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Landgericht Münster·16 O 14/04·08.01.2004

Einstweilige Verfügung gegen Vorführung rechtswidrig erlangter Filmaufnahmen

ZivilrechtDeliktsrechtPersönlichkeitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte einstweilige Verfügung, um die öffentliche Vorführung und Überlassung von auf ihrem Betriebsgelände rechtswidrig aufgezeichnetem Filmmaterial zu untersagen. Das Landgericht erlaubte den Beschluss ohne mündliche Verhandlung wegen Dringlichkeit und gab den Antrag auf Unterlassung nach §§1004, 823 BGB statt. Ausschlaggebend waren die widerrechtliche Erlangung durch Täuschung und die verfälschende Schnittgestaltung, die das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin überwiegen ließ.

Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen Vorführung und Überlassung rechtswidrig erlangter Filmaufnahmen in vollem Umfang stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsanspruch nach §§1004 Abs.1, 823 Abs.1 BGB besteht, wenn die Veröffentlichung von Bild- oder Filmmaterial das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt und die Veröffentlichung rechtswidrig erlangt wurde.

2

Bei der Abwägung zwischen Grundrechten (insb. Meinungs- und Versammlungsfreiheit Art.5 Abs.1, Art.8 Abs.1 GG) und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art.1 Abs.1 i.V.m. Art.2 Abs.1 GG) kann dem Persönlichkeitsrecht Vorrang zukommen, insbesondere bei rechtswidrigem Erlangungsmodus und Vertraulichkeitsbezug.

3

Filmmaterial, das durch Täuschung erlangt und zudem einseitig verfälscht bzw. zusammengestellt wurde, indiziert einen erheblichen Eingriff in schutzwürdige Interessen und rechtfertigt grundsätzlich ein Veröffentlichungsverbot, es sei denn, das öffentliche Informationsinteresse überwiegt eindeutig.

4

Zur glaubhaften Darstellung des Verfügungsgrundes genügen eidesstattliche Versicherungen und konkrete Ankündigungen bevorstehender Vorführungen; bei Dringlichkeit kann die einstweilige Verfügung gemäß §937 Abs.2 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 935 ZPO§ 940 ZPO§ 1004 Abs. 1 BGB§ 937 Abs. 1 ZPO§ 937 Abs. 2 ZPO

Tenor

1.

Der Antragsgegnerin wird untersagt, Filmmaterial, das von Herrn N auf dem Betriebsgelände der Antragsstellerin aufgezeichnet wurde, in der Öffentlichkeit Dritten zu zeigen und/oder Dritten zu überlassen.

2.

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gemäß §§ 935, 940 ZPO, 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB zulässig und begründet.

3

Das Landgericht ist gemäß § 937 Abs. 1 ZPO als Gericht der Hauptsache zuständig.

4

Wegen der Dringlichkeit des Falles ergeht die Entscheidung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 937 Abs. 2 ZPO.

5

Die Antragstellerin hat einen Verfügungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB auf Unterlassen der nochmaligen Veröffentlichung des von Herrn N auf ihrem Betriebsgelände in N2 rechtswidrig aufgezeichneten Filmmaterials und darauf, dass diese das Filmmaterial nicht Dritten überlässt, glaubhaft gemacht.

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Die beabsichtigte Aufführung des Filmmaterials in der Öffentlichkeit gegenüber Dritten und das vorgesehene Überlassen des Filmmaterials an Dritte im Rahmen der Demonstration stellt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin dar.

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Dieser Eingriff ist auch rechtswidrig. Dabei wird die Rechtswidrigkeit nicht bereits durch den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht indiziert, weil es sich um einen offenen Tatbestand handelt. Vielmehr bedarf es insoweit einer Abwägung der im Einzelfall widerstreitenden Rechtsgüter und Interessen (vgl. BGH, NJW 1998, 2141, 2143 m.w.N.).

8

Dabei ist auf der Seite der Antragsgegnerin das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG und soweit die inkriminierten Handlungen im Rahmen von Demonstrationen erfolgen sollen auch das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Beiden Grundrechten kommt im Rahmen der freiheitlich demokratischen Grundordnung ein hohes Gewicht zu. Von erheblicher Bedeutung ist auch der von der Antragsgenerin mit ihren Handlungen verfolgte Zweck des Tierschutzes. Dieser Zweck ist nicht nur legal, sondern gemäß Art 20 a GG ist der Tierschutz eine staatliche Aufgabe mit Verfassungsrang.

9

Demgegenüber steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. 2 Abs. 1 GG. Zu berücksichtigen ist zudem, dass dieser durch Angriffe in der Öffentlichkeit ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstehen kann, der bis zu einer Existenzgefährdung reichen kann.

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Bei der Abwägung im Einzelfall ist dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin im vorliegenden Fall aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden glaubhaft gemachten Tatsachengrundlage der Vorrang einzuräumen.

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Von entscheidender Bedeutung ist dabei, dass das Filmmaterial widerrechtlich durch Täuschung erlangt worden ist. In solchen Fällen ist das Mittel von wesentlicher Bedeutung. Ein solches Mittel indiziert in der Regel einen nicht unerheblichen Eingriff in den Bereich eines anderen, insbesondere wenn dieser wegen seiner Vertraulichkeit geschützt ist; dann hat eine Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben, es sei denn die Bedeutung der Information für die Öffentlichkeit überwiege eindeutig die Nachteile (vgl. BVerfG; NJW 1984, 1741, 1743). Letzteres ergibt sich nicht allein aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin sich öffentlich gegen Tierversuche wendet. Dass solche überwiegenden Nachteile bestehen, ist auch derzeit nicht ersichtlich.

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Zudem hat die Antragstellerin vorliegend durch die Vorlage eidesstattlicher Versicherungen im Sinne der §§ 936, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht, dass die Filmaufzeichnungen einseitig negative Darstellungen und teilweise Verfälschungen bzw. Entfremdungen durch den Schnitt und die Zusammenstellung einzelner Teile beinhalten und damit geeignet sind, sie unrichtigerweise als ein die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes missachtendes Unternehmen darzustellen.

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Im Rahmen der erforderlichen Güterabwägung überwiegt daher nach dem derzeitigen Verfahrensstand das Interesse der Antragstellerin, die weitere Verbreitung des Filmmaterials zu unterbinden, gegenüber dem Interesse der Antragsgegnerin mit dem in der Öffentlichkeit bereits bekannten Filmmaterial weiter zur Meinungsbildung beizutragen und dieses zu verbreiten. Dadurch ist das Recht der Antragsgegnerin auf Meinungsfreiheit auch nicht unverhältnismäßig eingeschränkt, da es ihr unbenommen bleibt, in zulässiger Form gegen die Antragstellerin zu demonstrieren und ohne Verwendung des genannten Filmmaterials auch öffentlich gegen diese tätig zu werden.

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Die Antragstellerin hat auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin hat u.a. für den 10.01. und 17.01.2004 weitere Demonstrationen in N2 angemeldet, die sich gegen die Antragstellerin richten sollen und bei denen zu befürchten ist, dass das genannte Filmmaterial gezeigt und vertrieben wird.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.