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Landgericht Münster·2 Ks-30 Js 151/19-1/20·09.02.2021

Mord aus Habgier: Tötung der Mutter durch Ertränken im Brunnen zur Beschleunigung des Erbfalls

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LG Münster verurteilte den Angeklagten wegen Mordes, nachdem er seine Mutter nach einem Schlag wehrlos gemacht und in einem Gartenbrunnen ertränkt hatte. Zentral war, ob ein Unfallgeschehen vorlag oder eine geplante Tötung. Das Gericht sah ein habgieriges Motiv: Der Angeklagte wollte den Erbfall vor Grundstücksverkäufen und zur Erlangung der Vermögensmacht beschleunigen. Aufgrund der Beweiswürdigung (u.a. Tatplan-Äußerungen, Inszenierung des Auffindens, Widerlegung der Unfallversion) wurde lebenslange Freiheitsstrafe verhängt; Schuldfähigkeit war nicht vermindert.

Ausgang: Der Angeklagte wurde wegen Mordes aus Habgier zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt; Kosten und Nebenklageauslagen trägt er.

Abstrakte Rechtssätze

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Habgier im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn das Gewinnstreben tatbeherrschend darauf gerichtet ist, um jeden Preis eine Vermögensposition zu erlangen oder zu sichern, etwa durch Beschleunigung eines Erbfalls.

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Ein Mordmotiv kann aus einer zielgerichteten, auf Vermögensübernahme gerichteten Konfliktlage und konkret bevorstehenden Vermögensdispositionen des Opfers abgeleitet werden, wenn diese die erwartete Bereicherung des Täters unmittelbar gefährden.

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Eine Unfallversion ist widerlegt, wenn sie mit den objektiven Tatortgegebenheiten, dem typischen Verhalten des Opfers und dem festgestellten Nachtatverhalten (insbesondere Inszenierung/Spurenmanipulation) nicht vereinbar ist.

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Die planmäßige Vorgehensweise, Verdeckungsbemühungen und die Fähigkeit zur zielgerichteten Kommunikation nach der Tat sprechen regelmäßig gegen eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit (§§ 20, 21 StGB).

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Eine Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB setzt das Vorliegen der jeweiligen tatbezogenen Voraussetzungen voraus; fehlt es an einer relevanten psychischen Störung oder an einem Hang mit Symptomzusammenhang zur Tat, scheiden Maßregeln aus.

Relevante Normen
§ 211 Abs. 1 und 2 StGB§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO§ 20 StGB§ 211 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 StGB

Tenor

Der Angeklagte ist des Mordes schuldig. Er wird zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

Angewandte Vorschriften:               § 211 Abs. 1 und 2 StGB

Gründe

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I.

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Der Angeklagte ist zum Ende der Hauptverhandlung 5# Jahre alt, ledig und von Beruf…(Berufsbezeichnung entfernt). Er wurde als ältester von # Söhnen seiner Eltern, die …(Art des Betriebes entfernt) in ihrem Wohnort G betrieben, geboren. Der Vater gründete …195# und leitete den Betrieb fortan, die Mutter – die später getötete L2 – war für die kaufmännische Seite verantwortlich. Der Betrieb war erfolgreich und die Eltern brachten es zu einigem Wohlstand.

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Der Angeklagte besuchte die Grund- und weiterführende Schule ohne Auffälligkeiten. Mit Erlangung der mittleren Reife verließ er die Schule und begann eine Lehre bei einem … (Berufsbezeichnung entfernt) in O. Zum damaligen Zeitpunkt fiel der von seinen Eltern geführte landwirtschaftliche Betrieb unter die Höfeordnung, die – wovon jedenfalls die Familie L ausging – eine Übernahme des Hofes durch ihn als ältesten Sohn für den Fall des Versterbens der Eltern vorgesehen hätte. Der Angeklagte wünschte sich schon damals, den Hof samt Ländereien und Betrieb übernehmen zu können, und plante seinen beruflichen Werdegang entsprechend dieses Ziels. Im Laufe der Jahre entwickelte er ein unerschütterliches Selbstverständnis, nach dem in dem Betrieb und auf dem Hof alles „seins“ sei, obwohl ihm die davon abweichenden tatsächlichen Eigentumsverhältnisse und Zuordnungen des Betriebs- und Familienvermögens uneingeschränkt klar waren.

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Nach Abschluss der Lehre arbeitete der Angeklagte für verschiedene Betriebe in der Bundesrepublik, absolvierte etwa im Jahr 19##/## in O1 (Stadtteil)

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die Meisterschule und danach eine Fortbildung zum Betriebswirt des Handwerks. Im Anschluss begann er im elterlichen Betrieb zu arbeiten. Neben einer vom Angeklagten begonnen Neuausrichtung des Geschäfts weg von Privat-, hin zu Großkunden erfolgte auch eine Aufspaltung des Betriebs mit Gründung einer neuen Firma (genannt „GbR“), deren Geschäftszweck im Gegensatz zur daneben bestehenden …des Vaters nicht die Produktion von Pflanzen, sondern deren Vertrieb war. Die Anteile an der GbR hielten zu 60% der Angeklagte und zu 40% L2.

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Im Alter von etwa 3# Jahren, also ungefähr 19##/## kam es zum ersten Zerwürfnis mit den Eltern, infolgedessen der Angeklagte den Betrieb verließ. Grund für die von den Eltern ausgehende Trennung war, dass der Angeklagte seine Arbeitskraft, obwohl er formell hinsichtlich der GbR Anteilseigner war, kaum mehr für den Betrieb einsetzte, sondern sich anderen Projekten widmete, die aus Sicht der Eltern nicht einträglich waren. Grund war möglicherweise zudem eine von den Eltern missbilligte Beziehung des Angeklagten. Nach dem Verlassen des elterlichen Hofes übernahm sein …Bruder L3, einer der Nebenkläger in diesem Verfahren, seinen Geschäftsanteil an der GbR. Der …Bruder L4 hatte das Elternhaus schon früh nach der Volljährigkeit verlassen und lebte seitdem in S. Der Angeklagte will in der Folgezeit nach eigenen Angaben Geschäfte in China, Osteuropa und England gemacht haben, erhielt sich aber trotz anderweitiger Wohnsitze immer eine Wohnmöglichkeit auf dem Hof der Eltern, von dem er nie ganz wegging, und wo er beispielsweise auch weiter Zugriff auf die Geräte, Maschinen und Mitarbeiter der… hatte. Neben seinen Geschäften im Ausland betrieb der Angeklagte ab 20## ebenfalls erfolglos u. a. auch ein Gewerbe in P, hatte zeitweise einen Wohnsitz in B und handelte mit …und…. Insgesamt war der Angeklagte mit diesen Unternehmungen finanziell nicht erfolgreich, was er aber nie zugab, sondern noch in der Hauptverhandlung durch Behauptungen von riesigen Gewinnen in der Vergangenheit und ebensolchen Verdienstaussichten in der Zukunft bestritten hat.

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Im Jahr 20## – kurz nach dem Erwerb der …in P – kehrte der Angeklagte in den Betrieb seiner Eltern zurück, nachdem er deren Zahlungsunfähigkeit bei einer Durchsicht der Geschäftsunterlagen entdeckt gehabt haben will und sich anschließend unter Vertreibung seines Bruders L3 und geduldet von den Eltern zum „Retter“ des Betriebs aufschwang. Fortan lebte er trotz anderweitiger Meldeanschriften wieder auf dem Hof, nämlich in einer Einliegerwohnung im 1. OG des Bürogebäudes. Nachhaltige Gewinne erwirtschaftete der Betrieb jedoch auch jetzt nicht mehr, stattdessen zerrieben sich der Angeklagte und seine Eltern in vom Angeklagten angezettelten Kompetenzstreitigkeiten und Schuldzuweisungen. Spätestens jetzt bestand das Betriebs- und Familienvermögen im ganz Wesentlichen nicht mehr aus liquiden Mitteln, sondern maßgeblich aus im Verlaufe der Zeit im Wert gestiegenen Grundstücken, die teilweise auch schon als Bauland ausgewiesen waren.

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Schon zuvor, etwa im Jahre 20##, hatte der Angeklagte die damals verheiratete Zeugin N1 kennengelernt und eine Beziehung mit ihr begonnen, aus der im Jahre 20## der Sohn N3 hervorging. Öffentlich machte er die Beziehung jedoch trotz entsprechenden Wunsches der Zeugin N1 erst im Jahr 20##, als letztere auch zu ihm auf das Gelände der… zog. Im Jahr 20## brachte die Zeugin N den gemeinsamen Sohn N3 zur Welt.

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Der Angeklagte hat mindestens zwei schwere Unfälle mit Kopfbeteiligung erlitten: Um den …(Zeitpunkt entfernt) war er nach eigenen nicht überprüfbaren Angaben als Beifahrer an einem schweren Autounfall beteiligt, bei dem er mehrere Gesichtsknochenbrüche davongetragen habe, weshalb eine umfassende chirurgische Rekonstruktion seines Gesichts anhand von Fotoaufnahmen vorgenommen worden sei. …20## erlitt der Angeklagte einen weiteren schweren Unfall, als er mit dem Fahrrad gegen einen Baum fuhr und danach bewusstlos am Boden liegen blieb. Er trug Kieferbrüche und ein Schädel-Hirn-Trauma davon. Nach drei Wochen stationärer, zunächst intensivmedizinischer Behandlung entließ er sich gegen ärztlichen Rat selbst aus der Klinik.

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Während er im Krankenhaus war, trennte sich seine Lebensgefährtin von ihm und verließ mit den beiden Söhnen die gemeinsame Wohnung. Obgleich sie ihren neuen Aufenthaltsort vor ihm geheim zu halten versuchte, fand der Angeklagte sie in I, stellte ihr nach und sorgte dafür, dass seine Söhne wieder nach G auf den elterlichen Hof zogen, wo seine Mutter sich maßgeblich um sie kümmerte. 20## kehrte die Zeugin N zurück, um wieder bei ihren Söhnen auf dem Hof der Familie L zu leben; zu einer Wiederaufnahme einer partnerschaftlichen Beziehung mit dem Angeklagten kam es trotz des Zusammenlebens nicht mehr.

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Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:

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1. Mit Strafbefehl des AG L wurde er am 26.07.2004 wegen Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort in Tatmehrheit mit versuchter Strafvereitelung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,00 € verurteilt.

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2. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts W wurde er am 03.04.2007 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50,00 € verurteilt.

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3. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts C wurde er am 19.10.2009 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50,00 € verurteilt.

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4. Mit Urteil des Amtsgerichts W vom 18.03.2013 in der Fassung des Urteils des Landgerichts Münster vom 23.09.2014 – rechtskräftig seit dem 01.10.2014 – wurde er wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 5 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zunächst bis zum 30.09.2018 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Verlängerung der Bewährungszeit um ein Jahr wurde die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung während der Dauer der hiesigen Hauptverhandlung widerrufen. Der Angeklagte verbüßt die dortige Strafe in Unterbrechung der in diesem Verfahren angeordneten Untersuchungshaft voraussichtlich noch bis August 2021.

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5. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts H vom 18.08.2015 – rechtskräftig seit dem 08.09.2015 – wurde er wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt.

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6. Mit Strafbefehl des AG I vom 19.07.2016 – rechtskräftig seit dem 09.08.2016 – wurde er wegen Hausfriedensbruchs in 4 Fällen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Angeklagte sich im … 20## wiederholt im …Kindergarten, Straße # in I aufhielt, in den sein jüngster Sohn zu dieser Zeit ging, obwohl ihm, wie er wusste, das Betreten der Räumlichkeiten durch Hausverbot untersagt war.

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Wegen der Vorwürfe des hiesigen Verfahrens wurde der Angeklagte am ##.##.20## vorläufig festgenommen, am ##.##.20## jedoch zunächst wieder entlassen. Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts O vom ##.##.20## (## Gs ####/##) wurde er am ##.##.20## erneut festgenommen und befindet sich seit diesem Tag in Haft. Die Untersuchungshaft wurde zunächst bis zum ##.##.20## vollstreckt. Ab dem ##.##. bis zum ##.##.20## wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen der Verurteilung zu Ziffer 6. vollstreckt. Anschließend wurde der Haftbefehl bis zum ##.##.20## vollstreckt; seitdem erfolgt die Vollstreckung der widerrufenen Bewährungsstrafe aus der Verurteilung zu Ziffer 4.

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II.

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In der Sache hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen:

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1.               Tatort

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Der Hof der Familie L besteht aus dem eigentlichen Hofgrundstück am D-Weg ## in G mit angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen zwischen den Verkehrsstraßen D-Weg und E-Straße sowie weiteren Ländereien. Vom D-Weg kommend erreicht man über eine Zufahrt einen kleinen Innenhof. Das Hofgrundstück ist aufgeteilt in das linksseitig der Zufahrt gelegene Einfamilienhaus der L2, das mittig etwas nach hinten versetzte Areal für ….(Gewerbebezeichnung entfernt) und ein rechtsseitig gelegenes Gebäude, in dem sich sowohl die der …(Gewerbebezeichnung entfernt) zugeordneten Büroräume als auch die vom Angeklagten und der Zeugin N1 mit den Kindern zur Tatzeit genutzte Einliegerwohnung befindet. Hinter dem Haus L2s liegt ein Garten bestehend aus einer Terrasse, einer Rasenfläche und Beeten. In der vom Haus aus gesehen hinteren linken Ecke befindet sich eine Zisterne, genannt Brunnen, der Tatort des hiesigen Verfahrens.

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2.               Vorgeschichte

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Spätestens im Jahr 20## war die Situation sowohl auf dem Hof der Familie L als auch für den Angeklagten persönlich verheerend. Der einstmals florierende Betrieb war praktisch stillgelegt, Mitarbeiter wurden nicht mehr beschäftigt und höchstens sporadisch Umsätze generiert, während der Angeklagte sich selbst weiter als höchst erfolgreicher Geschäftsmann darzustellen suchte. Die finanzielle Situation des Angeklagten indes war desolat, weil er verschuldet und ohne Verdienstaussichten war. Dazu war er selbst wegen andauernder und ständiger, auch vor Gericht ausgetragener Streitereien mit den anderen Familienmitgliedern isoliert. Letzteres beruhte darauf, dass der Angeklagte durch seine selbstherrliche, besserwisserische und teilweise auch gewalttätige Art von seiner Familie gemieden wurde. Er war nicht mehr als geduldet auf dem Hof; später sogar das nicht mehr, als gegen ihn Betretungsverbote nach dem Gewaltschutzgesetz erwirkt worden waren, wobei jedoch – möglicherweise aus Angst vor einer weiteren Verschärfung der Konfrontation – Verstöße nicht konsequent angezeigt oder verfolgt wurden.

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Im Januar 20## starb der Vater des Angeklagten. Beerbt wurde er aufgrund eines im Jahre 197# von den Eheleuten L geschlossenen notariellen Erbvertrags von L. Schon im Oktober 20## hatte der Vater den Betrieb aus der Höfeordnung herausgenommen und damit die Übertragung der Ländereien auf den Angeklagten verhindert. Noch zu Lebzeiten hatte er zudem einen Erbvermächtnisvertrag zugunsten seiner Enkelkinder N2 und N3 mit der Zeugin N1 geschlossen, demzufolge sie ein Grundstück nordwestlich des Hofes erhalten sollten, auf dem die Zeugin N1 für sich und die Söhne ein Haus errichten wollte. Der Vertragsvollzug bedurfte noch der notariellen Beurkundung der Auflassung, für die L2 und die Zeugin N1 als gesetzliche Vertreterin der Söhne einen Notartermin am Morgen des ##.##.20## vereinbart hatten.

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Für den Angeklagten war der Übergang des Familienvermögens auf seine Mutter als unbeschränkte Alleinerbin ihres Mannes eine wirtschaftliche und persönliche Katastrophe. Nicht nur hatte er sein gesamtes Berufsleben auf die Übernahme des Betriebs und der Ländereien seines Vaters ausgerichtet und war immer wie selbstverständlich davon ausgegangen, „alles“ zu bekommen; die Hoffnung auf das Erbe war auch seine einzige reelle Chance, zu Geld zu kommen. Über sein Erbe hatte er auch schon 20## zu größeren Teilen verfügt, als er einen 6-stelligen Betrag seines Erbes zur Sicherung eines Darlehens an einen Gläubiger, den Zeugen T, überschrieben hatte. Zu anderen Teilen hatte er es verplant, da er mit dem Gedanken spielte, ins Immobiliengeschäft einzusteigen, wofür er die elterlichen Ländereien als Grundstein benötigte. Insgesamt war ihm die auf die Begleichung der offenen Forderungen ihrer und seiner Gläubiger ausgelegte „Vermögenspolitik“ seiner Mutter ein Dorn im Auge, weil er befürchten musste, dass dadurch der Wert des irgendwann an ihn übergehenden Erbes seiner Eltern geschmälert würde. So versuchte L2 schon vor dem Tod ihres Mannes, mehr aber noch danach, die über die Jahre angehäuften und wegen der fehlenden Einkünfte auch stetig wachsenden Schulden der Baumschule und des Angeklagten, für den sie sich als Mutter auch insoweit verantwortlich fühlte, zu tilgen, wozu sie Grundstücke verkaufen wollte. Der Angeklagte wusste von diesen Plänen, da er nicht nur die Post seiner Mutter abfing, sondern sie – wie auch die anderen Bewohner des Hofes – auch belauschte, verfolgte und teilweise mittels aufgestellter Ton- oder Videoaufzeichnungsgeräte überwachte.

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Konkret plante die Mutter, ihren Miteigentumsanteil an einem Wiesengrundstück G1 für etwa 30.000 € an den Zeugen K sowie ein über 6.000 qm großes Grundstück, einen großen Teil des ehemaligen …geländes, für etwa 450.000 € an eine Investitionsgesellschaft zu verkaufen, die auf dem Grundstück einen „Ca Markt“ errichten wollte. Beide Geschäfte standen kurz vor dem Abschluss: Für den Verkauf an den Zeugen K war ein notarieller Beurkundungstermin für den ##.##.20## abgesprochen, für den Verkauf des „Ca-Grundstücks“ war schon ein notarieller Vertragsentwurf erstellt und L3, der seine Mutter bei den Verkäufen unterstützte, am ##.##.20## per Email zugeleitet worden. Diese beiden Verkaufsabsichten, wie auch die unmittelbar bevorstehende notarielle Grundstücksauflassung in Vollzug des Erbvermächtnisvertrages, verdeutlichten dem Angeklagten, dass er nicht wie gewünscht Herr über den Betrieb und die Ländereien war. Sie bedrohten ihn in seiner weiter aufrecht erhaltenen Erwartung und auch seinem Anspruch, den Betrieb mit allen Assets zu übernehmen, und ärgerten ihn zudem, weil das vereinnahmte Geld nicht allein in seine Tasche gehen würde.

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Der Angeklagte begann spätestens im …20## damit, den Tod seiner Mutter nicht nur herbeizuwünschen, was er bereits bei diversen Gelegenheiten kundgetan hatte, sondern sich auch konkrete Gedanken darüber zu machen, wie er sie umbringen könnte. Dabei ging es ihm darum, seine Mutter möglichst schnell – insbesondere bevor sie Teile des Vermögens veräußert haben würde – zu beerben, weil er um jeden Preis selbst über die Grundstücke verfügen wollte. Für den Fall ihres Todes ging er davon aus, seine mit ihm erbenden Brüder wie immer schon außen vor halten zu können, etwa unter Hinweis auf die Höfeordnung oder Zuwendungen, die sie schon vor dem Tod der Eltern von diesen erhalten hätten. Im Zuge dieser Überlegungen spielte eine Tötung L2s in der schon oben benannten in ihrem Garten befindlichen Installation, genannt „Brunnen“ eine Rolle. Es handelte sich dabei um ein unter der Erde liegendes, etwa 4,5 m tiefes Wasserbecken am Rande des Gartens L2s mit einer oberen kreisrunden Öffnung mit einem Innendurchmesser von 60 cm. Daran schließt sich ein in die Tiefe gehender Schacht mit zunächst demselben Durchmesser an. Nach 85 cm verbreitert sich das Becken in der Tiefe auf einen Durchmesser von 3,5 m. Verschlossen werden kann der Schacht mit einem Gullideckel. Auf dem Anwesen L war der Schacht jedoch stets geöffnet. Zudem war eine ebenfalls etwa 4,5 m lange Leiter aus Aliminium in etwa mittig in das Innere des Brunnens gestellt, wodurch die mit dem Fuß nach oben über den Schachtrand hinausragende Leiter die Brunnenöffnung in zwei ungefähr gleich große Hälften aufteilte.

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Seine Überlegungen, L2 in dem Brunnen ertrinken zu lassen, teilte der Angeklagte am ##.##.20## dem Zeugen W mit, einem seiner wenigen Vertrauten, mit dem er in der Zukunft möglicherweise auch das Immobiliengeschäft aufbauen wollte. Bei der Ausbreitung seiner Pläne erwähnte er unter anderem auch, dass er das Ertrinken seiner Mutter wie einen Unfall aussehen lassen könnte, was der Zeuge W wiederum noch auf der Rückfahrt seiner Lebensgefährtin, der Zeugin C, berichtete.

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3.               Tattag, ##.##.20##

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Knapp 2 Wochen nachdem er dem Zeugen W von seinen Überlegungen, die Mutter im Brunnen umzubringen, berichtet hatte, setzte der Angeklagte seinen Plan aus den oben genannten Motiven in die Tat um.

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Seine Mutter verbrachte den Tag des ##.##.20## zuhause, wo sie zunächst ab nachmittags mit ihrer ebenfalls auf dem Hof lebenden Schwägerin, der 8#jährigen Zeugin L5, bis etwa 19:00 Uhr Kaffee trank. Kurze Zeit später besuchte ihre Schwester, die Zeugin F, sie zuhause, wo sie unter anderem ein Kleid für das anstehende Schützenfest aussuchten, bei dem L2 Ehrendame sein sollte. L2 war guter Laune und blickte frohen Mutes auf die nahe und fernere Zukunft, unter anderem auch, weil sie erleichtert war, die sie bedrückende Schuldenlast durch die anstehenden Immobilienverkäufe nun bald zu verkleinern. Die Zeugin F verließ L2 etwa gegen 20:40 Uhr.

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In der nun folgenden Zeit ab dem Aufbrechen der Zeugin F, vermutlich bis spätestens kurz nach 22.00 Uhr, beging der Angeklagte die hier gegenständliche Tat. Um L2 wehrlos zu machen und sie geräuschlos in diesem Zustand zum Brunnen zu bringen und zu ertränken, versetzte er seiner Mutter mindestens einen Schlag gegen den Kopf, woraufhin sie zumindest benommen war und nicht lautstark um Hilfe rufen konnte. Nach dem Schlag schlang er ihr einen Hebegurt im Brustbereich um den Körper, verknotete diesen am Rücken und verbrachte L2 sodann in den Brunnen. Mit dem um die Brust geschlungenen und verknoteten Gurt wurde die Leiche der L2 einen Tag später auch geborgen.

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Sichere Feststellungen dazu, warum der Angeklagte den Gurt um ihre Brust band, konnte die Kammer nicht treffen. Möglich ist, dass er sie an dem Gurt hängend den Brunnenschacht hinunterließ; ebenfalls nicht auszuschließen ist, dass er den Gurt nutzte, um ihren Körper nach dem Ins-Wasser-Lassen unterhalb der Wasseroberfläche an einer Leitersprosse festzubinden, um ein Aufschwimmen seiner noch lebendenden oder toten Mutter zu verhindern.

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Wie vom Angeklagten beabsichtigt, ertrank L2 in dem Brunnen nach einem zumindest kurzen Überlebenskampf, wobei sich nicht feststellen ließ, ob sie dabei bei Bewusstsein war oder ihr Körper möglicherweise reflexhaft nach Luft schnappte.

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Zum Zeitpunkt der Tatbegehung war der Angeklagte uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht seines Handelns zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln.

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4.               Nachtatgeschehen, ##.##.20##

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Am Morgen des darauffolgenden Tages stellte der Angeklagte die im Brunnen befindliche Tauchpumpe an und bewässerte damit eine neben dem Garten L2s liegende Obstwiese. Grund dafür war, dass er das von ihm geschaffene Tatortbild verändern wollte, wobei nicht genauer feststellbar ist, wie er die Veränderung für sich hätte nutzen wollen. Möglicherweise beabsichtigte er, eine Situation zu schaffen, in der er ein zufälliges Auffinden der Leiche hätte behaupten können, denkbar ist aber auch, dass er den um den Leichnam gebundenen Gurt entfernen wollte, dafür aber erst den Wasserstand senken wollte, um ohne Tauchgang daran zu kommen.

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Ebenfalls am Morgen des ##.##.20## begann die Zeugin N etwa gegen kurz vor 9:00 Uhr nach L2 zu suchen, weil sie mit ihr zur Beurkundung der Vollziehung des Erbvermächtnisvertrages verabredet war und sich wunderte, dass L2 nicht in ihrem Haus war. Zusammen zunächst mit der Zeugin L5, später auch mit dem Schwager der L2, L6, und ab kurz nach 10:30 Uhr auch mit L3 suchte sie das Gelände nach ihr ab. Aufgrund der vorgefundenen Umstände in der Wohnung L2s war allen schnell klar, dass sie bereits seit dem Abend des ##.##.20## abwesend sein musste, weil die vorgefundenen Umstände nicht den von L2 gelebten Ritualen entsprachen.

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Kurze Zeit nachdem die Zeugin N begonnen hatte, nach L2 zu suchen, rief der Angeklagte bei seinem Vertrauten W an. In dem ersten, um 09:21 Uhr beginnenden und beinahe eine halbe Stunde dauernden Gespräch berichtete der Angeklagte dem Zeugen, dass er seine Mutter umgebracht habe und erkundigte sich nach den Kontaktdaten des Verteidigers U, die der Zeuge W ihm im Anschluss im Rahmen eines weiteren Mobilfunkkontakts gab. Um 10:12 Uhr rief Rechtsanwalt U, mit dem 5 Minuten zuvor auch schon der Zeuge W gesprochen hatte, bei dem Angeklagten an.

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Nach den Telefonaten, für die unklar ist, wo genau der Angeklagte sie führte, bemerkte die Zeugin N um kurz vor 10:30 Uhr den Angeklagten in der ehemaligen Verkaufshalle, von wo aus er sie beobachtete. Auf ihre Nachfrage gab er wahrheitswidrig an, dort zu arbeiten. In einem anderen Gespräch, bei dem auch die Zeugin L5 anwesend war, erwähnte der Angeklagte mehrmals, dass seine Mutter ihm am Vorabend gesagt habe, sie wolle den Brunnen entschlacken.

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Nachdem kurze Zeit später auch der von der Zeugin N1 informierte, in C lebende Nebenkläger L3 eingetroffen war, informierte dieser um 11:00 Uhr telefonisch die Polizei über das Verschwinden seiner Mutter. Anschließend machte er sich gemeinsam mit der Zeugin N1daran, die auf dem Grundstück befindlichen Hallen nach ihr zu durchsuchen. Während der Nebenkläger die mehrstöckigen Hallen absuchte, behielt die Zeugin N1 den Angeklagten im Auge, der wiederum die beiden Suchenden beobachtete. Als sie sich wieder in Richtung der Terrasse im Garten L2s aufmachen wollten und dazu aus der Halle heraus auf den kleinen zu dem Bürogebäude gelegenen Innenhof gingen, lief der Angeklagte von dem rückwärtigen, zu den Kundenparkplätzen führenden Ausgang der ehemaligen Verkaufshalle oder durch die Hallen in Richtung des Brunnens, wobei er kurzzeitig nicht mehr im Sichtfeld der Zeugen war. Er hatte mitbekommen, dass sein Bruder die Polizei informiert hatte und befürchtete, dass seine tote Mutter nun sehr bald in dem Brunnen mit umgebundenem Gurt gefunden werde, was mit einem Unfallgeschehen nicht zusammengepasst hätte. Spätestens am Brunnen angekommen, entschloss er sich daher, nunmehr das spontane Auffinden seiner toten Mutter zu inszenieren und in diesem Rahmen eine Erklärung für den an der Leiche verknoteten Gurt zu schaffen. Am Brunnen stieß er kurz nach seiner Ankunft einen schrillen Schrei aus, mit dem er sein angebliches Entsetzen über den vermeintlich zufälligen Fund des Leichnams im Brunnen vorspielen wollte. In Richtung des Nebenklägers, der daraufhin als erster durch den sogenannten Rosenbogen vom Hof in den Garten und zum Brunnen gelaufen war, schrie er, er habe die Mutter im Brunnen gefunden. Er tat weiter so, als sei er mitgenommen von dem Leichenfund, machte Würgeräusche und forderte ein Seil zu holen, um die Mutter heraufzuziehen. Weder der Nebenkläger noch die Zeugin N1, die kurz nach dem Nebenkläger am Brunnen eingetroffen war, gingen jedoch darauf ein; der Nebenkläger war derart geschockt, dass er panisch zu weinen begann, die Zeugin N1 rief in Richtung des Angeklagten, dass es wohl kein Zufall sei, dass er die Leiche gefunden habe, bevor sie sodann um 11:22 Uhr den Notruf wählte und mitteilte, dass „die Oma“ tot im Brunnen liege.

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Der Angeklagte nutzte die Unruhe und tat so, als würde er nunmehr zum Zwecke der Bergung ein Seil um den Leichnam binden, wobei er auch in den Brunnen hineinstieg. Tatsächlich zog er nur an dem schon seit dem Vorabend im Brunnen befindlichen und um den Brustkorb seiner Mutter gebundenen Gurt und band dessen loses Ende möglicherweise jetzt am oberen aus dem Brunnen herausragenden Leiterende so fest, dass der Gurt durch das Gewicht des daran hängenden Leichnams auf Spannung stand. Kurz darauf traf um etwa 11:30 Uhr der erste Polizeibeamte, der Zeuge PHK Z, am Tatort ein, direkt danach Rettungskräfte und weitere Polizeibeamte, welche den Leichnam L2s wie vorbeschrieben im Brunnen in Höhe der Wasseroberfläche bei einem Wasserstand von noch 2,16 m an dem Gurt hängend vorfanden. Beim Eintreffen PHK Zs befand sich der Angeklagte mit bis zur Brusthöhe nasser Kleidung auf dem Rasenstück vor dem Brunnen, wo er auf und ab rannte. Von sich aus teilte er PHK Z mit, dass er schon „einen Strick drum gebunden“ habe.

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Weil der Zeuge PHK Z das Verhalten des Angeklagten auffällig fand und er verhindern wollte, dass dieser Veränderungen an der Spurenlage vornehmen konnte, erklärte er ihm die vorläufige Festnahme zusammen mit der Aufforderung, im Bereich der Umkleidekabinen am Bürotrakt zu bleiben, wo der Angeklagte mittlerweile angekommen war, weil er sich die nasse Hose ausgezogen hatte. Die Überwachung des Angeklagten übernahmen die kurz nach PHK Z eingetroffenen POK V und POK’in M. Gegenüber den zudem eingetroffenen Zeugen KHK Q und PHK Y ließ der Angeklagte sich dann nach Belehrung als Beschuldigter auch während einer knappen halben Stunde bis etwa 12.25 Uhr ein. In keiner der Äußerungen erwähnte er, dass er den Leichnam seiner Mutter schon viel früher am Morgen beim Entschlacken des Brunnens gefunden gehabt haben wollte. Vielmehr behauptete er sogar ausdrücklich das Gegenteil, als er unter anderem ausführte, er sei morgens gegen 8.30 Uhr zwar schon einmal in den Brunnen hinabgestiegen, um die Pumpe zum Wässern der Obstbäume gängig zu machen, habe aber wegen der dort herrschenden Dunkelheit die Leiche seiner Mutter nicht gesehen.

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Etwas nach 12.00 Uhr erschien der Zeuge W am Grundstück D-Weg ## und frühestens um 12.30 Uhr Rechtsanwalt U. Beide wurden von der Zeugin POK´in M, die an der von der Polizei errichteten Absperrung des Grundstücks zum D-Weg Position bezogen hatte, nicht vorgelassen.

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Nachdem er zunächst mit auf die Polizeiwache genommen worden war, wurde er im Verlauf des ##.##.20## entlassen und am ##.##.20## aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom ##.##.20## wieder festgenommen.

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L2 hinterließ kein Testament und wird entsprechend der gesetzlichen Erbfolge beerbt.

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Die 28 Tage umfassende Hauptverhandlung versuchte der Angeklagte für die Fortführung seiner privaten Streitereien mit den ihm bekannten Zeugen zu nutzen. Seine prozessualen Teilhaberechte missbrauchte er des Öfteren für Beleidigungen, Drohungen oder völlig sachfremde, langatmige Erklärungen insbesondere zu seinem angeblich äußerst erfolgreichen Unternehmertum. Die ihm erteilten Hinweise der Staatsanwaltschaft, seiner Verteidiger und der Kammer überhörte er und postulierte stattdessen mit zunehmender Tendenz verschwörerische Narrative, nach denen sich sowohl die Ermittlungsbehörden als auch Zeugen und Familie, schließlich auch die Kammer und der psychiatrische Sachverständige verbündet hätten, um ihn in Fortführung des Planes seiner Mutter ins Gefängnis zu bringen. Dort halte man ihn unzulässiger Weise 23 Stunden am Tag in Isolationshaft, weil er die Wahrheit über die Justiz verbreite und man verhindern wolle, dass andere Häftlinge seinem Beispiel folgend in ihren Verfahren auch das Wort ergriffen.

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Hierbei ging es ihm nach dem Eindruck der Kammer darum, in der stets von zahlreichen Pressevertretern und Bürgern aus G besuchten Hauptverhandlung weiter das Bild des außerordentlich erfolgreichen Geschäftsmanns zu zeichnen, wobei er sich hierzu auch oft direkt an „sein Auditorium“ – wie er sich ausdrückte – gewandt und dieses in seinen Erklärungen angesprochen hat.

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III.

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Die Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Art und Umfang aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlich sind.

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1.

55

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf seiner eigenen Einlassung. Soweit die Kammer abweichend von seinen Angaben Feststellungen zur Erfolglosigkeit seiner Geschäfte in der Vergangenheit getroffen hat, beruhen diese auf den insoweit übereinstimmenden Angaben der Zeugen L3, N1, F und T, die im Einzelnen noch unter III. 2. vertieft dargestellt werden. Aber auch ohne die Ergebnisse der Beweisaufnahme wäre die Kammer nicht dazu gekommen, die prahlerischen Angaben des Angeklagten den Feststellungen als richtig zugrunde zu legen. Denn mit Ausnahme eines wohl ertragreichen Engagements in A im Jahre 20##, wo der Angeklagte bei Aufräum- und Baumfällarbeiten im Nachgang des Sturmes „…“ tätig war, sind die Angaben des Angeklagten zu seinen Verdiensten pauschal und nicht nachprüfbar geblieben. Hinsichtlich des Gewinnes 20## werden seine Angaben durch diejenigen der Zeugin N gestützt, die angegeben hat, damals Einblick in die Geschäftskonten gehabt zu haben, wo sie einen Zugang von Gewinnen in der Größenordnung von etwa 200.000 € festgestellt habe. Inwieweit der Angeklagte davon noch Mitarbeiter bezahlen musste, ist unklar geblieben. Aus den Angaben des Zeugen T ist jedoch glaubhaft belegt, dass er davon mindestens 88.000 € an jenen zur Schuldentilgung hätte weitergeben müssen (siehe dazu unten III. 2. b) bb)). Soweit der Angeklagte noch in der Hauptverhandlung behauptet hat, bis 20## regelmäßig erhebliche Einnahmen – zumeist bar übergeben, weil er kein Konto mehr habe führen wollen – durch gärtnerische Tätigkeiten generiert zu haben, schenkt die Kammer dem keinen Glauben. Bezeichnenderweise hat der Angeklagte auf Nachfrage zu den letzten Geschäften, die er getätigt haben will, auch nur eines mit einer finanziellen Größenordnung im dreistelligen Bereich im Jahr 20## genannt und sich im Übrigen auf Erinnerungslücken berufen, die vor dem Hintergrund, dass er beispielsweise für die von ihm getätigten Geschäfte in den 90er Jahren Zahlen, Namen der Auftraggeber und Einsatzorte angegeben hat, nicht nachvollziehbar waren. Bezogen auf Verdienstmöglichkeiten im Ausland – insbesondere eine GmbH nach ….(Länderbez. entfernt) Recht, deren Inhaberschaft der Angeklagte sich rühmte – hat schon der Angeklagte nicht behauptet, damit bislang Einnahmen erwirtschaftet zu haben. Dass er dies ohne Weiteres hätte tun können oder allein die Inhaberschaft eine geldwerte Position darstellen könnte, liegt aus Sicht der Kammer fern, weil schon nicht ersichtlich ist, warum er trotz Schulden und fehlender anderer Verdienstmöglichkeiten (siehe dazu sogleich II. 2. b)) nicht auf die Besitztümer zugegriffen haben sollte.

56

Die Feststellungen zu der Beziehung zu der Zeugin N1 und deren Ende beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin. Während der Angeklagte in seiner Einlassung zur Person noch angegeben hatte, er gehe davon aus, dass die Zeugin N1 nach wie vor seine Lebensgefährtin sei und er mit ihr und den gemeinsamen Kindern in das von ihr gebaute Haus einziehen werde, hat die Zeugin glaubhaft dargelegt, dass die Beziehung seit ihrer „Flucht“ im Jahre 20## nicht mehr bestanden habe und sie im Jahre 20## nur den Kindern zuliebe wieder nach G zurückgekehrt sei.

57

Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom ##.##.20## sowie den auszugsweise verlesenen Vorverurteilungen. Der Angeklagte hat die Verurteilungen eingeräumt, jedoch trotzdem mehrmals behauptet, nicht vorbestraft zu sein. Für die zu den Verurteilungen führenden Taten hat er jeweils wortreich erklärt, warum es sich dabei eigentlich nicht um Straftaten gehandelt habe. So beruhe die Verurteilung durch das AG I wegen Hausfriedensbruchs nur darauf, dass er seinen kleinen Sohn nach vier Monaten, während welcher ihm die Kinder durch die Mutter entzogen waren, habe wiedersehen wollen und ihm seinen geliebten Hasen im Kindergarten habe übergeben wollen. Das würde er jederzeit wieder tun. Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung habe er als das kleinere Übel im Vergleich zu einer kostenaufwändigen Bilanzerstellung selbst gewählt. Im Übrigen sei diese Verurteilung ja auch der Beweis dafür, dass er sehr wohl Gewinne erzielt habe.

58

2. Zur Sache

59

a) Einlassung

60

Die Einlassung des Angeklagten zu den Geschehnissen vom ##./##.##.20## ist in weiten Teilen unglaubhaft, weil sie schon für sich genommen nicht plausibel und widersprüchlich ist. Zudem ist die Einlassung in der Hauptverhandlung auch erkennbar an die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sowie die zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgte Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung angepasst und steht im Widerspruch zu den am ##.##.20## gemachten Angaben gegenüber den Polizeibeamten Z, Y und Q. Im Einzelnen:

61

aa) Angaben am ##.##.20##

62

Schon mit seinen Angaben vom Tag der Auffindung des Leichnams versuchte der Angeklagte ein Unfallgeschehen zu konstruieren.

63

(1)

64

Gegenüber dem zuerst am Tatort eingetroffenen Bezirksbeamten PHK Z gab der Angeklagte wie festgestellt aus eigener Initiative an, dass er schon einen „Strick“ um den soeben im Brunnen gefundenen Leichnam seiner Mutter gebunden habe. Dies steht fest aufgrund der insoweit glaubhaften Schilderungen des Zeugen PHK Z, der auch das Verhalten des Angeklagten im Übrigen und dessen Bekleidungszustand bei seinem Eintreffen wie festgestellt bekundet hat.

65

(2)

66

Aufgrund der Angaben des Zeugen PHK Y steht fest, was der Angeklagte nachdem ihm die vorläufige Festnahme erklärt worden war und er im Bereich der Umkleide stand, nach Belehrung zum Tatvorwurf sagte. Der Zeuge Y hat der Kammer glaubhaft und nachvollziehbar die Umstände und den Zeitraum der Vernehmung des Angeklagten vor Ort wie festgestellt geschildert. Er hat angegeben, dass er sich bei der Vernehmung Notizen dazu und zum Inhalt der Angaben gemacht habe, die er nach Rückkehr ins Kommissariat verschriftlicht habe. Zum Inhalt der Vernehmung hat er angegeben, dass der Angeklagte überwiegend von sich aus erzählt habe, ohne dass viele Nachfragen erfolgt seien. Er – der Angeklagte – habe am Abend vorher zuletzt Kontakt mit seiner Mutter gehabt, als er vom Einkaufen zurückgekehrt sei und sie in der Nähe des Brunnens gestanden habe. Einkaufen sei er um 19:00 oder 19:30 Uhr gewesen. Sie habe die Pflanzen in ihrem Garten mit Brunnenwasser wässern wollen, weil ihr Stadtwasser aus dem Hahn zu teuer gewesen sei. Aber weil sich vermutlich eine Kupplung der Pumpe gelöst gehabt habe, sei es ihr nicht gelungen, Wasser aus dem Brunnen zu bekommen. Jedenfalls habe er ihr an dem Abend gesagt, sie solle das Wässern nicht mit Brunnenwasser machen. Seine Mutter sei körperlich zwar einigermaßen fit gewesen, aber psychisch nicht. Sie sei in der Psychiatrie gewesen, hätte komische Entscheidungen getroffen und den Betrieb heruntergewirtschaftet. Mit technischen Dingen habe sie nicht umgehen können. Er habe dann mit Stadtwasser in der …gewässert, was ungefähr 1,5 oder 2,5 Stunden gedauert habe. Zwischendurch sei er auch mal ins Haus gegangen, um fern zu sehen. Am nächsten Morgen habe er den Brunnen leer pumpen wollen, um die darin befindliche Schlammschicht abzusaugen, und dazu den Schlauch in die Obstwiese gelegt. Auf seine – des Zeugen – Nachfrage dazu, wie das mit der defekten Pumpe möglich gewesen sei, habe der Angeklagte geantwortet, dass er etwa um 08:30 Uhr die Kupplung an der Pumpe verbunden gehabt habe. Sie sei dann angelaufen, nachdem er auch noch einen Knick im Schlauch habe lösen können. Dazu sei er in den Schacht gestiegen, habe seine Mutter aber nicht gesehen, weil es in dem Brunnen ja auch dunkel gewesen sei. Später – so der Zeuge – habe der Angeklagte gesagt, er hätte einen Schwimmschalter im Schacht arretiert, woraufhin die Pumpe wieder funktioniert hätte. Insgesamt sei er zweimal in dem Schacht gewesen, ohne die Leiche zu sehen. Er habe dann gegen 11:30 Uhr – bis dahin hätte er gewässert – seine Mutter im Brunnen gefunden, als alle auf der Suche nach ihr gewesen seien. In dem Bemühen, sie zu retten, habe er ein Seil geholt und es ihr erst um den Hals und dann um Bauch und Brust gebunden. Insbesondere habe er ihren Kopf über Wasser halten wollen. Er habe seinen Bruder um Hilfe gebeten, der aber von Sinnen und deshalb keine Hilfe gewesen sei. Das Seil habe er dann alleine nach oben gebracht und um die Leiter gebunden. Ein Herausziehen des Leichnams durch ihn alleine wäre unmöglich gewesen. Von dem Termin seiner Mutter und seiner Lebensgefährtin am Morgen des ##.##.20## habe er gewusst, aber nicht, um was für einen Termin oder welchen Inhalts es sich gehandelt hätte.

67

Der Zeuge PHK Y hat weiter geschildert, dass der Angeklagte seine Angaben in einer seiner Meinung nach unangemessenen Gelassenheit gemacht habe. Die Vernehmung habe in etwa 20 bis 25 Minuten gedauert und sei durch den Angeklagten beendet worden, der nach Hinweis des Zeugen auf die widersprüchlichen Angaben zu dem Defekt der Pumpe wegen der Kupplung bzw. des Schwimmschalters behauptet habe, dass ihm jedes Wort im Mund verdreht werde und er deshalb nun nichts mehr sagen wolle.

68

Die Ergebnisse aus der Vernehmung des Zeugen PHK Y sind auch entgegen der in dem Verwertungswiderspruch der Verteidigung dargestellten möglichen Umstände verwertbar. Denn der Zeuge hat dem Angeklagten nicht eine Konsultierung seines Rechtsanwaltes verwehrt. Dies folgt zum einen daraus, dass er den Angeklagten über dessen Recht zu Schweigen und die Möglichkeit, einen Verteidiger hinzuzuziehen, belehrte, was er glaubhaft angegeben hat. Da der Angeklagte somit in Kenntnis seiner Rechte auf die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes verzichtete, als er sich zum Tatvorwurf einließ, ist eine Verletzung seiner Rechte als Beschuldigter fernliegend. Ferner hat der Zeuge glaubhaft angegeben, dass ihm die Ankunft des Verteidigers Rechtsanwalt U am D-Weg ## nicht mitgeteilt worden sei, so dass er diese dem Angeklagten auch nicht mutwillig vorenthalten habe. Fest steht überdies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch, dass der Verteidiger zum Zeitpunkt des Beginns der Vernehmung durch PHK Y um kurz vor 12 Uhr noch gar nicht am Tatort eingetroffen war. Die Absicherung des Tatorts, der zeitnah von Pressevertretern und Schaulustigen aufgesucht wurde, erfolgte durch die um 12:04 Uhr eingetroffenen POK V und POK’in M, wovon die Kammer sich durch deren Vernehmung überzeugt hat. Die Zeugin M hat insoweit darüber hinaus angegeben, dass sie an der Absperrung Gespräche mit verschiedenen Leuten geführt habe, unter anderem auch mit dem Verteidiger, den sie in der Hauptverhandlung wiedererkannt hat. Dieser sei noch nach dem ihr ebenfalls bekannten Herrn W an der Absperrung erschienen, sie schätze, dies sei etwa eine halbe bis Dreiviertelstunde nach ihrem Eintreffen am Tatort, mithin sogar nach Ende der Vernehmung durch PHK Y gewesen. Der Verteidiger habe überdies auch kein Mandat gehabt, sondern angegeben, er sei von Herrn W informiert worden und wolle wissen, was vorgefallen sei. Den Namen des Angeklagten habe er nicht gewusst, sondern erst auf ihren Vorhalt „L“ bestätigt.

69

(3)

70

Dass der Angeklagte sich am ##.##.20## etwa gegen 13.00 Uhr erneut zur Sache äußerte, steht aufgrund der Angaben des Zeugen KHK Q fest. Er sei, so hat der Zeuge ausgeführt, als erster Beamter der Kriminalwache vor Ort und in der Hauptsache damit befasst gewesen, den Tatort „einzufrieren“, um die Spurensicherung zu ermöglichen. Als der Angeklagte ihn gefragt habe, warum er festgenommen sei, habe er ihn belehrt und ihm auch gesagt, dass er nunmehr die Sicherung von Spuren veranlassen müsse. Daraufhin habe der Angeklagte – auf eigene Veranlassung und ohne eine Frage des Zeugen – erklärt, dass er ja schließlich „dreimal in den Brunnen rein sei“. Nach einer Pause habe er weiter ausgeführt, dass er mit einem Seil aus dem Haus in den Brunnen hineingestiegen sei und es seiner Mutter um den Körper gebunden habe, auch um den Hals. Es sei somit zu erklären, wenn man Spuren von ihm an ihr fände, „DNA Spuren oder so“.

71

bb) Einlassung des Angeklagten am 8. Hauptverhandlungstag

72

In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte sich am 8. Hauptverhandlungstag wie folgt eingelassen: Er habe am ##.##.20## viel zu tun gehabt auf dem Gelände der ehemaligen Baumschule, wo er kürzlich versetzte Pflanzen gewässert habe. Abends habe er Flammkuchen, Mülltüten sowie Milch eingekauft und sei gegen etwa 18:30 oder 18:40 Uhr zurück auf dem Hof gewesen. Er habe seine Söhne noch sehen wollen und sich deshalb auf den Weg in die Wohnung der Zeugin N gemacht, als ihm seine Mutter entgegen gekommen sei und ihn darauf angesprochen habe, dass der Brunnen im Garten nicht funktioniere. Sie wolle den Rhododendron vor dem Haus wässern, wofür sie auch einen langen Schlauch benötige. Er habe geantwortet, dass der Brunnen wegen eines Defekts der Kupplung oder des Schwimmers nicht funktioniere und ihr vorgeschlagen, Stadtwasser aus dem Wasseranschluss vor dem Haus zu nehmen. Dies auch, weil er ohnehin den langen Schlauch für seine Bewässerung benötige, und zudem, weil sie geplant habe, eine lang dauernde Bewässerung durchzuführen, die zu einem Leerlaufen des Brunnens und Verschlammen der Pumpe hätte führen können. Seine Mutter sei dann in ihr Haus zurückgegangen, während er im weiteren Verlauf des Abends im oberen Bereich des Betriebs weiter gewässert und Sträucher geschnitten habe, was für ihn „sehr gewöhnlich“ sei.

73

Gegen 20:30/21:00 Uhr sei er aus Sorge in den Garten seiner Mutter gegangen, sie könnte sich über seine Aufforderung, nicht das Brunnenwasser zu nutzen, einfach hinweg gesetzt haben, da sie sich ja „für den Boss gehalten“ habe. Er habe ihr anbieten wollen, den Brunnen am nächsten Tag zu entschlacken, was er zuvor zuletzt vor 15 Jahren mit ukrainischen Mitarbeitern gemacht gehabt habe. An sich müsse man das alle 6-7 Jahre machen. Er habe sie aber weder am Brunnen noch in ihrem Haus angetroffen, wo er sich kurz vor den Fernseher gesetzt habe.

74

Um 21.00 Uhr habe er ein Streitgespräch zwischen der Zeugin N und seiner Mutter verfolgt. Es sei dabei auch um ein Verhältnis der Zeugin zu dem Sohn der besten Freundin L2s gegangen, was letzterer missfallen habe.

75

Er selbst sei gegen 21.00 Uhr mit dem Fahrrad zu der in J gelegenen Wohnung des Zeugen W gefahren, dem er im Vorfeld der am nächsten Tag anstehenden Abholung eines Fahrzeugs Mitsubishi Kombi Geld für die Reparatur und die Autoschlüssel habe geben wollen. Zu dieser Zeit habe er nämlich noch geplant, am kommenden Tag, also dem ##.##.20##, geschäftlich nach H zu reisen, wo eine Besprechung wegen eines riesigen Projektes in A angestanden habe. Er sei davon ausgegangen, dass der Zeuge W die Reparatur des Fahrzeugs nicht vornehmen würde, wenn er nicht Schlüssel und Geld im Vorfeld erhielte. Allerdings habe er ihn nicht angetroffen, weshalb er Geld und Schlüssel in einen Umschlag verpackt in den Briefkasten des Zeugen geworfen habe und gegen 22.00 Uhr wieder in G eingetroffen sei. Er sei wieder in den von ihm bewässerten Teil des Grundstücks gegangen, habe gearbeitet und zwei Bier getrunken, bis er gegen 23.00/24.00 Uhr ins Bett gegangen sei. Den Zeugen W habe er vorher noch vergeblich versucht anzurufen, um ihm von dem eingeworfenen Umschlag zu berichten.

76

Am nächsten Tag sei er gegen viertel vor acht oder 8.00 Uhr aufgestanden. Er habe sich eine noch vom Vortag schmutzige Hose und ein Hemd seines Vaters, welches ihm nicht richtig gepasst habe, angezogen, weil er seine hochwertigen Kleidungsstücke bei der Arbeit im „sehr, sehr dreckigen“ Brunnen nicht habe verschmutzen wollen. Dann sei er zu seiner Tante L5 gegangen, wo er sich wie üblich die Zeitung geholt habe. Anschließend habe er gefrühstückt und sei danach arbeiten gegangen. Er habe dafür den Wasserhahn in der Halle, den er am Abend zuvor abgestellt gehabt habe, wieder aufgedreht und dabei bemerkt, dass die Schläuche – 3 oder 4 zusammengekoppelte Schlauchstücke – gefehlt hätten. Er habe daraus geschlossen, dass seine Mutter entgegen seiner Anweisung den Rhododendron mit Wasser aus dem im Garten befindlichen Brunnen gewässert habe, was er später auch festgestellt habe. Als er im Garten nach seiner Mutter gesehen habe, habe er sie jedoch nicht entdeckt. Er habe sich dann dazu entschlossen, die Reparatur bzw. Entschlackung des Brunnens anzugehen. Dazu habe er im Kühlhaus mit dem Schalter für die Brunnenpumpe den Strom abgestellt, den im Garten liegenden Schlauch genommen und in den Bereich der Obstwiese gezogen, weil er das schlammige Brunnenwasser nicht auf die Wiese im Garten habe laufen lassen wollen. Als er am Brunnen den Schlauch bewegt habe, habe er zunächst einen Widerstand gespürt und dann den Schlauch in der Hand gehalten. Er habe Pumpe und Schlauch wieder zusammengesteckt, den verhedderten Schwimmer gelöst und bewusst arretiert, wozu er etwa 1,3 bis 1,4 m in den Brunnen hineingestiegen sei, und habe dann das Wasser in der Halle angeschaltet, um den Brunnen leer laufen zu lassen. Nach einiger Zeit sei er zur Feststellung des Wasserstandes in den Brunnen hineingeklettert, wo er einen Kanister und eine weiße Plastiktüte auf der Wasseroberfläche habe schwimmen sehen. Beim Versuch, die Plastiktüte an sich zu nehmen, habe er festgestellt, dass es sich in Wahrheit um den leblosen Körper seiner Mutter gehandelt habe. Ihm sei in dem Moment auch erst bewusst geworden, dass es in dem Brunnen anders als sonst eher warm gewesen sei und süßlich gerochen habe. Es sei ein Schock gewesen, weswegen er aus dem Brunnen hinausgeklettert sei und zunächst oben verharrt habe. Er habe keine Gefühle gehabt, nicht einmal Bedauern. Ihm sei aber sofort klar gewesen, dass er keinen Notarzt rufen oder Hilfe leisten müsse, da ihr Gesicht reglos unterhalb der Wasseroberfläche gelegen habe. Er habe sich in der Halle auf einen Hänger gesetzt. Ihm sei so viel durch den Kopf gegangen, dass er sich danach noch in seinen mit einer Plane abgedeckten VW ...(Modelname entfernt) gesetzt habe, der ebenfalls in der Halle gestanden habe. Er sei „wie ein kleiner Vogel gewesen, nachdem der gegen eine Scheibe geflogen sei“ – schutzsuchend. Er wisse, dass die am besten in eine Kiste ohne Licht gesetzt werden, damit sie sich wieder sammeln können. Das habe er sich zu Nutze machen wollen und sich deshalb zurückgezogen, damit ihn keiner sehe. Ihm sei klar gewesen, dass er verdächtigt werden würde, etwas mit dem Tod seiner Mutter zu tun zu haben, schließlich habe sie ihn zigmal angezeigt, eidesstattliche Versicherungen abgegeben und ihn in den Knast bringen wollen, wodurch seine Reputation gelitten habe. Er habe deswegen auch nicht die Polizei gerufen, weil er schon habe vorhersehen können, wen die Beamten als Verdächtigen auswählen würden. Wenn, dann hätte er nur mit einem „Ermittler“, nicht mit einem „Straßenpolizisten“ über seinen Fund sprechen wollen.

77

Erst zum Ende seiner Einlassung hat der Angeklagte mit den einleitenden Worten „zwischendurch habe ich noch…“ davon berichtet, was er während der Zeit in dem VW ...(Modelname entfernt) gemacht haben will: Er habe die Zeit im ...(Modelname entfernt) nämlich auch genutzt, um „durch Kommunikation den richtigen Weg“ für die Lösung des Problems zu finden, weil ihm klar gewesen sei, dass Abhauen keine Lösung sei. Dazu habe er den Zeugen W angerufen, da er mit diesem ja ohnehin für den Tag verabredet gewesen sei. Er habe ihn auf das Auto angesprochen und zunächst darüber mit ihm reden wollen. Ob er ihm auch davon berichtet habe, dass er seine Mutter tot im Brunnen gefunden habe, könne er nicht sagen. Auf Nachfrage der Kammer hat er sich dahin gehend korrigiert, er habe dem Zeugen wohl davon berichtet, dass sie vermisst worden sei und er sie tot gefunden habe. Ob er den Brunnen erwähnt habe, könne er jedoch nicht mehr erinnern. Er habe aus früheren Unterhaltungen auch gewusst, dass der Zeuge bei seinen Geschäften als Unternehmer rechtlich beraten würde, und habe in diesem Telefonat den Namen des Rechtsanwaltes U vom Zeugen genannt bekommen, als er angegeben habe, dass er sicherlich verdächtigt werden würde, etwas mit dem Tod seiner Mutter zu tun zu haben. Auf Vermittlung des Zeugen W, der zuerst mit dem Rechtsanwalt telefoniert habe, habe dann er selbst mit Rechtsanwalt U am Telefon sprechen können, der ihm geraten habe, nichts anzufassen und die Polizei zu rufen. Es könne schon sein, dass eines der Telefonate mit W mehr als eine halbe Stunde gedauert habe.

78

Kurz nachdem er den VW ...(Modelname entfernt) wieder verlassen habe, sei ihm die Zeugin N1 in der Halle entgegen gekommen und habe ihm direkt vorgeworfen, etwas mit dem Verschwinden seiner Mutter zu tun zu haben. Sie hätte einen Notartermin mit ihr, habe sie ihm gesagt, woraufhin er geantwortet habe, dass er von dem Termin nichts wüsste, aber doch ohnehin schon alles geregelt gewesen sei.

79

Als sein Bruder L3 gekommen sei, habe er gedacht, es bringe eigentlich auch nichts, den Fund der Leiche weiter zu verschweigen. Er sei wieder in die Halle gegangen, habe zwischenzeitlich auch mitbekommen, dass sein Bruder eine Vermisstenanzeige habe aufgeben wollen und habe überlegen wollen, was er nun machen könnte. Währenddessen hätten seine Lebensgefährtin und sein Bruder in den Hallen nach L2 gesucht. Er habe vermeiden wollen, dass seine Mutter mit Suchtrupps gesucht werde und sei deshalb „sehr überlegt und in Ruhe“ zum Brunnen gegangen. Erst als er am Brunnen angekommen sei, habe er sich gedacht „scheißegal“ und sich entschlossen reinzusteigen. Er habe seiner Tante L5, die auf der Terrasse gesessen habe, damit vorspielen wollen, dass er etwas im Brunnen zu erledigen gehabt und dabei die Mutter gefunden hätte. Seinen Bruder habe er nicht erwartet; als dieser in den Garten gekommen sei, habe er es ihm aber offenbart. Das sei die „ehrlichste Lösung“ gewesen.

80

Sein Bruder habe nur geschrien und sei keine Hilfe bei seinen Versuchen gewesen, die Mutter zu bergen. Dafür sei er „ziemlich tief“ in den Brunnen gestiegen, habe aber feststellen müssen, dass es nicht klappe. Er habe dann einen Gurt aus der Halle geholt, sei damit zurück in den Brunnen herab gestiegen und habe den Gurt um ihren Hals gelegt, weil er es nunmehr doch schrecklich gefunden habe, dass ihr Kopf unter Wasser gelegen habe. Er habe jedoch gemerkt, dass er so nicht an dem Gurt ziehen konnte und deshalb den Gurt um den Oberkörper geschlungen und am Rücken mit einem Doppelknoten verknotet. Er sei rausgestiegen und habe versucht, ihren Leichnam am Gurt ziehend zu bergen, was ihm allein aber nicht möglich gewesen sei. Er habe deshalb den Gurt auf Zug gebracht und an der Leiter verknotet. Dabei habe er auch „geräuspert“, was an dem unangenehmen Geruch im Brunnen gelegen habe.

81

Weil seine Hose und sein Hemd nass gewesen seien, sei er zur Umkleide, habe sich der Hose entledigt und sei dann, noch bevor er sich etwas Trockenes habe anziehen können, von einem Polizisten sehr unhöflich aus dem Waschraum auf den Parkplatz geholt und dort bewacht worden.

82

Mit PHK Y sei er danach ins Gespräch gekommen und habe offen mit diesem über alles gesprochen, allerdings wegen seines schlechten Gewissens nicht berichtet, dass er die Leiche schon früher am Morgen entdeckt gehabt habe.

83

Er habe weder von dem notariellen Akt, den es zur Vollziehung des Vermächtnisses bedurft habe, noch von dem Verkauf von Grundstücksflächen an K und an die Investorengruppe, die eine Filiale der Firma Ca errichten wollte, gewusst. Er habe keine Post abgefangen und kein Ohr an der Wand gehabt, obgleich ihn natürlich schon interessiert habe, was mit den von ihm bewirtschafteten Flächen passieren sollte.

84

cc) weitere Einlassung im Rahmen des letzten Wortes

85

Neben Wiederholungen von Teilen seiner schon abgegebenen Einlassung hat der Angeklagte sein letztes Wort auch für Mutmaßungen und Erklärungsversuche genutzt: So hat er erklärt, er gehe nicht davon aus, dass seine Mutter in den Brunnen hineingestürzt sei. Das sei aufgrund der beengten Verhältnisse des Brunnens, dessen Öffnung einen Durchmesser von nur 70 cm habe und der durch die immer im Brunnen stehende Leiter nochmal geteilt worden sei, ausgeschlossen. Vielmehr sei sie wohl beim Versuch, den Schalter der Pumpe zu bedienen, verunglückt. Dafür habe sie bis etwa auf Hüfthöhe in den Brunnen hineinsteigen müssen und sei dann wohl mit den von ihr getragenen rutschigen Slippern abgerutscht und gestürzt. Sie sei so blind gewesen, dass sie ständig zwei Brillen übereinander getragen habe, weil eine auch kaputt gewesen sei. Gefunden habe man im Brunnen aber nur eine Brille, was auch wegen des erwartbar schlechten Lichts am Abend darauf hindeute, dass sie nicht gut gesehen haben dürfte.

86

Des Weiteren hat der Angeklagte auch sein letztes Wort dazu genutzt, seine Mutter in ein schlechtes Licht zu rücken, ohne dass ein Bezug zu der von ihm vertretenen Ansicht eines Unfallgeschehens deutlich wurde. Er hat dazu zum einen aus dem Obduktionsbericht zitiert und ihren seiner Meinung nach schlechten gesundheitlichen Zustand („Schrumpfhirn“, „verkalkt“) thematisiert und des Weiteren auch Bewertungen ihrer angeblichen charakterlichen Schwächen abgegeben. So habe sie zu den „Schönen und Reichen“ gehören wollen, in deren Kreise aber keinen Zutritt erhalten. Ihr fehlten „Stil und Klasse“. Man habe ihr angemerkt, dass sie „aus dem letzten Loch pfeife“, zudem sei sie auch nach den Behandlungen wegen ihrer psychischen Probleme nicht gesund gewesen.

87

b) Ergebnisse der Beweisaufnahme

88

Soweit sie nicht bereits aus der Einlassung des Angeklagten folgen, ist die Kammer aufgrund der folgenden Erkenntnisse und Erwägungen zu den für die Verurteilung des Angeklagten wesentlichen Feststellungen zur Sache gelangt:

89

aa) Hofgrundstück

90

Die zur Lage und dem Aufbau des Hofgrundstücks getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, den Angaben der Polizeibeamten PHK Z und KHK X, die die Gegebenheiten wie festgestellt geschildert haben, sowie den in Augenschein genommenen Luftbildaufnahmen und den von den Kriminalbeamten auf dem Hofgelände gefertigten Lichtbildern. Hinsichtlich der über die in den Feststellungen genannten Gegebenheiten hinausgehenden Einzelheiten des Grundstückes und der darauf befindlichen Bebauung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die bei den Akten befindlichen Luftbildaufnahmen KTU_Nr_2478_19 Bild Nr. 001, 002, 003, 005 und 008 (Sonderband Lichtbilder I Bl. 2 ff.) und die Übersichtsaufnahmen Bl. 24 des Sonderbandes Lichtbilder I sowie Bl. 65 d. A. verwiesen.

91

bb) Überschuldung des Angeklagten und Stilllegung des Betriebes

92

Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte zuletzt weder einer Erwerbstätigkeit nachging noch über ein regelmäßiges Einkommen verfügte oder über eine begründete Aussicht auf selbst generierte Einkünfte verfügte, beruht auf einer Gesamtschau der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise. Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung sein erfolg- und ertragreiches sowie angeblich bis zuletzt ausgeübtes Unternehmertum behauptet hat, ist dies zur Überzeugung der Kammer durch die Ergebnisse der Beweisaufnahme widerlegt. Im Einzelnen:

93

(1)

94

Über Girokonten, Sparbücher oder sonstige Bankguthaben verfügte der Angeklagte schon nach eigenen Angaben nicht. Anhaltspunkte für Bargeldvorräte in erheblicher Menge haben sich weder nach dem Akteninhalt noch aus der durchgeführten Beweisaufnahme ergeben. Soweit er am ##.##.20## nach seiner Entlassung 1.000 € aus einem Versteck auf dem Hof abgeholt und bei seiner Festnahme eine 500 € Banknote in desolatem, zerrissenen Zustand mit sich führte, ergibt sich daraus nichts anderes. Denn ein gelegentlicher Abverkauf von Pflanzenbeständen aus dem großflächigen Betrieb auch ohne dessen Bewirtschaftung ist denkbar und von den hier getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen. Jedoch hat es sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (siehe insofern sogleich) um keine regelmäßigen Einkünfte gehandelt. Auch wäre denkbar, dass es sich bei dem Bargeld um Reste von Erspartem handelte.

95

Ausweislich der Auskunft der Schufa Holding AG vom ##.##.20## ist der Angeklagte beginnend im Dezember 20## seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft zu 10 verschiedenen Zeitpunkten bis zum ##.##.20## nicht nachgekommen. Nach der Erstellung des Vermögensverzeichnisses ist für 5 Zeitpunkte ab dem ##.##.20## bis zum ##.##.20## – und damit bis zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der hier gegenständlichen Tat – vermerkt, dass eine Gläubigerbefriedigung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses ausgeschlossen ist.

96

Des Weiteren spricht das vom Angeklagten im …20## nach seiner Einlassung angestrengte arbeitsgerichtliche Klageverfahren gegen die …(Art des Betriebes entfernt) L, vertreten durch L2, für die – auch tatsächliche und nicht nur gegenüber den Gläubigern behauptete – Mittellosigkeit des Angeklagten. Zur Begründung seiner Forderung über EUR 235.020,- gab er in diesem Verfahren an, er sei in den letzten 3 Jahren als Betriebsleiter von seiner Mutter beschäftigt, aber nicht vergütet worden. Ungeachtet des Umstands, dass die Kammer, wie noch auszuführen sein wird, davon ausgeht, dass der Angeklagte zuletzt tatsächlich keinerlei Tätigkeiten im Betrieb mehr nachging, setzt er sich durch die in der Klagebegründung genannten Umstände auch in direkten Widerspruch zu seiner Behauptung, er habe die Flächen der Baumschule selbstständig bewirtschaftet und damit Einnahmen generiert. Zudem hatte er sich auch, was er selbst einräumt, im …20## arbeitslos gemeldet, ist aber nach kurzer Zeit aufgrund fehlender Mitwirkung seinerseits aus dem Bezug entlassen worden und hat danach auch keinerlei andere Mittel als Sozialleistung erhalten.

97

(2)

98

Diese Erkenntnisse werden bestätigt durch die damit und zueinander im Einklang stehenden Ergebnisse der Vernehmungen der Zeugen T, N1 und L3:

99

Der Zeuge T hat angegeben, den Angeklagten schon aus Kindertagen zu kennen, weil sie als Nachbarn aufgewachsen seien. Weil er dem Angeklagten anfangs seine Geschichten über riesige Geschäftsmöglichkeiten und ertragreiche Ideen geglaubt habe, habe er ihm beginnend im Jahr 200# mehrmals Kredite zur Verfügung gestellt, die bis Mai 20## ausschließlich für ihn „privat“ oder für eine der von ihm betriebenen Firmen im In- und Ausland gewesen seien und ein Gesamtvolumen von EUR 111.000,- erreicht hätten. Im Jahr 20## habe er ihm dann weitere Beträge in Höhe von EUR 44.000 und 88.000 geliehen, die für den nach Angaben des Angeklagten zwischenzeitlich wieder von ihm geführten Betrieb am D-Weg sein sollten. Auf die gesamten Kredite, für die hinsichtlich der zuletzt genannten Summe von EUR 88.000,- eine Verzinsung von 25% und eine Laufzeit von 3 Monaten vorgesehen gewesen seien, habe der Angeklagte dem Zeugen lediglich EUR 80,- zurückgezahlt. Insgesamt hat der Zeuge T die von ihm genannten Beträge durch Vorlage entsprechender Bankbelege sowie den vom Angeklagten unterzeichneten Darlehensvertrag betreffend den letzten Kredit glaubhaft belegt.

100

Die Hingabe der Kredite durch den Zeugen T wird vom Angeklagten auch gar nicht bestritten, vielmehr hat er – was die Kammer als widerlegt ansieht – wahlweise behauptet, der Zeuge T habe auf eine Rückzahlung verzichtet oder die Kredite seien nur von ihm vermittelt worden und allesamt auf die Konten seiner Mutter geflossen, die wegen ihres betrügerischen Verhaltens aber nichts zurückbezahlt habe. Dass die Darlehen sehr wohl vom Angeklagten in Anspruch genommen wurden, ist dadurch belegt, dass er den Zeugen T, als dieser wegen der ausbleibenden Rückzahlungen misstrauisch wurde, unter anderem nach Fa mitnahm, um ihm dort sein geschäftliches Engagement zu zeigen, mittels dessen er in der Zukunft zu Rückzahlungen in der Lage zu sein vorgab. Die gemeinsamen Besichtigungen in Fa, die vom Zeugen T in seiner Vernehmung geschildert wurden, hat der Angeklagte bestätigt. Schließlich hat der Zeuge auch glaubhaft bekundet, das Geld seit 20## mehrmals eingefordert zu haben und schließlich auch bei L2 nachgefragt zu haben, die erklärt gehabt habe, die Schulden ihres Sohnes begleichen zu wollen, damit sie in Ruhe sterben könne. Besonders nachvollziehbar ist das sogar als dringlich geschilderte Rückzahlungsverlangen des Zeugen dadurch geworden, dass dieser angegeben hat, 20## selbst zeitweilig arbeitslos geworden und auf die Darlehensrückzahlung angewiesen gewesen zu sein, nachdem er zuvor unter anderem in Oa gearbeitet und viel Geld verdient gehabt habe. Bestätigt wird dies auch durch die von dem Angeklagten unterzeichnete Erklärung „Kreditabsicherung“ vom ##.##.20##, die er nach den Bekundungen Ts zuvor gemeinsam mit dem Angeklagten entworfen hatte. Dieser erklärte darin zur Sicherung der Rückzahlungsforderung Ts die Abtretung seines Pflichtteilsanspruchs nach dem Tod seiner Eltern wegen eines im Einzelnen aufgeschlüsselten Teilbetrags der im Zeitraum von 200# bis 20## gegebenen Darlehen in Höhe von EUR 100.000,-. Der Zeuge T hat dazu weiter angegeben, dass ihm zu dieser Zeit bewusst geworden sei, dass der Angeklagte nicht der erfolgreiche Geschäftsmann war, der er vorgegeben habe zu sein, und außer seinem Pflichtteilsanspruch – von einer darüber hinaus gehenden Erbschaft sei er wegen des zerrütteten Verhältnisses zu den Eltern nicht mehr ausgegangen – nichts gehabt habe und auch nichts erlangen werde. Während einer Zeit von 5 Monaten im Jahr 20##, in der der Angeklagte bei ihm in Ba gewohnt habe, sei ihm auch klar geworden, dass der Angeklagte viele weitere Schulden gehabt habe, aber sich um diese nicht gekümmert habe. So habe der Angeklagte seine Post, vielfach offenbar Gläubigerschreiben, nicht geöffnet, sich für Buchführung und dergleichen nicht interessiert und nicht einmal für den Lebensunterhalt seiner Kinder aufkommen können. Auch sei er bei einem Besuch im Jahr 20## oder 20## in G, als er auch auf dem Betriebsgelände der Familie L gewesen sei, über die dortigen Zustände erschrocken gewesen: Der einstmals so erfolgreiche Betrieb sei wie eine „Steppe“ gewesen und das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und seinen Eltern so heftig zerrüttet, dass diese sich nur angeschrien und gestritten hätten.

101

Dass der Angeklagte vermögens-, arbeitslos und überschuldet war, wird ebenfalls durch die Angaben der Zeugen N1 belegt. Nach ihrer Rückkehr an den D-Weg in G 20## habe sie feststellen müssen, dass der Angeklagte seit ihrer „Flucht“ offensichtlich keiner Arbeit mehr nachgegangen war, sondern die Zeit erst für unzählige Gerichtsverfahren gegen sie genutzt habe, in denen es um Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrechte für die Kinder gegangen sei, und danach nur mit dem „Krieg“ gegen seine Eltern beschäftigt gewesen sei. Die anhaltenden Streitereien zwischen dem Angeklagten und seinen Eltern habe sie schon zuvor am Telefon mitbekommen, wenn sie mit ihren Söhnen gesprochen habe. Es sei dabei immer nur um Geld gegangen, weil die gesamte Familie „knapp bei Kasse“ gewesen sei. Sie habe schon vor ihrem Weggang ein Darlehen über EUR 90.000,- an die Familie ausgegeben, bis zuletzt aber keine Rückzahlung darauf erhalten. Der Angeklagte habe zeitweise Arbeitslosengeld I bezogen, habe dann aber mangels Mitwirkung kein Geld mehr von der Arbeitsagentur erhalten. Sie habe Einblick in die Geschäftskonten gehabt und wisse daher, dass er nur einmal in nennenswertem Umfang Geld verdient habe, nämlich 20##, als sich auf dem Geschäftskonto nach den Aufräumarbeiten wegen des Sturms … in A ein Betrag in der Größenordnung von EUR 200.000 befunden habe. Ansonsten sei es immer bei seinen großartigen Ankündigungen und immer neuen riesigen Geschäftsideen geblieben.

102

Auch der Zeuge L3 hat angegeben, dass der Angeklagte mittel- und arbeitslos gewesen sei. Betrieblich habe spätestens seit 20## alles „brach gelegen“. Es seien zu der Zeit schon einzelne Grundstücke aus dem Betriebsvermögen von seinen Eltern verkauft worden, dies allerdings immer nur zur Tilgung der Schulden bei der Bank. Liquidität habe deswegen nicht bestanden. Gearbeitet habe der Angeklagte spätestens seit der Herausnahme des Betriebes aus der Höfeordnung nicht mehr, sondern jede Tätigkeit davon abhängig gemacht, dass ihm erst der gesamte Hof überschrieben werde.

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(3)

104

Auch durch die Vernehmung des mit der Erstellung des Tatortbefundberichts befassten Polizeibeamten KHK X und die Inaugenscheinnahme der in der vierbändigen Lichtbildmappe enthaltenen Lichtbilder hat die Kammer sich davon überzeugt, dass der Angeklagte entgegen seiner Angaben den Betrieb der …zur Tatzeit nicht fortführte, dieser vielmehr, wie von den Zeugen ausgeführt, offenbar schon seit geraumer Zeit nicht mehr bewirtschaftet wurde. Insoweit hat der Zeuge X angegeben, dass das Betriebsgelände auf ihn wie ein „lost place“ gewirkt habe. Offensichtlich sei irgendwann dort „einfach nicht mehr weitergemacht“ und alles aufgegeben worden. Einen regelmäßigen stattfindenden Verkaufsbetrieb könne er anhand der auf dem Gelände gewonnenen Eindrücke ausschließen. Es seien schon vereinzelt noch Pflanzen dort gewesen, die man hätte verkaufen können, vielfach seien die Pflanzen aber auch vertrocknet gewesen oder hätten wild gewuchert. Gewächshäuser habe er zwar gesehen, deren Kunststoffdächer seien aber teilweise erheblich beschädigt gewesen und die im Gewächshaus befindlichen Pflanzen seien weder frisch gepflanzt noch gesät oder gepflegt gewesen, vielmehr habe es sich überwiegend um Wildwuchs gehandelt. Die Kammer hat sich durch die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder vom Betrieb einen eigenen Eindruck vom Zustand des Betriebsgeländes verschafft und schließt sich dem vom Zeugen X geschilderten Eindruck an. Zu sehen ist neben den vom Zeugen beschriebenen maroden Zustand der Gewächshäuser und dem ungepflegten Pflanzenwildwuchs auf dem …gelände, dass die Verkaufsflächen leer geräumt sind und dort offenbar seit längerem kein regelhafter Kundenbetrieb mehr stattgefunden hat. Anhaltspunkte für eine regelmäßige, auf dauerhafte Gewinnerzielung ausgerichtete Bewirtschaftung des Betriebsgeländes durch den Angeklagten oder andere Personen oder die Beschäftigung von Arbeitskräften in nennenswerten Umfang waren danach insgesamt nicht erkennbar.

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cc) Zerrüttetes Verhältnis zwischen dem Angeklagtem und seinen Eltern

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Die Feststellungen zu dem nachhaltig zerrütteten Verhältnis zwischen dem Angeklagtem und seinen Eltern, insbesondere seiner Mutter, beruhen auf folgenden Erkenntnissen und Erwägungen:

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(1)

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Zunächst ist vom Angeklagten gar nicht in Abrede gestellt worden, dass er mit den zuletzt von seinen Eltern und nach dem Tod des Vaters nur von der Mutter getroffenen betrieblichen Entscheidungen nicht einverstanden war und er seine Mutter für „schwer krank“, „nicht normal“ sowie „betrügerisch“ hielt. Er hat selbst angegeben, dass er es sich zur Aufgabe gemacht gehabt habe, „ihr das Handwerk zu legen“. Beleg für das konfrontative Verhältnis des Angeklagten zu seinen Eltern wie auch den übrigen Bewohnern des Hofes am D-Weg ## sind die von PHK Z geschilderten wechselseitigen Strafanzeigen, die im Frühjahr 20## von den Eltern beantragten Gewaltschutzanordnungen gegen den Angeklagten, mit denen ihm das Betreten ihres Wohnhauses untersagt wurde, und das vom Angeklagten im …20## angestrengte arbeitsgerichtliche Verfahren gegen den von seiner Mutter geführten Betrieb. Dass es wiederum der Angeklagte war, der die Streitigkeiten herbeiführte und eskalieren ließ, wird von ihm schon durch seine Angabe eingeräumt, wonach nur er das „kriminelle Verhalten“ seiner Mutter durchschaut gehabt habe und sie habe stoppen wollen. So habe sie „Schuldner [gemeint waren „Gläubiger“] von Garmisch bis Sylt geprellt“, wofür er alle Beweise habe, allerdings in der Hauptverhandlung nicht einen einzigen präsentiert hat.

109

Die tiefe Abneigung des Angeklagten seiner Mutter gegenüber wird auch dadurch deutlich, dass er von ihr – wie die Zeugen N1, L6 und F wahr gehalten haben – vielfach stark abwertend sprach, indem er sie etwa als „Drecksfrau“ oder „Drecksoma“ bezeichnete.

110

Ferner wird der Umstand, dass der Angeklagte maßgeblich für die Zerrüttung des Verhältnisses zu seinen Eltern verantwortlich war, dadurch deutlich, dass er seine Mutter unberechtigterweise unter Betreuung stellen lassen wollte. So begründete er seinen dahingehenden Antrag vom ##.##.20## an das Amtsgericht J damit, dass seine Mutter bereits 3 Jahre in der Psychiatrie gewesen sei und weiter psychisch krank sei. Dabei war ihm jedenfalls bewusst, dass seine Angaben zur Dauer der stationären Aufenthalte seiner Mutter falsch waren. Insoweit haben nämlich die Zeugen N1, F und L3 der Kammer übereinstimmend und glaubhaft vermittelt, dass L2 lediglich für einen Zeitraum von ungefähr 7 Wochen stationär psychiatrisch behandelt worden sei, weil sie eine depressive Episode hatte. Letztlich habe ihr mit einer Elektrokrampftherapie sowohl subjektiv als auch nach dem Empfinden ihrer Angehörigen geholfen werden können. Spätere Klinikaufenthalte habe es nicht gegeben. Die gleichlautenden Angaben der Zeugen werden gestützt durch die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Sa, der einige Behandlungsunterlagen einsehen konnte und der Kammer deren Inhalt vermittelt hat. Danach befand sich L2 in der Zeit vom ##.##.200# bis zum ##.##.200# in stationär psychiatrischer Behandlung. Der im Arztbrief vom ##.##.200# festgehaltene Grund für den behandlungsbedürftigen Gesundheitszustand sei gewesen, dass der älteste Sohn – also der Angeklagte – die Eltern erheblich unter Druck gesetzt habe. So hätte sie ständige Kränkungen durch ihn erlebt, indem er sehr entwertend über ihre und die Arbeit ihres Ehemannes gesprochen habe. Zu dieser Belastung komme hinzu, dass der Angeklagte gegenüber seinen Eltern auch schon handgreiflich geworden sei. Bei der Bewertung dieser in dem Arztbrief enthaltenen Ausführungen ist sich die Kammer bewusst, dass diese einzig auf den damaligen Angaben L2s beruhen und für sich genommen keine sichere Feststellung ermöglichen.

111

Im Übrigen entspricht der von den Zeugen geschilderte nur kurzzeitige Zustand einer Erkrankung L2s auf psychiatrischem Gebiet auch den vom Amtsgericht J in dem eingeleiteten Betreuungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen. Das Betreuungsgericht hat durch Beschluss vom ##.##.20##, dessen Existenz und Inhalt der Angeklagte eingeräumt hat, wenngleich er auch nicht damit einverstanden gewesen sei, die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt. Begründet hat das Amtsgericht den Beschluss damit, dass nach zweimaliger vorbereitender Begutachtung durch den Ambulanten Sozialen Dienst die Einrichtung einer Betreuung nicht veranlasst sei, weil die Betroffene ihre Angelegenheiten alleine zu regeln vermochte.

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(2)

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Einer der maßgeblichen Streitpunkte, der auch nach der objektiven Relevanz von herausgehobener Bedeutung für den Angeklagten war, war die Löschung des Betriebes aus der Höfeordnung ebenfalls im Jahr 20##. Diese Löschung wurde vom Vater des Angeklagten betrieben, nachdem – wie der Zeuge L3 überzeugend bekundet hat – bei den Eltern die Erkenntnis gereift war, dass der Angeklagte den Betrieb keinesfalls und schon gar nicht gewinnbringend weiterführen, sondern insbesondere die Grundstücke veräußern würde. Die Zeugin N1 hat dazu in Übereinstimmung mit den Bekundungen des Zeugen L3 geschildert, dass der Vater des Angeklagten, den sie zu dieser Zeit eigentlich eher als „träge“ eingeschätzt hätte, zu ihrer Überraschung aus eigenem Antrieb die Löschung des Betriebs aus der Höferolle erwirkt hätte, damit der Angeklagte nicht Hoferbe werde. Insbesondere seine Mutter, so der Zeuge L3, habe zu dieser Zeit erkannt gehabt, dass der Angeklagte die Grundstücke hätte verkaufen und sich von dem Erlös ein schönes Leben habe machen wollen. Sie habe deswegen befürchtet, dass er im Falle seiner Hofnachfolge alles auf eigene Rechnung verkaufen werde und sie selbst auf der Straße gestanden hätte. Wie der Zeuge T hat auch L3 ausgeführt, dass der Angeklagte zwar immer so getan habe, als wolle er den Hof bewirtschaften und …(Berufsbez. entfernt) sein. Tatsächlich habe er jedoch nur von Millionengeschäften gesprochen und geträumt, davon aber nichts umgesetzt, wobei die Geschäftsideen ihrer Art und Größe nach auch gar nicht zu dem Betrieb in G gepasst hätten. Die Zeugen N1, T und L3 haben übereinstimmend bekundet, dass deshalb auch sie davon ausgegangen seien, dass es dem Angeklagten maßgeblich darum gegangen sei, die zum Betrieb gehörenden Grundstücke auf eigene Rechnung verkaufen zu können.

114

Dass die Löschung aus der Höferolle für den Angeklagten von großer Tragweite war und er diese unbedingt verhindern bzw. rückgängig machen wollte, hat der Angeklagte selbst angegeben und wird ebenfalls belegt durch die vom Angeklagten wiederholt, zuletzt im Rahmen seines letzten Wortes, vorgetragene Auffassung, er sei nach der Höfeordnung „unumstößlicher“ Rechtsnachfolger und sein Vater „könne das nicht auflösen“. Zudem wird die herausgehobene Bedeutung auch durch das vom Angeklagten – wie er selbst erklärt hat – am ##.##.20## erstellte und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Video „….mov“ illustriert, auf dem zu sehen ist, wie er seinen Vater in seinem Büro einsperrt, um diesen dazu zu bringen, dass er den Antrag auf Löschung des Betriebes aus der Höferolle zurücknehme. Wörtlich führte der Angeklagte dort aus: „In dem Moment, wo du mich aus der Höferolle drückst […], zeig ich folgende Leute an: Deine Frau, L3…“. Der Vater des Angeklagten, der ihm schon vorher in dem Video vorgeworfen hatte, überall nur „100.000de in den Sand gesetzt“ zu haben, entgegnete, dass er ihn ruhig anzeigen könne, da sei doch nichts dran, woraufhin der Angeklagte wiederum antwortete: „Wieso, [das ist] Steuerhinterziehung!“ Sein Vater reagierte einerseits lachend („Peanuts“), andererseits vorwurfsvoll, indem er dem Angeklagten vorhielt, „alles kaputt zu machen, die Familie, den Betrieb“ und schon seit 2 Jahren gar nichts mehr zu tun.

115

Die Löschung des Höfevermerks wurde nach entsprechender rechtskräftiger Entscheidung des Amtsgerichts Ya – Landwirtschaftsgericht – kurz nach dem im Video aufgezeichneten Geschehen im …20## im Grundbuch eingetragen, wovon die Kammer sich durch die Verlesung des entsprechenden Grundbuchauszuges überzeugt hat.

116

dd) Mutter als Alleinerbin gefährdete die Pläne des Angeklagten

117

Nach dem Tod des Vaters im … 20## kam es zu einer weiteren Zuspitzung des ohnehin zerrütteten Verhältnisses zwischen L2 und dem Angeklagten. Denn für ihn stellten ihre Überlegungen betreffend den Hof und das Betriebsgelände sowie ihre „Geldpolitik“ insgesamt eine akute Bedrohung seines fortbestehenden Anspruchs dar, irgendwann alles zu bekommen. Dies folgt aus den nachstehenden Erkenntnissen und Erwägungen:

118

(1)

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Schon der Umstand, dass seine Mutter Alleinerbin seines Vaters wurde, passte dem Angeklagten nicht. Denn es widersprach seinem Selbstverständnis und dem von ihm innerhalb der Familie ständig wiederholten Anspruch, dass „alles seins“ sei. Sowohl die Zeugin N1 als auch der Zeuge L3 haben dazu bekundet, dass nahezu jedes Gespräch, das man mit dem Angeklagten über den Hof oder den Betrieb habe führen wollen, von ihm diese Worte schreiend beendet worden sei. Dieses Auftreten, wonach er der Chef sei, habe sein Bruder, so der Zeuge L3, schon immer an den Tag gelegt, aber insbesondere auch dann noch, als er offiziell gar keine Anteile mehr an dem Betrieb gehalten habe. So sei er auch nach dem ersten Zerwürfnis mit den Eltern Ende der 90er ständig auf dem Hof anzutreffen gewesen und habe Kunden mit eben diesem Selbstverständnis und der Kundgabe bedient, er sei Chef. Nach dem Tod des Vaters habe sich dieses Verhalten des Angeklagten zugespitzt und er habe seine Mutter nicht als Eigentümerin anerkannt. Für den Angeklagten, so der Zeuge L3 weiter, sei es ein „Graus“ und ein „Horror“ gewesen, als das Testament nach dem Tod seines Vaters aufgetaucht sei, das die Mutter zur unbeschränkten Alleinerbin seines Vermögens machte.

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(2)

121

Übereinstimmend haben die Zeugen N1und L3 geschildert, dass wegen der Schuldenlast der Familie schon in den letzten Jahren vor dem Tod des Vaters erste Grundstücke aus dem Familienbesitz verkauft worden seien und das erlöste Geld in die Tilgung vornehmlich von Schulden bei der Bank geflossen sei. Auch dem Zeugen T gegenüber kündigte L3 sowohl vor als auch nach dem Tod ihres Mannes an, die an den Betrieb und ihren Sohn gewährten Darlehen zurückzuzahlen, wie der Zeuge glaubhaft bekundet hat. So sei für L3 selbstverständlich gewesen, auch die Schulden ihres Sohnes bei ihm zu tilgen, wozu sie ihm angekündigt gehabt habe, Land verkaufen zu wollen. Dies habe sie auch nach dem Tod ihres Mannes bei mehreren Gelegenheiten ihm – also dem Zeugen T – gegenüber bekräftigt und dazu in einem Gespräch angegeben, dass sie nur beruhigt sterben könne, wenn alle Schulden beglichen seien.

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123

Um diesen Plan der Schuldentilgung durch Grundstücksverkäufe weiter zu forcieren, hatte L2 zur Tatzeit bereits einige konkrete Vorhaben, wie festgestellt, in die Wege geleitet, die zur Entfernung von wenigstens drei Grundstücksteilen aus dem Gesamtvermögen geführt hätten:

124

Bei dem gemessen an dem Verkehrswert größten Geschäft handelte es sich um den Verkauf eines Grundstücksteils an eine Investorengesellschaft GmbH in Ja mit dem Ziel der Errichtung einer Supermarktfiliale der Firma „Ca“. Dieses Grundstück an der „E-Straße inmitten des ehemaligen Betriebsgeländes sollte ausweislich der bereits fertiggestellten Pläne eine Größe von 6.300 qm haben und für 450-465.000 € verkauft werden, wovon sich die Kammer durch Vernehmung des seinerzeit für den Investor tätigen Zeugen Pa sowie Verlesung einer E-Mail des Zeugen Pa an den Zeugen L3 vom ##.##.20## überzeugt hat, mit der der notarielle Vertragsentwurf übersandt wurde. Die Verkaufsgespräche, so der Zeuge Pa, der die Verhandlungen für die Käufer führte, seien ursprünglich mit dem Angeklagten geführt worden, auf dessen Namen er bei einer Internetrecherche gestoßen sei, als er nach passenden Grundstücken für einen Markt in G gesucht habe. Der Angeklagte sei nicht uninteressiert gewesen. Die Gespräche seien aber ins Stocken gekommen, was aber nicht vom Angeklagten ausgegangen sei, der zwar gesagt habe, dass er über das Familiengrundstück nicht alleine entscheiden dürfe, aber trotzdem weiter habe verhandeln wollen. Der Zeuge hat weiter angegeben, dass er ab Sommer 20## dann in Kontakt mit dem Bauplanungsbüro Ga GmbH in G und dessen Geschäftsführer Va gekommen sei, der den Kontakt zu L2 und L3 hergestellt habe, mit denen er fortan verhandelt und auf ihren Wunsch den Angeklagten von den Verhandlungen ausgeschlossen habe. Nach einem Treffen mit L2 im …20##, die zu den besprochenen Konditionen habe verkaufen wollen, sei ein notarieller Kaufvertrag entworfen worden, den er wie oben beschrieben am ##.##.20## per Email an L3 gesandt habe.

125

Ebenfalls kurz vor der Veräußerung stand ein etwa 2.000 qm großes Wiesengrundstück G1, welches L3 mit ihrer Schwester, der Zeugin F, geerbt hatte und das fortan in ihrem jeweils hälftigen Miteigentum stand. Dieses wollten die beiden Schwestern an den Zeugen K zu dem in den Feststellungen genannten Kaufpreis veräußern, was insbesondere aus der Vernehmung des Käufers als Zeugen folgt. Der Zeuge K hat auch bekundet, dass zum Zeitpunkt des Todes von L3 bereits ein Notartermin für die Beurkundung des Kaufvertrages vereinbart gewesen sei, nämlich für den ##.##.20##.

126

Eine weitere Verkleinerung der im Eigentum der Familie stehenden Immobilien drohte dem Angeklagten auch durch die am ##.##.20## anstehende notarielle Beurkundung des mit Erbvermächtnisvertrag den Kindern des Angeklagten von dessen Vater zugewandten Grundstückes, durch welche der Eigentumsübergang vollzogen werden sollte. Aus den glaubhaften Angaben der Zeugin N1, die vom Zeugen L3 bestätigt wurden, folgt, dass der Angeklagte auch diese Grundstücksübertragung ablehnte. Soweit er in der Hauptverhandlung wiederholt ausgeführt hat, er sei damit einverstanden gewesen und habe sogar dafür gesorgt, dass seinen Söhnen ein besonders großes Grundstück zukomme, ist dies durch die Ergebnisse der Hauptverhandlung widerlegt. So hat die Zeugin N1 angegeben, der Angeklagte habe bis zuletzt gegen die Eigentumsübertragung gekämpft, habe zeitweise sogar mit einstweiligen Verfügungen für ein Stillstehen der Baustelle zur mit den Eltern abgesprochenen Errichtung eines Hauses auf dem Grundstück gesorgt. Er habe dies ihr gegenüber damit begründet, dass er den Grundstücksteil für seine Pflanzen und dem von ihm geführten Betrieb brauche. Er habe auch versucht, ihr das Grundstück „madig“ zu machen, damit sie es nicht bebaue (siehe dazu sogleich). Bestätigt werden diese Umstände durch die Angaben des Zeugen L3, der geschildert hat, dass der Angeklagte nicht einmal seinen eigenen Kindern einen Teil des Familiengrundstücks gegönnt habe. Er habe alles versucht, um die Überschreibung auf sie durch den Erbvermächtnisvertrag zu verhindern.

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(4)

128

Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte im …20## von den vorgenannten konkreten Verkaufs- und Übereignungsplänen wusste. So liegt es allein schon aus Umständen, die auch dem Angeklagten bewusst waren, nahe, dass L2 weitere Grundstücksteile veräußern würde. Denn dass sie eine Sanierung ihrer finanziellen Notlage nur durch Verkäufe von Grundstücksteilen erreichen konnte und dies deswegen auch beabsichtigte, hatte sie bereits vor dem Tod ihres Mannes kundgetan und damit auch schon zu dessen Lebzeiten mit ihm gemeinsam begonnen. Da der Betrieb weitere Schulden, u. a. bei dem Zeugen T hatte, war auch für den Angeklagten vorhersehbar, dass sie weitere Grundstücke verkaufen würde. Eine Schuldentilgung und damit Verkleinerung des Grundstückseigentums der Familie war ihm jedoch nicht Recht, da er die Grundstücke und deren Erlöse für sich haben wollte. Dies zeigt sich beispielhaft an dem Wiesengrundstück G1, welches schon zu einem frühen Zeitpunkt an den Zeugen K verkauft werden sollte, was jedoch vom Angeklagten verhindert wurde. So hat der Zeuge K bekundet, er habe schon eineinhalb Jahre vor dem für den ##.##.20## angesetzten Notartermin versucht, das Wiesengrundstück zu erwerben. Damals seien die Gespräche darüber unter größtmöglicher Geheimhaltung gelaufen, damit der Angeklagte nichts mitbekomme. Er habe in Absprache mit den Verkäuferinnen Briefe nur an die Schwester L2s, also an die Miteigentümerin F schicken sollen, und L2 sei dann eines Morgens zwischen 7.00 und 8.00 Uhr wie verabredet zu ihm nach Hause gekommen, wo man Details besprechen wollte. L2 habe gesagt, …(Vorname des Angeklagten) suche sie schon, was er – der Zeuge K – auch dadurch bemerkt habe, dass der Angeklagte noch zu der Zeit, als L2 bei ihm war, mit dem Fahrrad an seinem Haus vorbeigeradelt sei. Nur 1-2 Stunden danach habe der Angeklagte dann bei ihnen zuhause angerufen und seine Frau habe den Anruf entgegengenommen. Der Angeklagte habe in dem Telefonat behauptet, dass das Grundstück nicht verkauft werden könne, weil er die Fläche gepachtet hätte. Der Zeuge und seine Frau, so hat er weiter berichtet, hätten dann Angst bekommen, weil sie wegen des Umstandes, dass der Angeklagte seine Mutter suchte, ohnehin misstrauisch gewesen seien und dann auch für sich keine Verwendung für das Grundstück gesehen hätten, wenn es tatsächlich verpachtet gewesen wäre.

129

Darüber hinaus schließt die Kammer aber auch aus den Gesamtumständen, dass der Angeklagte von den verschiedenen Verkaufsplänen konkret wusste. Denn sämtliche Zeugen aus dem Kreis der Familie des Angeklagten haben übereinstimmend, glaubhaft und ohne überschießende Belastungstendenz beschrieben, dass der Angeklagte seit Jahren die anderen Bewohner des Hofes am D-Weg ## überwachte und er über alles Bescheid gewusst habe, insbesondere den Betrieb und die finanziellen Fragen betreffende Umstände, ohne dass mit ihm jemand über die Vorgänge geredet hätte. Er habe dafür Diktiergeräte, Kameras, auf Video- oder Diktierfunktion gestellte Handys und dergleichen benutzt, die er vornehmlich in den Räumlichkeiten seiner Mutter versteckt habe. Oft habe er auch hinter Türen oder Hecken gestanden, um Gespräche über die Zukunft des Hofes und dergleichen mitzuhören. Die Glaubhaftigkeit dieser Beschreibung einer für sich genommen äußerst ungewöhnlichen und intensiven Nachstellung über einen derart langen Zeitraum folgt nicht nur aus den insoweit übereinstimmenden Bekundungen der Kontaktpersonen des Angeklagten, sondern ergibt sich auch aus seiner eigenen Einlassung. In dieser hat er die Überwachung eingeräumt und mit offen an den Tag gelegten Stolz davon berichtet, dass er dafür nur die hochwertigsten Kameras und Diktiergeräte eingesetzt habe. Er habe in diesem Zuge mehrere tausend Dateien erstellt und gespeichert, um Beweise dafür zu sammeln, dass ihm von seiner Familie übel mitgespielt worden sei. Zudem habe ihn natürlich auch interessiert, was auf den „von ihm bewirtschafteten Flächen vor sich gehe“. Da er von seiner Familie aber aus allem rausgehalten worden sei, habe er keine andere Wahl gehabt, als zu diesen verdeckten Überwachungsmethoden zu greifen. Zugleich hätten seine Familienmitglieder auch ständig unberechtigte Vorwürfe gegen ihn erhoben, wodurch er zu den Aufnahmen gezwungen worden sei, um sich damit bei Bedarf entlasten zu können. Anschaulich hat die Zeugin N1 geschildert, dass der Angeklagte regelmäßig abends am Laptop die Aufnahmen gesichtet und mit Kopfhörern angehört habe. Aus den Schilderungen des Zeugen L3 folgt zur Überzeugung der Kammer auch, dass der Angeklagte sich regelmäßig in den Besitz der an L2 gerichteten Post brachte. So hat er angegeben, dass es über Jahre ein offenes Geheimnis gewesen sei, dass der Angeklagte Briefe an seine Mutter geöffnet und ihr teilweise danach auch vorenthalten haben. L2 sei deshalb dazu übergegangen, sich Post nicht mehr nach Hause schicken zu lassen. Ebenfalls habe er – der Zeuge L3 – nach dem Tod seiner Mutter im Kofferraum eines dem Angeklagten gehörenden und auf dem Betriebsgelände abgestellten Pkw …(Automarke entfernt) eine Kiste mit unzähligen Briefen gefunden, die an seine Eltern oder die von ihnen geführten Unternehmen gerichtet gewesen seien.

130

Neben den allgemeinen Umständen, die bereits belegen, dass der Angeklagte mit solchen unlauteren Mitteln eine Überwachung seiner Familie installiert hatte und sich dadurch Kenntnisse auch über Vorgänge verschaffte, die vor ihm geheim gehalten werden sollten, liegt jedenfalls für den oben genannten, konkret angestoßenen Veräußerungsplan betreffend das für die Firma Ca vorgesehene Grundstück auch ein von der Zeugin N1 bekundetes Geschehen vor, anhand dessen sich die Kammer davon zu überzeugen vermochte, dass der Angeklagte über die Verkaufsabsichten seiner Mutter informiert war. So hat die Zeugin bekundet, dass der Angeklagte bei dem Versuch, ihr das Bauvorhaben auf dem Grundstück, welches den gemeinsamen Söhnen vermacht worden war, „madig“ zu machen, mit dem Verkauf des Nachbargrundstücks an Ca argumentierte. Er habe ihr schon etwa im… oder …20## gesagt, dass seine Mutter das Grundstück neben ihrem – N1s – Bauplatz an einen Investor verkaufen wolle, der dort einen Ca Markt bauen werde. Die zu erwartenden An- und Abfahrten von Anlieferungs-Lkw vor ihrer Tür habe er ihr gegenüber als Argument dafür eingesetzt, sie zu einer Abstandnahme von ihren Hauserrichtungsplänen zu bewegen und sie außerdem gegen seine Mutter aufzubringen.

131

Betreffend den Grundstücksverkauf zum Zwecke der Ca-Markt-Errichtung ergibt sich die Kenntnis des Angeklagten zudem aus den Bekundungen des Zeugen Pa. Dieser hat angegeben, dass der Angeklagte auch noch, nachdem er – Pa – auf den Wunsch der Eltern nur noch mit diesen als Eigentümer darüber verhandelt habe, sich immer wieder einzuschalten versucht habe. Der Angeklagte habe wiederholt, bis weit in das Jahr 20## herein, immer wieder versucht, ihn telefonisch zu kontaktieren, wobei er aber schon gar nicht mehr abgenommen habe, um den Gesprächen mit dem ohnehin nicht entscheidungsbefugten Angeklagten auszuweichen. Im …20## habe er dann aber einen Anruf des Angeklagten angenommen, weil dieser unter einer ihm unbekannten Nummer angerufen habe. In dem nur einige Sekunden dauernden Gespräch habe der Angeklagte klar zum Ausdruck gebracht, dass er mit dem Grundstücksverkauf seiner Mutter nicht einverstanden sei, es insofern Meinungsverschiedenheiten in der Familie gebe.

132

ee) Tatplan Mutter zu töten spätestens ab …20##

133

Die Kammer ist aufgrund der folgenden Erkenntnisse und Erwägungen davon überzeugt, dass der Angeklagte sich spätestens Mitte Juni mit dem konkreten Gedanken trug, seine Mutter in dem Brunnen auf ihrem Grundstück zu töten:

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(1)

135

Dem Angeklagten war nicht nur wegen der konkreten Verkaufsabsichten der Mutter, sondern auch weil sie sich sein Verhalten nicht mehr gefallen lassen wollte, bewusst, dass sie seinen auf die Erbschaft des gesamten Vermögens ausgerichteten Plan durchkreuzen könnte. Insoweit hat sich die Kammer durch das Abspielen einer durch den Angeklagten heimlich aufgenommenen Audiodatei in der Hauptverhandlung einerseits davon zu überzeugen vermocht, dass es L2s offen erklärte Absicht war, das Familienvermögen dem Zugriff des Angeklagten zu entziehen, und andererseits davon, dass der Angeklagte auch davon gewusst hatte. Die Datei „Erbe ##a“ enthält ein vom Angeklagten am ##.##.20## aufgezeichnetes Gespräch zwischen der Zeugin N1 und L2, welches die Polizei auf dem Handy des Angeklagten nach den Bekundungen des Zeugen KOK Ia hat sichern können. Zu hören ist L2, was die Zeugin N glaubhaft angegeben hat, die im Gespräch mit der Zeugin sinngemäß sagt, dass sie ein 5.000 qm großes Grundstück verkaufen werde – „den großen Plan durchziehe“ – wenn er – gemeint ist eindeutig der Angeklagte – „sie weiter ärgere“. Sie müsse so handeln, sonst sei alles weg, womit sie nach der im Kontext plausiblen Angabe der Zeugin N1 gemeint habe, dass der Angeklagte die Grundstücke verkaufen würde, sobald er sie erbe, von dem Erlös aber keine Schulden tilgen würde. Er – der Angeklagte – „müsse es so haben“ und würde dann eventuell monatlich was bekommen.

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(2)

137

In den Überlegungen des Angeklagten stellte der Tod seiner Mutter einen geeigneten Weg zur Erlangung des Eigentums an allen Besitztümern seiner Eltern dar. Insbesondere dem bestehenden gesetzlichen Erbrecht seiner jüngeren Brüder maß er dabei kein beträchtliches Gewicht bei, was die Kammer zunächst aus dem Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung schlussfolgert. Dort hat er wiederholt behauptet, dass sein in S lebender Bruder L4 seit seinem 18. Lebensjahr nicht mehr gearbeitet habe und von seinen Eltern alimentiert worden sei. Sein Bruder L3 habe bereits verschiedene hochwertige Immobilien von den Eltern, zuletzt 20## das sog. Landarbeiterhaus am G1 erhalten. Deswegen, so das Narrativ des Angeklagten, hätte seinen Brüdern ohnehin kein weiterer Erbanspruch mehr zugestanden. Dass er davon ausging, unter Berufung auf diese Vorabzuwendungen auf die Erbteile oder auch auf seinen sich aus der Höfeordnung ergebenden alleinigen Erbanspruch, der – wie er betont hat – unumstößlich gewesen sei, seine Brüder vom Erbe ausschließen zu können, wird zudem belegt durch die von ihm gewählte Formulierung in der Abtretungserklärung vom ##.##.20## zugunsten des Zeugen T. Auch wenn es dabei nur um einen verhältnismäßig kleinen Anteil von 100.000 € der von ihm – ausweislich des von dem Zeugen T auf Vorhalt bestätigten Inhalts der Erklärung – auf einen Gesamtwert von 3 Millionen € geschätzten Erbmasse ging, hat der Angeklagte in der schriftlichen Abtretungserklärung vermerkt, dass seinen beiden Brüdern bereits „vorzeitig Erbanteile ausgezahlt“ worden seien; dem Bruder L4 nämlich „regelmäßige Geldüberweisungen über mehr als 20 Jahre“ und dem Bruder L3 die „Überschreibung eines Hauses mit Grundstück (G1)“.

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Auch in seiner Einlassung zur Person in der Hauptverhandlung hat der Angeklagte seinen Anspruch untermauert, weitgehender Alleinerbe zu werden. So hat er angegeben, dass seine Brüder sich für Landwirtschaft ja gar nicht interessiert hätten, weshalb man sich früh einig geworden wäre, dass er den Betrieb übernehmen würde. Nach der Höfeordnung hätte er in Höhe von 10% des Gesamtwertes mit seinen Brüdern teilen müssen, worüber es „eine Einigkeit in der Familie“ gegeben habe. So habe er auch mit seinen Brüdern darüber geredet. Nach der Darstellung des oben bereits genannten Narratives der vorzeitigen Auskehrung von Erbanteilen und der Darstellung der Zuwendungen im Einzelnen hat der Angeklagte bezogen auf L3 mit der Bemerkung, „deswegen war der aus der ganzen Nummer auch raus“ und in Bezug auf beide Brüder mit der Bemerkung geschlossen, „ich hätte mich da mit meinen Brüdern schon geeinigt“. Nach den Äußerungen des Angeklagten insgesamt hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass mit dieser „Einigung“ keine Aufteilung des Vermögens gemeint war, sondern eine Regelung in dem Sinne gemeint war, dass ihm das Betriebs- bzw. Hofvermögen jedenfalls im ganz Wesentlichen zufalle. So hat auch sein Vertrauter W in seiner polizeilichen Vernehmung vom ##.##.20## durch den Zeugen Wa nach dessen Bekunden ausgeführt, dass der Angeklagte alles habe haben wollen und er ein „Stück vom Kuchen“ nicht genommen hätte. Hierzu passend hat der Zeuge T bekundet, dass es einfach dem „Gerechtigkeitsempfinden“ des Angeklagten entsprochen habe, „alles zu kriegen“.

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Um einer Enterbung vorzubeugen, die zwar nicht feststellbar von L2 betrieben wurde, aber dennoch faktisch durch die Verkleinerung des Betriebsvermögens durch Grundstücksverkäufe und Schuldentilgung unmittelbar bevorstand, hatte der Angeklagte spätestens …20## konkrete Überlegungen angestellt, seine Mutter im Brunnen zu ertränken und es wie einen Unfall aussehen zu lassen. Davon hat sich die Kammer durch die Vernehmung der Zeugen KHK X und KHK Wa als Vernehmungsbeamte des Zeugen W und durch die Vernehmung der Zeugin C, der ehemaligen Lebensgefährtin des Zeugen W, überzeugt. Danach steht fest, dass der Angeklagte am ##.##.20## im Gespräch mit dem Zeugen W diesem den oben genannten Plan den Tod der Mutter betreffend skizzierte. Im Einzelnen:

141

Nach Belehrung über ein ihm zustehendes Auskunftsverweigerungsrecht wegen des gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahrens u.a. wegen versuchter Strafvereitelung hat der Zeuge W in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache gemacht. Die Kammer hat sich deshalb durch Vernehmung des polizeilichen Vernehmungsbeamten KHK X von dem Inhalt seiner Zeugenaussagen im Ermittlungsverfahren am ##. und ##.##.20## überzeugt, die der Zeuge W nach ordnungsgemäßer Belehrung gemacht hatte. KHK X hat hinsichtlich eines Gesprächs vor dem Tode L2s, bei dem der Zeuge W anwesend gewesen sei, angegeben, dass der Zeuge dazu geschildert habe, dass bei diesem Gespräch noch eine weitere Person dabei gewesen sei. Man hätte sich in einem Café in J getroffen und der Angeklagte habe einen Ablauf berichtet, wonach eine defekte Pumpe in dem Brunnen dazu führen könnte, dass man kopfüber in diesen stürzen könnte. Weitere Angaben zu diesem Gespräch seien zu diesem Zeitpunkt der Ermittlungen vom Zeugen W nicht gemacht worden. Später, nämlich am ##.##.20##, so hat der weitere Vernehmungsbeamte KHK Wa berichtet, hat der Zeuge W, nachdem seine Lebensgefährtin C weitere Angaben dazu gemacht gehabt habe, seine Angaben ergänzt. Danach, so KHK Wa, habe der Zeuge W gesagt, dass es schon sein könnte, dass er den Angeklagten am ##.##.20## getroffen habe, dabei sei es jedoch nicht um den Brunnen gegangen. Ein solches Gespräch habe es aber einige Tage vor oder nach dem ##.##.20## gegeben. Der Angeklagte hätte ihm von sich aus berichtet, dass es auf dem Grundstück eine Pumpe gebe, die Mucken mache. Man könne schnell in den Brunnen hineinfallen, wenn man versuche, diese zu reparieren. Man komme dann da nicht wieder heraus. Auf seine, des Zeugen KHK Wa, Nachfrage, ob es bei dem so dargestellten Tod um die Mutter und das Erbe gegangen sei, habe der Zeuge W verneinend geantwortet, aber hinzugesetzt, dass man schon auch über das Erbe gesprochen habe, das beim Angeklagten „immer Thema“ gewesen sei. Für ihn, den Zeugen W, sei bei der Schilderung des Angeklagten klar gewesen, dass mit der Person, die bei dem Versuch den Brunnen zu reparieren, stürzen könnte, nur die Mutter oder L3 gemeint gewesen sein könnten.

142

Schon der Umstand der nur spärlichen und stückchenweise mitgeteilten Umstände aus dem Gespräch mit dem Angeklagten, nämlich als Reaktion auf den Vorhalt der von der Zeugin C im Ermittlungsverfahren getätigten Angaben, offenbart aus Sicht der Kammer, dass der Zeuge W im Ermittlungsverfahren im vermuteten Interesse des Angeklagten nicht bereit war, umfassend auszusagen. Dies deckt sich auch mit den von den Vernehmungsbeamten geschilderten Eindrücken aus der Vernehmung, wonach der Zeuge von sich aus nicht vollständig ausgesagt habe.

143

Im Gegensatz dazu hat die Zeugin C nach Einschätzung der Kammer frei von überschießender Belastungstendenz, für die es nach den bekannt gewordenen Umständen auch keinen nachvollziehbaren Grund gegeben hätte, glaubhaft ergänzende und konkretisierende Angaben zu dem Gespräch gemacht. Ihre Angaben waren auch konstant zu denjenigen aus dem Ermittlungsverfahren, wovon die Kammer sich durch Vernehmung der Vernehmungsbeamtin KK’in Na überzeugt hat, weshalb die Kammer die von der Zeugin C getätigte Aussage insoweit als glaubhaft bewertet. Sie hat angegeben, ihren damaligen Lebensgefährten W am ##.##.20## zu einem Treffen mit einer dritten Person in G gebracht gehabt zu haben. Als sie ihn später wieder abgeholt habe, habe sie den Angeklagten gesehen, der ebenfalls bei dem Treffen dabei gewesen sei. Den Angeklagten hätte sie aus vielen Erzählungen des Zeugen W gekannt, zudem habe W ihn ihr vor etwa drei Jahren einmal vorgestellt, als die beiden sich getroffen hätten. Nach dem Treffen, also auf der gemeinsamen Rückfahrt im Pkw, habe ihr Lebensgefährte ihr erzählt, der Angeklagte habe bei dem Treffen berichtet, dass seine Mutter plane, einen Teil des Grundstücks der Baumschule „an einen Discounter“ – gemeint war zur Überzeugung der Kammer der Verkauf an die Investorengruppe mit dem Ziel der Errichtung eines Ca-Marktes – zu verkaufen. W habe weiter berichtet, dass es im Garten einen gefährlichen Brunnen gebe, wo die Mutter abrutschen und hineinfallen könnte. In diesem Zusammenhang habe der Angeklagte nach der Erzählung des Zeugen W auch von einer Leiter gesprochen, die man herausnehmen oder im Brunnen lassen könnte. Jedenfalls hätte es so aussehen sollen, als ob die Mutter da ausrutscht und hineinfällt. Dieser Teil des Gesprächs mit L, so habe W ihr berichtet, habe stattgefunden, noch bevor der Dritte, der sich verspätet habe, dazu gekommen sei.

144

Auf Nachfragen der Kammer hat die Zeugin angegeben, dass sie sich an das Gespräch mit W im Auto und dessen Inhalt auch deshalb so genau erinnere, weil sie, als sie am Morgen des ##.##.20## erfahren gehabt habe, dass der Angeklagte die Mutter tatsächlich umgebracht gehabt habe, als erstes gefragt habe, ob er es mit oder ohne Leiter gemacht habe. Für sie sei nämlich nach der Erzählung des Zeugen W am ##.##.20## unklar geblieben, wieso das Tatopfer nicht einfach an der Leiter wieder hochklettern können würde. Die Zeugin hat weiter angegeben, dass sie das Datum des Gesprächs sicher auf den ##.##.20## datieren könne, weil sie es im Nachhinein am Kalender nachvollzogen gehabt habe. Der Gesprächsinhalt – Tod der Mutter des Angeklagten – habe auch zu dem gepasst, was der Zeuge W ihr sonst über seine Gespräche mit dem Angeklagten berichtet gehabt habe. So sei es regelmäßig darum gegangen, dass der Angeklagte Geld verlieren würde, wenn seine Mutter Grundstücke verkaufe, und dass er deswegen versuchen wollte, „die Mutter zu beseitigen“. Ihr damaliger Lebensgefährte habe schon eine Woche vor dem Gespräch vom ##.##.20## geäußert, dass der Angeklagte eine „tickende Zeitbombe“ sei. Allerdings sei es für sie schwer gewesen zu unterscheiden, wann ihr damaliger Lebensgefährte, der selbst viel geredet und nicht immer die Wahrheit gesagt habe, ihr wirklich Geschehenes oder Erfundenes berichtet habe.

145

Neben den oben schon genannten Gründen sind die Angaben der Zeugin C auch deshalb glaubhaft, weil es aus Sicht der Kammer auch naheliegend ist, dass der Angeklagte seinem Freund W von seinen Plänen berichtete. Denn die beiden planten – neben anderen Geschäften – nach Angaben der Zeugin C auch gemeinsam eine Immobilienfirma zu gründen, so dass es für den Zeugen W durchaus von Interesse war, über den Stand der Verkäufe von Grundstücken bzw. die vom Angeklagten avisierte Erbschaft informiert zu sein. Indem die Zeugin C offen gelegt hat, dass ihr ehemaliger Lebensgefährte W mitunter auch unwahre Geschichten erzählt habe, hat sie die Beweiskraft ihrer Angaben zugleich relativiert, was nach dem Dafürhalten der Kammer gegen eine erfundene Aussage ihrerseits spricht. Denn wenn die Zeugin sich hätte wichtigmachen wollen oder ihrem ehemaligen Lebensgefährten oder dem Angeklagten, wofür im Übrigen keine Gründe ersichtlich sind, hätte schaden wollen, dann wäre der Zusatz, dass der Zeuge W öfter Unwahrheiten verbreite, sinnwidrig gewesen. Denn dass die Kammer im vorliegenden Fall wegen der Duplizität der Schilderungen vom ##.##.20## und dem tatsächlichem Geschehen am ##.##.20## einen Zufall ausschließen und trotz der angegebenen Neigung Ws zum Fabulieren zu der Erkenntnis gelangen werde, dass der Zeuge W in diesem Fall wahre Begebenheiten aus den Gesprächen mit dem Angeklagten schilderte, war für die Zeugin nicht ohne Weiteres vorherzusehen oder zu überblicken.

146

ff) Nachmittag/Abend des ##.##.

147

Die Feststellungen zum Tagesablauf von L3 am ##.##.2## beruhen auf den Angaben der Zeuginnen N1, L5 und F:

148

Die Zeugin N hat glaubhaft geschildert, dass sie gegen 16:00 Uhr ins Haus L2s gegangen sei und sich zum Schwimmen mit den Kindern verabschiedet habe. L2 habe mit ihrer Schwägerin L5 Kaffee getrunken, wie sie es zu dieser Tageszeit immer gemacht hätten. Auf Nachfrage habe L2 den am nächsten Tag anstehenden Termin beim Notar Ma bestätigt und gesagt, dass sie gegen 9:15 Uhr zusammen losfahren sollten. Zum Ende des Gesprächs habe der Angeklagte den Kopf ins Haus gesteckt und sei dann direkt wieder gegangen. Sie – die Zeugin N1 – habe ihn dann am ##.##.20## nicht mehr gesehen, nachdem sie gegen 19:00 Uhr vom Schwimmen zurückgekehrt sei. Die Kinder seien gegen 20:30 und sie selbst gegen 22:00 Uhr ins Bett gegangen. Sie habe sich mit ihren Söhnen ein Schlafzimmer geteilt, der Angeklagte habe im ehemaligen Kinderzimmer des ältesten Sohnes geschlafen, so dass sie nicht wisse, wann er ins Bett gegangen sei. In der Wohnung habe sie ihn jedenfalls abends nicht gesehen.

149

Die Angaben der Zeugin N1 werden bestätigt und ergänzt durch die ebenfalls glaubhaften Angaben der Zeugin L5. Diese hat geschildert, dass sie wie täglich gegen 16:00 Uhr zum Kaffeetrinken zu ihrer Schwägerin gegangen sei. L2 habe ihr von dem für den nächsten Tag anstehenden Termin erzählt. Ihr – der Zeugin L5 – sei bewusst gewesen, dass es dabei um das auf dem Grundstück neu zu errichtende Haus N1s gegangen sei. Für das Kaffeetrinken sei man ins Haus gegangen, weil es draußen zu heiß gewesen sei. Gegen 19.00 Uhr sei sie in ihre Wohnung im Obergeschoss des angrenzenden Gebäudes zurückgegangen und habe den restlichen Abend nichts mehr beobachtet oder gehört.

150

Dass L2 nach dem Aufbruch von L5 den weiteren Abend mit ihrer Schwester, der Zeugin F, verbrachte, steht fest aufgrund der glaubhaften Angaben letzterer. Sie sei etwa ab 19:00 Uhr für schätzungsweise knapp zwei Stunden bei ihrer Schwester gewesen, um sie davon zu überzeugen, an dem anstehenden Schützenfest als Ehrendame teilzunehmen. Als sie gekommen sei, habe ihre Schwester im Wohnzimmer vor dem Fernseher gesessen und einen Apfel geschält. Trotz des nicht lange zurückliegenden Todes ihres Ehemannes habe L2 schnell zugesagt, an dem Schützenfest teilzunehmen. Weil sie aber gemeint habe, sie habe nichts anzuziehen, seien sie zusammen in ihr Schlafzimmer gegangen und hätten für alle drei Tage des Schützenfestes eine Garnitur rausgesucht und aufs Bett gelegt. Beim Aussuchen der Kleider hätten sie viel Spaß gehabt und seien richtig aufgedreht gewesen. Gegen Ende ihres Besuchs sei sie mit L2 in deren Garten gegangen und habe sich von ihr die verschiedenen Rosen zeigen lassen. Als sie gegen etwa 20:40 Uhr aufgebrochen sei, habe L2 im Garten an den Rosen gestanden.

151

Aufgrund der vorgenannten Angaben der Zeuginnen und der darin zum Ausdruck kommenden Lebensfreude sowie der Zukunftspläne schließt die Kammer einen Suizid L2s oder darauf gerichtete Gedanken aus, für den es auch im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte gab und der angesichts des festgestellten Todes durch Ertrinken (siehe dazu unten) auch fernliegend war.

152

gg) Tat

153

Die Feststellungen zur Tat, also zu deren Hergang sowie Ort und Zeit, beruhen auf folgenden Erkenntnissen und Erwägungen:

154

(1)

155

Dass L2 noch am Abend des ##.##.20## verstarb, insbesondere bevor sie zu Bett gegangen war, beruht auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die am Morgen des ##.##.20## vorgefundenen Umstände:

156

So hat die Zeugin N1, die als erste begann, nach L2 zu suchen, bekundet, dass sie gegen 08:50 Uhr zu deren Haus gegangen sei, um dort mit ihr zu frühstücken, bevor man gemeinsam habe losfahren wollen. Sie habe dann aber zuerst alleine gefrühstückt, weil sie gedacht habe, dass L2 sich noch fertig mache. Als sie gegen kurz nach 9:00 Uhr noch immer nichts gehört habe, sei sie unruhig geworden und habe begonnen, die Wohnung abzusuchen. Ihr sei erst nun bewusst geworden, dass auf dem Esstisch nicht wie sonst Frühstücksutensilien gestanden hätten, sondern noch die Thermoskanne vom Kaffeetrinken am Nachmittag zuvor, die L2 für gewöhnlich nicht stehen gelassen hätte. Auch sei ihr nun merkwürdig erschienen, dass die Haustür neben der Terrasse offen gestanden habe, als sie angekommen sei. Unüblich sei auch gewesen, dass das Schlafzimmerfenster nicht geöffnet gewesen sei, weil L2 sonst morgens immer gelüftet habe. Im Haus sei ihr nun auch aufgefallen, dass das Foto ihres verstorbenen Mannes L7 nicht „gerichtet“ gewesen sei, denn sonst habe sich L2 immer das Foto an den Frühstückstisch gestellt. Ferner sei die Zeitung auch noch nicht im Haus gewesen. Im Wohnzimmer habe in der Nähe des Fernsehers noch eine Schale mit Apfelresten gestanden. Üblicherweise habe L2 sich abends einen Apfel geschnitten, jedenfalls nicht morgens und schon gar nicht vor dem Fernseher, den sie morgens nicht eingeschaltet hätte. Als sie weiter durch das Haus gegangen sei, habe sie im Schlafzimmer bemerkt, dass das Bett nicht wie frisch benutzt ausgesehen habe, da darauf noch Kleidung verteilt gewesen sei. Aufgrund der Umstände, die sie sicher seien ließen, dass etwas nicht stimme, sei sie zuerst zur Zeugin L5 gegangen, mit der zusammen sie erneut in die Wohnung L2s gegangen sei. In ihrer Vernehmung als Zeugin vor der Kammer hat die Zeugin L5 die Angaben der Zeugin N1 hinsichtlich der festgestellten Umstände bestätigt. Die Zeugin N1 hat weiter angegeben, dass sie sodann zu den unweit vom D-Weg ## wohnenden Familienangehörigen Za und L6 gefahren sei. Letzterer sei mit zum Hof gefahren und habe mit ihr nach L2 gesucht, schließlich habe sie auch L3 informiert, der sich aus J auf den Weg gemacht habe.

157

Die Angaben der Zeugin N sind insgesamt glaubhaft und werden durch die bestätigenden Angaben der weiteren Zeugen sowie betreffend die telefonische Kontaktaufnahme mit L3 durch die von KOK Ia der Kammer vermittelten Telefonverbindungsdaten gestützt. Danach hat die Zeugin, was sie auch selbst bekundet hat, zunächst vergeblich versucht, L3 unter dessen Handynummer zu erreichen und es sodann unter der Telefonnummer des Restaurants seines Lebensgefährten versucht. Dort habe sie zunächst eine Mitarbeiterin gesprochen, danach den Lebensgefährten und diesen „losgeschickt“, damit er L3 mitteile, dass er sie zurückrufen solle. Dies habe er dann getan. Ausweislich der von POK Ia durchgeführten Verkehrsdatenauswertung erfolgte der Rückruf um 10:17 Uhr auf das Festnetztelefon L2s. Die Zeugin N1 hat angegeben, das Gespräch angenommen und L mitgeteilt zu haben, dass er umgehend kommen müsse, weil seine Mutter trotz Vereinbarung zu dem Termin, den sie – N1 – zwischenzeitlich abgesagt habe, nicht da sei und sie sich Sorgen mache.

158

Die Kammer hat sich durch Inaugenscheinnahme von Lichtbildern mit der Zeugin F davon überzeugt, dass die auf dem Bett liegenden Kleidungsstücke diejenigen waren, die man am Abend des ##.##.20## anprobiert hatte. Die Zeugin bestätigte dies, insbesondere eine rosafarbene Bluse und einen bunten Rock hat sie wiedererkannt und glaubhaft als eine der ausgewählten Schützenfestgarnituren benannt. Zudem hat die Zeugin die Angaben der Zeugin N1 bestätigt, dass L2 zum Frühstück immer ein Bild ihres verstorbenen Mannes auf den Tisch gestellt habe. Das Frühstück habe sie zumeist auch schon abends vorbereitet.

159

Insgesamt haben alle mit den Gewohnheiten von L2 vertrauten Personen, also insbesondere die Zeuginnen L5, N1 und F, beschrieben, dass die vorgefundenen Umständen nicht zu der Verstorbenen passten. Diese sei für gewöhnlich sehr ordentlich und habe feste Routinen gehabt, etwa was den Apfel am Abend und das Frühstücksritual angehe. Die Kammer hat sich deswegen davon zu überzeugen vermocht, dass nach den von den Zeuginnen N1 und L5 vorgefundenen Umstände am Morgen des ##.##.20## davon auszugehen ist, dass L2 schon vor Beginn ihrer Nachtruhe ums Leben kam.

160

Dass L2 schon am Abend des ##.##.20## starb, folgt zudem aus der von ihr bei ihrem Tod getragenen Kleidung. Die Kammer hat sich anhand der Beschreibungen des den Tatort und die Bergung der Leiche sichernden Polizeibeamten KHK X, den Angaben des obduzierenden Rechtsmediziners Aa sowie den von der Bergung und der Obduktion in Augenschein genommenen Lichtbildern davon überzeugt, dass L2 zum Zeitpunkt ihres Todes mit einer blau-karierten Stoffhose, einer weißen Bluse, einer Kette bestehend aus bunten Holzkugeln und schwarzen Halbschuhen bekleidet war. Die Zeugin F hat für die auffällig gemusterte Hose sicher sagen können, dass dies auch die am Abend des ##.##.20## getragene Hose war. Hinsichtlich der weißen Bluse und des darunter getragenen weißen Tops hat die Zeugin nach Betrachtung der Fotos für möglich gehalten, dass ihre Schwester eben diese weiße Bluse auch am Abend getragen hatte. Auf Vorhalt ihrer bei der Polizei getätigten Angaben, dass es ganz sicher die damals getragene Bluse war, hat die Zeugin angegeben, dass sie sich an die Aussage dort erinnere und es damals besser gewusst habe.

161

Eine genauere Eingrenzung der Tatzeit innerhalb des Abends des ##.##.20## war anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht möglich. Insbesondere die Ergebnisse der Vernehmungen der Zeugen Ha1 und Ha2 sowie der Zeuginnen Ka, Ra, Qa und Ta, die sich unweit des Tatorts auf den Grundstücken D-Weg ## (Ha) bzw. D-Weg ## aufgehalten haben, genügen nicht den für eine sichere Feststellung nötigen Voraussetzungen. Die von den Zeugen jeweils geschilderten akustischen Auffälligkeiten widersprechen sich gegenseitig und können jede für sich auch durch andere Umstände als die Tat zum Nachteil L2s hervorgerufen worden sein. Der Zeuge Ha1 hat angegeben, etwa gegen 21 Uhr erst ein Wimmern und dann ein Motorengeräusch wie von einem Zweitakter aus Richtung des Gartens L2s gehört zu haben. Seine ebenfalls zu dieser Zeit im Garten ihres gemeinsamen Grundstücks aufhältige Frau hat der Kammer als Zeugin berichtet, dass sie etwa gegen 21:30 Uhr ein Motorengeräusch ähnlich einer Motorsäge gehört habe, etwa für 5-10 Minuten. Ein Wimmern habe sie dagegen nicht gehört. Ein Motorengeräusch oder Wimmern hat dagegen keine der auf dem D-Weg ## im Garten aufhältigen Zeuginnen Ka, Ra, Qa und Ta gehört, obwohl sie sich genau wie die Zeugen Ha südlich des Gartens von L2 aufhielten und, wovon sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme von Luftbildaufnahmen überzeugt hat, kaum weiter entfernt waren, als diese. Wegen der Einzelheiten der Lage der Grundstücke im Verhältnis zueinander und im Verhältnis zum Garten L2s wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die bei den Akten befindliche Abbildung „KTU_Nr._2478_19 Bild Nr. 001 (Sonderband Lichtbilder I, Bl. 2) Bezug genommen. Auf diesem Bild ist am unteren Rand der D-Weg zu sehen, unten mittig das Wohnhaus L2s mit dem darüber liegenden Garten, links von ihrem Haus das Wohnhaus der Familie Ha und wiederum links daran angrenzend das Haus der Zeugin Ka, in deren Garten sich die 4 Frauen befanden. Diese Zeuginnen haben jeweils angegeben, etwa eine Stunde später, also gegen 22:15 oder 22:30 laute Geräusche vom Grundstück der Ls, etwa von schwerer Gartenarbeit, wie dem Schleppen oder Auf- und Abladen eines schweren Gegenstands gehört zu haben. Die vom Zeugen Ha1 gehörten Maschinengeräusche oder ein Wimmern habe keine von ihnen gehört, obwohl sie sich auch schon seit etwa 20:00 Uhr im Garten befunden hätten.

162

Da ein direkter Tatbezug eines der Geräusche nicht sicher herstellbar war und die Kammer insbesondere in Erwägung gezogen hat, dass die Zeugen dadurch, dass sie im Nachhinein von der Tat gehört hatten, das Wahrnehmen verdächtiger Geräusche für die Tatnacht erst dann irrig angenommen oder ein gehörtes Geräusch in Kenntnis der Tat nachträglich überhöht haben könnten, wurde keine der Wahrnehmungen den Feststellungen zugrunde gelegt.

163

Auch aus den Befunden der rechtsmedizinischen Sachverständigen Aa und La folgt keine genauere Eingrenzbarkeit des Zeitpunkts des Todeseintritts. Die Sachverständigen haben dazu nachvollziehbar ausgeführt, dass wegen der Besonderheiten des Tatorts und der an der Leiche aufgefundenen Spuren eine Eingrenzung des Todeszeitpunktes nicht genauer als frühestens 21:00 Uhr am Abend des ##.##.20## möglich sei. Insoweit sei maßgeblich, dass der bei der Bergung der Leiche anwesende Sachverständige La nach der Bergung gegen etwa kurz nach 17:00 Uhr am ##.##.20## die Totenflecken am Rücken und im Gesicht von L2s Leichnam noch mit dem Finger wegdrücken konnte. Dieser Befund erlaube aber nur die Schlussfolgerung, dass der Tod bis zu 20 Stunden vor dem Zeitpunkt der Feststellung der Wegdrückbarkeit der Totenflecken eingetreten sei, mithin frühestens um kurz nach 21 Uhr. Innerhalb dieses 20-Stunden-Zeitraums seien die Wahrscheinlichkeiten annähernd gleich verteilt, so dass eine wissenschaftlich fundierte genauere Eingrenzung des Todeszeitpunktes anhand der Leichenflecken nicht möglich sei. Ebenso sei wegen der im Brunnenwasser vorherrschenden niedrigen Umgebungstemperatur von13,8 °C über die rektal gemessene Körpertemperatur von 16,8 °C um 17:20 Uhr kein weiterer Rückschluss auf den Todeszeitpunkt zu ziehen.

164

Die Kammer schließt sich auch im Ergebnis den Ausführungen der erfahrenen rechtsmedizinischen Sachverständigen an, die ihre Anknüpfungstatsachen und insbesondere das Fehlen von Methoden, die eine eindeutigere Bestimmung des Todeszeitpunktes erlauben würden, nachvollziehbar dargestellt und begründet haben.

165

Soweit die Kammer aus den ausgewerteten Verbindungsdaten und den Angaben des Zeugen L3 weiß, dass dieser um 22:01 Uhr vergeblich versucht hatte, seine Mutter telefonisch zu erreichen, folgt daraus für sich keine sichere Feststellung des Inhalts, dass der Tod L2s zu dieser Zeit schon eingetreten sein musste. Denn der Zeuge hat auch angegeben, dass es für seine Mutter nicht völlig unüblich wäre, wenn sie zu dieser Zeit noch ihre Blumen gewässert und deswegen das Klingeln des Telefons nicht gehört hätte.

166

Soweit die Kammer den Zeitpunkt des tödlichen Angriffs auf L2 in den Feststellungen dennoch mit wahrscheinlich spätestens kurz nach 22:00 Uhr angegeben hat, beruht dies auf Erkenntnissen aus der Auswertung des Mobiltelefons iPhone 5 des Angeklagten. Ausweislich der von POK Ia mitgeteilten Ergebnisse der Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons hat der Angeklagte um 22:08 Uhr versucht, den Zeugen W anzurufen. Dieser Anruf wurde von dem Zeugen, wie die Kammer der insoweit glaubhaften Schilderung der Zeugin C entnimmt, nicht angenommen, weil er das Handy nicht in seiner Nähe hatte, das Klingeln also nicht hörte. So hat die Zeugin angegeben, dass sie vor dem Zubettgehen gegen 23:00 oder 23:30 Uhr das Handy ihres Lebensgefährten, der bei ihr in ihrer Wohnung in Da genächtigt habe, geholt und zum Laden des Akkus an die Steckdose angeschlossen habe. Dabei sei ihr der entgangene Anruf des Angeklagten angezeigt worden.

167

Die Kammer hält es für eine sehr naheliegende Möglichkeit, dass der Angeklagte seinem in die Überlegungen zur Tatbegehung eingeweihten Kumpel W von der Tötung seiner Mutter berichten wollte. Dafür, dass er ihn einweihen wollte, mithin die Tat schon geschehen sein musste, spricht nach dem Dafürhalten der Kammer, dass er am nächsten Morgen schon um 09:20 Uhr – was ebenfalls aus den von POK Ia geschilderten Ergebnissen der Verkehrsdatenanalyse folgt – wieder bei dem Zeugen anrief und diesem berichtete, dass er seine Mutter umgebracht hatte (siehe dazu sogleich).

168

Dass der Kammer eine genauere zeitliche Eingrenzung des Tötungszeitpunktes nicht möglich war, benachteiligt den Angeklagten nicht. Denn dieser hat für keinen Zeitpunkt am Abend des ##.##.20## ab dem Verlassen des Grundstücks durch die Zeugin F ein Alibi. Nach seiner eigenen Einlassung will er alleine mit dem Fahrrad nach J und zurück gefahren sein will, wobei ihm weder auf dem Weg noch in J oder anschließend zurück auf dem Grundstück der…, wo er ab etwa 22.00 Uhr wieder gearbeitet haben will, jemand begegnet sein soll, so dass weder der Umstand, dass er überhaupt gefahren ist noch der Zeitpunkt einer solchen Fahrt durch außerhalb der Einlassung des Angeklagten liegende Umstände bestätigt wird. Soweit die Zeugin C angegeben hat (siehe dazu unten), dass sie am ##.##.20## gegen Mittag/Nachmittag mit dem Zeugen W zu dessen Anschrift in J gefahren sei und letzterer dort einen Umschlag mit jedenfalls 500 € aus dem Briefkasten geholt habe, folgt daraus nichts anderes, da dies allein keinen Rückschluss darauf zulässt, wann der Umschlag in den Briefkasten gekommen sein soll. Zudem hält die Kammer es für nicht naheliegend, dass der Angeklagte – der in ständigem telefonischen Kontakt zum Zeugen W stand, wie die Zeugin C glaubhaft geschildert hat – nicht auch vor der Fahrt nach J bei diesem angerufen haben will, um ihn zu fragen, ob er das Geld und die Fahrzeugpapiere brauche bzw. ob er überhaupt zuhause sei.

169

(2)

170

Die Feststellungen zum Tathergang beruhen auf folgenden Erkenntnissen und Erwägungen:

171

Aufgrund der in dem Gutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen Aa genannten Befunde steht fest, dass L2 nach einem zumindest kurzen, nicht unbedingt bei Bewusstsein erlebten Überlebenskampf ertrunken ist. Insoweit hat der Sachverständige ausgeführt, dass zwei für ein Ertrinken im Süßwasser sprechende Kardinalsymptome am Leichnam L2s feststellbar gewesen seien. Zum einen habe er eine sogenannte trockene Überblähung, also ein Überlappen von rechtem und linkem Lungenflügel entstehend durch den osmotischen Druck beim Ertrinken, feststellen können. Zum anderen habe sich nach dem Eröffnen der Atemwege gezeigt, dass diese voll von weißem Sekret, am ehesten Schaum, waren, der ebenfalls typischerweise beim Ertrinken entstehe. Gestützt werde der Befund Ertrinkungstod des Weiteren durch eine entspeicherte Milz, wässrige Flüssigkeit im Mageninhalt sowie geringgradige punktförmige Blutungen unter den Lungenfellen. Hinweise auf andere, das Leben beendende Verletzungen oder Erkrankungen seien im Verlaufe der am ##.##.20## durchgeführten Leichenöffnung nicht zu erkennen gewesen, so dass aus sachverständiger Sicht sicher auf einen Ertrinkungstod geschlossen werden könne. Die Anzeichen für einen Ertrinkungstod seien hier so deutlich ausgeprägt gewesen, dass von einem – nicht unbedingt dessen Bewusstsein voraussetzenden – Überlebenskamp des Opfers mit zwischenzeitlichem Auftauchen und wieder Absinken auszugehen sei, das sich durch die Symptomatik in der von ihm vorgefundenen Weise auspräge.

172

Betreffend das dem Ertrinken im Brunnen direkt vorausgehenden Geschehen hat die Kammer aufgrund der von Aa bei der Obduktion festgestellten Hautunterblutungen im Kopfbereich darauf geschlossen, dass der Angeklagte seine Mutter vor dem Herbeiführen des Ertrinkungstodes niederschlug. Aa hat ausgeführt, dass der Leichnam u.a. eine großflächige Hautunterblutung an der Stirn sowie kleinflächige Unterblutungen an den Schläfenmuskeln, an der rechten Augenbraue, der rechten Wange und rechts am Kinn aufgewiesen habe. Diese seien als stumpfe Gewalteinwirkungen oberflächlicher Art zu charakterisieren und aus sachverständiger Sicht grundsätzlich auch mit einem Sturzgeschehen, bei dem es zu einem tangentialen Kontakt zwischen dem Gesicht L2s und der Brunnenwand – „Schürfung“ – gekommen sei, zu erklären. Die Charakterisierung als „oberflächlich“ sei allerdings zuvorderst als Abgrenzung zu einer tiefer gehenden Verletzung wie beispielsweise einem Knochenbruch zu verstehen und erfasse auch einen Zustand nach einem Schlag oder Anstoß. Zur Feststellung des Zeitpunktes der Entstehung der Unterblutungen sei eine feingewebliche Untersuchung durchgeführt worden, deren Ziel es gewesen sei, das Intervall zwischen der Verletzung und dem Tod zu benennen. Es werde dazu auf die Bildung von sog. neutrophilen Granulozyten abgestellt, die frühestens 10-30 Minuten nach der Verletzung nachweisbar seien, sofern die betroffene Person noch lebe. Die Weichgewebsblutungen bei L2 – insgesamt 9 Stück, wobei sich nur die hier explizit erwähnten 4 Verletzungen im Kopfbereich befanden – seien allesamt als „frisch“ anzusehen, weil sich an ihnen keine neutrophilen Granulozyten hätten finden lassen, so dass aus sachverständiger Sicht grundsätzlich eine Entstehung der Verletzungen unmittelbar vor dem Tod, im Ergebnis also bis zu 30 Minuten zuvor, oder direkt nach dem Tod in Betracht komme. Anhand des hier vorliegenden spezifischen Wundbildes komme er jedoch zu der darüber hinausgehenden Erkenntnis, dass die Verletzungen höchstwahrscheinlich vital entstanden seien müssten, da sie noch deutlich geblutet hätten, was bei einer post mortem entstandenen Verletzung – für die es im Übrigen keine sinnvolle Erklärung gibt – nicht der Fall gewesen wäre.

173

Die gut verständlichen Ausführungen des Sachverständigen sind wissenschaftlich fundiert und hinsichtlich der Anknüpfungstatsachen für die Kammer nachvollziehbar gewesen. Insbesondere hat der Sachverständige der Kammer anhand der in Augenschein genommenen Fotodokumentation die Lokalisierungen, Ausprägungen und Besonderheiten der dargestellten Befunde anschaulich dargestellt. Insoweit nimmt die Kammer gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der Einzelheiten Bezug auf das bei den Akten befindliche Lichtbild „Abb. 3: Gesicht frontal“ (Bl. 1456 d. A.), welches die Gesamtheit der im Gesicht feststellbaren Unterblutungen zeigt, sowie auf das Lichtbild „Abb. 6: Kopfschwarte vorne“ (Bl. 1457 d. A.), welches die Deutlichkeit der Unterblutung an der Stirn zeigt.

174

Dieser Befund in Zusammenhang mit den weiteren feststellbaren Umstände lassen aus Sicht der Kammer den Rückschluss zu, dass der Angeklagte L2 vor dem Hinablassen in den Brunnen mit einem oder mehreren Schlägen, der oder die die Unterblutungen verursacht haben, kampfunfähig gemacht hat. Ausgangspunkt des Rückschlusses ist weniger, dass der Angeklagte als kräftiger Mann nicht in der Lage gewesen wäre, seine 7# Jahre alte Mutter, die nach den Untersuchungen Aa 1,6# m groß und 5# kg schwer war, körperlich unter seine Kontrolle zu bringen, als vielmehr, dass er einen Weg finden musste, ihr ungestört durch ihre Gegenwehr sowie möglichst unbemerkt von den Nachbarn und weiteren Anwohnern des Hofes am D-Weg ## den Hebegurt um den Körper zu knoten und sie in den Brunnen hinabzulassen. Für den Fall, dass er sie vorher nicht kampfunfähig im Sinne von wenigstens benommen, evtl. sogar bewusstlos, gemacht hätte, wäre mit einem Sperren gegen das Umwickeln mit dem Seil und das Hinablassen in den Brunnen zu rechnen gewesen, wodurch beides nahezu unmöglich geworden wäre. Zudem wäre auch mit einer akustischen Gegenwehr der rüstigen L2 zu rechnen gewesen, die beispielsweise geschrien oder durch Hilferufe auf sich aufmerksam gemacht hätte, was zu einer Tatentdeckung etwa durch die in den Gärten aufhältigen Nachbarn hätte führen können.

175

Nach allem ist die Kammer davon überzeugt, dass es zwischen den Verletzungen im Gesicht L2s und ihrem Ertrinkungstod eine plausible Verbindung dergestalt gibt, dass die Verletzungen, insbesondere die schwerere Unterblutung an der Stirn, den Ertrinkungstod ermöglicht haben. Dabei ist nicht unberücksichtigt geblieben, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen auch ein anderes, nämlich sturzhaftes Geschehen mit den Verletzungen in Einklang gebracht werden kann. Ein solches schließt die Kammer jedoch aus (siehe dazu sogleich).

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(3)

177

Die Feststellungen zum „Brunnen“ beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, den Angaben des Zeugen KHK X sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Brunnenanlage sowie des direkten Umfeldes.

178

Von der Lage, den Ausmaßen und der Beschaffenheit des „Brunnens“ hat die Kammer sich durch Vernehmung des Zeugen KHK X ein Bild gemacht. Der Zeuge hat dazu ausgeführt, dass der Brunnenschacht wie ein Gulli gestaltet sei. Der dazugehörige Kanaldeckel sei nicht auf der Schachtöffnung gewesen. Der Durchmesser des Innenmaßes des Schachts sei mit 60 cm ausgemessen worden, etwa mittig darin habe eine Leiter gestanden. Um den Gullischacht herum sei die Erde teilweise ausgehoben gewesen, das Areal insgesamt wechselnd befestigt gewesen mit unterschiedlichen Höhen. An die obere Öffnung des Brunnens schließe sich nach unten zunächst mit demselben Durchmesser wie der Öffnung ein 85 cm tiefer Schacht an. Danach verbreitete sich die Anlage, die insgesamt eine Tiefe von 4,5 m habe, im Erdreich zu einem Becken mit einem Durchmesser von 3,5 m. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten betreffend den Brunnen wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die bei den Akten befindlichen Lichtbilder MS KTU 2478_19 MK Brunnen Tatort Bild Nr. 002, 004, 005, 007, 014 und 015 (Sonderband Lichtbilder III Bl. 357 ff.) verwiesen.

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Der Angeklagte hat die vom Zeugen X beschriebenen Verhältnisse bezogen auf den Brunnen in seiner Einlassung praktisch gleichlautend geschildert. Soweit er teilweise einen Durchmesser des Schachts von 70 cm angegeben hat, geht die Kammer davon aus, dass er sich insoweit auf die Außenmaße bezogen hat. Denn das Innenmaß ist durch die in Augenschein genommenen Bilder, auf denen ein Zentimetermaß über den Brunnen gelegt war, und die Bekundungen des Zeugen X belegt. Soweit der Angeklagte angegeben hat, die Leiter sei nicht mittig im Brunnenschacht positioniert gewesen, sondern leicht versetzt in eine Richtung, kann dies offen bleiben. Jedenfalls eine mehr als nur ganz geringfügige Versetzung der Leiter ist anhand der bereits beschriebenen Umstände, die aus den in Bezug genommenen Lichtbildern folgen, auszuschließen. Für die Bewertung des festgestellten Tötungsgeschehens bzw. des Ausschlusses eines Unfallgeschehens spielt die vom Angeklagten behauptete Verschiebung um etwa 5 cm keine Rolle.

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(4)

181

Allerdings sind die Lage des Brunnens und seine Ausmaße geeignet, einen Sturz L2s in diesen im Sinne eines Unfallgeschehens als Todesursache zur sicheren Überzeugung der Kammer auszuschließen.

182

Zunächst ist aufgrund der Lage des Brunnens in einer der hinteren Ecken des Gartens schon ein zufälliges Vorbeigehen an dem Brunnen unwahrscheinlich. Darüber hinaus ist das direkte Umfeld des Brunnens auch für ein Hindurchgehen völlig ungeeignet, weshalb die Kammer die von der Verteidigung angeführte Möglichkeit, L2 könnte bei einem Spaziergang auf ihrem Grundstück im Dämmerlicht versehentlich in den Brunnen gestürzt sein, ausschließt. Die bereits nach § 267 Abs. 3 S. 1 StPO wegen der Einzelheiten in Bezug genommenen Lichtbilder „MS KTU 2478_19 MK Brunnen Tatort Bild Nr. 004, 005 und 007“ zeigen, dass es sich um einen eher vernachlässigten Grundstücksteil handelt, wo sich, anders als an ihrem Haus, auch keine Beete mit Pflanzen befinden, die L2 beabsichtigt haben könnte zu gießen oder anzusehen. Der Grundstücksteil ist abwechselnd schlecht befestigt mit Holzplanken, U-Steinen, trockener Erde, einem Aushub direkt neben und einem vom Garten gesehen vor dem Brunnen aufgeschütteten Erdwall. Insgesamt vermittelt dieser Bereich den Eindruck einer verlassenen und ungesicherten Baustelle. Dass L2 hier spazieren gegangen sein könnte, ist schon schwer vorstellbar; dass sie dabei im Vorbeigehen in den Brunnen stürzt, kann als gänzlich abwegig ausgeschlossen werden.

183

Einen solchen Sturz hat auch der Sachverständige nicht im Blick gehabt, als er ein Sturzgeschehen als möglich mit den Verletzungen in Einklang gebracht hat. Insoweit hat er nämlich ausgeführt, dass ein Sturz beim Beugen über den Brunnenrand und dann kopfüber parallel zur im Brunnen stehenden Leiter denkbar sei, also ein Sturz, bei dem die Gesichtsverletzungen durch ein Anschlagen des Gesichts an der direkt vor L2s Füßen liegenden inneren Mauerwand entstanden sein könnten. Dass ein solches Geschehen allerdings anhand der feststellbaren Spuren nicht besonders wahrscheinlich ist, hat die Kammer schon aus eigener Sachkenntnis feststellen können.

184

In Verbindung mit den weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme schließt die Kammer ein solches Kopfübersturz-/Unfallgeschehen aber auch insgesamt aus. Voraussetzung hierfür wäre nämlich, dass L2 sich zu irgendeinem Zweck zu dem Brunnen begeben und sich dort über den Brunnenrand gebeugt hätte. Insofern haben aber alle mit L2 vertrauten Personen aus ihrem Umfeld übereinstimmend, glaubhaft und plausibel angegeben, dass L2 sich für den Brunnen nicht interessierte, aber auch unabhängig davon niemals versucht hätte, dort Arbeiten vorzunehmen oder gar einen Defekt der Anlage selbst zu reparieren. Im Einzelnen:

185

Schon aufgrund der von L2 zur Todeszeit getragenen Kleidung, insbesondere der weißen Bluse, ist fernliegend, dass sie sich geplant an dem schmutzigen Brunnen mit der ebenso schmutzigen direkten Umgebung und dessen feuchten Bestandteilen zu schaffen gemacht haben könnte. Aufgrund der Zeugenaussagen steht zur Überzeugung der Kammer aber auch fest, dass sie sich nicht aufgrund eines spontanen Entschlusses daran gemacht hatte, an der Pumpe, dem Schlauch oder einem anderen Bestandteil der in dem Brunnen hängenden Geräte zu ziehen oder sonst zu hantieren. So hat der Zeuge L3 geschildert, dass seine Mutter sich niemals selbst um die Beseitigung eines Defekts, sollte der Brunnen nicht funktioniert haben, gekümmert hätte. Sie sei zwar körperlich „gut unterwegs“ gewesen, aber handwerklich völlig unbegabt, so dass sie „für einen Glühbirnentausch einen Elektriker gerufen hätte“. Er könne, so hat der Zeuge weiter ausgeführt, mit Sicherheit sagen, dass seine Mutter jemanden angesprochen hätte, wenn etwas technisches, was sie gebraucht hätte, nicht funktioniert habe. Das gelte auch für den Fall, dass es abends schnell hätte gehen müssen. Auch da hätte sie sich sicher erst Hilfe geholt, etwa bei dem nur wenige hundert Meter entfernt wohnenden L6. Den Brunnen und dessen Wasser habe sie jedoch ohnehin nicht genutzt, da sie die Kirschlorbeeren, die sie kurz zuvor neu gepflanzt habe, ohnehin mit einer Gießkanne und Wasser aus dem vor dem Haus befindlichen Wasserhahn gewässert habe.

186

Die Zeugin F hat angegeben, dass sie mit ihrer Schwester nie über den Brunnen gesprochen habe, weswegen er ihr bis zu deren Tod auch gar nicht bekannt gewesen sei. Weil es in der Vergangenheit aber immer so gehandhabt worden sei, könne sie mit Sicherheit sagen, dass L2 sich, wenn etwas auf dem Hof kaputt gewesen wäre, mit der Bitte an sie – die Zeugin F – gewandt hätte, ihrem Ehemann F1 Bescheid zu geben, der wiederum auf den unweit gelegenen Hof L2s gefahren wäre, um zu helfen. Vielleicht hätte sie auch ihren Schwager L6 um Hilfe gebeten, aber sicher nicht alleine gehandelt.

187

Auch die Zeugin N1 hat ausgeschlossen, dass L2 selbst Hand an den Brunnen gelegt haben könnte. So habe letztere nie handwerkliche Tätigkeiten ausgeführt. Sie habe zwar mal im Garten was gemacht, womit sie Gartenarbeiten im engeren Sinne meine, aber eben nie Dinge repariert. Überdies sei es ihrer näher begründeten Auffassung nach auch äußerst unwahrscheinlich, dass L2 zu dieser trockenen Zeit im Hochsommer Gedanken an den Brunnen verschwendet haben könnte. Der Brunnen sei nämlich nur im Herbst wichtig geworden oder wenn es heftig geregnet hätte, weil die Gärten der Nachbarn dann unter Wasser gestanden hätten, wenn der Brunnen nicht richtig gearbeitet habe. Dass L2 sich also im …bei der herrschenden Trockenheit – noch dazu abends – am Brunnen betätigt hätte, sei völlig abwegig. Sie habe ausschließlich im Bereich vor dem Haus die Pflanzen gewässert, nicht in ihrem Garten, der prinzipiell nicht gewässert worden sei. Vor dem Haus habe sie einen Wasserhahn gehabt und mit einer Gießkanne gewässert, so dass sie keinerlei Berührungspunkte mit dem Brunnen gehabt habe. Und selbst wenn sie da was zu reparieren gehabt hätte, hätte sie sich Hilfe geholt, beispielsweise von L6.

188

Die Bekundungen der Zeugen sind authentisch, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Die Zeugen haben mit verschiedenen Schwerpunktsetzungen und bezugnehmend auf jeweils unterschiedliche Umstände gleichlautend für abwegig erachtet, dass L2 an dem Brunnen einer Tätigkeit nachgegangen sein könnte, bei der sie sich über den Brunnenrand gelehnt und dabei hineingefallen sein könnte. Die Kammer folgt diesen Einschätzungen der Zeugen, weil die Unwichtigkeit des Brunnens für L2 und ihre grundsätzliche Unfähigkeit zur Behebung technischer Probleme es sicher erscheinen lassen, dass sie sich auch am Abend des ##.##.20## nicht, zudem mit einer weißen Bluse bekleidet, an dem Brunnen zu schaffen gemacht hat.

189

Die anderslautende Einlassung des Angeklagten, der durch seine Schilderungen schon gegenüber PHK Y wie auch gegenüber der Kammer von vornherein einen Sturz seiner Mutter als wahrscheinlich behauptet hat, ist damit widerlegt. Schon die Einlassung des Angeklagten, am Abend des ##.##.20## wegen der nicht funktionstüchtigen Pumpe von seiner Mutter angesprochen worden zu sein, weil diese mit Brunnenwasser habe wässern wollen, hält die Kammer aus den vorgenannten Gründen für gelogen. Die bewusst falsche Darstellung des Angeklagten verdeutlicht aber, dass er dadurch und durch seine weitere ebenso falsche Behauptung, am nächsten Morgen gesehen zu haben, dass seine Mutter auch mit Brunnenwasser gewässert habe, beabsichtigte eine falsche Fährte zur Erklärung des Todes seiner Mutter zu legen.

190

hh) Morgen des ##.##.20##

191

Die Feststellungen zu den Geschehnissen am Morgen des ##.##.20##, also insbesondere der Suche der Familienmitglieder nach L2, dem Telefonat zwischen W und dem Angeklagten, bei dem der Angeklagte die Tötung seiner Mutter mitteilte, sowie dem vorgetäuschten Auffinden des Leichnams durch den Angeklagten gegen 11:20 Uhr, beruhen auf folgenden Erkenntnissen und Erwägungen:

192

(1)

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Dass die Zeugin N1 als erste das Verschwinden L2s bemerkte und im weiteren Verlauf mit den weiteren Zeugen L5, L6 und L3 das Hofgrundstück nach ihr absuchte, haben die vorgenannten Zeugen wie festgestellt übereinstimmend geschildert und auch die zeitlichen Abläufe entsprechend den Feststellungen eingeordnet.

194

Der Angeklagte hat in seiner Einlassung angegeben, bemerkt zu haben, dass die Familie bereits am Morgen nach seiner Mutter suchte. Zudem entspricht seine Einlassung insoweit den festgestellten Umständen, als er im Verlaufe des Morgens die Pumpe in dem Brunnen anstellte, das Wasser daraus in die Obstwiese neben dem Garten L3s leitete und damit eine erhebliche Absenkung des Wasserstands im Brunnen bis auf den Stand bewirkte, der bei der Tatortaufnahme festgestellt wurde (siehe dazu unten). Für den weiteren Verlauf kann der Einlassung des Angeklagten zu den Geschehnissen am ##.##.20## kein Glauben geschenkt werden, weil sie konstruiert, an die Ermittlungsergebnisse angepasst und insgesamt unplausibel ist.

195

(2)

196

Die vom Angeklagten zum Auffinden der Leiche seiner Mutter beim Entschlacken des Brunnens geschilderten Umstände sind unplausibel und unglaubwürdig. Das gilt schon dafür, dass der Angeklagte mit der Einlassung behauptet hat, er habe am Morgen des ##.##.20## auf dem Hof gärtnerische Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung des Betriebes der …durchgeführt. Denn nach den obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Angeklagte schon seit geraumer Zeit nicht mehr in dem Betrieb arbeitete. Dass der Angeklagte in Wahrheit nicht arbeitete, sondern nur die Suche nach seiner Mutter beobachtete, wird auch durch ein Gespräch am Morgen des ##.##.20## zwischen der Zeugin N1 und dem Angeklagten bestätigt, von dessen Inhalt sich die Kammer aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugin N1 zu überzeugen vermochte. Diese hat angegeben, der Angeklagte sei ihr bei ihrer Suche an einer der beiden ehemaligen Verkaufshallen begegnet. Dies sei gewesen, nachdem sie L3 telefonisch gebeten gehabt habe, auf den Hof zu kommen, weil seine Mutter vermisst werde und kurz bevor er dann zur Unterstützung bei der Suche erschienen sei, also etwa zwischen 10:17 und 10:30 Uhr. Bei diesem kurzen Treffen habe der Angeklagte nur so getan, als ob er arbeite und einen Gärtnerwagen hinter sich hergezogen. Als er auf ihre Nachfrage auch gesagt habe, gerade zu arbeiten, habe sie ihm entgegnet, dass das „Quatsch“ sei, weil er doch sowieso nie arbeiten würde. Der Angeklagte, so die Zeugin weiter, sei dann einfach vor dem Gespräch „weggelaufen“ und habe nichts weiter zu seiner Arbeit gesagt und auch nicht gearbeitet. Sie habe daraufhin mit dem kurze Zeit später eintreffenden L3 weiter nach L2 gesucht, während der Angeklagte sie beobachtet habe.

197

Letztlich hat der Angeklagte selbst Umstände geschildert, die die Abwegigkeit seiner Einlassung untermauern. So hat er sowohl in der Beweisaufnahme als auch während des ihm zustehenden letzten Wortes Ausführungen dazu gemacht, dass der Brunnen eigentlich alle 6-7 Jahre entschlackt werden müsste, um einer Verschlammung entgegenzuwirken, er dies allerdings zuletzt vor ungefähr 15 Jahren mit osteuropäischen Hilfsarbeitern gemacht gehabt habe. Dass er dies nun ausgerechnet am Tag nach dem Ertrinkungstod seiner Mutter im Brunnen getan haben soll, würde vor diesem Hintergrund einen solchen Zufall darstellen, dass die Kammer dies als eine höchstens denktheoretische Möglichkeit erachtet. Dass er dies getan haben könnte, um seiner Mutter einen Gefallen zu tun, ist aufgrund des zerrütteten Verhältnisses zwischen ihnen ohnehin auszuschließen und wird auch nicht von ihm behauptet. Soweit er als Grund angibt, dass er die Brunnenanlage vor dem Verschlacken bzw. Verschlammen habe schützen wollen, weil er dies als Folge des angekündigten Wässerns seiner Mutter mit Brunnenwasser befürchtet habe, hält die Kammer diese Einlassung schon mangels eines entsprechenden Vorhabens L2s für falsch. Soweit er angegeben hat, dass er einen funktionstüchtigen Brunnen für seine Arbeit im Betrieb gebraucht habe, ist dies als gleichfalls erfundene Schutzbehauptung zurückzuweisen, da der Angeklagte den Betrieb nicht ernsthaft bewirtschaftete, mithin keinen Grund hatte, den Brunnen zu erhalten.

198

Vielmehr zeigt sich auch anhand des Verhaltens des Angeklagten vor dem inszenierten Auffinden der vermissten L2, dass er danach – wie auch in dem Gespräch mit W am ##.##.20## schon angekündigt – allen weismachen wollte, seine Mutter müsse beim Versuch, die Brunnenpumpe wieder in Gang zu setzen, verunglückt sein. Insoweit legt die Kammer ihren diesbezüglichen Feststellungen neben den Bekundungen des Zeugen PHK Y auch die glaubhaften Angaben der Zeugin N1 zugrunde, wonach der Angeklagte ihr am Morgen des ##.##.20## in Anwesenheit der Zeugin L5 berichtetet habe, dass seine Mutter ihm erzählt habe, dass sie „unbedingt den Brunnen entschlacken wollte“. Sie habe das so mit ihm besprochen, hätte er gesagt, woraufhin sie – die Zeugin N – ihm gesagt habe, dass sie ihm das nicht glaube. Denn weder, so habe sie zu ihm gesagt, rede seine Mutter mit ihm noch sei das Entschlacken des Brunnens für sie Thema. Er habe das aber immer wiederholt, was ihr auffällig vorgekommen sei, weshalb sie es erinnern könne. Dass es ein Aufeinandertreffen der drei Personen am Morgen des ##.##.20## gab, hat auch der Angeklagte in seiner Einlassung eingeräumt, jedoch nichts zu dem Inhalt des Gesprächs ausgeführt.

199

(3)

200

Von Bedeutung für die Feststellungen der Kammer ist auch der vom Angeklagten eingeräumte Anruf beim Zeugen W um 09:20 Uhr und das sich im Anschluss auf einen Rückruf Ws um 09:21 Uhr für 29 Minuten entwickelnde Gespräch mit dem abweichend von der Einlassung des Angeklagten festgestellten Inhalt. Insoweit liegen den Feststellungen folgende Erwägungen und Erkenntnisse zugrunde:

201

Der vom Angeklagten in seiner Einlassung geschilderte Ablauf bis zu dem Telefonat ist konstruiert und in sich widersprüchlich, weshalb die Kammer die insgesamt lebensfremde Einlassung insoweit nicht den Feststellungen zugrunde legt. Dass schon der Aufhänger für das Hinabsteigen in den Brunnenschacht im Sinne der behaupteten Entschlackungsbemühungen nicht glaubhaft ist, wurde oben bereits dargelegt. Für die vom Angeklagten geschilderte Reaktion auf das angebliche Auffinden seiner Mutter gilt dasselbe: Die Kammer vermag dem Angeklagten nicht zu folgen, wenn er behauptet, er sei „schockiert und versteift“ gewesen, als er erkannt gehabt habe, dass das anfänglich für eine weißte Tüte gehaltene Objekt im Brunnen die weiße Bluse am Leichnam seiner Mutter gewesen sei. Es leuchtet schon für sich genommen nicht ein, dass der mit dem vermuteten Tod seiner Mutter konfrontierte Angeklagte nicht wenigstens versucht haben will, ihren Kopf aus dem Wasser zu heben, sie auf Lebenszeichen zu untersuchen oder sie – ggfls. mit Hilfe anderer – aus dem Brunnen zu ziehen. Auch unter Berücksichtigung des zerrütteten Verhältnisses wäre ein irgendwie gearteter Versuch, sich hinsichtlich des Zustandes der Mutter zu versichern, und einen Todeseintritt möglicherweise auch unter Hinzuziehung von Rettungskräften noch abzuwenden, auch nach dem Eindruck, den die Kammer in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten erlangt hat, erwartbar gewesen, wäre er vom möglichen Tod seiner Mutter tatsächlich überrascht worden. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach den Telefonaten, in denen ihm angeblich von seinen beiden Gesprächspartnern am Telefon mitgeteilt worden sei, dass er nichts anfassen und die Polizei rufen solle, es nicht mehr ertragen haben will, dass seine Mutter mit dem Gesicht unter Wasser gelegen habe, weshalb er u. a. den Leichenfund dann inszeniert haben will. Was dieses Umdenken bewirkt haben soll, hat der Angeklagte nicht zu erklären vermocht, weshalb seine Einlassung die Kammer aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit nicht zu überzeugen vermag.

202

Die Kammer hat sich durch das Auftreten des Angeklagten in der Hauptverhandlung und der Schilderungen der ihm nahe stehenden Personen auch nicht davon zu überzeugen vermocht, dass er nach dem Leichenfund „schutzsuchend wie ein junger Vogel“, der gegen eine Scheibe geflogen sei, einen abgedunkelten Raum gesucht haben könnte, um sich zu sammeln. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass in einer Schocksituation auch irrationale Verhaltensweisen auftreten mögen und der Angeklagte aufgrund seiner außergewöhnlichen Persönlichkeitsstruktur möglicherweise ein noch weniger vorhersehbares Verhalten an den Tag legen könnte als ein besonnener Durchschnittsmensch. Allerdings ist gerade aufgrund seiner Persönlichkeit mit dem überbordend selbstbewusst erscheinenden Auftreten und seinem ständigen Rede- und Tatendrang nicht in Einklang zu bringen, dass er nun aufgrund einer Schutzbedürftigkeit zunächst Stille und Einsamkeit gesucht haben will.

203

Ebenfalls als offensichtlich konstruiert weist die Kammer die weitere Einlassung zum Inhalt des Telefonats mit dem Zeugen W zurück. In seiner ansonsten streng chronologischen freien Schilderung des Geschehens hat der Angeklagte zunächst das mit dem Zeugen W geführte Gespräch gar nicht erwähnt. Erst am Ende seiner Erklärung hat er angesprochen, dass er noch telefoniert habe, nachdem er sich in den ...(Automarke entfernt) zurückgezogen gehabt habe, was aus Sicht der Kammer ein weiteres Indiz dafür ist, dass seine Version mit dem Telefonat im ...(Automarke entfernt) nachträglich von ihm erfundenen worden ist und er deshalb Schwierigkeiten bei der kontextualen Einordnung und chronologischen Wiedergabe des tatsächlich nicht erlebten Geschehens hatte.

204

Zu dem Grund für das Telefonat hat der Angeklagte angegeben, er habe den Rat eines Freundes einholen wollen, um „durch Kommunikation herauszufinden“, was er machen sollte. Dass er dann das Gespräch allerdings zunächst auf das Auto gelenkt haben will, für welches er am Abend vorher Geld und Schlüssel in den Briefkasten von Ws Wohnung in J geworfen habe, überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Soweit er dann unter Berufung auf Erinnerungslücken angegeben hat, er habe dem Zeugen danach wohl auch davon berichtet, dass seine Mutter vermisst werde und er sie tot gefunden habe, ist dies in dieser Pauschalität ebenfalls nicht plausibel, insbesondere da er den Brunnen, der ja nur zwei Wochen zuvor in dem persönlichen Gespräch mit W eine Thema war, nicht erwähnt haben will. Letzteres hat er damit begründet, dass er nicht gewollt habe, dass man ihm die Worte im Mund verdrehe. Später hat er angegeben, er wisse nicht mehr, ob er den Brunnen erwähnt habe. Der Zeuge W wiederum hat bei seinen polizeilichen Vernehmungen im Widerspruch dazu angegeben, der Angeklagte habe „auf jeden Fall“ den Brunnen als Auffindeort benannt (siehe dazu sogleich). Widersprüchlich an der Version des Angeklagten bleibt jedenfalls, wie er eine Lösung seines „Problems“ durch Kommunikation habe erreichen wollen, ohne seinem Gesprächspartner dann auch offen davon zu berichten. Dies hat er auch selbst nicht erklären können. Dass er sodann den ihm angeblich erteilten Rat, nichts anzufassen und die Polizei zu informieren, ignorierte und „spontan“ das Auffinden unter Steigen in den Brunnen inszenierte, spricht ebenfalls dafür, dass die Telefongespräche nicht mit dem Inhalt stattgefunden haben, wie der Angeklagte es in seiner Einlassung angegeben hat.

205

Stattdessen ist die Kammer aufgrund der von den Zeugen KHK X und Wa bekundeten Ergebnissen ihrer Vernehmungen des W, sowie der Bekundungen der Zeugin C von dem festgestellten Inhalt der Telefonate zwischen dem Angeklagten und W überzeugt.

206

Das Aussageverhalten des Zeugen W in Bezug auf den Inhalt des ersten Telefonats mit dem Angeklagten am Morgen des ##.##.20## hat KHK X als vergleichbar mit seinem Aussageverhalten zu dem Gespräch am ##.##.20## beschrieben. Er – der Zeuge X – habe auch bei dieser Schilderung Ws den Eindruck gehabt, dass der Zeuge etwas Wichtiges zurückhalte und angepasst an die Angaben der Zeugin Cs nur häppchenweise die Wahrheit mitzuteilen bereit gewesen sei. So habe er bei der ersten Vernehmung am ##.##.20## angegeben, er sei am ##.##.20## zum Grundstück der Ls gefahren, weil er sein Fahrzeug habe abholen wollen. Er hätte auch im Verlaufe des Tages mehrmals mit dem Angeklagten telefoniert gehabt, wobei es aber immer nur um den Pkw gegangen sei. Bei einem Telefonat hätte der Angeklagte auch nach einem Anwalt gefragt, aber er – der Zeuge W – habe nicht erfragt, wieso er einen Anwalt brauche. Dem widersprechend habe der Zeuge W sich dann in der zwei Tage später auf eigenen Wunsch stattfindenden neuerlichen Vernehmung geäußert, als er angegeben hätte, er habe seiner ersten Vernehmung „was hinzuzufügen“. Ihm sei eingefallen, dass man „auf jeden Fall“ über die vermisste Mutter gesprochen habe und der Angeklagte in diesem Zusammenhang nach einem guten Anwalt gefragt habe. Bei einem der zwischen 9.00 und 11.00 Uhr geführten Gespräche hätte der Angeklagte dann auch mitgeteilt, dass er die Mutter „tot“ oder „ertrunken“, auf jeden Fall im Brunnen, gefunden habe.

207

Aus den äußeren Umständen schließt die Kammer darauf, dass der Zeuge W sich wegen der weitergehenden Angaben seiner Lebensgefährtin, die ihm von dem Inhalt ihrer Angaben in der polizeilichen Vernehmung berichtet hatte, nochmal an die Polizei gewandt hatte, um seine unvollständigen Angaben zu ergänzen, wenngleich er auch nunmehr keine vollständig wahrheitsgemäßen Angaben machte. Einen anderen Grund vermag die Kammer auszuschließen, zumal die vom Zeugen W gegenüber KHK X – was dieser wahr gehalten hat – angegebene Erklärung, der Vernehmungsbeamte habe etwas Berührendes am Ende der Vernehmung vom ##.##.20## gesagt, weshalb er nochmal nachgedacht habe, nicht überzeugend war. Einen emotionalen Appell oder Ähnliches hat der Zeuge X nach seinen Angaben nicht an den Zeugen W gerichtet; schon gar nicht einen, der das Erinnerungsvermögen angeregt haben könnte. Zudem ist auch auszuschließen, dass der Zeuge W gerade den besonders brisanten Teil des Gesprächs, in dem der Tod der Mutter offenbart wurde, vergessen haben will.

208

In der weiteren Vernehmung des Zeugen W durch KHK Wa am ##.##.20## habe der Zeuge W – so KHK Wa – den Gesprächsablauf konkretisiert. Darin habe der Zeuge angegeben, er wäre zwischen 9.00 und 9:30 Uhr vom Angeklagten angerufen worden, der gesagt hätte, seine Mutter sei ertrunken oder seine Mutter sei im Brunnen ertrunken. Der Angeklagte hätte den Zeugen gefragt, was er jetzt tun solle, da alle bestimmt denken würden, er sei es gewesen. Dann hätte er nach der Nummer des Verteidigers des Sohnes W1 gefragt. Nachgefragt, was genau passiert sei, hätte der Zeuge W seinen Angaben nach nicht, was die Kammer angesichts der Gesprächsdauer von 29 Minuten allein des ersten Telefonats als deutliches Indiz dafür wertet, dass der Zeuge W auch bei dieser Vernehmung durch KHK Wa nicht vollständig wahrheitsgemäß aussagte, da es angesichts der Vorgeschichte und der persönlichen Beziehung zwischen ihm und dem Angeklagten schlicht nicht vorstellbar ist, dass er keine Nachfragen gestellt haben will.

209

Ihre Überzeugung von dem weitergehenden Gesprächsinhalt wie festgestellt stützt die Kammer im Wesentlichen auf die glaubhaften Angaben der Zeugin C. Die Zeugin hat bekundet, am Morgen des ##.##.20## habe sie wie immer gegen 08:15 oder 08:20 Uhr ihre beiden Söhne in den Taxibulli gesetzt, mit dem sie in die Kindertagesstätte bzw. zur Schule gebracht wurden. Die Uhrzeit könne sie genau erinnern, da der Kindergarten um 8:30 Uhr beginne. Als sie mit ihren Kindern nach draußen gegangen sei, habe ihr damaliger Lebensgefährte W, der in der Nacht zuvor bei ihr übernachtet gehabt habe und deshalb noch in ihrer Wohnung gewesen sei, bereits telefoniert. Erst auf dem Balkon und dann, als sie unten an der Straße gestanden habe, in ihrer Wohnung. Als sie wieder hineingegangen sei, habe er im Wohnzimmer gesessen und nach wie vor telefoniert. Dass der Angeklagte sein Gesprächspartner gewesen sei, habe sie zu dieser Zeit noch nicht gewusst. Sie habe sich in der folgenden Zeit für einen Termin mit ihrem Kunden Pa fertig gemacht, der um 9:00 Uhr wegen seiner Steuererklärung habe kommen wollen, bei der sie ihm als Übersetzerin für die …Sprache behilflich sein sollte. Sie sei während der Vorbereitungen ständig zwischen den Zimmern hin- und hergegangen. W sei zwischenzeitlich ins Schlafzimmer gegangen und habe auf dem Bett gesessen, sei aber nicht wie sonst beim Telefonieren herumgelaufen, weshalb sie schon das Gefühl gehabt habe, dass etwas Schlimmes passiert sein könnte. Während des Gesprächs habe sie nur Wortfetzen mitbekommen, dabei sei es um die Nummer des Rechtsanwalts U gegangen, die W seinem Gesprächspartner geben, aber selbst vorher mit ihm sprechen wollte. Zu einem anderen Zeitpunkt sei irgendwas mit Österreich gewesen, sie habe W auch einmal einen Zettel und einen Stift reichen müssen, weil er sich etwas notiert habe. Nach Beendigung des Telefonats und bevor ihr Kunde erschienen sei, habe W zu ihr gesagt: „…(Abk. des Vornamens des Angeklagten) hat seine Mutter umgebracht.“ Sie sei schockiert gewesen und habe direkt nachgefragt, ob er es „mit oder ohne Leiter“ gemacht habe, könne aber heute die Antwort ihres Lebensgefährten nicht mehr erinnern. W habe ihr weiter berichtet, dass nun alle nach der Mutter suchen würden und die Frage wäre, ob er die Polizei informieren sollte. Außerdem habe er weiter berichtet, dass er für den Angeklagten Schulden in Höhe von 3.000 € in Österreich eintreiben sollte, dass der Angeklagte einen Schlüssel im Briefkasten deponiert habe und dass er – also W – für den Angeklagten bei Rechtsanwalt U anrufen sollte. Sie sei davon ausgegangen, dass die beiden – also der Angeklagte und W – sich bei U Rat hätten holen wollen, ob sie die Polizei einschalten sollten. Insgesamt seien es wohl mehrere Telefonate gewesen, die W in dieser Zeit bzw. im weiteren Verlauf geführt habe, wobei sie davon ausgehe, dass es mehrere mit dem Angeklagten und mindestens eines mit Rechtsanwalt Ernst gewesen seien, dem W in etwa mitgeteilt habe, dass ein Freund von ihm Hilfe brauche.

210

Anschließend sei ihr Kunde, der Zeuge Pa gekommen und etwa eine halbe Stunde geblieben. In der Zeit danach sei W viel bei dem Angeklagten gewesen. Erst habe sie ihn am ##.##.201# zum D-Weg gefahren. Da sei er aber nicht an der Polizeisperre vorbeigekommen, was die Zeugin KOK’in M in ihrer Vernehmung vor der Kammer wahrgehalten hat. Anschließend seien sie noch zur Wohnung des W in J gefahren, wo letzterer 500 € in einem Umschlag aus dem Briefkasten entnommen habe. Ob noch Fahrzeugpapiere oder ein Schlüssel darin gewesen seien, könne sie nicht sagen, sie habe nur das Geld gesehen. Wofür das Geld sein sollte, habe sie ihren Lebensgefährten nicht gefragt. Als der Angeklagte am nächsten Tag aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden sei, habe sie W nicht mehr gesehen. Dieser habe den Angeklagten kurz in J treffen wollen, es sei daraus aber ein ganzer Tag geworden. W habe ab diesem Zeitpunkt ständig sein Handy ausgeschaltet und sich verfolgt gefühlt. Sie habe ihn auch später gefragt, was er denn immer mit dem Angeklagten, den er nach dessen Entlassung ständig getroffen hätte, machen würde und worüber sie sprachen. Aber ihr Lebensgefährte habe ausweichend geantwortet und ihr bezogen auf den Tod Ls bloß gesagt, er wolle gar nicht wissen, was passiert sei.

211

Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Sie hat den Sachverhalt konsistent zu ihren Angaben in der polizeilichen Vernehmung vom ##.##.20## durch KK’in Na geschildert, wie sich aus den Angaben dieser Zeugin über den Vernehmungsinhalt ergeben hat. Die Zeugin C hat keinerlei Motiv für eine Falschaussage zu Lasten des Angeklagten, den sie mit ihren Angaben einzig belastet. Sie hat auch stets deutlich erkennbar gemacht, wenn sie etwas nicht oder nicht mehr wisse, was aus Sicht der Kammer auch gegen eine Falschbelastungstendenz spricht. Beispielsweise hat sie auf die Frage der Kammer nach dem genauen Wortlaut der telefonischen Mitteilung angegeben, dass sie nicht wisse, was der Angeklagte zu W gesagt habe, dass sie sich aber sicher sei, dass ihr Lebensgefährte direkt nach einem Telefonat zu ihr gesagt habe, dass der Angeklagte – wörtlich „…(Abk. des Vornamens des Angeklagten)“ oder „der L1“ – seine Mutter umgebracht habe. Hätte sie den Angeklagten belasten wollen, hätte es nahegelegen, ihm das Zitat direkt zuzuschreiben, etwa durch die Bekundung, W habe gesagt, dass …(Abk. des Vornamens des Angeklagten) gesagt habe, seine Mutter umgebracht zu haben. Hinzu kommt, dass die Zeugin an anderer Stelle auch deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie ihren ehemaligen Lebensgefährten W für einen „Schwätzer“ halte, der schon immer Geschichten erzählt habe, von denen viele nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Indem sie selbst Punkte benannt hat, die den Realitätsbezug ihrer Angaben in Zweifel ziehen können, hat die Zeugin deutlich gemacht, dass es ihr um die wahrheitsgemäße Schilderung des von ihr Erlebten und nicht um eine Belastung des Angeklagten gegangen ist.

212

Hinsichtlich der Konsistenz ihrer Angaben vor der Kammer zu denjenigen im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen ist der Kammer bewusst, dass die Zeugin zunächst keine vollständigen, zum Teil auch nicht diesen Feststellungen entsprechende Angaben machte, nämlich zunächst schilderte, W habe nach dem Telefonat mit dem Angeklagten lediglich gesagt, L1 habe sein tote Mutter im Brunnen gefunden. Hiermit nicht die Wahrheit gesagt zu haben, hat die Zeugin auch in ihrer Vernehmung vor der Kammer, wie auch in ihrer polizeilichen Vernehmung durch die Zeugin KK Na vom ##.##.20##, wie diese bekundet hat, eingeräumt und dazu jeweils nachvollziehbar ausgeführt, dass sie sich bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung am ##.##.20## und der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vom ##.##.20## aus Angst vor ihrem damaligen Lebensgefährten W und dem Angeklagten nicht getraut habe, die ganze Wahrheit zu sagen, insbesondere zu dem ihr von W mitgeteilten Inhalt der Telefonate zwischen W und dem Angeklagten am Morgen des ##.##.20##. Ihre Erklärung dafür, dass ihre zuletzt gemachten Angaben der Wahrheit entsprächen, sind plausibel und glaubhaft: So habe es in der Zeit nach der Entlassung des Angeklagten aus dem Polizeigewahrsam wegen der häufigen Treffen zwischen W und dem Angeklagten ständig Streit zwischen W und ihr gegeben. Sie habe von W gefordert, dass entweder er selbst zur Polizei gehe oder er den Angeklagten dazu bringe, bei der Polizei auszupacken. W habe ihr im Verlaufe der Streits dann immer wieder damit gedroht, dass er dem Angeklagten Bescheid gebe, der dann sie, ihre Mutter oder ihre Kinder umbringen würde. Er habe von ihr gefordert, einfach nichts zu sagen, wenn die Polizei sie frage. Deshalb habe sie dann bei den ersten Vernehmungen unter dem Druck der Drohungen wahrheitswidrig behauptet, dass W ihr nach dem Gespräch mit dem Angeklagten nur gesagt hätte, der habe die Mutter tot im Brunnen gefunden.

213

Wegen der Drohungen habe sie sich auch mit einem ihr bekannten Psychiater, einem Xa, getroffen und ihm von ihrer Situation erzählt. Sie kenne diesen aus der …Klinik Ua, in der sie stationär behandelt worden sei, weil ihre …(Name der Erkrankung entfernt) Erkrankung sich verschlimmert habe, nachdem bei ihrem Sohn eine Krebserkrankung diagnostiziert worden sei. Sie sei dort vor etwa acht oder neun Jahren wegen eines akuten Gewichtsverlusts und der Schmerzen behandelt worden. Zu Xa habe sich ein lockeres Bekanntschaftsverhältnis entwickelt. Er sei mittlerweile aber auch nicht mehr im Dienst, sondern in Rente. Das Treffen mit ihm im Sommer 20## sei auch kein Behandlungstermin im therapeutischen Sinne gewesen, sondern von ihr erbeten worden, weil sie Rat gesucht habe. Xa habe ihr folglich auch keine Medikamente verordnet oder eine Therapie angeraten, sondern ihr empfohlen, rechtlichen Rat einzuholen. Sie habe das auch machen wollen, in einer Hotline aber erfahren, dass eine Rechtschutzversicherung ihr ein Gespräch mit einem Rechtsanwalt nicht bezahlen würde, weshalb sie davon abgesehen habe.

214

Im …20## habe sie sich – nach wiederholten vorangegangen Versuchen – von W getrennt. Dennoch sei es kurz vor Weihnachten zu einer Situation gekommen, in der er sie erneut extrem bedroht habe. Sie habe dann den Entschluss gefasst, endlich den „Ballast loszuwerden“ und ihre Falschaussage richtig zu stellen, wie sie es KK’in Na gegenüber in der Vernehmung vom ##.##.20## schilderte, was diese wiederum in ihrer Vernehmung durch die Kammer angegeben hat. Sie habe erst mit der Zeugin N1 sprechen wollen, deren Kinder ihr so leidgetan hätten, weil der eigene Vater ihnen die Oma genommen habe. Sie sei nach G gefahren, habe aber die Zeugin N1 nicht angetroffen und dann einem ihrer Söhne ihre Visitenkarte verbunden mit der Bitte übergeben, dass seine Mutter sie zurückrufen möge. Dies tat die Zeugin N1 auch, wie diese der Kammer wiederum glaubhaft geschildert hat, allerdings erst einige Monate später. Zunächst habe sie wegen der hinterlassenen Visitenkarte nicht anrufen wollen, weil sie mit dem Namen „C“ nichts habe anfangen können und sich gedacht habe, wenn es wirklich wichtig wäre, würde sich die Frau schon nochmal melden. Dann habe sie – N1 – allerdings im Frühjahr 20## in die Anklageschrift hineingesehen, die L3 von seiner Rechtsanwältin Sb übermittelt bekommen habe, und dort gelesen, dass es sich bei der ihr bis dahin unbekannten Frau C um die Lebensgefährtin Ws handelte. Sie habe sodann bei der auf der Visitenkarte der Zeugin C angegebenen Nummer angerufen, um zu erfragen, worüber sie habe reden wollen. Übereinstimmend haben die Zeuginnen geschildert, dass die Zeugin C schon am Telefon berichtet hätte, dass sie bei der Polizei nicht die Wahrheit gesagt gehabt hätte. Man habe sich für den nächsten Tag verabredet, an dem es dann zum Treffen gekommen sei, bei dem teilweise auch der Zeuge L3 anwesend gewesen sei und die Zeugin C den Sachverhalt betreffend das Telefonat so wie vor der Kammer auch geschildert habe.

215

Die Kammer ist von der Richtigkeit der Angaben der Zeugin C in Bezug auf die Genese ihrer Aussage überzeugt. Der wesentliche Ablauf stimmt mit dem von der bei jeder ihrer Vernehmungen anwesenden Zeugin KK’in Na geschilderten Ablauf überein. Auch hat die Zeugin Na angegeben, dass bei den ersten Vernehmungen die Angst der Zeugin C spürbar gewesen sei. So sei sie vor der ersten Vernehmung erkennbar aufgewühlt gewesen, habe während der Vernehmungen häufige Rauchpausen benötigt und auch außerhalb der Vernehmungen nur zögerlich mit den Beamten über den Grund für ihre Angst sprechen wollen, weil sie zuvor auf deren Strafverfolgungszwang hingewiesen worden sei. Sie habe aber angegeben, dass sie zum Zeitpunkt der ersten Vernehmung am ##.##.201# nur aus Angst vor W und seinem Sohn W1 noch mit dem erstgenannten zusammen sei. Er sei ein Psychopath und würde ausrasten, wenn er erführe, dass sie mit der Polizei spreche. Trotz aller Hilfsangebote der Polizei, habe sie sich an diesem Tag nicht zu einer Vervollständigung der nach ihrem – KK’in Nas – Eindruck unvollständigen Aussage entschließen können. Vor der zweiten Vernehmung am ##.##.20## habe die Zeugin C gefragt, ob man ihr und ihren Kindern zusichern könnte, dass nichts passiere. Eine solche Zusage sei nicht erfolgt, was wohl der Grund dafür gewesen sei, dass sie im Wesentlichen auch in dieser zweiten Vernehmung bei den schon gemachten Angaben geblieben sei, auch wenn es aus Sicht der Ermittler offensichtlich gewesen sei, dass sie etwas aus Angst zurückhalte. So wie es auch dem Eindruck der Kammer entspricht, sei aber auch schon damals für sie, die Zeugin KK’in Na, die Aussage, soweit sie erfolgte, von einer hohen Glaubhaftigkeit gewesen, da die Zeugin C nicht einseitig belastende Angaben gemacht hätte. So hätte sie auch damals gesagt, dass sie die Berichte Ws von dem Treffen vom ##.##.201# erst nicht ernst genommen hätte. W hätte ihr dann aber versichert, dass der Angeklagte wegen der Erbschaftssache eine tickende Zeitbombe wäre, der seine Mutter hassen würde. Sie habe deswegen den Inhalt des Gesprächs vom ##.##.20## nicht vergessen und am Morgen des ##.##.20## darauf Bezug nehmend sofort gefragt, ob „mit oder ohne Leiter“. Auch schon bei den Vernehmungen im Ermittlungsverfahren habe die Zeugin stets deutlich gemacht, woher ihre Kenntnisse kommen, was die Nachvollziehbarkeit und Einordnung erleichtert habe. Dass die Zeugin wegen der Charakterisierung des Angeklagten als „tickende Zeitbombe“ und ihres damaligen Lebensgefährten als „Psychopathen“ Angst gehabt habe, sei insofern auch nachvollziehbar gewesen.

216

Dass die Zeugin C das fast halbstündige Telefonat anders als aufgrund der von KOK Ia vorgestellten Ergebnisse der Verkehrsdatenauswertung auf einen Zeitraum vor 08:30 Uhr datiert hat, ist in Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit im Allgemeinen und im Speziellen in Bezug auf den von ihr geschilderten Inhalt des Gesprächs unschädlich. Dass es ein fast halbstündiges Telefonat mit W gab, hat auch der Angeklagte in seiner Einlassung eingeräumt und auch W gegenüber der Polizei bestätigt. Insoweit die Zeugin ausgeführt hat, dass sie die Uhrzeit so sicher erinnere, weil sie diese in Verbindung setzen könne mit der Abholung ihrer Kinder durch ein Sammeltaxi, welches stets spätestens gegen kurz vor halb neun Uhr gekommen sei, und dem Erscheinen ihres Kunden, des Zeugen Pa, gegen kurz vor 9:00 Uhr, dem sie bereits von dem aufwühlenden Inhalt des Telefongesprächs habe berichten können, handelt es sich nach Dafürhalten der Kammer um einen Irrtum. Wie schon bei den polizeilichen Vernehmungen hat sie auch vor der Kammer an dieser zeitlichen Einordnung festgehalten, sie auch nicht auf Vorhalt der Ergebnisse der Verkehrsdatenerhebung geändert. Allerdings steht ihre zeitliche Einordnung schon nicht in direktem Zusammenhang mit der inhaltlichen Wiedergabe des Gehörten, nimmt letzterer also nicht die Glaubhaftigkeit, von der die Kammer sich aus den oben genannten Gründen zu überzeugen vermocht hat. Letztlich naheliegend ist, auch weil für eine bewusste Falschaussage der Zeugin C und ihres Kunden Pa zu der Uhrzeit keine Gründe erkennbar sind, dass die Zeugin C den Beginn des Termins mit dem Zeugen Pa falsch notiert und in Erinnerung hatte. Die Belastbarkeit der Ergebnisse der Funkzellenauswertung jedenfalls steht für die Kammer außer Frage, so dass insofern der Zeitpunkt des Telefonats zweifelsfrei bestimmt werden konnte.

217

Die Aussage des Zeugen Pa ist insoweit unergiebig, als sie keinen Aufschluss darüber liefert, zu welcher Uhrzeit er bei der Zeugin C erschien. Er hat zwar angegeben, dass es am Morgen des ##.##.201# um kurz vor 9.00 Uhr gewesen sei. Er erinnere, dass er auf die Uhr gesehen habe, um nachzusehen, ob er pünktlich zu dem für 9.00 Uhr vereinbarten Termin sei. Das Ziffernblatt seiner Uhr habe kurz vor 9.00 Uhr gezeigt, bevor er geklingelt habe. Auf Nachfrage, woher er die zum Zeitpunkt seiner Vernehmung mehr als 14 Monate zurückliegenden Zeiten so gut erinnere, hat er angegeben, dass er keinen Kalender führen würde, aber die Zeugin C ihm vor seiner Vernehmung durch die Polizei mitgeteilt habe, dass es um die Bestätigung des Termins am ##.##.201# gehe. Zwar habe die Zeugin ihm seiner Erinnerung nach nicht auch die Uhrzeit genannt, aber er könne sich daran erinnern, dass der Termin für 9.00 Uhr vereinbart gewesen sei, ohne dies näher zu begründen. Insgesamt sieht die Kammer die naheliegende Möglichkeit, dass der Irrtum, dem die Zeugin C in Bezug auf die Uhrzeit des Telefonats und des Treffens mit Pa unterlag, an letzteren weitergegeben wurde, als sie ihm von der anstehenden Befragung durch die Polizei berichtete. Nachvollziehbare Gründe, warum er sich mit der Einordung auf kurz vor 9.00 Uhr – und nicht etwa kurz vor 10.00 Uhr – so sicher sei, hat er jedenfalls nicht gegeben, insbesondere da sein Augenmerk bei dem Blick aufs Ziffernblatt aus heutiger Sicht nicht darauf lag, den Standpunkt des die Stunde anzeigenden kleinen, sondern die des großen Zeigers nachzusehen, um sich seiner Pünktlichkeit zu versichern.

218

Klar ist aus den Ergebnissen der Vernehmung des Zeugen Pa jedoch geworden, dass dieser die Angaben der Zeugin C in Bezug darauf, dass sie ihre Kenntnis von dem Inhalt des Telefonats zwischen W und dem Angeklagten schon vor seinem Eintreffen erhalten hatte, glaubhaft bestätigen konnte. Der Zeuge Pa hat insoweit angegeben, dass die Zeugin C nervös gewesen sei, als sie die Tür geöffnet habe. Sie habe gesagt, die Mutter ihres Partners sei verstorben, sie bräuchte zwei bis drei Minuten, um sich zu sammeln. Sie habe sich kurz auf das Sofa gesetzt, das genau wie der Esstisch, an dem er gesessen habe, im Wohnzimmer stehe. Nach kurzer Zeit sei sie zu ihm gekommen und sie hätten sich um die Steuererklärung gekümmert. Nach etwa 20 Minuten sei er wieder gefahren. Dass sie von der Mutter ihres Partners gesprochen hätte, erinnere er sicher, wobei die Kammer von einem Missverständnis ausgeht und die Zeugin C, wie sie bekundet hat, gegenüber Pa vom Tod der Mutter eines Bekannten gesprochen hatte, was auch dazu passt, dass der Zeugin C nicht daran gelegen gewesen sein dürfte, ein ausführliches Gespräch darüber zu führen. Insoweit ist auch erklärlich, dass die Zeugin nicht das Wort „umgebracht“ benutzt hat, denn dieses hätte sicherlich eine größere Aufmerksamkeit des Zeugen bewirkt.

219

Die Angaben der Zeugin C sind neben den oben genannten dafür sprechenden Umständen auch glaubhaft, weil die Kammer ausschließen kann, dass die Zeugin ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens und damit ein Motiv für eine wissentliche Falschaussage haben könnte. Ob der Angeklagte überführt und eine Haftstrafe antreten muss, ob er Erbe seiner Mutter wird oder statt seiner die Brüder L4 und L3 bzw. seine beiden Söhne L2 beerben, ist für die Zeugin C ohne Bedeutung. Übereinstimmend haben dazu sowohl die Zeugen L3 und N als auch die Zeugin C selbst angegeben, dass sie bis zu dem Treffen im …20## keinen Kontakt zueinander gehabt hatten und sich auch nicht gekannt haben. Soweit man – wie der Angeklagte es mit Worten wie „konspirativ“, „Verschwörung“ und „Allianz“ umschrieben hat – unterstellen würde, dass die Zeugen L3 oder N1 nach Wegen suchten, den Angeklagten zu Unrecht einer Verurteilung zuzuführen, spricht dagegen schon, dass die Zeugin C nach den übereinstimmenden und nachvollziehbaren Angaben aller Zeugen von sich aus auf die Zeugin N1 zuging, um ihr Gewissen zu erleichtern. Der Zeitpunkt, zu dem dieses geschah – nämlich lange nach der erneuten Festnahme des Angeklagten und sogar nach Erhebung der Anklage sowie nach Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer – spricht des Weiteren nicht dafür, dass die Zeugen überhaupt einen Grund gesehen haben könnten, warum es einer falsche Belastung durch die Zeugin C zur Erreichung einer etwa angestrebten Verurteilung des Angeklagten bedurft hätte.

220

Ausschließen kann die Kammer auch, dass die Zeugin C sich an ihrem ehemaligen Lebensgefährten rächen wollte und deshalb ihre Aussage änderte. Zunächst sprechen dafür keinerlei Gründe. Auch der Zeuge W hat weder im Ermittlungsverfahren noch vor der Kammer, wo er indes unter Berufung auf sein Auskunftsverweigerungsrecht gar keine Angaben machte, entsprechende Behauptungen aufgestellt. Gegen eine entsprechende Belastungsabsicht spricht auch, dass im Zentrum ihrer Ausführungen nicht der Zeuge W stand, sondern sie diesen explizit entlastete, indem sie angegeben hat, dass er den gesamten Abend und die Nacht vom ##. auf den ##.##.20## mit ihr und in ihrer Wohnung verbracht habe. Sie hat dazu glaubhaft angegeben, dass sie daran sofort nach Mitteilung der Ermordung von L2 gedacht habe und froh gewesen sei, dass ihr Lebensgefährte nichts mit der Tatausführung zu tun gehabt haben konnte.

221

Gleichfalls ist auszuschließen, dass die Zeugin sich am Angeklagten rächen wollte und ihn deshalb zu Unrecht belastete. Ein persönliches Verhältnis zwischen den beiden gab es schon nach der Einlassung des Angeklagten nicht. Die drei von der Zeugin geschilderten Begegnungen mit dem Angeklagten, wobei eine nach der Tat lag, sind eher belangloser Natur gewesen, so dass sie kein Motiv für die Falschbelastung darstellen können. Soweit durch die Angaben in den polizeilichen Vernehmungen angedeutet wurde, dass die Zeugin eifersüchtig auf den Angeklagten gewesen sein könnte, weil ihr Lebensgefährte mehr Zeit mit ihm als mit ihr verbrachte, hat sich dieser Eindruck in der Hauptverhandlung nicht bestätigt. Die Zeugin hat nachvollziehbar klargestellt, dass sie deshalb nicht böse auf den Zeugen W und schon gar nicht eifersüchtig gewesen sei, weil er die Tage nach der Entlassung des Angeklagten mit diesem verbracht habe. Vielmehr habe sie gestört, dass er nicht mehr erreichbar gewesen sei und deshalb kein zuverlässiger Partner mehr für sie gewesen sei. Zudem habe sich seine ständige Fokussierung auf den Angeklagten nachteilig auf ihr Leben und das Leben ihrer Kinder ausgewirkt. Beispielsweise habe der Angeklagte angerufen, als W und sie zusammen zum ersten Operationstermin für ihren Sohn gefahren und schon 100 km unterwegs gewesen seien. W habe nach dem Telefonat gefordert, dass sie umdrehe, weil er nunmehr zum Angeklagten habe gefahren werden wollen, wobei sie dessen Druck letztlich auch nachgegeben habe.

222

Des Weiteren schließt die Kammer Eifersucht als Motiv für eine Falschaussage aus, weil die Zeugin zum Zeitpunkt der Änderung ihrer Angaben bereits einen neuen Lebensgefährten hatte, was sich aus ihren eigenen sowie den Angaben der Zeugin N ergeben hat.

223

Schließlich schließt die Kammer auch aus, dass die Zeugin C aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht aussagetüchtig wäre. Für eine bestehende psychiatrisch relevante Erkrankung bestehen keine Anhaltspunkte. Soweit die Zeugin selbst bei der Polizei angegeben hatte, sie habe im …(Monat entfernt) vorgehabt, sich das Leben zu nehmen, sobald sie bei der Zeugin N1 ihre Aussage richtig gestellt gehabt hätte, war dies ihren nachvollziehbaren Angaben folgend ausschließlich Ausdruck ihrer damals empfundenen Verzweiflung und Angst vor einer Rache des Zeugen W aufgrund der nach dem ##.##.20## stattgefundenen Bedrohungen. Selbst wenn man den Zustand im …201# deswegen als möglicherweise depressive Episode bezeichnen möchte, ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin im …201# an einer solchen gelitten hätte und diese zu einer Einschränkung ihres Wahrnehmungs- oder Erinnerungsvermögens geführt hätten. Ihre früheren Aufenthalte in der …Klinik aufgrund psychischer Beschwerden sind ebenso wenig geeignet, ihre Aussagetüchtigkeit in Frage zu stellen, da sie zum einen schon längere Zeit zurückliegen und zudem keine dauerhaften psychischen Erkrankungen betrafen, sondern Phasen einer übermäßigen Belastung aufgrund ihrer somatischen Erkrankung und der Krebserkrankung ihres Sohnes.

224

(4) Inszenierte Auffindung

225

Die Einlassung des Angeklagten dazu, dass er erst im Rahmen der inszenierten Auffindung des Leichnams im Brunnen den Gurt um diesen geschlungen und verknotet haben will, sind zur Überzeugung der Kammer durch die Ergebnisse der Beweisaufnahme widerlegt.

226

Zur Begründung verweist die Kammer zunächst auf das oben zu der Widersprüchlichkeit der Einlassung Gesagte. Denn es ist schon nicht nachvollziehbar, dass der Angeklagte aufgrund einer spontanen und den soeben am Telefon entgegengenommenen Ratschlägen Ws und Us widersprechenden Eingebung nicht die Polizei rief, sondern, um das Gesicht seiner Mutter aus dem Wasser zu ziehen, sich zur Bergung ihres Leichnams „auf eigene Faust“ veranlasst gesehen haben will. Dies gilt umso mehr, als er den Umstand, dass ihr Gesicht sich unter Wasser befand, bei der angeblichen ersten Sichtung des Leichnams auch nicht als belastend empfunden haben will. Soweit er angegeben hat, er habe es nunmehr „ungeheuerlich“ gefunden, dass sie gesucht werden sollte und er habe verhindern wollen, dass „Suchtrupps“ losgeschickt würden, stellt auch dies keine tragfähige Begründung für das von ihm sodann inszenierte Geschehen dar. Denn auch durch die nach seiner Einlassung von seinen Gesprächspartnern am Telefon empfohlene Mitteilung an die Polizei, die Mutter liege im Brunnen, hätte er eine polizeiliche Suchaktion sicher verhindert.

227

Stattdessen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte die Polizei deshalb nicht einfach rufen konnte, weil in diesem Fall bei Bergung der Leiche der bereits um den Körper L2s geschlungene Gurt als sicherer Ausschluss eines Unfallgeschehens sogleich erkannt worden wäre. Der Angeklagte musste deshalb die Auffindung inszenieren, um diese dazu nutzen zu können, so zu tun, als ob er dabei erst den Gurt zu Bergungszwecken an der Leiche befestigte. Die Überzeugung, dass sich der Gurt zu dieser Zeit schon an der Leiche befand, beruht zum einen auf den vorgenannten Ausführungen, wonach der behauptete Versuch einer Bergung des Leichnams unter keinem anderen Gesichtspunkt plausibel ist, als dadurch den Gurt daran erklären zu können, wie der Angeklagte es ja sogleich dem Zeugen Z gegenüber tat. Zudem steht aufgrund der Angaben der Zeugen N1 und L3, insoweit insbesondere der von ihnen bekundeten zeitlichen und räumlichen Verhältnisse den „Leichenfund“ betreffend, fest, dass sich der Gurt schon am Leichnam der Geschädigten befunden haben muss.

228

Glaubhaft hat der Zeuge L3 das Geschehen nach seinem Eintreffen am D-Weg wie folgt beschrieben: Er sei nach seiner Ankunft am Haus seiner Mutter in deren Garten gegangen, wo die Zeuginnen N1 und L5 ihn auf der Terrasse erwartet hätten. Zu diesem Zeitpunkt habe er seinen Bruder an dem Brunnen im hinteren Bereich des Gartens stehen sehen und die beiden Frauen direkt gefragt, was der denn dort zu tun habe, wo er doch sonst nie etwas mache. Dass sie den Angeklagten im Laufe des Morgens mehrmals am Brunnen gesehen habe, wo er aber nicht gearbeitet, sondern nur herumgestanden habe, hat im Übrigen hat die Zeugin L5 in ihrer Aussage bestätigt. Der Aufenthalt des Angeklagten am Brunnen – so der Zeuge L3 weiter – sei dann aber kein Thema mehr gewesen, weil man sich einen Überblick über die Auffälligkeiten in der Wohnung L2s verschafft habe. Um 11:00 Uhr – was durch die ausgelesenen Telefonverkehrsdaten bestätigt wird – habe er dann eine Vermisstenanzeige bei der Polizei aufgeben wollen und am Telefon erfahren, dass die Wache in G erst ab 11:30 Uhr besetzt sei. Während des Telefonats habe plötzlich der Angeklagte hinter ihm gestanden, den er weggeschickt habe, was zur Überzeugung der Kammer belegt, dass der Angeklagte ab diesem Moment befürchten musste, dass alsbald die Polizei auf dem Grundstück erscheinen und nach seiner Mutter systematisch gesucht werde. Er – der Zeuge L3 – habe dann vorgehabt, für 11:30 Uhr zur Wache nach G zu fahren. Dass er die Vermisstenanzeige nicht telefonisch aufgeben konnte und dass auch nicht schon aufgrund des Anrufs Polizeibeamte zum D-Weg ## kommen würden, habe der Angeklagte nach seiner Einschätzung nicht mitbekommen müssen, da er – der Zeuge L3 – weiter in das Haus seiner Mutter hineingegangen sei, nachdem er den Angeklagten weggeschickt habe, den er dann auch nicht mehr gesehen habe.

229

Zusammen mit der Zeugin N1 habe er vor der Fahrt zur Wache aber noch auf dem Hofgrundstück nach seiner Mutter weitersuchen wollen. Er habe es zu dieser Zeit für gut möglich gehalten, dass sein Bruder seine Mutter irgendwo festhalte, etwa irgendwo in den Hallen eingesperrt habe, damit der Notartermin platze. Er sei mit der Zeugin zusammen in das Kühlerhaus sowie die Verkaufs- und Maschinenhallen gegangen, habe dort auch den Dachboden nach seiner Mutter abgesucht. Als er die Treppe der Verkaufshalle wieder heruntergekommen sei, habe er seinen Bruder hinter der zum Außengelände führenden Automatiktür stehen sehen, aber sich nicht weiter um ihn gekümmert. Er habe zu der Zeugin N1 hinübergesehen, die durch ein Nicken in Richtung des Angeklagten zu verstehen gegeben habe, dass sie ihn auch gesehen habe. Zur Verdeutlichung der unterschiedlichen Standorte nimmt die Kammer gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der Einzelheiten Bezug auf das in Augenschein genommenen Lichtbild Bl. 275 des Sonderbandes Lichtbilder II, auf dem die in Rede stehende Verkaufshalle auf dem Grundstück markiert ist. Es handelt sich dabei um die vom Wohnhaus L2s bzw. ihres Gartens aus gesehen hinterste der Hallen. Wegen des Standorts des Zeugen L3 nimmt die Kammer gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der Einzelheiten Bezug auf das ebenfalls in Augenschein genommene Lichtbild „MS KTU 2478_19 Verkaufsraum Bild Nr. 064“ (Bl. 307 des Sonderbands Lichtbilder II), von dem aus die angesprochene Automatiktür – wegen der Einzelheiten des Erscheinungsbildes der Tür nimmt die Kammer gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug auf das in Augenschein genommene Lichtbild „MS KTU 2478_19 Verkaufsraum Bild Nr. 065“ (Bl. 308 d. Sonderbands Lichtbilder II) – am oberen Bildrand erkennbar ist.

230

Der Zeuge hat weiter angegeben, dass er sodann mit der Zeugin N1 durch die anderen Hallen zurück auf den kleinen Hof gegangen sei, von dem aus man auf die Wohnungen N1s und L5s blicken könne. Sie hätten die große Tür der letzten Halle hinter sich geschlossen, damit der Angeklagte ihnen nicht unbemerkt weiter folgen könne. Er habe dann auf dem Weg zurück zum Garten seiner Mutter einen lauten Aufschrei aus dieser Richtung gehört und sei sofort dorthin gerannt. Er sei durch den Rosenbogen in den Garten und auf den Rasen gelaufen und habe von dort seinen Bruder im Bereich vor dem Brunnen auf dem Boden herumkriechen sehen. Er habe Würgegeräusche von sich gegeben, gerufen, dass er die Mutter im Brunnen gefunden hätte, und den Zeugen aufgefordert, ihm bei der Bergung zu helfen. Dies sei ihm, so der Zeuge L3 weiter, allerdings nicht möglich gewesen, da er derart geschockt gewesen sei, dass er nur schreiend auf dem Rasen hin- und hergelaufen sei. Der Angeklagte habe ihn dann aufgefordert, ein Seil aus der Halle zu holen, was ihm aber zu weit gewesen sei. Der Angeklagte habe dann ohne in die Halle gelaufen zu sein, ein Seil in der Hand gehalten und sich damit zum Brunnenrand bewegt. Dort sei er zwar in den Brunnenschacht gestiegen, aber nicht so weit herab, dass sein Haarschopf nicht mehr zu sehen gewesen sei. Kurz darauf seien dann erst die Polizei und dann die Kräfte der Feuerwehr im Garten eingetroffen und zum Brunnen gegangen; ihn selbst – also den Zeugen – hätten sie aus dem Garten hinausgeschickt.

231

Bestätigt werden die Angaben L3s durch diejenigen der Zeugin N1, die den Geschehensablauf ab dem Erscheinen L3s quasi gleichlautend beschrieben hat. Ergänzend zu dessen Aussage hat sie noch angegeben, dass der Angeklagte zunächst durch die Verkaufshalle in ihre Richtung gegangen sei, bevor er sie gesehen und sich umgedreht habe. Er sei dann durch die defekte Automatiktür, die man habe aufschieben müssen, wieder nach draußen getreten und dort stehen geblieben, wobei sie glaube, er habe sie durch das Glas der Tür von dort beobachtet. Nach dem Schrei, den sie, wie es der Zeuge L3 auch geschildert hat, auf dem kleinen Hof vor der ersten Halle gehört habe, sei sie „ein ganzes Stück hinter L3“ in den Garten gelaufen, weil sie noch die Hallentür geschlossen habe. Das Bild, welches sich ihr im Garten geboten habe, hat die Zeugin übereistimmend mit den Angaben L3s geschildert. Die Geräusche, die der Angeklagte gemacht habe, seien ihrem Empfinden nach simulierte Würgegeräusche gewesen, dazu sei er auf allen Vieren über den Boden gekrochen, wobei sie ihn nicht aus dem Brunnen habe herauskommen sehen. Ihr sei anhand seiner Bewegungen direkt klar gewesen, dass er so tun wolle, als ob er gerade die Leiche entdeckt hätte. Er habe sich auch dem Würgen entsprechend die Hand vor den Mund gehalten. Sie habe ihn mit dem in den Feststellungen genannten Aufruf sofort bezichtigt, etwas mit dem Tod seiner Mutter zu tun zu haben. Danach – aufgrund der Verkehrsdatenauswertung und dem verlesenen Notrufmitschnitt steht fest, dass dies um 11:22 Uhr war – habe sie den Notruf abgesetzt und auf das Erscheinen der Polizei gewartet, die kurze Zeit später – nach den Bekundungen des Zeugen PHK Z um ca. 11.30 Uhr – eingetroffen sei. Sie habe währenddessen sehen können, dass der Angeklagte im Brunnen gestanden und Bewegungen gemacht habe, als ob er etwas hochziehe. Vorher habe er den Brunnenbereich nicht verlassen gehabt oder sei so tief in den Brunnen hinabgestiegen, dass er nicht mehr sichtbar gewesen sei.

232

Unter Zugrundelegung dieser glaubhaften Bekundungen der Zeugen steht fest, dass der Angeklagten nicht erst, wie von ihm behauptet, bei seiner inszenierten Auffindung der Leiche nach Eintreffen der Zeugen und dann erfolgtem Holen eines Seils aus der Halle den Zustand hergestellt haben kann, indem der Leichnam von Polizei und Rettungskräften kurz darauf aufgefunden worden ist, dass er insbesondere nicht erst in dieser Situation in der Tiefe des Brunnens das Seil um den Brustkorb seiner toten Mutter gebunden haben kann. Der Leichnam wurde nach den Angaben des Notarztes Gb, des Tatortbeamten KHK X und des Gerichtsmediziners Kb – wie festgestellt – an dem auf Zug stehenden, um dessen Brustkorb gebundenen und am Rücken verknoteten Naturseil bzw. –gurt hängend an der Wasseroberfläche bei einem Wasserstand von zu dieser Zeit 2,16 m, das Gesicht unter der Wasseroberfläche, aufgefunden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Auffindesituation der Leiche wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Abbildungen „MS KTU 2478_19 MK Brunnen Tatort BildNr 030 bis 036“ (Bl. 371-374 des Sonderbandes Lichtbilder III) Bezug genommen. Um diesen Zustand herzustellen, insbesondere den Gurt wie festgestellt an der Leiche zu befestigen und zu verknoten, hätte der Angeklagte demnach in den – wie ausgeführt – von der oberen Kante bis zum Grund 4 ½ m tiefen Brunnen so tief hinabsteigen müssen, dass er während des gesamten Vorgangs der Befestigung der nach seiner Einlassung an der Wasseroberfläche treibenden Leiche vollständig im dem Brunnen gewesen, also für außen stehende nicht sichtbar gewesen wäre. Dieser Vorgang hätte auch nicht nur ganz geringfügige Zeit in Anspruch genommen, da der Angeklagte sich auf der Leiter stehend an dieser dabei hätte festhalten müssen und ihm daher ein Arm bzw. eine Hand allenfalls eingeschränkt zur Anbindung des Seils zur Verfügung gestanden hätte. So gehandikapt hätte er das Seil, das er zunächst noch um den Hals zu binden versucht haben will, um die Brust schlingen und doppelt verknoten müssen, was ein Hantieren mit sich gebracht hätte, das einige Zeit in Anspruch genommen hätte. Insofern wird wegen der Einzelheiten des Knotens gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Abbildung „MS KTU 2478_19 Obduktion BildNr 29“ (Bl. 573 des Sonderbandes Lichtbilder III) Bezug genommen.

233

Dass dieser Vorgang stattgefunden hat, nachdem die Zeugen L3 und N1 den Garten schon erreicht hatten, schließt die Kammer als mit deren vorgenannten Beobachtungen unvereinbar aus. Insofern haben die Zeugen, wie aufgeführt, glaubhaft bekundet, dass der durchgehend im Bereich des Brunnens befindliche Angeklagte auch soweit und nachdem er sich in diesen begeben gehabt habe, durchweg zu sehen gewesen sei und nach ihrem Eindruck beim Hantieren die Ereignisse aus dem Brunnen schauend beobachtet habe.

234

Bei Eintreffen oder nach Eintreffen der Polizei kann der Angeklagte das Seil ebenfalls nicht mehr am Leichnam verknotet haben, weil er sich zu diesen Zeitpunkten nach den Bekundungen des Zeugen PHK Z schon nicht mehr im Brunnen befand und auch nicht mehr hineinsteigen konnte.

235

Aber auch vor dem Eintreffen der Zeugen N1 und L3 im Garten stand dem Angeklagten kein ausreichendes Zeitfenster zur Verfügung. Insofern hat er schon selbst nicht angeben, bereits zu dieser Zeit den Leichnam in dem später vorgefundenen Sinne teilgeborgen zu haben, zumal er auch das hierzu verwendete Seil erst nach Eintreffen seines Bruders aus der Halle geholt haben will, nachdem er die Zeugen hierzu erfolglos aufgefordert hatte. Diese an ihn von dem Angeklagten gerichtete Aufforderung, ein Seil zu holen, hat auch der Zeuge L3 bekundet, wodurch zusätzlich belegt wird, dass der Angeklagte vor dessen Eintreffen ein Seil nicht geholt hatte, insbesondere nicht schon mit dem Seil zum Brunnen gelaufen war. Dies wäre auch insofern nicht mit seiner Einlassung in Einklang zu bringen, als er sich nach dieser erst am Brunnen entschlossen haben will, hereinzusteigen und seiner auf der Terrasse befindlichen Tante Maria den Leichenfund vorzuspiegeln.

236

Als die Zeugen im Garten erschienen, befand sich der Angeklagte nach ihren Angaben sichtbar am Brunnen, was auch der Einlassung des Angeklagten entspricht. Bis zu dieser Situation hätte er ab dem Zeitpunkt, zu dem ihn die Zeugen zuletzt vor der Schiebetür der Verkaufshalle gesehen hatten, den Weg von dort zum Brunnen zurückgelegt und zudem in diesen gestiegen und die Teilbergung vorgenommen haben müssen. Von seinem Standort lag es nahe, dass er „hinten rum“ über die Kundenparkplätze, vorbei an den Wasserbassins zum Brunnen lief, ein Weg, der nach den Bekundungen des Zeugen L3 eher länger ist, als der Weg, den er selbst mit der Zeugin N1 zu derselben Zeit über den Hof zum Garten genommen habe. Dass diese Einschätzung des Zeugen zutrifft, hat die Kammer anhand der von dem Zeugen bei seinen polizeilichen Vernehmungen auf Kartenausschnitten erstellten Skizzen nachvollziehen können. Insoweit wird zur Verdeutlichung wegen der Einzelheiten der Wege gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug auf die bei den Akten befindliche Skizze genommen (Bl. 437 d. A.). Die darauf zu sehende Linie mit blauem Pfeil markiert nach den Angaben des Zeugen seinen Laufweg, die Linie mit rotem Pfeil denjenigen, den der Angeklagten von seinem letzten von den Zeugen beobachteten Standort naheliegender Weise genommen habe. Aber auch, wenn der Angeklagte, von den die Hallen verlassenden Zeugen unbemerkt, die Hallen durch die Schiebetüren der Verkaufshalle wieder betreten und durch die Hallen und die zum Garten gelegene Tür zum Brunnen gegangen wäre, wäre sein Weg nicht wesentlich kürzer gewesen, wie sich ebenfalls aus den vorbenannten Skizzen ergibt. Hiernach steht des Weiteren fest, dass der Angeklagte allenfalls ganz kurze Zeit vor Eintreffen der Zeugen im Garten am Brunnen gewesen sein kann. Ein ausreichender Zeitraum für die behauptete Teilbergung der Leiche mit dem oben beschriebenen Aufwand und anschließendem Wiederhochklettern stand ihm bis zum Eintreffen der Zeugen nicht zur Verfügung.

237

Der auf den vorgenannten Ausführungen fußenden Überzeugung der Kammer, dass der Leichnam L2 sich schon mit dem umgebundenen Seil in dem Brunnen befand, als der Angeklagte demnach nicht nur den Fund, sondern auch den Bergungsversuch zur Anbringung des Seils nur inszenierte, steht auch nicht entgegen, dass die Hose des Angeklagten und der untere Teil des von ihm getragenen Hemdes nass waren, als die Polizei eintraf. Es widerspricht nämlich den getroffenen Feststellungen nicht, sondern ist vielmehr gut damit vereinbar, dass der Angeklagte kurz, gegebenenfalls bei entsprechender Eile auch schon vor Eintreffen der Zeugen im Garten, in den Brunnen hinabgestiegen sein kann und bei dieser Gelegenheit als Teil seiner Inszenierung seine Kleidung nass gemacht haben kann. Lediglich ein längeres Verbleiben tief im Brunnen, wie es zu der behaupteten Teilbergung des Leichnams erforderlich gewesen wäre, ist zur Überzeugung der Kammer aus den ausgeführten Gründen auszuschließen.

238

ii) Angeklagter ist der Täter

239

Aus einer Zusammenschau der getroffenen Feststellungen folgt zur sicheren Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte seine Mutter am späten Abend des ##.##.201# in den Brunnen verbracht und sie dort dem Ertrinkungstod überlassen hat.

240

So ist er der einzige, der in dem festgestellten Sinne ein Motiv gehabt hat, L3 umzubringen. Für die Tatzeit hat er zudem kein Alibi. Anhaltspunkte dafür, dass die Geschädigte andere Feinde hatte oder es sonst Personen gab, denen ihr Ableben genützt hätte, sind im Laufe der Hauptverhandlung nicht bekannt geworden; ebenso wenig sind am Tatort Spuren gefunden worden, die auf einen anderen, unbekannten Täter hindeuten. Dabei ist es wegen der für den Angeklagten als Täter sprechenden gewichtigen Umstände unerheblich, dass aus den umfangreichen Spurensicherungsmaßnahmen, wie beispielsweise der Suche nach DNA-Spuren, Fingerabdrücken oder Faserspuren, kein den Angeklagten überführendes Ergebnis gewonnen wurde, da dieser Befund auf vielfältige Weise zu erklären ist, so insbesondere durch spurenvermeidendes Verhalten des Angeklagten und/oder direktes Entsorgen dabei getragener Kleidung, was auch zu der geplanten Tat passen würde.

241

In Bezug auf L2 ergab sich aus den Schilderungen der Zeugen das Bild einer gläubigen und bescheiden lebenden Frau, deren Leben sich zuletzt um die Sorge für ihre Enkel und die Begleichung der Schulden aus der früheren Betriebstätigkeit drehte, weshalb auch keine andere Person als Täter naheliegend wäre. Die vom Angeklagten ohne Belege und Namen ständig wiederholten Anwürfe, sie habe Gläubiger „von Garmisch bis Sylt geprellt“, sind nicht geeignet, die ernsthafte Möglichkeit zu begründen, ein anderer Täter könnte L2 umgebracht haben, da sie in ihrer Pauschalität kein Mordmotiv darstellen.

242

Eindeutig ist dagegen, dass sich durch die jahrelange Streitereien die Beziehung des Angeklagten zu seiner Mutter immer weiter verschlechtert hatte und zuletzt von keinerlei Wertschätzung, sondern nur noch von Schweigen auf ihrer Seite sowie Vorwürfen und Ablehnung auf seiner geprägt war.

243

Zudem ist die Annahme, es könne auf Zufall beruhen, dass der Angeklagte gegenüber seinem Vertrauten W nur etwa zwei Wochen vor dem Tod seiner Mutter von der Möglichkeit sprach, diese könne aufgrund eines Unfalls im Brunnen ertrinken und sie dann tatsächlich im Brunnen verunfallte und ertrank, völlig abwegig. Diese Möglichkeit schließt die Kammer unter Berücksichtigung der weiteren für die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte aus und ist davon überzeugt, dass der Angeklagte am ##.##.201# W seinen am Abend des ##.##.201# umgesetzten Tatplan mitgeteilt hatte.

244

Weil sich niemand – außer dem Angeklagten zum Zwecke der Tatausführung –, insbesondere nicht L2, für den Brunnen interessierte, die Geschädigte dort insbesondere nicht spazieren gegangen wäre, am Brunnen hantiert hätte und dort im Rahmen eines Unfalls oder eines suizidalen Geschehens ertrunken wäre, ist die Annahme eines nicht gewaltsamen Todes L2s aber auch schon unabhängig von der Tatplanoffenbarung des Angeklagten gänzlich fernliegend. Da aus den oben ausgeführten Gründen die Geschädigte keine Brunnenwasser zum Wässern gepumpt hat oder pumpen wollte und es deshalb auch das Gespräch mit dem Angeklagten über die nicht gängige Pumpe am Abend vor ihrem Tod nicht gegeben hatte, ist es auch zur Überzeugung der Kammer widerlegt, dass der Angeklagte hierdurch veranlasst auf den Gedanken gekommen sein will, ausgerechnet am Morgen des ##.##.20## den Brunnen zu entschlacken mit der Folge, dass er dabei seine Mutter zufällig im Brunnen fand. Ein anderer Grund, dass der Angeklagte sich nach 15 Jahren damit erstmals wieder just zur Zeit des Todes seiner Mutter im Brunnen befasst haben will, ist aber nicht erkennbar geworden und eine zufällige Koinzidenz als gänzlich unwahrscheinlich auszuschließen.

245

Wie ausgeführt, spricht zudem die Genese seiner Einlassung gegen deren Glaubhaftigkeit und für die Täterschaft des Angeklagten. Dass der Angeklagte erstmals in der Hauptverhandlung angegeben hat, seine Mutter bereits früher am Morgen des ##.##.20## tot aufgefunden und das spätere Finden nur inszeniert zu haben, geht klar erkennbar auf seine aus der Durchsicht der Ermittlungsakte gewonnene Erkenntnis zurück, dass er mit seiner bis dahin gegenüber den Ermittlungsbeamten abgegebenen Einlassung nicht würde erklären können, warum er schon Stunden vor der vermeintlichen Entdeckung der Leiche mit dem Zeugen W darüber gesprochen und nach einem Rechtsanwalt gefragt haben sollte.

246

Tatsächlich hatte der Angeklagte in den Telefonaten W nicht nur den Tod seiner Mutter mitgeteilt, sondern auch, dass er sie umgebracht hatte, wie W seiner damaligen Partnerin C nach dem entsprechenden morgendlichen Telefonat sogleich mitteilte. Davon, dass dies der Wahrheit entsprach, ist schon deshalb auszugehen, weil kein Grund erkennbar ist, warum der Angeklagte eine solche Aussage wahrheitswidrig aufgestellt haben sollte. Auch ist ein Missverständnis Ws und sodann der Zeugin C angesichts der Einfachheit und Prägnanz der Aussage einerseits und ihrer Bedeutungsschwere anderseits auszuschließen. W selbst hatte offenbar auch keinen Zweifel daran, dass die Aussage zutraf, weswegen er dem Angeklagten sogleich einen strafrechtlich tätigen Anwalt beschaffte und sich sodann nach G zum Angeklagten aufmachte.

247

Dass der Angeklagte am Vorabend seine Mutter im Brunnen ertränkt hatte, ergibt sich weiter auch aus der von ihm danach inszenierten Leichenauffindung selbst, für deren Vornahme es – wie ausgeführt – nur einen plausiblen Grund gab, nämlich sich hierdurch noch eine Gelegenheit zu verschaffen, es durch den Bergungsversuch so aussehen zu lassen, als ob er den eindeutig gegen ein Unfallgeschehen sprechenden Gurt an der Leiche erst nunmehr daran verknotet hatte. Tatsächlich ist aus den dargestellten Gründen davon auszugehen, dass der Gurt bereits vorher um die Leiche gebunden war, was nur dadurch zu erklären ist, dass der Angeklagte ihn im Zusammenhang mit der Tat – wie festgestellt – verwendet hatte und er deshalb zu dem Zeitpunkt, als er das baldige Auffinden der toten Mutter fürchten musste, die Notwendigkeit sah, eine andere Erklärung für dieses Bild des an ein Seil gebundenen Leichnam zu liefern. Dagegen spricht auch nicht, dass der Angeklagte ja im Laufe der Nacht oder des Morgens den Gurt einfach hätte entfernen können, um auf diese Weise das fremdtötungsverdächtige Bild bei Auffinden des Leichnams zu verhindern. Welche Pläne der Angeklagte zu dieser Zeit bezogen auf die Leiche hatte, ist ungeklärt geblieben. Dass er den Gurt nicht abmachte, ist vielfach erklärbar, etwa dadurch, dass ihm ein nächtliches Steigen in den Brunnen zu auffällig und gefährlich erschien und er sodann am Morgen wegen der vielen nach der Geschädigten suchenden Personen keine unbeobachtete Gelegenheit mehr fand. In Betracht kommt weiter, dass er befürchtete, der um den Leichnam gebundene Gurt könne schon verdächtige Spuren daran hinterlassen haben, so dass es ihm sicherer erschien, - wie geschehen – eine unverdächtige Erklärung für dessen Vorhandensein zu schaffen als ihn abzumachen. Etwaige vom ihm verursachte Spuren am Brunnen, Leichnam seiner Mutter und Gurt konnte er dann zudem auch durch den Bergungsversuch erklären, wie er das ja durch seine Angaben gegenüber KHK Q bereits am ##.##.201# versucht hatte.

248

Nicht geeignet, die gefundenen Ergebnisse in Frage zu stellen, waren die ständigen Anwürfe des Angeklagten gegen eine Vielzahl von Zeugen und andere Verfahrensbeteiligte, wonach jene sich zusammengeschlossen hätten, um ihn mit vereinten Kräften und in Fortführung des schon von seiner Mutter gefassten Planes ins Gefängnis zu bringen. Weder haben sich Anhaltspunkte für die Vorwürfe, die Ermittlungsergebnisse seien von dem Anklageverfasser der Staatsanwalt und/oder dem Leiter der Mordkommission, dem Zeugen KHK Wa, gefälscht worden, auch nur im Ansatz bestätigt noch hat der Angeklagte überhaupt benennen können, warum man es genau auf ihn abgesehen haben könnte. Genauso wenig gehaltvoll waren die Vorwürfe, eine ständig wachsende Gruppe von Zeugen habe sich abgesprochen und wolle ihn durch Falschbekundungen hinter Gitter bringen. Im Zentrum dieser Gruppe sollen nach den Ausführungen des Angeklagten die Zeugen N1 und L3 gestanden haben. Insofern hat die Kammer zwar gesehen, dass für diese Zeugen die Verantwortlichkeit des Angeklagten für den Tod L3s feststand und sie auch deshalb nach dem Eindruck der Kammer eine Verurteilung des Angeklagten gewollt haben dürften. Dass sie dabei ihre Wahrheitspflicht als Zeugen verletzt hätten, hat die Kammer jedoch auch bei kritischer Prüfung ihrer Zeugenaussagen und Berücksichtigung eines entsprechenden eigenen Interesses am Ausgang des Verfahrens nicht festgestellt. So hat die Zeugin N1 als gesetzliche Vertreterin ihrer beiden Söhne möglicherweise auch deshalb ein wenigstens mittelbares Interesse an der Verurteilung des Angeklagten, weil dadurch die Erfolgsaussichten der bereits angestrengten Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit des Angeklagten erhöht werden, was für ihre Söhne einen finanziellen Vorteil bedeuten würde. Gleiches gilt für den Zeugen und Nebenkläger L3, dessen Einflussmöglichkeiten auf das zu vererbende Vermögen sich ohne den insoweit störenden Angeklagten vergrößern würden. Allerdings ist im Laufe des Verfahrens nicht ein Gesichtspunkt zu Tage getreten, wonach die Kammer anzunehmen hätte, dass die Zeugen diese möglichen Vorteile erstrebt hätten und bei der Erstattung ihrer Zeugenaussagen im Blick hatten oder sogar den Inhalt ihrer Aussagen entsprechend ausrichteten. Vielmehr haben sich – wie ausgeführt – in einer Vielzahl von Fällen objektive Belege für den Wahrheitsgehalt ihrer Angaben gefunden und Übereinstimmungen untereinander und zu anderen Zeugen ergeben, die nach der Erfahrung der Kammer nicht aus einer vorherigen Anpassung der Aussagen herrühren, sondern auf einer wahrheitsgemäßen Wiedergabe des Erlebten.

249

Soweit aufgrund der Ergebnisse der Hauptverhandlung auch feststeht, dass die Zeugen N1 und L3 vor Erstattung ihrer Aussagen in der Hauptverhandlung die Anklageschrift lesen konnten, hat die Kammer dies bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben berücksichtigt. Weil die Zeugen ihre Aussagen aber schon zuvor entsprechend gegenüber der Polizei im Wesentlichen unverändert und im Kerngeschehen gleichlautend wie sodann vor der Kammer getätigt hatten, vermag dieser Umstand die Einschätzung der Kammer zur Glaubhaftigkeit ihrer Angaben  nicht zu beeinflussen.

250

jj) Habgier handlungsleitend

251

Die Kammer schließt ein anderes Tatmotiv des Angeklagten als sein Streben nach der sofortigen Erbschaft aus. Dies beruht auf den Erkenntnissen zu den lang anhaltenden Streitereien innerhalb der Familie über die Fortführung des Betriebs und dem Umgang mit dem Immobilienvermögen. Spätestens seit 201# ging es dem Angeklagten dabei ausschließlich darum, der alleinige Eigentümer von Betrieb und Ländereien zu werden. In Anbetracht der von L2 konkret geplanten Grundstücksveräußerungen zur Tilgung von Schulden, sah der Angeklagte – wie aufgeführt – sein Ziel, ein möglichst großes Erbe zu erhalten, gefährdet.

252

Ein der Tötung vorausgehender Streit, noch dazu anderen Inhalts, infolge dessen der Angeklagte seine Mutter aus anderen Gründen umgebracht haben könnte, schließt die Kammer aus. Umstände, die darauf hindeuten, sind schon vom Angeklagten nicht vorgetragen worden, was angesichts seiner die Tat insgesamt bestreitenden Einlassung aber auch nicht zu erwarten war. Allerdings scheidet ein anderer, insbesondere auch ein spontan entstandener Tathintergrund zur Überzeugung der Kammer deshalb aus, weil der Angeklagte den am Tatabend umgesetzten Plan, seine Mutter zu töten, schon knapp zwei Wochen zuvor soweit konkretisiert hatte, dass er ihn – so wie er diesen dann auch ausgeführt hat – dem Zeugen W präsentierte. W hat in derselben Vernehmung durch KHK Wa vom ##.##.201#, in der er über das Treffen mit dem Angeklagten, in welchem dieser über den möglichen „Brunnensturz“ beim Versuch, die die Pumpe hauszuziehen sprach, im Zusammenhang damit ausgeführt, dass „es bei L1 so war, dass er nicht nur ein Stück, sondern den ganzen Kuchen“ habe haben wollen. Dass der Angeklagte bei dem Gespräch mit W am ##.##.201# diesem auch davon berichtete, dass seine Mutter an einen Discounter Grundvermögen der Baumschule verkaufen wollte – so die Zeugen C aus dem Bericht Ws – spricht klar dafür, dass es kein anderes Motiv für die Tötung gab.

253

Zudem hat sich die Kammer in der Hauptverhandlung ein Bild davon machen können, dass der Angeklagte auch aktuell noch gedanklich stark verengt seinen Antritt der Hofnachfolge im Blick hatte. Insofern hat auch der Zeuge T bekundet, dass der Angeklagte der festen Überzeugung gewesen sei, dass ihm alles zustehe und nicht nur das wiederholt geäußert habe, sondern auch, dass er das kriege, was ihm zustehe. Die Kammer hat daher keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte, als durch die anstehenden Verkäufe „der Kuchen kleiner“ zu werden drohte, er seine Mutter tötete, um das zu verhindern und sofort „den ganzen Kuchen“ zu erlangen.

254

kk) Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt

255

Dass der Angeklagte die Tat im Zustand erhaltener Steuerungsfähigkeit und Unrechtseinsicht beging, steht fest aufgrund des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen Sa.

256

Gestützt auf die Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung – einer Exploration durch den Sachverständigen hat sich der Angeklagte nur formell gestellt, bei dem anberaumten Termin in der JVA aber eine Mitwirkung an der Exploration abgelehnt, weil er mit der Vorgehensweise des Sachverständigen nicht einverstanden gewesen sei – hat der Sachverständige ausgeführt, dass Hinweise auf eine aktuelle psychiatrische Erkrankung im engeren Sinne, also auf eine schizophrene oder manisch-depressive Psychose sich im Rahmen der Hauptverhandlung nicht ergeben hätten, ebenfalls nicht auf eine Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten. Das überbordend selbstbewusst erscheinende Auftreten in der Hauptverhandlung und sein ausgeprägter Rededrang könnten zwar zunächst an eine manische Krankheitsphase im Rahmen einer Affektpsychose denken lassen. Eine solche manische Krankheitssymptomatik liege hier aber sicher nicht vor. So sei der formale Gedankengang zwar langatmig, aber keineswegs sprunghaft und ideenflüchtig, wie dies bei einer Manie der Fall sei. Seine Darstellungen über sein hocherfolgreiches berufliches Engagement beträfen zudem sein Wirken in der Vergangenheit, wohingegen sich manische Größenideen auf die für die Zukunft als sicher angenommenen großen finanziellen Unternehmungen, Geschäftsgründungen und unermesslich weitgespannten Pläne bezögen. Vor allem aber zeigten affektive Psychosen einen phasenhaften Verlauf. Manische und depressive Krankheitsphasen hätten jeweils einen Anfang und ein Ende und dazwischen Phasen von Gesundheit und Normalität. Beschreibungen, die für einen solchen Verlauf sprechen, haben sich weder aus der Einlassung des Angeklagten noch aus den Zeugenaussagen ergeben.

257

Betreffend das Fahrradunfallgeschehen im Jahre 201# und das dabei erlittene Schädel-Hirn-Trauma seien keine überdauernden Veränderungen im Erleben und Verhalten des Angeklagten eingetreten. Er selbst habe diese schon nicht geschildert, auch aus den überlieferten Angaben der L2 während ihrer psychiatrischen Behandlung im Jahre 200#, die er einsehen konnte, und aus den Angaben der Zeugin N1 folge, dass der Angeklagte auch schon vor dem Unfall zu aggressivem Verhalten ihr und seinen Eltern gegenüber geneigt habe. Die Zeugin N1 hatte angegeben, dass der Angeklagte spätestens ab dem Jahre 201# ihr gegenüber häufiger gewalttätig geworden sei, sie schubste, am Hals anfasste oder ins Gesicht schlug. Auch diese Angaben der Zeugin sind aus Sicht der Kammer glaubhaft gewesen. Soweit der Zeuge L3 eine Steigerung des Gewaltpotenzials nach dem Unfall beobachtet haben will, sei dies – so der Sachverständige – ohne weiteres mit der Zuspitzung seiner problematischen Lebenssituation erklärbar. Hinweise für eine hirnorganische Beeinträchtigung seiner kognitiven Fähigkeiten oder eine organische Persönlichkeitsstörung hätten sich jedenfalls weder aus der Hauptverhandlung noch aus der Exploration ergeben.

258

Ebenfalls habe es keine Hinweise auf eine toxische Beeinträchtigung zur Tatzeit gegeben, so dass insgesamt keine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB anzunehmen sei. Eine Intelligenzminderung als weiteres Eingangsmerkmal des § 20 StGB liege schon aufgrund der Schulbildung des Angeklagten sicher nicht vor.

259

Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne des Gesetzes sei ebenfalls auszuschließen. Dies gelte insbesondere bei Zugrundelegung des Tatablaufs, wonach der Angeklagte seine Mutter zunächst niedergeschlagen und dann – erkennbar noch lebend – in den Brunnen verbracht haben soll, was nicht mit einem ausnahmezustandshaften Affekt in Einklang zu bringen sei.

260

Auch die Voraussetzungen für das Vorliegen einer dem Rechtsbegriff der anderen schweren seelischen Störung des § 20 StGB zuzurechnenden Störung seien aus psychiatrischer Sicht nicht gegeben. Diese könne vorliegend insbesondere in einer deutlich ausgeprägten narzisstischen Persönlichkeitsproblematik liegen. Eine solche zeige sich bei Zugrundelegung der Zeugenaussagen insbesondere der Familienangehörigen und der weiteren Umfeldzeugen zusammengefasst wie folgt: Der Angeklagte präsentiere ein grandioses Gefühl der eigenen Wichtigkeit, überschätzte die eigenen Fähigkeiten und übertreibe die eigenen Leistungen. Sozusagen komplementär würden die Leistungen anderer abgewertet. Aufgrund seines brüchigen Selbstwertgefühls reagiere er auf Kritik sehr empfindlich und es sei für ihn von hoher Bedeutung, sich problematischen Situationen nicht passiv ausgesetzt zu fühlen, sondern das Gefühl zu haben, selbst die Kontrolle über das Geschehen in der Hand zu halten. Dies habe sich auch eindrucksvoll an seinem Verhalten im Verlauf der Hauptverhandlung gezeigt, in welcher der Angeklagte durch langatmige Erklärungen und ausschweifende inquisitorische Befragungen versucht habe, die Oberhand über diese zu gewinnen. Er habe eine hohe Anspruchshaltung und erwarte eine Erfüllung seiner Wünsche und Bedürfnisse unabhängig davon, was dies für andere bedeute. In seinem Verhalten gegenüber anderen wirke er überheblich und herablassend und zeige insgesamt wenig Bereitschaft, die Gefühle anderer Menschen anzuerkennen. Insgesamt entspreche dies diagnostisch dem Bild einer ausgeprägt narzisstisch strukturierten Persönlichkeit. Auch die allgemeinen Kriterien für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung seien überwiegend erfüllt. Der Angeklagte weise nämlich deutliche Auffälligkeiten zumindest im Bereich der emotionalen Ansprechbarkeit und der Handhabung zwischenmenschlicher Beziehungen auf, wobei sein Verhalten – zumindest von außen betrachtet – in vielen persönlichen Situationen unflexibel und unangepasst gewesen sei, mit dem Resultat eines nachteiligen Einflusses zumindest auf seine soziale Umgebung. Sicher liege diese Abweichung auch schon über einen langen Zeitraum vor. Allerdings sei nicht davon auszugehen, dass die beschriebenen Auffälligkeiten bei ihm bereits in seiner Jugend und im jungen Erwachsenenalter deutlich ausgeprägt gewesen seien, was ein entscheidendes Kriterium für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei. Gegen eine so frühe Ausprägung spreche insbesondere die als erfolgreich zu bezeichnende frühe berufliche Entwicklung: Schließlich habe der Angeklagte seinerzeit eine Ausbildung zum Meister erfolgreich absolviert und sei von den Eltern dann in ihren Betrieb hineingenommen worden. Auch habe seine Tante, die Zeugin F, angegeben, dass der Angeklagte in seinem Beruf zunächst durchaus tüchtig gewesen und von seinen Eltern entsprechend geschätzt worden sei, bis es 199#/9# zum Zerwürfnis gekommen sei. Aus gutachterlicher Sicht, so der Sachverständige Sa, könnte dieses mit einer Kränkung verbunden gewesen sein, die dazu geführt habe, dass die narzisstischen Erlebens- und Verhaltensweisen des Herrn L1 in der Folgezeit nach außen hin deutlicher in Erscheinung getreten seien.

261

Den Beschreibungen der Zeugin N1 zufolge sei der Angeklagte aber offenbar zumindest noch in den Jahren zwischen 200# und 201# ein auch sympathischer und charismatisch erscheinender Mensch gewesen, der über einen großen Bekanntenkreis verfügt habe, sehr charmant und witzig habe sein können, beliebt gewesen und der viel eingeladen worden sei, weil man ihn immer gerne dabei gehabt hätte. Diese Lockerheit und Fröhlichkeit habe er aber im weiteren Verlauf verloren und habe stattdessen nur noch über seine großartigen beruflichen Erfolge gesprochen und sei neidisch auf andere geworden.

262

Insofern spreche – so der Sachverständige – einiges dafür, dass das jetzige Querschnittsbild der Persönlichkeit des Angeklagten sich so ausgeprägt erst entwickelt habe, nachdem er mit seinen großen beruflichen Plänen nicht sonderlich erfolgreich war und er innerhalb der Familie, die zugleich sein berufliches Umfeld war, immer stärker in eine Außenseiterposition geriet. Dabei war er aber mit den von den Zeugen L3 und L6, F und N1 geschilderten und von ihm selbst den Umständen nach eingeräumten Verhaltensstrategien, also seiner Hartnäckigkeit, seiner Bereitschaft, seinen Willen ohne Rücksicht auf die Gefühle anderer durchzusetzen, und seinem ausgeprägten System von Beobachtung und Kontrolle auch dann noch über einen längeren Zeitraum durchaus erfolgreich, wenn auch nicht im geschäftlichen Sinne, aber eben als derjenige, mit dem man sich zumindest innerfamiliär nur ungern angelegt hat. Diagnostisch wäre danach nicht von einer biographisch stabilen, überdauernden Persönlichkeitsstörung auszugehen.

263

Wichtiger als die diagnostische Einordnung sei jedoch die Bewertung, ob die beschriebenen Auffälligkeiten vom Schweregrad her einer „schweren anderen seelischen Störung“ entsprechen. Dafür würden die ausgeprägte Einengung in seiner Lebensführung und die Stereotypisierung seines Verhaltens sprechen, sowie seine unflexiblen und unangepassten Denkstile, wobei der Angeklagte andererseits aber mit seinen Verhaltensweisen zumindest partiell durchaus erfolgreich war. Ebenso würde die erhebliche Störung in seinem Beziehungsverhalten für eine Zuordnung zu diesem Rechtsbegriff sprechen.

264

Letztlich könne jedoch auch die Frage nach dem Schweregrad der Beeinträchtigung offenbleiben, da die hier angenommenen Tatumstände entscheidend gegen eine Beeinflussung der Tat durch die Persönlichkeitsproblematik sprächen. Denn diese sei zwar Auslöser des situativen Belastungsempfindens des Angeklagten gewesen, für den die Übernahme der Kontrolle über sämtliche von ihm für sich beanspruchten Vermögensbestandteile der Familie durch seine Mutter als Alleinerbin seines Vaters und die von ihr beabsichtigte Veräußerung von Grundstücken als Bedrohung seiner Beanspruchung des „ganzen Kuchens“ empfunden worden sei, habe aber keinen Symptomwert für die Tatbegehung. Denn diese sei planmäßig begangen, in Etappen verlaufen und in ihrer Ausrichtung auf den Erhalt einer ungeschmälerten Erbmasse gerichtet gewesen, weshalb eine stärkere Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens – eine Einschränkung der Einsichtsfähigkeit sei ohnehin ausgeschlossen – aus psychiatrischer Sicht nicht anzunehmen sei.

265

Die Kammer hat sich nach kritischer Prüfung der vom Sachverständigen genannten Anknüpfungstatsachen und einer eigenständigen Auseinandersetzung mit den von ihm gezogenen Schlüssen den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen. Diese sind nachvollziehbar und wissenschaftlich begründet, in sich widerspruchsfrei und umfassend. Bei der Beurteilung des festgestellten Geschehens und des Einflusses einer Persönlichkeitsproblematik des Angeklagten ist aus Sicht der Kammer der gegenüber dem Zeugen W schon zwei Wochen vor der Tat geäußerte Plan, seine Mutter im Brunnen zu ertränken und es wie einen Unfall aussehen zu lassen, ergänzend einzustellen. Die Planmäßigkeit, mit der er sein Vorhaben in die Tat umsetzte, ist deutliches Kennzeichen dafür, dass seine Steuerungsfähigkeit weder aufgrund einer besonderen Affektivität noch aufgrund seiner Persönlichkeitsproblematik erheblich eingeschränkt gewesen ist. So lässt das planmäßige Vorgehen, die in diesem zum Ausdruck kommenden Verdeckungsbemühungen sowie die Ausrichtung auf das angestrebte Ziel der (Zurück-)Erlangung von Kontrolle über das Betriebsvermögen erkennen, dass der Angeklagte keinen erheblichen Einschränkungen seiner Steuerungsfähigkeit unterlag. Im Übrigen teilt die Kammer die Einschätzung des Sachverständigen, dass eindeutige Anhaltspunkte für eine zum Tatzeitpunkt bestehende Persönlichkeitsstörung, die den Anforderungen an eine schwere andere seelische Abartigkeit entspricht, sich auch nicht aus seinen auffälligen Verhaltensweisen während des Prozesses ergeben. So ist sein Auftreten in Bezug auf Rededauer und –inhalt mit sich verschärfenden Anwürfen gegen sämtliche Prozessbeteiligten auch zwanglos mit dem von ihm wahrgenommenen zunehmenden Verlust von Einfluss auf das Geschehen, etwa durch Rede- und Fragerechtentziehungen, erklärbar.

266

IV.

267

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte sich wegen Mordes aus Habgier strafbar gemacht, § 211 Abs. 1, Abs. 2, 3. Var. StGB.

268

Das ist immer dann der Fall, wenn der Täter aufgrund eines noch über die Gewinnsucht hinaus gesteigerten Gewinnstrebens um jeden Preis handelt. Tatbeherrschend für jede der vom Angeklagten mit seiner Mutter angezettelten Streitereien wie auch für die Tat vom ##.##.20## war sein unverhandelbares und penetrant vorgebrachtes Streben nach der Übernahme des Betriebes und sämtlicher Vermögenswerte der Familie. Mit der Tat, so hoffte der Angeklagte, hätte er sich in den Besitz des möglichst ungeschmälerten Erbes seiner Eltern bringen können.

269

V.

270

Nach § 211 Abs. 1 StGB ist ein Mord mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen. Gründe, davon im vorliegenden Fall abzuweichen, liegen nicht vor.

271

Die Kammer schließt sich ebenfalls den Einschätzungen des psychiatrischen Sachverständigen an, dass Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht zu verhängen sind.

272

Im Hinblick auf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB folgt dies daraus, dass für das Jahr 20## keine den Angeklagten treibende Neigung, ein Rauschmittel immer wieder in einem Umfang zu konsumieren, durch den seine Gesundheit oder Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wurde, vorlag. Insoweit die Zeugin N1 einen zeitweise übermäßigen Alkoholkonsum des Angeklagten geschildert hat, betraf dies erkennbar länger zurückliegende Zeiträume und hätte für sich auch noch nicht das Vorliegen eines Hangs begründet. Zudem würde es am Symptomwert zwischen dem Hang, unterstellt er hätte vorgelegen, und der Tat fehlen, da diese mangels entsprechender Anhaltspunkte weder im Rausch noch zur Sicherung finanzieller Mittel zur Finanzierung des Konsums noch sonst in einem Zusammenhang zu einem Konsum stehend verübt wurde.

273

Da der Angeklagte die Tat nicht im Zustand verminderter oder aufgehobener Schuldfähigkeit begangen hat, war auch keine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB anzuordnen.

274

VI.

275

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 und 472 Abs. 1 StPO.