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Landgericht Münster·15 S 30/22·24.01.2023

Berufung wegen Klageerweiterung und mangelhafter Begründung nach §522 ZPO verworfen

ZivilrechtVersicherungsrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Münster beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Berufungsbegründung gehe den Feststellungen des Amtsgerichts nicht substantiiert nach (§ 520 Abs. 3 ZPO) und der Kläger habe in der Berufung erstmals eine Leistungsklage zu einer Beitragsanpassung (01.01.2020) erhoben, die nicht Streitgegenstand der ersten Instanz war. Eine privilegierte Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO komme nicht in Betracht; in der Sache sei die angegriffene Anpassung zudem formell nach § 203 Abs. 5 VVG wohl ausreichend begründet. Der Kläger kann die Berufung binnen drei Wochen zurücknehmen.

Ausgang: Berufung als unzulässig verworfen wegen mangelhafter Berufungsbegründung und unzulässiger Klageerweiterung

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufungsbegründung muss § 520 Abs. 3 ZPO entsprechen und erkennbar darlegen, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche entscheidungserheblichen Rechtsverletzungen gerügt werden; fehlt dies, ist die Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO unzulässig.

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Eine erstmals in der Berufungsinstanz vorgenommene Umstellung von Auskunfts- oder Feststellungsbegehren auf eine Leistungsklage, die den Streitgegenstand erweitert, ist als unzulässige Klageerweiterung nach § 533 ZPO zu behandeln.

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§ 264 Nr. 2 ZPO (privilegierte Klageänderung) setzt voraus, dass der Klagegrund unverändert bleibt; ändert sich der Klagegrund, ist die Vorschrift nicht anwendbar.

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Das Berufungsgericht ist nach § 529 ZPO an die Feststellungen des Eingangsgerichts gebunden; neues Vorbringen zu Sachverhalten, die nicht Teil der erstinstanzlichen Entscheidung waren, ist nur eingeschränkt nach § 531 ZPO zuzulassen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 1 ZPO§ 520 Abs. 3 S. 1 ZPO§ 531 Abs. 2 ZPO§ 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO§ 295 ZPO§ 520 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Warendorf, 5 C 154/22

Tenor

Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das am 15.09.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Warendorf (Az. 5 C 154/22) als unzulässig gemäß § 522 Abs. 1 ZPO durch Beschluss zu verwerfen.

Gründe

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I.

3

Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 23.01.2023 letztlich die Unzulässigkeit der Berufung rügt, weil der Kläger die Klage im Rahmen der 2. Instanz erstmals auf Leistung umgestellt habe, es sich um vollständige Änderung des Streitgegenstandes handele und sich die Berufungsbegründung nicht mit einem Wort mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetze, teilt die Kammer nach vorläufiger Würdigung diese Ansicht.

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1.

5

Nach § 520 Abs. 3 S. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung enthalten:

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1.       die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);

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2.       die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;

8

3.       die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;

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4.       die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

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Die Berufungsbegründung des Klägers verhält sich aber schon i.S.v. § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO schon nicht dazu, weshalb die amtsgerichtliche Abweisung der im Wege einer Stufenklage geltend gemachten Auskunftsansprüche, unbezifferten Leistungs- sowie unkonkreten Feststellungsanträge unzutreffend sein soll. Vielmehr erklärt der Kläger auf S. 3 der Berufungsbegründung ausdrücklich, dass das Urteil aus der ersten Instanz auch nicht im Rahmen dieser Berufung angegriffen wird, soweit „die oben angekündigten Anträge hinter den im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge zurückbleiben.

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Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass auch eine Nachholung inhaltlicher Mängel nach Fristablauf oder eine Heilung nach § 295 ZPO nicht möglich sind (Wulf, in: BeckOK, ZPO, § 520 Rn. 30).

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2.

13

Eine inhaltliche ausreichende Berufungsbegründung i.S.v. § 520 ZPO dürfte letztlich auch nicht in den Ausführungen auf S. 6 ff der Berufungsbegründung zu sehen sein.

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Soweit dort eingewendet wird, dass das Urteil des Amtsgerichts Warendorf an materiellen Fehlern leide, das Amtsgericht „bei zutreffender rechtlicher Würdigung des Sachverhalts der Klage im Umfang der obigen Anträge [gemeint sind die in der Berufungsbegründung erstmals bezifferten Anträge] hätte stattgeben müssen“ und ferner beanstandet wird, dass das Gericht die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Begründungsschreiben der Beitragsanpassung zum 01.01.2020 nicht prüft, liegt dies schlicht daran, dass mit der Klage vor dem Amtsgericht Warendorf im Wege einer Stufenklage lediglich Beitragsanpassungen in den Jahren 2012 – 2018 angegriffen worden sind.

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Aus den vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts ergibt sich ferner, dass der Kläger die Beklagte im Jahr 2021 zur Auskunft über die in den vergangenen Jahren vorgenommenen Beitragsanpassungen aufgefordert hat und die Beklagte dem für die Jahre 2019 bis 2021 nachgekommen ist. Es ist also nicht so, dass – wie der Kläger auf S. 3 der Berufungsbegründung vorträgt – die in zweiter Instanz nunmehr vorgenommene Konkretisierung des Leistungsantrags darauf zurückzuführen ist, dass „wider Erwarten“ die Nachversicherungsscheine hätten aufgefunden werden können. Ein Verlust des Versicherungsscheins für das Jahr 2020 war insoweit erstinstanzlich gar nicht behauptet worden.

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Letztlich dürfte es sich bei dem nunmehr in zweiter Instanz verfolgten Begehren um eine unzulässige Klageerweiterung i.S.v. § 533 ZPO handeln.

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Die umfangreichen rechtlichen Ausführungen des Klägers auf S. 4 ff. der Berufungsbegründung zur Zulässigkeit einer erst in zweiter Instanz vorgenommenen Teilbezifferung der Klage, einem Übergang von einem Auskunftsbegehren in erster Instanz zu einer Leistungsklage in zweiter Instanz sowie zur Anwendbarkeit des § 264 Nr. 2 ZPO im Gefüge der §§ 525, 533 ZPO dürften als solche zwar zutreffend sein.

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Eine privilegierte Klageänderung/-erweiterung i.S.v. § 264 Nr. 2 ZPO setzt jedoch voraus, dass der Klageantrag ohne Änderung des Klagegrundes erweitert wird. Zutreffend führt auch der Kläger insoweit aus, dass eine Klageerweiterung also nicht möglich ist, soweit der Klagegrund in der Berufungsinstanz nicht derselbe bleibt wie im ersten Rechtszug.

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Der Kläger führt auf S. 5 hierzu wie folgt aus:

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„Die erstinstanzlich in zweiter Stufe gestellten unbezifferten Feststellungs- und Leistungsantrag sind schon mit der Klageerhebung in erster Instanz rechtshängig geworden […]

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Diese richteten sich gegen die Beitragsanpassungen aller Jahre, die Gegenstand des Auskunftsantrags waren. Darunter fallen auch die zweitinstanzlich konkret bezeichneten Beitragsanpassungen in der in den Anträgen nun angegebenen Höhe. Somit waren die in den zweitinstanzlich gestellten Anträgen benannten Beitragsanpassungen schon Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Berufungsanträge richten sich nach der Klageerweiterung gegen denselben Rechtsgrund wie in erster Instanz – nämlich die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen. Der in erster Instanz erhobene Klageanspruch wird durch die Stellung der bezifferten Anträge nur zulässigerweise konkretisiert, aber nach wie vor weiterverfolgt.“

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Entgegen der Ansicht des Klägers dürfte vorliegend von einer Änderung des Klagegrundes auszugehen und § 264 Nr. 2 ZPO daher nicht anwendbar sein. Denn der Kläger verkennt insoweit, dass die nunmehr mit der Berufung angegriffene Beitragsanpassung zum 01.01.2020 gerade nicht Gegenstand des erstinstanzlich verfolgten Auskunftsbegehrens war. Dieses war auf die Jahre 2012 – 2018 begrenzt.

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Folglich ist die Beitragsanpassung zum 01.01.2020 auch nicht über den erstinstanzlich in zweiter Stufe gestellten unbezifferten Feststellungs- und Leistungsantrag schon mit der Klageerhebung in erster Instanz rechtshängig geworden. Die Frage der Zulässigkeit der Stufenklage kann insoweit dahingestellt bleiben.

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Die nunmehr vorgenommene Klageänderung dürfte daher mangels Sachdienlichkeit unzulässig sein.

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Die nunmehr angegriffene Beitragsanpassung zum 01.01.2020 ist zudem – selbst wenn die Erhöhung als solche unstreitig ist – auch nicht i.S.v. § 533 Nr. 2 ZPO auf Tatsachen zu stützen, die die Kammer als Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Denn hierbei handelt es sich lediglich um die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen, die den Prozessstoff der Berufungsinstanz im Hinblick auf das ursprüngliche Berufungsbegehren bilden einschließlich der bindenden Feststellungen des Eingangsgerichts und des vom Eingangsgericht nicht beurteilten Vorbringens. Dazu kann zwar neues, auf den (ursprünglichen) Berufungsgegenstand bezogenes Vorbringen kommen, das nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen oder unstreitig ist. Da die Beitragsanpassung zum 01.01.2020 indes nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung des Amtsgerichts war und das Urteil ferner – den Ausführungen in der Berufungsbegründung auf S. 3 – insoweit auch nicht angegriffen wird, ist sie aber nicht Entscheidungsgrundlage i.S.v. § 529 ZPO.

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Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klageschrift vom 08.10.2021 auf S. 38 f. – für die Entscheidung in erster Instanz nicht relevante – Ausführungen zu der zum 01.01.2020 vorgenommenen Beitragsanpassung enthält.  Hierdurch wird – wie sich insbesondere anhand der erstinstanzlich gestellten Klageanträgen erkennen lässt – die Beitragsanpassung zum 01.01.2020 nicht zugleich zum Streitgegenstand i.S. des nach h.M. maßgeblichen zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff.

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II.

28

Die Kammer weist in der Sache selbst vorsorglich darauf hin, dass die nunmehr angegriffene Beitragsanpassung zum 01.01.2020 – die vom Kläger zitierten Ausführungen in den dem Versicherungsschein beigefügten Informationsschreiben sowie dem Beiblatt „Besonderheiten zur Beitragsanpassung“ zugrunde gelegt – jedenfalls auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden sein und die Begründung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügen dürfte.

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Der Kläger als durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann hieraus ohne weiteres folgern, dass in seinem Tarif die Leistungsausgaben steigen und damit die Veränderung der Leistungsausgaben als maßgebliche Rechnungsgrundlage für die vorgenommenen Anpassungen angegeben ist.

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Darüber hinaus wird aus dem beigefügten Beiblatt „Besonderheiten zur Beitragsanpassung“  hinreichend deutlich, dass überhaupt ein vorab festgelegter Schwellenwert vorhanden ist, dessen Überschreitung hier die streitgegenständliche Prämienerhöhung ausgelöst hat.

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III.

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Dem Kläger wird anheimgestellt, seine Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten binnen drei Wochen zurückzunehmen. Die Kammer weist darauf hin, dass sich bei der Berufungsrücknahme gemäß Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG die Gerichtsgebühren von 4 auf 2 Gebühren ermäßigen.