Dreifacher heimtückischer Mord im Wochenendhaus: lebenslange Freiheitsstrafe, besondere Schuldschwere
KI-Zusammenfassung
Das LG Münster verurteilte den Angeklagten wegen dreifachen Mordes an seiner ehemaligen Partnerin sowie deren Eltern. Streitpunkt war u.a., ob ein Notwehrgeschehen vorlag und welche Mordmerkmale erfüllt sind. Das Gericht hielt die Notwehrversion aufgrund objektiver Spuren, Verletzungsbilds und Zeugenaussagen für widerlegt und sah einen vorab gefassten Tötungsentschluss. Es bejahte Heimtücke gegenüber allen Opfern und stellte die besondere Schwere der Schuld fest; zudem ordnete es die Einziehung u.a. des Tatfahrzeugs und der Tatwaffen an.
Ausgang: Angeklagter wegen dreifachen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt; besondere Schuldschwere festgestellt und Einziehung angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Heimtücke liegt auch dann vor, wenn das Opfer die feindliche Absicht erst im letzten Augenblick erkennt und ihm deshalb keine Möglichkeit bleibt, den Angriff auf sein Leben abzuwehren oder wesentlich zu erschweren.
Mehrere Tötungshandlungen können bei engem räumlich-zeitlichem Zusammenhang und einem von Beginn an auf mehrere Opfer bezogenen einheitlichen Tatentschluss als natürliche Handlungseinheit in Tateinheit (§ 52 StGB) stehen.
Die besondere Schwere der Schuld kann insbesondere bei Mehrfachtötungen und gravierenden Folgewirkungen für nahe Angehörige (z.B. Entzug zentraler Bezugspersonen eines Kindes) festgestellt werden, wenn das Gesamt-Tatbild deutlich über das gewöhnlicher Mordfälle hinausgeht.
Niedrige Beweggründe sind nicht feststellbar, wenn die Motivlage nicht aufklärbar ist; ein an sich nicht verachtenswertes Ziel (z.B. Erlangung von Sorgerechtspositionen) begründet für sich genommen keinen niedrigen Beweggrund, sondern allenfalls das zur Zielerreichung eingesetzte Mittel ist zu bewerten.
Gegenstände können nach § 74 StGB eingezogen werden, wenn sie als Tatmittel oder Tatvorbereitungsmittel dienten; dies gilt auch für ein Fahrzeug, das zur Anfahrt, zum Transport von Tatwerkzeugen und zur Fluchtbestimmung verwendet wurde.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen dreifachen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt.
Folgende Gegenstände werden eingezogen:
- PKW des Angeklagten, Fahrgestell-Nr. WF0CXXGAECXE######, amtliches Kennzeichen (Kennzeichen entfernt)
- Schwert mit schwarzem Griff in schwarzer Holzscheide, Gesamtlänge des Schwertes 88,5 cm, Asservatennummer 2077
- Messer „United UC1089“ mit schwarzem Griff, Gesamtlänge 23 cm, Asservatennummer 2047
- Messer „stainless steel Taiwan“ mit schwarzem Griff, Gesamtlänge 22 cm, Asservatennummer 2049
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Angewendete Vorschriften: §§ 211, 52, 57a Abs. 1 Nr. 2, 74 StGB
Gründe
I.
Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten
Der Angeklagte wurde am ##.##.1975 in O. geboren. Seine am ##.##.1946 geborene Mutter arbeitete als Konditoreifachverkäuferin und später als Einzelhandelskauffrau, heute ist sie Rentnerin. Der Vater war Versicherungskaufmann. Die Eltern des Angeklagten trennten sich, als dieser drei Jahre alt war. Zu dieser Zeit befand sich die Mutter des Angeklagten in einer Alkoholentwöhnungsbehandlung, seither ist sie „trocken“ und arbeitet ehrenamtlich für die Anonymen Alkoholiker.
Die Trennung und anschließende Scheidung der Eltern des Angeklagten war von starken Konflikten begleitet. Es gab gerichtliche Auseinandersetzungen hinsichtlich der Scheidung und des Sorgerechts, das schließlich die Mutter erhielt. Der Vater nahm sein Besuchsrecht wahr, bis der Angeklagte elf Jahre alt war. Aus einer späteren Ehe des Vaters stammt ein Halbbruder des Angeklagten. Weitere Geschwister hat der Angeklagte nicht.
Im Rahmen der Trennung seiner Eltern zog der Angeklagte mit seiner Mutter von O. nach Äa. Einige Jahre später bezogen sie eine Wohnung in Äb, die sie seitdem – bis zuletzt – zu zweit bewohnten.
In der Vorschulzeit wurde der Angeklagte vorübergehend psychologisch betreut. Er besuchte altersgemäß eine Grundschule und erhielt eine Empfehlung für die Realschule, ging jedoch auf eigenen Wunsch zunächst auf ein Gymnasium. Nach einem halben Jahr wechselte er wegen schwacher Leistungen auf die Hauptschule, die er nach der zehnten Klasse abschloss. Anschließend besuchte der Angeklagte für etwa zwei Jahre die Oberstufe einer Gesamtschule, bevor er wegen verschiedener Schwierigkeiten von der Schule abging.
Nach der Schule wollte sich der Angeklagte bei der Bundeswehr verpflichten, er wurde jedoch mangels Qualifikation abgelehnt. Der Angeklagte absolvierte dann erfolgreich eine dreijährige Lehre zum Kfz-Lackierer und erwarb anschließend – nach einem weiteren Jahr auf der Berufsschule – die Fachhochschulreife. Während der Lehr- und Berufsschulzeit ließ sich der Angeklagte zweimal vom Wehrdienst zurückstellen und wurde schließlich nicht eingezogen.
Nach Abschluss der Berufsschule erwog der Angeklagte, etwas im Bereich Design zu studieren. Er trat stattdessen jedoch eine Stelle in einer Ä.-Karosserielackiererei an, um erst einmal Geld zu verdienen. Im zweiten Jahr seiner Arbeit bekam der Angeklagte gesundheitliche Probleme, insbesondere erlitt er einen Bandscheibenvorfall. Nach zwei Jahren wurde er betriebsbedingt entlassen.
Nach siebenmonatiger Arbeitslosigkeit trat der Angeklagte eine neue Stelle bei den J.-Werken in Ä. an. Nach etwa einem halben Jahr ging der Angeklagte dort in die Dauernachtschicht, da er dies als weniger belastend empfand als Wechselschichten und die Nachtarbeit auch besser bezahlt wurde. Zuletzt verdiente er auf diese Art etwa 2.200 bis 2.300 € netto im Monat.
Da der Angeklagte mit seiner Tätigkeit nicht ganz zufrieden war, absolvierte er von 2004 bis 2006 erfolgreich eine Fortbildung zum Maler- und Lackierermeister an der Abendschule. Der Angeklagte strebte eine Meisterstelle bei J. an, aufgrund eher schlechter Aussichten in dieser Hinsicht erwog er jedoch auch, sich als Kfz-Sachverständiger selbständig zu machen.
Als Hobbys hat der Angeklagte Dart-, Billard-, Karten- und Schachspielen, Airbrush-Lackieren, Filme und Hörbücher angegeben. Außerdem interessiert er sich für Militaria.
Der Angeklagte leidet vor allem im Sommer unter Migräne, nach eigenen Angaben seit einem Sturzgeschehen im Alter von fünf Jahren.
Der Angeklagte trinkt nach eigenen Angaben seit Jahren keinen Alkohol mehr, illegale Drogen habe er nie genommen. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
Wegen der hier angeklagten Tat wurde der Angeklagte am frühen Morgen des ##.##.2009 vorläufig festgenommen. Aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom ##.##.2009 (Aktenzeichen entfernt) befindet er sich seit diesem Tag in Untersuchungshaft in der JVA.
II.
Feststellungen zur Sache
Ende des Sommers 2007 lernte der Angeklagte die am ##.##.1980 geborene T1 über das Internet kennen. T1 war die jüngere von zwei Töchtern der Eheleute T2, geboren am ##.##.1955, und T3, geboren am ##.##.1954. Die drei Genannten wurden später Opfer der hier behandelten Tat.
T1 und der Angeklagte begannen eine Beziehung. T1 war kurz zuvor von Ö. nach Ü. zum Zeugen D. gezogen, für den sie auch arbeitete, und zwar im Bereich (Web-)Design / Werbung. Der Angeklagte hatte in der Folgezeit den Verdacht, dass T1 und D. auch eine intime Beziehung unterhalten könnten, was tatsächlich jedoch nicht der Fall war.
Wie der Angeklagte zu der Beziehung zu T1 stand, konnte nicht geklärt werden. Möglicherweise machte er T1 schon bald einen Heiratsantrag, den diese ablehnte. Vielleicht war es aber auch so, dass der Angeklagte bald beschloss, die Beziehung zu beenden, und auf eine entsprechende Gelegenheit wartete, da ihn die dominante Art von T1 störte. Unklar ist auch, wie T2 und T3 die Beziehung ihrer Tochter zum Angeklagten sahen.
Fest steht, dass T1 nie in der Wohnung war, die der Angeklagte mit seiner Mutter in Äb bewohnte. Der Angeklagte hielt sich hingegen häufig bei T1 auf. Zu einem Zusammenzug kam es nicht.
Etwa Mitte Januar 2008 wurde T1 vom Angeklagten schwanger, nachdem sie ihre Spirale verloren hatte. T1 freute sich grundsätzlich über die Schwangerschaft, obwohl sie eigentlich zunächst beruflich vorankommen wollte. Was der Angeklagte empfand, als T1 ihm am ##.02.2008 von der Schwangerschaft erzählte, konnte nicht geklärt werden.
Fest steht, dass der Angeklagte seine Vaterschaft bezweifelte – er hatte D. als Vater in Verdacht – und diese Zweifel etwa Mitte März 2008 auch gegenüber T1 äußerte, möglicherweise verbunden mit dem Wunsch, die Beziehung zu beenden. Das Verhalten des Angeklagten enttäuschte und verletzte T1 und führte zu einer vorübergehenden Trennung. Später kam es auf ungeklärte Weise zu einer Versöhnung.
Im Mai 2008 zog T1 allein in eine von D. angemietete Wohnung in Ü.. Etwa im Frühherbst 2008 zogen auch T2 und T3 nach Ü., jedoch nur für wenige Tage oder Wochen. Vermutlich kam es zu Mietstreitigkeiten mit D.. T1 kündigte ihre Anstellung bei D..
Am ##.##.2008 kam T4, das gemeinsame Kind von T1 und dem Angeklagten, durch geplanten Kaiserschnitt in G. zur Welt. Der Angeklagte und seine Mutter waren ebenso im Krankenhaus wie T2 und T3. Nach wenigen Tagen verließ T1 mit T4 das Krankenhaus. Der Angeklagte nahm eine Woche Urlaub und hielt sich ganz überwiegend bei T1 und T4 in deren Ü. Wohnung auf. Dabei ärgerte sich der Angeklagte darüber, dass T1 nachts auf Anraten von T2 mehr Milchpulver in T4s Fläschchen tat, als vom Hersteller empfohlen.
Nach dem Ende des Urlaubs des Angeklagten kam T2 nach Ü., um T1 zu unterstützen. Der Angeklagte hatte den Eindruck, dass T1 weiterhin nur auf der Couch gesessen und keinen Handschlag getan habe, während T2 ihren Putzfimmel ausgelebt, T4 ständig im Maxi-Cosi mit sich herumgetragen und mit viel zu reichhaltiger Flaschenmilch ruhiggestellt habe.
Nach einer Woche fuhren T1 und T2 mit T4 nach S., wo T3 und T2 auf dem Campingplatz „Name entfernt“, gelegen an der Straße „F.“, seit Jahren ein Wochenendhaus auf der Parzelle ### gemietet hatten.
Das eingeschossige Wochenendhaus – der spätere Tatort – wies eine Gesamtfläche von knapp 50 Quadratmetern auf. Durch die einzige Ein- und Ausgangstür, die 60 cm breit war und nach außen öffnete, gelangte man in den Küchenbereich, der rechtsseitig in den Ess- und Wohnbereich überging. Gegenüber der Eingangstür lag in drei Metern Entfernung die Schiebetür zum Schlafzimmer von T2 und T3. Von diesem Zimmer aus führten zwei weitere Schiebetüren in ein Badezimmer und ein weiteres Schlafzimmer, in dem sich ein Etagen- und ein Kinderbett befanden. Das Haus wurde im Frühjahr 20## aufgrund der Tat abgerissen.
Zur Parzelle ### führt ein befahrbarer Weg. Von diesem Weg war die Parzelle durch einen etwa einen Meter hohen Holzzaun mit einem Metalltor abgegrenzt, zu den Nachbarparzellen bestand eine lückenlose Abgrenzung durch Hecken und Zäune. Zur seitlich gelegenen Eingangstür des Hauses gelangte man vom Metalltor aus über einen gepflasterten bzw. mit Platten ausgelegten, zweifach abknickenden Weg.
Wegen der weiteren Einzelheiten der örtlichen Verhältnisse am und im Wochenendhaus ### wird auf die Bilder 001-056, 126-173 und 224-331 aus dem Lichtbildband Bezug genommen.
T2 und T3 hielten sich, was der Angeklagte wusste, fast ständig in S. auf, insbesondere an den Wochenenden. T3 fuhr auch regelmäßig von S. zu seiner Arbeit als Lkw-Fahrer. Die Wohnung der Eheleute in Ö. wurde kaum noch genutzt. T1 und T4 hielten sich im Anschluss an die oben geschilderte Abreise aus Ü. ebenfalls ganz überwiegend in S. auf. Auch dies wusste der Angeklagte. T1 schlief unten im Etagenbett, T4 in dem Kinderbett.
Anfang November 2008 gingen T1 und der Angeklagte gemeinsam zum Jugendamt in Ü.. T1 hatte offenbar die Vorstellung, dass der Angeklagte in dem Termin die Vaterschaft anerkennen würde. Welche Vorstellung der Angeklagte hatte, ist unklar geblieben, ebenso der Stand der Beziehung vor dem Jugendamtstermin. Fest steht, dass der Angeklagte die Anerkennung verweigerte, da er nach wie vor D. als möglichen Vater sah. T1 war erneut verletzt und verzweifelt.
Es kam sodann zur endgültigen Trennung, wobei vermutlich beide Seiten keinen persönlichen Kontakt mehr wünschten. Der Angeklagte sah T1 und T4 bis zur Tatnacht nicht wieder. Es gab jedoch weiterhin Fernkontakte, zumindest über E-Mail und SMS.
Am ##.11.2008 beantragte T1 gegenüber dem Jugendamt der Stadt Ü. die Einrichtung einer Beistandschaft für T4 zwecks Feststellung der Vaterschaft sowie Berechnung und Durchsetzung des Kindesunterhaltsanspruchs. In der Folge wurde das Ü. Jugendamt für T4 als Beistand tätig. Der Angeklagte ließ sich gegenüber dem Jugendamt von einer Anwältin vertreten.
Im November oder Dezember 2008 gab T1 ihre Ü. Wohnung auf und bezog eine Wohnung in Ö., die sie jedoch in der Folgezeit kaum nutzte, da sie sich mit T4 weiterhin ganz überwiegend in S. aufhielt.
Nach einigen Verzögerungen, über deren Ursache Unklarheit herrscht, erwies ein außergerichtliches Gutachten unter dem ##.03.2009 die Vaterschaft des Angeklagten. Der Angeklagte äußerte gegenüber der Zeugin H., mit der er seit kurzem eine Beziehung führte, Überraschung und Freude über das Ergebnis.
Der Angeklagte bemühte sich zu keiner Zeit darum, zu T4 Kontakt zu erhalten. T4 war dem Angeklagten jedoch nicht egal. Er glaubte, dass T1 und T2 ohnehin keinen Kontakt zulassen würden, da er keinen Unterhalt zahlte.
Etwa ab Ostern 2009 fuhr der Angeklagte mehrfach – nach seinen Angaben einschließlich der Tatnacht 13 Mal – zum Campingplatz nach S., meist an den Wochenenden und stets nachts. Er warf in den frühen Morgenstunden von einer angrenzenden Parzelle Metallkugeln auf das leicht geneigte Blechdach des Hauses ###, und zwar in der Annahme, dass sich T2, T3, T1 und T4 in dem Haus aufhielten und mutmaßlich schliefen. Zudem verrückte er Blumenkübel auf der Parzelle der Ts und warf wenigstens einmal eine Blumenampel herunter. Möglicherweise parkte er auch einmal T1s Auto mit einem Nachschlüssel um. Was der Angeklagte mit seinen Aktionen bezweckte, ist unklar geblieben.
Die Ts vermuteten bis zuletzt, dass Kinder oder Jugendliche ihnen Streiche spielten. Den Angeklagten hatten sie nicht in Verdacht. Sie vermuteten auch sonst keinen ernsten Hintergrund der nächtlichen Vorfälle.
Nachdem sich die Vaterschaft des Angeklagten erwiesen hatte, forderte das Ü. Jugendamt als T4s Beistand Kindesunterhalt vom Angeklagten. Es kam zu einem längeren Schriftwechsel zur Anspruchshöhe. Am ##.07.2009 erkannte der Angeklagte seine Vaterschaft per Jugendamtsurkunde an und verpflichtete sich, monatlich 242 € Kindesunterhalt zu zahlen (115 % des Mindestunterhalts abzüglich des halben Kindergeldes). Zugleich teilte das Jugendamt dem Angeklagten einen Unterhaltsrückstand i.H.v. 2.361 € mit, was für den Angeklagten nicht überraschend kam. Der Angeklagte erklärte, den Rückstand nicht in einer Summe zahlen zu können. Er wandte sich deswegen an das Jugendamt der Stadt Ö., das seit dem ##.12.2008 Unterhaltsvorschuss geleistet hatte.
Der Angeklagte wusste, dass auch Betreuungsunterhalt für T1 von ihm gefordert werden würde, und zwar aus übergegangenem Recht, da T1 Sozialleistungen bezog. Wegen der verschiedenen Unterhaltsforderungen machte sich der Angeklagte, der seine Mutter finanziell unterstützte (nach eigenen Angaben mit 700 € im Monat), gewisse finanzielle Sorgen. Er fürchtete, sein Auto zu verlieren. Ob er zahlungswillig war, konnte nicht geklärt werden. Fest steht, dass er tatsächlich bis zuletzt keine Unterhaltsleistungen erbrachte.
Möglicherweise plante der Angeklagte, nach Anlaufen der Unterhaltszahlungen ein gemeinsames oder sogar alleiniges Sorgerecht für T4 einzuklagen. Nach eigenen Angaben wollte er damit u.a. verhindern, dass T4 auf dem Campingplatz in S. aufwächst und bei den Ts zu dick wird.
In der Nacht vom ##. auf den ##.08.2009 fuhr der Angeklagte ein weiteres Mal mit seinem PKW von Ä. nach S.. Er stellte das Auto auf dem frei zugänglichen Außenparkplatz des Campingplatzes „Name entfernt“ ab, einige Hundert Meter vom Campingplatz „Name entfernt“ entfernt. Spätestens in S. entschloss sich der Angeklagte, T1, T2 und T3 zu töten, wobei der Grund für diesen Entschluss unklar geblieben ist.
Der 175 cm große und damals etwa 95-100 kg schwere Angeklagte rüstete sich mit verschiedenen Gegenständen aus, die er in seinem Auto mitgeführt hatte. Zu seiner Bewaffnung bei der Tat zählten jedenfalls ein Schwert japanischen Stils, zwei Messer bzw. Dolche in Stiefelhalftern, ein weiteres Messer bzw. Dolch in einem Schulterhalfter und ein Teleskopschlagstock. Möglicherweise bewaffnete sich der Angeklagte noch mit weiteren Gegenständen aus seinem Auto, in Betracht kommen insoweit insbesondere ein mit fünf Reizstoffkartuschen geladener PTB-Schreckschussrevolver, ein Elektroschocker, ein Kuhfuß und ein Campingbeil.
Das besagte Schwert hat einen schwarzen Griff und eine Gesamtlänge von 88,5 cm. Die Länge der einseitig geschliffenen, spitz zulaufenden Klinge beträgt 64,5 cm, die maximale Klingenbreite 2,8 cm. Die drei Messer bzw. Dolche sind jeweils beidseitig geschliffen und symmetrisch spitz zulaufend. Bei der Tat zum Einsatz kamen – neben dem Schwert – das Messer „United UC1089“ mit schwarzem Griff, einer Gesamtlänge von 23 cm, einer Klingenlänge von 11 cm und einer maximalen Klingenbreite von 2,3 cm sowie das Messer „stainless steel Taiwan“ mit ebenfalls schwarzem Griff, einer Gesamtlänge von 22 cm, einer Klingenlänge von 12 cm und einer maximalen Klingenbreite von 2,5 cm. Eine Schneide des Messers „United UC1089“ weist im hinteren Drittel eine sägeartige Zahnung auf.
Der Angeklagte war mit Springerstiefeln, einer schwarzen Moleskinhose und einer beigefarbenen Jacke mit zahlreichen Taschen bekleidet. Spätestens zur eigentlichen Tatausführung zog er außerdem feste schwarze Handschuhe und eine schwarze Sturmhaube mit Augenlöchern an. Zudem war er mit einem Multitool und einer kleinen LED-Taschenlampe und / oder einer LED-Mützenlampe ausgerüstet.
Der Angeklagte begab sich zur Parzelle ### der Ts. Er ging zu Recht davon aus, dass sich T2, T3, T1 und T4 in dem Wochenendhaus aufhielten. Die Ts waren im Laufe des Abends oder der Nacht zu Bett gegangen. Ob sie schliefen, als der Angeklagte zur Parzelle ### kam, ist unbekannt.
Kurz vor 03:00 Uhr gelangte der Angeklagte unter ungeklärten Umständen durch die einzige Tür in das Haus ###. Möglicherweise hatte eines der Tatopfer die Tür geöffnet, nachdem der Angeklagte angeklopft, eine weitere Metallkugel auf das Dach geworfen oder auf andere Weise Geräusche gemacht hatte. Denkbar ist auch, dass wenigstens eines der Tatopfer aus anderen Gründen aufgestanden war – etwa weil T4 geschrien hatte – und die Tür geöffnet hatte, um Frischluft in das Haus zu lassen. Es ist auch nicht ganz auszuschließen, dass der Angeklagte die Tür selbst mit einem Schlüssel öffnete. Fest steht, dass der Angeklagte die Tür nicht aufbrach oder sonst gewaltsam öffnete.
Fest steht auch, dass keiner der Hausbewohner mit einem Angriff des Angeklagten oder einer anderen Person rechnete, bis ihnen der Angeklagte erkennbar feindlich entgegentrat. Alle Tatopfer wurden vom Erscheinen des Angeklagten – den sie aufgrund seiner Maskierung vermutlich nicht erkannten – überrascht.
Der Angeklagte griff jedes seiner Tatopfer – T1, T2 und T3 – bei der ersten Gelegenheit in Tötungsabsicht an, vermutlich wegen der größeren Reichweite zunächst mit dem Schwert. Die Reihenfolge der Angriffe ist unbekannt geblieben. Der Angeklagte setzte gegen jedes seiner drei Opfer das Schwert und zumindest eines der mitgeführten Messer ein.
Sämtliche Verletzungshandlungen im Haus ### fanden in dem Küchen-, Ess- und Wohnraum statt, überwiegend im Bereich vor der Küchenzeile. Ob sich alle drei Tatopfer von Beginn des Tatgeschehens an in dem Raum befanden oder – etwa durch Geräusche aufmerksam gemacht – hinzukamen, ist ungeklärt.
Fest steht, dass keines der Tatopfer nach Erkennen der Gefahr die Möglichkeit einer erfolgversprechenden Gegenwehr oder Flucht besaß. Aufgrund der Überraschung zur nächtlichen Stunde und der Bewaffnung des Angeklagten, insbesondere mit dem langen Schwert, bestand keine realistische Chance der Gegenwehr, etwa mit Gegenständen aus dem Haus. So war auch der mutmaßliche Versuch eines der Tatopfer, sich mit einem Messer aus einer Küchenschublade zu bewaffnen, zum Scheitern verurteilt. Die Küchenschublade fiel samt Inhalt zu Boden. Es bestand auch keine realistische Möglichkeit, dem Angriff des Angeklagten durch Flucht zu entgehen. Der Angeklagte versperrte die einzige Tür. Den Versuch einer Flucht durch eines der Fenster hätte der Angeklagte aufgrund seiner Bewaffnung leicht unterbinden können, zumal sämtliche Rollläden heruntergelassen waren. Aufgrund der Kürze der Zeit bestand schließlich auch keine Chance, effektiv Hilfe von außen zu erlangen. Die bereits verletzte T1 versuchte noch, mit ihrem Handy einen Notruf abzusetzen, vermutlich kam jedoch gar keine Verbindung mehr zustande.
Dem Angeklagten war bewusst, dass seine Opfer nicht mit einem Angriff rechneten und seinen Angriffen in dem Haus ### trotz ihrer zahlenmäßigen Überlegenheit hilflos ausgeliefert waren. Ihm kam es gerade darauf an, den Überraschungseffekt zur Tötung auszunutzen.
T1 kam letztlich bäuchlings auf dem Fußboden im Wohnbereich des Hauses ### zum Liegen. Sie erlitt insgesamt 48 Stich- und Schnittverletzungen an Kopf, Hals, Rumpf und Gliedmaßen. Unter anderem waren Halsgefäße, Lungen und Leber verletzt. Zudem wiesen beide Hände aktive Abwehrverletzungen in Form von Schnitten auf, verursacht durch das Greifen nach einem der Tatwerkzeuge. T1 starb durch Verbluten nach außen aus ihren vielfachen Rumpfstichverletzungen.
T3 kam bäuchlings auf dem Fußboden im Küchenbereich des Hauses ### zum Liegen. Er erlitt zehn Rumpfstichverletzungen, von denen eine von vorn und neun von hinten gesetzt worden waren. Unter anderem waren Herz, Lungen und Leber verletzt, wobei die Herzverletzung durch den Stich von vorn entstanden war. Die rechte Hand wies aktive Abwehrverletzungen in Form von Schnitten auf. T3 starb an seinen Rumpfstichverletzungen, die mit einer Herzbeuteltamponade verbunden waren.
T2 gelang es, nachdem der Angeklagte sie bereits schwer verletzt hatte, das Haus ### durch die Tür zu verlassen und zum Nachbarhaus ### zu laufen, in dem sich die Zeugen M und N. aufhielten. T2 rief um Hilfe und sinngemäß, dass sie abgestochen würden und der Täter noch da sei. Der Angeklagte, der die verbliebene Handlungsfähigkeit von T2 vermutlich unterschätzt hatte, setzte ihr bis zur Tür des Hauses ### nach, da er ein Entkommen und Überleben nicht zulassen wollte. Es ist nicht auszuschließen, dass er T2 am Haus ### noch weitere Verletzungen zufügte.
Der Zeuge M. öffnete die Tür, um hinauszusehen oder um T2 zu helfen. Er wollte die nach außen öffnende Tür aus Angst gleich wieder schließen, dies gelang ihm jedoch nicht, da sich ein Holzstück in der Tür verkeilt hatte. Der Angeklagte ergriff nun seinerseits von außen die Tür und zog an ihr. Was er bezweckte, ist unklar. Es entwickelte sich ein Kampf um die Tür, in dessen Verlauf der Angeklagte möglicherweise versuchte, auf den Zeugen M. einzustechen. Die Zeugin N. setzte unterdessen einen Notruf ab, der um 02:59:53 Uhr bei der Leitstelle einging. Der Kampf um die Tür endete schließlich damit, dass der Zeuge M. dem Angeklagten eine im Querschnitt 3 x 2 cm messende Holzleiste in den Unterbauch rammte und die Tür verschloss, als der Angeklagte zurückwich. Während des gesamten Geschehens am Haus ### sagte der Angeklagte kein Wort.
T2 starb auf der Veranda vor der Tür des Hauses ###. Sie hatte 27 Stich- und Schnittverletzungen an Kopf, Rumpf und Gliedmaßen erlitten. Unter anderem waren Halsgefäße, linke Lunge und Magen verletzt. Die rechte Hand wies aktive Abwehrverletzungen auf. Todesursächlich war ein Verbluten nach außen aus den vielfachen Stichverletzungen.
Der Angeklagte kehrte vermutlich noch einmal auf die Parzelle ### zurück und floh dann zu seinem Auto, wobei er ein Maisfeld durchlief, um den Weg abzukürzen. Spätestens im Maisfeld hörte er das Geräusch von Polizeisirenen. Am Auto zog er sich um und verstaute die Tatkleidung und -werkzeuge im Kofferraum. Er war im Wesentlichen unverletzt (zu nennen sind eine Hautrötung am Unterbauch, die der Stoß des Zeugen M. mit der Holzleiste hinterlassen hatte, und eine kleine oberflächliche Verletzung unbekannten Ursprungs am äußeren Lidwinkel des linken Auges).
Der Angeklagte fuhr vom Parkplatz aus los, um auf die nahegelegene Autobahn Richtung Ä. zu gelangen. Schon nach wenigen Metern fiel er aufgrund seines Kennzeichens der Besatzung eines entgegenkommenden Zivilfahrzeugs der Polizei auf, die ihn nach kurzer Verfolgung anhielt und vorläufig festnahm. Der Angeklagte versuchte nicht zu fliehen und leistete auch sonst keinen Widerstand.
Während des gesamten Tatgeschehens war die Fähigkeit des – nicht alkoholisierten – Angeklagten, das Unrecht seiner Handlungen einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, nicht wesentlich eingeschränkt.
T4 wurde nach der Tat unverletzt im Doppelbett von T2 und T3 sitzend aufgefunden. Am ##.08.2009 übertrug das Familiengericht Ö. dem Jugendamt der Stadt S. einstweilen das Sorgerecht für T4. Als Kandidatin für das Sorgerecht kommt auch die Nebenklägerin T5, die Schwester von T1, in Betracht. Der Angeklagte möchte, dass das Sorgerecht seiner Mutter übertragen wird. Eine endgültige Entscheidung des Familiengerichts steht noch aus. T4 befindet sich derzeit in einer Pflegefamilie.
III.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den teilgeständigen Angaben des Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, und dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt.
1)
Der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren weitestgehend von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht und sich auch in der Hauptverhandlung zunächst weder zur Person noch zur Sache eingelassen. Er hat jedoch zwischen dem dritten und vierten Verhandlungstag auf eigene Initiative gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen R. Angaben zur Person und zur Sache gemacht. Von diesen Angaben hat R. als Zeuge berichtet. Der Angeklagte hat sodann noch einige – überwiegend Detailfragen betreffende – Anmerkungen und Korrekturen von seinem Verteidiger verlesen lassen und persönlich erklärt, dass es sich um seine Anmerkungen und Korrekturen handele. Im Ergebnis ist sicher davon auszugehen, dass der Angeklagte sich so geäußert hat und hat äußern wollen, wie im Folgenden dargestellt. Die Beantwortung von Nachfragen hat der Angeklagte ausdrücklich abgelehnt.
2)
Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf seinen eigenen Angaben, die insoweit weitestgehend glaubhaft waren. Das Fehlen von Vorstrafen folgt aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom ##.##.2009. Dass sich der Angeklagte für Militaria interessierte, folgt daraus, dass nach der Tat in seinem Zimmer ein Buch und eine Zeitschrift mit Militärthemen gefunden wurden (so die glaubhafte Darstellung des Zeugen KHK U.) und daraus, dass er Anfang August 2009 u.a. ein Kommando-Barett und ein Einzelkämpferabzeichen in einem „Bundeswehr-Shop“ bestellte (dies folgt aus der Auswertung der E-Mails des Angeklagten, von der der Zeuge KHK E. glaubhaft berichtet hat).
3)
Zur Tat und zur Vorgeschichte hat sich der Angeklagte im Wesentlichen wie folgt geäußert:
Ende des Sommers 2007 habe er T1 über das Internet kennengelernt und eine Beziehung zu ihr begonnen. Sie sei damals gerade mit ihrem damaligen Arbeitgeber D. in Ü. zusammengezogen. Man habe zumindest auf den Gedanken kommen können, dass zwischen den beiden mehr gewesen sei.
Zu T2 und T3 habe er eigentlich ein sehr gutes Verhältnis gehabt. Beide hätten es wohl gern gesehen, wenn er T1 geheiratet hätte, er habe ihr aber nie einen Heiratsantrag gemacht. Schon vor Weihnachten 2007 habe er nämlich gemerkt, dass die Beziehung zu T1 nichts für ihn sei. Er habe sich an ihrer resoluten, bestimmenden Art gestört. T1 sei in dieser Hinsicht wie ihre Mutter gewesen. Er habe dann auf eine passende Gelegenheit zum Schlussmachen gewartet, jedoch sei am ##.02.2008 die Nachricht von der Schwangerschaft dazwischen gekommen. Er sei überrascht und auch erfreut gewesen, jedoch habe er gleich Zweifel an seiner Vaterschaft gehegt und D. als möglichen Vater verdächtigt.
Etwa Mitte März 2008 habe er T1 gesagt, dass er nur noch eine gute Freundschaft und keine Partnerschaft mehr wolle. Für das Kind werde er natürlich zahlen, wenn er denn der Vater sei, was noch festgestellt werden müsse. T1 habe hysterisch reagiert und ihn aus ihrer Wohnung geworfen.
Nach einem Monat habe er T1 per Chat und SMS geschrieben, dass man eine Basis finden müsse, wenn ein Kind unterwegs sei. Es sei dann zu einem Treffen gekommen. In der Folge habe man sich wieder regelmäßig getroffen und auch ein paar mal Sex gehabt. Jedenfalls aus seiner Sicht sei die Beziehung jedoch nicht wiederhergestellt gewesen. T1 habe dann gewollt, dass er mit in das Haus L-Straße ### in Ü. einziehe, was er jedoch abgelehnt habe.
T1 habe während der Schwangerschaft einen gebrauchten Kinderwagen gekauft. Den Griff des Wagens habe er auf dem Campingplatz in S. mit einem Badminton-Grifftape umwickelt. Dabei sei T3 mit einem Schwert zu ihm gekommen und habe ihn gebeten, auch dessen Griff mit dem Tape zu umwickeln, da der Griff zu rutschig sei. Er sei der Bitte nachgekommen.
Bei T4s Geburt am ##.##.2008 habe er nicht dabei sein können, da der (geplante) Kaiserschnitt unter Vollnarkose durchgeführt worden sei. Nach drei bis vier Tagen sei T1 mit T4 in ihre Ü. Wohnung zurückgekehrt. Er – der Angeklagte – habe eine Woche Urlaub gehabt und T1 unterstützt. Dabei habe er gemerkt, dass T1 auf Anraten ihrer Mutter nachts zu viel Milchpulver in das Fläschchen für T4 getan habe. Sexuelle Kontakte zu T1 habe es nach der Geburt nicht mehr gegeben.
Als er wieder habe arbeiten müssen, habe T1 ihre Mutter zur Unterstützung einbestellt, da sie angeblich immer noch nicht habe laufen können. Nach einer Woche seien T1 und T2 dann mit T4 zum Campingplatz nach S. gefahren. Danach habe er T4 nicht mehr gesehen.
Anfang November 2008 sei er mit T1 zusammen zum Jugendamt in Ü. gegangen, da T1 ihm gesagt habe, dies sei erforderlich. Erst auf dem Jugendamt habe T1 gesagt, dass er die Vaterschaft anerkennen solle. Er habe sich geweigert und gesagt, dass er zunächst einen Vaterschaftstest wolle. T1 sei schließlich aufgesprungen und herausgerannt. Er habe dann seine letzten Sachen aus der Wohnung von T1 geholt. Danach habe er T1 bis zur Tatnacht nicht mehr gesehen, es habe jedoch noch Kontakte per SMS, E-Mail etc. gegeben.
Er sei zu einer Anwältin gegangen, damit diese das Ganze sachlich weiter abkläre. Er habe an sich gleich einen Vaterschaftstest gewollt, die Anwältin habe aber alles verzögert. Als schließlich das Testergebnis gekommen sei, habe er sich sehr gefreut. Die Anwältin habe dann umfangreich wegen des Kindesunterhalts mit dem Jugendamt korrespondiert. Wegen der rückständigen etwa 2.000 €, die er nicht auf einmal habe zahlen können, habe sich das Jugendamt Ö. noch einmal bei ihm melden wollen. Die ARGE habe ihm auch schon einmal geschrieben, dass er für T1 ebenfalls Unterhalt zahlen müsse. Ob und wie viel, sei aber noch lange nicht klar gewesen, auch dies habe die Anwältin klären sollen.
Er habe sich nicht darum bemüht, T4 zu sehen, da er damit gerechnet habe, dass T1 ihm das Kind mit der Begründung, dass er ja nicht zahle, ohnehin vorenthalten würde. T2 habe ihm einmal auf die Mailbox gesprochen, dass sein Verhalten ihr nicht gefalle und dass er T1 und T4 nicht mehr zu sehen bekomme. T1 habe ihn mal über den Internetdienst MSN gefragt, wieso er nicht zahle.
Er habe gedacht, dass eine friedliche Lösung bezüglich T4 über Gespräche nicht zu erzielen sei. Er sei daher bereits fest entschlossen gewesen, nach Anlaufen der Unterhaltszahlungen ein gemeinsames Sorgerecht einzuklagen. Er habe damit u.a. verhindern wollen, dass T4 auf dem Campingplatz aufwächst und dass sie aufgrund zu reichhaltiger Mahlzeiten so dick wird wie T1.
Ab Ende März 2009 habe er eine intime Beziehung zu H. gehabt.
Ab Ostern 2009 sei er relativ häufig zum Campingplatz nach S. gefahren, meist an den Wochenenden und stets nachts. Er habe Blumenkübel auf der Parzelle der Ts verrückt und einmal eine Blumenampel auf den Weg geworfen, um die Ts zu verunsichern und zu verärgern. Auch habe er schon einmal T1s Auto mit einem Nachschlüssel umgeparkt, um Verwirrung zu stiften. Vor allem aber habe er stets von der Parzelle hinter dem Haus der Ts Metallkugeln auf deren Dach geworfen. Hierdurch habe er T3 so provozieren wollen, dass dieser mit dem besagten Schwert herauskomme und über den Campingplatz laufe. Anschließend hätten die Nachbarn eidesstattlich erklären sollen, dass T3 nachts wie ein Irrer mit dem Schwert durch die Gegend laufe. Mit den eidesstattlichen Versicherungen habe er T2 und T3 in dem geplanten Sorgerechtsverfahren diskreditieren wollen. Er habe nämlich geglaubt, dass T2 und T3 sich in den Sorgerechtsstreit einschalten würden mit dem Ziel, selbst das Sorgerecht für T4 zu erhalten.
In der Nacht vom ##. auf den ##.##.2009 sei er zum 13. Mal nach S. gefahren. Er sei wohl wie üblich zwischen 23:00 und 0:00 Uhr angekommen und habe auf dem Außenparkplatz des Campingplatzes „Name entfernt“ geparkt. Wie in den früheren Nächten habe er sich wetterfest angezogen, u.a. mit Springerstiefeln, und sei zunächst spazieren gegangen. Da es um die Zeit gefährlich werden könne, habe er ein Multitool, eine kleine Taschenlampe und einen „Abdrängstab“ bzw. Schlagstock an seinem Gürtel befestigt. Ferner habe er zwei Stiefelmesser und ein Schulterhalfter mit einem weiteren Messer angelegt. Diese Dinge habe er eigentlich immer zu Verteidigungszwecken bei den nächtlichen Spaziergängen mitgenommen, um für alles gewappnet zu sein. Den Elektroschocker, die Schreckschusspistole, das Campingbeil und andere Dinge habe er im Auto gelassen, die Gegenstände seien zum Camping gedacht gewesen.
Nach seinem Spaziergang sei er wie üblich zur Parzelle der Ts gegangen. Zuvor habe er wie immer eine alte Motorrad- bzw. Kartmaske aufgesetzt, um gegebenenfalls nicht erkannt zu werden. Er habe an sich vorgehabt, noch einmal T1s Wagen umzusetzen. Da das Auto jedoch direkt vor dem Haus der Ts gestanden habe, habe er hiervon Abstand genommen, da er befürchtet habe, die Ts könnten wach werden. Er habe dann wie in der Woche zuvor eine Blumenampel auf den Boden werfen wollen.
Er habe die Parzelle der Ts durch das Eingangstörchen betreten. Zuvor habe er feste Handschuhe angezogen, um keine Fingerabdrücke zu hinterlassen. In Höhe der Ecke des Hauses habe ihn plötzlich T3, der offenbar in der Hollywoodschaukel auf der Lauer gelegen habe, von hinten angegriffen und versucht, seine Arme nach hinten zurückzureißen. Zugleich habe T3 etwas in der Art von „Ich hab ihn!“ gerufen. Ebenfalls zeitgleich sei die – ansonsten stets abgeschlossene – Haustür aufgegangen. Durch die entstandenen Bewegungen seien die Lampen der Bewegungsmelder angegangen. T1 und T2 seien aus der Türe und von dort auf ihn zu gekommen, wobei sie hohe Kampfschreie ausgestoßen hätten. T1 habe das besagte Schwert ihres Vaters mit beiden Händen und ausgestreckten Armen waagerecht vor sich gehalten (mit der Spitze nach vorn).
Er – der Angeklagte – habe sich mit einer Drehbewegung nach links befreien können. Hierdurch sei T3 ein bisschen weggeschleudert und offenbar von T1 mit dem Schwert getroffen worden. T2 sei fäusteschlagend auf ihn – den Angeklagten – losgegangen. Er sei ausgewichen und irgendwie rückwärts in das Haus gelangt. Dort sei es dunkel gewesen, er habe aber umrisshaft erkennen können, wie die drei Ts ebenfalls hereingekommen seien. T2 und T3 hätten direkt vor ihm gestanden, T1 mit dem Schwert dahinter, die Klinge zwischen den Köpfen ihrer Eltern hindurch nach vorn in Richtung seines Kopfes haltend. Dabei sei möglicherweise die Verletzung neben seinem linken Auge entstanden. Weitere Wunden seien durch das Schwert eigentlich nicht entstanden, wobei er natürlich nicht wisse, ob T1 nicht vielleicht einige der Wunden ihrer Eltern durch das Herummachen mit dem Schwert verursacht habe.
T2 und T3 hätten ihn dann mit Schlägen attackiert, wobei T3 wohl schon nicht mehr so ganz einsatzfähig gewesen sei. Er – der Angeklagte – habe die Schläge abgewehrt und sich dabei seiner Messer besonnen. Die beiden Stiefelmesser seien jedoch weg gewesen. Schließlich habe er – weitere Schläge abwehrend – mit einiger Mühe das Messer aus dem Schulterhalfter ziehen können. Alle nachfolgenden Angriffe habe er mit dem Messer abgewehrt, d.h. jeden Arm, der ihm entgegengekommen sei, und auch die Körper. Dabei habe er instinkthaft kreisende Bewegungen gemacht, wie er es von der Arbeit kenne, also nicht gerade nach vorn gestochen. Er habe sich wie eine Maschine gefühlt.
T3 sei dann vorwärts auf ihn zugefallen, was er zunächst als weiteren Angriff gewertet habe. Er sei nach links ausgewichen. T3 sei zwischen ihm und der Küchenzeile zu Boden gefallen. Dass T3 verletzt war, sei ihm – dem Angeklagten – erst da klar geworden. T1 habe dann mit dem Schwert ausholen wollen, um ihn weiter anzugreifen. Er habe sich mit dem Messer verteidigt. T1 habe das Schwert fallen gelassen und sei zurückgewichen. Er selbst habe offenbar sein Messer fallen gelassen.
Durch das Zurückweichen von T1 sei der Weg nach draußen frei gewesen und er habe raus gewollt. Er habe dann gehört, wie T2 draußen sinngemäß gerufen habe: „Wir werden abgestochen!“ Er sei der Stimme nachgegangen, um die Dinge „klarzustellen“, wie es seine Art sei. Immerhin sei er selbst angegriffen worden und habe sich lediglich verteidigt. Auf der Nachbarparzelle ### habe er erstmals während des Geschehens eine Stirnlampe angemacht, die er in der Nacht getragen habe. Er habe dann gesehen, wie die Tür des Hauses ### geöffnet worden sei. Durch das schwungvolle Öffnen sei T2 offenbar „weggefegt“ worden, er habe sie nicht mehr gesehen. Er sei zur Tür gegangen, woraufhin der Nachbar panisch die Tür auf- und zugeklappt habe. Er habe die Tür dann festgehalten, um sie nicht vor den Kopf zu kriegen und die Situation zu beruhigen. Schließlich habe der Nachbar einmal mit einer Latte nach ihm gestoßen. Er habe dem Nachbarn die Latte aus der Hand gerissen und draußen fallen gelassen, während der Nachbar die Tür geschlossen habe.
Ihm sei dann aufgegangen, was zuvor geschehen sei. Er habe noch einmal im Haus ### nachschauen wollen. Auf den Wegplatten vor der Tür des Hauses ### habe eines seiner Stiefelmesser gelegen. Er habe es an sich genommen. Im Haus habe er T3 und T1 sowie das Messer aus dem Schulterhalfter und das Schwert auf dem Boden liegen sehen. Er habe das Messer mitgenommen und auch das Schwert, da er befürchtet habe, dass unter dem Griffband seine Fingerabdrücke gefunden werden könnten. An der Türzarge habe er noch die Schwertscheide stehen sehen und ebenfalls mitgenommen. Schließlich habe er beim Heraustreten das zweite Stiefelmesser auf der Wiese gesehen und mitgenommen.
Durch ein Maisfeld sei er zu seinem Auto gelaufen, wobei er die Messer und das Schwert – außerhalb der Scheide – mit beiden Händen zusammengepackt getragen habe. Im Maisfeld habe er schon die erste Sirene gehört. Am Auto angekommen habe er die mitgeführten Gegenstände verstaut und sich zunächst etwas ausgeruht, wobei er erstmals Blaulicht gesehen habe. Nach dem Losfahren seien ihm zwei Streifenwagen mit Blaulicht und dahinter ein Zivilfahrzeug entgegengekommen, das ihn schließlich angehalten habe.
Der Sachverständige R. hat den Angeklagten gefragt, warum er den Sachverhalt nicht schon früher bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht so geschildert habe, wo es doch eigentlich seine Art sei, Gerüchte sofort klarzustellen. Der Angeklagte hat hierzu erklärt, dass er eigentlich gedacht habe, dass das deutsche Gerichtssystem etwas gründlicher arbeiten und z.B. feststellen würde, dass das Griffband am Schwert das gleiche sei wie am Kinderwagen. Außerdem sei mit dem Verteidiger abgesprochen gewesen, zunächst nichts zu sagen.
4)
Diesen Angaben des Angeklagten ist die Kammer nur z.T. gefolgt. Soweit die Angaben den getroffenen Feststellungen widersprechen, sind sie zur Überzeugung des Gerichts widerlegt.
Insbesondere ist das Gericht überzeugt, dass der Angeklagte in der Tatnacht nicht angegriffen wurde, sondern vielmehr spätestens nach seiner Ankunft in S. den festen Entschluss fasste, T1, T2 und T3 zu töten.
a)
Ob die Angaben des Angeklagten zu seiner Beziehung mit T1 und zum Verhältnis zu T2 und T3 den Tatsachen entsprechen, ist weitgehend unklar geblieben.
Die Nebenklägerin T5 hat als Zeugin ausgesagt, dass ihre Eltern und auch T1 selbst ihr berichtet hätten, dass der Angeklagte T1 einen Heiratsantrag gemacht habe. Dies sei schon vor Bekanntwerden der Schwangerschaft gewesen. Die Zeugin wirkte grundsätzlich glaubwürdig. Da sie in dem hier fraglichen Punkt aber lediglich Informationen aus zweiter Hand wiedergeben konnte und der Angeklagte gegenteilige Angaben gemacht hat, war anhand der Aussage der Zeugin nicht festzustellen, dass es tatsächlich einen Heiratsantrag gab. Entsprechendes gilt für die Angabe des Zeugen D., er habe von T1 erfahren, dass der Angeklagte sie habe heiraten wollen. Umgekehrt ist allerdings auch nicht festzustellen, dass es keinen Heiratsantrag gab und der Angeklagte die Beziehung frühzeitig beenden wollte.
Bezüglich der Frage, wie T2 und T3 die Beziehung ihrer Tochter zum Angeklagten sahen, steht den o.g. Angaben des Angeklagten die Aussage des D. entgegen, dass der Angeklagte nicht T3s „Wahlschwiegersohn“ gewesen sei, da er ihm zu ruhig gewesen sei und zu wenig im Kopf gehabt habe.
Glaubhaft ist die Angabe des Angeklagten, dass er sich an der bestimmenden Art von T1 gestört habe. Dass der Angeklagte zuletzt starke negative Gefühle gegen T1 hegte, folgt aus der Tat, insbesondere aus der übergroßen Zahl der Verletzungen der T1. Dass T1 die Beziehung zum Angeklagten dominierte, hat der Zeuge D. bestätigt.
Dass T1 nie in der Wohnung des Angeklagten war, der Angeklagte aber umgekehrt oft bei T1, hat ebenfalls der Zeuge D. bekundet, wenn auch z.T. vom Hörensagen. Die Angaben des Angeklagten stehen insoweit mit den Feststellungen in Einklang.
b)
Dass T1 etwa Mitte Januar 2008 schwanger wurde, folgt im Wege der Rückrechnung aus dem späteren Geburtstermin. Die Zeugin T5 hat glaubhaft bekundet, dass T4 vier Tage nach dem errechneten Geburtstermin zur Welt gekommen sei.
Der Zeuge D. hat glaubhaft berichtet, dass T1 ihm gesagt habe, dass sie ihre Spirale verloren habe. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass T1 die Schwangerschaft in Wahrheit absichtlich herbeigeführt hätte. Von der (plausiblen) Reaktion von T1 auf die Schwangerschaft hat der Zeuge D. berichtet. Dass T1 sich freute, hat auch T5 bezeugt. Dass der Angeklagte am ##.02.2008 von der Schwangerschaft erfuhr, folgt aus seiner eigenen, insoweit glaubhaften Einlassung. Ob sich der Angeklagte tatsächlich – wie er selbst angibt – über die Nachricht freute, ist vor dem Hintergrund seiner eigenen Darstellung zum Stand der Beziehung zweifelhaft.
Dass der Angeklagte den Zeugen D. als Vater von T4 verdächtigte, folgt aus seinen eigenen Angaben, seinem späteren Verhalten in der Vaterschaftsfrage und der Aussage der Zeugin T5. Dass der Verdacht des Angeklagten auf D. fiel, ist insoweit plausibel, als T1 und D. zeitweise zusammen wohnten (dies hat u.a. der Zeuge D. selbst bestätigt). Dass es tatsächlich jedoch keine intimen Kontakte zwischen T1 und dem Zeugen D. gab, folgt aus der insoweit überzeugenden Aussage des Zeugen.
Dass der Angeklagte seine Vaterschaftszweifel gegenüber T1 äußerte und dass dies zu einer Unterbrechung der Beziehung führte, hat der Angeklagte selbst angegeben. Die Zeugen T5 und D. sowie KA. und PA. (die beiden letztgenannten Zeuginnen waren Freundinnen von T1) haben die Angaben grundsätzlich bestätigt. Dass das Verhalten des Angeklagten T1 enttäuschte und verletzte, folgt aus ihrer – vom Angeklagten geschilderten – äußerlichen Reaktion und der Aussage der Zeugin KA..
Die Feststellungen zu den Umzügen in Ü. und zur Kündigung von T1 beruhen im Wesentlichen auf den Angaben der Zeugen D. und T5.
Die Feststellungen zur Geburt von T4 basieren auf den Angaben des Angeklagten und der Aussage von T5. Die Angabe des Angeklagten, dass er zunächst für eine Woche Urlaub genommen habe und bei T1 und T4 gewesen sei, hat die Zeugin KA. bestätigt. Dass anschließend T2 nach Ü. kam und dort T1 unterstützte, ist plausibel. Dass sich der Angeklagte über das Verhalten von T1 und T2 und die Milchpulverdosierung ärgerte, folgt im Ansatz aus seinen Angaben gegenüber R., vor allem aber aus seinem in der Hauptverhandlung verlesenen Brief an das Familiengericht Ö. vom ##.10.2009 (Bl. 47-49 des „Sonderbandes Aktenzeichen entfernt AG Ö.“). Der in diesem Brief zum Ausdruck kommende Ärger des Angeklagten wirkt nicht aufgesetzt. Ob der Eindruck des Angeklagten objektiv zutreffend war, ist fraglich, aber auch nicht entscheidend.
c)
Die Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen am und im Wochenendhaus der Ts auf dem Campingplatz „Name entfernt“ beruhen auf der Inaugenscheinnahme der Bilder 001-056, 126-173 und 224-331 aus dem Lichtbildband und den Zeugenaussagen der Tatortbeamten KHK JA. und KK LA., ferner auf der Aussage der Zeugin T5, die auch vom Abriss des Hauses im Frühjahr 2010 berichtet hat.
Dass T2 und T3 sich fast ständig in S. auf dem Campingplatz aufhielten, insbesondere an den Wochenenden, haben die Zeugen T5 und OA. (dieser war selbst Bewohner des Campingplatzes und mit den Ts zuletzt gut befreundet) glaubhaft geschildert. Gleiches gilt für den Aufenthalt von T1 und T4 nach ihrer Abreise aus Ü.. Von der Abreise hat auch der Angeklagte berichtet. Dass der Angeklagte von dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ts in S. wusste, folgt schon aus seinen eigenen Angaben, insbesondere zu seinen regelmäßigen nächtlichen Besuchen. Weiterhin hat der Angeklagte angegeben, er habe verhindern wollen, dass T4 auf dem Campingplatz aufwächst.
d)
Die Feststellungen zum Jugendamtstermin im November 2008 beruhen auf den Angaben des Angeklagten und der Zeugenaussage der damals zuständigen Jugendamtsmitarbeiterin RA.r. Ob die Beziehung zwischen T1 und dem Angeklagten zu diesem Zeitpunkt noch intakt war – und sei es nur aus Sicht von T1 – konnte nicht geklärt werden. Dass die erneuten, unberechtigten Vaterschaftszweifel des Angeklagten T1 verletzten, haben die Zeuginnen PA. und KA. plausibel und glaubhaft bekundet. Dass es sodann zur endgültigen Trennung kam, hat u.a. der Angeklagte glaubhaft berichtet.
Die Feststellungen zur anschließenden Tätigkeit des Jugendamts in Sachen Vaterschaft und Unterhalt und zum Schriftwechsel mit dem Angeklagten bzw. dessen Anwältin folgen den entsprechenden Angaben der Zeugin RA., die ihre Aussage auf die Jugendamtsakten stützen konnte.
Dass ein Gutachten die Vaterschaft des Angeklagten erwies, haben u.a. der Angeklagte selbst und die Zeugin RA. berichtet. Die Zeugin H. hat glaubhaft von der freudig-überraschten Reaktion des Angeklagten ihr gegenüber berichtet – ob diese Reaktion den tatsächlichen Gefühlen des Angeklagten entsprach, ist unklar.
Dass sich der Angeklagte nicht um Kontakt zu seiner Tochter bemühte, auch nicht nach dem Ergebnis des Vaterschaftstests, hat er selbst glaubhaft geschildert. Die Zeugen aus dem Umfeld von T1 konnten nichts Gegenteiliges berichten. Dass die fehlenden Kontaktbemühungen des Angeklagten nicht auf Gleichgültigkeit beruhten, sondern auf der Annahme, T1 und T2 würden ohnehin keinen Kontakt zulassen, hat ebenfalls der Angeklagte selbst glaubhaft angegeben. Vermutlich war die Annahme des Angeklagten sogar richtig, jedenfalls hat die Zeugin T5 die Einschätzung bekundet, dass T1 und T2 einem Umgangswunsch des Angeklagten wohl eher ablehnend gegenüber gestanden hätten. Für ein Interesse des Angeklagten an T4 sprechen auch die Aussage der Zeugin H. und der Umstand, dass der Angeklagte ein Bild von T4 als Hintergrundbild auf seinem Laptop eingerichtet hatte (dies folgt aus der Aussage des Zeugen KHK E., der das Laptop gesichtet hat).
e)
Die Feststellungen zu den nächtlichen Campingplatz-Besuchen des Angeklagten basieren in erster Linie auf dessen eigenen Angaben. Die Angaben passen zu den Aussagen der Zeugen T5, M., N., OA. und QA., denen zufolge T2 berichtet hatte, dass etwa seit Ostern 2009 nachts Metallkugeln auf das Dach des Hauses ### geworfen und vereinzelt Blumentöpfe verrückt oder heruntergeworfen worden seien.
Den Angaben des Angeklagten zum Zweck seiner nächtlichen Besuche folgt die Kammer nicht. Bereits die Behauptung des Angeklagten, T3 sei Besitzer des bei der Tat zum Einsatz gekommenen „Samuraischwerts“ gewesen, ist widerlegt, wie an späterer Stelle ausgeführt wird. Zudem ist die Vorstellung, der Angeklagte habe eidesstattliche Versicherungen der Campingplatznachbarn einsammeln wollen, abwegig. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wann und wie der Angeklagte an die eidesstattlichen Versicherungen hätte gelangen sollen, ohne den Verdacht hinsichtlich der nächtlichen Aktionen auf sich zu lenken. Dieses Problem kann der –zumindest durchschnittlich intelligente – Angeklagte nicht übersehen haben. Was der Angeklagte aber tatsächlich mit seinen nächtlichen Aktionen bezweckte, konnte nicht geklärt werden.
Dass die Ts weder den Angeklagten als Urheber der nächtlichen Vorfälle verdächtigten noch sonst einen ernsten Hintergrund vermuteten, sondern auf Dumme-Jungen-Streiche tippten, folgt aus den glaubhaften Aussagen der o.g. Zeugen T5, M., N., OA und QA.. Die fünf Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass die Ts bis zuletzt keine Person konkret in Verdacht gehabt hätten. Insbesondere sei niemals der Name des Angeklagten im Zusammenhang mit den Vorfällen gefallen. Die Zeugen T5 und OA. haben darüberhinaus glaubhaft bezeugt, dass die Ts an bloße Streiche glaubten. Hinzu kommt, dass die Ts nicht die Polizei informierten, was beim Gefühl einer Bedrohung zu erwarten gewesen wäre.
f)
Die Feststellungen zum Streit um die Höhe des Kindesunterhalts, zur Vaterschaftsanerkennung und der gleichzeitigen Unterhalts-Selbstverpflichtung des Angeklagten beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten und der Aussage der Zeugin RA.. Dass auch Forderungen nach Betreuungsunterhalt auf den Angeklagten zukamen, ist plausibel und entspricht ebenfalls den Angaben des Angeklagten. Dass sich der Angeklagte wegen der Unterhaltsforderungen gewisse finanzielle Sorgen machte, auch vor dem Hintergrund der Unterstützungszahlungen an seine Mutter, hat die Zeugin H. glaubhaft bekundet. Ob hierin das Tatmotiv oder ein Aspekt des Tatmotivs zu sehen ist, ist unklar geblieben. Dass der Angeklagte bis zuletzt keine Unterhaltszahlungen leistete, folgt aus seinen eigenen Angaben.
Ob der Angeklagte tatsächlich zu irgendeinem Zeitpunkt vorhatte, ein gemeinsames (so der Angeklagte gegenüber R.) oder sogar alleiniges (so der Angeklagte in seinem Brief an das Familiengericht Ö. vom ##.10.2009) Sorgerecht für T4 einzuklagen, ließ sich nicht klären. Für ein solches Vorhaben spricht, dass der Angeklagte der Zeugin RA. gegenüber eine Woche vor der Vaterschaftsanerkennung, also bereits Mitte Juli 2009, eine entsprechende Ankündigung machte (so die glaubhafte Aussage der Zeugin). Gegen ein solches Vorhaben spricht die Tat. Möglicherweise hatte der Angeklagte tatsächlich zunächst vor, gerichtlich ein eigenes Sorgerecht zu erstreiten, bevor er sich zur Tat entschloss. Ob ein Zusammenhang zwischen der Frage des Sorgerechts und der Tat besteht, konnte nicht geklärt werden.
g)
Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen in erster Linie auf den objektiven Tatspuren, insbesondere den Verletzungen der Opfer, und den Aussagen der Zeugen M. und N.. Den Angaben des Angeklagten zur Tat konnte nur zu einem geringen Teil gefolgt werden.
aa)
Die Einlassung des Angeklagten entspricht noch insoweit den Tatsachen, als er in der Tatnacht mit seinem PKW von Ä. nach S. fuhr und auf dem Außenparkplatz des Campingplatzes „Name entfernt“ parkte. Wann genau der Angeklagte in S. ankam und ob er zunächst – wie er angibt – spazieren ging, ist unklar geblieben.
Weitgehend gefolgt werden konnte auch den Angaben des Angeklagten bezüglich seiner Ausrüstung bzw. Bewaffnung. Die vom Angeklagten genannten Gegenstände wurden – so die glaubhafte Aussage des Zeugen KHK BA. – nach der Tat im Auto des Angeklagten gefunden. Die Möglichkeit einer weitergehenden Bewaffnung mit einem Schreckschussrevolver, Elektroschocker etc. folgt daraus, dass auch diese Gegenstände im Auto des Angeklagten gefunden wurden. Dass der Angeklagte entgegen seiner Einlassung auch ein Schwert zum Tatort brachte (und während der Tat einsetzte), wird noch dargelegt.
Die näheren Feststellungen zum Schwert und zu den drei Messern bzw. Dolchen beruhen auf der Inaugenscheinnahme und der dabei erfolgten Vermessung dieser Gegenstände.
bb)
Die Einlassung des Angeklagten zum weiteren Ablauf der Tatnacht ist unplausibel, zudem widerspricht sie den objektiven Tatspuren.
(1)
Die Vorstellung, die späteren Tatopfer hätten nachts zu dritt dem nächtlichen Störenfried aufgelauert, noch dazu mit einem Schwert bewaffnet, ist wenig plausibel.
Die Ts glaubten nämlich, wie bereits dargelegt, lediglich an einen Streich von Kindern oder Jugendlichen, was eine solch massive Reaktion kaum gerechtfertigt hätte. Die Zeugen OA. und QA. haben zwar bekundet, dass T2 mit dem Gedanken gespielt habe, sich auf die Lauer zu legen und den Störer zu erwischen. Einen konkreten Plan äußerte T2 nach diesen glaubhaften Aussagen jedoch nicht, auch nicht am Vorabend der Tat gegenüber QA.. Auffällig ist, dass der Angeklagte seine Einlassung gegenüber R. nach den Aussagen der Zeugen OA. getätigt hat. Es besteht der Verdacht, dass der Angeklagte den Gedanken des Auflauerns hier aufgegriffen haben könnte.
Hinzu kommt, dass T3 lediglich mit einem sehr kurzen Schlafanzug bekleidet war; Socken oder Schuhe trug er nicht. Die Bekleidung ist u.a. auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Bildern 019 und 020 aus dem Lichtbildband zu sehen. Hätte T3 tatsächlich einem nächtlichen Störenfried auflauern wollen, hätte er sich sicherlich mehr angezogen, zumal in der fraglichen Nacht allenfalls Temperaturen von etwa 10°C herrschten (dies folgt aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Daten des Deutschen Wetterdienstes, Bl. 51 d.A.).
In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Polster der Hollywoodschaukel, in der T3 dem Angeklagten zufolge auf der Lauer gelegen haben soll, in der Tatnacht in Folie verpackt und hochkant auf die Sitzfläche gestellt waren (dies folgt aus dem in Augenschein genommenen Bild 163 des Lichtbildbandes). Die Hollywoodschaukel war also nicht zum Sitzen oder Liegen geeignet. T3 müsste demnach wohl in einem der Holzstühle vor der Schaukel gewartet haben. Diese waren jedoch nicht mit Polstern oder Decken versehen (Bild 164). Hätte T3 sich – für unbestimmte Zeit – auf die Lauer legen wollen, hätte er es sich wohl bequemer gemacht.
(2)
Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass T3 tatsächlich Besitzer des fraglichen Schwertes gewesen wäre. Die hierzu befragten Zeugen T5, OA. und QA. haben bekundet, das Schwert noch nie gesehen zu haben, obwohl sie oft im Haus der Ts in S. gewesen seien und ein enges Verhältnis zu T3 gepflegt hätten. T3 habe ihnen auch nie von einem Schwert berichtet. Diese Aussagen waren jeweils glaubhaft, Anzeichen für eine Lüge waren nicht zu erkennen. Insbesondere schließt die Kammer aus, dass T5 gelogen hat, um zu verhindern, dass ein Schatten auf ihre verstorbenen Angehörigen fällt.
Dass der Griff des Schwertes mit dem gleichen Tape umwickelt war wie der Griff des Kinderwagens für T4 (dies hat die Kammer auf einen entsprechenden Beweisantrag der Verteidigung als wahr unterstellt), beweist noch nicht, dass der Angeklagte das Tape tatsächlich auf Wunsch von T3 an dessen Schwert angebracht hätte. Fest steht nur, dass der Angeklagte zweimal das gleiche Tape benutzte, was nicht weiter verwundert.
(3)
Der Angeklagte hat auch seine massive Bewaffnung in der Tatnacht – unter Ausklammerung des Schwertes – nicht plausibel erklären können. Seine Behauptung, er habe aus Angst, bei seinen (angeblichen) nächtlichen Spaziergängen überfallen zu werden, drei Messer bei sich geführt, ist lebensfremd. Der Angeklagte hatte als kräftiger junger Mann keinen Anlass, sich bei einem Spaziergang in ruhiger ländlicher Umgebung bedroht zu fühlen.
(4)
Weiterhin kann die Tatversion des Angeklagten schwerlich erklären, weshalb nach der Tat gleich zwei seiner Messer („United UC1089“ und „stainless steel Taiwan“) stark beblutet waren. Die Messer mit den Blutantragungen hat die Kammer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Die Antragungen sind auch auf den Bildern 2100 f. und 2104 f. aus dem Lichtbildband zu erkennen.
Der Angeklagte will beide Stiefelmesser außerhalb des Hauses ### verloren und nur ein Messer – das aus dem Schulterholster – eingesetzt haben. Die Blutspuren an einem der beiden bebluteten Messer müssten demnach durch Übertragung anderer Blutspuren nach der Tat entstanden sein, etwa beim Tragen der Blankwaffen zum Auto, von dem der Angeklagte berichtet. Dies erscheint jedoch in Anbetracht der starken, jeweils beidseitig weit verteilten Blutspuren auf den Messern als nahezu ausgeschlossen.
(5)
Darüberhinaus stehen die festgestellten Verletzungen der drei Tatopfer in deutlichem Widerspruch zur Einlassung des Angeklagten. Von den Verletzungen hat der rechtsmedizinische Sachverständige GA., der alle drei Opfer obduziert hat, anschaulich und überzeugend berichtet, zudem hat die Kammer die Obduktionsfotos, Bl. 100-112, 132-157 und 179-209 d.A., in Augenschein genommen.
Insbesondere wies T1 nach der Tat einen 35 cm tiefen Stich von der Eintrittsöffnung an der rechten Ellenbeuge bis in die Achselhöhle auf, der nur durch das Schwert verursacht worden sein kann, ohne dass sich hierfür in der Tatschilderung des Angeklagten eine Erklärung fände. Eine weitere Stichverletzung im Bereich von T1s rechter Schulter wies eine Tiefe von 30 cm auf.
T3 erlitt insgesamt zehn Stichverletzungen, davon neun im Rücken. Die Einlassung des Angeklagten erklärt nicht, wie die Stiche in den Rücken zustande kamen.
Des weiteren wären nach der Tatschilderung des Angeklagten jedenfalls bei T2 und T3 wesentlich mehr Verletzungen der Arme und Hände zu erwarten gewesen als festgestellt.
Schließlich lassen die große Anzahl der Verletzungen, insbesondere bei T1 und T2, auf einen unbedingten, wahrscheinlich von Hass und / oder Wut getragenen Vernichtungswillen und nicht etwa auf Verteidigungshandlungen schließen.
(6)
Umgekehrt fällt auf, dass der Angeklagte bei der Tat allenfalls ganz geringe Verletzungen erlitt (die entsprechenden Feststellungen beruhen auf der Inaugenscheinnahme der Fotos Bl. 497, 504-510 d.A. und den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen GA., der den Angeklagten etwa sechs Stunden nach der Tat körperlich untersucht hat). Mit der Annahme eines massiven Angriffs dreier Personen ist dies kaum zu vereinbaren.
(7)
Lebensfremd ist auch die Angabe des Angeklagten, er habe auf eine gründliche Aufklärung der Sache durch die Justiz vertraut und daher zunächst keine Angaben gemacht. Wäre der Angeklagte tatsächlich überfallen worden, hätte es sowohl in psychologischer als auch verfahrenstaktischer Hinsicht ausgesprochen nahe gelegen, dies sofort zu berichten.
Da der Angeklagte sich nach der Tat nicht geäußert hat, ist seine Erklärung, er sei T2 zum Haus ### gefolgt, um den richtigen Tatablauf „klarzustellen“, umso abwegiger. Im Übrigen fällt auf, dass der Angeklagte gegenüber dem Zeugen M. überhaupt nicht den Versuch unternahm, die Dinge tatsächlich „klarzustellen“ (weder der Angeklagte selbst noch der Zeuge M. noch die Zeugin N. haben hiervon berichtet; im Gegenteil haben die Zeugen glaubhaft bekundet, dass der maskierte Mann vor ihrer Tür während des gesamten Geschehens keinen Ton gesagt habe, was besonders auffällig gewesen sei).
(8)
Im Ergebnis besteht kein Zweifel, dass die Notwehrerzählung des Angeklagten unwahr ist. Es gab keinen Angriff der späteren Tatopfer, auf den der Angeklagte reagiert (oder überreagiert) hätte, vielmehr war der Angeklagte der Angreifer. Hieraus folgt zwanglos die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte selbst Besitzer des bei der Tat eingesetzten Schwertes war und dieses zur Tatausführung zum Tatort brachte. Hierfür spricht auch der Umstand, dass nach der Tat drei weitere „Samuraischwerter“ in der Wohnung des Angeklagten gefunden wurden (so die glaubhafte Aussage der Zeugen KHK U. und KOK SA.). Da feststeht, dass ausschließlich der Angeklagte selbst das Schwert führte, ist auch die Behauptung des Angeklagten widerlegt, dass T1 ihren Vater versehentlich selbst mit dem Schwert gestochen habe. Vielmehr wurden sämtliche Verletzungshandlungen vom Angeklagten vorgenommen.
Die hier dargelegte Überzeugung wird durch den Umstand, dass die nächtlichen Aktionen des Angeklagten zuvor vergleichsweise harmlos waren, nicht erschüttert. Es ist zwar unklar, aus welchem Grund es erst beim letzten Besuch auf dem Campingplatz zur Tat kam. In Anbetracht der o.g., eindeutigen Beweisanzeichen ist jedoch klar, dass der Angeklagte wie festgestellt zum Angriff überging. Denkbar ist, dass er schon mehrfach in entsprechender Absicht nach S. gekommen war, ihm aber jeweils die Gelegenheit nicht günstig erschien oder ihn der Mut verließ, bevor es zur Tatausführung kam.
cc)
Die Feststellungen zu Größe und Gewicht des Angeklagten zur Tatzeit basieren auf den eigenen Angaben des Angeklagten gegenüber den Sachverständigen GA. kurz nach der Tat („100 kg“) und R. im Rahmen der Exploration im April 2010 („zwischen 90 und 95 kg“). Die Sachverständigen haben von den Angaben des Angeklagten berichtet. GA. hat die Angabe „100 kg“ für plausibel erklärt. Ein nennenswert geringeres Gewicht als 95 kg zur Tatzeit schließt die Kammer im Ergebnis aus.
dd)
Dass der Angeklagte durch die Eingangstür in das Haus ### gelangte, folgt aus dem Blutspurenbild, das sich im Haus auf den Küchen-, Ess- und Wohnraum beschränkte (mit einer Konzentration auf den Bereich vor der Küchenzeile), und dem Umstand, dass nach der Tat an allen einstiegsgeeigneten Fenstern die Rollläden heruntergelassen waren (beides folgt aus der Aussage der Zeugen KHK JA. und KK LA. und den in Augenschein genommen Bildern 001-056 und 224-331 aus dem Lichtbildband). Dass der Angeklagte die Tür nicht aufbrach, folgt aus dem Fehlen frischer Aufbruchspuren (ebenfalls bezeugt von KHK JA. und KK LA.).
Nicht ganz auszuschließen ist, dass der Angeklagte die Tür mit einem Schlüssel öffnete. Zwar wurde beim Angeklagten nach der Tat kein passender Schlüssel gefunden (so der Zeuge KHK JA.). Es ist jedoch denkbar, dass der Angeklagte einen (Nach-)Schlüssel besaß und unmittelbar nach der Tat wegwarf oder dass er den am Haus versteckten Schlüssel, zu sehen auf den in Augenschein genommenen Fotos Bl. 76 f. d.A., zum Öffnen benutzte und wieder zurücklegte.
Sehr wahrscheinlich öffnete jedoch eines der späteren Tatopfer die Tür, entweder aus einem äußeren Anlass (Anklopfen des Angeklagten, gezielt vom Angeklagten verursachte Geräusche) oder um frische Luft hereinzulassen (die Zeugin T5 hat glaubhaft bekundet, dass T2 Asthmatikerin war und daher regelmäßig die Tür geöffnet wurde, wenn nachts jemand aufstand, etwa weil T4 schrie).
ee)
Die Feststellungen zum Ort der Verletzungshandlungen im Haus ### folgen aus dem bereits erwähnten Blutspurenbild. Wäre eines der Opfer in einem anderem Raum als dem Küchen-, Ess- und Wohnraum verletzt worden, d.h. insbesondere in einem der Schlafzimmer, wären entsprechende Blutspuren zu erwarten gewesen.
Alle Tatopfer müssen nach dem Gesagten während der Verletzungshandlungen wach gewesen sein. Dass sie im Laufe der Tatnacht bereits zu Bett gegangen waren, folgt aus der Tatzeit und aus dem zerwühlten Zustand der Betten, zu sehen auf den in Augenschein genommenen Bildern 297 und 314 aus dem Lichtbildband und geschildert von den Zeugen KHK JA. und KK LA.. Die Zeugin T5 hat glaubhaft bekundet, dass ihre Mutter T2 die Betten tagsüber niemals in einem solchen Zustand belassen hätte. Wann und wodurch die Geschädigten wach wurden, ließ sich nicht sicher feststellen.
Dass der Angeklagte gegen jedes seiner drei Opfer das Schwert und zumindest eines der mitgeführten Messer einsetzte, folgt aus dem Bild der Stichverletzungen. Der Rechtsmediziner GA. hat überzeugend ausgeführt, dass die von ihm untersuchten Wundwinkel bei jedem Opfer auf den Einsatz ein- und zweischneidiger Stichwerkzeuge schließen ließen. Als einschneidiges Stichwerkzeug kommt vorliegend nur das nach der Tat im Auto des Angeklagten gefundene Schwert in Betracht, als zweischneidige Stichwerkzeuge die beiden Messer bzw. Dolche „United UC1089“ und „stainless steel Taiwan“. An diesen drei Waffen befand sich nach den überzeugenden Ausführungen des DNA-Sachverständigen EA. Opferblut, und zwar an der Schwertklinge Blut von allen drei Geschädigten und an den beiden Messern Blut von T2 und T1. Das Fehlen von Blutspuren des T3 an den Messern steht dabei nicht in Widerspruch zu der Feststellung, dass auch T3 Messerstichverletzungen erlitt. Sein Blut kann bei einem späteren Einsatz der Messer gegen T2 und T1 verdrängt worden sein, zumal die Messerstichverletzungen des T3 nach dem Gutachten von GA. nicht tief waren.
Verlässliche Rückschlüsse darauf, in welcher Reihenfolge der Angeklagte die Geschädigten angriff, ließen sich weder aus den Blutspuren an den Tatwerkzeugen noch aus dem übrigen Spurenbild ziehen.
ff)
Dass T2 noch zum Nachbarhaus ### laufen konnte, folgt bereits daraus, dass ihre Leiche von den Rettungskräften dort auf der Veranda gefunden wurde. Dies haben u.a. die Rettungsassistenten TA. und WA., auf deren Angaben auch die Feststellungen zu Auffindeort und -lage von T1 und T3 beruhen, glaubhaft bezeugt.
Dass T2 bereits schwer – sehr wahrscheinlich tödlich – verletzt war, als sie das Haus ### verließ, folgt aus den Blutspuren, die sie auf dem Weg zum Haus ### hinterließ, insbesondere einer großen Blutwisch- und -abrinnspur an einer Wand des Hauses ###, die auf einen Sturz gegen diese Wand mit blutdurchtränkter Kleidung schließen lässt und für die kein anderer Verursacher in Betracht kommt. Von den Blutspuren haben die Zeugen KHK JA. und KK LA. glaubhaft berichtet, die Blutwischspur ist zudem u.a. auf dem Bild 010 aus dem Lichtbildband zu sehen (den auf dem Bild zu sehenden Schlappen verlor T2 auf der Flucht). Nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen GA. ist es gut möglich, dass T2 alle letztlich festgestellten Verletzungen bereits im Haus ### erlitten hatte, da die Verletzungen mit einer gewissen Handlungsfähigkeit vereinbar waren. Es ist aber auch nicht auszuschließen, dass der Angeklagte der T2 am Haus ### noch weitere Verletzungen zufügte.
Die Feststellungen zum Geschehen am Haus ### basieren auf den im Kern glaubhaften Aussagen der Zeugen M. und N.. Insbesondere ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte entgegen seiner Einlassung die Eingangstür nicht bloß festhielt, sondern versuchte, diese aufzureißen. Insoweit kann sich der Zeuge M. trotz seiner Aufregung in der damaligen Situation nicht geirrt haben. Der Zeuge M. hat weiterhin bekundet, er habe nach dem Ereignis eine leichte Schnittverletzung an einer Hand bemerkt; die Zeugin N. hat bekundet, sie habe zwei- bis dreimal etwas mit einer Handbewegung durch die Tür kommen sehen, eventuell ein Messer. Ob es sich hierbei tatsächlich um einen Angriff des Angeklagten auf den Zeugen M. handelte, ist ungewiss. Die genaue Uhrzeit des Notrufs der Zeugin N. folgt aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Notrufprotokoll, Bl. 7 d.A. Dass der Zeuge M. dem Angeklagten schließlich eine Holzlatte in den Bauch stieß, hat der Angeklagte selbst bestätigt, zudem wies der Angeklagte nach den Ausführungen des Sachverständigen GA. kurz nach der Tat eine exakt zum Querschnitt der Latte passende, rechteckige Hautrötung am Unterbauch auf (der Sachverständige hat die nach der Tat asservierte Latte vermessen und dem Gericht entsprechende Fotos überreicht – Anlage II zum Protokoll vom ##.##.2010).
gg)
Die Feststellungen zur jeweiligen Todesursache der Tatopfer beruhen auf den entsprechenden, auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen GA..
hh)
Dass der Angeklagte hinsichtlich aller drei Tatopfer in Tötungsabsicht handelte, folgt ohne Weiteres aus der jeweiligen Vielzahl extrem gefährlicher Stichverletzungen, die nur den Schluss zulassen, dass es dem Angeklagten gerade darauf ankam, seine Opfer zu töten.
Dass der Angeklagte den Entschluss, T1, T2 und T3 zu töten, bereits vor Beginn des eigentlichen Tatgeschehens gefasst hatte, folgt aus dem äußeren Tatbild. Der Angeklagte drang schwer bewaffnet und maskiert in das Haus ### ein. Dabei ging er – zu Recht – davon aus, dass die drei späteren Tatopfer sich im Haus aufhielten (dies folgt daraus, dass der Angeklagte wusste, dass die Ts ganz regelmäßig – zumal am Wochenende – auf dem Campingplatz übernachteten; hinzu kam, dass T1s Auto direkt vor dem Haus ### stand, was der Angeklagte nach seinen eigenen, insoweit glaubhaften Angaben auch erkannte). Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte ursprünglich eines der Opfer verschonen wollte, liegen nicht vor, vielmehr belegt die massive Gewaltausübung gegen alle drei Getöteten das Gegenteil. Zudem wäre ein Plan, nur einen oder zwei der Hausbewohner zu töten, kaum durchführbar gewesen.
Aus dem Gesagten folgt auch, dass der Angeklagte ein Entkommen und Überleben der T2 nicht zulassen wollte und ihr deshalb zum Nachbarhaus ### nachsetzte. Dass der alternative Erklärungsversuch des Angeklagten widerlegt ist, wurde bereits ausgeführt.
ii)
Dass der Angeklagte jedes seiner drei Tatopfer bei der ersten sich bietenden Gelegenheit in Tötungsabsicht angriff, folgt zur Überzeugung des Gerichts aus der Überlegung, dass für ein Zögern in Anbetracht des festen Tötungsplans des Angeklagten kein Anlass bestand. Dem Angeklagten musste vielmehr daran gelegen sein, den Überraschungseffekt auszunutzen, da er gleich drei Menschen töten wollte.
jj)
Aus welchem Beweggrund der Angeklagte handelte, hat die Beweisaufnahme nicht sicher klären können. Möglicherweise wollte er alle drei Tatopfer töten, um selbst das Sorgerecht für T4 zu erhalten. Möglicherweise spielten auch die gegen ihn gerichteten Unterhaltsforderungen eine Rolle. Sehr wahrscheinlich empfand der Angeklagte – aus wiederum ungeklärtem Grund – jedenfalls gegenüber T1 und T2 großen Hass und / oder große Wut. Hierfür sprechen die übergroße Zahl der Verletzungen der beiden Frauen. T3 hat der Angeklagte möglicherweise nur getötet, um ihn als Tathindernis und / oder Tatzeugen zu beseitigen.
kk)
Dass keines der Tatopfer mit einem Angriff rechnete, bis sich der Angeklagte – offen feindselig – zeigte, folgt zur Überzeugung des Gerichts bereits daraus, dass es hierzu keinen Anlass gab. Die Ts vermuteten bis zuletzt Kinder oder Jugendliche als Urheber der nächtlichen Vorfälle seit Ostern 2009. Von Angst oder einem Gefühl der Bedrohung war gegenüber den Zeugen T5, M., N., OA. und QA. in diesem Zusammenhang nicht die Rede.
Ob der Angeklagte – was durchaus wahrscheinlich ist – vor Beginn der eigentlichen Tat anklopfte oder andere Geräusche machte, um ein Öffnen der Tür zu provozieren, ist insoweit irrelevant, als dies die Arglosigkeit der Ts noch nicht beseitigt hätte. In Anbetracht des vermuteten harmlosen Hintergrundes der früheren Vorfälle bestand nämlich kein Anlass, ein Anklopfen oder etwa einen weiteren Kugelwurf nunmehr als Anzeichen eines bevorstehenden erheblichen Angriffs zu deuten. Andernfalls hätten die Ts sicherlich auch nicht die Tür geöffnet (wovon bei der hier unterstellten Sachverhaltsvariante auszugehen ist). Vielmehr hätten sie die Tür zu ihrer eigenen Sicherheit verschlossen gehalten und eventuell die Polizei gerufen.
ll)
Die Feststellung, dass keines der Tatopfer nach Erkennen der Gefahr die Möglichkeit einer erfolgversprechenden Gegenwehr oder Flucht besaß, beruht auf folgenden Erwägungen:
Die Geschädigten wurden – zu nächtlicher Stunde – überfallen und überrascht. Sie waren auf einen Angriff nicht eingestellt. Der Angeklagte hingegen war geistig vorbereitet und schwer bewaffnet, insbesondere mit einem Schwert von großer Reichweite. Der kräftige Angeklagte besaß zudem einen unbedingten Vernichtungswillen, den er ohne Zögern in die Tat umsetzte. Die Geschädigten waren diesem Vernichtungswillen im Haus ### hilflos, insbesondere ohne eine reelle Fluchtmöglichkeit, ausgeliefert. Das Haus war eine „Todesfalle“, da es nur eine Tür gab und die Fenster durch Rollläden verschlossen waren.
Die Vermutung, dass eines der Tatopfer versucht haben dürfte, sich noch mit einem Messer zu bewaffnen, basiert auf dem Umstand, dass nach der Tat eine Besteckschublade umgestürzt auf dem Boden vor der Küchenzeile lag (von KHK JA. und KK LA. bezeugt und z.B. auf dem Bild 016 aus dem Lichtbildband zu sehen). Die Überzeugung der Kammer, dass keine erfolgversprechende Gegenwehr möglich war, wird hierdurch nicht erschüttert. Aufgrund des Reichweitenvorteils, den das als Stichwaffe eingesetzte Schwert dem Angeklagten verschaffte, war das Ergreifen eines Messers – als gelungen unterstellt – praktisch nutzlos. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Angeklagte praktisch keine Verletzungen davontrug, obwohl die Tatopfer ihr Leben sicherlich nicht kampflos aufgeben wollten.
Die Überzeugung der Kammer, dass es auch keine erfolgversprechende Fluchtmöglichkeit gab, wird nicht durch den Umstand erschüttert, dass T2 noch zum Nachbarhaus ### laufen und um Hilfe rufen konnte. Zu diesem Zeitpunkt war T2 nämlich schon schwer – vermutlich tödlich – verletzt. Der Angeklagte muss bereits von ihr abgelassen haben, allem Anschein nach in der Überzeugung, sie sei zu einer Flucht nicht mehr in der Lage. Einer unverletzten Person – so die Überzeugung der Kammer – hätte der Angeklagte keine Gelegenheit gegeben, das Haus zu verlassen. Im Übrigen konnte der Angeklagte der T2 nachsetzen und sie vor dem Haus ### stellen.
Das Geschehen um T2 verdeutlicht noch, dass sich der Angeklagte durch Hilferufe und die dadurch bedingte Aufmerksamkeit anderer Campingplatzbewohner nicht von seinem Tötungsvorhaben abbringen ließ. Die Geschädigten konnten der Tat also auch nicht durch Hilferufe entgehen.
Dass die bereits verletzte T1 noch versuchte, einen telefonischen Notruf abzusetzen, folgt daraus, dass neben ihrer Leiche ein aufgeschobenes Handy gefunden wurde, dessen Tasten „1“ und „2“ beblutet waren (bezeugt von KHK JA. und zu sehen auf den in Augenschein genommenen Bildern 038 und 290 aus dem Lichtbildband). Eine realistische Chance, der eigenen Tötung zu entgehen, lag hierin nicht, schon weil dem Angeklagten die Zeit bis zum Eintreffen der Polizei zur Tatvollendung mehr als ausgereicht hätte.
mm)
Die Feststellung, dass es dem Angeklagten bewusst war, dass seine Opfer nicht mit einem Angriff rechneten und der Tat hilflos ausgeliefert waren, beruht zunächst auf der Überlegung, dass die insoweit relevanten Umstände (nächtliche Stunde, Fehlen von Fluchtwegen, überlegene Bewaffnung und unbedingter Vernichtungswille) dem Angeklagten bekannt waren. Die Umstände der Tat lassen darüberhinaus den Schluss zu, dass es dem Angeklagten gerade darauf ankam, den Überraschungseffekt und die hierdurch bedingte Wehrlosigkeit seiner Opfer zur Tötung auszunutzen. Da nämlich der Angeklagte gleich drei Menschen töten wollte, musste er überraschend, schnell und massiv vorgehen, um Widerstands- und Fluchtversuche im Keim zu ersticken.
h)
Die Feststellungen zur Flucht des Angeklagten nach der Tat beruhen auf dessen eigener Einlassung und den glaubhaften Aussagen der Zeugen POK HA. und POK RA., die den Angeklagten nach kurzer Verfolgung vorläufig festnahmen.
Die Feststellungen zum Auffinden von T5 nach der Tat basieren auf den Angaben der Zeugin PK’in DA.. Die Feststellungen zum anschließenden Sorgerechtsverfahren beruhen auf der Aussage der Zeugin T5, dem Beschluss des Familiengerichts Ö. vom 25.08.2009 und dem Brief des Angeklagten an das Familiengericht vom 29.10.2009 (Bl. 3 f. bzw. 47-49 des „Sonderbandes 18 F 252/09 AG Ö.“, jeweils in der Hauptverhandlung verlesen).
i)
Die Feststellungen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten folgen den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen R.. Dieser konnte weder im Rahmen der Exploration am 01., 03. und 08.##.2010 noch in der Hauptverhandlung Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der vier Eingangsmerkmale des § 20 StGB finden.
aa)
R. hat ausgeführt, dass sich der Angeklagte während der Exploration durchaus freundlich zugewandt gezeigt habe. Auffällig sei – wie auch in der Hauptverhandlung – die starre Mimik gewesen. Der Angeklagte habe relativ wenig Stimmungsschwankungen gezeigt. Er habe wohl wenig Erfahrung damit, über Gefühle zu reden. Der Angeklagte sei mindestens durchschnittlich intelligent.
Weder die Exploration noch die Hauptverhandlung hätten Hinweise auf Persönlichkeitsstörungen oder Veränderungen der Persönlichkeit vor der Tat ergeben. Festzustellen seien lediglich eine geringe Emotionalität, eine wenig differenzierte Persönlichkeit und eine enge Beziehung zur Mutter. Lege man die Zeugenaussagen zum Wesen und Auftreten des Angeklagten zugrunde (insbesondere von H. und D.), sei der Angeklagte sogar als „auffällig unauffällig“ zu bezeichnen.
Bei der Tat habe der Angeklagte sicherlich eine starke affektive Beteiligung ausagiert, in Anbetracht der Tatplanung und -ausführung habe aber offenkundig kein Affekt im Sinne einer „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ vorgelegen. Im Ergebnis gelte dies im Übrigen auch dann, wenn man der Beurteilung die eigene Tatschilderung des Angeklagten zugrunde lege.
Das vom Angeklagten geschilderte Sturzgeschehen im Alter von fünf Jahren, auf das der Angeklagte seine Migräne zurückführt, habe sicherlich nicht zu hirnorganischen Störungen geführt, da der Angeklagte nach eigenen Angaben lediglich eine Platzwunde über dem Auge erlitt und nicht das Bewusstsein verlor.
bb)
Die Ausführungen des sehr erfahrenen Sachverständigen waren in jeder Hinsicht nachvollziehbar und überzeugend. Der Sachverständige ist bei seiner Beurteilung auch zu Recht davon ausgegangen, dass Alkohol, Drogen oder Medikamente bei der Tat keine Rolle spielten.
Dass der Angeklagte zur Tatzeit nicht alkoholisiert war, folgt aus seinen eigenen Angaben und dem in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Münster – Frau BA. – vom ##.##.2009 (Bl. 514 d.A.). Dem Gutachten zufolge war in den Blutproben, die dem Angeklagten am ##.##.2009 um 05:05 und 05:35 Uhr entnommen wurden, kein Alkohol nachweisbar. Die Zeit der Blutentnahmen folgt aus dem ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesenen ärztlichen Bericht des IA. vom ##.##.2009 (Bl. 512 d.A.).
Dass der Angeklagte auch nicht unter dem Einfluss illegaler Betäubungsmittel oder zentral wirksamer Arzneistoffe stand, folgt wiederum aus seinen eigenen Angaben und aus dem vom Sachverständigen GA. erläuterten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Münster – Frau BA. – vom 02.11.2009 (Bl. 760-762 d.A.).
IV.
Rechtliche Würdigung
1)
Der Angeklagte hat sich wegen Mordes gemäß § 211 StGB zum Nachteil von T1, T2 und T3 strafbar gemacht.
Der Angeklagte handelte hinsichtlich aller drei Tatopfer objektiv und subjektiv heimtückisch i.S.v. § 211 Abs. 2 StGB. Das Opfer eines Tötungsdelikts kann auch dann arglos und wehrlos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, das Opfer aber die drohende Gefahr erst im letzten Augenblick erkennt, so dass ihm keine Möglichkeit bleibt, dem Anschlag auf sein Leben zu entgehen oder ihn doch wesentlich zu erschweren (BGH NStZ 2003, 146). So lag der Fall – bezüglich aller drei Tatopfer – nach den Feststellungen hier.
Dass der Angeklagte zudem aus „niedrigen Beweggründen“ gehandelt hätte, ließ sich angesichts der unklaren Motivlage nicht feststellen. Sollte der Angeklagte mit der Tat (primär) das Ziel verfolgt haben, das Sorgerecht für seine Tochter T4 zu erlangen, wäre dies kein verachtenswertes, sittlich auf tiefster Stufe stehendes Motiv (verachtenswert wäre nur das zur Zielerreichung gewählte Mittel).
2)
Aufgrund des engen räumlich-zeitlichen Zusammenhangs der Tathandlungen und des einheitlichen, von Beginn an auf alle drei Opfer bezogenen Tatentschlusses des Angeklagten stehen die Tötungshandlungen in natürlicher Handlungseinheit, so dass trotz der Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter Tateinheit gemäß § 52 StGB vorliegt (vgl. BGH NStZ 2001, 219; NStZ 2005, 262).
V.
Strafzumessung
1)
Gemäß §§ 52, 211 Abs. 1 StGB ist der Angeklagte mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
2)
Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld gemäß § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB beruht auf folgenden Erwägungen:
Bereits durch die Ermordung eines einzigen Menschen hätte der Angeklagte eine lebenslange Freiheitsstrafe verwirkt. Der Angeklagte hat jedoch noch zwei weitere Menschen vorsätzlich getötet. Hinzu kommt, dass der Angeklagte seiner eigenen Tochter T4 die drei bis dahin wichtigsten Bezugspersonen genommen hat, nämlich die Mutter und die Großeltern mütterlicherseits.
Zugunsten des Angeklagten war das Fehlen von Vorstrafen zu berücksichtigen. Weitere mildernde Umstände von erheblichem Gewicht sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte aus begründetem Anlass gehandelt hätte oder dass seine Steuerungsfähigkeit in irgendeiner Form eingeschränkt gewesen wäre. Die Einziehung seines Autos trifft den Angeklagten nicht so schwer, dass sie an dieser Stelle entscheidend zu berücksichtigen wäre.
Insgesamt weicht das Tatbild, auch unter Berücksichtigung der – wenig auffälligen – Persönlichkeit des Angeklagten, von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr ab, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 103).
VI.
Einziehung
Die Einziehungsentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 und 2 StGB. Den eingezogenen PKW gebrauchte der Angeklagte zur Anfahrt zum Tatort und zum Transport von Tatwerkzeugen, also zur Tatvorbereitung. Zudem wollte der Angeklagte das Auto zur Flucht benutzen.
VII.
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.