Steuerberater: Berufspflichtverletzung durch sexuelle Belästigung einer Auszubildenden
KI-Zusammenfassung
Gegen einen Steuerberater wurde berufsgerichtlich wegen körperlicher Übergriffe gegenüber einer Auszubildenden verhandelt. Streitpunkt war, ob die geschilderten Berührungen und Annäherungen als Berufspflichtverletzung nach §§ 57 Abs. 1, 2 StBerG feststehen. Das Landgericht hielt die Aussage der Auszubildenden, gestützt durch weitere Zeugen, für glaubhaft und sah vorsätzliches, rechtswidriges Verhalten. Es erkannte auf Schuld, erteilte einen Verweis und verhängte eine Geldbuße von 2.000 Euro; die Kosten trägt der Berufsangehörige.
Ausgang: Berufsangehöriger berufsrechtlich schuldig gesprochen; Verweis erteilt und Geldbuße von 2.000 Euro verhängt.
Abstrakte Rechtssätze
Steuerberater haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und sich so zu verhalten, dass das Ansehen des Berufs nicht beeinträchtigt wird (§ 57 Abs. 1, 2 StBerG).
Körperliche Belästigungen einer Auszubildenden durch den Ausbilder stellen eine Verletzung von Berufspflichten dar, weil sie mit einer ansehensgerechten Berufsausübung unvereinbar sind.
Für berufsgerichtliche Maßnahmen nach § 89 StBerG ist vorsätzliches und rechtswidriges Fehlverhalten ausreichend; eine strafrechtliche Verurteilung ist dafür nicht erforderlich.
Bei der Bemessung berufsgerichtlicher Maßnahmen sind u.a. fehlende Vorbelastungen und der Zweck der Einwirkung auf den Berufsangehörigen zu berücksichtigen.
Wenn Belästigungshandlungen typischerweise in unbeobachteten Momenten erfolgen, schließt das Ausbleiben von Wahrnehmungen durch Dritte den Nachweis der Pflichtverletzung nicht aus.
Tenor
Der Berufsangehörige ist der Verletzung von Berufspflichten schuldig.
Ihm wird ein Verweis erteilt.
Er wird zu einer Geldbuße von 2.000,- Euro verurteilt.
Der Berufsangehörige trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 57 Abs. 1, Abs. 2, 89, 90 StBerG
Gründe
I.
Der jetzt 62jährige nicht vorbelastete Angeschuldigte durchlief nach dem Besuch der Volks- und Handelsschule eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten. Nachdem er im Jahre 1979 als Steuerbevollmächtigter bestellt worden war, machte er sich in diesem Beruf selbständig. Am 22.06.1983 wurde er dann als Steuerberater bestellt und erlangte 1986 die Zulassung als vereidigter Buchprüfer sowie 1994 die Zulassung als Wirtschaftsprüfer.
Der Angeschuldigte, der sein Büro seit 1979 als Einzelkanzlei betreibt, beschäftigt derzeit vier volle und zwei Teilzeit-Mitarbeiter. Bei einem Umsatz von 360.000,- Euro pro Jahr erzielt er seinen Angaben gemäß einen jährlichen Gewinn von etwa 50.000,- Euro.
Der Berufsangehörige ist verheiratet und Vater von zwei Kindern, von denen er noch eines unterhält. Mit seiner Ehefrau, die über eigenes Einkommen verfügt, ist er Eigentümer eines Einfamilienhauses.
II.
Am 01.04.2010 trat die damals 20 Jahre alte Zeugin E im Büro des Angeschuldigten eine Ausbildung als Steuerfachangestellte an. Nachdem sich die Ausbildung in den ersten Monaten regelrecht gestaltete, kam es ab Oktober 2010 zu körperlichen Übergriffen des Angeschuldigten auf die Zeugin.
So näherte sich der Berufsangehörige an einem Freitag in der ersten Hälfte des Monats Oktober 2010 nach Büroschluss im Flur der Kanzlei bei einem Zweier-Gespräch der Zeugin an, legte ungefragt seine Hand auf ihren bekleideten Oberarm und gab ihr ohne Einwilligung einen Kuss auf die Wange. Die vom Vorgehen des Angeschuldigten überraschte Zeugin drehte sich daraufhin vom Berufsangehörigen weg, kommentierte sein Verhalten aber mit Rücksicht auf ihre Stellung als Auszubildende nicht. Allerdings erzählte sie ihrem damaligen Freund, dem Zeugen P, von dem Vorfall, als dieser sie am Nachmittag desselben Tages vom Büro abholte. Der Zeuge, der damals in T wohnte, war an diesem Freitagnachmittag ausnahmsweise nach I gekommen, weil die Eltern der Zeugin E, bei der diese damals noch wohnte, urlaubsbedingt ortsabwesend waren und er deshalb einmal bei seiner Freundin übernachten konnte.
In der ersten Novemberwoche 2010, vermutlich am 02.11.2010, kam es dann erneut zu körperlichen Grenzüberschreitungen seitens des Angeschuldigten. Die Zeugin E befand sich nach Büroschluss im Arbeitszimmer des Berufsangehörigen, um mit diesem eine ihr gestellte Aufgabe zu besprechen. Als sich beide nebeneinander sitzend eine Unterlage ansahen, berührte der Angeschuldigte mit seiner Hand oberhalb der Kleidung streifend die Brust der Zeugin und legte seine Finger sodann auf ihren bekleideten Schoß. Obgleich die Zeugin dem Angeschuldigten daraufhin deutlich erklärte, dass sie keinerlei Körperkontakt zu ihm wünsche, versuchte dieser während der weiteren Besprechung immer wieder, die Zeugin zu umarmen, was letztere jedoch durch Wegdrehen verhindern konnte. Als sich die Zeugin E nach der Besprechung vom Angeschuldigten verabschiedete, fragte dieser sie, ob er wegen seines Verhaltens ihr gegenüber Konsequenzen zu befürchten habe. Hierauf entgegnete die Zeugin, die um ihre Ausbildung fürchtete: „Nein, noch nicht.“. Sie war allerdings durch die körperlichen Übergriffe des Angeschuldigten so aufgewühlt, dass sie wenig später dem Zeugen P davon unter Tränen berichtete.
Obgleich die Zeugin in der Folgezeit versuchte, dem Berufsangehörigen auszuweichen, nahm dieser weiter immer wieder körperlichen Kontakt zu ihr auf. So beugte er sich, wenn die Zeugin an ihrem Arbeitsplatz Texte am Computer erstellte, in von Dritten unbeobachteten Momenten an mehreren nicht mehr feststellbaren Tagen Anfang 2011 dicht über sie und berührte mit der Hand ihren bekleideten Oberschenkel bzw. fasste mit seinen Fingern von oben in ihren Hosenbund.
Nachdem die Zeugin E Anfang März 2011 einen Autounfall erlitten hatte und deshalb einige Zeit arbeitsunfähig war, entschloss sie sich, das Ausbildungsverhältnis wegen des Verhaltens des Angeschuldigten zu beenden und kündigte mit Schreiben vom 28.03.2011 „aus persönlichen Gründen“ fristlos zum 01.04.2011.
Zuvor, und zwar am 15.03.2011, hatte sich die Zeugin E schriftlich an die Steuerberaterkammer X gewandt und von den vorgenannten Vorkommnissen berichtet.
Ein gegen den Angeschuldigten eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen tätlicher Beleidigung wurde durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Bochum vom 31.10.2011 – 36 Js 291/11 – mangels rechtzeitig gestellten Strafantrags eingestellt.
Durch Bescheid des Präsidenten der Steuerberaterkammer X vom 13.04.2012 wurde dem Angeschuldigten untersagt, Auszubildende einzustellen und auszubilden. Über die hiergegen vom Berufsangehörigen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen – 7 K 2404/12 – bislang noch nicht entschieden.
III.
Diese Feststellungen beruhen auf der Teileinlassung des Angeschuldigten sowie dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Inhalt und Umfang sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt.
Der Angeschuldigte hat seinen Werdegang, so wie festgestellt, glaubhaft geschildert.
Zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf selbst hat er sich nicht eingelassen, allerdings in diesem Zusammenhang angegeben, soweit er im Jahre 2002 gegenüber der Steuerberaterkammer X einen Ausbildungsverzicht erklärt habe, sei dies nur geschehen, weil er sich eine Auseinandersetzung bezüglich damals ungerechtfertigt erhobener Vorwürfe, er habe zwei Auszubildende körperlich belästigt , habe ersparen wollen.
Das diesbezügliche Schreiben des Angeschuldigten vom 20.02.2002, das in der Hauptverhandlung verlesen wurde, lautet wie folgt:
„Ausbildungsplätze
Sehr geehrte Frau P1,
unter Bezugnahme auf das mit Herrn H geführte Gespräch teile ich Ihnen mit, dass aufgrund meiner Praxisstruktur in nächster Zeit weder Ausbildungsplätze im Bereich Steuerfachangestellte/r noch Bürokommunikation zur Verfügung gestellt werden.
Entsprechende Anfragen bei den Arbeitsämtern wurden zurückgenommen.
Mit freundlichen Grüßen
T1“
Der oben geschilderte Sachverhalt steht jedoch aufgrund der Bekundungen der Zeugin E fest.
Diese hat nämlich das Geschehen entsprechend den getroffenen Feststellungen glaubhaft geschildert, wobei sie allerdings den ersten Vorfall irrig auf Freitag, den 22.10.2010, legte. Diese Abweichung kann jedoch angesichts der ansonsten qualitativ hochwertigen Aussage in der Gesamtbetrachtung die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugin E nicht in Frage stellen, wie später noch auszuführen sein wird.
Für die Richtigkeit und Realbezogenheit der Angaben der damals 20jährigen Zeugin spricht nämlich zunächst deren Detailreichtum. Sie war in der Lage, sowohl das Rahmengeschehen als auch die maßgeblichen Handlungen hinsichtlich der Örtlichkeit und der Körperpositionen in realistischen Einzelheiten zu schildern.
Ihre Aussage enthält zudem inhaltliche Besonderheiten. So stellt die Schilderung der Zeugin, dass der Angeschuldigte sie nach dem zweiten Vorfall nach etwaigen Konsequenzen gefragt habe, eine Einzelheit dar, die sich durch realistische Ausgefallenheit, aber nicht durch Absurdität und Fantasterei auszeichnet.
Ferner ist die Aussage der Zeugin E auch logisch konsistent. Ihre Angaben schließen sich zu einem stimmigen und schlüssigen Gesamtbild zusammen. Dies wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Zeugin den Tag des ersten Vorfalls, an dem sie der Zeuge P vom Büro abgeholt und sie diesem von den Ereignissen mit dem Berufsangehörigen erzählt hat, zeitlich mit dem gemeinsamen Besuch eines Auftritts des Comedian C in C1 am 22.10.2010 verknüpft. Zwar ist aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen P ausgeschlossen, dass dieser die Zeugin am Tag des Besuchs der Veranstaltung in C1 vom Büro in I abgeholt hat. Vielmehr hat der Zeuge erklärt, dass er am 22.10.2010 mit der Zeugin E von seinem damaligen Wohnort T aus nach C1 gefahren sei. Diese zeitliche Ungereimtheit in der Aussage der Zeugin lässt sich jedoch zwanglos mit einem Erinnerungsversehen erklären. Der Zeuge P war nämlich an einem Wochenende in der ersten Hälfte des Monats Oktober 2010 ausnahmsweise zur Zeugin E gefahren (und nicht wie sonst, die Zeugin E zu ihm), weil deren Eltern urlaubsbedingt ortsabwesend waren und er deshalb einmal bei ihr übernachten konnte. Die Zeugin E hat somit den Umstand, dass sie am Tag des ersten Vorfalls vom Zeugen P in I abgeholt wurde, irrig nicht mit dem Urlaub ihrer Eltern, sondern dem Besuch eines Auftritts von C in C1 verknüpft.
Auch die Konstanz der Sachverhaltsschilderung der Zeugin E spricht für ihre Glaubhaftigkeit. Diese hat ihre Angaben im Verlaufe des Verfahrens im Kern immer gleich und ohne im Ergebnis relevante Widersprüche gemacht.
Letztlich spricht auch die Aussageweise der Zeugin E in der Hauptverhandlung für die Richtigkeit ihrer Angaben. Dabei hat die Kammer nicht übersehen, dass es sich bei der Zeugin um eine impulsive und psychisch eher instabile Person handelt, wie sich auch aus der glaubhaften Schilderung des Zeugen P über ihr ambivalentes Verhalten im Rahmen ihrer Beziehung ergibt. Trotz ihrer erkennbar emotionalen Beteiligung war die Zeugin E aber in der Hauptverhandlung in der Lage, den Sachverhalt geordnet und nachvollziehbar darzulegen und nur solche Geschehnisse zu bekunden, bezüglich derer sie sich noch konkret erinnern konnte.
Überdies werden die Angaben der Zeugin E auch durch die Bekundungen der Zeugen P, C2 und M gestützt.
So hat der Zeuge P glaubhaft ausgesagt, die Zeugin E habe ihm, nachdem sie anfänglich von ihrem „netten Chef“ berichtet habe, ab etwa Oktober 2010 von körperlichen Grenzüberschreitungen durch den Angeschuldigten erzählt. Dieses habe sich in den folgenden Monaten – zum Teil unter Tränen - fortgesetzt, so dass er der Zeugin E schließlich geraten habe, sich an die Steuerberaterkammer zu wenden. Da die Zeugin dies jedoch zunächst nicht habe tun wollen, habe er selbst Ende Februar 2011 dort angerufen und einer Mitarbeiterin abstrakt von dem Problem erzählt.
Die Zeuginnen C2 und M wiederum, die in den Jahren 2000 bis 2002 Auszubildende im Büro des Angeschuldigten waren, haben übereinstimmend bekundet, der Berufsangehörige habe sie damals wiederholt ohne ihre Einwilligung oberhalb der Bekleidung berührt. Der Angeschuldigte habe – so die Zeugin C2 – regelmäßig mit seinem Ellenbogen bewusst ihre Brust gestreift. Ferner habe er sich, während sie am PC gesessen habe, über sie gebeugt und mit den Fingern den Verschluss ihrer Hose oberhalb des Schambereichs betastet. Nach den Angaben der Zeugin M hat der Angeschuldigte „ständig seinen Ellenbogen gegen ihre Brust gedrückt“ und einmal auch seinen kleinen Finger auf den Reißverschluss ihrer Hose im Schambereich gelegt. Ferner bekundeten beide Zeuginnen , dass sie die körperlichen Grenzüberschreitungen ihrer damaligen Klassenlehrerin gemeldet hätten und ihnen später gesagt worden sei, der Angeschuldigte werde in Abstimmung mit der Steuerberaterkammer zukünftig nicht mehr ausbilden.
Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Bekundungen der Zeuginnen C2 und M, aus denen sich ein ähnliches Verhaltensmuster des Angeschuldigten wie im vorliegenden Fall ergibt, zu zweifeln, zumal deren Angaben im oben erwähnten Schreiben des Berufsangehörigen vom 20.02.2002 ihre Stütze finden.
Die Überzeugung der Kammer von den körperlichen Übergriffen des Angeschuldigten gegenüber der Zeugin E wird schließlich auch nicht durch die Bekundungen der Zeuginnen D, T2, U und Q erschüttert. Soweit diese Zeuginnen, sämtlich Angestellte im Büro des Berufsangehörigen, bekundet haben, keine körperlichen Belästigungen des Angeschuldigten gegenüber der Zeugin E wahrgenommen zu haben, ist dies leicht dadurch zu erklären, dass der Berufsangehörige eben jeweils Momente wählte, in denen er unbeobachtet von Dritten war. Soweit sie ferner übereinstimmend geschildert haben, dass die Zeugin E nach ihrer Einschätzung die Nähe des Chefs gesucht habe und in der Kanzlei nicht besonders beliebt gewesen sei, vermag auch dies nicht die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen in Frage zu stellen. Vielmehr erscheint es ausgesprochen lebensnah, dass die Zeugin E das „Interesse“ des Berufsangehörigen an ihr zunächst auch im Sinne einer Schmeichelei genossen hat und dieses gleichzeitig die „Eifersucht“ anderer Mitarbeiter herausforderte.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Berufsangehörige der Verletzung von Berufspflichten schuldig gemacht. Indem er die Zeugin E – zumal als ihr Ausbilder – körperlich belästigte, hat er seinen Beruf nicht gewissenhaft und nicht in einer Weise ausgeübt, wie es das Ansehen seiner beruflichen Tätigkeit erfordert (§§ 57 Abs. 1, Abs. 2 StBerG).
Der Angeschuldigte handelte rechtswidrig und vorsätzlich.
V.
Gegen ihn waren deshalb berufsgerichtliche Maßnahmen zu ergreifen (§ 89 StBerG).
Bei deren Auswahl und Bemessung hat das Gericht zugunsten des Angeschuldigten berücksichtigt, dass dieser nicht vorbelastet ist. Insoweit erschien zur Einwirkung auf ihn und zur Erreichung der weiteren Zwecke der Berufsaufsicht ein Verweis sowie eine Geldbuße von 2.000,- Euro angemessen.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 148 StBerG.