Vollstreckungsabwehrklage: Widerruf einer Nachbesserungsvereinbarung als Haustürgeschäft
KI-Zusammenfassung
Die Werkunternehmerin begehrte mit § 767 ZPO die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil, das die Zahlung eines Kostenvorschusses nach § 637 Abs. 3 BGB zusprach. Sie berief sich auf eine nachträgliche Vereinbarung in der Privatwohnung der Bestellerin, wonach statt Zahlung wieder Nachbesserung erfolgen sollte. Das Gericht sah die Vereinbarung als Haustürgeschäft i.S.d. § 312 BGB an und hielt den Widerruf der Bestellerin mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung für fristgerecht. Eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch bestand daher nicht; die Klage blieb ohne Erfolg.
Ausgang: Vollstreckungsabwehrklage abgewiesen, da die Nachbesserungsvereinbarung wirksam widerrufen wurde und keine Einwendung gegen den Titel bestand.
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträgliche Vereinbarung zwischen Unternehmer und Verbraucher, die ein bestehendes Gewährleistungsverhältnis nach einem Kostenvorschussurteil dahingehend modifiziert, dass anstelle des Zahlungsanspruchs wieder Naturalrestitution (Nachbesserung) treten soll, kann ein Haustürgeschäft nach § 312 Abs. 1 BGB darstellen.
Der Begriff der „entgeltlichen Leistung“ in § 312 Abs. 1 BGB ist richtlinienkonform weit auszulegen und erfasst auch Verträge, durch die der Verbraucher im Rahmen einer Modifikation bestehender Rechtsverhältnisse eigene Verpflichtungen übernimmt (z.B. Verzicht auf einen titulierten Zahlungsanspruch).
Für die Anwendbarkeit des § 312 BGB genügt es, dass die Haustürsituation für die Abgabe der Verbrauchererklärung mitursächlich war; maßgeblich ist, ob die Überraschungswirkung fortwirkt und die Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist.
Ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung in Textform beginnt die Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2, Abs. 3 BGB nicht zu laufen; die Darlegungs- und Beweislast für die Belehrung trägt der Unternehmer.
Ein Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB setzt eine ausdrückliche, vom Verbraucher veranlasste Bestellung des Hausbesuchs voraus; ein bloßes Einverständnis im Verlauf eines vom Unternehmer initiierten Kontakts genügt nicht.
Leitsatz
Schließt der Besteller nach erfolgreicher Kostenvorschussklage nach § 637 Abs. 3 BGB nachträglich mit dem Werkunternehmer eine Vereinbarung, nach der dieser wieder zur Nachbesserung berechtigt ist, so kann eine solche Vereinbarung ein Haustürgeschäft iSd § 312 BGB darstellen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beklagte ist Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks S in U. An das Gebäude ist ein Wintergarten angebaut. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, in dem u.a. Wintergärten individuell geplant und konstruiert werden. Die Klägerin führte im Oktober 2004 eine neue Dacheindeckung mit Glas bei der Beklagten aus. In der Folgezeit wiesen zwei von den vier großformatigen Doppelscheiben im Dachbereich Rissbildungen auf.
Durch Urteil des Landgerichts N vom 17.10.2007 (Az.: ######) ist die jetzige Klägerin verurteilt worden, an die Beklagte einen Mängelbeseitigungskostenvorschuss in Höhe von 5.435,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.05.2006 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 278,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.05.2006 zu zahlen. Ferner wurde festgestellt, dass die jetzige Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über 5.435,30 € hinausgehenden Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die durch die Reparatur der Verglasung in der Wintergarten-Dachkonstruktion im Gebäude S, #### U, entstehen.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung und Vorliegen des Urteils setzte sich der Geschäftsführer der Klägerin mit der Beklagten persönlich in Verbindung. Er suchte die Beklagte in ihrer Wohnung auf und bat darum, nochmals in die Mängelbeseitigung eintreten zu dürfen. Die Beklagte erklärte sich zu der von dem Geschäftsführer der Klägerin vorgeschlagenen Vorgehensweise grundsätzlich bereit.
Am 22.11.2007 kam es zu einem weiteren Treffen in der Wohnung der Beklagten. Die Parteien unterschrieben eine Vereinbarung mit dem Inhalt, dass die Klägerin unter Verzicht auf die ausgeurteilte Kostenvorschussverpflichtung nochmals das Recht erhalten solle, unmittelbar eine Mängelbeseitigung durch Austausch der Verglasung entsprechend des von der Beklagten vorgelegten Kostenvoranschlags vorzunehmen. Im Übrigen bleibe es bei der Kostenlastverteilung des Urteils. Handschriftlich fügte die Klägerin auf Wunsch der Beklagten den Zusatz ein, dass die Scheiben im Bereich des Holzbalkens, der seinerzeit aufgrund einer Erwärmung zu einem Hitzestau und zur Rissbildung führte, geteilt und zusätzliche Leisten eingebaut würden (Bl. 23 d.A.). Aufgrund der schlechten Witterungsverhältnisse und der bestehenden Hanglage des Grundstücks vereinbarten die Parteien, den Austausch der Glasscheiben für das Frühjahr 2008.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.12.2007 forderte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Klägerin zur Zahlung aus dem Urteil vom 17.10.2007 auf. Die Klägerin wies mit anwaltlichem Schreiben vom 24.12.2007 auf die anderweitig zwischen den Parteien am 22.11.2007 geschlossene Vereinbarung hin.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.01.2008 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den Widerruf der Vereinbarung vom 22.11.2007 gegenüber der Klägerin. Gleichzeitig erklärte die Beklagte die Anfechtung der Vereinbarung wegen arglistiger Täuschung und forderte nochmals unter Fristsetzung bis zum 10.02.2008 zur Zahlung auf. Für den Fall der Nichtzahlung drohte die Beklagte an, Vollstreckungsmaßnahmen in die Wege zu leiten.
Die Klägerin ist der Ansicht, die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung vom 22.11.2007 sei wirksam. Der Anwendungsbereich der Widerrufsvorschriften sei schon nicht eröffnet. Die Klägerin behauptet, sie habe sich vor jedem Besuch bei der Beklagten telefonisch angekündigt.
Zudem ist sie der Ansicht, der Beklagten sei durch die anderweitige Vereinbarung kein Nachteil im Vergleich zu ihren Ansprüchen aus dem Urteil entstanden. Insbesondere das Anerkenntnis der Beseitigung von möglichen Rissbildungen auch an anderen Scheiben gewähre der Beklagten ein "Mehr" gegenüber dem Urteil vom 17.10.2007.
Die Klägerin beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts N vom 17.10.2007 zum Aktenzeichen ##### für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Vereinbarung vom 22.11.2007 sei für sie mit erheblichen Nachteilen gegenüber ihren Rechten aus dem Urteil vom 17.10.2007 verbunden. Das Urteil gebe ihr letztlich einen Anspruch auf Neuerrichtung des Werkes unter Verwendung des richtigen Glases. Die Vereinbarung sei demgegenüber ein Minus, indem sie nur den Austausch der beschädigten Glasflächen beinhalte. Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe sie über die Bedeutung des Urteils vom 17.10.2007 getäuscht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen, sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 04.04.2008 (Bl. 86-89 d.A.) Bezug genommen.
Die Akte des Landgerichts N ##### war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
1.
Die Klage ist als Vollstreckungsgegenklage im Sinne des § 767 ZPO statthaft. Die Klägerin macht eine materiell-rechtliche Einwendung geltend, hier in Form einer nachträglichen Modifizierung der Gewährleistungsverpflichtung. Statt der Kostenvorschussverpflichtung aus dem Urteil sollen sich – so die Klägerin – die Parteien wieder auf die Nacherfüllung durch Nachbesserung geeinigt haben.
2.
Die Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus § 767 Abs. 1 ZPO. Das für eine Klage aus § 767 ZPO erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin ist gegeben. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 18.12.2007 und 30.01.2008 mit der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen gedroht.
II.
Die Vollstreckungsabwehrklage ist unbegründet.
Die materiell-rechtliche Einwendung der Klägerin gegen den titulierten Anspruch aus der Vereinbarung vom 22.11.2007 besteht nicht. Die Beklagte hat ihre auf den Abschluss der Vereinbarung vom 22.11.2007 erfolgte Willenserklärung gemäß §§ 312 Abs.1 Nr.1, 355 BGB wirksam widerrufen.
1.
Die Vereinbarung vom 22.11.2007 unterfällt den Regelungen des § 312 Abs. 1 BGB.
Ein Vertrag unterliegt § 312 BGB, wenn bei einem Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat, der Verbraucher zu dessen Abschluss anlässlich mündlicher Verhandlungen in der Privatwohnung bestimmt worden ist.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Anwendungsbereich des § 312 BGB ist eröffnet. Das Widerrufsrecht setzt nach § 312 Abs. 1 S.1 BGB zunächst den Abschluss eines Vertrages über eine entgeltliche Leistung voraus. Weitergehend ist aufgrund der europarechtlichen Vorgabe, die den einschränkenden Begriff der "Entgeltlichkeit" nicht kennt, eine weite richtlinienkonforme Auslegung vorzunehmen (Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 312 Rn.7). Danach ist eine entgeltliche Leistung allein dann nicht gegeben, wenn der Verbraucher lediglich eine Leistung erhält, ohne dafür selbst irgendeine Leistungsverpflichtung einzugehen. In diesen Konstellationen fehlt es auch an der Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers (BGH NJW 1993, 1594, 1595; Erman/Saenger, BGB, 11.Auflage, § 312 Rn.18). § 312 BGB umfasst auch Vereinbarungen, die mit schuldrechtlicher Auswirkung für beide Seiten bestehende Rechtsverhältnisse modifizieren (MünchKomm/Masuch, BGB, 5.Aufl. § 312 Rn.24). Eine solche Verpflichtung ist die Beklagte eingegangen. Die Vereinbarung vom 22.11.2007 gestaltet das Gewährleistungsverhältnis zwischen den Parteien in der Art um, dass der Kostenvorschussanspruch der Beklagten durch Naturalrestitution der Klägerin ersetzt wird. Der Wiedereintritt in die Mängelbeseitigung stellt eine mit schuldrechtlichen Auswirkungen verbundene Vereinbarung für die Beklagte dar. Für die Nachbesserungsverpflichtung der Klägerin verzichtet die Beklagte im Gegenzug auf ihren Zahlungsanspruch aus dem Urteil. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass keine grundlegend neue vertragliche Verpflichtung begründet wird, sondern nur die Gewährleistungsverpflichtung modifiziert wird. Aber letztlich bildet das erstinstanzliche Urteil eine Zäsur. Damit wurde (rechtskräftig) die Vorschusszahlungspflicht der Klägerin festgestellt. Wenn die Beklagte in dieser Situation dann – unter Umgehung des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten – direkt mit der Beklagten Kontakt aufnimmt, um diese Entscheidung dann wieder zu kippen, so ist ihre Schutzbedürftigkeit in vergleichbarer Art und Weise gegeben, wie bei jedem Neuabschluss eines Haustürgeschäfts. Im Hinblick auf das weite Verständnis des Begriffs der Entgeltlichkeit im Sinne des § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht kein Zweifel, dass vorliegend diese Voraussetzung hier gegeben ist.
2.
Die Beklagte ist zum Abschluss der Vereinbarung durch mündliche Verhandlungen im Bereich ihrer Privatwohnung bestimmt worden. § 312 BGB setzt voraus, dass die Haustürsituation für die Abgabe der Willenserklärung des Verbrauchers zumindest mitursächlich geworden ist. Entscheidend ist, ob die Überraschungswirkung noch fortwirkt und der Verbraucher in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 312 Rn.13). Die Beklagte ist im November 2007 in ihrer Wohnung von dem Geschäftsführer der Klägerin aufgesucht worden. Dort hat sie schließlich auf Grund dieser Besuche die Vereinbarung am 22.11.2007 unterschrieben. Die Beklagte war nur darauf bedacht, ihren Wintergarten wieder nutzen zu können. Die Situation in ihrer Wohnung, den Wintergarten immer vor Augen, hat sie zum Abschluss der Vereinbarung veranlasst.
3.
Die Beklagte hat den Widerruf der Vereinbarung vom 22.11.2007 mit Schreiben vom 30.01.2008 fristgerecht erklärt. Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem dem Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist, §§ 355 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 BGB. Für die Belehrung ist der Unternehmer darlegungs- und beweispflichtig. Die Klägerin hat weder dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass die Beklagte ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden ist. Insoweit ist gemäß § 355 Abs.3 Satz 3 BGB keine Frist angelaufen. Auch die Zustellung der Vereinbarung an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten lässt keine andere Bewertung zu. Dem Prozessbevollmächtigten muss die Möglichkeit gewährt werden, sich über die Situation zu informieren und die Beklagte über ihr Widerrufsrecht zu informieren. Mit dem Schreiben vom 30.01.2008 durch ihren Prozessbevollmächtigten hat die Beklagte fristgerecht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Vereinbarung nicht gelten lassen will.
4.
Der Widerruf ist auch nicht gemäß § 312 Abs. 3 Nr.1 BGB ausgeschlossen. Der Annahme eines Haustürgeschäfts steht nicht entgegen, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten vor deren Besuch bei der Beklagten – wie von der Klägerin behauptet – ein Telefongespräch stattgefunden und sich die Beklagte zu dem Besuch der Klägerin bereit erklärt hat. Eine vorhergehende Bestellung i.S.d. § 312 Abs. 3 Nr.1 BGB liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn sich der Verbraucher im Verlauf eines nicht von ihm veranlassten Gesprächs des Unternehmers mit einem Hausbesuch einverstanden erklärt. Vielmehr muss die Bestellung auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers erfolgen (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 312 Rn. 27,28). Die Besuche des Geschäftsführers sind ausschließlich auf seine eigene Initiative erfolgt.
5.
Ob die Beklagte beim Abschluss der Vereinbarung vom 22.11.2007 über die Bedeutung des Urteils vom 17.10.2007 arglistig getäuscht worden ist – wie die Beklagte behauptet – kann dahingestellt bleiben, da jedenfalls die Vereinbarung vom 22.11.2007 durch den erfolgten Widerruf ihre Wirksamkeit verloren hat. Eine materiell-rechtliche Einwendung im Sinne des § 767 ZPO besteht nicht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.