Versuchter Mord zur Verdeckung von Diebstahl/Urkundenfälschung: Heimtückischer Beilangriff
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte lockte ihren Lagerleiter unter dem Vorwand der Schlüsselrückgabe in ihre Wohnung und griff ihn dort mit einem Handbeil am Kopf an, um ihn als Zeugen für vorangegangene Warenentnahmen und eine gefälschte Stellungnahme auszuschalten. Das Landgericht bejahte Tötungsvorsatz, Heimtücke und Verdeckungsabsicht; ein Rücktritt scheiterte, da der Versuch spätestens beim polizeilichen Einschreiten fehlgeschlagen war. Zudem liege eine gefährliche Körperverletzung vor; Schuldfähigkeit sei unvermindert. Verurteilt wurde zu 7 Jahren Freiheitsstrafe; die Angeklagte trägt die Kosten.
Ausgang: Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt (7 Jahre Freiheitsstrafe).
Abstrakte Rechtssätze
Heimtücke liegt vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt, indem er es überraschend in eine verteidigungsunfähige Lage bringt und von hinten/oben angreift.
Verdeckungsabsicht kann auch nach Bekanntwerden der Vortat vorliegen, wenn die Tatumstände noch nicht in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang aufgeklärt sind und der Täter durch Ausschaltung eines maßgeblichen Zeugen seine Aufdeckung verhindern oder erschweren will.
Mehrfache wuchtige Schläge mit einem schweren Beil gegen den Kopf begründen regelmäßig zumindest bedingten Tötungsvorsatz; das Bereitlegen weiterer tödlicher Tatmittel kann den Schluss auf Tötungsabsicht stützen.
Ein strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten oder beendeten Versuch setzt voraus, dass der Täter freiwillig und endgültig von der Tatausführung Abstand nimmt; ein bloßes Innehalten oder der Wechsel auf ein anderes Tatmittel genügt nicht.
Gefährliche Körperverletzung mittels hinterlistigen Überfalls ist gegeben, wenn das Opfer unter einem Vorwand in Sicherheit gewiegt und sodann planmäßig überraschend angegriffen wird.
Tenor
Die Angeklagte ist des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig.
Sie wird zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften: §§ 211 Abs. 1 und 2, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5, 22, 23 Abs. 1, 52 StGB
Gründe
I.
Die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 34 Jahre alte, ledige und kinderlose Angeklagte, die in strafrechtlicher Hinsicht nicht vorbelastet ist, wurde als zweites Kind in ihre Familie geboren. Sie hat eine etwa 3 Jahre ältere Schwester, E, die heute als Berufsbezeichnung entfernt arbeitet, in V in einem Einfamilienhaus lebt, verheiratet ist und 2 Töchter hat, die 2016 und 2019 geboren sind. Der Vater der Angeklagten arbeitet als kaufmännischer Angestellter. Die Mutter war bis zu ihrer krankheitsbedingten Kündigung als Verkäuferin für die Firma S, einem in Münster ansässigen Geschäft, tätig und ist seitdem Hausfrau. Die Angeklagte wuchs in dem Einfamilienhaus ihrer Eltern in T auf. Dort besuchte sie auch Kindergarten und Grundschule und wechselte anschließend, ihrer Schwester folgend, auf das Gymnasium. Die 9. Klasse musste sie wiederholen und wechselte dann mit dem Abschluss der 10. Klasse auf eine Schule in R, wo sie nach der 12. Klasse im Alter von 19 Jahren das Fachabitur erlangte. Sie blieb zunächst im Haus ihrer Eltern in T wohnen und es schloss sich eine etwa 3jährige „Findungsphase“ an, wobei sich die Angeklagte bereits grundsätzlich entschieden hatte, im Bereich Sozialwesen tätig zu werden.
Sie verbrachte die Zeit mit Gelegenheitstätigen und Praktika, während ihre Eltern für ihren Unterhalt aufkamen. Im Jahre 2008/2009 begann die Angeklagte ein Studium der Sozialen Arbeit an der Fachhochschule in R. Wohnte die Angeklagte anfangs noch bei ihren Eltern, die auch zunächst ihr Studium finanzierten, zog sie mit 28/29 Jahren in die Dachgeschosswohnung K-Straße # (den späteren Tatort) in R, die sie von ihrer Schwester und deren späterem Ehemann, die dort zunächst gewohnt hatten, gemeinsam mit ihrer Cousine übernehmen konnte. Ihre Schwester zog damals mit ihrem künftigen Ehemann in ein Einfamilienhaus in V.
Mit 26 Jahren (im Jahre 2013) begann die Angeklagte, als Werkstudentin bei der Fa. S zu arbeiten, zunächst im Ladenlokal, dann im Warenhauslager, das sich anfangs noch in R an der Q-Straße befand und später in die U-Straße verlegt wurde. Die Beschäftigung erfolgte unter der Bedingung der Vorlage einer aktuellen Immatrikulationsbescheinigung bei einer Arbeitszeit von 20h/Woche maximal. Überstunden konnte man „abfeiern“, sie wurden nicht gesondert entlohnt. Die Angeklagte war zunächst auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung tätig; zuletzt verdiente sie bis zu EUR 800,- netto/Monat. Ferner erhielt sie eine monatliche Unterstützung von EUR 150,- von ihren Eltern und EUR 50,- von ihrer Großmutter. Dem standen zuletzt (nach dem Auszug ihrer Cousine im Jahr 2017) Warmmietkosten (für die 65qm große, zentral in R gelegene Wohnung) in Höhe von EUR 660,- sowie Kosten für die Krankenversicherung in Höhe von anfangs EUR 100,- (später EUR 150,-) als fixe, monatliche Kosten gegenüber. Die übrigen Sozialabgaben leistete die Fa. S. Von Zeit zu Zeit, insbesondere zu Weihnachten und zum Geburtstag, erhielt die Angeklagte Bargeldbeträge von ihren Eltern und ihrer Großmuttergeschenkt.
In ihrer Freizeit besuchte die Angeklagte ein Fitnessstudio und traf sich regelmäßig sonntags, aber auch unregelmäßig, mit ihrer Familie und hielt sich dabei oft in V bei ihrer Schwester und deren Familie auf.
Das Studium hatte sie in den letzten Jahren aufgrund fehlender Motivation „schleifen“ lassen. Im August 2018 wurde sie ohne Abschluss exmatrikuliert. Das Ziel, ihr Studium abzuschließen, verfolgte sie seitdem nicht mehr.
Eine längere Beziehung zu einem Partner unterhielt die Angeklagte jedenfalls in jüngster Zeit nicht. Die letzte Beziehung lag im Tatzeitpunkt 2 Jahre zurück. Mit einem Freund zusammengewohnt hat die Angeklagte nie. Die Angeklagte trinkt so gut wie gar keinen Alkohol, Cannabis oder andere illegale Drogen konsumiert sie nicht.
II.
1. Tatvorgeschehen
Seit etwa 2017/2018 hatte die Angeklagte finanzielle Probleme, die sie verdrängte und bagatellisierte sowie gegenüber ihrer Schwester und ihren Eltern als ihren einzigen Vertrauenspersonen verschwieg. Ihre Exmatrikulation an der Fachhochschule verschwieg sie familiär sowie gegenüber ihrer Arbeitgeberin. Den Studierendenstatus hielt sie nach außen hin aufrecht, um ihre Tätigkeit als Werkstudentin aufrechterhalten zu können, wobei sie zu diesem Zwecke seit 2018 die Immatrikulationsbescheinigungen fälschte, indem sie auf ihrem Laptop Nachbildungen fertigte und bei ihrer Arbeitgeberin vorlegte. Dort fielen die Fälschungen trotz fehlenden Verifikationscodes nicht auf, da man ein auf Vertrauen basiertes Verhältnis zu den Mitarbeitern und insbesondere zu der Angeklagten, die dort als sehr zuverlässig galt, pflegte.
Ihre Einkünfte aus ihrer Tätigkeit bei der Fa. S unter Hinzuziehung des Taschengeldes von ihren Eltern und ihrer Großmutter reichten nicht aus, um die Miete und die Nebenkosten sowie Krankenversicherung und sonstige Unterhaltskosten vollumfänglich alleine zu bestreiten.
Mit der Erledigung ihres Schriftverkehrs war die Angeklagte überfordert. Einkommensnachweise reichte sie bei ihrer Krankenversicherung trotz wiederholter Aufforderung nicht ein, weshalb sie ab November 2018 den Höchstsatz zahlen musste, der sich auf bis zu EUR 834,90 monatlich belief. Auch die Rundfunkgebühren, der Verbrauch bei den Stadtwerken, Zahnarztrechnungen u.ä. wurden seitens der Angeklagten nicht beglichen, so dass es wiederholt zu Konto- und Lohnpfändungen kam. Zuletzt erfolgte mit Schreiben des Hauptzollamtes Bielefeld vom 26.03.2020 eine Vollstreckungsankündigung aufgrund einer Forderung der BARMER Ersatzkasse in Höhe von EUR 10.856,30. Wegen einer Zahnarztrechnung aus 2018 erließ das Amtsgericht Münster am 25.03.2020 Haftbefehl gegen die Angeklagte, da sie zu einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt nicht erschienen war.
Der Briefkasten der Angeklagten im Flur des Mehrfamilienhauses K-Straße # quoll seit etwa 2018 mit Post über, bei der es sich augenscheinlich um Rechnungen/Mahnungen oder ähnliches handelte. Im Sommer 2018 war der Strom bei der Angeklagten abgestellt worden, woraufhin der Vermieter, Herr L, mehrfach erfolglos versucht hatte, die Angeklagte zu erreichen. Nach der Beschreibung des Vermieters lebte sie wie „ein Geist im Haus“. Er machte sich Sorgen um die Liquidität seiner Mieterin. Im Dezember 2019 war die Angeklagte erstmalig mit der Miete rückständig. Der Vermieter wandte sich per WhatsApp an die Angeklagte, die sich damit entschuldigte, dass das nur ein Fehler der Bank sein könne, sie habe einen Dauerauftrag erteilt. Zum vermeintlichen Nachweis ihrer Zahlung übersandt sie dann eine Kopie des Dauerauftrags, woraufhin sich der Vermieter „auf den Arm genommen" fühlte und sich an die Mutter der Angeklagten wandte, die den Mietrückstand Anfang Januar 2020 ausglich, nachdem der Vermieter die Einschaltung eines Rechtsanwaltes angedroht hatte.
Spätestens ab dem Jahre 2019 entwendete die Angeklagte aus dem Lager der Fa. S an der U-Straße (zu dem sie als eine von wenigen Mitarbeitern einen Schlüssel besaß) Spielwaren, die sie zum Teil online über die Verkaufsportale „shpock“ bzw. „eBay“ selbst verkaufte, zum Teil an ihre Schwester weitergab, die ihrerseits wiederum die Sachen veräußerte über das Online-Portal eBay. Ob die Angeklagte an den Verkaufserlösen ihrer Schwester beteiligt wurde, ließ sich nicht feststellen. Ihrer Schwester sagte sie, sie habe die Gegenstände vom Leiter des Lagers, dem späteren Tatopfer C, geschenkt bekommen. Bei Ansicht des eBay-Accounts der Schwester fielen einer Dekorateurin der Fa. S, der Zeugin Frau W, am ##.10.2019 Artikel auf, die sie wenige Tage zuvor noch aus der Dekoration bzw. einem Zwischenlager der Geschäftsräume an der F-Straße in R in das Außenlager an der U-Straße gegeben hatte. Es handelte sich im Wesentlichen um Lager-/Dekorationsware, also nicht um Ware, die noch zum Verkauf bestimmt war, eingestellt für z.B. EUR 80,- (Lego-Minecraft). Die Verpackungen dieser Artikel waren zum Teil mit großen „Deko“-Aufklebern versehen gewesen, die entfernt worden waren, wobei man aber noch Rückstände der Aufkleber auf den fotografisch eingestellten Artikeln erkennen konnte. Bei den über eBay angebotenen Gegenständen handelte es sich teilweise (in wenigen Fällen) auch um Ware aus dem Bestand, der zum Verkauf in den Geschäftsräumen bestimmt war, z.B. petit bateau-Schlafanzüge, sowie um Artikel, die im Rahmen einer Sonderaktion an junge Mütter (sog. „Mommy and You Box") verkauft wurden. Von 2017 bis Mai 2019 konnten Neukundinnen diese Box für jeweils EUR 19,- bis EUR 24,- erwerben. In einer solchen Box befanden sich 4-5 Artikel, die für die Erstausstattung für Babys gedacht waren. An dem Verpacken und Auszeichnen dieser Boxen war die Angeklagte beteiligt gewesen. Die Angeklagte hatte aber auch weitere Bestandsware entwendet, wie beispielsweise Tornister und Carrera-Bahnen, die für sich genommen jeweils einen 3-stelligen Wert hatten. Diese hatte sie bei sich zuhause aufbewahrt. Die Angeklagte, die sich mit der Warenwirtschafts-EDV der Fa. S auskannte, hatte die Tornister bei Lieferung als fehlend ausgebucht und dafür in der Lieferung vermeintlich miterhaltene Mehrlieferungen von gleichem Wert eingebucht, was dazu führte, dass der Warenbestand in der Lieferung nicht noch einmal näher kontrolliert wurde und auch bei der Inventur nicht als fehlend auffiel.
Grundsätzlich konnten Mitarbeiter der Fa. S über einen Personalkauf um 20% reduziert Bestandsware erwerben. Lagerware, also Ware, die für die Fa. S abgeschrieben war und nicht mehr verkauft werden konnte, durfte nicht einfach mitgenommen werden, sondern wurde im Rahmen eines in der Regel jährlich stattfindenden Lagerverkaufs, der beworben wurde, veräußert, wobei die Mitarbeiter bevorzugt die Lagerware sichten und sich die für sie interessanten Sachen vorab aussuchen durften. Den Preis für die Lagerware bestimmte der Lagerleiter, der Geschädigte C, in eigener Regie. Wenn ein Mitarbeiter außerhalb des Lagerverkaufs Interesse an Lagerware hatte, bestimmte der Zeuge C hin und wieder außerhalb des Lagerverkaufs einen Preis. Das vereinnahmte Bargeld sammelte er in einer Kasse und führte es den Einnahmen der Fa. S entsprechend zu. Dieses System war der Geschäftsleitung bekannt. Damit war sie auch einverstanden, da sie davon ausging, dass hinsichtlich der Lagerware Herr C als Lagerleiter am besten beurteilen konnte, welchen Wert die Lagerware noch hatte.
Die Geschäftsleiterin der Fa. S, Frau U, die von der Zeugin W über den Fund bei eBay in Kenntnis gesetzt worden war, erstattete Anzeige bei der Polizei. Im Oktober 2019 wurde gegen die ältere Schwester der Angeklagten unter dem Aktenzeichen Aktenzeichen entfernt (StA Münster) ein Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei eingeleitet. Am 09.10.2019 wurde aufgrund dieses Verdachts das Wohnhaus der Zeugin E in V durchsucht. Zu diesem Zeitpunkt war die Angeklagte dort zufällig zu Besuch, so dass ihr der Verdacht gegen sie und ihre Schwester erstmals zur Kenntnis gelangte. Die Zeugin E erklärte gegenüber den zur Durchsuchung eingesetzten Polizeibeamten, sie habe die zum Kauf angebotenen Waren von ihrer Schwester, der Angeklagten, die bei der Fa. S arbeite, geschenkt bekommen. Die Angeklagte, die ebenfalls vor Ort als Beschuldigte belehrt worden war, gab gegenüber dem Zeugen KHK M vor Ort wahrheitswidrig an, sie habe die Sachen von einer Mitarbeiterin der Firma S namens F geschenkt bekommen.
Bei der Durchsuchung konnten große Mengen neuwertiger Kinderkleidung und Kinderspielzeug – Lego und Playmobilsets u.a. – der Firma S sichergestellt werden, wobei es sich im Wesentlichen um Ware handelte, die in den Lagerverkauf gegangen wäre, zum Teil aber auch um Ware, die noch zum regulären Verkauf bestimmt war (z.B. die petit bateau - Schlafanzüge).
Zwei Tage später rief die Angeklagte bei Herrn C an, der bis dahin zwar um die Funde im Internet wusste, aber nicht um das verwandtschaftliche Verhältnis der Zeugin E zu der Angeklagten. Sie berichtete, dass sie „aus allen Wolken“ gefallen sei, als bei ihrer Schwester durchsucht worden sei. Auch Frau U nahm telefonisch Kontakt zu der Angeklagten auf. Damit wurden sich Frau U und Herr C erstmalig der Verbindung zur Angeklagten bewusst. Sie konfrontierten die Angeklagte am Telefon mit dem Fund und fragten sie insbesondere nach den Lego- und Playmobilspielsachen. Die Angeklagte äußerte nur, dass sie dazu nichts sagen könne.
Im Dezember 2019 wurden die Schwester der Angeklagten auf den 13.12.2019, die Angeklagte selbst auf den 17.12.2019 zur Beschuldigtenvernehmung vorgeladen. Dieser Vorladung leisteten sie keine Folge. Stattdessen fertigte die Angeklagte nach Erhalt der Vorladung an ihrem Computer am 13.12.2019 im Namen des Geschädigten C (d.h. dessen Urheberschaft vorgebend) eine an den Zeugen KHK Z gerichtete „Stellungnahme“. Darin führte vorgeblich der Zeuge C aus, er habe in seiner Eigenschaft als Lagerleiter der Firma S im Rahmen einer üblichen Praxis Deko-Artikel aus dem Bestand für EUR 373,- über die Angeklagte an die Zeugin E verkauft. Weitere Werbeartikel habe er der Zeugin E, ebenfalls im Rahmen einer üblichen Praxis, kostenlos zur Verfügung gestellt. Durch ein Missverständnis sei offensichtlich der Eindruck entstanden, Frau E habe die Artikel nicht rechtmäßig erworben. Dies sei nicht der Fall, da sämtliche Artikel mit seiner Kenntnis und seiner Zustimmung erworben und mitgenommen worden seien.
Zur Fertigung einer solchen Stellungnahme sah sich die Angeklagte genötigt, da sie ihrer Schwester versichert hatte, dass der Erwerb des Spielzeugs und dessen Weitergabe rechtmäßig gewesen seien. Ihrer Schwester gab sie daher vor, sie werde von dem Zeugen C, der die Mitnahme der Ware legitimiert habe, eine unterschriebene Stellungnahme einholen und diese dann per Einwurf-Einschreiben an den Ermittlungsführer beim Polizeipräsidium Münster, Herrn KHK Z, weiterleiten, was sie tatsächlich nicht tat. Sie gab lediglich ihrer Schwester zur Ansicht einen nicht unterschriebenen Ausdruck der Stellungnahme, den ihre Schwester wiederum später an ihren Verteidiger, Rechtsanwalt B, weiterleitete.
Im Anschluss ruhten die Ermittlungen wegen des Diebstahls/der Unterschlagung eine Zeit lang, da der Ermittlungsleiter KHK Z erkrankt war. Die Angeklagte wurde – nach Rückfrage der Geschäftsleitung der Fa. S bei der Polizei, was nun zu veranlassen sei – nach Bekanntwerden der Vorwürfe zunächst weiter bei der Firma S beschäftigt. Im Dezember war der Zeuge C der Ansicht, dass die Angelegenheit wohl erledigt sei und teilte diese Auffassung auch der Angeklagten mit, da er der für ihn schwierigen Situation bei der gemeinsamen Arbeit die Befangenheit nehmen wollte.
Mit Schreiben vom 08.04.2020 teilte der Verteidiger der Zeugin E zum Ermittlungsverfahren Aktenzeichen entfernt mit, zu seiner Verwunderung befinde sich ein Schreiben des Zeugen C vom 13.12.2019, das dieser per Einwurf-Einschreiben an das Polizeipräsidium Münster gesandt habe, nicht in der Akte. Zwischenzeitlich hatte der Verteidiger der Zeugin E Ende März 2020, Akteneinsicht genommen und dabei festgestellt, dass die Stellungnahme, die seine Mandantin entlasten sollte, nicht zur Ermittlungsakte gelangt war. Er fragte bei seiner Mandantin nach, die sich wiederum an die Angeklagte wandte. Die Angeklagte ihrerseits fertigte nun zwei Ausdrucke der Stellungnahme, die sie bereits im Dezember verfasst hatte und die das Datum: 13.12.2019 trugen, unterschrieb diese jeweils mit dem Namenszug: „C“ und leitete sie – möglicherweise über ihre Schwester oder ihren Schwager – weiter an den Verteidiger ihrer Schwester, der eine Kopie der Stellungnahme dem oben genannten Schreiben beifügte.
Am 27.04.2020 wurde der Zeuge C in dem Ermittlungsverfahren Aktenzeichen entfernt polizeilich vernommen. Mit der mittlerweile zur Akte gelangten, vermeintlich von ihm unterschriebenen Stellungnahme vom 13.12.2019 konfrontiert, erklärte er wahrheitsgemäß, diese weder verfasst noch unterschrieben zu haben und verwies auf die Unterschrift, die sich deutlich von seiner unterscheide. Auch inhaltlich sei das Schreiben falsch. Er habe der Angeklagten lediglich erlaubt, einige Kindersöckchen, die nicht mehr verkauft werden sollten, sowie einige wenige nicht mehr benötigte Werbeartikel für das Kind ihrer Schwester mitzunehmen, jedoch keinesfalls Waren in einer so hohen Anzahl oder noch zum Verkauf bestimmte Artikel. Tatsächlich hatte er weder der Angeklagten noch anderen Mitarbeitern gegenüber – bis auf einige wenige einzelne Artikel, die lediglich noch geringfügigen oder gar keinen Wert mehr hatten – über seine bestehenden Kompetenzen hinausgehend Ware im Eigentum der Fa. S verschenkt oder verteilt. Der Geschädigte C teilte der Geschäftsleiterin Frau U und dem Geschäftsführer Herrn D mit, dass eine gefälschte, nicht von ihm stammende Stellungnahme im Umlauf war. Die Geschäftsleitung entschied daraufhin, die Angeklagte zunächst freizustellen, da sie dem Zeugen C glaubten, dass dieser die Mitnahme von Ware in dem nunmehr bekanntgeworden Umfang nicht legitimiert und auch die Stellungnahme vom 13.12.2019 nicht verfasst hatte.
Der Angeklagten wurde am darauffolgenden Tag, dem 28.04.2020, in einem Gespräch mitgeteilt, dass sie vorläufig freigestellt sei. Als Grund für die Freistellung wurden dabei neue Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren und eine daraus resultierende Erschütterung der Vertrauensbasis angeführt, jedoch nicht konkret mitgeteilt, dass der Geschädigte C tags zuvor im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung mit der Stellungnahme, die seinen Namenszug als Unterschrift trägt, konfrontiert worden war und abgestritten hatte, diese verfasst zu haben. Bei dem Gespräch anwesend waren Herr C, Frau U und Herr D. Die Angeklagte wurde aufgefordert, den noch in ihrem Besitz befindlichen Lagerschlüssel abzugeben. Sie wurde blass und auf Nachfrage, ob sie etwas zu erzählen habe, erklärte sie nur einsilbig, sie könne da nichts zu sagen. Sie gab einen Schlüssel heraus, bei dem es sich, wie kurz nach dem Gespräch festgestellt wurde, jedoch nicht um den Lagerschlüssel handelte.
Um an den Lagerschlüssel zu gelangen, versuchte der Zeuge C in der Folgezeit mehrmals, die Angeklagte zu erreichen, was ihm jedoch nicht gelang. Er schrieb ihr sodann über WhatsApp eine Nachricht, mit welcher er sie zur Herausgabe des richtigen Schlüssels aufforderte. Auch diese Nachricht ließ die Angeklagte zunächst unbeantwortet. Der Geschäftsführer und Zeuge D suchte die Wohnanschrift der Angeklagten in der K-Straße # auf, um den Schlüssel dort persönlich abzuholen. Jedoch öffnete ihm niemand die Tür.
2. Tatgeschehen
Die Angeklagte saß nun alleine zuhause und machte sich Gedanken. Aufgrund der Freistellung bei der Fa. S – ihr gegenüber begründet mit neuen Erkenntnissen im Ermittlungsverfahren – war ihr klar, dass diese neuen Erkenntnisse sie belasteten. Ihr drohte der Verlust des Arbeitsplatzes, was ihre finanzielle Situation weiter verschlimmern würde. Sie stand daher beruflich vor dem Nichts, wobei ihr klar war, dass sie die Situation vor ihren Vertrauenspersonen, mindestens ihrer Schwester, aber auch ihren Eltern gegenüber, nicht mehr lange würde verheimlichen können.
Da sie im Zusammenhang mit der eigenmächtigen Mitnahme von Waren und der gefälschten Stellungnahme auch ihre Schwester hintergangen und zu Unrecht der Strafverfolgung wegen Hehlerei ausgesetzt hatte, empfand sie die Offenbarung im Verhältnis zu dieser als besonders beschämend. Sie lief Gefahr, den Kontakt zu ihrer einzigen wirklichen Bezugsperson zu verlieren. Daher entschloss sie sich spätestens am Sonntag, dem ##.05.2020, den Zeugen C zu töten. In der Beseitigung des maßgeblichen Zeugen dafür, dass die Warenmitnahmen nicht genehmigt und die Stellungnahme gefälscht war, sah sie den einzigen Ausweg, die Lügengeschichte, in die sie sich verstrickt hatte, aufrecht zu erhalten. Von den Inhalten der Aussage des Zeugen C im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung hatte sie keine gesicherte Kenntnis. Sie hielt es nach wie vor für möglich, dass die Fälschung und inhaltliche Unrichtigkeit der Stellungnahme der Polizei noch nicht zur Kenntnis gelangt waren. Sie entschloss sich daher, den Zeugen C in eine wehrlose Position zu bringen, zu überraschen und zu töten.
In Vorbereitung der Tat stellte sie eine mit Wasser gefüllte Plastikschüssel unter den Siphon der Spüle in der Küche ihrer Wohnung und lockerte den Siphon ein wenig. Ein Handbeil der Marke Wisent mit 800 g schwerem Kopf, das sie Anfang April 2020 gekauft hatte, deponierte sie in einem Rucksack, welchen sie auf dem unter den Tisch geschobenen Küchenstuhl abstellte. Den Klingenschutz hatte sie zuvor vom Beil entfernt. Auf dem Küchentisch legte sie ein Messer bereit, das sie mit einem Tuch verdeckte. Ein weiteres Messer mit 15cm langer Klinge legte sie auf die Spüle. In dem Rucksack, in dem sie das Handbeil in der Küche versteckte, lagerte sie zusätzlich eine Rolle großer schwarzer Müllsäcke, eine 100ml-Tube "SOS Innenfarbe alpinaweiß" sowie sechs Einmalhandschuhe.
Am ##.05.2020 um 14:22 Uhr schrieb sie dem Zeugen C über WhatsApp eine Nachricht mit dem Inhalt:
"Hi C! Sorry, dass ich jetzt erst antworte! Ich musste das alles erst mal sacken lassen und hab deine Nachricht auch vorhin erst gelesen. Das mit dem Schlüssel tut mir sehr leid! Dann habe ich anscheinend versehentlich den alten Schlüssel von der Q-Straße abgegeben. Den hatte ich warum auch immer noch an meinem Schlüsselbund. Das war wirklich keine Absicht, ich war da wohl einfach ein bisschen mit allem überfordert! Hättest du vielleicht heute noch irgendwann Zeit, kurz bei mir vorbeizukommen? Ich würde dir gerne noch ein, zwei Sachen persönlich sagen, um das zumindest zwischen uns zu klären! Das dauert auch nicht lange, wäre mir aber wirklich super wichtig! Bei der Gelegenheit würde ich dir dann natürlich auch den richtigen Schlüssel geben! Viele Grüße!"
Der Geschädigte C ging angesichts des bislang guten kollegialen, aber rein beruflichen Verhältnisses zwischen ihm und der Angeklagten davon aus, dass diese ihm tatsächlich den Schlüssel aushändigen, mit ihm sprechen und ihm die Angelegenheit erklären wollte. Er vereinbarte deshalb mit der Angeklagten einen Besuch in deren Wohnung am frühen Abend. Als der Zeuge C am ##.05.2020 gegen 19:00 Uhr in der K-Straße # in R erschien, holte ihn die Angeklagte, die im 3. Obergeschoss des Miethauses – dem Dachgeschoss – wohnte, an der Hauseingangstür mit ihrem Schlüssel ab, da die Hauseingangstür stets verschlossen war. Gemeinsam ging man die Treppe wieder hinauf in die Wohnung der Angeklagten, nachdem die Angeklagte die Hauseingangstür wieder verschlossen hatte.
In der Wohnung angekommen entwickelte sich ein etwa 10-15 minütiges Gespräch über den Zustand und Zuschnitt der Wohnung und über Renovierungen im Allgemeinen. Zwar wollte der Zeuge C lediglich den Schlüssel abholen und fragte sich, wann die Angeklagte auf diesen Punkt zu sprechen kommen werde, jedoch wollte er dem Ganzen aufgrund des von ihm erwarteten klärenden Gespräches einen gewissen Vorlauf geben. Zur Verwirklichung ihres Vorhabens steuerte die Angeklagte die Konversation auf die Spüle und den Wasseraustritt am Siphon. Wie von der Angeklagten erwartet und beabsichtigt, erklärte sich der hilfsbereite Zeuge C bereit, sich das Abflussrohr einmal anzusehen. Hierzu kniete er sich vor den Spülenunterschrank und beugte sich mit dem Kopf in den Unterschrank hinein. Ohne dass der in die beschriebene Position gelockte Zeuge dies sehen konnte, zog die Angeklagte in diesem Moment das Handbeil aus dem Rucksack, den sie wie oben erwähnt in der Küche auf dem Stuhl (im Rucksack) deponiert hatte. Als der Geschädigte, einen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit nicht erwartend, seinen Kopf aus dem Unterschrank herauszog, wobei er noch nach unten blickte, und sich aufrichten wollte, begann die Angeklagte, die Arg- und Wehrlosigkeit des Zeugen ausnutzend, mit der stumpfen Seite des Beils und erheblicher Wucht auf den Kopf des Zeugen einzuschlagen, um ihn zu töten und als Zeugen zu beseitigen. Dabei fügte sie dem sich bereits wieder aufrichtenden Geschädigten mindestens 6 Riss-/Quetschwunden im Scheitel- und Stirnbereich des Kopfes zu. Dem Zeugen C, der angesichts der Schmerzen im ersten Moment angenommen hatte, er habe sich an dem oberen Teil des Unterschrankes gestoßen, gelang es trotz der mindestens sechs mit erheblicher Wucht ausgeführten Schläge, sich vollständig aufzurichten. Er sah, dass er stark blutete, war schockiert und wurde sich nun des Angriffes auf sein Leben bewusst, daher wandte er sich der Angeklagten zu. Diese hatte zwischenzeitlich erkannt, dass die Schläge mit dem Beil jedenfalls nicht unmittelbar zum Ziel führten, hatte das Beil auf dem Küchentisch abgelegt und spätestens sodann das auf der Spüle deponierte Messer ergriffen. Damit stand sie etwa ½m von dem Geschädigten entfernt. Sie war zwar selbst beeindruckt von dem bisherigen Geschehen, hatte ihr Ziel, den Zeugen zu töten, jedoch noch nicht aufgegeben, sondern wollte dieses nun unter Verwendung des zuvor auf der Spüle bereit gelegten Messers erreichen. Der Geschädigte, der sich nun mit dem Messer konfrontiert sah, schrie um Hilfe: „Hilfe, nimm das Messer weg, alles ist voll Blut, warum tust du mir weh?“. Die Angeklagte erwiderte zwei Mal leise, dass es ihr leid tue, legte das Messer aber nicht weg, sondern hielt es jetzt – wie auch im Folgenden – fest in der Hand. Der Geschädigte, der nun eine Messerattacke für möglich hielt, griff, noch bevor sich die Angeklagte entschließen konnte zuzustechen, nach dem Messer und ihrer messerführenden Hand. Er versuchte, der Angeklagten das Messer abzunehmen, was ihm jedoch nicht gelang. Dabei fasste er in Todesangst auch in die Klinge und erlitt dabei und in dem nun folgenden Kampf um das Messer Abwehrverletzungen in Form einer Schnittverletzung am Zeigefinger der rechten Hand über dem Grundgelenk sowie am linken Ringfinger über dem Mittelgelenk, wobei die Strecksehne durchtrennt wurde. Er umfasste nun die Angeklagte mit beiden Armen von hinten. Währenddessen schrie er weiter um Hilfe und forderte die Angeklagte auf, das Messer wegzulegen. Dem kam die Angeklagte nicht nach, sondern hielt das Messer weiter fest in der Hand. Der Kampf um das Messer verlagerte sich in den Wohnungsflur. Hier versuchte der Geschädigte, während er die messerführende Hand der Angeklagten weiter fest umfasst hielt, die Wohnungseingangstür zu öffnen. Als der Geschädigte aber an die Türklinke griff, riss er diese von dem Vierkantdorn im Türblatt ab, weil es der Angeklagten zuvor gelungen war, die Tür abzuschließen, und zwar mit dem Schlüssel, der von innen im Schloss steckte. Der Geschädigte fühlte sich eingesperrt und schrie weiter laut“ Hilfe“ und „Lass mich raus“. Nun versuchte der Geschädigte, die messerführende Hand der Angeklagten gegen den direkt neben der Wohnungseingangstür befindlichen Rahmen der Badezimmertür zu schlagen, damit sich ihr Griff lockerte und sie das Messer verlor, was ihm jedoch nicht gelang, weil die Angeklagte das Messer fest umschlossen hielt.
Der Nachbar und Zeuge O, Bewohner der Wohnung unter derjenigen der Angeklagten, war zwischenzeitlich aufgrund des Gepolters und der lauten Hilferufe des Zeugen C auf das Geschehen aufmerksam geworden. Er konnte den Lärm direkt aus der Wohnung über sich kommend lokalisieren und begab sich in den Hausflur, um besser hören zu können. Dort hörte er den Geschädigten: „Lass mich raus“ rufen. Er machte sich im Hausflur mit einem lauten „Ey..“ bemerkbar und erhielt direkt eine Resonanz von dem Geschädigten, der signalisierte, dass er Hilfe brauche. Daraufhin verständigte der Zeuge die Polizei.
Als die Zeugen POK T und PHK I am Einsatzort eintrafen, warf ihnen der Zeuge O aus seiner Wohnung den Haustürschlüssel für die verschlossene Hauseingangstür zu. Die Polizeibeamten klopften an die Wohnungstür der Angeklagten und riefen: "Polizei! Tür aufmachen!". Als die Wohnungstür von innen geöffnet wurde, möglicherweise von der Angeklagten, die erkannt hatte, dass die Tat gescheitert war, stand der Geschädigte hinter der Angeklagten und hielt sie nach wie vor umklammert. Jeweils eine Hand des Geschädigten und der Angeklagten hielten das blutverschmierte Messer fest. PHK I zog die Dienstwaffe, richtete diese auf die Rangelnden und forderte beide auf, das Messer fallen zu lassen. POK T gelang es, das Messer zu ergreifen, es aus den Händen des Geschädigten und der Angeklagten zu ziehen und in den Hausflur zu werfen. Der Geschädigte und die Angeklagte folgten der Anweisung, sich auf den Boden zu legen. Da die Sachlage zu diesem Zeitpunkt aus Sicht der Polizeibeamten unklar war, wurden beide am Boden liegend fixiert bzw. gefesselt.
Zum Zeitpunkt der Tat stand die Angeklagte weder unter dem Einfluss von Alkohol noch anderer Drogen. Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit der Angeklagten waren zur Tatzeit weder aufgehoben noch erheblich herabgesetzt. Sie wurde noch vor Ort vorläufig festgenommen und in Polizeigewahrsam verbracht. Die Angeklagte befindet sich seit dem ##.05.2020 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom selben Tage ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Der Zeuge C wurde zur Versorgung seiner Verletzungen dem Krankenhaus in R zugeführt. Die Sehnenverletzung an der rechten Hand wurde noch am ##.05.2020 operativ versorgt. Die durch die Schläge erlittenen Riss-/Quetschwunden am Kopf im Stirn- und Scheitelbereich wurden genäht. Der Geschädigte erlitt weder eine Schädelfraktur noch Blutungen im Schädelinneren, so dass zu keinem Zeitpunkt konkrete Lebensgefahr bestand. Allerdings waren die mit dem Beil geführten Schläge potentiell geeignet, Verletzungen zu verursachen, die eine akute Todesgefahr hätten begründen können. Der Geschädigte wurde bis zum ##.05.2020 zur Überwachung stationär aufgenommen. Er musste an der linken Hand eine Unterarmschiene tragen und durfte die Hand nicht belasten. Er war für ca. 5 Wochen krankgeschrieben. Aufgrund der Verletzungen insbesondere am Finger hatte er starken Wundschmerz, der die Einnahme von Schmerzmitteln erforderlich machte. Die Beweglichkeit des Fingers ist mittlerweile bis auf den Umstand, dass er den Ringfinger nicht ganz gerade strecken kann, im Wesentlichen wiederhergestellt. Auch die übrigen Verletzungen des Geschädigten sind zwischenzeitlich weitgehend folgenlos verheilt.
Die Angeklagte erlitt zwei kleine Schnittverletzungen am kleinen Finger sowie eine am Ringfinger der rechten Hand, wobei es sich diesbezüglich um Bagatellverletzungen handelte.
Im Nachgang wurde bei Räumung der Wohnung auf dem Spitzboden und in den Kellerräumen der Angeklagten noch Bestandsware der Fa. S gefunden: 3 Ergobags, ein Lego-City-Zug, ein Playmobilset, Steiff-Stofftiere sowie 2 Carrera-Bahnen, die teils seit 2019, teils bereits seit 2017 im Warenbestand fehlten. Die Angeklagte war damit einverstanden, dass diese Ware an die Fa. S zurückgelangte. In einem Schrank rechts hinter der Küchentür fand sich eine Liste pflanzlicher Giftstoffe mit Gewichtsangaben, die sichergestellt wurde.
III.
Die Feststellungen beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, soweit die Kammer dieser zu folgen vermochte. Im Übrigen beruhen sie auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Art und Umfang aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlich sind.
1.
Die Feststellungen zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen beruhen zunächst auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung, sowie den damit in Einklang stehenden Angaben, die sie gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Y, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie – Psychotherapie, Forensische Psychiatrie, im Rahmen der Explorationen gemacht hat und welche von diesem als Zeugen glaubhaft bekundet wurden. Die Angaben zum finanziellen Hintergrund wurden bestätigt und ergänzt durch die Vernehmung des Vaters der Angeklagten, des Zeugen A1, sowie die Vernehmung des Vermieters, des Zeugen L.
Dass die Angeklagte 2018 exmatrikuliert worden ist und selbst Studienbescheinigungen gefälscht hat, um ihren Werkstudierendenstatus bei der Fa. S aufrecht zu erhalten, hat sie am 5. Hauptverhandlungstag im Anschluss an die Vernehmung des Ermittlungsleiters EKHK X eingeräumt, nachdem sie sich bis dato mehrfach gegenteilig eingelassen hatte: Sie sei stets und auch im Tatzeitpunkt eingeschrieben gewesen und habe ihr Studium auch noch zu Ende bringen wollen.
Diesbezüglich hatten die Nachermittlungen des EKHK X, der als Zeuge vernommen wurde, und hiervon glaubhaft berichtete, allerdings nach Kontaktaufnahme mit dem Studierendensekretariat ergeben, dass die Angeklagte im Jahre 2018 exmatrikuliert worden war und dennoch in der Personalabteilung der Fa. S Studienbescheinigungen der Angeklagten vorlagen, die jünger waren. Diesen jüngeren Studienbescheinigungen, die von der Kammer in Augenschein genommen wurden, fehlte aber im Gegensatz zu den bis zum 31.08.2018 gültigen Studienbescheinigungen ein Verifikationscode. Auf Vorlage einer Kopie dieser jüngeren Studienbescheinigungen im Studierendensekretariat sei man dort aufgrund des fehlenden Codes zu dem Ergebnis gelangt, dass die abgebildeten Bescheinigungen unecht und nicht gültig seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Studienbescheinigungen Bl. 565 – 567 d.A. Bezug genommen. Der Zeuge X führte weiter aus, dass die Studienbescheinigungen, denen der Code fehlte, als Dateien auf dem Laptop der Angeklagten gespeichert und von dort ausgelesen werden konnten. Diese Angaben des Zeugen sind glaubhaft, sie bestätigen die späte Einlassung der Angeklagten, dass sie die Bescheinigungen gefälscht habe. Die Kammer geht davon aus, dass die Angeklagte mit ihrer letztgültigen Einlassung, dass sie die Studienbescheinigungen doch gefälscht hat, auch nicht mehr ihre bis dahin getätigte Einlassung aufrecht erhalten wollte, dass sie nicht gewusst habe, dass sie exmatrikuliert sei, weil sie ja regelmäßig ihre Studiengebühren bezahlt und ihren Studienabschluss weiterverfolgt habe. Andernfalls ist die Kammer aber auch davon überzeugt, dass eine derartige Einlassung widersprüchlich und unplausibel, sowie durch das Beweisergebnis im Übrigen widerlegt wäre. Es ist offenkundig, dass es keinen vernünftigen anderweitigen Anlass dafür gab, sich die Mühe zu machen und Studienbescheinigungen zu fälschen, um diese dann bei ihrer Arbeitgeberin vorzulegen, es sei denn sie wusste, dass sie nicht mehr eingeschrieben war. Denn viel näher hätte sonst gelegen, sich die echten Studienbescheinigungen vom Studierendensekretariat zu besorgen bzw. zuschicken zu lassen. Daraus, dass sie dies nicht tat, zieht die Kammer den einzig nahe liegenden Schluss, nämlich dass sie einen Studienabschluss gar nicht mehr verfolgte, von der Exmatrikulation wusste und deshalb die Nachweise, die sie zur Aufrechterhaltung ihres Werkstudierendenstatus benötigte, fälschte.
2.
Die Feststellungen zu der Vorstrafenfreiheit der Angeklagten ergeben sich aus dem Bundeszentralregisterauszug vom 20.07.2020, der in der Hauptverhandlung verlesen wurde.
3.
Die Feststellungen zum Tatvorgeschehen beruhen auf den Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung, soweit die Kammer ihnen zu folgen vermochte. Sie werden ergänzt und belegt durch das Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen, soweit sie mit den Feststellungen übereinstimmen.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagte sich in einer in finanzieller Hinsicht desolaten Lage befand, dies aber niemandem – insbesondere nicht ihren Vertrauenspersonen gegenüber – preisgab.
Die Angeklagte hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, dass sie mit ihrer finanziellen Lage überfordert gewesen sei und diese Problematik vor sich hergeschoben bzw. verdrängt habe. Sie bezeichnete sich selbst als „Verdrängungskünstlerin“. Ihr sei klar gewesen, dass „das mit dem Geld ein bisschen knapp“ war, wenn man bedenke, dass sie über EUR 800,- monatliche Fixkosten, bei Eingängen von maximal EUR 1.000,- monatlich gehabt habe. Ihr sei auch bewusst gewesen, dass versucht worden war, ihr S-Gehalt zu pfänden, was aber daran scheiterte, dass ihre Einkünfte den pfändungsfreien Bereich nicht überschritten. Briefe und Rechnungen habe sie zum Teil ungeöffnet in ihrem Schrank verstaut. In ihrer Familie sei das allerdings kein Thema gewesen. Ihre Mutter habe sie im Hinblick auf die ausgebliebene Mietzinszahlung aus Dezember 2019 dahingehend beruhigt, dass dies ein einmaliges Problem gewesen sei. Um einen Mitmieter habe sie sich nach Auszug ihrer Cousine nicht wirklich gekümmert, jedenfalls nie ein Inserat geschaltet. Es sei zwar 1-2 Mal jemand dagewesen, aber sie habe da hohe Ansprüche gehabt.
Diese Angaben gehen überein mit der Schilderung des Zeugen A1, der glaubhaft angibt, über die finanzielle Situation seiner Tochter nicht genau im Bilde gewesen zu sein, da sie Fragen oder Gespräche dazu immer abgeblockt hätte. Von Engpässen bei der Mietzinszahlung Ende Dezember 2019 habe er erst im Nachgang von seiner Frau erfahren. Aus seiner Sicht sei seine Tochter zufrieden gewesen. Er habe immer signalisiert, dass die Kinder sich bei finanziellen Engpässen bei ihm melden könnten.
Tatsächlich hatte die Angeklagte – wie sie selbst einräumt – allein bei der Krankenkasse Schulden in Höhe von etwa EUR 10.500,-, die dadurch zustande kamen, dass die Angeklagte auf Anforderungen der Barmer keine Gehaltsbescheinigung mehr eingereicht hatte und dadurch in die höchste Beitragsstufe einsortiert worden war. Sie hatte maximal EUR 200,- monatlich für die Lebenshaltung zur Verfügung, was offenkundig nicht auskömmlich war, so dass sie Schulden machen musste. Dies führte dazu, dass sie bereits kleinere Rechnungen, die außerplanmäßig anfielen, wie z.B. Zahnarztrechnungen, nicht mehr bezahlen konnte.
Aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Unterlagen, i.e. dem Schreiben der Gerichtsvollzieherin H und dem Haftbefehl des AG Münster ergab es sich, dass die Angeklagte auch die Vermögensauskunft nicht bereit war abzugeben und auf die Schreiben dort ebenfalls nicht reagiert hatte.
Der Zeuge L bestätigte glaubhaft, dass sich im Briefkasten der Angeklagten im Mehrfamilienhaus die Post angehäuft hätte und sich darunter offensichtlich Mahnungen und Rechnungen befanden. Dass ihr der Strom 2018 abgestellt worden sei – woran sich auch in Einklang dazu der Vermieter L im Rahmen seiner Vernehmung vor der Kammer glaubhaft erinnern konnte und wie die Angeklagte einräumte – habe sie realisiert und daraufhin auch die offenen Beträge nachgezahlt, woraufhin der Strom auch wieder angestellt worden sei.
4.
Soweit die Feststellungen zur Vorgeschichte von der Einlassung der Angeklagten abweichen, hält die Kammer diese durch das Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen für widerlegt.
a.
Zur Vorgeschichte im Übrigen hat sich die Angeklagte wie folgt (im Wesentlichen) abweichend von den Feststellungen eingelassen:
Sie habe keine Ware der Fa. S unrechtmäßig entwendet oder unterschlagen. Der Lagerleiter Herr C habe ihr immer wieder Sachen geschenkt oder an sie verkauft. Gekauft habe sie nichts für sich, sondern für ihre Schwester. Die habe sich die Dinge angeschaut, und was sie nicht für sich habe behalten wollen bei eBay zum Verkauf angeboten. An den Verkaufserlösen sei sie – die Angeklagte – nicht beteiligt gewesen. Dabei habe es sich z.B. um Deko-Ware, aber auch um Ware aus Werbeaktionen gehandelt. Zu Strumpfhosen, die sie sicherlich mehrere Male mitgenommen habe, habe ihr Herr C gesagt, die könne sie einfach mitnehmen. Die Gegenstände, die bei ihrer Schwester gefunden wurden, seien alles Waren der Fa. S gewesen. Diese Artikel habe sie wenige Tage zuvor noch mit Herrn C zusammen, der damit einverstanden war, in eine große Kiste gepackt und dann später mit dem Auto abgeholt, als zufällig niemand mehr im Lager war, weil sie ursprünglich mit dem Fahrrad dagewesen sei. Die Ware habe sicherlich einen Wert von ein paar Hundert Euro gehabt. Hinsichtlich der Playmobil-Spielwaren sei angedacht gewesen, Herrn C dafür EUR 350,- zu geben. Dieser Gedanke sei aber erst nach der Durchsuchung bei ihrer Schwester aufgekommen. Die petit-bateau-Schlafanzüge seien ausgesondert gewesen, weil sie Löcher hatten. Generell habe sich Herr C im Laufe der Zeit immer großzügiger gezeigt. Wenn sie etwas brauche – wobei damit ihre Nichten gemeint gewesen seien, von denen der Geschädigte gewusst habe – habe sie ihm einfach Bescheid sagen sollen. Sie habe selbst auch Ware, die ihre Schwester nicht benötigte, über eBay verkauft, für vielleicht maximal EUR 300,-. Zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten seien die Verkäufe weder gedacht noch erforderlich und ausreichend gewesen. Die später in ihrer Wohnung gefundenen EUR 1.000,- seien Ersparnisse gewesen, die sich aus Geldgeschenken zu Weihnachten und zu Geburtstagen zusammensetzten. Die 3 Tornister, die in der K-Straße # auf dem Dachboden gefunden wurden, von denen jeder ungefähr EUR 200,- koste, seien einst mit einer Mehrlieferung von Rucksäcken aufgetaucht. Da habe ihr Herr C gesagt, die könne sie mitnehmen. Gleiches gelte für den dort aufgefundenen Lego-City Zug, der etwa EUR 150,- wert gewesen sei. Ebenso habe Herr C mit den Carrerabahnen, die bei ihr nachträglich gefunden worden waren, verfahren, von denen sie wisse, dass diese mehrere Hundert Euro wert seien. Warum Herr C ihr gegenüber so vorgegangen sei, könne sie sich nur damit erklären, dass Herr C zu ihr besonders großzügig habe sein wollen, da man so lange zusammen gearbeitet habe oder er sich dann in seiner Rolle als Chef des Lagers besonders bestätigt gefühlt habe. Herr C sei allerdings auch anderen Mitarbeiter*innen gegenüber so verfahren. Sei vermute auch, dass bei Verkäufen an andere Mitarbeiter*innen, Herr C das eingenommene Geld nicht immer der Lagerkasse zugeführt habe, da sie beobachtet habe, wie er das Geld in sein privates Portemonnaie steckte. Was die Artikel aus der „Y“-Box betreffe, habe Herr C gesagt, davon könne sie so viel nehmen, wie sie brauche.
Bei der Durchsuchung habe sie F nur als Verantwortliche für die Marketingaktion benannt, nicht aber als Dekorateurin bezeichnet. Sie habe auch nicht erwähnt, dass diese ihr die Mitnahme von Ware erlaubt habe. Dass KHK M notiert habe, sie habe gesagt, Frau F habe ihr erlaubt, die Ware mitzunehmen, sei wohl ein Missverständnis gewesen. Herrn C habe sie da zwar nicht erwähnt, hätte sie aber machen können.
Nach der Durchsuchung habe sie mit Herrn C und Frau U telefoniert und dabei auch gegenüber Frau U ganz allgemein davon gesprochen, dass sie die bei eBay aufgetauchte Ware im Einverständnis mit Herrn C mitgenommen habe.
Herr C sei danach auf sie zugekommen und habe gesagt, dass es sich am besten gegenüber der Geschäftsleitung vertreten lasse, wenn sie die Ware bezahle, woraufhin sie auch gemeinsam mit ihrer Schwester eine Liste erstellt habe. Zu einer Zahlung auf die Ware sei es aber nie gekommen, weil sie darauf gewartet habe, dass Herr C noch einmal auf sie zukomme. Als die Vorladungen zur Beschuldigtenvernehmung bei ihr und ihrer Schwester aufgetaucht seien, sei sie nochmal zu Herrn C gegangen und habe ihm gesagt, dass etwas passieren müsse. Ihr Schwager habe dann die Idee gehabt, eine Stellungnahme zu verfassen. Nach Feierabend habe sie sich dann zusammen mit Herrn C, der ihr habe helfen wollen, im Lagerbüro hingesetzt und man habe darüber gesprochen, was man inhaltlich in der Stellungnahme anführe. Herr C habe sie gebeten, das auszuformulieren. Die Stellungnahme direkt am Computer im Lagerbüro fertigzustellen, sei keine Option gewesen. Sie habe sie dann zuhause an ihrem Computer geschrieben und danach Herrn C vorgelegt, der noch ein paar Korrekturen vorgenommen habe. Dann habe sie erneut zuhause die Korrekturen eingepflegt. Danach habe sie es 2-fach ausgedruckt. Das könnte am 13.12.2019 gewesen sein. Mit einem Exemplar sei sie dann zu Herrn C, der ihr kurze Zeit später einen verschlossenen Briefumschlag gegeben habe, von dem sie davon ausgegangen sei, dass er die unterschriebene Stellungnahme enthalte. Diesen habe sie dann ausreichend frankiert und ohne ihn zu öffnen an den zuständigen Ermittlungsleiter, KHK Z, geschickt. Dann seien Monate vergangen, bis dem Verteidiger ihrer Schwester Ende März/Anfang April 2020 aufgefallen sei, dass die Stellungnahme gar nicht zur Akte gelangt war. Da habe sie Herrn C Anfang April 2020 gleich nochmal gebeten, die Stellungnahme erneut persönlich zu unterschreiben, damit der Anwalt ihrer Schwester diese noch einmal einreichen könne. Herr C habe dann noch einmal zwei von ihr ausgedruckte Exemplare unterschrieben, wobei sie bei der Unterzeichnung nicht persönlich anwesend gewesen sei. Die beiden Exemplare hätte sie von Herrn C gefaltet in einem offenen Umschlag zurückerlangt, sie haben dann überprüft, ob die Unterschriften darauf sind, was der Fall war, und die unterschriebenen Exemplare dann an ihre Schwester weitergeleitet.
Bei ihrer Freistellung – insoweit geht die Einlassung konform mit den Feststellungen – sei sie mit dem Auftauchen der Stellungnahme oder einem Fälschungsvorwurf nicht konfrontiert worden, sondern ihr sei lediglich gesagt worden, dass es aus dem Ermittlungsverfahren neue Erkenntnisse gebe. Dass Herr C bei der Polizei gewesen sei, habe sie erst nachträglich erfahren, an die Stellungnahme habe sie in der Situation ebenso wenig gedacht, wie daran, dass Herr C möglicherweise nicht mehr zu der Erklärung stehen würde. Dass sie Herrn C in der Situation auch nicht gegenüber der Geschäftsleitung erwähnt habe, sei zwar richtig, sie habe ihm aber Gelegenheit geben wollen, das selbst klar zu stellen. Versehentlich habe sie wohl den falschen Lagerschlüssel, nämlich den Schlüssel zum ehemaligen Lager in der Q-Straße, abgegeben.
b.
Die Angaben der Angeklagten zum Tatvorgeschehen hält die Kammer nach dem Beweisergebnis im Übrigen, insbesondere unter Berücksichtigung der glaubhaften Angaben des Zeugen C, für widerlegt. Die Kammer ist insbesondere davon überzeugt, dass sich die Angeklagte bewusst und willentlich Waren, die im Eigentum der Fa. S standen, ohne das Wissen und die Zustimmung des Zeugen C – mit Ausnahme der Söckchen aus der „Y“-Box – aus dem Lager, zu dem sie uneingeschränkt Zutritt hatte, mitgenommen und sich damit rechtswidrig zugeignet hat.
(1)
Der Zeuge C hat geschildert, dass sein Verhältnis zu der Angeklagten rein kollegialer Natur gewesen sei. Sie sei eine gute und fleißige Mitarbeiterin gewesen. Er habe auch die Familie und insbesondere die Mutter der Angeklagten als ehemalige Mitarbeiterin gekannt. Diese habe ein Alkoholproblem mit daraus resultierenden gesundheitlichen Schäden gehabt. Er sei nur einmal im Jahre 2009 bei der Familie zu Hause gewesen und habe geholfen, eine Terrassenüberdachung zu bauen. In der Mietwohnung der Angeklagten sei er vor dem tatgegenständlichen Ereignis nie gewesen.
Bei der Fa. S sei im Hinblick auf die Ware üblicherweise – und so auch von ihm – zwischen Bestandsware, die von den Mitarbeitern nur über Personalkäufe zu erwerben gewesen sei, und abgeschriebener Ware unterschieden worden. Letztgenannte Lagerware sei von ihm im Rahmen eines offiziellen Lagerverkaufes jährlich veräußert worden. Man habe Lagerposten auch außerhalb der Reihe von ihm käuflich erwerben können, hätte ihn dann aber fragen müssen. Den Preis habe er in eigener Regie im niederschwelligen Bereich festgesetzt und die Erlöse aus den Lagerverkäufen der Fa. S zugeführt. Ihm sei es zwar darum gegangen, möglichst Platz im Lager zu schaffen. Regelmäßig Ware verschenkt habe er aber dennoch nicht. Wenn überhaupt seien mal Sonderposten verschenkt worden. Weil ihre Schwester Kinder habe, wovon er gewusst habe, habe er der Angeklagten ausschließlich erlaubt, Söckchen aus dem Marketingprojekt der „Y“- Boxen, die für schwangere Kundinnen gedacht gewesen seien, mitzunehmen, dabei habe er allerdings an 5 Paar Söckchen gedacht, nicht aber an Dutzende, wie sie dann bei eBay auftauchten. Er habe der Angeklagten da blind vertraut, dass sich die Mitnahme dieses Sonderpostens in einem moderaten Umfang bewege. Daher habe er auch nicht genau gesagt, wieviel Söckchen sie mitnehmen könne. Wenn er in diesem Zusammenhang zu der Angeklagten gesagt habe, „nimm das mit“, wie die Angeklagte dies behauptet habe, habe sich das im Übrigen ausschließlich auf die Söckchen bezogen. Bestandware sei „tabu“ gewesen. Im Übrigen habe er Geschenke nur zu besonderen Anlässen, wie Geburtstagen oder Abschieden gemacht. Dass Mitarbeiter mal nach dem Erwerb von Lagerware fragten, sei insgesamt selten vorgekommen. Aus seiner Erinnerung habe die Angeklagte ihn nie gefragt, ob sie Sachen kaufen könne. Playmobil, Ranzen, Lego oder ähnliches hätte er niemals einfach so verschenkt. Ware, die infolge von Zuviel-Lieferungen der Händler vorhanden gewesen sei, sei, da ja prinzipiell in Ordnung, in den Verkauf gegangen und sicher nicht von ihm verschenkt worden. Dass die Angeklagte Geldnöte gehabt habe, habe er nicht gewusst.
Im Dezember 2019 habe er der Angeklagten gesagt, dass die Sache für ihn erledigt sei, nachdem es keine Ergebnisse zu dem Ermittlungsverfahren gegeben hatte. Dass die Angeklagte als Beschuldigte vorgeladen wurde, habe er nicht gewusst und habe auch mit seiner Erklärung, dass die Sache für ihn erledigt gewesen sei, nichts zu tun gehabt. Sie habe ihn auch nie um Hilfe in dem Ermittlungsverfahren gebeten. So habe er nie etwas formulieren sollen oder mit ihr gemeinsam formuliert und hätte auch eine solche schriftliche Stellungnahme nie abgegeben. Einen Computer hätte er in seinem Büro gehabt. Dass eine angeblich von ihm stammende schriftliche Stellungnahme existiere, habe er erstmals in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung bei der Polizei am 27.04.2020 erfahren. Er habe auch nie eine derartige Stellungnahme unterschrieben. Die Unterschrift auf der Stellungnahme sei nicht seine, sie weiche von seiner eigentlichen Unterschrift vielmehr deutlich ab.
(2)
Die Aussage des Zeugen C hält die Kammer für glaubhaft und belastbar.
(a)
Der Zeuge hat die Vorkommnisse im Tatvorfeld ohne Tendenz, die Angeklagte in ein schlechtes Licht zu rücken oder übermäßig zu belasten, geschildert. So hat er beispielsweise den Arbeitseifer der Angeklagten und ihre Auffassungsgabe im Rahmen ihrer Tätigkeit bei S positiv hervorgehoben und auch nicht in Abrede gestellt, dass er sich – was die Sonderposten betrifft – möglicherweise missverständlich geäußert haben könnte, jedenfalls die Mitnahme von Söckchen erlaubt habe. Die Aussage des Zeugen ist an dieser Stelle differenziert und enthält auch für den Zeugen Negatives. So hat er nicht verschwiegen, dass er hinsichtlich des Umgangs mit der Ware aus den „Y“-Boxen auch von der Geschäftsleistung im Nachhinein „gerüffelt“ wurde.
Die Aussage des Zeugen C ist auch deshalb glaubhaft, weil überhaupt nicht erkennbar ist, aus welcher Veranlassung er der Angeklagten Ware im Eigentum der Fa. S in einem insgesamt mehr als 3-stelligen Wertbereich einfach hätte schenken sollen. Die Einlassung der Angeklagten dazu, wieso der Zeuge ihr Ware von hohem Wert ohne eigene finanzielle Beteiligung und ohne Not einfach hätte mitgeben und dabei seinen Job hätte riskieren sollen, blieb an dieser Stelle auch im Vagen. Ein besonderes Näheverhältnis, etwa im Sinne einer über ein kollegiales Arbeitsverhältnis hinausgehenden Verbindung, die als mögliche Erklärung in Betracht zu ziehen wäre, hat die Angeklagte nicht behauptet und hat auch der Zeuge verneint. Die Angeklagte hingegen hatte aufgrund ihrer finanziellen Lage ein deutliches Motiv, Ware zu unterschlagen und gewinnbringend zu veräußern, wobei sie das Veräußern von Firmenware im weit fortgeschrittenen Verfahrensfortgang und auf Vorhalt der Ermittlungsergebnisse in begrenztem Umfang einräumte. Sie hatte aufgrund ihrer Schlüsselgewalt auch die Gelegenheit und Möglichkeit, unbemerkt Ware dem Lagerbestand zu entnehmen und konnte dies zum Teil durch ihre Kenntnisse vom Warenwirtschaftssystem auch gezielt veschleiern, wovon sie zum Teil Gebrauch machte. Die Kammer hält ihre Einlassung daher an dieser Stelle für eine Schutzbehauptung.
(b)
Der Zeuge C ist mit der Ware der Fa. S, die er zu verwalten hatte, zur Überzeugung der Kammer im Wesentlichen verantwortungsbewusst und firmenloyal umgegangen.
Keine der vernommenen Mitarbeiter*innen konnte im Rahmen seiner/ihrer Zeugenaussage bestätigen, dass Herr C über das einzuhaltende Maß großzügig mit der Ware der Fa. S verfuhr oder sie einfach verschenkte. Ferner hatte keiner der Zeugen gesehen oder gehört, dass der Zeuge C Verkaufserlöse für sich vereinnahmt hätte. So schilderte die Zeugin P, dass der Zeuge C mal erlaubt habe, ein einzelnes Teil mitzunehmen, so etwa ein Kochbuch aus der „Y“-Box, weil davon zu viele darin gewesen seien. Die Zeugin G habe in den 1,5 Jahren ihrer Tätigkeit im Lager der Fa. S einmal eine Glasbonbondose geschenkt bekommen, „die sonst in den Müll gewandert wäre“ und die Zeugin H habe einmal eine ausrangierte Kleiderstange geschenkt bekommen, die ebenfalls auf den Müll sollte. Die Zeugen H, P und G wussten um die Möglichkeit der Personalkäufe. Dass ihnen gegenüber durch Herrn C geäußert worden sei, sie könnten sich großzügig etwas mitnehmen, konnte keine der Zeuginnen bestätigen und auch nicht, dass die Angeklagte diesbezüglich besondere Rechte gehabt hätte. Die Zeugin H hat in Übereinstimmung zur Aussage des Zeugen C geschildert, dass man über Herrn C auch unterjährig Lagerware habe erwerben können, wenn man ihm ein Interesse daran mitgeteilt habe, dass dies aber auch der zu gehende Weg gewesen sei. In Einklang dazu äußerten sich der Zeuge K und die Zeugin N, Deko- und Lagerware sei nicht verschenkt, sondern verkauft worden, im Übrigen habe man Herrn C fragen können, wenn man etwas käuflich erwerben wollte. Sonst habe man aber nur mit Personalrabatt im Ladengeschäft einkaufen können. Dass der Zeuge C bei irgendeiner Gelegenheit mal „in die eigene Tasche gewirtschaftet“ habe, hätten sie nicht gesehen. Die Zeugin N habe einmal eine Tasche und einmal Kinosessel aus der Dekoration käuflich über Herrn C erworben und ihm das Geld dafür gegeben, nachdem er ihr einen Preis dafür genannt hatte. Geschenkt bekommen habe man höchstens etwas, das sonst entsorgt worden wäre, so zum Beispiel einzelne Weihnachtskugeln aus einem Set mit ansonsten kaputten Kugeln. Die Zeugin N habe damals einmal einen kleinen Steiff-Teddy für ihre damals noch ungeborene Tochter erhalten.
(c)
Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Zeuge C die Mitnahme der Waren, wie sie bei eBay später durch die Schwester zum Verkauf angeboten wurden, der Angeklagten nicht gestattet hatte.
Wenn er mit der Mitnahme einverstanden gewesen wäre, so wäre es schon nicht nachvollziehbar, wieso die Angeklagte nicht sofort bei der Durchsuchung bei ihrer Schwester, der sie zufällig beiwohnte, auf den Zeugen C verwies und stattdessen die Zeugin F als diejenige benannte, die ihr die Warenmitnahme gestattet gehabt habe.
Insofern hat der Zeuge KHK M zur Überzeugung der Kammer glaubhaft ausgesagt, dass man bei der Durchsuchung in großem Umfang verdächtige Ware gefunden und sichergestellt habe, deren Erwerb die Schwester der Angeklagten, vor Ort nicht habe belegen können. Der Polizeikombi sei beim Abtransport der sichergestellten Ware voll gewesen. Wegen der Einzelheiten der Warenart und -menge wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die bei der Durchsuchung angefertigten Lichtbilder, Bl. 49-62 sowie 66-80 der Beiakte: Staatsanwaltschaft Münster Aktenzeichen entfernt verwiesen. Die Angeklagte habe ihm gegenüber erklärt, sie habe die Gegenstände nach Rücksprache mit der Dekorateurin F bei der Fa. S mitnehmen und für sich nutzen dürfen.
Insofern vermochte die Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht plausibel zu erklären, wieso sie an dieser Stelle nicht auf Herrn C als denjenigen verwies, der ihr die Mitnahme der Ware erlaubt haben soll, wodurch sie sich leicht hätte entlasten können. Dass der Zeuge die Angeklagte falsch verstanden haben und es sich um ein Missverständnis gehandelt haben könnte, hält die Kammer für ausgeschlossen. Der Zeuge KHK M hat glaubhaft ausgesagt, dass er sich am 10.10.2019 einen Aktenvermerk zu der Stellungnahme der Angeklagten angefertigt habe. Den Namen F, den der Zeuge aufgrund der Angaben der Angeklagten vermerkt hatte, habe er – so der Zeuge – vorher nie gehört gehabt. Dass Frau F tatsächlich aktuelle Mitarbeiterin bei der Fa. S ist, ergab sich der Vollständigkeit halber aus den Vernehmungen der Zeugen U und D.
Insoweit hat die Kammer auch in Betracht gezogen, dass die Angeklagte Skrupel gehabt haben könnte, den Zeugen C als verantwortlich dafür zu benennen, ihr die Mitnahme der Gegenstände genehmigt zu haben, auch wenn sich die Angeklagte an dieser Stelle darauf gar nicht berufen hat. Eine solche Motivation der Angeklagten scheidet als mögliche Erklärung aber schon deshalb aus, weil die Angeklagte hierdurch, sozusagen im gleichen Atemzug eine andere aktuelle Mitarbeiterin verantwortlich gemacht hätte. Warum sie dies ggf. wieder in Entlastung des Zeugen C getan haben sollte, obwohl sie nach eigenen wie nach den Angaben des Zeugen C auch zu diesem kein besonderes Näheverhältnis unterhielt, ist nicht nachvollziehbar.
Die Kammer gelangt aufgrund der Beweislage vielmehr zu dem Schluss, dass die Angeklagte durch die Durchsuchung bei ihrer Schwester überrascht wurde und daher unvorbereitet und ohne vorher zurecht gelegte Verteidigungsstrategie die Verantwortung abschieben musste, wollte sie den Status der Legitimität gegenüber ihrer Schwester und den Ermittlungsbehörden aufrecht erhalten. Ohne genauer darüber nachgedacht zu haben, ob die Zeugin F möglicherweise überhaupt nicht die Kompetenzen gehabt hätte, über den Verbleib der bei der Durchsuchung aufgefundenen Ware zu entscheiden, gab die auf diese Situation unvorbereitete Angeklagte deren Namen an. Erst später schwenkte sie dann auf den Zeugen C um, der als Lagerleiter besser geeignet schien für die Behauptung, die Erlaubnis zur Mitnahme der Waren erteilt zu haben. Die Angeklagte hat sich auch im weiteren Verlauf nicht mehr auf die Zeugin F als diejenige, die ihr die Warenmitnahme gestattet habe, berufen.
Auch im weiteren Verlauf beim Telefonat mit Frau U im Anschluss an die Durchsuchung und insbesondere im Rahmen des Freistellungsgespräches in Anwesenheit der Geschäftsleitung und des Zeugen C am 28.04.2020 hätte die Angeklagte ohne weiteres auf den Geschädigten verweisen können, um sich zu erklären und sich zu entlasten. Der Zeuge C hatte – ihre Angaben als wahr unterstellt – am 28.04.2020 ja mittlerweile eine schriftliche Stellungnahme den Ermittlungsbehörden gegenüber abgegeben, so dass sie sich auch nicht mehr ihm gegenüber zur Rücksichtnahme verpflichtet fühlen musste. Davon abgesehen ging es in der Situation ja vor allem um ihren Arbeitsplatz bei der Fa. S. Soweit sich die Angeklagte dahingehend einließ, dass sie zumindest in dem Telefonat mit der Zeugin U, wenn auch allgemein gehalten, darauf hingewiesen habe, dass sie Ware nur im Einverständnis und mit Genehmigung von Herrn C mitgenommen habe, würde dies eher nahelegen – diese Angaben als wahr unterstellt – dass die Angeklagte auch keine Hemmungen hatte, Herrn C als den aus ihrer Sicht Verantwortlichen gegenüber der Geschäftsleitung zu benennen. Es wäre dann aber wiederum nicht nachvollziehbar, wieso sie eine Genehmigung der Mitnahme von Waren durch Herrn C nicht in dessen Beisein erwähnte, als sich bei dem Gespräch vom 28.04.2020 nun offensichtlich arbeitsrechtliche Konsequenzen für sie ergaben. Davon, dass die Angeklagte im Zuge ihrer Freistellung um den Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren aus Oktober informiert war und diesen Zusammenhang auch erkannte, ist die Kammer im Übrigen durch die glaubhaften – insofern mit der Einlassung übereinstimmenden – Bekundungen der Zeugen U, D und C zum mitgeteilten Informationsstand bei der Freistellung überzeugt. Tatsächlich geht die Kammer allerdings davon aus, dass die Angeklagte auch gegenüber Frau U den Zeugen C nicht als Verantwortlichen benannt hat. Denn die Zeugin U hatte – insofern glaubhaft – den Inhalt des Telefonates nach der Durchsuchung anders in Erinnerung und spricht in diesem Kontext von einer typischen „A-Kommunikation“, was sie dahingehend erläutert hat, dass man inhaltlich nicht mehr erfuhr, als dass alles gut sei. Dieses für die Angeklagte aus Sicht der Zeugin U als typisch geschilderte Verhalten, habe sie auch betreffend des Telefonats nach der Durchsuchung in Erinnerung. Die Angeklagte habe den Zeugen C in diesem Rahmen keinesfalls erwähnt, sondern lediglich „kryptisch“ geäußert, dass sie „da nichts zu sagen“ könne. Ein ähnlich gelagertes Verhalten schilderte in Einklang dazu auch der Zeuge D als Reaktion der Angeklagten auf die Freistellung. Sie habe einsilbig reagiert und immer nur gesagt, dass sie „da nichts zu sagen kann“. Die Angaben der Zeugin U wirkten daher auf die Kammer erlebnisbasiert und glaubhaft. Sie stehen wiederum in Einklang mit den Angaben des Zeugen C, der ein kongruentes Verhalten der Angeklagten im Telefonat mit ihm schilderte. Er habe sie nach der Durchsuchung bei ihrer Schwester am Telefon direkt gefragt, ob sie die Sachen mitgenommen habe, woraufhin sie – damit konfrontiert – nichts zu erwidern gehabt habe.
(d)
Die Kammer glaubt dem Zeugen C auch, soweit er ausgesagt hat, er habe weder eine schriftliche Stellungnahme abgegeben noch habe es eine Absprache gegeben, dass er eine solche abgeben solle. Um Hilfe im Ermittlungsverfahren sei er von der Angeklagten nie gebeten worden.
(aa)
Zunächst wirkt die von der Angeklagten geschilderte Vorgehensweise im Hinblick auf das Verfassen der Stellungnahme konstruiert und lebensfremd.
Wenn der Zeuge C nach außen hin – zumindest gegenüber den Ermittlungsbehörden – zu einer von ihm erteilten Genehmigung der Warenmitnahme hätten stehen wollen, hätte es doch nahegelegen, dies unmittelbar gegenüber der Geschäftsleitung im persönlichen Gespräch, das dem Anlass wesentlich gerechter hätte werden können und mehr Möglichkeiten geboten hätte, sich zu rechtfertigen, offenzulegen oder zumindest zur Polizei zu gehen. Es lag ja nahe, dass die Polizei zu der schriftlichen Stellungnahme Nachfragen stellen würde. Wenn die Angeklagte hingegen dem Zeugen C nicht mehr vertraute, hätte sie auch mit ihm gemeinsam zur Polizei gehen können, denn sie hatte ja insofern vermeintlich nichts zu verlieren. Ferner wirkt auch die Schilderung der Angeklagten zur Vorgehensweise, ein letzten Endes knapp einseitiges Schreiben zuerst gemeinsam im Büro des Zeugen C vorzuformulieren, ohne es dann auch dort bereits am Computer zu schreiben, es dann aber auf dem eigenen Computer zuhause zu tippen, um es dann am nächsten Tag noch einmal von dem Zeugen C in dessen Büro korrigieren zu lassen, an die Ergebnisse der Ermittlungen angepasst, kompliziert, unpraktisch und daher konstruiert. Bei der Sichtung des Laptops im Rahmen der Ermittlungen, der sich in der Wohnung der Angeklagten fand, hatte sich eine inhaltlich übereinstimmende Stellungnahme als Word-Dokument mit dem Erstellungsdatum 13.12.2019 sichtbar machen lassen, wie der Ermittlungsleiter EKHK X der Kammer glaubhaft vermitteln konnte. Auch die Übergabe in einem geschlossenen Umschlag im Dezember und in einem offenen Umschlag im April wirkt konstruiert und nicht plausibel. Wieso im Übrigen die Stellungnahme aus Dezember 2019 nicht im normalen Postlauf zur Polizeidienststelle gelangt sein soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ferner erschließt sich nicht, wieso in dem Schreiben von einer Zahlung von EUR 373,- die Rede ist, wenn diese Zahlung – so auch nach der Einlassung der Angeklagten – gar nicht geflossen war. Der Zeuge C hätte keinen Grund dazu gehabt, im Rahmen seiner Zeugenaussage für ihn erkennbar falsche Angaben zu machen, wenn er mit der Stellungnahme tatsächlich hätte „reinen Tisch“ machen und der Angeklagten helfen wollen. Des Weiteren widerspricht der Behauptung der Angeklagten, der Zeuge C habe für die Stellungnahme verantwortlich gezeichnet und der Angeklagten damit helfen wollen, dass sich der Zeuge von deren Urheberschaft gegenüber den Polizeibehörden schon wenige Tage nach der vermeintlichen Zweitausfertigung der Stellungnahme und Übergabe an die Angeklagte vehement und unmittelbar distanzierte, obwohl – die Einlassung als wahr unterstellt – die Stellungnahme mit seiner Unterschrift darunter bereits offiziell gemacht worden war.
(bb)
Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der von der Kammer hinzugezogenen Schriftsachverständige J zu dem Ergebnis gelangt ist, die Unterschrift unter dem Text der maschinenschriftlichen Stellungnahme stamme „wahrscheinlich“ von dem Zeugen C. Die Kammer hält dieses Ergebnis vereinbar mit der von ihr getroffenen Feststellung, dass die Angeklagte die Unterschriften des Herrn C unter der Stellungnahme gefälscht hat.
Nach dem Ergebnis des Gutachtens des von der IHK NRW öffentlich für das Sachgebiet Handschriftuntersuchung bestellten und vereidigten Sachverständigen J habe die schriftvergleichende Analyse ergeben, dass die fragliche Unterschrift signifikant von der üblichen, eher abstrakten Zeichnungsweise des Herrn C abweiche. Die einzelnen Buchstaben des Namenszuges „C“ unter der Stellungnahme stimmten aber weitgehend mit den entsprechenden Buchstaben in der Textschrift des Herrn C überein. Die einzige im Original vorliegende Unterschrift unter der Stellungnahme sei eine mit Faserschreiber gefertigte Schreibleistung, die zügig und sicher gefertigt worden sei und keine Manipulationsspuren, etwa Vorzeichnungsspuren oder Doppelbeschriftungen aufweise. Im Ergebnis unterstützen die Befunde die Urheberhypothese stärker als die Nachahmungshypothese, so dass aus sachverständiger Sicht die Unterschrift unter der Stellungnahme wahrscheinlich von dem C stamme. Die Irrtumswahrscheinlichkeit liege aber auch sehr hoch und es könne sich auch um eine gute Fälschung handeln. Insofern hat der Gutachter erläutert, dass die von ihm angesetzte Wahrscheinlichkeitsstufe von den 5 im Rahmen des Gutachtens angesetzten Stufen
non liquet
wahrscheinlich
mit hoher Wahrscheinlichkeit
mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
direkt über dem non liquet rangiere und damit nicht besonders hoch sei. Die Kammer konnte den Erläuterungen des Gutachters folgen und sie nachvollziehen. Dennoch ist die Kammer davon überzeugt, dass der Geschädigte C die Stellungnahme nicht unterschrieben hat, sondern die Unterschrift von der Angeklagten gefälscht wurde.
Zunächst spricht gegen die Echtheit der Unterschrift, dass der Geschädigte C aus den oben schon genannten Gründen glaubhaft in Abrede gestellt hat, eine solche Stellungnahme (mit) verfasst oder unterschrieben zu haben. Ferner weisen die unter der Stellungnahme gefertigten Namenszüge keine Ähnlichkeit zu seiner sonstigen abstrakten Zeichnungsweise auf. Es gibt auch keinen aus Sicht der Kammer vernünftigen Grund, warum der Zeuge C seinen Namen unter die Stellungnahme nicht wie sonst üblich gezeichnet haben sollte, sondern in seiner Textschrift geschrieben haben soll. Der Versuch einer Verschleierung seiner Urheberschaft, die einen Grund darstellen könnte, machte keinen Sinn, da die Stellungnahme gegenüber einer Ermittlungsbehörde nach der Einlassung der Angeklagten ja gerade der Aufklärung dienen sollte und diesen Zwecke nur erfüllt hätte, wenn Herr C auch als Zeuge greifbar und zur Verfügung gestanden hätte, was ihm auch eingeleuchtet haben muss. Wenn man die Unterschrift hingegen in Textschrift gesetzt haben wollte, um den Urheber gerade gut erkennen zu können, was bei einer abstrakten Unterschrift häufig nicht oder nicht gut möglich ist, wäre dies hier nicht notwendig gewesen, da das Schreiben mit: „Mein Name ist C“ eröffnet wird. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, dass die Erklärung für die Wahl der Textschrift ist, dass die abstrakte Zeichnung der Angeklagten als schwieriger zu fälschen erschien. Denn bei der Unterschrift in der hier gegebenen Textschrift konnte jeder Buchstabe einzeln gesetzt werden, während die Zeichnungsschrift des Zeugen C, nach den Ausführungen des Gutachtes, sehr abstrakt und hinsichtlich Vor- und Nachnamen jeweils aus einem Guss erfolgte, was die Fälschung schwieriger erscheinen lassen kann.
Nicht zuletzt hat die Angeklagte auch in der Vergangenheit – wie die bei der Fa. S vorgelegten Studienbescheinigungen zeigen – nicht davor zurückgeschreckt, Unterlagen zu fälschen und diese dann im Rechtsverkehr zu verwenden.
Die Kammer ist danach davon überzeugt, dass es sich bei der Unterschrift um eine, an die Textschrift des C gut angepasste, Fälschung handelt.
(3)
Zur Überzeugung der Kammer sind die Waren nicht ausschließlich oder im Wesentlichen für die Nichten der Angeklagten von dieser mitgenommen worden, wobei sich nicht feststellen ließ, ob es eine Verabredung mit ihrer Schwester gab, eventuelle Einkünfte aus einem Verkauf der Waren zu teilen. Soweit die Angeklagte die Waren im Wesentlichen für ihre Nichten mitgenommen und erhalten haben will, erschließt sich nicht, warum viele der bei eBay eingestellten Artikel – wie sich aus der in Augenschein genommen Aufstellung der bei der Durchsuchung aufgefundenen Ware ergab – doppelt und mehrfach weitergegeben wurden (z.B. 2x Playmobil Baukran) und es sich teilweise auch um nicht altersadäquates Spielzeug handelte (z.B. Kriminalbox).
(6)
Die Angeklagte ist zur Überzeugung der Kammer zur Verschleierung der – von ihr erkannt – rechtswidrigen Zueignung planvoll und überlegt vorgegangen und hat versucht, die Entdeckung des Warenverlustes zu verhindern.
Hinsichtlich der am Wohnort der Angeklagten in dem Mehrfamilienhaus K-Straße nach ihrer Festnahme aufgefundenen Artikel, von denen die Angeklagte einräumt, dass sie von der Fa. S stammten und welche dann auch an die Fa. S zurückgegeben wurden, handelte es sich um hochwertige Bestandsware, deren Weitergabe an die Nichten ebenfalls vom Umfang her nicht sinnhaft gewesen wäre (3 Tornister Ergobag, 2 Carrerabahnen u.a.). Die Weitergabe dieser Waren war auch von dem Inhalt der vermeintlichen Stellungnahme des Zeugen C nicht abgedeckt, da es sich diesbezüglich nicht um Lager- sondern Bestandsware handelte. Von dem Inhalt der Stellungnahme hat sich die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens überzeugen können.
Der Geschäftsführer und Zeuge D hat glaubhaft ausgeführt, dass die Tornister im EDV-System so ausgewiesen waren, dass sie Gegenstand einer Fehl-/Zuviellieferung waren. Danach habe die Angeklagte, wie der Zeuge nachvollziehbar ausführte, die Tornister in der Lieferung als fehlend aus-, dafür aber 4 weitere wertähnliche Rucksäcke eingebucht, mit der Folge, dass die Ergobags auch nicht mehr vermisst wurden. Die Ausbuchung habe – so der Zeuge glaubhaft – auf die Urheberschaft der Angeklagten verwiesen. Im Zusammenhang mit dem Fund der Tornister auf dem Dachboden über ihrer Mietwohnung in der K-Straße lässt sich für die Kammer nur der Schluss ziehen, dass die Angeklagte die tatsächliche Lieferung der Tornister verschleiern wollte. Die Angeklagte hat diesbezüglich zwar eingeräumt, die Tornister mitgenommen zu haben, dabei aber auch darauf verwiesen, dass ihr dies von Herrn C genehmigt worden sei. Wenn dies der Fall gewesen wäre, dann hätte es nahegelegen, sich aus Sicht der Angeklagten auch diesbezüglich durch die schriftliche Stellungnahme des Herrn C abzusichern, was jedoch nicht geschah. Der Zeuge C konnte glaubhaft bestätigen, dass sich die Angeklagte mit dem EDV-Warenwirtschaftssystem der Fa. S sehr gut auskannte. Sie war also in der Lage, dieses auch manipulativ zu nutzen. Hinzu kam, dass sie auch jederzeit Zugriff auf die Ware und das System hatte, da sie – wie sie selbst eingeräumt hat und wie es mit den glaubhaften Angaben des Zeugen Herrn C übereinstimmt – über einen eigenen Schlüssel zum Lager verfügte. Die Carrerabahnen hingegen tauchten bei der Inventur 2019 erstmals als fehlend auf.
5.
Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, soweit die Kammer ihr zu folgen vermochte. Soweit sich die Angeklagte abweichend von den Feststellungen eingelassen hat, hält die Kammer diese Einlassung durch die Beweisaufnahme im Übrigen für widerlegt.
a.
Die Angeklagte hat sich abweichend von den Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen wie folgt eingelassen:
Sie habe den Zeugen C zwar in ihre Wohnung gebeten und hierzu auch die oben zitierte Whatsapp-Nachricht geschrieben, aber es sei nie ihre Absicht gewesen, ihn zu töten. Sie habe auch nichts in der Wohnung vorab präpariert. Der Rucksack habe zwar mit dem Beil darin auf einem Stuhl in der Küche gestanden, das sei aber Zufall gewesen. Die Axt habe sie erworben, weil sie in den Tagen und Wochen vorher viel bei den Eltern im Garten mitgeholfen habe. Dabei sei ihr aufgefallen, dass die Axt der Eltern stumpf gewesen sei. Diese Axt habe sie dann mitgenommen, um sie schärfen zu lassen. Das sei die 2. Axt gewesen, die man bei ihr in der Wohnung gefunden habe. Im Baumarkt habe sie festgestellt, dass es mehr Sinn mache, gleich eine neue Axt zu kaufen, was sie dann getan habe. Diese neue Axt, die sie ein oder zwei Wochen vor Ostern gekauft habe, habe sie mit zu ihren Eltern nehmen wollen. Sie sei zwar zwischen Kauf- und Tattag wieder bei ihren Eltern gewesen, habe aber vergessen, die Axt da mitzunehmen. Sie habe sie deshalb extra in dem Rucksack belassen, um beim nächsten Mal daran zu denken. Wenn sie den Rucksack zwischenzeitig anderweitig gebraucht habe, habe sie die Axt immer wieder rausgenommen und dann wieder hineingetan. Warum der Klingenschutz vom Beil auf dem Tisch in einem Schälchen lag, könne sie sich auch nicht erklären. Sie habe das Beil in der Wohnung nicht benutzt. Mit der Farbtube, die sich im Rucksack befand, habe sie eine Wand im Zimmer der ehemaligen Mitbewohnerin ausbessern wollen, mit den schwarzen großen Plastiktüten, die sich ebenfalls im Rucksack befanden, habe sie ihren Kleiderschrank ausmisten wollen. Zu den Einmalhandschuhen äußerte sie sich nicht.
Als Herr C in die Wohnung kam, habe er sich nach anfänglichem „small talk“ der Spüle gewidmet. Sie sei gerade dabei gewesen, den tropfenden Siphon der Spüle selbst zu reparieren. Der Zeuge C habe dann von sich aus gesagt, er wolle sich das anschauen. Als er sich dann mit seinem Kopf runter beugte in den Unterschrank unter der Spüle, habe sie das Beil genommen und damit zugeschlagen, wobei sie nicht mehr wisse, wie oft. Sie habe kurz vorher das Gespräch über die Waren, die Stellungnahme und die Freistellung gesucht und mit ihm auch u.a. geführt, während er seinen Kopf unter der Spüle hatte. Man habe dann 2-3 Minuten über die Sache diskutiert. Er habe gesagt, er sei bei der Polizei vernommen worden und habe dort ausgesagt, dass die Stellungnahme nicht von ihm stamme. Ihr würde sowieso keiner glauben. Während der Diskussion habe sich bei ihr ein sehr dominantes Angstgefühl entwickelt, wofür sie allerdings den Auslöser nicht benennen könne. Herr C sei in dem Gespräch mit dem Kopf unter der Spüle geblieben. Auch als sie zugeschlagen habe, sei Herr C noch unter der Spüle gewesen, sei aber im Begriff gewesen, sich wieder aufzurichten. Daher habe er wohl auch gesehen, wie sie das Beil aus dem Rucksack genommen und damit zugeschlagen habe. Sie habe Herrn C jedoch nicht verletzen wollen. Herr C habe nicht vorher nach dem Messer gegriffen. Daran, dass sie nach dem Messer gegriffen habe, könne sie sich nicht erinnern.
Sie habe da viel verdrängt. So sei es wohl auch zu erklären, dass sie bei der Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen und sodann auch zunächst in ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung behauptet habe, dass der Zeuge C in einem Streit über die Warenmitnahmen zuerst nach einem auf der Arbeitsfläche der Spüle liegenden Messer gegriffen habe. Dieses Bild von dem Zeugen C, wie er wütend mit dem Messer vor ihr an der Spüle steht, sei zwischendurch „superpräsent“ bei ihr gewesen. Dass der Zeuge C verletzt worden sei, tue ihr leid. Die Wohnungstür, in der der Schlüssel immer von innen steckte, habe sie nicht abgeschlossen, aber es könne sein, dass die Türklinke zwischendurch mal runtergefallen sei.
b.
Soweit diese Einlassung der Angeklagten von den oben getroffenen Feststellungen zur Sache abweicht, ist die Kammer ihr aus den nachfolgend genannten Gründen nicht gefolgt und hat sich vielmehr von dem festgestellten Sachverhalt zu überzeugen vermocht.
(1)
Die Einlassung der Angeklagten begegnet bereits aus den folgenden Gründen Bedenken:
(a)
Gegen die Glaubhaftigkeit der letzten Einlassung spricht, soweit diese von den Feststellungen der Kammer abweicht, zunächst ihre Genese.
Die Angeklagte hatte bis zu der oben geschilderten letzten Version vom Tathergang, die sie am 5. Hauptverhandlungstag zum Gegenstand ihrer Einlassung gemacht hat, einen davon deutlich abweichenden Tathergang wie folgt behauptet:
Herr C habe die Spüle nicht fertig repariert, sondern ihr nur gezeigt, was zu machen sei. Dann habe sie das Thema der Freistellung und des Schlüssels sowie seiner schriftlichen Stellungnahme aufgebracht. Dabei habe man voreinander in der Küche gestanden. Herr C habe ihr gesagt, dass er am Montag bei der Polizei gewesen sei und dort ausgesagt habe, dass die Stellungnahme nicht von ihm sei. Daraufhin habe sich ein Streit entwickelt. Sie habe ihm gedroht, bei der Geschäftsleitung alles offen zu legen und im Übrigen auch, dass er bei Haushaltsauflösungen schwarzarbeite. Dann sei er laut geworden und habe geschrien: „Lass das sein. Hör auf damit!“ und habe das Messer gegriffen, als er vor der Spüle stand. Das Messer habe auf der Arbeitsfläche der Spüle gelegen, sie habe etwa 1m entfernt von ihm in der kleinen Küche hinter der Tür an dem Schrank gestanden. Er sei einen Schritt auf sie zu, habe dabei das Messer hüfthoch mit der Klinge nach vorne, leicht nach unten zeigend gehalten. Sie habe dann in der Not impulsiv gehandelt, um das Messer abzuwehren. Sie habe das Beil aus dem Rucksack gegriffen, um ihm das Messer aus der Hand zu schlagen, habe dabei ungezielt nach ihm geschlagen und ihn wohl an der Stirn getroffen. Das Messer sei klirrend runter gefallen. Er habe sich danach gebückt, den Kopf runter gebeugt und sei dabei in die Knie gegangen, um nach dem Messer zu greifen. Dann habe sie ihn auf den Hinterkopf geschlagen, wie oft, wisse sie nicht mehr.
Diese (vorletzte) Version vom Tatgeschehen stand nicht im Einklang mit den Erkenntnissen, die der Spurensicherungsbeamte KHK R und der rechtsmedizinischen Sachverständige Ä (worauf weiter unten noch näher gegangen wird), der Kammer im Wesentlichen wie folgt ermittelt haben: Das Siphon habe nicht getropft, sondern sei dicht gewesen, das Blutspurenbild spreche gegen eine Beibringung der blutenden Kopfwunden während der Geschädigte steht, die Verletzungen des Zeugen C an der Hand seien als typisch passive Abwehrverletzungen zu charakterisieren, die entstehen, wenn die angegriffene Person das Messer passiv abwehrt oder aktiv in die messerführend Hand und das Messer greift. Ferner seien die Schilderungen der Angeklagten vom dynamischen Kampfgeschehen nicht vereinbar mit den räumlich eng umschriebenen Verletzungen des Geschädigten C im Kopfbereich gewesen.
Daraufhin wurde die Einlassung der Angeklagten – zur Überzeugung der Kammer – angepasst an das Beweisergebnis, ohne darüber hinaus zu gehen. Denn dafür, dass diese „vorletzte“ Version der Angeklagten das wesentliche Kerngeschehen betreffend frei und bewusst erfunden war und nicht – wie die Angeklagte zuletzt behauptet hat – Ergebnis einer möglicherweise angstbedingten Täuschung, Verdrängung oder fehlerhaften Erinnerung ist, spricht deren Detailvielfalt im Hinblick auf die von der Angeklagten selbst eingeräumt falschen Angaben. Dies belegt für die Kammer, dass die Angeklagte – zumindest zunächst – bewusst die Unwahrheit gesagt hat. So schilderte die Angeklagte der Kammer detailgetreu, wie sie zu dem Zeugen C gestanden haben will, als dieser mit dem Messer auf sie zuging, wie er das Messer genau hielt und was er wortwörtlich dabei gesagt haben soll, wobei sie die tatsächlich erfolgten und von Zeugen gehörten Hilferufe so in ihre Einlassung einzubauen suchte, dass sie eine Reaktion auf ihre Androhung, gewisse Dinge offenzulegen, darstellen konnten. All dies ging mit ihrer zuletzt geäußerten Schilderung eines Ablaufes, in dem der Zeuge C nie zum Messer gegriffen hat, nicht überein.
(b)
Auch die letzte Einlassung ist aus Sicht der Kammer, soweit sie von den Feststellungen abweicht, nicht plausibel.
Dass sich der Geschädigte, um der Angeklagten behilflich zu sein, noch kurz nach Beginn des streitigen Gesprächs über das für beide erhebliche Thema der Freistellung und der gefälschten Stellungnahme, um den Siphon gekümmert haben soll und hierzu trotz der angespannten Atmosphäre während des Streits seinen Kopf in den Unterschrank gesteckt haben soll, erscheint abwegig. Ebenso fernliegend ist es, dass die Axt entsprechend der Einlassung der Angeklagten zufällig in der Küche aufbewahrt wurde. So ergab es keinen Sinn, das Beil zum Transport in den Rucksack zu legen und vorher den Klingenschutz abzunehmen. Der Klingenschutz lag aber, wie sich aus dem Tatortbefundbericht des KOK Ü vom 02.06.2020 ergab und wie auch die diesbezüglichen Lichtbilder vom Tatort zeigen, in einer Obstschale auf dem Küchentisch, was dafür spricht, dass sie den Schutz nicht direkt vor den Schlägen, was sie auch gar nicht behauptet hat, sondern bereits zuvor entfernt hatte. In dem Rucksack befanden sich noch eine 100ml Tube „SOS-Innenfarbe“ alpinaweiß, sechs Einmalhandschuhe, eine große Rolle schwarzer Müllsäcke, sowie eine Kaufquittung vom 07.04.20 über das Handbeil 800g, wie sich ebenfalls aus dem genannten Tatortbefundbericht ergab. Dass all diese Gegenstände zufällig zeitgleich in dem Rucksack waren, den die Angeklagte auch sonst regelmäßig nutzte und aus dem sie das Beil bei Nutzung rein- und rausgenommen haben will, und der zudem auf dem Küchenstuhl in Griffnähe geöffnet stand mit der Folge der Griffbereitschaft des Beils mit ungeschützter Klinge, hält die Kammer ebenfalls für nicht plausibel. Auch die Angeklagte konnte keinen Grund dafür benennen, warum der Klingenschutz vom Beil offenbar abgenommen worden war, obgleich für den angeblich beabsichtigten Transport des Beils das Belassen des Klingenschutzes daran zu erwarten gewesen wäre. Des Weiteren lag in der Küche auf dem Küchentisch verdeckt ein weiteres Messer griffbereit.
Die Einlassung der Angeklagten, zu dem „dominanten Angstgefühl“, welches sie unvorhergesehen zu dem Beil greifen ließ, verbleibt im Allgemeinen und ist ebenfalls nicht plausibel. Einen nachvollziehbaren Grund für die „panische Angst“, die sie in der Situation plötzlich gehabt haben will, benennt die Angeklagte nicht. So befand sich der Zeuge in dieser Situation am Boden kniend in einer Körperhaltung, die einen irgendwie gearteten Angriff überhaupt nicht erwarten ließ. Wegen der von der Angeklagten behaupteten Äußerung des Zeugen, ihr werde bezogen auf die von ihm genehmigten Warenmitnahmen niemand glauben, konnte es auch keinen Grund zu tiefgreifenden Ängsten geben, da ja – die Darstellung der Angeklagten zugrunde gelegt – die unterschriebene Stellungnahme des Geschädigten bei den Ermittlungsbehörden hinterlegt war, die ihre Darstellung belegte und sie entlastete. Der Zeuge C hätte sich ja aus ihrer Sicht im Rahmen seiner Vernehmung zu seiner schriftlichen Stellungnahme in deutlichen Widerspruch gesetzt.
Da der Geschädigte das Messer, wie auch die Angeklagte in ihrer letzten Einlassung angegeben hat, zu keiner Zeit ergriffen hatte, gibt es dafür, dass es letztlich zu dem auch von der Angeklagten angegebenen Gerangel um das Messer kam, keine andere plausible Erklärung, als dass die Angeklagte nach dem Messer gegriffen hat. Denn dass der Zeuge C das Messer nicht griff, die Angeklagte aber auch nicht und dennoch ein Gerangel um das Messer entstand, ist ebenso wenig erklärbar wie die von der Angeklagten, was den Griff nach dem Messer betrifft, in zeitlicher Hinsicht deutlich eingeschränkte punktuelle Erinnerungslücke.
(2)
Die Einlassung der Angeklagten ist, soweit sie von den getroffenen Feststellungen abweicht, durch das Ergebnis der Beweisaufnahme und dabei insbesondere die Bekundungen des Zeugen C widerlegt. In der Gesamtbetrachtung zieht die Kammer daraus den Schluss, dass die Angeklagte bei ihrer Tatbegehung planmäßig vorging, indem sie den Siphon präparierte, um den Geschädigten, auf dessen Hilfsbereitschaft sie sich verlassen konnte, dazu zu bringen, sich runter zu beugen, um dann mit dem bereitgelegten Beil auf den Geschädigten einzuwirken. Auch zwei Messer lagen versteckt zum Einsatz von ihr vorbereitet in der Küche. Die übrigen Gegenstände im Rucksack, geeignet um die Leiche zu entsorgen und mögliche Spuren an den Wänden zu beseitigen, waren bereits besorgt.
Dabei hat die Kammer sich bewusst gemacht, dass der Zeuge C der einzige unmittelbare Tatzeuge ist, dessen Aussage der damit in einigen Teilen unvereinbaren Einlassung der Angeklagten demnach im Sinne einer „Aussage-gegen-Aussage-Konstellation“ gegenübersteht.
(a)
Der Zeuge C hat den äußeren Ablauf des Tat- und Tatvorgeschehens im Wesentlichen wie festgestellt geschildert. Er habe die Wohnung betreten, dann habe man sich im Sinne eines „small talks“ über die Wohnung und deren Zustand unterhalten. Man sei sofort durchgegangen in die Küche. Nach ca. 10min. sei das Gespräch auf den Siphon gekommen, der lecke. Er habe angeboten, sich das anzuschauen, was er dann auch tat, indem er sich vor die Spüle kniete und den Kopf in den Spülenunterschrank steckte. Die Schraubung des Siphons schien ihm von Hand gelöst, weil sie sehr locker war. Er habe sie dann zugedreht, dann seinen Kopf herausgezogen aus dem Schrank und dabei einen Schlag am Hinterkopf verspürt, den er zunächst für ein Anstoßen am Unterschrank gehalten habe. Dann habe er aber mehrere Schläge in schneller Folge bekommen und gemerkt, dass er blutete. Er sei hoch gekommen und habe die Angeklagte mit dem Messer in der linken Hand vor sich stehen gesehen. Das Beil in ihrer Hand habe er nie gesehen. Sie habe nichts gesagt, außer zweimal, dass es ihr Leid tue. Es sei zu einem Gerangel um das Messer gekommen, das die Angeklagte festhielt, aber in dem Moment als sie vor ihm stand nicht aktiv in seine Richtung stieß. Dabei habe er auf sie eingeredet und ihr gesagt, dass das nicht richtig sei. Sie habe schockiert darüber gewirkt, dass er nach den Schlägen noch einmal hochgekommen sei. Er habe dann nach ihrer messerführenden Hand gegriffen und sie von hinten umklammert. Das Gerangel habe sich in den Flur verlagert, dort habe sie es geschafft, die Wohnungseingangstür zu verschließen. Er habe in dem Moment realisiert, dass die Angeklagte planvoll vorgegangen sei. Er habe dennoch versucht, die Tür zu öffnen, dabei sei die Klinke abgefallen. Er habe dann um Hilfe geschrien. Ferner habe er im Flur versucht, ihr das Messer abzunehmen, indem er ihr Handgelenk gegen den Türrahmen schlug. Er habe auch in die Klinge gefasst, um ihr das Messer zu entwinden. Irgendwann seien die Polizeibeamten in die Wohnung gekommen. In dem Moment habe die Angeklagte das Messer immer noch in der Hand gehalten, sie seien nach wie vor in der Umklammerung im Kampf um die Messerhoheit gewesen. Die Polizeibeamten hätten sie auseinandergerissen und ihn zu Boden geworfen. Er habe 6 oder 7 Wunden am Kopf gehabt, die hätten genäht werden müssen. Die Wunden an den Händen seien auch genäht worden. Er sei 2 Tage stationär im Krankenhaus geblieben, und dann für 4-5 Wochen krankgeschrieben gewesen. Den Ringfinger könne er nicht ganz gerade strecken, ansonsten habe er keine Probleme in der Beweglichkeit der Finger. Die Narben juckten manchmal, Schmerzen an den Wunden und am Finger habe er wenig gehabt. Wie er das seelisch verarbeitet habe, könne er nicht sagen, er habe es so vielen Leuten erzählen müssen, dass er nicht wisse, ob er es noch einmal einem Therapeuten erzählen wolle.
Die Kammer hat zunächst keine Zweifel an der allgemeinen Aussagetüchtigkeit des Zeugen C. Es ergaben sich keine Anhaltspunkt dafür, an dessen grundsätzlicher Fähigkeit zu zweifeln, Erlebtes zutreffend zu erinnern und wiederzugeben und von Nichterlebtem, beispielsweise eigenen Phantasien oder Erzählungen anderer – wie sich insofern schon aus den obigen Ausführungen zu seinen Bekundungen zum Tatvorgeschehen ergibt – abzugrenzen. Der Zeuge hat erkennbar werden lassen, soweit seiner Darstellung Schlussfolgerungen zu Grunde liegen, so etwa betreffend die Frage, ob die Angeklagte ihn mit dem Beil schlug. Insofern hat der Zeuge angegeben, nicht gesehen zu haben, dass die Angeklagte das Beil in der Hand hielt. Auch sonst hat die Kammer den zur Zeit der Tat und seiner Vernehmung 37jährigen Zeugen als eine Person erlebt, der die Ernsthaftigkeit der Situation und die Bedeutung einer wahrheitsgemäßen Aussage zu jedem Zeitpunkt durchaus bewusst gewesen ist. Auffälligkeiten in seiner Person, welche die grundsätzliche Zeugentauglichkeit beeinträchtigen können, sind nicht ersichtlich geworden. Für die Richtigkeit und den Realbezug der Aussage des Zeugen spricht zudem deren Detailreichtum. Der Zeuge war in der Lage, das Tatgeschehen in der Wohnung hinsichtlich der Örtlichkeit, des zeitlichen Ablaufs und der jeweilige Körperpositionen der Anwesenden entsprechend den getroffenen Feststellungen zu schildern. Ebenfalls konnte er flüssig und in sich und zu dem geschilderten Ablauf schlüssig seine und die Äußerungen der Angeklagten entsprechend der dazu getroffenen Feststellungen sowie eigene Gedanken schildern, wie z.B. dass er gedacht habe, dass die Angeklagte das Ganze wohl geplant haben müsse, als er plötzlich die Klinke in der Hand hielt und deshalb dann auch um Hilfe gerufen habe, oder dass er bei Beginn der Schläge noch davon ausgegangen sei, sich den Kopf am Unterschrank gestoßen zu haben. Dies spricht für die Erlebnisbasiertheit der geschilderten Tatsachen.
Für die Richtigkeit seiner Schilderung spricht zudem sein Aussageverhalten: Der Zeuge hat – wie bereits ausgeführt – zu erkennen gegeben, soweit er sich an einzelne Umstände im Ablauf nicht erinnern konnte. So hat er z.B. die Angeklagte nicht mit dem Beil in der Hand gesehen und dies auch so bekundet. Der Zeuge hat des Weiteren auch keine Tendenz gezeigt, die Folgen des Geschehens für sich besonders dramatisch darzustellen. So hat er beispielsweise keine nennenswerten Beeinträchtigung seiner Psyche bekundet, obwohl er während des nicht nur ganz kurzen Tatgeschehens Angst um sein Leben empfunden habe muss. Auch die körperlichen Folgen hat der Zeuge – gemessen an dem Geschehen – keinesfalls dramatisierend dargestellt (siehe unten). Der Zeuge hat auch keine Tendenz zur ungerechtfertigten Belastung der Angeklagten erkennen lassen. Zudem ist auch kein persönliches Interesse des Zeugen am Ausgang des Verfahrens erkennbar. Er hat nicht seine Zulassung als Nebenkläger beantragt und auch keine Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht. Vielmehr hat er hervorgehoben, dass die Angeklagte eine gute und zuverlässige Mitarbeiterin gewesen sei und auch eingeräumt, dass er sich hinsichtlich der Sonderposten aus den „Y“-Boxen im Tatvorgeschehen möglicherweise missverständlich geäußert habe.
Als weiteres Glaubhaftigkeitsmerkmal ist die Konstanz der Aussage des Zeugen zu berücksichtigen. Dieser hat die Tat in seinen wesentlichen Zügen übereinstimmend und im Ergebnis ohne relevante Abweichungen oder Widersprüche bereits auf der Fahrt im RTW unmittelbar nach der Tat gegenüber der Polizeibeamtin und Zeugin PK`in Ö – wie von ihr im Rahmen ihrer Vernehmung glaubhaft vermittelt – geschildert.
(b)
Für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen C spricht des Weiteren, dass diese, anders als die Darstellung der Angeklagten, im Einklang mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme steht.
(aa)
Die Angeklagte hatte ein Motiv für die Tat, da sie aufgrund der von ihr gefälschten Stellungnahme (s.o.) damit rechnen musste, mit ihrer Version einer Mitnahme der Waren im Einverständnis mit dem Lagerleiter C nicht durchzudringen und dem Vorwurf der Unterschlagung und Urkundenfälschung ausgesetzt zu sein. Dabei hat die Kammer zwar gesehen, dass der Weg von der Unterschlagung und Urkundenfälschung zu der Tötung eines Menschen weit erscheint, dies insbesondere wenn der Täter/die Täterin bis dahin nach den Erkenntnissen der Kammer keine Gewalt erlebt oder Gewalttaten begangen hat. Auch die besondere Begehungsweise, zu einem Beil zu greifen und seinem Opfer damit auf den Kopf zu schlagen, erscheint in einem besonders krassen Missverhältnis zu den von der Angeklagten zuvor begangenen Straftaten und dem Wunsch zu stehen, diese zu verdecken. Indes hat die Angeklagte die Beilschläge auf den Kopf ihres Opfers – vereinbar mit dem Beweisergebnis im Übrigen – bereits eingeräumt, wenn sie auch darauf bezogen Verletzungs- oder Tötungsabsichten abstreitet.
(bb)
Der rechtsmedizinische Sachverständige Ä hat überzeugend ausgeführt, dass der Geschädigte die sechs Riss-/Quetschwunden am Kopf innerhalb eines eng umgrenzten Raumes des Kopfes im Scheitel- und Stirnbereich erlitten hat, was in Einklang stehe mit einem eher statischen Geschehen, wie es der Zeuge C für die Zufügung der Beilschläge geschildert hat, nicht aber mit einem eher dynamischen Kampfgeschehen, wie es zunächst die Angeklagte geschildert habe. Die Verletzungen sind vereinbar mit einem bogenförmigen Auftreffen der stumpfen Seite des Beils, während der Zeuge C den Kopf aus der Spüle ziehe. Es sei davon auszugehen, so der Sachverständige überzeugend, dass der Zeuge C, hätte er die Schläge auf sich zukommen sehen, seinen Kopf instinktiv wegbewegt hätte. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die Angeklagte nicht 6 Mal so eng beieinander getroffen hätte und z. B. etwa auch die Ohren oder die Schultern des Zeugen getroffen hätte, wo sich aber keine Verletzungen fanden. Dabei seien die Schläge mit dem Beil allesamt mit dessen stumpfer Seite mit erheblicher, allerdings nicht exzessiver Wucht zugefügt worden. Ein Schlag mit der scharfen Seite hätte allerdings bei gleicher Wucht noch wesentlich schlimmere Verletzungen verursachen können. Aber auch die Schläge mit der flachen Seite seien geeignet gewesen, erhebliche lebensgefährliche Verletzungen hervorzurufen, wie zu einer Blutung im Schädelinneren mit entsprechendem Hirndruck. Da sich solche Risiken hier nicht verwirklicht hätten, sei das Leben des Zeugen tatsächlich nicht konkret gefährdet gewesen. Zu der erheblichen Wucht sei auch noch das gehörige Gewicht des Beils hinzugekommen, von dem sich die Kammer bei der Inaugenscheinnahme der Tatmittel in Anwesenheit des Sachverständigen Ä ein eigenes Bild gemacht hat. Die Handverletzungen des Geschädigten C seien ihrer Art und Lokalisation nach typische Abwehrverletzungen, die entstehen, wenn die angegriffene Person ein Messer passiv abwehren möchte oder aktiv in die messerführende Hand greift. Den Heilungsverlauf habe der Zeuge C bagatellisiert, insbesondere verursachten derartig erlittene Platzwunden am Kopf, ebenso wie die Sehnendurchtrennung an der Hand, erhebliche Schmerzen. Die Verletzungen der Angeklagten seien dagegen Bagatellverletzungen, die keine typischen Abwehrverletzungen seien, weil sie zu oberflächlich seien und auch von der Lokalisation her an der Seite des Kleinfingers untypisch seien.
Die Kammer folgt den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen unter eigener kritischer Bewertung. Sie konnte sich auch von den Tatfolgen, die sich aus der Vernehmung des Zeugen C in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der rechtsmedizinischen Untersuchung ergaben, überzeugen.
(cc)
Die Nachbarn aus der Wohnung im 2. OG direkt unter der Tatortwohnung, die Zeugen O und WA schilderten glaubhaft, dass sie in verschiedenen Zimmern ihrer Wohnung auf das bemerkenswerte Gepolter über ihnen aufmerksam wurden und inne gehalten hätten, um besser hören zu können. Sie vernahmen dann aus der Wohnung über ihnen eine Männerstimme, die laut rief. Nach Angaben des Zeugen O rief sie:
„Hör auf damit, was machst du da? ….Messer…Blut…“,
nach Angaben der Zeugin WA:
„Hilfe, nimm das Messer weg, alles voll Blut“.
Der Zeuge O ging daraufhin in das Treppenhaus des Mehrfamilienhauses und hörte ein Poltern an der Tür sowie erneut die Männerstimme, die rief:
„Lass mich raus“.
Auch die Zeugin WA hörte dies. Für beide habe es so geklungen, als sei ein Mann in höchster Not und brauche Hilfe, woraufhin sich der Zeuge O mit einem lauten „Ey“ im Flur zu erkennen gegeben habe. Der Mann habe sogleich reagiert. Auf ihn habe es so gewirkt, als könne der Mann nicht aus der Wohnung raus. Der Zeuge rief daraufhin die Polizei.
Die Zeugin BA, eine Nachbarin aus der K-Straße #, hat bekundet, aus ihrer Erdgeschosswohnung ein Streitgespräch wahrgenommen zu haben, wobei sie dies zunächst bei den Nachbarn über ihr verortete, da diese schon öfter Streit gehabt hätten. Dann – nach gewissem Zeitablauf, der sich nicht näher feststellen ließ – sei sie von ihrer Küche aus auf den Balkon und habe dort eine männliche Stimme gehört, die gesagt habe: „Leg das Messer weg, warum tust du mir weh?“.
Diese glaubhaften Angaben der Zeugen stehen im Wesentlichen im Einklang mit den Angaben des Zeugen C, der selbst eigene Hilferufe ebenso schilderte, wie den Umstand, dass die Wohnungstür von innen verschlossen gewesen sei.
Eine hilferufende Frauenstimme hat keiner der Zeugen wahrgenommen. Soweit die Angeklagte – insofern unplausibel und abweichend von den glaubhaften Angaben des Zeugen C wie oben ausgeführt – ein Streitgespräch unmittelbar vor dem 1. Schlag mit dem Beil zwischen ihr und dem Zeugen C über die Stellungnahme und die Freistellung angeführt hat, hat die Kammer zwar in Erwägung gezogen, dass dies eine Stütze in den Angaben der Zeugin BA finden könnte, die ein beidseitiges Streitgespräch zwischen Mann und Frau vernommen haben will. Allerdings hält die Kammer diese Wahrnehmung nicht für belastbar, denn zum einen hat sie dies zunächst in der Wohnung über der ihrigen, also im 1. OG der K-Straße # und nicht im 3. OG der K-Straße # verortet und auch keine Angaben dazu machen können, wieviel zeitlichen Vorlauf dieser Streit zu ihren später vernommenen akustischen Wahrnehmungen allein der Männerstimme gehabt hat. Zum anderen konnten auch die Zeugen O und WA, die deutlich näher am Geschehen waren, kein solches Gespräch wahrnehmen, wenn auch die Zeugin WA eventuell eine leise Frauenstimme für möglich gehalten haben will.
(dd)
Die objektive Spurenlage spricht ebenfalls für die Angaben des Zeugen C zum Tathergang und belegt daher die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Sie unterstreicht auch die Planmäßigkeit des Vorgehens der Angeklagten.
Wie der Zeuge KHK R von der KTU schilderte und wie sich bei der gemeinsamen Inaugenscheinnahme der Lichtbilder aus dem Sonderband auch für die Kammer nachvollziehbar darstellte, fanden sich die Blutspritzer und Haare im Nahbereich des Spülunterschranks nahezu ausschließlich im unteren bodennahen Bereich. Der Siphon war dicht, was nur den Schluss zuließ, dass der Siphon schon vom Zeugen C repariert worden war, wie dies die Angeklagte auch nach der Vernehmung des Zeugen R eingeräumt hat. Der offene Rucksack habe auf einem an den Tisch geschobenen Stuhl gestanden, in der Obstschale habe der Klingenschutz gelegen, auf dem Küchentisch habe noch ein durch eine Stoffhülle für ein Pad verdecktes Messer gelegen. Im Schlafzimmer sei ein weiteres Beil, auf dem Kühlschrank in der Küche ein Hammer gewesen. Auf dem Boden im Wohnungsflur habe eine Dornsicherungsfeder gelegen, die normalerweise auf dem Vierkantdorn im Inneren der Klinke sitze. Die Klinke war nur aufgesteckt und wies blutsuspekte Anhaftungen ebenso auf wie die Feder. Die Madenschraube der Klinke sei aber nicht gelöst gewesen. Dies lasse den Schluss zu, dass die Türklinke möglicherweise mit Gewalt abgezogen worden sei, was zu einer Situation passe, in welcher versucht werde, eine verschlossene Tür gleichwohl an der Klinke ziehend zu öffnen. Am Badezimmertürrahmen (Bild Nr. 073) und im vorderen Bereich des Bades (Bild Nr. 074) seien ebenfalls Blutspuren vorhanden gewesen. Im Übrigen, also bis auf den Flur, die Küche und das Bad im vorderen Bereich, sei die Wohnung betreffend Tatspuren unauffällig gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Spuren am Badezimmertürrahmen und der Bauteile der Klinke wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die oben bezeichneten Lichtbilder sowie die Lichtbilder Nr. 56-69 aus dem Sonderband „Lichtbilder“ verwiesen, die insgesamt in Augenschein genommen wurden. In einem Wandschrank seien noch Briefe und Rechnungen sowie EUR 1.000,- in bar gefunden worden.
Diese Angaben stimmen überein mit der Schilderung des Zeugen C, sämtliche Schläge noch mit dem Kopf in Unterschranknähe befindlich erhalten zu haben und auch mit seiner Schilderung, dass es ihm nicht gelungen sei, die Wohnungstür zu öffnen, er vielmehr die Klinke vom Dorn gezogen habe. Da die Madenschraube eingedreht und nicht gelöst war, sei es nach Einschätzung des KHK R von der KTU wahrscheinlicher, dass die Tür abgeschlossen gewesen sei. Diese nachvollziehbare Einschätzung teilt die Kammer und folgte daher in den Feststellungen der Schilderung des Zeugen C. Die Spuren am Badezimmertürrahmen stimmen auch mit der Schilderung des Zeugen C überein, dass er versucht habe, den festen Griff der messerführenden Hand hier mit Schlägen der Hand gegen den Türrahmen zu lösen.
(ee)
Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Kampfsituation bis zum Eintreffen der Polizeibeamten anhielt, wobei dies auch die Angeklagte so schilderte, auch wenn sie bei Abgabe dieser Einlassung noch einen vorausgehenden Messerangriff des Zeugen C in ihre Einlassung eingestellt hatte.
Die Ersteinsatzkräfte PHK I und PHK T schilderten beide übereinstimmend, dass ihnen die Wohnungstür bei Eintreffen von innen geöffnet worden sei, ohne dass sie genau sagen könnten, ob die Tür aufgeschlossen worden sei. Als die Tür aufging, hätten sich die Angeklagte und der Zeuge dahinter im Flur befunden. Ihre Hände hätten alle nach dem Messer gefasst, dessen Klinge nach oben gerichtet gewesen sei und um das sie offensichtlich kämpften. Der Geschädigte habe dabei hinter der Angeklagten – sie von hinten umgreifend – gestanden. PHK I habe seine Dienstwaffe gezogen und PHK T habe beiden dann das Messer wegziehen können, das er dann mit einem Fußtritt in das Treppenhaus habe befördern können. Hierzu hat der Zeuge O, der nach seinen Angaben zu dieser Zeit hinter den Beamten im Hausflur stand, übereinstimmend bekundet, er habe irgendwann ein Messer in den Flur fliegen sehen. Herr C – so die Polizeizeugen – habe sogleich geäußert, dass er in einen Hinterhalt gelockt worden sei, die Angeklagte und er Arbeitskollegen seien und er sie habe zur Rede stellen wollen im Zusammenhang mit einer Falschaussage. Die Angeklagte sei theatralisch zu Boden gesunken, habe insgesamt apathisch gewirkt, aber auf ihre Ansprachen reagiert, wenn auch etwas verlangsamt. Auch der Zeuge O, der das Geschehen im Treppenhaus beobachtete, schilderte, dass die Angeklagte auf ihn apathisch gewirkt habe. Sie habe sich nicht geäußert.
Diese Angaben stimmen im Wesentlichen mit den Angaben des Zeugen C, aber auch mit der Einlassung der Angeklagten überein, wobei die Angeklagte sich letztgültig nicht mehr dazu geäußert hat, wer das Messer in der Hand hielt, es der Zeuge C aber jedenfalls nicht gegriffen habe, so dass letztlich nur sie selber verblieb.
(3)
Zur Überzeugung der Kammer wollte die Angeklagte den Zeugen C töten. Sie handelte auch heimtückisch und mit Verdeckungsabsicht.
(a)
Die Angeklagte handelte zunächst überhaupt mit Tötungsvorsatz. Soweit sie sich noch in ihrem letzten Wort dahingehend eingelassen hat, sie habe den Zeugen C nicht verletzen wollen, hält die Kammer dies für eine fernliegende Schutzbehauptung.
Nach einer gesamtschauenden Auseinandersetzung mit den maßgeblichen objektiven und subjektiven Umständen des Tatgeschehens und der Persönlichkeit der Täterin hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Angeklagte bei den Schlägen mit dem Beil auf den Kopf des Zeugen C mit Tötungsvorsatz handelte. Insofern hat die Kammer – mangels jeglichen Anhaltspunktes für eine derart profunde Unkenntnis der menschlichen Anatomie bei der Angeklagten – zunächst keinen Zweifel daran, dass diese um die erhebliche Gefährlichkeit eines wuchtig geführten Beilhiebs gegen den Kopf wusste. Eine fehlende Verletzungsabsicht ist bereits für sich genommen fernliegend. Spätestens nachdem sie dem Zeugen C mehrere Schläge mit dem Beil versetzt hatte, und dieser stark blutete, hätte es bei lediglich vorhandener erschöpfender Verletzungsabsicht eines Griffs zum Messer nicht mehr bedurft.
Bei objektiv derart gravierend gefährlichen Behandlungen spricht eine gewisse Indizwirkung dafür, dass die Täterin den Tod des Opfers als Folge ihres Handelns erkennt und zunächst insoweit mindestens billigend in Kauf nimmt. Denn bei einer solchen Gewalthandlung wie der hier verfahrensgegenständlichen war es letztlich nur dem Zufall zu verdanken, ob der Schädel des Zeugen C brach, ob er Einblutungen ins Gehirn oder sonst ein schweres Schädel-Hirn-Trauma erlitt, insoweit alles Verletzungen, die nach den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Ä ohne weiteres zum Tode des Geschädigten hätten führen können. Bei den nach den Ausführungen des Sachverständigen schon wegen des 6fachen Aufplatzens der Kopfschwarte mindestens 6 mit Wucht geführten Hieben und der Schwere des Beilkopfes war es letztlich auch nicht kontrollierbar, welches Ausmaß die dadurch hervorgerufen Verletzungen haben würden. Daher war es auch unerheblich, dass die Angeklagte möglicherweise nicht mit absoluter Wucht zuschlug. Denn bei der konkreten Vorgehensweise konnte die Angeklagte nicht mehr darauf vertrauen, dass der Geschädigte den Angriff überleben würde.
Dabei hat die Kammer auch als den Vorsatz in Frage stellende Umstände neben der hohen Hemmschwelle, einen Menschen zu töten, berücksichtigt, dass die Beziehung der Angeklagten zum Geschädigten weder von besonderer Nähe noch von besonderer Abneigung oder gar Hass geprägt war. Auf der anderen Seite war aber zu sehen, dass die Angeklagte in der gegebenen Situation, in der sie von hinten an den auf dem Boden knienden Geschädigten, der sich nicht stark bewegte, herantrat, die Körperregion auf die sie schlug, gezielt auswählen konnte. Dass sie den für lebensgefährliche Verletzungen besonders empfindlichen Kopf ihres Opfers als Angriffsziel wählte, spricht aus Sicht der Kammer deutlich dafür, dass sie dem Geschädigten nicht etwa nur einen Denkzettel mit dem Willen, das Opfer werde überleben und die Konsequenz daraus ziehen können, erteilen wollte, oder den Geschädigten für ein vermeintliches Fehlverhalten bestrafen wollte, sondern diesen erheblich und gefährlich unter letztlicher Billigung auch tödlicher Folgen verletzen wollte (wobei sie den Tod des Zeugen C in diesem Fall sogar in voluntativer Hinsicht beabsichtigte, s.u.).
Etwas anderes ergab sich für die Kammer auch nicht daraus, dass sie nicht die scharfe Seite des Beils, sondern dessen stumpfe, hammerartige Seite verwandte. Warum sie dies tat, dazu ließen sich keine näheren Feststellungen treffen. Dies mag schlicht dem Umstand geschuldet gewesen sein, dass sie das Beil so, wie sie es bei den Hieben hielt, aus dem Rucksack gezogen hatte und in der Kürze der Zeit nicht mehr umgriff. Möglich erscheint es auch, dass sie im letzten Moment wegen des dadurch zu erwartenden brutaleren Verletzungsbildes im Sinne eines „gespaltenen Schädels“ Hemmungen verspürte, mit der scharfen Seite zuzuschlagen. Möglicherweise hielt die Angeklagte die stumpfe Seite des Beils bei ausreichend wuchtigen Schlägen auch für ebenso geeignet. Nichtsdestotrotz beanspruchen die obigen Erwägungen zur Gefährlichkeit der Vorgehensweise auch bei den Schlägen mit der stumpfen, aber dennoch metallenen, hammerartigen Seite des Beils – wegen der Einzelheiten zur Beschaffenheit des Beils wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder Nr. 214 – 216 im Sonderband „Lichtbilder“ verwiesen – auch hier den Vorrang. Ferner griff die Angeklagte auch noch zu dem Messer von der oben festgestellten Beschaffenheit, und damit zu einem weiteren Werkzeug, das zur Zufügung tödlicher Verletzungen ohne weiteres geeignet ist. Es kam aus Sicht der Kammer auch in Betracht, dass die Angeklagte den Geschädigten mit den Beilschlägen optional und für den Fall, dass diese Schläge nicht schon tödlich sein sollten, zunächst handlungsunfähig machen wollte, um ihn dann mit dem Messer zu töten, was ihr dann aufgrund der von ihr möglicherweise nicht erwarteten Gegenwehr nicht mehr gelang, was aber im Ergebnis an der Feststellung des Tötungsvorsatz nichts ändern würde. Gegen einen Tötungsvorsatz der Angeklagten im vorgenannten Sinne spricht aus Sicht der Kammer auch nicht deren Verhalten nach den Hieben. Obgleich die Angeklagte nach der Tat davon ausgehen musste und zur Überzeugung der Kammer aufgrund der mit Wucht geführten Hiebe auch davon ausging, den Zeugen C erheblich verletzt zu haben, griff sie zu einem weiteren Werkzeug mit tödlichem Potential, wobei der Umstand, dass sie nicht sofort damit zustach, sie diesbezüglich aus Sicht der Kammer nicht entlasten kann. Die Kammer geht hier entsprechend seiner Angaben, sofort nach dem Aufrichten nach der messerführenden Hand der Angeklagten gegriffen zu haben, davon aus, dass der Zeuge C in dieser Situation einfach schneller war als die Angeklagte, welche von der Tatbegehung beeindruckt, möglicherweise einen Moment zu lange innegehalten haben kann, um mit dieser noch unbeeinträchtigt von Abwehrhandlungen ihres Opfers fortzufahren zu können. Es ist auch sehr naheliegend, dass sie mit Abwehrhandlungen des Geschädigten nach den sechs Schlägen mit dem Beil nicht mehr gerechnet hatte.
(b)
Die Angeklagte handelte zur Überzeugung der Kammer bei der Tatbegehung darüber hinaus mit Tötungsabsicht und der Absicht, vorangegangene Straftaten zu verdecken. Die von ihr getroffenen Tatvorbereitungen lassen keinen anderen Schluss zu als denjenigen, dass sie sich schon mit der Entsorgung der Leiche befasst hatte. Messer, schwarze Plastikmülltüten, Einmalhandschuhe und Farbtube lagen griffbereit im Rucksack (wie oben bereits ausgeführt). Das einzig plausible Motiv für die Tatbegehung war in der Gesamtschau, dass sie den Geschädigten C beseitigen wollte. Nach den aus den o. g. Gründen glaubhaften Bekundungen des Zeugen C erfolgte die Beilattacke der Angeklagten, ohne dass es zuvor ein Streitgespräch oder eine Feinseligkeit gegeben hatte, was bezogen darauf, dass der Zeuge kein Messer auf sie richtete oder sie sonst körperlich anging, letztlich auch die Angeklagte eingeräumt hat. Vor dem Hintergrund der bis dahin rein kollegialen Beziehung der Beteiligten und des Tatvorgeschehens ist kein anders plausibles Motiv der Angeklagten für die Tat erkennbar, als dass sie den Lagerleiter C als Zeugen aus dem Weg räumen wollte. Infolge seines Todes hätte er keine andere Version mehr als sie selbst dafür liefern können, wie die Ware der Fa. S zu der Angeklagten und ihrer Schwester gelangt war. Er hätte dann nicht (mehr) behaupten können, dass er der Angeklagten Warenmitnahmen nicht gestattet und die Stellungnahme nicht verfasst und unterschrieben hatte mit der Folge einer anzunehmenden Fälschung durch die Angeklagte. Insofern hätte eine reine Verletzung des Geschädigten aus ihrer Sicht keinen Sinn ergeben. Die Feststellungen ergaben auch nicht, dass die Angeklagte bereits gesicherte Kenntnis davon hatte, dass der Zeuge C gegenüber den Ermittlungsbehörden seine Urheberschaft der Stellungnahme bereits bestritten hatte. Selbst wenn sie dies aufgrund ihrer Freistellung in Erwägung gezogen hätte, war zur Begründung ihrer Freistellung die eingereichte Stellungnahme nicht konkret angeführt worden, so dass sie dennoch keine gesicherte Erkenntnis darüber hatte, ob die Tatumstände im Hinblick auf die von ihr begangene Unterschlagung und Urkundenfälschung in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang aufgedeckt waren.
Soweit sich die Angeklagte darauf berufen hat, sie habe in der Situation eine sehr dominante, panische Angst entwickelt, vermag dies die Kammer aus den oben schon genannten Gründen nicht zu überzeugen. Der Geschädigte war zur Zeit der Attacke dabei, ihren Siphon zu reparieren. Er hatte keinerlei aggressives Verhalten an den Tag gelegt. Das Thema der Freistellung war bis dahin nicht thematisiert worden. Die Angst der Angeklagten kann sich danach letztlich lediglich noch auf die künftige weitere Aufdeckung der von ihr begangenen Unterschlagungen und der Urkundenfälschung bezogen haben, was die Annahme einer Tötungsabsicht unter den gegebenen Umständen zusätzlich stützt.
(c)
Die Angeklagte handelte auch heimtückisch. Der Zeuge C war im Zeitpunkt des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Beilschlages auf den Knien mit dem Kopf von der Angeklagten abgewandt, wodurch er seine Verteidigungsmöglichkeiten weitgehend preisgab. Dem Angriff war – wie ausgeführt – kein Streit voraus gegangen. Bereits daraus ergibt sich, dass der Zeuge C nicht mit einem Angriff auf sein Leben rechnete, wie er auch selbst glaubhaft angegeben hat. Die Angeklagte hatte, wie ausgeführt mittels des manipulierten Siphons geplant, den ihr wahrscheinlich körperlich überlegenen Geschädigten in eine Lage zu versetzen, in der er in seiner Wehrhaftigkeit eingeschränkt sein würde. Als sie den Zeugen in die Position unter der Spüle gelockt hatte, in der er nicht sah, wie sie zum Beil griff, war er zu einer Verteidigung gegen den von hinten/oben erfolgenden Angriff nicht in der Lage, was sich die Angeklagte zunutze machte.
(d)
Von diesem Tötungsversuch ist die Angeklagte auch nicht strafbefreiend zurückgetreten (§ 24 Abs. 1 StGB), da die Tat spätestens mit dem Erscheinen der Polizeibeamten vor der Wohnungstür und der sich anschließenden Abnahme des Messers fehlgeschlagen war.
Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte zu einem Zeitpunkt, bevor sich die Beamten vor der Tür deutlich als nun eingreifende Polizei bemerkbar machten, von ihrem Vorhaben, den Zeugen C zu töten, freiwillig Abstand genommen hätte, ergaben sich nicht. Das Beil hatte sie zwar zunächst weggelegt, aber unmittelbar danach oder schon vorher auch zum Messer gegriffen. Dass die Angeklagte, möglicherweise verwundert über die vitalen Reaktionen des Geschädigten nach Zufügung der Beilschläge zwei Mal „es tut mir leid“ sagte und möglicherweise für einen kurzen Moment regungslos blieb, demnach mit dem Messer – der Schilderung des Zeugen C folgend – nicht sofort in seine Richtung stach, begründet keine Abstandnahme vom aus ihrer Sicht nach dem letzten Beilschlag noch unbeendeten Versuch. Denn sie griff sofort zum Messer, wofür es mangels eines sich auch in dieser Situation nicht abzeichnenden Angriffs des Zeugen keinen anderen plausiblen Grund gab, als denjenigen, die Tat nun damit fortsetzen zu wollen. Dies wird auch dadurch belegt, dass sie das Messer bis zum Schluss, also bis zum Eingreifen der Beamten fest in der Hand hielt, obwohl sie der Zeuge dazu aufforderte, das Messer loszulassen und mit ihrer Attacke aufzuhören. Wenn sie die Tat hätte aufgeben wollen, hätte es nahe gelegen, das Messer wegzulegen oder -zuwerfen oder in dem Gerangel darum einfach loszulassen. Insofern – und so hat es auch der Zeuge C in der Situation verstanden – bezog sich die Aussage: „Es tue ihr leid“ auch nach dem Verständnis der Kammer auf das, was noch folgen sollte. Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, dass die Angeklagte sich mit ihrer Aussage auf die bereits zugefügten Verletzungen bezog, ergaben sich für die Kammer jedoch in Kombination mit dem Griff zum nächsten Werkzeug mit tödlichem Potential keine Anhaltspunkte für eine Abstandnahme vom Tötungsversuch. Tatsächlich war der Geschädigte in der Situation schneller als sie gewesen und konnte so eine weitere Attacke durch sein Festhalten verhindern, so dass ihr Versuch wahrscheinlich bereits an dieser Stelle aufgrund der körperlichen Überlegenheit des Zeugen fehlgeschlagen war. Spätestens aber aufgrund der Anwesenheit der Polizeibeamten lag für die Angeklagte auf der Hand und war von ihr auch erkannt worden, dass es ihr ob der Wehrhaftigkeit des Zeugen vor dem nunmehr in Kürze zu erwartenden Eingreifen der sich Zutritt verschaffenden Beamten zuvor nicht mehr gelingen werde, ihren Tötungsplan,
ohne die Ingangsetzung einer ganz neue Handlungs- und Kausalkette zu Ende zu bringen.
c.
Dafür, dass die Schuldfähigkeit der Angeklagten im Tatzeitpunkt beeinträchtigt oder gar aufgehoben war, ergaben sich keine Anhaltspunkte. Davon ist die Kammer beraten durch den psychiatrischen Sachverständige Y, welcher ihr aus vielen Verfahren als erfahrener Sachverständiger auf dem Gebiet der Schuldfähigkeitsbegutachtung bekannt ist, überzeugt. Bei der Angeklagten war bei der Tat weder eine erhebliche Einschränkung der Einsichts- noch der Steuerungsfähigkeit festzustellen.
Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass bereits keines der vier Eingangsmerkmale der Schuldfähigkeitsbestimmung der § 20, 21 StGB vorlag. Der Sachverständige hat die Angeklagte in der JVA Bielefeld am ##.06. und ##.07.2020 explorieren können. Dabei habe sie den Ablauf der Geschehnisse im Vorfeld der angeklagten Tat recht flüssig und zusammenhängend erzählt, während ihre Schilderung des engeren Tatgeschehens ins Stocken geriet und teils durch kurzes Weinen unterbrochen worden sei. Insgesamt habe sie jedoch einen recht gefassten und mit ihrer Situation betont „vernünftig“ umgehenden Eindruck gemacht.
Hinsichtlich ihrer finanziellen Probleme, aber auch allgemein in Bezug auf etwaige Schwierigkeiten oder Konflikte, habe sie zu einer deutlichen Bagatellisierung geneigt und insgesamt wenig offen gewirkt. Man habe den Eindruck gewinnen können, dass sie mit etwas „hinter dem Berg“ halte. Dass, was die Zeugin U recht treffend als die „A-Kommunikation“ bezeichnet habe, also dass man inhaltlich nichts anderes erfuhr, als dass immer alles gut sei, habe sich auch in den Explorationsgesprächen gezeigt. Unterstelle man, dass ihre Eltern und ihre Schwester vom Ausmaß ihrer finanziellen Probleme nichts gewusst haben – wovon nach den obigen Ausführungen auch die Kammer ausgeht - , dann verfüge die Angeklagte auch über eine erhebliche Übung darin, problematische Aspekte ihres Lebens nach außen nicht erkennbar werden zu lassen. Zudem hatte sie offenbar eine Tendenz, diese Schwierigkeiten auch sich selbst gegenüber zu verleugnen, indem sie ihre Post einfach nicht mehr öffnete. Sie wirke wenig leistungs- und zielorientiert. Eine berufliche Perspektive durch oder neben dem zunächst angestrebten Studienabschluss sei ihr offensichtlich nicht sonderlich erstrebenswert erschienen.
Für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung i.S. des § 20 StGB, habe sich weder aus ihrer Krankengeschichte noch aus ihren Schilderungen ein Anhaltspunkt ergeben. Der psychopathologische Befund im engeren Sinne sei ohne irgendwelche Hinweise auf krankhafte geistige oder psychische Störungen. Auch anamnestisch hätten sich keinerlei Verdachtsmomente dafür ergeben, dass die Angeklagte jemals an einer Psychose aus dem manisch-depressiven oder schizophrenen Formenkreis bzw. an einer körperlich begründbaren psychischen Störung gelitten habe. Eine Intoxikation durch Alkohol, Drogen oder Medikamente habe bei der Tat ebenfalls nicht vorgelegen. Hierzu hat der Zeuge POK T in seiner Vernehmung glaubhaft ausgeführt, dass sowohl bei der Angeklagten als auch bei dem Zeugen C der Atemalkoholbefund negativ gewesen sei. Auch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung komme bei einer vorgeplanten und vorbereiteten Tat nicht in Betracht.
Eine rechtlich relevante intellektuelle Minderbegabung liege bei der Angeklagten offensichtlich ebenfalls nicht vor.
Aber auch eine schwerwiegende psychische Abnormisierung im Vorfeld der Tat, die man als eine Art vorübergehende „schwere andere seelische Abartigkeit“ einordnen könnte, sei ebenfalls nicht zu erkennen. Ihre Persönlichkeitsbesonderheiten entsprächen nicht dem Rechtsbegriff des 4. Eingangsmerkmals des § 20 StGB. Kennzeichnend für die Persönlichkeit der Angeklagten erschienen demnach vor allem eine geringe Leistungsorientierung, eine mangelnde Lebensplanung, eine geringe Frustrationstoleranz und eine hohe Bereitschaft, bestehende Schwierigkeiten zu verleugnen, statt sich aktiv um deren Bewältigung zu bemühen. Insofern wirke sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung insgesamt noch recht unreif und wenig differenziert, ohne dass dies aber einer klinisch und forensisch relevanten Persönlichkeitsstörung entsprechen würde. Eine solche Diagnose erfordere das Vorliegen bestimmter allgemeiner Kriterien, die das Leben des Betroffenen insgesamt erheblich einengen müssen. Solche erheblich abnorme, dauerhafte und mehrere psychische Funktionen betreffende Auffälligkeiten ließen sich bei der Angeklagten, welche das Fachabitur erlangt hat und über Jahre als geschätzte Mitarbeiterin bei der Fa. S gearbeitet hat, nicht erkennen.
Unterstelle man die Darstellung in der Anklageschrift als wahr, dann habe sich die Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat in einer ausgesprochen problematischen Lebenssituation befunden. Nach der Entdeckung der Diebstähle und erst recht nach der polizeilichen Aussage des Herrn C und ihrer Freistellung bei S, drohte ihr der Verlust ihrer Arbeit, was ihre finanzielle Situation weiter verschlimmert hätte. Dies hätte wohl auch dazu geführt, dass sie ihre tatsächliche Situation auch vor ihrer Schwester und den Eltern kaum mehr hätte weiter verheimlichen können. Wenn man davon ausgeht, dass sie im Zusammenhang mit den Diebstählen und der besagten „Stellungnahme“ auch ihre Schwester hintergangen und zu Unrecht der Strafverfolgung wegen Hehlerei ausgesetzt hatte, wäre dies nicht nur für sie besonders beschämend gewesen, sondern sie wäre Gefahr gelaufen, ihre Schwester als bislang offenbar wichtigste Kontaktperson zu verlieren.
In so einer Situation wäre es durchaus nachvollziehbar gewesen, wenn die Angeklagte in eine reaktiv-depressive Verstimmung hineingeraten wäre. Hierüber sei aber nichts bekannt geworden. Auf eventuelle suizidale Gedanken könnten lediglich die in der Wohnung aufgefundenen Notizen über Giftpflanzen hinweisen. Sie selbst habe für den damaligen Zeitraum keine depressive Verstimmung und erst recht keine Selbsttötungsgedanken angegeben. Aber auch auf Herrn C habe sie offenbar keinen depressiven Eindruck hinterlassen. Ebenso habe sie im Rahmen der Exploration keineswegs depressiv verstimmt, sondern affektiv eher flach gewirkt. Zudem wiesen die Tatvorbereitungen nicht auf eine depressive Antriebshemmung, sondern auf eine aktive Handlungsplanung hin.
Mangels Vorliegen eines der Eingangsmerkmale entfielen damit auch die primären Voraussetzungen einer Unterbringung gemäß § 63 StGB. Auch für eine Suchterkrankung gäbe es keinerlei Anhaltspunkte, so dass auch eine Unterbringung nach § 64 StGB ausscheide.
Diesen gut nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen hat die Kammer sich nach eigener kritischer Prüfung insgesamt angeschlossenen. Die Einschätzung des Sachverständigen, dass sich die Angeklagte wenig offen gezeigt habe, wird auch durch ihr Einlassungsverhalten in der Hauptverhandlung – wiederholt – belegt. Hinsichtlich der in Bezug genommenen Giftpflanzen ergab sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Spurensicherungsbericht des KHK R, dass sich in dem Schränkchen hinter der Küchentür eine handschriftliche Aufzeichnung hinsichtlich verschiedener Giftstoffe mit Dosierung gefunden habe. Hierzu hat die Angeklagte angegeben, dass sie dies im Jahre 2019 notiert habe bei einer Waldbegehung für Kinder, die sie mit ihrer Nichte besucht habe. Zum Schutze der Kinder habe sie sich dann hinterher „schlau gemacht“ und dies notiert. Unterstellt man die Angaben der Angeklagten als wahr, standen diese Notizen jedenfalls nicht in Zusammenhang mit einer angedachten Selbstvergiftung. Selbst wenn man diesen Angaben keinen Glauben schenken würde, bliebe auch die Möglichkeit, dass die Angeklagte darüber nachgedacht haben könnte, den Zeugen C zu vergiften. Insgesamt jedenfalls folgt die Kammer der diesbezüglichen Einschätzung des Sachverständigen, dass sich die Angeklagte zum Tatzeitpunkt nicht in einem Zustand einer depressiven Verstimmung befunden hat, schon gar nicht in einem das 4. Eingangsmerkmal des § 20 StGB begründenden Ausmaß.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 211, 22, 23 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5, 52 StGB schuldig gemacht.
1.
Die Angeklagte hat sich gemäß §§ 211, 22, 23 Abs. 1 StGB des versuchten Mordes schuldig gemacht, indem sie in Tötungsabsicht mit dem Handbeil auf den Kopf des Zeugen C eingeschlagen hat.
a.
Sie handelte heimtückisch, weil sie in feindseliger Willensrichtung die zum Zeitpunkt ihres Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit des Geschädigten C bewusst zur Tat ausnutzte, wobei ihr Opfer gerade aufgrund seiner Arglosigkeit wehrlos war.
b.
Der Tötungsversuch erfolgte zudem zur Verdeckung einer Straftat.
In Verdeckungsabsicht handelt, wer tötet, um dadurch eine andere vorangegangene Straftat als solche, oder deren Spuren, die bei einer näheren Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Tatumstände geben könnten, zu verdecken. Auch nach Bekanntwerden einer Straftat kann der Täter noch in Verdeckungsabsicht handeln, wenn er zwar weiß, dass er als Täter dieser Straftat verdächtigt wird, die genaue Kenntnis über den strafrechtlich bedeutsamen Sachverhalt jedoch allein er und das Tatopfer haben und die Tatumstände noch nicht in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang aufgedeckt sind. Daher kann auch die Absicht der Tötung eines Primärzeugen, der sein Wissen um die Vortat und die Person des Täters schon weiter gegeben, damit aber nur mittelbare Beweise in Form eines Zeugnisses vom Hörensagen geschaffen hat, als Ziel der Verdeckungstötung ausreichen.
Die Angeklagte ging wie festgestellt davon aus, dass sich die Beweislage hinsichtlich der Strafbarkeit der Warenmitnahme und der gefälschten Stellungnahme zu ihren Gunsten verbessern würde, wenn der Zeuge C nicht mehr leben würde. Die Angeklagte hatte bei Tatbegehung keine gesicherte Erkenntnis, dass der Zeuge C schon gegenüber der Polizei Angaben im Hinblick auf die Herkunft der Stellungnahme und seine vermeintliche Genehmigung der Warenmitnahme getätigt hatte. Selbst wenn sie aber davon ausging, wäre im Falle der gelungenen Tötung nur noch der Polizeibeamte als Vernehmungsperson des C als Zeuge im Verfahren gegen die Angeklagte wegen Unterschlagung u.a. verblieben.
c.
Ein strafbefreiender Rücktritt vom versuchten Mord im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB scheidet aus, da – auch nach der Vorstellung der Angeklagten – der Tötungsversuch spätestens gescheitert war, als die Polizeibeamten eingriffsbereit vor der Wohnungstür standen und der Zeuge C weiter erhebliche Gegenwehr leiste. Auch in dem Beiseitelegen der Axt kam ein Rücktritt nicht zum Ausdruck, da die Angeklagte unmittelbar danach zum Messer griff. Soweit die Angeklagte danach nicht unmittelbar ein Messerstich in Richtung des Zeugen C verabfolgte, lag darin allenfalls ein kurzes Innehalten, dass ein Aufgeben im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1 StGB nicht zu begründen vermag.
2.
In Tateinheit (§ 52 StGB) mit dem versuchten Mord hat die Angeklagte eine gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs.1 Nr. 2,3 und 5 StGB verwirklicht. Die Angeklagte beging die Tat mittels eines hinterlistigen Überfalls, indem sie den Geschädigten C, der sich eines Angriffs nicht versah und deshalb auf einen solchen nicht vorbereitet war, bewusst unter dem Vorwand in ihre Wohnung lockte ein friedliches Gespräch mit ihm zu führen, um ihn dann in eine kniende und damit wehrlose Position vor dem manipulierten Siphon zu bringen, um dabei ihr wahres vorbereitetes Vorhaben, den Zeugen mit dem versteckten Handbeil zu schlagen, absichtlich und planmäßig durchzuführen.
Die dem Zeugen mit dem Beil zugefügten Kopfverletzungen hatten auch das Potential, dessen Leben zu gefährden.
3.
Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten im Zeitpunkt der Tat waren nicht erheblich eingeschränkt oder gar aufgehoben (§§ 20, 21 StGB).
V.
Bei der Bemessung der gegen die Angeklagte zur Ahndung der Tat zu verhängenden Strafe ist die Kammer vom gemäß §§ 23, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB (3 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe) ausgegangen (§ 52 Abs. 2 S. 1 StGB).
Die Kammer hatte sodann anhand der Grundsätze des § 46 StGB die konkrete Strafe für die Angeklagte zu bestimmen.
Für sie sprach, dass sie sich letztlich insofern teilgeständig eingelassen hat, als sie nicht mehr behauptete hat, dem Zeugen C die Beilhiebe in einer Situation versetzt zu haben, als dieser mit einem in der Hand gehaltenen Messer auf sie zu ging, auch wenn diese Einlassung erst spät und angepasst an die Beweislage erfolgte. Mildernd hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Angeklagte strafrechtlich nicht vorbelastet ist und die Folgen der Tat für den Geschädigten in körperlicher wie psychischer Hinsicht vergleichsweise geringfügig waren. Zugunsten der Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass sie sich zum Zeitpunkt der Tatbegehung in einer schweren Lebenskrise befand, die mit ihrer zur Verdrängung neigenden, unreifen und unsicheren Persönlichkeit zusammenhängt und deren Bewältigung ihr persönlichkeitsbedingt auch besonders schwer fiel. Einsicht und Reue zeigte sie in ihrem letzten Wort, in dem sie ihr Bedauern ausdrückte, dass der Zeuge C durch sie verletzt wurde. Zugunsten der Angeklagten hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass sie sich erstmals in ihrem Leben in Haft befindet und als sogenannte Erstverbüßerin besonders haftempfindlich ist. Ferner wirkte sich positiv auf das Strafmaß aus, dass die Angeklagte eigene Verletzungen erlitt, wobei sich diese im Bagatellbereich bewegten. Zu ihren Gunsten hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Angeklagte sich mit der außergerichtlichen Einziehung der Tatwerkzeuge einverstanden erklärt hat und das Spielzeug, das bei ihr aufgefunden wurde, an die Fa. S zurückgelangte.
Negativ wirkte sich aus, dass die Angeklagte zwei Tatbestände verwirklicht hat, im Rahmen des § 211 StGB zwei Mordmerkmale und im Rahmen des § 224 Abs. 1 StGB drei Tatvarianten erfüllt hat und zudem in Tötungsabsicht handelte. Sie wandte ein gehöriges Maß an krimineller Energie auf, indem sie verschiedene Tatmittel einsetzte, und während der Tatausführung Fluchtversuche ihres Opfers zu vereiteln suchte, indem sie die Tür verschloss.
Insgesamt hat die Kammer im Ergebnis der Abwägung und bei Betrachtung der konkreten Tatumstände sowie der Persönlichkeit der Angeklagten auf eine Freiheitsstrafe von
7 Jahren
als tat- und schuldangemessen erkannt.
VI.
Für die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB fehlte es bereits – wie dargelegt – am Vorliegen eines Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB bei der Angeklagten im Zeitpunkt der Tatbegehung.
Ebenso war keine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB anzuordnen, weil bei der Angeklagten ein Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht festgestellt werden kann.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 StPO.