Berufung gegen Verurteilung nach § 145a StGB (Führungsaufsicht) erfolglos
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Berufung gegen seine Verurteilung wegen Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht (§ 145a StGB) ein und beschränkte sie auf die Rechtsfolgen. Das Landgericht bestätigte die Feststellungen und hielt eine Einzelstrafe von drei Monaten sowie eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten für tat- und schuldangemessen. Strafklageverbrauch wegen einer gesonderten Verurteilung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Alkohol wurde verneint, da Konsum und Erwerb keine dieselbe prozessuale Tat bildeten. Eine Strafaussetzung zur Bewährung lehnte die Kammer wegen ungünstiger Prognose und Rückfallgeschwindigkeit ab; die Berufung wurde kostenpflichtig verworfen.
Ausgang: Berufung des Angeklagten gegen das Urteil wegen Weisungsverstoßes in der Führungsaufsicht kostenpflichtig verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verstoß gegen eine strafbewehrte Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht erfüllt den Tatbestand des § 145a StGB, wenn der Betroffene in Kenntnis der Weisung gegen diese handelt.
Strafklageverbrauch tritt nicht ein, wenn zwischen zwei Geschehensabläufen eine zeitliche und räumliche Zäsur besteht und ein neuer Tatentschluss vorliegt, sodass keine einheitliche prozessuale Tat gegeben ist.
Bei der Bemessung einer kurzen Freiheitsstrafe nach § 47 Abs. 1 StGB ist maßgeblich, ob Geldstrafen oder mildere Sanktionen nach dem Vorleben des Täters zur Einwirkung ersichtlich nicht ausreichen.
Eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 StGB setzt eine günstige Sozialprognose voraus; sie kann bei einschlägiger Rückfallgeschwindigkeit und ungünstigen Lebensumständen versagt werden.
Bei Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen erwachsen die Schuldfeststellungen des Ersturteils in Rechtskraft; das Berufungsgericht trifft ergänzende Feststellungen nur, soweit sie den rechtskräftigen Feststellungen nicht widersprechen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Rheine, 5 Ds 52/24
Tenor
Die Berufung des Angeklagten wird kostenpflichtig verworfen.
Angewendete Vorschrift: § 145a StGB.
Gründe
I.
Das Amtsgericht – Strafrichter - Rheine verurteilte den Angeklagten unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Rheine vom 02.09.2024, Az. 5 Ds 52/24, und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe wegen Verstoßes gegen die Weisungen der Führungsaufsicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten, wobei es für die hiesige Tat auf eine Einzelstrafe von drei Monaten erkannt hat. Gegen die Entscheidung hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
II.
Der Angeklagte hat in seinem Heimatland sechs Jahre die Schule besucht. Im Jahr 2016 reiste er als unbegleiteter, minderjähriger Flüchtling in die Bundesrepublik Deutschland ein. Während einer – sogleich darzustellenden – Strafhaft hat der Angeklagte eine Ausbildung als Bäcker abgeschlossen. Ihm wurde jedoch mangels einer ausländerrechtlichen Bleibeperspektive in Deutschland keine Arbeitserlaubnis erteilt. Die Abschiebung des Angeklagten ist aufgrund fehlender Identitätsdokumente ausgesetzt. Er hat eine ausländerrechtliche Duldung inne. Der Angeklagte ist Vater eines einjährigen Kindes. Dieses lebt bei der Kindsmutter.
Der Angeklagte erhält Leistungen in Höhe von 58,00 Euro pro Woche. Einem geregelten Tagesablauf geht er nicht nach. Alkohol und Marihuana konsumiert der Angeklagte je nach finanzieller Möglichkeit und Gelegenheit, wobei er innerhalb der sogleich darzustellenden Haft nicht konsumiert hat und es auch außerhalb der Haft konsumfreie Phasen gibt. Zuletzt hat er seit etwa zwei bis drei Wochen nicht konsumiert. Genauere Feststellungen zur Art und Menge des Konsums konnte die Kammer nicht treffen.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
1.In einem Verfahren wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sieben Fällen verhängte das Amtsgericht Ä am ##.##.2017 einen vierwöchigen Jugendarrest und legte ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auf.
2.Am ##.##.2018 verurteilte das Amtsgericht Ä den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung, tateinheitlich begangen mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Die Strafvollstreckung war am ##.##.2022 erledigt. Nach vollständiger Verbüßung der Strafe trat Führungsaufsicht ein, die noch bis zum 15.09.2027 läuft.
3.Am ##.##.2023 verurteilte das Amtsgericht S. den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Amphetamin und Marihuana) sowie wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wäre bis zum 24.08.2026 gelaufen. Die Aussetzung zur Bewährung wurde mit seit dem ##.##.2023 rechtskräftigem Beschluss widerrufen. Die Strafvollstreckung war am ##.##.2024 erledigt.
4.Das Amtsgericht V. verurteilte den Angeklagten am ##.##.2023 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, rechtskräftig seit dem ##.##.2023, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro.
5.Zuletzt verurteilte das Amtsgericht S. den Angeklagten am ##.##.2024, rechtskräftig seit dem ##.##.2024, wegen Unterdrückung beweiserheblicher Daten in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5 Euro und ordnete die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 147,42 Euro an.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
„1.)
Am ##.##.2023 bezahlte der Angeschuldigte mehrere Artikel (Dr. Oetker Ristorante, Marlboro Red, Ortel Mobile 30, Lycamobile 20, Red Bull, Veltins Pils) gegen 09:52 Uhr bis 09:56 Uhr in insgesamt vier Vorgängen bei der Aral-Tankstelle in Ö, L.-Straße ##, im Gesamtwert von 79,07 Euro. Zur Bezahlung verwendete er unberechtigt die Debitkarte des Geschädigten F.. Dem Angeschuldigten war dabei bekannt, dass bei den einzelnen Bezahlvorgängen bei einem Betrag von unter 50,00 Euro die Eingabe der PIN nicht erforderlich ist. Ihm war ferner bekannt, dass er die Umsätze auf dem Bankkonto des Geschädigten verändert und dadurch die Daten zum Verfügungsrahmen sowie zu den Umständen der bisherigen Kartennutzung seit der letzten PIN-Abfrage rechtswidrig verändert bzw. löscht.
2.)
Gegen 10:37 bis 10:41 Uhr bezahlte der Angeschuldigte weitere Artikel (Bio H-Vollmilch, Fanta, Cola, Super-Sandwich, Marlboro, Jack Daniel´s) in insgesamt zwei Vorgängen bei der Aral-Tankstelle in Ö, L.-Straße ##, im Gesamtwert von 68,35 Euro. Zur Bezahlung nutzte er erneut unberechtigt die Debitkarte des Geschädigten F. in Kenntnis aller Umstände.“
Zur Strafzumessung hat das Amtsgericht wie folgt ausgeführt:
„Bei der Strafzumessung hat das Gericht strafmildernd vor allem bedacht, dass er sich vollständig geständig einließ und aufrichtig Reue zeigte.
Straferschwerend wurde demgegenüber berücksichtigt, dass er vorbestraft ist und die Taten unter laufender Bewährung beging.
Auf folgende Einzelstrafen wurde erkannt:
40 Tagessätze zu je 5,00 EUR für die Tat vom ##.##.2023 (9:52 Uhr)
40 Tagessätzen zu je 5,00 EUR für die Tat vom ##.##.2023 (10:37 Uhr)“
Die Geldstrafe ist noch nicht vollstreckt.
III.
Nach der Beschränkung des Rechtsmittels auf die Rechtsfolgen sind folgende Feststellungen des Amtsgerichts zur Sache in Rechtskraft erwachsen:
„Der Angeklagte steht gemäß Beschluss des Amtsgerichts Z. vom ##.##.2022 – (Aktenzeichen entfernt) – seit dem ##.##.2022 unter Führungsaufsicht, welche voraussichtlich zum ##.##.2027 endet. Im Beschluss wurde ihm unter Nr. 1e) die strafbewehrte Weisung erteilt, den Konsum alkoholischer Getränke zu unterlassen. In Kenntnis des Beschlusses konsumierte der Angeklagte am ##.##.2023 in Ö Wodka und Whiskey, was er gegen 00:55 Uhr im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle in der N.-straße in Ö gegenüber mehreren Polizeibeamten einräumte.“
Ergänzend hat die Kammer festgestellt, dass es sich bei dem von dem Angeklagten konsumierten Whiskey um denjenigen handelte, den der Angeklagte am ##.##.2023 nebst anderen Artikeln bei der Aral-Tankstelle unter unberechtigter Nutzung der EC-Karte des Geschädigten F. erworben hatte (Verurteilung durch das Amtsgericht S. vom ##.##.2024).
IV.
Die von der Kammer zur Person, insbesondere zum Werdegang sowie zur finanziellen, familiären und ausländerrechtlichen Situation des Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen vollumfänglich auf dessen glaubhafter Einlassung in der Berufungshauptverhandlung. Hinsichtlich seines Alkohol- und Drogenkonsums hat der Angeklagte sich lediglich dahingehend eingelassen, er konsumiere vor dem Hintergrund seiner fehlenden Tagesstruktur und Perspektivlosigkeit je nach Verfügbarkeit und Möglichkeit Alkohol und auch Marihuana. In den Haftzeiten und auch in den letzten Wochen habe er nicht konsumiert. Genauere Angaben zu Häufigkeit und Menge des Konsums hat der Angeklagte nicht gemacht.
Die Feststellungen zu den Vorverurteilungen des Angeklagten beruhen auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges sowie der Entscheidung des Amtsgerichts S. vom ##.##.2024 im Verfahren (Aktenzeichen entfernt) und der zugrundeliegenden Anklage. Die Feststellung, dass die widerrufene Bewährungsstrafe der Vorverurteilung zu Ziffer 3. bis zum ##.##.2024 vollstreckt worden ist, beruht auf der der Aktenlage entsprechenden Einlassung des Angeklagten, ebenso die Feststellung, dass die Geldstrafe aus der Verurteilung des Amtsgerichts S. vom ##.##.2024 bisher nicht vollstreckt worden ist.
Trotz der erfolgten Berufungsbeschränkung hat der Angeklagte Angaben zur Sache gemacht. Insoweit hat er sich geständig eingelassen und erklärt, es sei richtig, dass er trotz der entgegenstehenden strafbewehrten Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht am fraglichen Tag Alkohol und Whiskey auf einer Party konsumiert habe. Bei dem Whiskey habe es sich um den, einige Tage zuvor bei der Aral-Tankstelle unter unbefugter Verwendung der EC-Karte erlangten Whiskey gehandelt.
V.
Damit hat sich der Angeklagte, wie vom Amtsgericht tenoriert, wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht strafbar gemacht, § 145a StGB.
Ein Strafklageverbrauch aufgrund der Verurteilung durch das Amtsgericht S. vom ##.##.2024 liegt nicht vor. Bei dem Erwerb des Whiskeys nebst weiterer Gegenstände am ##.##.2023 und dem Konsum dieses Whiskeys – sowie anderweitig erlangten Wodkas – mehrere Tage später, am ##.##.2023, handelt es sich nicht um dieselbe prozessuale Tat. Es besteht eine zeitliche sowie eine räumliche Zäsur. Ferner liegt ein neuer Tatentschluss dahingehend vor, den Alkohol nunmehr zu konsumieren, sodass nicht von einem einheitlichen Lebenssachverhalt auszugehen ist.
VI.
Bei der Strafzumessung hat die Kammer den Strafrahmen des § 145a StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass dieser sich geständig eingelassen hat und das Geständnis im Berufungsverfahren durch die Berufungsbeschränkung erneut untermauert hat. Ferner hat die Kammer die schwierige persönliche Situation des Angeklagten, namentlich die fehlende Erlaubnis zu arbeiten, gesehen.
Zu Lasten des Angeklagten war jedoch zu berücksichtigen, dass dieser bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und zum Zeitpunkt der Begehung der hiesigen Tat bereits Hafterfahrung hatte. Ferner war die schnelle Rückfallgeschwindigkeit des Angeklagten nach der Verurteilung durch das Amtsgericht V., die erst am ##.##.2023 erfolgt und seit dem ##.##.2023 rechtskräftig war, zu berücksichtigen.
Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsaspekte hat die Kammer – wie bereits das Amtsgericht – auf eine Freiheitsstrafe von
drei Monaten
als tat- und schuldangemessen erkannt.
Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe war zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich, § 47 Abs. 1 StGB. Der strafrechtliche Werdegang des Angeklagten zeigt, dass auf diesen durch die Verhängung von Geldstrafen, welche zuletzt in der Entscheidung des Amtsgerichts V. weniger als zwei Monate vor der hiesigen Tat ausgeurteilt worden war, nicht hinreichend eingewirkt werden kann. Auch die vom Amtsgericht S. noch am ##.##.2023 zur Bewährung gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe, deren Aussetzung seit dem ##.##.2023 rechtskräftig widerrufen war, hat diesen nicht von der Begehung der hiesigen Tat abhalten können.
Die Kammer hat sodann unter Auflösung der Gesamtgeldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts S. vom ##.##.2024 (Az. Aktenzeichen entfernt) und Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen von zweimal 40 Tagessätzen zu je 5 Euro eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet und unter nochmaliger Abwägung der für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände und Berücksichtigung des Umstandes, dass sich bei den Taten aus der einzubeziehenden Entscheidung um Vermögensdelikte und damit um gegen ein anderes Rechtsgut als die hiesige Tat gerichtete Taten handelte, auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Monaten
für tat- und schuldangemessen erkannt.
VII.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nicht gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Gericht hat nicht die Erwartung, dass sich der Angeklagte allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Wie bereits ausgeführt, war noch durch Urteil vom ##.##.2023 gegen den Angeklagten eine Bewährungsstrafe verhängt worden, mit deren Vollstreckung der Angeklagte aufgrund des zwischenzeitlichen Bewährungswiderrufs zum Zeitpunkt der hiesigen Tat zu rechnen hatte. Zwar ist diese nach Begehung der hiesigen Tat widerrufen und die Strafe vollstreckt worden. Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte jedoch bereits zuvor Hafterfahrung hatte, vermag die Kammer hierauf eine günstige Prognose nicht zu stützen. Im Übrigen sind die Lebensumstände des Angeklagten, der keine Bleibeperspektive in der Bundesrepublik Deutschland hat und nicht über eine Arbeitserlaubnis verfügt, sodass eine Änderung des strukturlosen Alltags nicht absehbar ist, ungünstig.
VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.