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Landgericht Münster·16 O 172/16·07.06.2018

Dienstvertragliche Vergütung: Übliche StBGebV-Wertgebühren statt Stundenlohn

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte restliche Vergütung für selbständig bearbeitete Buchführungsarbeiten in drei Mandaten und stellte Stundenhonorare in Rechnung. Das Gericht hat die Vergütung mangels Honorarvereinbarung nach der üblichen Vergütung bemessen und dabei auf Wertgebühren nach § 33 StBGebV abgestellt. Auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens wurde nur eine Gesamtvergütung von 7.940,80 € netto als angemessen angesehen. Nach Abzug bereits geleisteter Zahlungen sprach das LG lediglich 1.527,72 € sowie anteilige vorgerichtliche Anwaltskosten zu und wies die Klage im Übrigen ab.

Ausgang: Zahlung nur in geringer Höhe (1.527,72 €) und anteilige Anwaltskosten zugesprochen; im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Fehlt bei Dienstleistungen im steuerberatenden Umfeld eine (insbesondere schriftliche) Vergütungsvereinbarung über Zeithonorare, kann sich die übliche Vergütung nach den Wertgebühren der StBGebV bestimmen.

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Die StBGebV ist nach § 1 Abs. 2 StBGebV nicht nur auf Steuerberater, sondern auch auf Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften anwendbar.

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Für die Bemessung der angemessenen Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens ist regelmäßig von der Mittelgebühr auszugehen; Zu- und Abschläge richten sich nach Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung, wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers und Haftungsrisiko.

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Ein behaupteter Mehraufwand rechtfertigt eine Gebührenerhöhung nur, soweit er substantiiert dargelegt und anhand geeigneter Unterlagen nachvollziehbar belegt ist; organisatorisch kompensierbare Störungen begründen nicht ohne Weiteres überdurchschnittliche Anforderungen.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind bei berechtigter Zahlungsaufforderung nur in dem Umfang erstattungsfähig, in dem sich der Anspruch im Prozess als begründet erweist.

Relevante Normen
§ 611 BGB§ 612 Abs. 2 BGB§ 33 StBGebV§ 13 StBGebV§ 1 Abs. 2 StBGebV§ 6 Nr. 4 StBerG

Tenor

1.     Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.527,72 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem         Basiszinssatz seit dem 19.07.2012 zu zahlen.

2.      Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 192,90 € nebst

         Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2013 zu zahlen.

3.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.      Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 92 % und die Beklagte zu 8 %.

5.      Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages         vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin macht gegen die Beklagte restliche dienstvertragliche Vergütungsansprüche geltend.

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Die Klägerin war ab dem 01.12.2008 im Rahmen eines mündlichen Arbeitsvertrages für die Kanzlei T1 tätig. Die steuerrechtliche Abteilung der Kanzlei wurde am 01.07.2010 in die Beklagte eingebracht. Der mit der Klägerin bestehende mündliche Arbeitsvertrag zu einer Vergütung i.H.v. 500 € monatlich wurde hierbei fortgesetzt. Die Tätigkeit der Klägerin umfasste dabei im Wesentlichen weisungsgebundene Organisations- und Sekretariatsarbeiten. Ab Dezember 2011 wurden der Klägerin weitergehende Aufgaben der Buchführung und Finanzbuchhaltung für drei Mandate der Beklagten zu selbständiger und weisungsfreier Bearbeitung übertragen. Es handelte sich um ein Hotel in Düsseldorf, ein Hotel in Ratingen sowie einen Tischlereibetrieb in Münster. Ausdrückliche Vergütungsabsprachen und Absprachen zum Wesen des Vertragsverhältnisses wurden dabei nicht getroffen. Die Beklagte rechnete dabei gegenüber den vorgenannten Mandanten direkt ab. Die Klägerin erfasste die Arbeitszeiten für vorgenannte drei Mandanten handschriftlich und in einer Excel-Tabelle.

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Mit Rechnung vom 02.07.2012 (Bl. 28 ff. der Akte) rechnete die Klägerin gegenüber der Beklagten für die drei Mandate für sieben Monate (Dezember 2011 bis Juni 2012) insgesamt 492,67 Stunden zu je 37 €, insgesamt 21.692,26 € brutto ab und forderte einen Ausgleich bis zum 18.07.2012. Mit weiterer Rechnung vom 08.08.2012 (Bl. 31 der Akte) rechnete die Klägerin gegenüber der Beklagten Tätigkeit für die drei Mandanten für den Monat Juli 2012 mit 86,20 Stunden zu je 37 €, insgesamt 3.785,39 € brutto ab und forderte einen Ausgleich der Rechnung bis zum 23.08.2012. Die Beklagte akzeptierte mit außergerichtlichem Schreiben vom 10.08.2012 (Bl. 30 der Akte) die Anzahl der Stunden ohne Prüfung der Angemessenheit, zahlte jedoch lediglich 6.657 € ausweislich der Lohnabrechnung Bl. 99 der Akte. Hierbei legte sie einen Stundenlohn von 11,50 € zu Grunde und brachte ferner den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. 1.426,26 € in Abzug, so dass sich der Auszahlungsbetrag auf 5.665,70 € belief.

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Mit Verfahren vor dem Sozialgericht Münster, Aktenzeichen S 17 R ### / ## wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 11.06.2015 (Bl. 37 ff. der Akte) festgestellt, dass die abgerechneten Tätigkeiten der Klägerin nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erfolgten. Die Beklagte hat mittlerweile den von der Lohnabrechnung in Abzug gebrachten Anteil der Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. 1.424,26 € an die Klägerin ausgezahlt.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.07.2013 (Bl. 54 f. der Akte) forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung des Klagebetrages unter Fristsetzung bis zum 22.07.2013 letztlich erfolglos auf. Den Restbetrag aus dem beiden Rechnungen abzüglich des von der Beklagten vorgerichtlich ausgezahlten Nettolohnes i.H.v. 5.665,70 € verfolgt die Klägerin nunmehr mit dem vorliegenden Klageverfahren.

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Die Klägerin behauptet, dass die von ihr abgerechnete und begehrte Vergütung angemessen sei. Der angesetzte Stundensatz von 37 € bewege sich am unteren Rand der marktüblichen Vergütung für Buchführer bzw. Finanzbuchhalter. Der abgerechnete Zeitaufwand sei einerseits angefallen, andererseits erforderlich gewesen aufgrund der im Hotel in Ratingen gewünschten Art der Buchführung. Hier seien auch die Zuarbeiten des Hotelpersonals durch einscannen und Vorlage der entsprechenden Buchungsbelege unzuverlässig gewesen. Durch Abstimmungsschwierigkeiten sei es zu Verzögerungen in der Sachbearbeitung gekommen. Erheblichen Zeitaufwand hätte auch die Einbuchung der Rechnungen des METRO-Konzerns verursacht. Wegen Einzelheiten des diesbezüglichen Sachvortrags wird insbesondere auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 26.10.2016, Bl. 131 ff. der Akte, verwiesen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen,

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1.                               an sie 19.821,95 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen                                  Basiszinssatz aus 16.026,56 € seit dem 19.07.2012 und aus 3.795,39 € seit                                  dem 24.08.2012 zu zahlen,

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2.                               an sie 859,80 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen i.H.v. 5                                  Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2013 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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                                 die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet im Wesentlichen das Vorbringen der Klägerin und vertritt die Auffassung, dass ihre Abrechnung dem Aufwand angemessen sei. Insbesondere beruhe etwaiger zeitlicher Mehraufwand der Klägerin auf mangelhaften Fähigkeiten.

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Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Angemessenheit der Dienstvergütung. Insoweit wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen E mit Datum vom 14.07.2017 sowie auf die ergänzende Stellungnahme vom 19.12.2017, Bl. 227 ff. der Akte, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.

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Nach dem Ergebnis der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass die Klägerin als gemäß §§ 611, 612 Abs. 2 BGB übliche Vergütung für die von ihr geleisteten Tätigkeiten lediglich einen Gesamtbetrag i.H.v. 7.940,80 € netto verlangen kann, so dass sich abzüglich geleisteter Zahlungen der tenorierte Betrag ergibt.

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Der gerichtliche Sachverständige E hat festgestellt, dass üblich eine Abrechnung nach Wertgebühren gemäß § 33 StBGebV in der 2011 anwendbaren Fassung ist wenn – wie vorliegend – keine abweichende Vereinbarung über Abrechnung Nachtzeit getroffen wird, § 13 StBGebV. Wie sich aus § 1 Abs. 2 StBGebV ergibt, gelten die dortigen Normen auch für Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften und damit nicht bloß für Steuerberater. Die Klägerin ist bei ihren Tätigkeiten auch befugt im Sinne von § 6 Nr. 4 StBerG tätig geworden.

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Ausgehend von dem im § 33 StBGebV genannten Gebührenrahmen war nach den Ausführungen des Sachverständigen – analog dem anwaltlichen Vergütungsrecht – zunächst von der so genannten Mittelgebühr auszugehen, die pro Mandat monatlich anfällt. Dies sind in den vorliegenden drei Mandaten jeweils 7/10. Ausgehend von den für die Bestimmung der Angemessenheit maßgeblichen Kriterien des Umfangs der beruflichen Tätigkeit, Schwierigkeitsgrades, der Bedeutung der Angelegenheit, der Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, dem Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sowie des besonderen Haftungsrisikos des Auftragnehmers entspricht die Mittelgebühr einer Angelegenheit von durchschnittlicher Bedeutung, durchschnittlichem Umfang und durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit.

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Ausgehend von den vorgenannten Voraussetzungen hat der Sachverständige sodann unter Berücksichtigung seiner ergänzenden Stellungnahme für das Hotel Ratingen für acht Monate eine Gesamtvergütung i.H.v. 4.648 € als angemessen festgestellt. Dabei hat er monatlich zunächst einen Zuschlag von 1/10 für die klägerseits vorgetragenen Mehrarbeiten vorgenommen. Hierin ist vor allem der Mehraufwand durch die zeitaufwändige Einbuchung der Metro-Rechnungen abgebildet. Abgezogen hat der Sachverständigen dagegen 1/10 für die berufsrechtlich erforderliche Überwachung Buchhaltungstätigkeit durch die Beklagte (§ 3 Abs. 1 BOStB) und für den Umstand, dass die Beklagte im Außenverhältnis Inhaberin des Mandats war. Weiterhin hat der Sachverständige mit einem weiteren Abzug von 1/10 berücksichtigt, dass die Beklagte nicht befugt war, die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7 StBGebV) vorzunehmen. Gemäß ergänzender Stellungnahme hat der Sachverständige schließlich noch einen Zuschlag von einem weiteren Zehntel für die so genannte „offene – Posten – Buchhaltung“ für vertretbar gehalten, welche nach dem Vorbringen der Klägerin mit erheblichem Mehraufwand verbunden war. Hieraus ergibt sich insgesamt ein anzusetzender Satz von 7/10.

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Bezogen auf das Hotel Düsseldorf ist nach den Feststellungen des Sachverständigen kein berücksichtigungsfähiger Mehraufwand angefallen, weshalb ausgehend von der Mittelgebühr die bereits für das Hotel Ratingen erwähnten Abzüge für Überwachung und fehlende Umsatzsteuervoranmeldung vorzunehmen waren. Hieraus ergibt sich ein angemessener Betrag i.H.v. 1.888,80 €.

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Analog zu den Feststellungen bezüglich des Hotels in Düsseldorf waren schon im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin, dass sich bei der Buchführung für den Tischlereibetrieb in Münster, das dritte Mandat, keinerlei Auffälligkeiten ergeben haben, unter Berücksichtigung der beiden oben bereits genannten Abzüge für acht Monate 1.404 € netto in Ansatz zu bringen. Berücksichtigungsfähiger Mehraufwand, der zu überdurchschnittlichen Anforderungen geführt hätte, ist insoweit nicht angefallen.

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Die Kammer folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, an dessen Sachkunde nichts zu erinnern ist. Die zunächst gegen das Gutachten erhobenen Einwendungen der Klägerin gehen fehl, nachdem der Sachverständige sich in ebenso überzeugender Weise hiermit auseinandergesetzt hat. Auch die Kammer geht davon aus, dass die Abrechnung nach Wertgebühren bei fehlender schriftlicher Vereinbarung oder generellem Fehlen einer Vereinbarung über eine Abrechnung nach Zeit der Ortsüblichkeit bzw. Üblichkeit in der Branche an sich entspricht. Gegen diesen Umstand hat die Klägerin nichts Substanzielles mehr vorgebracht. Insbesondere hat sie nicht dargelegt oder belegt, woher sie die Erkenntnis nimmt, dass eine vom in der Vergütungsordnung zum Ausdruck kommenden Leitbild (§ 13 StBGebV) abweichende Abrechnung nach Zeit durchaus üblich sei. Weiterhin war entgegen der Auffassung der Klägerin über die bereits vorgenommenen Zuschläge von insgesamt 2/10 in Bezug auf das Hotel Ratingen keine weitere Berücksichtigung etwaigen Mehraufwandes geboten. Denn der klägerseits vorgetragene Mehraufwand ist bereits hierin berücksichtigt. Der Sachverständige hat überzeugend dargestellt, dass der von der Klägerin vorgetragene Mehraufwand im Zusammenhang mit der gewünschten Art der Buchführung und etwaigen Organisationsschwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Personal bereits anhand der von ihr vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend belegt ist, um gebührenerhöhend in noch höheren Maß berücksichtigt zu werden. Im Übrigen sind nach der Darstellung der Sachverständigen die vorgetragenen „Störungen“ in der Buchhaltung bei entsprechender Organisation ohne weiteres kompensierbar und machen aus dem Mandat kein solches mit überdurchschnittlichen Anforderungen.

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Die insgesamt geschuldete Vergütung für die drei Mandate im streitgegenständlichen Zeitraum beträgt somit 4.648 € + 1.888,80 € + 1.404 € = 7.940,80 € (netto). Unter Abzug der insgesamt an die Klägerin vorgerichtlich gezahlten Vergütung i.H.v. 6.657 € (der zunächst einbehaltene Arbeitnehmeranteil für die Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. 1.424,26 € ist mittlerweile unstreitig an die Klägerin ausgezahlt worden) ergibt sich ein Restvergütungsanspruch i.H.v. 1.283,80 € netto, dies sind 1.527,72 € brutto.

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Der hierauf bezogene Verzugszinsanspruch ist aus §§ 288 Abs. 1 S. 2, 286 BGB berechtigt.

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Die Klägerin kann ferner anteilige Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 192,90 €, berechnet nach einem Streitwert von 1.527,72 €, verlangen. Unter Anwendung der bis zum 31.07.2013 geltenden vergütungsrechtlichen Vorschriften berechnet sich vorstehender Betrag nach einer 1,3 Geschäftsgebühr i.H.v. 172,90 € zzgl. 20 € Auslagenpauschale. Mehrwertsteuer auf die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten hat die Klägerin nicht begehrt. Der hierauf bezogene Verzugszinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1 S. 2, 286 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 19.821,95 € festgesetzt.

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Unterschrift