Deliktische Ansprüche nach Nachbarschaftsstreit: Faustschlag nicht bewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Schmerzensgeld sowie Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen eines behaupteten Faustschlags gegen die Brust, der u.a. einen implantierten Ereignisrecorder beschädigt haben soll. Streitentscheidend war, ob der Beklagte den Schlag tatsächlich ausgeführt hat. Das Landgericht wies die Klage ab, weil der Kläger die Verletzungshandlung nach § 823 BGB nicht beweisen konnte; zeitnahe medizinische Befunde ergaben keine objektivierbaren Verletzungszeichen. Die später festgestellte Dislokation des Recorders sei lediglich ein unspezifisches Indiz und belege weder den behaupteten Schlag noch dessen Urheberschaft.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld, Feststellung weiterer Schäden und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten mangels Nachweises eines Faustschlags abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 223 StGB setzen den Nachweis einer kausalen Verletzungshandlung des Anspruchsgegners voraus; hierfür trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast.
Eine Tatsache ist nach § 286 ZPO bewiesen, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit überzeugt ist, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie vollständig auszuschließen.
Zeitnah erhobene medizinische Befunde ohne objektivierbare Verletzungszeichen können die richterliche Überzeugungsbildung gegen das Vorliegen einer behaupteten erheblichen Gewalteinwirkung maßgeblich beeinflussen.
Ein erst Monate später festgestellter technischer Befund (z.B. Dislokation eines Implantats) stellt regelmäßig nur ein Indiz für eine Krafteinwirkung dar und beweist ohne hinreichenden zeitlichen und kausalen Zusammenhang nicht die konkrete Verletzungshandlung oder deren Urheberschaft.
Ärztliche Dokumentationen, die ersichtlich auf den Angaben des Patienten beruhen, haben als Beweisanzeichen keinen eigenständigen Nachweiswert für den behaupteten Geschehensablauf.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen den Beklagten Schmerzensgeld und im Wege eines Feststellungsantrages Schadensersatz aus unerlaubter Handlung geltend.
Kläger und Beklagter bewohnen zwei sich in der Straße A in C gegenüberliegende Grundstücke. Das nachbarschaftliche Verhältnis war bereits seit mehreren Jahren konfliktbelastet. Dem Kläger wurden vor mehreren Jahren ein Herzschrittmacher sowie ein dazugehöriger Ereignisrecorder implantiert.
Am 29.01.2019 suchte der Beklagte den Kläger in dessen Haus auf. Vorausgegangen war dem die telefonische Kontaktaufnahme des Klägers mit den Eltern des Beklagten. Nach der Vorstellung des Klägers sollte der Beklagte seine Mülltonnen, deren Positionierung bereits in der Vergangenheit Auslöser von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien gewesen war, aus dem Bereich der Grundstücksausfahrt des Klägers entfernen. Dies teilte der Kläger, da er den Beklagten nicht erreichen konnte, dessen Eltern telefonisch mit. Diese wiederum kontaktierten den Beklagten.
Im Haus des Klägers kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung, bei der außer dem Kläger und dem Beklagten keine weiteren Personen anwesend waren. In deren Verlauf kritisierte der Beklagte den Kläger für den Anruf bei seinen Eltern, der Kläger forderte den Beklagten seinerseits zum Verlassen des Hauses auf. Ob es darüber hinaus auch zu einer körperlichen Auseinandersetzung kam, ist zwischen den Parteien streitig.
Gegenüber der schließlich herbeigerufenen Polizei gab der Kläger an, vom Beklagten vor die Brust gestoßen worden zu sein. Dabei konnte er nicht mehr sagen, ob dies mit flacher oder zur Faust geballter Hand geschehen sei. Im Anschluss an die Auseinandersetzung wurde der Kläger, nachdem zunächst ein Rettungswagen sowie ein Notarzt herbeigerufen worden waren, in das Klinikum nach C verbracht. Die Besatzung des RTW konnte keine Spuren einer Verletzung feststellen. Gegenüber dem untersuchenden Arzt im Krankenhaus äußerte der Kläger die Befürchtung, der Herzschrittmacher könne durch einen Schlag auf seine linke Brustseite beschädigt worden sein. Ein Abtasten durch den Arzt ergab keine Auffälligkeiten, insbesondere keine Rippenfraktur oder eine stärkere Prellung. Auch zeigte der Kläger kein erhöhtes Schmerzempfinden. Eine Röntgenuntersuchung wurde nicht durchgeführt.
Die Hausärztin, bei der der Kläger zwei Tage nach dem Vorfall vorstellig wurde, hielt in einem Tagesprotokoll für den 31.01.2019 folgende Notiz fest: „hat Ärger mit den Nachbarn, hat Faustschlag thorakal bekommen, war im KH C, Prellung“. Der Kardiologe des Klägers stellte in seiner Untersuchung wenige Tage nach dem Vorfall keine sicheren Hinweise für eine Verletzung fest. Der Radiologe des Klägers beurteilte das Ergebnis einer daraufhin durchgeführten Untersuchung mit einer möglichen Infraktion am costocartilaginären Übergang der ersten Rippe links. Eine Untersuchung des Klägers im Ambulanten Gefäßzentrum Münster am 18.02.2019 kam zu dem Befund, das Gewebe am Thorax sei nicht geschwollen, die Haut sei reizlos und es gebe keine Hämatomverfärbung. Der Verdacht eines Rippenbruchs bestätigte sich letztendlich nicht.
Am 31.07.2019 wurde dem Kläger der Ereignisrecorder operativ entfernt. Es stellte sich heraus, dass dieser „abgerissen“ war und sich nicht mehr an der ursprünglichen Implantationsstelle befand. Die behandelnde Klinik führte dies auf eine massive Krafteinwirkung zurück und hielt einen Faustschlag für eine sehr plausible Erklärung. Eine Wundinfektion infolge der Ereignisrecorderentfernung machte weitere Operationen und Behandlungen beim Kläger notwendig.
Unter Fristsetzung bis zum 27.03.2019 ließ der Kläger den Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld und Anwaltskosten in Höhe von 11.817,56 EUR auffordern.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm mit der rechten Faust direkt vor den Herzschrittmacher geschlagen. Dies habe bei ihm starke Schmerzen hervorgerufen. Hierdurch sei ferner der Ereignisrecorder des Herzschrittmachers abgerissen. Der Schlag habe zu starken Schmerzen, einer Schwellung im Brustbereich sowie einer blau-gelben Verfärbung geführt. Seit diesem Zeitpunkt leide er an Angstzuständen, die ihn auch in seinem Alltag beeinträchtigten. Unter anderem schlafe er nicht mehr in seinem, dem Beklagtengrundstück zugewandten, Schlafzimmer, sondern auf dem Sofa im Wohnzimmer. Darüber hinaus verlasse er aus Angst das Haus nur noch selten. Der Umstand, dass der Kläger einen Herzschrittmacher trägt, sei dem Beklagten jedenfalls seit dreieinhalb Jahren bekannt gewesen.
Der Kläger ist der Ansicht, die Ablösung des Ereignisrecorders belege einen Faustschlag des Beklagten ebenso wie der Umstand, dass er, wie er behauptet, unmittelbar nach der Konfrontation mit dem Beklagten gegenüber zwei Nachbarn geäußert habe, vom Beklagten geschlagen worden zu sein.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2019 zu zahlen;
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm alle weiteren immateriellen Folgeschäden und sämtliche weiteren materiellen Schäden aus dem Ereignis vom 29.01.2019 zu ersetzten, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind;
3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn als Nebenforderung für die vorprozessuale anwaltliche Tätigkeit seines Anwaltes 1.317,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2019 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, er habe lediglich den Zeigefinger auf den Kläger gerichtet, diesen jedoch weder berührt oder geschlagen und ihn auch nicht geschubst. In der Aufregung infolge der Konfliktsituation mit dem Kläger sei er diesem gegenüber zwar laut, aber nicht handgreiflich geworden.
Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2019 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
A. Dem Kläger stehen die von ihm geltend gemachten Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche nicht zu.
1. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld aus § 823 Abs. 1 oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 223 StGB.
Der Kläger hat den Beweis dafür, dass der Beklagte ihm mit der rechten Faust gegen die Brust geschlagen haben soll, nicht geführt. Der Kläger ist darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen einer kausalen Verletzungshandlung des Beklagten im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB.
Eine Behauptung ist bewiesen, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist, ohne dabei unerfüllbare Anforderungen zu stellen. Hierfür genügt, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 93, 935, 937; Reichold in: Thomas/Putzo, § 286 Rn. 2 m.w.N.).
Zu einem solchen Grad an Gewissheit über das Vorliegen einer kausalen Verletzungshandlung durch den Beklagten aus dem Ereignis vom 29.01.2019 ist das Gericht nicht gelangt.
Das Gericht hat beide Parteien gemäß § 141 ZPO zum Vorfall angehört. Die Schilderungen widersprachen sich in dem wesentlichen Punkt, ob es einen Schlag gab oder nicht. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass eine der beiden Schilderungen glaubhafter gewesen wäre als die jeweils andere.
Hinzu kommt, dass die noch am Tag des Vorfalls erfolgten Untersuchungen des Klägers nach der sich aus der beigezogenen Ermittlungsakte ergebenden Auskunft der Rettungswagenbesatzung und des behandelnden Arztes keine Hinweise darauf ergeben haben, dass der Kläger einen Schlag gegen die Brust erhalten hätte. Auch habe der Kläger nach dem Arztbericht an dieser Stelle kein erhöhtes Schmerzempfinden gezeigt. Ein durchgeführtes EKG habe darüber hinaus keine Hinweise auf eine Funktionsstörung am Herzschrittmacher ergeben. Die Angaben des Klägers haben sich demzufolge nach Aussage des behandelnden Arztes medizinisch nicht objektivieren lassen. Es entspricht nach Auffassung des Gerichts der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein mit der vom Kläger behaupteten Intensität und den behaupteten Folgen erlittener Schlag im Rahmen der ärztlichen Untersuchung unmittelbar im Anschluss an den vermeintlichen Schlag erkennbar gewesen sein müsste. Zumindest liegt es nahe, dass sich irgendwelche Anhaltspunkte, insbesondere ein erhöhtes Schmerzempfinden, für eine derartige Krafteinwirkung hätten finden lassen müssen. Auch bei einer Untersuchung im Ambulanten Gefäßzentrum Münster am 18.02.2019 wurden keine Hämatome oder Schwellungen an der Brust des Klägers festgestellt. Auch der Verdacht eines Rippenbruchs hat sich schließlich nicht bestätigt.
Der Umstand, dass sich der Ereignisrecorder bei seiner Entfernung am 31.07.2019 nicht mehr an der Stelle befunden hat, an der er ursprünglich eingesetzt worden war, belegt nach Auffassung des Gerichts nicht, dass es am 29.01.2019 einen Faustschlag des Beklagten gegen die Brust des Klägers gegeben hat. Dies gilt auch dann, wenn entsprechend dem Klägervortrag als zwingend zugrunde gelegt wird, dass eine solche Dislokation des Geräts eine massive Kraftentfaltung notwendigerweise voraussetzt und dass deshalb ein menschlicher Faustschlag eine sehr plausible Erklärung für diese Dislokation darstelle. Es handelt sich bei der Dislokation des Ereignisrecorders lediglich um ein Indiz dafür, dass überhaupt eine erhebliche Kraftentfaltung gegen den Recorder stattgefunden haben dürfte. Dies belegt jedoch nicht, dass der Kläger einem Faustschlag – und im konkreten Fall gar einem Faustschlag durch den Beklagten am 29.01.2019 – ausgesetzt gewesen ist.
Zwischen dem behaupteten Faustschlag und der Entfernung des Ereignisrecorders liegt eine Zeitspanne von sechs Monaten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Position des Ereignisrecorders im Körper des Beklagten in diesem Zeitraum oder bereits in der Zeit vor dem 29.01.2019 durch eine andere Ursache als den behaupteten Schlag, bei der eine erhebliche Kraftentfaltung auf das Gerät stattgefunden hat, verändert hat. Mehr als die Vermutung, dass eine solche Krafteinwirkung auf den Ereignisrecorder wohl stattgefunden haben kann, legt der Bericht nicht nahe.
Ein Indiz für einen Schlag des Beklagten ergibt sich auch nicht aus der Notiz des Tagesprotokolls der Hausärztin zum 31.01.2019. Zwar wurden dort ein Faustschlag sowie eine Prellung vermerkt sowie ein Konflikt mit dem Beklagten. Aus dieser Notiz geht indes nach Ansicht des Gerichts nicht hervor, dass es sich um mehr als eine bloße Wiedergabe der vom Kläger gemachten Auskünfte bei der Vorstellung handelt.
Auch die behauptete Schilderung des Ereignisses durch den Kläger gegenüber dessen Nachbarn genügt nicht, um zu der Überzeugung zu gelangen, dass der Kläger vom Beklagten mit der Faust gegen die Brust geschlagen worden sei. Die benannten Zeugen waren hierzu nicht zu vernehmen. Bekunden könnten beide Nachbarn lediglich, dass der Kläger ihnen gegenüber angegeben habe, vom Beklagten geschlagen worden zu sein. Ob ein solcher Schlag hingegen stattgefunden hat, entzieht sich, da beide nicht anwesend waren, der Kenntnis beider Nachbarn. Hinzu kommt, dass die Zeugin T bei der polizeilichen Vernehmung entgegen dem klägerischen Vortrag lediglich angegeben hat, der Kläger habe ihr auf den Anrufbeantworter gesprochen, dass er von dem Beklagten angegriffen worden sei. Von einem Schlag hat sie gerade nicht berichtet.
Der Kläger hat mangels Hauptanspruchs gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen.
2. Das vom Kläger geltend gemachte Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO liegt nicht vor, da er keinen Anspruch gegen den Beklagten hat.
3. Mangels Schadensersatzanspruchs hat der Kläger gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten.
B. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO.
C. Der Streitwert wird auf 13.000,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.