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Landgericht Münster·16 O 558/06·31.05.2007

Tierhalterhaftung des Reitvereins bei Unfall eines Vorstandsmitglieds

ZivilrechtDeliktsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Sozialversicherungsträger verlangte aus übergegangenem Recht Ersatz von Heilbehandlungskosten nach einem Reitunfall mit einem vereinseigenen Pferd. Streitpunkt war, ob die Tierhalterhaftung des Vereins entfällt, weil die Geschädigte Vorstandsmitglied ist und den Ritt im eigenen Interesse unternahm. Das LG bejahte eine typische Tiergefahr (Scheuen und Buckeln) und verurteilte den Verein nach § 833 S. 1 BGB i.V.m. § 116 SGB X zum Ersatz der Aufwendungen sowie zur Feststellung künftiger Schäden. Ein Haftungsausschluss wegen „Handelns auf eigene Gefahr“, § 833 S. 2 BGB, Treu und Glauben oder Mitverschuldens lehnte das Gericht ab.

Ausgang: Klage auf Ersatz übergegangener Heilbehandlungskosten und Feststellung künftiger Schäden gegen den Reitverein zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gefährdungshaftung aus § 833 S. 1 BGB erfasst auch Reitunfälle, die durch typische tierische Reaktionen wie Scheuen und Buckeln ausgelöst werden.

2

Ein Reiter handelt nicht allein deshalb „auf eigene Gefahr“, weil er sich der allgemeinen, mit jedem Ritt verbundenen Sturzgefahr aussetzt; eine Haftungsfreistellung kommt nur bei Übernahme besonderer, über das Übliche hinausgehender Risiken in Betracht.

3

Ein Verein haftet als Tierhalter nach § 833 S. 1 BGB auch gegenüber einem Vereins- und Vorstandsmitglied, wenn dieses das Tier im Rahmen des allgemeinen Mitgliedschaftsgebrauchs nutzt und nicht in Ausübung einer organschaftlichen Tätigkeit handelt.

4

Die Privilegierung des § 833 S. 2 BGB greift nicht bei Pferden, die von einem Idealverein ausschließlich zu sportlichen Zwecken gehalten werden, ohne dass sie dem Beruf oder Erwerb des Halters zu dienen bestimmt sind.

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Ein anspruchsminderndes Mitverschulden (§ 254 BGB) setzt unfallursächliche Sorgfaltsverstöße des Geschädigten voraus; bloße (Mit-)Zuständigkeiten im Vereinsvorstand genügen hierfür nicht.

Relevante Normen
§ 31 BGB§ 833 BGB§ 833 S. 1 BGB§ 116 Abs. 1 SGB X§ 254 BGB§ 833 S. 2 BGB

Leitsatz

Die Haftung als Tierhalter trifft einen Verein auch dann, wenn Geschädigter ein Vorstandsmitglied ist.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.226,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.460,41 € für die Zeit vom 19.08.2005 bis zum 28.01.2007, aus 14.141,59 € für die Zeit vom 29.01.2007 bis zum 15.04.2007 und aus 14.226,49 € seit dem 16.04.2007 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die der Versicherten L. aus Anlass des Reitunfalls vom 14.01.2005 auf der Anlage des Beklagten künftig entstehen werden, soweit sie auf die Klägerin übergegangen sind oder übergehen werden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizu-treibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist Sozialversicherungsträgerin der Geschädigten L.. Der Beklagte, ein Zucht-, Reit- und Fahrverein, hält mehrere vereinseigene Pferde, welche er im Rahmen seiner Vereinstätigkeit seinen Mitgliedern zu Reitzwecken zur Verfügung stellt. Zu diesen Pferden gehört auch der Hengst "Q.". Die Geschädigte L. ist sowohl Vereins- als auch Vorstandsmitglied des Beklagten. Im Vorstand übt sie das Amt der Schriftführerin aus. Zur Zusammensetzung des Vorstands und zur Vertretung des Vereins regelt § 8 der Vereinssatzung folgendes:

3

"§ 8 Der Vorstand

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(1) Der Vorstand besteht aus:

5

a) dem 1. Vorsitzenden

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b) dem 2. Vorsitzenden

7

c) dem 1. Schriftführer

8

d) dem 2. Schriftführer

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e) dem 1. Kassierer

10

f) dem 2. Kassierer

11

g) dem Jugendwart

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(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten."

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Am 14.01.2005 ritt Frau L. den Hengst "Q." in der Reithalle des Beklagten ab. Wegen eines knackenden Geräusches scheute das Pferd und buckelte. Die Geschädigte konnte sich nicht mehr halten und fiel vom Pferd in den Sand des Reithallenbodens. Durch den Sturz erlitt sie einen instabilen Bruch des 12. Brustwirbelknochens der stationär behandelt wurde. Die Klägerin wandte für die Heilbehandlung der Geschädigten Kosten i.H.v.13.838,59 € auf.

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Die Klägerin übersandte mit Schreiben vom 19.07.2005 den Prozessbevollmächtigten des Beklagten per Telefax eine Zwischenabrechnung der von ihr als Sozialversicherungsträgerin zugunsten der Geschädigten erbrachten Leistungen und bat um Überweisung eines Betrages in Höhe von 13.460,41 € innerhalb von vier Wochen (Bl. 25 d. A.). Die Klägerin begehrte mit Schreiben vom 04.09.2006 von dem Beklagten Erstattung von weiteren 378,18 € für in der Zwischenzeit weiter geleistete Heilbehandlungskosten (Bl. 34 d. A.).

15

Wegen der Einzelheiten wird auf die Zwischenabrechnung der Klägerin vom 19.07.2005 (Bl. 25 d. A.), sowie auf die Abrechnung vom 04.09.2006 (Bl. 34 d. A.) verwiesen.

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Der Beklagte hat im Rahmen eines Sportversicherungsvertrages als Tierhalter eigener Pferde eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Der Haftpflichtversicherer lehnte eine Haftung unter Hinweis auf § 4 II 2 e) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) ab. Diese Regelung lautet:

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"II. Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben:

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1. ...

19

2. Haftpflichtansprüche

20

a) ...

21

...

22

e) von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie nicht rechtsfähiger Vereine,

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f) ..."

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Die Klägerin begehrt des weiteren Erstattung vorprozessual angefallener, nicht anrechenbarer Anwaltskosten i. H. v. 387,90 €. Mit Kostennote ihres Prozessbevollmächtigten vom 04.01.2007 sind ihr 755,80 € in Rechnung gestellt worden (Bl. 90 d.A.).

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Die Klägerin ist der Ansicht, die Geschädigte, gehöre zu dem durch § 833 BGB geschützten Personenkreis. Ihre Stellung als Vorstandsmitglied des Beklagten stehe der Tierhalterhaftung nicht entgegen. Schließlich habe der Beklagte auch sein Haftungsrisiko bei einem Versicherer in Deckung gebracht. Auf einen angeblichen Haftungsausschluss könne sich der Versicherer nicht berufen.

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Sie beantragt,

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1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 14.226,49 € nebst 5 % Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.460,41 € vom 19.08.2005 bis zum 28.01.2007, aus 14.141,59 € vom 29.01.2007 bis zum 15.04.2007 und aus 14.226,49 € seit dem 16.04.2007 zu zahlen;

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2. festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin sämtliche weiteren materiellen Schäden, die der Versicherten L. aus Anlass des Reitunfalls vom 14.01.2005 in der Anlage des Zucht-, Reit- und Fahrvereins C. künftig entstehen werden, zu ersetzen hat, soweit sie auf die Klägerin übergehen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Ansicht, dass die Geschädigte als Vorstandsmitglied des Beklagten für die Betreuung und Verwendung des schadensstiftenden Pferdes und damit auch für die Entfaltung der Tiergefahr mitverantwortlich sei. Die Geschädigte falle nicht in den Schutzbereich des § 833 BGB, der nur "Dritte" erfasse.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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I.

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Der Klägerin steht ein Anspruch aus § 833 S. 1 BGB, § 116 Abs. 1 SGB X auf Zahlung eines Betrages i. H. v. 13.838,59 € zu.

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1.

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Die Versicherte L. ist durch das Reitpferd "Q.", dessen Halter der Beklagte war, an Körper und Gesundheit beschädigt worden. Bei dem Reitunfall hat sich auch eine spezifische Tiergefahr des Pferdes verwirklicht. Diese äußert sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten (st. Rspr.; vgl. BGHZ 67, 129, 130, BGH, NJW 1999, 3119 m. w. N.). Nicht jeder Sturz des Reiters vom Pferd ist auf tierisches Verhalten zurückzuführen (BGH, NJW 1982, 763, 764). Jedoch kann sich bei einem Reitpferd eine typische Tiergefahr realisieren, wenn das Pferd aufgrund eines knackenden Geräusches scheut und buckelt und der Reiter dadurch vom Pferd fällt. Sowohl das Scheuen eines Pferdes als auch das Buckeln stellen eine typische Tiergefahr dar (vgl. BGH, NJW 1986, 2883, 2884, sowie BGH, NJW 1992, 2474, 2474). Pferde neigen dazu, auf ein knackendes Geräusch mit Scheuen und Buckeln zu reagieren. Die Tierhalterhaftung ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Reiter bei der Leitung des Pferdes die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat und ein Mangel an Sorgfalt für den Schadenseintritt ursächlich geworden ist (BGH, NJW 1982, 763, 764). Dies ist hier nicht der Fall. Die Unfallursache ging damit von einem Verhalten des Pferdes und nicht von einer gewollten Einwirkung der Reiterin aus. Das Verhalten des Pferdes erfolgte unkontrolliert. Die Zeugin L. war nicht (mehr) in der Lage, mit Erfolg auf das Pferd einzuwirken.

39

2.

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Der Beklagte ist als Halter des Pferden "Q." auch gegenüber der Geschädigten nach § 833 S.1 BGB haftbar.

41

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt die Gefährdungshaftung des Tierhalters grundsätzlich auch dem Reiter zugute, der ein von einem anderen geliehenes Pferd im eigenen Interesse nutzt (vgl. BGH, NJW 1992, 2474 m. w. N.; NJW 1999, 3119, 3120 m. w. N.). Eine Haftungsfreistellung des Tierhalters gegenüber dem Reiter unter dem Gesichtspunkt des "Handelns auf eigene Gefahr" kommt nur dann in Betracht, wenn der Reiter im Einzelfall Risiken übernommen hat, die über die gewöhnlich mit einem Ritt verbundene Gefahr hinausgehen (BGH, NJW 1992, 2474, 2474). Solche besonderen Risiken lagen hier nicht vor. Der Unfall hat sich während des Abreitens in der Halle ereignet. Dieses bringt keine besonderen Gefahren mit sich. Allein die Tatsache, dass die Geschädigte sich in die mit jedem Ritt verbundene Gefahr vom Pferd zu fallen begab, reicht nicht aus, um ein "Handeln auf eigene Gefahr" zu bejahen (BGH, NJW 1982, 2158 m. w. N.).

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Dem Verhalten der Geschädigten kann auch keineswegs der Wille entnommen werden, auf eine Haftung verzichten zu wollen. Das gilt insbesondere dann, wenn, wie hier, hinter dem Tierhalter eine Versicherung steht, denn ein Haftungsverzicht, der lediglich den Versicherer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten und ihrem wohlverstandenen Interesse (BGH, NJW 1992, 2474, 2475). Dass der Geschädigten die streitige Haftungsausschlussregelung bekannt war, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich.

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b) Die damit grundsätzlich gegebene Gefährdungshaftung des Tierhalters entfällt im Streitfall nicht deshalb, weil es sich bei der Geschädigten um ein Vorstandsmitglied des Beklagten handelt.

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(1) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann auch ein Vorstandsmitglied eines Vereins gegen diesen Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüche gelten machen, wenn er durch das Verhalten eines Organs, für das der Vorstand gem. § 31 BGB haftet, in seinen Rechten verletzt wurde (BGH 1978, 2390; BGH, NJW 1984, 1884). "Dritter" i. S. d. § 31 BGB kann auch ein Vorstandsmitglied sein (BGH, NJW 1978, 2390). Dabei spielt es keine entscheidende Rolle, dass der Vorstand notwendiger Bestandteil der Vereinsorganisation ist (BGH a. a. O.). Dies schließt Drittbeziehungen zwischen Verein und Vorstand nicht aus (BGH a. a. O.). Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um eine Haftung des Beklagten gem. § 31 BGB, sondern um eine Gefährdungshaftung. Der § 31 BGB, mit seiner Einschränkung Ansprüche nur einem "Dritten" zuzubilligen, findet keine Anwendung. Vielmehr ist, wie oben ausgeführt, § 833 S. 1 BGB einschlägig, der nach seinem Wortlaut schon jedem "Verletzten" einen Schadensersatzanspruch einräumt. Wenn aber ein Vorstandsmitglied schon "Dritter" i. S. d. § 31 BGB ist, so steht seine Stellung als Vorstandmitglied erst recht nicht einer Haftung aus § 833 S. 1 BGB, der nur einen "Verletzten" voraussetzt, entgegen. Der Grund für die Tierhalterhaftung liegt in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum (BGH 67,129). Eine Einschränkung kann lediglich dann geboten sein, wenn der eingetretene Schaden nach den Umständen durch diesen Schutzweck nicht gedeckt ist (BGH, NJW 1974, 234). Der Schaden der Geschädigten entstand jedoch, als sie das Pferd "Q." in der Halle des Beklagten abritt. Dabei handelte es sich nicht um eine mit ihrer Stellung als Vorstandsmitglied verbundene Tätigkeit. Sie nahm vielmehr nur das jedem Vereinsmitglied von dem Beklagten eingeräumte Mitgliedschaftsrecht in Anspruch, die vereinseigenen Pferde zu reiten. Die Geschädigte war damit in gleicher Weise wie jedes Vereinsmitglied der spezifischen Tiergefahr, die durch § 833 BGB dem Tierhalter auferlegt wird, ausgesetzt. Diese hat sich, wie oben ausgeführt, auch in dem Unfall realisiert.

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(2) Der Bundesgerichtshof sieht allerdings dann ein Vorstandsmitglied nicht als Dritten i. S. d. § 31 BGB an, wenn es für die schadensstiftende Handlung oder Unterlassen (mit)verantwortlich ist (BGH, NJW 1978, 2390). Diese Ausschlussmöglichkeit trägt dem Tatbestandserfordernis des Verschuldens Rechnung. Bei der verschuldensunabhängigen Haftung gem. § 833 S. 1 BGB ist ein solches Korrektiv nicht erforderlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist für die Frage, ob der Tatbestand einer Gefährdungshaftung vorliegt nicht von Bedeutung, inwieweit ein Verhalten des Geschädigten möglicherweise zu dem Unfall beigetragen hat (BGH, NJW 1982, 763, 765; NJW 1992, 2474, 2474; BGH, VersR 1986, 1206, 1207). Selbst vorwerfbare Fehler können allenfalls als Mitverschulden (§ 254 BGB) berücksichtigt werden (BGH, NJW 1999, 3119 m. w. N.). Selbst, wenn jedoch eine Mitverantwortlichkeit des Geschädigten grundsätzlich zu einem Ausschluss der Tierhalterhaftung nach § 833 S. 1 BGB führen könnte, stünde dies im vorliegenden Fall einer Haftung des Beklagten nicht entgegen. Dies ist schon deshalb der Fall, weil die Geschädigte als Schriftführerin nicht ausreichend Einfluss auf die Betreuung und Verwendung des schädigenden Pferdes hatte. Im Übrigen verursachte die Geschädigte auch nicht durch ein Verhalten oder Unterlassen in ihrer Stellung als Vorstandsmitglied den Reitunfall am 14.01.2005. Der Sturz wurde vielmehr allein durch das Scheuen und Buckeln des Pferdes ausgelöst, nicht durch eine mangelhafte Betreuung oder falsche Verwendung des Tieres, was als Teil der laufenden Geschäfte des Beklagten u. U. in den Aufgabenbereich des Vorstandes fiele.

46

3.

47

Für die Haftung des Beklagten greift auch nicht die Entlastungsmöglichkeit des § 833 S. 2 BGB ein. Das Pferd "Q." ist kein Haustier, das dem Beruf oder der Erwerbstätigkeit des Beklagten zu dienen bestimmt ist. Der Beklagte ist ein Idealverein. Die von ihm gehaltenen Pferde dienen ausschließlich den sportlichen Zwecken seiner Mitglieder. Reitpferde, die nur zur Ausübung des Reitsportes gehalten werden, ohne dass der Halter aus deren Vermietung oder dergleichen seinen Erwerb bezieht, sind von der Privilegierung des § 833 S. 2 BGB ausgeschlossen (vgl. BGH, NJW 1982, 763, 763). Die Pferde werden allein dadurch, dass die Haftung auf den Verein verlagert ist, nicht zu Nutztieren i. S. d. § 833 S. 2 BGB (BGH a. a. O.). Dies gilt auch dann, wenn der Verein seinen Mitgliedern die Pferde gegen Entgelt zur Verfügung stellt (OLGR I2 2001, 259).

48

4.

49

Auch der Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist nicht geeignet, eine generelle Haftungsfreistellung des Beklagten gegenüber der Geschädigten zu begründen. Um die Geltendmachung von Ansprüchen aus § 833 S. 1 BGB als treuwidrig oder gar als rechtmissbräuchlich erscheinen zu lassen bedarf es besonderer Umstände, die im Einzelfall dem Schadensersatzbegehren des Geschädigten ein treuwidriges Gepräge geben (BGH, VersR 1978, 625). Das kann der Fall sein, wenn sich der Geschädigte, wäre an ihn ein ausdrückliches Ansinnen eines Haftungsverzichtes gestellt worden, sich diesem billigerweise nicht hätte verschließen können (vgl. BGHZ 9, 273, 278). Derartige Umstände sind hier nicht erkennbar.

50

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist seine Haftung auch nicht deshalb treuwidrig und unbillig, weil das streitgegenständliche Risiko nicht versicherbar sei, was zur Folge habe, dass ein großes finanzielles Risiko für einen Verein bestehe und zukünftig Vorstandmitglieder darauf verzichten müssten, selbst zu reiten, was nicht förderlich für das ehrenamtliche Engagement als Vorstandmitglied sei.

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Unabhängig von der Frage, ob sich nicht auch ein Versicherer findet, der auf die fragliche Ausschlussklausel zu verzichten bereit sei, kann der Verein sein Risiko zumindest dadurch mindern, dass er den Kreis der den Verein vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder beschränkt. Nur diejenigen Mitglieder des Vorstandes, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten dürfen, sind vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 26 RN 2) und sind damit auch die "gesetzlichen Vertreter" im Sinne des § 4 II 2 e) AHB. Insgesamt lässt dies eine grobe Unbilligkeit nicht erkennen.

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5.

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Ein Mitverschulden der Geschädigten, welches gem. § 254 BGB zu einer Anspruchskürzung führen könnte, liegt nicht vor. Sie war weder als Reiterin des Pferdes, noch als Vorstandsmitglied für den Unfall (mit)verantwortlich.

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6.

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Der Schadensersatzanspruch der Geschädigten i. H. v. 13.838,59 € ist gem. § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen.

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II.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Erstattung der vorprozessual aufgewandten Anwaltskosten i. H. v. 387,90 € aus Verzug gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB.

58

III.

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Die Zinsansprüche ergeben sich aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Insbesondere befand sich der Beklagte mit Ablauf der von der Klägerin in ihrer Zwischenabrechnung vom 19.07.2005 gesetzten Frist, ab dem 19.08.2005 in Zahlungsverzug bzgl. der Heilbehandlungskosten i. H. v. 13.460,41 €.

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IV.

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Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet, da nach den gegebenen Umständen zukünftige materielle Schäden der Versicherten L., die auf die Klägerin übergehen nicht auszuschließen sind.

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V.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 ZPO.