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Landgericht Münster·16 O 1226/21·30.03.2023

Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses: Erstattung an Streithelferin 834,68 EUR

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kammer ändert den Kostenfestsetzungsbeschluss ab und verpflichtet die Kläger, der Streithelferin 834,68 EUR zuzüglich Zinsen zu erstatten. Streitgegenstand war die Verteilung ausgleichsfähiger außergerichtlicher Kosten und die Anrechnung einer Verfahrensgebühr aus einem vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahren. USt.-Beträge blieben unberücksichtigt mangels Angaben zur Vorsteuerabzugsberechtigung. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt die Streithelferin.

Ausgang: Die sofortige Beschwerde führt zur teilweisen Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses; Kläger müssen 834,68 EUR an die Streithelferin erstatten, die Rechtsmittelkosten trägt die Streithelferin.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verfahrensgebühr eines vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens ist nach Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG auf die Verfahrensgebühr des anschließenden streitigen Verfahrens anzurechnen, wenn die Identität der Angelegenheit gegeben ist.

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Umsatzsteuerbeträge sind bei der Festsetzung außergerichtlicher Kosten nicht zu berücksichtigen, wenn die geltend machende Partei keine Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung abgibt.

3

Ausgleichsfähige Kosten sind nach Abzug anrechenbarer Beträge zu ermitteln; hieraus ergeben sich anteilige Erstattungsansprüche gegen die unterlegene Partei.

4

Das Gericht kann im Wege der Kostenfestsetzung die Kosten des Rechtsmittelverfahrens derjenigen Partei auferlegen, die das Rechtsmittel nicht trägt bzw. aus dem Rechtsmittelbeschluss als kostentragend bestimmt wird.

Tenor

wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.09.2022 im Wege der Abhilfe dahingehend abgeändert, dass von den Klägern an Kosten 834,68 EUR - in Buchstaben: achthundertvierunddreißig Euro und achtundsechzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2022 an die Streithelferin zu erstatten sind.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt die Streithelferin.

Gründe

2

1. Gerichtskosten I. Instanz

3

Eine Ausgleichung von Gerichtskosten findet nicht statt.

4

2. Außergerichtliche Kosten I. Instanz

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Folgende Beträge wurden zur Ausgleichung angemeldet:

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A. Streithelfer - Seite:                                                                          3.736,60 Euro

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Absetzung:

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Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG ist die Verfahrensgebühr für einvorangegangenes selbständiges Beweisverfahren auf die Verfahrensgebühr desanschließenden streitigen Verfahrens anzurechnen, so dass hier dieVerfahrensgebühr aus dem selbstständigen Beweisverfahren 010 OH 5/19vollständig abzusetzen war. Die Verfahrensgebühr für das selbständigeBeweisverfahren ist bereits mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.07.2021(010 OH 5/19) festgesetzt worden. Die für die Anrechnung erforderlicheIdentität ist gegeben (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe Vorbemerkung 3 VVRVG, Rn. 361). Die angemeldeten Umsatzsteuerbeträge waren nicht zuberücksichtigen, weil die Erklärung, zur Vorsteuerabzugsberechtigung voneiner solchen ausgeht.

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Insgesamt also abzusetzen: 2.219,00 Euro

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B. Die ausgleichsfähigen Kosten betragen somit:

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Streithelfer - Seite:                                                                         1.517,60 Euro

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Ausgleichsfähige Kosten insgesamt:                                             1.517,60 Euro

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Von den ausgleichsfähigen Kosten tragen die Kläger 55%:              834,68 Euro

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Abzüglich der eigenen Kosten der Kläger:                                           0,00 Euro

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Erstattungsanspruch der Streithelferin gegen die Kläger:                  834,68 Euro

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3. Ergebnis I. Instanz 

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Erstattungsanspruch der Streithelferin

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gegen die Kläger:                                                                           834,68 Euro

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Die Abänderung beruht auf der sofortigen Beschwerde der Kläger vom 26.09.2022.