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Landgericht Münster·18 StVK 605/15·28.10.2015

Keine 1:2-Anrechnung inländischer Haft wegen Haftbedingungen (§ 51 Abs. 4 StGB analog)

StrafrechtStrafvollzugsrechtStrafprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte beantragte die gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung, Haftzeiten in der JVA D im Verhältnis 1:2 auf seine Strafe anzurechnen, weil die Unterbringung menschenunwürdig gewesen sei. Er begehrte eine analoge Anwendung von § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB. Das Landgericht hielt den Antrag zwar für zulässig, aber für unbegründet, da für eine 1:2-Anrechnung bei inländischer Haft keine gesetzliche Grundlage bestehe und eine Analogie mangels planwidriger Regelungslücke ausscheide. Prozesskostenhilfe wurde wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf 1:2-Anrechnung inländischer Haftzeiten mangels gesetzlicher Grundlage und mangels Analogie unbegründet; PKH versagt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Anrechnung von im Inland vollzogener Freiheitsentziehung in einem anderen Maßstab als 1:1 bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.

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§ 51 Abs. 4 StGB eröffnet eine abweichende Anrechnung nur für ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung; auf inländische Haft findet die Vorschrift grundsätzlich keine Anwendung.

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Eine analoge Anwendung von § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB auf im Inland erlittene Haftbedingungen scheidet aus, wenn es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.

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Missständen im inländischen Straf- und Untersuchungshaftvollzug ist vorrangig durch die hierfür vorgesehenen vollzugsrechtlichen Antrags- und gerichtlichen Kontrollmöglichkeiten zu begegnen, nicht durch eine nachträgliche strafzeitverkürzende Anrechnung ohne gesetzliche Grundlage.

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Prozesskostenhilfe ist im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu versagen, wenn der beabsichtigte Rechtsbehelf keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Relevante Normen
§ Art. 1 Abs. 1 GG§ Art. 2 Abs. 1 GG§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB§ 51 StGB§ 462 StPO i.V.m. § 458 StPO§ 51 Abs. 4 StGB

Tenor

Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung wird kostenpflichtig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Der Verurteilte wurde am 00.05.2011 wegen des Verdachts des Bandenbetruges festgenommen, dem Haftrichter beim Amtsgericht Essen vorgeführt und nach Eröffnung eines Haftbefehls des Amtsgerichts Augsburg vom 24.01.2011 am 19.05.2011 der JVA D zum Vollzug der Untersuchungshaft zugeführt. Mit Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21.08.2012, rechtskräftig seit dem 11.07.2013, wurde der Verurteilte wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in 31 sachlich zusammentreffenden Fällen in Tatmehrheit mit 7 sachlich zusammentreffenden Fällen des banden- und gewerbsmäßigen Computerbetruges in Tatmehrheit mit versuchter Nötigung sachlich zusammentreffend mit Anstiftung zur vorsätzlichen Körperverletzung und versuchten Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. Der Verurteilte wechselte in Strafhaft und wurde am 08.11.2013 in die Einweisungsanstalt des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen verlegt, von wo er am 07.03.2014 der Justizvollzugsanstalt T zugeführt wurde. Seit dem 01.06.2015 ist der Verurteilte in Strafhaft in der JVA L.

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In D befand sich der Verurteilte in der Zeit vom 19.05.2011 bis zum 02.10.2012 sowie in der Zeit vom 22.07.2013 bis zum 08.11.2013 als Untersuchungs- bzw. Strafgefangener in der JVA D,.. (Adresse entfernt). In der Zeit vom 02.10.2012 bis zum 22.07.2013 befand er sich in einer anderen Justizvollzugsanstalt in D.

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Hinsichtlich der 579 Tage Haft in der JVA D, …(Adresse entfernt), hatte der Verurteilte bei der Staatsanwaltschaft Augsburg unter dem 20.08.2014 beantragt, festzustellen, dass für jeden Hafttag mindestens 2 Tage Strafhaft als vollstreckt angerechnet werden, somit mindestens weitere 579 der aktuell durch die Staatsanwaltschaft Augsburg zu dem Aktenzeichen VRs 602 Js 127046/10 gegen den Antragsteller vollstreckten Freiheitsstrafe als verbüßt gelten. Der Antragsteller beantragte auch insoweit Prozesskostenhilfe.

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Zur Begründung führte der Verurteilte aus, dass er gegen seinen ausdrücklichen mehrfach bekundeten Willen und entgegen der gesetzlichen Vorgabe der Einzelunterbringung in der Zeit vom 19.05.2011 bis zum 14.02.2012 in verschiedenen Hafträumen mit jeweils einem Mitgefangenen untergebracht gewesen sei. Die Hafträume hätten jeweils eine Größe von ca. 8 m² gehabt. Aufgrund ihrer Ausstattung und Größe seien die Hafträume zudem nicht für die Gemeinschaft geeignet gewesen. Die tatsächliche Nutzfläche habe weniger als 2 m² betragen. Die Hafträume hätten sich alle auf der Abteilung „G“ befunden. Sie seien ausgestattet gewesen jeweils mit einer Toilette, einem Waschbecken, einem Etagenbett, einem Tisch, einem Stuhl und einem Schrank. Aufgrund dieser Einrichtungsgegenstände habe es faktisch keine Bewegungsfläche gegeben. Jedenfalls habe einer der Gefangenen stets entweder auf dem Stuhl oder Bett sitzen oder auf dem Bett liegen müssen, wenn sich der andere Gefangene im Haftraum bewegt habe. Die Toilette sei nicht vom übrigen Haftraum abgetrennt gewesen. Eine Lüftung habe nur über die Zelle erfolgen können. Der Verurteilte habe zusammen mit dem Mitgefangenen faktisch in einer Toilette gelebt. Lediglich ein stark verdreckter Plastikvorhang neben der Toilette sei vorhanden gewesen. Dieser Plastikvorhang sei jedoch nicht genutzt worden, weil er aufgrund der Verdreckung sehr unhygienisch gewesen sei und ohnehin nicht gegen die Gerüche der Notdurft geschützt habe. Eine Ablüftung oder Belüftungsanlage habe es in dem Haftraum nicht gegeben, so dass der mit den Fäkalien zwangsweise verbundene Geruch sich ungehindert in dem Haftraum habe verbreiten können und mitunter über Stunden bestehen geblieben sei. Das einzige Fenster habe sich in allen Hafträumen auf der anderen Seite des Haftraums befunden und habe nicht richtig geöffnet werden können sondern nur ca. 3 cm auf kipp stellen lassen. Aus diesem Grunde sei es nicht möglich gewesen, die Fäkaliengerüche abziehen zu lassen. Das Fenster sei mattiert, eine Sicht nach draußen sei nicht möglich gewesen. In den Haftraum sei nur bedingt Tageslicht eingedrungen. Der Haftraum sei somit bunkerähnlich gewesen und einem fensterlosen Raum gleichzusetzen. Aufgrund der nicht gegebenen Möglichkeit, die Fenster richtig zu öffnen, sei es im Sommer teilweise bis zu 40 Grad warm geworden. Zwar habe der Verurteilte seinerzeit zwar nicht nachgemessen, er habe jedoch in seinem Haftraum in der JVA T ein Thermometer, mit welchem er an warmen Tagen in seinem Haftraum eine Temperatur von rund 30 Grad hätte feststellen können. In der JVA D sei es dagegen noch erheblich heißer gewesen. Die Inhaftierung in einem Haftraum bei derartigen Temperaturen verbunden mit dem Geruch von Urin und Kot auf engstem Raum über einen derartig langen Zeitraum sei durchaus mit Folter gleichzusetzen gewesen.

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Es habe eine Stunde Hofgang pro Tag gegeben in einem sehr kleinen Hof. Jeden zweiten Tag seien die Hafträume von 17.30 Uhr bis 20.30 Uhr geöffnet worden (Umschluss), in dieser Zeit habe es die Möglichkeit gegeben, zu duschen oder sich untereinander zu besuchen. Die Hafträume der Mitgefangenen seien in einem vergleichbaren Zustand gewesen. Der Verurteilte habe auch nicht arbeiten dürfen. Ihm sei auch nicht gestattet worden, an einer Gruppe teilzunehmen, da keine Gruppenangebote zur Verfügung gestanden hätten. Nur im Zeitraum vom 07.08.2013 bis 08.11.2013 wurde dem Verurteilten erlaubt, einmal in der Woche an einer zweistündigen Spielgruppe teilzunehmen. Der Verurteilte sei also täglich zwischen 20 und 23 Stunden in seinem Haftraum eingesperrt gewesen. Das Essen sei dem Verurteilten ausnahmslos durch eine sich in der Tür befindliche Kostklappe gereicht worden. Der Verurteilte habe im selben Haftraum Essen, Schlafen und die Notdurft erledigen müssen und auch seine übliche Zeit verbringen müssen.

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Bereits unmittelbar zu Beginn der Haft habe der Verurteilte erklärt, er wolle in einen Einzelhaftraum verlegt werden. Er habe dies nach näherer Weisung eines Justizbediensteten schriftlich beantragt. Eine Reaktion sei nicht erfolgt. So habe er schließlich nach etwa 2 Monaten einen erneuten Antrag gestellt. Ihm sei nur mitgeteilt worden, er müsse Geduld haben. Man werde ihn schon informieren, wenn er an der Reihe sei.

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Nach weiterer Vertröstung habe sich der Verurteilte mit Schriftsatz vom 30.01.2012 an den Bayerischen Landtag gewandt, indem er u.a. die gravierenden Haftbedingungen der JVA D beanstandet habe. Es habe dann am 14.02.2012 ein Gespräch im Dienstzimmer der Hausdienstleitung stattgefunden, indem man schließlich dem Verurteilten mitgeteilt habe, er könne in einen anderen zwei-Personen-Haftraum verlegt werden, welcher dieselbe Größe und Ausstattung wie der bisherige Haftraum habe, indem er alleine untergebracht werde. Dies aber nur unter der Bedingung, dass er schriftlich bestätige, dass er auf ein normales Fenster, welches ganz geöffnet werden könne sowie eine abgetrennte Toilette verzichte und auch seine Petition bezüglich der Haftbedingungen zurückziehe. Der Verurteilte habe daraufhin seine Petition zurückgenommen und die erwähnte Verzichtserklärung abgegeben. Andernfalls wäre er – so der Verurteilte weiter – in den vier-Personen-Haftraum auf einer anderen Abteilung verlegt worden.

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In den Zeiträumen 14.02.2012 bis 02.04.2012 sowie 22.07.2013 bis 08.11.2013 habe sich der Verurteilte in einem Haftraum der vorbezeichneten Art befunden, jedoch alleine.

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Die Inhaftierung des Verurteilten zu den vorbeschriebenen Bedingungen hält der Verurteilte für rechtswidrig und sieht darin einen Verstoß gegen die Menschenwürde und das allgemeine Persönlichkeitsrecht Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes.

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Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung dahingehend, dass im Falle einer menschenunwürdigen Inhaftierung im Inland eine Anrechnung der Inhaftierung auf noch zu vollstreckende Strafhaft in einem anderen Verhältnis als im Maßstab 1:1 zu erfolgen habe, gebe es nicht. Allerdings habe der Gesetzgeber eine derartige Anrechnung auch nicht ausgeschlossen.

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Die beantragte Anrechnung sei nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB auszusprechen. Diese Regelung sei auf den vorliegenden Fall analog anzuwenden. Es bestehe eine Regelungslücke, da der Anrechnungsmaßstab einer Inhaftierung im Inland unter menschenunwürdigen Bedingungen gesetzlich nicht geregelt sei. Es bestehe auch kein Analogieverbot, da vorliegend eine analoge Anwendung der Norm zugunsten des Verurteilten stattfinden solle. Die Regelungslücke sei auch planwidrig. Der Gesetzgeber habe offensichtlich nur die menschenunwürdige Inhaftierungssituation im Ausland vor Augen gehabt, als er die Bestimmung des § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB geschaffen habe. Hätte er die im vorliegenden Fall existierenden Haftbedingungen gekannt, so würde er nach Auffassung des Verurteilten eine entsprechende Regelung auch für eine Inhaftierung im Inland verabschiedet haben. Deshalb sei die Interessenlage vergleichbar.

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Dem Verurteilten sei auch Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von  Rechtsanwalt U zu bewilligen. Die Bedürftigkeit ergebe sich aus der Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, welche kurzfristig nachgereicht werde.

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Nach Einholung einer Stellungnahme der JVA D, die diese unter dem 17.02.2015 vorgelegt und mit der sie der Sachverhaltsdarstellung des Verurteilten in weiten Bereichen widersprochen hat, hat die Staatsanwaltschaft Augsburg mit Entscheidung vom 10.03.2015 den Antrag des Verurteilten vom 20.08.2014 auf Anrechnung vor der Justizvollzugsanstalt D verbüßten Haft vom 19.05.2011 bis zum 02.10.2012 sowie vom 22.07.2013 bis zum 08.11.2013 aus dem Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21.08.2012 im Maßstab 1:2 aufgrund menschenunwürdiger Unterbringung abgelehnt.

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Zur Begründung hat die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass für eine derartige Anrechnungsmöglichkeit im Maßstab 1:2 keine gesetzliche Grundlage vorhanden sei. Dies sei bei inländischer Haft nicht vorgesehen, siehe § 51 StGB.

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Unter dem 23.03.2015 stellte der Verurteilte, der inzwischen in JVA T verlegt worden war, bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 10.03.2015 und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

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Der Verurteilte beantragt, die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 10.03.2015 aufzuheben und festzustellen, dass bezüglich der Inhaftierung des Antragstellers vom 19.05.2011 bis zum 02.10.2012 sowie vom 22.07.2013 bis zum 08.11.2013 in der JVA D, …(Adresse entfernt), für jeden Hafttag mindestens 2 Tage Strafhaft als vollstreckt angerechnet werden, somit mindestens weitere 579 Tage der aktuell durch die Staatsanwaltschaft Augsburg zu dem Aktenzeichen VRS 602 Js 127046/10 gegen den Antragsteller vollstreckten Freiheitsstrafe als verbüßt gelten.

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Zur Begründung wiederholt der Antragsteller im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringung und führt ergänzend aus, es sei wenig überzeugend, dass nach Ansicht der Staatsanwalt offensichtlich ausschließlich eine im Ausland erlittene unmenschliche Unterbringung in einem höheren Maßstab als 1:1 angerechnet werden könne. Das müsse erst recht im Inland geltend, denn im Gegensatz zu der im Ausland vollstreckten Haft treffe das jeweils zuständige Bundesland sowie die Bundesrepublik Deutschland ein Verschulden an den Haftbedingungen. Die Menschenwürde sei unantastbar – sie sei auch gerade und dann zu beachten, wenn Haft im Inland vollstreckt werde. Nicht grundlos sei die JVA D dieses Jahr geschlossen worden.

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Die Staatsanwaltschaft hat den Einwendungen des Verurteilten, ausgeführt durch Rechtsanwalt U unter dem 23.03.2015, nicht abgeholfen, die Sache der Strafvollstreckungskammer bei Landgericht Münster vorgelegt und beantragt, den Antrag des Verteidigers auf Anrechnung im Maßstab 1:2 im Bezug auf die erlittene Haft in der JVA D abzulehnen. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 27.04.2015 (Bl. 178 des VH) ging am 04.05.2015 beim Landgericht in Münster ein.

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Am 01.06.2015 wurde der Verurteilte in die JVA L verlegt.

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II.

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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 462 StPO i.V.m. § 458 StPO ist zulässig, jedoch unbegründet.

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Zu Recht hat die Staatsanwaltschaft Augsburg die Anrechnung der vom Verurteilten in der JVA D, …(Adresse entfernt), verbüßten Haft vom 19.05.2011 bis zum 02.10.2012 sowie vom 22.07.2013 bis zum 08.11.2013 im Maßstab 1:2 aufgrund menschenunwürdiger Unterbringung abgelehnt.

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Für die vom Verurteilten begehrte Anrechnung im Maßstab 1:2 besteht eine gesetzliche Grundlage nicht. Allein für die Anrechnung von ausländischer Strafe oder Freiheitsentziehung enthält § 51 Abs. 4 StGB die Möglichkeit der Anrechnung auf eine zu vollstreckende Strafe in einem anderen Maßstab als 1:1. Für im Inland vollstreckte Freiheitsentziehung gibt es eine derartige Regelung nicht.

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Entgegen der Ansicht des Verurteilten scheidet eine analoge Anwendung der Regelung aus § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB auf die vom Verurteilten in der der JVA D, …(Adresse entfernt), erlittene Haft aus.

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Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung liegen nicht vor. Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Regelungslücke insoweit besteht, da ein Anrechnungsmaßstab einer Inhaftierung im Inland unter menschenunwürdigen Bedingungen gesetzlich nicht geregelt ist, wäre eine derartige Lücke nicht planwidrig. Wie der Verurteilte selbst zutreffend ausführt, hatte der Gesetzgeber offensichtlich nur die menschenunwürdige Inhaftierungssituation im Ausland vor Augen, als er die Bestimmung des § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB geschaffen hat. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die Inhaftierungssituation im Inland den dort geltenden Gesetzen entspreche und dass insofern eine Regelung nicht erforderlich sei. Die Kammer folgt dem Verurteilten nicht, wenn er weiter ausführt, dass dem Gesetzgeber nicht bewusst gewesen sei, dass im Inland im Einzelfall Haftbedingungen herrschen könnten, die eine vergleichbare Regelung dringend erforderlich machen würden. Wenn er dies gewusst hätte – so der Verurteilte weiter -, würde der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung auch für eine Inhaftierung im Inland geschaffen haben. Diese Schlussfolgerung hält die Kammer nicht für geboten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber bewusst war, dass unter den Bedingungen des Strafvollzuges im Inland Missstände, auch schwerwiegendster Art, im Einzelfall hervortreten können, dass diesen jedoch durch Maßnahmen der Dienstaufsicht und vor allem aber durch im Einzelnen in den Untersuchungshaftvollzugsordnungen und den Strafvollzugsgesetzen gewährten Antragsmöglichkeiten und daran anknüpfend entsprechenden gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeiten - zum Teil auch durch mehrere Instanzen - ausreichend Rechnung getragen werden kann.

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Der Antrag des Verurteilten war darum kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kam mangels Erfolgsaussicht nicht in Betracht.

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III.

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Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde gegeben. Die näheren Einzelheiten sind der anliegenden Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen.