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Landgericht Münster·2 Ks 30 Js 286/08 (6/09)·25.10.2009

Versuchter Mord aus Habgier und Heimtücke durch Kopfschüsse; mutmaßlicher Auftraggeber freigesprochen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Münster verurteilte den Angeklagten B. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, nachdem er das Opfer auf einem Wirtschaftsweg unter einem Vorwand ansprach und aus nächster Nähe zweimal in den Kopf-/Halsbereich schoss. Das Gericht bejahte Tötungsvorsatz, Habgier und Heimtücke; ein Rücktritt scheiterte, weil der Versuch aus Tätersicht wegen einer Ladehemmung fehlgeschlagen war. Eine Raubabsicht und weitere Mordmerkmale (Ermöglichung/Verdeckung) ließen sich nicht sicher feststellen. Der Mitangeklagte S. wurde aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf der Anstiftung freigesprochen; seine U-Haft ist zu entschädigen.

Ausgang: Verurteilung des Angeklagten B. zu 11 Jahren 6 Monaten; Freispruch des Angeklagten S. und Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Tötungsvorsatz kann sprechen, dass aus kurzer Distanz gezielt in eine lebensgefährliche Körperregion geschossen wird und der Täter wegen leichter Identifizierbarkeit ein besonderes Interesse daran hat, keinen Tatzeugen zu hinterlassen.

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Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit eines Opfers bewusst ausnutzt, indem er eine unverfängliche Situation (z.B. eine Nachfrage nach dem Weg) vorspiegelt und den Angriff in dieser Lage eröffnet.

3

Ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 StGB scheidet aus, wenn der Versuch aus der Sicht des Täters fehlgeschlagen ist, weil er den Erfolg mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr erreichen kann (z.B. wegen technischer Funktionsstörung der Tatwaffe).

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Lassen sich Umstände, die eine weitere Straftat (etwa Raub/Erpressung) tragen sollen, nicht sicher feststellen, kann weder eine Verurteilung wegen dieser Delikte noch die Annahme entsprechender Mordmerkmale (Ermöglichungs- oder Verdeckungsabsicht) darauf gestützt werden.

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Eine Verurteilung wegen Anstiftung erfordert den sicheren Nachweis der Bestimmung zur Haupttat; verbleiben insoweit ernsthafte Zweifel, ist freizusprechen (in dubio pro reo).

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 211 StGB§ 223 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB§ 22 StGB§ 23 StGB

Tenor

Der Angeklagte B. wird wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 

elf Jahren sechs Monaten verurteilt.

Die in Polen in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung wird im Verhältnis 1 : 1 angerechnet.

Der Angeklagte S. wird freigesprochen.

Der Angeklagte B. trägt die ihn betreffenden Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.

Die den Angeklagten S. betreffenden Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Der Angeklagte S. ist für die in dieser Sache in der Zeit vom 05.03.2009 bis zum 28.09.2009 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen.

Angewendete Vorschriften bei B.

§§ 211, 223, 224 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5, 22, 23, 49 Abs. 1,

52 StGB

Gründe

2

1.

3

Der zur Tatzeit 38-jährige Angeklagte B. ist in (Geburtsort entfernt) in Polen geboren, wo seine deutschstämmigen Eltern noch heute leben. Er hat drei Geschwister, zwei Brüder, die ebenfalls in Deutschland leben, und eine Schwester, die in den Niederlanden wohnt. Der Angeklagte bezeichnet sein Elternhaus selbst als gutbürgerlich, wobei er und seine Geschwister eine durch den katholischen Glauben der Eltern geprägte Erziehung genossen hätten.

4

In Polen hat der Angeklagte die Grundschule bis einschließlich der 8. Klasse besucht. Nach dem Besuch einer weiteren Schule, die der Angeklagte als Technikum bezeichnet hat, absolvierte er eine Ausbildung zum Kraftfahrzeug- und Fahrzeugbauer.

5

Im Alter von 17 oder 18 Jahren unternahm der Angeklagte 1989 mit seiner Mutter eine Busreise nach Deutschland. In deren Rahmen entschloss er sich, nicht mit nach Polen zurückzukehren. Vielmehr blieb er mit den wenigen Sachen, die er dabei hatte, in der Bundesrepublik. Hier absolvierte er zunächst einen Sprachkurs und fand dann zunächst für die Dauer eines halben Jahres Arbeit als Dreher. Sodann ging der Angeklagte für die Dauer etwa eines Jahres auf Montage in verschiedene Länder Europas.

6

199# heiratete der Angeklagte. Er blieb aber auch hiernach rastlos und hielt sich durch Gelegenheitsjobs in verschieden Ländern, so u. a. in Russland und Polen, wo er zeitweilig auch wieder lebte, über Wasser. Dabei verschwand er immer wieder, ohne seiner Ehefrau dies angekündigt oder seinen Aufenthaltsort mitgeteilt zu haben.

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Heute lebt der Angeklagte von seiner Ehefrau getrennt und es steht die Scheidung der Ehe an.

8

Im Januar 200# ist der Angeklagte Vater eines Sohnes geworden, wobei aber derzeit noch ein Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft des Angeklagten läuft.

9

In den letzten Jahren hat der Angeklagte in AA. unter wechselnden Anschriften gewohnt, zuletzt bei seinem Bruder B1., Q-Straße # und möglicherweise unter einer Anschrift Z-Straße #. Er ist verschiedenen Arbeiten nachgegangen, so z. B. bei der Firma V.. Sodann hat er —jeweils ohne dauerhaften wirtschaftlichen Erfolg — mit dem Betrieb einer Discothek sowie eines Bordells Geld zu verdienen versucht. Der Angeklagte betätigte sich zudem im Sicherheitsgewerbe. Um sich finanziell über Wasser Zu halten, nahm der Angeklagte immer wieder Gelegenheitsjobs als Türsteher u. ä. wahr.

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Spätestens seit 2007 unterhielt der Angeklagte B. intime Kontakte sowohl zu der in BA. lebenden Zeugin T. als auch zu der in CA. lebenden Zeugin W.. Beide Zeuginnen stammen wie der Angeklagte gebürtig aus Polen. Bei der Zeugin T. war der Angeklagte zuletzt seit Juli 200# unter der Anschrift X-Straße ## in BA. gemeldet. Die Beziehung zu der Zeugin T. war spätestens seit September 200# beendet, während die Beziehung zu der W. über den Tatzeitpunkt andauerte. Seit 200# ist der Angeklagte zudem mit der in DA. lebenden ebenfalls aus Polen stammenden Prostituierten Y. liiert.

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Alkohol trinkt der Angeklagte nach seinen Angaben nur in geringen Maßen, nämlich drei bis vier Flaschen Bier jährlich. Illegale Drogen konsumiert er danach gar nicht.

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Schwere Erkrankungen oder Unfälle mit Kopfbeteiligung hat der Angeklagte in seinem Leben zu keiner Zeit erlitten.

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Der Angeklagte B. ist in der Bundesrepublik Deutschland in bisher sieben Fällen wie folgt bestraft worden:

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a)      Am 14.10.200# wurde der Angeklagte B. durch Strafbefehl des Amtsgerichts AA. wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt. Außerdem wurde die Fahrerlaubnis des Angeklagten eingezogen unter Verhängung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung von 7 Monaten.

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Ausweislich der in dem Strafbefehl getroffenen Feststellungen schlug der Angeklagte als Fahrer des Pkw (Kennzeichen entfernt) am 0#.07.200# in AA. auf der M-Straße in der Nähe des Parkhauses mehrmals den in seinem Pkw sitzenden Zeugen VA., durch dessen Fahrweise der Angeklagte sich vermutlich behindert gefühlt hatte, mit der Faust in das Gesicht.

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b)      Am 21.03.200# wurde der Angeklagte durch Strafbefehl des Amtsgerichts AA. wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt.

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Ausweislich der in dem Strafbefehl enthaltenen Feststellungen bezeichnete der Angeklagte am 25.01.200# in AA. den Polizeibeamten WA. als „Arschloch".

18

c)      Durch Strafbefehl des Amtsgerichts AA. vom ##.04.200# wurde der Angeklagte wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt.

19

Folgende Feststellungen liegen bezogen auf die am ##.01.200# in AA. begangene Tat zugrunde:

20

1.

21

Gegen 11.54 Uhr sagte er zum Polizeibeamten und Zeugen ZA. anlässlich seines Einschreitens gegen ihn wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der R-Straße: „Es ist besser, wenn Sie so eine Person wie mich, also aufgrund meiner Kontakte, nicht als Feind haben. Ich reagiere sehr ungehalten darauf, wenn ich merke, dass ich von Ihnen verfolgt werde. So etwas muss Ihnen nicht dienstlich geschehen!". Es kam dem Angeklagten darauf an, diesen Zeugen für die Zukunft von ähnlichen dienstlichen Maßnahmen gegen ihn abzuschrecken.

22

Am ##.03.200# wurde er vom Amtsgericht IA. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagesätzen zu je 20 € verurteilt.

23

a)    Am ##.07.200#8 verurteilte ihn das Amtsgerichts UA. wegen vorsätzlichen Besitzes mit vorsätzlichem Führen und Verbringen einer verbotenen Waffe in das Bundesgebiet zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 25 €.

24

Ausweislich der getroffenen Feststellungen reiste der Angeklagte am ##.01.200# gegen 19.00 Uhr aus Tschechien kommend mit dem Pkw Mercedes Benz, (Kennzeichen entfernt), in die Bundesrepublik Deutschland ein und führte dabei in einem Staufach unterhalb des Fahrersitzes eine Stahlrute mit sich.

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b)   Am ##.09.200# wurde er vom Amtsgericht AA. wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15 € Geldstrafe verurteilt. Außerdem wurde eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von zwei Jahren verhängt.

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c)    Am ##.11.200# verurteilte ihn das Amtsgericht LA. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 €.

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d)   Aus den Strafen der Verurteilungen zu d), e), f) und g) wurde durch Beschluss des Amtsgerichts UA. vom ##.09.200# — rechtskräftig seit dem ##.09.200# — eine Gesamtgeldstrafe von 210 Tagessätzen zu je 20 € unter Aufrechterhaltung der Maßregel der Sicherung und Besserung aus dem Urteil des Amtsgerichts AA. gebildet.

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In dieser Sache ist der Angeklagte B. am ##.01.200# in Polen festgenommen worden aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Münster vom ##.11.200#, welcher aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom ##.11.200# (Aktenzeichen entfernt) erstellt worden ist. Der Angeklagte B. hat sich sodann aufgrund des Europäischen Haftbefehls bis zum ##.02.200# in Polen in „vorläufiger Haft für dieses Verfahren zum Zwecke der Auslieferung befunden. Seit diesem Tage befand sich der Angeklagte aufgrund des Haftbefehls des Bezirksgerichts KA. vom ##.01.200# in Untersuchungshaft (ebenfalls „vorläufige Haft" genannt) für das polnische Strafverfahren mit der Geschäftsnummer (Aktenzeichen entfernt) der Bezirksstaatsanwaltschaft KA.. Am ##.05.200# wurde der Angeklagte B. vom Amtsgericht YA. unter dem Aktenzeichen (Aktenzeichen entfernt) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Nach Angaben des Angeklagten erfolgte diese Verurteilung wegen Hehlerei und ist noch nicht rechtskräftig. Das Sicherungsmittel der „vorläufigen Inhaftierung" in dem polnischen Strafverfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts YA. vom selben Tag aufgehoben. Durch Beschluss des Bezirksge-gerichts KA. ebenfalls vom ##.05.200# wurde wiederum die „vorläufige Inhaftie-rung" des B. zum Zwecke der Auslieferung aufgrund des in diesem Verfahren ergangenen „Europäischen Haftbefehls" vom ##.11.200# bis um ##.06.200# angeordnet. Am ##.06.200# erfolgte die Auslieferung des Angeklagten nach Deutschland. Seitdem befindet er sich für das hiesige Verfahren in Untersuchungshaft, wobei er sich zunächst in der JVA MA. und dann in der JVA GA. befand und nunmehr in der JVA BA. inhaftiert ist.

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2.

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Der 58-jährige Angeklagte S. ist als drittes von vier Kindern seiner Eltern in EA. aufgewachsen. Sein Vater betrieb dort den vom Großvater ererbten Handel und betätigte sich zudem 12 Jahre als (Berufsbezeichnung entfernt).

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Der Angeklagte besuchte die Volksschule in EA. und schloss diese nach acht Jahren mit der mittleren Reife ab. In SA. absolvierte er eine Lehre zum Koch, danach eine Ausbildung in OA. zum Kellner. Nach einer weiteren kaufmännischen Ausbildung und Absolvierung des Wehrdienstes stieg er in den väterlichen Handel ein. Dieser Aufgabe widmete er sich ab 197# mit großem Engagement. Unter großen Investitionen wuchs der Betrieb schnell, so dass die Firma S. in den 90er Jahren einer der größten Händler Deutschlands war.

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Dem Angeklagten schwebte dabei vor, die Kette von der Produktion über den Handel und die Verarbeitung bis zur Vermarktung in einer Hand zu haben. 198# wurde deshalb der Hof CA. gekauft, der sodann als GmbH von dem älteren Bruder S1. geführt wurde, der 200# an den Folgen eines Motorradunfalls gestorben ist. Für wenige Jahre übernahm der Angeklagte auch die Höfe in SA. und EA., die sich aber schon bald als unwirtschaftlich erwiesen und abgewickelt wurden. Auch der Hof CA. arbeitete in den letzten Jahren nicht mehr rentabel und musste aus Mitteln des Handels „subventioniert" werden. Nach der Wiedervereinigung wurde zudem 1991/1992 in Mecklenburg-Vorpommern eine Zuchtanlage sowie zur Tierfuttererzeugung eine ehemalige LPG erworben. Die Tierzuchtanlage betrieb der Angeklagte fortan in sehr großen Stil mit tausenden von Sauen und einer Ferkelproduktion von zuletzt 2.000 Stück wöchentlich. Die Anlagen befinden sich heute im Eigentum verschiedener Mitglieder der Familie S., so u. a. der Ehefrau des Angeklagten, seines Bruders und seiner Schwester.

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Im Zusammenhang mit der BSE-Krise investierte der Angeklagte 2002 in großem Umfang in ein sogenanntes Markenprogamm, welches in Zusammenarbeit mit der Fa. ÖA. konzipiert worden war, welche die FA.- und ÄA.-Märkte betrieb. Der Hof CA. und der Handel blieben sodann aber auf ihren hohen Aufwendungen sitzen, als die Fa. ÖA. das Programm wegen neuer Trends am Markt für S. unvorhergesehen wieder einstellte. Die hierdurch erlittenen hohen finanziellen Einbußen vergrößerten sich noch, als im Sommer 200# der gegen dieses Risiko nicht ausreichend versicherte Hof des Angeklagten in CA. abbrannte. Dem Angeklagten gelang es, den Hof für einen geringen Erlös an die in JA. ansässige Fa. PA. zu verkaufen. Die verbleibenden Verbindlichkeiten der GmbH beliefen sich auf ca. 7.000.000,00 €.

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Der Angeklagte S. ist seit 198# verheiratet. Seine Ehefrau ist (Berufsbezeichnung entfernt) und betreibt in VA. einen von den Eltern ererbten Laden. Die Ehe des Angeklagten und seiner Frau blieb ungewollt kinderlos.

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Der Handel stellte den maßgeblichen Lebensinhalt des Angeklagten dar. Der Erfolg der Firmen war sein Lebenswerk, für das er unermüdlich und ohne sich über Jahre Urlaubszeiten zu gönnen arbeitete.

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Der Angeklagte S. ist nicht vorbestraft.

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Er ist in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts SA. vom ##.03.200# (Aktenzeichen entfernt) am ##.03.200# festgenommen worden und befand sich seit diesem Tag bis zum ##.09.200# in Untersuchungshaft in der JVA SA..

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1.

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Spätestens im Sommer 200# war auch das in EA. ansässige Kernunternehmen des Angeklagten S., die S. KG, Handel, in massive wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Dies hatte seine Gründe maßgeblich in den hohen Aufwendungen, die für das gescheiterte Markenpro-gramm getätigt worden waren, sowie darin, dass die aus dem Hof CA. verbliebenden Verbindlichkeiten von S. teils aus Mitteln des Handels beglichen worden waren. Bei der KG war daher zwischenzeitlich eine Kapitalunter-deckung von mindestens 2.500.000,00 € entstanden. „Bilanztechnisch" benötigte S. dringend eine entsprechende Summe, wenn er verhindern wollte, dass ihm die Banken die Kredite kündigten. Auch verfügte die KG nur noch eingeschränkt über Liquidität, so dass die Zahlungen an die Bauern für das angekaufte Vieh nicht mehr durchgehend fristgerecht erfolgten.

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Auf der anderen Seite hatte S. teils auch Schwierigkeiten, die Kaufpreise für über seine Unternehmen verkauftes Fleisch zu realisieren. Insbesondere für Rind-und Lammfleisch hatte er in der Vergangenheit einen Absatzmarkt bei kleineren, vielfach türkischen Lebensmittelhändlern gefunden. Da diese teils gar nicht oder nur schleppend zahlten, kam S. auf die Idee, sich Hilfe von Inkassounternehmen zu bedienen. Nachdem der Einsatz eines seriösen Unternehmens ohne Erfolg geblieben war, beschloss S., zu „unkonventionellen Mitteln" zu greifen und den Schuldnern Personen zum Forderungseinzug zu schicken, die schon aufgrund ihres Auftretens furchteinflößend wirken konnten und durch Namen wie „Inkasso WA." zusätzlich die Assoziation mafiaähnlicher Strukturen bei den Schuldnern wecken sollten. Als dafür geeignete Person vermittelte der Zeuge IB., der damalige EDV- Mitarbeiter der S. KG, S. den Zeugen MB., der S. wiederum den Angeklagten B. vermittelte. B., ein Bodybuilder-Typ, 1,93 m groß und zwischen 107 und 110 kg schwer, fuhr zu dieser Zeit einen Mercedes mit dem damaligen amtlichen Kennzeichen (Kennzeichen entfernt). Er trat als Security-Kraft stets sehr gepflegt und gut gekleidet im Anzug auf. B. erhielt von S. noch in 200# eine Liste mit mehreren Schuldnern, bei welchen Zahlungsrückstände von insgesamt 88.000,00 € aufgelaufen waren. Die Forderungen hatte S., um nicht mit seinem Namen in Erscheinung zu treten, formal an B. abgetreten. Im Innenverhältnis war vereinbart, dass B. für den Fall von Zahlungen für seine Bemühungen 50 % von dem erlösten Betrag bekommen sollte. Teils gemeinsam mit dem Zeugen MB., teils auch mit dem Zeugen LB. und/oder weiteren Personen fuhr B. sodann zu Schuldnern S.s bzw. seiner Unternehmen u. a. nach EE. und GE.. Dabei gelang es B. aber in keinem Fall, die säumigen Schuldner zu Zahlungen zu bewegen.

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Vielmehr führte das Auftreten B.s in einem Fall, nämlich bei den Schuldnern AB. in OA., dazu, dass ein Strafverfahren gegen S. wegen versuchter Nötigung eingeleitet wurde. Über AB.s, die Schulden bei S.r in einer Größenordnung von 22.000,00 € hatten, hatte S. sich wegen deren Dreistigkeit, mit welcher sie sich der Zahlung entzogen, besonders geärgert. S. war deshalb schon selbst mit dreien seiner Mitarbeiter zu AB.s gefahren, wo er, nachdem er wieder kein Geld bekommen hatte, vor dem Geschäft lautstark herumbrüllte u. a. mit den Worten, dass man hier offenbar umsonst einkaufen könne. Sodann schickte er B. zu AB.s, der dort u. a. gemeinsam mit dem Zeugen LB. erschien, von „Inkasso-WA." sprach und AB.s mit den Worten „wenn ihr nicht bezahlt, könnt ihr euch denken was passiert" zu verängstigen versuchte. Nach einem erneuten Erscheinen B.s mit Begleitern am ##.06.200# bei AB.s wandten sich die Zeugen AB1. und EB. an die Polizei. Das gegen S. unter dem Aktenzeichen (Aktenzeichen entfernt) bei der Staatsanwaltschaft OA. eingeleitete Strafverfahren wurde gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.

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Während der Zeit der für S. durchgeführten Inkassotätigkeiten wandte sich B. im April oder Mai 2007 an S., weil er Geld benötigte. Hintergrund war möglicherweise, dass der von B. gefahrene Mercedes wegen Steuerschulden B.s von den Finanzbehörden beschlagnahmt worden war und B. Geld benötigte, um das Fahrzeug zurückzubekommen, das er u. a. für seine Inkassotätigkeit benötigte. S. war schließlich bereit, B. die geforderten 13.000,00 € als Darlehen bzw. Vorschuss auf Ansprüche aus der Inkassotätigkeit auszuzahlen. Die von S. geforderten Sicherheiten in Form der Fahrzeugpapiere erhielt er nicht, weil B. behauptete, nicht Halter des Fahrzeugs zu sein.

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Wegen der angespannten wirtschaftlichen Situation sah S. sich gezwungen, sein Unternehmen zu verkaufen, wollte er eine Insolvenz vermeiden. Als potentiellen Käufer der KG vermittelte der Zeuge FB. dem Angeklagten Händler TB., das spätere Tatopfer. Der 44 Jahre alte Zeuge TB., der seine Handlung als Einzelunternehmen betreibt und — wie S. —nach der Übernahme von seinem Vater zu einem modernen mittelständischen Unternehmen ausgebaut hatte, war — anders als S. — auch über 2005 hinaus noch geschäftlich erfolgreich. TB. war bestrebt, sich durch die Übernahme anderer Unternehmen weitere Marktanteile im Handel zu verschaffen. Wegen einer Übernahme der Firma S. KG hatte sich TB. schon in 2005 einmal an S. gewandt, der zu dieser Zeit aber einen Verkauf abgelehnt hatte. Dabei hatten sich S. und TB. auch erstmals persönlich kennen gelernt.

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Ende 2006 war S. nunmehr aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation seines Handels bereit, an TB. zu verkaufen. Über den Zeugen FB., der seinerzeit sowohl die Firmen des Angeklagten S. als auch den Handel TB.s in Fragen der Kreditversicherung betreute, kam es am ##.01.2007 zu einem ersten Gespräch zwischen S. und TB. wegen der nun ins Auge gefassten Firmenübernahme. Die schlechte wirtschaftliche Lage des S.schen Handels, an dem TB. allein interessiert war, war diesem dabei bekannt. In der Folgezeit gediehen die Verhandlungen soweit, dass man sich über einen Kaufpreis für das Aktivvermögen der KG in Höhe von 2.500.000,00 € einigte, zahlbar in fünf Jahresraten zu je 500.000,00 €, aus welchen S. die vom Unternehmen TB nicht zu übernehmenden Verbindlichkeiten der KG, insbesondere gegenüber den Bauern tilgen sollte. Aus nicht mehr genau aufklärbaren Gründen, wahrscheinlich weil TB. und seinem Steuerberater nicht sämtliche von ihnen geforderte Bilanzen bzw. Gewinn- und Verlustrechnungen der KG vorgelegt worden waren, scheiterten die Gespräche letztlich aber im März 2007.

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Ab Frühsommer 2007 kündigten sodann 11 Mitarbeiter der Firma S. KG und wechselten bis Ende 2007 zur Firma TB.. Unter diesen befanden sich sechs Einkäufer, darunter die kundenstärksten Kräfte PB. und RB., sowie der EDV-Mitarbeiter IB., ein Buchhalter und mehrere Fahrer. Grund für die Kündigungen der Mitarbeiter war zum einen das zu dieser Zeit schlechte Betriebsklima bei der wirtschaftlich schwer angeschlagenen S. KG. Zum andern war Grund dafür, dass die Mitarbeiter sich zum Weggang entschlossen, der Umstand der nur noch schleppenden Zahlungen an die Erzeuger. Dies machte nämlich vor allem den Einkäufern bei ihrer täglichen Arbeit mit den Bauern zu schaffen. TB., der von der Unzufriedenheit der Mitarbeiter S.s erfahren hatte, signalisierte diesen über Dritte, dass er an der Übernahme guter Mitarbeiter interessiert sei. Im Rahmen der sodann mit diesen geführten Verhandlungen zeigte sich TB. zudem bereit, etwas höhere Gehälter zu zahlen und z. T. höherklassi-ge Dienstwagen bereitzustellen, was auch zu der Bereitschaft der Mitarbeiter zum Wechseln beigetragen haben mag.

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Durch den Weggang insbesondere der Einkäufer, die ihre Kunden jeweils zum Konkurrenten TB. mitnahmen, kam es zu weiteren Einbrüchen bei den Umsatzzahlen der S. KG, der praktisch der gesamte Markt im Osten Deutschlands wegbrach. S. versuchte in Gesprächen mit seinen Mitarbeitern, diese zum Bleiben zu bewegen. Dies gelang ihm letztlich nur im Fall des Einkäufers ÜB., der zwar schon einen Vertrag von TB. vorliegen hatte, sich letztlich aber doch entschloss, bei S. zu bleiben.

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Der Angeklagte S. reagierte mit Verärgerung und Enttäuschung auf den Weggang seiner Mitarbeiter, die teils über lange Jahre bei seinem Unternehmen gearbeitet hatten. Über den Zeugen PB. ärgerte er sich besonders, da er davon ausging, dieser tätige — trotz eines in seinem Arbeitsvertrag enthaltenen Wettbewerbsverbots — schon zu Zeiten, als er offiziell noch bei der S. KG beschäftigt war und noch von dieser entlohnt wurde, für TB. Einkäufe. Es kam zu einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung, die letztlich in einer vergleichsweisen Regelung endete. Um dem Zeugen PB. sein Verhalten auch nachweisen zu können, entschloss sich S., beraten durch eine Detektei und seinen Bruder S2., einen Peilsender unter das Fahrzeug des Zeugen PB. installieren zu las-sen, mit dessen Hilfe dessen Bewegungen genau verfolgt werden konnten.

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Die Verärgerung S.s richtete sich in der 2. Jahreshälfte 2007 aber zunehmend auch gegen TB.. Diesen sah er als Drahtzieher des Weggangs seiner Mitarbeiter an, wobei er davon ausging, dass TB. seine Leute aktiv angesprochen und mit höheren Gehältern und besseren Dienstwagen abgeworben hatte. Mit den zunehmenden Kündigungen entwickelte S. mehr und mehr die Haltung, das Vorgehen TB.s richte sich gezielt gegen ihn. Er ging davon aus, dass TB. ihm systematisch die Leute wegnehme, um ihn fertig zu machen, ihn zu ruinieren und seinem Unternehmen gezielt zu schaden. Das Vorgehen TB.s bezeichnete er als Versuch einer „feindlichen Übernahme", weil er meinte, TB. wolle sich sein Unternehmen nach Scheitern des Ankaufs nun „so", d. h. ohne Bezahlung durch Erlangung der Marktanteile mittels Übernahme der Einkäufer, verschaffen und ihn — S. — aus dem Geschäft drängen. Seine Verärgerung und Enttäuschung über seine Mitarbeiter verschwieg S. ebenso wenig wie seine Wut auf TB.. Vielmehr sprach er z. B. mit Mitarbeiten, die sich zum Wechsel entschlossen hatte, demonstrativ nicht mehr und äußerte sich auch über seine Haltung zu TB. in dem oben genannten Sinne gegenüber Mitarbeitern und Dritten.

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Nachdem bereits einige Mitarbeiterkündigungen erfolgt waren, wollte der Angeklagte S. zudem wissen, ob und wer von seinen Mitarbeiter sonst noch dabei war, „die Seiten zu wechseln" und bei TB. bereits „ein- und ausging". Dazu wollte er das Wohnhaus und das Firmengelände TB.s beobachten lassen. Als Person, die dies für ihn erledigen sollte, kam er auf „seinen Mann für's Grobe", den Mitangeklagten B.. Ihm erteilte er den Auftrag, das Wohnhaus und die Firma TB.s zu beobachten. Bei der Erteilung des Auftrags äußerte S. in seinem Zorn auf TB. gegenüber B., dass „er TB. ruhig ein paar auf's Maul hauen könne, wenn er ihn treffe". Ob S. B. dadurch ernsthaft veranlassen wollte, TB. körperlich anzugehen, ließ sich nicht sicher feststellen. Ebenso wenig ließ sich feststellen, dass S. mit B. über noch weitergehende mögliche Taten zum Nachteil TB.s sprach. Möglicherweise machte sich aber B. schon zu dieser Zeit Gedanken darüber, ob und wie er an TB.s Geld kommen könne und dachte deshalb an Taten wie eine Erpressung oder Entführung zum Nachteil TB.s. Solche Überlegungen waren dann möglicherweise auch Thema in seinen Gesprächen mit dem Zeugen LB. während der gemeinsam durchgeführten Observationen. Jedenfalls setzte B. die feststehende Äußerung S.s „TB. ruhig ein paar auf's Maul zu hauen" nicht um, und zwar möglicherweise deshalb, weil jedenfalls B. insofern nicht von einem ernst gemeinten Auftrag ausging. Vielmehr kam es vor dem späteren Tattag, dem ##.##.200#, zu keiner Zeit zu einer direkten Begegnung B.s mit TB..

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Entsprechend dem ihm von S. erteilten Auftrag beobachtete B. im Juli 2007 an mehreren Tagen das Wohnhaus und das Firmengelände TB.s, teils gemeinsam mit dem Zeugen LB.. B. hatte sich zuvor aus dem Internet-auftritt der Firma TB. ein Foto TB besorgt. Bei seinen Beobachtungen fertigte B. absprachegemäß auch Fotos an, die letztlich aber nicht an S. übergeben wurden.

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Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang B. für die Observationstätigkeiten von S. entlohnt werden sollte, ließ sich nicht aufklären. B. ging möglicherweise davon aus, dass er nach der Observation Ansprüche in Höhe mehrerer tausend Euro erworben hatte, die er von seinen Darlehensschulden bei S. abziehen könne. S. ging möglicherweise davon aus, dass B. nichts verdient hatte, weil er die Observationsergebnisse B.s für untauglich hielt.

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Um sich auch über die Kundenkontakte TB.s zu informieren, sprach S. zudem noch vor dessen Wechsel zu TB. im September 2007 seinen EDV-Fachmann IB. mit dem Anliegen an, in das Datennetz der Fa. TB. einzudringen. Dabei forderte S. IB. auch auf, die bei der Fa. TB. vorgefundenen Daten durcheinander zu bringen, wobei S. davon sprach, IB. solle die Daten neben dem Ausspähen auch „etwas strubblig machen". In seiner Verärgerung wollte S. der Firma TB. durch dieses Vorgehen gezielt Schaden zufügen. Der Zeuge IB. wies die Ansinnen S.s aber zurück. Nachdem ihm zuvor schon die Sache mit dem unter das Fahrzeug PB. montierten Peilsender negativ aufgestoßen war, nahm er die in Richtung Computersabotage gehenden Bestrebungen S.s zum Anlass, nunmehr auch zu TB. zu wechseln.

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Auf Vermittlung wiederum des Zeugen FB. fanden ab August 2007 Gespräche zwischen S. und der Firma Ö. wegen einer etwaigen Übernahme der S. KG statt. Im September 2007 einigte man sich auf einen sogenannten Asset Deal dergestalt, dass das Aktivvermögen der KG übernommen und in eine neu zu gründende GmbH eingebracht werden sollte, die weiterhin den Namen S. führen sollte. Der Kaufpreis in Höhe von 2.500.000,00 € sollte sofort bezahlt werden, damit S. damit die nicht übernommenen Schulden der KG, insbesondere bei den Landwirten, ausgleichen konnte. Am ##.##.2007 wurde die S. GmbH gegründet. Als Gesellschafter der GmbH wurden zu 2/3 die Firma Ö. und zu 1/3 S. in das Handelsregister eingetragen, wobei S. seinen Geschäftsanteil im Innenverhältnis wiederum an die Firma Ö. abgetreten hatte. Zu Geschäftsführern der S. GmbH wurden der Angeklagte und der auch für die Firma Ö. als Geschäftsführer tätige Zeuge WB. bestellt. S. sollte der GmbH noch für die Dauer von fünf Jahren als Geschäftsführer und Berater zur Verfügung stehen, wobei seine Tätigkeit mit einem Jahresgehalt von durchschnittlich 80.000,00 € vergütet werden sollte.

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Wie vereinbart verwandte S. den Verkaufserlös sodann zur Tilgung der betrieblichen Verbindlichkeiten der KG und zudem zur Begleichung von Schulden, die er und seine Ehefrau privat für ehemalige betriebliche Verbindlichkeiten übernommen hatten. Gleichwohl verblieben danach auf den Privatkonten der Eheleute S. Sollsalden von zusammengerechnet über 700.000,00 €. Der Zinsdienst dafür konnte aus den Einnahmen bedient werden, welche die Eheleute S. aus ihren Immobilien in EA. und VA. erzielten, sodass den Eheleuten das Geschäftsführer- bzw. Beratergehalt S.s bei der S. GmbH sowie die Einkünfte, welche S3. aus ihrem Geschäft erwirtschafte, verblieben. Als Alterssicherung sollte der Ertrag aus den Anlagen der Familie in Ostdeutschland dienen.

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In der S. GmbH, die im Oktober 2007 in die Firmenräumlichkeiten der KG in EA. einzog, wurden die Aufgaben zwischen S. und WB. so verteilt, dass Letzterer sich um den Handel und S. sich um den anderen Bereich kümmerte. Der tägliche Arbeitsplatz S.s befand sich nunmehr am Betrieb des Unternehmens in GE..

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2.

57

Der Angeklagte S. arbeitete für die S. GmbH mit großem Einsatz. Damit trug er mit dazu bei, dass die GmbH in 2008 steigende Gewinne erwirtschaftete. Die Ereignisse vom Vorjahr um seine Firma, an das „was TB. ihm angetan hatte" — wie S. sich ausdrückte — beschäftigten ihn gleichwohl zwischenzeitlich noch. Er arbeitete 12 bis 14 Stunden täglich, wobei es ihm durch diesen Einsatz auch darauf ankam, verstärkt die Konkurrenz zu der Firma TB. aufzunehmen und an diese verlorene Marktanteile zurück zu gewinnen und dadurch TB. zu zeigen, dass er ihn — S. — nicht klein kriegt. Er freute sich nun darüber, dass der „Coup TB.s" gescheitert war und empfand darüber, dass er die „teuren Mitarbeiter an TB. abgeben konnte", eine gewisse Schadenfreude. Als er im Mai 2008 von dem Zeugen WB. davon erfuhr, dass TB. sich an diesen gewandt hatte, um niedrigere Preise für die Bauern abzusprechen, empfand S. zudem eine gewisse Genugtuung, da er davon ausging, TB. habe nun unter der mit der „Abwerbung der Mitarbeiter" verbundenen höheren Kostenlast zu leiden.

58

Dass S. TB. für seinen beruflichen Abstieg und den Untergang seines Handels insgesamt verantwortlich machte, ließ sich aber nicht feststellen. Feststellen ließ sich auch nicht, dass er in 2007 oder in 2008 einen so abgrundtiefen Groll oder Hass gegen TB. entwickelte, dass er diesem nach dem Leben trachtete und mit dessen Tötung den Angeklagten B. beauftragte.

59

Fest steht hingegen, dass S. in 2008 im April oder Mai wieder Kontakt zu B. aufnahm und sich mit diesem in dieser Zeit in OA. in der Gaststätte „Name entfernt" traf. Zuvor war der Kontakt zu B. in 2007 nach dessen „Observation" TB.s im Auftrag S.s abgebrochen

60

Sodann wurde der Kontakt zu S. von Seiten B.s im August 2008 wider aufgenommen. Am ##.08.2008 brach B. nach einem Anruf bei S. um 21.06 Uhr von LE. zum Wohnort S. nach EA. auf. Dort kam es gegen 22.30 Uhr zu einem weiteren Treffen der Angeklagten, nachdem zuvor während der Anfahrt B.s noch mehrfach wechselseitig zwischen ihnen telefoniert worden war. Nachfolgend kam es bis einschließlich dem ##.10.2008 zu zahlreichen wechselseitigen Telefonaten der Angeklagten, wobei S. — wie auch schon zuvor und nachfolgend — ausschließlich über den Mobilfunkanschluss der Firma S. KG mit der Rufnummer 0171 - ####### telefonierte. B. telefonierte hingegen über einen auf QB. — eine real nicht existente Person — lautenden Anschluss mit der Rufnummer 01777 - #######, den er seit seinem Anruf am ##.08.2008 bis zum ##.10.08 für seine telefonischen Kontakte u. a. mit S. benutzte.

61

Was Gegenstand dieser Telefonate und Treffen war, vermochte die Kammer nicht sicher aufzuklären. Möglicherweise war es S. bei der Kontaktaufnahme im Frühjahr darum gegangen, von B. das geliehene Geld zurückzubekommen. Im Weiteren kann es auch um Verkäufe der S. GmbH nach Polen und Russland gegangen sein, die B. gegen Provision vermitteln sollte, wobei S. wiederum beabsichtigt haben mag, gegen etwaige Provisionsansprüche B.s mit seiner Darlehensrückzahlungsforderung aufzurechnen. Mindestens ein von B. vermittelter Verkauf zu der in UE. ansässigen Firma CB. kam schließlich Anfang 2009 auch zustande.

62

Noch während dieser Zeit der wiederholten telefonischen Kontakte zwischen S. und B. begann B. erneut damit, das Wohnhaus TB., B-Straße # in SE., zu beobachten. In der Zeit vom ##.09. bis zum ##.10.2008 begab B. sich dreimal und nochmals eine Woche später mit dem von ihm nach wie vor gefahrenen Pkw Mercedes nach SE.. Der Wagen wurde an diesen Tagen teils am Morgen, teils in der Nachmittagszeit von dem Nachbarn TB.s YB. gesehen, der das Fahrzeug am ##.10.08 auch fotografierte. Der Pkw hatte nunmehr das amtliche Kennzeichen (Kennzeichen entfernt) und war seit Anfang 2008 auf die in BA. wohnende Ex-Freundin B.s, die Zeugin T., zugelassen. Der Wagen wurde auch nach diesem Halterwechsel ausschließlich von dem Angeklagten B. gefahren.

63

Dass B. diese Beobachtungen im Auftrag S.s oder gar in Vorbereitung der Umsetzung eines Tötungsauftrags S.s vorgenommen hat, vermochte die Kammer nicht festzustellen. In Betracht kommt insofern auch, dass B. TB. beobachtete, um eine günstige Gelegenheit für einen ohne Auftrag geplanten Anschlag, einen Raub, eine räuberische Erpressung oder Entführung, gegen TB. auszubaldowern. Diesen kann B. aufgrund dessen, was er von S. über ihn wusste, für reich gehalten haben. Deshalb mag B. auf den Gedanken gekommen sein, auf unrechtmäßige Weise an dessen Reichtum partizipieren zu können, wobei gegebenenfalls ein genauer Tatplan noch nicht festgestanden haben mag.

64

Am ##.10.2008 erlitt der Angeklagte B. im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung aus Anlass von ihm vermittelter Golddrahtverkäufe in einer Größenordnung von 12.000,00 € eine Unterkieferfraktur. Zu deren Behandlung begab er sich in der Zeit vom ##. bis ##.10.2008 stationär in die Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des Universitätsklinikums OA..

65

Am ##.10.08 gelang es der Zeugin T. mit polizeilicher Hilfe, den auf sie zugelassenen Pkw Mercedes in AA. mit einem Zweitschlüssel, den sie noch im Besitz hatte, abzuholen und in ihren Besitz zu bringen. Das Fahrzeug, das sie sodann vor dem Zugriff B.s verbarg, verkaufte sie am ##.11.2008. Dem Angeklagten B. stand seit dieser Zeit ein Fahrzeug zur ständigen Nutzung nicht mehr zur Verfügung.

66

Am ##.##.08 fuhr B. mit der Zeugin Y. mit deren Pkw nach DA.. Dort mietete Y. für B. am Mittwoch, dem ##.##.2008, bei der Fa. SIXT einen Pkw. Telefonisch hatte sie den kostengünstigsten Mietwagen der Fa. SIXT, einen Pkw Smart, reservieren lassen. Als der Angeklagte und die Zeugin in der SIXT-Filiale in der N-Str. zur Abholung des Wagens erschienen, wurde der Zeugin stattdessen ein Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen (Kennzeichen entfernt) ohne Aufpreis ausgehändigt, weil das reservierte Fahrzeug nicht vorrätig war. Das Mietfahrzeug bezahlte die Zeugin Y. mittels Kreditkarte. Die Frage des Zeugen HB., der in der SIXT-Filiale arbeitete, ob er als Zweitfahrer eingetragen werden wollte, verneinte der Angeklagte B.. Der Zeugin Y. sagte der Angeklagte B., dass er den Wagen benötige, um sich in OA. die bei der medizinischen Versorgung der Unterkieferfraktur eingesetzten Drähte entfernen zu lassen.

67

Mit dem Mietwagen fuhr B. am Donnerstag, dem ##.##.08 zurück nach AA.. Am ##.##.2008 erschien er zur Nachkontrolle seiner Kieferverletzungen im Krankenhaus in OA..

68

An den Folgetagen, u. a. am Samstag, dem ##.##.08, begab sich der Angeklagte B. erneut nach SE., diesmal mit dem Mietwagen Pkw. Dort wurde der Pkw an diesem Tag in direkter Nähe zu der Fa. TB., u. a. an der W-Straße süd-östlich des Firmengeländes, gegen 9.00 Uhr von Zeugen gesehen, so u. a. von dem Zeugen FB., der sich das Kennzeichen notierte. B. wollte hierdurch erneut auskundschaften, wo sich auf dem Weg TB.s zu seiner Firma eine günstige Gelegenheit ergäbe, TB anzugehen. Möglicherweise nahm er im Rahmen seiner Beobachtungen auch Probeschüsse aus einer Waffe vor, die er sich zwischenzeitlich zugelegt hatte. Wahrscheinlich an diesem Tag, möglicherweise aber auch an einem der anderen „Observationstage" in 2008, warf B. dort auch eine aus Polen stammende 2-I-Getränkeflasche weg, aus der er zuvor getrunken hatte.

69

Während dieser Zeit befand sich der Angeklagte S. bereits auf Mallorca, wo er vom ##. bis zum ##.##.2008 mit seiner Frau aus Anlass des 25. Hochzeittages Urlaub machte.

70

Am Sonntag, dem ##.##.2008 besuchte B. seinen langjährigen Bekannten JB1. im Krankenhaus. Diesen hatte er am Vortag angerufen und angefragt, ob er in der Wohnung des Zeugen und seiner Lebensgefährtin in CE. übernachten könne. In der Zeit vom ##.##. bis zum ##.##.2008 nächtigte der Angeklagte B. sodann in der Wohnung der Zeugen JB1. und JB2., in CE., I-Straße #. In der Wohnung hielt sich ab dem Vormittag des ##.##.2008 nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus auch wieder der Zeuge JB1. auf.

71

Am Abend des ##.##.2008 fuhr B. mit dem Mietwagen Pkw zu der Werkstatt des ihm bekannten ZB. in CE.. Dort erkundigte er sich danach, ob der bei ZB. zur Reparatur befindliche Pkw seiner Freundin W. bereits fertig sei. Außerdem fragte B., ob ZB. einen Wagen für ihn habe, wobei B. davon sprach 12.000,00 € oder auch 14.000,00 € bezahlten zu wollen. ZB. wollte einen B. angebotenen Pkw Mercedes aber nur für 15.000,00 € abgeben und hatte ohnehin den Eindruck, dass B. das Geld nicht habe.

72

3.

73

Am Morgen des Tattages, dem ##.##.2008, verließ der Zeuge TB. gegen 7.10 Uhr sein Wohnhaus in SE., B-Straße #, um mit seinem damaligen Pkw, amtliches Kennzeichen (Kennzeichen entfernt), zu seiner Firma in SE., G-Straße #, zu fahren. Da er am Vortag erst spät in der Nacht aus Süddeutschland zurückgekehrt war, wo er Geschäfte gemacht hatte, brach er an diesem Tag eine viertel bis halbe Stunde später auf als sonst an gewöhnlichen Arbeitstagen.

74

Auf seinem insgesamt etwa 2 km weiten Weg zu seiner Firma befuhr der Zeuge u. a. die O-Straße, um sodann über den Wirtschaftsweg C-Straße in östliche Richtung weiterzufahren. Bereits als der Zeuge die O-Straße herunter fuhr, fiel ihm im Einmündungsbereich des Wirtschaftsweges C-Straße das Fahrzeug des Angeklagten B. auf, der angemietete Pkw mit dem Kennzeichen. Das Fahrzeug stand mittig auf der Kreuzung C-Straße/O-Straße mit der Fahrzeugfront in Fahrtrichtung der Fa. TB.. Als der Zeuge TB. an das Fahrzeug heran fuhr und den Blinker links setzte, bog der Angeklagte B. vor ihm in den Wirtschaftsweg C-Straße in Fahrtrichtung der Fa. TB. ab. Der Zeuge TB. fuhr — entsprechend seines üblichen Fahrweges zur Firma — hinterher. Etwa auf der Hälfte der Strecke zur Einmündung der K-Straße hielt der Angeklagte B. sein Fahrzeug an. Der Zeuge TB. stoppte seinen Wagen ca. 10 Meter dahinter, da er auf dem schmalen Wirtschaftsweg nicht ohne Weiteres überholen konnte. Der Angeklagte B. stieg aus und trat auf der Fahrerseite an das Fahrzeug des Zeugen TB. heran. Der Zeuge TB., der davon ausging, der Pkw-Fahrer wolle eine Auskunft, öffnete die Scheibe der Fahrertür mittels des elektrischen Fensterhebers. Der Angeklagte B. fragte zum Schein den Zeugen TB. nach dem Weg nach WE..

75

Der Zeuge TB., der B. einmal kurz angesehen und sodann den Blick nach vorn durch die Frontscheibe seines Fahrzeugs gerichtet hatte, begann den Weg zu erklären und machte dabei möglicherweise eine unbewusste nach vorn gerichtete Handbewegung. Während TB. erklärte, zog der Angeklagte B. eine durchgeladene Pistole vom Kaliber .22 (Kleinkaliber) aus der Tasche seines Mantels. Mit der Waffe, deren Magazin mit acht Patronen gefüllt war, schoss er in schneller Abfolge von wenigen Sekunden gezielt zweimal durch das geöffnete Fenster aus einer Entfernung von unter einem Meter auf den Kopf des Zeugen TB., um diesen zu töten. Bei der Schussabgabe hielt der Angeklagte B. den Pistolenlauf bei mindestens einem Schuss bis direkt an die Fensteröffnung heran oder sogar in das Fahrzeuginnere herein. TB. wurde von beiden Schüssen getroffen. Durch die Wucht des ersten Schusses wurde er zur Wagenmitte gedrückt. Er richtete sich wieder auf und wurde dabei von dem zweiten Schuss getroffen. Ein Projektil drang am Philtrum links der Mittellinie ein, zerstörte dort drei Oberkiefer-Schneidezähne. Sodann verlief der Schuss unterhalb des Rachendaches und durchschlug den weichen Gaumen rechtsseitig. Nach weiterem Verlauf durch das Weich-teilgewebe blieb das Projektil 1 bis 2 mm rechts des ersten und zweiten Halswirbels unmittelbar unterhalb der Schädelbasis stecken. Das andere Projektil drang am Kinn links der Mittellinie unter Absprengung knöcherner Fragmente der Außenseite des linken Unterkieferastes ein. Es zerstörte sodann Weichteilgewebe und Muskulatur des Mundbodens. Nach Austreten des Geschosses am hinteren Bereich des Mundbodens und Wiedereindringen am oberen Drittel des Vorderhalses blieb das Projektil zwei Querfinger unterhalb und rechts des Kehlkopfes im Unterhautzellgewebe stecken.

76

Der Angeklagte B. hatte sich spätestens an diesem Morgen, noch bevor er den Zeugen TB. ansprach, dazu entschlossen, den Zeugen zu erschießen. Bei der Schussabgabe nutzte B. es bewusst aus, dass TB. sich, als der Angeklagte B. ihn nach dem Weg fragte, keines Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versah und den Schüssen daher wehrlos ausgeliefert war.

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Warum B. TB. töten wollte, ließ sich nicht restlos aufklären. In Betracht kommt insofern, dass B. auf TB. im Auftrag des Angeklagten S. schoss, und zwar für ein vereinbartes Honorar und möglicherweise zusätzlich Erlass seiner Schulden.

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In Betracht kommt es aber auch, dass B. sich entschlossen hatte, TB. auszurauben und durch dessen Tötung erwarteten Widerstand brechen und den einzigen Tatzeugen beseitigen wollte.

79

Fest steht dagegen, dass B. insofern zu seiner Bereicherung handelte, als er entweder den Auftragslohn verdienen wollte oder von TB. Geld oder andere Wertgegenstände erbeuten wollte.

80

Bei dem Repetiervorgang nach der Schussabgabe wurde eine der aus dem Patronenlager ausgeworfenen Hülsen vom Kaliber .22 Long Rifle durch das geöffnete Fahrerfenster in den Pkw des Opfers geschleudert. Dort blieb die Hülse in der Rinne zwischen Fahrersitz und Fahrertür liegen.

81

Nach dem zweiten Schuss war dem Angeklagten B. eine von ihm beabsichtigte sofortige weitere Schussabgabe auf TB., der — wie B. erkannte — noch nicht todeswürdig getroffen war, aus waffentechnischen Gründen nicht möglich. Wahrscheinlich hatte sich eine Patrone auf dem Weg vom Magazin in das Patronenlager verklemmt. Der Angeklagte B. hielt die Pistole nun nach unten und hantierte daran herum, um die Waffe wieder schussfertig zu machen. Ohne dass ihm dies in der Kürze der Zeit bereits gelungen war, bemerkte er, während er die Waffe nach unten hielt, dass TB. mittels Betätigen des Fensterhebers die Seitenscheibe hochfuhr. B. betrachtete daraufhin sein Vorhaben als gescheitert und entschloss sich daher, dieses abzubrechen und die Flucht zu ergreifen.

82

Er lief zu dem Audi, stieg ein und fuhr davon. Der Zeuge TB., der den Motor seines Fahrzeugs laufen lassen hatte, fuhr ebenfalls an. Er wollte zur Aufklärung des Anschlags gegen sich Spuren an dem Audi verursachen und fuhr deshalb hinter B. her. Es gelang ihm, den Audi noch auf dem Wirtschaftsweg C-Straße einzuholen und diesen am Heck zu touchieren. Der Angeklagte B. fuhr nunmehr mit erhöhter Geschwindigkeit davon. Der Zeuge TB. verfolgte den Audi zunächst noch. Nach kurzer Zeit bemerkte er seine stark blutenden Verletzungen und verspürte nunmehr auch stärkere Schmerzen. Er brach daher die Verfolgung ab und fuhr zu seiner Firma. Bereits auf dem Weg dorthin machte der Zeuge TB. sich Gedanken darüber, wer hinter dem Anschlag auf ihn stecken könnte. Insofern kam ihm wegen der geschäftlichen Konflikte des Vorjahres der Angeklagte S. in den Sinn.

83

Auf dem Hof der Firma hielt der Zeuge TB. vor dem Büro an und stieg aus. Die Firmenräumlichkeiten betretend traf er auf seinen Bruder und Mitarbeiter der Firma TB., den Zeugen TN1., sowie einen weiteren Firmenmitarbeiter, den Zeugen KB.. TB. äußerte, dass er einen Arzt brauche. Auf ihn sei geschossen worden. Sein Bruder TB1. setzte ihn sodann auf den Beifahrersitz seines, des Zeugen TB.s, Pkw und fuhr mit ihm zum Krankenhaus nach WE.. Auf der Fahrt berichtete der Nebenkläger seinem Bruder bereits in groben Zügen, was geschehen war.

84

Zwischenzeitlich hatte der Zeuge KB. die Polizei informiert, weswegen sich die Beamten PK'in GB. und PM IB. zum Krankenhaus nach WE. begaben. Dort sicherten sie den Pkw BMW des Geschädigten, der kurz darauf für die Spurensicherung polizeilich sichergestellt wurde. Nach einer ersten polizeilichen Befragung noch im Krankenhaus WE. wurde der Geschädigte zur weiteren Behandlung in das Klinikum OA., dort die Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, verbracht. Im Rahmen der noch am selben Tag erfolgenden Operation wurden die Projektile entfernt. Der Zeuge TB. konnte am ##.##.2008 aus der stationären Behandlung entlassen werden. Er fand sich zur ambulanten Nachbehandlung am ##.##. und ##.##.2008 erneut im Klinikum OA. ein. Da sich die Wunden im weichen Gaumen des Zeugen entzündeten, musste er im Januar 2009 nochmals operiert werden und befand sich zu diesem Zweck für weitere vier Tage stationär im Klinikum OA.. Nach dem erforderlichen Aufbau des Oberkieferknochens sind zwischenzeitlich die infolge der Schussverletzungen verlorenen Zähne des Zeugen durch Implantate ersetzt worden.

85

Der Zeuge TB. leidet bis heute infolge des Tatgeschehens unter Angststörungen, welche sich u. a. dann zeigen, wenn sich ihm unbekannte Menschen unvorhergesehen nähern, insbesondere an einsamen Orten, wie z. B. den Wirtschaftswegen im ländlichen Raum.

86

Der Zeugen TB. befand sich aufgrund der ihm durch die Schüsse zugefügten Verletzungen zu keiner Zeit in akuter Lebensgefahr. Beide Schüsse auf den unteren Kopfbereich des Nebenklägers waren aber (abstrakt) dazu geeignet, lebensgefährliche Verletzungen herbeizuführen, da große Gefäße, etwa die Halsschlagader, mit der Folge des Verblutens hätten getroffen werden können.

87

Der Angeklagte B. fuhr vom Tatort zur Wohnung der Zeugen JB. nach CE.. Wo die Tatwaffe verblieb, konnte die Kammer nicht aufklären. Möglicherweise hat sie der Angeklagte B. auf seiner Flucht vom Tatort irgendwo weggeworfen. Auf dem Weg nach CE. rief er um 7.25 Uhr vom einem seiner Mobiltelefone die Zeugin Y. an, die er in nervösen und hektischen Ton aufforderte, den Mietwagen Pkw als gestohlen zu melden. Das lehnte die Zeugin ab und forderte den Angeklagten auf, ihr das Fahrzeug zu bringen oder bei einer SIXT-Filiale abzugeben.

88

Gegen kurz nach 8.00 Uhr traf der Angeklagte B. an der Anschrift der Zeugen JB. in CE. ein. Die Zeugen JB. verließen ihre Wohnung kurz nach dem Eintref-fen B. und ließen diesen dort allein zurück. Von dem Festnetzanschluss der Zeugen rief der Angeklagte B. um 8.24 Uhr den Angeklagten S. an. Was Gegenstand dieses 123 sec. dauernden Gesprächs war, vermochte die Kammer ebenfalls nicht abschließend aufzuklären, insbesondere ließ sich nicht feststellen, dass B. S. von der Tat berichtete.

89

Nachdem der Zeuge JB1. zwischen 09.00 Uhr und 10.00 Uhr zu seiner Wohnung zurückgekehrt war, fuhr der Angeklagte B. den Mietwagen zur „SIXT-Station" in ÜE., A-Straße. Dort stellte er den Wagen an einer dunklen, nicht sogleich einsehbaren Ecke auf dem Parkplatz eines Erotikmarktes ab. Er wollte das Tatfahrzeug nun wegen der erwarteten Fahndung danach so schnell wie möglich loswerden. Von JB1. ließ er sich in Richtung OA. fahren, wo er vor seiner Flucht den Angeklagten S. treffen wollte. B. wollte von S. Geld haben, und zwar entweder den vereinbarten (Rest)lohn für die Tat oder aber Geld, das er für seine Flucht benötigte. B., dem klar war, dass er über das zur Tat verwandte Mietfahrzeug ermittelt und sodann vom Opfer wiedererkannt werden konnte, wollte die Bundesrepublik nun schnellstmöglich verlassen.

90

Zu dem von B. angestrebten Treffen kam es an diesem Tag jedoch nicht. Von OA. fuhr der Zeuge JB1. den Angeklagten B. nach DA. zu der Zeugin Y., der B. den Fahrzeugschlüssel für den Mietwagen aushändigte. Auf die Fragen der Zeugin Y. berichtete B. dieser in dem Sinne von der Tat, dass die Sache — eine Schießerei — so nicht geplant gewesen sei. Er habe keine andere Wahl gehabt, weil der andre eine Waffe hatte, mit der er auf ihn — B. —gezielt habe. Dem Opfer sei das recht geschehen, weil er viele Leute ruiniert habe. Außerdem teilte B. der Y. die Telefonnummer +485172##### mit, unter der er künftig in Polen erreichbar sei. Von DA. fuhren JB1. und B. kurz nach Polen, um dort einzukaufen.

91

Von Polen rief der Angeklagte B. um 19.54 Uhr erneut den Angeklagten S. an, der ihn unter der polnischen Rufnummer +485172##### um 19.56 Uhr zurückrief. Der Inhalt auch dieser Telefonate ließ sich, abgesehen davon, dass es um ein Treffen ging, nicht aufklären. Die von S. möglicherweise gestellten Fragen nach dem Grund für ein Treffen, ließ B. gegebenenfalls unbeantwortet. Gleichwohl stellte S. nunmehr ein Treffen am kommenden Tag in Aussicht. S. — soweit er nicht ohnehin schon bei dem morgendlichen Telefonat von B. informiert worden war — wusste zwischenzeitlich jedenfalls über die Medien und Gerede in der Firma von den Schüssen auf TB.. Dass er nunmehr auch schon wüsste, dass B. der Schütze gewesen war, konnte die Kammer nicht feststellen.

92

Von Polen fuhren der Angeklagte B. und JB1. noch am selben Abend zurück nach CE. in die Wohnung der Zeugen JB., wo sie in der Nacht vom ##. auf den ##.##.2008 eintrafen. In der Wohnung befand sich zu dieser Zeit neben der Zeugin JB2. die Zeugin W.. Diese nahm B. in ihrem Pkw am Vormittag des darauffolgenden Tages, dem ##.##.2008 mit nach OA., wo sie ihn im Bereich der Innenstadt absetzte. Nachdem man bereits losgefahren war, ließ B. sich noch in CE. am dortigen Kreisverkehr absetzten, wo er sich mit dem Zeugen ZB. traf, in dessen Fahrzeug er dort stieg. ZB. bot B. einige Autos zum Kauf an, worauf B. aber sagte, dass er kein Geld habe.

93

Auf der weiteren Fahrt B.s mit der Zeugin W. nach OA. rief B. von unterwegs um 13.03 Uhr wieder den Angeklagten S. an, möglicherweise um mit ihm Zeit und Ort des in Aussicht gestellten Treffens zu vereinbaren (Gesprächsdauer: 35 sec.). Dabei nutzte der Angeklagte B. in einem seiner Handys die Sim-Karte mit der Nr. 01520-#######, deren Anschlussinhaberin die fiktive Person OB., F-Str. #, XE., war. Diese Sim-Karte nutzte B. nur für die Gespräche mit S. an diesem Tag. S. befand sich zu dieser Zeit an seiner Arbeitsstelle im Betrieb in GE.. Jedenfalls inzwischen wusste S. aufgrund des allgemeinen Tagesgesprächs, dass TB. ernsthaft verletzt worden war und auf der Intensivstation lag. Inzwischen ahnte S. aufgrund der Ereignisse vom Vorjahr auch zumindest, dass B. mit den Schüssen auf TB. zu tun haben könnte. Gleichwohl sagte er B. zu, sich in der OA. Innenstadt in der Gaststätte „Name entfernt" mit ihm zu treffen, und zwar möglicherweise weil B.s Ton schärfer wurde, dieser Druck in Richtung eines umgehenden Treffens machte, S.s Fragen am Telefon auswich und S. aufgrund dieser Umstände Angst bekam, in eine „fürchterliche Sache" hereingezogen zu werden und wissen wollte, was los ist und was B. von ihm wollte.

94

S. brach nach OA. auf. Bis zum zwischen 14.30 Uhr und 15.00 Uhr stattfinden Treffen der Angeklagten telefonierten sie noch vier Mal miteinander. Um 13.14 Uhr (58 sec.) und 14.05 Uhr (22 sec.) rief S. an. Bei dem Gespräch um 14.05 Uhr befand sich B. bereits in der OA. Innenstadt. Um 14.09 Uhr (38 sec) rief B. an und um 14.29 Uhr (9 sec.) nochmals S.. Bei der Verbindung um 14.29 Uhr befand sich auch S. bereits in der OA. Innenstadt. Für wahrscheinlich hält es die Kammer, dass zwischen B. und S. spätestens in diesen Telefonaten davon die Rede war, dass bei dem Treffen Geld übergeben werden sollte. Sicher aufklären ließ sich dies aber ebensowenig, wie die Frage, ob S. B. bei dem Treffen in der Gaststätte „Name entfernt“ dann tatsächlich Geld übergab und gegebenenfalls in welcher Höhe. Ebenso wenig ließ sich feststellen, wie genau S. nach dem Treffen über den Tatablauf und die Verwicklung B.s darein informiert war. Fest steht insoweit lediglich, dass ihm nach dem Treffen klar war, dass B. für die Schüsse auf TB. verantwortlich ist.

95

Am Abend des ##.##.2008 traf sich der Angeklagte B. in OA. mit der Zeugin Y.. Gemeinsam fuhr man nach ÜE., um den Fahrzeugschlüssel für den Mietwagen in den Briefkasten der Firma „Sixt" zu werfen und anschließend in einem Hotel zu übernachten.

96

Am nächsten Tag setzte sich der Angeklagte B. nach Polen ab. Nach Polen ließ er vom ##.##. bis zum ##.##.2008 die Zeugin W. kommen, deren Hin- und Rückflug nach KA. er bezahlte. Das in UE. gemeinsam genommene Hotelzimmer und die Verpflegungskosten teilten B. und Zeugin sich.

97

Der Angeklagte S. rief unter der ihm bekannten polnischen Telefonnummer + 485172##### in Polen den Angeklagten B. am ##.##.08 um 8.52 Uhr und am ##.##.2008 um 13.18 Uhr an, wobei ein Rückruf B.s am ##.##.08 um 9.11 Uhr erfolgte. Ein weiteres Telefonat der Angeklagten von kurzer Dauer fand am 14.12.2008 statt. Was bei diesen Telefonaten besprochen wurde, ließ sich ebenfalls nicht aufklären. Möglicherweise sah der Angeklagte B. nach wie vor Chancen,Provision durch die Vermittlung von Verkäufen für die Firma Ö. zu verdienen. Möglicherweise war es Intention des Angeklagten S. abzuklären, dass B. ihn nicht in die Tat zum Nachteil TB. hineinzieht.

98

In der ersten Dezemberhälfte 2008 wurde dem Angeklagten S. zugetragen, dass die Ermittlungsbehörden ihn verdächtigen, den Mordanschlag auf den Nebenkläger in Auftrag gegeben zu haben. Der Händler DB. hatte ihm erzählt, dass die Polizei bei ihm gewesen sei und sich aus der Befragung ergeben habe, dass er — S. — entsprechend verdächtigt werde. S. besprach dies mit seinem Bruder S2.. Dieser wandte sich daraufhin telefonisch an die Ermittlungsbehörden — zunächst Oberstaatsanwalt

99

P., der ihn an den Mordkommissionsleiter KHK AB. verwies — und versicherte dort, zu allen Auskünften bereit zu sein. Davon, dass der Schützte benannt werden könne, wurde gegenüber den Ermittlungsbehörden nichts erwähnt. Möglicherweise hatte der Angeklagte es schon seinem Bruder S2. gegenüber verschwiegen, dass ihm die Person des Schützen bekannt war.

100

Bei seiner am ##.01.2009 in KA. in Polen erfolgenden Festnahme führte der Angeklagte B. sechs Mobiltelefone und 13 Sim-Karten mit sich.

101

Die Festnahme S.s an seiner Arbeitsstelle am Betrieb in GE. erfolgte am ##.03.2009, nachdem die Ermittlungsbehörden aufgrund der Vernehmungen der Zeugen JB. sowie der Auswertung der Verkehrsdaten betreffend den Festnetzanschluss JB. den Anruf B.s zum Mobilfunkanschluss S.s am ##.##.2008 um 8.24 Uhr ermittelt hatten. Auf der Fahrt von GE. zum Polizeipräsidium in Münster gab S. auf die Frage der Beamten danach, ob ihm derjenige, der auf den Händler TB. im November 2008 geschossen habe, bekannt sei, zunächst nur ausweichende Antworten. Auch nachdem von Seiten der Beamten der Name B. genannt worden war, gab S. auf die Fragen nach seinen letzten Kontakten zu B. bzw. Treffen mit diesem nur ausweichend in dem Sinne Auskunft, dass dies lange her sei und er daran keine konkrete Erinnerung habe.

102

Der Angeklagte B. hatte sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 03.04.2009 dahin eingelassen, dass er TB. nur habe beschimpfen und möglicherweise „vermöbeln" wollen. Auch insoweit sei er aber nicht von dem Angeklagten S. beauftragt worden und sei lediglich wegen des Grolls, den S. im Vorjahr auf TB. gehegt habe, davon ausgegangen, dass S., wenn er TB. ordentlich zusetze, sich darüber freuen würde und dann vermehrt Geschäfte mit ihm — B. - machen würde. Nachdem er TB. dann am Tattag zur Rede gestellt und auch beschimpft habe, habe TB. plötzlich eine Waffe gezogen. Um sich zu wehren, habe er dann seine Waffe, einen Revolver gezogen. Nach Abgabe der zwei wahrlosen Schüsse in das Wageninnere sei er geflüchtet, worauf TB. ihm noch hinterher geschossen habe.

103

Die Schuldfähigkeit des Angeklagten B. war bei der Tatbegehung weder aufgehoben noch erheblich vermindert.

104

Diese Feststellungen beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit die Kammer diesen zu folgen vermochte, sowie auf dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Art und Umfang sich aus der Sitzungsniederschrift ergeben.

105

1.

106

Der Angeklagte B. hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, die Schüsse vorsätzlich auf TB. abgegeben zu haben, nachdem er an die Fahrerseite des Fahrzeugs getreten war, TB. die Scheibe herunter gelassen hatte und er TB. nach dem Weg nach WE. gefragt hatte.

107

In Abrede gestellt hat B. dagegen, dass er dabei für Honorar oder Schuldenerlass für den Angeklagten S. einen Auftragsmord habe begehen wollen, und erklärt, auf eigene Initiative gehandelt zu haben. Er habe an TB.s Geld kommen wollen. Diesen habe er für einen reichen Mann gehalten und sei davon ausgegangen, dass er immer eine größere Menge Bargeld bei sich führte und dieses auch zu den Bauern mitgenommen habe. Anders als im Vorjahr, als er TB. im Auftrag S.s ausspioniert habe, habe er die Observationen TB.s in 2008 ohne Wissen und Auftrag S.s vorgenommen, und zwar um sich ein möglichst detailliertes Bild von TB. zu machen. Den Entschluss, die Tat an diesem Tag zu begehen, habe er erst am Tatmorgen gefasst, als er das Fahrzeug TB.s im Rückspiegel herannahen sah. Den von ihm gefahren Wagen habe er dann so auf die Fahrbahn gestellt, dass das Fahrzeug nicht vorbei konnte. Dann sei er ausgestiegen und auf das Fahrzeug zugegangen. Dabei habe er in der rechten Manteltasche seine mit acht Patronen geladene Pistole gehabt und in der linken Manteltasche eine Kapuze und ein Seil.

108

Nach der Tat habe er sich aus Angst vor Entdeckung so schnell wie möglich absetzen wollen. Er habe sich an S. gewandt, weil er Fluchtgeld benötigte und dachte, die Angst S.s vor einer falschen Belastung ausnutzen zu können. Dabei habe er S. aber vorsichtshalber über den genauen Tathergang in Unkenntnis gelassen und habe nur Andeutungen gemacht. S. habe ihm indes kein Geld gegeben, sondern jede Zahlung entschieden abgelehnt.

109

In den sonstigen Telefongesprächen mit S. sei es mit Wesentlichen um Geld für die Vermarktung nach Polen gegangen.

110

Die mehreren Handys und SIM-Karten habe er wegen seiner unterschiedlichen geschäftlichen Kontakte und seiner verschiedenen Freundinnen genutzt.

111

Bei seiner vorherigen über seinen Verteidiger abgegebenen schriftlichen Einlassung, er habe die Schüsse aus einem Revolver abgegeben und dies nur, weil TB., den er lediglich habe beschimpfen und vielleicht etwas habe „vermöbeln" wollen, seinerseits eine Pistole gezogen habe, habe es sich um eine unzutreffende Schutzbehauptung gehandelt, die er aus Angst vor einer Bestrafung wegen eines Raub- oder Erpressungsdeliktes abgegeben habe.

112

In Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen hat B. sich zudem wie folgt eingelassen:

113

Als er an das Fahrzeug TB.s herangetreten sei, habe er vorgehabt, diesen irgendwie, notfalls mittels Waffenbedrohung, aus dem Wagen herauszubekommen, um ihn zu berauben oder ihn zu erpressen und sodann zu fesseln und abzuhauen bevor TB. die Polizei rufen konnte. Als er diesen Plan, während TB. den Weg erklärte, gerade durch Ziehen seiner Pistole habe umsetzen wollen, habe er — aufgrund eines Griffs TB.s in die Ablage — gedacht, dieser ziehe nun möglicherweise seinerseits, weil auch er, B., eine Waffe dabei hatte, eine Waffe. Deshalb habe er aus seiner nunmehr aus dem Mantel gezogen Pistole zweimal ins Wageninnere geschossen, ohne zu wissen, wohin.

114

Als er seine Waffe sodann wieder schussfertig machte und sah, wie TB. die Scheibe der Fahrertür hoch ließ, habe er sich entschlossen, den gescheiterten Raubversuch abzubrechen und nicht noch einmal zu schießen, obgleich ihm die Möglichkeit, dass er noch einmal auf TB. schießen könne, bewusst gewesen sei. Er habe aber nicht noch einmal schießen wollen, sondern sei froh gewesen, dass TB. nicht so schwer verletzt war, so dass er noch fahren konnte.

115

2.

116

Der Angeklagte S. hat die Tat bestritten. Er hat sich im Wesentlichen wie

117

folgt eingelassen:

118

Er habe weder von den Schüssen noch von der Observation TB.s durch B. in 2008 etwas gewusst.

119

Richtig sei zwar, dass er von TB. nach dem Scheitern der Fusionsverhandlungen einen sehr harten Konkurrenzkampf zu ertragen gehabt habe, dass er dessen Abwerbungen als unfair empfunden habe und als Versuch, das Unternehmen S. gezielt zu schädigen und ihn — S. — aus dem Geschäft zu drängen. Richtig sei auch, dass er zu B. in seiner Verärgerung gesagt habe, er solle TB. ruhig ein paar auf's Maul hauen, als er ihn im Sommer 2007 damit beauftragt habe, das Wohnhaus und die Firma TB.s auszuspionieren. Nicht zutreffend sei hingegen, dass er seinen EDV-Fachmann IB. aufgefordert habe, die Daten TB.s „strubblig" zu machen. Vielmehr habe er diesen nur aufgefordert, die Daten TB.s auszuspähen. Das was TB. ihm angetan habe, sei dann zwar auch in 2008 noch nicht vergessen gewesen. Ihm sei es aber nach der Fusion mit der Firma Ö. und der Gründung der S. GmbH seelisch wie wirtschaftlich gut gegangen und er habe sich mit Energie und Erfolg seiner neuen Geschäftsführertätigkeit gewidmet. Weder in 2007 noch in 2008 habe er TB. nach dem Leben getrachtet.

120

Nachdem er — S. — am Morgen des ##.11.2008 auf den Anruf B.s ein sofortiges Treffen abgelehnt gehabt habe, habe er auf die wiederholten Anrufe B.s am Abend des ##.##.2008 und dessen Drängen sich zu einem Treffen bereit gezeigt. Seine Fragen danach, warum man sich treffen müsse, habe B. unbeantwortet gelassen. Zu dieser Zeit habe er schon von den Schüssen auf TB. gehört gehabt. Bei den erneuten Anrufen B.s am Vormittag des ##.##.2008 habe er dann schon geahnt, das B. etwas mit den Schüssen zu tun haben könnte und er habe Angst gehabt, von diesem in eine fürchterliche Sache hereingezogen zu werden. Zu dem Treffen sei er gleichwohl gefahren, weil er habe wissen wollen, was los ist. B. habe dann auf seine Fragen ausweichend in dem Sinne geantwortet, dass es mit den Schüssen so nicht gewesen sei. Danach sei ihm aber klar gewesen, dass B. für die Schüsse verantwortlich ist. B. habe bei dem Treffen Fluchtgeld in Höhe von 20.000,00 € gefordert. Er habe jede Zahlung abgelehnt, und zwar auch als B. auf 10.000,00 € heruntergegangen sei, wobei dies nun mehr wie eine Bitte geklungen habe. An die Polizei gewandt habe er sich nicht, weil er Angst gehabt habe, in die Sache hereingezogen zu werden. Deshalb habe er auch später seinem Bruder, als dieser sich an die Ermittlungsbehörden wandte, nicht sein ganzes Wissen offenbart.

121

Die telefonischen Kontakte mit B. vor der Tat hätten ebenso wie die beiden Treffen in 2008 zum einen ihren Grund darin gehabt, dass er — S. — das B. in 2007 geliehene Geld — die 13.000,00 € - habe zurück haben wollen, und zum andern, dass B. gegen Provision für die S. GmbH Verkäufe nach Polen und Russland habe vermitteln sollen. Er selbst habe sich gedacht, für den Fall erfolgreicher Verkäufe mit seiner Forderung in Höhe von 13.000,00 € gegen etwaige Provisionsansprüche B.s aufrechnen zu können.

122

3.

123

Die Einlassungen der Angeklagten sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt, soweit sie den getroffenen Feststellungen widersprechen.

124

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer — abweichend von der Einlassung des Angeklagten B. — davon überzeugt, dass dieser bereits entschlossen war, TB. zu erschießen, als er am Morgen des ##.##.2008 an dessen Fahrzeug herantrat, und die beiden Schüsse sodann in Tötungsabsicht abgab. Die Kammer ist abweichend zu dessen Einlassung des Weiteren davon überzeugt, dass B. nach den beiden Schüssen nur deshalb keine weiteren Schüsse auf TB. abgab, weil es ihm nicht gelang, seine Pistole wieder schussfertig zu machen.

125

Soweit die Staatsanwaltschaft Münster dem Angeklagten S. zur Last gelegt hat, er habe den Angeklagten B. vorsätzlich zu dessen versuchten Mord sowie zu der gefährlichen Körperverletzung angestiftet und diesem dafür eine Belohnung in unbekannter Höhe angeboten, vermochte sich die Kammer davon nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit zu überzeugen. Die Einlassungen der Angeklagten dahin, ein solcher Mordauftrag sei nicht erteilt worden bzw. B. habe aus eigenem Antrieb in der Absicht gehandelt, TB. auszurauben, ließ sich letztlich nicht widerlegen.

126

a)

127

(1) Davon, dass der Angeklagte B. den Nebenkläger bereits in Tötungsabsicht angesprochen hat und die Schüsse sodann in dieser Absicht auch abgegeben hat, ist die Kammer aufgrund folgender Erwägungen überzeugt:

128

Die Einlassung B.s, nur deshalb die Schüsse abgegeben zu haben, weil er aufgrund eines Griffs TB.s in die Ablage davon ausgegangen sei, dieser ziehe nun seinerseits, da auch er, B., eine Waffe dabei hatte, jetzt eine Waffe, ist nicht nachzuvollziehen und daher unglaubwürdig. Für eine solche Befürchtung B.s gab es nämlich schon unabhängig davon, ob TB. tatsächlich einen entsprechenden Griff getätigt hatte, angesichts der von ihm selbst geschilderten Situation, die — abgesehen von dem behaupteten Griff in die Ablage — hinsichtlich des äußeren Geschehensablaufs mit der. Darstellung des Nebenklägers übereinstimmt, überhaupt keinen Anlass. Zu dem Zeitpunkt nämlich, als B. die Befürchtung, TB. könne nun eine Waffe ziehen, gehegt haben will, hatte er selbst nach seiner Darstellung seine Pistole noch gar nicht aus der Manteltasche gezogen. Das ergibt sich eindeutig aus der Formulierung, dass er „gerade dabei" gewesen sei, „seine Waffe aus der Manteltasche zu ziehen", als die Sorge, TB. ziehe ebenfalls eine Waffe, in ihm aufgekommen sei. Dass er die Pistole zu dieser Zeit noch nicht sichtbar gezogen haben will, ergibt sich nochmals aus seiner Darstellung, „daher", nämlich wegen der Befürchtung, TB. ziehe eine Waffe, seine Pistole gezogen und zwei Mal ins Wageninnere geschossen zu haben. Es ist danach nicht nachvollziehbar, warum TB. zu der Zeit, als er die Pistole zog und schoss, die Sorge gehabt haben will, TB. ziehe seinerseits eine Waffe. Die Situation war nämlich nach der übereinstimmenden Darstellung des Nebenklägers und des Angeklagten zu dieser Zeit äußerlich noch völlig friedlich. B. hatte den Nebenkläger nach dem Weg gefragt und dieser hatte damit begonnen, den Weg zu erklären. Schon an dieser übereinstimmend geschilderten Reaktion TB.s zeigt sich, dass der Nebenkläger, wie er dies zudem als Zeuge glaubhaft bekundet hat, sich in dieser Situation überhaupt nicht bedroht sah und es auch keine Veranlassung für den Angeklagten B. gab anzunehmen, TB. könne sich bedroht fühlen und deswegen eine Waffe ziehen. Eine solche Fehleinschätzung B.s ist mangels irgendeines Anhaltspunktes dafür, TB. könne die tatsächlich bestehende Bedrohungslage bemerkt haben, auch durch eine etwaige Nervosität B.s nicht zu erklären. Dabei geht die Kammer zudem aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Nebenklägers davon aus, dass er entgegen der Darstellung B.s nicht in die Ablage gegriffen hat. In Betracht kommt insofern allenfalls eine unbewusste Handbewegung TB.s nach vorn, während er den Weg erklärte, welche gegebenenfalls aber nicht als ein gezielter Griff nach einem Gegenstand verstanden werden konnte. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass der Nebenkläger den Tathergang, soweit er seiner Wahrnehmung unterlag, insgesamt zutreffend wiedergegeben hat. Gestützt auf seine Bekundungen hat die Kammer daher ihre Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen getroffen. Der Nebenkläger hat von Anbeginn bei seinen wiederholten Schilderungen, zunächst gegenüber seinem Bruder TB1. und sodann bei den verschiedenen Befragungen und Vernehmungen durch die Polizei, den Tatablauf konstant und plausibel geschildert. Die Aussagekontinuität ergibt sich dabei aus den Bekundungen der Zeugen TB1., PICin GB., KHK BB., KHK LC. und KHK AB. dazu, was der Nebenkläger Ihnen zum Ablauf der Tat geschildert hat. Die Bekundungen des Nebenklägers stehen zudem mit dem vorgefundenen Spurenbild insgesamt in Einklang. So ist die Schilderung des Nebenklägers zunächst mit den von Ihm erlittenen Verletzungen, wie sie der behandelnde Oberarzt AC. sowie die gerichtsmedizinische Sachverständige TC. beschrieben haben, ohne Weiteres vereinbar. Die am Tatort nach den Bekundungen des Zeugen RAng. KC. vorgefundenen Spuren, namentlich das vordere Kennzeichen des Fahrzeug's des Opfers sowie Teile der Kennzeichenhalterung, stehen in Einklang mit seiner Schilderung, das Täterfahrzeug verfolgt und leicht gerammt zu haben. Auch die im Fahrzeug des Nebenklägers ausweislich der Bekundungen des Zeugen RAng. KC. vorgefunden Spuren, so die drei Zähne sowie die zwischen Fahrersitz und Fahrertür vorgefundene Patronenhülse, passen zu der Schilderung des Nebenklägers. Aus dieser ergibt sich u. a., dass die Schüsse auf ihn aus einer Position nahe der Fahrertür stehend abgegeben worden sein müssen, so dass erklärlich ist, dass eine der aus der Pistole B.s ausgeworfenen Hülsen durch das geöffnete Fahrerfenster in den Fahrgastraum geschleudert worden ist. Angesichts der geschilderten Kontinuität sowie der Spurenübereinstimmung der Aussa-. ge des Zeugen TB. hält es die Kammer auch für ausgeschlossen, dass der Nebenkläger auch nur kurzzeitig unter einer — möglicherweise unbewussten — ret-rograden Amnesie gelitten hat. Vielmehr ist auch deshalb davon auszugehen, dass die lückenlose Schilderung des äußeren Tathergangs durch den Nebenkläger den tatsächlichen Geschehensablauf richtig wiedergibt, weil sie sich neben der Spurenlage auch mit der Schilderung des äußeren Tatablaufs durch den Angeklagten B. selbst in den wesentlichen Punkten deckt.

129

Da der Nebenkläger in keiner seiner Befragungen und Vernehmungen zum Tatablauf angegeben hat, in die Ablage gegriffen zu haben während er dem Angeklagten B. den Weg erklärte, sondern mehrfach angegeben hatte, die Schüsse seien während des Erklärens völlig unvermittelt erfolgt, schließt die Kammer einen bewussten Griff TB.s in die Ablage aus. Zumindest bei seinen tatzeitnahen Befragungen und Vernehmungen hätte der Nebenkläger, der das Tatkerngeschehen sehr genau geschildert hat, sich daran noch erinnert und diesen Umstand auch ohne konkrete Frage nach einem solchen Griff geschildert. Hinzu kommt, dass auch gar kein Grund erkennbar geworden ist, warum der Nebenkläger in der von ihm und dem Angeklagten im übrigen übereinstimmend geschilderten Situation hätte in die Ablage greifen sollen, während er den Weg erklärte. Danach ist zwar eine unbewusste Handbewegung TB.s ohne irgendeine Zielrichtung nicht auszuschließen, wie diese in Form des Gestikulierens bei der Vornahme einer Wegbeschreibung sogar naheliegend sein mag. Insofern hielte die Kammer es aber für ausgeschlossen, dass ein solches Gestikulieren als gezielter Griff in die Ablage nach einem Gegenstand fehlgedeutet werden kann.

130

Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen hält die Kammer die Einlassung des Angeklagten B., erst aufgrund eines — missdeuteten — Griffs TB.s in die Ablage den Entschluss zur Schussabgabe gefasst zu haben, für widerlegt. Vielmehr ist sie aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen TB. davon überzeugt, dass es keinen situativen Auslöser für die Schussabgabe für den Angeklagten B. gab. Dies lässt indes vor dem weiteren Hintergrund, dass B. die Schüsse bereits sehr kurze Zeit nach dem Ansprechen TB.s abfeuerte, und zwar auf ein von ihm — in Form der Frage nach dem Weg — initiiertes Geschehen, nur den Schluss zu, dass der Angeklagte B. zur Schussabgabe bereits entschlos-sen war, als er an das Fahrzeug des Nebenklägers herantrat. Irgendein Geschehnis, das in dem sich anschließenden kurzen Ablauf bis zur Schussabgabe den Entschluss B.s zu schießen ausgelöst haben kann, hat es nicht gegeben. Für einen schon zuvor gefassten Entschluss B.s zu schießen spricht zudem, dass er die Waffe schussbereit, d. h. durchgeladen und entsichert in der Manteltasche gehabt haben muss, da er nach seinen wie des Nebenklägers Angaben sofort nach dem Ziehen der Waffe schoss. Für einen Einsatz der Pistole nur zu Drohzwecken, nämlich um den Nebenkläger aus dem Wagen zu bekommen, dann zu berauben und zu fesseln, hätte die Waffe nicht schussbereit sein müssen.

131

Ihre Überzeugung, dass der Angeklagte B. den Nebenkläger durch die Schüs-se töten wollte, stützt die Kammer auf folgende Erwägungen:

132

Die Schüsse haben das Opfer in einer Körperregion, nämlich im Hals- bzw. Kinnbereich getroffen, in der Verletzungen, welche in kurzer Zeit zum Tode führen können, z. B. durch Verbluten bei Tangierung der Halsschlagader oder anderer großer Gefäße, nicht unwahrscheinlich sind. Dies gilt nach den überzeugenden Ausführungen der Gerichtsmedizinerin auch für die Verwendung kleinkalibriger Geschosse, nämlich vom Kaliber .22, wovon hier nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen NC. auszugehen ist. Entgegen seiner Einlassung hat der Angeklagte B. auch gezielt auf den Kopf TB.s geschossen. Davon geht die Kammer zum einen aus, weil die Schüsse nach den Bekundungen des Zeugen TB. sowie den überzeugenden Ausführungen der Gerichtsmedizinerin TC. aus eine Entfernung von unter einem Meter abgegeben worden sind. Diese geringe Entfernung erlaubte es ohne weiteres, andere — ungefährlichere — Körperregionen zu treffen, wenn der Schütze dies denn wollte. Zum anderen ist es B. gelungen, dieselbe Körperregion zweimal trotz des sich bewegenden Ziels zu treffen. Insofern hat der Nebenkläger glaubhaft bekundet, dass er durch die Wucht des ersten Treffers nach rechts gedrückt worden sei und sich wieder aufgerichtet habe. Dafür, dass B. TB. töten wollte, spricht zudem, dass er — obgleich er eine Kapuze dabei gehabt haben will — unmaskiert auf sein Opfer zugetreten ist und auch seine Ermittelbarkeit über das benutzte Tatfahrzeug, etwa durch Veränderung der Kennzeichen, nicht zumindest erschwert hat. Sein Bestreben musste es daher sein, keinen Tatzeugen zu hinterlassen, da er davon ausgehen konnte, dass TB. sich das Kennzeichen merken würde und er so unschwer über das Mietfahrzeug und dessen Mieterin, die Zeugin Y., ermittelt werden konnte. Dass dem Angeklagten B. bewusst war, dass er über das benutzte Mietfahrzeug schnell ausfindig und dann auch von TB. erkannt werden kann, ergibt sich dabei schon daraus, dass er unmittelbar nach der „schiefgelaufenen" Tat die Zeugin Y. angerufen hat und diese aufgefordert hat, den Audi als gestohlen zu melden. Dies hat die Zeugin Y. glaubhaft bekundet und ergibt sich hinsichtlich des genauen Zeitpunkts des Telefonats zudem aus den von dem Zeugen KHK UC. nach dessen Bekundungen ermittelten Telefonverbindungsdaten. Die Aufforderung an die Zeugin, den Wagen als gestohlen zu melden, konnte indes nur den Grund haben, einen sonst erkanntermaßen auf ihn — B. - fallenden Tatverdacht auf einen unbekannten Dritten zu lenken. Es musste daher das Bestreben des unmaskiert und offen mit dem Mietwagen bei der Tat zum Nachteil TB.s auftretenden Angeklagten B. gewesen sein, keinen Tatzeugen zu hinterlassen.

133

(2)

134

Davon, dass der Angeklagte B. nach den beiden Schüssen weitere Schüsse auf TB. abgeben wollte und diese nur deshalb nicht abgefeuert hat, weil es ihm nicht gelang, seine Waffe wieder schussfertig zu machen, ist die Kammer aus folgenden Gründen überzeugt:

135

Aus der Einlassung des Angeklagte B., seine Waffe wieder schussfertig gemacht zu haben, ergibt sich, dass er nach dem zweiten Schuss zu diesem Zweck Tätigkeiten an der Waffe entfaltet hat. Dass dies so war, wird auch durch die Bekundungen des Zeugen TB. gestützt, wonach B. nach den beiden Schüssen sich etwas wegdrehte und die Arme herunter haltend mit irgendetwas — nervös wirkend — hantierte, so dass er — TB. — den Eindruck hatte, dass der Schütze nachladen müsse. Nach der Einlassung des Angeklagten B. selbst sowie aufgrund des Umstandes, dass es wegen der im Fahrzeug des Opfers vorgefunden Patronenhülse nachweislich zum Auswurf einer Hülse gekommen ist, geht die Kammer als sicher davon aus, dass es sich bei der von dem Angeklagten B. benutzten Waffe um eine Pistole gehandelt hat. Dabei handelt es sich nach den Ausführungen des Waffensachverständigen NC. insofern um eine automatische Waffe, als dass diese — soweit sich noch eine Patrone im Magazin befindet, wovon vorliegend aufgrund der Einlassung B.s auszugehen ist — nach der Schussabgabe automatisch wieder schussfertig ist, so dass zur Schussabgabe nur noch der Abzugshebel betätigt werden muss. Aus dem Umstand, dass der Angeklagte B. Tätigkeiten entfalten musste und entfaltet hat, um seine Pistole wieder schussfertig zu machen, ergibt sich daher zum einen, dass er nach Abgabe des zweiten Schusses auf TB. mindestens noch einen weiteren Schuss abgeben wollte, und zum anderen, dass es zu einer technischen Unregelmäßigkeit gekommen war, die der Angeklagte durch das Hantieren an der Waffe zu beseitigen suchte. Insofern kommt nach den Ausführungen des Sachverständigen NC. eine sogenannte Ladehemmung in Betracht, die bei der Verwendung einer Pistole z. B. durch ein Verklemmen der Patrone auf dem Weg aus dem Magazin über die Auflauframpe in den Lauf entstehen kann. Die Schussfertigkeit der Waffe kann dann, so der Sachverständige, entweder durch ein Betätigen des Schlittens und einen dadurch bewirkten Auswurf der verklemmten Patrone wieder hergestellt werden. Andernfalls muss die Patrone — etwa unter Zuhilfenahme eines spitzen Gegenstandes — manuell aus dem Patronenlager entfernt werden.

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Davon, dass es dem Angeklagten B. nicht gelungen ist, seine Pistole wieder schussfertig zu machen und er nur aus diesem Grund keine weiteren Schüssen auf TB. abgab, sondern sich stattdessen entschloss zu fliehen, ist die Kammer aufgrund folgender Erwägungen überzeugt: Ein Grund dafür, warum der Angeklagte B. sonst von der Vollendung seiner Tat hätte Abstand nehmen sollen, ist nicht erkennbar. Insbesondere wird ein solcher von dem Angeklagten selbst in seiner Einlassung nicht benannt. Darin macht der Angeklagte B. lediglich geltend, dass er von der Möglichkeit, noch einmal zu schießen, keinen Gebrauch gemacht habe, sondern froh gewesen sei, dass TB. nicht so schwer verletzt war. Dazu, worauf sein Sinneswandel zurückführbar sein soll, führt er hingegen nichts aus. Auch aus dem festgestellten Geschehensablauf ergibt sich kein Umstand, der ein freiwilliges Abstandnehmen von der weiteren Tatausführung nahe legen würde. Insbesondere kommt insofern nicht eine Reaktion auf die Auswirkungen der Schüsse in Betracht, sei es Entsetzen über die zugefügten Verletzungen oder Enttäuschung über den of-fenbar noch nicht erreichten tödlichen Erfolg. Nach den obigen Ausführungen war der Angeklagte nämlich nach Abgabe der Schüsse jedenfalls zunächst noch entschlossen, noch einmal zu schießen, da er ansonsten keine Anstalten hätte unternehmen müssen, die Waffe wieder schussfertig zu machen. Zu einer etwaigen freiwilligen Abstandnahme von der — gegebenenfalls noch möglichen — Tat kann es de-mensprechend nur in dem sehr kurzen Zeitraum zwischen der etwaigen Wiederherstellung der Schussfertigkeit der Pistole — also dem Ende des Hantierens daran —und der Flucht des Angeklagten B.s gekommen sein. Irgendwelche äußeren Auslöser für ein freiwilliges Absehen von der gegebenenfalls noch möglichen Tatvollendung fallen indes in diesen sehr kurzen Zeitraum nicht. Im Gegenteil konnte der Angeklagte B. nunmehr davon ausgehen, dass eine Situation entstanden war, die eine Tatvollendung nun schon deshalb erforderlich machte, weil das Opfer ihn gesehen und das Kennzeichen des von ihm gefahren Mietwagens abgelesen hatte. Da er die Tat gleichwohl nicht durch die Abgabe weiterer Schüsse vollendet hat, geht die Kammer davon aus, dass dem Angeklagten B. dies wegen der nicht beseitigten technischen Störung an der Pistole nicht möglich war.

137

b)

138

Die Überzeugung, dass der Angeklagte B. die Schüsse auf TB. im Auftrag des Angeklagten S. abgegeben hat, vermochte sich die Kammer aus tatsächlichen Gründen nicht zu verschaffen. Die Kammer hat die für und gegen die Täterschaft des Angeklagten S. sprechenden Gesichtspunkte erwogen und sich danach nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte S. Anstifter der Tat des Angeklagten B. ist.

139

(1)

140

So spricht für eine in Auftrag gegebene Tat, dass die Einlassung des Angeklagten B., bei der Tat habe es sich um eine aus eigenem Antrieb begangene Raubtat gehandelt, wenig glaubhaft ist.

141

So ist die Glaubhaftigkeit der Einlassung B.s in der Hauptverhandlung schon deshalb eingeschränkt, weil er im Ermittlungsverfahren bereits eine andere Einlassung abgegeben hatte. Diesbezüglich hat er angegeben, dass diese frühere Einlas-sung nicht der Wahrheit entsprach, sondern es sich dabei um eine aus Angst vor Bestrafung abgegebene Schutzbehauptung gehandelt habe. Schon danach steht aber fest, dass der Angeklagte B. jedenfalls bei einer seiner Einlassungen gelogen hat.

142

Zudem ist auch die Einlassung B.s in der Hauptverhandlung zur sicheren Überzeugung der Kammer aus den oben zu II. 3. a) genannten Gründen teilweise widerlegt, nämlich soweit der Angeklagte B. behauptet hat, sich erst aufgrund eines Griffs TB.s zur Schussabgabe entschlossen zu haben und trotz fortbestehender Möglichkeit zu schießen von der Abfeuerung weiterer Schüsse auf TB. abgesehen zu haben.

143

Danach kommt auf der Grundlage der Einlassung des Angeklagten B., die Tat ohne Auftrag begangen zu haben, lediglich noch ein aus waffentechnischen Gründen gescheiterter Raubmord in Betracht. Dass der Angeklagte B. eine solche Tat begangen haben soll, erscheint indes eher fernliegend. Zum einen konnte er nämlich auch nach seiner Einlassung keineswegs sicher sein, „lohnende" Beute zu machen. Zum anderen wäre diese Beute gegebenenfalls bei entsprechend anderem Vorgehen auch ohne die Tötung eines Menschen zu machen gewesen. So bleibt nach der Einlassung B.s schon unklar, woher er die Vorstellung genommen haben will, TB. wickele mit den Bauern auch Bargeschäfte ab und führe deshalb immer größere Barbeträge mit sich. Aus den vorangegangenen Observationen TB.s kann B. diese Erkenntnis nicht gewonnen haben, da TB. glaubhaft bekundet hat, Bargeld über das hinaus, was er für den alltäglichen Gebrauch in der Geldbörse hatte — also regelmäßig unter 100,00 € — nicht mit sich geführt zu haben. Bargeschäfte mit den Bauern habe er nicht gemacht und auch keinen Koffer und keine Aktentasche mit sich geführt, welche den Gedanken an darin befindliche größere Geldmengen hätte aufkommen lassen können. Dass der Angeklagte B. nicht bereit war, die sich hier aufdrängenden Fragen der Kammer zu beantworten, legt den Schluss nahe, dass er diese auch nicht plausibel hätte beantworten können. Hinzu kommt, dass der Angeklagte B. auch für den Fall, dass er die Vorstellung, TB. führe beruflich regelmäßig viel Bargeld mit sich, tatsächlich hatte, keineswegs sicher davon ausgehen konnte, gerade am Tattag bei diesem eine mit Geld prall gefüllte Brieftasche vorzufinden war. Dies hing vielmehr auch bei Zugrundelegung der behaupteten Vorstellung B.s von Umständen ab, wie z. B. den jeweiligen Kundenkontakten TB.s, die B. nicht zu überschauen und noch weniger zu beeinflussen vermochte. Gerade auch vor diesem Hintergrund der nur vagen Aussicht auf eine „lohnende" Beute erscheint auch der Umstand, dass B. es nicht zumindest versucht haben sollte, die Tat ohne die Tötung eines Menschen zu begehen, nicht sehr naheliegend. So wäre bei entsprechender Vorbereitung, die angesichts der aufwändigen Observation TB.s nahelag, eine Raubtat auch möglich gewesen, indem die Waffe nur zu Drohzwecken eingesetzt worden wäre. Nach den obigen Ausführungen ist hier indes davon auszugehen, dass der Angeklagte B. von vornherein die Absicht hatte, TB. zu erschießen.

144

Wenngleich danach die von dem Angeklagten B. behauptete Raubtat unter Berücksichtigung des äußeren Tatablaufs und des feststehenden Tötungsvorsatz auch eher unwahrscheinlich erscheint, so ist auf der anderen Seite zu berücksichtigen, dass auch die Annahme einer so wie geschehen begangenen und vorbereiteten Tat im Auftrag S.s erheblichen Zweifel begegnet. So spricht der Ablauf der Tat ohne ein erkennbares Beuteinteresse B.s zwar dafür, dass es nur darum ging, TB. zu töten, was vor dem Hintergrund, dass B. selbst keinerlei Beziehung zu dem Opfer hatte, die hierfür ein Motiv bieten könnte, wiederum für eine Auftragstat spricht. Dass der dafür gegebenenfalls als Auftraggeber in Betracht kommende S. damit den Angeklagten B. beauftragt haben soll, erscheint vor dem Hintergrund der Vorgeschichte der Tat aber nicht sehr wahrscheinlich. So hatte sich B. in der Vergangenheit im Hinblick auf sämtliche ihm von S. erteilten — heiklen — Aufträge als nicht erfolgreich und hinsichtlich seines Vorgehens teilweise auch als schädigend für S. erwiesen. Die „Inkassotätigkeiten" B.s für S. hatten nach den übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten in keinem Fall dazu geführt, die säumigen Schuldner zu Zahlungen zu veranlassen. Im Fall AB./EB. hatte sich S. durch das Vorgehen B.s, u. a. das offene Auftreten im Namen S.s, sogar eine Strafanzeige wegen versuchter Nötigung eingehandelt. Auch die Observationstätig-keit B.s in 2007 hatte aus der hier maßgeblichen Sicht S.s keinerlei greifbaren Nutzen für ihn erbracht. Vielmehr betrachtete S. die „Ergebnis-se" B.s als untauglich, so dass dafür aus seiner Sicht keinerlei Honorarzahlung veranlasst war. Bezogen auf Verabredungen und Absprachen hatte sich B. als unzuverlässig erwiesen. Er hielt — so S. — Treffen nicht ein oder kam zu spät und zahlte das ihm von S. geliehene Geld nicht zurück. Da diese Beschreibung B.s als unsteter, wenig zuverlässiger Mensch sich auch in den Bekundungen der mit ihm befreundeten Zeugen JB1. wiederfindet, legt die Kammer hier die Angaben S.s zugrunde. Diese insgesamt nicht erfolgreiche, unzuverlässige und ungeschickt vorgehende Person nun mit einem Tötungsauftrag zu betrauen, hätte geheißen, sich einer Person auszuliefern, in deren Fähigkeiten S. keinerlei Vertrauen mehr haben konnte. Dass S. dies getan haben soll, erscheint nicht sehr wahrscheinlich, und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass S. nach seiner Einlassung durchaus noch bereit gewesen sein will, Geschäfte über B. zu machen, der ihm zu dieser Zeit als die oben beschriebene wenig zuverlässige Person bekannt war. B. sollte hier nämlich — wie die Angeklagten übereinstimmend angegeben haben — nur Provision für seine Vermittlung von Verkäufen nach Polen und Russland erhalten, was für S. das Risiko einer erfolgsunabhängigen Zahlung nahezu aus-schloss. Zudem beabsichtige S., gegebenenfalls mit seiner Darlehensforderung gegen etwaige Provisionsansprüche B.s aufzurechnen, was sein in einer geschäftlichen Verbindung zu B. liegende Risiko zusätzlich minimierte. Ein viel erheblicheres Risiko wäre er indes sehenden Auges eingegangen, B. mit einem Tötungsauftrag zu betrauen und sich damit einem für unzuverlässig und nicht vertrauenswürdig gehaltenen Menschen auszuliefern. Dabei sieht die Kammer auch, dass sich eine wirklich vertrauenswürdige Person für die Durchführung eines Auftragsmords ohnehin nicht finden lassen wird und es im Umfeld S.s — soweit ersichtlich — eine andere dafür in Betracht kommende Person nicht gegeben haben wird.

145

Hinzu kommt, dass die zur Tatvorbereitung vorgenommen Observationen B.s so ungeschickt und auffällig von statten gingen, dass nahezu auszuschließen ist, dass dies im Auftrag oder auch nur mit Wissen S.s geschehen sein soll. So ist der Angeklagte B. bei seinen Observationen in 2008 gleich mehreren Personen durch sein indiskretes Auftreten aufgefallen. Dem Zeugen YB., einem Nachbar TB.s, ist der seinerzeit noch von B. gefahrene Pkw nach seinen Bekundungen in der Zeit vom ##.09. bis ##.10.2008 gleich dreimal am Wohnhaus TB.s morgens aufgefallen sowie nochmals eine Woche später. Der Pkw und der Fahrer hätten sich, so der Zeuge, teils für mehrere Stunden in dem Wohngebiet in SE. aufgehalten. Diesen Umstand sowie die auffällige Erscheinung B.s und des Fahrzeugs nahm der Zeuge am ##.##.2008 sogar zum Anlass, den Pkw mit dem darin sitzenden Angeklagten B. zu fotografieren. An dem vierten Tag, so der Zeuge, sei der Fahrer morgens zwischen 6.00 und 7.00 Uhr hastig in seinen Pkw gestiegen, um einem wegfahrenden dunklen Geländewagen aus der Nachbarschaft zu folgen. Kurze Zeit später habe er sich dann wieder vor dem Wohnhaus TB.s postiert. Am Morgen des ##.##.2008 ist der Angeklagte und der von ihm zu dieser Zeit gefahrene Mietwagen mit dem Kennzeichen mehreren weiteren Personen in der Nähe der Firma TB. aufgefallen, nämlich den Zeugen HC., OC. und PC..

146

Der Zeuge HC. hat den Angeklagten als auffälligen Gigolotypen beschrieben. Der Zeuge PC. hat sich wegen der auffälligen Erscheinung B.s sogar das Kennzeichen des Mietfahrzeugs aufgeschrieben. Die Zeugin OC. hat zudem bekundet, Schussgeräusche von dort wahrgenommen zu haben, nachdem sie den Fahrer des Audis hinter Büschen der W-Straße unweit der Firma TB. habe verschwinden sehen. Zwar vermochte die Kammer sich nicht davon zu überzeugen, dass der Angeklagte dort tatsächlich Schüsse abgefeuert hat. Hiergegen sprach insbesondere, dass dort trotz polizeilicher Absuche keine Patronenhülsen gefunden worden sind. Da der Angeklagte B. diese aber auch aufgelesen haben kann, hält die Kammer es andererseits für durchaus möglich, dass B. dort tatsächlich Schüsse abgefeuert hat, etwa um die Funktionsfähigkeit seiner Pistole zu überprüfen. Fest steht, dass der Angeklagte B. bei seiner Observation in 2008 in der Nähe der Firma TB., nämlich an der W-Straße, eine 2 (Getränkeflasche mit polnischer Aufschrift weggeworfen hat, aus der er zuvor getrunken hatte. Die Flasche, welche ausweislich des DNA-Vergleichsgutachtens der VC., Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Münster vom ##.##.2009 am Flaschenhals die DNA des Angeklagten B. aufwies, wurde dort am ##.##.2008 nach den Bekundungen des Zeugen KHK MC. gefunden.

147

Zwar sieht die Kammer, dass dem Angeklagten S. dieses auffällige und spurenträchtige Vorgehen des Angeklagten B. auch bei Erteilung eines Tötungsauftrags nicht bekannt gewesen sein muss. Er kann B. den Auftrag erteilt haben, ohne sich um die Einzelheiten zu dessen Umsetzung weiter zu kümmern. Wahrscheinlich erscheint dies aber nicht. Dagegen sprächen zunächst die zahlreichen telefonischen Kontakte der Angeklagten, die vor der Tat bis über den Observationszeitraum Ende September/Anfang Oktober, nämlich bis zum 25.##.2008, andauerten, wie dies der die Telefonverbindungsdaten auswertende Zeuge KOK UC. der Kammer glaubhaft vermittelt hat und von den Angeklagten auch nicht in Abrede gestellt worden ist. Des Weiteren spräche dagegen die Persönlichkeit des Angeklagten S., den die Kammer aufgrund seines Werdegangs als eine Person einschätzt, welche bei einer für ihn derart risikoreichen Angelegenheit die „Fäden nicht völlig aus der Hand gibt".

148

Diese Ungereimtheiten bei Annahme einer im Auftrag S.s begangenen Tat zwingen aus Sicht der Kammer dazu, die Wahrscheinlichkeit einer von B. aus eigenem Antrieb begangenen Tat neu zu bewerten mit der Folge, dass auch die Möglichkeit des insofern als Tatalternative in Betracht kommenden gescheiterten Raubmordes nicht mehr derart fernliegend erscheint. In etwas höherem Maße als für einen Auftragsmord spricht dafür zudem die Tatvorbereitung. Die umfangreichen Observationen waren nämlich gar nicht erforderlich, um einen Auftragsmord an TB. zu begehen. Dazu genügte es auszukundschaften, wann TB. das Haus verließ und welchen Weg er nahm. Dagegen konnte es für den hinsichtlich der genauen Tat — Raub, Entführung etc. — noch unentschlossenen Täter, wie B. sich eingelassen hat, durchaus Sinn machen, sich die Gewohnheiten seinen Opfers genau anzusehen. Demgegenüber ist der Umstand der Nutzung eines Mietwagens durch B. aus Sicht der Kammer für die Beantwortung der Frage, ob eine Auftragstat oder eine Raubtat begangen worden ist, ohne Bedeutung. Zum einen nämlich ist der Umstand, dass B. sich von seiner Freundin Y. einen Wagen mieten ließ, schon dadurch zu erklären, dass B. ein Fahrzeug benötigte, nachdem seine Ex-Freundin T. ihm den Pkw entzogen hatte. Zum anderen ist die Verwendung eines von einem Dritten gemieteten Fahrzeugs durch jede der in Betracht kommenden Tatvarianten wegen der zumindest verzögerten Ermittelbarkeit des Fahrzeugnutzers erklärbar.

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(2)

150

Dafür, dass S. an der Tat des Angeklagten B. beteiligt ist, sprechen des Weiteren die zahlreichen Kontakte der Angeklagten vor und nach der Tat sowie der Umstand, dass B. sich für die Telefonate verschiedener Anschlüsse, so u. a. mehrerer SIM-Karten — angemeldet auf nicht existente Personen — bediente, die er in den von ihm benutzten drei Handys verwandte.

151

Dass die Angeklagten vor der Tat in dem Zeitraum vom ##.##. bis zum ##.##.2008 in zahlreichen, nämlich insgesamt 30 Fällen telefonischen Kontakt mit einer Dauer von maximal 171 sec. hatten und sich am ##.##.2008 nach mehrfachen Telefonaten —wie oben festgestellt — zudem in EA. am Abend getroffen haben, hat der die Telefon- und Geodaten auswertende Zeuge KOK UC. ebenso bekundet wie den Umstand, dass der Angeklagte S. dabei jeweils mit dem auf die S. KG angemeldeten Handy telefonierte, der Angeklagte B. hingegen mit einem auf die nicht existente Person QB. zugelassenen Anschluss. Das Treffen ist zudem von dem Angeklagten S. eingeräumt worden und die zahlreichen Telefonate pauschal von beiden Angeklagten, jeweils unter Hinweis auf die beabsichtigen Fleischgeschäfte. Zwar erscheint diese Erklärung der Angeklagten für die zahlreichen Kontakte zunächst nicht sehr plausibel. Wie bereits ausgeführt, ist es nämlich eher fernliegend, dass S. mit einer ihm als nicht vertrauenswürdig und unzuverlässig bekannter Person, die zudem vom Handel gar nichts verstand, Geschäfte machen wollte. Andererseits ist es aber auch nicht plausibel, dass wegen eines B. erteilten Tötungsauftrags Kontakte in einem solchen Umfang erforderlich waren und von S. zudem noch über das auf die S. KG angemeldete Mobiltelefon abgewickelt wurden. Vor diesem Hintergrund erscheint es letztlich auch nicht völlig fernliegend, dass die Kontakte der Anbahnung von Verkäufen der S. GmbH nach Polen oder Russland gedient haben, zumal — wie schon ausgeführt — es wegen der behaupteten Abrechnung auf Provisionsbasis für den Angeklagten S. nahezu risikolos war, sich als Vermittler des Angeklagten B. zu bedienen. Ein Geschäft mit der in UE. ansässigen Firma CB. kam nach den die Einlassung des Angeklagten S. insofern bestätigenden Bekundungen des Zeugen WB. Anfang 2009 auch zustande, so dass es schon deswegen überhaupt Kontakte in 2008 zwischen den Angeklagten gegeben haben kann.

152

In erheblicherem Maße sprechen die Kontakte der Angeklagten nach der Tat, so insbesondere der Anruf B.s bei S. am Tattag um 8.24 Uhr — also etwa eine Stunde nach den Schüssen auf TB. — sowie das Treffen am frühen Nachmittag des ##.##.2008 in OA., für eine Tatbeteiligung S.s. Dass es zu diesen Kontakten gekommen ist, hat der Zeuge KOK UC. aufgrund der von ihm vorgenommenen Auswertung der Telefonverbindungs- und Geodaten der Kammer glaubhaft vermittelt. Der Zeuge hat zudem bekundet, dass es zu weiteren telefonischen Kontakten der Angeklagten nach der Tat — wie oben festgestellt — am Abend des ##.##.2008, am ##.##.2008 vor dem Treffen sowie am ##.##.2008, ##.##.2008 und ##.##.2008 gekommen ist. Das Treffen ist zudem ebenso wie die Telefonate —diese indes ohne die genauen Zeit- und Längenangaben — von beiden Angeklagten in der Hauptverhandlung eingeräumt worden.

153

Bezogen auf den Anruf B.s bei S. etwa eine Stunde nach der Tat vom Festnetzanschluss JB. spricht schon der nahe zeitliche Zusammenhang dafür, dass der Anruf mit der Tat zu tun hat. Dies ergibt sich letztlich auch aus den Einlassungen der Angeklagten. Nahe liegt es des Weiteren, dass B. S. bei diesem Telefonat von mehr als zwei Minuten Dauer von dem Ablauf der Tat berichtet hat, was wiederum dafür spräche, dass S. deren Auftraggeber war, weil sich die Frage aufdrängt, aus welchem Grund sonst B. gerade S. informieren sollte. Dass es sodann zu dem Treffen am folgenden Tag kam, spricht dafür, dass bei dieser Gelegenheit das (Rest)Honorar für die Tat von S. an B. übergeben wurde. Ein anderer Grund, als das etwas übergeben werden sollte, ist nämlich für die Notwendigkeit eines Treffens nicht ersichtlich. Dieses war aber für den Angeklagten B. offensichtlich so wichtig, dass er — obgleich er am Nachmittag des Tattages schon in DA. und sodann in Polen gewesen war — von dort wieder nach CE. zurückkehrte, wie die Zeugen JB. und W. bekundet haben, um sich am darauffolgenden Tag mit S. in OA. zu treffen.

154

Demgegenüber erscheint die Einlassung des Angeklagten B., er habe bei den Telefonaten am Morgen und Abend des Tattages sowie am Vormittag des ##.##.2008 auf ein Treffen gedrängt, weil er das für die beabsichtigte Flucht aus Deutschland benötigte Geld von dem Angeklagten S. habe haben wollen, weniger plausibel. So ist schon nicht ersichtlich, warum S., wenn ihn hinsichtlich der Schüsse auf TB. keinerlei Verantwortlichkeit traf, B. für des-sen Flucht Geld geben sollte. B. ging vielmehr das Risiko ein, dass S., sobald ihm die Täterschaft B.s bekannt wurde, die Polizei informieren würde und ihm deshalb gar keine Möglichkeit zur Flucht mehr blieb. Auch dass der Angeklagte S. sich schließlich bei den abendlichen Telefonaten des ##.##.2008 zu einem Treffen bereit gezeigt haben will, obwohl B. seine Fragen nach dem Zweck des Treffens nach seiner Einlassung nicht beantwortete, erscheint vor dem Hintergrund seiner weiteren Einlassung, zu dieser Zeit 12 bis 14 Stunden täglich als Geschäftsführer der S. GmbH gearbeitet zu haben, wenig nachvollziehbar. Für ein solches Treffen ohne erkennbaren Nutzen dürfte er nämlich gar keine Zeit gehabt haben, weswegen er B. mit seinem Wunsch nach einem Treffen bei dem morgendlichen Anruf auch abgewimmelt haben will.

155

Andererseits erscheint der von den Angeklagten geschilderte Hergang der Kammer aber auch nicht derart unplausibel und fernliegend, dass sie ihn für gänzlich unwahrscheinlich hält, zumal auch die Annahme, die Telefonate und das Treffen hätten mit dem Auftraggeber der Tat zum Zwecke der (Rest)honorarzahlung stattgefunden, nicht ohne Ungereimtheiten ist. Da TB. überlebt hatte, wäre der erteilte Tötungsauftrag nämlich nicht erfüllt worden, so dass eine Honorarzahlung für die „misslungene Tat" schon deshalb fraglich erscheint. S. wäre zudem für den Fall, dass er Auftraggeber der Tat war, durch das tatzeitnahe Treffen mit dem gedungenen Mörder bewusst ein großes Risiko eingegangen, welches sich schon dadurch hätte vermeiden lassen, dass er B. Geld auf andere Weise, etwa durch Deponierung an einer verabredeten bestimmten Stelle, zukommen ließ. Ebenso wäre er durch die tatzeitnahen Telefonate mit dem auf die S. KG angemeldeten Mobiltelefon ein Risiko eingegangen.

156

Die Möglichkeit, dass das Treffen und die Telefonate erfolgten, ohne das S. zu dieser Zeit wusste, dass B. der Schütze war, sondern bei den späteren Telefonaten eine Verbindung B.s zu den Schüssen auf TB. nur ahnte, ist danach nicht gänzlich fernliegend. Dass B. sich nach der gescheiterten Tat an S. gewandt haben will, um von diesem Fluchtgeld zu erhalten, erscheint vor dem Hintergrund, dass S. schon wegen der Vorgeschichte ein Interesse daran haben konnte, dass B. nicht gefasst wird, ebenfalls nicht ausgeschlossen. So konnte S. nämlich schon aufgrund der Ereignisse des Vorjahres, so der von ihm initiierten Observationen und seines Ausspruchs gegenüber B., „TB. ruhig ein paar auf's Maul zu haben", Angst davor haben, von B. im Falle seiner Festnahme in die Sache hereingezogen zu werden. Auf die Idee, diese Angst S.s auszunutzen und möglicherweise noch etwas zu schüren, kann B. gekommen sein, um von S. Geld für seine Flucht zu erlangen. Um diese Angst und gleichzeitig das Bedürfnis zu erzeugen, genaueres zu erfahren und zu klären, was B. vorhatte, können die Ahnungen, die S. hinsichtlich der Tatbeteiligung B.s bei den späteren Telefonaten gehabt haben will, durchaus ausreichend gewesen sein. Dies kann S. dazu verleitet haben, B.s Forderung nach einem Treffen nachzukommen, zumal dieser nicht bereit gewesen sein soll, am Telefon den Zweck des Treffens zu benennen, so dass S.s gegebenenfalls entstandene Befürchtungen, in eine „fürchterliche Sache hereingezogen zu werden", fortbestanden. Dass B. sich insofern bedeckt gehalten haben soll und auch bei dem Treffen auf die Fragen S.s nur gesagt haben soll „das mit den Schüssen sei so nicht gewesen", ist vor dem Hintergrund, dass S. auch die Polizei hätte einschalten können, ebenfalls denkbar. Dies mag auch erklären, warum B., obgleich er nicht davon ausgehen konnte, dass S. entsprechend große Geldbeträge mit sich führe, die Forderung nach Fluchtgeld wohlmöglich nicht schon am Telefon erhob mit der Folge, dass bei einer Bereitschaft S.s zur Zahlung das Geld erst noch hätte beschafft werden müssen.

157

Ob sodann bei dem Treffen oder danach tatsächlich Geld von S. an B. geflossen ist, vermochte die Kammer ebenfalls nicht aufzuklären. Insofern erscheint die Einlassung der Angeklagten, S. habe Zahlungen entschieden abgelehnt und B. habe daraufhin seiner Forderung keinen weiteren Nachdruck verliehen, sondern sei nach Herabsetzung des geforderten Betrags von 20.000,00 € auf 10.000,00 € ganz davon abgerückt, zwar wiederum nicht sehr plausibel. So ist schon die angeblich entschiedene Ablehnung jeglicher Geldzahlung vor dem Hintergrund der von S. selbst geschilderten Angst, von B. belastet zu werden, fraglich. ‚B. hatte sich zudem mit Nachdruck um das Treffen bemüht und war — wie schon ausgeführt — jedenfalls auch wegen des Treffens, obgleich am Nachmittag und Abend des Tattages schon in DA. bzw. Polen gewesen, mit JB1. wieder nach CE. zurückgekehrt. Vor diesem Hintergrund hätte es nahe gelegen, weiter zu insistieren und Druck dadurch aufzubauen, dass er mehr oder minder offen damit drohte, S. zu belasten.

158

Auf der anderen Seite ist es aber auch nicht auszuschließen, dass S. Zahlungen trotz seiner möglichen Angst ablehnte, etwa weil ihm klar war, dass er sich hierdurch nur weiter in die von ihm als „fürchterliche Sache" bezeichnete Tat verstricken würde. B. hatte in der gegebenen Situation letztlich auch keine realistischen Druckmöglichkeiten, weil er sich durch eine Bezichtigung S.s jedenfalls auch selbst der Polizei ausgeliefert hätte. Es ließ sich zudem auch nicht feststellen, dass B. in zeitlichem Zusammenhang mit dem Treffen über größere Geldmengen verfügte. Zwar hat er sich am Tag vor der Tat bei dem Zeugen ZB. für den Ankauf eines Pkw interessiert und davon gesprochen, zu einer Zahlung bis 12.000,00 oder 14.000,00 € bereit zu sein. Dieser Umstand, den der Zeuge ZB. glaubhaft bekundet hat, spricht dafür, dass B. davon ausging, jedenfalls bald entsprechend große Geldmengen zur Verfügung zu haben. Erklärlich wäre diese Erwartung B.s aber auch durch die nach seiner Einlassung zu dieser Zeit bereits in Auge gefasste Raub- oder Erpressungstat zum Nachteil ZB.s. Zudem hat der Zeuge ZB. glaubhaft seine damalige Einschätzung bekundet, B. ohnehin nicht geglaubt zu haben, über entsprechende Geldbeträge zu verfügen. B., der aus einem anderen Grund in die Werkstatt ZB.s gekommen war, nämlich um sich nach dem Pkw seiner Freundin W. zu erkundigen, könnte sich daher durch die Benennung entsprechender Beträge auch schlicht wichtig getan haben. Hinzu kommt, dass B. bei dem sodann am Vormittag des ##.##.2008 mit ZB. noch in CE. erfolgenden Treffen nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen auch gesagt haben soll, kein Geld zu haben. B. befand sich zu dieser Zeit auf dem Weg nach OA., um S. zu treffen. Hätte er bei dem Tref-fen mit ZB. fest mit einer bestimmten Honorarzahlung S.s gerechnet, so wäre eine andere Reaktion auf die von ZB. angebotenen Autoverkäufe näherliegend gewesen, zumal B. ein Fahrzeug benötigt haben dürfte. Auch aus den Bekundungen der Zeuginnen Y. und W., die nach dem Treffen mit S. vor der Festnahme B.s noch Kontakt zu diesem hatten, ergeben sich keine Hinweise darauf, dass B. nun über größere Geldmengen verfügen konnte. So hat B. zwar den Hin- und Rückflug der Zeugin W. nach UE. in der Zeit vom ##.##. bis ##.##.2008 bezahlt, wie die Zeugin glaubhaft bekundet hat. Die dort entstandenen Kosten für Hotel und Verpflegung habe man sich aber geteilt.

159

Letztlich wäre aber auch der Umstand, dass es bei dem Treffen am ##.##.2008 oder in nahem zeitlichen Zusammenhang dazu zu Zahlungen S.s an B. gekommen ist, kein ganz eindeutiger Hinweis darauf, dass S. Auftraggeber der von B. am Tag zuvor auf TB. abgegebenen Schüsse war. Eine solche Zahlung ließe sich nämlich letztlich auch dadurch erklären, dass S. aus Angst vor einer (Falsch)bezichtigung durch B.s - möglicherweise nachdem dieser damit gedroht hatte — zahlte. Insoweit gilt also nichts anderes als hinsichtlich der Frage, warum sich S. überhaupt auf ein Treffen mit B. einließ.

160

(3)

161

Als für eine Tatbeteiligung des Angeklagten S. sprechender Gesichtspunkt kommt des Weiteren in Betracht, dass er nach dem Treffen mit B. in OA. nicht zur Polizei ging, obgleich ihm nunmehr nach eigener Einlassung klar war, dass B. für die Schüsse auf TB. verantwortlich ist. Die Polizei zu informieren hätte für den Fall, dass S. nichts zu verbergen hatte, aber nahe gelegen. Auch insofern erscheint aber die Erklärung S.s, B. aus Angst davor, dieser könne ihn als Drahtzieher bezichtigen, nicht angezeigt zu haben, nicht unplausibel. Diese Angst und der Appell an B., ihn nicht in die Sache hereinzuziehen, kann auch der Grund dafür gewesen sein, dass S. B. am ##. und ##.##.2008 anrief, als dieser sich schon nach Polen abgesetzt hatte. Zwar ist nicht recht einsichtig, warum S. — nunmehr in dem Wissen, dass B. der Schütze war — zu diesem Zweck das Risiko einer Kontaktaufnahme einging. Plausiblere Gründe für die Anrufe S.s am ##. und ##.##.2008, den Rückruf B.s am ##.##.2008 und das weitere Telefonat am ##.##.2008 als von den Angeklagten — wie oben wiedergegeben - angegeben, drängen sich aber auch bei Zugrundelegung eines Tötungsauftrags des Angeklagten S.s nicht auf, zumal für diesen Fall die Kontakte für S. ein noch erheblicheres Risiko darstellten. Die Angst S.s, B. könne ihn als Hintermann der Tat bezeichnen, mag auch der Grund dafür gewesen sein, dass der Schütze nicht benannt worden ist, als S. sich über seinen Bruder S2. am ##.##.2008 an die Strafverfolgungsbehörden wandte, nachdem er von dem Zeugen DB. davon erfahren hatte, dass er verdächtigt werde, den Tatauftrag erteilt zu haben. Insofern spricht viel dafür, dass der Angeklagte S. seinen Bruder schon nicht über seine Kenntnisse ins Bild gesetzt hatte, sondern lediglich bestrebt war, über die Anfrage seines Bruders und das Anerbieten gegenüber der Polizei, zu allen Auskünften bereit zu sein, etwas über den Stand der Ermittlungen heraus zu bekommen. Durch die mögliche Angst vor Selbstbelastung und (falsche) Bezichtigung durch den Angeklagten B. ist es letztlich auch erklärbar, dass der Angeklagte S. noch bei seiner Festnahme am ##.##.2009 sein Wissen über den Schützen nicht preisgab, sondern auf die Fragen der Beamten in dem oben festgestellten Sinne ausweichend antwortete, wie die Zeugen KHK CC. und KHK AB. der Kammer glaubhaft vermittelt haben.

162

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163

Wesentliche belastende Bedeutung kommt aus Sicht der Kammer auch nicht den Äußerungen B.s am Tattag nach der Tat in DA. gegenüber seiner Freundin Y. zu. Dass B. auf ihre Fragen die Schüsse damit zu begründen versucht haben soll, dass „dem Opfer dies recht geschieht, weil der Mann viele Leute ruiniert habe", stellt nur einen geringfügigen Hinweis darauf dar, dass B. die Tat im Auftrag S.s begangen hat. Wie sich aus den Bekundungen der Zeugin Y. im Übrigen ergibt, versuchte B. nämlich in dieser Situation offenbar, die Tat seiner Freundin gegenüber zu rechtfertigen. Dies ergibt sich schon daraus, dass B. — wahrheitswidrig — nach den Bekundungen der Zeugin Y. auch gesagt haben soll, dass „der andere eine Waffe hatte, mit der er auf ihn — B. — gezielt habe". Dass die Verbindung B.s zu TB. ihren Ursprung in der Wut S.s auf TB. hatte, liegt auch der Einlassung des Angeklagten B. in der Hauptverhandlung zugrunde. Dass B. nun gegenüber der Zeugin Y. das, was er von S. über TB Negatives wusste, für seinen Versuch nutzte, die Schüsse zu rechtfertigen, ist ebenso gut mit der Annahme eines zuvor begangenen versuchten Raubmordes Einklang zu bringen.

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165

Soweit als weiteres Argument für eine Täterschaft des Angeklagten S. in Betracht kommt, dass er für die Tat, fußend auf der massiven Konkurrenzsituation des Vorjahrs, ein Motiv hatte, ist aus Sicht der Kammer folgendes auszuführen:

166

Zwar ließ sich in dem oben dargestellten Sinne feststellen, dass der Angeklagte S. in 2007 große Wut gegenüber TB. hegte. Dies hat der Angeklagte S. selbst eingeräumt, indem er angegeben hat, zornig über die Abwerbungen seiner Mitarbeiter gewesen zu sein und diese als Versuch TB.s empfunden zu haben, seinem Unternehmen gezielt Schaden zuzufügen und ihn — S. —.aus dem Geschäft zu drängen. Belegt wird seine offen gezeigte Wut auch durch Äußerungen gegenüber seinen Mitarbeitern u. a. in dem Sinne, TB. wolle ihn „fertig machen", ihn „ruinieren" und werbe ihm „systematisch die Leute ab", wie die Zeugen FB., IB., RB., PB., EC. und ÖC. glaubhaft bekundet haben. Dass S. beginnend mit der im Frühjahr 2007 gescheiterten Fusion der Firmen, für die er ebenfalls TB. verantwortlich machte, im Verlauf des Jahres 2007 gegenüber TB. eine zunehmend feindliche Haltung aufbaute und diesen als alleinverantwortlich für die in seinen Augen gezielt schädigenden Abwerbungen seiner Mitarbeiter ansah, ergibt sich auch aus seinen Äußerungen gegenüber B. im Sommer 2007. Diesen beauftrage er mit der Observation TB.s und äußerte zugleich, dass er TB. „ruhig ein paar auf's Maul hauen könne, wenn er ihn treffe". Das S.s Wut so groß war, dass er auch vor TB. rein schädigenden Aktionen, ohne direkten eigenen Nutzen, nicht zurückschreckte, ergibt sich auch aus den Bekundungen des Zeugen IB.. Dieser hat glaubhaft geschildert, dass S. ihn im Spätsommer 2007 nicht nur aufgefordert habe, in das Datennetz der Firma TB. einzudringen, um dort die Kundenverbindungen etc. auszuspähen, sondern auch um Daten zu zerstören. Zwar hat der Angeklagte S. einen solchen Auftrag an seinen damaligen EDV-Fachmann IB. in Abrede gestellt. Die Kammer glaubt insofern aber dem Zeugen IB.. Einen Grund nämlich, S. ungerechtfertigt zu belasten, vermag die Kammer bei dem Zeugen IB. nicht zu erkennen. Zwar war auch dieser zu TB. gewechselt. Dies hatte aber nicht zu Verärgerung bei dem Zeugen, sondern bei dem Angeklagten S. geführt. Zudem war das Verhältnis zwischen dem Zeugen und S. auch nach dem Wechsel des Zeugen zu TB. nicht völlig zerstört. So war IB. nach den übereinstimmenden Angaben S.s sowie des Zeugen noch nach dessen Wechsel zu TB. Für S. tätig und hat für diesen EDV-Anlagen aus ehemaligen Räumlichkeiten der KG nach der Übernahme des Handels durch die Firma Ö. ausgebaut. Dass S. vor derartigem Vorgehen gegenüber TB. nicht zurückschreckte, weil ihn das in seinen Augen firmenschädigende Vorgehen TB.s in große Wut versetzte, ist auch vor dem Hintergrund des Werdegangs S.s anzunehmen. Dieser hatte den Handel unter großen persönlichen Anstrengungen und Entbehrungen ausgebaut. Das Geschäft war sein wesentlicher Lebensinhalt, wie sich aus S.s Einlassung selbst ergibt. Diesem drohte jetzt die Insolvenz und sein Versuch, diese über eine Fusion mit der Firma TB. abzuwenden, war aus seiner Sicht am Widerstand des nach wie vor geschäftlich als Händler erfolgreichen jüngeren TB. gescheitert, der den Handel S. — und damit letztlich S. selbst — jetzt auch noch durch die gezielten Abwerbungen schädigte.

167

Feststellen ließ sich zudem, dass die Wut S.s auf TB. auch im Jahr 2008 noch nicht gänzlich abgeebbt war, als die Übernahme seines Handels durch die Firma Ö. bereits vollzogen war. Dies ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten selbst, der angegeben hat, dass er auch in 2008 zwischendurch noch daran dachte, was TB. ihm angetan hatte, und Genugtuung darüber empfand, dass TB. nun — wie S. meinte — unter den übernommenen „teuren Mitarbeitern" litt. Auch der von ihm nach seiner Einlassung in besonderem Maße gegenüber TB. für die S. GmbH aufgenommene Konkurrenzkampf, um an TB. verlorene Marktanteile wieder zu gewinnen, spricht dafür, dass die Ereignisse des Vorjahres S.s Haltung zu TB. nach wie vor belasteten.

168

Auf der anderen Seite ließ sich aber nicht feststellen, dass S. in 2007 oder gar noch in 2008 einen so abgrundtiefen Groll oder Hass gegenüber TB. hegte, dass er diesem nach dem Leben trachtete. Ein soweit gehender Vernichtungswille S.s deutet sich in den oben wiedergegebenen Äußerungen S.s in 2007 TB. betreffend nicht an. Soweit S. hier davon gesprochen hat, TB. wolle ihn — S. — vernichten, was entsprechende Rachegelüste bei S. auslöst haben könnte, so war mit dieser Einschätzung S.s offenbar nicht eine physische Vernichtung, sondern eine wirtschaftliche gemeint. Es ließ sich auch nicht feststellen, dass S. TB. insgesamt für den Niedergang seiner Firma verantwortlich machte und damit für die Zerstörung seines Lebenswerks, was unter Umständen weitergehende Rachegelüste hätte auslösen können. Dass der Handel des Angeklagten in 2006/2007 vor der Insolvenz stand, beruhte nämlich auf Ereignissen und Firmenentscheidungen — wie im Rahmen der obigen Feststellungen ausgeführt — aus den Jahren vor dem gescheiterten Fusionsversuch TB./S. und den Mitarbeiterabwerbungen. Dafür, dass S. dies nicht bewusst war, er vielmehr nun in TB. insgesamt den „Schuldigen" für den ausbleibenden wirtschaftlichen Erfolg seines Handels sah, sieht die Kammer keine Anhaltspunkte. Insbesondere standen die oben wiedergegebenen Äußerungen S.s, welche seine Wut auf TB. in 2007 wiederspiegeln, nach den Angaben der diese bekundenden Zeugen offenbar im Zusammenhang mit dem Wechsel seiner Mitarbeiter zu TB.. Daraus ist ersichtlich, dass er TB. ausschließlich dafür verantwortlich machte, dass er, nachdem schon die Fusion der Firmen gescheitert war, seine ohnehin schon geschwächte Firma zusätzlich schädigte.

169

Es ließ sich auch nicht feststellen, dass die Wut S.s auf TB. über den oben ausgeführten Umfang hinaus auch noch in 2008 tatzeitnah vorhanden war. So hat keiner der gehörten Zeugen aus dem privaten oder beruflichen Umfeld S.s Äußerungen S.s bekundet, welche auf einen solchen Fortbestand seines Zorns schließen ließen. Es spricht daher viel dafür, dass der Zeitablauf von über einem Jahr bis zum Tatzeitpunkt zum Abebben seiner Wut geführt hat. Dafür spricht auch, dass S. durch die Fusion seiner Firma mit der Firma Ö. inzwischen das erreicht hatte, was ihm zuvor mit der Firma TB. misslungen war. Die Bedingungen, zu welchen es im September 2007 zu der Übernahme der S.KG durch die Firma Ö. kam, entsprachen im Wesentlichen denjenigen, die für die Übernahme durch die Firma TB. bereits avisiert worden waren. Dies ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten sowie aus den damit in Einklang stehenden Bekundungen der Zeugen TB., FB. und WB.. Zwar war danach S. nur noch Geschäftsführer einer GmbH und nicht mehr selbst Firmeninhaber, worin S., nachdem er zuvor über Jahrzehnte selbstständig gewesen war, sicherlich einen großen beruflichen Abstieg sah. Soweit er im Handelsregister als Anteilinhaber eingetragen war, waren die Geschäftsanteile nämlich im Innenverhältnis abgetreten. Der Verlust seiner Selbstständigkeit wäre aber auch das Ergebnis einer Übernahme durch die Firma TB. gewesen, die er zuvor zur Abwendung einer Insolvenz selbst angestrebt hatte. Die Aufgabe seines selbständig geführten Unternehmens war nämlich — wie schon ausgeführt — eine Notwendigkeit, die ihren Grund in Umständen hatte, mit denen TB. nichts zu tun hatte. Die mit der Firma Ö. vereinbarten Übernahmekonditionen waren dann sogar in einigen Punkten für den Angeklagten besser als diejenigen, die zuvor mit der Firma TB. besprochen worden waren. So sollte die neu gegründete GmbH den Namen S. tragen, was für den Angeklagten S. durchaus von Bedeutung war. Der Kaufpreis für das Aktivvermögen der S. KG in Höhe von 2,5 Millionen Euro sollte und wurde nicht in Raten, sondern insgesamt zeitnah gezahlt mit der Folge, dass S. damit sofort seine Verbindlichkeiten gegenüber den Lieferanten begleich konnte. Zwar blieben danach Schulden der Eheleute S. in dem oben festgestellten nicht unerheblichen Sinne. Da der Angeklagte hierfür aber sein Geschäftsführergehalt nicht einsetzen musste, verfügte er über weit ausreichende Einkünfte. Zudem konnte er sich weiter beruflich in der ihm bekannten Branche betätigen. Dieser Aufgabe widmete er sich, so der Zeuge WB., sodann auch mit großem Engagement und Erfolg, so dass die Firma S. GmbH in 2008 u. a. aufgrund des Einsatzes des Angeklagten im Handel steigende Gewinne tätigte. Da zudem aus den oben festgestellten Gründen auch für die Einkünfte S.s nach Ablauf der 5jährigen Geschäftsführerzeit bei der S. GmbH gesorgt war, ergibt sich aus den äußeren Lebensumständen des Angeklagten S. in 2008 kein Grund mehr, aus dem heraus angenommen werden könnte, die in 2007 entstandene und auch geäußerte Wut auf TB. könne noch in 2008 so groß gewesen sein, dass S. TB. nach dem Leben trachtete und mit dessen Tötung den Angeklagten B. beauftragte. Irgendein Ereignis, das geeignet wäre, den Zorn auf TB. erneut zu schüren, ist nicht erkennbar geworden. Vielmehr haben Zeugen aus dem beruflichen Umfeld S.s in 2008, namentlich der Mitgeschäftsführer WB. und der Mitarbeiter ÜC. ihren Eindruck über die Gemütsverfassung S.s in 2008 in dem Sinne glaubhaft wiedergegeben, dass S. über seine Situation nicht unzufrieden und durchaus zukunftsorientiert war.

170

(6)

171

Dem weiteren Umstand, dass B. S. zu keiner Zeit bezichtigt hat, ihm den Auftrag zur Tötung TB.s erteilt zu haben, hat die Kammer nur in geringem Umfang entlastende Bedeutung zugemessen:.

172

Zwar war B. für den Fall eines frühen Geständnisses unter Nennung des Auftraggebers der Tat ausweislich der Vermerke vom 20.02.2009 und 10.03.2009 des Sachbearbeiters der Staatsanwaltschaft, Oberstaatsanwalt ÄC., nicht unerheblicher Strafnachlass in Aussicht gestellt worden. Daraus mag sich ein gewisser Anreiz, S. als Hintermann der Tat zu benennen, für B. ergeben haben. Es ist aber zu berücksichtigen, dass B. sich mit einer entsprechenden Einlassung zwangsläufig auch selbst hätte bezichtigen müssen, einen versuchten Mord zum Nachteil TB.s begangen zu haben, da die Erfüllung eines entsprechenden Auftrags S.s einen Tötungsvorsatz seinerseits voraussetzte. Der Umstand, dass er S. nicht als Auftraggeber benannt hat, wäre demnach nur dann ein gewichtiger S. entlastender Umstand, wenn B. eingeräumt hätte, einen versuchten Mord an TB., etwa einen versuchten Raubmord begangen zu haben. Dann nämlich drängte sich die Frage auf, warum B. sich der Wahrheit zuwider und unter Schonung S.s eines der angeklagten Tat gleichwertigen Kapitaldeliks bezichtigen sollte, wenn er sich von einer wahrheitsgemäßen Einlassung unter Benennung S.s als Hintermann Strafreduzierung erhoffen konnte. Demgegenüber hat sich B. aber sowohl durch seine Einlassungen im Ermittlungsverfahren durch Schriftsatz seines Verteidigers als auch in der Hauptverhandlung auch selbst zu schonen versucht, indem er jeweils angegeben hat, sein Entschluss zu schießen sei der Situation nach Ansprechen TB.s am Tattag entsprungen und eine Tötung TB.s sei nicht beabsichtigt gewesen. Der Umstand, dass er S. nicht als Auftraggeber benannt hat, ist daher schon dadurch zu erklären, dass er für diesen Fall seine Versionen einer ungeplanten Schussabgabe hätte aufgeben müssen und sich auch selbst weitergehend als geschehen hätte belasten müssen.

173

Soweit indes dem Umstand an sich, dass B. S. nicht als Hintermann benannt hat, sondern einen versuchten schweren Raub unter Abgabe von Schüssen auf TB. gestanden hat, S. entlastende Bedeutung zukommt, hat die Kammer gesehen, dass nicht auszuschließen ist, dass B. für die entlastende Aussage eine Belohnung von S. erhalten hat, wenngleich sich dies aufgrund der durchgeführten Finanzermittlungen auch nicht verifizieren ließ.

174

Von allenfalls geringfügiger entlastender Bedeutung ist zudem der Umstand, dass ausweislich der Bekundungen des Zeugen KOK UC. in der Zeit vom ##.12.2008 bis zur Festnahme S.s 6.032 Telefonate S.s polizeilich abgehört worden sind, ohne das sich daraus eine auf die Täterschaft S.s hinweisender Inhalt ergeben hätte. S. kann nämlich, auch wenn er die Tat in Auftrag gegeben hat, schon aus seiner Angst, damit in Verbindung gebracht zu werden, jegliche Äußerung vermieden haben, die einen solchen Schluss rechtfertigte.

175

Da sich demnach die den Angeklagten S. belastenden Gesichtspunkte sämtlich auch anders erklären lassen als dadurch, dass er Anstifter der Tat ist, und sich dafür zudem in 2008 kein plausibles Motiv S.s findet, sind bei der Schwurgerichtskammer ernsthafte Zweifel an der Täterschaft S.s verblieben. Die für die Täterschaft S.s sprechenden Umstände sind weder jeweils für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit — insofern hat die Schwurgerichtskammer eine erneute eigenständige Prüfung vorgenommen — geeignet, den sicheren Schluss auf die Schuld des Angeklagten zuzulassen. Nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten" hat die Kammer sich daher nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte S. die ihm von der Staatsanwaltschaft vorgeworfene Tat zum Nachteil TB.s begangen hat.

176

c)

177

Ihre Überzeugung, dass der Angeklagte B. die Schüsse auf TB. aus

178

Habgier abgegeben hat, hat die Kammer aufgrund folgender Erwägungen gewonnen: Nach seiner Einlassung ging es dem Angeklagten B. bei der Tat darum, Geld von TB. zu erbeuten. Zwar hat sich die Kammer aus den oben genannten Gründen vom Vorliegen eines versuchten Raubmordes nicht zu überzeugen vermocht. Als mögliche Tatalternative kommt dann aber nur ein im Drittauftrag begangenes versuchtes Tötungsdelikt in Betracht. In seiner Person liegende andere Motive schließt die Kammer bei dem Angeklagten B. aus, der TB. persönlich überhaupt nicht kannte und auch keinen eigenen privaten oder beruflichen Bezug zu diesem hatte. Auszuschließen ist ebenfalls, dass B. die Tat, sofern sie im Auftrag S.s geschehen sein sollte, ausgeführt hat, ohne dass er dafür Geld erhalten hat oder dass ihm eine entsprechende Zahlung zumindest in Aussicht gestellt worden ist. Ihre Überzeugung, dass der Angeklagte B. bei einer im Auftrag S.s begangenen Tat nur gegen eine Honorarzahlung — gegebenenfalls neben dem Erlass seiner Darlehensschuld — bereit war, und nicht schon allein für den Schuldenerlass, beruht auf folgendem: Sich dieser Zahlungsverpflichtung zu entziehen, war dem Angeklagten B. zur Tatzeit bereits seit über einem Jahr gelungen, ohne dass der Angeklagte S. ernsthafte Schritte unternommen hätte, seine Forderung durchzusetzen. Diese einzuklagen o. ä. hatte er nach seiner Einlassung auch mangels Erfolgsaussicht nicht vor. Möglicherweise setzte er noch darauf, sich hinsichtlich eines Teil des verliehenen Geldes durch Verrechnung gegen potentielle Provisionsansprüche B.s schadlos zu halten. Es gibt angesichts der wirtschaftlichen Situation des Angeklagten B. auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser vorhatte, das Geld in überschaubarer Zeit zurückzuzahlen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Angeklagte B. eine derartige Tat nicht lediglich für den Erlass von Schulden begangen hätte, hinsichtlich derer er ohnehin keine ernsthafte Verpflichtung seinerseits sah, diese auszugleichen. Vielmehr ist für den Fall einer Auftragstat davon auszugehen, dass B. hierzu nur um einer positiven Entlohnung willen bereit war.

179

d)

180

Dass die Tat von dem Angeklagten B. auch unter bewusster Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit TB.s begangen worden ist, ergibt sich schon daraus, dass B. die Frage nach dem Weg nach WE. gerade vorschob, um sein Opfer in dem Glauben einer insofern alltäglichen Situation zu wiegen, als sich ein Ortsunkundiger nach dem Weg erkundige. Gerade diesen Glauben TB.s wollte B. ausnutzen, um TB. dazu zu bewegen, seinen Pkw zu öffnen und ihm — B. — Zeit zu geben, seine bereits in der Manteltasche schussfertig vorgehaltene Pistole zu ziehen.

181

e)

182

Die Feststellung, dass der Angeklagte B. zur Tatzeit in seiner Schuldfähigkeit nicht erheblich vermindert war, stützt die Kammer auf das Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen YC.. Danach hat sich bei dem Angeklagten, der sich durch die Sachverständige nicht hat explorieren lassen, kein Hinweis auf eine psychiatrische Erkrankung oder auf krankheitswertige psychische Auffälligkeiten oder Suchterkrankungen finden lassen. Eine durch Alkohol oder Drogen bedingte akute Intoxikation lag zur Tatzeit bei dem Angeklagten ebenfalls nicht vor. Ein forensisch relevanter Schwachsinn scheidet bei dem Angeklagten ebenso aus wie ein affektiver Ausnahmezustand im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung.

183

IV

184

1.

185

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte B. wegen versuchten Mordes gemäß §§ 211, 22, 23 StGB strafbar gemacht.

186

Er hat einen Menschen mit direktem Vorsatz ersten Grades zu töten versucht und dabei aus Habgier und heimtückisch gehandelt.

187

Das Mordmerkmal der Habgier hat er erfüllt, weil er sich von einem noch über die bloße Gewinnsucht hinaus gesteigerten abstoßenden Gewinnstreben um jeden Preis hat leiten lassen. Der Angeklagte wollte sich angesichts seiner schlechten finanziellen Situation entweder das ihm von S. versprochene Honorar verdienen oder aber sich Bargeld bzw. Wertgegenstände TB.s rechtswidrig verschaffen.

188

Der Angeklagte B. hat ferner das Mordmerkmal der Heimtücke verwirklicht. Nach ständiger Rechtsprechung handelt Heimtückisch, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Der in diesem Mordmerkmal zum Ausdruck kommende Unrechtsgehalt des Täterverhaltens liegt darin, dass der Mörder sein Opfer in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Das Opfer muss in der unmittelbaren Tatsituation, d. h. bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs arglos gewesen sein und der Täter muss die sich ihm darbietende arg- und wehrlose Lage des Opfers ausgenutzt haben. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: In dem Augenblick nämlich, als der Angeklagte die Pistole zog und schoss hat TB. mit dem Angriff auf sein Leben nicht gerechnet und war diesen wehrlos ausgeliefert, was B. auch bewusst war und von ihm zur Tatbegehung ausgenutzt wurde.

189

Ein strafbefreiender Rücktritt scheidet aus. Der Versuch war aus der maßgeblichen Tätersicht B.s spätestens fehlgeschlagen, als B. klar wurde, dass es ihm nicht gelingt, seine Waffe wieder schussfertig zu machen. Spätestens zu dieser Zeit betrachtete B. die Tat als gescheitert, weil er den Taterfolg mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr für erreichbar hielt. Für die Anwendung der Rücktrittsvorschrift des § 24 StGB ist daher kein Raum.

190

Tateinheitlich damit hat der Angeklagte B. sich wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB strafbar gemacht. Er hat das Merkmal der Tatbegehung „mittels einer Waffe" verwirklicht. Darüber hinaus ist die Tat auch „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung" im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB begangen worden, da die Tat in abstrakter Hinsicht geeignet war, den Nebenkläger tödlich zu verletzen.

191

Eine Strafbarkeit des Angeklagten B. wegen eines Raubdeliktes nach §§ 249 ff. StGB ist hingegen nicht gegeben, weil sich eine entsprechende Absicht des Angeklagten aus den oben genannten Gründen nicht sicher feststellen ließ.

192

Aus diesem Grunde ist auch nicht von der Verwirklichung der weiteren Mordmerkmale der Ermöglichungs- oder Verdeckungsabsicht auszugehen, da sich eine andere Straftat, nämlich möglicherweise ein Raub oder eine räuberische Erpressung, welche B. zu ermöglichen oder zu verdecken suchte, nicht sicher feststellen ließ.

193

2.

194

Der Angeklagte S. war nach den getroffenen Feststellungen aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf der Anstiftung zum versuchten Mord und der gefährlichen Körperverletzung freizusprechen.

195

V.

196

Die Strafe für den Angeklagten B. hat die Kammer gemäß § 52 Abs. 2 StGB nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. § 211 StGB sieht als Regelstrafe für das vollendete Delikt die lebenslange Freiheitsstrafe vor. Da die Tat nicht vollendet worden ist, kam gemäß § 23 Abs. 2 StGB eine ermessensabhängige Milderung über § 49 Abs. 1 StGB in Betracht. Von dieser Milderungsmöglichkeit hat die Kammer Gebrauch gemacht. Für den versuchten Mord stand der Kammer damit ein Strafrahmen von drei Jahren bis zu 15 Jahren zur Verfügung, welcher denjenigen des § 224 StGB übersteigt.

197

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer im Wesentlichen folgende Umstände berücksichtigt:

198

Zu Gunsten des Angeklagten fiel ins Gewicht, dass er sich in dem oben wiedergegebenen Sinne teilgeständig gezeigt hat, insbesondere die Abgabe der Schüsse auf TB. eingeräumt hat, wenngleich seine teilgeständige Einlassung auch erst zu einem Zeitpunkt in der Hauptverhandlung erfolgt ist, als über das eigentliche Tatgeschehen, insbesondere durch Vernehmung des Zeugen TB., in dem oben ausgeführten Sinne schon Beweis erhoben war. B. hat sich zudem bei TB. entschuldigt. Er hat — soweit ersichtlich — in seinem Leben erstmals Untersuchungs-bzw. Auslieferungshaft erlitten, wenngleich diesem Gesichtspunkt im Hinblick auf die Anrechnung gemäß § 51 Abs. 1 StGB kein wesentliches Gewicht zukommen konnte.

199

Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er bereits mehrfach — davon in zumindest in einem Fall, nämlich hinsichtlich der Körperverletzung, einschlägig — strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Er hat zwei Mordmerkmale verwirklicht, nämlich das der Habgier und das der Heimtücke. Im Rahmen der gefährlichen Körperverletzung hat er zwei Tatbestandsalternativen der §§ 223, 224 StGB erfüllt, nämlich die der Tatbegehung mittels eines gefährlichen Werkzeugs und mittels einer das Leben — hier abstrakt — gefährdenden Behandlung. Zu Lasten des Angeklagten fielen außerdem die nicht unerheblichen Verletzungen TB.s ins Gewicht sowie der Umstand, dass er bis heute in psychischer Hinsicht unter der Tat leidet.

200

Unter Abwägung dieser Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von

201

von elf Jahren sechs Monaten

202

für tat- und schuldangemessen.

203

Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB mit der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts LA. vom ##.##.2008 kam nicht in Betracht. Die Voraussetzungen liegen insofern nicht vor, als die Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts LA. bereits in die Gesamtstrafenbildung durch Beschluss des Amtsgerichts UA. vom ##.##.2009 einbezogen worden ist.

204

Vl.

205

Die Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten S. für die erlittene Untersuchungshaft beruht auf § 2 StrEG. Ausschluss- oder Versagungs-gründe liegen nicht vor.

206

VII.

207

Hinsichtlich der Anrechnung der vom Angeklagten B. in dieser Sache erlittenen Haft in Polen hielt die Kammer einen Maßstab von 1: 1 für angemessen. Haftbedingungen in Polen, welche einen für den Angeklagten günstigeren Anrechnungsmaßstab rechtfertigen, ließen sich nicht feststellen. Insbesondere sind sie nicht von dem Angeklagten geschildert worden.

208

VIII.

209

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1, 472 StPO.