Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO – Teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte zu 3. beantragte fristgerecht die Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 04.07.2007. Das Landgericht nahm zahlreiche Einfügungen und Korrekturen (u.a. Hinweise auf Bestreitungen 'mit Nichtwissen', Formulierungs- und Anlageverweise) vor. Weitergehende Änderungswünsche, insbesondere Streichungen ganzer Absätze, wurden zurückgewiesen. Die Berichtigung erfolgte gemäß § 320 ZPO teilweise stattgegeben.
Ausgang: Antrag der Beklagten zu 3. auf Berichtigung des Tatbestands gemäß § 320 ZPO teilweise stattgegeben, weitergehende Berichtigung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Berichtigung eines Urteils nach § 320 ZPO ist innerhalb der zweiwöchigen Frist zu stellen; ist der Antrag fristgerecht, hat das Gericht erkennbar erforderliche Korrekturen im Tatbestand vorzunehmen.
Die Berichtigung eines Tatbestands kann die Einfügung oder Änderung von Formulierungen umfassen, insbesondere zur Wiedergabe des Parteivortrags und dessen Bestreitungen (z.B. 'mit Nichtwissen') sowie Verweise auf Anlagen und Parallelverfahren.
Weitergehende Berichtigungsbegehren, etwa die Streichung ganzer Absätze oder substanzielle Umgestaltung des Urteilstexts, sind nur dann vorzunehmen, wenn hierfür tatsächliche oder rechtliche Gründe ersichtlich sind; das bloße Bestehen eines in einem Parallelverfahren verhandelten Sachverhalts rechtfertigt keine pauschale Streichung.
Bei der Entscheidung über Berichtigungsanträge ist zu berücksichtigen, ob der strittige Sachvortrag im vorliegenden Verfahren vorgetragen oder in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde; fehlt eine entsprechende Grundlage, kann das Gericht weitergehende Berichtigungsanträge zurückweisen.
Tenor
Der Tatbestand des am 04.07.2007 verkündeten Urteils der Kammer wird wie folgt berichtigt:
I.
Auf Seite 7, vorletzter Absatz, ist nach dem zweiten Satz folgender Satz einzufügen:
„Dies wird von der Beklagten zu 3. mit Nichtwissen bestritten“.
II.
Auf Seite 7, vorletzter Absatz, wird der letzte Satz, wie folgt berichtigt:
Statt:
„In der Kurzdarstellung ’Wir über uns’, die jedem Prospekt beigefügt war, heißt es über die I GmbH u.a.:“
muss es heißen:
„In der Kurzdarstellung „Wir über uns“, die jedem Prospekt beigefügt war – was die Beklagte zu 3. mit Nichtwissen bestreitet – heißt es über die I GmbH u.a.:“
III.
Auf Seite 9, letzter Absatz, wird der 4. Satz wird wie folgt korrigiert:
„Wegen des Inhalts wird auf die Anlage K 58 zum Schriftsatz des Klägers vom 05.01.2006 (Bl. 684 d.A.) Bezug genommen“.
IV.
Auf Seite 9, im letzten Absatz, 6. Satz, muss es richtigerweise heißen:
„Der Anlagebetrag wurde bei der Sparkasse C-X voll finanziert“.
V.
Auf Seite 10, 2. Absatz, wird vor diesem Absatz folgender Satz eingefügt wird:
„Ferner ergibt sich aus dem Sachvortrag des Klägers und der Beklagten zu 1. und 2. sowie aus dem gemeinsam mit dem vorliegenden Rechtsstreit verhandelten Rechtsstreit der (vorgenannten) Parteien vor dem Landgericht N, ## O ###/##, folgender Sachverhalt:“
VI.
An den 3. Absatz Seite 10 des Urteils wird folgender Satz angehängt:
„Diesen Vortrag bestreitet die Beklagte zu 3. mit Nichtwissen“.
VII.
Auf Seite 10, wird dem letzten Absatz folgender Satz vorangestellt:
„Ferner ergibt sich aus dem Sachvortrag des Klägers und der Beklagten zu 1. und 2. sowie aus dem gemeinsam mit dem vorliegenden Rechtsstreit verhandelten Rechtsstreit der (vorgenannten) Parteien vor dem Landgericht N, ## O ###/##, folgender Sachverhalt:“
VIII.
Auf Seite 10 wird nach dem ersten Satz des 2. Absatzes folgender Satz eingefügt:
„Die Beklagte zu 3. bestreitet den Inhalt der Vertragsverhandlungen mit der Verkäuferin des Objektes, der H mbH und der Gespräche anlässlich der Beurkundung des Kaufvertrages mit Nichtwissen“.
IX.
Auf Seite 11 wird vor den dritten Absatz eingefügt:
„Ferner ergibt sich aus dem Sachvortrag des Klägers und der Beklagten zu 1. und 2. sowie aus dem gemeinsam mit dem vorliegenden Rechtsstreit verhandelten Rechtsstreit der (vorgenannten) Parteien vor dem Landgericht N, ## O ###/##, folgender Sachverhalt:“
X.
Auf Seite 10 wird vor dem 4. Absatz folgender Satz eingefügt:
„Ferner ergibt sich aus dem Sachvortrag des Klägers und der Beklagten zu 1. und 2. sowie aus dem gemeinsam mit dem vorliegenden Rechtsstreit verhandelten Rechtsstreit der (vorgenannten) Parteien vor dem Landgericht N, ## O ###/##, folgender Sachverhalt:“
XI.
Vor den zweiten Absatz Seite 12 des Urteils wird folgender Satz eingefügt:
„Ferner ergibt sich aus dem Sachvortrag des Klägers und der Beklagten zu 1. und 2. sowie aus dem gemeinsam mit dem vorliegenden Rechtsstreit verhandelten Rechtsstreit der (vorgenannten) Parteien vor dem Landgericht N, ## O ###/##, folgender Sachverhalt:“
XII.
Vor den letzten Absatz der Seite 14 wird folgender Satz eingefügt:
„Ferner ergibt sich aus dem Sachvortrag des Klägers und der Beklagten zu 1. und 2. sowie aus dem gemeinsam mit dem vorliegenden Rechtsstreit verhandelten Rechtsstreit der (vorgenannten) Parteien vor dem Landgericht N, ## O ###/##, folgender Sachverhalt:“
XIII.
Auf Seite 15 wird hinter den 4. Absatz folgender Satz eingefügt:
„Dieser Sachvortrag wird von der Beklagten zu 3. mit Nichtwissen bestritten“.
B.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
Auf dem fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Frist am 31.07.2007 eingegangenen Antrag der Beklagten zu 3. war gemäß § 320 ZPO das Urteil der Kammer vom 04.07.2007 zu berichtigen. Eine weitergehende Berichtigung – wie von der Beklagten zu 3. beantragt – hatte nicht zu erfolgen, da insbesondere eine Streichung ganzer Absätze des Tatbestandes nicht angezeigt war. Der zu den nicht streitgegenständlichen Fonds im Parallelverfahren ## O ###/## Landgericht N zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1. und 2. unstreitige Sachverhalt wurde von dem Kläger auch im vorliegenden Verfahren zum Teil ausdrücklich mit vorgetragen, zum Teil war er auch Gegenstand der mündlichen Erörterung in der gemeinsamen mündlichen Verhandlung vom 22.11.2006.