Schmerzensgeld- und Schadensersatzverurteilung; Feststellungsurteil zur Ersatzpflicht aus Vorfall 29./30.08.2003
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Ersatz für materielle und immaterielle Schäden aus einem Vorfall vom 29./30.08.2003. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zu 2) zur Zahlung von Schmerzensgeld (€11.000) und materiellem Schaden (€76) samt Verzugszinsen. Zudem wurde festgestellt, dass der Beklagte zu 2) für weitere aus dem Vorfall herrührende Schäden einzustehen hat. Die Kosten trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Teilansprüche des Klägers gegen Beklagten zu 2) auf Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz sowie Feststellung der weiteren Ersatzpflicht stattgegeben; Kosten dem Beklagten auferlegt; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann den Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld und materiellem Schadensersatz für Folgen eines konkreten Vorfalls verurteilen.
In einem Feststellungsurteil kann festgestellt werden, dass der Beklagte vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs für alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus einem bestimmten Vorfall einzustehen hat.
Auf zugesprochene Geldforderungen können Verzugszinsen in der vom Gericht festgelegten Höhe ab einem bestimmten Datum zugesprochen werden.
In einem Teil‑Versäumnis‑ und Schlussurteil kann das Gericht einzelne Beklagte verbindlich verurteilen, dem unterliegenden Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegen und das Urteil vorläufig vollstreckbar erklären.
Tenor
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 11.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basis-zinssatz der EZB seit dem 08.04.2005 zu zahlen.
Der Beklagte zu 2) wird ferner verurteilt, an den Kläger materiellen Schadenser-satz in Höhe von 76,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem je-weiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 11.09.2004 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs, dem Kläger allen materiellen oder weiteren immateriellen Schaden aus dem Vorfall vom 29.08.2003/30.08.2003 zu ersetzen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten zu 2) auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.