Erbauseinandersetzungsklage: Teilungsreife fehlt bei unklarem Nachlassbestand
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil die Zustimmung des Beklagten zu einem Teilungsplan zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft (§ 2042 BGB). Streitig war insbesondere, ob dem Nachlass Rückforderungsansprüche wegen Kontoverfügungen des Beklagten zustehen und wie Nachlassverbindlichkeiten intern zu tragen sind. Das Landgericht hielt die Klage zwar für zulässig und verneinte eine vorrangige Verweisung auf die Teilungsversteigerung, wies sie aber als unbegründet ab. Mangels feststehenden, teilungsreifen Nachlassbestands könne über den Auseinandersetzungsplan nicht entschieden werden; vorrangig seien Auskunft/Rechnungslegung bzw. Geltendmachung von Nachlassansprüchen (§§ 2039, 666 BGB).
Ausgang: Versäumnisurteil aufgehoben und Klage mangels Teilungsreife des Nachlasses abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Miterbe kann bei Weigerung des anderen Miterben grundsätzlich auf Zustimmung zu einem schuldrechtlichen Auseinandersetzungsvertrag klagen, um eine Gesamtauseinandersetzung nach § 2042 Abs. 1 BGB herbeizuführen.
Eine Erbauseinandersetzungsklage ist nicht schon deshalb unzulässig, weil zum Nachlass ein Grundstück gehört; die Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG ist kein vorrangiger Rechtsbehelf zur Erzwingung der Gesamtauseinandersetzung.
Die Begründetheit der Klage auf Zustimmung zu einem Teilungsplan setzt Teilungsreife voraus, d.h. der für die Aufteilung maßgebliche Bestand des Nachlasses muss feststehen oder im Verfahren feststellbar sein.
Sind Art und Höhe einzelner Nachlasspositionen (insbesondere mögliche Rückforderungsansprüche gegen einen Miterben) noch ungeklärt, ist der Nachlassbestand vor Erhebung der Erbteilungsklage durch Ausschöpfung von Auskunfts- und Informationsrechten zu ermitteln.
Zur Klärung möglicher Nachlassansprüche kann ein Miterbe diese nach § 2039 BGB im eigenen Namen für den Nachlass geltend machen; hierbei kann eine Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht nach § 666 BGB einschlägig sein.
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 02. Dezember 2002 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis. Die übrigen Kosten
des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden
Betrages.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung
durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die
Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Auseinandersetzung einer Miterbengemeinschaft nach
der am 6. Oktober 1998 verstorbenen C.
Mit notariellem Testament vom 23. August 1995 - UR-Nr. 182/1995 des Notars
I in S - setzte die Erblasserin ihre Söhne C1 sowie
den Beklagten zu gleichen Teilen zu ihren Erben ein. Der Sohn C1 der
Erblasserin verstarb am 1. Oktober 1999 nach und wurde von seiner Ehefrau, der
Klägerin, als Alleinerbin beerbt.
Der Nachlass der Erblasserin besteht im wesentlichen aus einem hälftigen
Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung F
sowie aus einem Girokonto bei der T - Kontonummer XXX - , welches zum Zeitpunkt des Erbfalles ein Soll von 349,16 DM aufwies.
Das Grundbuch weist hinsichtlich des Miteigentumsanteils der Erblasserin an dem
bezeichneten Grundstück seit dem 20. September 2000 die Parteien in ungeteilter
Erbengemeinschaft als Miteigentümer an diesem Anteil aus. Eine
Erbauseinandersetzung ist bisher nicht erfolgt.
Die Erblasserin C befand sich seit dem Jahre 1992 im K
und Altenzentrum S in Pflege. Bis zum 18.04.1995 übernahm
die Klägerin hierbei die Verwaltung des Girokontos der Erblasserin. Ab diesem
Zeitpunkt führte der Beklagte die Kontenverwaltung fort. Zum Zeitpunkt der
Übernahme durch den Beklagten wies das Konto ein Haben von 9. 750,18 DM auf.
Die letzte größere Auszahlung in Höhe von 7.000,00 DM war vor diesem Zeitpunkt
am 20. Februar 1995 durch Überweisung auf das Konto der Klägerin erfolgt. Über
den Grund dieser Zahlung besteht zwischen den Parteien Streit. Dem Konto
wurden auch in der Folgezeit laufend Beträge entnommen, über deren
Verwendung die Parteien streiten.
Nach Eintritt des Erbfalles kam es zwischen dem Jakobi-Krankenhaus und
Altenzentrum Rheine und den Parteien vor der erkennenden Kammer zu einem
Rechtsstreit über die Ausgleichung offener Pflegekosten für die Unterbringung der
Erblasserin im Zeitraum Februar bis August 1998 in Höhe von insgesamt
16.917,47 DM.
Die Kammer verurteilte die Parteien mit Teil-Versäumnisurteil vom 16. Oktober
2000 sowie mit Versäumnis- und Schlussurteil vom 29. Januar 2001 als
Gesamtschuldner zur Zahlung von 11.248,99 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 14.
Mai 1998 sowie 10,00 DM vorgerichtlicher Mahnkosten sowie weiteren 5.658,38
DM nebst 8 % Zinsen aus 2.428,38 DM seit dem 6. Juni 1998, 8 % Zinsen aus
2.233,58 DM seit dem 8. Juli 1998 und 8 % Zinsen aus 996,52 DM seit dem 6.
August 1998.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zustimmung des Beklagten zu einem von
ihr vorgelegten Teilungsplan zur Auseinandersetzung der zwischen den Parteien
bestehenden Miteigentümergemeinschaft
Sie ist der Ansicht, die offenen Forderungen aus dem Girokonto und der
Heimunterbringung der Erblasserin seien nicht aus dem Nachlass zu begleichen,
sondern im Innenverhältnis der Parteien alleine vom Beklagten zu übernehmen.
Hierzu behauptet sie, der Beklagte habe während der Verwaltung des Kontos der
Erblasserin durch ihn die laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht beachtet,
obgleich die Einnahmen der Erblasserin ausgereicht hätten, die monatlichen
Kosten zu decken. Weiter behauptet sie, der Beklagte habe die dem Konto
entnommenen Beträge zu einem Großteil für eigene Zwecke verwendet. Überdies
habe der Beklagte sämtliche Wertpapiere der Erblasserin verbraucht. Die am 20.
Februar 1995 seitens der Erblasserin überwiesenen 7.000,00 DM seien ihr aus
Dankbarkeit geschenkt worden.
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, zur
Herbeiführung der Erbauseinandersetzung nach der am 06.10.1998 verstorbenen
Frau C dem folgenden Teilungsplan zuzustimmen:
1. Die Klägerin erhält einen Miteigentumsanteil von 1/4 an der Grundbesitzung
Gemarkung F, eingetragen beim Amtsgericht S im
Grundbuch von F1.
2. Der Beklagte erhält einen Miteigentumsanteil von 1/4 an der Grundbesitzung
Gemarkung F, eingetragen beim Amtsgericht S im
Grundbuch von F1 .
3. Der Beklagte erhält das Girokonto Nr. XXX bei der T.
4. Der Beklagte ist verpflichtet, die restlichen Erblasserverbindlichkeiten,
nämlich die Forderungen des K und Altenzentrums
S, zu begleichen und stellt die Klägerin von der Zahlungsverpflichtung
frei.
5. Der Beklagte wird verurteilt, einen 1/4 Miteigentumsanteil am Grundstück
Gemarkung F, eingetragen beim Amtsgericht S im
Grundbuch von F1, an die Klägerin aufzulassen und die
Eigentumsumschreibung zu bewilligen.
Nachdem der Beklagte im Termin vom 2. Dezember 2002 säumig geblieben ist, hat
die Kammer ein Versäumnisurteil entsprechenden Inhalts erlassen, das dem
Beklagten am 13. Dezember 2002 zugestellt worden ist. Hiergegen hat der
Beklagte mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 27. Dezember 2002
Einspruch eingelegt und diesen mit weiterem Schriftsatz vom 23. Januar 2003
begründet.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil vom 2. Dezember 2002 aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, hinsichtlich der Auseinandersetzung des Miteigentumsanteiles
am Nachlassgrundstück bestehe bereits kein Rechtsschutzbedürfnis, da der
Grundbuchinhalt der letztwilligen Verfügung der Erblasserin entspräche und die
Klägerin vorrangig auf die Teilungsversteigerung zu verweisen sei.
Er bestreitet, Gelder der Erblasserin für eigene Zwecke verbraucht zu haben und
behauptet hierzu, die Unterdeckungen beruhten alleine darauf, dass die
Einnahmen der Erblasserin aus Rente und Pension nicht ausgereicht haben, um
den tatsächlichen Bedarf zu decken. Tatsächlich sei eine Lücke entstanden, die er
- der Beklagte- allein getragen habe. Die Erblasserin habe monatlich Barbeträge
von 1.500,00 DM durchschnittlich für eigene Bedürfnisse verbraucht.
Die seitens der Klägerin angenommenen 7.000,00 DM seien ein Darlehen der
Erblasserin gewesen, auf das Rückzahlungen bisher nicht erfolgt seien.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Aufgrund des Einspruchs des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom
02.12.2002 ist der Prozess in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt
worden, § 342 ZPO. Der Einspruch ist zulässig; er ist statthaft und form- und
fristgemäß im Sinne der §§ 338 ff. ZPO eingelegt worden.
Der Einspruch hat auch in der Sache Erfolg.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ermangelt es ihr nicht am erforderlichen
Rechtssch utzbedürfnis.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klägerin nicht deshalb gehalten,
vorrangig das Verfahren der Teilungsversteigerung nach den §§ 180 ff. ZVG zu
betreiben, weil dem Nachlass ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück
zugehört.
Weigert sich ein Miterbe einer ungeteilten Erbengemeinschaft, dem gesetzlichen
Verlangen des anderen Miterben auf Auseinandersetzung der
Miterbengemeinschaft nach Maßgabe des § 2042 Abs. 1 BGB zu entsprechen, so
kann letzterer sogleich auf Zustimmung zum Abschluss eines von ihm
vorzulegenden schuldrechtlichen Auseinandersetzungsvertrages klagen, um auf
eine Gesamtauseinandersetzung des Nachlasses hinzuwirken.
Mittels der Teilungsversteigerung könnte die Klägerin eine ihrem Klagebehren
entsprechende Entscheidung gerichtet auf Zustimmung zur
Gesamtauseinandersetzung des Nachlasses ihrer verstorbenen Schwiegermutter
nicht erreichen. Die Teilungsversteigerung bezöge sich auf den bloßen
Miteigentumsanteil am Grundstück und hätte überdies allein dessen Verwertung
sowie die Fortsetzung der Gemeinschaft am Versteigerungserlös zur Folge.
Die Klage ist aber unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zustimmung zu dem mit der Klageschrift
vorgelegten Teilungsplan aus§ 2042 Abs. 1 BGB.
Hierbei bedarf keiner abschließenden Klärung, ob die von der Klägerin im Rahmen
ihres Auseinandersetzungsbegehrens geforderte Freistellung von den
Nachlassverbindlichkeiten durch den Beklagten der gern. § 2046 Abs. 1 BGB
erforderlichen Vorwegberichtigung der Nachlassverbindlichkeiten genügt.
Jedenfalls ermangelt dem Nachlass die für die Begründetheit des
Erbauseinandersetzungsverlangens erforderliche Teilungsreife, da der Bestand
des Nachlasses nicht feststeht und im vorliegenden Rechtsstreit einer Klärung
nicht zuzuführen ist.
Es ist ungeklärt, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe gegen den Beklagten
Rückforderungsansprüche des Nachlasses wegen eigenmächtiger Verfügungen
über das Konto der Erblasserin bestehen, die als Aktivposten den allgemeinen
Auseinandersetzungsregeln unterfielen. Der Beklagte hat den diesbezüglichen
Vortrag der Klägerin bestritten.
Es entspricht aber in obergerichtlicher Rechtsprechung und Literatur
vorherrschender Ansicht, der die Kammer im Ergebnis folgt, dass die
Begründetheit der Erbauseinandersetzungsklage zur Voraussetzung hat, dass über
den zur Aufteilung unter den Erben gelangenden Bestand des Nachlasses kein
Streit besteht oder dieser jedenfalls in dem eingeleiteten Verfahren festgestellt
werden kann, der Nachlass mithin teilungsreif ist (vgl. insoweit KG NJW 1961, 733;
OLG Karlsruhe NJW 1974, 956; Palandt/Edenhofer, BGB, 61. Aufl., § 2042 Rn. 16;
Erman/Schlüter, BGB, 10. Aufl., § 2042 Rn. 16; BGB-RGRK/Krege/, 12. Aufl., §
2042 Rn. 22; Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl., § 44 111 7 a), S. 1158;
Krug/Rudolf/Kroiß, Erbrecht, § 18 Rn. 7f.; Eberi-Borges, Die
Erbauseinandersetzungsklage, S. 190f.; differenzierend hierbei Staudinger/Wemer,
BGB, 13. Bearbeitung, § 2042 Rn. 41; Dütz, in: Münchener Kommentar zum BGB,
3. Aufl., § 2042 Rn. 59; Soergei/Wo/f, BGB, 13. Aufl., § 2042 Rn. 20).
Zwar müssen insoweit die einzelnen im Teilungsplan enthaltenen Angaben vor
Klageerhebung nicht dergestalt außer Streit stehen, dass geklärt ist, ob die
Nachlassgegenstände und - Verbindlichkeiten zum Nachlass gehören. Ob dies der
Fall ist, hat das Gericht inzidenter als Vorfrage zu prüfen, wenn es darüber
entscheidet, ob der Auseinandersetzungsplan den maßgeblichen
Rechtsgrundlagen entspricht (vgl. Staudinger/Wemer a. a. 0 .; Soergei/Wo/f a. a.
0 .; Eberi-Borges, a. a. 0., S. 191; Steiner, ZEV 1997, 89 [90]; in diesem Sinne ist
wohl auch BGH, Urt. vom 24.01.1962 in V ZR 6/61 bei Johannsen WM 1970, 744
zu verstehen, der auf die Zugehörigkeit bestimmter Gegenstände zum Nachlass
abstellt und insoweit klarstellt, dass diese im Rahmen von Hilfsanträgen geklärt
werden könne).
Indes setzt die unmittelbare Erhebung der Auseinandersetzungsklage voraus, dass der Streitstoff als solcher bekannt ist, also lediglich die Zugehörigkeit eines
Gegenstandes zum Nachlass umstritten, nicht aber einzelne Positionen nach Art
und Höhe unbekannt sind. Der Nachlassbestand ist insoweit vom Miterben vor
Erhebung der Erbteilungsklage durch Ausschöpfung der ihm zustehenden
Auskunftsrechte und der ihm zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten
zu ermitteln (vgl. Staudinger/Wemer a. a. 0 .; Eberi-Borges, a. a. 0 .; Steiner, a. a.
0.). Das Erbteilungsverfahren ist hierfür nicht geeignet, da es, wegen einer
möglichen Versicherung der Richtigkeit der Rechnungslegung an Eides Statt, eines
gesonderten vollstreckbaren Titels bedarf (so auch Soergei/Wo/f, a. a. 0 ., m. N.).
So liegt der Fall aber hier.
Um feststellen zu können, ob dem Nachlass Rückgriffsansprüche gegen den
Beklagten zustehen, die im Rahmen der Erbauseinandersetzung Berücksichtigung
finden können, bedarf es vorrangig der Klärung, ob und in welchem Umfang der
Beklagte während der Dauer seiner Verwaltung abgebuchte Beträge
ungerechtfertigt erlangt hat. Die Klägerin ist hierdurch nicht rechtlos gestellt. Ihr, die
Nachlassansprüche nach Maßgabe des § 2039 BGB im eigenen Namen für den
Nachlass geltend machen kann, kommt die Auskunfts- und
Rechnungslegungspflicht des Beklagten(§ 666 BGB) zugute.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf§§ 91 Abs. 1 S. 1, 344 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus§§ 709 S. 1 und 2,
708 Nr. 11, 711 ZPO.
Unterschrift