Totschlag durch Erwürgen der Ehefrau nach Streit – Verurteilung zu 10 Jahren
KI-Zusammenfassung
Das LG Münster hatte über die Strafbarkeit eines Angeklagten zu entscheiden, der seine Ehefrau nach nächtlichem Streit in der Küche mit den Händen würgte. Die Kammer stellte unbedingten Tötungsvorsatz fest und verurteilte wegen Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit durch Alkohol oder eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung verneinte das Gericht aufgrund sachverständiger Begutachtung und des planvollen Nachtatverhaltens. Ein minder schwerer Fall nach § 213 StGB wurde mangels schwerer Provokation und aufgrund der Gesamtwürdigung abgelehnt.
Ausgang: Anklagevorwurf Totschlag bejaht; Verurteilung zu 10 Jahren Freiheitsstrafe sowie Kosten- und Auslagenentscheidung zulasten des Angeklagten.
Abstrakte Rechtssätze
Totschlag nach § 212 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter einen Menschen vorsätzlich tötet; der Tötungsvorsatz kann sich aus der Art, Dauer und Intensität des Würgens ergeben.
Ein minder schwerer Fall des Totschlags nach § 213 Alt. 1 StGB erfordert eine objektiv als schwer zu bewertende Provokation durch Misshandlung oder schwere Beleidigung, die den Täter auf der Stelle zur Tat hinreißt; bloße Streitigkeiten und kränkende Äußerungen genügen hierfür regelmäßig nicht.
Bei der Prüfung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) aufgrund Alkoholisierung sind Trinkmengen, Ausfallerscheinungen, Erinnerungsfähigkeit und tatbezogenes Leistungsverhalten in einer Gesamtwürdigung heranzuziehen.
Ein detailreich erinnerter, mehraktig ausgeführter Tötungsakt sowie ein zielgerichtetes Nachtatverhalten sprechen gegen das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung.
Bei der Strafzumessung ist das Gewicht der Tatausführung (insbesondere langandauernder Todeskampf und unbedingter Tötungsvorsatz) gegen Milderungsgründe wie Geständnis, Mitwirkung an der Leichenauffindung und fehlende Vorstrafen abzuwägen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von
zehn Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Angewendete Vorschrift: § 212 Abs. 1 StGB.
Gründe
I.
Der heute 61 Jahre alte Angeklagte wurde am 17.03.1947 in S. geboren. Sein am 22. November 2006 im Alter von 91 Jahren verstorbener Vater betrieb dort zwei Lebensmittelgeschäfte. Der Vater leitete das Hauptgeschäft bis zum Alter von 65 Jahren, die Mutter, die heute 85 Jahre alt ist, übernahm Mitte der 60er-Jahre das zweite Geschäft, nachdem sie sich zuvor um Haushalt und Kinder gekümmert hatte. Der Angeklagte ist der älteste von insgesamt sechs Geschwistern, seine Schwester V. ist am 02.04.1948 geboren, die Schwester F. am 18.09.1952, die Schwester C. am 31.07.1958, der Bruder T. am 09.05.1960 und der jüngste Bruder I. am 02.03.1963. Zu den Geschwistern hatte der Angeklagte immer einen guten Kontakt. Seine Eltern waren durchaus streng, er wurde jedoch nie geschlagen. Der Angeklagte wurde mit sechs Jahren eingeschult und besuchte acht Jahre lang die Volksschule, die er mit mittelmäßigen Noten verließ. Im Alter von 14 Jahren begann er eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann beim Vater, nach einem Jahr wechselte er zu einem Bekannten des Vaters nach N., wo er 2 ½ Jahre später den Lehrabschluss machte. Er war dann weiterhin bei seinem Lehrherrn beschäftigt und arbeitete dort als Filialleiter. Mit 19 Jahren trat er seinen 1 ½-jährigen Wehrdienst an, den er zunächst in T1 bei I1, später in N. versah. Nach Abschluss der Bundeswehrzeit kehrte er wieder zu seinem alten Arbeitgeber zurück, jedoch war er nun im Hauptgeschäft für den Einkaufsbereich zuständig und wurde zudem mit der Lehrlingsausbildung betraut. Etwa 1973 wechselte er in die Einkaufsabteilung der Großhandlung T2, wo er 2 ½ Jahre arbeitete, bevor er in die Versicherungsbranche ging. Zunächst arbeitete er zwei Jahre als Angestellter bei der J-Versicherung, absolvierte einige Lehrgänge und machte den Abschluss als Versicherungsfachwirt. Dann ging er zur Fachoberschule mit dem Ziel, Versicherungsbetriebswirt zu werden, brach jedoch nach einem Jahr die Fachoberschule mit der mittleren Reife ab und machte sich als freier Mitarbeiter der J-Versicherung im Außendienst selbständig. Damit führte er die Tätigkeit fort, die er bereits neben der Schule begonnen hatte. Er war acht Jahre für die J-Versicherung als freier Mitarbeiter tätig, begann dann auch andere Versicherungen zu vertreiben und wurde schließlich Versicherungsmakler. Diesen Beruf übte er 24 Jahre bis zu seiner jetzigen Festnahme aus.
Seit der Angeklagte in N. arbeitete, wohnte er auch in N., zunächst in einem möblierten Zimmer, dann zog er nach I2, wo er auch sein erstes Büro in einem Vorzimmer hatte und schließlich zog er sowohl mit dem Büro als auch privat in das Haus L-Gasse in N. Innerhalb des Hauses wechselte er mehrfach die Wohnungen, zuletzt hatte er sowohl das Büro als auch die Wohnung im 2. Obergeschoss. Finanziell lief seine Tätigkeit gut, zuletzt hatte er vier Angestellte. Sein größtes Hobby war der Wassersport und er besaß ein 30-Tonnen-Motorschiff, das bei M. im Kanal lag. Daneben hatte er eine Beteiligung an einer Segelyacht auf N1.
Im Jahr 1973 lernte der Angeklagte seine spätere Ehefrau N1, die ein Jahr jünger war als er, kennen. Sie war technische Zeichnerin und studierte an der Fachhochschule „Wasserbau“. Nachdem sie sich 1 bis 1 ½ Jahre kannten, heirateten sie, da der Angeklagte, der neben seiner Tätigkeit bei T2 für eine Verkaufsfirma arbeitete, häufig zu Schulungen ins Ausland fuhr und nur die verheirateten Teilnehmer ihre Frauen mitnehmen durften. Aus Sicht des Angeklagten war diese Ehe eine Zweckgemeinschaft. Die Eheleute trennten sich nach ca. 2 ½ Jahren, indem ein Freund dem Angeklagten mitteilte, N1 habe es sich anders überlegt. Ca. 1 Jahr später wurde die Ehe geschieden. Im Alter von 30 Jahren lernte der Angeklagte seine zweite Ehefrau D. kennen, die drei Jahre jünger war als er. Mit ihr lebte er zunächst drei bis vier Jahre zusammen, bevor sie dann ca. 1985 heirateten. Aus der Ehe ging der am 05.11.1990 geborene Sohn N3 hervor. Nach der Geburt des Sohnes schloss sich die Ehefrau des Angeklagten einem Verein an, der Wert auf Ökologie legte. Seit diesem Zeitpunkt veränderte sie sich. So kaufte sie nur bestimmte Lebensmittel und trug weder Schmuck noch Schminke. 1995 trennte sich seine Ehefrau von ihm, und bezog, nachdem sie zunächst mit dem gemeinsamen Sohn einige Zeit bei ihrer Mutter gelebt hatte, eine eigene Wohnung. Der Angeklagte half ihr beim Einrichten und hoffte noch eine Zeit lang, die Beziehung wieder aufnehmen zu können. Dann lernte er über einen Geschäftspartner etwa 1999 oder 2000 seine Freundin D1 kennen und trennte sich endgültig von seiner zweiten Ehefrau. D1 war 14 Jahre jünger als der Angeklagte und stammte aus Brasilien. Sie war Tierärztin, jedoch wurde ihr Abschluss in Deutschland nicht anerkannt. D1 war mit einem deutschen Mann, welcher in S2 lebte, verheiratet, wohnte jedoch bei ihrer Cousine in E. und arbeitete in einem Restaurant in N. Dort trafen sie und der Angeklagte sich häufiger und nach vier Wochen zog sie bei ihm ein. Der Angeklagte begann nun, Portugiesischkurse zu besuchen. Die Beziehung zu D1 wurde immer schwieriger. Nach etwa 2 ½-Jahren, als sich der Angeklagte auf dem I3 Geburtstag befand, zog D1 bei ihm aus. Zunächst wohnte sie bei einer Freundin und nahm sich dann ein eigenes Zimmer. Zeitweise lebte sie auch wieder bei ihrem Ehemann in S2.
Der Angeklagte wurde von einem Freund angesprochen, ob er mit nach C1 reisen möchte. Da den Angeklagten das Land und die Leute interessierten, entschloss er sich im Oktober 2002 für drei Monate nach C1 zu fahren. Über seinen Bekannten lernte er dort die damals 21 Jahre alte L1, genannt Lu, kennen. In C1 nahm der Angeklagte Portugiesischunterricht und unternahm einige Reisen durch das Land, zunächst gemeinsam mit seinen Bekannten und auch mit L1, später auch alleine. Er traf sich weiterhin mit Lu, wollte aufgrund des Altersunterschiedes von 34 Jahren mit ihr aber eigentlich keine Beziehung beginnen. Dennoch fand er sie sehr nett und es entwickelte sich schließlich eine intime Beziehung. Lu wollte schon immer nach Europa, insbesondere nach Deutschland und man besprach mit ihrer Mutter, dass sie mit dem Angeklagten mitfahre. Lu erzählte ihrer Mutter auch, dass sie gegebenenfalls den Angeklagten heiraten werde. Gemeinsam flogen sie Ende Januar 2003 nach Deutschland und Lu zog bei dem Angeklagten in die Wohnung L-Gasse ein. Am 24. Juni 2003 heirateten sie standesamtlich, wobei sie am 06.06.2003 einen Ehevertrag geschlossen hatten, in dem sie Gütertrennung und den Ausschluss von Nachscheidungsunterhalt vereinbart hatten.
Der Angeklagte konsumierte nie illegale Drogen und trank nur gelegentlich Alkohol.
Ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 29.04.2008 ist der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
In dieser Sache wurde er am 07.11.2007 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 08.11.2007 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts N (23 Gs 5264/07) vom selben Tag in Untersuchungshaft.
II.
1.
Die Beziehung zwischen dem Angeklagten und L1 war aus seiner Sicht zunächst sehr gut. Lu besuchte Deutschkurse, die Hausarbeit wurde geteilt. Zudem passte Lu sich nach Ansicht des Angeklagten an und er hatte „keine Beanstandungen“. Er hatte sich an sie gewöhnt. Nach der Hochzeit bzw. mit zunehmender Eingewöhnung in Deutschland wurde sie selbstständiger und lernte verschiedene, meist ebenfalls brasilianischstämmige Freundinnen kennen, mit denen sie häufig bis morgens früh in Discos ging. Zunächst war der Angeklagte froh, dass er nicht immer mitgehen musste, nach einiger Zeit gefiel es ihm jedoch nicht mehr, auch weil sie seiner Ansicht nach zu freizügig gekleidet war. Zunehmend steigerten sich auch die Ansprüche der lebenslustigen und sehr modebewussten Lu. Sie war im Betrieb des Angeklagten auf 400-Euro-Basis angestellt und bekam monatlich von ihm 390,00 €. Zusätzlich verdiente sie sich noch etwas als Putzfrau. Ihr gesamtes Geld gab sie für Kleidung aus, wobei sich ihre Ansprüche von „C & A“ auf „Boss“ steigerten.
Der Angeklagte, der schon immer gerne fotografierte, begann, Bilder von seiner Frau zu machen, bei denen sie zum Teil nur leicht bekleidet war. Auch Lu hatte Spaß an diesen Aufnahmen. Diese Bilder stellte der Angeklagte auf eine Internet-Modell-Seite ein, weil er hoffte, dass Lu Aufträge für Werbung bekommt, um sich so etwas hinzuzuverdienen. Auf diese Anzeige meldete sich u.a. ein Herr C2 aus C3, der Lu engagierte und von ihr erotische Aufnahmen machte. Der Angeklagte seinerseits mietete einen preiswerten Raum als Studio und kaufte sich eine gute Digitalkamera, um bessere Aufnahmen machen zu können. Nachdem seine Frau jedoch häufiger Aufträge von Dritten erhielt, für die sie Geld bekam, stand sie ihm für Fotografien nicht mehr zur Verfügung, so dass der Angeklagte begann, zu inserieren und eine kleine Modellagentur eröffnete. Nebenher machte er auch Tieraufnahmen, Landschaftsfotografie u.a. für Postkarten, aber auch kleinere Aufträge für Zeitungen.
Ende 2003 kam es zu vermehrten Auseinandersetzungen mit kleineren körperlichen Übergriffen zwischen den Eheleuten. Am 08.12.2003 kam es zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau, da diese seiner Meinung nach zu viel und zu teuere Auslandsgespräche nach C1 führte. Daraufhin sperrte er den Telefonanschluss in der Wohnung. Sie kam deshalb in das neben der Wohnung gelegene Büro, um von dort aus zu telefonieren. Zwischen beiden entwickelte sich ein Streit, in dessen Verlauf Lu den Angeklagten schlug, woraufhin er sie zu Boden warf und festhielt. Auf seine Bitte rief ein Angestellter die Polizei. Den Polizeibeamten gegenüber äußerte der Angeklagte, sich von seiner Ehefrau trennen und sie nach C1 zurückschicken zu wollen. Aufgrund dieses Vorfalls verließ Lu für einige Tage die gemeinsame Wohnung. Der Angeklagte stellte Scheidungsantrag. Da sich die Eheleute wieder versöhnten, ruhte das Scheidungsverfahren zunächst. Nachdem es im Herbst 2004 zu weiteren Auseinandersetzungen zwischen ihnen gekommen war, betrieb der Angeklagte die Scheidung weiter.
Im Frühjahr 2005 flog die Ehefrau des Angeklagten zu ihrer Familie nach C1 und der Angeklagte ging davon aus, dass die Beziehung beendet sei. In dieser Zeit wurde er operiert und benötigte jemanden, der ihn aus dem Krankenhaus abholte. Daher nahm er Kontakt zu seiner früheren Freundin D1 auf. Diese holte ihn ab, brachte ihn nach Hause und beide trafen sich häufiger. Kurze Zeit später zog sie wieder beim Angeklagten ein, wohnte zunächst im Gästezimmer und dann entwickelte sich erneut eine intime Beziehung zwischen beiden. Der Angeklagte war mit der Beziehung zufrieden, da D1 die Wohnung sauber machte und sich anstrengte, ihm „nicht auf die Nerven zu fallen“. Nach einiger Zeit begann seine Ehefrau Lu ihn aus C1 anzurufen und sich nach seinem Befinden zu erkundigen. Auch sagte sie, dass sie wieder zurück kommen wolle. Letztendlich zog D1 aus der Wohnung wieder aus, die Ehefrau des Angeklagten kam zurück und der Angeklagte nahm am 08.03.2005, 10 Tage vor dem anberaumten Scheidungstermin, den Scheidungsantrag zurück.
L1 jobbte in verschiedenen Gastronomiebetrieben und begann ungefähr im Jahr 2006 im Hotel C4 zunächst als Reinigungskraft, später als Empfangsdame zu arbeiten.
Zwischen den Eheleuten kam es immer wieder zum Streit, weil der Angeklagte der Meinung war, seine Ehefrau telefoniere zu viel und gebe zu viel Geld aus. Sie warf ihm vor, geizig zu sein. So kam es z.B. zum Streit zwischen den Eheleuten, weil L1 auf Anraten ihrer Freundin, der Zeugin T2, die zu dieser Zeit in einem Handy-Laden arbeitete, einen mehrjährigen Handyvertrag mit zwei SIM-Karten abschloss, um unabhängig vom Angeklagten telefonieren zu können. Der Angeklagte ärgerte sich über den Abschluss dieses teuren Vertrages. Ein weiteres Streitthema war, dass L1 gerne und häufig ausging und später als vereinbart nach Hause kam. Im April 2007 ging sie gemeinsam mit einigen Freunden, u.a. der Zeugin T2, zu einer Party. Da sie nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt zu Hause war, wechselte der Angeklagte das Schloss zur Wohnung aus. Als Lu gemeinsam mit der Zeugin T2 in der Nacht zur Wohnung zurückkehrte, kam sie nicht hinein. Obwohl Lu die Polizei rief, öffnete der Angeklagte die Tür nicht. Lu verbrachte daraufhin die Nacht bei ihrer Freundin. Am 06.06.2007 beauftragte der Angeklagte seinen Verteidiger erneut, Scheidungsantrag zu stellen.
Im Juli 2007 lernte L1 im Hotel C4 K. kennen, der in der Nähe von D2 wohnte. Nach einigen Tagen gab sie ihre Arbeit auf und zog zu ihm. Ende Juli 2007 suchte sie bei einem Besuch in N. gemeinsam mit Freundinnen das Lokal I3 auf. Dort lernte sie den Zeugen N4 kennen. In den folgenden Tagen fuhr sie häufig von D2 zu einer Freundin nach N. und traf sich mehrfach mit dem Zeugen N4. Anfang August 2007, ca. 4 Wochen nachdem sie nach D2 gezogen war, kehrte sie nach N. zurück und wohnte bei Freunden. Zwischen L1 und dem Zeugen N4 entwickelte sich ein intimes Verhältnis und ca. Mitte August 2007 zog sie in seine Wohnung, die sie auch als Meldeadresse angab. Sie begann, in einem Modegeschäft in der L2 zu arbeiten.
Der Angeklagte war Ende Juli 2007 nach C1 geflogen. Dort traf er sich auch mit seiner Schwiegermutter, die er bat, mit Lu zu reden. Noch in C1 erfuhr er, dass Lu sich von K. getrennt hatte und wieder in N. bei Freunden wohnte. Ende August 2007 kehrte der Angeklagte aus C1 zurück und er traf sich in der Folgezeit mehrfach mit seiner Ehefrau. Sie unterhielten sich über C1 und er hatte das Gefühl, seine Frau sei nun wieder viel netter zu ihm. Zunächst erzählte sie ihm, sie würde bei einer Freundin wohnen, nach einiger Zeit bekam er jedoch heraus, dass sie bei dem Zeugen K. wohnte. Obwohl sie das Verhältnis mit dem Zeugen K. aufrecht erhielt, telefonierte und traf sich Lu häufig mit dem Angeklagten. Auch bei diesen Telefonaten gab es wieder Streit und Lu verhielt sich recht respektlos und fordernd gegenüber dem Angeklagten. Dieser sagte ihr, sie solle sich zwischen ihm und dem Zeugen K. entscheiden. Um sie zur Rückkehr zu bewegen, schlug er ihr vor, in Deutschland das Büro und das Schiff zu verkaufen, um gemeinsam nach C1 zu gehen und dort ein kleines Hotel aufzumachen.
Im September 2007 fuhren der Angeklagte und seine Ehefrau gemeinsam nach G. zur Botschaft, da L1 ihren Pass verlängern musste und der Angeklagte eine Aufenthaltsgenehmigung für C1 haben wollte, um dorthin auszuwandern und ein Hotel zu eröffnen. Bei dieser Gelegenheit unterhielten sie sich über die Zukunft und eine gemeinsame Auswanderung nach C1. Mitte September 2007 zog L1 aus finanziellen Gründen wieder zu dem Angeklagten, obwohl sie den Zeugen K. liebte. Dem Zeugen gegenüber äußerte sie, ihr Ehemann habe Fehler, die er in der Vergangenheit gemacht habe, eingestanden und ihr versprochen, ihr mehr Freiheiten zu lassen. Auch brauche sie die finanzielle Sicherheit.
Der Angeklagte, der seine Frau nach wie vor liebte, erklärte sich einverstanden, den Ehevertrag zu ändern und die gesetzliche Zugewinngemeinschaft zu vereinbaren sowie einen Erbvertrag zu ihren Gunsten abzuschließen. Die Änderung des Ehevertrages wurde am 21.09.2007 vollzogen, die Beurkundung des Erbvertrages, durch den der Sohn des Angeklagten enterbt werden sollte, wurde von der Notarin jedoch verweigert. L1 ging wahrscheinlich davon aus, dass ihr nach der Änderung des Ehevertrages nun die Hälfte des Vermögens des Angeklagten gehören würde.
Der Zeuge K. trennte sich vorübergehend von L1 und fuhr mit seiner Ex-Freundin in den Urlaub. Nach seiner Rückkehr kam es jedoch wieder zu Kontakten mit L1 und er beendete wegen ihr die gerade wieder aufgenommene Beziehung. L1 war sich nicht sicher, ob sie gemeinsam mit dem Angeklagten nach C1 gehen sollte oder doch lieber in Deutschland bleiben wollte. Sie erzählte dem Zeugen K. einmal, sie könne ja mit ihrem Mann nach C1 gehen, dort ein halbes Jahr leben und ihren Mann dann verlassen. Diesen Gedanken verwarf sie dann jedoch und entschied sich am 10.10.2007, in Deutschland bleiben zu wollen. Sie wollte noch so lange bei ihrem Mann wohnen, bis sie die Unterschrift des Angeklagten für die Passverlängerung hatte. Danach beabsichtigte sie, zu dem Zeugen K. zurückzukehren. Dem Angeklagten erzählte sie jedoch, sie werde sich vom Zeugen K. trennen. Aus diesem Grund wolle sie am 19.10.2007 noch einmal zu einem lange verabredeten Fischessen gehen und bei dieser Gelegenheit mit ihm Schluss machen. Sie kehrte in der Folgezeit auch immer wieder in die eheliche Wohnung zurück, beendete das Verhältnis zu dem Zeugen K. jedoch nicht.
Am Donnerstag, dem 25.10.2007, nahmen der Angeklagte und seine Ehefrau ein Informationsgespräch für eine Eheberatung wahr. Thematisiert wurde hierbei, dass es immer wieder heftige Auseinandersetzungen um die Autonomie von L1 gäbe. Auch war Thema, dass der Angeklagte in Deutschland alles verkaufen und nach C1 gehen, seine Ehefrau jedoch lieber in Deutschland bleiben wollte. Zudem wollte der Angeklagte mehr Zeit mit ihr verbringen, sie jedoch nicht. Für den 05.11.2007 wurde ein Beratungstermin vereinbart.
2.
Am Freitag, dem 26.10.2007, verabredete sich der Angeklagte mit seinem Freund C5 in einer Kneipe. Der Angeklagte fragte seine Ehefrau, ob sie mitkommen wolle, was diese jedoch ablehnte. Sie machte auf ihn den Eindruck, als wolle sie zu Hause bleiben. Tatsächlich war sie jedoch mit dem Zeugen N4 verabredet, der noch einen geschäftlichen Termin hatte und erst um 22.00 Uhr wieder in N. sein konnte.
Der Angeklagte traf sich gegen 19.30 Uhr mit seinem Freund C5 und einem weiteren Bekannten in der Kneipe F1. Dort unterhielten sie sich und tranken Bier. Der Angeklagte trank dort etwa 5 Gläser Bier á 0,3 l. Gegen 21.00 Uhr erhielt er auf seinem Handy einen Anruf seiner Ehefrau, die ihm mitteilte, dass sie doch noch einmal ausginge. Möglicherweise sagte sie, dass sie spätestens um 1.00 Uhr zu Hause sei, oder der Angeklagte gab ihr diese Zeit vor. Der Angeklagte und seine Freunde blieben bis ca. 22.30 Uhr in der Kneipe F1 und gingen dann etwas weiter in die Gaststätte D3, wo der Angeklagte eine Kleinigkeit aß und 2 Gläser Bier á 0,3 l trank. Gegen 23.30 Uhr begaben sie sich zur Kneipe C6 ins L3, wo sie ebenfalls Bier tranken, der Angeklagte ungefähr 3 Gläser á 0,2 l. Dort hielten sie sich bis ca. 0.15 Uhr oder 0.30 Uhr auf und gingen dann zur kleinen C7-Straße. Der Zeuge C5 und sein Bekannter wollten dort in die C8, der Angeklagte verabschiedete sich jedoch und ging zu Fuß nach Hause, weil er kontrollieren wollte, ob seine Frau zur vereinbarten Zeit nach Hause kam.
L1 hatte gegen 21.00 Uhr, vermutlich bevor sie mit ihrem Mann telefoniert hatte, mit der Zeugin T2 gesprochen und ihr erzählt, dass ihr langweilig sei. Die Zeugin T2 war mit einer Freundin in der Kneipe H. und schlug Lu vor, auch dorthin zu kommen. L1 traf dort gegen 21.30 Uhr ein, ca. eine halbe Stunde später stieß der Zeuge N4 hinzu. Gegen 23.00 Uhr ging die Gruppe in eine Pizzeria, wo sie bis ca. 24.00 Uhr blieben. Die Freundinnen verabschiedeten sich und L1 fuhr gemeinsam mit dem Zeugen N4 in dessen Wohnung. L1 bestellte gegen 2.15 Uhr ein Taxi und verließ die Wohnung des Zeugen N4 gegen 02.30 Uhr. Ca. eine Viertelstunde später traf sie in der ehelichen Wohnung L-Gasse ein.
3.
Als der Angeklagte am Morgen des Samstags, dem 27.10.2007, zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr nach Hause kam, schaute er zunächst nach, ob seine Frau bereits da war, stellte jedoch fest, dass sie nicht wie abgesprochen zu Hause war. Er setzte sich zeitweilig in die Küche, zeitweilig ins Wohnzimmer und trank möglicherweise noch Cointreau mit Eis, wobei die genaue Menge nicht festgestellt werden konnte. Auch bereitete er sich eine Hühnersuppe zu. Er war wütend auf seine Frau, dass sie sich nicht an die Absprache gehalten hatte. Hin und wieder ging er in das zur L-Gasse gelegene Schlafzimmer und sah aus dem Fenster auf die Straße, ob seine Frau kam. Als sie dann gegen 2.45 Uhr in der Wohnung eintraf, suchte L1 zunächst die Toilette und dann das Schlafzimmer auf. Dort zog sich bequeme Kleidung an. Auch L1 stand zu diesem Zeitpunkt leicht unter Einfluss von Alkohol.
Der Angeklagte hielt ihr vor, dass sie zu spät komme und fragte, wo sie gewesen sei. Während L1 in die Küche ging und sich dort die Suppe warm machte, entspann sich eine verbale Auseinandersetzung zwischen beiden, in deren Verlauf der Angeklagte und seine Frau über ihre unnötigen Ausgaben, seine Geizigkeit und die geplante Ausreise nach C1 stritten. Da sich L1 das Suppenfleisch selber schneiden musste, warf sie dem Angeklagten vor, N4 - gemeint war der Zeuge N4 - würde alles für sie machen. Er würde ihr sogar den Kaffee bis unter die Dusche bringen. Im Verlaufe des Streitgesprächs räumte L1 auch ein, dass sie bei dem Zeugen N4 gewesen war. Die verbale Auseinandersetzung wurde heftiger und insbesondere von ihrer Seite lauter, bis der Angeklagte und seine Frau anfingen, sich gegenseitig zu schubsen. Im Laufe dieser Rangelei ergriff der Angeklagte den Hals seiner Ehefrau. Gemeinsam stürzten sie zu Boden, wobei ein Stuhl umgerissen wurde. Möglicherweise fiel L1 mit dem Rücken auf diesen Stuhl. Schließlich lag sie mit dem Kopf im Bereich der Eingangstür der Küche, die Beine zeigten in Richtung der rechten Wand der Küche. Der Angeklagte, der nach wie vor die Hände am Hals seiner Ehefrau hatte, drückte nun in Tötungsabsicht so lange zu, bis ein Gemisch von Suppe und Blut aus Mund und Nase seiner Frau traten. Er hörte kurz auf, merkte, dass sie noch lebte und würgte so lange weiter, bis sie sich nicht mehr bewegte und für ihn klar war, dass sie tot war. Der Würgevorgang bis zum Todeseintritt von L1 dauerte mindestens fünf Minuten, wahrscheinlich jedoch länger und war so heftig, dass dem Angeklagten noch am nächsten Tag die Hände weh taten.
Der Angeklagte ließ die Leiche zunächst liegen und stülpte Mülltüten über Kopf und Beine. Dann ging er ins Schlafzimmer und legte sich dort hin, schlief jedoch nicht oder nur wenig. Am nächsten Morgen überlegte er, wie er die Leiche entsorgen konnte. Zunächst fuhr er planlos mit seinem Pkw durch die Gegend, dann kam ihm die Idee, die Leiche seiner Frau in einen Teppich zu wickeln und im Kanal zu entsorgen. Aus diesem Grund fuhr er zum Baumarkt I4, kaufte dort einen dünnen braunen Teppichboden, ca. 2 x 3 m groß und fuhr damit nach Hause. Zu Hause angekommen rollte er den Leichnam seiner Frau, bei dem bereits Leichenstarre eingetreten war, komplett in den Teppichboden ein. Oben und unten schlug er den überstehenden Teppichboden um. Da er den Leichnam nicht anheben konnte, kam ihm die Idee, die Leiche mit einer Sackkarre zu transportieren. Zudem fuhr er nach M., um seinen Anhänger für den Pkw zu holen, da er davon ausging, dass er die Teppichrolle samt Leichnam nicht im Kofferraum seines BMW unterbringen konnte. Nachdem er den Anhänger geholt hatte und das Gespann an der H1-Straße geparkt hatte, holte er aus dem Keller eine Sackkarre und eine Tüte mit Ketten, die er beim Bootsbedarf in seinem Keller gelagert hatte. In der Küche legte er den Leichnam in der Teppichrolle so auf die Sackkarre, dass der Kopf unten war, die Beine über die Sackkarre hinwegschauten. Mittels eines Packbandes fixierte er die Teppichrolle an der Sackkarre. Gegen 17.00 Uhr verließ er die Wohnung, beförderte die Sackkarre Stufe für Stufe vom 2. Obergeschoss nach unten und ging dann die L-Gasse herunter, nach rechts über den C9 in Richtung L4, weiter über die T3-Straße zur Promenade bis zum I5. Dann bog er rechts in den C10-weg ein und ging weiter bis in die H1 zu seinem Pkw. Er legte die Sackkarre mit dem eingewickelten Leichnam komplett in den Anhänger und fuhr in Richtung Q. Dort wollte er an einer Wendestelle für die Schifffahrt den Leichnam in den Kanal werfen. Da dort jedoch Angler saßen, verwarf er den Plan. Er verfolgte auf seinem Navigationsgerät den Verlauf des N5 und fuhr weiter in Richtung J1, bis er die Kanalbrücke des N5 mit der Bezeichnung Nr. 7 erreichte. Dort parkte er, holte die Sackkarre aus dem Anhänger und hob sie über die Leitplanke. Dann schob er sie den Abhang bis zum Leinpfad herunter. Dort löste er das Packband, mit dem Teppich und Leiche an der Sackkarre fixiert waren, zog die Ketten durch die Schlaufen der Tüte und befestigte sie an den Fußgelenken der Leiche. Die Ketten wogen ca. 10,8 kg. Anschließend rollte er die Leiche im Teppich, der sich bereits etwas löste, zusammen mit den Ketten über die Spundwand in den Kanal. Er wartete, bis der Leichnam untergegangen war und fuhr dann nach Hause.
Am nächsten Tag packte der Angeklagte die Handys, die Kamera sowie einige Schmuckstücke seiner Ehefrau zusammen, die er ihr nach der Tat abgenommen hatte und warf den Schmuck im Bereich des Stadthafens in N., die anderen Sachen an der B-Straße bzw. der N6-Straße in den E1-Kanal. Auch die Sackkarre entsorgte er einige Tage später in N. in der Nähe vom B1-Krankenhaus ebenfalls im E1-Kanal.
Am Dienstag, dem 30.10.2007, meldete der Zeuge N4, der L1 nicht mehr erreichen konnte, als vermisst, da auch keine ihrer Freundinnen mehr Kontakt zu ihr hatte. Der Angeklagte erzählte seinen Bekannten, auch er wisse nicht, wo seine Frau sei. Den Eheberatungstermin am 05.11.2007 nahm er allein war. Am 07.11.2007 wurde der Angeklagte zunächst als Zeuge vernommen. Nachdem ihm vorgehalten wurde, dass Nachbarn in der Nacht des 27.10.2007 lautes Poltern vernommen hätten und ein Taxifahrer seine Ehefrau gegen 2.45 Uhr in der Nähe der ehelichen Wohnung abgesetzt hatte, wurde er als Beschuldigter belehrt. Nach Rücksprache mit seinem Verteidiger gestand der Angeklagte schließlich die Tat und zeigte den Polizeibeamten den Ort, wo er die Leiche versenkt hatte. Am 08.11.2007 konnten Polizeitaucher an der vom Angeklagten bezeichneten Stelle die Tüte mit den Eisenketten sicherstellen. Der Leichnam wurde durch die Wasserschutzpolizei bei Kanal-Kilometer 7,4 ca. mittig im Kanal treibend gefunden.
Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war zur Tatzeit weder aufgehoben noch erheblich vermindert.
III.
Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, im Übrigen hat sie die Schwurgerichtskammer aufgrund der Beweisaufnahme getroffen, deren Inhalt und Umfang sich aus dem Sitzungsprotokoll ergeben.
1.
Der Angeklagte hat die Tat im Wesentlichen gestanden. Er hat eingeräumt, seine Frau gewürgt zu haben, bis sie sich nicht mehr bewegte. Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat er jedoch in der Hauptverhandlung erklärt, er habe sie nicht umbringen wollen. Nachdem seine Frau sich am Abend nicht mehr bewegt habe, habe er Mülltüten auf sie draufgelegt. Erst am nächsten Morgen, als sie kalt gewesen sei, sei ihm bewusst geworden, dass sie tot sei. Hinsichtlich seines Alkoholkonsums ließ er sich dahin ein, dass er am Abend vor der Tat in der Kneipe F1 6 Gläser Bier á 0,3 l, in der Kneipe D3 3 bis 4 Gläser á 0,3 l und im L3 noch 2 oder 3 Gläser á 0,2 l Bier getrunken habe. Zu Hause habe er dann noch Cointreau mit Eis getrunken, wobei er die genaue Anzahl der Gläser nicht mehr sagen könne. Die Flasche sei noch recht voll gewesen, jedoch könne er nicht mehr sagen, ob sie schon angebrochen war oder nicht.
2.
Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten beruhen auf seiner Einlassung, welche hinsichtlich der Entwicklung der Ehe sowie den Schwierigkeiten zwischen ihm und L1 durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen C5, T2 und N4 ebenso bestätigt wird, wie durch die verlesene Strafanzeige und die Zeugenaussage seiner Ehefrau aus Dezember 2003. Insbesondere haben die Zeugen N4 und T2, die mit dem Opfer befreundet waren, bestätigt, dass L1 zuletzt nur noch aus finanziellen Gründen die Beziehung zum Angeklagten aufrecht erhielt und mit ihm auch respektlos umging.
Die Feststellungen zu der Beziehung von L1 zum Zeugen N4 beruhen auf dessen glaubhafter Aussage.
3.
Auch die Feststellungen zum Tatgeschehen und Nachtatverhalten gründen im Wesentlichen auf der Einlassung des Angeklagten.
Soweit der Angeklagte sich eingelassen hat, er habe seine Frau nicht töten wollen und erst am nächsten Morgen registriert, dass sie tot sei, ist diese Einlassung zum einen widersprüchlich, da er bereits am Abend nach eigener Einlassung Mülltüten über den Körper seiner Frau gelegt haben will, wofür kein Anlass bestanden hätte, wenn er nicht davon ausgegangen wäre, dass sie tot sei. Zum anderen ist die Einlassung aufgrund der glaubhaften Aussage des Vernehmungsbeamten KHK C11 widerlegt. Bei der Beschuldigtenvernehmung am 08.11.2007 hat der Angeklagte dem Vernehmungsbeamten gegenüber glaubhaft eingeräumt, seine Frau gewürgt zu haben und in dem Moment den Entschluss gefasst zu haben, so lange zuzudrücken, bis sie stirbt. Weiter ließ er sich ein, er sei unendlich sauer gewesen und wollte sie in diesem Moment töten. Nachdem er sich das Vernehmungsprotokoll durchgelesen hatte, fügte der Angeklagte nach Aussage des Zeugen KHK C11 das Wort „wirklich“ vor dem Wort „töten“ handschriftlich ein. Darüber hinaus schilderte er den Würgevorgang dem Vernehmungsbeamten KHK C11 sehr ausführlich. Er habe sehr lange zugedrückt, zwischendurch aufgehört, aber als seine Frau noch Lebenszeichen von sich gab, wieder zugedrückt. Der Würgevorgang sei so heftig und lang gewesen, dass ihm noch am nächsten Tag die Hände schmerzten.
Diese erste Einlassung des Angeklagten wird auch durch das überzeugende Gutachten des Rechtsmediziners Privatdozent Dr. T4 gestützt, der ausgeführt hat, dass ein Würgevorgang mindestens fünf Minuten andauern muss, bis er zum Tod führt, es sei denn, der Druck ist so heftig, dass auch die an der Wirbelsäule liegenden Arterien, welche zum Gehirn führen, abgedrückt werden. Dies geschieht bei einem Würgevorgang mit bloßen Händen jedoch selten. Wenn der Würgevorgang unterbrochen wird, dauert es länger als fünf Minuten, bis die Sauerstoffreserven im Gehirn aufgebraucht sind und die Bewusstlosigkeit und schließlich der Tod eintritt.
Die Feststellungen zur Todesursache beruhen neben der Einlassung des Angeklagten, er habe seine Frau erwürgt, auch auf dem rechtsmedizinischen Gutachten des Sachverständigen Privatdozent Dr. T4. Zwar konnte dieser keine Zeichen des Würgens, wie Punktblutungen in den Bindehäuten oder Verletzungen des Kehlkopfes bei der Obduktion feststellten. Diese müssen jedoch nicht auftreten. Punktblutungen können, sollten sie vorhanden gewesen sein, durch die Lagerung der Leiche im Wasser auch wieder verschwinden, da sie „ausgewaschen“ werden. Auf der anderen Seite konnte der Rechtsmediziner keine anderen Zeichen einer Gewaltanwendung, Krankheitszeichen oder eine Vergiftung feststellen, die den Tod von L1 erklären könnten. Im Blut des Opfers fand sich lediglich Alkohol in einer Blutalkoholkonzentration von 0,58 ‰, was den Tod nicht zu erklären vermag. Als Zeichen stumpfer Gewalt konnte der Sachverständige eine Einblutung in der Muskulatur der rechten Rückenseite feststellen, was ebenfalls mit der Schilderung des Angeklagten, er sei mit seiner Frau gemeinsam gestürzt, vereinbar ist. Eine derartige Einblutung ist z.B. durch einen Sturz auf den umgekippten Stuhl zu erklären.
Darüber hinaus wird die Einlassung des Angeklagten auch durch die objektiven Spuren am Tatort gestützt. Die Tatort- und Spurensicherungsbeamten KHK Q1 und KHK F2 haben in der Küche auf dem Boden im Bereich vor der Tür diskrete Anhaftungen festgestellt, die auf einen Blutvortest mit Leukomalachit positiv reagierten. Dies spricht dafür, dass der Kopf des Opfers in diesem Bereich lag, als ihr aufgrund des Würgevorgangs Blut und Suppe aus Mund und Nase austraten.
Auch die Einlassung des Angeklagten, es sei zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung und dann zu einem gegenseitigen Geschubse gekommen, ist angesichts der Vorgeschichte plausibel. Zum einen ergibt sich aus der Strafanzeige aus Dezember 2003, dass es im Rahmen von Streitigkeiten auch zu Handgreiflichkeiten von L1 gegenüber dem Angeklagten gekommen ist. Zudem hat die Zeugin T2 in ihrer Aussage bestätigt, dass L1 im Streit aggressiv und beleidigend werden konnte. So hat sie einen Vorfall geschildert, wo L1 sich mit einer anderen Freundin der Zeugin T2 gestritten hat und diese sich gegenseitig schlugen und Biergläser warfen. Auch der Zeuge N4 hat bekundet, dass L1 gegenüber ihrem Ehemann bei Telefonaten sehr laut wurde und ihn respektlos behandelte.
4.
Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf den überzeugenden psychiatrischen und psychologischen Sachverständigengutachten von Prof. Dr. M1 und Dr. N7, denen sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung anschließt. Diese haben überzeugend ausgeführt, dass sich keine Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung im Sinne einer krankhaften seelischen Störung bei dem Angeklagten fanden. Insbesondere lag auch keine schuldfähigkeitsrelevante Alkoholintoxikation zur Tatzeit vor. Insoweit beruhen die Feststellungen der Kammer zu den Trinkmengen des Angeklagten während des Abends vor der Tat auf der glaubhaften Aussage des Zeugen C5. Danach hat der Angeklagte 2,7 l Bier ab 19.30 Uhr getrunken. Bei 4,8 Vol% entspricht dies 103,68 g Alkohol (2700 ml x 4,8% x 0.8). Ferner hat der Angeklagte sich eingelassen, er habe zu Hause noch Cointreau getrunken, wobei die genaue Menge nicht festgestellt werden konnte. Aus dem verlesenen Ermittlungsvermerk des KHK C12 ergibt sich, dass eine Flasche Cointreau sichergestellt werden konnte, in der sich noch 134 ml befanden. Laut Etikett betrug der Flascheninhalt 700 ml, so dass der Angeklagte maximal 566 ml Cointreau getrunken haben kann. Dies entspricht 181,12 g Alkohol (566 x 40% x 0,8). Somit hat der Angeklagte in der Zeit von 19.30 Uhr bis zur Tatzeit um ca. 03.00 Uhr maximal 284,8 g Alkohol konsumiert. Unter Berücksichtigung seines Körpergewichts von 87 kg, einem Reduktionsfaktor von 0,7, einem Resorptionsdefizit von 10 % und einem stündlichen Abbauwert von 0,1 ‰ über einen Abbauzeitraum von 7,5 Stunden ergibt sich eine maximale Blutalkoholkonzentration von 3,458 ‰ (284,8 g./. (87 kg x 0,7) – 10 % - (7,5 x 0,1 ‰)). Ohne Berücksichtigung des Cointrau ergibt sich zur Tatzeit eine maximale Blutalkoholkonzentration von 0,781 ‰ (103,68 g./. (87 kg x 0,7) – 10 % - (7,5 x 0,1 ‰)).
Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M1 kann bei dem Angeklagten zur Tatzeit keine Maximal-BAK annähernd 3,5 ‰ vorgelegen haben, da der Angeklagte, der keine durch starke Alkoholgewöhnung erhöhte Toleranzschwelle hat, dann in einem derart volltrunkenen Zustand gewesen wäre, dass er die Tat in der konkreten Ausgestaltung nicht hätte durchführen können. Insbesondere spricht nach dem Gutachten des Sachverständigen gegen das Vorliegen eines mittelschweren Rausches, dass der Angeklagte eine detailreiche Erinnerung an das durchaus komplexe Tatgeschehen hat. Auch hat er eingeträumt, nach der Tat nicht oder kaum geschlafen zu haben. Hätte der Angeklagte die von ihm angegebenen Alkoholmengen konsumiert, wäre jedoch zu erwarten, dass er aufgrund der hohen Alkoholkonzentration eingeschlafen wäre. Zudem beschrieb der Angeklagte seinen Zustand gegenüber dem Sachverständigen Professor Dr. M1 und auch gegenüber dem Vernehmungsbeamten KHK C11 als „gut angetrunken“, jedoch nicht volltrunken. Er hatte keine Erinnerung an konkrete alkoholtoxische Beeinträchtigungen, auch nicht nach dem Genuss des Cointreau. Auch der Zeuge C5 hat ausgeführt, dass der Angeklagte, als er sich von ihm gegen 0.30 Uhr verabschiedete, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zeigte. Er sei lediglich leicht angetrunken gewesen.
Darüber hinaus gibt es bei dem Angeklagten keine Anhaltspunkte für einen forensisch relevanten Schwachsinn. Sein IQ befindet sich nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. N7 im Normbereich. Auch für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung gibt es nach dem festgestellten Tatablauf keine Anhaltspunkte. Es lag kein unvermittelter Ausbruch eines ausnahmezustandshaften Affektes vor. Der Angeklagte wartete ca. 2 Stunden auf seine Frau und ärgerte sich, dass sie wieder zu spät kam. Dann kam es zwischen ihnen zu einem Streit, wie er bereits seit vier Jahren häufig vorgekommen war. Der Streit steigerte sich immer mehr, bis der Angeklagte auf dem Boden liegend bewusst den Entschluss fasste, seine Frau zu töten. Auch der zweiaktige Würgevorgang sowie sein Verhalten nach der Tat sprechen gegen eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung.
Ferner liegen nach der bisherigen Lebensgeschichte des Angeklagten keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit vor.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Totschlages gemäß § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er L1 in Tötungsabsicht erwürgte.
V.
Bei der Strafzumessung hat die Kammer zunächst festgestellt, dass hier kein besonders schwerer Fall des § 212 Abs. 2 StGB vorliegt, für den das StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht.
Die Kammer hat sodann geprüft, ob die Strafe für den Totschlag dem Regelstrafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zu entnehmen ist oder ob ein minder schwerer Fall des Totschlags nach § 213 StGB vorliegt und deshalb von dem Ausnahmestrafrahmen auszugehen ist.
Ein Fall des § 213 Alternative 1 StGB ist nicht gegeben, da der Angeklagte nicht durch eine ihm zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung des Opfers zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde. Zwar warf L1 dem Angeklagten vor, geizig zu sein und für sie weniger zu tun als der Zeuge N4. Dabei handelt es sich um eine Provokation, jedoch nicht um eine schwere Beleidigung im Sinne von § 213 Alternative 1 StGB.
Der hohe Rang des durch § 212 StGB geschützten Rechtsguts und die unter den Voraussetzungen des § 213 StGB mildere Beurteilung der Vernichtung menschlichen Lebens gebieten es, die Anforderungen an die Schwere der Beleidigungen und auch der auf die tatauslösende Situation zulaufenden Entwicklung der Täter-Opfer-Beziehung nicht zu niedrig anzusetzen (vgl. BGHSt 34, 37; BGHR StGB § 213 Alt. 1 Beleidigung 4 und 6). Daher genügen nur solche Provokationen den Anforderungen des § 213 Alt. 1 StGB, die auf der Grundlage aller dafür maßgebenden Umstände unter objektiver Betrachtung und nicht nur aus der Sicht des Täters als schwer beleidigend zu beurteilen sind (BGHR aaO Beleidigung 4, 5 und 6).
Derartige Auseinandersetzungen um Geld gab es seit Beginn der Ehe. Seit längerer Zeit war auch die Beziehung von L1 zum Zeugen N4 ein Thema des Streits. Ferner kannte der Angeklagte das Temperament und die Reaktionen seiner Frau bei Auseinandersetzungen, die auch in diesem Fall keine größere Beleidigung als in früheren Situationen darstellten. Darüber hinaus ist die Provokation auch nicht ohne eigene Schuld des Angeklagten erfolgt. Der Angeklagte begann die Auseinandersetzung, indem er seiner Frau vorwarf, dass sie zu spät gekommen sei. Dass dieses seine Frau ärgern würde, wusste er. Bei derartigen Gelegenheiten war es in der Vergangenheit regelmäßig zum Streit gekommen. Dass L1, die in gewisser Weise vom Angeklagten wie ein Objekt behandelt wurde, dass bei Missfallen zurück nach C1 geschickt werden könnte, sich eingeengt fühlte, war noch am Vortag im Rahmen der Eheberatung thematisiert worden.
Es liegt auch kein sonstiger minder schwerer Fall im Sinne von § 213 Alternative 2 StGB vor. Ein sonstiger minder schwerer Fall ist dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, um zu einer gerechten Strafe zu gelangen. Bei der zur Beurteilung erforderlichen Gesamtbetrachtung sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für eine Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst inne wohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.
Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er bisher nicht vorbestraft ist und dass es sich um eine spontane, nicht von langer Hand geplante Tat handelte. Nicht übersehen wurde auch, dass der Angeklagte sich durch das Verhalten des Opfers provoziert fühlte, wütend auf sie und alkoholbedingt enthemmt war, ohne dass allerdings eine Provokation im Sinne von § 213 Alt. 1 StGB oder die Voraussetzungen von §§ 20, 21 StGB vorlagen. Ferner wurde zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die Tat gestanden und zum Auffingen der Leiche beigetragen hat. Darüber hinaus hat er der Nebenklägerin eine finanzielle Entschädigung gezahlt. Auch befindet er sich mit 61 Jahren erstmals in Haft und ist daher besonders haftempfindlich.
Zu Lasten des Angeklagten war dagegen zu berücksichtigen, dass er seine Ehefrau mit unbedingtem Tötungsvorsatz erwürgte, sogar weiter zudrückte, als ihr Suppe und Blut aus Mund und Nase traten. Auch unterbrach er den Vorgang einmal, würgte jedoch weiter, als das Opfer noch Lebenszeichen zeigte. Der Todeskampf seiner Ehefrau zog sich so über mindestens fünf Minuten, wahrscheinlich länger, hin.
Nach Abwägung der genannten für und gegen das Vorliegen eines minder schweren Falles sprechenden Umstände ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass ein solcher Fall hier nicht vorliegt.
Daher hat die Kammer den Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB angewandt, der eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorsieht.
Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer dann unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB nochmals die bereits erwähnten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände abgewogen. Dabei ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass zur Ahndung der Tat und zur Einwirkung auf den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von
10 Jahren
tat- und schuldangemessen ist.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.
Unterschriften