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Landgericht Münster·19 StL 2/11·10.05.2012

Verwarnung wegen fehlerhafter Honorarstellung nach §9 StBGebV

Öffentliches RechtBerufsrecht (Steuerberater)BerufsdisziplinarrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft wurden wegen schuldhafter, nicht der StBGebV entsprechender Honorarstellung für das Internetprodukt „T1“ verwarnt. Streitpunkt war, dass die Rechnungen nicht unterzeichnet waren und weder Berechnungsart noch angewendete Gebührenvorschriften auswiesen. Eine unzulässige Kooperation mit einem Verlag wurde wegen unvermeidbaren Verbotsirrtums nicht geahndet. Die Kosten des Verfahrens wurden den Angeschuldigten auferlegt.

Ausgang: Angeschuldigte wegen schuldhafter fehlerhafter Honorarstellung berufsgerichtlich verwarnt; Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Rechnungen über steuerberatende Leistungen müssen nach §9 StBGebV unterschrieben sein und die Berechnungsart sowie die angewendeten Vorschriften der Gebührenverordnung ausweisen; das Unterlassen stellt eine berufsrechtliche Pflichtverletzung dar.

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Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft unterliegen der Berufsgerichtsbarkeit; §57 StBerG findet gemäß §72 StBerG auch auf nicht berufsangehörige Geschäftsführer Anwendung.

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Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum befreit von Schuld, wenn die Beteiligten unwiderlegt glaubten, ihr Verhalten sei berufsrechtlich zulässig und etwaige Bedenken der Aufsichtsbehörde pauschal blieben und keine gefestigte Rechtsprechung Orientierung bot.

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Bei schuldhafter Verletzung berufsrechtlicher Pflichten ist berufsgerichtlich eine Maßnahme zu verhängen; die Verwarnung kann nach Abwägung der Umstände die mildeste angemessene Sanktion darstellen.

Relevante Normen
§ 57 StBerG§ 64 StBerG§ 72 StBerG§ 89 StBerG§ 90 StBerG§ 9 StBGebV

Tenor

Die Angeschuldigten sind der Verletzung von Berufspflichten schuldig.

Sie werden verwarnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Angeschuldigten.

Angewendete Vorschriften: §§ 57, 64, 72, 89, 90 StBerG, § 9 StBGebV.

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO i.V.m. § 153 StBerG)

3

I.

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1.

5

Der nicht vorbelastete Angeschuldigte Q ist Dipl.-Finanzwirt und Rechtsanwalt und wurde am 30.04.2003 als Steuerberater bestellt. Er ist seit 1998 als Partner in der Partnergesellschaft N und Partner in H tätig.

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Der Angeschuldigte, der eigenen Angaben gemäß monatlich ca. xxx € netto verdient, ist verheiratet und Vater einer sechsjährigen Tochter. Seine Ehefrau verfügt als kaufmännische Angestellte über eigenes Einkommen.

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2.

8

Der nicht vorbelastete Angeschuldigte V ist von Beruf Rechtsanwalt und verfügt seit 1998 über die Qualifikation Fachanwalt für Steuerrecht. Er ist seit 1992 Partner der Partnergesellschaft N in H.

9

Der Angeschuldigte V ist verheiratet und Vater von zwei Kindern im Alter von17 und 21 Jahren.

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Er verdient nach seinen Angaben etwa xxx € netto pro Monat. Seine Ehefrau ist teilzeitbeschäftigte Angestellte in der Partnergesellschaft N.

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II.

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Die Angeschuldigten sind Geschäftsführer der T in H. Diese Gesellschaft wurde am 26.02.2010 gegründet und am 10.03.2010 zum Handelsregister angemeldet. Die Eintragung der Gesellschaft erfolgte dann am 13.09.2010, die Anerkennung durch die Steuerberaterkammer X1 am 28.09.2010. Die T betreibt mit der B einen Internetauftritt, der sich wie folgt gestaltet:

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Ruft der Internetbenutzer die Web-Site www.T.de auf, öffnet sich eine Seite, auf der verschiedene verlegerische Produkte der B, wie u.a. die Steuer-Spar-Erklärung, zum Kauf angeboten werden. Über das Stichwort „Shop“ in der oben auf der Seite angebrachten Menüleiste gelangt der Benutzer dann über das Untermenü „Steuerberatung“ zu einer weiteren Seite, in der u.a. die „T1“ angeboten wird, die wie folgt beworben wird:

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„Ideal für alle Steuerzahler, die keine Lust oder Zeit haben, ihre Einkommensteuererklärung selbst zu machen. Einfacher geht’s nicht: Kiste anfordern, Belege rein, abholen lassen, fertig. Ab jetzt kümmern sich die Steuerberater von T um alles. Die Profis wissen, was sich rausholen lässt. Und Sie gewinnen Zeit und können sich um die Dinge kümmern, die wirklich Spaß machen.“

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Klickt der Benutzer den Button „Mehr Infos“ an, wird er über eine gesonderte Seite mit dem Text: „Sie verlassen unsere Website und werden automatisch zu unserem Partner T weitergeleitet.“ weitergeleitet. Sodann öffnet sich das Fenster der T, auf der sich u.a. ein Kostenrechner befindet, in den in groben Rastern das Jahresbruttoeinkommen, die Zinseinkünfte, die Mieteinkünfte etc. eingetragen werden können, woraus dann automatisch der Preis für die „ T1“ errechnet wird. Des Weiteren wird auf dieser Seite das Prinzip der „T1“ per Video und in Form von „Fragen und Antworten“ erklärt. In einer der Antworten heißt es u.a.:

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„Ihre Ansprechpartner bei inhaltlichen Fragen zur Anfertigung Ihrer Steuererklärung: T

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Ihr Ansprechpartner bei organisatorischen Fragen zu Lieferung, Abholung oder Rechnung Ihrer T1:

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Kundenservice der B.“

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Als Copyright ist auf dieser Seite – ebenso wie auf den zuvor genannten Internetseiten – die B aufgeführt.

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In den auf der zuletzt genannten Seite anklickbaren AGBs heißt es gleichlautend mit den AGBs der anderen Seiten: „Diese Geschäftsbedingungen gelten zur Beauftragung von Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälten und Steuerberatergesellschaften für die Anfertigung einer privaten Einkommensteuererklärung durch ihre Auftraggeber. Sowie für die von der X, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. G, M-Straße xx, xxxx L, unter den Marken B, T und T1, entgeltlich und unentgeltlich bereitgestellten Dienstleistungen als Plattformbetreiber von www.T1.de.“

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Eigentümer der Domains „T.de“ sowie „T1.de“ ist der B, der auch die Pflege der Internetseiten durchführt.

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Hat ein Steuerpflichtiger die „T1“ bestellt und die Dienste der T in Anspruch genommen, erhält er unter dem Briefkopf „B1“ eine maschinenschriftliche Rechnung mit dem Zusatz: „Die Abrechnung erfolgt im Namen und für Rechnung der T, P-straße xx, xxxxx H“. Die nicht unterzeichnete Rechnung enthält lediglich einen nicht aufgeschlüsselten Festbetrag für die von der Steuerberatungsgesellschaft erbrachten Leistungen sowie die Position „Versandkosten“.

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Nachdem die Steuerberaterkammer X1 von verschiedenen Seiten auf das Angebot der „T1“ hingewiesen worden war, bat sie die Angeschuldigten als Geschäftsführer der T mit Schreiben vom 05.04.2010 im Hinblick darauf, dass der gemeinsame Internetauftritt den Anschein einer unzulässigen Kooperation mit dem B setzen könne, um Stellungnahme. Diese erfolgte am 11.08.2010 in ausführlicher Weise durch den Verteidiger des Angeschuldigten zu 1). Unter dem 23.08.2010 teilte die Steuerberaterkammer X1 dann dem vorgenannten Verteidiger mit, dass das Verhältnis zwischen der B bzw. dem X und der Steuerberatungsgesellschaft weiterhin für „problematisch erachtet“ werde, ohne jedoch konkrete Beanstandungen  zu nennen.

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Die Angeschuldigten gingen bei dem Angebot der „T1“ im Internet davon aus, sich im berufsrechtlich zulässigen Rahmen zu halten.

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III.

26

Diese Feststellungen beruhen auf den im Wesentlichen geständigen Einlassungen der Angeschuldigten sowie dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Inhalt und Umfang sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt.

27

IV.

28

Danach haben sich die Angeschuldigten insoweit der Verletzung von Berufspflichten schuldig gemacht, als die T und S die für ihre im Rahmen der „T1“ erbrachten Leistungen geforderte Vergütung bewusst und gewollt nicht in der Weise berechnet hat, die § 9 StBGebV erfordert.

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Die oben beschriebene Honorarstellung ist nämlich weder unterzeichnet, noch wurden in ihr die Berechnungsart und die angewendeten Vorschriften der Gebührenverordnung aufgeführt.

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Diesbezüglich ist auch der Angeschuldigte V, obwohl er kein Berufsangehöriger ist, zur Verantwortung zu ziehen, da er als einer der Geschäftsführer der T der Berufsgerichtsbarkeit unterliegt. Nach § 72 StBerG gilt nämlich § 57 StBerG auch für Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind.

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Soweit den Angeschuldigten darüber hinaus eine unzulässige Kooperation mit einem Gewerbetreibenden zur Last gelegt worden ist, haben sie keine schuldhafte Pflichtverletzung begangen. Denn, da  sie sich diesbezüglich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befanden, handelten sie ohne Schuld.

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Zwar setzt der oben beschriebene Internetauftritt der Steuerberatungsgesellschaft unter mehreren Aspekten zumindest den Anschein einer unzulässigen Kooperation mit einem Gewerbetreibenden.

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So vertreibt die Gesellschaft die „T1“ über eine Domain, die nicht ihr sondern der gewerblich tätigen B gehört, die auch Eigentümer der Domain „T“ ist.

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Des Weiteren gelangt man über den Menüpunkt „Shop“ zur „T1“, was den Eindruck entstehen lässt, dass der Verlag neben seinen im Untermenü aufgeführten sonstigen Produkten wie Bücher, E-Books u.ä. als weiteres Produkt eine „Steuerberatung“ in Form der von den Angeschuldigten angebotenen „T1“ vertreibt. Insoweit erfolgt auch der bei Anklicken des Buttons „Mehr Infos“ erscheinende Hinweis darauf, dass der Internetbenutzer nunmehr die Website des Verlages verlässt und zu „unserem Partner“ T weitergeleitet wird, einen Schritt zu spät.

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Darüber hinaus ist berufsrechtlich bedenklich, dass die einzelnen oben aufgeführten Websites gleichlautende AGBs haben, wobei in diesen nebeneinander der Verlag und die Steuerberatungsgesellschaft genannt werden.

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Schließlich weisen auch die Umstände, dass auf der Seite der „T1“ als Copyright B aufgeführt ist , und letztere bei der Honorarstellung durch die Steuerberatungsgesellschaft auch als Kopf auf der schriftlichen Rechnung steht, auf eine unzulässige Kooperation hin.

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Angesichts dessen aber, dass die Angeschuldigten unwiderlegt glaubten, dass sie sich bei dem Angebot der „T1“ in berufsrechtlich zulässigem Rahmen bewegten, weiter die Steuerberaterkammer X1 in ihrem Schreiben vom 23.08.2010 lediglich pauschal Bedenken geäußert, diese aber nicht konkretisiert hat, und es schließlich auch insoweit noch keine der Orientierung dienende gefestigte Rechtsprechung gibt , geht die Kammer davon aus, dass sich die Angeschuldigten in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befanden.

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V.

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Da die Berufsangehörigen ihre Pflicht zu einer der Gebührenverordnung entsprechenden Rechnungsstellung schuldhaft verletzt haben, war gegen sie jeweils eine berufsgerichtliche Maßnahme zu verhängen.

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Nach Abwägung aller Umstände erschien die mildeste Maßnahme, nämlich eine Warnung, angemessen.

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VI.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 148 StBerG.