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Landgericht Münster·16 O 478/92·24.01.1993

Auskunftsvertrag mit Schutzwirkung: keine Haftung des Steuerberaters mangels Verschulden

ZivilrechtSchuldrechtBankrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Hausbank einer GmbH verlangte Feststellung der Schadensersatzpflicht eines Steuerberaters wegen einer unzutreffenden Bescheinigung über ein Umsatzsteuer-Guthaben, auf deren Grundlage sie weitere Kontoüberziehungen zuließ. Das Gericht bejahte zwar einen Auskunftsvertrag zwischen GmbH und Steuerberater mit Schutzwirkung zugunsten der Bank. Eine Haftung scheiterte jedoch, weil dem Steuerberater weder eigenes Verschulden noch ein zurechenbares Verschulden seiner Mitarbeiterin nachgewiesen werden konnte. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Ausgang: Feststellungsklage auf Schadensersatz wegen unrichtiger Steuerguthabenbescheinigung mangels Verschulden abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Auskunftsvertrag kann Schutzwirkung zugunsten eines Dritten entfalten, wenn der Auskunftsersteller erkennt, dass die Auskunft zur Absicherung einer Kreditentscheidung gegenüber dem Dritten bestimmt ist.

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Ist die erteilte Auskunft objektiv unrichtig, obliegt es dem Auskunftsersteller, Umstände darzutun, aus denen sich fehlendes Verschulden ergibt.

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Der Auskunftsersteller handelt nicht schuldhaft, wenn seine Mitarbeiterin bei der Bilanzerstellung ohne Belege aufgrund plausibler Rückfrage eine fehlerhafte buchhalterische Auskunft des für den Auftraggeber tätigen Buchhalters zugrunde legt.

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Fehler eines für den Auftraggeber tätigen Buchhalters sind dem Auskunftsersteller nicht als Verschulden zuzurechnen, wenn der Buchhalter nicht dessen Erfüllungsgehilfe ist.

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Eine Pflicht zur weitergehenden Nachprüfung bloß wegen der Auffälligkeit eines rechnerisch hohen Erstattungsbetrags besteht nicht, wenn der Auskunftsersteller das ihm übergebene Zahlenmaterial zutreffend auswertet und keine konkreten Anhaltspunkte für Unrichtigkeit vorliegen.

Relevante Normen
§ 232 BGB§ 823 ff, 826 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der

Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,-- DM.

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Verletzung

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von Pflichten aus einem Auskunftsvertrag.

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Die Klägerin ist die Hausbank der Eheleute H, C, die zwei Einzelfirmen

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betreiben. Daneben gab es noch die Fa. H GmbH, C, die in Vermögensverfall geraten ist; durch Beschluß des AG Hamm vom 19.2.1991 wurde die Konkurseröffnung mangels Masse abgelehnt.

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Die vorgenannte GmbH wickelte ihre Geschäfte ebenfalls über die Klägerin

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ab. Die Klägerin hatte der GmbH Kontoüberziehungen gegen entsprechende

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Absicherung zugebilligt. Im Frühjahr 199o sprach der Zeuge H bei

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der Klägerin vor und bat darum, das Konto der GmbH weiter überziehen zu

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dürfen. Die Klägerin erklärte sich hiermit einverstanden, nachdem der

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Zeuge H ihr eine vom Beklagten ausgestellte Bescheinigung mit Datum

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vom 23.4.199o vorgelegt hatte, in der es heißt, daß zugunsten der GmbH

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aufgrund der Umsatzsteuer- Jahreserklärung für das Kalenderjahr 1988 ein

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Steuerguthaben beim Finanzamt I in Höhe von rd. 112.ooo,-- DM bestehe;

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das Guthaben gelange jedoch erst nach einer Umsatzsteuersonderprüfung zur

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Auszahlung (Bl. 8 GA).Die Klägerin ließ sich die Steuererstattungsansprüche

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abtreten und zeigte die Abtretung dem zuständigen Finanzamt an

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(Bl. 13 GA). Das Finanzamt teilte der Klägerin mit Schreiben vom 1o.5.

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199o mit, daß die GmbH für das betroffene Kalenderjahr eine Umsatzsteuererklärung

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nicht abgegeben habe (Bl. 14 GA). Bis zu diesem Zeitpunkt hatte

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die Klägerin der GmbH eine zusätzliche Kontokorrentinanspruchnahme im

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Umfang von 85.ooo,-- DM gestattet.

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Die Mitteilung des Finanzamtes vom 1o.5.199o beruhte offenbar auf einem

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Versehen. Die Steuererklärung muß vorgelegen haben, weil nämlich alsbald

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die angekündigte Umsatzsteuersonderprüfung durch das Finanzamt stattfand.

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Bei dieser Prüfung stellte sich heraus, daß die Bescheinigung des Beklagten

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vom 23.4.199o falsch war und ein Steuerguthaben für die GmbH nicht

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bestand.

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Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte hafte für den ihr, der Klägerin,

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entstandenen Schaden, und trägt vor: Zwischen der GmbH und dem

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Beklagten sei ein Auskunftsvertrag mit Schutzwirkung zu ihren, der Klägerin,

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Gunsten zustande gekommen. Der Beklagte habe seine daraus resultierenden

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Pflichten verletzt . Er habe nämlich gewußt, daß die von ihm

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ausgestellte Bestätigung vom 23.4.199o für sie, die Klägerin, als Absicherung

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habe dienen sollen und daß von dieser Bestätigung die weitere

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Kreditgewährung an die GmbH abhänge. Jedenfalls habe der Beklagte damit

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rechnen müssen, daß die Bestätigung gegenüber Geld- oder Warenkreditgebern der GmbH

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habe verwendet werden sollen. Demgemäß müsse der Beklagte für den aufgrund dieser falschen

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Bestätigung eingetretenen Schaden haften.

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Die GmbH habe den Kreditbetrag von 85.ooo,-- DM nicht zurückzahlen können.

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Der endgültige Schaden könne noch nicht beziffert werden, da noch nicht

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abzusehen sei, inwieweit die Verwertung anderer Sicherheiten die Verpflichtungen der GmbH

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und der Eheleute H abdecken würden. Sie, die Klägerin, könne daher nur auf Feststellung der Haftung

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des Beklagten klagen, wofür ein Feststellungsinteresse gegeben sei.

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Die Klägerin beantragt,

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festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei,

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ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Gewährung

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eines Kontokorrentkredites von mindestens 85.ooo,-- DM

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an die Fa. H GmbH in C entstanden sei oder künftig entstehen werde.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte stellt jegliche Haftung in Abrede und trägt vor:

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Von dem Verwendungszweck der Bestätigung vom 23. April 199o habe er keine

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Kenntnis gehabt. Der Fehler in der Bestätigung beruhe darauf, daß die

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Vorsteuer doppelt erfaßt worden sei, was sich bei der Umsatzsteuer Sonderprüfung ergeben habe.

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Die doppelte Berücksichtigung der Vorsteuer sei darauf zurückzuführen, daß der Buchhalter der GmbH,

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nämlich der Zeuge E seiner, des Beklagten, Gehilfin, der Zeugin L auf

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Nachfrage angegeben habe, daß auf dem Verrechnungskonto für die von den

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Einzelfirmen H erbrachten Leistungen die dort ausgewiesene Summe von

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929.183,65 DM versehentlich brutto, also einschließlich Umsatzsteuer gebucht

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worden sei; die Umsatzsteuer müsse noch herausgebucht werden. Dies

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habe die Zeugin L, der keinerlei Belege oder Rechnungen vorgelegen

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hätten und die unter Zugrundelegung der von dem Zeugen E

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erstellten Buchungen nur die Bilanz habe anfertigen sollen, getan. Nachher

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habe sich dann herausgestellt, daß der Zeuge E entgegen

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seinen Angaben schon Nettobeträge verbucht, die Umsatzsteuer also schon

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einmal herausgebucht gehabt habe.

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Die Zeugin L treffe kein Verschulden. Es sei nicht ihre Aufgabe

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gewesen, die Rechnungen und Belege nachzuprüfen. Sie habe sich auf die

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Angaben des Zeugen E, der ein erfahrener Buchhalter sei, verlassen

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dürfen.

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Im übrigen sei ein etwaiger Schaden auf das eigene Verschulden der

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Klägerin zurückzuführen. Sie habe die desolate Lage der GmbH gekannt.

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In der Bestätigung vom 23.4.199o habe er, der Beklagte, auch ausdrücklich

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darauf hingewiesen, daß die Auszahlung noch von einer Sonderprüfung

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abhängig sei. Dieses Risiko habe die Klägerin völlig außer acht gelassen.

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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten

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Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Es ist Beweis erhoben worden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschriften

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verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage kann keinen Erfolg haben.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, daß der Beklagte wußte,

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daß die von ihm erbetene Bestätigung vom 23.4.199o zur

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Vorlage bei der Klägerin dienen sollte, um eine Vorfinanzierung des angeblichen Steuerguthabens

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abzusichern. Dies hat der Zeuge H glaubhaft

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bekundet. Bei dieser Sachlage kann kein Zweifel bestehen, daß zwischen

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der GmbH und dem Beklagten ein entsprechender Auskunftsvertrag zustande

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gekommen ist, und zwar unter Einbeziehung der Klägerin in dessen Schutzbereich

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(vgl. daz~ BGH WM 1987, 257; O~G Karlsruhe NJW RR 199o, 861).

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Angesichts der unstreitigen Fehlerhaftigkeit des Bestätigungsschreibens

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vom 23.4.199o obliegt es auch dem Beklagten, sein fehlendes Verschulden

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darzutun, § 232 BGB (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.).

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Die Beweisaufnahme hat indessen ergeben, daß dem Beklagten weder ein

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eigenes noch ein Verschulden der Zeugin L als Erfüllungsgehilfin

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angelastet werden kann. Ein solches Verschulden ist aber Voraussetzung

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für eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten entsprechend den Grundsätzen

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der positiven Vertragsverletzung. Da es an einem Verschulden fehlt, kommt auch keine

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 Haftung etwa nach den §§ 823 ff, 826 8GB in Betracht.

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Der Zeuge E hat bestätigt, daß er die Buchhaltungsarbeiten gemacht

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und danach dem Beklagten lediglich die von ihm angefertigten Zusammenstellungen wie

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Kontenausdrucke und Saldenlisten überbracht hat,

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damit dieser den Bilanzabschluß für 1988 erstellen konnte; Unterlagen

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wie Belege und Rechnungen habe er dem Beklagten nicht übergeben. Die

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Zeugin L, die im Büro des Beklagten für diesen die Bilanzarbeiten

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vorgenommen hat, hat ebenfalls bekundet, nur die Konten und eine Saldenliste

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verfügbar gehabt zu haben, nicht hingegen sonstige Unterlagen wie

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Rechnungen und Belege.

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Es war nicht Aufgabe der Zeugin L, die Richtigkeit der Buchungsarbeiten

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zu überprüfen oder Rechnungen und Belege zu kontrollieren. Sie

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hatte lediglich anhand der bereits durchgeführten Buchungsarbeiten die

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Bilanz zu erstellen.

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Bei diesen Arbeiten ist ihr aufgefallen, daß das betroffene Verrechnungskonto

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einen unerwartet hohen Saldo aufwies. Diese Bedenken hat sie abgeklärt

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durch telefonische Rückfrage bei dem Zeugen E, der die Buchhaltungsarbeiten gemacht hatte.

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Die Zeugin L hat glaubhaft bekundet, bei dieser Gelegenheit den

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Zeugen E danach gefragt zu haben, ob er die Rechnungsbeträge

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netto oder brutto verbucht habe. Daraufhin hat der Zeuge E,

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wie die Zeugin L weiter bekundet hat, erklärt, daß Bruttobeträge

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verbucht worden seien, so daß die Vorsteuer noch abgesetzt werden

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müsse. Dies hat die Zeugin L dann getan, wodurch es zu einer

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doppelten Berücksichtigung der Umsatzsteuer gekommen ist, weil die

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Rechnungsbeträge entgegen der Auskunft des Zeugen E bereits

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ohne Mehrwertsteuer verbucht worden waren.

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Das Gericht folgt den diesbezüglichen Bekundungen der Zeugen L,

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die einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und ihre Angaben eindeutig

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und sicher gemacht hat. Hinzu kommt, daß der Zeuge E nichts

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Gegenteiliges bekundet hat. Er hat sich dahin geäußert, sich an die

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Einzelheiten nicht mehr erinnern zu können.

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Die Zeugen L durfte sich auf die Angaben des Zeugen E

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verlassen. Anhaltspunkte dafür, daß seine Angaben unzutreffend sein

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könnten, ergaben sich für sie nicht. Der Zeuge E galt, wie

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der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, als erfahrener Buchhalter.

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Im übrigen war er für die GmbH tätig, die in bezug auf den Auskunftsvertrag

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Vertragspartnerin des Beklagten war. Der Irrtum des Zeugen

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E, der Erfüllungsgehilfe der GmbH war und nicht etwa des

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Beklagten, kann dem Beklagten nicht angelastet werden.

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Fraglich kann allenfalls sein, ob der Beklagte Anlaß zu einer Überprüfunq

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der Buchungsarbeiten gehabt hätte, als sowohl der Zeuge E als

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auch der Zeuge H, wie beide bekundet haben, dem Beklagten gegenüber

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geäußert haben, daß der errechnete Steuererstattunqsbetraq von 112.ooo,-- 0~

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sehr hoch erscheine. Eine diesbezüqliche Nachprüfungspflicht ist aber zu

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verneinen. Der Beklagte hat das von dem Zeugen E zusammengetragene

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Zahlenmaterial richtig ausgewertet und in die Bilanz einfließen

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lassen. Zu weiteren Nachprüfungen war er nicht verpflichtet. Es wäre

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Sache der GmbH gewesen, die Buchungszusammenstellungen nochmals zu überprüfen

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und dem Beklagten evtl. korrigierte Konten und Listen zukommen zu lassen.

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Eine andere Beurteilung könnte nur Platz greifen, wenn der fehlerhaft errechnete

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Steuererstattungsbetrag gar nicht auf einer doppelten Erfassung

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der Vorsteuer beruht, sondern etwa darauf, daß sich, wie der Beklagte angegeben hat,

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bei der Steuersonderprüfung herausgestellt hat, daß umsatzsteuerrechtlich eine Organschaft vorliege

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und deswegen nur eine einzige Steuererklärung - statt getrennter für die verschiedenen Firmen -

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hätte abgegeben werden müssen. Daß diese vom Beklagten möglicherweise fehlerhaft

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veranlaßte Handhabung für die falsche Bestätigung vom 23.4.199o ursächlich geworden sein könnte,

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wird aber von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 7o9 ZPO.

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Unterschrift