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Landgericht Münster·16 O 425/02·06.10.2003

Zahlungsklage und Feststellung des Annahmeverzugs bei Heizungs-Kaufvertrag

ZivilrechtSchuldrechtKaufrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Zahlung des Kaufpreises und Zug-um-Zug-Lieferung eines Heizungsbausatzes aus einem am 17.03.2001 geschlossenen Kaufvertrag. Der Beklagte verweigerte die Erfüllung mit Berufung auf angebliche Täuschung, Unbestimmtheit und Sittenwidrigkeit. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung und stellte Annahmeverzug fest, da dieser die Vertragserfüllung ernsthaft und endgültig ablehnte. Anfechtung und §138 BGB wurden zurückgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung und Feststellung des Annahmeverzugs in vollem Umfang stattgegeben; Beklagter zur Zahlung verurteilt und Annahmeverzug festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Kaufvertrag ist nach § 433 BGB wirksam, wenn die wesentlichen Leistungspflichten hinreichend bestimmt sind; bezüglich noch offener Ausgestaltung kann ein Bestimmungsrecht nach § 315 BGB zugestanden werden.

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Zur erfolgreichen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bedarf es einer substantiierten Darlegung und eines Nachweises abweichender mündlicher Zusagen gegenüber einem schriftlichen Vertrag.

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Eine Unwirksamkeit nach § 138 BGB wegen auffälligen Missverhältnisses setzt ein gravierendes Missverhältnis der Leistungen voraus (in der Regel etwa Verdopplung des Preises bzw. 100 % Überhöhung).

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Bei verweigerter Annahme der Lieferung gerät der Besteller in Annahmeverzug nach § 293 BGB; ein schriftliches Leistungsangebot der Verkäuferin genügt zur Bewirkung des Annahmeverzugs, wenn der Käufer eine Handlung (Abruf) vornehmen müsste (§ 295 BGB).

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Zinsansprüche wegen Verzugs ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB, wenn der Schuldner die Vertragserfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hat.

Relevante Normen
§ 138 BGB§ 433 Abs. 2 BGB§ 320 BGB§ 433 BGB§ 315 BGB§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB a.F.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.573,08 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2001 zu zahlen Zug um Zug gegen Auslieferung eines Heizungsbausatzes zur Selbstmontage, bestehend aus

- 1 Stück Heizzentrale Typ Tornado, 21 Kw, Öl und sämtlichem zur Heizzentrale

gehörendem Zubehör,

- 1 Stück Armaturenblock, HK,

- 1 Stück witterungsgeführte Regelung, Typ Unitherm I,

- 2 Stück Komfortheizkörper, Betriebstemperatur 70/55 °, kpl. mit

Thermostatventilen, absperrbarer Rücklaufverschraubung, Halterung,

Verbindungsleitung ohne Cu-S.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der vorgenannten Zug-um-Zug zu bewirkenden Gegenleistung in Annahmeverzug befindet.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin vertreibt Heizungsartikel, insbesondere Bausätze zur Selbstmontage.

3

Nach einem längeren Verkaufsgespräch auf einer Messe unterzeichneten die Parteien am 17.03.2001 einen Kaufvertrag über einen Heizungsbausatz zur Selbstmontage.

4

Danach sollte die Lieferung auf Abruf im Monat Mai 2001 erfolgen. Die Klägerin stellte dem Beklagten insoweit eine Abrufkarte zur Verfügung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kaufvertrages vom 17.03.2001 wird auf die Anlage zur Klagebegründung vom 04.09.2002, Blatt 13 der Akte, und wegen des genauen Inhalts der Abrufkarte auf die Anlage zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 06.11.2002, Blatt 31 der Akte, verwiesen.

5

Mit Schreiben vom 05.04.2001 kündigte der Beklagte den Kaufvertrag ohne Angabe von Gründen. Die Klägerin wies die Kündigung mit Schreiben vom selben Tage zurück. Mit weiterem Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 06.04.2001 lehnte der Beklagte nochmals die Vertragserfüllung ab.

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Mit weiteren Schreiben vom 28.05.2001 und vom 29.01.2002 forderte die Klägerin den Beklagten vergeblich zur Vertragserfüllung auf.

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Die Klägerin macht vorliegend den am 17.03.2001 vereinbarten Festpreis in Höhe von 10.900,00 DM (5.573,08 €) geltend.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.573,08 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2001 zu zahlen, Zug um Zug gegen Auslieferung eines Heizungsbausatzes zur Selbstmontage, bestehend aus

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- 1 Stück Heizzentrale Typ Tornado, 21 Kw, Öl und sämtlichem zur Heizzentrale gehörendem Zubehör,

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- 1 Stück Armaturenblock, HK,

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- 1 Stück witterungsgeführte Regelung, Typ Unitherm I,

13

- 2 Stück Komfortheizkörper, Betriebstemperatur 70/55 °, kpl mit Thermostatventilen, absperrbarer Rücklaufverschraubung, Halterung, Verbindungsleitung ohne Cu-S.

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Festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung in Annahmeverzug befindet.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte hat mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 06.11.2002 die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt. Er behauptet, die Klägerin habe ihm mehrfach erklärt, dass selbstverständlich eine Montage der Heizungsanlage durch die Klägerin erfolgen werde.

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Er ist der Ansicht, dass der Kaufvertrag und die zugrunde liegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprüchlichen Inhalts seien.

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Der Beklagte behauptet weiter, der vereinbarte Kaufpreis überschreite den marktüblichen Preis erheblich. Er ist daher der Ansicht, dass der Kaufvertrag nach § 138 BGB nichtig sei.

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Schließlich sei der Kaufvertrag auch inhaltlich zu unbestimmt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. P vom 10.06.2003 und auf dessen ergänzende Stellungnahme vom 01.09.2003 (Blatt 57 ff. und 91 ff. der Akte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

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I.

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Der Beklagte ist der Klägerin zur Zahlung von 5.573,08 € Zug um Zug gegen Lieferung der Heizungsanlage nebst weiterem Zubehör nach den §§ 433 Abs. 2, 320 BGB verpflichtet.

27

Die Parteien haben sich am 17.03.2001 wirksam nach § 433 BGB geeinigt.

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Die Einigung ist hinreichend bestimmt genug. Das für die geschuldeten Komfortheizkörper keine Leistung oder aber konkrete Abmessungen, sondern nur die Betriebstemperatur vereinbart worden ist, steht der Einigung nicht entgegen. Nach den Umständen des Vertragsschlusses und dem Inhalt der weiteren Vertragsbestimmungen (Ziffer VII der allgemeinen Geschäftsbedingungen, Abrufkarte) sollte die Klägerin nach Überprüfung und Feststellung der baulichen Gegebenheiten beim Beklagten und der Erstellung der Wärmebedarfsberechnung berechtigt sein, die konkrete Größe der Heizkörper nach billigem Ermessen zu bestimmen (vgl. § 315 BGB). Hierzu hatte der Beklagte zunächst ausweislich der Abrufkarte weitere Unterlagen beizubringen. Beide Parteien mussten auch davon ausgehen, dass aufgrund des Umstandes, dass der Vertragsschluss auf einer Verkaufsmesse erfolgte, ggfs. eine nähere Bestimmung der Komfortheizkörper erforderlich war.

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Eine arglistige Täuschung durch die Klägerin hat der Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Der Beklagte ist insbesondere hinsichtlich seiner Behauptung, die Klägerin habe im Verkaufsgespräch die Montage der Heizungsanlage zugesichert, beweisfällig geblieben. Für eine vom schriftlichen Kaufvertrag vom 17.03.2001, in welchem ausdrücklich auf die vom Beklagten durchzuführende Selbstmontage hingewiesen wird, abweichende mündliche Individualerklärung ist der Beklagte beweispflichtig (vgl. BGH NJW 1987, 2011).

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Entgegen der Ansicht des Beklagten ist Ziffer III der zugrunde liegenden AGB hinreichend verständlich. Es heißt dort ausdrücklich, dass nach Ablauf der Preisgarantiezeit die zur Zeit der Lieferung gültige Preisliste maßgebend sein soll.

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Es besteht auch kein Widerspruch zu Ziffer IV der zugrunde liegenden AGB. Nach der hier vorrangigen Individualabrede sollte die Lieferung auf Abruf im Monat Mai des Jahres 2001 erfolgen. Es ist weiter nicht zu erkennen, inwieweit etwaige widersprüchliche Angaben auf der Abrufkarte die Unwirksamkeit des Vertrages oder aber ein Kündigungs- oder Widerrufsrecht des Beklagten begründen sollten. Ziffer 1 der Abrufkarte bezieht sich erkennbar nur auf vertraglich vereinbarte Anzahlungen.

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Schließlich ist der Kaufvertrag nicht unwirksam nach § 138 BGB. Es liegt kein Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung vor. Ein im Sinne des § 138 BGB relevantes Mißverhältnis ist in der Regel erst dann anzunehmen, wenn die vom Schuldner zu erbringende Leistung um 100 % oder mehr über dem Markpreis liegt oder aber der Wert der Leistung zumindest "knapp" doppelt so hoch, wie die der Gegenleistung ist (vgl. Palandt-Heinrichs, Kommentar zum BGB, 62. Auflage, § 138, Rz. 67, 34 m.w.N.).

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Nach den plausiblen widerspruchsfreien Feststellungen des Sachverständigen ergibt sich allein für die Materialien unter Berücksichtigung eines Skontoabzuges ein Materialwert von 8.000,00 DM. Hierbei sind die weiter von der Klägerin aufgrund des Kaufvertrages vom 17.03.2003 geschuldeten Leistungen wie die Fertigung einer Wärmebedarfsberechnung, Vorbereitung der behördlichen Antragsformulare und der Stördienst im ersten Betriebsjahr nicht berücksichtigt. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat der Sachverständige den marktüblichen Preis auch in plausibler Weise ermittelt. Entgegen dem Vortrag des Beklagten hat der Sachverständige nicht Durchschnittspreise verschiedener Anbieter zugrunde gelegt, sondern den Marktpreis auf der Grundlage der Einkaufspreise des Heizungsbauerhandwerks zuzüglich eines vom ihm erfahrensgemäß verwandten branchenüblichen Aufschlags von bis zu 30 % zugrunde gelegt. Diese Preise beruhen nach Angaben des Sachverständigen auf den Zeitraum 2001.

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Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB a.F. Der Beklagte hat bereits mit Schreiben vom 05. und 06.04.2001 die Erfüllung des Vertrages ernsthaft und endgültig verweigert.

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II.

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Der Feststellungsantrag ist ebenfalls begründet.

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Der Beklagte befindet sich in Annahmeverzug (§ 293 BGB). Es genügte hier gem. § 295 BGB ein wörtliches Angebot der Klägerin, da es zur Bewirkung der Leistung einer Handlung des Beklagten, nämlich des Abrufes der Leistung, bedurfte. Die Klägerin hat dem Beklagten mit Schreiben vom 05. April und 28. Mai 2001 zur Vertragserfüllung aufgefordert. Der Beklagte hatte bereits mit Schreiben vom 05. und 06.04.2001 die Vertragserfüllung abgelehnt.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

39

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.