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Landgericht Münster·18 StVK 311/18·12.09.2018

Fortdauer der Unterbringung nach §63 StGB angeordnet

StrafrechtMaßregeln der Besserung und SicherungForensische Psychiatrie/StrafvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Strafvollstreckungskammer überprüfte die seit Urteil vom 05.10.2010 angeordnete Unterbringung nach §63 StGB. Klinikberichte und Anhörung bestätigen zwar therapeutische Fortschritte, sehen aber weiterhin eine erhebliche Rückfall- und Gefährdungsprognose. Die Kammer schloss sich der Einschätzung an und ordnete die Fortdauer der Unterbringung nach §§67d, 67e i.V.m. §63 StGB an. Eine Aussetzung zur Bewährung wurde derzeit nicht für verantwortbar gehalten.

Ausgang: Antrag auf Aussetzung/Entlassung abgewiesen; Fortdauer der Unterbringung angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Überprüfung der Fortdauer einer Unterbringung nach §§ 67d, 67e StGB sind aktuelle klinische Stellungnahmen zur Therapieentwicklung und zur Gefährlichkeitsprognose maßgeblich zu würdigen.

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Die Fortdauer der Unterbringung ist anzuordnen, wenn aufgrund des Krankheitsbildes und der Prognose eine erhebliche Wahrscheinlichkeit erneuter schwerer rechtswidriger Taten besteht; bloße Teilbesserungen genügen dafür nicht zwingend.

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Eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung ist nur zulässig, wenn die Entlassung nicht mit einer unvertretbaren Gefahr einer Exazerbation der psychischen Erkrankung und damit verbundenen Straftaten verbunden ist.

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Die Verfügbarkeit oder Nichtverfügbarkeit konkreter Plätze in betreuten Wohnangeboten begründet keinen Anspruch auf Entlassung; entscheidend bleibt die Belastungs- und Stabilitätsfähigkeit des Untergebrachten.

Relevante Normen
§ 67 d, e StGB i.V.m. § 63 StGB

Tenor

Die durch Urteil des Landgerichts Münster vom 05.10.2010

– Aktenzeichen: 9 KLs 71 Js 1869/09 AK 3/10 – angeordnete

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dauert fort.

Gründe

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Zuletzt hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster am 06.10.2017 die Fortdauer der Unterbringung beschlossen, die durch Urteil des Landgerichts Münster vom 05.10.2010 angeordnet worden war. Wegen des Inhalts der Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die niedergelegten Gründe verwiesen.

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Für die nun anstehende Überprüfung der Unterbringung gem. § 67 d, e StGB hat der Kammer eine Stellungnahme des Krankenhaus in D vom 22.08.2018 vorgelegen, in der die Fortdauer der Unterbringungsmaßnahme befürwortet wird. In der Stellungnahme heißt es u.a.:

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„Verlauf der Unterbringung im Krankenhaus im letzten Jahr:

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Herr L wurde im vergangenen Berichtsjahr weiterhin auf der offenen allgemein-psychiatrischen Station M behandelt. Zu Beginn des Berichtszeitraumes zeigte sich Herr L noch sehr vulnerabel, so äußerte er wiederholt Ängste vor Ansteckungen, wünschte Hepatitis- bzw. HIV-Kontrollen. In der Stimmung war er zeitweilig sehr irritabel, schwankend zwischen depressiv-ängstlich und eher hochgestimmt. Dies vermochte er auch selbst zu reflektieren. Seinem Wunsch gemäß wurde Sertralin angesetzt, um die Stimmung weiter zu stabilisieren, das Medikament wurde jedoch nach kurzer Zeit wegen Müdigkeit wieder abgesetzt. Herr L wünschte zunächst keine neue Medikation, später wurde auf seinen Wunsch hin das Antidepressivum Bupropion angesetzt. Die Visiten fokussierten sich auf wesentliche Aspekte der Behandlung, Herr L erschien hierdurch eher entlastet und suchte von sich aus zeitweilig den therapeutischen Kontakt zu seiner Psychologin. Hier konnte über Krankheitsmodelle gesprochen werden. Herr L schätzte sich als normal belastungsfähig ein, Rückmeldungen seitens der Klinik über eine noch deutlich reduzierte Belastbarkeit vermochte er nicht zu teilen. Trotz des in der zweiten Jahreshälfte 2017 noch vorhandenen deutlich schwankenden Zustandsbildes war der Patient absprachefähig, besonders in Ausgängen, er ging regelmäßig zu den Therapien. Daher konnten Ausgänge schrittweise erweitert werden, Ende des Jahres konnte er auch beginnen, eigenständig zu seiner Familie tagsüber nach Rheine zu fahren. Auch diese Ausgänge verliefen komplikationsfrei, wie die Mutter und er selbst zurückmeldeten.

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Im Januar 2018 erlebte Herr L eine merklich depressive Phase nach dem Tod seines jetzt 34-jährigen Bruders. In dieser Zeit machte er sich bei depressiver Stimmung viele Sorgen wegen langer zurückliegender Ereignisse. Zeitweilig konnte er seine Ängste, dass etwas falsch verstanden werde, als Ausdruck seiner noch in Resten vorhandenen Psychose reflektieren. In dieser Zeit zog er sich häufiger ins Bett zurück, die Medikation wurde von Olanzapin auf Melperon umgestellt. Er befürchtete Anfang 2018 eine schlechte Beeinflussung durch Mitarbeiter und äußerte die Befürchtung, dass es eine doppeldeutige Kommunikation auf der Station gebe.

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Ab März 2018 kam es dann zu einer allmählichen Entspannung der Symptomatik. Herr L zeigte sich ausgeglichener Stimmung, Beziehungsideen traten zunehmend in den Hintergrund. Er wirkte belastbarer, konnte sich besser auf das Gespräch über Krankheitsthemen einlassen. Er ließ sich einen Personalausweis erstellen, was er zuvor nicht gewollt hatte. Anfang d. J. wurde er in die Werkgruppe eingegliedert und schaffte doch zwei- bis dreimal wöchentlich für eine Stunde in die Ergotherapie. Hier beschäftigte er sich überwiegend mit Gesellschaftsspielen. Mit ihm wurde das hauseigene Wohnheim (X-Haus) besichtigt, wo zzt. allerdings kein freier Platz zur  Verfügung steht. Die Besserung zeigte sich auch in einem deutlichen Rückgang des Gebrauchs von Bedarfsmedikation bei Unruhe. Trotzdem traten noch gelegentlich Krankheitsängste auf, so bestand er noch im Juni d. J. auf eine HIV- und Hepatitis C-Testung. Die Regelmedikation konnte reduziert werden (Amisulprid und Lorazepam). Am 13.07.18 konnte die Schwellenlockerung Beurlaubung zur Mutter gewährt werden. Der Patient verbrachte bislang zwei Beurlaubungen über Nacht bei der Mutter, die insgesamt komplikationsfrei verliefen. Herr L ist um Kooperation bemüht, im Umgang freundlich und höflich, gastfreundlich, hält die Ausgangsregelungen zuverlässig ein und nimmt aktiv und ernsthaft an den Therapien teil.

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Die im letzten halben Jahr beobachtete merkliche Besserung des Zustandsbildes bei Herrn L ist sicherlich auf die Strukturgebung durch den Maßregelvollzug und das vorsichtige kleinschrittige Vorgehen mit langsamen Lockerungen und Belastungsausweitungen zurückzuführen. Dieser Weg soll weiter fortgesetzt werden. Geplant ist, sobald ein Platz dort frei ist, die Verlegung in den Wohnbereich unseres Hauses. Bei abrupter Entlassung aus dem Maßregelvollzug wäre jedoch konsekutiv eine deutliche Überlastung des Patienten zu befürchten, mit der Gefahr einer erneuten Exazerbation der Psychose. Wir schließen uns weiterhin der Bewertung der Gutachterin Frau B an, dass infolge eines solchen Zustandes auch Taten drohen, durch die Opfer körperlich und seelisch geschädigt werden. Solche Handlungen können sich auch gegen Zufallsopfer richten bzw. gegen Personen, durch die er sich in wahnhafter Verkennung bedroht oder verfolgt fühlen würde.

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Trotz einer insgesamt erfreulich positiven Entwicklung, vor allem im vergangenen halben Jahr, kann daher die Aussetzung der Maßregel zur Bewährung unsererseits noch nicht empfohlen werden.“

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Der Verteidiger des Untergebrachten, Rechtsanwalt S erklärte:

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„Die Stellungnahme der Klinik vom 22.8.2018 ist bekannt und haben wir auch vorab besprochen. Herr L hat sich dazu Gedanken gemacht und das schriftlich niedergelegt und mich gebeten, das zu verlesen, weil er sehr aufgeregt ist.“

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Rechtsanwalt S verlas die Stellungnahme des Untergebrachten vom 12.09.2018, in der sich der Untergebrachte im Wesentlichen wie folgt geäußert hat:

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„Ich bin nicht mit der Stellungnahme einferstanden. Herr K sollte auf die Lästen zwei Jahre zurückblicken und nicht das was vohr war. Das war voher war daführ wurde ich dobelt und dreifach bestraft. Herr K schreibt Dinge auf die Längst der Vergangenheit angehörn. Herr K hat mir seit monaten versprochen wenn ein Zimmer im Betreuten Wohn frei wird dann dürfte ich einzien. Seit Wochen sagt Herr  K es tut sich was im Betreuten Wohn aber es tut sich gar nixs. Und auser dem wurde ein Zimmer frei aber Herr K hat ein Patienten vorgezogen. Was mich betrifft ich nehme die Medikamente kontinurierlich weiter. Ich werde in der Zukunft keine Straftaten begehen. Meine Straftaten bereue ich sehr. Ich konsumiere keine Drogen mehr und trinke kein Alkohol. Wenn Sie mich entlassen dann werde ich weiter in Behandlung bleiben und das mit den Medikament das würde ich dann mit den Psychiater besprechen.“

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Der anwesende Oberarzt Herr K aus dem Krankenhaus in D nahm im Anhörungstermin auf die weiterhin zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme der Klinik vom 22.08.2018 Bezug und erklärte darüber hinaus:

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„Zu dem Thema Wohnheim möchte ich noch erklären, dass geplant ist, Herrn L in den Wohnbereich unseres Hauses zu verlegen. Zurzeit ist dort aber kein Platz für einen forensischen Patienten frei. Es ist wohl so, dass dort häufiger mal Plätze frei werden, über diese Plätze kann ich aber nicht verfügen. Die sind für andere Patienten gedacht. Es ist so, dass aktuell ein forensischer Patient ausgegliedert werden soll in ein anderes Wohnheim. Diesen Platz kann Herr L dann haben, sobald er frei ist. Ich kann zu einer zeitlichen Perspektive aber leider keine näheren Angaben machen. Uns ist aber klar, dass es nicht so lange dauern darf, andernfalls ein anderes Wohnheim gesucht werden muss.“

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Die Kammer hat nach eingehender und kritischer Würdigung aller Umstände die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. In Übereinstimmung mit der Stellungnahmen der Klinik, der sich die Kammer aufgrund eigener Überzeugungsbildung in vollem Umfang angeschlossen hat, kann eine Aussetzung des Vollzuges der Maßregel zur Bewährung zurzeit noch nicht verantwortet werden. Vielmehr erfordern das Krankheitsbild des Untergebrachten und die damit verbundene Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Straftaten ähnlich der Anlassdelinquenz, aber auch von Körperverletzungsdelikten, durch die die Opfer körperlich oder seelisch schwer geschädigt werden, noch den weiteren Vollzug der Maßregel.

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Die Kammer hat deshalb gemäß § 67 d, e StGB i.V.m. § 63 StGB erneut die Fortdauer der Unterbringung beschlossen, die angesichts des mit einer bedingten Entlassung des Untergebrachten verbundenen Risikos neuer erheblicher rechtswidriger Straftaten auch nicht unverhältnismäßig ist.

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Trotz der bei dem Untergebrachten unzweifelhaft bislang erzielten Therapiefortschritte bedarf es nach der Einschätzung der Klinik noch der weiteren Belastungserprobung und Stabilisierung des Untergebrachten im Rahmen des Maßregelvollzuges. Außerhalb des schützenden und stützenden Umfeldes bestünde bei dem Unterge-brachten mit einer hohen Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass es aufgrund des psychischen Befundes zu einer Überlastung des Untergebrachten mit der Gefahr einer erneuten Exazerbation der Psychose und erneuter erheblicher Straftaten kommen würde.

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Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde nach Maßgabe der anliegenden Rechtsmittelbelehrung gegeben.