Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags wegen fehlender Bedürftigkeit und unzureichendem Klagevortrag
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe (16.09.2022). Das Landgericht Münster wies den Antrag zurück, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen nach §115 ZPO nicht vorliegen und die voraussichtlichen Kosten die maßgebliche Grenze nicht überschreiten. Zudem enthält der Klageentwurf keinen schlüssigen Vortrag zu einem Amtshaftungsanspruch. Hinweise zu Rechtsbehelf und elektronischem Rechtsverkehr wurden erteilt.
Ausgang: Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zurückgewiesen wegen fehlender wirtschaftlicher Voraussetzungen und unzureichendem Klagevortrag
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen voraus; fehlt die Bedürftigkeit, ist der Antrag zurückzuweisen.
Die Versagung von Prozesskostenhilfe kann auf fehlender Erforderlichkeit beruhen, insbesondere wenn die voraussichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung eine gesetzlich vorgesehene Grenze (vgl. §115 Abs.4 ZPO) nicht überschreiten.
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe erfordert einen schlüssigen Klagevortrag; ein Entwurf der Klageschrift, der einen geltend gemachten Anspruch (z. B. Amtshaftung) nicht substantiiert darlegt, kann die PKH-Gewährung verhindern.
Gegen einen Beschluss über Prozesskostenhilfe ist die sofortige Beschwerde nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig; es gelten die gesetzlichen Formerfordernisse und die Notfrist von einem Monat.
Tenor
wird der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 16.09.2022 zurückgewiesen.
Gründe
Schon die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die Voraussetzungen des §115 ZPO liegen nicht vor. Die voraussichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung übersteigen vier Monatsraten nicht, §115 Abs. 4 ZPO.
Es wird jedoch auch darauf hingewiesen, dass der Entwurf der Klageschrift keinen schlüssigen Vortrag zu einem etwaigen Amtshaftungsanspruch enthält.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn
1. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,
2. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder
3. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Münster oder dem Oberlandesgericht Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Münster, 29.09.202217. Zivilkammer