Auskunftsvertrag mit Schutzwirkung: keine Haftung des Steuerberaters mangels Verschulden
KI-Zusammenfassung
Die Hausbank einer GmbH verlangte Feststellung der Schadensersatzpflicht eines Steuerberaters wegen einer unzutreffenden Bescheinigung über ein Umsatzsteuer-Guthaben, auf deren Grundlage sie weitere Kontoüberziehungen zuließ. Das Gericht bejahte zwar einen Auskunftsvertrag zwischen GmbH und Steuerberater mit Schutzwirkung zugunsten der Bank. Eine Haftung scheiterte jedoch, weil dem Steuerberater weder eigenes Verschulden noch ein zurechenbares Verschulden seiner Mitarbeiterin nachgewiesen werden konnte. Die Klage wurde daher abgewiesen.
Ausgang: Feststellungsklage auf Schadensersatz wegen unrichtiger Steuerguthabenbescheinigung mangels Verschulden abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Auskunftsvertrag kann Schutzwirkung zugunsten eines Dritten entfalten, wenn der Auskunftsersteller erkennt, dass die Auskunft zur Absicherung einer Kreditentscheidung gegenüber dem Dritten bestimmt ist.
Ist die erteilte Auskunft objektiv unrichtig, obliegt es dem Auskunftsersteller, Umstände darzutun, aus denen sich fehlendes Verschulden ergibt.
Der Auskunftsersteller handelt nicht schuldhaft, wenn seine Mitarbeiterin bei der Bilanzerstellung ohne Belege aufgrund plausibler Rückfrage eine fehlerhafte buchhalterische Auskunft des für den Auftraggeber tätigen Buchhalters zugrunde legt.
Fehler eines für den Auftraggeber tätigen Buchhalters sind dem Auskunftsersteller nicht als Verschulden zuzurechnen, wenn der Buchhalter nicht dessen Erfüllungsgehilfe ist.
Eine Pflicht zur weitergehenden Nachprüfung bloß wegen der Auffälligkeit eines rechnerisch hohen Erstattungsbetrags besteht nicht, wenn der Auskunftsersteller das ihm übergebene Zahlenmaterial zutreffend auswertet und keine konkreten Anhaltspunkte für Unrichtigkeit vorliegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der
Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,-- DM.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Verletzung
von Pflichten aus einem Auskunftsvertrag.
Die Klägerin ist die Hausbank der Eheleute H, C, die zwei Einzelfirmen
betreiben. Daneben gab es noch die Fa. H GmbH, C, die in Vermögensverfall geraten ist; durch Beschluß des AG Hamm vom 19.2.1991 wurde die Konkurseröffnung mangels Masse abgelehnt.
Die vorgenannte GmbH wickelte ihre Geschäfte ebenfalls über die Klägerin
ab. Die Klägerin hatte der GmbH Kontoüberziehungen gegen entsprechende
Absicherung zugebilligt. Im Frühjahr 199o sprach der Zeuge H bei
der Klägerin vor und bat darum, das Konto der GmbH weiter überziehen zu
dürfen. Die Klägerin erklärte sich hiermit einverstanden, nachdem der
Zeuge H ihr eine vom Beklagten ausgestellte Bescheinigung mit Datum
vom 23.4.199o vorgelegt hatte, in der es heißt, daß zugunsten der GmbH
aufgrund der Umsatzsteuer- Jahreserklärung für das Kalenderjahr 1988 ein
Steuerguthaben beim Finanzamt I in Höhe von rd. 112.ooo,-- DM bestehe;
das Guthaben gelange jedoch erst nach einer Umsatzsteuersonderprüfung zur
Auszahlung (Bl. 8 GA).Die Klägerin ließ sich die Steuererstattungsansprüche
abtreten und zeigte die Abtretung dem zuständigen Finanzamt an
(Bl. 13 GA). Das Finanzamt teilte der Klägerin mit Schreiben vom 1o.5.
199o mit, daß die GmbH für das betroffene Kalenderjahr eine Umsatzsteuererklärung
nicht abgegeben habe (Bl. 14 GA). Bis zu diesem Zeitpunkt hatte
die Klägerin der GmbH eine zusätzliche Kontokorrentinanspruchnahme im
Umfang von 85.ooo,-- DM gestattet.
Die Mitteilung des Finanzamtes vom 1o.5.199o beruhte offenbar auf einem
Versehen. Die Steuererklärung muß vorgelegen haben, weil nämlich alsbald
die angekündigte Umsatzsteuersonderprüfung durch das Finanzamt stattfand.
Bei dieser Prüfung stellte sich heraus, daß die Bescheinigung des Beklagten
vom 23.4.199o falsch war und ein Steuerguthaben für die GmbH nicht
bestand.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte hafte für den ihr, der Klägerin,
entstandenen Schaden, und trägt vor: Zwischen der GmbH und dem
Beklagten sei ein Auskunftsvertrag mit Schutzwirkung zu ihren, der Klägerin,
Gunsten zustande gekommen. Der Beklagte habe seine daraus resultierenden
Pflichten verletzt . Er habe nämlich gewußt, daß die von ihm
ausgestellte Bestätigung vom 23.4.199o für sie, die Klägerin, als Absicherung
habe dienen sollen und daß von dieser Bestätigung die weitere
Kreditgewährung an die GmbH abhänge. Jedenfalls habe der Beklagte damit
rechnen müssen, daß die Bestätigung gegenüber Geld- oder Warenkreditgebern der GmbH
habe verwendet werden sollen. Demgemäß müsse der Beklagte für den aufgrund dieser falschen
Bestätigung eingetretenen Schaden haften.
Die GmbH habe den Kreditbetrag von 85.ooo,-- DM nicht zurückzahlen können.
Der endgültige Schaden könne noch nicht beziffert werden, da noch nicht
abzusehen sei, inwieweit die Verwertung anderer Sicherheiten die Verpflichtungen der GmbH
und der Eheleute H abdecken würden. Sie, die Klägerin, könne daher nur auf Feststellung der Haftung
des Beklagten klagen, wofür ein Feststellungsinteresse gegeben sei.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei,
ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Gewährung
eines Kontokorrentkredites von mindestens 85.ooo,-- DM
an die Fa. H GmbH in C entstanden sei oder künftig entstehen werde.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte stellt jegliche Haftung in Abrede und trägt vor:
Von dem Verwendungszweck der Bestätigung vom 23. April 199o habe er keine
Kenntnis gehabt. Der Fehler in der Bestätigung beruhe darauf, daß die
Vorsteuer doppelt erfaßt worden sei, was sich bei der Umsatzsteuer Sonderprüfung ergeben habe.
Die doppelte Berücksichtigung der Vorsteuer sei darauf zurückzuführen, daß der Buchhalter der GmbH,
nämlich der Zeuge E seiner, des Beklagten, Gehilfin, der Zeugin L auf
Nachfrage angegeben habe, daß auf dem Verrechnungskonto für die von den
Einzelfirmen H erbrachten Leistungen die dort ausgewiesene Summe von
929.183,65 DM versehentlich brutto, also einschließlich Umsatzsteuer gebucht
worden sei; die Umsatzsteuer müsse noch herausgebucht werden. Dies
habe die Zeugin L, der keinerlei Belege oder Rechnungen vorgelegen
hätten und die unter Zugrundelegung der von dem Zeugen E
erstellten Buchungen nur die Bilanz habe anfertigen sollen, getan. Nachher
habe sich dann herausgestellt, daß der Zeuge E entgegen
seinen Angaben schon Nettobeträge verbucht, die Umsatzsteuer also schon
einmal herausgebucht gehabt habe.
Die Zeugin L treffe kein Verschulden. Es sei nicht ihre Aufgabe
gewesen, die Rechnungen und Belege nachzuprüfen. Sie habe sich auf die
Angaben des Zeugen E, der ein erfahrener Buchhalter sei, verlassen
dürfen.
Im übrigen sei ein etwaiger Schaden auf das eigene Verschulden der
Klägerin zurückzuführen. Sie habe die desolate Lage der GmbH gekannt.
In der Bestätigung vom 23.4.199o habe er, der Beklagte, auch ausdrücklich
darauf hingewiesen, daß die Auszahlung noch von einer Sonderprüfung
abhängig sei. Dieses Risiko habe die Klägerin völlig außer acht gelassen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Es ist Beweis erhoben worden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschriften
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage kann keinen Erfolg haben.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, daß der Beklagte wußte,
daß die von ihm erbetene Bestätigung vom 23.4.199o zur
Vorlage bei der Klägerin dienen sollte, um eine Vorfinanzierung des angeblichen Steuerguthabens
abzusichern. Dies hat der Zeuge H glaubhaft
bekundet. Bei dieser Sachlage kann kein Zweifel bestehen, daß zwischen
der GmbH und dem Beklagten ein entsprechender Auskunftsvertrag zustande
gekommen ist, und zwar unter Einbeziehung der Klägerin in dessen Schutzbereich
(vgl. daz~ BGH WM 1987, 257; O~G Karlsruhe NJW RR 199o, 861).
Angesichts der unstreitigen Fehlerhaftigkeit des Bestätigungsschreibens
vom 23.4.199o obliegt es auch dem Beklagten, sein fehlendes Verschulden
darzutun, § 232 BGB (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.).
Die Beweisaufnahme hat indessen ergeben, daß dem Beklagten weder ein
eigenes noch ein Verschulden der Zeugin L als Erfüllungsgehilfin
angelastet werden kann. Ein solches Verschulden ist aber Voraussetzung
für eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten entsprechend den Grundsätzen
der positiven Vertragsverletzung. Da es an einem Verschulden fehlt, kommt auch keine
Haftung etwa nach den §§ 823 ff, 826 8GB in Betracht.
Der Zeuge E hat bestätigt, daß er die Buchhaltungsarbeiten gemacht
und danach dem Beklagten lediglich die von ihm angefertigten Zusammenstellungen wie
Kontenausdrucke und Saldenlisten überbracht hat,
damit dieser den Bilanzabschluß für 1988 erstellen konnte; Unterlagen
wie Belege und Rechnungen habe er dem Beklagten nicht übergeben. Die
Zeugin L, die im Büro des Beklagten für diesen die Bilanzarbeiten
vorgenommen hat, hat ebenfalls bekundet, nur die Konten und eine Saldenliste
verfügbar gehabt zu haben, nicht hingegen sonstige Unterlagen wie
Rechnungen und Belege.
Es war nicht Aufgabe der Zeugin L, die Richtigkeit der Buchungsarbeiten
zu überprüfen oder Rechnungen und Belege zu kontrollieren. Sie
hatte lediglich anhand der bereits durchgeführten Buchungsarbeiten die
Bilanz zu erstellen.
Bei diesen Arbeiten ist ihr aufgefallen, daß das betroffene Verrechnungskonto
einen unerwartet hohen Saldo aufwies. Diese Bedenken hat sie abgeklärt
durch telefonische Rückfrage bei dem Zeugen E, der die Buchhaltungsarbeiten gemacht hatte.
Die Zeugin L hat glaubhaft bekundet, bei dieser Gelegenheit den
Zeugen E danach gefragt zu haben, ob er die Rechnungsbeträge
netto oder brutto verbucht habe. Daraufhin hat der Zeuge E,
wie die Zeugin L weiter bekundet hat, erklärt, daß Bruttobeträge
verbucht worden seien, so daß die Vorsteuer noch abgesetzt werden
müsse. Dies hat die Zeugin L dann getan, wodurch es zu einer
doppelten Berücksichtigung der Umsatzsteuer gekommen ist, weil die
Rechnungsbeträge entgegen der Auskunft des Zeugen E bereits
ohne Mehrwertsteuer verbucht worden waren.
Das Gericht folgt den diesbezüglichen Bekundungen der Zeugen L,
die einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und ihre Angaben eindeutig
und sicher gemacht hat. Hinzu kommt, daß der Zeuge E nichts
Gegenteiliges bekundet hat. Er hat sich dahin geäußert, sich an die
Einzelheiten nicht mehr erinnern zu können.
Die Zeugen L durfte sich auf die Angaben des Zeugen E
verlassen. Anhaltspunkte dafür, daß seine Angaben unzutreffend sein
könnten, ergaben sich für sie nicht. Der Zeuge E galt, wie
der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, als erfahrener Buchhalter.
Im übrigen war er für die GmbH tätig, die in bezug auf den Auskunftsvertrag
Vertragspartnerin des Beklagten war. Der Irrtum des Zeugen
E, der Erfüllungsgehilfe der GmbH war und nicht etwa des
Beklagten, kann dem Beklagten nicht angelastet werden.
Fraglich kann allenfalls sein, ob der Beklagte Anlaß zu einer Überprüfunq
der Buchungsarbeiten gehabt hätte, als sowohl der Zeuge E als
auch der Zeuge H, wie beide bekundet haben, dem Beklagten gegenüber
geäußert haben, daß der errechnete Steuererstattunqsbetraq von 112.ooo,-- 0~
sehr hoch erscheine. Eine diesbezüqliche Nachprüfungspflicht ist aber zu
verneinen. Der Beklagte hat das von dem Zeugen E zusammengetragene
Zahlenmaterial richtig ausgewertet und in die Bilanz einfließen
lassen. Zu weiteren Nachprüfungen war er nicht verpflichtet. Es wäre
Sache der GmbH gewesen, die Buchungszusammenstellungen nochmals zu überprüfen
und dem Beklagten evtl. korrigierte Konten und Listen zukommen zu lassen.
Eine andere Beurteilung könnte nur Platz greifen, wenn der fehlerhaft errechnete
Steuererstattungsbetrag gar nicht auf einer doppelten Erfassung
der Vorsteuer beruht, sondern etwa darauf, daß sich, wie der Beklagte angegeben hat,
bei der Steuersonderprüfung herausgestellt hat, daß umsatzsteuerrechtlich eine Organschaft vorliege
und deswegen nur eine einzige Steuererklärung - statt getrennter für die verschiedenen Firmen -
hätte abgegeben werden müssen. Daß diese vom Beklagten möglicherweise fehlerhaft
veranlaßte Handhabung für die falsche Bestätigung vom 23.4.199o ursächlich geworden sein könnte,
wird aber von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 7o9 ZPO.
Unterschrift