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Landgericht Münster·16 O 344/05·30.11.2006

Tierhalterhaftung: Wanderschäfer muss Herde an Bahnüberführung besonders sichern

ZivilrechtDeliktsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen verlangten Schadensersatz, nachdem ein Schaf aus einer Wanderherde auf Bahngleise gelangte und eine Regionalbahn beschädigte. Das LG Münster bejahte eine Haftung des Schäfers aus § 833 BGB und verneinte seine Exkulpation nach § 833 S. 2 BGB. An einem konkreten Gefahrenpunkt wie einer Bahnüberführung genügten ein Helfer und zwei Hütehunde nicht; erforderlich seien zusätzliche Sicherungen (z.B. mobiler Zaun bzw. weitere Helfer/Hunde). Ein Mitverschulden bzw. eine anzurechnende Betriebsgefahr der Bahn trat vollständig zurück.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz aus § 833 BGB vollumfänglich zugesprochen; Mitverschulden der Bahn verneint.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Haftung nach § 833 S. 1 BGB setzt die Verwirklichung einer spezifischen Tiergefahr voraus, die sich in einem arttypischen, durch den Menschen nicht sicher beherrschbaren Verhalten realisiert.

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Der Entlastungsbeweis nach § 833 S. 2 BGB erfordert, dass der Nutztierhalter die nach den Umständen des Einzelfalls gebotenen und zumutbaren Sorgfaltsvorkehrungen zur Gefahrenvermeidung getroffen hat.

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Bei dem Treiben großer Schafherden auf öffentlichen Straßen steigen die Sorgfaltsanforderungen an konkret gefährlichen Stellen (insbesondere in der Nähe von Bahnstrecken) erheblich; vorhandene Leitplanken genügen nicht, wenn Tiere darunter entweichen können.

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Zur Vermeidung eines Ausbrechens an besonderen Gefahrenpunkten kann der Einsatz zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen wie eines mobilen Zauns oder weiterer Begleitpersonen/Hütehunde erforderlich und zumutbar sein.

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Bei ganz überwiegendem Verschulden des Tierhalters kann die Betriebsgefahr einer Schienenbahn im Rahmen von § 254 BGB vollständig hinter die vom Tier ausgehende Gefährdungslage zurücktreten.

Relevante Normen
§ 833 BGB§ 833 S. 1 BGB§ 833 S. 2 BGB§ 254 BGB§ 1 HPflG§ 4 HPflG

Leitsatz

Hohe Sorgfaltsanforderungen an die Beaufsichtigung einer (Wander-)Schafherde an konkreten Gefahrenpunkten

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1.) 13.842,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2004 und an die Klägerin zu 2.) 537,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ü-ber dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Der Beklagte übt den Beruf des Wanderschäfers aus. Am 12.04.2004 trieb er die ihm gehörige Schafherde über die Kreisstraße K 10 von K in Richtung P. Die Herde bestand aus ca. 1000 Tieren, 500 davon Mutterschafe sowie etwa 500 Lämmer. Die Kreisstraße führt über die Bahnlinie N-O in Höhe des Bahnkilometers 88, 6. Hierzu ist für die Kreisstraße eine Brücke mit einer lang gezogenen Steigung errichtet worden. Die Brücke selbst sowie die beiderseitigen Auf- und Abstiege auf die Kreisstraße messen eine Mindestbreite von 7,00 m. Die links- und rechtsseitigen Ausläufer der Steigung werden von durchgezogenen Leitplanken gesäumt, die etwa in Kniehöhe befestigt wurden. Der Brückenbereich selbst ist durch ein Geländer gesichert.

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Der Beklagte befand sich bei dem Umtrieb der Herde in Begleitung eines Helfers und zweier ausgebildeter Hütehunde. Er selbst führte mit einem der Hunde die Herde an, sein Helfer, der Zeuge Y, folgte mit dem zweiten Hund am Ende der Herde nach.

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Als sich die Schafherde auf der Brücke befand, entwich gegen 13.40 Uhr im Bereich des Brückenaufstiegs, in Höhe des beginnenden Brückengeländers und dem Ende der den Aufstieg säumenden Leitplanken mindestens ein Tier unterhalb der Leitplanken hindurch in den rechtsseitigen Bereich jenseits der Straße. Es gelangte die an dieser Stelle steile Böschung hinunter, die direkt auf die Bahngleise führte, wo es von der soeben herannahenden Regionalbahn RB #### erfasst und getötet wurde. Der Triebwagenfahrer hatte nach Erkennen des Schafes keine Möglichkeit mehr, unfallverhütend zu reagieren.

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Der Klägerin zu 1) entstanden Schäden und Kosten in Höhe von 13.842,02 €; der Klägerin zu 2) in Höhe von 537,89 €. Eine Zahlung seitens des Beklagten erfolgte bislang nicht.

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Die Klägerinnen zu 1) und zu 2) sind der Ansicht, der Beklagte habe die ihm obliegenden Sorgfaltsanforderungen zum Treiben seiner Herde nicht erfüllt. Die Mitnahme eines Helfers und zweier Hütehunde seien zur Kontrolle der Herde unzureichend gewesen. Sie behaupten hierzu, die Herde habe sich über eine Länge von etwa 300 m hingezogen. Es hätten sich mindestens 10 Tiere von der Herde gelöst, wovon der Beklagten nur 9 Tiere wieder auf den richtigen Weg habe treiben können.

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Die Klägerin zu 1) beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 13.842,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. 09. 2004 zu zahlen;

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die Klägerin zu 2) beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 537,89 € nebst Zinsen in Höhe von

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5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. 08. 2004 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, die Schafherde habe sich über eine Länge von nicht mehr als etwa 100 m erstreckt.

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Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 04.11.2005 Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachten erhoben. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen B vom 14.08.2006 verwiesen. Ferner hat die Kammer den Zeugen Y vernommen. Insoweit wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 04.11.2005 (Bl. 78 bis 80 der GA). Schließlich hat die Kammer den Sachverständigen ergänzend angehört (Bl. 148-150 der GA).

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Es lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung die Akten der Bundesgrenzschutzinspektion ######

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die Klägerin zu 1) hat einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 13.824,02 € und die Klägerin zu 2) in Höhe von 537,89 € jeweils aus § 833 BGB.

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I.

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Der Beklagte hat beim Treiben seiner Herde über die Bahnüberführung der Kreisstraße ## über die Bahnlinie N-O nicht diejenige Sorgfalt beachtet, die gemäß § 833 BGB erforderlich gewesen wäre, um Gefahren auszuschließen und eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr zu gewährleisten.

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Dem Beklagten ist es nicht gelungen, sich durch Widerlegung der Kausalitäts- und Verschuldensvermutung des § 833 S. 1 BGB gemäß § 833 S. 2 BGB zu exkulpieren.

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1.

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Die Voraussetzungen des § 833 S. 1 BGB liegen vor. Den Klägerinnen sind Sach- und Folgeschäden entstanden. Infolge des Zusammenstoßes mit einem Schaf aus der Herde des Beklagten ist die Regionalbahn RB #### beschädigt worden. Der Steuerwagen wurde beschädigt und musste abgeschleppt werden. Dieses Schadensereignis ist durch ein Tier im Sinne dieser Vorschrift verursacht worden. In dem vorliegenden Unfall hat sich die tierspezifische Gefahr realisiert, die wiederum ursächlich für den eingetretenen Schaden geworden ist. Von der Realisierung einer spezifischen Tiergefahr ist auszugehen, wenn der Schaden Folge eines durch den Menschen nicht beherrschbaren arttypischen, triebhaften Verhaltens des Tieres ist (Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 833 Rn. 6). Die Tatsache, dass sich ein Mutterschaf zu seinem Lamm begibt, wenn dieses durch Blöken nach ihm ruft, und dabei nicht vorgesehene Wege läuft, ist auch für einen professionellen Schäfer unbeherrschbar. Ein solches Instinktverhalten lässt sich gerade nicht von außen steuern (vgl. zum Ausbrechen eines Weidetieres aus seinem Herdenzusammenschluss als typische Tiergefahr OLG I VersR 82, 1010).

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Das Laufen des Schafes auf die Gleise ist auch kausal für den Schaden der Klägerinnen geworden. Ohne das Ausbrechen des Tieres hätte es keinen Zusammenstoß mit der Bahn gegeben, hätte diese nicht abgeschleppt werden müssen, wären keine Verbindungen ausgefallen und hätten keine weiteren Züge Verspätung gehabt.

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2.

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Der Beklagte war Halter des getöteten Schafes. Das gemäß § 833 S. 1 BGB vermutete Verschulden für das Schadensereignis hat der Beklagte nicht gemäß § 833 S. 2 BGB widerlegen können.

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Zwar handelt es sich bei den von ihm gehaltenen Tieren um solche, die seiner Erwerbstätigkeit dienen, so dass ihm grundsätzlich der Entlastungsbeweis offen steht. Das getötete Schaf war Bestandteil seiner hauptberuflich betreuten Herde und mithin ein Nutztier. Auch hat der Beklagte mit seinen Hunden und einem Helfer die Herde beaufsichtigt.

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Jedoch hat er nicht die für die konkrete Situation erforderlichen Sorgfaltsvorkehrungen getroffen.

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Das Maß an Sorgfalt, das ein Nutzviehhalter bei der Beaufsichtigung seiner Tiere einzuhalten hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Art und der Eigenschaften des einzelnen Tieres (BGH NJW-RR 2005, 1183; Palandt/Sprau, a.a.O., § 833 Rn. 19). Die Herde des Beklagten bestand aus ca. 1000 Tieren, zu gleichen Teilen aus Muttertieren und Lämmern. Schafen ist es eigentümlich, dass Muttertiere immer in unmittelbarer Nähe zu ihren Jungen laufen. Ohne äußere Einwirkung bewegen sie sich mit direktem Körperkontakt zueinander fort. Findet einmal unfreiwillig eine Trennung der zueinander gehörenden Tiere statt, verständigen sich Mutter und Kind jeweils durch Blöken und suchen den kürzesten Weg zueinander.

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Der Beklagte musste beim Forttreiben der Herde jederzeit damit rechnen, dass ein nicht gänzlich reibungsloser Ablauf dieses Bewegungsverhaltens der Tiere gelingen werde. Es kann dahingestellt bleiben, ob auf der sonstigen Strecke die Absicherung der Herde mit einem Helfer und zwei Hunden ausreichend gewesen ist.

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Jedenfalls hat der Beklagte die mit dem Überqueren einer Bahnstrecke verbundenen besonderen Gefahren verkannt. Allein aus dem Umstand heraus, dass es in der Vergangenheit keine Probleme an der Unfallstelle gegeben hat, kann nicht geschlossen werden, dass die getroffenen Vorkehrungen ausreichend waren. Zwar war die Brücke mit einem Geländer umfasst und der Aufstieg zur Brücke sowie der Abstieg von der Brücke von durchgezogenen Leitplanken gesäumt. Doch hätte der Beklagte berücksichtigen müssen, dass diese mit einem Mindestabstand vom Boden so hoch angesetzt waren, dass ohne Probleme Tiere durchlaufen konnten.

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Nach den Ausführungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen B war die konkrete Situation an der Brücke, selbst wenn man von einer Länge der Herde von nur 100 m ausgeht, so, dass der Beklagte seine Tiere so nicht mit Sicherheit beisammen halten konnte. Unter den Leitplanken konnte die Schafe ohne weiteres entweichen. Das Gelände in Höhe der Bahnüberführung war zudem zur Bahnschiene hin sehr steil abfallend, so dass ein eventuelles Verfolgen eines oder mehrerer ausgebrochener Tiere ersichtlich nicht möglich war.

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Zwar gibt es keinerlei Richtlinien oder Vorschriften für das Führen von Schafen auf öffentlichen Straßen. Jedoch hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass allein eine seitliche Begrenzung durch Leitplanken, eine Schafherde nicht zusammenhält. Hierzu hatte der Sachverständige Fotos vorgelegt, auf denen dieses deutlich und anschaulich wurde.

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Das Gericht geht mit dem Sachverständigen davon aus, dass entweder durch den Einsatz eines mobilen Schafzaunes oder zusätzlicher Helfer und Hunde ein Ausbrechen von Schafen hätte verhindert werden können. Seiner Erfahrung nach, die auf Gesprächen mit anderen Wanderschäfern beruht, werden bei einer Herde dieser Größe bereits mehr Begleitpersonen hinzugezogen, als es von Beklagten getan wurde. Dies ist, so der Sachverständige, selbst dann üblich, wenn noch nicht einmal konkrete Gefahrenpunkte wie der vorliegende zu erwarten sind.

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Insbesondere das Anbringen eines entsprechenden Zaunes wäre dem Beklagten auch zuzumuten gewesen und steht nicht außer Verhältnis zu dem Treibvorgang im Übrigen. Allein aufgrund der Breite der Kreisstraße durfte der Beklagte nicht auf ein geordnetes und ruhiges Gangbild der Tiere schließen. Aus diesem Grund kann sich der Beklagte letztlich nicht darauf berufen, auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfaltsmaßnahmen sei ein Schadenseintritt unvermeidbar gewesen.

37

3.

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In Anbetracht dieser Umstände müssen sich die Klägerinnen nach Überzeugung des Gerichts auch kein Mitverschulden gemäß § 254 BGB i.V.m. §§ 1, 4 HPflG anrechnen lassen.

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Die Betriebsgefahr, die von einer in Bewegung gesetzten Schienenbahn ausgeht, tritt hier vollständig hinter der vom Beklagten verursachten Gefährdungslage zurück.

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Für die Anrechnung eines Mitverschuldensbeitrages gemäß § 254 I BGB bedarf es eines Verschuldensbeitrages des Geschädigten im Hinblick auf Entstehung des Schadens. Es genügt ein Verhalten, das zurechenbar zumindest zur Vergrößerung des Schadens beigetragen hat (BGHZ 52, 168). Hierzu zählt auch die Betriebsgefahr, die von einer Sache ausgeht (BGH NJW 1952, 1015; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 254 Rn. 10).

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Zwar haben sich die Geschwindigkeit der Regionalbahn und die damit verbundene Intensität des Aufpralls in der Unfallfolge der Beschädigung des Steuerwagens ausgewirkt. Dies kann den Klägerinnen jedoch nicht angerechnet werden. Im Hinblick auf die Verursachung, also die Entstehung des Schadensereignisses, trifft den Bahnführer keine Verantwortung. Vielmehr ist das Entweichen des fraglichen Schafes eine Folge der mangelnden Absicherung der Umgebung durch den Beklagten. Der Zugführer hatte keinerlei Möglichkeit mehr auf das über die Gleise laufende Schaf zu reagieren.

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Ist ein ganz überwiegendes Verschulden des Schädigers festzustellen, tritt die Betriebsgefahr der Bahn so weit zurück, dass sie nicht berücksichtigt werden kann (OLG I, VersR 82, 1010; abweichend OLG N2 NZV 1991, 189).

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4.

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Die geltend gemachten Zinsforderungen der Klägerinnen rechtfertigen sich aus § 288 Abs. 1 BGB. Mit den Rechnungsschreiben der Klägerin zu 1) vom 13.08.2006 sowie der Klägerin zu 2) vom 12. 07 2006 ist der Beklagte nach Ablauf der gesetzten Frist in Verzug geraten.

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II.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91; 709 S. 1, 2 ZPO.