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Landgericht Münster·16 O 623/04·03.07.2007

Schadensersatz wegen Prospektfehlern bei geschlossenen Immobilienfonds; Bankhaftung bei Verbundgeschäft

ZivilrechtKapitalanlagerechtGesellschaftsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Anleger verlangte von Initiator, Vertriebsunternehmen und finanzierender Bank Schadensersatz/Freistellung wegen Beteiligungen an zwei geschlossenen Immobilienfonds. Das LG bejahte Prospekthaftung: unzureichende Aufklärung über das systemimmanente Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung sowie (bei einem Fonds) nicht ordnungsgemäß prospektierte weiche Kosten/Innenzahlungen. Gegen Initiator und Vertrieb gab es im Wesentlichen statt; gegen die Bank nur hinsichtlich eines Fonds wegen verbundenen Geschäfts (§ 9 VerbrKrG a.F.) bei vorsätzlicher Aufklärungspflichtverletzung. Die Bank-Widerklage auf Darlehensrückzahlung hatte für das andere Darlehen (H-Fonds) teilweise Erfolg.

Ausgang: Klage gegen Initiator/Vertrieb überwiegend und gegen Bank teilweise stattgegeben; im Übrigen abgewiesen, Widerklage der Bank teilweise erfolgreich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gründungsgesellschafter einer Publikums-KG haften aus vorvertraglicher Pflichtverletzung, wenn der Emissionsprospekt ein für die Beitrittsentscheidung wesentliches Risiko unzutreffend oder unzureichend darstellt und kein ergänzender Hinweis erfolgt.

2

Ein Prospekt muss das systemimmanente, bei planmäßigen Ausschüttungen zwangsläufige Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB so darstellen, dass ein unbefangener Anleger die Tragweite und Unvermeidbarkeit des Risikos erkennt; ein Hinweis an unerwarteter Stelle genügt regelmäßig nicht.

3

Zuwendungen/„weiche Kosten“ an Initiatoren oder ihnen nahestehende Unternehmen sind prospektierungspflichtig, wenn sie für die Werthaltigkeit und Kostenstruktur der Anlage erheblich sind und aus Prospekt/Mittelverwendungsdarstellung nicht nachvollziehbar hervorgehen.

4

Steuervorteile aus Verlustzuweisungen sind im Wege des Vorteilsausgleichs grundsätzlich schadensmindernd anzurechnen, soweit der Anleger nicht substantiiert darlegt, dass er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung alternativ an einem anderen steuerbegünstigten Projekt beteiligt hätte.

5

Bei einem verbundenen Geschäft i.S.d. § 9 VerbrKrG a.F. kann die finanzierende Bank wegen Prospekt-/Aufklärungspflichtverletzungen des Vertriebs schadensersatzpflichtig sein; hierfür ist ein zumindest vorsätzliches, einer Arglist im Ergebnis vergleichbares Fehlverhalten des Vermittlers maßgeblich, während bloß fahrlässige Prospektfehler die Bankhaftung nicht begründen.

Relevante Normen
§ 172 Abs. 4 HGB§ 256 Abs. 1 ZPO§ 9 VerbrKrG§ 256 ZPO§ Art. 229 Abs. 5 EGBGB§ 172 Abs. 4 Satz 1 HGB

Tenor

I. I.- und H KG H

1.

Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 98.007,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2005 (Rechtshängigkeit) zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die auf Seiten des Klägers zur Übertragung der Gesellschaftsanteile des Klägers an der I.- und H KG H (Amtsgericht C HR A ####) in Höhe von nominal 900.000,00 DM an den Leistenden erforderlich sind.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Kläger von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der I.- und H KG H freizustellen.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist und noch entsteht, dass er sich als Kommanditist an der I.- und H KG H beteiligt hat, und ihn von den aufgrund dieser Beteiligung bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten zu 3) freizustellen.

4.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Kläger freizustellen von Zahlungen

- von Einkommensteuer infolge der Übertragung seiner Gesellschaftsanteile an der I.- und H KG H gemäß Antrag zu I.1,

- von Einkommensteuer infolge künftiger Änderungen ergangener Steuerbescheide betreffend die I.- und H KG H.

II. I KG

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, den Kläger von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der I KG freizustellen, wobei der Kläger aber die Freistellung nur einmal zu fordern berechtigt ist und zwar

- bei Leistung durch den Beklagten zu 1) oder die Beklagte zu 2) Zug um Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die auf Seiten des Klägers zur Übertragung der Gesellschaftsanteile des Klägers an der I KG (Amtsgericht C HR A 1955) in Höhe von nominal 300.000,00 DM an den Leistenden erforderlich sind, sowie

- bei Leistung durch die Beklagte zu 3) Zug um Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die auf Seiten des Klägers zur Übertragung der folgenden Rechte an die Beklagte zu 3) erforderlich sind, nämlich zum einen der Gesellschaftsanteile des Klägers an der I KG in Höhe von nominal 300.000,00 DM sowie zum anderen der Ansprüche des Klägers gegen die Prospektverantwortlichen, Gründungsgesellschafter und Initiatoren der I KG und insbesondere gegen die Beklagten zu 1) und 2) darauf, so gestellt zu werden, als wäre er der Gesellschaft nicht beigetreten.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, den Kläger freizustellen von Zahlungen

- von Einkommensteuer infolge der Übertragung seiner Gesellschaftsanteile an der I KG gemäß Antrag zu II.1,

- von Einkommensteuer infolge künftiger Änderungen ergangener Steuerbescheide betreffend die I KG, soweit dem Kläger dadurch ein Schaden entstanden ist oder künftig entsteht, und

wobei der Kläger aber die Freistellung nur einmal zu fordern berechtigt ist.

Eine Verpflichtung nach den Ziffern II. 1. und 2. trifft die Beklagten nur, soweit die etwaige Forderung einen Betrag von 1.165,17 € übersteigt.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte zu 3) 79.356,89 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5,98 % für die Zeit vom 01.12.2004 bis zum 08.08.2005 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 09.08.2005 zu zahlen.

V.

Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

VI.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 50 %, die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 10 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu weiteren 40 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) trägt der Kläger zu 50 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) trägt der Kläger zu 90 %.

Die Kosten der Streithelferin trägt der Kläger zu 90 %.

Ein weitergehender Kostenausgleich findet nicht statt.

VII.

Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger begehrt von den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldnern sowie von der Beklagten zu 3) Schadensersatz wegen seiner Beteiligung an den im Tenor genannten geschlossenen Immobilienfonds.

3

Der Beklagte zu 1) ist gelernter Bankkaufmann und war als Bankdirektor tätig. Er hat das Unternehmen der Beklagten zu 2) gegründet und in den letzten mehr als 20 Jahren aufgebaut. Die Beklagte zu 2) firmierte zunächst als I GmbH mit Sitz in C (Amtsgericht N, HRB ####). Aus dieser Gesellschaft ging im Wege des Formwechsels die Beklagte zu 2) in ihrer jetzigen Rechtsform hervor. Diese betreibt ein Unternehmen im Bereich der Vermögensanlageberatung, Anlagenvermittlung und Vermögensverwaltung für vermögende Privatkunden. Zum Kundenkreis zählen u. a. Vorstände börsennotierter Gesellschaften, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte und Rechtsanwälte. Der Beklagte zu 1) war Alleingesellschafter der I GmbH und deren einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer.

4

Die I GmbH konzipierte ca. 20 sogenannte geschlossene Immobilienfonds, gab Prospekte dafür heraus und gewann Kunden, die sich als Kommanditisten an den jeweiligen Fonds beteiligten.

5

Der Kläger war zum Zeitpunkt der Zeichnung des ersten – hier nicht streitgegenständlichen – Immobilienfonds Vorstandsmitglied der T AG. Der Kontakt zu dem Beklagten zu 1) kam auf Empfehlung des ehemaligen Vorstandskollegen des Klägers Dr. S2 zustande. Der Beklagte zu 1) schickte dem Kläger mit Schreiben vom 28.10.1994 Unterlagen über den Immobilienfonds T1. sowie eine "Kurzdarstellung ´Wir über uns´." Auf Anlage K 2 (Bl. 52) wird wegen des Inhalts Bezug genommen. In der Kurzdarstellung "Wir über uns", die jedem Prospekt beigefügt war, heißt es über die I GmbH u.a.:

6

"Nicht nur Konzeption und Vertrieb der Fondsanlagen, sondern insbesondere auch die Folgeberatung ist für unser Haus ganz besonders wichtig. Dadurch unterscheiden wir uns wesentlich von sogenannten "Anlageverkäufern", die schon aus Gründen personeller Kapazität ihre Kunden bestenfalls bis zur Anlageentscheidung informieren können. Die Experten der I GmbH stehen Ihnen auch während der gesamten Laufzeit Ihres Investments zu allen anstehenden Fragen zur Verfügung.

8

[…]

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Unsere Erfahrung ermöglicht es, zu jeder Frage der Vermögensanlage eine ausgewogene Meinung zu bilden und Ihnen Empfehlungen zu geben, die Ihren individuellen Vermögensverhältnissen voll entsprechen."

11

Im Zeitraum von 1994 bis Januar 1997 zeichnete der Kläger Anteile an insgesamt fünf geschlossenen Immobilienfonds der Beklagten zu 2). Bei zwei dieser Fonds finanzierte der Kläger zumindest den halben Anlagebetrag durch Darlehen der Beklagten zu 3). Diese Fonds sind Gegenstand der vorliegenden Klage. Wegen der anderen drei Fonds, an denen sich der Kläger beteiligte, ist ein Parallelverfahren unter dem Aktenzeichen 16 O ###/## beim Landgericht N anhängig, welches in erster Instanz mit Urteil vom 16.05.2007 abgeschlossen wurde.

12

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind die folgenden Beteiligungen des Klägers:

13

I. und H KG H I KG

  • I. und H KG H
  • I KG
14

Gegenstand des Parallelverfahrens sind die folgenden Beteiligungen:

15

J KG C. und L2 KG L. und I2 KG.

  • J KG
  • C. und L2 KG
  • L. und I2 KG.
16

Diese Kommanditgesellschaften betreffen jeweils gewerbliche Ostimmobilien und sind jeweils als geschlossener Immobilienfonds konzipiert, bei dem die Steuervorteile der sogenannten Fördergebietsabschreibung in den neuen Bundesländern genutzt werden sollten. Diese Abschreibung belief sich bezogen auf das jeweilige Eigenkapital auf 100 %. Dabei war die Gesellschaft so strukturiert, dass die Investition jeweils zu 50 % durch Eigenkapital und zu 50 % durch Fremdkapital finanziert wurde. Bei einer Sonderabschreibung auf das Eigenkapital von 100 % bedeutet dies auf die Gesamtinvestition eine Sonderabschreibung von 50 %. Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung führte dazu, dass im ersten Jahr nach der Fertigstellung der zu erstellenden Immobilie als Folge der Sonderabschreibung in Höhe des Eigenkapitals auf der Aktivseite der Bilanz die Immobilie lediglich noch mit den ursprünglichen Kosten abzüglich des Eigenkapitals, das heißt in Höhe der Hälfte der Kosten, bewertet wurde. Auf der Passivseite führte dies durch den Abschreibungsverlust zur Aufzehrung des Eigenkapitals einschließlich des Kommanditkapitals, so dass bilanziell kein Eigenkapital mehr vorhanden war. Wenn durch Mieteinnahmen und andere Einnahmen, z. B. aus Mietgarantien Zuflüsse zum Gesellschaftsvermögen vorhanden waren, sollte der Liquiditätsüberschuss, mit dem die Gründer unabhängig von den bilanziellen Verlusten rechneten, teilweise für die Tilgung der Fremdverbindlichkeiten und teilweise zur Ausschüttung an die Kommanditisten eingesetzt werden. Hintergrund für die Überschüsse war, dass die Mieteinnahmen, mit denen die Gründer und Initiatoren rechneten, deutlich über den prognostizierten Zinsaufwendungen für die Bedienung des Fremdkapitals lagen.

17

Da bei dieser Konstruktion durch die Sonderabschreibungen das gesamte bilanzielle Eigenkapital aufgebraucht wurde, führten Ausschüttungen an die Kommanditisten aus Liquiditätsüberschüssen systemimmanent insoweit zum Wiederaufleben ihrer Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB.

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Den ersten Fonds, den der Kläger zeichnete, war die J KG (im Folgenden "J2 KG" genannt). Der Kläger beteiligte sich in Höhe von 500.000,- DM zzgl. 25.000,- DM Agio. Den Zeichnungsschein unterzeichnete er am 21.11.1994. Wegen des Inhalts wird auf die Anlage K 58 zur Klageerwiderung vom 8.4.2005 (Bl. 684) Bezug genommen. Am gleichen Tag gab der Kläger ein notariell beurkundetes Angebot auf Abschluss eines Beitrittsvertrages in entsprechender Höhe gegenüber der Gesellschaft ab. Der Anlagebetrag wurde bei der Beklagten zu 3) voll finanziert. Der Beklagte zu 1) war Gründungskommanditist mit einer Pflichteinlage von 300.000,- DM. Einziger Komplementär war der Kaufmann H. J mit einer Pflichteinlage von 50.000,- DM.

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Zu dem Zeichnungsschein vom 21.11.1994 (J2) unterschrieb der Kläger am gleichen Tag einen "Kreditantrag und Kreditvollmacht zum Zeichnungsschein", in dem er die Beklagte zu 2) bevollmächtigte, den Darlehensvertrag und die Sicherungsverträge in seinem Namen mit der Beklagten zu 3) abzuschließen. Im Dezember 1994 unterzeichnete der Kläger einen Darlehensvertrag der Sparkasse C.-X über nominal 375.000,- DM. Verpfändet wurden die Anteile an der J2 KG. Am 17.3.1995 unterzeichnete der Kläger persönlich einen weiteren Kreditvertrag unter der Kontonummer #####/#### mit einem Nennbetrag von 225.000,- DM, rückzahlbar zum 31.12.1995. Als Sicherheiten wurde die Verpfändung der Kommanditeinlage an der J2 KG angegeben. Am 18.7.1995 unterzeichnete der Beklagte zu 1) namens der Beklagten zu 2) "lt. Vollmacht vom 21.6.1995" einen weiteren Kreditvertrag mit der Sparkasse über einen Nennbetrag von 222.223,- DM. Der Vertrag wurde unter der Kontonummer #####/#### geführt. Als Sicherheit wurde die Verpfändung der Kommanditeinlage an der J2 KG angegeben. Am 7.7.2000 unterzeichnete der Kläger eine "Ergänzung zum Darlehensvertrag" mit der Kontonummer #####/####. Eine weitere Ergänzung unterzeichnete er unter dem 19.3.2003.

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Im Zusammenhang mit der Realisierung des J3 KG zahlte die Firma J6 GmbH, die die Immobilie an den Fonds veräußerte, an die Beklagte zu 2) 1.997.617,65 DM brutto. Sie trat an dem Tag, als sie den Kauf- und Werkvertrag mit der KG schloss, von ihrem Kaufpreisanspruch einen Teilbetrag von 1.737.059,- DM zzgl. MWSt. an die Beklagte zu 2) ab, und zwar mit Abtretungsvereinbarung vom 17.10.1994. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie der Vereinbarung Bezug genommen (Anlage K 10, Bl. 222).

21

Die zweite – ebenfalls nicht streitgegenständliche – Anlage betraf die C. und L2 KG (im Folgenden "I KG" genannt) mit einem Betrag von 1.000.000,- DM zzgl. 50.000,- DM Agio. Den Zeichnungsschein unterschrieb der Kläger am 21.6.1995 ebenso wie das notariell beurkundete Angebot auf Abschluss eines Beitrittsvertrages gegenüber der Gesellschaft. Diese Summe war voll durch Darlehen die Sparkasse C.-X finanziert. Einziger Komplementär dieser KG war Herr J mit einer Pflichteinlage von 50.000,- DM. Der Beklagte zu 1.) war Gründungskommanditist mit einer Pflichteinlage von 250.000,- DM. Das Angebot auf Beitritt nahm die Gesellschaft am 14.10.1996 an.

22

Im Fall der C. und L KG trat die Verkäuferin des Objekts, die H2 mbH, mit Abtretungsvereinbarung vom 09.12.1994 an die Beklagte zu 2) von dem beurkundeten Kaufpreis in Höhe von 15.750.000,00 DM zzgl. Mehrwertsteuer einen Teilbetrag von 750.000,00 DM zzgl. Mehrwertsteuer ab, der später auch gezahlt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie der Abtretungsvereinbarung Bezug genommen (Anlage K30 zum Schriftsatz des Klägers vom 1.8.2005). Im Emissionsprospekt fand sich der Hinweis, dass ein Gründungsgesellschafter vom Bauträger eine Innenprovision erhält.

23

Am 18.7.1995 unterzeichnete der Beklagte zu 1) namens der Beklagten zu 2) "lt. Vollmacht vom 21.6.1995" einen Kreditvertrag über einen Nennbetrag von 650.000,- DM mit der Sparkasse C.-X (Konto Nr. #####/####) (Bl. 109). Der Vertrag wurde unter der Kontonummer #####/#### geführt. Als Sicherheiten wurde die Verpfändung der Kommanditanteile an der Beteiligungsgesellschaft C. und L3 KG vereinbart. Eine "Ergänzung zum Darlehensvertrag" mit der Kontonummer #####/#### unterzeichnete der Kläger unter dem 1.9.1995. Unter dem 28.12.1995 unterzeichnete der Kläger einen Kreditvertrag mit der Kontonummer #####/#### über "restl. 412.500,- Deutsche Mark". Verpfändet waren ebenfalls die Kommanditanteile an der o.g. L KG. Ein Kreditvertrag mit der Kontonummer #####/#### über "restl. 200.000,- Deutsche Mark" unterzeichnete er am 18.5.1996.

24

Unter dem 1.4.1997 unterzeichnete der Kläger einen Kreditvertrag mit der Kontonummer #####/#### über einen Festkredit zum Nennbetrag von 140.000,- DM. Verpfändet waren ebenfalls die Kommanditanteile an der o.g. L KG.

25

Unter dem 30.3.2002 unterzeichnete der Kläger einen Tilgungskredit im Nennbetrag von 51.129,19 Euro mit der Kontonummer #####/####. Verpfändet waren ebenfalls die Kommanditanteile an der o.g. L KG.

26

Unter dem 11.10.1996 unterzeichnete der Beklagte zu 1) unter Beifügung eines Firmenstempels der Beklagten zu 2) mit dem Zusatz "ppa." einen auf den Kläger ausgestellten Kreditvertrag über einen "Tilgungskredit im Nennbetrag von 305.555,56 Deutsche Mark" mit der Kontonummer #####/####. Als Sicherheiten verpfändet waren "KG-Anteile in Höhe von DM 500.000,- der L. und I2 KG". AM 10.11.1996 unterzeichnete der Kläger eine "Ergänzung zum Darlehensvertrag" mit der Kontonummer #####/####. Eine weitere Ergänzung unterzeichnete er unter dem 16.10.2001.

27

An der I. und H KG (im Folgenden H KG genannt), der dritten – hier streitgegenständlichen – Anlage, beteiligte sich der Kläger mit einem Betrag von 900.000,- DM zzgl. 45.000,- DM Agio. Einziger Komplementär dieser KG war der Beklagte zu 1) mit einer Pflichteinlage von 250.000,- DM. H. J war Gründungskommanditist mit einer Einlage von 50.000,- DM.

28

In dem Prospekt für die H KG heißt es auf S. 21/22 (Bl. 142/143) u.a. unter der Überschrift "Das steuerliche Konzept":

29

"Ausschüttungen

30

Die Planungsrechnungen der Gesellschaft sehen ab 1998 für das Jahr 1998 und für das Jahr 1997 (Beginn 01.07.1997) Ausschüttungen in Höhe von 6 % des Eigenkapitals vor. Bei diesen Ausschüttungen handelt es sich steuerrechtlich um Entnahmen, in deren Höhe die Haftung der Kommanditisten wieder auflebt, weil zum Zeitpunkt der Entnahme die Kapitalkonten der Gesellschafter bereits durch die Verluste der Investitionsphase aufgezehrt sind."

31

Auf Seite 29 des vorgenannten Prospektes heißt es unter "Risiken und Chancen" u.a. (Bl. 150):

32

"Der Anleger kann – in Höhe des Ausschüttungsbetrages – für entnommene Ausschüttungen haften, wenn sein bilanzielles Kapitalkonto niedriger ist als die im Handelsregister eingetragene Haftsumme."

33

Auf Seite 33 des Prospekts (Bl. 154) sind unter "Ihre Partner" die Beklagte zu 2) als Prospektherausgeberin und für die Eigenkapitalbeschaffung zuständig, die B GbR und Frau S als für das Grundstück und Gebäude sowie der Zeuge S als für die Mietgarantie und die Streithelferin, die I4 & Partner GmbH, als für die Projektentwicklung zuständig genannt.

34

Weiter heißt es in § 9 des Gesellschaftsvertrages der H KG unter der Überschrift "Geschäftsführung und Vertretung":

35

"(3)

36

Der persönlich haftende Gesellschafter ist berechtigt, unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit, zur Erfüllung seiner Aufgaben Erfüllungsgehilfen heranzuziehen.

37

Es ist vorgesehen, die W, C, in einem Geschäftsbesorgungsvertrag als Beauftragter der Gesellschaft weitgehend mit der Erledigung der mit der Verwaltung der Gesellschafter und der Gesellschaft verbundenen Aufgaben zu betrauen.

38

(4)

39

...

40

(5)

41

Schadensersatzansprüche der Gesellschafter gegen den persönlich haftenden Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis bestehen lediglich bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung. Diese Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis verjähren 6 Monate nach Kenntnis des Gesellschafters vom Schaden, spätestens jedoch 3 Jahre nach Vornahme oder Unterlassung der zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung".

42

Wegen der Einzelheiten wird auf den in Kopie zur Gerichtsakte gereichten Gesellschaftsvertrag (Anlage KE 5) verwiesen.

43

Den Zeichnungsschein über 350.000,00 DM zzgl. 5 % Agio unterschrieb der Kläger am 05.12.1995 (KE 7). 50 % der Zeichnungssumme zzgl. 5 % Agio sollten sofort und der Rest zum 10.06.1996 fällig sein. Am gleichen Tag gab er ein notariell beurkundetes Angebot auf Abschluss eines Beitrittsvertrages über 550.000,00 DM zzgl. 5 % Agio gegenüber der Gesellschaft ab (UR-Nr. 756/1995 des Notars Gehringhoff aus C, Anlage KE 6). Die H KG hat das Beitrittsangebot des Klägers durch notariell beurkundete Erklärung vom 02.01.1996 angenommen.

44

Einen Teil der Einlage finanzierte der Kläger durch die Aufnahme eines Kredites bei der Beklagten zu 3.). Zu diesem Zweck unterzeichnete er mit Datum vom 09.03.1996 einen Darlehensvertrag mit dem Verwendungszweck "Beteiligung am Immobilienfonds I. und H KG H" in Höhe von DM 532.500,00 (Vertrags-Nr. #####/####). Als Sicherheit wurde die Verpfändung der Kommanditanteile über 900.000,00 DM am 27.03.1996 vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf den in Kopie zur Gerichtsakte gereichte Darlehensvertrag und Verpfändungsvereinbarung (KE 1) verwiesen. Die Kreditvaluta wurde dann an die KG ausgezahlt.

45

Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist änderten der Kläger und die Beklagte zu 3.) am 02./06.04.2003 den vorgenannten Darlehensvertrag und vereinbarten ab dem 02.04.2003 einen neuen effektiven Jahreszinssatz von 5,98 % für die Restvaluta und eine Fälligkeit der Darlehensraten jeweils zum Quartalsende (Anlage KE 1).

46

Der Kläger hat auch die restliche Einlage gezahlt. Er ist als Kommanditist der H KG mit einer Einlage von 900.000,00 DM im Handelsregister eingetragen worden.

47

Eine weitere – nicht streitgegenständliche – Beteiligung zeichnete der Kläger an der L. und I2 KG (im Folgenden "L4 KG" genannt) über 500.000,- DM zzgl. 25.000,- DM Agio. Den Zeichnungsschein unterschrieb der Kläger am 20.9.1996. Am 22.9.1996 unterzeichnete er das notariell beurkundete Angebot auf Abschluss eines Beitrittsvertrages. 275.000,- DM des Kapitals finanzierte der Kläger durch Darlehen der Beklagten zu 2). Hier war der Beklagte zu 1) einziger Komplementär mit einer Pflichteinlage von 300.000,- DM. Gründungskommanditisten waren die Zeugen Dr. P2 und Dr. P.

48

Als Ort der Ausstellung der Zeichnungsscheine war jeweils C angegeben. Dabei handelt es sich um den Sitz der Beklagten zu 2).

49

Die Vertretungs- und Geschäftsführungsregelung in § 9 Abs. 3 und 5 des Gesellschaftsvertrages der L4 KG ist wortgleich mit der oben bereits zitierten Regelung bei der H KG.

50

Bei der L5 KG wurden aus dem Kaufpreis der Immobilien am 16.7.1996 von der Verkäuferin 365.458,50 DM (zzgl. Mehrwertsteuer) an die Beklagte zu 2) abgetreten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung der Abtretungsurkunde Bezug genommen (Anlage K 34 zum Schriftsatz vom 1.8.2005). Darüber hinaus wurde ein weiterer Betrag von 189.536,77 DM abgetreten. Die Summen sind später auch an die Beklagte zu 2) gezahlt worden.

51

Bei dem fünften vom Kläger gezeichneten Anlage, die hier streitgegenständlich ist, handelt es sich um die I KG (im folgenden I KG genannt). Der Kläger beteiligte sich mit einem Betrag von 300.000,- DM zzgl. 15.000,- DM Agio. Einziger Komplementär dieser KG war der Beklagte zu 1) mit einer Pflichteinlage von 250.000,- DM. Der Zeuge Dr. P war Gründungskommanditist mit einer Einlage von 50.000,- DM (Anlage KE 5).

52

Der Anlageprospekt, der dem Kläger vor seiner Anlageentscheidung ausgehändigt worden war, enthält die gleichen Hinweise zum Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung wie schon oben zur H KG ausgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Prospekt S. 15 ("Das steuerliche Konzept", Bl. 202) und S. 20 ("Chancen und Risiken", Bl. 207) verwiesen.

53

Auf Seite 23 des Prospekts (Bl. 210) sind unter "Ihre Partner" die Beklagte zu 2) als Prospektherausgeberin und für die Eigenkapitalbeschaffung, die Dr. P, Dr. P2 als für das Grundstück und das Gebäude sowie die Mietgarantie und die Streithelferin, die I4 & Partner GmbH, als für die Projektentwicklung zuständig genannt.

54

Die Vertretungs- und Geschäftsführungsregelung in § 9 Abs. 3 und 5 des Gesellschaftsvertrages der I KG ist wortgleich mit der oben bereits zitierten Regelung bei der H KG (Anlage KE 5).

55

Den Zeichnungsschein unterschrieb der Kläger am 15.01.1997. Danach sollte die Zeichnungssumme zzgl. 5 % Agio sofort fällig sein (Anlage KE 7). Am folgenden Tag gab er ein notariell beurkundetes Angebot auf Abschluss eines Beitrittsvertrages gegenüber der Gesellschaft ab (UR-Nr. 30/1997 des Notars I. aus C, Anlage KE 6). H3 KG hat das Beitrittsangebot des Klägers durch notariell beurkundete Erklärung vom 24.01.1997 angenommen.

56

Der Kläger beabsichtigte, die Einlage durch die Aufnahme eines Kredites teilweise zu finanzieren. Zu diesem Zweck unterzeichnete er mit Datum vom 15.01.1997 ein Formular mit der Überschrift "Kreditantrag und Kreditvollmacht zum Zeichnungsschein vom 15.01.1997". Es enthält eine Vollmacht zugunsten der Beklagten zu 2). Es sollten maximal 50 % der Anlagesumme durch die Beklagte zu 3) finanziert werden. Wegen der Einzelheiten des Schriftstückes wird auf das in Kopie zur Gerichtsakte gereichte Formular (Bl. 334 d.A.) verwiesen.

57

Unter Verwendung der ihr erteilten Vollmacht hat die Beklagte zu 2) für den Kläger bei der Beklagten zu 3.) einen Darlehensvertrag mit dem Verwendungszweck "Beteiligung am I KG" in Höhe von DM 166.666,67 am 23.01.1997 abgeschlossen. Als Sicherheit wurde die Verpfändung der Kommanditanteile vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf den in Kopie zur Gerichtsakte gereichten Darlehensvertrag mit der Nummer #####/#### (Bl. ###/### d.A.) verwiesen. Die Kreditvaluta wurde dann an die KG ausgezahlt.

58

Der Kläger hat auch die restliche Einlage gezahlt. Er ist als Kommanditist der I KG mit einer Einlage von 300.000,00 DM im Handelsregister eingetragen worden.

59

Auf S. 7 des Prospektes (Bl. 194) findet sich zur Mittelverwendung eine Aufteilung nach den Kosten für Grundstück, mit rd. 4,1 Mio DM der größte Posten, Kosten für Mittelverwendungskontrolle, Geschäftsführung etc. (rd. 300 TDM), Kosten für Projektentwicklung etc. (rd. 450 TDM) und Liquiditätsreserve (rd. 100 TDM).

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Über alle Fonds hatte die Beklagte zu 2) Prospekte herausgegeben, die der Kläger von der Beklagten zu 2) vor Abschluss der Beteiligung erhalten hatte. Wegen der hier streitgegenständlichen Fonds wird auf die Anlagen K 5.3. (Bl. 121 ff.) und K 5.5. (Bl. 187 ff.) der Klageschrift im Einzelnen Bezug genommen.

61

In sämtlichen genannten Fonds, an denen sich der Kläger beteiligt hat, bleiben zwischenzeitlich die tatsächlich erzielten Mieten hinter den prospektierten angenommenen Mieten zurück.

62

Der Kläger stellte im Juni 2004 die Zahlungen auf Zins und Tilgung der bei der Beklagten zu 3.) laufenden Darlehen ein. Mit Schreiben vom 26.11.2004 kündigte die Beklagte zu 3.) die Darlehensverträge Nr. #####/#### (H KG) und #####/#### (I KG) aus wichtigem Grund fristlos (Bl. ###-###). Der Kläger hatte die nächste fällige Rate zum 30.09.2004 nicht gezahlt und weitere Zahlungen abgelehnt. Die Ablösebeträge der beiden Darlehen betragen einschließlich der Vorfälligkeitsentschädigung bei dem Darlehen Nr. #####/#### (H KG) 79.356,89 € und bei Nr. #####/#### (I) 58.248,40 €. Wegen der Berechnung wird auf den Schriftsatz der Beklagten zu 3) vom 13.07.2005 nebst Anlagen (Bl. 390 ff.) verwiesen.

63

Zwischen allen Beklagten besteht seit längerer Zeit eine Geschäftsbeziehung. Auf die jeweils bei den einzelnen Zeichnungen geschilderte Art und Weise wurde in vergleichbaren Fällen schon zuvor und zeitgleich von der Beklagten zu 2) der Beklagten zu 3) Kredite zur Finanzierung von Beitritten zu Immobilienfonds vermittelt.

64

Die Beklagte zu 3) zahlte hierfür der Beklagten zu 2) jeweils eine Vermittlungsprovision. Die Beklagte zu 3) finanzierte in der Zeit von Anfang 1994 bis Mitte 2000 mindestens zu elf der von der Beklagten zu 2.) aufgelegten Immobilienfonds den Erwerb der Kommanditanteile durch die Anleger, wobei dies in der Regel zur Hälfte und im Ausnahmefall in voller Höhe geschah. Das Emissionskapital lag zusammen bei etwa 126 Moi DM. In etwa ein Drittel der Anleger finanzierte seine Anlage über die Beklagte zu 3.). Ob die Beklagte zu 3), wie der Kläger behauptet, etwa 300 Beteiligungen finanziert hat, ist zwischen den Parteien streitig.

65

Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) habe ihn auf die von der Beklagten zu 2) vertriebenen Fonds hingewiesen und die Anlage von sich aus empfohlen. Der Kläger ist der Ansicht, in sämtlichen die streitgegenständlichen Fonds betreffenden Prospekten sei über anlageerhebliche Umstände nicht hinreichend aufgeklärt worden. Er behauptet, er habe gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) deutlich gemacht, dass er eine konservative und sichere Möglichkeit gesucht habe, Steuern zu sparen, die der Alterssicherung habe dienen sollen. Daraufhin sei ihm von dem Beklagten zu 1) nachdrücklich die Anlage in den Fonds empfohlen worden. Er sei umfassend von dem Beklagten zu 1) in seinen Vermögensangelegenheiten betreut worden. Der Beklagte zu 1) habe sein besonderes Vertrauen in Anspruch genommen.

66

Der Kläger meint, die seitens der finanzierenden Banken an die Beklagte zu 2.) geleisteten Provisionen seien prospektierungspflichtig gewesen. Sämtliche Prospekte seien deshalb unrichtig, weil auf an die Beklagte zu 2) bzw. an die W geflossene sog. kick-backs bzw. Innenprovisionen nicht oder jedenfalls nicht in der gebotenen Deutlichkeit hingewiesen worden sei. Dies stelle einen gravierenden Vertrauensbruch und damit eine Pflichtverletzung dar, da der Anleger nach dem Inhalt der Prospekte mit solchen Zahlungen nicht habe rechnen müssen. Der Kläger behauptet, dass in sämtlichen streitgegenständlichen Fonds, die von der Beklagten zu 2) aufgelegt worden seien, derartige Zahlungen zumindest vereinbart gewesen seien.

67

In keinem der Fälle habe den Zahlungen an die Beklagte zu 2.) oder die W2 GmbH eine tatsächliche Leistung der Beklagten zu 2) oder der Firma W gegenüber gestanden. Der Kläger behauptet insbesondere mit näheren Ausführungen, die Zahlung im J5 KG habe keine Vergütung für eine Risikoübernahme für etwaige Mietausfälle dargestellt. Letztlich könne es darauf aber seiner Meinung nach nicht ankommen, da die Zahlungen jedenfalls hätten offengelegt werden müssen.

68

Bei allen von ihm gezeichneten Fonds habe die Beklagte zu 2) von den Verkäufern der Fondsimmobilie aus dem Kaufpreis einen Betrag in Höhe von mindestens der Hälfte der prospektierten anfänglichen Jahresmiete erhalten. Des weiteren habe sie eine Provision in Höhe von mindestens 1 % des nominellen Fremdkapitals der Gesellschaft von den betreffenden Fremdkapitalgebern als kick-back erhalten. Wegen der Einzelheiten zu diesen Behauptungen des Klägers wird auf seinen Schriftsatz vom 12.12.2005, S. 14-24 (Bl. 629-639) verwiesen.

69

Der Kläger wendet bei sämtlichen Fonds weitere Prospektfehler ein. So sei über das Wiederaufleben der Haftung der Anleger als Kommanditisten in den Prospekten nicht ausreichend aufgeklärt worden. Die Risken einer Investition in Kleinstädten der neuen Bundesländer seien falsch dargestellt worden. Ferner behauptet er mit näheren Ausführungen, der J4 KG sei offensichtlich fehlkonzeptioniert, da die prospektierten Mieteinnahmen erkennbar unrealistisch gewesen seien.

70

Bei Kenntnis der Prospektfehler hätte er die Fonds nicht gezeichnet. Er hätte keinen einzigen I-Fonds gezeichnet, wenn er bereits bei der Zeichnung des ersten Fonds erfahren hätte, dass sich der Beklagte zu 1) bzw. die Beklagte zu 2) Provisionen von den Objektverkäufern und den Banken hätten zahlen lassen.

71

Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 3) habe die Darlehen jeweils gewährt, ohne eine eigene bankenübliche Bonitätsprüfung durchgeführt zu haben. Sie habe nur auf die Angaben des Beklagten zu 1) vertraut. Zwischen der Beklagten zu 3) und der Beklagten zu 2) habe eine Rahmenvereinbarung über die Vermittlung von Anlegern bestanden. Die Provisionen an die Beklagte zu 2) seien auf den Darlehensbetrag aufgeschlagen und nicht aus der Marge der Beklagten zu 3) gezahlt worden. Der Beklagte zu 1) habe stets bessere Darlehenskonditionen erhalten, die teilweise bis zu 50% unter den Zinskonditionen für die geworbenen Kommanditisten gelegen haben. Die Beklagte zu 3) habe auch eigene Kunden an die Beklagte zu 2) vermittelt.

72

Wegen der zahlreichen weiteren behaupteten Prospektmängel wird insbesondere auf die Ausführungen in dem Schriftsatz vom #.#.### (Seiten #-##, Bl. ###-### d.A.) Bezug genommen.

73

Der Kläger ist der Auffassung, er müsse sich auf seine gegen den Beklagten bestehenden Schadensersatzansprüche erzielte Steuervorteile nicht anrechnen lassen. Gleichwohl sei er zur Anrechnung bereit und behauptet, er habe auch nach Anrechnung der Steuervorteile die folgenden Schäden erlitten:

74

   
Fonds H KGI KG
Eigenanteil210.907,90 €84.363,16 €
Zins und Tilgung315.175,66 €35.187,68 €
Ausschüttungen-174.861,80 €-41.414,64 €
Steuerersparnis-230.194,42 €-72.092,15 €
Ergebnis121.027,34 €6.044,05 €
75

Unter "Eigenanteil" ist der vom Kläger aufgebrachte Teilbetrag der Einlage zu verstehen, der also nicht durch die Beklagte zu 3) finanziert wurde; "Zins und Tilgung" beinhaltet die Zahlungen des Klägers an die Beklagte zu 3) auf Kapital und Zinsen der aufgenommenen Darlehen; "Ausschüttungen" betreffen die Rendite-Zahlungen der jeweiligen Fonds; "Steuerersparnis" stellt den vom Kläger errechneten maximalen Steuervorteil dar.

76

Der Kläger behauptet, bei der Berechnung der Steuervorteile sei bei ihm ein geschätzter Grenzsteuersatz von 50% zugrunde zu legen. Eine genauere Ermittlung sei aufgrund der schwankenden Steuersätze und anderer Einflüsse (z.B. Investitionen in andere Fonds der Beklagten zu 2.) ) nicht möglich. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 52 (Bl. 499) und K53 (Bl. 500) zu dem Schriftsatz des Klägers vom 20.9.2005 Bezug genommen.

77

Der Kläger hat zunächst mit der am 09.12.2004 bei Gericht eingegangenen und am 16.12.2004 den Beklagten zugestellten Klageschrift die Feststellung beantragt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, ihn so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er den zwei Fonds nicht beigetreten wäre, insbesondere ihn von Forderungen in Folge seiner Stellung als Gesellschafter der Kommanditgesellschaften freizustellen und allen weiteren Schaden aus der Beteiligung zu ersetzen.

78

Mit Schriftsatz vom 20.9.2005 hat er die Anträge umgestellt (zugestellt den Beklagten zu 1.) und 2.) am 27.09.2005 und der Beklagten zu 3.) am 29.09.2005) und nach weiterer Umstellung in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2006 beantragt er nunmehr:

83

wobei der Kläger aber die Freistellung nur einmal zu fordern berechtigt ist.

84

2.                  I KG

  1. 2.                  I KG
89

wobei der Kläger aber die Freistellung nur einmal zu fordern berechtigt ist.

90

Die Beklagten beantragen,

91

die Klage abzuweisen.

92

Die Streithelferin I4 und Partner GmbH schließt sich dem Antrag der Beklagten zu 3) an.

93

Widerklagend beantragt die Beklagte zu 3.)

94

den Kläger zu verurteilen, an sie 137.605,29 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2004 zu zahlen.

95

Der Kläger beantragt,

96

die Widerklage abzuweisen.

97

Die Beklagten sind der Auffassung, hinsichtlich des Feststellungsantrages bestehe kein Feststellungsinteresse mit der Folge, dass die Klage unzulässig sei, wenn eine Bezifferung des geltend gemachten Betrages möglich sei.

98

Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Sie sind der Auffassung, aus in den Emissionsprospekten enthaltenen Klauseln und Regelungen in den Gesellschaftsverträgen ergebe sich, dass die Forderungen verjährt seien.

99

Die seitens der Banken gezahlten Provisionen seien jedenfalls üblich und nicht prospektierungspflichtig.

100

Im J5 KG behaupten die Beklagten zu 1) und 2) mit näheren Ausführungen, bei der Zahlung an die Beklagte zu 2) habe es sich um die Vergütung einer Risikoübernahme für Mietausfälle gehandelt. Aufgrund dieser Risikoübernahme habe diese erhebliche Zahlungen an die Gesellschaft geleistet. Die Vergütung sei entsprechend der schriftlichen Vereinbarung zurückzahlbar gewesen, wenn es nicht zur Inanspruchnahme der Mietausfallgarantie gekommen wäre.

101

Hinsichtlich der Fonds C. und L2 KG und I KG sind die Beklagten der Auffassung, auf mögliche Provisionszahlungen sei in den Prospekten ausreichend hingewiesen. Selbst dann, wenn es sich bei erfolgten Zahlungen um Innenprovisionen gehandelt haben sollte, seien diese auch deshalb nicht prospektierungspflichtig gewesen, weil Innenprovisionen erst ab einem Schwellenwert von 15 % der Kosten aufgeführt werden müssten.

102

Die Beklagten behaupten, der Kläger hätte die jeweiligen Fonds auch dann gezeichnet, wenn Provisionszahlungen in den Prospekten offengelegt worden wären. Denn der Kläger habe im Wesentlichen aufgrund der damaligen steuerlichen Fördergebietsabschreibungsmöglichkeiten gezeichnet. Zudem habe der Kläger gewusst, dass Provisionszahlungen grundsätzlich möglich seien.

103

Die Beklagten behaupten, die Beklagten zu 1) und 2) hätten den Kläger nur in einzelnen Anlageentscheidungen beraten. Im Übrigen habe der Kläger seine finanziellen Entscheidungen aufgrund eigener Sachkenntnis getroffen.

104

Sie behaupten ferner, eine feste schriftliche Vereinbarung darüber, dass die Beklagte zu 2) der Beklagten zu 3) Anleger habe vermitteln sollen, habe es nicht gegeben. Über Provisionen sei auch nicht generell im Vorfeld eine Vereinbarung getroffen worden. Provisionen seien der Beklagten zu 2) von der Beklagten zu 3) nur von Fall zu Fall gewährt worden.

105

Vor dem Abschluss der Darlehensverträge habe eine bankenübliche Bonitätsprüfung durch die Beklagte zu 3) selbst stattgefunden. Der Steuerbescheid des Klägers für 1992, der – was unstreitig ist – bereits im Dezember 1994 vorgelegen habe, sei der Beklagten zu 3) von dem Kläger übermittelt worden. Insbesondere das darin festgesetzte zu versteuernde Einkommen von 774.070,-- DM habe sie zur Grundlage ihrer Entscheidung über die Kreditvergabe gemacht.

106

Die Beklagten sind der Auffassung, dass sich der Kläger bei der Berechnung des Schadens die tatsächlich erfolgten Ausschüttungen sowie die erzielten Steuervorteile anrechnen lassen müsse. Die von dem Kläger angerechneten Summen entsprächen nicht annähernd den tatsächlichen Steuereinsparungen des Klägers. Der Kläger habe seine Steuerprogression falsch angegeben. Die Beispielsberechnungen der Steuervorteile in den Anlageprospekten wiesen bei einem Grenzsteuersatz von 55% weit höhere Steuerersparnisse aus. Der Kläger habe ihrer Auffassung nach die Ersparnisse genauer zu belegen.

107

Zur Widerklage vertritt die Beklagte zu 3) die Auffassung, sie habe vor der Kündigung vom 26.11.2004 auf eine Abmahnung und Fristsetzung wegen der endgültigen Erfüllungsverweigerung des Klägers verzichten können.

108

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

109

Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1) persönlich angehört, sowie Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen I4, Dr. P2, L7, E., Dr. P, W3, T., I., S., I. und S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf S. 11 ff des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom ##.##.#### (Bl. ### ff d.A.) und S. # ff des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom ##.##.#### verwiesen.

Entscheidungsgründe

112

Die Klage hat gegen die Beklagten zu 1) und 2) überwiegend und gegen die Beklagte zu 3) zum Teil Erfolg. Die Widerklage ist nur zum Teil erfolgreich.

113

A.

114

Die Klageanträge sind hinreichend bestimmt und mit einer Ausnahme auch insgesamt zulässig.

115

I.

116

Für den Feststellungsantrag zu Ziff. 2.3. fehlt allerdings das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Dieser Antrag ist so auszulegen, dass der Kläger umfassenden Ersatz weiterer gegenwärtiger oder künftiger Schäden begehrt.

117

Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, welcher weitere Schaden ihm – über den bezifferten Zahlungsantrag zu 2.1 und die Feststellungsanträge zu 2.2. und 2.4. hinsichtlich der Kommanditistenhaftung und der Steuerzahlungen hinaus – entstanden sein könnte bzw. in der Zukunft noch entstehen könnte. Solche Schäden könnten sich allenfalls im Verhältnis zur Beklagten zu 3) ergeben in Form etwaiger (Rück-) Zahlungsansprüche für aufgenommene Darlehen. Diese Ansprüche wären – ohne dass dies der ausdrücklichen Klarstellung in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2006 bedurft hätte – von den Feststellungsanträgen erfasst. Der Kläger hat jedoch die Zahlungen an die Beklagte zu 3) im Jahre 2004 eingestellt und auf Grundlage der bis dahin erfolgten Zahlungen die Klageanträge zu 1.1 und 2.1 beziffert. Nach den nachfolgenden Ausführungen unter C. und D. sind Ansprüche der Beklagten zu 3) gegen den Kläger aus den Darlehensverträgen zur Finanzierung des fraglichen Fonds, hier der I KG, gerade nicht gegeben, weil sie neben den Beklagten zu 1) und 2) für Prospektfehler über § 9 VerbrKrG haftet. Dass der Kläger nicht zur Erfüllung der Darlehensverträge mit der Beklagten zu 3) verpflichtet ist, wird durch die Feststellungsanträge allerdings nicht rechtskräftig festgestellt. Einer etwaigen Inanspruchnahme durch die Beklagte zu 3) könnte er die Rechtskraft der Feststellungsanträge damit nicht entgegen halten.

118

II.

119

Das Feststellungsinteresse für die Anträge zu 1.2., 1.3., 1.4., 2.2., 2.3. und 2.4. ist nicht mit Rücksicht darauf zu verneinen, dass der Kläger seinen Schaden bereits teilweise beziffert hat und insoweit auf Leistung klagt (Klageanträge zu Ziff. 1.1 und 2.1). Befindet sich der anspruchsbegründende Sachverhalt (z. B. der Schaden) zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung, ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig (Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 256, Rn. 7a m. w. N.). Der Kläger kann wählen, ob er die Forderungen ganz oder teilweise beziffert und im übrigen Feststellungsklage erheben.

120

Schließlich besteht insoweit das Feststellungsinteresse stets dann, wenn die Klage zum Zwecke der Hemmung der Verjährung erhoben wird (vgl. Zöller/Greger, a. a. O., Rn. 8a). Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Klage ist am 09.12.2004 bei Gericht eingegangen. Schon die Einreichung unmittelbar vor Jahresende spricht dafür, dass die Klageerhebung zur Verjährungshemmung erfolgt ist.

121

B.

122

Gemäß Artikel 229 § 5 EGBGB findet das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung Anwendung, da der Kläger seine Ansprüche auf ein Verhalten der Beklagten vor dem 01.01.2002 stützt.

123

C.

124

Die Klage gegen den Beklagten zu 1) ist überwiegend begründet.

125

I. Zahlungsanträge zu 1.1. und 2.1.

126

Der Kläger hat gegen den Beklagten wegen schuldhafter Verletzung vorvertraglicher Pflichten (c.i.c., sog. Prospekthaftung im weiteren Sinne) im Zusammenhang mit dem Beitritt zu den hier gegenständlichen Fonds einen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihn so stellt, wie er stehen würde, wenn er keinem der streitgegenständlichen Fonds beigetreten wäre. In diesem Fall wäre er den Fonds nicht beigetreten, hätte die Einzahlungen nicht vorgenommen und wäre auch nicht potentiellen Ansprüchen Dritter aufgrund seiner Haftung als Kommanditist ausgesetzt.

127

Ein Zahlungsanspruch steht dem Kläger jedoch nur wegen des Beitritts zur H KG (Antrag zu 1.1.) zu.

128

1.

129

Der Eintritt in eine Personengesellschaft erfolgt grundsätzlich durch Vertragsschluss mit den bereits vorhandenen Gesellschaftern. Der Eintritt ist daher grundsätzlich vollzogen, wenn alle übrigen Gesellschafter zugestimmt haben. Beim Eintritt in eine KG muss daher im Regelfall ein Vertrag zwischen allen Komplementären und Kommanditisten sowie dem Eintretenden geschlossen werden.

130

Bei der Publikums-KG nimmt nicht jeder Gesellschafter besonderes Vertrauen in Anspruch, sondern nur diejenigen, die für die Beitrittsentscheidung der Anleger von Bedeutung sind. Das sind grundsätzlich die Gründungskommanditisten und Gründungskomplementäre (BGH ZIP 2006, 849; NJW 2006, 2042, 2043; NZG 2003, 920, 921; NJW 2002, 1711; OLG I3, Urteil vom ##.##.###, # U ##/##; Urteil vom ##.#.####, # U ##/##). Dies trifft letztlich auf den Beklagten zu 1.) als Gründungskomplementär der streitgegenständlichen Fonds in besonderem Maße zu. Auf die Frage, ob die Anlagegesellschaft selbst die Prospekte herausgegeben hat oder nicht, kommt es für die Haftung der Gründungsgesellschafter nicht an (OLG I3, Urt. vom ##.#.####, # U ##/##).

131

Der Beklagte zu 1) hat den über viele Jahre hinweg erworbenen guten Ruf unter Ausnutzung bestehender Kontakte eingesetzt, um weitere Kommanditisten für die KG zu gewinnen. Er hat in erheblicher Weise persönliches Vertrauen hinsichtlich der Seriosität und Tragfähigkeit des Konzeptes in Anspruch genommen.

132

Diese Annahme ergibt sich aus den von den Parteien vorgelegten Schreiben des Beklagten zu 1) an den Kläger und die übrigen Vorstandskollegen des Klägers, die ebenfalls eine Beteiligung an den Fonds der Beklagten zu 2) abgeschlossen haben. Soweit der Beklagte zu 1) die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens bestreitet, ist dies angesichts der unstreitigen Schreiben nicht hinreichend substantiiert und damit unbeachtlich. Deutlich wird diese Einschätzung auch von dem Inhalt des von dem Beklagten zu 1) an den Kläger vor Zeichnung der Fonds übersandten Selbstdarstellung "Wir über uns".

133

Der Beklagte zu 1) besaß als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) über diese Gesellschaft erheblichen Einfluss auf die Fondsgesellschaften, denen der Kläger beigetreten ist. Diesen Einfluss vermochte sie auch über die W2 GmbH auszuüben, die aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit der Verwaltung der Fondsgesellschaften betraut war (vgl. § 16 Abs. 3 der Gesellschaftsverträge) und die von der Tochter des Beklagten zu 1) geführt wurde.

134

2.

135

Als persönliches Vertrauen für sich in Anspruch nehmender Gründungsgesellschafter war der Beklagte zu 1.) verpflichtet, die Klägerin als Beitretende über alle Nachteile und Risiken der Kapitalanlage zu informieren. Dieser Pflicht genügt ein Gründungsgesellschafter in der Regel dadurch, dass er dem Eintretenden einen Prospekt überreicht, der zutreffend und vollständig ein umfassendes Bild über die Risiken der Kapitalanlage gewährt. Soweit das nicht der Fall ist, hat der Gründungskomplementär die Eintretenden entsprechend ergänzend zu informieren. Dieser Pflicht ist der Beklagte zu 1.) nicht ausreichend nachgekommen.

136

a. H KG (Antrag 1.1)

137

aa) Der Kläger ist durch die Prospektunterlagen unrichtig über das Risiko seiner Haftung als Kommanditist durch die vorgesehenen und später auch im dargestellten Umfang vorgenommenen Ausschüttungen informiert worden. Das hätte der Beklagte zu 1) als in dieser Branche und auch mit Fragen der Haftung seit Jahren befasster erfahrener Finanzfachmann erkennen können und müssen.

138

Die Prospektunterlagen enthielten keinen ausreichenden Hinweis zum Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung durch die geplanten jährlichen Ausschüttungen.

139

Nach § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB gilt die Einlage des Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie zurückbezahlt wird. Das gleiche gilt nach § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Eine Haftung nach § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB war der H KG systemimmanent. Denn die ab 1996 vorgesehenen Ausschüttungen sollten zu einem Zeitpunkt erfolgen, als die Kapitalkonten der Kommanditisten bereits durch die Verluste der Investitionsphase aufgezehrt waren. Für die Kommanditisten bestand und besteht daher die Gefahr, im Umfang ihrer Einlage nach § 171 Abs. 1 erster Halbsatz HGB von Gläubigern der H KG in Anspruch genommen zu werden. Über dieses systemimmanente und damit unvermeidbare Risiko mussten die Anleger aufgeklärt werden (OLG I3 Urt. v. ##.##.####, # U ##/## in: OLGR I3 2006, 863; Urt. v. ##.##.####, # U ##/##; Urt. v. ##.##.####, # U ##/##).

140

Lediglich aus den Ausführungen im Beteiligungsangebot Teil B unter dem Stichwort "Ausschüttungen" ergibt sich für einen unbefangenen Anleger hinreichend deutlich, dass durch die Ausschüttungen die Haftung der Kommanditisten in dieser Höhe wieder auflebt. Diese Ausführungen finden sich jedoch unter der Überschrift "Das Steuerliche Konzept". Unter dieser Überschrift erwartet ein unbefangener Anleger nicht einen Hinweis, der für die Frage seiner Haftung von elementarer Bedeutung ist. Entscheidend ist aber nicht ein misstrauischer und juristisch gebildeter Leser, sondern der unbefangene Anleger (KG NZG 2001, 1098).

141

Demgegenüber findet sich unter der Überschrift "Chancen und Risiken" zum Stichpunkt "Haftung" lediglich der Hinweis, dass die Haftung des Gesellschafters wieder auflebt, wenn und soweit das Kapitalkonto aufgrund von Barausschüttungen und Verlustzuweisungen unter die Nominaleinlage gesunken ist und weitere Ausschüttungen vorgenommen werden.

142

Ein unbefangener Anleger erhält daraus keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, dass die vorgesehenen jährlichen Ausschüttungen bei Abwicklung entsprechend der Planung tatsächlich – und zwar zwangsläufig – zum Wiederaufleben der Haftung führen. Der Haftungshinweis stellt nicht die Verbindung zur geplanten Abwicklung im Fonds und dem damit voraussehbaren zwangsläufigen Wiederaufleben der Haftung her. Auf diesen wesentlichen Umstand wird lediglich – wie bereits ausgeführt – an einer Stelle ("Das steuerliche Konzept") hingewiesen, an welcher der unbefangene Anleger einen solchen Risikohinweis nicht erwartet.

143

Danach liegt ein Prospektfehler vor, für den der Beklagte zu 1) als Gründungskomplementär haftet.

144

bb) Der Kläger hat nicht bewiesen, dass bei der H KG "weiche" Kosten angefallen sind, über welche der Beklagte zu 1) den Kläger nicht ausreichend aufgeklärt hat.

145

Ein rechtlich relevanter Prospektmangel liegt vor, wenn "weiche" Kosten beim Anlagemodell in nicht unerheblicher Höhe anfallen und ein Anleger dem Prospekt nicht ohne Weiteres entnehmen kann, in welchem Umfang die von ihm eingezahlten Einlagemittel nicht in das Anlageobjekt fließen, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet werden (BGH DStR 2006, 956). Zur richtigen und vollständigen Darstellung gehört es, dass der Anleger darüber informiert wird, in welchem Umfang seine Zahlung für die Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird. Davon erfasst sind insbesondere alle Zuwendungen an die Gesellschafter und/oder ihre Unternehmen unabhängig davon, ob es sich um übliche Vergütungen handelt (BGH NJW 1995, 130; BGH NJW 2006, 2042, 2043; OLG I3, Urt. v. ##.##.####, # U ###/##, S. 14).

146

Der Kläger hat seine Behauptung jedenfalls nicht bewiesen, dass die Beklagte zu 2) von den Verkäufern der Fondsimmobilie aus dem Kaufpreis einen Betrag in Höhe von mindestens der Hälfte der prospektierten anfänglichen Jahresmiete, hier 431.452,00 DM, erhalten hat, was im Prospekt auf S. 13 (Bl. 134) (unstreitig) nicht erwähnt ist und sich auch in der Aufstellung im Gesellschaftsvertrag, in welcher die Verwendung der Gesamtmittel im Einzelnen beziffert sind, sich dieser Betrag ebenfalls nicht wieder findet. Der vom Kläger benannte Zeuge I4 (Bl. ###) konnte hierzu ebenso wenig etwas sagen, wie der Zeuge S. Letzterer vermochte nur anzugeben, dass er es für wahrscheinlich hielte, dass Provisionen geflossen seien, da niemand umsonst arbeite. Dies genügt jedenfalls nicht zur Überzeugungsbildung der Kammer von der Richtigkeit der klägerischen Angaben.

147

b. I KG (Antrag 2.1)

148

aa) Zur Haftung des Beklagten zu 1.) wegen nicht ausreichender Aufklärung über die Kommanditistenhaftung gilt das oben zur H KG Gesagte (C. I. 2. a. aa.) entsprechend.

149

bb) Der Beklagte zu 1) hat den Kläger zudem nicht ausreichend über die "weichen" Kosten aufgeklärt.

150

An die W2 GmbH sind von der Verkäuferin der Fondsimmobilie, der Dr. P2, Dr. P, 148.580 DM zzgl. MwSt. für "Beratungs- und Vermittlungsleistungen" für H3 KG gemäß Rechnung vom 23.09.1997 gezahlt worden. Dies hat der Zeuge Dr. P2 in seiner Vernehmung vom 25.04.2007 glaubhaft bestätigt. Er konnte eine entsprechende Rechnung vorlegen.

151

Unter Zugrundelegung der bereits oben entwickelten Grundsätze zur Aufklärungspflicht ist auch im Hinblick auf die Höhe der Zahlungen von einer Offenlegungspflicht auszugehen, selbst dann, wenn es tatsächlich Gegenleistungen gegeben haben sollte, wie die Beklagten zu 1.) und 2.) behaupten. Denn in den Prospekten war unter "Mittelverwendung" (S. 7, Bl. 194) aufgeschlüsselt, welche Beträge jeweils für Grundstück und Gebäude, Mittelverwendungskontrolle, Projektentwicklung etc. angesetzt wurden. In der Aufstellung im Gesellschaftsvertrag, in welcher die Verwendung der Gesamtmittel im Einzelnen beziffert sind, findet sich dieser Betrag ebenfalls nicht wieder. Eine Verschiebung von 148.580,00 DM netto von den Grundstückskosten zur "Projektentwicklung" ist ein erheblicher Schritt, denn es betrifft die Frage der Werthaltigkeit der Anlage und dem Anteil der "Soft-costs" an den Gesamtkosten. Dafür, dass die Zahlungsflüsse nicht bereits bei Prospekterstellung zumindest beabsichtigt waren, spricht nichts. Die Beklagten tragen hierzu jedenfalls nichts vor. Vielmehr spricht im Gegenteil die zu den übrigen Fonds noch darzulegende Vorgehensweise, anlässlich der Kaufpreisverhandlungen Abtretungen von Teilen des Kaufpreises zu vereinbaren, eher dafür, dass hier seitens der Beklagten zu 1) und 2) systematisch gearbeitet wurde.

152

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat der Beklagte zu 1) seine Aufklärungspflichten verletzt, da dieser Betrag nicht ordnungsgemäß prospektiert wurde; auf S. 7 (Bl. 194) des Prospektes findet sich dieser Betrag ebenso wenig wieder, wie in der Aufstellung im Gesellschaftsvertrag, in welcher die Verwendung der Gesamtmittel im Einzelnen beziffert sind.

153

3.

154

Auch die Kausalität ist zu bejahen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein – wie hier – wesentlicher Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGH, NJW 2000, 3346, 3347; BGH, NZG 2003, 920, 922 m.w.N.). Dabei ist nicht erforderlich, dass gerade dieser Prospektfehler zum Scheitern des Projekts geführt hat, weil der Anlageentschluss regelmäßig das Ergebnis einer Gesamtentscheidung darstellt, bei der alle Vor- und Nachteile sowie Risken der betreffenden Anlage gegeneinander abgewogen worden sind. Entscheidend ist vielmehr, dass durch unzutreffende Informationen des Prospekts in das Recht des Anlegers eingegriffen worden ist, in eigener Entscheidung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in das Projekt investieren will oder nicht (BGH NZG 2003, 920, 922).

155

Nur dann, wenn der Kläger auch bei zutreffender Aufklärung über das Wiederaufleben der Haftung durch die Ausschüttungen seine Anlageentscheidung positiv getroffen hätte, würde es am erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung der Prospektaufklärungspflicht und der Anlageentscheidung fehlen (BGH, NJW 1993, 3071).

156

Gleiches gilt für die Zahlung von Innenprovisionen Nach der Lebenserfahrung ist auch davon auszugehen, dass der Kläger sich bei Kenntnis der Zahlungen an die Beklagte zu 2) oder der ihr nahestehenden W2 GmbH für eine andere Anlage entschieden hätte. Damit floss bezogen auf das Nettoeigenkapital jeweils eine nicht unerhebliche Summe letztlich nicht als Kaufspreis an die Verkäuferin, sondern wurde von dieser an die Initiatorin der Anlage weitergeleitet. Dies ist ein für die Beurteilung der Werthaltigkeit der Anlage wesentlicher Umstand, nicht nur weil sich der Eindruck aufdrängt, das jeweilige Objekt hätte für einen geringeren Kaufpreis erstellt werden können, sondern auch, weil es Zweifel an der übrigen dem Projekt zugrunde liegenden Kalkulation wecken konnte.

157

Durch die Aushändigung des Prospekts wollte der Beklagte zu 1) auch der ihm persönlich als Gründungsgesellschafter gegenüber dem Kläger obliegenden Verpflichtung zur Information über alle wesentlichen Beteiligungsrisiken nachkommen. Diese Verpflichtung des Beklagten bestand bis zum endgültigen Beitritt des Klägers fort.

158

Nur dann, wenn der Kläger auch bei zutreffender Aufklärung über die Vereinbarung von in dem Prospekt nicht ausgewiesenen Innenprovisionen seine Anlageentscheidung positiv getroffen hätte, würde es am erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung der Prospektaufklärungspflicht und der Anlageentscheidung fehlen (vgl. BGH NJW 1993, 3071). Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger keinen der streitgegenständlichen Fonds gezeichnet hätte, wenn er zutreffend aufgeklärt worden wäre.

159

4.

160

Aufgrund der vorgenannten Ausführungen ist damit noch ein weiterer Grund für die Haftung des Beklagten zu 1.) gegeben: Allein schon wegen der Pflichtverletzungen des Beklagten zu 1.) im Zusammenhang mit der Zeichnung der nicht streitgegenständlichen J4 KG und L KG, die zeitlich den streitgegenständlichen Fonds vorausgegangen sind, haftet der Beklagte zu 1.). Hätte der Beklagte zu 1.) den Kläger schon bei den ersten beiden (vorgenannten) Fondszeichnungen entsprechend ordnungsgemäß informiert, wäre die Basis für eine maßgeblich auf Vertrauen basierende Beitrittsentscheidung nicht mehr gegeben gewesen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass sich der Kläger im sensiblen Bereich der Anlage erheblicher Vermögenswerte bei der Offenbarung von derartigen bewussten Unrichtigkeiten nicht auf Geschäfte mit dem Beklagten zu 1.) eingelassen hätte. Die Pflichtverletzungen setzen sich daher fort und schlagen auf die folgenden Fonds durch.

161

Schon bei den ersten beiden Fonds liegen gravierende Pflichtverletzungen des Beklagten zu 1.) vor:

162

a.

163

Der Beklagte zu 1) hat den Kläger nicht ausreichend über die "weichen" Kosten aufgeklärt, die bei der J2 KG anfielen.

164

Der Kläger ist durch die Prospektunterlagen unrichtig über das Bestehen von Provisionsvereinbarungen zwischen den im Prospekt genannten wesentlichen Vertragspartnern informiert worden.

165

Die Beklagten zu 1) und 2) bestreiten Provisionszahlungen nicht. Damit ist im Verhältnis zu den Beklagten zu 1) und 2) unstreitig, dass im Zusammenhang mit der Realisierung des J3 die Firma J6 GmbH an dem Tag, als sie den Kauf- und Werkvertrag mit der Fonds-KG schloss, von ihrem Kaufpreisanspruch einen Teilbetrag von 1.737.059,- DM zzgl. MWSt. an die Beklagte zu 2) abtrat, und zwar mit Abtretungsvereinbarung vom 17.10.1994. Dies ergibt sich aus der in Kopie vorgelegten Abtretungsvereinbarung (Anlage K 10, Bl. ###).

166

Die Beklagte zu 3) bestreitet diese Zahlungen zwar mit Nichtwissen. Angesichts der Tatsache, dass die unmittelbar an den Zahlungen beteiligten Beklagten zu 1) und 2) die Zahlungen bzw. die zugrunde liegenden Vereinbarungen nicht in Abrede stellen, ist dieses Bestreiten der Beklagten zu 3) unerheblich.

167

Die Zahlungen sind in dem Prospekt nicht erwähnt worden. Die dem Kläger erteilten Informationen waren demnach unrichtig, da entgegen den Angaben im Prospekt Vereinbarungen über Provisionen oder sonstige Rückgewähr bestanden. Darauf, ob die Zahlung einen Schwellenwert von 15 % überschreitet, kommt es vorliegend nicht an. Denn unabhängig von der Gesamthöhe der Innenprovisionen müssen im Prospekt enthaltene diesbezügliche Angaben zutreffend sein (BGH NJW 2004, 1732, 1734).

168

Der Einwand der Beklagten, die Zahlungen seien deshalb nicht als offenlegungspflichtige Innenprovisionen anzusehen, weil ihnen eine zu vergütende Gegenleistung gegenüber gestanden habe, überzeugt nicht. Denn die Beklagten haben nicht in hinreichend substantiierter Weise dargelegt, welche konkrete Gegenleistung von der Beklagten zu 2) erbracht worden sein sollen. Darüber hinaus handelt es sich bei der Verpflichtung, sämtliche wesentlichen Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Konzeptionierung und Durchführung der Fondsanlage zwischen den Beteiligten fließen, offenzulegen, um eine Verpflichtung, die ihre Grundlage in dem Informationsinteresse des Anlegers hat. Dieses Interesse, umfassend über alle wesentlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der zu tätigenden Anlage informiert zu werden, zieht die Verpflichtung nach sich, alle Angaben so vollständig und lückenlos zur Verfügung zu stellen, dass sich der Anleger ein eigenes und unverfälschtes Bild auch über die persönlichen und finanziellen Verflechtungen der Beteiligten machen kann. Ob die Zahlungen teilweise wirtschaftlich sinnvoll waren und mit einer wirtschaftlich nachvollziehbaren Gegenleistung verknüpft waren, ist nicht von Bedeutung (vgl. OLG I3, Urt. vom ##.##.####, # U ##/## m.w.N.). Es reicht insoweit aus, dass die Zusammenhänge nicht ausreichend offen gelegt worden sind. Es kommt daher gar nicht so sehr auf die Unterscheidung zwischen "kick-back" einerseits und Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung an, sondern allenfalls darauf, ob der Anleger ein Interesse daran hat, über die Vorgänge aufgeklärt zu werden oder nicht. Gerade die Tatsache, dass eine solche Offenlegung nicht erfolgt ist, erschwert es dem Anleger unzumutbar, sich aufgrund der Faktenlage ein abschließendes Urteil zu bilden, ob er sein Geld den verantwortlichen Personen anvertrauen will oder nicht.

169

Auch die Einwendungen der Beklagten, dass der Anleger wegen der mit den Zahlungen zusammen hängenden Gegenleistungen im Ergebnis besser dasteht als ohne diese, ist für die Entscheidung, ob eine Verpflichtung zur Offenbarung besteht oder nicht, nicht von Belang. Denn es kommt allein darauf an, ob der Anleger die Möglichkeit hatte, dies aufgrund hinreichender Informationen selbst einzuschätzen, oder ob ihm durch Zurückhalten der Informationen die Grundlage für eine solche Einschätzung nicht zur Verfügung gestellt worden ist.

170

Selbst wenn es zutreffend sein sollte, dass die Abtretung eines Teils des Kaufpreises eine Gegenleistung für die von der Beklagten zu 2) übernommene Mietgarantie war, so drängt sich die Frage auf, warum diese Vorgänge den Anlegern nicht offen gelegt wurden. Nach den Angaben der Beklagten zu 1) und 2) war Grund für die Übernahme der Mietgarantie der Ausfall des ursprünglich vorgesehenen Mieters des Parkhauses, nämlich der Stadt T. bzw. der Stadtwerke T.. Nur wegen dieses Mieters seien die prognostizierten Nettomieten ursprünglich ohne Risikoabschlag in die Kalkulation aufgenommen worden. Dass dieses Risiko nunmehr durch eine Mietgarantie der Beklagten zu 2) aufgefangen werden sollte und dafür ein Teil des ausgehandelten Kaufpreises an die Beklagte zu 2) gezahlt werden sollte, war ein Umstand, der für die Anlageentscheidung von entscheidender Bedeutung gewesen ist.

171

b.

172

Auch im Zusammenhang mit der Vermittlung der Beteiligung des Klägers an der C. und L2 KG an den Kläger hat der Beklagte zu 1) über die Zahlungen der Verkäuferin des Fondsobjekts an die Beklagte zu 2) in Höhe von 750.000,- DM zzgl. MWSt. nicht hinreichend aufgeklärt. Allein der Hinweis in dem Prospekt, wonach ein Gründungsgesellschafter vom Bauträger eine Innenprovision erhalte, ist nicht ausreichend. Denn dieser Hinweis ist bereits sachlich unzutreffend. Die Provision ist nämlich nicht an einen Gründungsgesellschafter geflossen, sondern an die Beklagte zu 2). Der Hinweis ist darüber hinaus sowohl der Höhe nach als auch hinsichtlich der Person des Zahlungsempfängers derart allgemein gehalten, dass sich die Beklagten darauf nicht berufen können.

173

c.

174

Schließlich hat der Beklagte zu 1) nicht über die Zahlungen der Verkäuferin an die Beklagte zu 2) für das Objekt der L. und I2 KG aufgeklärt. Dazu wäre er aus den oben aufgeführten Gründen verpflichtet gewesen.

175

5. Verschulden

176

Der Kläger kannte sämtliche Umstände, die zur Annahme der Pflichtverletzung führten. Ihm war auch bekannt, dass über die entsprechenden Provisionszahlungen aufzuklären war. Dies hat der Zeuge I4 in seiner Vernehmung bestätigt. Danach hat er mit dem Beklagten zu 1) ca. 18 Jahre lang im Zeitraum zwischen 1984 und 2002 bei einer Vielzahl von Objekten zusammengearbeitet und ihn hinsichtlich der Prospektgestaltung beraten. Dabei habe er regelmäßig darauf hingewiesen, dass Informationen über die erfolgten Zahlungen in den Prospekten erfolgen müssten. Bei jeder Auflage habe es Gespräche über die Offenlegung von Provisionen gegeben. Nach Überzeugung der Kammer war dem Beklagten zu 1) danach bekannt, dass die erheblichen Zahlungen offenlegungspflichtig waren. Auch die Tatsache, dass in einem Fonds (unzureichende) Angaben über Innenprovisionen enthalten waren, spricht für das Bewusstsein des Beklagten zu 1) über die Aufklärungspflicht.

177

Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Zeuge I4 in diesem Punkt die Wahrheit bekundet hat. Dabei wird nicht verkannt, dass der Zeuge I4 ein eigenes Interesse daran hat darzulegen, dass er seinerseits den Beklagten zu 1) ausreichend über Aufklärungspflichten beraten hat. Gleichwohl erscheint es nicht nachvollziehbar, dass bei der Erstellung der Vielzahl der Prospekte nicht über Verpflichtungen zur Offenlegung von Provisionen gesprochen worden ist. Der Beklagte zu 1) verfügte allein aufgrund seiner langjährigen Erfahrung im Zusammenhang mit geschlossenen Immobilienfonds über umfassende Kenntnisse der ihn treffenden Verpflichtungen. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, so ist anzunehmen, dass er sich diesen Kenntnissen bewusst verschlossen hat.

178

Der Beklagte zu 1) hat danach hinsichtlich der oben genannten weichen Kosten vorsätzlich seine Aufklärungspflicht verletzt.

179

Hinsichtlich der fehlerhaften Aufklärung über die Kommanditistenhaftung ist ein Vorsatz nicht zu bejahen, da in den Prospekten – wenn auch an falscher Stelle – auf die Haftungsfolgen hingewiesen wird. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Beklagte zu 1) jedoch die mangelhafte Aufklärung erkennen können und müssen, so dass er insoweit jedenfalls fahrlässig gehandelt hat.

180

6. Schaden

181

Dem Kläger ist durch die Beitritte zu den streitgegenständlichen Immobilienfonds auch ein Schaden entstanden. Dabei kann dahinstehen, ob es nicht bereits als Schaden zu betrachten ist, dass der Kläger in erheblichem Umfang langfristig angelegte Vermögensdispositionen in kaum handelbaren Anlageformen getroffen hat, die er bei zutreffender Aufklärung nicht getroffen hätte.

182

Der Schadenersatzanspruch des Klägers hat zum Inhalt, dass er so gestellt wird, wie er ohne den Beitritt zu den drei streitgegenständlichen Fonds gestanden hätte.

184

Der Kläger kann von dem Beklagten zu 1) Ausgleich seines Vermögensschadens verlangen. Unstreitig hat der Kläger die Beteiligung an den streitgegenständlichen Fonds zum Teil bei der Beklagten zu 3) finanziert. Die weiteren Beträge hat er jeweils aus Eigenmitteln finanziert.

185

a.

186

Nach seinem Vorbringen hat der Kläger bei den streitgegenständlichen Fonds

187

folgende Zahlungen als Eigenanteil auf den Zeichnungsanteil sowie für Zins und Tilgung geleistet und folgende Ausschüttungen erhalten:

188

   
Fonds H KGI KG
Eigenanteil210.907,90 €84.363,16 €
Zins und Tilgung315.175,66 €35.187,68 €
Ausschüttungen-174.861,80 €-41.414,64 €
Steuerersparnis-230.194,42 €-72.092,15 €
Ergebnis121.027,34 €6.044,05 €
189

Den Zahlungsbeträgen sind die Beklagten nicht in substantiierter Weise entgegen getreten. Sie haben insbesondere nicht im einzelnen dargelegt, dass die Berechnung des Klägers unzutreffend ist. Das reine Bestreiten mit Nichtwissen ist unzulässig, da sämtliche Beklagten über die erforderlichen Datengrundlagen verfügen, um entweder die Ausschüttungen oder die geleisteten Tilgungsraten konkret zu bestreiten. Das ist nicht geschehen.

190

b.

191

Die Beklagten wenden insoweit lediglich ein, der Kläger habe bei 2 Fonds mehr als die erforderlichen 50% des Anlagebetrages bei der Beklagten zu 3) fremdfinanziert. Die erlangte Steuerersparnis hätte er für die Tilgung der Darlehen einsetzen müssen und damit Zins- bzw. Tilgungsleistungen in größerem Umfang erspart. Diese Argumentation verfängt bereits deshalb nicht, weil die entsprechenden Anlageentscheidungen und auch der zu finanzierende Anteil jeweils mit den Beklagten zu 1) und 2) abgestimmt waren. Dass daraus nun ggf. ein größerer Schaden entstanden ist als bei einer anderen Gestaltung der Anlage, kann dem Kläger nicht entgegen gehalten werden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass bei einer geringeren Finanzierungsquote ein größerer Eigenkapitalanteil zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Einlage an die Fondsgesellschaft aus dem Vermögen des Klägers geflossen wäre. Dies hätte ebenfalls den Schaden des Klägers erhöht.

192

c.

193

Die entstandenen Steuerersparnisse mindern den beim Kläger eingetretenen Schaden in vollem Umfang. Denn der Kläger hat sich auf die eingetretenen Vermögenseinbußen seine Steuervorteile, die auf den Verlustzuweisungen aus den Fonds beruhen, anrechnen zu lassen. Dies folgt bereits aus der Tatsache, dass Sinn und Zweck der Investition in erster Linie das Erzielen solcher Steuervorteile war. Es wäre sinnwidrig und nicht hinzunehmen, wenn der Kläger sich allein auf die eingetretene Vermögensminderung berufen könnte, jedoch sich die planmäßig eingetretenen Vorteile in Form erheblicher Steuererstattungen nicht anrechnen ließe.

194

Nach der neuen Rechtsprechung des BGH sind bei der Rückabwicklung eines Fondsfinanzierungsdarlehns nach § 3 HWiG unverfallbare und nicht anderweitig erzielbare Steuervorteile in entsprechender Anwendung des schadensersatzrechtlichen Rechtsgedankens des Vorteilsausgleichs auf den Rückforderungsanspruch anzurechnen, weil es dem Sinn und Zweck des § 3 HWiG widerspräche, wenn der Anleger nach der Rückabwicklung der kreditfinanzierten Fondsbeteiligung besser stünde als er ohne diese Beteiligung gestanden hätte (vgl. BGH, Urteil vom ##.##.#### – ## ZR ##/##).

195

Die Kammer sieht keinen Anlass den vorliegenden Fall, bei dem ein Schadensersatzspruch besteht und die Grundsätze über den Vorteilsausgleich Anwendung finden, anders zu behandeln.

196

Der Kläger hat die an ihn gegen Aufgabe seiner Gesellschafterstellung zurückzuzahlenden Beträge nicht als Rückfluss von Werbungskosten zu versteuern. Die Beträge, die der Kläger für den Erwerb der Fondsbeteiligungen aufgewendet hat, sind steuerlich Anschaffungskosten, nicht hingegen steuerlich abzugsfähige Werbungskosten (vgl. BGH, NJW 2006, 2042, 2043 f m.w.N.). Zurückgeflossene Anschaffungskosten können daher nicht als "negative Werbungskosten" der Einkommensteuer unterworfen sein (BGH a.a.O.).

197

Eine Anrechnung der Steuervorteile hat auch nicht aus einem anderen Grund zu unterbleiben. Wenn nach Prüfung im Einzelfall anzunehmen ist, dass sich der Geschädigte an einem anderen steuerbegünstigten Projekt beteiligt hätte, wenn er vom Beklagten zu 1) ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre, erfolgt zwar keine Anrechnung der Steuervorteile (vgl. BGH, NJW 2006, 2042, 2044). Es ist jedoch vom Kläger nicht ausreichend dargelegt, dass er sich bei einer Abstandnahme von den streitgegenständlichen Anlagen an einem anderen steuerbegünstigten Projekt beteiligt hätte. Denn nach seinem eigenen Vorbringen hat er im hier relevanten Zeitraum ab 1994 keine relevante Anlageentscheidung ohne Unterstützung durch den Beklagten zu 1) getroffen. Auch ergeben die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1992, 1993, 1995, 1997 und 1998 keinen Hinweis auf steuerbegünstigte Anlagen, bei deren Vermittlung die Beklagten zu 1) und 2) nicht beteiligt gewesen wären. Hätte der Beklagte zu 1) den Kläger ordnungsgemäß aufgeklärt, wäre zu erwarten gewesen, dass er in diese und weitere steuerbegünstigte Anlagen über die Beklagten zu 1) und 2) nicht investiert hätte.

198

Der Kläger hat die Anrechnung von Steuervorteilen auch dem Grunde nach anerkannt und berechnet die Zahlungsanträge auf der Grundlage der von ihm angeblich erzielten Steuereinsparungen.

199

Der Kläger hat folgende Verlustzuweisungen vorgetragen:

200

H KG (1995: 196.847,37 €; 1996: 263.541,48 €) 460.388,85 € I KG (1997) 144.184,31 €

  • H KG (1995: 196.847,37 €; 1996: 263.541,48 €) 460.388,85 €
  • I KG (1997) 144.184,31 €
201

Die Höhe der Verlustzuweisungen als Grundlage der Steuerersparnisse ist von den Beklagten nicht in substantiierter Weise bestritten worden. Die Beklagte zu 3) hat die Zuweisungen lediglich mit Nichtwissen bestritten und im Übrigen keine substantiierten Einwendungen gegen die Berechnung bzw. die Berechnungsgrundlagen des Klägers dargelegt.

202

Die Feststellung der Schadenshöhe konnte gem. § 287 ZPO nach freier Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der vorgetragenen Umstände erfolgen. Die von dem Kläger mitgeteilten Grundlagen sind, soweit sie unstreitig bzw. nicht substantiiert bestritten sind, ausreichend, um die Feststellung zu treffen. Insbesondere haben die Beklagten, denen eine umfassende Kenntnis der im Zusammenhang mit geschlossenen Immobilienfonds bestehenden steuerlichen Absetzungsmöglichkeiten unterstellt werden kann, keine weiteren Möglichkeiten vorgetragen, die zu einer größeren Steuerersparnis geführt haben könnten und die der Kläger genutzt hat bzw. hätte nutzen müssen.

203

Aufgrund der Einkommenssituation des Klägers, die sich aus den überreichten Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1992, 1993, 1995, 1997, 1998 ergibt, ist davon auszugehen, dass der Kläger mit seinem positiven Einkommen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit der höchsten Progressionsstufe des jeweils geltenden Einkommensteuertarifs unterlag. Der Höchstsatz betrug bis 1999 53%. Hinzu kam von 1995 bis 1997 der Solidaritätszuschlag von 7,5% auf die festgesetzte Steuer. Daraus ergibt sich eine Spitzenbelastung von 57,975 % (53 % x 1,075). Da der Kläger keine Kirchensteuer zahlte, ist diese Belastung nicht hinzuzurechnen.

204

Die vom Kläger angesetzte steuerliche Belastung im Sinne eines Grenzsteuersatzes von 50% erscheint bei dieser Beurteilung zu niedrig.

205

Die Kammer schätzt die steuerliche Entlastung der voll anzurechnenden Verlustzuweisungen, die ggf. auch in den Folgejahren gem. § 15a EStG anzusetzen war, auf 55% der zugewiesenen Verluste für die Jahre 1995 bis 1997. Auf Grund der vergleichsweise hohen Verlustzuweisungen für das Jahr 1995 konnte nicht der maximale Grenzsteuersatz angenommen werden.

206

Für die Fonds ergibt sich folgende Steuerersparnisse:

207

H KG

208

460.388,85 € x 55 % = 253.213,87 €

209

I KG

210

144.184,31 € x 55 % = 79.301,37 €

211

Der daraus resultierende Schaden des Klägers bei den beiden Fonds beträgt demnach:

212

   
Fonds H KGI KG
Eigenanteil210.907,90 €84.363,16 €
Zins und Tilgung315.175,66 €35.187,68 €
Ausschüttungen-174.861,80 €-41.414,64 €
Steuerersparnis-253.213,87 €-79.301,37 €
Ergebnis98.007,89 €-1.165,17 €
213

Daraus ergibt sich für die I KG ein negatives Ergebnis, das heisst, dass eine Schadensersatzzahlung nicht in Betracht kommt. Ein Schaden ist derzeit nicht eingetreten. Dies wäre aber Voraussetzung für einen auf Zahlung gerichteten Schadensersatzanspruch aus c.i.c. (BGH NJW 1998, 302, 304). Folglich ist ein Zahlungsanspruch insoweit nicht gegeben. Der Antrag zu 2.1. war daher abzuweisen; der Antrag zu 1.1. hat nur in dem erkannten Umfang Erfolg. Im Übrigen war auch er abzuweisen.

214

Der Zahlungsanspruch zu 1.1. war entsprechend dem Antrag Zug um Zug gegen Abtretung der genannten Forderungen und Rechte zuzusprechen.

215

II. Feststellungsanträge zu Ziff. 1.2. und 2.2.

216

Diese Feststellungsanträge sind zulässig und überwiegend begründet.

217

1.

218

Die Haftung des Beklagten zu 1.) dem Grunde nach ergibt sich aus den obigen Ausführungen zu den Zahlungsanträgen.

219

2.

220

Unstreitig ist eine Haftung des Klägers aus § 172 Abs. 4 HGB dem Grunde nach eingetreten. Sie besteht auch grundsätzlich 5 Jahre nach Ausscheiden des Klägers aus den Fondsgesellschaften (auch durch Anteilsübertragung) fort, §§ 105 Abs. 2, 159 HGB. Dies gilt jedenfalls, solange die Haftsumme nicht nachträglich eingezahlt wird. Es ist demnach nicht auszuschließen, dass der Kläger in der Zukunft persönlich von Gläubigern der Gesellschaften auf Zahlung in Anspruch genommen wird. Den Feststellungsanträgen war danach stattzugeben.

221

3.

222

Da der Zahlungsantrag zu Ziff. 2.1. bei der I KG nicht durchgreift war daher die feststellende Verpflichtung zur Freistellung von der Abtretung der im Tenor genannten Forderungen und Rechte abhängig zu machen.

223

Die dem Kläger aus der Rückabwicklung verbleibenden Vorteile bei der I KG in Höhe von 1.165,17 € waren, da ein Zahlungsanspruch nicht verblieb, auf die feststellenden Verpflichtungen entsprechend in Anrechnung zu bringen.

224

III. Feststellungsanträge zu 1.3. und 2.3.

225

betreffend sämtliche weiteren Schäden

226

Der Feststellungsantrag zu 2.3.ist aus den zu A. I. ausgeführten Gründen, auf die verwiesen wird, unzulässig.

227

Hingegen ist der Klageantrag zu 1.3. zulässig und begründet.

228

Er betrifft die Beteiligung des Klägers an der H KG. Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht. Aus den nachfolgenden Ausführungen zu E., auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ergibt sich, dass die Klage gegen die Beklagte zu 3) insoweit unbegründet ist und sich der Kläger möglicher Ansprüche aus den Finanzierungsdarlehen ausgesetzt sieht. Es bestehen danach Darlehensansprüche der Beklagten zu 3) gegen den Kläger.

229

Der Feststellungsantrag zu 1.3. ist gegen den Beklagten zu 1) wegen schuldhafter Verletzung vorvertraglicher Pflichten (c.i.c.) begründet. Dabei umfasst der Schadensersatzanspruch die Verpflichtung des Beklagten zu 1), den Kläger von den bestehenden Darlehensverbindlichkeiten freizustellen, die dieser gegenüber der Beklagten zu 3) zur Finanzierung der Beteiligungen an der Fonds eingegangen ist.

230

IV. Feststellungsanträge zu 1.4 und 2.4,

231

betreffend die Freistellung von der Einkommenssteuer

232

Auch insoweit ist die Klage zulässig und überwiegend begründet.

233

Der Kläger hat sich die Steuervorteile, die durch die streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen entstanden sind, schadensmindernd anzurechnen. Dies ist im Rahmen der Klageanträge zu 1.1 und 2.1 geschehen. Folgerichtig entsteht ein weiterer ersatzfähiger Schaden, wenn der Vorteil durch nachträgliche Änderung der Steuerbescheide bzw. Bemessungsgrundlagen wegfällt. Der Kläger hat zwar nicht dargelegt, dass eine solche Änderung droht. Dies ist aber andererseits nicht völlig ausgeschlossen. Unbegründet war dagegen der Antrag, soweit die Freistellung von Einkommensteuer aufgrund der Zahlungen nach diesem Urteil bzw. künftig durchgeführter Freistellungen begehrt wurde. Denn für solche Zahlungen ist eine Steuerbarkeit nach der zutreffenden Rechtsprechung des BGH nicht anzunehmen (BGH NJW 2006, 2042 ff). Es handelt sich um die nachträgliche Rückzahlung von Anschaffungskosten, die nicht steuerbar ist.

234

Die dem Kläger aus der Rückabwicklung verbleibenden Vorteile bei der I KG in Höhe von 1.165,17 € waren, da ein Zahlungsanspruch nicht verblieb, auf die feststellende Verpflichtung auch aus diesem Antrag zu Ziff. 2.4. entsprechend in Anrechnung zu bringen.

235

V.

236

Die Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu 1) sind nicht verjährt.

237

1.

238

Die Schadensersatzansprüche aus schuldhafter Verletzung vorvertraglicher Pflichten verjährten gemäß § 195 BGB a.F. in 30 Jahren. Nach der Reform des Verjährungsrechts betrug die Verjährungsfrist 3 Jahre ab dem 01.01.2002 (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Dabei ist der Fristbeginn allerdings unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu berechnen (BGH, Urt. V. 23.01.2007 – XI ZR 44/06). Da die Klage am 30.12.2004 rechtshängig geworden ist, ist die Verjährung vor Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt worden, auch wenn der Kläger die Kenntnis nach § 199 BGB bereits vor dem 01.01.2002 gehabt haben sollte.

239

2.

240

Die in § 9 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages aller hier gegenständlichen Fonds enthaltene Verjährungsregelung greift nicht ein. Denn eine rechtsgeschäftliche Verkürzung der Verjährung für Schadensersatzansprüche im Bereich des Gesellschaftsrechts auf weniger als 5 Jahre hält der Inhaltskontrolle nach dem AGBG a.F. nicht Stand (BGH WM 2006, #####/####). Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften unterliegen einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. BGH NJW 1975, 1318). Damit ist die Verkürzung der Verjährung für Schadensersatzansprüche "aus dem Gesellschaftsverhältnis" - einschließlich solcher gegen Gesellschaftsorgane - auf weniger als fünf Jahre unwirksam (vgl. BGH NJW 2006, 2410, 2411; NJW 1975, 1318; NJW 2001,1270).

241

Schließlich erfasst die Regelung in § 9 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages nur Schadensersatzansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis und nicht aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen (vgl. hierzu auch OLG I3, Urt. vom ##.##.####, # U ##/##, S. 12 und OLG I3, Urt. vom ##.##.####, # U ##/##, S. 13).

242

Die Verjährungsfrist ist auch nicht durch die Klausel in den Emissionsprospekten verkürzt worden. Denn diese Klausel ist schon nicht Vertragsbestandteil geworden (OLG I3, Urteil vom ##.##.####, # U ##/##).

243

D.

244

Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist im selben Umfang wie gegen den Beklagten zu 1) begründet. Sie haften als Gesamtschuldner.

245

Dem Kläger steht wegen der zwei streitgegenständlichen Anlagen jeweils ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung eines Auskunftsvertrages mit der Beklagten zu 2) zu.

246

Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) ist ein Auskunftsvertrag zustande gekommen. Ein solcher Vertrag mit Haftungsfolgen kommt im Rahmen der Anlagenvermittlung zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. Ein solcher Vertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (BGH Urteil vom ##.##.####, ### ZR ###/##; BGH NJW-RR 2005, 1120, 1121).

247

Die Beklagte zu 2) hat ebenso wie der Beklagte zu 1) schuldhaft die Verpflichtungen aus dem Auskunftsvertrag verletzt. Der Beklagte zu 1) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 2). Sie hat für das Verhalten des Beklagten zu 1), dessen sie sich als Erfüllungsgehilfen bedient hat, einzustehen. Auf die vorstehenden Ausführungen kann verwiesen werden.

248

E.

249

Die Klage gegen die Beklagte zu 3.) ist nur zum Teil begründet.

250

Die Beklagte zu 3.) haftet neben den Beklagten zu 1.) und 2.) ebenfalls auf Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c.). Ein Anspruch besteht aber lediglich wegen der Beteiligung an der I KG. Im übrigen haftet die Beklagte zu 3.) nicht; insoweit war die Klage gegen sie abzuweisen.

251

I.

252

Der von dem Kläger mit der Beklagten zu 3) abgeschlossene Darlehensvertrag zur Finanzierung des Fondsbeitritts zur H KG stellt einen verbundenen Vertrag im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG a.F. mit der Beteiligung des Klägers an diesem streitgegenständlichen Immobilienfonds dar.

253

Der Grund für eine solche vorvertragliche Haftung der Bank liegt nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2006, 1955, 1957) darin begründet, dass der durch eine arglistige Täuschung des Anlagevermittlers zur Fondsbeteiligung geworbene Anleger und Darlehensnehmer seine hieraus folgenden Rechte gegen die Fondsgesellschaft gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG a.F. nicht nur der kreditgebenden Bank dem Darlehensrückzahlungsbegehren entgegenhalten kann. Vielmehr berechtigt ihn dieser Umstand auch gemäß § 123 BGB grundsätzlich zur Anfechtung. Dabei erfasst dieses Recht nicht nur den Fondsbeitritt, sondern auch den Darlehensvertrag. Anstelle der Anfechtung des Darlehensvertrages steht dem Anleger – auch wenn die Anfechtungsfrist verstrichen oder ausnahmsweise die notwendige Arglist fehlt – bei einem verbundenen Vertrag im Falle des Vorliegens eines Vermögensschadens auch ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen die kreditgebende Bank zu. Die Bank muss sich bei einem verbundenen Geschäft das täuschende Verhalten des Anlagevermittlers zurechnen lassen. Dies gilt nicht nur bei einer arglistigen Täuschung, sondern auch bei einem vorsätzlichen Verschulden bei Vertragsschluss, das einer arglistigen Täuschung immanent ist (BGH a.a.O.).

254

1.

255

Es liegt ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 und 4 VerbrKrG a.F. vor.

256

Das Darlehen Nr. #####/#### diente der Finanzierung des Anteilserwerbes des Klägers an der I KG. Der Anteilserwerb wurde zur Hälfte durch die Aufnahme des Darlehens finanziert. Der Kreditvertrag war erkennbar zum Zweck der Finanzierung der Beteiligung abgeschlossen. Dies ergibt sich bereits aus der entsprechenden Bezeichnung in dem Kreditvertrag.

257

Der Darlehensvertrag stellt auch eine wirtschaftliche Einheit mit der Fondsbeteiligung dar. Letztlich greift hier die unwiderlegbare Vermutung des § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG a.F. Eine wirtschaftliche Einheit wird dann vermutet, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, er also nicht von sich aus die Bank um Finanzierung seines Anlagegeschäftes ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag eines Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (BGH NJW 2006, 1788, 1789).

258

Solche Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte zu 2) stand in ständigen Geschäftsbeziehungen zur Beklagten zu 3). Die Beklagte zu 2) hat den Vertrieb ihrer Anlage so angelegt, dass Anlageinteressenten, die ihre Anlage durch die Aufnahme eines Kredites finanzieren wollten, ihr bei der Zeichnung der Anlage zugleich einen Kreditantrag mit einer Kreditvollmacht, ausgestellt auf die Beklagte zu 2), unterzeichnen ließ. So geschah es auch vorliegend. Der Beklagte zu 1) hat dem Kläger bei diesem Fonds eine Finanzierung über die Beklagte zu 3) nahe gelegt, wie sie es auch bei den anderen Fonds getan hat; alternativ bot er zeitweise auch eine Finanzierung über die Sparkasse C an. Die Beklagte zu 3) hatte sich grundsätzlich bereit erklärt, die von der Beklagten zu 1) aufgelegten Fonds – nach vorheriger Prüfung – zu finanzieren. Die angelegte Vertragsabwicklung war so gestaltet, dass der Abschluss des Darlehensvertrages zur Unterschriftsreife von der Beklagten zu 1.) vorbereitet wird, ohne dass der Kläger zuvor in Kontakt mit der Beklagten zu 3) zu treten hatte. Die Beklagten behaupten zwar, die Kredite seien aufgrund eigener Initiative und vorangegangener Verhandlung durch den Kläger mit der Beklagten zu 3) abgeschlossen worden. Die vorgelegten Dokumente und Anschreiben der Beklagten zu 3) belegen dies jedoch nicht, sondern sprechen umgekehrt dafür, dass der Kläger allenfalls nachträglich die gefertigten Vertragsunterlagen bestätigen sollte. Dass die Initiative vom Kläger ausging, ist dadurch nicht ansatzweise belegt.

259

Vorliegend ist der Darlehensvertrag von der Beklagten zu 2) für den Kläger mit der Beklagten zu 3) unter Inanspruchnahme der ihr erteilten Vollmacht abgeschlossen worden. Aus Sicht des Anlegers war bereits in dem Zeitpunkt, in dem er die Vollmacht bei der Beklagten zu 2) unterzeichnete, die Entscheidung über eine Finanzierung bei der Beklagten zu 3) getroffen. Nur im Vertrauen darauf, dass die Finanzierung entsprechend erfolgen würde, konnte er am gleichen Tag die entsprechenden Zeichnungsscheine unterschreiben und entweder am gleichen Tag oder wenige Tage später notariell beurkundete Beitrittsangebote abgegeben.

260

Der Kreditvertrag war – wie auch in den übrigen Fällen – ausschließlich durch die Abtretung der zu finanzierenden Fondsanteile gesichert. Weitere Sicherheiten musste der Kläger nicht beibringen. Auch dies spricht für die innere Verbundenheit des Kreditgeschäfts mit dem zu finanzierenden Vertrag. Denn dadurch wird bei dem Anleger zumindest der Eindruck erweckt, dass die Beklagte zu 3) zuvor die Werthaltigkeit des finanzierten Fonds geprüft und für verlässlich anerkannt hat. Zu diesem Zweck erhielt die Beklagte zu 3.) auch von der Beklagten zu 2.) – was der Zeuge L7 glaubhaft bestätigt hat (Bl. 842) – Prospektmaterial zu dem entsprechenden Fonds. Dies diente der Beklagten zu 3.) als Grundlage der Finanzierungsentscheidung, wie der Zeugen W3 bestätigt hat (Bl. 855).

261

Dass die Beklagte zu 3.) eigene Bonitätsprüfungen vor jeder Finanzierung durchgeführt hat, steht der Annahme eines verbundenen Geschäfts nicht entgegen. Im Hinblick auf den Umfang der gesamten Finanzierungen spricht Vieles dafür, dass allein das Wort des Beklagten zu 1) sowie die im Vorfeld getroffenen grundsätzlichen Finanzierungszusagen ausreichend waren, dem Kläger den umfangreichen Kredit zu gewähren, zumal der Kläger wahrscheinlich als Vorstandsmitglied eines großen deutschen Industrieunternehmens auch ohne vorgenommene intensive Prüfung für kreditwürdig gehalten wurde.

262

Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Kammer aus einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten bekannt ist, dass die Beklagte zu 3) zahlreiche Fondsbeteiligungen, die von der Beklagten zu 2) vertrieben wurden, finanziert hat, wobei dies auf die auch im vorliegenden Fall ausgeübte Art und Weise – auf Grund einer erteilten Vollmacht – geschah. Dabei kann die konkrete Zahl der abgeschlossenen Finanzierungen offen bleiben. Sie lag auch letztlich nicht in der Hand der Beklagten zu 3), sondern war davon abhängig, ob der Beklagte zu 1) die Finanzierung der Sparkasse C, die unter den gleichen Bedingungen zur Finanzierung bereit war (vgl. Urteile der Kammer in den Rechtsstreitigkeiten ## O ###/## und ###/##), oder der Beklagten zu 3) vermittelte. Insoweit ist es nicht möglich danach zu differenzieren, in wie vielen Fällen die Beklagte zu 3) oder die Sparkasse C bei der Finanzierung eines von der Beklagten zu 2) vermittelten Anlegers zum Zuge kam. Denn aus Sicht des Anlegers ist die Zahl der durch die eine oder andere Bank erfolgten Finanzierungen nicht ausschlaggebend. Ein wichtiges Indiz ist es vielmehr, ob die Beklagte zu 2) auf die grundsätzliche Finanzierungsmöglichkeit bei einer ihrer "Hausbanken" hingewiesen hat. Ob im Zeitpunkt der Anlageentscheidung gerade die Beklagte zu 3) oder die Sparkasse C von den Beklagten zu 2) vorgeschlagen wurde, ist demgegenüber unerheblich. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte zu 3) etwa aufgrund eigener Initiative von dem Kläger als mögliches finanzierendes Institut ausgesucht worden war. Der Kläger hatte keinerlei Beziehung zu C; er hatte eine andere Hausbank. Es ist überhaupt nicht nachvollziehbar, warum der Kläger – wenn nicht durch einen entsprechenden Hinweis der Beklagten zu 1) bzw. 2) – gerade auf die Beklagte zu 3) als mögliche finanzierende Bank gekommen sein könnte. Alle Indizien sprechen vielmehr für die Tatsache, dass die Beklagte zu 2) die Beklagte zu 3) empfohlen hat.

263

Die Beklagte zu 2) erhielt für die vermittelten Finanzierungsverträge von der Beklagten zu 3) zudem unstreitig eine Provision. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass diese Provisionszahlung auf einer Vereinbarung zwischen den Beklagten zu 2) und 3) beruhte, die bereits vor Abschluss der Kreditverträge durch den Kläger getroffen worden ist. Ob die Provisionsabrede vor der Zahlung schriftlich fixiert war oder nicht, ist dabei unerheblich. Entscheidend ist, dass beide an den Provisionszahlungen beteiligten Parteien davon ausgingen, dass die Vermittlung von Anlegern zu einer Provisionszahlung führen würde. Die Beklagte zu 3) bestreitet bereits nicht hinreichend substantiiert, dass eine stillschweigende Übereinkunft bestanden hat. Auch die Aussagen der Zeugen L7 und W3 bestätigen eine zumindest stillschweigend getroffene Vereinbarung. Denn bereits – so der Zeuge W3 – nach der Finanzierung des ersten Fonds "L6" in den 80er Jahren, kam die Forderung des Beklagten zu 1.) nach Zahlung von zukünftigen Provision auf, dem die Beklagte zu 3.) nachgekommen sei. In dieser Verfahrensweise liegt jedenfalls ein stillschweigendes Einverständnis mit der Zahlung von Provisionen.

264

Die mit den Anlegern abgeschlossenen Darlehensverträge waren hinsichtlich der vorzunehmenden Tilgung und der Möglichkeit der Sondertilgungen auf die Investitionen der Anleger abgestimmt. Dies ergibt sich auch aus den vorgelegten Darlehensformularen und wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen L7, der bekundet hat, es seien in Bezug auf die Zins- und Tilgungskonditionen Anpassungen an die Modalitäten der Fonds vorgenommen worden, insbesondere an die Höhe der Ausschüttungen (Bl. 842).

265

2.

266

Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein vorsätzliches Verschulden der Beklagten zu 2) als Anlagevermittlerin hinsichtlich der fehlerhaften Aufklärung über weiche Kosten bei der I KG vor. Der Beklagte zu 1) – und damit auch die Beklagte zu 2) – hatten Kenntnis von sämtlichen Umständen, über die aufzuklären war. Er kannte auch die Verpflichtung, über die erfolgte Zahlung, die an die W2 GmbH geflossen ist, aufzuklären. Er hat es zumindest billigend in Kauf genommen, dass der Kläger bei einer entsprechenden Aufklärung seine Anlageentscheidung möglicherweise nicht getroffen hätte.

267

3.

268

Nach dem Grundsatz der Naturalrestitution gemäß § 249 Satz 1 BGB ist der Anleger und Kreditnehmer so zu stellen, wie er ohne die Täuschung gestanden hätte. Nach der Lebenserfahrung, die im konkreten Fall die Beklagte zu 3) zu widerlegen gehabt hätte, ist davon auszugehen, dass die Klägerin den Fonds nicht gezeichnet hätte (BGH NJW 2006, 1955, 1957; BGHZ 124, 151, 159) und deshalb auch den Kredit nicht aufgenommen hätte.

269

Schadensersatzansprüche bestehen in dem selben Umfang wie gegenüber den Beklagten zu 1) und zu 2). Auf die vorstehenden Ausführungen kann verwiesen werden.

270

4.

271

Der Schadensersatzanspruch ist nicht verjährt. Der Anspruch verjährt gemäß § 195 BGB a.F. in 30 Jahren. Nach der Reform des Verjährungsrechts betrug die Verjährungsfrist 3 Jahre ab dem 01.01.2002 (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB), so dass die Klage die Verjährung rechtzeitig gehemmt hat.

272

II.

273

Weitergehende Ansprüche wegen der Beteiligung des Klägers an der H KG stehen dem Kläger gegen die Beklagte zu 3.) nicht zu.

274

Ein Anspruch scheitert daran, dass nur eine fahrlässige Pflichtverletzung festzustellen ist. Die Beklagte zu 2.) hat den Kläger nur fahrlässig nicht ausreichend über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung aufgeklärt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Für eine Haftung der Beklagten zu 3.) ist jedoch ein zumindest vorsätzliches – wenn nicht gar arglistiges – Verhalten erforderlich (BGH NJW 2006, 1955, 1957).

275

Zwischen der Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 3) bestand auch keine institutionalisierte Zusammenarbeit.

276

In Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber eines finanzierten Objekts können sich Anleger unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen und hieraus Ansprüche gegen die Bank herleiten (BGH, NJW 2006, 2099, 2104).

277

Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für eine solche institutionalisierte Zusammenarbeit nicht vor. Nicht ausreichend ist insoweit eine allgemeine Finanzierungszusage (BGH, a.a.O.). Erforderlich ist vielmehr, dass zwischen Verkäufer oder Fondsinitiator, dem von ihnen beauftragten Vermittlern und der finanzierenden Bank ständige Geschäftbeziehungen bestanden, etwa in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprachen. Dass solche konkreten Vertriebsabsprachen bestanden haben, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht zwar davon überzeugt, dass zwischen der Beklagten zu 3) und der Beklagten zu 2) eine zumindest konkludente Vereinbarung bestanden hat, wonach die Beklagte zu 2) für Finanzierungen, die durch ihre Vermittlung zustande kamen, eine Provision erhalten sollte. Dies stellt jedoch keine solche Vertriebsvereinbarung dar, wie der BGH sie fordert. Denn es fehlten weitere konkrete Vertriebsabsprachen.

278

Insoweit war daher die Klage gegen die Beklagte zu 3.) abzuweisen.

279

F.

280

Die Widerklage der Beklagten zu 3) hat teilweise Erfolg.

281

I.

282

Die Beklagte zu 3) hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Zahlung 79.356,89 €.

283

Die Beklagte zu 3) hat einen Anspruch auf Zahlung der offenen Darlehensforderung in Höhe von 76.356,35 € aus dem Darlehen mit der Nr. #####/#### (betreffend die H KG) zzgl. Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 3.000,54 €.

284

1.

285

Den Bestand dieser Darlehensforderung hat die Beklagte zu 3) im einzelnen unwidersprochen dargelegt und durch Vorlage der Abschriften von Kontoauszüggen (Bl. 407 und 409 d.A.) belegt.

286

2.

287

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 3) wegen der diesen Darlehensforderungen zugrunde liegenden Beteiligungen an der H KG keinen Schadensersatzanspruch. Dazu wird auf die Ausführungen unter E. verwiesen.

288

Da der Kläger unstreitig Ende 2004 die Zahlungen eingestellt hat, bestehen die Darlehensforderungen in der genannten Höhe.

289

3.

290

Die Darlehensforderung ist auch fällig.

291

a.

292

Allerdings hat die mit Schreiben vom 26.11.2004 erklärte fristlose Kündigung der Beklagten zu 3) nicht die Fälligkeit der Darlehensforderung herbeigeführt. Denn zu diesem Zeitpunkt war sie noch nicht zur fristlosen Kündigung berechtigt.

293

Denn zu diesem Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen einer Kündigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 VerbrKrG noch nicht vor. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt erst mit einer (Quartals-)Rate, die am 30.09.2004 fällig war, in Rückstand. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG lagen ebenfalls ersichtlich nicht vor.

294

Zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung vom 26.11.2004 bestand auch noch kein Grund zur fristlosen Kündigung gemäß § 314 Abs. 1 BGB. Danach liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen dem kündigenden Teil die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

295

Zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung hatte der Kläger zwar angekündigt, dass er weitere Zahlungen nicht leisten werde. Auch hatte er die vorliegende Klage gegen die Beklagte zu 3) erhoben. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 3.) dem Kläger auf Schadensersatz für dessen Beteiligung an der I KG haftet und der Kläger sich zum Zeitpunkt der Kündigung der beiden Darlehensverträge, die der Finanzierung seiner Beteiligungen an der H KG und der I KG dienten, sich erst mit einer Zahlung in Verzug befand.

296

Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen hält die Kammer danach zum Zeitpunkt dieser Kündigungserklärung für die Beklagte zu 3) die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder Kündigung unter den Voraussetzungen des § 12 VerbrKrG für zumutbar.

297

b.

298

Nachdem der Kläger mit den weiteren Zinszahlungen per 30.12.2004 und später in Verzug gekommen war und im vorliegenden Rechtsstreit weiterhin zu erkennen gegeben hatte, dass er jegliche weitere Zahlungen ablehnte, lagen nunmehr die Voraussetzungen einer Kündigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 VerbrKrG vor.

299

Mit dem Schriftsatz vom 08.12.2005, in dem sie die Widerklage geltend gemacht hat und sich dabei ausdrücklich auf die Kündigungserklärung vom 26.11.2004 gestützt hat, hat die Beklagte zu 3) konkludent noch einmal die fristlose Kündigung der beiden Darlehensverträge erklärt. Diese Kündigungserklärung ist mit dem Zugang bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 09.08.2005 wirksam geworden.

300

c.

301

Danach ist die Widerklage hinsichtlich der genannten Darlehensforderung in Höhe von insgesamt 79.356,89 € begründet.

302

4.

303

Der Zinsanspruch ist lediglich in der im Tenor ausgesprochenen Höhe begründet.

304

Für den Zeitraum bis zur Kündigung (Widerklage) hat die Beklagte zu 3) lediglich einen Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Zinssatz. Dieser belief sich nach den von der Beklagten zu 3) als Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 06.12.2005 vorgelegten Kontounterlagen für das Darlehn mit der Nr. #####/#### ab 02.04.2003 auf 5,98 % (KE 1).

305

Seit dem Zugang der fristlosen Kündigung mit Zustellung des Schriftsatzes der Beklagten zu 3) an den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 09.08.2005 und der damit bewirkten Fälligkeit des Darlehens schuldet der Kläger gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.

306

II.

307

Hingegen ist die Widerklage wegen einer weiteren Darlehensforderung in Höhe von 58.248,40 € einschließlich Vorfälligkeitsentschädigung aus dem Darlehen zur Nr. #####/####, welches der Finanzierung des Beitritts zur I KG diente, nicht begründet.

308

Aus den zu E. ausgeführten Gründen hat der Kläger gegen die Beklagte zu 3) wegen der Beteiligung an der I KG einen Schadensersatzanspruch, der darauf gerichtet ist, so gestellt zu werden, wie er ohne die Beteiligung an diesem Fonds stünde. In diesem Fall hätte er dieses Darlehen nicht zur teilweisen Finanzierung der Anlage aufgenommen und die Darlehensforderung bestünde nicht. Danach hat die Beklagte zu 3) als Rechtsfolge des Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen die Beklagte zu 3) keinen Anspruch auf Rückzahlung dieses Darlehens.

309

G.

310

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 2. Fall, 100 Abs. 1 und 4 ZPO.

311

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.