Themis
Anmelden
Landgericht Münster·2 0 403/02·21.04.2003

Erbauseinandersetzungsklage: Teilungsreife fehlt bei unklarem Nachlassbestand

ZivilrechtErbrechtSachenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil die Zustimmung des Beklagten zu einem Teilungsplan zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft (§ 2042 BGB). Streitig war insbesondere, ob dem Nachlass Rückforderungsansprüche wegen Kontoverfügungen des Beklagten zustehen und wie Nachlassverbindlichkeiten intern zu tragen sind. Das Landgericht hielt die Klage zwar für zulässig und verneinte eine vorrangige Verweisung auf die Teilungsversteigerung, wies sie aber als unbegründet ab. Mangels feststehenden, teilungsreifen Nachlassbestands könne über den Auseinandersetzungsplan nicht entschieden werden; vorrangig seien Auskunft/Rechnungslegung bzw. Geltendmachung von Nachlassansprüchen (§§ 2039, 666 BGB).

Ausgang: Versäumnisurteil aufgehoben und Klage mangels Teilungsreife des Nachlasses abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Miterbe kann bei Weigerung des anderen Miterben grundsätzlich auf Zustimmung zu einem schuldrechtlichen Auseinandersetzungsvertrag klagen, um eine Gesamtauseinandersetzung nach § 2042 Abs. 1 BGB herbeizuführen.

2

Eine Erbauseinandersetzungsklage ist nicht schon deshalb unzulässig, weil zum Nachlass ein Grundstück gehört; die Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG ist kein vorrangiger Rechtsbehelf zur Erzwingung der Gesamtauseinandersetzung.

3

Die Begründetheit der Klage auf Zustimmung zu einem Teilungsplan setzt Teilungsreife voraus, d.h. der für die Aufteilung maßgebliche Bestand des Nachlasses muss feststehen oder im Verfahren feststellbar sein.

4

Sind Art und Höhe einzelner Nachlasspositionen (insbesondere mögliche Rückforderungsansprüche gegen einen Miterben) noch ungeklärt, ist der Nachlassbestand vor Erhebung der Erbteilungsklage durch Ausschöpfung von Auskunfts- und Informationsrechten zu ermitteln.

5

Zur Klärung möglicher Nachlassansprüche kann ein Miterbe diese nach § 2039 BGB im eigenen Namen für den Nachlass geltend machen; hierbei kann eine Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht nach § 666 BGB einschlägig sein.

Relevante Normen
§ 342 ZPO§ 338 ff. ZPO§ 180 ff. ZVG§ 2042 Abs. 1 BGB§ 2046 Abs. 1 BGB§ 2042 BGB

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 02. Dezember 2002 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis. Die übrigen Kosten

des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur

gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden

Betrages.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung

durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die

Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um die Auseinandersetzung einer Miterbengemeinschaft nach

3

der am 6. Oktober 1998 verstorbenen C.

4

Mit notariellem Testament vom 23. August 1995 - UR-Nr. 182/1995 des Notars

5

I in S - setzte die Erblasserin ihre Söhne C1 sowie

6

den Beklagten zu gleichen Teilen zu ihren Erben ein. Der Sohn C1 der

7

Erblasserin verstarb am 1. Oktober 1999 nach und wurde von seiner Ehefrau, der

8

Klägerin, als Alleinerbin beerbt.

9

Der Nachlass der Erblasserin besteht im wesentlichen aus einem hälftigen

10

Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung F

11

sowie aus einem Girokonto bei der T - Kontonummer XXX - , welches zum Zeitpunkt des Erbfalles ein Soll von 349,16 DM aufwies.

12

Das Grundbuch weist hinsichtlich des Miteigentumsanteils der Erblasserin an dem

13

bezeichneten Grundstück seit dem 20. September 2000 die Parteien in ungeteilter

14

Erbengemeinschaft als Miteigentümer an diesem Anteil aus. Eine

15

Erbauseinandersetzung ist bisher nicht erfolgt.

16

Die Erblasserin C befand sich seit dem Jahre 1992 im K

17

und Altenzentrum S in Pflege. Bis zum 18.04.1995 übernahm

18

die Klägerin hierbei die Verwaltung des Girokontos der Erblasserin. Ab diesem

19

Zeitpunkt führte der Beklagte die Kontenverwaltung fort. Zum Zeitpunkt der

20

Übernahme durch den Beklagten wies das Konto ein Haben von 9. 750,18 DM auf.

21

Die letzte größere Auszahlung in Höhe von 7.000,00 DM war vor diesem Zeitpunkt

22

am 20. Februar 1995 durch Überweisung auf das Konto der Klägerin erfolgt. Über

23

den Grund dieser Zahlung besteht zwischen den Parteien Streit. Dem Konto

24

wurden auch in der Folgezeit laufend Beträge entnommen, über deren

25

Verwendung die Parteien streiten.

26

Nach Eintritt des Erbfalles kam es zwischen dem Jakobi-Krankenhaus und

27

Altenzentrum Rheine und den Parteien vor der erkennenden Kammer zu einem

28

Rechtsstreit über die Ausgleichung offener Pflegekosten für die Unterbringung der

29

Erblasserin im Zeitraum Februar bis August 1998 in Höhe von insgesamt

30

16.917,47 DM.

31

Die Kammer verurteilte die Parteien mit Teil-Versäumnisurteil vom 16. Oktober

32

2000 sowie mit Versäumnis- und Schlussurteil vom 29. Januar 2001 als

33

Gesamtschuldner zur Zahlung von 11.248,99 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 14.

34

Mai 1998 sowie 10,00 DM vorgerichtlicher Mahnkosten sowie weiteren 5.658,38

35

DM nebst 8 % Zinsen aus 2.428,38 DM seit dem 6. Juni 1998, 8 % Zinsen aus

36

2.233,58 DM seit dem 8. Juli 1998 und 8 % Zinsen aus 996,52 DM seit dem 6.

37

August 1998.

38

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zustimmung des Beklagten zu einem von

39

ihr vorgelegten Teilungsplan zur Auseinandersetzung der zwischen den Parteien

40

bestehenden Miteigentümergemeinschaft

41

Sie ist der Ansicht, die offenen Forderungen aus dem Girokonto und der

42

Heimunterbringung der Erblasserin seien nicht aus dem Nachlass zu begleichen,

43

sondern im Innenverhältnis der Parteien alleine vom Beklagten zu übernehmen.

44

Hierzu behauptet sie, der Beklagte habe während der Verwaltung des Kontos der

45

Erblasserin durch ihn die laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht beachtet,

46

obgleich die Einnahmen der Erblasserin ausgereicht hätten, die monatlichen

47

Kosten zu decken. Weiter behauptet sie, der Beklagte habe die dem Konto

48

entnommenen Beträge zu einem Großteil für eigene Zwecke verwendet. Überdies

49

habe der Beklagte sämtliche Wertpapiere der Erblasserin verbraucht. Die am 20.

50

Februar 1995 seitens der Erblasserin überwiesenen 7.000,00 DM seien ihr aus

51

Dankbarkeit geschenkt worden.

52

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, zur

53

Herbeiführung der Erbauseinandersetzung nach der am 06.10.1998 verstorbenen

54

Frau C dem folgenden Teilungsplan zuzustimmen:

55

1. Die Klägerin erhält einen Miteigentumsanteil von 1/4 an der Grundbesitzung

56

Gemarkung F, eingetragen beim Amtsgericht S im

57

Grundbuch von F1.

58

2. Der Beklagte erhält einen Miteigentumsanteil von 1/4 an der Grundbesitzung

59

Gemarkung F, eingetragen beim Amtsgericht S im

60

Grundbuch von F1 .

61

3. Der Beklagte erhält das Girokonto Nr. XXX bei der T.

62

4. Der Beklagte ist verpflichtet, die restlichen Erblasserverbindlichkeiten,

63

nämlich die Forderungen des K und Altenzentrums

64

S, zu begleichen und stellt die Klägerin von der Zahlungsverpflichtung

65

frei.

66

5. Der Beklagte wird verurteilt, einen 1/4 Miteigentumsanteil am Grundstück

67

Gemarkung F, eingetragen beim Amtsgericht S im

68

Grundbuch von F1, an die Klägerin aufzulassen und die

69

Eigentumsumschreibung zu bewilligen.

70

Nachdem der Beklagte im Termin vom 2. Dezember 2002 säumig geblieben ist, hat

71

die Kammer ein Versäumnisurteil entsprechenden Inhalts erlassen, das dem

72

Beklagten am 13. Dezember 2002 zugestellt worden ist. Hiergegen hat der

73

Beklagte mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 27. Dezember 2002

74

Einspruch eingelegt und diesen mit weiterem Schriftsatz vom 23. Januar 2003

75

begründet.

76

Die Klägerin beantragt nunmehr,

77

das Versäumnisurteil vom 2. Dezember 2002 aufrechtzuerhalten.

78

Der Beklagte beantragt,

79

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

80

Er ist der Ansicht, hinsichtlich der Auseinandersetzung des Miteigentumsanteiles

81

am Nachlassgrundstück bestehe bereits kein Rechtsschutzbedürfnis, da der

82

Grundbuchinhalt der letztwilligen Verfügung der Erblasserin entspräche und die

83

Klägerin vorrangig auf die Teilungsversteigerung zu verweisen sei.

84

Er bestreitet, Gelder der Erblasserin für eigene Zwecke verbraucht zu haben und

85

behauptet hierzu, die Unterdeckungen beruhten alleine darauf, dass die

86

Einnahmen der Erblasserin aus Rente und Pension nicht ausgereicht haben, um

87

den tatsächlichen Bedarf zu decken. Tatsächlich sei eine Lücke entstanden, die er

88

- der Beklagte- allein getragen habe. Die Erblasserin habe monatlich Barbeträge

89

von 1.500,00 DM durchschnittlich für eigene Bedürfnisse verbraucht.

90

Die seitens der Klägerin angenommenen 7.000,00 DM seien ein Darlehen der

91

Erblasserin gewesen, auf das Rückzahlungen bisher nicht erfolgt seien.

Entscheidungsgründe

93

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

94

Aufgrund des Einspruchs des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom

95

02.12.2002 ist der Prozess in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt

96

worden, § 342 ZPO. Der Einspruch ist zulässig; er ist statthaft und form- und

97

fristgemäß im Sinne der §§ 338 ff. ZPO eingelegt worden.

98

Der Einspruch hat auch in der Sache Erfolg.

99

Die Klage ist zulässig, insbesondere ermangelt es ihr nicht am erforderlichen

100

Rechtssch utzbedürfnis.

101

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klägerin nicht deshalb gehalten,

102

vorrangig das Verfahren der Teilungsversteigerung nach den §§ 180 ff. ZVG zu

103

betreiben, weil dem Nachlass ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück

104

zugehört.

105

Weigert sich ein Miterbe einer ungeteilten Erbengemeinschaft, dem gesetzlichen

106

Verlangen des anderen Miterben auf Auseinandersetzung der

107

Miterbengemeinschaft nach Maßgabe des § 2042 Abs. 1 BGB zu entsprechen, so

108

kann letzterer sogleich auf Zustimmung zum Abschluss eines von ihm

109

vorzulegenden schuldrechtlichen Auseinandersetzungsvertrages klagen, um auf

110

eine Gesamtauseinandersetzung des Nachlasses hinzuwirken.

111

Mittels der Teilungsversteigerung könnte die Klägerin eine ihrem Klagebehren

112

entsprechende Entscheidung gerichtet auf Zustimmung zur

113

Gesamtauseinandersetzung des Nachlasses ihrer verstorbenen Schwiegermutter

114

nicht erreichen. Die Teilungsversteigerung bezöge sich auf den bloßen

115

Miteigentumsanteil am Grundstück und hätte überdies allein dessen Verwertung

116

sowie die Fortsetzung der Gemeinschaft am Versteigerungserlös zur Folge.

117

Die Klage ist aber unbegründet.

118

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zustimmung zu dem mit der Klageschrift

119

vorgelegten Teilungsplan aus§ 2042 Abs. 1 BGB.

120

Hierbei bedarf keiner abschließenden Klärung, ob die von der Klägerin im Rahmen

121

ihres Auseinandersetzungsbegehrens geforderte Freistellung von den

122

Nachlassverbindlichkeiten durch den Beklagten der gern. § 2046 Abs. 1 BGB

123

erforderlichen Vorwegberichtigung der Nachlassverbindlichkeiten genügt.

124

Jedenfalls ermangelt dem Nachlass die für die Begründetheit des

125

Erbauseinandersetzungsverlangens erforderliche Teilungsreife, da der Bestand

126

des Nachlasses nicht feststeht und im vorliegenden Rechtsstreit einer Klärung

127

nicht zuzuführen ist.

128

Es ist ungeklärt, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe gegen den Beklagten

129

Rückforderungsansprüche des Nachlasses wegen eigenmächtiger Verfügungen

130

über das Konto der Erblasserin bestehen, die als Aktivposten den allgemeinen

131

Auseinandersetzungsregeln unterfielen. Der Beklagte hat den diesbezüglichen

132

Vortrag der Klägerin bestritten.

133

Es entspricht aber in obergerichtlicher Rechtsprechung und Literatur

134

vorherrschender Ansicht, der die Kammer im Ergebnis folgt, dass die

135

Begründetheit der Erbauseinandersetzungsklage zur Voraussetzung hat, dass über

136

den zur Aufteilung unter den Erben gelangenden Bestand des Nachlasses kein

137

Streit besteht oder dieser jedenfalls in dem eingeleiteten Verfahren festgestellt

138

werden kann, der Nachlass mithin teilungsreif ist (vgl. insoweit KG NJW 1961, 733;

139

OLG Karlsruhe NJW 1974, 956; Palandt/Edenhofer, BGB, 61. Aufl., § 2042 Rn. 16;

140

Erman/Schlüter, BGB, 10. Aufl., § 2042 Rn. 16; BGB-RGRK/Krege/, 12. Aufl., §

141

2042 Rn. 22; Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl., § 44 111 7 a), S. 1158;

142

Krug/Rudolf/Kroiß, Erbrecht, § 18 Rn. 7f.; Eberi-Borges, Die

143

Erbauseinandersetzungsklage, S. 190f.; differenzierend hierbei Staudinger/Wemer,

144

BGB, 13. Bearbeitung, § 2042 Rn. 41; Dütz, in: Münchener Kommentar zum BGB,

145

3. Aufl., § 2042 Rn. 59; Soergei/Wo/f, BGB, 13. Aufl., § 2042 Rn. 20).

146

Zwar müssen insoweit die einzelnen im Teilungsplan enthaltenen Angaben vor

147

Klageerhebung nicht dergestalt außer Streit stehen, dass geklärt ist, ob die

148

Nachlassgegenstände und - Verbindlichkeiten zum Nachlass gehören. Ob dies der

149

Fall ist, hat das Gericht inzidenter als Vorfrage zu prüfen, wenn es darüber

150

entscheidet, ob der Auseinandersetzungsplan den maßgeblichen

151

Rechtsgrundlagen entspricht (vgl. Staudinger/Wemer a. a. 0 .; Soergei/Wo/f a. a.

152

0 .; Eberi-Borges, a. a. 0., S. 191; Steiner, ZEV 1997, 89 [90]; in diesem Sinne ist

153

wohl auch BGH, Urt. vom 24.01.1962 in V ZR 6/61 bei Johannsen WM 1970, 744

154

zu verstehen, der auf die Zugehörigkeit bestimmter Gegenstände zum Nachlass

155

abstellt und insoweit klarstellt, dass diese im Rahmen von Hilfsanträgen geklärt

156

werden könne).

157

Indes setzt die unmittelbare Erhebung der Auseinandersetzungsklage voraus, dass der Streitstoff als solcher bekannt ist, also lediglich die Zugehörigkeit eines

158

Gegenstandes zum Nachlass umstritten, nicht aber einzelne Positionen nach Art

159

und Höhe unbekannt sind. Der Nachlassbestand ist insoweit vom Miterben vor

160

Erhebung der Erbteilungsklage durch Ausschöpfung der ihm zustehenden

161

Auskunftsrechte und der ihm zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten

162

zu ermitteln (vgl. Staudinger/Wemer a. a. 0 .; Eberi-Borges, a. a. 0 .; Steiner, a. a.

163

0.). Das Erbteilungsverfahren ist hierfür nicht geeignet, da es, wegen einer

164

möglichen Versicherung der Richtigkeit der Rechnungslegung an Eides Statt, eines

165

gesonderten vollstreckbaren Titels bedarf (so auch Soergei/Wo/f, a. a. 0 ., m. N.).

166

So liegt der Fall aber hier.

167

Um feststellen zu können, ob dem Nachlass Rückgriffsansprüche gegen den

168

Beklagten zustehen, die im Rahmen der Erbauseinandersetzung Berücksichtigung

169

finden können, bedarf es vorrangig der Klärung, ob und in welchem Umfang der

170

Beklagte während der Dauer seiner Verwaltung abgebuchte Beträge

171

ungerechtfertigt erlangt hat. Die Klägerin ist hierdurch nicht rechtlos gestellt. Ihr, die

172

Nachlassansprüche nach Maßgabe des § 2039 BGB im eigenen Namen für den

173

Nachlass geltend machen kann, kommt die Auskunfts- und

174

Rechnungslegungspflicht des Beklagten(§ 666 BGB) zugute.

175

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

176

Die Kostenentscheidung beruht auf§§ 91 Abs. 1 S. 1, 344 ZPO.

177

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus§§ 709 S. 1 und 2,

178

708 Nr. 11, 711 ZPO.

179

Unterschrift