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Landgericht Münster·2 Ks 30 Js 123/12 (13/12)·27.03.2013

Körperverletzung mit Todesfolge durch Kopftritt trotz entwaffnetem Angriff

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen eines gezielten, wuchtigen Tritts gegen den Kopf des Geschädigten verurteilt, an dessen Folgen dieser nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma verstarb. Streitig war u.a., ob der Geschädigte beim Tritt noch einen entzündeten Bunsenbrenner in der Hand hielt und ob Notwehr vorlag. Das Gericht stellte fest, dass der Brenner zuvor aus der Hand geschlagen worden war und mildere Abwehrmittel möglich gewesen wären, weshalb § 32 StGB nicht eingriff. Es nahm einen minder schweren Fall nach § 227 Abs. 2 StGB an und berücksichtigte eine nicht auszuschließende erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) bei der Strafzumessung.

Ausgang: Angeklagter wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu 4 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) genügt Vorsatz hinsichtlich der Körperverletzung und Fahrlässigkeit hinsichtlich des Todeseintritts.

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Ein gezielter, wuchtiger Tritt gegen den Kopf kann bei entsprechender Tätererfahrung die Vorhersehbarkeit tödlicher Folgen begründen.

3

Notwehr (§ 32 StGB) scheidet aus, wenn zum Zeitpunkt der Verteidigungshandlung die wesentliche Gefahrenquelle bereits beseitigt ist und der Angriff mit deutlich milderen Mitteln sicher abgewehrt werden kann.

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Ein minder schwerer Fall des § 227 StGB (§ 227 Abs. 2 StGB) kann bei erheblichem Mitverschulden des Opfers und nicht auszuschließender erheblicher Einschränkung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) in einer Gesamtwürdigung angenommen werden.

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Ist die Annahme des minder schweren Falles maßgeblich gerade durch die nicht auszuschließende erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit mitgetragen, kommt eine zusätzliche Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB regelmäßig nicht mehr in Betracht.

Relevante Normen
§ 227 Abs. 1 StGB§ 227 Abs. 2 StGB§ 21 StGB§ 154 Abs. 2 StPO§ 32 StGB§ 20 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer

Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen

Auslagen der Nebenkläger.

Angewendete Vorschriften: §§ 227 Abs. 1, Abs. 2, 21 StGB.

Gründe

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I.

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Der heute 30-jährige Angeklagte ist in G geboren. Seine Eltern stammen aus der Türkei und siedelten Ende der 70´er Jahre nach Deutschland über. Der Vater war …(Berufsbez. entfernt) und erhält nach einem Schlaganfall Rente; die Mutter war immer Hausfrau. Der Angeklagte ist gemeinsam mit den zwei älteren Brüdern und einer jüngeren Schwester bei seinen Eltern in R aufgewachsen. Alle Geschwister sind in Deutschland geboren und haben die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Angeklagte hat keine Kinder und ist ledig.

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Er wurde normal eingeschult, wiederholte in der Grundschule die 3. Klasse und in der sich anschließenden Hauptschule die 6. Klasse, erreichte aber mit 18 Jahren den Hauptschulabschluss. Er war in der Schule integriert, akzeptiert und angesehen; er engagierte sich in Gremien aktiv als Schülersprecher. Im Anschluss besuchte er für zwei Jahre die Handelsschule, die er ebenfalls ordentlich abschloss; auch hier war er Schülersprecher.

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Der Angeklagte war und ist sportlich sehr aktiv. In seiner Jugend widmete er sich mit großem Erfolg dem Sport Taekwondo. Er erreichte den sog. ersten Kup, den letzten Gürtel vor der Einstufung als Meister mit einem sog. schwarzen Gürtel, dem ersten Dan. Ferner betätigte er sich ab dem 20. Lebensjahr als …(genauere Bezeichnung entfernt)-Tänzer. Dies europaweit und teilweise auch gegen Entgelt. Daneben ging er zwischen dem 20. und dem 26. Lebensjahr Aushilfs- und Gelegenheitsjobs in verschiedenen Bereichen nach, dies teilweise auch über Zeitarbeitsfirmen. Mit 26 begann der Angeklagte eine Ausbildung zum…(Berufsbez. entfernt), die er mit 28 Jahren erfolgreich abschloss. Ab ## 20## bis Mitte ## 20## arbeitete er als Einzelhandelskaufmann in Y. Dieser Arbeitsvertrag wurde von beiden Parteien krankheitsbedingt im ## 20## aufgelöst.

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Der Angeklagte leidet unter einer…(Art der Erkrankung entfernt). Er sollte am ##.##.20## operiert werden und hätte im Anschluss wieder bei seinem vorherigen Arbeitgeber in Y arbeiten können. Aufgrund der Verhaftung in diesem Verfahren wurde die Operation nicht durchgeführt.

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Der Angeklagte konsumierte bereits seit seiner Jugendzeit Cannabisprodukte und seit zumindest zwei bis drei Jahren immer mal wieder auch Amphetamine (Pep). Am ##.##.20## – dem Tattag – nahm er jedoch keine illegalen Drogen und auch keinen Alkohol zu sich. Wegen Schmerzen aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden hatte er aber morgens eine Tablette Ibuprofen 800 eingenommen, die lediglich schmerzstillende Wirkung entfaltete und keinerlei Auswirkung auf sein zentrales Nervensystem hatte.

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Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits wie folgt in Erscheinung getreten:

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1. Am ##.##.20## verhängte das Amtsgericht G wegen Beleidigung in Tateinheit mit Körperverletzung gegen ihn eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 €.Hier hatte der Angeklagte den Busfahrer eines Linienbusses, der seinen Fahrausweis intensiver kontrollieren wollte, ins Gesicht gespuckt und ihn im Anschluss als behinderten Idioten bezeichnet.

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2. Am ##.##.20## verurteilte ihn das Amtsgericht J wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 9,00 €.

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Hier war der Angeklagte von der Feuerwehr R in das Krankenhaus in S eingeliefert worden. Die ihn behandelnde Ärztin hatte die Verabreichung von Beruhigungsmitteln verweigert. Daraufhin kam es zu einem Disput zwischen der Ärztin und dem Angeklagten. In der Folge wurde er des Krankenhauses verwiesen, kam dieser Aufforderung allerdings nicht nach. Die im Anschluss erschienenen Polizeibeamten erteilten einen Platzverweis. Diesem widersetzte er sich und wehrte sich auch gegen die Anwendung unmittelbaren Zwangs, indem er sich mehrfach mit den Armen losriss.

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3. Am ##.##.20## verurteilte ihn das Amtsgericht G wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 €.Dieser Entscheidung lag zusammengefasst der folgende Sachverhalt zugrunde:Am späten Abend des ##.##.20## traf der Angeklagte gemeinsam mit einer Bekannten und einer unbekannt gebliebenen dritten Person auf zwei weitere männliche Personen. Eine von diesen hatte seine Bekannte kurz zuvor mit dem Wort „Schlampe“ beleidigt. Der Angeklagte und seine Bekannte wollten diesen deshalb zur Rede stellen. Er war jedoch in ein Telefongespräch vertieft und schenkte der Bekannten des Angeklagten keinerlei Beachtung. Daraufhin versuchte der Angeklagte, der sich vor seiner Bekannten hervortun wollte, diesem das Handy wegzunehmen, um das Telefonat zu beenden und so eine Aussprache herbeizuführen. Der Zeuge steckte jedoch das Handy in seine Hosentasche und lief weg zu einem nahegelegenen Haus eines Bekannten, wo er klingeln wollte. Der Angeklagte und die unbekannt gebliebene dritte Person liefen hinter ihm her und begannen, als sie ihn eingeholt hatten, mit Fäusten auf ihn einzuschlagen. Es entwickelte sich sodann eine Rauferei, bei der schließlich alle drei Beteiligten zu Boden gingen, wo sich die Tätlichkeiten noch einige Zeit fortsetzten. Bei diesem Vorfall zog sich der Geschädigte eine Kopfplatzwunde, Schürfwunden sowie eine Prellung am Ellenbogen mit Gelenkerguss zu, die ihm längere Zeit Schmerzen bereitete.

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4. Am ##.##.20## verhängte abermals das Amtsgericht G gegen den Angeklagten wegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 €.In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Strafbefehl heißt es, dass der Angeklagte zur Tatzeit am ##.##.20## gegen 12:40 Uhr auf die Zeugin L traf, mit der er seit ca. einem halben Jahr eine Beziehung eingehen möchte. Unvermittelt und ohne ersichtlichen Grund beschimpfte er die Zeugin mit den Worten: „Du blöde Schlampe! Du Hure!“ und bedrohte sie mit den Worten: „Ich mache dich fertig. Ich bringe dich um“.

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Der Angeklagte wurde in der vorliegenden Sache am ##.##.20## vorläufig festgenommen und befindet sich seither aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom ##.##.20## in Untersuchungshaft. Diese wurde zwischen dem ##.##.20## und dem ##.##.20## zum Zwecke der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 44 Tagen in dem Verfahren 81 Js 1249/10 – das Verfahren zu Ziffer 3. der obigen Vorbelastungen – unterbrochen.

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II.

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Im Jahre 201# lernte der Angeklagte die Zeugin L kennen. Diese hat eine seinerzeit #jährige, im ## 201# #jährige Tochter. Vater des Kindes ist W, das spätere Tatopfer. Zu diesem unterhielt die Zeugin L Ende 201# keine intime Beziehung mehr. Der Geschädigte sah seine Tochter aber regelmäßig und betreute diese u.a. auch in der Wohnung der Zeugin L.

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Diese und der Angeklagte begannen Ende 201#, spätestens 201# eine auch intim geführte Beziehung. Der Geschädigte wusste hiervon. Schon sehr schnell entwickelte sich das Verhältnis zwischen der Zeugin L und dem Angeklagten problematisch. Der Angeklagte fühlte sich sehr stark von der Zeugin L angezogen und war sehr in sie verliebt. Diese signalisierte ihm immer wieder identische Gefühle, verhielt sich gleichzeitig aber auch hierzu widersprüchlich, indem sie den Angeklagten abwies. Der Angeklagte reagierte hierauf zunehmend (verbal-)aggressiv gegenüber der Zeugin L. Spätestens ab der zweiten Jahreshälfte 201# kam es zu gegenseitigen Drohungen und auch körperlich geführten Auseinandersetzungen, anschließenden Polizeieinsätzen und gegenseitigen Anzeigen. Sehr häufig hielt der Angeklagte sich zwischen Mitte/Ende 201# und ## 2012# vor dem viergeschossigen Mehrfamilienhaus V-Straße # in R auf, obschon er selbst seit Ende 201# eine eigene Wohnung in Y hatte und seine Eltern an einer ganz anderen Stelle in R wohnten. In diesem Gebäude bewohnte die Zeugin L im 3. OG eine Wohnung. Sehr oft kam es zu lautem Geschrei von dem Angeklagten vor diesem Gebäude, das von der Zeugin L über die Gegensprechanlage oder auch von ihrem Balkon herunter teilweise ebenso lautstark erwidert wurde. Der Angeklagte beleidigte die Zeugin L immer wieder. Er warf ihr dabei auch mit Vulgärausdrücken vor, sie sei ihm untreu und sie prostituiere sich.

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Am ##.##.201# kam es zu einem Polizeieinsatz vor dem genannten Haus, der in der Verurteilung des Amtsgerichts G vom ##.##.201# mündete (obige Vorbelastung zu Ziff. 4.). Bei diesem Einsatz wurde der Angeklagte von den Polizeibeamten auf dem nassen Boden im Schneidersitz sitzend angetroffen. Er schüttete einer weiblichen Beamtin „sein Herz aus“ und machte auf diese insgesamt einen labilen Eindruck. Er weinte, bemitleidete sich selbst und äußerte auch Suizidgedanken. Deshalb wurde er vom ##. bis zum ##.##.201# auf Veranlassung der Polizei stationär im X-Hospital in M aufgenommen.

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Trotz zahlreicher Anzeigen und auch der genannten Verurteilung zu einer kleineren Geldstrafe wegen Beleidigung und Bedrohung resultierend aus diesen Auseinandersetzungen gelang es weder der Zeugin L noch dem Angeklagten selbst, einen endgültigen Schlussstrich unter die Beziehung zu ziehen und sich zu trennen. Dies war aber nicht auf das Verhalten allein des Angeklagten, sondern insbesondere auch auf die keinesfalls eindeutigen Signale der Zeugin L ihm gegenüber zurückzuführen. Lediglich beispielhaft kann ein Ereignis hervorgehoben werden: Während sie ihn an dem genannten ##.##.201# noch anzeigte, vermerkte sie erst sehr kurz danach auf einem auf den ##.##.201# datierten Mietvertrag des Angeklagten mit seinem Vermieter unter Hinzufügung von drei gemalten Herzchen: „Werde dich für immer lieben egal wo du bist. Kuss ….(Initialen der Zeugin L).“

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Bis in den Monat ## 201# setzten sich die beschriebenen lautstarken Auseinandersetzungen im Bereich der Wohnanschrift der Zeugin L fort.

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Am späteren Nachmittag des ##.##.201# – dem Tattag – trafen der Angeklagte und die Zeugin L sich in R für eine ¼ bis eine ½ Stunde. Sie gingen wieder auseinander. Der Angeklagte begab sich danach nicht zurück zu seiner Wohnanschrift in Y und auch nicht zur Wohnanschrift seines Bruders P2 in T, bei dem er sich in den ersten ##-Tagen 201# überwiegend aufgehalten hatte. Er verblieb in R und kam zufällig über Facebook-Einträge in Kontakt mit dem Zeugen N, den er noch aus Schulzeiten kannte. Diesen hatte er zwar mehrere Jahre lang nicht gesehen. Dennoch verabredete er sich mit dem Zeugen N für 20:00 Uhr und traf diesen schließlich gegen 20:30 Uhr in R. Beide gingen zunächst gemeinsam spazieren. Unterwegs trafen sie – ebenfalls zufällig – einen weiteren alten Bekannten, den Zeugen E. Dieser wohnte in der Gegend der V-Straße # in R und war mit seinem Hund draußen. Während N und E sich kurz ohne Beteiligung des Angeklagten unterhielten, fing dieser an zu weinen und berichtete den Zeugen in der Folge von seinem Liebeskummer. Seine Freundin – gemeint war die Zeugin L – sei ihm nicht treu und verbringe Zeit mit anderen Männern. Die Zeugen trösteten den Angeklagten, der sich auch im Anschluss wieder fing. Der Zeuge E trennte sich von den beiden anderen und ging zu seiner Wohnung zurück.

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Der Zeuge N und der Angeklagte trafen gegen oder kurz nach 22:00 Uhr auf eine vorbeifahrende Streife, die besetzt war mit den Zeugen D und C sowie einer Praktikantin. Der Angeklagte stoppte den Streifenwagen und fragte die Zeugen, ob sie wegen ihm vor Ort seien. Die Zeugen verneinten dies. Der Zeuge C kannte aber den Angeklagten bereits aus vorangegangenen Einsätzen in dem Bereich V-Straße in R. Er wusste deshalb insbesondere auch um die problematische Beziehung des Angeklagten zur Zeugin L, die er selbst in der Hauptverhandlung als On/Off-Beziehung beschrieb. Er ermahnte deshalb den Angeklagten, sich zu entfernen und sich insbesondere von der Wohnanschrift der Zeugin L fernzuhalten. Der Zeuge C ahnte allerdings schon, dass der Angeklagte dieser Aufforderung nicht nachkommen werde und entschloss sich deshalb, die Gegend weiter zu bestreifen.

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Tatsächlich entfernte der Angeklagte sich auch nicht aus der Umgebung der Wohnanschrift der Zeugin L, sondern begab sich im Gegenteil sogar dort hin. Gegen 22:30 Uhr traf er immer noch in Begleitung des Zeugen N vor dem Haus V-Straße # ein. Schon sehr kurz danach kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung mit einem Bewohner des Hauses V-Straße #, der sich wie zuvor bereits in der Vergangenheit von dem zumindest lauten Gerede des Angeklagten gestört fühlte. Etwa zu dieser Zeit kam auch die Zeugin L nach Hause, die bereits wusste, dass der Angeklagte sich irgendwo vor dem Haus aufhielt. Denn der Geschädigte hatte ebenfalls die verbale Auseinandersetzung des anderen Bewohners des Hauses V-Straße #, mit dem Angeklagten mitbekommen und die Zeugin L deshalb angerufen und ihr erklärt, der Angeklagte halte sich wieder vor dem Haus auf. Der Geschädigte hatte in der Wohnung der Zeugin L die gemeinsame Tochter betreut, während diese sich im Stadtgebiet R aufgehalten hatte.

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Noch im Hausflur traf die Zeugin L auf den Geschädigten, der hier bereits einen Bunsenbrenner bei sich trug. Dieser bestand aus einer Gasflasche mit einer Länge von etwa 20 cm und einem Durchmesser von ca. 6 oder 7 cm sowie einem Brenneraufsatz, einem in der Mitte um ca. 30 Grad abgeknickten Rohr mit einer Länge von ca. 10 cm und einem Durchmesser von ca. 1 cm. Am Ende dieses Rohres befand sich eine Brennerdüse. Dieser Brenner hatte keinen eigenen Zünder, sondern musste von außen durch ein Streichholz, Feuerzeug oder ähnliches gezündet werden. Ein solcher Brenner wird üblicherweise im Handwerk zum Erhitzen kleinerer Flächen genutzt. Er befand sich in der Wohnung der Zeugin L in einer Werkzeugkiste.

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Der Geschädigte trat gemeinsam mit der Zeugin L auf die Fläche vor dem Mehrfamilienhaus V-Straße # und traf dort auf den Angeklagten.

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Der Zeuge N befand sich zu diesem Zeitpunkt etwa 20 bis 30 m entfernt auf bzw. bei dort liegenden Paletten. Er hielt sich bei der folgenden Auseinandersetzung im Hintergrund und tauschte sms mit einer Freundin von ihm aus.

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Als der Geschädigte und die Zeugin L auf den Angeklagten trafen, standen sie zunächst etwa 5 bis 10 m voneinander entfernt. Der Geschädigte versuchte in der Hocke, den Brenner zu zünden, was ihm jedoch nicht gelang, weil sein Feuerzeug versagte. Der Angeklagte beobachtete dies aus der genannten kurzen Distanz. Daraufhin bat der Geschädigte die Zeugin L um Feuer, die ihm ihr mitgeführtes Feuerzeug gab. Mit diesem gelang es dem Geschädigten, den Brenner zu zünden. Auch dies sah der Angeklagte. Der Geschädigte kam nunmehr aus der Hocke hoch und bewegte sich auf den Angeklagten zu, der seinerseits auf den Geschädigten zuging.

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Dem Angeklagten gelang es entweder mit der Hand oder mit einem gezielten Tritt sofort, dem Geschädigten den Brenner aus der Hand zu schlagen/zu treten; der Brenner flog auf den Parkplatz weit weg.

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Danach gingen der Angeklagten und der Geschädigte erneut aufeinander zu. Der Angeklagte trat nunmehr gezielt und wuchtig mit dem rechten Fuß gegen die linke Seite des Kopfes des Geschädigten. Er traf im Bereich des linken Schläfenbeins. Dieses brach aufgrund des Trittes. Der Bruch setzte sich in Ausläufern fort in den Bereich der Schädelbasis. Dieser Tritt führte sofort zumindest zu einer kurzzeitigen Benommenheit des Geschädigten, der deshalb unkontrolliert nach hinten fiel, dort ohne sich abzustützen mit der Kopfrückseite auf das Pflaster aufschlug und sich dadurch den Schädel im hinteren Bereich ein zweites Mal brach.

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Trotz der Benommenheit stand der Geschädigte zunächst wieder auf, fiel aber ohne weitere Einwirkung des Angeklagten sofort wieder hin. Die Zeugin L nahm sich nun seiner an und begleitete den Geschädigten hoch in ihre Wohnung im 3. OG.

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Der Angeklagte selbst rief per Handy die Polizei, die sehr kurz darauf erschien, weil die Zeugen D und C noch immer in der Nähe waren. Für die Beamten stellte sich die Situation bei ihrem Eintreffen als ruhig und statisch dar. Deshalb hatten sie keine Bedenken, sich zu trennen. Die Zeugin D begab sich in die Wohnung der Zeugin L, während der Zeuge C bei dem Angeklagten verblieb, diesen ordnungsgemäß als Beschuldigten belehrte und im Anschluss kurz vernahm.

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Der Angeklagte gab hier an, der Geschädigte und die Zeugin L seien aus dem Haus heraus auf ihn zugestürmt. Der Geschädigte habe den bereits zu diesem Zeitpunkt entzündeten Brenner in der Hand gehalten. Mit einem gezielten Tritt gegen den Kopf – er sei kampfsporterfahren – habe er deshalb den Geschädigten – so der Angeklagte wörtlich – „außer Gefecht“ gesetzt. Danach sei die Sache dann erledigt gewesen.

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Der Angeklagte entfernte sich im Anschluss von der Wohnanschrift der Zeugin L und traf kurz darauf auf den Zeugen U, der auf ihn durch abermals lautes Geschrei auf der Straße aufmerksam geworden war. In dessen Auto kam es zu mehreren Telefonaten mit der Zeugin L über einen Zeitraum von etwa zwei Stunden. Auch gegenüber dem Zeugen U äußerte der Angeklagte sich zum Tatgeschehen und erklärte, er habe es geschafft, dem Geschädigten den Brenner aus der Hand zu nehmen oder zu hauen und im Anschluss habe er ihm zwei oder drei „verpasst“.

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Am Nachmittag des Folgetages (##.##.201#) fand der Angeklagte sich in der Wohnung seines Bruders P2 in T ein, wo er am ##.##.201# vorläufig festgenommen wurde.

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Die Zeugin D traf in der Wohnung der Zeugin L den Geschädigten bei Bewusstsein an. Er war jedoch nur begrenzt orientiert, konnte sich nur schwankend bewegen und sich nicht zum Sachverhalt äußern. Deshalb forderte die Zeugin D unmittelbar einen RTW an, mit dem der Geschädigte zunächst ins nahe gelegene Krankenhaus nach S verbracht wurde. Hier wurde eine CT-Untersuchung durchgeführt. Diese ergab ein schweres Schädelhirntrauma mit Kontusionsherden, einer traumatischen Hirnblutung sowie einer Blutung unter der Spinngewebshaut bei anfänglich lediglich wenigen neurologischen Ausfällen. Aufgrund dieser Befunde wurde der Geschädigte nach etwa 90 Minuten in die A-Klinik O transportiert, weil das Krankenhaus in S nicht über eine neurochirurgische Abteilung verfügt. Noch während des Transports nach O ist der Geschädigte dann offenbar zunehmend eingetrübt.

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Im A-Klinik wurde er sofort operiert. Im Rahmen dieser OP wurde ihm 1 Liter Blut aus dem Schädel entfernt. Aufgrund des noch immer erhöhten Hirndrucks entschlossen sich die behandelnden Ärzte dazu, durch Eröffnung der Schädelkalotten auf beiden Seiten eine Dekompression zu versuchen. Auch im Anschluss an diese und die folgende Intensivbehandlung stieg der Hirndruck dennoch weiter an und die Kreislaufsituation verschlechterte sich zunehmend. Der Geschädigte verstarb schließlich am ##.##.201# gegen 15:05 Uhr.

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Der Geschädigte war in der Vergangenheit drogenabhängig und wurde seit ## Jahren mit Methadon substituiert. Daneben bestand eine Hepatitis C-Erkrankung. Durch diese und durch den Drogenmissbrauch war die Leber vorgeschädigt. Dies war jedoch nicht kausal für den Tod des Geschädigten. Auch andere Umstände in der Person des Geschädigten können als Ursache für den Tod ausgeschlossen werden.

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Ursächlich für den Tod war danach sicher ein zentrales Herzkreislaufversagen des Geschädigten infolge eines schweren Schädel-Hirn-Traumas. Dieses wurde hervorgerufen durch schwere stumpfe Gewalteinwirkung in Form des zuvor beschriebenen Trittes des Angeklagten gegen die linke Schläfenregion des Geschädigten.

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Der Angeklagte handelte bei dem Tritt vorsätzlich bezogen auf eine Körperverletzung an sich. Darüber hinaus handelte er auch fahrlässig bezogen auf die Todesfolge. Er wusste um seine Fähigkeiten, einen solchen Tritt gezielt, kraftvoll und mit Wucht durchzuführen und konnte damit auch voraussehen, dass ein solcher Tritt tödliche Folgen für den Geschädigten haben kann.

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Wie ausgeführt hatte der Geschädigte bei diesem letztlich tödlich wirkenden Tritt den Bunsenbrenner bereits nicht mehr in der Hand; dieser war weggeflogen und lag unerreichbar weit für ihn entfernt. Ein möglicherweise dann im Anschluss durch den Geschädigten gegenüber dem Angeklagten durch ein erneutes Hinzugehen auf den Angeklagten bevorstehender Angriff wäre von dem Angeklagten aus objektiver Sicht unproblematisch auch auf andere Weise sicher und endgültig abzuwehren gewesen. So hätte der Angeklagte aufgrund seiner Kampfsporterfahrung und seiner deswegen überlegenen Fähigkeiten gegenüber dem Geschädigten diesen dann noch gegen ihn gerichteten Angriff eines unbewaffneten Angreifers auch durch einen Tritt gegen die Beine oder den Oberkörper oder einen Schlag abwehren können. Diese Verteidigungsmittel wären im Vergleich zu dem ausgeführten wuchtigen Tritt unmittelbar gegen den Kopf weitaus milder gewesen. Dies war dem Angeklagten auch bewusst.

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Er trat daneben auch nicht deshalb gezielt und wuchtig gegen den Kopf des Geschädigten, weil er aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken die Möglichkeit einer milderen Verteidigung nicht erkannte. Er führte den Tritt vielmehr aus, um eine endgültige Klärung der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten herbeizuführen und insbesondere als eindeutiger Sieger des Zweikampfes aus dieser hervorzugehen.

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Der Angeklagte war während des Tatgeschehens nicht in der Fähigkeit eingeschränkt, das Unrecht seines Handelns einzusehen. Auch war seine Fähigkeit, entsprechend dieser Einsicht zu handeln, nicht insgesamt aufgehoben. Es kann aber zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat in seiner Fähigkeit, entsprechend der vorhandenen Einsicht zu handeln, erheblich im Sinne von § 21 StGB eingeschränkt war, auch wenn dies nicht sicher festgestellt werden konnte.

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III.

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Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen zunächst auf seinen Angaben. Er hat sich zu seinem Lebensweg umfassend eingelassen. Die Kammer hat an der Richtigkeit dieser Einlassung insoweit keine Bedenken. Diese Angaben wurden insbesondere bestätigt durch die weitere Aussage des Zeugen P2, des älteren Bruders des Angeklagten, und insbesondere bezogen auf die Kampfsporterfahrung und sonstigen sportlichen Betätigungen des Angeklagten durch die Aussagen der weiteren Zeugen B, N, Q, Z und H. Der Angeklagte selbst hat ausgeführt, dass er in seiner Jugend den Taekwondo-Sport ausgeübt hat und dort den sog. ersten Kup erreicht hat, den letzten Gürtel vor einem sog. schwarzen Gürtel, mit dem er als Meister dieser Sportart einzustufen gewesen wäre. Er hat auch ausgeführt, dass er zwischen seinem 20. und 26. Lebensjahr professionell … (nähere Bez. entfernt) getanzt hat. Die Zeugen, die den Angeklagten persönlich seit langen Jahren kannten, haben dies in vollem Umfang, teilweise sogar darüber hinausgehend, bestätigt. Der Bruder des Angeklagten, der Zeuge P2, bestätigte die herausragenden Kampfsport-Fähigkeiten des Angeklagten und ging sogar davon aus, dass dieser den schwarzen Gürtel habe, was der Angeklagte während der Vernehmung seines Bruders in der Hauptverhandlung vehement in Abrede stellte. Der Zeuge B, der den Angeklagten ebenfalls seit langer Zeit kannte, und der darüber hinaus selbst lange den Taekwondo-Sport betrieben hatte, sagte glaubhaft aus, er habe auch in jüngerer Vergangenheit, längstens vor zwei oder drei Jahren, mit dem Angeklagten noch Bewegungsabläufe des Taekwondo geübt. Er ging deshalb davon aus, dass der Angeklagte auch in jüngerer Vergangenheit diesen Sport noch aktiv betrieben hätte. Beide Zeugen bestätigten ferner ebenso wie die weiteren Zeugen N, Q, Z und H, dass der Angeklagte mehrere Jahre als Profi-Tänzer aufgetreten ist. Die zuletzt genannten Zeugen N, Q, Z und H, die den Angeklagten während seiner Jugend und auch in jüngerer Vergangenheit kannten, bestätigten darüber hinaus, dass er in der Jugend-Zeit Taekwondo-Sport betrieben hat.

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Zur strafrechtlichen Vorbelastung des Angeklagten hat die Kammer in der Hauptverhandlung den Bundeszentralregisterauszug vom 25.01.2013 sowie darüber hinaus – soweit festgestellt – die tatsächlichen Feststellungen der den einzelnen Verurteilungen zugrunde liegenden Entscheidungen verlesen.

48

Die Beziehung und das Verhalten der Zeugin L in dieser Beziehung hat der Angeklagte ebenfalls selbst beschrieben. Den von ihm ausgehendenden Krawall vor der Wohnanschrift der Zeugin L hat er zwar auf einige wenige Fälle reduziert. Insbesondere sei in letzter Zeit – mit Ausnahme der verbalen Auseinandersetzung am späten Abend des ##.##.201# selbst – Ruhe gewesen.

49

Die Kammer geht aber mit den Aussagen der Zeugin L und den weiteren Aussagen der Zeugen F, I, K und Sa davon aus, dass auch in den Monaten vor Juli 201# der Angeklagte immer wieder vor der Wohnanschrift der Zeugin L erschienen ist und sich immer wieder entweder über den Balkon oder über die Gegensprechanlage lautstark mit der Zeugin L gestritten hat. Die Zeugin L hat diese Auseinandersetzungen beschrieben und darüber hinaus dargestellt, dass sie einseitig von dem Angeklagten selbst ausgegangen seien. Sie selbst habe die Beziehung zu dem Angeklagten unmissverständlich bereits Ende 201#/Anfang 201# beendet. Dieser einschränkenden Darstellung der Zeugin L ist die Kammer zwar nicht gefolgt; sie geht aber mit den Aussagen der weiteren genannten Zeugen davon aus, dass es vor der Wohnanschrift der Zeugin L ständig auch in der ersten Jahreshälfte bis in den Juli 20# hinein lautstarke Auseinandersetzungen zwischen der Zeugin L und dem Angeklagten gegeben hat, in deren Verlauf der Angeklagte die Zeugin auch vulgär beleidigt hat. Dies haben die Nachbarn der Zeugin L, die Zeugen F, I und K einerseits beschrieben. Andererseits wurde dies bestätigt von der weiteren Aussage des Zeugen Sa, des vormaligen Freundes der Zeugin K, der im fraglichen Zeitraum immer wieder zu Besuch bei der Zeugin K war. Diese Zeugen haben durchgängig übereinstimmend erklärt, dass es zu den Streitereien gekommen ist und darüber hinaus angegeben, dass die Zeugin L hieran auch aktiv beteiligt war.

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Auch der Zeuge E konnte dies bestätigen. Er wohnte zwar nicht in der V-Straße #, sondern etwas von dieser Anschrift entfernt, hat die Schreiereien und Streitereien allerdings auch und sogar von seiner Wohnung aus mitbekommen. Er hat darüber hinaus auch gehört, dass der Angeklagte die Zeugin L vulgär (Schlampe oder ähnliches) beleidigt und ihr darüber hinaus vorgeworfen hat, sie prostituiere sich.

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An der Glaubhaftigkeit der Aussagen dieser völlig unbeteiligten Zeugen hat die Kammer keinen Zweifel.

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Zum eigentlichen Tatgeschehen hat der Angeklagte sich ebenfalls teilgeständig eingelassen. Er hat eingeräumt, am Tatort anwesend gewesen zu sein und auch mit dem Geschädigten eine Auseinandersetzung gehabt zu haben. Die Einlassung insoweit wird bestätigt von der Aussage der Zeugin L und der weiteren Aussage des Zeugen N, der zwar 20 bis 30 m abseits gestanden hat, dem Geschehen an sich nicht die volle Aufmerksamkeit gewidmet hat und darüber hinaus auch sehbehindert war, jedoch Angaben zur Anwesenheit des Angeklagten und auch zur Auseinandersetzung an sich zwischen diesem und dem Geschädigten machen konnte. Die Einlassung des Angeklagten insoweit wird darüber hinaus bestätigt durch die weiteren Aussagen der Zeugen D und C, die den Angeklagten etwa 30 Minuten vor der eigentlichen Tat während ihrer Streife kurz gesprochen haben und auch im Anschluss als Polizeibeamte vor Ort waren. Insbesondere der Zeuge C wusste sich noch sehr genau an den Vorfall an sich und auch das Zusammentreffen mit dem Angeklagten kurz zuvor zu erinnern. Er bestätigte, dass der Angeklagte ihm gegenüber die Auseinandersetzung eingeräumt hat und darüber hinaus auch angegeben hat, den Geschädigten durch einen gezielten Tritt gegen den Kopf „außer Gefecht gesetzt“ zu haben.

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Abweichend zu den Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen hat der Angeklagte sich dahin eingelassen, dass er den Geschädigten nicht gegen den Kopf getreten habe. Er habe zwar mehrfach versucht, mit der linken Hand den Bunsenbrenner abzuwehren und habe gleichzeitig mit der rechten Faust auf den Geschädigten eingeschlagen. Dabei habe er den Geschädigten auch wuchtig getroffen. Es sei ihm insbesondere nicht zuvor gelungen, den Bunsenbrenner dem Geschädigten aus der Hand zu nehmen bzw. zu schlagen oder zu treten. Das Ganze habe nur wenige Sekunden gedauert. Dann sei der Geschädigte umgefallen. Am Boden liegend habe der Geschädigte den Brenner noch in der Hand gehalten. Nunmehr sei er zum Geschädigten gegangen und habe ihm den Brenner aus der Hand gerissen und weit weggeworfen. Im Anschluss sei der Geschädigte aufgestanden und erneut auf ihn zugekommen, worauf er ihn gegen die Brust getreten habe. Der Geschädigte sei abermals umgefallen. Die Zeugin L sei dann dazwischen gegangen.

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Entgegen dieser Einlassung steht aber zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte den Geschädigten mit dem rechten Fuß wuchtig und gezielt gegen die linke Kopfseite getreten hat und der Geschädigte zu diesem Zeitpunkt den Brenner bereits nicht mehr in der Hand hatte, weil es dem Angeklagten zuvor gelungen war, ihm diesen Brenner aus der Hand zu schlagen oder zu treten.

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Dies folgt aus der Aussage der Zeugin L, die dies als unmittelbare Tatzeugin so gesehen und in der Hauptverhandlung geschildert hat. Die Kammer ist von der Richtigkeit der Aussage der Zeugin L insoweit überzeugt, obschon diese an anderer Stelle im Rahmen ihrer Vernehmung die Unwahrheit gesagt hat. Zum eigentlichen Tatgeschehen äußerte die Zeugin L sich dahin, dass sie – wie festgestellt – den Geschädigten noch im Hausflur angetroffen habe. Dieser habe sie angerufen und sie gebeten, nach Hause zu kommen, weil der Angeklagte wieder vor dem Gebäude sei und laut rumschreie. Der Geschädigte habe bereits den Brenner bei sich gehabt und vor dem Gebäude versucht, diesen zu entzünden. Zu diesem Zeitpunkt sei sie gemeinsam mit dem Geschädigten etwa 5 – 10 m von dem Angeklagten entfernt gewesen, der das Ganze beobachtet habe. Das Entzünden des Brenners sei nicht gelungen, weil das Feuerzeug des Geschädigten nicht funktioniert habe. Obschon sie zuvor versucht habe, mäßigend auf den Geschädigten einzuwirken, habe sie im Anschluss seiner Bitte entsprochen und ihm ihr Feuerzeug gegeben, womit es diesem gelungen sei, den Brenner anzuzünden. Der Geschädigte sei dann mit dem brennenden Brenner in der Hand auf den Angeklagten zugegangen, der sich ebenfalls auf den Geschädigten zubewegt habe. Dem Angeklagten sei es dann sofort gelungen – entweder durch einen gezielten Tritt oder durch einen gezielten Schlag – dem Geschädigten den Brenner aus der Hand zu treten/zu schlagen, der weit weggeflogen sei. Dieser sei deshalb gar nicht mehr zum Einsatz gekommen. Die Zeugin habe zuvor gewusst, dass es nunmehr zu einem Kampf „1 gegen 1“ kommen werde; dennoch habe sie dem Geschädigten ihr Feuerzeug zur Verfügung gestellt. Kurz darauf habe der Angeklagte den Geschädigten gegen den Kopf getreten, woraufhin dieser sofort nach hinten umgefallen sei. Hierbei habe der Geschädigte sich nicht abgestützt, er sei gefallen wie eine „Bahnschranke“. Danach sei der Geschädigte zwar aufgestanden, sei dann aber von selbst ohne jede Einwirkung durch den Angeklagten wieder hingefallen. Auf den dann liegenden Geschädigten habe der Angeklagte nochmals in den Brustbereich getreten. Der erste Tritt sei erfolgt, als der Geschädigte noch gestanden habe, und habe diesen an der linken Stirnseite des Kopfes getroffen. Nach dem zweiten Tritt sei sie dann dazwischen und mit dem Geschädigten nach oben in ihre Wohnung gegangen. Dieser sei benommen gewesen.

56

Die Aussage der Zeugin L ist bezogen auf dieses Kerngeschehen der Tat in sich schlüssig und detailreich. Sie hat angegeben, dass der Geschädigte durch einen Tritt am Kopf sofort nach hinten hinüber gefallen sei und bereits vorher den Brenner nicht mehr in der Hand hielt, weil es dem Angeklagten gelungen war, diesen zu treffen, woraufhin der Brenner in hohem Bogen weggeflogen sei.

57

Zwar hat die Zeugin an anderer Stelle ihrer Vernehmung – nicht bezogen auf das eigentliche Kerngeschehen der Tat – Aussagen gemacht, an deren Richtigkeit die Kammer nicht nur unerhebliche Zweifel hatte. So hat sie insbesondere jedweden Betäubungsmittelkonsum in jüngerer Vergangenheit in Abrede gestellt und die Beziehung zum Angeklagten in der ersten Jahreshälfte 20# als beendet dargestellt. Demgegenüber haben aber eine ganze Anzahl von Zeugen ausgesagt, dass sie selbst entweder beobachtet hätten oder aber zumindest vom Hörensagen „aus der Szene“ gewusst hätten, dass die Zeugin L Betäubungsmittel konsumiert habe. Zu nennen sind hier insbesondere die Zeugen H und Ha. Der Zeuge H sagte aus, die Zeugin habe in seiner Wohnung entweder Mitte 20# oder Mitte 20# Amphetamine konsumiert und den Angeklagten animiert, es ihr gleichzutun. Der Zeuge Ha sagte aus, er sei im Jahre 20# nahezu wöchentlich gemeinsam mit der Zeugin im Bus unterwegs gewesen, um Methadon von einem behandelnden Arzt zu erhalten. Dies sei auch das Ziel der Busfahrt der Zeugin gewesen. Hierüber habe man offen gesprochen. Er habe einmal auch gesehen, wie die Zeugin Methadon aus einer kleinen Flasche getrunken habe.

58

Die Zeugin selbst räumte zur Beziehung zum Angeklagten ein, sie habe ihn mitunter vier- bis fünfmal täglich angerufen. Sie erklärte hierzu zwar, dies sei lediglich geschehen, um den Angeklagten davon abzuhalten, ständig bei ihrer Wohnanschrift aufzutauchen und rumzuschreien.

59

Dies hält die Kammer allerdings für nicht glaubhaft. Sie geht demgegenüber davon aus, dass die Zeugin den Kontakt zum Angeklagten auch während der ersten Jahreshälfte 2012 noch aktiv gesucht hat.

60

Diese Unrichtigkeiten in der Aussage der Zeugin L außerhalb des eigentlichen Kerngeschehens ändern aber zur Überzeugung der Kammer nichts daran, dass ihre Aussage zum eigentlichen Tatgeschehen glaubhaft und zutreffend ist.

61

Zunächst existiert eine durchaus nachvollziehbare Motivation, ihren eigenen Drogenkonsum zu bagatellisieren. So muss sie bei einer insoweit sie selbst belastenden Aussage nicht nur strafrechtliche Konsequenzen, sondern ferner auch befürchten, dass sie das alleinige Sorgerecht für ihre Tochter nicht mehr uneingeschränkt weiter wird ausüben können. In gleicher Weise ist es nachvollziehbar, dass sie ihren Beitrag an der letztlich fatalen Zuspitzung der Situation hervorgerufen durch ein ständiges Locken des Angeklagten einerseits und ein oft unmittelbar darauf folgendes Abstoßen andererseits herunterzuspielen versucht, um nicht gegenüber den Eltern des Geschädigten und Großeltern ihres Kindes sowie gegenüber ihrem eigenen Kind in der Zukunft ein hohes Maß an zumindest moralischer Verantwortung für den Tod des Sohnes bzw. Vaters eingestehen zu müssen.

62

Diese Tendenz zu eigener Entlastung ist in der Aussage der Zeugin L durchaus erkennbar, allerdings nicht um den Preis einer unzutreffenden Belastung des Angeklagten. Dies folgt insbesondere daraus, dass sie ihren Beitrag zum eigentlichen Tatgeschehen gerade nicht heruntergespielt hat. Sie hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, dem Geschädigten ihr Feuerzeug zur Verfügung gestellt zu haben, was die Gefährlichkeit des dann folgenden Kampfes „1 gegen 1“ sicher nachhaltig erhöht hat. Es ist auch darüber hinaus in ihrer Aussage keineswegs eine überschießende Belastungstendenz auszumachen. So hat sie ebenso erklärt, sich an eine Bedrohung ihr gegenüber unmittelbar vor der Tat nicht erinnern zu können; hier habe sie dem Angeklagten gar nicht richtig zugehört. Deshalb sah die Kammer sich veranlasst, die Tat zu Ziffer 1 der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen.

63

Die Richtigkeit der Aussage der Zeugin L bezogen auf einen wuchtigen Tritt mit dem rechten Fuß des Angeklagten gegen die linke Kopfseite des Geschädigten wird zudem bestätigt durch die Ausführungen der Sachverständigen Na, ein in der Hauptverhandlung verlesenes Gutachten des kriminaltechnischen Mitarbeiters Da vom LKA NRW vom ##.##.201# sowie die Einlassungen/Erklärungen des Angeklagten sehr kurz nach der Tat gegenüber dem Zeugen C und einige Tage später gegenüber dem Haftrichter Ca.

64

Bezogen auf den wuchtigen Tritt gegen den Kopf des Geschädigten wird die Aussage zunächst ganz nachhaltig gestützt durch die gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen Na, einer der Kammer seit vielen Jahren bekannten und erfahrenen Rechtsmedizinerin, die die Leiche des Geschädigten am ##.##.201# morgens obduziert hat. Die Sachverständige führte nachvollziehbar aus, dass sie zweifelsfrei festgestellt habe, dass es eine massive stumpfe Gewalteinwirkung gegen den linken Schläfenbereich des Geschädigten gegeben habe. Sie habe im Rahmen der Obduktion zwar die Schläfenbeine selbst nicht untersuchen und einen Bruch an diesen nicht feststellen können, weil diese zuvor durch die Neurochirurgen zum Zwecke der Dekompression operativ entfernt worden waren. Sie habe aber Ausläufer des Bruches des Schläfenbeins bis hinein in die Schädelbasis feststellen können. Sie erklärte, dass es hierzu unbedingt einer massiven stumpfen Gewalteinwirkung bedurft habe, die durch einen einfachen Schlag nicht zu erklären sei.

65

Die Darstellung der Zeugin L bezogen auf den Tritt gegen den Kopf wird weiter gestützt durch das genannte Gutachten des Da vom ##.##.201#. Dieser hatte einen rechten Schuh untersucht, der bei dem Angeklagten sichergestellt wurde und den dieser nach seiner eigenen Einlassung am Tattag getragen hatte. Da konnte auf diesem Schuh am Spann eine kleine blutähnliche Anhaftung visuell ausmachen. Dieses Blut hat er mit einer ihm darüber hinaus zur Verfügung gestellten Blutprobe des Geschädigten verglichen und festgestellt, dass das Blut am Spann des Schuhs mit extrem hoher Sicherheit vom Geschädigten stamme. Das für den Geschädigten bestimmte DNA-Identifizierungsmuster komme unter mehr als 10 Milliarden nicht blutsverwandten Personen kein zweites Mal vor. Es habe somit individualcharakteristische Eigenschaften, weshalb aus spurenkundlicher Sicht keine berechtigten Zweifel daran bestünden, dass die Mehrheit der Zellen in der auf dem Schuh gefundenen Blutspur von dem Geschädigten stamme. Bei diesen dem Geschädigten zugeordneten Zellen habe es sich zudem gemäß den Ergebnissen der Vortests um das Blut des Geschädigten gehandelt. Die Kammer hat keinen Zweifel an der Richtigkeit dieses Gutachtens. Es stützt die Aussage der Zeugin, weil im linken Stirnbereich, 3 cm scheitelwärts des inneren Endes der linken Augenbraue des Geschädigten, eine annähernd dreieckige wenige Millimeter tiefe Hautdurchtrennung durch die Sachverständige Na festgestellt wurde, die durch den von der Zeugin beschriebenen Tritt entstanden sein kann und nachvollziehbar die Blutanhaftung am Spann des rechten Schuhs des Angeklagten erklärt. Demgegenüber ist sie mit der Einlassung des Angeklagten, der den Geschädigten lediglich vor die Brust getreten haben will, nicht nachvollziehbar in Übereinstimmung zu bringen, da der Geschädigte bekleidet und im Brustbereich gar nicht verletzt war.

66

Die Aussage der Zeugin L bezogen auf den Tritt gegen den Kopf wird schließlich ganz nachhaltig gestützt von den Einlassungen des Angeklagten selbst zu diesem Tritt im unmittelbaren Anschluss gegenüber dem Zeugen C und einige Tage später gegenüber dem Haftrichter.

67

Dem Zeugen C gegenüber erklärte er nach Belehrung als Beschuldigter ausdrücklich, den Geschädigten mit einem gezielten Tritt gegen den Kopf „außer Gefecht“ gesetzt zu haben. Er verwies hierbei ebenso ausdrücklich auf seine Kampfsporterfahrung. Nach dem Tritt sei die Sache dann erledigt gewesen. Nur wenige Minuten nach der Tat und zu einem Zeitpunkt, als der Angeklagte von den erheblichen Folgen des Tritts noch nicht positiv wusste, sondern demgegenüber den Geschädigten kurz zuvor noch auf den eigenen Beinen in das Haus hatte gehen sehen, hat er demnach den Tritt gegen den Kopf eingeräumt. Er hat sich zwar schon hier auf einen Angriff des Geschädigten ihm gegenüber mit dem Bunsenbrenner berufen, den Tritt gegen den Kopf aber ausdrücklich nicht nur auf Nachfrage bestätigt, sondern von sich aus dargestellt. Dies lässt sich nachvollziehbar nur dadurch erklären, dass es einen solchen gezielten Tritt gegen den Kopf gegeben hat und dieser die Auseinandersetzung auch final beendet hat. Nur das kann der Angeklagte mit der Formulierung „außer Gefecht“ gesetzt in dem konkreten Zusammenhang gemeint haben. Die Kammer hat auch keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen C. Der Zeuge konnte sich nicht nur gut an den Vorfall und die kurze Vernehmung selbst erinnern. Er konnte auch nachvollziehbar darstellen, warum er noch eine solch gute Erinnerung hatte. So habe er nicht nur den Angeklagten bereits aus vorangegangenen Einsätzen gekannt, sondern auch um die von ihm so bezeichnete on/off-Beziehung zwischen diesem und der Zeugin L und den daraus resultierenden Auseinandersetzungen gewusst.

68

In ähnlicher Weise räumte der Angeklagte auch gegenüber Ca am ##.##.20## ein, dass er den Geschädigten erst durch einen Tritt und mit Schlägen habe abwehren können, wodurch er umgefallen sei. Dies folgt aus der Verlesung des Protokolls der Haftvorführung vom ##.##.201# in der Hauptverhandlung.

69

Die Richtigkeit der Aussage der Zeugin L bezogen auf den weiteren Umstand, dass der Geschädigte den Brenner zum Zeitpunkt der Ausführung des wuchtigen Tritts durch den Angeklagten nicht mehr in der Hand hatte, wird bestätigt durch die Angaben des Angeklagten gegenüber dem Zeugen U ebenfalls sehr kurz nach der Tat. Etwa eine Stunde nach der Tat wurde der Zeuge U durch lautes Geschrei des Angeklagten vor seiner Wohnung in R auf diesen aufmerksam. Der Zeuge U kannte den Angeklagten zuvor bereits flüchtig, weil dessen Schwester mit seiner Lebensgefährtin befreundet ist. Er begab sich zu ihm und habe ihn völlig außer sich angetroffen. Der Angeklagte habe geweint und erklärt, seine Freundin sei ihm fremd gegangen. Wegen der Lautstärke habe der Zeuge sich gemeinsam mit dem Angeklagten in das Auto des Zeugen gesetzt und sei sogar noch ein kurzes Stück weggefahren. In den folgenden 90 – 120 Minuten sei es dann im Fahrzeug zu zahlreichen kurzen und auch längeren Telefonaten zwischen dem Angeklagten und der Zeugin L gekommen. Darüber hinaus habe der Angeklagte sich gegenüber dem Zeugen U auch zur Tat geäußert. Hierzu erklärte der Zeuge in der Hauptverhandlung zunächst spontan, der Angeklagte habe ihm erklärt, es sei ihm gelungen, dem Geschädigten den Brenner aus der Hand zu nehmen/zu schlagen. Im Anschluss habe er ihm 2 oder 3 „verpasst“. Später erklärte er zwar auf die ganz konkrete Nachfrage des Verteidigers, ob es auch möglich sein könnte, dass der Angeklagte ihm gegenüber erklärt habe, er habe den Geschädigten zunächst überwältigt und ihm dann den Brenner weggenommen, dass auch dies möglich sein könnte. Insbesondere im Hinblick auf die Spontanität der ursprünglichen Angaben ist die Kammer aber davon überzeugt, dass der Angeklagte gegenüber dem Zeugen U genau die Angaben gemacht hat, wie von der Kammer festgestellt.

70

Gegenüber dem Zeugen U erwähnte er danach – ebenfalls kurz nach dem Tatgeschehen – zwar keinen Tritt, erklärte aber, dass er in der Lage gewesen sei, dem Geschädigten den Brenner aus der Hand zu nehmen oder zu hauen und im Anschluss habe er dem Geschädigten zwei oder drei „verpasst“. Hier bestätigte der Angeklagte danach selbst, dass er es vor dem eigentlichen Angriff gegen den Geschädigten geschafft hat, den Brenner zu entfernen.

71

Abweichend zur Aussage der Zeugin L hat der Zeuge N sich zwar dahin geäußert, dass der Geschädigte den Bunsenbrenner bis zum Schluss in der Hand gehalten habe. Der Angeklagte habe ihm den Brenner dann aus der Hand genommen, wobei er regelrecht an diesem habe zerren müssen, weil der Geschädigte ihn auch auf dem Boden liegend noch festgehalten habe.

72

Dieser Aussage folgt die Kammer aber ausdrücklich nicht. Der Zeuge N räumte selbst ein, dass er mindestens 20, möglicherweise sogar 30 m entfernt war, dass die Lichtverhältnisse abends zwischen 22:30 Uhr und 22:45 Uhr bereits nicht mehr optimal waren und er daneben während der gesamten Auseinandersetzung seine Aufmerksamkeit noch seinem Telefon gewidmet habe, weil er sich während der gesamten Zeit in sms-Kontakt mit einer Freundin befunden habe. Schließlich erklärte er, dass er seine Brille nicht dabei gehabt habe und auf beiden Augen in der Sehfähigkeit in der Größenordnung von minus 2,75 bis 3,25 Dioptrien eingeschränkt sei. Er habe sich ganz bewusst zurückgehalten, weil er erst kurz zuvor auf eigene Kosten seinen Kiefer für 2.500 € habe operieren lassen; deswegen sei er nicht näher an das Geschehen herangetreten. Er habe sich um jeden Preis aus der Auseinandersetzung heraushalten wollen.

73

Insbesondere wegen der Ablenkung durch den sms-Kontakt zu einer Freundin und der Sehschwäche hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass der Zeuge N das Geschehen selbst so wie von ihm dargestellt beobachten konnte.

74

Gegen die Darstellung, dass es für den Angeklagten notwendig gewesen sei, mit dem Geschädigten noch um den Brenner zerren zu müssen, spricht darüber hinaus der Umstand, dass der Geschädigte umgefallen ist wie eine „Bahnschranke“ und damit die Kontrolle über seine Muskeln für zumindest einen sehr kurzen Moment verloren hatte. Damit wäre es zwar nicht gänzlich ausgeschlossen aber doch keinesfalls zu erwarten gewesen, dass er in diesem Moment den Bunsenbrenner noch aktiv weiter in der Hand gehalten hätte. Insoweit folgt die Kammer den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Ya, der als Neurologe erhebliche Zweifel an dieser Darstellung des Zeugen N geäußert hat.

75

Schlussendlich wird die Darstellung der Zeugin L zum eigentlichen Tatgeschehen auch durch den Umstand gestützt, dass es für den kampfsporterfahrenen Angeklagten viel gefährlicher gewesen wäre, wenn er sich zu einem Zeitpunkt mit dem Geschädigten körperlich auseinandergesetzt hätte, als dieser den Brenner noch in der Hand hatte. Es ist weitaus nachvollziehbarer, dass er zunächst – wie von der Zeugin L geschildert und von ihm selbst gegenüber dem Zeugen U erläutert – darauf bedacht war, den für ihn sehr gefährlichen Gegenstand „aus dem Spiel zu nehmen“ und erst im Anschluss die eigentliche körperliche Auseinandersetzung mit dem Geschädigten zu suchen.

76

Die Feststellungen zur Ursächlichkeit des gezielten und wuchtigen Trittes für den kurze Zeit darauf eingetretenen Tod des Geschädigten beruhen auf den Ausführungen der bereits genannten Sachverständigen Na, denen die Kammer sich kraft eigener Überzeugungsbildung umfassend anschließt. Wie ausgeführt, hat die Sachverständige die Leiche des Geschädigten am ##.##.20# morgens eröffnet. Darüber hinaus hat sie zur weiteren Klärung der Todesursache das Gehirn des Geschädigten an das Institut für Neuropathologie der hiesigen A-Klinik übergeben. Dieses wurde dort ergänzend untersucht. Auch die Feststellungen der Neuropathologen sowie die Untersuchungsergebnisse der zuvor am ##.##.201# im Krankenhaus in S durchgeführten CT-Untersuchung standen der Sachverständigen zur Verfügung. Im Ergebnis ihrer Begutachtung hat die Sachverständige in der Hauptverhandlung ausgeführt, dass eine massive traumatische Gewalteinwirkung auf die linke Kopfseite des Geschädigten ursächlich für dessen Tod war. Eine solche Gewalteinwirkung sei gut vereinbar mit einem Tritt und nicht erklärbar mit einem einfachen Schlag. Durch diese Gewalteinwirkung brach der Schädel des Geschädigten im Bereich des linken Schläfenbeins; der Bruch setzte sich in Ausläufern fort in den Bereich der Schädelbasis. Die Sachverständige hat darüber hinaus einen zweiten Bruch des Schädels im Bereich der hinteren Hutkrempenlinie leicht links versetzt festgestellt, der gut vereinbar sei mit einem unkontrollierten Sturz nach hinten auf das Pflaster ohne Abstützung. Trotz sehr schnell im hiesigen A-Klinkum eingeleiteter Dekompressionsbehandlungen inklusive der Eröffnung der Schädelkalotten auf beiden Seiten sei der Hirndruck im Laufe des ##.##.201# zunehmend angestiegen verbunden mit einer Verschlechterung der Herzkreislaufsituation, in dessen Folge der Geschädigte schließlich am frühen Nachmittag des ##.##.201# verstorben sei. Andere Ursachen für den Tod des Geschädigten konnte die Sachverständige ausschließen. Zwar sei seine Leber vorgeschädigt. Mit dieser hätte er aber – so die Sachverständige wörtlich in der Hauptverhandlung – noch viele Jahre weiter leben können. Aufgrund der ergänzend durchgeführten neuropathologischen Untersuchung konnten auch andere bereits zuvor existente Schädigungen des Gehirns als Ursache für den Tod des Geschädigten ausgeschlossen werden. Die Ausführungen der Sachverständigen waren durchweg gut nachvollziehbar. Die Kammer hat keinen Zweifel an ihrer Richtigkeit.

77

Bei dem wuchtigen gezielten Tritt gegen die linke Kopfseite des Geschädigten handelte der Angeklagte mit Körperverletzungsvorsatz. Er konnte zu diesem Zeitpunkt auch voraussehen, dass dieser Tritt letztlich tödliche Folgen bei dem Geschädigten haben wird. Dies steht für die Kammer fest, weil der Angeklagte in seiner Jugend große Fähigkeiten im Taekwondo-Sport erworben und auch in der Zeit danach als Profi-Tänzer eine besondere Körperbeherrschung eingeübt hat. Dies war ihm auch bewusst. Aufgrund seiner Kenntnisse aus dem Taekwondo-Sport konnte er damit voraussehen, dass er einerseits in der Lage ist, einen gezielten und wuchtigen Tritt gegen den Kopf auszuführen und konnte dies darüber hinaus auch abschätzen. Ferner konnte er aufgrund seiner Kenntnisse auch voraussehen, dass ein solcher Tritt unter Umständen auch tödliche Folgen haben wird.

78

Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig. Insbesondere war er nicht durch Notwehr gemäß § 32 StGB gerechtfertigt. Da bei Ausführung des letztlich tödlichen Trittes der Geschädigte den Bunsenbrenner nicht mehr in der Hand hatte, wäre es dem Angeklagten leicht möglich gewesen, einen dann noch gegen ihn gerichteten Angriff durch das reine auf ihn Zugehen durch den Geschädigten durch weitaus mildere Mittel, insbesondere durch Tritte gegen die Beine, den Bauch- oder Brustbereich oder durch Schläge abzuwehren. Auch dies war ihm aufgrund seiner Kenntnisse aus dem Taekwondo-Sport bekannt.

79

Die Kammer schließt aus, dass der Angeklagte bei Ausführung des Trittes gegen den linken Kopfbereich des Geschädigten aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken gehandelt hat. Dies folgt schon daraus, dass er kurz zuvor aus wenigen Metern Entfernung beobachtet hat, wie der Geschädigte zunächst erfolglos und dann mit dem Feuerzeug der Zeugin L erfolgreich den Brenner entzündet hat und langsam auf ihn zuging und er im Anschluss gezielt zunächst den Brenner wegtrat oder wegschlug und danach ebenso gezielt wuchtig auf den linken Kopfbereich getreten hat. Der Angeklagte wusste von der eigentlichen Gefahr durch den Brenner einerseits bereits eine gewisse Zeit bevor dieser überhaupt entzündet war. Andererseits war diese eigentliche Gefahr für ihn durch den brennenden Bunsenbrenner zu dem Zeitpunkt des Trittes bereits abgewendet. Der Angeklagte führte den Tritt vielmehr aus, um als endgültiger Sieger aus dem Zweikampf mit dem Geschädigten hervorzugehen und die Situation insoweit aus seiner Sicht endgültig zu klären und den Geschädigten für den Angriff mit dem Brenner abzustrafen.

80

Die Feststellungen zur ausschließbaren Aufhebung der Schuldfähigkeit und zur nicht auszuschließenden Einschränkung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB beruhen auf den nachvollziehbaren Ausführungen des weiteren Sachverständigen Ya, Arzt für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie, Forensischer Psychiater. Auch dieser ist der Kammer seit Jahren als erfahrener Gutachter auf dem Gebiet der Psychiatrie bekannt. Der Angeklagte hat an einer Exploration nicht mitgewirkt. Deshalb war es dem Sachverständigen nur möglich, seine Ausführungen auf den von ihm in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck vom Angeklagten selbst und ergänzend auf die übrige Beweisaufnahme zu stützen.

81

Der Sachverständige erklärte, dass er auf der Grundlage der so gewonnenen Erkenntnisse keine Anhaltspunkte dafür sehe, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat an einer krankhaften seelischen Störung in Form einer Psychose oder eines akuten Berauschungszustandes gelitten habe. Ein Schwachsinn könne ausgeschlossen werden. Gleiches gelte auch für eine schwere Störung der Persönlichkeit. Aus dem schulischen und beruflichen Hintergrund seien keine Auffälligkeiten zu Tage getreten, aus denen man ernsthafte dauerhafte Konflikte ableiten könnte. Im Gegenteil: der Angeklagte war in der Schule aktiv in Gremien engagiert und dort offenkundig integriert. Auch in der weiteren Folge habe er eine Ausbildung begonnen und zeitnah abgeschlossen. Er habe zwar Drogen in geringem Umfang konsumiert; es sei aber keine Suchtproblematik erkennbar, die zu einer ernsthaften Beeinträchtigung geführt hätte.

82

Mit Aufnahme der Beziehung zur Zeugin L und den damit sehr zeitnah einhergehenden Konflikten seien ferner Auffälligkeiten in der Persönlichkeit erkennbar; insbesondere sei der Angeklagte Ende November 2011 zumindest bei einer Gelegenheit derart beeinträchtigt gewesen, dass er einer ihm zuvor fremden Person auf dem nassen Boden sitzend „seinen ganzen Frust ausgeplaudert“ habe. Auch diese, sich in seinem Verhalten gegenüber der Zeugin L fortsetzenden Auffälligkeiten, hätten aber nicht eine derartige Ausprägung angenommen, dass von einer forensisch relevanten Persönlichkeitsstörung auszugehen wäre. Hierbei habe es sich aus sachverständiger Sicht demgegenüber lediglich um eine Akzentuierung der Persönlichkeit, keinesfalls um eine Störung von einem Schweregrad gehandelt, die den einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB erreicht hätte.

83

Der Sachverständige führte weiter aus, dass er ohne ausführliche Exploration und Untersuchung des Angeklagten auch die sich schließlich stellende Frage nach einem möglichen Affekt aus forensisch psychiatrischer Sicht sauber und valide nicht entscheiden könne. Er könne sich aber insbesondere wegen der Vorgeschichte, dem langen „Hin und Her“ der Beziehung mit der Zeugin L, die bei dem Angeklagten einen erkennbar erheblichen Leidensdruck aufgebaut habe, durchaus vorstellen, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat „nicht mehr ein noch aus wusste“. Dies könne seine Handlungsfreiheit durchaus beeinträchtigt haben; ob danach die Steuerungsfähigkeit, entsprechend der zu jedem Zeitpunkt vorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln, erheblich im Sinne des § 21 StGB beeinträchtigt war, sei zwar nicht sicher festzustellen, aber auch nicht endgültig auszuschließen.

84

Demgegenüber seien die genannten Anhaltspunkte nicht geeignet, Rückschlüsse auf eine völlige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit zu ziehen; diese sei auszuschließen.

85

Diesen Einschätzungen des Sachverständigen Ya schließt sich die Kammer kraft eigener Überzeugungsbildung an.

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IV.

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Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen einer Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Der Strafrahmen war jedoch nicht dieser Vorschrift, sondern dem § 227 Abs. 2 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Denn das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weicht vom Durchschnitt erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommender Fälle derart erheblich ab, dass ein minder schwerer Fall gem. § 227 Abs. 2 StGB anzunehmen war. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände überwiegen die mildernden Faktoren beträchtlich. Hierbei und bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer insbesondere die folgenden Umstände berücksichtigt:

88

Zu Gunsten des Angeklagten fiel ins Gewicht, dass er das Tatgeschehen mit Ausnahme des Trittes und des weiteren Umstandes, dass zum Zeitpunkt dieses Trittes der Geschädigte den Bunsenbrenner bereits nicht mehr in der Hand hielt, voll umfänglich eingeräumt hat. Er hat gleich zu Beginn der Hauptverhandlung glaubhaft die Tat selbst und auch die schweren Folgen bereut. Er verbüßt – erstmals – seit etwa neun Monaten Haft, davon sieben Monate Untersuchungshaft. Erheblich fiel zu seinen Gunsten ins Gewicht, dass der Geschädigte selbst die Zuspitzung durch das Mitbringen und Anzünden des Brenners mitverschuldet hat. Schließlich war ganz nachhaltig zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass nicht auszuschließen war, dass er zum Zeitpunkt der Tat in seiner Fähigkeit, entsprechend einer vorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln, erheblich eingeschränkt war.

89

Zu Lasten des Angeklagten fiel ins Gewicht, dass er mehrfach, auch bereits wegen Körperverletzung, strafrechtlich vorbelastet war. Zum Zeitpunkt der Tat existierte ein weiteres Strafverfahren gegen ihn, von dem er auch wusste. Dies wurde vom Amtsgericht G im Hinblick auf das hiesige Verfahren gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Weder die strafrechtliche Vorbelastung, noch die Kenntnis von einem neuen Strafverfahren haben ihn davon abgehalten, erneut straffällig zu werden. Dennoch war insbesondere im Hinblick auf das nicht nur unerhebliche Mitverschulden des Geschädigten an der Auseinandersetzung und vor allem im Hinblick darauf, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat nicht ausgeschlossen werden konnte, ein minder schwerer Fall im Sinne von § 227 Abs. 2 StGB anzunehmen. Ohne Berücksichtigung der erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit wäre die Annahme eines minder schweren Falles jedoch nicht möglich gewesen. Deshalb war eine weitere Herabsetzung des Strafrahmens gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht möglich.

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Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer auf eine Freiheitsstrafe von

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vier Jahren und drei Monaten

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erkannt. Diese ist tat- und schuldangemessen.

93

V.

94

Da der Angeklagte verurteilt wurde, hatte er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen, §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.