vor, wenn ein Beteiligter jedenfalls Teile des Tatbestands eigenhändig verwirklicht, sondern auch dann, wenn er im Zusammenwirken mit anderen Beteiligten einen für das Gelingen der Tat wesentlichen Tatbeitrag leistet (Fischer, a.a.O., § 25 Rdnr. 13). Dabei ist die Verteilung der Tatbeiträge grundsätzlich ohne Bedeutung, wenn Mittäter aufgrund eines gemeinsamen Willens und mit gemeinsamer Tatherrschaft handeln. Eine Mitwirkung am Kerngeschehen ist nicht zwingend erforderlich (Fischer, a.a.O., Rdnr. 15 m.w.N). Mittäterschaft am Mord setzt Eigenhändigkeit nicht voraus (BGHSt 49, 18; Fischer a.a.O., Rdnr. 16). Objektiv erforderlich ist lediglich ein wesentlicher Tatbeitrag, der auf einem gemeinsamen Tatplan beruht. Wie bereits dargelegt, ist die Frage der Mittäterschaft ist – in Abgrenzung zur bloßen Teilnahme in Form der Anstiftung oder der Beihilfe – in wertender Betrachtung zu beurteilen, wobei alle von der Vorstellung der Beteiligten umfassten Umstände zu berücksichtigen sind.
Zwischen den Angeklagten bestand ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis. Der Angeklagte G hatte eine arbeitnehmerähnliche Stellung. Der Angeklagte O wies ihn in seinen Arbeiten an und sorgte für Kost und Logis. Der Angeklagte G war zur Tatzeit erst vier Wochen in Deutschland und sprach kaum ein Wort Deutsch. Ohne die Tatbeiträge des Angeklagten O hätte die Tat nicht ausgeführt werden können. Nach dem Tatplan, der zur Überzeugung der Kammer vorrangig auf den Angeklagten O zurückzuführen ist, waren sein Lieferwagen, seine Garage, seine Kenntnisse von der elektrischen Sicherung der Bibliothek und seine Ortskenntnisse für das Verbringen des Leichnams zur Tatausführung erforderlich.
Der Angeklagte O hatte zur Überzeugung der Kammer auch das überwiegende Interesse an der Tatausführung. Seine finanzielle Situation war extrem angespannt, er konnte gerade noch 50 € von der Sparkasse abheben. Zur Überzeugung der Kammer hatte sich Wut auf den Geschädigten R angestaut, dieser führte keine Instandsetzungsarbeiten an dem gemieteten Haus durch, stand aber gleichzeitig einer Veräußerung des Hauses im Wege. Außerdem monierte er immer wieder die Art der Nutzung des von der Familie O genutzten Hauses, letztmalig am Nachmittag des Tattages. Dabei steckte der Angeklagte O auf Wunsch seiner Ehefrau vor dem in seiner Stellung als Vermieter überlegenen Geschädigten R immer wieder zurück.
Der Angeklagte O war entscheidend bei der Tatplanung. Der Angeklagte G wusste zur Überzeugung der Kammer nicht, dass mit den Sicherungen in der Garage nicht nur die Stromversorgung der Garage und möglicherweise noch der Außenbeleuchtung abgestellt, sondern auch das Licht in der Bibliothek ausgeschaltet werden konnte.
Entsprechend dem Tatplan hat der Angeklagte O nach der Gewalteinwirkung auf den Geschädigten R dessen Leichnam unter Einsatz seiner Ortskenntnisse und seines Lieferwagens Jumpy weggeschafft. Außerdem ist er zum Zweck der Verwertung des Pkw des Geschädigten R mit dem Angeklagten G nach E/Polen gefahren. Der Erlös aus dem Verkauf des Pkw des Geschädigten R sollte hälftig geteilt werden.
Nach der Gesamtschau aller durch die Beweisaufnahme nachgewiesenen Fakten des Vor- und Nachtatverhaltens ergibt sich, dass der Angeklagte O der Initiator und Mittäter der Tat war.
bb)
Wie bereits oben ausgeführt, haben beide Angeklagte in Ausführung des gemeinschaftlichen Tatplans auch heimtückisch gehandelt, indem der Geschädigte R durch das Ausschalten der Sicherungen in die Garage gelockt wurde. Auch insoweit ist das auf dem gemeinsamen Tatplan beruhende Ausschalten der Sicherungen durch den Angeklagten G – wovon insoweit zu seinen Gunsten auszugehen ist - dem Angeklagten O zuzurechnen.
b)
Auch der Angeklagte O hat vorsätzlich und aus Habgier gehandelt.
aa)
Die Tötung des Geschädigten R beruhte auf dem gemeinsam mit dem Angeklagten G gefassten Tatplan. Er hat auch – angesichts des erheblichen Umfangs seiner Tatbeiträge – zur Überzeugung der Kammer mit Täterwillen und mit Wissen und Wollen hinsichtlich seiner Tatherrschaft gehandelt.
bb)
Der Angeklagte O hat den Geschädigten R gemeinsam mit dem Angeklagten G getötet, um an den Pkw des Geschädigten zu kommen und diesen in Polen zu veräußern, wobei der Gewinn hälftig geteilt werden sollte. Damit hat er ein noch über die Gewinnsucht hinaus gesteigertes abstoßendes Gewinnstreben um jeden Preis gezeigt. Dabei schadet es nicht, wenn die Tat auch durch die Wut und den Hass auf den Geschädigten R motiviert war. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass das Gewinnstreben das tatbeherrschende Motiv war. Denn die finanzielle Lage des Angeklagten O war extrem angespannt, während die Auseinandersetzung in der Garage letztlich nicht so bedeutend war.
c)
Die Tat war rechtswidrig. Der Angeklagte O hat auch schuldhaft gehandelt. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen V und I lag bei Tatbegehung keines der vier Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB vor.
3.
Tateinheitlich mit dem gemeinschaftlichen Mord haben beide Angeklagte vorsätzlich und gemeinschaftlich mit Gewalt gegen den Geschädigten R seinen Pkw sowie die zwei Notebooks in der Absicht weggenommen, sich diese rechtswidrig zuzueignen. Das Erschlagen von R war das Mittel zur Wegnahme. Damit haben sie mittäterschaftlich einen schweren Raub i.S.d. §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1und 3 StGB begangen. Dabei haben sie wenigstens leichtfertig, nämlich hier sogar absichtlich, den Tod des Geschädigten R verursacht. Sie haben auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Gemäß §§ 251, 249, 250, 25 Abs. 2 StGB haben sie sich dadurch wegen gemeinschaftlichen Raubes mit Todesfolge strafbar gemacht.
V.
Strafzumessung
Gemäß § 211 Abs. 1 StGB wird der Mörder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
Eine Ausnahme von der absoluten Strafdrohung im Wege der Rechtsfolgenlösung kommt vorliegend nicht in Betracht. Zwar hat der BGH bei Vorliegen außergewöhnlicher mildernder Umstände aufgrund des verfassungsrechtlich verankerten Übermaßverbots eine Ausnahme von der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe vorgesehen (vgl. dazu BGH 30, 105). Diese Ausnahme hat er aber auf den Heimtücke-Mord beschränkt und ihre Ausweitung auf andere Mordmerkmale abgelehnt (Fischer, a.a.O. § 211, Rdnr. 103; BGH 35, 116, 127; BGH 42, 301). Hier liegt neben der Heimtücke das Mordmerkmal der Habgier vor, so dass die Rechtsfolgelösung schon allein aus diesem Grund nicht in Betracht kommt. Außerdem können für den vorliegenden Fall außergewöhnliche mildernde Umstände ohnehin nicht festgestellt werden. Zugunsten der Angeklagten wäre hier zu berücksichtigen, dass sie strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten sind und durch die erlittene Untersuchungshaft bereits beeindruckt worden sein dürften. Zugunsten des Angeklagten O wäre weiter zu berücksichtigen die subjektiv als schikanös empfundene Behandlung durch den Getöteten. Zugunsten des Angeklagten G wäre zu berücksichtigen, dass er durch die Verurteilung ausländerrechtliche Konsequenzen zu befürchten hätte. Bei diesen Gesichtspunkten handelt es sich aber weder für sich allein noch in ihrem Zusammenwirken um außergewöhnlich mildernde Umstände, die eine außerordentliche Strafrahmenverschiebung rechtfertigen würden.
Die Gesamtwürdigung des Tatgeschehens und der Täterpersönlichkeit führt auch nicht zu der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne des § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB. Zwar haben die Angeklagten zwei Mordmerkmale verwirklicht. Zu ihren Lasten kann aber nicht berücksichtigt werden, dass sie überschießende Gewalt eingesetzt haben. Denn R ist nach den Ausführungen des Sachverständigen ZA möglicherweise infolge der ersten Schläge bewusstlos geworden, so dass er die weiteren Schläge nicht mehr gespürt hat. Daher kann auch nicht erschwerend gewertet werden, dass die Angeklagten in der Nähe zur Grausamkeit gehandelt haben.
Nach alledem war für beide Angeklagte jeweils auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.