Brandstiftung im Wohn- und Geschäftshaus zur Versicherungsinanspruchnahme; Mitangeklagte freigesprochen
KI-Zusammenfassung
Das LG Münster verurteilte den Betreiber einer Spielothek wegen besonders schwerer Brandstiftung sowie Verstrickungsbruchs in Tateinheit mit Siegelbruch. Er hatte nach Pfändung/Versiegelung von Geldspielautomaten Bargeld entnommen, Einbruchspuren fingiert und Benzin ausgebracht, wodurch es im Cafébereich eines teils bewohnten Gebäudes zu einem Brand mit konkreter Lebensgefahr für Bewohner kam. Ein Tötungsvorsatz wurde nicht festgestellt; Motiv war u.a. die beabsichtigte Inanspruchnahme einer Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung. Die Mitangeklagten wurden mangels sicherer Tatbeteiligung freigesprochen und erhielten Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen.
Ausgang: Ein Angeklagter wegen besonders schwerer Brandstiftung sowie Verstrickungs-/Siegelbruch verurteilt; zwei Mitangeklagte freigesprochen und entschädigt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gebäude ist i.S.d. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in Brand gesetzt, wenn ein für das Gebäude wesentlicher Bestandteil derart brennt, dass er aus eigener Kraft weiterbrennt; bei einem einheitlichen Wohn- und Geschäftshaus genügt das Inbrandsetzen irgendeines wesentlichen Bestandteils des Gesamtgebäudes.
Für die Qualifikation der besonders schweren Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich einer möglichen Brandausbreitung auf zu Wohnzwecken dienende Gebäudeteile, wenn der Täter die Gefahr erkennt und billigend in Kauf nimmt.
Verstrickungsbruch (§ 136 StGB) liegt vor, wenn der Täter gepfändete Gegenstände der hoheitlichen Zugriffsmacht entzieht; das Öffnen versiegelter Pfändungsobjekte zur Entnahme des Inhalts erfüllt den Tatbestand jedenfalls dann, wenn dadurch die Pfändungswirkung vereitelt wird.
Siegelbruch (§ 136 StGB) ist verwirklicht, wenn amtliche Siegel beschädigt oder beseitigt werden, die der Sicherung einer Pfändung oder sonstigen hoheitlichen Maßnahme dienen.
Für eine Verurteilung wegen Beteiligung an Brandlegung und Pfändungsentziehung reicht eine naheliegende Mitwirkung aufgrund Tatortnähe und Indizien nicht aus, wenn nach der Gesamtwürdigung vernünftige Zweifel an einer tatbestandlichen Beteiligung verbleiben (in dubio pro reo).
Tenor
Der Angeklagte W1 wird wegen besonders schwerer Brandstiftung sowie wegen Verstrickungsbruchs in Tateinheit mit Siegelbruch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sieben Jahren drei Monaten
verurteilt.
Er trägt die Kosten des gegen ihn gerichteten Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Die Angeklagten B1 und O1 werden auf Kosten der Landeskasse, die auch ihre notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.
Dem Angeklagten B1 ist für die am 15.05.2018 erlittene Freiheitsentziehung, die vom 15.05.2018 bis zum 05.04.2019 – insoweit unterbrochen vom 18.05.2018 bis 16.06.2018 und vom 29.08.2018 bis 31.12.2018 – erlittene Untersuchungshaft, für die Zeit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls vom 06.04.2019 bis zum 19.06.2019, sowie für die Durchsuchung seiner Garage am 24.04.2018 und die Durchsuchung seiner Wohnung in Düsseldorf am 15.05.2018 Entschädigung zu leisten.
Dem Angeklagten O1 ist für die vom 15.05.2018 bis zum 16.05.2018 erlittene Freiheitsentziehung sowie für die Zeit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls vom 16.06.2018 bis zum 03.08.2018 und für die Durchsuchung seiner Wohnung und des von ihm genutzten PKW BMW am 15.05.2018 Entschädigung zu leisten.
Angewandte Vorschriften:
Bzgl. W1: §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB sowie
§ 136 Abs. 1, Abs. 2, 52, 53, 54 StGB.
Gründe
I.
Der in der Türkei geborene Angeklagte W1 ist das älteste von insgesamt acht Kindern seiner Eltern. Als der Angeklagte vier Jahre alt war, kam die Familie in die Niederlande. Sein Vater war dort als sogenannter Gastarbeiter in einer Fabrik tätig, während seine Mutter sich um den Haushalt und die Kinder kümmerte. Die Familie lebte zunächst in A, bevor sie nach Q umzog. Der Angeklagte ist seit 1992 verheiratet, lebt jedoch von seiner Frau getrennt. Seine Ehefrau und er haben zwei Söhne, den 199# geborenen Zeugen W2 und einen heute 10 oder 11jährigen weiteren Sohn, der im Haushalt der Ehefrau des Angeklagten in C lebt.
Der Angeklagte besuchte in den Niederlanden die Grundschule und machte dort einen der mittleren Reife vergleichbaren Abschluss. Im Anschluss wechselte er auf eine Unternehmerschule, ebenfalls in den Niederlanden, die er mit 17 Jahren abbrach. Bereits im Alter von 14 oder 15 Jahren hatte der Angeklagte begonnen, in Küchen von Restaurants zu arbeiten. Nach dem Abbruch der Unternehmerschule machte er sich mit einem kleinen Restaurant selbstständig. Im Zusammenhang mit seiner Heirat im Alter von etwa 20 Jahren zog er 1992 zu seiner in C lebenden Ehefrau nach Deutschland. Seither lebte der Angeklagte mit Unterbrechungen in C. 1995/1996 wohnte er nochmal für 1 ½ Jahre in den Niederlanden. Zeitweise verdiente der Angeklagte seinen Lebensunterhalt als Angestellter in einer Eis-Fabrik, in einer Bäckerei und in einer Metzgerei. Ab 1999 arbeitete der Angeklagte für zwei oder drei Jahre in einer Diskothek als Geschäftsführer. Im Jahr 2005 führte er eine Zeit lang eine Schneiderei in X.
Über Zufälle gelangte er im Jahr 2008 in die Spielotheken Branche. Er hatte mit seinen Brüdern ein Haus in C gekauft und eröffnete eine dort im Erdgeschoss bereits befindlich gewesene Spielhalle. Ab dem Jahr 2012 war der Angeklagte Inhaber einer weiteren Spielothek in Y, die im Erdgeschoss des Hauses J-Straße ###, dem Tatort des hiesigen Verfahrens, gelegen war. Das gesamte in direkter Grenznähe gelegene Haus J-Str. ### hatte der Angeklagte bereits im Jahr 2011 gemietet. Für etwa ein Jahr führte er die Spielotheken in C und Y parallel. Seine sich sodann krisenhaft entwickelnde Ehe führte jedoch dazu, dass seine Frau das Haus in C übernahm und die dortige Spielothek verkauft wurde.
Im April des Jahres 2014 erlitt der Angeklagte einen Herzinfarkt und wurde im weiteren Verlauf bei einem Autounfall nicht unerheblich verletzt, weswegen er für längere Zeit krankgeschrieben war und seinen Lebensunterhalt während dieser Zeit auch aus Leistungen einer Krankengeldtagegeldversicherung bestritt. Unter der Diagnose psychogener Schmerzstörungen wurde er zunächst in 2015 in der Zeit von März bis Juni in der Universitätsklinik stationär behandelt und sodann in der Zeit von Mitte Oktober bis Mitte Dezember 2015 und im April und Mai 2016 nochmals in der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses in Y.
Hiernach lebte er jedenfalls in 2017 zeitweise auch in einer Wohnung im 1. Obergeschoss der Immobilie J-Str. ### in Y, wo er im Dezember 2017 auch amtlich gemeldet war. Vom 26.09. bis zum 07.11. hatte er sich in 2017 zu Besuchen in der Türkei aufgehalten. Zeitweise lebte der Angeklagte auch wieder im Haus seiner Ehefrau, mit welcher es – bei fortbestehender Trennung – seit 2016 wieder zu einer Annäherung gekommen war. Dabei kümmerte sich der Angeklagte, der jedenfalls im Zeitraum nach seiner Rückkehr aus der Türkei etwa die Hälfte der Woche in Y und die andere Hälfte in C verbrachte, auch um den gemeinsamen minderjährigen Sohn.
Alkohol hat der Angeklagte in der Vergangenheit regelmäßig in Gesellschaft am Wochenende getrunken. Bei diesem meist maßvollen Konsum trank er hin und wieder auch bis zum Rausch. Im zeitlichen Zusammenhang mit der Wiederannäherung an seine Familie im Jahr 2016 reduzierte der Angeklagte seinen Konsum und trank fortan allenfalls noch an einem Abend des Wochenendes und sodann bis zu maximal drei Gläsern Wein. Illegale Drogen hat der Angeklagte zu keiner Zeit in seinem Leben konsumiert.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Er befindet sich in diesem Verfahren seit dem 19.06.2019 aufgrund Haftbefehls der Kammer vom selben Tag in Untersuchungshaft.
II.
1.
Die Spielothek in Y im Erdgeschoss des Gebäudes J-Str. ### führte der Angeklagte W1 zunächst allein. Als er im April 2014 – wie ausgeführt – erkrankte, übergab er die Führung der Geschäfte der Spielothek an einen Bekannten, den Zeugen D1. Da dieser dann aber aufgrund einer Erkrankung seines Vaters in Ausland musste, übernahm der Bruder des Angeklagten W1, der Zeuge W3 die Geschäftsführung. Kurz bevor der Angeklagte die Geschäftsführung wieder an sich nehmen wollte, hatte er einen Autounfall, weshalb er weiterhin arbeitsunfähig war und sein Bruder die Geschäfte fortführte. Währenddessen wurde die Rechtsform des Unternehmens geändert und die Spielothek ab 2016 als GmbH unter dem Namen F1 fortgeführt. Im August 2016 gab der Bruder des Angeklagten, da er sich beruflich anderweitig orientieren wollte, die Führung der Geschäfte der GmbH auf. Nunmehr wurde der ältere Sohn des Angeklagten W1, der zu dieser Zeit 21jährige Zeuge W2, als Geschäftsführer und Konzessionsinhaber eingetragen, während der Angeklagte W1 bei einem Gehalt von 500,00 € als Aushilfe bei der GmbH offiziell angestellt war. Sowohl die Einsetzung des in C wohnhaften W2, der zu dieser Zeit in M studierte, als auch die Anstellung des Angeklagten als Aushilfe erfolgten aber nur „auf dem Papier“, was möglicherweise den Hintergrund hatte, dass der Angeklagte die eidesstattliche Versicherung hatte abgeben müssen. Tatsächlich führte spätestens ab dem Ausscheiden seines Bruders aus dem Unternehmen wieder allein der Angeklagte W1 die Geschäfte der Spielothek. Insofern war er regelmäßig wöchentlich mehrmals vor Ort, traf alle wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen und war über alle wesentlichen Vorgänge das Unternehmen betreffend informiert. Er entschied über die Verwendung der Einnahmen aus dem Geschäft, wobei ihm die Gewinne als wirtschaftlichem Inhaber zuflossen, von welchen er in dieser Zeit auch lebte.
Im Erdgeschoss des Gebäudes J-Straße ### in Y wurden zudem spätestens ab Mitte 2017 zwei weitere in der Betriebskartei der Stadt Y gesondert eingetragene Betriebe geführt, nämlich die Einzelunternehmen „F2“ und „F3“. Als Gewerbetreibender war auch insofern der Sohn des Angeklagten W2 eingetragen. Faktischer Inhaber war aber auch insofern der Angeklagte W1e, der auch insofern die Geschäfte im vorgenannten Sinne führte und dem die Gewinne zuflossen.
2.
Etwa seit 2013 war Angestellter der Spielothek des Angeklagten W1 in Y der Angeklagte B1. Der zu dieser Zeit etwa 25jährige B1 und W1 kannten sich bereits seit 2011 oder 2012 aus der Zeit, als W1 noch die Spielothek in C hatte. Der unverheiratete und kinderlose B1, der – wie W1 wusste – u. a. wegen Straßenverkehrsdelikten und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte vorbestraft war und eine Ausbildung zum informationstechnischen Assistenten angefangen hatte, betrieb zu dieser Zeit in X ein Geschäft, wo er den Verkauf und die Reparatur von Computern anbot, welches er aber wegen Steuerschulden Ende 2012 schließen musste. Nachdem sich B1 und W1 in diesem Zusammenhang kenngelernt hatten und B1, der sich gut mit Computern und anderen technischen Dingen auskennt und auch über ein gewisses handwerkliches Geschick verfügt, W1 hin und wieder in seiner Spielothek in C zur Hand gegangen war, entschloss sich B1 etwa ein Jahr später, nach Y zu ziehen, um dort in der 2012 eröffneten Spielothek W1s zu arbeiten. B1 war dort fortan als „Mädchen für alles“ angestellt, kümmerte sich um technische Dinge, war aber auch Ansprechpartner für die als Spielhallenaufsichten arbeitenden Mitarbeiter und die Gewerbeaufsicht bzw. die Stadtkasse Y. Er zahlte Gewinne an Kunden sowie Löhne an Mitarbeiter aus und auch Geldbeträge, insbesondere die Einnahmen aus dem Betrieb der Geldspielautomaten, auf das Konto der Spielothek ein. Dieses wurde jedenfalls ab 2017 mit der Kontoinhaberin F1 bei der Volksbank Y unter der Kontonummer 1259##### geführt, wobei der Sohn des Angeklagten W1, der Zeuge W2, auch insofern als Bevollmächtigter des am 14.02.2018 aufgelösten Kontos eingetragen war. Als Gegenleistung für seine Dienste stellte W1 B1 eine Wohnung im Obergeschoss des Gebäudes J-Str. ### mietfrei zur Verfügung. Außerdem erhielt B1 einen vertraglich vereinbarten Lohn in Höhe von 600,00 € monatlich. Möglicherweise erhielt er auch weiteres Geld von W1 oder nahm es für sich aus den Einnahmen. Dies vermochte die Kammer aber nicht sicher festzustellen.
Die Angeklagten W1 und der 31jährige O1 kennen sich seit langem, da ihre Herkunftsfamilien in Q Nachbarn sind, die Eltern mit einander bekannt und ihre Geschwister teilweise seit Schulzeiten miteinander befreundet sind. O1, der als Maschinenführer tätig war, lebte Ende 2017 bereits seit einiger Zeit in Y, wo er zu dieser Zeit beabsichtigte, ein Café unter seiner Wohnanschrift zu eröffnen, in welchem er zur Erzielung weiterer Einnahmen ebenfalls Geldspielautomaten aufstellen wollte. Aus der Spielothek des Angeklagten W1 in Y, wo auch der Bruder des Angeklagten O1, der Zeuge O2 seit September 2016 als Spielhallenaufsicht arbeitete, kannte O1 auch den Angeklagten B1.
3.
Das Gebäude J-Straße ### in Y, das 1896 errichtet worden war, und ehemals als Zollstation genutzt wurde, liegt in direkter Nähe zur deutsch/niederländischen Grenze und damit auch an der Ortsgrenze zu J.
Das Gebäude, in dessen Erdgeschoss in den Morgenstunden des 08.12.2017 der verfahrensgegenständliche Brand gestiftet wurde, stand zu dieser Zeit im Gesamthandeigentum einer aus dem Zeugen H1 und dessen jüngeren Bruders bestehenden Erbengemeinschaft. Das 2 ½-geschossige Gebäude mit einem Walmdach, dessen Erdgeschoss gewerblich und dessen Obergeschoss zu Wohnzwecken genutzt wurde, hat massive Außenwände mit einer aus Ziegeln bestehenden Außenwandverkleidung. Die Dachkonstruktion über dem ungenutzten Dachgeschoss besteht aus Holz bei einer Dacheindeckung mit Ziegeln. Die Deckenkonstruktion und die Fensterelemente bestehen ebenfalls aus Holz, die Innenwände sind teils massiv und teils in Leichtbauweise errichtet bei einer Innenwand- und Deckenverkleidung aus Putz und Gibskarton.
Das Wohn-und Geschäftshaus war seit März 2011 durchgehend durch die Gebrüder H1 an den Angeklagten W1 vermietet. Der Mietzins für das Gesamtobjekt belief sich auf 3.500,00 € monatlich einschließlich eines Teils der Nebenkosten. Hinsichtlich der Energiekosten bestanden im Übrigen Belieferungsverträge mit der Vattenfall sales GmbH und den Stadtwerken Y. Entsprechend des W1 im Mietvertag eingeräumten Rechts zur Untervermietung hatte dieser die Räume im Obergeschoss mit Ausnahme der von B1 genutzten Wohnung und einer weiteren zum Hof gelegenen Wohnung, die W1 zwischenzeitlich selbst nutzte, beginnend ab dem 01.07.2017 an die niederländische Zeitarbeitsfirma D des Niederländers K1 für einen Mietzins von 1.000,00 € untervermietet. K1 hatte die überwiegend zur Straße gelegenen Wohnräume mit einer Grundfläche von etwa 100 m² wiederum zu Wohnzwecken weitervermietete, wie der Angeklagte W1 wusste.
Das Wohn- und Geschäftshaus J-Str. ### verfügt über die folgenden Außentüren, die im weiteren durch die polizeiliche Nummerierung A 1 bis A 10 benannt werden:
An der Vorderseite des Gebäudes zur J-Str. ### gelegen befinden sich die beiden Haupteingangstüren, die Türen A1 und A2. Die Tür A1 führt zur Spielothek und zum F3, die im Gebäude linksseitig bzw. geradeaus gehend gelegen sind. Die Tür A2 führt in das rechtseitig gelegene F2. Beide Türen haben an der Außenseite einen feststehenden Knauf und sind ohne Schlüssel von außen nicht ohne weiteres zu öffnen. An der rechten Gebäudeseite befinden sich die Außentüren A3 bis A6. Auch die Türen A3 und A4, die ins Obergeschoss führen, haben an der Außenseite einen festen Knauf. Die dahinterliegenden Türen A5 und A6 sind beide mit Bauschaum dauerhaft verschlossen und haben weder Klinke noch Knauf. Auf der Rückseite des Gebäudes befinden sich die Außentüren A7 und A8. Bei der Tür A7 handelt es sich um eine verschlossene Gittertür, die weder einen Drücker noch einen Knauf hat und hinter der ein als Möbellager genutzter Anbau liegt. Die Tür A8, die an der Außenseite wiederum lediglich über einen feststehenden Knauf verfügt, führt in einen Korridor, von dem man nach links durch eine Innentür gehend das F3 und nach rechts durch Innentüren gehend Sanitärräume, den Kellerabgang, den Aufgang zu der zum Hof gelegenen Wohnung und das Spielcasino erreicht. An der (von der Straße aus gesehen) linken Gebäudeseite befindet sich die Außentüren A9 und A10. Die weiter hinten gelegene Tür A9 befindet sich hinter einem Gebäudevorsprung und ist daher von der Straße nicht einsehbar. Es handelt sich um die Fluchttür des Casinos. Die Tür ist aus Metall, hat zur Außenseite einen Knauf und ist aufgrund eines verbauten Panikschlosses von innen stets zu öffnen.
Bei der Tür A10 handelt es sich um eine Tür mit einem Drücker, die aus dem Casio auf die daran grenzende Terrasse führt.
Hinsichtlich der Einzelheiten der Lage der Türen und deren Beschaffenheit wird auf den zu Bl. 294 bei den Akten befindlichen Grundrissplan und die Ablichtungen zu Bl. 295 bis 301 d. A. gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen.
Unterhalb der Außentür A 9 liegt an der im rechten Winkel dazu gelegenen Außenwand des an der linksseitigen Gebäudeseite befindlichen Gebäudevorsprungs ein Kellerschacht, der mit einem Metallblech mit einer Riffelung an der Oberseite abgedeckt war. Nach Abhebung dieser unbefestigten Platte und Steigen in den Schacht und Durchsteigen des offenen Kellerfensters erreicht man die Kellerräume, aus welchen man wiederum über das rückwärtig gelegene Treppenhaus, über welches auch die Wohnung zum Hof erreichbar ist, die Gastronomieräumlichkeiten im Erdgeschoss erreicht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird bezüglich des Kellerschachtes und die Abdeckung auf die zu Bl. 161 unten, 162 unten, 163 und 164 oben bei den Akten befindlichen Lichtbilder gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen.
Im Obergeschoss des Hauses J-Str. ### befinden sich zur Straßenseite und linksseitigen Gebäudeseite gelegen zunächst sechs einzelne Zimmer, sowie eine Küche und ein Bad, die jeweils über einen Gemeinschaftsflur erreichbar sind, welchen man über eine Treppenhaus erreicht, das man wiederum durch die Außentür A3 gehend betritt. In diesen Zimmern wohnten zur Zeit des Brandes der Zeuge L1, in dem dahinter danebengelegenen Zimmer die Zeugin P1. An deren Zimmer schlossen sich die beiden von einer bulgarischen Familie, bestehend aus der Nebenklägerin und Zeugin E1 und den Zeugen E2 und E3, E4 und E5, bewohnten Zimmer an. Ein weiteres Zimmer wurde von einem unbekannt gebliebenen Mann türkischer Herkunft bewohnt, der zur Brandnacht jedoch nicht anwesend war, und das letzte Zimmer von einer namentlich ebenfalls nicht bekannt gewordenen aus Syrien geflohenen Frau und deren Tochter. Über diese Tür A 3 bzw. den dahinter liegenden Flur gibt es keine Zugangsmöglichkeit zu den gewerblich genutzten Räumlichkeiten des Gebäudes im Erdgeschoss. An die vorgenannten Personen waren die Räumlichkeiten von dem K1 bzw. dessen Firma zu Wohnzwecken vermietet worden.
Erreichbar über die Außentür A4 liegt im ersten Obergeschoss des Hauses weiter die Wohnung, die bis zur Tatzeit von dem Angeklagten B1 bewohnt wurde. Zu dieser führt eine Treppe, die nur von B1 genutzt wurde. Hinter dieser befindet sich zwar auch ein Flur zu dem im Erdgeschoss liegenden Gastronomie-Bereich. Dieser war im Zeitraum der Tat aber praktisch nicht begehbar, da der Flur mit Kühlschränken annähernd bis in Deckenhöhe verstellt war. Die von B1 bewohnte Wohnung verfügte über zwei Zimmer sowie ein Badezimmer. Im 1. Obergeschoss existierte zu dieser Wohnung eine weitere Tür, durch die man den Gemeinschaftsflur zu den Zimmern der oben genannten Bewohner erreicht. Diese Tür war jedoch grundsätzlich verschossen und hatte auf der Seite des Gemeinschaftsflurs auch keine Türklinke.
In einem der zwei Zimmer der Wohnung B1s, das direkt über dem Café liegt, waren in den Fußboden oberhalb des Thekenbereichs des Cafés zwei größere Löcher gesägt, die lediglich mit den Ausschnitten wieder abgedeckt waren. Unter dem Fußboden befand sich ein Hohlraum und sodann die Decke des darunter gelegenen Erdgeschosses, in welche ein Loch gebohrt war, das groß genug war, beispielsweise ein Kabel hindurchzuführen. Daneben befand sich ein weiteres Loch von etwa 8 mm Durchmesser. Durch die großen Löcher in der Wohnung B1 war es möglich, einen Gegenstand o.ä. durch die kleineren Löcher in der Decke des Cafés zu führen. Möglicherweise wurden diese Löcher zeitweise benutzt, um einen Kronleuchter im Café an der Decke aufzuhängen, der dort nach dem Brand auf der Theke lag und der möglicherweise im Zusammenhang mit dem Brandgeschehen von der Decke gefallen war. Wegen der Einzelheiten des Erscheinungsbildes der Löcher wird auf die zu Bl. 685 bis 690 bei den Akten befindlichen Lichtbilder gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verweisen.
Die im Erdgeschoss des Gebäudes gelegenen gewerblich genutzten Räume sind wie folgt aufgebaut: Nach der Begehung des Gebäudes durch die Haupteingang Tür A1, befindet man sich zunächst in einem Vorraum. Von diesem gelangt man links in einen weiteren Raum, in dem auf der rechten Seite eine Theke mit der dahinter sehenden Kasse des Casinos stand und in welchem zur Tatzeit drei Geldspielautomaten aufgestellt waren. In dem Thekenraum war zudem ein Geldwechselautomat aufgestellt, der zur Tatzeit aber defekt war. Hinter der Theke, im rechten Winkel zu dieser, befindet sich eine etwa 1 ½ m breite Durchreiche, durch die man von dem Thekenraum in den dahinter gelegenen großen Raum der Spielothek schauen kann. Gegenüber dem Zugang zum Thekenraum liegt ein Durchgang, der mit einer Schiebetür verschlossen werden konnte und durch den man in den großen Raum der Spielothek gelangt, in welchem zur Tatzeit sechs Geldspielautomaten aufgestellt waren. Vom Vorraum nach rechts gehend, gelangt man in den als Bistro genutzten Bereich, in dem zur Tatzeit ebenfalls drei Geldspielautomaten aufgestellt waren, mit angeschlossenem Imbiss. Geht man vom Vorraum weiter geradeaus in den rückwärtigen Gebäudebereich so befindet sich dort das sogenannte Café, in welchem vier weitere Geldspielautomaten zur Tatzeit aufgestellt waren. Von dem Hauptraum des Cafés gelangt man rechtsseitig in einen weiteren Raum. Dieser war durch eine Leichtbauwand abgetrennt von dem sogenannten „Möbellager“, das sich im Anbau befindet. Im rechten Winkel zwischen dem Haupthaus und dem Anbau war im Hof ein Raucherbereich eingerichtet, der von außen nicht einsehbar war, da er mit einem etwa 2 m hohen Bastmattenzaun umstanden war. Das eine Ende des Bastmattenzauns war durch eine Verschraubung mit Schellen fest mit der Gebäudewand verbunden. An der anderen Gebäudeseite war der Zaun möglicherweise nur mit Schlaufen und Haken an der Wand befestigt, wodurch dieser Bereich auch von außen durch Ein- und Aushängen des Zaunes geöffnet werden könnte. Vom Raucherbereich führte ein Metallblechtür in das Café, die möglicherweise von außen mittels Drücker zu öffnen war.
Hinsichtlich der Einzelheiten der Lage der Räumlichkeiten wird auf den zu Bl. 90 bei den Akten befindlichen Grundriss des Erdgeschosses gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen, der den hier als Café bezeichneten Bereich mit „Gaststätte“ benennt.
Betreffend das Erscheinungsbild der Durchreiche hinter dem Tresen neben der Schiebetür zwischen Vorraum und großem Casinoraum wird auf das zu Bl. 54 unten bei den Akten befindliche Lichtbild gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen.
Betreffend das Erscheinungsbild des Bastmattenzauns um den Raucherbereich wird auf das zu Bl. 40 oben bei den Akten befindliche Lichtbild gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen.
3.
In der zweiten Hälfte des Jahren 2017 verschlechterte sich die finanzielle Lage der Spielothek und der Gastronomiebetriebe des Angeklagten so stark, dass zur Tatzeit in erheblichem Umfang Schulden aufgelaufen waren und die laufenden Kosten, so insbesondere die Gebäudemiete, die monatlich als Vorauszahlung zu entrichtende Vergnügungssteuer, die Kosten für die Energieversorgung, die Krankenversicherungsbeiträge für die Mitarbeiter und die monatlichen Ratenzahlungen für die gemieteten bzw. geleasten Geldspielautomaten nicht mehr gezahlt wurden. Es kam zu zahlreichen Rücklastschriften mangels Deckung auf dem o. g. Konto der F1 bei der Volksbank Y, verstärkt ab Oktober 2017 bei einem ab Mitte November im Minus oder unteren ein- bis zweistelligen Bereich geführten Kontostand. Ab Mitte September erfolgten auch keine größeren Einzahlungen mehr auf das Konto der F1, die zuvor noch im Laufe des Jahres unregelmäßig maßgeblich aus dem Geld, das aus dem Betrieb der Geldspielautomaten eingenommen worden war, mit bis zu 5stelligen Beträgen im unteren Bereich erfolgt waren. Insofern bestand der größte Teil der Einnahmen, welche die Gewerbe des Angeklagten erzielten, in denjenigen aus den Geldspielautomaten, wohingegen die Gastronomie nur vergleichsweise geringfügige Einnahmen erbrachte. Dabei waren die Wintermonate, und insbesondere der Dezember, grundsätzlich die einnahmestärksten Monate.
So waren aus dem Mietverhältnis mit den Brüdern H1 betreffend die Immobilie J-Str. ### per Dezember jedenfalls zwei Monatsmieten in Höhe von 7.000,00 € rückständig. Betreffend vier weitere nicht gezahlte Monatsmieten in Höhe von weiteren 14.000,00 € bestand zwischen dem Angeklagten W1 und den Vermietern Uneinigkeit darüber, ob insoweit die Voraussetzungen einer Verrechnungsabrede vorlagen. Der Angeklagte hatte im Sommer des Jahres sowohl in die Renovierung und das Mobiliar des Cafés investiert als auch in die Sanitäranlägen in den EG-Räumlichkeiten und hierzu Gelder verwandt, die ihm wegen seines Unfalls noch aus Versicherungsleistungen zugeflossen waren. Mit den Gebrüdern H1 war abgesprochen, dass er seine Investitionen in das Gebäude auf die Miete dafür verrechnen könne, wobei die Vermieter aber nur solche Verrechnungsposten zu akzeptieren bereit waren, welche der Angeklagte W1 durch Rechnungen belegen konnte. Da W1 die Arbeitsleistungen aber durchweg von Schwarzarbeitern hatte machen lassen, hatte er nur Materialrechnungen, hinsichtlich derer ebenfalls Streit darüber bestand, in welchem Umfang diese angerechnet werden sollten. Die Mietzahlungen waren schon über das Jahr hinweg schleppend gewesen und teilweise nur mit erheblicheren Verzögerungen erfolgt. Im September war es dem Angeklagten aber noch gelungen, einen Betrag in Höhe von zwei Monatsmieten auf die rückständigen Mieten zu zahlen. Hiernach wurden keine Mietzahlungen mehr erbracht.
Auch bei den Vermietern der Automaten bestanden seitens der F1 per November/Dezember 2017 erhebliche Rückstände.
Vier der in den Räumlichkeiten der Spielothek aufgestellten Automaten waren bereits seit 2014/2015 angemietet von der Firma R1 für einen Betrag zwischen 300,00 und 350,00 € netto im Monat, je nach Automat. Insgesamt waren im Monat 1.428,00 € Miete fällig. Im September 2017 war wegen der nicht mehr erfolgten Zahlungen trotz Anmahnungen ein Rückstand von über 15.000,00 € entstanden, der neben der eigentlichen Miete auch Kosten für Reparaturen und Ersatzteile umfasste. Dieser Betrag wurde mit Schreiben der Firma R vom 11.09.2017 angemahnt, wonach am 13.09.2017 noch eine Teilzahlung durch die F1 in Höhe von 2.500,00 € erfolgte. Da weitere Zahlungen nicht erfolgten, sprach die insoweit bei der Firma R1 zuständige Mitarbeiterin, die Zeugin H2, in der Folgezeit mit dem Angeklagten B1 und machte ihm deutlich, dass die Automaten zurückgegeben werden müssten, wenn nicht zeitnah die Zahlung erfolge. Hierüber war auch der Angeklagte W1 informiert. Da das Geld nicht zur Verfügung stand, wurden die Rückstände gleichwohl nicht ausgeglichen. Vielmehr sagte B1 zu, die Automaten am 01.12.2017 zurückzugeben, was aber ebenfalls nicht erfolgte.
Weitere vier Automaten hatte die F1 von der Firma T angemietet. Per 20.11.2017 bestand dort ein Rückstand in Höhe von 3.538,08 € auf die zu zahlenden Mieten und Lizenzgebühren für die Software, was drei Monatsraten entspracht. Aufgrund dieses Rückstandes kündigte die Firma T den Vertrag und forderte die F1 zur Herausgabe der Automaten bis spätesten zum 04.12.2017 auf. Da die rückständigen Beträge weder gezahlt wurden noch die Automaten zurückgegeben wurden, beauftragte die Firma T am 19.12.2017 die Sicherstellung der Automaten.
Wahrscheinlich aufgrund Leasings weiterer Geldspielautomaten wurden von einer Fa. R2 in Köln zu den Vertragsnummern 9856-34##### (Gegenstand „Fun4Four inkl. Akz“), 9856-34##### (Gegenstand „adp: Fun 4 Four“) und 9856-34##### (Gegenstand „adp:4Geldscheindipenser MD100“) mit drei an die F1 gerichteten Schreiben vom 23.10.2017 rückständige Raten in Höhe von 753,66 €, 1.104,94 € und 728,98 € geltend gemacht. Zugleich wurden die Verträge gekündigt und sich daraus ergebende Schadensersatzforderungen in Höhe von zusammengerechnet über 12.000,00 € geltend gemacht.
Zudem standen die zum 15.11.2017 fällig gewordenen monatlich für den Betrieb der Geldspielautomaten zu zahlenden Vorauszahlungen auf die Vergnügungssteuer an die Stadtkasse Y in Höhe von 17.322,46 € (Bescheid vom 11.09.2017, Aktenzeichen 05/00134/2) und 4.658,83 € (Bescheid vom 11.09.2017, Aktenzeichen 05/00149/1), zuzüglich Kosten in Höhe von 239,30 € und eine weiterer Betrag für die im Bistro aufgestellten Geldspielautomaten in Höhe von 1.200,00 € offen. Insgesamt belief sich die Forderung der Stadtkasse demnach auf über 23.000,00 €, welche die F1 bzw. der Angeklagte W1 ebenfalls nicht bezahlte. Die Zahlung war von dem zuständigen Mitarbeiter der Stadt Y, dem Zeugen C1 bereits wiederholt angemahnt worden und mangels Zahlung sodann im Verwaltungszwangsverfahren auch tituliert worden unter Androhung der Zwangsvollstreckung mittels Pfändung.
Rückstände hinsichtlich der Energiekosten der Spielothek bestanden bei der Stadtwerke Y GmbH, die mit wiederholtem Mahnschreiben vom 28.11.2017 einen Betrag von 1.197, 21 € geltende machte, und bei der Vattenfall sales GmbH, die mit Anwaltsschreiben vom 02.11.2017 die Bezahlung von Versorgungsleistungen in Höhe von 3.202,56 € zuzüglich Kosten geltend machte.
Rückstände bestanden weiter hinsichtlich der für Mitarbeiter abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge. So hatte die Big direkt gesund mit an die F1 – personal – gerichtetem Schreiben die Begleichung eines Rückstandes vom 354,14 € zuzüglich Kosten angemahnt und hatte die AOK NordWest wegen rückständiger Forderungen in Höhe von 560,24 € bereits die Zwangsvollstreckung gegen die F1 eingeleitet und die Zahlung bis spätestens zum 03.12.2017 nochmals angemahnt.
Mit Bescheid vom 15.11.2017 forderte das Finanzamt Z die Zahlung von Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat April 2017 in Höhe vom 3.100,00 € bis spätestens zum 27.11.2017 und die Minijobzentrale mit Schreiben vom 07.11.2017 die Zahlung eines Rückstandes von 1.209,55 € zuzüglich Mahnkosten von der F1.
Sämtliche offenen Posten und Rückstände waren dem Angeklagten W1 jedenfalls aus den zahlreichen Zahlungsaufforderungen und Mahnungen, die an die F1 gerichtet in den Betriebsräumlichkeiten an der J-Str. ### eingingen und sodann geöffnet dort abgelegt wurden, bekannt.
Ein Betragsrückstand bestand zudem seit dem 15.10.2017 in Höhe von 705,25 € bei der H3 Versicherung AG, der von der Inkassoabteilung der Versicherung mit Schreiben vom 03.11.2017 angemahnt worden war, weil der Betrag im Lastschriftverfahren mangels Deckung vom genannten Konto der F1 nicht hatte abgebucht werden können. In dem Mahnschreiben wurde darauf hingewiesen, dass die Nichtzahlung einen Verlust der Versicherungsleistungen zur Folge haben könnte.
Auf Bitten des Angeklagten W1 überwies der Angeklagte B1 von seinem Girokonto bei der Sparkasse Z, Kontonummer 383#####, am 04.12.2017 den genannten rückständigen Betrag unter Angabe des Verwendungszwecks „Vers.-Nr. 16.395.###“. Der Angeklagte W1, der einen Verlust der Versicherungsleistungen vermeiden wollte, hatte B1 das Geld für die Überweisung von seinem – B1 – Konto zuvor in bar gegeben.
Mit der H3 war mit Versicherungsbeginn am 09.07.2017 im Sommer 2017 eine Geschäftsinhalts- und eine Betriebsunterbrechungsversicherung bezogen auf den Versicherungsort J-Str. ### in Y („alle eigenen und gemieteten Gebäude und Räume des Versicherungsnehmers auf den angegebenen Versicherungsgrundstücken“) unter Nennung der Betriebsart „Bistro“ unter der o. g. Versicherungsnummer abgeschlossen worden. Als Versicherungsnehmer war der Sohn des Angeklagten W2 angegeben, der den Versicherungsantrag mit Einziehungsermächtigung hinsichtlich der Beträge auch unterschrieb. Maßgeblicher Verhandlungspartner war aber auch hier der Angeklagte W1 bei den dem Vertragsschluss vorausgehenden Gesprächen mit dem Zeugen R1, der in Y eine H3-Agentur betreibt, unter dessen Vermittlung der Vertrag abgeschlossen wurde. Die monatlich zu zahlende Versicherungsrate betrug 230,99 €. Durch die Betriebsinhaltversicherung waren u. a. gegen Feuerschäden bei einer Versicherungssumme insofern in Höhe von 120.000,00 € die technische und kaufmännische Betriebseinrichtung und die gesamten betriebsüblichen Vorräte/Waren versichert, jedoch ohne den Inhalt von Automaten mit Geldeinwurf. Ausgenommen waren zudem u. a. Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) und Geldausgabeautomaten sowie Bargeld. Durch die (mittlere) Betriebsunterbrechungsversicherung war ebenfalls u. a. gegen Schäden aus Feuer bei einer Versicherungssumme von insofern 20.000,00 € der Gewinn aus dem Umsatz der hergestellten Erzeugnisse und der gehandelten Waren sowie der Gewinn aus Dienstleistungen und die Kosten des versicherten Betriebes gemäß den Allgemeinen-Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen versichert, und zwar für eine Haftzeit von maximal 12 Monaten.
4.
Wegen der rückständigen Vergnügungssteuervorauszahlungen begab sich der zuständige Mitarbeiter der Stadtkasse Y, der Zeuge C1, am Freitag den 01.12.2017 zu den Räumlichkeiten der F1 an der J-Str. ###, um das geschuldete Geld, was in der Spielotheken Branche nicht unüblich ist, gegebenenfalls bar gegen Quittung entgegen zu nehmen. Er traf dort auf den ihm schon bekannten Angeklagten B1 und erfragte, ob – wie zuvor von B1 zugesagt – die Steuerschuld nun bezahlt werden könne, was B1 verneinte, da das Geld nicht da sei. C1 fragte B1 nach den Schlüsseln zur Öffnung der Automaten, worauf B1 angab, über diese nicht zu verfügen, weil sie der Angeklagte W1 habe. Wie bereits angekündigt, verfügte der Zeuge C1 inzwischen über im Verwaltungszwangsverfahren geschaffene vollstreckbare Titel über die Forderungen zum Aktenzeichen 05/00###/2 in Höhe von 17.322,46 € und zum Aktenzeichen 05/001###1 in Höhe von 4.658,33 €, aus welchen er nunmehr den Inhalt sämtlicher Geldspielautomaten pfändete, die in dem großen Casinoraum, in dessen Thekenvorraum und in dem Café Raum aufgestellt waren. Hierzu versiegelte er die Geldspielautomaten, indem er die amtlichen Siegel jeweils über die Kassenöffnungen der Automaten klebte, so dass das Geld nicht mehr ohne Brechung der Siegel entnommen werden konnte. Die Geldspielautomaten im Bistro beließ er trotz des insoweit ebenfalls vorliegenden Titels über 1.200,00 € pfändungsfrei, da B1 ihm insofern versicherte, dass diese Geld am folgenden Tag gezahlt werden könne. Die Automaten waren trotz der Siegel weiter bespielbar, was auch im Interesse der Stadtkasse Y lag, deren Mitarbeiter C1 nicht davon ausging, dass sich bereits zur Begleichung der Steuerschuld ausreichende Beträge in den Automaten, die tatsächlich in kurzen Abständen von W1 bzw. B1 geleert wurden, befanden.
Als C1 am nächsten Tag wieder erschien, waren die Siegel unversehrt. Tatsächlich übergab ihm B1 die 1.200,00 € Vergnügungssteuervorauszahlung für die im Bistro aufgestellten Geldspielautomaten, ohne dass geklärt werden konnte, woher das Geld stammte. Diese Automaten blieben daraufhin weiterhin pfändungsfrei.
C1 vereinbarte mit B1 als Termin für die Abholung der Einnahmen aus den versiegelten Geräten den 05.12.2017. Insofern bat B1 jedoch am 07.12.2017 um eine Verschiebung des Termins, woraufhin für die Abholung des Geldes Freitag, der 08.12.2017 vormittags vereinbart wurde. Über diese Vorgänge informierte B1 insgesamt den Angeklagten W1, der sich zu dieser Zeit möglicherweise in C aufhielt.
Der Zeuge C1 informierte am folgenden Montag, den 04.12.2017 den Zeugen L2, der beim Ordnungsamt der Stadt Y u.a. für die Spielhallenbetriebe und die Überwachung der Zuverlässigkeit der Betreiber zuständig ist, darüber, dass er den Automateninhalt wegen rückständiger Forderung in der o. g. Höhe gepfändet habe und dass die aus seiner Sicht maßgeblich verantwortliche Person W1 für ihn nicht erreichbar gewesen sei. Auch der Zeuge L2 hatte bereits seit Sommer 2017 keinen Kontakt mehr zu W1 gehabt, den auch er als eigentlichen Geschäftsführer betrachtete. Da sich für den Zeugen L2 aus den Angaben seines Kollegen C1 Anhaltspunkte für eine etwaige Unzuverlässigkeit ergaben, begab er sich am Dienstag, den 05.12.2017 gegen 10:00 Uhr oder 11:00 Uhr zu den Räumlichkeiten der F1 in der J-Str. ###. Vor Ort stellte er fest, dass die amtlichen Pfandsiegel an den Automaten unbeschädigt waren, an vier der im Spielotheken Raum aufgestellten Automaten aber die aktuellen TÜV-Plaketten nicht angebracht waren, und dass lediglich eine nur schlecht Deutsch sprechende Aufsicht anwesend war, die ihm keine Auskunft geben konnte. Zudem fand er das Mobiliar teils verschmutzt und kaputt vor, so etwa die Sitzkissen einiger vor den Geldspielautomaten aufgestellten Hocker. Auf Betreiben des Zeugen L2, auf den der Betrieb wie aufgegeben wirkte, erschien nach einiger Zeit der Angeklagte B1, der sich in seiner Wohnung oberhalb des Cafés aufgehalten hatte. Der Zeuge L2 konfrontierte B1 mit seinen Feststellungen und dem aus seiner Sicht bestehenden Unzuverlässigkeitsverdacht, woraufhin B1 über einen Zeitraum von 15 bis 20 Minuten versuchte, den Angeklagten W1 zu erreichen, was jedoch erfolglos blieb. Der Zeuge L2 sagte dem Angeklagten B1, er solle weiter versuchen, W1 zu erreichen, der sich bei ihm melden solle. Er fügte hinzu, dass B1 „die Halle am besten erstmal schließen“ solle. Diese Worte verstand B1 als behördliche Anordnung, die Spielothek schließen zu müssen, was er noch am selben Tat umsetzte. Die Spielotheken Räumlichkeiten mit den sonst üblichen Öffnungszeitenüber über den ganzen Tag und den Abend, blieben ab diesem Tag bis über den Tattag hinaus für Kunden geschlossen. Offen für Kunden blieben nur das Café und das Bistro mit den dort aufgestellten Geldspielautomaten in den Öffnungszeiten von Abends und sodann über die Nacht bis in den frühen Morgen um 5.00 Uhr. L2 begab sich am nächsten Tag nochmals zu den Betriebsräumen, wo er aber wieder W1 nicht antraf, aber feststellte, dass die Spielothek tatsächlich geschlossen war und die Tür zu den Räumlichkeiten zu war. Der Zeuge L2 hatte zuvor nicht damit gerechnet, dass seiner Aufforderung – erst recht nicht längerfristig – Folge geleistet werden würde. Er hatte durch seine Worte und eine sich daran möglicherweise knüpfende kurzfristige Schließung Druck ausüben wollen, dass W1 sich bei ihm melde. Nach Feststellung der tatsächlich erfolgten Schließung, ging er davon aus, dass W1 sich nun sehr zeitnah bei ihm melden werde, um für den Weiterbrieb der Spielothek zu sorgen. Dies geschah indes nicht. Vielmehr blieb W1 untätig, obgleich er von B1 zeitnah über die Vorgänge und insbesondere die vermeintliche Schließungsanordnung des Ordnungsamts informiert worden war.
III.
Spätestens am 07.12.2017 kam der Angeklagte W1 nach Y in die Betriebsräumlichkeiten in der J-Str. ###, wo sich am Abend auch der Angeklagte B1 aufhielt und im Bistro arbeitete. Beide verblieben bis in die Morgenstunden des 08.12.2017 vor Ort.
Am Abend und in der Nacht erschien in den Räumlichkeiten auch mehrfach der Angeklagte O1 zu im Einzelnen nicht näher feststellbaren Zeitpunkten. Er hielt sich dort jeweils eine Zeitlang auf und spielte an den Automaten in den geöffneten Betriebsbereichen.
Der Angeklagte W1 hatte aufgrund der vorbeschriebenen Lage erkannt, dass angesichts der desaströsen Gesamtsituation seiner Gewerbe, deren Weiterbetrieb wie bislang nicht mehr möglich war bzw. – selbst über die ertragreichen Wintermonate – wirtschaftlich keinen Sinn mehr machte.
Es hatte zwar auch zuvor schon Zahlungsschwierigkeiten gegeben und insbesondere auch schon Rückstände bei der Stadtkasse Y. Diese hatten aber letztlich jeweils wieder beglichen werden können, so dass es jedenfalls zu einer Pfändung der Gelder in den Geldspielautomaten noch nie gekommen war. Auch zu einer Schließung der Spielothek, von der W1 ausging und die in seinen Augen maßgeblich mit der nicht bezahlten Steuerschuld zusammenhing, war es noch nicht gekommen. Gleichwohl hatte W1 sich entschlossen, gegen die angenommene Schließung der Spielotheken Räumlichkeiten und die Pfändung der Gelder in den Geldspielautomaten, etwa durch Verhandlungen mit den Zeugen L2 und C1 von der Stadt Y, nicht mehr vorzugehen, zumal er das Geld zur Begleichung seiner Schulden auch nicht hatte.
Vielmehr hatte er sich entschlossen, das Geld aus den sämtlichen Geldspielautomaten an sich zu nehmen, bevor der Zeuge C1 es – betreffend die versiegelten Automaten – am Vormittag des Folgetages abholen würde. Des Weiteren hatte er den Entschluss gefasst, das Gebäude J-Straße ### jedenfalls bezogen auf die gewerblich genutzten Räumlichkeiten in Brand zu setzen und nach Meldung der entsprechenden Sach- und Betriebsausfallschäden Leistungen aus der bei der H3 bestehenden Geschäftsinhalt- und Betriebsunterbrechungsversicherungen ungerechtfertigt in Anspruch zu nehmen. Dem Angeklagten war zwar bewusst, dass diese an seinem Sohn W2 als Versicherungsnehmer ausgekehrt würden, ging aber aufgrund der faktischen Rollenverteilung davon aus, dass wirtschaftlich letztlich maßgeblich er von den Leistungen profitieren werde.
Um den Verdacht von sich abzulenken, wollte er das Geschehen so aussehen lassen, dass nach Schließung auch des Cafés und des Bistros um 5.00 Uhr morgens von unbekannten Dritten in die Räumlichkeiten eingebrochen worden sei, die Automaten durch die Einbrecher aufgebrochen und das Geld entnommen worden sei, von welchen danach zur Spurenbeseitigung der Brand gelegt worden sei.
In Umsetzung dieses Plans öffnete der Angeklagte in den Morgenstunden des 08.12.2017 vor 5.00 Uhr – möglicherweise aber nicht sicher feststellbar unter Mithilfe des Angeklagten B1 – sämtliche in den Räumlichkeiten J-Str. ### aufgestellte Geldspielautomaten und entnahm den Münz- und Scheinfächern das Bargeld in einer Größenordnung von mindestens insgesamt tausend Euro, um es für seine Zwecke zu verwenden. Hierzu beschädigte er an den Automaten, deren Inhalt durch den Zeugen C1 am 05.12.2017 gepfändet worden war, jeweils das amtliche Siegel. Die Geldspielautomaten schloss der Angeklagten entweder mit den ihm zur Verfügung stehenden Schlüsseln dazu auf und fingierte sodann durch das Setzen von Hebelmarken Aufbruchspuren. Möglicherweise brach der Angeklagte trotz der ihm zur Verfügung stehenden Schlüssel die Automaten aber auch tatsächlich auf mit dem Ziel, möglichst echt aussehende Aufbruchspuren zu erzeugen.
Des Weiteren fingierte W1 an der Fluchttür des Casinos, der von der Straße nicht einsehbaren Außentür A9 Hebelspuren, um so den Eindruck zu erzeugen, die Einbrecher seien durch diese Tür in das Gebäude eingedrungen. Möglicherweise half der Angeklagte B1 W1 auch hierbei, was die Kammer aber nicht sicher festzustellen vermochte. Auch konnte die Kammer nicht feststellen, dass der Angeklagte B1 an den aus den Automaten entnommenen Geldern partizipierte.
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in den Morgenstunden des 08.12.2017, womöglich bereits vor 5:00 Uhr, nicht ausschließbar aber auch danach, aber vor 05:30 Uhr, verteilte der Angeklagte W1, möglicherweise aber nicht sicher feststellbar wiederum unterstützt durch B1, oder B1 im Auftrag W1s, in den Räumlichkeiten des Cafés, des Bistros und der Spielothek Brandbeschleuniger in Form von Benzin. Das Benzin wurde teils großflächig auf den Boden, auf Möbelstücke, so die Stühle und Tische im Café und die Sitzflächen von Hockern vor den Spielautomaten und auch über die Automaten ebenso wie über die Theke und dort teils in Ordnern abgelegten Papieren, so u. a. die bereits oben erwähnten Rechnungen, ausgeschüttet.
Möglicherweise kehrte W1 hierzu auch nochmals in die Räumlichkeiten zurück, die er gegen 5.00 Uhr mit dem Pkw Opel Meriva davon fahrend verließ. Nach Ausbringung des Brandbeschleunigers entzündete W1 selbst oder B1 in seinem Auftrag, was sich wiederum nicht sicher feststellen ließ, diesen bzw. das Gas-Luft-Gemisch, das sich in den Räumlichkeiten gebildet hatte.
Um kurz vor 05:00 Uhr war der Angeklagte O1 noch einmal in den Räumlichkeiten erschienen zu einem Zeitpunkt, als W1 die Geldspielautomaten bereits geöffnet hatte und nicht ausschließbar auch der Brandbeschleuniger schon ausgebracht war. B1 und W1 hielten sich zu dieser Zeit in dem Spielotheken Raum bzw. dessen Thekenvorraum auf. An der dortigen Theke stehend, sah der Angeklagte O1 durch die dortige Durchreiche die offen stehenden Automaten in der Spielothek und im Thekenvorraum. O1 war klar, dass etwas Unrechtes geschah. Er wollte deshalb möglichst schnell wieder weg und sprach seine Beobachtung den anderen Angeklagten gegenüber auch nicht an, weil er mehr über die Hintergründe, die „ihn nichts angingen“ gar nicht wissen wollte. Bevor er mit dem von ihm zu dieser Zeit gefahrenen Pkw BMW vom Tatort ebenfalls gegen 5.00 Uhr wegfuhr, kam er der Bitte B1s noch nach, in die Einfahrt an der rechten Gebäudeseite zu fahren und dort an der Zugangstür zur Wohnung B1s von diesem Kleidung entgegen zu nehmen, die B1 für die am 08.12.2017 anstehende Hochzeit seines Vaters benötigte, zu der O1 B1 in den Vormittagsstunden fahren sollte. Anschließend fuhr er zu seiner wenige Autominuten entfernt liegenden Wohnung in Y.
Die Kammer konnte nicht feststellen, auf welche Weise konkret der Brandbeschleuniger bzw. das in den Räumlichkeiten entstandene Gas-Luft-Gemisch in Brand gesetzt wurde. Möglicherweise war durch die Löcher im Boden der Wohnung B1 ein brennender Gegenstand (z.B. eine Wunderkerze oder ein brennendes Streichholz) geworfen oder unter Zuhilfenahme eines Gegenstandes ein Funke erzeugt worden, der das Gas-Luftgemisch entzündete. Letzteres kann wiederum unter Nutzung der Löcher im Boden der Wohnung B1, aber auch aus den Erdgeschossräumlichkeiten selber heraus geschehen sein, in welchen am Ende des Flures vor dem Caféeingang möglicherweise eine Zündlunte gelegt worden war. Als nicht gänzlich fernliegend kommt es auch in Betracht, dass durch die eingeschalteten technischen Geräte, wie etwa die Kühlschränke im Café oder im Flur, gesteuert etwa durch Aus- und Wiedereinschaltung des Stromkreislaufs, auch über die Sicherungen, ein Funke ausgelöst worden ist, der das Gas-Luft-Gemisch entzündet hat.
Zu einem Brand kam es nur auf dem Teppichboden des vom Haupteingang A1 zum Café führenden Flurs vor dem Café sowie in dem Café. Im Café bildeten sich mehrere Brandherde, die nicht durch Brandbrücken verbunden waren. Der dort mit dem Boden verklebte Teppich geriet in Brand und brannte ohne Fortwirken des Benzin an mindestens sechs Stellen auf einer Fläche von ca. 1,5 m x 3 m weg. Weiter gerieten die Sitzflächen insbesondere der Stühle im Café weg, die sich auf den brennenden Teppichbereichen befanden. Es brannten die Stoffdecken auf den Tischen und die Stoffvorhänge im Raum teilweise an. Die im Café aufgestellten Geldspielautomaten wurden durch Feuer und Hitze stark beschädigt bis zerstört. Zudem entstanden Schäden an der zum Brandort offen stehenden Zugangstür vom Eingangsflur zum Café und großflächige Brandrauchverschmutzungen.
Da zum Zeitpunkt der Zündung der Benzingehalt in dem Gas-Luft-Gemisch bereits oberhalb der Explosionsgrenze von Otto-Kraftstoff lag, kam es nicht zu einer explosionsartigen Zündung. Der Brand breitete sich aufgrund des zu niedrigen Sauerstoffgehalts in den Räumlichkeiten, deren Fenster und Türen sämtlich geschlossen waren, auch nicht weiter aus, sondern erlosch schon nach kurzer Zeit wieder.
Aufgrund der grenznahen Lage des Gebäudes J-Str. ### rückte um 6.04 Uhr zunächst die niederländische Brandweer an, die sich den Weg in die Räumlichkeiten durch Aufbrechen der Außentür A8 an der Gebäuderückseite mittels einer Ramme bahnte. Auch die Fenster und die anderen Türen waren geschlossen und die Tür A10 zur Terrasse an der linksseitigen Gebäudeseite verschlossen.
Aufgrund des Brandes maßgelblich im Café kam es zu einer erheblichen Rauchentwicklung, wobei der Rauch durch die offen stehende Tür zum Café, dem offenen Flur zum Treppenhaus zu der Wohnung des Angeklagten B1 und aufgrund baulicher Mängel, namentlich einer Öffnung im Wand- und Deckenbereich zu dem Kühlraum und ungeschützten Rohrleitungen von der Lüftungsanlage, auch die Obergeschossebene erreichte.
Die Zeugin P1, eine der Mieterinnen im 1. OG, schlief zum Zeitpunkt des Tatgeschehens in ihrem Zimmer. Zwischen ca. 05:30 Uhr und 05:40 Uhr wachte sie auf, weil sie ein knallartiges Geräusch vernommen hatte, das ihrer Wahrnehmung nach von unten kam und schlief zunächst wieder ein. Kurze Zeit später erwachte sie erneut, da einer der Rauchmelder, die im 1. Obergeschoss installiert waren, Alarm gab. Sie öffnete die Tür ihres Zimmers und bemerkte den Rauch im Flur sowie Benzingeruch in der Luft. Der Zeuge L1, den sie auf dem Flur sah, sagte ihr, er sei unten gewesen, er habe nichts gesehen. Die Zeugin rief dennoch ihre Mutter an und fragte diese, was sie machen solle. Die Mutter riet ihr, sie solle die 112 anrufen, was die Zeugin um 05:57 Uhr tat. Sie kümmerte sich sodann gemeinsam mit dem Zeugen L1 darum, dass alle noch oben verbliebene Mitbewohner das Haus verließen.
Auch der Zeuge L1 schlief während des Tatgeschehens in seinem Zimmer. Auch er wachte zunächst von dem knallartigen Geräusch auf, den auch er unten, unter seinem Zimmer, verortete. Er stand auf und ging zur Toilette. Um dorthin zu gelangen, musste er an der Tür zur Wohnung B1s vorbei. Er nahm Geräusche wahr, aus denen er schloss, dass B1 in seiner Wohnung und wach war. Nach seinem Toilettengang stellte der Zeuge fest, dass der Flur voller Rauch war und ein Rauchmelder Alarm gab. Der Zeuge begab sich nach unten vor das Gebäude auf die Straße, um nachzuschauen, was los war. Da er dort nichts sehen konnte und es für ihn aussah, als wenn der Rauch das Gebäude verlassen würde, begab sich der Zeuge wieder nach oben. Auch er nahm Benzingeruch wahr. Er schaltete den Rauchmelder aus, der kurze Zeit später aber wegen des weiterhin aufsteigenden Rauchs und Qualms erneut Alarm gab. Nachdem die Zeugin P1 die Feuerwehr angerufen hatte und der Zeuge mit den weiteren Bewohnern – mit Ausnahme des Angeklagten B1 – unten vor dem Haus stand, fiel dem Zeugen ein, dass er zuvor aus der Wohnung B1 Geräusche gehört hatte. Er begab sich daher nochmals nach oben und klopfte laut an die normalerweise geschlossene Verbindungstür, die sich hierdurch öffnete oder bereits offen stand. Nach einigen Malen Klopfen antwortete B1 und L1 rief ihm zu, dass es brennen würde und er runter gehen solle, was B1 schließlich tat. Ob der Angeklagte B1 zur Brandzeit wach war oder in seiner Wohnung schlief, vermochte die Kammer nicht sicher festzustellen.
Auch die weiteren Bewohner, die Nebenklägerin und Zeugin E1 und die Zeugen E2 und E3, E4 und E5, die alle in ihren Zimmern geschlafen hatten, wurden wegen der Rauchentwicklung bzw. der Geräusche wach und begaben sich ebenso wie die unbekannt gebliebenen anwesenden beiden syrischen Flüchtlinge die Treppe herabsteigend ins Freie. Zu diesem Zeitpunkt brannte es im Café noch in Form von einzelnen kleineren Flammen, wie der Zeuge E5, der seinen Pkw auf den Hof hinter dem Haus geparkt hatte und deshalb dorthin lief, um das Auto umzuparken, durch ein rückwärtiges Gebäudefenster blickend sehen konnte.
Die Zeugin P1 hatte nach dem Ereignis einige Zeit Alpträume, die aber bald wieder vergingen. Der Zeuge L1 hat keinerlei Folgen von dem Geschehen davon getragen. Die oben benannten aus Bulgarien stammenden Zeugen denken bis heute noch hin und wieder an den Vorfall und die währenddessen verspürte Angst, nicht mehr rechtzeitig aus dem Haus zu kommen, und zwar insbesondere dann, wenn sie Martinshörner hören. Die Zeugin E2 verspürte, als sie durch das verrauchte Treppenhaus nach unten ging, kurzzeitig Todesangst und fürchtete, ihr in Rumänien lebendes Kind nie wieder zu sehen.
Die Zeugen verspürten zudem teilweise nach der Einatmung des Rauches einen Hustenreiz, der aber schnell wieder verging.
Wäre es bei einer höheren Sauerstoffsättigung des Luft-Gas-Gemisches (innerhalb der Explosionsgrenzen von Otto-Kraftsoff) zur Einleitung einer Explosion nach der Zündung gekommen, so wäre eine Druckwelle entstanden, die nicht steuerbar gewesen wäre und durch die es zu einer Zerstörung von Wand- und Deckenelementen des Gebäudes hätte kommen können.
Bei einer ebenfalls nicht kontrollierbaren Brandausweitung in der Erdgeschossebene bestand aufgrund der genannten baulichen Mängel die Gefahr der Brandausweitung auf die Obergeschossebene.
Aufgrund dieser Umstände bestand eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der in dem Gebäude im ersten Obergeschoss wohnenden Menschen.
Der Angeklagte W1 ging davon aus und wollte erreichen, dass sich das ausgebrachte Benzin derart entzünden würde, dass ein Feuer in den Räumlichkeiten der Spielothek, des Cafés und des Bistros entstehen würde. Dass die Möglichkeit einer Explosion des Gas-Luft-Gemisches mit den vorgenannten Folgen bestand, sah der Angeklagte nicht, der sich mit Brandlegungen und insbesondere mit dem Brandbeschleuniger Benzin nicht auskannte. Er sah aber die Möglichkeit, dass sich das Feuer auf den Wohnbereich im Obergeschoss ausbreitet und billigte dies auch. Soweit er die Gefahr einer Brandausweitung dorthin oder eine Gefährdung der im Obergeschoss schlafenden Personen durch aufsteigenden Rauch und Qualm erkannte, vertraute der Angeklagte W1 darauf, dass diese aufgrund der Wahrnehmung der Rauchentwicklung und der vorhandenen Rauchmelder rechtzeitig gewarnt werden würden. Zudem – insoweit hat die Kammer zugunsten des Angeklagten W1 angenommen, dass der Angeklagte B1 jedenfalls ein Mitwisser der Tat war – ging er davon aus, dass B1 aufgrund seiner Anwesenheit die übrigen Bewohner rechtzeitig würde warnen können, so dass diese jedenfalls keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen erleiden würden.
In die Wohnräume konnten die genannten Zeugen und auch der Angeklagte B1 nicht zurückkehren. Dies lag zum einen daran, dass diese durch den in das Obergeschoss gezogenen Rauch und Qualm stark verschmutzt worden waren und demnach vor einer weiteren Wohnnutzung zumindest eine gründliche Reinigung mit Anstrich der stark verrußten Wände erforderlich gewesen wäre. Die Stade Y hatte zudem die weitere Wohnnutzung wegen der genannten baulichen Mängel, die das Brandgeschehen offenbart hatte, untersagt. Der Mietvertrag betreffend das Objekt wurde im Einvernehmung zwischen W1 und H1 kurze Zeit nach dem Brandgeschehen aufgehoben.
Von den Entwicklungen am Brandort unterrichtete der Angeklagte B1 noch am Morgen des 08.12.2017 zwischen 6.30 und 7.00 Uhr den Angeklagten W1, der möglicherweise nach C gefahren war und danach am Brand Tag nicht mehr vor Ort erschien, während sich der polizeilich informierte Zeuge H1 umgehend zum Brandort begab.
Wegen der Regulierung der Brandschäden wandte sich der Angeklagte W1 an den Zeugen R1, welcher die Schadensmeldung an die H3, dort den Zeugen V1, weiterleitete. Unter dem 10.01.2018 fand ein Ortstermin statt, an welchem neben dem von der Versicherung eingesetzten Gutachter Z1, der Angeklagte W1, sein Sohn W2l als Versicherungsnehmer und der Zeuge R1 teilnahmen. Bei der Begehung der Räumlichkeiten wurde festgestellt, dass eine wirtschaftliche Sanierung der Caféräumlichkeit wegen der Beaufschlagung durch Rauch- und Russ und des direkten Abbrandes von Gegenständen nicht möglich sei, eine Sanierung des Bistrobereichs hingegen wirtschaftlich durchführbar sei, welche aber hinsichtlich der Wiederherstellung der Thekenanlage und der offenen Küche noch zu prüfen sei. Es wurde eine Schadensaufstellung hinsichtlich des Inhalts- und Vorratsschadens vom Versicherungsnehmer angefordert. Betreffend den Betriebsunterbrechungsschaden gelangte der Sachverständige aufgrund der Angabe des Angeklagten oder seines Sohnes, im Bereich des Bistros werde eine Monatsumsatz von netto 5.000,00 € erzielt, bei einer anzunehmenden Betriebsunterbrechung von rd. 12 Wochen zu der Einschätzung, dass sich ein Nettoausfallschaden von rd. 15.000,00 € ergebe.
Bei der bereits in den Morgenstunde des 08.12.2017 begonnenen polizeilichen Tatortaufnahme wurde festgestellt, dass sämtliche Geldspielautomaten offen standen, sich an ihnen Hebelspuren fanden, welche auf einen Aufbruch der Automaten deuteten, und die Geldfächer der Automaten leer waren. Es wurde weiter festgestellt, dass großflächig Brandbeschleuniger ausgebracht worden war und sich an der geschlossenen Außentür A9 Hebelspuren befanden, die sich bei der späteren genaueren Sichtung und Begutachtung als fingiert, weil bei offener Tür gesetzt, herausstellten.
Bei Beginn der Tatortaufnahme wurde weiter festgestellt, dass der Bastmattenzaun um den rückwärtigen Raucherbereich unbeschädigt war und auch an der Wandseite, an welcher er unter Aushängung der Schlaufen von der Wand genommen und geöffnet werden konnte, verschlossen war. Während der weiteren Tatortaufnahme wurde zeitnah festgestellt, dass auch durch den abgedeckten Kellerschacht an der Außentür A9 aufgrund des konkret vorgefundenen Zustandes niemand in das Gebäude eingedrungen sein konnte.
Wegen des danach aufkommenden Verdachts einer Brandstiftung und einer Verwicklung des Gastronomiebetreibers wurden Versicherungsleistungen aus der bei der H3 abgeschlossenen Geschäftsinhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung bis heute nicht ausgezahlt.
Die Steuerungs- und/oder Einsichtsfähigkeit des Angeklagten W1 waren bei dem Geschehen weder aufgehoben noch erheblich vermindert.
IV.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten W1, soweit die Kammer dieser zu folgen vermochte und die Ereignisse seiner Wahrnehmung unterlagen, sowie auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, deren Art und Umfang sich aus der Sitzungsniederschrift ergeben.
1.
Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten W1 beruhen auf dessen Einlassung vor der Kammer sowie – was die fehlenden Vorbelastungen angeht – auf der Verlesung des ihn betreffenden Bundeszentralregisterauszugs.
2.
Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte W1 in der Hauptverhandlung zur Sache im Wesentlichen wie folgt eingelassen:
Der ganze Vorwurf sei für ihn nicht verständlich. Er habe weder mit der Brandlegung noch mit der Aufbrechung der Automaten und auch nicht mit der Entnahme des Geldes aus den versiegelten Automaten zu tun. In der Nacht vor dem Brand habe er nur aus den unversiegelten Automaten im Bistro, deren Inhalt nicht gepfändet gewesen sei, das Geld genommen, nachdem er diese mit dem ihm für alle Automaten zur Verfügung stehenden Schlüsseln – insofern wie festgestellt - geöffnet habe. Als er, ebenso wie B1 und O1, die Räumlichkeiten bei gegen 5.00 Uhr verlassen habe, seien alle Automaten geschlossen gewesen. Als er zu der festgestellten Zeit in C von B1 über den Brand in dem Café informiert worden sei, sei dies ein ziemlicher Schlag für ihn gewesen. Dieser „Laden“ sei bis zuletzt „seine Leidenschaft“, „sein Baby“ gewesen, in den er nicht nur – auch insofern in Übereinstimmung mit den Feststellungen – noch im Sommer erheblich investiert habe, sondern für den er zuletzt auch alle Genehmigungen zusammen hatte. Die Zahlungsschwierigkeiten, zu denen es in vergleichbarer Form auch mit Pfändung des Inhalts der Automaten, auch in der Vergangenheit schon mal gekommen war, seien überwindbar gewesen. In dem von den Zeugen behaupteten Umfang sei auch weder die Vergnügungssteuer, wobei es sich ohnehin nur um eine Vorauszahlung gehandelt habe, noch die Raten an die Automatenaufsteller oder die Miete an die Gebrüder H1 rückständig gewesen. Die Stadt Y habe ihr Geld immer bekommen und auch die Versiegelung der Automaten hätte ihn nicht weiter gestört, solange diese bespielbar gewesen seien. Letztlich hätte er mit den Herrn L2 und C1 nur reden müssen, wodurch es auch zur Klärung hinsichtlich der Schließung der Spielothek gekommen wäre. Als er am 05.12.2017 davon – wie festgestellt - erfahren habe, habe er anderes im Kopf gehabt.
Wer die Automaten aufgebrochen, die Aufbruchspuren an der Außentür A9, die ihm unbekannt gewesen sein, gesetzt und den Brand gelegt habe, könne er sich nicht erklären. Soweit er wisse, habe er keine Feinde.
3.
Die Kammer hält diese Einlassung des Angeklagten durch die durchgeführte Beweisaufnahme im Sinne der getroffenen Feststellungen für widerlegt:
a.
Davon, dass der Angeklagte jedenfalls spätestens ab August 2016 wieder wirtschaftlich der Inhaber und faktisch auch der Führer der Geschäfte der in den Geschäftsräumlichkeiten an der J-Str. ### betriebenen Gewerbe war, ist die Kammer aufgrund seiner, dies einräumenden Einlassung überzeugt. Der Angeklagte hat auch die vorangegangene Entwicklung betreffend die Geschäftsführung wie festgestellt geschildert, wobei seine Einlassung hierzu im Einklang steht mit den übrigen Ergebnissen der Beweisaufnahme, insbesondere den Bekundungen der früheren Geschäftsführer D1 und W3 sowie des Zeugen W2, des zuletzt eingetragenen Geschäftsführers, aber auch der Mitarbeiter der Stadt Y, der Zeugen C1 und L2 sowie des Vermieters H1, die sämtlich bekundet haben, die wesentlichen Fragen seit geraumer Zeit mit dem Angeklagten besprochen zu haben, der in letzter Zeit aber nur noch schwerlich erreichbar gewesen sei.
Aufgrund der Einlassung des Angeklagten geht die Kammer auch davon aus, dass der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit W1s der Spielautomatenbetrieb war, aus welchem auch der weit größte Teil der Einnahmen stammte mit den insofern einnahmestärksten Wintermonaten, insbesondere der Weihnachtszeit. Die Gastronomie sei demgegenüber eher nebenbei betrieben worden und vor allem deshalb, um in den Räumlichkeiten von Café und Bistro weitere Automaten aufstellen zu können.
b.
Die Feststellungen zu den Beziehungen der Angeklagten untereinander und insbesondere zu der Rolle des Angeklagten B1 in der Spielothek in Y beruhen ebenfalls auf der Einlassung des Angeklagten W1, die in Einklang steht mit den Bekundungen etwa der Zeugen L2, C1 und H1, aber auch der als Spielhallenaufsichten vor Ort tätigen Zeugen G1, J1 und O2, wonach B1 in der Regel vor Ort gewesen sei und sich dort um die Abläufe wie festgestellt gekümmert habe.
Soweit im Zusammenhang mit dem Verhältnis zwischen B1 und W1 biographische Daten des Angeklagten B1 festgestellt worden sind, beruhen diese Feststellungen auch auf den insofern als Zeuge gehörten Bekundungen des psychiatrischen Sachverständigen K1, der angegeben hat, dass B1 seinen Werdegang entsprechend im gemeinsam mit der psychologischen Sachverständigen K2 geführten Explorationsgespräch geschildert habe.
c.
Die Feststellungen zu dem Gebäude J-Str. ###, zu der Bauweise des Gebäudes und zu dessen Nutzung und Aufteilung im Erd- wie im Obergeschoss beruhen ebenfalls zunächst auf der Einlassung des Angeklagten W1. Des Weiteren beruhen die Feststellung auf den Ausführungen des Brandsachverständigen H3, sowie auf den Bekundungen der mit der Tatortaufnahme und den weiteren Ermittlungen befassten polizeilichen Zeugen KHK P2, KHK C2, POK´in M1, KHK´in S1, KOK U1 und KHK Y1. Die Kammer hat von den Polizeizeugen durchweg den Eindruck gewonnen, dass diese bei den gesamten Ermittlungen sorgfältig und gewissenhaft gearbeitet und sich der Verantwortung ihrer Tätigkeit auch im Rahmen ihrer Aussage bewusst gewesen sind. Sie waren erkennbar bemüht kenntlich zu machen, inwieweit sie noch eine aktuelle Erinnerung an das Geschehen haben und inwieweit sich die Erinnerung auf das im Zuge der Vorbereitung der Vernehmung Gelesene bezieht. Der Sachverständige wie die Zeugen haben der Kammer die Örtlichkeiten anhand des dazu nach der Tat gefertigten umfangreichen Lichtbildmaterials entsprechend der dazu getroffenen Feststellungen geschildert.
Die Feststellungen dazu, wo in den Räumlichkeiten des Erdgeschoss welche Anzahl Geldautomaten aufgestellt waren, beruht dabei insbesondere auf den Bekundungen des Zeugen KHK C2, der den Brandortbefundbericht erstellt hat und auch anhand der dazu gefertigten Lichtbilder die Standorte der Automaten erläutert hat. Auf dessen Bekundungen und den Bekundungen des Zeugen KOK U1, der von mindestens einer Hebelspur auch Abformungen erstellt hat, beruhen auch die Feststellungen der Kammer, dass sämtliche Automaten offen und entleert und mit Aufbruchspuren daran vorgefunden wurden, wobei der Zeuge C2 weiter zu bekunden vermochte, welche Automaten in dem festgestellten Sinne mit – durch die Öffnung gebrochenen – Pfandsiegel versehen gewesen seien.
Die Feststellungen zu den Eigentums- und Mietverhältnissen betreffend das Gebäude beruhen neben der Einlassung des Angeklagten auf den Bekundungen des Miteigentümers und Vermieters, des Zeugen H1.
Die Feststellungen dazu, welche Personen im Obergeschoss wohnten und sich zur Brandzeit dort aufhielten und schliefen, beruhen einschließlich der Feststellungen dazu, welche Folgen das Tatgeschehen für sie hatte, auf den glaubhaften Bekundungen der namentlich genannten sieben Bewohner, die sämtlich angegeben haben, dass dort zur Brandzeit zwei weitere Frauen, Flüchtlinge aus Syrien, aufhältig gewesen seien, die aber nach Verlassen des Hauses in der Brandnacht noch vor Eintreffen der Polizei abgeholt worden seien.
Davon, dass das Gebäude über die festgestellten Außentüren A1 bis A10 verfügte und wie diese beschaffen und zu öffnen waren, hat sich die Kammer ebenfalls aufgrund der Bekundungen der Tatortbeamten und der Inaugenscheinnahme der von den Türen gefertigten Lichtbilder überzeugt. Dass die genannten Türen ebenso wie die Fenster in der Brandnacht bei Einrücken der Feuerwehr sämtlich in einer Weise geschlossen waren, die keinen Hinweis auf ein unbefugtes Eindringen in das Gebäude durch diese von außen gaben, hat zunächst der Zeuge KHK U1 der Kammer überzeugend vermittelt. Der Zeuge hat bekundet, dass er alle Außentüren – bis auf die Tür vom Café in den Raucherbereich hinter dem Bastmattenzaun, die nicht als Außentür angesehen worden sei – in Augenschein genommen und untersucht habe. Insoweit habe er am 16.12.2017 mit zwei Vertretern der Brandweer J und der Feuerwehr Y einen Ortstermin durchgeführt, um insbesondere klären zu können, welche Türen im Rahmen des Einsatzes der Feuerwehr wie beschädigt worden seien und welche Türen die Feuerwehr geöffnet habe. Hierbei habe sich ergeben, dass (außer der Tür A9) bei dem Feuerwehreinsatz keine der Außentüren offensichtliche Aufbruchspuren aufgewiesen habe und das keine der Türen geöffnet gewesen sei. Bei der Tür A9 sei auffällig gewesen, dass diese sich trotz dieser Aufbruchspuren problemlos von Innen habe öffnen lassen, was für eine aufgebrochene Tür, bei der mit dem Aufbruch der Schließmechanismus überwunden werden müsse, ungewöhnlich sei. Die Zeugin KHK´in S1, die am 11.12.2017 den Tatort begangen hat und dabei insbesondere nach Spuren eines Einbruchs gesucht hat, hat in ihrer Vernehmung vor der Kammer ebenfalls berichtet, dass sie an der Tür A9 die sich später als fingiert herausstellenden Hebelspuren festgestellt habe. An den anderen Türen und auch an Fenstern habe sie hingegen keinerlei Spuren festgestellt, die auf ein unbefugtes Eindringen hinweisen könnten. Die Außentüren A5 und A6 waren, so der Zeuge U1 und S1 weiter überzeugend, nicht zu öffnen, da sie zugespachtelt waren, während die Tür A3 lediglich ins erste Obergeschoss geführt habe, ohne Zugang zu den gewerblich genutzten Räumlichkeiten. Was die Tür A4 angehe so habe es hier zwar theoretisch einen Zugang zu den Räumlichkeiten der Spielothek etc. gegeben, dieser sei indes durch hohe Kühlschränke verstellt gewesen. Für die Türen A1, A2, A7 und A8, die außen jeweils nur über einen feststehen Knauf bzw. jedenfalls nicht über eine Klinke, verfügten, sei indes zum Öffnen ein Schlüssel notwendig gewesen. Alle diese Türen seien im Zuge der Löscharbeiten durch die Feuerwehren gewaltsam geöffnet worden, wie die gemeinsame Begehung begeben haben. Die Tür A10 zur linksseitigen Terrasse sei von der Feuerwehr oder der Polizei bei der Tatortaufnahme mit einem vor Ort vorhanden gewesenen Schlüssel geöffnet worden, um zu lüften. Diese Zeugenaussagen, dass die genannten Türen von außen nur mit Schlüsseln zu öffnen gewesen seien, decken sich auch mit den Angaben des Angeklagten W1 zu den einzelnen Türen.
Davon, dass der den Raucherbereich umgebende Bastmattenzaun bei der am Tattag ab 9.30 Uhr stattfindenden Tatortaufnahme wie festgestellt unbeschädigt und an beiden Wänden festgemacht war, hat sich die Kammer aufgrund der Bekundungen wiederum der Zeugin KHK´in S1 überzeugen können, die eine der ersten damit befassten Beamten vor Ort war.
Die Feststellungen zu dem (ungenutzten) Kellerschacht unterhalb der Außentür A9 beruhen auf den Bekundungen des Zeugen KHK P2, der sich auch diesen Bereich im Rahmen der Tatortaufnahme am 12.12.2017 angesehen hatte und der Kammer die Abmessungen, die Beschaffenheit, das Erscheinungsbild und die Abdeckung des Schachtes ebenso im Sinne der getroffenen Feststellungen erläutert hat, wie die Räumlichkeiten, die sich von dort erreichen ließen. Ergänzend dazu hat die Kammer hierzu die oben dazu benannten Lichtbilder in Augenschein genommen. Der Zeuge P2 hat danach nachvollziehbar erläutert, dass er sein Augenmerk bei der Untersuchung des Schachtes darauf gelegt habe, ob dieser durch den oder die Täter zum Einstieg genutzt worden sein könnte. Dabei habe er festgestellt, dass unterhalb des Kellerfensters/-schachtes ein Stuhl gestanden habe und sowohl dieser als auch der Schacht und die umgebenden Mauern mit Staub, Spinnenweben und Blattwerk bedeckt gewesen. Er habe weder innen noch außen Anzeichen dafür entdecken können, dass jemand dort durch geklettert sei, die sich aber – wie die Kammer aufgrund der Maße und der Höhe des Kellerfenster gut nachvollziehen konnte, nach Durchsteigen hätten finden lassen müssen.
Davon, dass es sich bei den an der Außentür A9, der Fluchttür des Casinos, vorgefundenen Hebelspuren um eine fingierte Spur handelt, ist die Kammer zunächst aufgrund der Bekundungen der Zeugen KHK U1 überzeugt, der – wie ausgeführt – auch diese Spuren anhand der davon gefertigten Lichtbilder erläutert hat. Des Weiteren hat die Sachverständige V2 vom Landeskriminalamt NW überzeugend ausgeführt, dass und warum diese Spur bei geöffneter Tür gesetzt worden sein müsse, es sich also nicht um eine echte Aufbruchsspur handele. Dazu hat die Sachverständige zunächst erläutert, dass sie bei Untersuchung der Metalltür A9 festgestellt habe, dass deren Zarge fest mit dem Mauerwerk verbunden gewesen sei. Auch die Bänder der Tür seien ordnungsgemäß angebracht und unbeschädigt gewesen. Die Tür habe nur über ein geringes Spiel in der Zarge verfügt. Die Falle habe ca. 12 mm herausgeragt, während der Türspalt zur Zarge in diesem Bereich 2 mm betragen habe, so dass bei geschlossener Tür die Falle etwa 10 mm in die Fallenaufnahme herein greife. Werde nun versucht, so die Sachverständige überzeugend, die Tür gewaltsam unter Erzeugung der vorgefundenen Verformungen am Türblatt aufzuhebeln, so würden hierdurch aufgrund der 12 mm überlappenden Falz bei geschlossener Tür zwingend gut sichtbare Spuren auf der Zarge hinterlassen. Auf der Zarge seien hier indes keinerlei Beschädigungen festzustellen gewesen, was nur den Schluss zulasse, dass die aufgefundenen Verformungen am Türblatt bei geöffneter Tür erzeugt worden sind.
d.
Die Feststellungen dazu, dass der Brand mittels Brandbeschleuniger bewusst gelegt worden ist, beruhen zunächst auf den Ausführungen des Brandsachverständigen H3, der nach seinen Angaben noch bei seiner Begehung des Brandortes am 14.12.2017 den Benzingeruch wahrnehmen konnte, und der keine Hinweise auf eine andere Brandentstehungsursache festzustellen vermochte. Der Sachverständige hat zudem ausgeführt, dass auch das festgestellte Abbrandbild im Café klar für eine Brandstiftung spreche. Er hat weiter den Brandverlauf und die dadurch verursachten Schäden und Gefahren, wie von der Kammer festgestellt, überzeugend geschildert. Dass es sich bei der nach den Bekundungen des KHK C2 wie festgestellt ausgebrachten und sodann teils sichergestellten Flüssigkeit nicht nur geruchlich um Ottokraftstoff handelte, hat des Weiteren die Verlesung des Gutachtens des Landeskriminalamtes NW vom 11.01.2018, dort der Behördengutachterin Y3 ergeben, wonach in den asservierten Flüssigkeiten, dem Brandschutt und Teppichproben Ottokraftstoff hat festgestellt werden können.
Die Feststellung dazu, auf welche verschiedenen Weisen es vorliegend zu einer Zündung gekommen sein kann, ohne dass sich feststellen ließ, wie die Zündung tatsächlich erfolgte, beruhen ebenfalls auf den Ausführungen des Bandsachverständigen H3 sowie, insbesondere betreffend die Möglichkeiten einer Zündung unter Nutzung der Bodenlöcher in der Wohnung B1 oder der Elektrogeräte im Erdgeschoss, des Sachverständigen M1 vom Landeskriminalamt NW.
e.
Die Feststellungen der Kammer zu den Abläufen in den Wohnräumlichkeiten im Obergeschoss im Zusammenhang mit dem Brandgeschehen beruhen wiederum auf den Bekundungen der Zeugen P1, L1, E4, E5 und E2 und E3 sowie ergänzend des Zeugen KHK P2.
Der Zeugen L1 hat insofern bekundet, dass es gegen 05:30/05:40 Uhr im Gebäude von unten einen lauten Knall gegeben hat, weswegen er wach geworden sei und sich über den Gemeinschaftsflur zur Toilette begeben habe und auf dem Rückweg Rauch wahrgenommen habe. Dieses sei etwa 20 bis 30 Minuten gewesen, bevor die Zeugin P1 die Feuerwehr angerufen habe. Unterwegs dorthin habe er aus der Wohnung B1s Geräusche gehört, wonach er davon ausgegangen sei, dass dieser da und auch wohl wach gewesen sei, weswegen er später, als schon alle Bewohner außer B1 auf der Straße gewesen seien, nochmals hochgelaufen sei und an der sich öffnenden Zwischentür geklopft habe, worauf B1 – wie festgestellt – reagiert habe.
Der Anruf der Zeugin P1 bei der Feuerwehr erfolgte um ca. 05:58 Uhr, wie der Zeuge P2 der Kammer aufgrund entsprechender Ermittlungen bei der Feuerwehr mitteilen konnte. Das sie zu etwa dieser Zeit nach dem Gespräch mit ihrer Mutter wie festgestellt bei der Feuerwehr angerufen hatte, vermochte auch die Zeugin P1, die sich an die genaue Uhrzeit nicht erinnern konnte, bestätigen. Die Zeugin P1 hat zudem angegeben, ebenfalls den Knall von unten wahrgenommen zu haben und – wie auch L1 und die übrigen Zeugen im Sinne der getroffenen Feststellungen angegeben habe – sodann auch den Rauch und das Schrillen des Rauchmelders.
f.
Davon, dass die Lage der Unternehmen des Angeklagten W1, insbesondere die finanzielle Lage maßgeblich der F1, zur Tatzeit in dem festgestellten Sinne desaströs war, was der Angeklagte auch in dem Sinne erkannte, dass der Weiterbetrieb wie bislang nicht mehr möglich war bzw. wirtschaftlich keinen Sinn mehr machte, ist die Kammer aufgrund der folgenden Beweisergebnisse und Erwägungen überzeugt:
(1) Die bestehenden Mietrückstände bei den Gebäudeeigentümern, den Gebrüdern H1 hat der Zeuge H1 vor der Kammer glaubhaft in dem festgestellten Sinne geschildert. Insofern hat der Angeklagte W1 auch eingeräumt, dass jedenfalls eine Rückstand in Höhe von zwei Monatsmieten bestand und hinsichtlich weiterer erheblicher nicht gezahlter Miete eine Abrede zur Verrechnung mit Renovierungskosten bestand. Dass insofern Streit bestand, ob die geforderten Unterlagen für die Verrechnung übergeben worden waren und ausreichten, hat sich auch bei der Vernehmung des Zeugen H1 vor der Kammer gezeigt, währenddessen weiterhin Uneinigkeit mit W1 hierüber bestand. Für die Bekundung des Zeugen H1, dass keine oder keine ausreichenden Unterlagen zur Verrechnung vorgelegt wurden, spricht dabei der Umstand, dass der Angeklagte W1 selbst angegeben hat, die Arbeitsleistungen zur Renovierung der Räumlichkeiten durch Schwarzarbeiter durchführen lassen zu haben.
Die Feststellungen betreffend die Rückstände bei den Automatenaufstellern beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen H2 von der Firma R1 und H4 von der Firma T. Aus den Bekundungen dieser Zeugen ergibt sich auch, dass die Abholung der Automaten angedroht bzw. zu deren Rückführung aufgefordert war. Die Feststellungen betreffend die Rückstände bei der Fa. R2, bei der Stadtwerke Y GmbH, bei der Firma Vattenfall, der BIG direkt Gesund, der AOK NordWest, dem Finanzamt Z und der Minijobzentrale beruhen auf der Verlesung der in den Feststellungen jeweils genannten Mahnschreiben. Davon, dass die zugrunde liegenden Rechnungen bis zum Tatzeitpunkt auch nicht bezahlt waren, ist die Kammer zum einen aufgrund der dazu zeitnahen Daten der Mahnschreiben sowie deswegen überzeugt, weil W1 dies selbst trotz Verlesung der Schreiben nicht angegeben hat.
Davon, dass es in dem festgestellten Sinne auf dem Konto der F1 zu zahlreichen Rücklastschriften mangels Deckung bei den festgestellten Kontoständen kam, ist die Kammer zum einen aufgrund der Verlesung der das genannte Konto betreffenden Kontoübersicht überzeugt. Zum anderen hat der Angeklagte W1 im Zusammenhang mit seiner Einlassung zu der Überweisung der rückständigen Versicherungsraten durch B1 selbst angegeben, dass sich über das Konto keine Zahlungen mehr abwickeln ließen, wobei W1 insofern von einer Sperrung sprach.
Dass des Weiteren die erheblichen und nicht nur geringfügigen – wie der Angeklagte angegeben hat – Rückstände betreffend die Vergnügungssteuervorauszahlungen gegenüber der Stadtkasse Y bestanden, die zur Tatzeit tituliert und zur Pfändung des Inhalts der Geldspielautomaten in dem festgestellten Umfang geführt hatten, hat der Zeuge C1 von der Stadtkasse Y der Kammer glaubhaft, weil schlüssig und in Übereinstimmung zu den dazu verlesenen Unterlagen, vermittelt. Auf den Bekundungen dieses Zeugen beruhen auch die Feststellungen der Kammer zu der Abrede mit dem Angeklagten B1, wonach als Termin für die Abholung des Geldes aus den Automaten nach einer Terminverschiebung durch B1 letztlich der 08.12.2017 vereinbart war. Dass hierüber auch der Angeklagte W1 informiert war, hat er selbst eingeräumt und steht für die Kammer aufgrund des feststehenden Umstandes, dass er jedenfalls ab dem 07.12.2017 vor Ort in war und Kontakt zu B1 hatte, auch außer Frage.
(2) Die Feststellungen zu der tatsächlichen Schließung der Spielothek ab dem 05.12.2017 und zu der Entwicklung, die dem vorausgegangen war, beruhen auf den Bekundungen des bei der Stadt Y für die Spielotheken Aufsicht zuständigen Zeugen L2. Dieser hat seine Beobachtungen und die Abläufe anlässlich seines Besuchs am 05.12.2017 in den Gewerberäumlichkeiten einschließlich seines Gesprächs mit dem Angeklagten B1 glaubhaft wie festgestellt bekundet. Sein Eindruck, dass die Räumlichkeiten verlassen wirkten, weil teils verdreckt und unordentlich bei teils kaputten Mobiliar, hat sich für die Kammer auch aufgrund der Inaugenscheinnahme der nach der Tat gefertigten Lichtbilder von den Räumlichkeiten bestätigt.
Dass die Spielothek danach auch tatsächlich geschlossen blieb, hat ebenfalls der Zeuge L2 glaubhaft geschildert, der angegeben hat, sich darüber noch gewundert zu haben und damit gerechnet zu haben, dass W1 sich nun umgehend bei ihm im Sinne der Weiterführung der Spielothek melden werde, was aber nicht geschehen sei. Dass der Angeklagte auch über die vermeintliche Schließungsanordnung der Stadt informiert war, und dass diese – letztlich durch B1 vor Ort – auch befolgt wurde, hat die Kammer wiederum aufgrund der Einlassung des Angeklagten selbst festzustellen vermocht.
(3) Die Kammer hat danach keinen Zweifel daran, dass dem Angeklagten W1 die zugespitzte sehr schlechte Lage der Spielothek klar war und er zur Tatzeit keine Möglichkeit mehr sah, den Betrieb überhaupt noch bzw. in einem wirtschaftlich sinnvollen Sinne weiter zu betreiben.
So war ihm die mangelnde Kontodeckung – wie ausgeführt – schon nach eigenen Angaben bekannt. Die Kammer hat aber auch keinen Zweifel daran, dass er von den o. g. offenen Rechnungen und Forderungen zur Tatzeit ebenso wusste, wie von dem drohenden Verlust der Geldspielautomaten. Dies ergibt sich für die Kammer schon daraus, dass er die generelle Kenntnis einer erheblichen Schuldenlast gar nicht in Abrede gestellt hat, sondern nur immer wieder betont hat, dass sämtliche Schulden in den Griff zu kriegen gewesen seien. Zum anderen lagen die genannten Rechnungen in den Gewerberäumlichkeiten an der J-Str. ###, wo der Angeklagte sich nach eigenen Angaben in dem festgestellten Umfang regelmäßig aufhielt, in aufgeschlagenen Ordnern herum, wie die bereits am Brandtag frühzeitig an der Tatortaufnahme teilnehmende Zeugin POK ‘in M1, welche die Unterlagen auch sichergestellt hat, der Kammer glaubhaft vermittelt hat.
Davon, dass die Schulden und die insgesamt zugespitzte Situation der Spielothek zur Tatzeit von dem Angeklagten erkannt, nicht mehr „einfach in den Griff zu kriegen war“ und ein Weiterbetrieb so nicht mehr möglich bzw. wirtschaftlich sinnvoll war, ist die Kammer zunächst aufgrund der vorstehend beschriebenen Schuldenlast überzeugt, entscheidender aber noch deshalb, weil insbesondere die Schulden bei der Stadtkasse Y kurz vor der Tatzeit dazu geführt hatten, dass der Inhalt der ganz überwiegenden Anzahl der Automaten zugunsten der Stadtkasse gepfändet worden war. Anders als von W1 behauptet, war es zu einer Pfändung trotz auch in der Vergangenheit in geringerem Umfang entstandener Rückstände noch nicht gekommen. Dies hat der Zeuge C1 glaubhaft bekundet, der weiter angegeben hat, dass W1 in der Vergangenheit immer rechtzeitig vorher gezahlt habe. Als für W1 noch wesentlicher kam im Vorfeld der Tat dazu, dass es – aus W1s Sicht jedenfalls auch wegen der rückständigen Vergnügungssteuervorauszahlungen – am 05.12.2017 zur Schließung der Spielothek gekommen war und seitdem – wiederum jedenfalls aus seiner Sicht – die dort aufgestellten neun Geldspielautomaten nicht mehr bespielt werden durften und bespielt wurden. W1 hat hierzu selbst indirekt durch die Worte, die Pfändung habe ihn solange nicht interessiert, wie an den Automaten habe weitergespielt werden können, zum Ausdruck gebracht, dass durch die vermeintliche Schließung und die nicht mehr vorhandene Bespielbarkeit der Automaten ein kritischer Punkt erreicht war. Er sah sich nun einer Situation gegenüber, bei laufenden nicht unerheblichen Kosten seiner Betriebe nur noch in sehr verminderten Umfang Einnahmen erzielen zu können. Die Automaten waren, wie er selbst betont hat, seine Haupteinnahmequelle, und zwar besonders in den anstehenden grundsätzlich ertragreichen Wintermonaten. Dass er trotz deren weitgehender Stilllegung die Forderungen nicht sogleich beglich und auch nicht versuchte, deswegen mit den Verantwortlichen der Stadt Y mit dem Ziel einer Fortführung der Bespielbarkeit der Automaten ins Gespräch zu kommen, sondern gar nichts tat, spricht deutlich dafür, dass er Angeklagte entweder keine Möglichkeiten diesbezüglich mehr sah oder hieran schon kein Interessen mehr hatte. Insofern hat insbesondere der Zeuge L2 geschildert, dass W1 in der Vergangenheit immer das Gespräch gesucht habe, wenn es um Fragen etwa betreffend die Genehmigung für weitere Automaten gegangen sei. Er habe deshalb auch in diesem Fall erwartet, dass W1 sich nach der faktisch erfolgten Schließung umgehend bei ihm melden werde, um eine Änderung der Situation zu erreichen, was aber nicht geschehen sei und für ihn zu dem Zustand, indem er die aufgegeben wirkenden Räumlichkeiten vorgefunden habe, letztlich gepasst habe.
g)
Die Feststellungen zu der bei der H3 seit dem 09.07.2017 bestehenden Geschäftsinhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung beruhen auf den Verlesungen der Versicherungspolice und dem hierzu von W2 gestellten Versicherungsantrag datierend vom 09.07.2017, aus welchen sich der festgestellte Versicherungsumfang ergibt. Diesen hat zudem der Zeuge R1 bestätigt, der auch angegeben hat, dass in den Gesprächen immer klar gewesen sei, dass die Geldspielautomaten und deren Inhalt nicht umfasst gewesen seien. Die Feststellungen zu dem im November entstandenen Zahlungsrückstand und dessen Begleichung durch Überweisung vom 04.12.2017 hat zum einen der Zeuge V1 bekundet. Zum anderen hat auch der Angeklagte B1 nach Vorhalt der sich aus der Kontoübersicht zu seinem Girokonto ergebenden Überweisung angegeben, das Geld im Auftrag von W1 überwiesen zu haben, der ihm den Betrag für die Überweidung bar gegeben habe, was W1 sodann bestätigt hat.
Die Feststellung zu der Schadenmitteilung nach dem Brand und zu den Umständen und gutachterlichen Feststellungen bei dem Ortstermin mit dem von der Versicherung eingesetzten Sachverständigen hat ebenfalls der Zeuge R1 bekundet, der bei dem Termin am 10.01.2018 zugegen war.
h)
Davon, dass – entgegen der Behauptung des Angeklagten – sämtliche Geldspielautomaten, die in den Gewerberäumlichkeiten aufgestellt waren, bereits in dem bei der Tataufnahme festgestellten Sinne geöffnet waren, als der Angeklagte W1 und die Mitangeklagten sich in den Morgenstunden des 08.12.2017 gegen 5.00 Uhr zuletzt in den Räumlichkeiten aufhielten, ist die Kammer aus folgenden Gründen überzeugt:
(1) Der Mitangeklagte O1 hat im Rahmen seiner Haftvorführung beim Amtsgericht Y Angaben betreffend seine Beobachtungen zu dieser Zeit gemacht, aus welchen sich ein anderer Schluss, als dass zu diesem Zeitpunkt sämtliche Automaten offen standen, nicht plausibel ziehen lässt.
Die Angaben O1s, der sich vor der Kammer nicht eingelassen hat, sind durch die Vernehmung der Richterin am Amtsgericht L3 in die Hauptverhandlung eingeführt worden, welche O1 im Rahmen der Haftvorführung am 16.05.2018 als Beschuldigten vernommen hat. Die Zeugin hat glaubhaft geschildert, dass O1, nachdem ihm der u. a. auf die Brandlegung und versuchten Mord lautende Haftbefehl bekannt gegeben und er über seine Beschuldigtenrechte belehrt gewesen sei, angegeben habe, dass er „damit nicht viel zu tun“ habe, er habe „Sachen gesehen, die ihn nichts angingen“ und er deswegen „da auch weg“ wollte. Konkreter befragt habe O1 angegeben, dass er, als er gegen kurz vor 5:00 Uhr zum wiederholten Male in dieser Nacht in das Gebäude J-Straße ### reingegangen sei und in die Spielothek geschaut habe, „das mit den Automaten“ gesehen habe, „dass die Automaten offen sind“, ohne dass er aber wisse „wer das war“. Hierbei habe O1, so die Zeugin, nicht von aufgebrochenen Automaten gesprochen, aber davon, dass er aufgrund seiner Beobachtungen schnell weggewollt habe, die anwesenden B1 und W1 auch nicht darauf angesprochen habe und ihn das auch nichts angegangen sei. Er sei dann, nachdem er noch die Kleidung B1s für die Hochzeit am nächsten Tag an dessen Eingangstür entgegen genommen habe, nach Hause gefahren.
Diese Aussage der Zeugin L3 ist durchweg glaubhaft. Die Kammer hat von ihr den Eindruck einer gewissenhaft arbeitenden Richterin bekommen, die auch auf ihre Aussage im hiesigen Verfahren sehr gut vorbereitet gewesen ist in dem Sinne, dass sie ihre Erinnerung durch das sorgfältige Lesen des Protokolls aufgefrischt hat und sich erkennbar Mühe gegeben hat, kenntlich zu machen, welche Umstände sie noch erinnert, welche sie schlussfolgert und welche nicht mehr vollständig präsent gewesen sind.
Die Kammer ist der Überzeugung, dass die Aussage des Angeklagten O1 bei seiner richterlichen Vernehmung auch inhaltlich zutreffend gewesen ist, er also wahrheitsgemäß seine Beobachtungen geschildert hat. So sind die dort gemachten Angaben O1s detailliert bei gut nachvollziehbarer und mit den Gegebenheiten vor Ort in Einklang stehender Beschreibung, wie er durch die Durchreiche, die sich neben der Schiebetür befinde, seine Beobachtung habe machen können. Seine Aussage beinhaltet zudem eigenpsychologische Wahrnehmungen als weiteres Kriterium der Glaubhaftigkeit, hat der Angeklagte O1 doch nach den Angaben L3 geäußert, dass er nicht nachgefragt habe, vielmehr schnell weg gewollt habe und ihn dies auch nichts angegangen sei. Aus diesen Formulierungen O1s, die nach den Bekundungen der Zeugin L3 wortgetreu in das Protokoll übernommen sind, geht zur Überzeugung der Kammer klar hervor, dass dem Angeklagten O1 in der geschilderten Situation klar war, dass etwas Unrechtmäßiges geschieht, was sein Hinweis, er wisse auch nicht wer das (nach dem Zusammenhang das Öffnen der Automaten) war, nochmals unterstreicht. Die Angaben O1s sind danach gut in Einklang zu bringen mit dem Umstand, dass die Automaten im Casino, auf welche sich seine Beobachtungen bezogen, amtlich versiegelt waren bzw. auch Aufbruchspuren aufwiesen, da ohne solche Umstände die Öffnung der Automaten durch den hierzu ja grundsätzlich berechtigten W1, der auch anwesend war, nicht in dem von ihm geschilderten Sinne an dem Morgen für O1 bedeutsam gewesen wäre.
Die Zeugin L3 hat insoweit auch erläutert, dass ihrem Eindruck nach der Angeklagte O1 „es sich nicht leicht gemacht habe, diese Aussage zu tätigen“. Dieser Eindruck der Zeugin L3 wurde bestätigt durch die Aussage der Zeugin KHK´in S1, die im Vorführtermin zugegen war und ebenfalls ihren Eindruck schilderte, wonach der Angeklagte O1 lange mit sich gerungen habe, ob er diese Aussage machen sollte. Diese Zerrissenheit des Angeklagten verdeutlicht aus Sicht der Kammer zunächst, dass ihm durchaus bewusst war, dass er eine belastende Beobachtung gemacht hatte und er nun mit sich rang, ob er diese den Strafverfolgungsbehörden mitteilt.
Dabei spricht aus Sicht der Kammer nichts dafür, dass O1 W1 oder B1 bewusst zu Unrecht belastet haben könnte. So ist zum einen nicht erkennbar, dass das Verhältnis zwischen ihnen zur Tatzeit oder zum Zeitpunkt der richterlichen Vorführung belastet gewesen ist. Insofern hat insbesondere W1 angegeben, dass sein Verhältnis zu O1 ebenso wie das der in Oldenzaal in der Nachbarschaft lebenden Familien O1 und W1 und das Verhältnis zwischen O1 und B1 in dem festgestellten Sinne gut gewesen sei, so dass er sich nicht erklären könne, warum O1 vor der Richterin diese – falsche – Aussage gemacht habe. Für den Fall, dass O1 W1 und/oder B1 zu Unrecht hätte belasten wollen, hätte er dies auch mit deutlicheren Worten tun können und nicht die dargelegten eher vorsichtigen Formulierungen wählen müssen, die es nahelegen, dass O1 – wie ausgeführt – betreffend seine Belastungsbereitschaft mit sich gerungen hatte.
Auch sonst sind für die Kammer im Rahmen der Beweisaufnahme keinerlei Umstände zu Tage getreten, aus denen heraus der Angeklagte O1 insoweit gegenüber der Zeugin L3 bewusst falsche Angaben gemacht haben sollte. Der Angeklagte war ausweislich der Angaben der Zeugin L3 in dem Termin anwaltlich vertreten und beraten, weshalb davon auszugehen ist, dass er seine Aussage nach sorgfältiger Abwägung gemacht hat. Dass er sich – was seitens seines Bruders, des Zeugen O2, angeführt worden ist – zum Zeitpunkt der Aussage aufgrund einer schweren Erkrankung seiner Mutter in einer besonderen psychischen Lage befunden haben mag, vermag ebenfalls eine Falschaussage im mitgeteilten Sinne nicht zu begründen. Dieser Hintergrund vermag ggf. zwar zu begründen, dass O1 – was ohnehin lebensnah ist – eine Inhaftnahme vermeiden wollte, was die erfolgte Aussage aber auch nicht plausibel zu begründen vermag. So entlastete sich O1 durch die Angaben zum einen nicht offenbar selbst, sondern brachte sich eher noch in die Nähe des erkannt unrechtmäßigen Geschehens. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass O1 gemeint haben könnte, dass er im Falle einer die Mitbeschuldigten belastenden Aussage für sich selbst eine Verschonung von der Haft erreichen könne. Zwar ist dies im Ergebnis des Vorführtermins – wie die Zeuginnen L3 und S1 bekundet haben – geschehen. Ein Zusammenhang zwischen einem bestimmten inhaltlichen Aussageverhalten O1s und seiner Haftverschonung habe dabei aber, so die Zeuginnen, weder konkret noch „zwischen den Zeilen“ zu irgendeinem Zeitpunkt im Raum gestanden. Sollte sich O1 einen solchen Zusammenhang gleichwohl vorgestellt haben, so wäre – seinem Ziel entsprechend – auch eine deutlichere Belastung der damaligen Mitbeschuldigten zu erwarten gewesen und nicht nur eine solche, die zunächst lediglich nur einen zurückhaltend formulierten Hinweis auf etwas Unrechtmäßiges nahelegte und – wie ausgeführt – bei situativ authentischer Wortwahl dafür spricht, dass O1 noch währenddessen mit sich rang, diese Aussage vor dem Hintergrund seines Verhältnisses zu W1 und B1 überhaupt zu machen.
Die Kammer ist des Weiteren davon überzeugt, dass der Angeklagte O1 diese von ihm der Zeugin L3 geschilderte Beobachtung in Anbetracht der räumlichen Verhältnisse tatsächlich auch machen konnte, seine Angaben also auch unter diesem Gesichtspunkt glaubhaft sind. Hierbei ist der Kammer bewusst, dass es vom Thekenbereich der Spielothek durch die Durchreiche nicht möglich ist, alle im Hauptraum der Spielothek rundherum aufgestellt gewesenen Automaten zu sehen. Allerdings ist es bei Betrachtung des Grundrisses der Erdgeschossebene und der Anordnung der Automaten zur Überzeugung der Kammer möglich, mindestens zwei dieser Automaten zu sehen. Der Angeklagte W1 hat im Rahmen seiner Einlassung anhand eines Grundrisses des Erdgeschosses des Gebäudes dargelegt, dass die sechs im Hauptraum der Spielothek aufgestellten Automaten jeweils vor der Wand rundherum aufgestellt waren. Nach der Erläuterung W1s standen jedenfalls zwei der Automaten in dem Bereich, den O1 durch die Durchreiche sehen konnte. Zudem konnte der Angeklagte O1 – wenn er dieses auch im Rahmen seiner Vernehmung durch die Zeugin L3 nach deren Aussage nicht im Einzelnen ausgeführt hat – die drei Automaten sehen, die im Thekenbereich standen. Insoweit hat der Zeuge KHK C2 unter Bezugnahme auf den von ihm verfassten Brandortbefundbericht glaubhaft ausgeführt, dass am 08.12.2017 im Thekenbereich der Spielothek drei Automaten gestanden haben, die bei der Tatortaufnahme geöffnet waren. Dieses wird letztlich ebenfalls bestätigt durch die Angaben des Angeklagten W1, der im Rahmen seiner Einlassung geäußert hat, dass es sein könne, dass dort Automaten gestanden haben. Insoweit war es dem Angeklagten O1 also ohne weiteres möglich zu sehen, dass jedenfalls fünf Automaten in der Spielothek geöffnet waren.
(2) Die Kammer ist dem Antrag der Verteidigung des Angeklagten W1, hilfsweise – für den Fall, dass das Gericht der Aussage O1 vor der Haftrichterin glauben schenke – die Zeugen W2, O2 und W3 zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass der Angeklagte O1 ihnen gegenüber außerhalb des Gerichts vor der Hauptverhandlung gesagt habe, mit der Aussage vor der Richterin „ich habe Sachen gesehen, die ich nicht sehen durfte von der Theke aus“ gelogen zu haben, diese einfach erfunden und falsch gewesen sei und er diese Lüge hier vor Gericht zurück nehmen wolle, nicht nachgekommen. Die unter Beweis gestellte Tatsache der Angaben O1s den Zeugen gegenüber ist für die Entscheidung im Sinne von § 244 Abs. 3 S. 2 StPO ohne Bedeutung. Selbst wenn nämlich O1 sich den genannten Zeugen gegenüber entsprechend geäußert hätte, so zöge die Kammer angesichts der vorgenannten Gesichtspunkte, die dafür sprechen, dass O1 bei der Haftrichterin seine Beobachtungen wahrheitsgemäß geschildert hatte, nicht den von der Verteidigung intendierten Schluss einer Falschaussage O1s am 16.05.2018. Dass O1 sich gegebenenfalls gegenüber den Zeugen wie in dem Hilfsbeweisantrag behauptet geäußert hat, ist unschwer auf andere Weise zu erklären, nämlich dadurch, dass er aufgrund des Verhältnisses der Familien W1 und O1 zu dieser Zeit seine W1 belastende Aussage am liebsten ungeschehen gemacht hätte und eine Rücknahme der Aussage in Aussicht stellte, um sich hierdurch – zumindest kurzfristig – dem naheliegenden familiären Druck, dem er wegen der Aussage ausgesetzt war, zu entziehen.
(3) Aufgrund der Beobachtungen O1s hat die Kammer des Weiteren keinen Zweifel daran, dass zu deren Zeitpunkt gegen 5.00 Uhr, kurz bevor man die Räumlichkeiten verließ, tatsächlich bereits alle Automaten geöffnet waren, wie dies bei der nur Stunden später begonnenen Tatortaufnahme festgestellt worden ist. Für denjenigen, der die Automaten öffnete, um daraus das Geld zu nehmen – wie sich schon aus dem Umstand ergibt, dass bei der Tataufnahme sämtlich Geldfächer leer waren und sich ein anderer Sinn auch nicht erschließt – machte es keinen Sinn, nur einen Teil der Automaten zu öffnen und zu leeren.
i.
Angesichts der vorgenannten Umstände, namentlich der von W1 im vorgenannten Sinne erkannten schlechten Situation seiner Unternehmen, der drohenden Abholung des gepfändeten Geldinhaltes des ganz überwiegen Teils der Automaten am folgenden Vormittag und der in seiner Anwesenheit sämtlich geöffneten und geleerten Geldautomaten, hat die Kammer zunächst keinen Zweifel daran, dass die Automaten von W1 selbst, möglicherweise unter Mithilfe B1s oder auch von diesem in W1s Auftrag geöffnet worden waren und er das Geld entnahm, um es dem Zugriff der Stadtkasse Y zu entziehen. Eine plausible andere Erklärung vermag die Kammer nicht zu sehen. Anderer Personen waren nach der glaubhaften Schilderung und auch nach der insofern damit im Einklang stehenden Schilderung W1s selbst in der Situation gegen 5.00 Uhr in der Spielothek nicht zugegen. Es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass die Automaten, die bei O1s letzter Ankunft schon offen waren, zuvor von anderen Personen geöffnet worden waren. Dies behauptet weder W1 selbst, der – wie ausgeführt – angegeben hat, dass sämtliche Automaten geschlossen gewesen seien, noch haben sich nach O1s Schilderungen vor der Haftrichterin Anhaltspunkte dafür ergeben, etwa die Mitteilung einer seinerzeitigen entsprechenden Erklärung B1s oder W1s.
Die Kammer schließt auch aus, dass die Öffnung und Leerung der Automaten ohne Beteiligung W1s in dessen feststehender Anwesenheit erfolgte, also etwa durch B1s alleiniges Tätigwerden auch ohne einen entsprechenden Auftrags W1s. So war W1 als wirtschaftlicher Inhaber der Gewerbe in der J-Str. ### offenbar und unangefochten derjenigen, dem die Gelder aus den Automaten grundsätzlich zustanden, so dass es abwegig erscheint, diese könnten in W1s Anwesenheit ohne sein Zutun und auch ohne seinen Auftrag geöffnet und geleert worden sein. Vor dem Hintergrund der festgestellten Rollenverteilung hätte W1 das Geld vorhersehbar sogleich für sich reklamiert, das er zur Überzeugung der Kammer auch tatsächlich an sich nahm. Für B1 hätte es also keinen Sinn gemacht, die Automaten in eigener Regie zu öffnen, weil es in W1s Anwesenheit ohnehin nicht möglich war, das Geld „an W1 vorbei“ an sich zu nehmen.
Dagegen, dass die Automaten von oder auf Initiative W1s geöffnet wurden, sprechen auch nicht die daran vorgefundenen Aufbruchspuren. Zwar hatte W1 es „nicht nötig“, die Automaten aufzubrechen, weil er – wie er selbst angegeben hat – über die Schlüssel dazu verfügte, weswegen die Aufbrechung im Hinblick auf das Ziel, das Geld an sich zu nehmen, einen unnötigen Aufwand dargestellt hätte.
Insofern ist aber zu berücksichtigen, dass am kommenden Tag gegenüber der Stadtkasse eine Erklärung dafür benötigt wurde, warum die Geldfächer der Automaten, jedenfalls der versiegelten Automaten, offen und leer waren. Dafür, dass diese Erklärung darin liegen sollte, von außen kommende Einbrecher hätten in der Nacht nach Betriebsschluss das Geld entwendet, spricht deutlich auch die an der Außentür A9 vorgefundene fingierte Aufbruchspur. Diese ist – wie ausgeführt – letztlich nur dadurch plausibel zu erklären, dass eine Person von innen den Eindruck erwecken wollte, es hätten sich auf diesem Weg Unberechtigte Zugang verschafft. Wenngleich sich auch nach den Ausführungen der Behördengutachterin V2 das Alter der fingierten Hebelspur nicht genauer bestimmen ließ, so hat diese doch angegeben, dass die Spur nach ihr kriminalistischen Erfahrung auch nicht den Eindruck gemacht habe, dass sie sehr alt sei. Die Kammer hat angesichts der Umstände und auch vor dem Hintergrund, dass W1 nicht behauptet hat, die Hebelmarken seien schon länger dort gewesen, keinen Zweifel daran, dass diese im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen gesetzt wurden. Dass es dann nur konsequent war, auch an den Automaten echte oder fingierte Aufbruchspuren – dies ließ sich nicht differenzieren – zu erzeugen, liegt auf der Hand. Betreffend die an sämtlichen Automaten aufgefundenen Aufbruchspuren ist es zudem auch nicht auszuschließen, dass diese teilweise auch schon vor der Tatnacht vorhanden waren. So hat der Angeklagte W1 – insofern unwiderlegt – angegeben, dass Automaten in der Vergangenheit unter Mithilfe B1s auch schon mal aufgebrochen worden seien, weil er die Schlüssel dazu, weil verlegt oder vergessen, vor Ort nicht verfügbar gehabt habe.
Davon, dass es sich bei dem entnommen Geld jedenfalls um einen Betrag von insgesamt tausend Euro handelte, schlussfolgert die Kammer daraus, dass W1 selbst in einer ersten Zeugenvernehmung vom 13.12.2017, der Kammer vermittelt durch den ihn vernehmenden Beamten KHK Y1, angegeben hatte, dass ein Gerät im Monat zwischen 1.500,00 bis 2.000,00 € brutto abwerfe. Angesichts der nicht unerheblichen Kosten, die für W1 durch den Betrieb schon gegenüber den Vermietern der Automaten entstanden, erscheinen diese Beträge auch nicht übersetzt. Der größte Teil der insgesamt 16 in Gewerberäumlichkeiten aufgestellten Automaten war seit der Versiegelung am 01.12.2017 nicht mehr geleert worden, wurde aber – betreffend die Automaten in der Spielothek - bis zur vermeintlichen Schließung bzw. im Übrigen bis zur Öffnung in der Tatnacht noch bespielt. Die Kammer geht danach als plausibel davon aus, dass sich in jedem der Automaten zumindest einige hundert Euro befanden, zumal ohne zumindest die Erwartung eines gewissen, nicht nur geringen „Ertrag“ die Leerung der Automaten unter Brechung der Siegel auch nicht recht gelohnt hätte.
j.
Die Kammer hat vor diesem Hintergrund auch keinen vernünftigen Zweifel daran, dass auch die Brandlegung durch W1 oder in dessen Auftrag erfolgte.
(1) So ließ sich nach der Öffnung der Automaten unter Lenkung des Verdachts auf Einbrecher von außen zunächst einmal auch die Brandlegung unschwer durch ein angebliches Einbrechertun, in diesem Fall zur Spurenbeseitigung, erklären.
Davon, dass aber tatsächlich nach Verlassen der Räumlichkeiten durch die Angeklagten am Tatmorgen kein Unberechtigter sich mehr Zugang zu den Gewerberäumlichkeiten im Erdgeschoss verschafft und den Brand gelegt hatte, ist die Kammer aufgrund des oben geschilderten „Schließzustandes“ überzeugt, in dem Feuerwehr und Polizei die Räumlichkeiten vorfanden.
So kamen angesichts der im festgestellten Sinne ge- bzw. verschlossenen Türen und Fenster im Erdgeschossbereich ohne echte Aufbruchspuren als Zugangsmöglichkeiten insofern nur noch der Kellerschacht an der Außentür A9 und der Weg durch den den Raucherbereich umgebenden Bastmattenzaum mit der dahinter liegenden Tür zum Cafébereich in Betracht, die zwar geschlossen war, deren Schließzustand im Übrigen bei der Tatortaufnahme aber zeitnah – wie ausgeführt – nicht geprüft wurde. Aus welchen Gründen die Kammer ein Steigen bzw. Klettern unbekannter Täter durch Kellerschacht und –fenster ausschließt, ist oben bereits ausgeführt worden. Aber auch einen Zugang durch den Raucherbereich hält die Kammer angesichts der konkreten Spurenlage für so fernliegend, dass sie hiervon nicht ausgeht. Insofern hat die Kammer zwar die Einlassung des Angeklagten W1 zugrunde gelegt, der Zaun sei an einer Wandseite nicht fest mit dieser verbunden gewesen, sondern sei nach Aushaken von Ösen an in der Wand befindlichen Haken zu öffnen gewesen, wobei dieser Zugang etwa zur Belieferung des Cafés von der Hofseite aus auch genutzt worden sei. Gleichwohl ist es unter kriminalistischer Erfahrung völlig fernliegend, dass sich dort jemand zum Zwecke des Diebstahls und der Brandlegung Zugang verschafft haben könnte, ohne dass dies an dem aus dünnen ohne weiteres eindrückbaren Bast danach deutlich sichtbar gewesen wäre, was aber – so die Zeugin KHK´in S1 – nicht der Fall war, der Zaun vielmehr unbeschädigt und an beiden Seiten bis an die Wände reichte, und zwar nach ihrem Eindruck fest damit verbunden. Ein von außen in Diebstahlsabsicht Eindringender müsste sich, um dieses Bild zu erzeugen, demnach die Mühe gemacht haben, nicht nur satt den Zaun einfach einzudrücken, die Aufhängung an der Wandseite zu lösen, sondern auch noch, diese danach wieder sorgfältig zu verschließen. Mit den Interessen eines Einbrechers, dem es vor Ort auch auf Schnelligkeit ankommt und der von außen zudem hier auch wegen des optisch verschlossenen Bereich die möglicherweise günstige Zugangsmöglichkeit dahinter gar nicht erkennen konnte, erscheint dieses Vorgehen nahezu unvereinbar.
(2) Es stellte des Weiteren auch schon einen – zwar nicht ausgeschlossenen, indes aber doch sehr fernliegenden – Zufall dar, dass unbekannte Personen ausgerechnet in der Nacht, in der die Automaten ohnehin durch W1 geöffnet und geleert worden waren, unmittelbar danach in die Spielothek eingebrochen wären, und zwar auch bei Berücksichtigung der von der Kammer gesehenen Möglichkeit, dass die bevor stehende Abholung des Geldes durch die Stadtkasse Y sich bis zu den potentiellen Einbrechen herum gesprochen haben konnte.
Gegebenenfalls erschließt sich der Kammer auch nicht, warum diese Personen nach Entdeckung der bereits entleerten Automaten das Gebäude noch in Brand gesetzt haben sollten. Der Grund, von ihnen gesetzte Spuren zu beseitigen, erscheint insofern vor dem Hintergrund, dass es zu deren Setzung bei schon geöffneten Automaten praktisch gar nicht mehr kam, fernliegend.
(3) Zur Überzeugung der Kammer hatte der Angeklagte W1 auch die Gelegenheit, den Brand in dem festgestellten Sinne zu legen. Ihm stand, auch nachdem man das Gebäude gegen 5.00 Uhr gemeinsam verlassen hatte und B1 und O1 nicht mehr anwesend waren, noch ein ausreichendes Zeitfenster zur Verfügung, um Brandbeschleuniger zu verschütten und das Feuer zu legen, wenn er dieses nicht – was die Kammer nicht sicher festzustellen vermochte – nicht ohnehin bereits vorher getan hatte. Nach seiner eigenen Einlassung, der Einlassung B1s im Ermittlungsverfahren, der Kammer vermittelt durch den ihn vernehmenden Zeugen KHK P1, und O1 im Rahmen der Haftvorführung verließen die Angeklagten die Erdgeschossräumlichkeiten gegen 5.00 Uhr. Dies steht auch mit den Aufnahmen einer Videokamera, die an dem der Spielothek gegenüberliegenden Wettbüro Akkmann installiert war und (nur) den linksseitigen Zufahrbereich des Anwesens J-Str. ### aufnahm, in Einklang, auf welchen das Wegfahren zweier – hinsichtlich Kennzeichen, Modell und Farbe nicht näher erkennbarer – Pkw mit den Zeitstempeln 5.02 Uhr und 5.07 Uhr zu sehen ist, wie insgesamt der Zeuge KHK P1 der Kammer auch anhand der von dem Video gefertigten Screenshots erläutert hat.
Danach stand dem Angeklagten W1 bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Brand spätestens gelegt worden sein muss, nämlich vor dem Hintergrund der Bekundungen der diesen zuerst wahrnehmenden Zeugen L1 und P1 gegen 5.30 Uhr, noch ein ausreichendes Zeitfenster dafür zur Verfügung.
(4) Für eine Täterschaft des Angeklagten W1 spricht auch betreffend die Brandlegung weiter ganz erheblich, dass dieser ein Motiv zur Begehung der Tat aufgrund der oben dargestellten insgesamt sehr schlechten Lage seiner Unternehmen hatte, die er zur Überzeugung der Kammer in dem festgestellten Sinne – wie oben ausgeführt – auch erkannt hatte.
Ein Motiv ergab sich danach zur Tatzeit daraus, dass die Gewerbe in dem festgestellten Umfang durch die im Juli des Jahres abgeschlossene Geschäftsinhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung u. a. feuerversichert waren. Zwar waren bezog sich diese Versicherung möglicherweise nur auf die Café- und die Bistroräumlichkeiten, hinsichtlich derer nach den Bekundungen des Zeugen R1 trotz der Angabe „Betriebsart: Bistro“ in der Versicherungspolice nicht differenziert wurde, und waren die Geldspielautomaten und das darin befindliche Geld ausdrücklich vom Versicherungsumfang ausgenommen. Gleichwohl konnte eine Versicherungsleistung betreffend Raum- und Inventarschäden und auch betreffend den Betriebsausfall lohnend sein, wie auch die oben festgestellten späteren Angaben W1s oder seines Sohns im Ortstermin mit dem Versicherungssachverständigen zeigen. Die nicht versicherten Automaten gehörten W1 ohnehin nicht und das Geld aus den Automaten hatte er sich bereits genommen. Dass Versicherungsnehmer formal der Sohn des Angeklagten war, spricht aus Sicht der Kammer vor dem geschilderten Hintergrund der faktischen Rollenverteilung auch nicht dagegen, dass der Angeklagte sich wirtschaftlich letztlich ihm zufließende Versicherungsleistungen ausrechnen konnte.
(5) Danach spricht auch der Umstand, dass der Angeklagte W1 – wie festgestellt – in der desaströsen Gesamtlage seiner Unternehmen noch dafür sorgte, dass die in Höhe von 705,25 € rückständigen Versicherungsraten am 04.12.2017 noch an die H3 überwiesen wurden, für seine Täterschaft als Brandleger. Dass er sich hierum kümmerte, während er Zahlungsrückstände bei anderen wichtigen Gläubigern, wie der Stadtkasse und den Automatenaufstellern praktisch ignorierte, spricht deutlich dafür, dass er den bereits angedrohten Verlust des Versicherungsschutzes auf jeden Fall vermeiden wollte, was wiederum dafür spricht, dass er wusste, diesen – nach der Brandlegung – in Anspruch nehmen zu wollen.
(6) Schließlich spricht auch das Nachtatverhalten W1s – wenngleich auch in geringerem Umfang – für seine Täterschaft. So hielt es W1 nach der morgendlichen Mitteilung B1s, das Café stehe in Flammen – wie W1 sich eingelassen hat –, nicht für erforderlich, vor Ort zu erscheinen. W1 hat als Erklärung hierfür weiter angegeben, dass B1 oder der im Hintergrund offenbar anwesende H1 noch gesagt habe, dass er nicht zu kommen brauche, weil ohnehin alles abgesperrt sei. Vor dem Hintergrund, dass W1 selbst angegeben hat, dass der „Laden seine Leidenschaft“ gewesen und der Brand für ihn ein großer Schlag, wäre es aber gleichwohl aus Sicht der Kammer zu erwarten gewesen, dass W1 zeitnah am Brandort erschien, hätte ihn die Brandnachricht tatsächlich im Sinne eines „Schlags“ überraschend getroffen.
(7) Nach einer gesamtschauenden Würdigung all dieser Umstände hat die Kammer im Ergebnis keinen Zweifel daran, dass W1 nicht nur das Geld aus den – überwiegend versiegelten – Automaten genommen hatte, sondern sodann auch den Brand gelegt hat, um danach tatsächlich oder vermeintlich hierdurch entstandene Schäden betrügerisch gegenüber der H3 abzurechnen.
k.
Davon, dass der Angeklagte den Brand absichtlich legte und eine Ausbreitung in den Gewerberäumen im Erdgeschoss wollte, ist die Kammer bereits aufgrund der festgestellten Motivation seines Handeln sowie des dort in vielen Bereichen verschütteten Benzins überzeugt.
Das er des weiterem auch die Gefahr einer Ausweitung des Bandes auf die Wohnebene des einheitlichen Gebäudes sah, schlussfolgert die Kammer daraus, dass er wusste, in nicht unerheblichem Umfang und großflächig – wie der Brandsachverständige H3 und der Zeuge C2 der Kammer vermittelt haben – Benzin vergossen zu haben und daher eine nachhaltige, schnell nicht mehr kontrollierbare Feuerausbreitung auf der Hand lag. Die Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte als langjähriger Mieter des Gebäudes, des daran nach eigener Einlassung noch im Sommer aufwendige Renovierungsarbeiten vorgenommen hatte, wusste, dass die Decken zwischen den Geschossen des alten Gebäudes aus Holz und damit einem gut brennbaren Material waren. Dass er den Brand in der geschehenen Weise gleichwohl legte und sich danach, indem er wegfuhr, einer Eingriffsmöglichkeit begab, zeigt aus Sicht der Kammer, dass er ein Übergreifen des Brandes auf die Wohnebene, letztlich bis zum Hausabbrand auch billigte.
Ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass der Angeklagte auch mit Tötungsvorsatz bezogen auf die Hausbewohner handelte oder auch nur den Vorsatz hatte, dass diese durch den Brand in konkrete Todesgefahr gerieten, sieht die Kammer nach einer gesamtschauenden Würdigung der dafür und dagegen Gesichtspunkte dagegen nicht.
So spricht zwar die große objektive Gefährlichkeit seines Tun und die große Menge großflächig verteilten Brandbeschleunigers mit der naheliegenden Folge einer schnellen, unkontrollierbaren Brandentwicklung bei bekannter Holzkonstruktion der Decken dafür, dass der Angeklagten auch die Gefahr eines tödlichen Ausgangs sah und billigte. Der Angeklagte wusste, dass im Obergeschoss Menschen wohnten und musste davon ausgehen, dass diese angesichts der frühen Morgenstunde, zu welcher er den Brand legte, im Schlaf von dem Brandgeschehen überrascht würden. Dadurch, dass der sich selbst vom Brandort entfernte, hatte er sich zudem der Möglichkeit begeben, zur Verhinderung solcher Folgen selbst einzugreifen.
Auf der anderen Seite geht die Kammer aber nicht davon aus, dass dem Angeklagten bekannt war, dass durch die Ausbringung von Ottokraftstoff die Gefahr einer Explosion mit einer Druckwelle bestand, die zur Zerstörung von Raumabschlüssen von Wand- und Deckelementen hätte führen können. Hiergegen spricht zum einen, dass die Verwirklichung dieser Gefahr erkennbar dazu hätte führen können, dass die Bewohner keine Chance mehr zu ihrer Rettung gehabt hätten. Zumindest im Hinblick auf B1, dessen Wohnung sich – wie W1 wusste – direkt über dem Hauptbrandort befand, geht die Kammer nicht davon aus, dass W1 ihn diesem Risiko, hätte er es erkannt, vor dem Hintergrund der langjährigen Verbindung zwischen Beiden ausgesetzt hätte. Der Brandsachverständige H3 hat zudem ausgeführt, dass der Brand eher dilettantisch und anfängerhaft gelegt worden sei, was sich schon daran zeige, dass der Brandleger bereits nicht für die für die Brandausbreitung benötigte Sauerstoffzufuhr gesorgt habe. Auch hieraus schlussfolgert die Kammer, dass W1 die Explosionsgefahr nicht bewusst war, er vielmehr lediglich die Gefahren sah, welche die Feuer- und Rauchausbreitung für die Bewohner mit sich brachte. Dafür, dass der Angeklagte betreffend diese Gefahren darauf vertraute, dass es zu einer tödlichen oder konkret lebensgefährlichen Entwicklung nicht kommen werde, spricht aus Sicht der Kammer zum einen, dass er von den in den Wohnräumlichkeiten verbauten Rauchmeldern wusste – wie er unwiderlegt angegeben hat – und sich schon deshalb gedacht haben könnte, dass die Bewohner durch deren Schrillen rechtzeitig geweckt und gewarnt würden. Zum andern war – wie ausgeführt – zu Gunsten des Angeklagten W1 die nicht fern liegende – wenn gleich auch nicht sicher feststellbare – Möglichkeit zu sehen, dass B1 an der Tat mit der Brandlegung beteiligt war oder zumindest von dieser wusste, so dass W1 Grund zu der Annahme haben konnte (wenn dies nicht sogar abgesprochen war), B1 werde sich um die Bewohner kümmern, sollten diese nicht anderweitig auf das Geschehen aufmerksam werden.
l.
Die Feststellung der Kammer, wonach die Schuldfähigkeit des Angeklagten W1 zur Tatzeit nicht relevant beeinträchtigt gewesen ist, beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen K1, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie. Dieser hat ausgeführt, dass es keinerlei Hinweise darauf gebe, dass der Angeklagte W1 zum Tatzeitpunkt unter einer psychiatrischen Krankheit im engeren Sinne oder einer hirnorganischen Beeinträchtigung gelitten habe. Eine akute Intoxikation mit Alkohol, Drogen und Medikamenten scheide mangels entsprechenden Konsums des Angeklagten ebenfalls aus. Schon angesichts des geplanten Vorgehens im Rahmen der Tatbegehung scheide auch ein Affekt im Sinne einer „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ aus. Auch ergäben sich, so der Sachverständige, keinerlei Hinweise auf eine intellektuelle Beeinträchtigung oder eine relevante Persönlichkeitsstörung des Angeklagten. Zusammenfassend sei daher keines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB gegeben. Die Kammer hat sich nach eigener Prüfung diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen.
IV.
Der Angeklagte W1 hat sich danach – unter Berücksichtigung der in der Hauptverhandlung erfolgten Beschränkung der Verfolgung gemäß § 154a StPO – der besonders schweren Brandstiftung gemäß §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB sowie des Verstrickungsbruchs in Tateinheit mit Siegelbruch gemäß §§ 136 Abs. 1, Abs. 2, 52 StGB strafbar gemacht.
Nach Beschädigung der amtlichen Dienstsiegel hat der Angeklagte das von der Stadtkasse Y in den Automaten gepfändete Geld entnommen und damit der Verstrickung entzogen.
Er hat das Gebäude J-Str. ### in Brand gesetzt, da jedenfalls der mit dem Untergrund fest verklebte Teppich im Café und Flurbereich davor teils großflächig gebrannt hat und damit ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes (BGH wistra 88, 304). Bei dem hier als Wohn- und Geschäftshaus gemischt genutzten einheitlichen Gebäude reichte es aus, dass irgendein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes in Brand geriet, da das Feuer sich auch auf die Teile ausbreiten konnte, die für das Wohnen wesentlich waren (BGH NStZ 00, 197, 198; 3 StR 132/85; NStZ 85, 455; Fischer StGB 66. Aufl. § 306a Rn. 5a).
Dabei wusste der Angeklagte auch, dass die Räumlichkeiten im Obergeschoss des Gebäudes der Wohnung von Menschen dienten und musste auch davon ausgehen, dass sich diese zur Tatzeit auch dort aufhielten. Auch sah er, diese in Kauf nehmend, die Möglichkeit der Brandausweitung auf die Wohnebene des Gebäudes.
Bei der Brandlegung ging es dem Angeklagten darum, Brandschäden gegenüber der H3 betrügerisch abzurechnen.
Die Taten stehen im Verhältnis der Realkonkurrenz im Sinne von § 53 StGB zu einander.
V.
Im Rahmen der Strafzumessung hatte die Kammer für den Angeklagten W1 an Hand des jeweils zugrunde zu legenden Strafrahmens unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB die konkrete Strafe zu bestimmen.
1.
Bezogen auf die Brandlegung hat die Kammer den Strafrahmen des § 306b Abs. 2 StGB zugrundegelegt. Um die konkrete Strafe festzusetzen, hat die Kammer die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände betrachtet und gegeneinander abgewogen.
Für den Angeklagten sprach dabei zunächst, dass er im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, dass es sich bei der Spielothek und den weiteren Gewerben am Tatort wirtschaftlich gesehen um seine Geschäfte gehandelt hat, die er faktisch auch geführt habe. Auch sonst hat er betreffend die objektiven Gegebenheiten etwa der Örtlichkeit weitgehende mit den Feststellungen der Kammer übereinstimmende Angaben gemacht. Positiv wirkte sich auch aus, dass der Angeklagte nicht vorbelastet ist, und dass durch die Tat letztlich kein größerer Gebäudeschaden entstanden ist und insbesondere Menschen nicht körperlich oder gravierend psychisch verletzt worden sind. Zugunsten des Angeklagten wirkte sich auch aus, dass es ihm nicht auf die Inbrandsetzung des Wohnbereichs des Gebäudes ankam, er insoweit vielmehr nur mit bedingtem Vorsatz handelte, der wiederum den Tod oder auch nur das Geraten in konkrete Lebensgefahr von Menschen nicht beinhaltete.
Die Kammer ist zudem zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass er den Angeklagten B1 zur Warnung der Bewohner im Wohnbereich installiert hatte, so dass er – eine Explosionsgefahr nicht sehend – aus seiner Sicht auch wirksame Vorkehrungen zur Vermeidung ernsthafterer körperlich-gesundheitlicher Folgen getroffen hatte.
Gegen den Angeklagten sprach demgegenüber, dass er durch die Brandlegung das Leben von neun Menschen erheblich gefährdete und es bei den Bewohnern vorhersehbar zu teilweise nicht nur ganz unerheblichen psychischen Folgen gekommen ist. Gegen den Angeklagten sprach auch, dass er durch das Fingieren von Spuren, so jedenfalls der Hebelspuren an der Außentür A9 eine nicht unerhebliche kriminelle Energie an den Tag legte. Letztendlich hat die Kammer im Ergebnis der Abwägung unter Berücksichtigung des konkreten Gepräges der Tat auf eine Einzelstrafe von
sieben Jahren
als tat- und schuldangemessen erkannt.
Bezogen auf die Tat des Verstrickungs- und Siegelbruches hat die Kammer den gleichlautenden Strafrahmen des § 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zugrundegelegt. Auch hier hat die Kammer die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zur Findung einer tat- und schuldangemessenen Strafe gegeneinander abgewogen.
Strafmildernd wirkte sich hierbei wiederum aus, dass der Angeklagte nicht vorbelastet ist und Angaben entsprechend der Feststellungen zu objektiven Gegebenheiten und seiner Rolle betreffend die Unternehmen gemacht hat.
Auf der anderen Seite hat die Kammer strafschärfend berücksichtigt, dass durch die Tat nicht nur eine unbedeutende Geldsumme der Verstrickung entzogen worden ist. Der Siegelbruch bezog sich auf zahlreiche Automaten, an welchen die aufgebrachten dienstlichen Siegel beschädigt wurden. Gegen den Angeklagten sprach zudem auch, dass er aus eigensüchtigen Motiven handelte, nämlich weil er das von der Stadtkasse Y gepfändete Geld haben wollte. Die Kammer heil hiernach für diese Tat die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
sechs Monaten
für angemessen.
Zur Bildung der Gesamtstrafe war nunmehr gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 StGB die höchste Einzelstrafe, die Einsatzstrafe von hier sieben Jahren, angemessen zu erhöhen. Hierzu hat die Kammer erneut sämtliche bereits genannten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
sieben Jahren drei Monaten
als tat- und schuldangemessen erkannt.
Die Kammer hat daneben keine Unterbringung des Angeklagten gemäß § 64 StGB angeordnet. Auch insoweit war die Kammer durch den Sachverständigen K1 sachverständig beraten. Dieser hat überzeugend ausgeführt, dass bei dem Angeklagten bereits kein Hang im Sinne der Vorschrift vorliege und selbst wenn man diesen unterstellte ein Symptomcharakter der Tat nicht ersichtlich sei. Diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen hat sich die Kammer nach eigener Prüfung angeschlossen.
VI.
1.
Mit der Anklageschrift vom 27.07.2018 hat die Staatsanwaltschaft den Angeklagten B1 und O1 vorgeworfen, an den Taten W1s als dessen Mittäter beteiligt gewesen zu sein.
Die Staatsanwaltschaft hat den Angeklagten B1 und O1 – ebenso wie W1 – vorgeworfen, am 08.12.2017 in Y betreffend den gepfändeten Inhalt der versiegelten Geldspielautomaten, welche sie gewaltsam aufbrachen und das Geld entnahmen, einen Diebstahl in einem besonders schweren Fall sowie tateinheitlich hierzu einen Pfand- und Siegelbruch begangen zu haben. Den Angeklagten ist des Weiteren zur Last gelegt worden, am selben Tag in der Absicht, eine andere Straftat zu verdecken, das der Wohnung von Menschen dienende Gebäude J-Str. ### nach Ausbringen von Brandbeschleuniger in Brand gesetzt zu haben und durch eine Brandlegung teilweise zerstört zu haben und die Bewohner in die Gefahr des Todes gebracht zu haben. Dazu tateinheitlich sollen sie in sieben tateinheitlichen Fällen versucht haben, die Bewohner heimtückisch und mit gemeingefährlichen Mitteln und, um eine andere Straftat zu verdecken, zu töten und durch eine Brandstiftung nach §§ 306 bis 306b StGB wenigstens leichtfertig den Tod anderer Menschen zu verursachen.
In der Hauptverhandlung ist die Verfolgung auch betreffend die Angeklagten B1 und O1 gemäß § 154a StPO beschränkt worden.
2.
Die Kammer konnte sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung keine Überzeugung von einer tatbestandlichen Beteiligung der Angeklagten B1 und O1 an dem festgestellten Geschehen bilden.
a.
(1) In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte B1 zum eigentlichen Tatvorwurf nicht eingelassen.
Im Rahmen seiner Zeugen- und Beschuldigtenvernehmungen im Ermittlungsverfahren durch den Zeugen KHK P1 hatte der Angeklagte eine Beteiligung an den Taten ebenso wie bei seiner Vernehmung durch die Zeugin L3 bei seiner Haftfortführung in Abrede gestellt.
Wie die Bekundungen der vorgenannten Zeugen ergeben haben, hatte B1 sich im Ermittlungsverfahren im Wesentlichen dahin eingelassen, in dem Casino, das seit Dienstag oder Mittwoch auf Anordnung des Zeugen L2 geschlossen gewesen sei, als Thekenkraft gearbeitet und auch für das Laufen der Automaten zuständige gewesen zu sein. Die Nacht vor dem Brand habe er im Bistro gearbeitet. Auch W1 sei erschienen und zuletzt sei als Gast auch O1 noch da gewesen, bis man zwischen 4.45 Uhr und 5.00 Uhr Feierabend gemacht habe. W1 und O1 seien davon gefahren und er sei in seine Wohnung gegangen, wo er sich, nachdem er noch etwas fern geschaut habe, zum Schlafen gelegt habe und erst mit dem Ertönen des Rauchmelders wieder wach geworden sei. Es sei dann der Holländer an der Verbindungstür gewesen, den er gefragt habe, was los ist, bevor er sich angezogen habe und runtergelaufen sei.
Die Löcher in der Decke zwischen seinem Schlafzimmer und dem darunter liegenden Café seien schon länger vorhanden gewesen und hätten der Elektrifizierung eines Kronleuchters über eine Steckdose in seiner Wohnung gedient. Der Kronleuchter habe in dem Bereich der Löcher unter der Decke des Cafés gehangen und sei wohl brandbedingt herunter gefallen.
Er habe weder mit der Brandlegung noch mit dem Aufbruch der Automaten zu tun. Diese habe er aber früher schon mal auf Wunsch W1s mit vor Ort vorgehaltenem Werkzeug geöffnet, weil W1 seinen Schlüssel dazu verloren hatte.
Erstmals bei der Haftrichterin L3 gab B1 sodann an, O1 vor dessen Abfahrt an seiner Tür noch Sachen in einem Karton übergeben zu haben, die er für die Hochzeit seines Vaters benötigt habe, wohin O1 ihn am kommenden Tag gefahren habe.
(2) Diese bestreitende Einlassung B1s im Ermittlungsverfahren war letztlich nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit zu widerlegen.
So sprechen zwar eine Reihe von Umständen und Argumenten für eine Beteiligung B1s. Indes sind diese Umstände jeweils auch anders plausibel erklärbar bzw. die Argumente jeweils in einem Sinne zu entkräften, dass die Kammer – auch bei einer Gesamtbetrachtung aller für eine Beteiligung B1s sprechender Umstände – sich eine für eine Verurteilung ausreichende Überzeugung nicht zu verschaffen vermochte, vielmehr vernünftige Zweifel an seiner Mitwirkung verblieben sind.
So sprach zwar für die Beteiligung B1s, dass dieser am Tatmorgen jedenfalls bis etwa eine ½ Stunde vor der Brandzeit vor Ort war und während seiner Anwesenheit – wie ausgeführt – die größtenteils versiegelten Automaten durch oder auf Veranlassung W1s geöffnet worden sind. Vor diesem Hintergrund erscheint es naheliegend, dass B1, der W1s „rechte Hand“ und für die Automaten zuständig war, sich an der Durchführung der Taten, die mit Setzung der fingierten Spuren und dem großflächigen Ausbringen von Brandbeschleuniger einen gewissen Aufwand darstellten, helfend beteiligt hat. Dafür, dass er dies betreffend die Erzeugung von Aufbruchspuren an den Automaten auch konkret tat, spricht weiter, dass an jedenfalls einem im Casino aufgestellten Automaten eine Hebelspur abgeformt werden konnte, die mit einem Schraubendreher gesetzt worden ist, der im Bistro bei der polizeilichen Tataufnahme sichergestellt wurde und an dem sich die DNA B1s befand. Dies ergibt sich betreffend die Abformung einer Hebelspur im Casino aus den Bekundungen des Zeugen S1 und betreffend der Auffindung und Sicherstellung des Schlitzschraubendrehers (Ass. 17.1) aus den Bekundungen des Zeugen C2. Dass die abgeformten Spuren sicher unter Verwendung des Schraubendrehers erzeugt wurden, hat wiederum die Sachverständige V2 der Kammer überzeugend vermittelt. Die Sachverstände hat u. a. anhand von stark vergrößernden Lichtbildern gezeigt, dass die abgeformten Spuren mit dem Schraubendreher übereinstimmende individualcharakteristische Merkmale aufweisen, wie dies nur dann der Fall ist, wenn die Spuren mit diesem Werkzeug bearbeitet worden sind. Dass an dem Schraubendreher die DNA B1s festgestellt werden konnte, ergibt sich aus dem verlesenen Gutachten des Landeskriminalamtes NW, J1, wonach sich daran ein DNA-Gemisch von mindestens 2 Personen fand, wobei die in 11 STR-Systemen erkennbare DNA-Hauptspur mit einer 30 Milliarden Mal höheren Wahrscheinlichkeit B1 zugerechnet werden kann, als dass die Spur nicht von ihm gelegt wurde.
Demgegenüber war aber auch zu berücksichtigen, dass W1 – wie oben ausgeführt – in praktischer wie in zeitlicher Hinsicht auch die Möglichkeit hatte, die Tat insgesamt allein durchzuführen, er also nicht unbedingt einen Helfer benötigte. Vor dem Hintergrund, dass W1 über Schlüssel zu allen Automaten verfügte, diese daher auch einfach aufgeschlossen haben kann, und auch nicht sicher festgestellt werden kann, dass die an den Automaten vorgefundenen Aufbruchspuren tatsächlich (alle) im Zusammenhang mit der Tat erzeugt wurden, stellt sich der sicher feststellbare Aufwand der Tatbegehung insofern auch als geringfügiger dar. Dass sich überhaupt DNA B1s an dem im Bistro aufgefunden Schraubendreher befand, lässt sich unschwer dadurch erklären, dass B1 sich in den Räumlichkeiten viel aufhielt und dort auch mit Werkzeugen arbeitete. Die DNA kann demnach sehr plausibel auch bei anderer Gelegenheit als der Tatbeteiligung, auch tatzeitnah, an den Schraubendreher gekommen sein, der auch schon bei anderer Gelegenheit, wie von W1 in der Hauptverhandlung und von B1 im Ermittlungsverfahren unwiderlegt behauptet, schon zuvor zur Öffnung der Automaten mittels Aufhebelns genutzt worden sein kann.
Die Kammer hat des Weiteren gesehen, dass die Anwesenheit B1s in den Räumlichkeiten bei der Öffnung der Automaten auch deshalb einen Hinweis auf B1s Beteiligung darstellt, weil nicht ersichtlich ist, warum W1 sich einen Mitwisser für dieses Geschehen schaffen sollte, ohne hieraus einen Nutzen zu ziehen. Dieser konnte naheliegender Weise in der Mithilfe B1s liegen, der hierzu zur Überzeugung der Kammer zwar nicht bereits aus reiner beruflicher Verbundenheit bereit gewesen wäre, aber doch bei Zusage einer lohnenden Beteiligung an den Taterträgen oder Zahlung einer entsprechenden Summe.
Insofern war anderseits aber zu sehen, dass es Anhaltspunkte dafür gibt, dass W1 auf B1s Schweigen auch ohne dessen Verstrickung in die Tat setzen konnte. So kannten sich Beide immerhin aus der jahrelangen Zusammenarbeit betreffend die Spielothek und hatte sich W1 auch sonst schon häufig, wenn er nicht vor Ort war, so zuletzt während seines längeren Aufenthalts in der Türkei von Ende September bis Anfang November, auf B1 verlassen müssen. Wie W1 wusste und die Vorstrafen B1s belegen, war auch nicht davon auszugehen, dass B1 allein wegen der erkannten Strafbarkeit der Geschehnisse sein Wissen der Polizei mitteilen würde. Letztlich hatte W1 angesichts der arbeitsbedingten Anwesenheit B1s, den er auch nicht, ohne diesen auch dadurch letztlich zum Mitwisser zu machen, einfach wegschicken konnte, auch gar nicht ohne Weiteres die Möglichkeit, die Automaten von B1 unbemerkt in der Nacht zu öffnen. Da aber am nächsten Tag die Leerung durch die Stadtkasse anstand, konnte er mit der Tat auch nicht länger zuwarten. Hinzu kommt, dass W1 letztlich auch die Mitwisserschaft Ibrahims in Kauf nahm, der – dessen aus den o. g. Gründen glaubhaften Angaben gegenüber der Zeugin L3 zugrunde gelegt – nach Öffnung der Automaten unvorhergesehen nochmals herein kam. Betreffend diesen wie auch B1 kann W1 schließlich auch darauf gesetzt haben, sich deren Schweigen - je nach Verlauf der weiteren Geschehnisse – auch später noch durch entsprechende Zuwendungen zu versichern.
Gesehen worden ist weiter, dass B1 aufgrund der in seinem Zimmer im Fußboden befindlichen Aussägungen mit den darunter befindlichen Löchern in der Decke des Café eine gute Möglichkeit hatte, den Brand ohne unmittelbare Gefährdung für sich bei der Zündung zu legen.
Insofern war aber auch zu sehen, dass letztlich nicht festgestellt werden konnte, auf welche Weise der Brand gelegt worden ist, dieser auch auf andere Weise und ohne dass damit eine Selbstverletzung oder eine große Selbstverletzungsgefahr verbunden gewesen wäre im Sinne der oben getroffenen Feststellungen plausibel gelegt worden sein kann. So spricht die Art der Benzinausbringung im Flur vor dem Café, die nach den Ausführungen des Sachverständigen H3 auf die Legung einer Brandlunte hingedeutet habe, eher dafür, dass der Brand aus den Erdgeschossräumlichkeiten selbst gelegt wurde. Dafür, dass die Bodenlöcher tatsächlich der von B1 behaupteten Aufhängung – und möglicherweise auch Elektrifizierung – eines darunter im Café hängenden Kronleuchters dienten, spricht auch, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen M1, der am 19. und 31.01.2018 vor Ort war, zumindest als naheliegend davon auszugehen ist, dass dort tatsächlich der Kronleuchter aufgehängt war, der noch bei der Begehung durch den Sachverständigen auf der Theke im Café lag. Insofern hat der Gutachter ausgeführt, das der Leuchter direkt unterhalb der Löcher lag und der sich daran auch an der Unterseite findende starke Aufschlag von Ruß dafür spreche, dass der Leuchter bei dem Brandgeschehen zunächst noch gehangen und erst in dessen Folge heruntergefallen ist.
Des Weiteren hat die Kammer bedacht, dass sich aus der Aussage des Zeugen L1 Hinweis darauf ergaben, dass der Angeklagte B1 in seinem Zimmer zur Brandzeit – anders als von B1 im Ermittlungsverfahren behauptet – wach war. Abgesehen davon, dass L1 zu dieser Einschätzung auch fälschlicherweise etwa wegen eines laufenden Fernsehers, wovon B1 im Ermittlungsverfahren gesprochen hat, gelangt sein kann, wäre der Umstand des Wachseins an sich auch anders als durch eine Tatbeteiligung zu erklären, z. B. dadurch, dass B1 wach geblieben war, weil er von dem bevorstehenden Brand nur wusste, oder dadurch, dass er ebenfalls durch den Knall wach geworden war. Dass er selbst im Ermittlungsverfahren in Abrede gestellt hat, wach gewesen zu sein, wäre auch für den Fall, dass dies gelogen war, dadurch zu erklären, dass B1, der früh erkannt haben wird, dass er als Anwesender im Fokus der Ermittler stand, hierdurch weitere Fragen nach seinen Wahrnehmungen unter Hinweis auf seinen festen Schlaf aus dem Weg gehen konnte.
Als weiteren Hinweis auf eine Tatbeteiligung B1s hat die Kammer gesehen, dass dieser O1 u.a. seinen Anzug für die Hochzeit seines Vaters bereits im Vorfeld des Brandes mitgegeben hat. Als naheliegender Grund hierfür kommt in Betracht, dass B1 verhindern wollte, dass der Anzug bei dem Brand zu Schaden kommen könnte. Abgesehen davon, dass diese Motivation für die Übergabe des Anzugs wiederum nur die Kenntnis B1s von dem bevorstehenden Band belegen würde, erscheint es aber auch nicht unplausibel, dass B1 einfach die Gelegenheit der Anwesenheit O1s nutzte, um ihm die Sachen für die Hochzeit schon mal mitzugeben.
Letzteres erklärte zwar nicht, warum sowohl B1 als auch O1 im Rahmen ihrer Vernehmungen im Ermittlungsverfahren den Umstand, dass O1 tatsächlich noch an die Gebäudeseite gefahren ist und hierbei die Sachen übernommen hat, zunächst verschwiegen haben. Dieses Verhalten der beiden Angeklagten kann jedoch seinen Grund schon darin gehabt haben, dass sie erkannten, dass das Geschehen als im oben genannte Sinne belastend interpretiert werden konnte und sie sich daher zunächst entschlossen, dazu lieber zu schweigen.
In Betracht gezogen hat die Kammer auch, dass für eine Beteiligung B1s auch sprechen könnte, dass er um die schlechte wirtschaftliche Lage der Spielothek gewusst hat. An diesem Wissen B1s hat die Kammer schon deshalb keinen Zweifel, weil er zu den Beamten der Stadt und Vermietern der Automaten Kontakt gehabt hatte, die Rechnungen und Mahnungen in den Betriebsräumlichkeiten, wo er sich viel aufhielt, eingingen und er auch insbesondere von der Pfändung des Inhalts der Automaten und der vermeintlichen Schließungsanordnung wusste. Da durch ein danach zu befürchtendes Ende der Betriebstätigkeiten W1s aber auch B1s Lebensunterhalt und seine Wohnsituation gefährdet waren, könnte auch B1 die Chance gesehen haben, durch die Brandlegung mit anschließender Versicherungszahlung die Situation zu retten.
Insofern war andererseits aber zu sehen, dass es keinen Hinweis darauf gibt, dass B1 Kenntnis davon hatte, wie W1 den „Ertrag“ aus den Taten verwenden wollte und ob er den Betrieb nach dem Brand überhaupt weiterführen könne. Wie ausgeführt, lag es auf der Hand, dass der „Tatertrag“ nicht B1, sondern W1 zufloss, der über die Verwendung des Geldes entscheiden konnte wie er wollte. Durch den Brand in dem Wohn- und Geschäftshaus verlor B1 zunächst einmal sicher seine Arbeit auch seine Wohnung, ohne dass es Hinweise dafür gibt, dass er insofern Vorkehrungen getroffen hatte. Weder die Wohnung noch die Arbeit bei W1 waren für B1, der auch gar nicht in Y, sondern – wenn überhaupt – im Düsseldorfer Raum verwurzelt ist, andererseits so bedeutsam, dass die Chance auf deren dauerhafteren Erhalt mittels einer durch die Taten ermöglichten Fortführung der Unternehmen eine plausible Erklärung für die Tatbeteiligung B1s liefern könnten. Auch wenn nicht fernliegend ist, dass B1 von W1 für seine umfangreichen Dienste in der Spielothek besser entlohnt wurde, als durch die „offizielle“ monatliche Zahlung von 600,00 € und die mietfreie Überlassung der Wohnung, so gibt es doch keinen Anhaltspunkte dafür, dass B1s von W1 wirtschaftlich abhängig war oder seine Stellung bei W1 so gut war, dass sich daraus für ihn eine Motivation ergeben haben konnte, einen – ohnehin spekulativen – langfristigen Erhalt der Unternehmen W1s auch um den Preis der Begehung schwerwiegender Straftaten anzustreben.
Letztlich vermochte die Kammer danach keine ausreichende Motivation B1s feststellen, sich an den Taten W1s zu beteiligten. Die Kammer sieht insofern, dass diese von W1 durch eine ausreichend hohe Geldzuwendung oder das Versprechen einer Beteiligung an den Versicherungszahlungen geschaffen worden sein kann. Dafür, dass es solche Zahlungen oder Versprechen tatsächlich gegeben hat, gibt es aber keine Anhaltspunkte. Da es – wie ausgeführt – auch sonst keine ausreichenden belastbaren Hinweise auf eine Beteiligung B1s gab, ließ sich eine Entlohnung B1s für die Tatbeteiligung hier auch nicht als naheliegendes Tatmotiv unterstellen.
Insgesamt verbleiben damit für die Kammer nicht zu überwindende Zweifel hinsichtlich einer Beteiligung des Angeklagten B1, der deshalb aus tatsächlichen Gründen freizusprechen war.
b.
(1) Der Angeklagte O1 hat in der Hauptverhandlung keinerlei Angaben zur Sache gemacht, sondern umfassend von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Im Ermittlungsverfahren hat er sich als Zeuge vernommen gegenüber den Zeugen P1 und S1 dahin eingelassen, dass er in der Nacht vor dem Brand bis etwa 4.55 Uhr vor Ort gewesen sei und im Café gespielt habe. Vor der Ermittlungsrichterin, der Zeugen L3, hat er sich sodann wie oben ausgeführt eingelassen und auch erstmals angegeben, die „Klamotten“ B1s für die Hochzeit seines Vaters vor seiner Abfahrt noch auf Bügeln entgegen genommen zu haben.
(2) Auch hinsichtlich des Angeklagten O1 vermochte sich die Kammer keine für eine Verurteilung hinreichende Überzeugung zu bilden, so dass er ebenfalls aus tatsächlichen Gründen freizusprechen war.
Bezogen auf Ibrahim spricht zwar auch der Umstand, dass er tatzeitnah in der Spielothek zugegen war, für seine Täterschaft, zumal auch er dadurch, dass er die offen stehenden Automaten gesehen hatte, jedenfalls teilweise deren Mitwisser geworden war. Auch bezogen auf Ibrahim gibt es aber ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass W1 sich grundsätzlich dessen Schweigen sicher sein konnte, weil die Familien W1 und O1 seit langem benachbart und teils befreundet sind. Dafür sprechen auch wiederum die Angaben der bei der Haftvorführung anwesenden Zeuginnen L3 und S1. So hat die Zeugin L3 angegeben, dass O1 sich ersichtlich in einem Konflikt befunden habe, ob er überhaupt etwas sagen sollte. Die Zeugin S1 hat ebenso glaubhaft ausgesagt, dass sie den Eindruck gehabt habe, dass O1 kein schlechtes Licht auf W1 habe werfen wollen und dass er unter einem großen Druck gestanden habe.
Betreffend Ibrahim, dem die Kammer aus den oben bereits genannten Gründen seine Angaben bei der Haftvorführung glaubt, welche darauf hinauslaufen, dass er in das Vorhaben zur Öffnung der Automaten nicht eingeweiht war, sieht die Kammer auch noch deutlich weniger als bei B1 ein feststellbares Interesse, an der Tat mitzuwirken. Da es auch sonst keine Umstände gibt, die für sich genommen oder in der Summe ernsthaft auf seine Tatbeteiligung schließen lassen, und eine Entlohnung O1s durch W1, die möglicherweise auch in seinem Fall eine Motivation hätte schaffen können, spekulativ geblieben ist, hält die Kammer in seinem Fall eine Tatbeteiligung nicht für sehr naheliegend.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht betreffend den Angeklagten W1 auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1, S. 1 StPO.
Hinsichtlich der Angeklagten B1 und O1 beruht die Kostenentscheidung auf 467 Abs. 1 StPO.
Soweit den Angeklagten B1 und O1 eine Entschädigung für verschiedene Strafverfolgungsmaßnahmen zugesprochen worden ist, beruht diese Entscheidung auf §§ 2 Abs. 1, Abs. 2, 8 Abs. 1 S. 1 StrEG.